Rechtsprechung / BPatG / 2014

BPatG Urteil vom 22.10.2014 – 5 Ni 20/10 (EU)

5. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Oktober 2014 …

In der Patentnichtigkeitssache 5 Ni 20/10 (EU)

(Aktenzeichen) …

betreffend das europäische Patent 1 347 895 (DE 501 07 004)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 durch die Richterin Martens als Vorsitzende, den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Hartlieb sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 347 895 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 19 für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. November 2001 in deutscher Sprache angemeldeten, die Prioritäten der Anmeldungen DE 100 65 124 vom 28. Dezember 2000 und WOPCT/DE01/04024 vom 26. Oktober 2001 in Anspruch nehmenden, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 347 895 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 501 07 004.4 geführt wird. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem Wischerarm“ und umfasst 25 Patentansprüche, von denen nur die nebengeordneten Ansprüche 1 und 19 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind. Die Patentansprüche 1 und 19 lauten in der erteilten Fassung nach der Streitpatentschrift (EP 1 347 895 B1) wie folgt:

„1. Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter (50, 150) aufweisenden Wischerarm (10) wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (18) an der Scheibe (20) anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmtes, federelastisches Tragelement (16) aufweist, an dessen unterer, konkaver Bandfläche (17) die Wischleiste (18) längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist und wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse (24) ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenksachsen pendelbarer Adapter (66, 166) am Anschlusselement (26) gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter (50, 150) des Wischerarms (10) aufweist.“ „19. Wischblatt (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (18) und einem bandartig langgestreckten, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmtes, federelastisches Tragelement (16) an dessen konkaver Bandfläche (17) die Wischleiste (18) längsachsenparellel angeordnet ist und an dessen konvexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist, wobei aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) ragt und wobei die Längsachsen der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten, dadurch gekennzeichnet, dass an den beiden Gelenkzapfen (42) des Anschlusselements (26) ein um deren Längsachsen pendelbarer Adapter (66, 166) gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an einen Wischblatthalter (50, 150) eines Wischerarms (10) aufweist.“

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a EPÜ) geltend. Zudem führt sie aus, das Streitpatent sei unzulässig erweitert, da der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (PCT WO 02/053421 A1, Anlage K7) hinausgehe. Dies erfülle den Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 c EPÜ. Die Klägerin beruft sich auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

K2: US 3 872 537 A K3: US 3 928 887 A K4: GB 2 033 736 A K5: DE 23 11 143 A1 K6: US 2 741 792 A K8: FR 820 156 K9: US 4 028 770 A K10: EP 1 050 441 A2 K11: DE 197 29 862 A1 K12: NL 238399 A K13: DE 2 313 689 A K14: DE 1 077 087 A1 K15: DE 197 29 864 A1. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 347 895 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 19 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent im angegriffenen Umfang die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 erhält. Mit den mit Schriftsatz vom 30. November 2010 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 3, wegen deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird, stellt die Beklagte jeweils Fassungen der angegriffenen Ansprüchen 1 und 19 zur Entscheidung, die gegenüber der erteilten Fassung wie folgt geändert sind:

In den beiden Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 sind die Angaben betreffend das federelastische Tragelement dahingehend ergänzt, dass es sich um ein „aus Metall gefertigtes und eine für die Anlage der Wischleiste über die gesamte Länge sorgende Spannung aufbauendes“ Tragelement (16) handelt.

Die beiden Ansprüche gemäß Hilfsantrag 2 sind durch den Zusatz ergänzt, dass an der äußeren konvexen Bandfläche des Tragelements (16) ein Anschlusselement (26) nicht nur sitzt, sondern auch „befestigt ist“. Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2 dar.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Anspruch 1 des Streitpatents sei gegenüber der ursprünglichen Offenbarung nach der K7 nicht unzulässig erweitert. Im angegriffenen Umfang seien die Gegenstände des Streitpatents jedenfalls in einer der verteidigten Fassungen patentfähig. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 30. Juli 2014 übersandt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1a EPÜ i. V. m. Art. 52 bis Art. 57 EPÜ sowie Art. 138 Abs. 1c EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig und begründet. Im angegriffenen Umfang sind die Patentansprüche 1 und 19 der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da deren Gegenstände dem Fachmann am Prioritätstag durch den Stand der Technik nahegelegt waren und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Mangels Patentfähigkeit kann das Streitpatent auch nicht in einer der Fassungen der Patentansprüche 1 und 19 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 Bestand haben.

I. Erfindung / maßgeblicher Fachmann

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts sowie ein Wischblatt. Nach der Streitpatentschrift soll bei dem angesprochenen Wischblatt das Tragelement für das gesamte vom Wischblatt bestrichene Wischfeld eine möglichst gleichmäßige Verteilung des vom Wischerarm ausgehenden Wischblatt-Anpressdrucks an der Scheibe gewährleisten. Durch eine entsprechende Krümmung des unbelasteten, nicht an der Scheibe anliegenden Tragelements sollen die Enden der im Betrieb des Wischblatts vollständig an der Scheibe angelegten Wischleiste durch das dann gespannte Tragelement zur Scheibe belastet werden, auch wenn sich die Krümmungsradien von sphärisch gekrümmten Fahrzeugscheiben bei jeder Wischblattposition ändern. Aufwendige Tragbügelkonstruktionen könnten somit durch das Tragelement ersetzt werden.

Um ein derartig ausgebildetes Wischblatt mit einem Wischerarm zu verbinden, ist dieses mit einem besonders ausgebildeten Anschlusselement zu versehen, mit dem es in der erforderlichen Weise am Wischerarm angeschlossen werden kann. Die Wandflächen des Anschlusselements sollen darüber hinaus für eine ordnungsgemäße Führung des Wischblatts sorgen, wenn es von dem Wischerarm quer zu seiner Längserstreckung über die zu wischende Scheibe verschoben wird, weil diese an Führungsflächen des Wischerarms anliegen. Da die in aller Regel sphärisch gekrümmte Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeugs nicht den Abschnitt einer Kugeloberfläche darstellt, muss sich das Wischblatt gegenüber dem Wischerarm während seiner Wischbewegung ständig der jeweilige Lage und dem Verlauf der Scheibenoberfläche anpassen können. Deshalb sei eine eine Schwingbewegung um die Gelenkzapfenachse ermöglichende, leichtgängige Gelenkverbindung zwischen dem Wischerarm und dem Wischblatt notwendig. Das Streitpatent geht von einer Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts bzw. einem Wischblatt nach der Gattung der Patentansprüche 1 bzw. 19 aus, wie sie aus der Druckschrift K11 bekannt sind. Zum Verbinden des Wischblatts mit dem Wischerarm beziehungsweise zum Lösen des Wischblatts vom Wischerarm muss das Wischblatt hier allerdings in eine Position quer zur Wischerarmerstreckung um eine Gelenkzapfenachse gedreht werden, damit Zapfen durch Einführkanäle in entsprechende Lagerausnehmungen gebracht werden können und das montierte Wischblatt so in seiner Betriebslage an der Scheibe am Wischerarm unverlierbar gehalten wird. Dazu ist es jedoch nötig, den Wischerarm von der Scheibe wegzuklappen.

2. Da in vielen Anwendungsfällen eine solche Klappbewegung aber nicht möglich ist oder aus Kostengründen auf ein Klappgelenk verzichtet werden soll, ist es Aufgabe der streitpatentgemäßen Weiterbildung, eine Verbindungsvorrichtung bzw. ein Wischblatt bereitzustellen, die bzw. das diesen Problemen begegnet.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Streitpatentschrift eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen bzw. ein Wischblatt mit den im Patentanspruch 19 genannten Merkmalen vor, wobei die Patentansprüche 1 und 19 wie folgt gegliedert werden:

Patentanspruch 1:

M1.1 Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter (50, 150) aufweisenden Wischerarm (10) M1.2 wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (18) an der Scheibe (20) anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmtes, federelastisches Tragelement (16) aufweist, M1.3 an dessen unterer, konkaver Bandfläche (17) die Wischleiste (18) längsachsenparallel angeordnet ist und M1.4 an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt, M1.5 das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist und M1.6 wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse (24) ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.7 über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenksachsen pendelbarer Adapter (66, 166) am Anschlusselement (26) gelagert ist, M1.8 welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter (50, 150) des Wischerarms (10) aufweist. Patentanspruch 19:

M19.1 Wischblatt (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen M19.2 mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (18) und M19.3 einem bandartig langgestreckten, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmtes, federelastisches Tragelement (16) M19.4 an dessen konkaver Bandfläche (17) die Wischleiste (18) längsachsenparallel angeordnet ist und M19.5 an dessen konvexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt, M19.6 das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist, M19.7 wobei aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) ragt und M19.8 wobei die Längsachsen der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten, dadurch gekennzeichnet, dass M19.9 an den beiden Gelenkzapfen (42) des Anschlusselements (26) ein um deren Längsachsen pendelbarer Adapter (66, 166) gelagert ist, M19.10 welcher Mittel zum Anschließen an einen Wischblatthalter (50, 150) eines Wischerarms (10) aufweist.

4. Der technische Sachgehalt dieser Merkmalskombinationen ergibt sich unter Zugrundelegung des Verständnisses des zuständigen Fachmanns. Als zuständigen Fachmann legt der Senat einen Ingenieur des Maschinenbaus zugrunde, der in mehrjähriger Berufstätigkeit praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von in Massen produzierten Wischblättern insbesondere für Kraftfahrzeuganwendungen erworben hat. 4.1. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen mit einem angetriebenen Wischerarm, der einen in dem Patentanspruch 1 nicht näher definierten Wischblatthalter aufweist.

Das streitpatentgemäße Wischblatt, welches eine Gesamtheit aus einem Tragelement, einer Wischleiste und einem Anschlusselement bezeichnet, wird dabei über einen Adapter an dem Wischblatthalter angeschlossen, wobei der Adapter funktionell zwischen dem Wischblatthalter und dem Wischblatt angeordnet ist. Dazu weist der Adapter zum Einen nicht näher spezifizierte Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter auf und ermöglicht zum Anderen eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse zwischen dem Wischerarm und dem Wischblatt durch eine pendelbare Lagerung um eine Gelenkachse am Anschlusselement.

Zur Erlangung einer möglichst gleichmäßigen Verteilung des vom Wischerarm ausgehenden Wischblatt-Anpressdrucks ist das Tragelement des Wischblatts federelastisch, „bandartig langgestreckt“ und in Längsrichtung gekrümmt. Es kann dabei mehrteilig ausgebildet sein. So offenbart das Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift ein Tragelement (16), welches von zwei separaten nebeneinander angeordneten Federschienen (44) gebildet ist (Figur 4, Spalte 7, Zeilen 16 bis 22). Darüber hinaus umfasst das Tragelement eine untere konkave und eine äußere konvexe Bandfläche. Da das Tragelement mehrteilig ausgebildet sein kann, ist als Bandfläche des Tragelements nicht nur die jeweilige Ober- bzw. Unterseite der einzelnen Bestandteile des Tragelement zu sehen, sondern die von dem „bandartig langestreckten“ Tragelement in seiner Gesamtheit aufgespannte obere bzw. untere Fläche.

Während der Fachmann dem Ausdruck „Bandstruktur“ einen fachüblichen Sinngehalt zuschreibt, der einem Band eine im Vergleich zu seiner Länge eher sehr kleine und über die Länge konstante Querschnittsfläche zuweist, ist hingegen unter einer „bandartig langgestreckten“ Struktur, wie sie das Merkmal M1.2 beansprucht, lediglich eine solche zu verstehen, die diese Bedingungen im Wesentlichen erfüllt, jedoch durchaus Formabweichungen hiervon gerade zulassen soll. An dem Tragelement sitzt an dessen äußerer konvexer Bandfläche das Anschlusselement. Um die notwendige Führung des Adapters bzw. des Wischerarms zu gewährleiten, beinhaltet das Anschlusselement zwei zueinander parallele Wandflächen, die sich in Längsrichtung des Wischblatts erstrecken und in einer auf der Bandfläche des Tragelements stehenden Ebene ausgerichtet sind. Die die Wandflächen enthaltenen Ebenen sind dabei im Sinne der vorstehenden Auslegung der Bandflächen des Tragelements nicht nur auf mögliche Ebenen beschränkt, die konkret Oberflächen einzelner Bauelemente des federnden Tragelements schneiden, sondern umfassen auch Ebenen, die neben dem federnden Tragelement oder zwischen einzelnen Bauteilen des Tragelements dessen virtuell aufgespannte Bandfläche durchdringen. Über die Formgebung des Anschlusselements im Übrigen schweigt sich der Patentanspruch 1 aus.

4.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 19 ist nach dem Verständnis des Fachmanns ein wie vorstehend ausgeführtes Wischblatt zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen, welches mittels eines Adapters an den Wischblatthalter des Wischerarms angeschlossen werden kann. Die im Patentanspruch 1 allgemein hinsichtlich ihrer bloßen Funktionseigenschaft definierte Gelenkachse des Anschlusselements wird in Patentanspruch 19 jedoch explizit als durch einen jeweils aus jeder Wandfläche des Anschlusselements herausragenden Gelenkzapfen konkretisiert, wobei die Längsachsen der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten.

II. Ursprungsoffenbarung / Patentfähigkeit

1. Patentansprüche 1 und 19 gemäß Streitpatentschrift 1.1. Die Vorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Der Senat legt zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die damit vollständig übereinstimmende Druckschrift K7 zugrunde. Die Klägerin trägt vor, der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1c EPÜ sei in Hinblick auf Patentanspruch 1 gegeben, da anstelle der im ursprünglichen Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale, wonach aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) ragt, wobei die Längszapfen der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten und wobei an den beiden Gelenkzapfen (42) des Anschlusselements (26) ein um deren Längsachsen pendelbarer Adapter (66 bzw. 166) gelagert ist, dieser die allgemeiner gefassten Merkmale M1.6 und M1.7 enthalte, die keine konkrete Gelenkverbindung mehr umfassen.

Für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands eines Patentanspruchs ist es nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH Urteil vom 17. Juli 2012, X ZR 117/11 - Polymerschaum m. w. N. unter Rz. 52). Dabei kommt es maßgeblich auf die Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen und nicht lediglich auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche an. Entscheidend ist danach, was der mit durchschnittlichen Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (vgl. BGH a. a. O. Rz. 45 m. w. N. sowie BGH

Beschluss§

vom 11. September 2013, X ZB 8/12 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren und

Urteil§

vom 11. Februar 2014, X ZR 107/12 - Kommunikationskanal). Nach diesen Grundsätzen ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die allgemeinen Ausführungen auf Seite 9, 1. Absatz der Druckschrift K7 offenbart, wonach eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen Wischerarm und Wischblatt notwendig ist, damit sich das Wischblatt gegenüber dem Wischerarm während seiner Wischerbewegung ständig der jeweiligen Lage und dem Verlauf der Scheibenoberfläche anpassen kann. Die im Folgenden in der Druckschrift K7 explizit erläuterten Verbindungsvorrichtungen, welche zutreffend jeweils nur aus den Wandflächen des Anschlusselements herausragende Gelenkzapfen aufweisen werden, stellen gemäß Seite 9, 1. Absatz, letzter Satz, dabei jeweils nur Ausführungsbeispiele einer solchen allgemeinen Gelenkverbindung dar. Damit wird für den Fachmann deutlich, dass die Gelenkverbindung, die zwischen dem Wischerarm und dem Wischblatt angeordnet sein soll, nicht nur auf diese beispielshafte Ausführung beschränkt ist, bei der Gelenkzapfen aus den Wandflächen des Anschlusselements ragen.

Somit ist der Patentanspruch 1 auf einen Gegenstand gerichtet, dessen Merkmalskombination in den Anmeldungsunterlagen so bereits offenbart ist. Eine unzulässige Erweiterung liegt somit nicht vor. 1.2. Die Klägerin macht weiter geltend, dass das Streitpatent mit der deutschen Patentanmeldung DE 100 65 124.0 sowie der internationalen Anmeldung PCT/DE 01/04024 zwei Prioritäten in Anspruch nimmt, von denen die letztgenannte internationale Anmeldung jedoch ihrerseits bereits die Priorität der erstgenannten deutschen Patentanmeldung in Anspruch nimmt. Daher beruhe das Streitpatent auf einer sogenannten Kettenpriorität, die gegen § 40 (1) PatG verstoße.

Der Vortrag der Klägerin kann nach Ansicht des Senats mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben, denn die Rechtsfolge einer materiell nicht wirksamen Prioritätsbeanspruchung wäre lediglich der Verlust des Prioritätstags. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass selbst wenn dem Streitpatent lediglich der Zeitrang des Anmeldetages zukommen sollte, die im Verfahren befindlichen Druckschriften uneingeschränkt zum Stand der Technik gehören würden. 1.3. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 19 erweisen sich als nicht patentfähig, da sie jeweils zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. 1.3.1. Aus der Druckschrift K15 ist eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts (10) zum Reinigen von Scheiben eines Kraftfahrzeugs mit einem angetriebenen Wischerarm (18) bekannt. An dem freien Ende (20) des Wischerarms (18) ist ein als Gegenanschlussmittel für das Wischblatt (10) dienender Haken angeordnet, welcher einen zu einer Anschlussvorrichtung (16) des Wischblatts (10) gehörenden Gelenkbolzen (22) umgreift. Der Haken erfüllt somit die Funktion eines Wischblatthalters (Figur 1; Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte 3, Zeile 7) (-> Merkmal M1.1).

Druckschrift K15 – Figur 1 Das Wischblatt (10) weist ein mehrteiliges, unter anderem aus zwei Federschienen (30, 32) bestehendes, langgestrecktes, federelastisches Tragelement (12) auf, welches ausweislich Figur 1 in seiner Längsrichtung gekrümmt ausgebildet ist und an dessen der Scheibe (Scheibenoberfläche 26) zugewandten konkaven Unterseite eine langgestreckte, gummielastische Wischleiste (14) längsachsenparallel angeordnet ist, die an der Scheibe anlegbar ist (Figuren 1 und 13; Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte 3, Zeile 4 sowie Zeilen 18 bis 31).

Druckschrift K15 – Figur 2 Den Figuren 2 und 13, die eine perspektivische, unmaßstäbliche Ansicht des Wischblatts bzw. eine Draufsicht auf ein Tragelement des Wischblatts jeweils nach Figur 1 darstellen (Spalte 2, Zeilen 33 bis 35 bzw. Zeilen 57 und 58), ist dabei eine Struktur des unter anderem aus zwei Federschienen (30, 32) bestehenden Tragelements entnehmbar, die eine annähernd konstante Dicke und eine über ihre Länge nur geringfügige variierende Breite aufweist. Der Querschnitt des Tragelements, der im Vergleich zu dessen Länge sehr klein ist, variiert somit über die gesamte Länge des Tragelements ebenfalls nur geringfügig. Die Struktur des Tragelements ist daher als „bandartig“ im Sinne der vorstehenden Auslegung anzusehen. Sie wird darüber hinaus in Spalte 3, Zeile 22 der Druckschrift K15 ebenfalls als bandartig bezeichnet (Merkmal -> M1.2, M1.3). Druckschrift K15 – Figur 13 Im Mittelbereich des Tragelements (12) sitzt die Anschlussvorrichtung (16), welche in Figur 13 strichpunktiert dargestellt ist und welche auf der Oberseite des Tragelements und somit an dessen konvexer Bandfläche angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 34 bis 37; Spalte 2, Zeilen 64 bis 66) (Merkmal -> M1.4). Die Anschlussvorrichtung (16) ist aus einem Plattenteil (74) gebildet, welches die Federschienen (30, 32) des Tragelements (12) mit Krallen (70) umgreift und welches zwei mit Abstand voneinander befindliche Wände (75) aufweist (Spalte 4, Zeilen 49 bis 57). Die beiden Wände (75) bilden an ihren zugewandten Innenseiten jeweils eine Wandfläche aus, wobei beide Wandflächen ausweislich Figur 2 zueinander parallel ausgerichtet sind und sich in Längsrichtung des Wischblatts (10) erstrecken. Die Wandflächen liegen dabei jeweils in einer Ebene, die nicht nur auf der von der Oberseite des Tragelements aufgespannten Bandfläche steht, sondern darüber hinaus, wie aus Figur 3 erkennbar, sogar die Ober- und Unterseiten der Federschienen (30, 32) durchdringt (Merkmal -> M1.5).

Aus jeder der beiden inneren Wandflächen der Wände (75) ragt eine Hälfte des geteilten Gelenkbolzens (22) heraus, den der vorstehend bereits beschriebene hakenförmige Wischblatthalter am Ende des Wischerarms (18) im montierten Zustand gelenkig umgreift. Diese Verbindung ermöglicht dabei eine Schwingbewegung um die Gelenkachse des Gewindebolzens (22) zwischen dem Wischerarm (18) und dem Wischblatt (10) (Merkmal -> M1.6). Somit geht aus der Druckschrift K15 eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatentschrift hervor.

Die Druckschrift K15 führt in Spalte 3, Zeilen 7 bis 11 darüber hinaus aus, dass zur Sicherung zwischen dem Wischerarm (18) und dem Wischblatt (10) ein an sich bekanntes „als Adapter ausgebildetes Sicherungsmittel“ vorgesehen ist, welches in der Druckschrift K15 jedoch „nicht näher dargestellt“ ist. Aufgrund dieses deutlichen Hinweises ist der Fachmann veranlasst, zur Ausführung dieser Vorgabe auf ihm aus dem Stand der Technik bekannte Adapter zurückzugreifen, die eine lösbare Montage eines aus der Druckschrift K15 bekannten Wischblatts an einem Wischblatthalter, der eine hakenförmige Ausbildung aufweist, ermöglichen und dabei eine Sicherungsfunktion beinhalten. Ein solcher Adapter, der ein Wischblatt, welches ebenfalls einen zwischen zwei Wänden eines Anschlusselements angeordneten Gelenkbolzen aufweist, mit einem hakenförmigen Wischblatthalter verbindet, ist dem Fachmann aus der Druckschrift K10 bekannt. Druckschrift K10 – Figur 2 Der Adapter (clip 60) dieser Vorrichtung weist hierbei eine Nut (channel 58) auf, in der der Gelenkbolzen (pin 56) des mit dem Wischblatt integral verbundenen Anschlusselements (attachement flanges 52) aufgenommen ist, so dass der Adapter (60) pendelbar am Wischblatt gelagert ist (Absatz [0014]) (Merkmal -> M1.7).

Zum lösbaren Verbinden des Wischblatts mit dem Wischerarm (wiper arm 16) wird der Adapter (60) an den am Ende des Wischerarms (16) angeordneten Wischblatthalter (hook portion 64) montiert, indem der Adapter parallel zum Wischerarm (16) in das offene Ende des hakenförmigen Wischblatthalters (64) eingeschoben und gesichert wird. Hierzu weist der Adapter eine elastische Zunge (flexible detente member 70) mit einer Rastnase (looking tab 68) auf, die bei der Montage in einer Ausnehmung (hook hole 66) des Wischblatthalters verrastet (Absatz 014]) (Merkmal -> M1.8). Ein Wegklappen des Wischerarms (16) ist bei der Montage des Wischblatts somit nicht notwendig, so dass der Fachmann auch im Übrigen Anlass hatte, diesen Adapter zur Ausführung des Vorschlags der Druckschrift K15 zu verwenden. Damit ergibt sich durch die naheliegende Kombination der Vorrichtung der Druckschrift K15 unter der Verwendung eines Adapters, wie er aus der Druckschrift K10 bekannt ist, eine Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1, so dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.3.2. In Analogie zu den vorstehenden Ausführungen zu den Merkmalen M1.1 bis M1.5 geht aus der Druckschrift K15 auch ein Wischblatt mit den Merkmalen M19.1 bis M19.6 des Patentanspruchs 19 gemäß Streitpatentschrift hervor. Aus jeder der beiden Wandflächen der Wände (75) der Anschlussvorrichtung (16) des aus der Druckschrift K15 bekannten Wischblatts ragt zudem jeweils eine Hälfte des Gelenkbolzens (22) heraus, die dort abragende Gelenkzapfen ausbilden, da dieser geteilt ausgeführt ist (Spalte 4, Zeilen 53 bis 59) (Merkmal -> M19.7).

Dabei fluchten die Längsachsen der beiden Gelenkbolzenhälften ausweislich Figur 2. Bei dieser Betrachtung ist unerheblich, dass diese sich an einer Nahtlinie (72) berühren und einen gemeinsamen Gelenkbolzen bilden (Spalte 4, Zeilen 53 bis 66) (Merkmal -> M19.8). Somit geht aus der Druckschrift K15 auch ein Wischblatt mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 19 gemäß Streitpatentschrift hervor.

Dieses soll entsprechend dem deutlichen Hinweis in der Druckschrift K15 darüber hinaus zur Sicherung zwischen dem Wischerarm (18) und dem Wischblatt (10) ein an sich bekanntes, als Adapter ausgebildetes Sicherungsmittel aufweisen, welches in der Druckschrift K15 jedoch nicht näher dargestellt ist (Spalte 3, Zeilen 7 bis 11). Den Hinweis auf eine adapterförmige Ausbildung des Sicherungsmittels aufnehmend gelangt der Fachmann zu der ihm bekannten Lösung nach der Druckschrift K10. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 hingewiesen, durch die sich - auch für das Wischblatt gemäß dem erteilten Patentanspruch 19 - eine naheliegende Kombination der Druckschrift K15 mit der Druckschrift K10 ergibt, die ein solches als Adapter ausgebildetes Sicherungsmittel offenbart. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 19 beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2. Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 1 Die gegenüber der erteilten Fassung geänderten Merkmale M1.2 bzw. M19.3 lauten wie folgt (Änderungen unterstrichen):

M1.2 wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (18) an der Scheibe (20) anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmtes, federelastisches, aus Metall gefertigtes und eine für die Anlage der Wischleiste über die gesamte Länge sorgende Spannung aufbauendes Tragelement (16) aufweist, M19.3 einem bandartig langgestreckten in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmtes federelastisches aus Metall gefertigten und eine für die Anlage der Wischleiste über die gesamte Länge sorgende Spannung aufbauenden Tragelement (16). Die Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 1 stellen eine zulässige Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung dar; die zusätzlichen Merkmale sind in den ursprünglichen Unterlagen (vgl. K7, Seite 8 letzter Satz) und in der Streitpatentschrift (vgl. Spalte 6, Zeilen 7 bis 12) offenbart. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 1 erweisen sich jedoch als nicht patentfähig, da sie jeweils zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

In Spalte 3, Zeilen 11 bis 15 bis 25 der Druckschrift K15 ist ausgeführt, dass die Krümmung des mit seinen beiden Enden an der Scheibe anliegenden Wischblatts (10) stärker ist als die maximale Scheibenkrümmung, wodurch sich das Wischblatt (10) unter dem Anpressdruck (Pfeil 24) mit seiner Wischlippe (28) über die gesamte Länge an der Scheibenoberfläche (26) anlegt. Dabei baut sich im bandartigen federelastischen Tragelement (12) eine Spannung auf, welche für eine ordnungsgemäße Anlage der Wischleiste (14) bzw. der Wischlippe (28) über deren gesamte Länge an der Kraftfahrzeugscheibe sorgt. Dass die das Tragelement (12) des aus der Druckschrift K15 bekannten Wischblatts (10) bildenden Federschienen (30, 32) hingegen aus Metall gefertigt sind, ist der Druckschrift K15 nicht explizit zu entnehmen, vielmehr lässt es die Offenbarung der Druckschrift K15 offen, aus welchem Material die Federschienen (30, 32) bestehen.

Dass solche Federschienen dabei üblicherweise aus Federstahl und somit aus Metall gefertigt werden, gehört zum Fachwissen des zuständigen Fachmanns am Prioritätstag, so dass es diesbezüglich weder einer ausdrücklichen Benennung im Stand der Technik noch einer besonderen Anregung bedurfte. Dass dem Fachmann vorliegend diese Möglichkeit der Ausführung bzw. Werkstoffalternative präsent war, setzt im Übrigen die Streitpatentschrift in Absatz [0001] selbst voraus.

Somit hatte der Fachmann auch ausreichend Anlass, ein Wischblatt entsprechend dem geltenden Patentanspruch 19 mit einem metallischen Tragelement auszuführen. Letzteres gilt auch für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, der lediglich auf die Vorrichtung zum lösbaren Verbinden gerichtet ist, mithin eine Eignung des Anschlusselements für den Sitz (Merkmal M1.4) an einem solchen Tragelement fordert.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung folgt im Ergebnis, dass auch die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 1 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

3. Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 2 Die gegenüber der erteilten Fassung geänderten Merkmale M1.4 bzw. M19.5 lauten wie folgt (Änderungen unterstrichen):

M1.4 an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt und befestigt ist, M19.5 an dessen konvexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt und befestigt ist, Die Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 2 stellen eine zulässige Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung dar; die zusätzlichen Merkmale sind in den ursprünglichen Unterlagen (vgl. K7, Seite 10, Zeilen 27 bis 34) und in der Streitpatentschrift (vgl. Spalte 7, Zeilen 22 bis 31) offenbart. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 2 erweisen sich jedoch als nicht patentfähig, da sie jeweils zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Wie vorstehend ausgeführt umfasst die Anschlussvorrichtung (16) des aus der Druckschrift K15 bekannten Wischblatts (10) ein Plattenteil (74), welches die Federschienen (30, 32) des Tragelements (12) mit Krallen (70) umgreift. Diese Krallen (70) bilden dabei ausweislich Spalte 4, Zeilen 52 bis 54, der Druckschrift K15 ein Befestigungsmittel zum Halten der Anschlussvorrichtung (16) am Tragelement (12). Somit geht aus der Druckschrift K15 sowohl eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 wie auch ein Wischblatt mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 19 gemäß Hilfsantrag 2 hervor. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung folgt im Ergebnis, dass auch die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

4. Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 3 Bei dieser Fassung handelt es sich um eine Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1 und 19 aus den Hilfsanträgen 1 und 2. Zwar bestehen gegen eine zulässige Beschränkung des Streitpatents mit dieser Fassung keine Bedenken. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine bloße Kombination naheliegender Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2 vorliegend zu einer Fassung führen soll, mit der das Streitpatent Bestand haben könnte. Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 3 beruhen daher jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

III. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Martens Bork Hartlieb Dr. Baumgart Dr. Geier Pü