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BPatG Beschluss vom 18.05.2015 – 20 W (pat) 37/13

20. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Mai 2015 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 044 405.7-53

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny 05.11

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes, zuständig für die

Klasse G 07 C, hat mit Beschluss vom 28. November 2011 die Patentanmeldung

mit dem Aktenzeichen 10 2008 044 405.7 und der Bezeichnung

„Elektronische Airbag Steuereinheit mit autarkem Ereignisdatenrecorder“,

am Ende der Anhörung am selben Tage zurückgewiesen.

Der Zurückweisung lagen die mit Schriftsatz vom 4. August 2011 eingereichten

Ansprüche 1 bis 10 zu Grunde, die am 6. August 2011 per Fax beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen sind.

Die Prüfungsstelle führte in ihrem Zurückweisungsbeschluss insbesondere aus,

dass sich sämtliche Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben würden, wie er aus einer Zusammenschau der Druckschriften DE 297 05 400 U1 (D1) und DE 198 27 622 A1 (D2)

zu entnehmen sei. Der Anspruch 1 sei sonach nicht gewährbar.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Prüfungsstelle verwiesen.

Gegen diesen Beschluss, der Anmelderin zugestellt am 30. November 2011, richtet sich ihre am 21. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt in der mündlichen Verhandlung

vom 18. Mai 2015,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2011 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2015 (Hauptantrag)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1, 1a vom 4. August 2011, beim DPMA per

Fax eingegangen am 6. August 2011

Beschreibungsseiten 2 bis 9 vom Anmeldetag (5. Dezember 2008)

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (5. Dezember 2008)

Hilfsantrag:

Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2015 (Hilfsantrag)

Übrige Unterlagen wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Eine elektronische Steuereinheit (1) für einen Airbag, die aufweist:

eine Datenrekordereinheit (20), die einen flüchtigen Speicher (21), einen nicht flüchtigen Speicher (22) und eine Kopierschaltung (23) aufweist, wobei die Kopierschaltung (23) dazu ausgebildet ist, Daten während einer zweiten Betriebsphase der

Steuereinheit (1) von dem flüchtigen Speicher (21) in den nichtflüchtigen Speicher (22) zu kopieren, wobei die zweite Betriebsphase eine Rekorderphase darstellt;

eine Protokolleinheit (10), die dazu ausgebildet ist, im Falle

eines Unfalls und unabhängig von einer externen Batterieversorgung der Steuereinheit während einer ersten Betriebsphase der

Steuereinheit (1) Fahrzeug- und/oder Unfalldaten in dem in der

Datenrekordereinheit (20) angeordneten flüchtigen Speicher (21)

aufzuzeichnen, wobei die erste Betriebsphase eine Protokollphase

darstellt;

eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der

Steuereinheit (1) verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie

weitere Komponenten der Steuereinheit (1) während der ersten

Betriebsphase mit Energie versorgt; und

eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Datenrekordereinheit (20) verbunden ist und diese während der zweiten Betriebsphase mit Energie versorgt.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

„Eine elektronische Steuereinheit (1) für einen Airbag, die aufweist:

eine Datenrekordereinheit (20), die einen flüchtigen Speicher (21), einen nicht flüchtigen Speicher (22) und eine Kopierschaltung (23) aufweist, wobei die Kopierschaltung (23) dazu ausgebildet ist, Daten während einer zweiten Betriebsphase der

Steuereinheit (1) von dem flüchtigen Speicher (21) in den nichtflüchtigen Speicher (22) zu kopieren, wobei die zweite Betriebsphase eine Rekorderphase darstellt;

eine Protokolleinheit (10), die dazu ausgebildet ist, im Falle

eines Unfalls und unabhängig von einer externen Batterieversorgung der Steuereinheit während einer ersten Betriebsphase der

Steuereinheit (1) Fahrzeug- und/oder Unfalldaten in dem in der

Datenrekordereinheit (20) angeordneten flüchtigen Speicher (21)

aufzuzeichnen, wobei die erste Betriebsphase eine Protokollphase

darstellt;

eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der

Steuereinheit (1) verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie

weitere Komponenten der Steuereinheit (1) während der ersten

Betriebsphase mit Energie versorgt, wobei die erste Energieversorgungseinheit (30) durch einen mit der Batterieversorgung verbundenen Tiefsetzsteller (31) gebildet wird und die Spannung am

Eingang des Tiefsetzstellers (31) durch einen Pufferkondensator (CER) gepuffert ist; und

eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Datenrekordereinheit (20) verbunden ist und diese während der zweiten Betriebsphase mit Energie versorgt.“

Der Bevollmächtigte der Anmelderin hält die Gegenstände der jeweiligen Anspruchsfassungen für zulässig und patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mangels Neuheit und gemäß Hilfsantrag mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 bzw. § 4 PatG):

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft laut Ursprungsunterlagen (S. 1,

Abs. 1) eine elektronische Steuereinheit für einen Airbag, die als Airbag ECU („Airbag Electronic Control Unit“) bezeichnet wird, mit einem autarken Ereignisdatenrekorder, auch EDR („Event Data Recorder“) genannt.

Die Aufzeichnung von Fahrzeug- und Unfalldaten kurz vor, während und nach einem Unfall in einem nicht flüchtigen Speicher im Fahrzeug gewinne an Bedeutung. Diese Daten sollten helfen, das Unfallgeschehen und dessen Ursache so genau wie möglich rekonstruieren zu können. Derartige Systeme seien auch für Versicherungsunternehmen von Interesse, die die Daten zur Feststellung von Versicherungsleistungen im Schadensfall nutzen wollten. Des Weiteren seien gesetzliche Bestimmungen zur Aufzeichnung von Unfalldaten von Behörden und anderen

Organisationen angeregt worden. Bestehende Systeme seien nicht für die Speicherung einer größeren Menge von Daten ausgelegt. Komponenten eines Fahrzeuges, wie z. B. die Airbag ECUs, müssten eine von der Bordenergieversorgung

unabhängige Energieversorgung aufweisen für den Fall, dass auf Grund eines Unfalles die Bordenergieversorgung des Fahrzeuges ausfalle. Bei bekannten Systemen werde hierfür eine Notenergieversorgung mit Hilfe von Elektrolytkondensatoren gewährleistet. Die Speicherung einer größeren Menge von Daten in einen

nicht flüchtigen Speicher könne jedoch viel Zeit in Anspruch nehmen, z. B. zwei

Sekunden. Zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung der Airbag ECUs über

einen derart langen Zeitraum seien sehr viele und große Kondensatoren notwendig, was das Gesamtsystem empfindlich verteuere (Ursprungsunterlagen, S. 1,

Abs. 2 bis S. 2, Abs. 1).

Es bestehe daher der Bedarf an einem neuen Konzept einer Airbag ECU mit einer

Datenrekordereinheit, die mit einer geringen Anzahl von Kondensatoren zur Gewährleistung der Stromversorgung im Falle eines Unfalles auskomme (Ursprungsunterlagen, S. 2, Abs. 2).

2. Die Anmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an einen

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der im Bereich der Kraftfahrzeugsicherheitstechnik tätig ist und langjährige Erfahrung bei der Handhabung

und Sicherung digitaler Fahrzeugdaten besitzt.

3. Zum Hauptantrag

3.a Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann wie folgt gegliedert werden:

M1 Eine elektronische Steuereinheit (1) für einen Airbag, die

aufweist:

M2

eine Datenrekordereinheit (20), die einen flüchtigen Speicher (21), einen nicht flüchtigen Speicher (22) und eine Kopierschaltung (23) aufweist,

M2.1

wobei die Kopierschaltung (23) dazu ausgebildet ist,

Daten während einer zweiten Betriebsphase der

Steuereinheit (1) von dem flüchtigen Speicher (21) in

den nichtflüchtigen Speicher (22) zu kopieren,

M2.2

wobei die zweite Betriebsphase eine Rekorderphase

darstellt;

M3

eine Protokolleinheit (10), die dazu ausgebildet ist, im Falle

eines Unfalls und unabhängig von einer externen Batterieversorgung der Steuereinheit während einer ersten Betriebsphase der Steuereinheit (1) Fahrzeug- und/oder Unfalldaten in dem in der Datenrekordereinheit (20) angeordneten flüchtigen Speicher (21) aufzuzeichnen,

M3.1

wobei die erste Betriebsphase eine Protokollphase

darstellt;

M4

eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der

Steuereinheit (1) verbunden ist und die Protokolleinheit (10)

sowie weitere Komponenten der Steuereinheit (1) während

der ersten Betriebsphase mit Energie versorgt; und

M5

eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Datenrekordereinheit (20) verbunden ist und diese während

der zweiten Betriebsphase mit Energie versorgt.

3.b Der Fachmann versteht die Anspruchsfassung wie folgt:

Der Wortlaut des Anspruchs 1 beschreibt eine Vorrichtung, die zwar als Steuereinheit für einen Airbag (tatsächlich für eine dessen Auslösung verantwortende Einheit) bezeichnet wird, jedoch ohne dass der Airbag, eine Airbag-Auslösesteuerung

oder eine Sensorik mit zugeordneter Auswerteeinheit zur Detektion eines Unfalls

merkmalstechnisch in irgendeiner Weise ausgestaltet würden. Daher versteht der

Fachmann die anspruchsgemäße elektronische Steuereinheit letztlich nicht als auf

diesen Einsatzbereich bzw. Zweck beschränkt, sondern allgemein als elektronische Steuereinheit, die eine Protokolleinheit, eine Datenrekordereinheit und zwei

Energieversorgungseinheiten aufweist, die insbesondere in Kraftfahrzeugen Verwendung findet (Merkmal M1 i. V. m. M2teilw., M3teilw., M4teilw. und M5teilw.). Mit dieser Steuereinheit ist eine erste Energieversorgungseinheit verbunden (Merkmal M4teilw.).

Die Protokolleinheit ist dazu ausgebildet, (digitale) Fahrzeug- und/oder Unfalldaten

im Falle eines Unfalls in dem in der Datenrekordereinheit angeordneten flüchtigen

Speicher aufzuzeichnen. Hierbei wird durch den Wortlaut der Anspruchsformulierung nicht festgelegt, dass die Protokolleinheit ausschließlich nach dem Eintreten

eines Unfallereignisses Daten im flüchtigen Speicher aufzeichnet, wie der Vertreter der Anmelderin meint. Vielmehr kann die Protokolleinheit ab dem In-Betrieb-

Setzen des Kraftfahrzeuges und in der Folge permanent Fahrzeugdaten in dem

flüchtigen Speicher aufzeichnen, um diese im Falle eines Unfallereignisses zur

Verfügung zu haben. Entscheidend ist für den Fachmann, dass die Fahrzeugdatenaufzeichnung auch noch im Falle eines Unfalls erfolgt. Denn eine Aufzeichnung

von Fahrzeugdaten, die die Vorgeschichte eines Unfalls messtechnisch unberücksichtigt lässt und diese erst dann protokolliert, wenn ein Unfall bereits eingetreten

ist, erscheint für den Fachmann quasi nutzlos, beraubt er sich doch so entscheidender Informationen für eine Beurteilung des Unfallhergangs, wie möglicher Ursachen und/oder seiner Vorgeschichte (vgl. insbesondere auch die Ausführungen

in der ursprünglichen Beschreibung S. 1, Abs. 2).

Diese Arbeitsweise der Protokolleinheit wird anspruchsgemäß als erste Betriebsphase (Protokollphase) der Steuereinheit bezeichnet (Merkmale M3, M3.1). Während dieser ersten Betriebsphase werden die Protokolleinheit sowie weitere, nicht

näher bezeichnete Komponenten der Steuereinheit (es kann sich also auch um

die Datenrekordereinheit handeln) durch die erste Energieversorgungseinheit mit

Energie versorgt (Merkmal M4Rest). Den anspruchsgemäßen Hinweis im Merkmal M3, „unabhängig von einer externen Batterieversorgung der Steuereinheit“

versteht der Fachmann hierbei in der Weise, dass die Steuereinheit lediglich durch

die erste Energieversorgungseinheit (die als Teil der elektronischen Steuereinheit

angesehen wird) mit Energie versorgt wird. Es kann sich hier also insbesondere

auch um die übliche Kfz-Batterie handeln.

Die Datenrekordereinheit als Bestandteil der Steuereinheit weist einen flüchtigen

Speicher, einen nicht flüchtigen Speicher und eine Kopierschaltung auf (Merkmal M2) und ist mit einer zweiten Energieversorgungseinheit verbunden (Merkmal M5teilw.). Die Kopierschaltung ist dazu ausgebildet, Daten während einer zweiten Betriebsphase der Steuereinheit, der sogenannten Rekorderphase, von dem

flüchtigen in den nichtflüchtigen Speicher zu kopieren (Merkmale M2.1, M2.2).

Während dieser zweiten Betriebsphase wird die Datenrekordereinheit (auch)

durch die zweite Energieversorgungseinheit mit Energie versorgt

(Merkmal M5Rest).

Der Wortlaut des Anspruchs 1 verhält sich jedoch nicht dazu, ob die erste Energieversorgungseinheit während der ersten Betriebsphase auch die Datenrekordereinheit im Rahmen der so genannten „weiteren Komponenten“ mit Energie versorgt,

und ob die zweite Energieversorgungseinheit während der zweiten Betriebsphase

neben der Datenrekordereinheit nicht auch noch weitere Bestandteile der Steuereinheit ebenfalls mit Energie versorgt. Der Fachmann wird folglich als wesentlich

herauslesen, im Fall der Sicherung digitaler Daten im Kraftfahrzeugumfeld mit

mindestens zwei Energieversorgungseinheiten zu arbeiten, also um z. B. für eine

Hauptenergiequelle (z. B. das übliche Bordnetz) ein Backup zur Verfügung zu haben, falls diese ausfallen oder nicht mehr die erforderliche Spannung liefern sollte.

Als Beginn der zweiten Betriebsphase nimmt der Fachmann an, dass zumindest

die erste Betriebsphase begonnen haben muss, da zunächst Daten im flüchtigen

Speicher aufgezeichnet sein müssen. Ein Zusammenhang der zweiten Betriebsphase mit einem Unfallereignis ist aus der Anspruchsformulierung nicht zu entnehmen, d. h. die Datensicherung während der Rekorderphase kann anspruchsgemäß auch vor einem Unfall bzw. unabhängig von einem Unfall erfolgen.

Dass die erste Energieversorgungseinheit auch den Strombedarf während des

„Zündintervalls“ TF zur Verfügung stellt (vgl. insbesondere ursprüngliche Beschreibung S. 4, Abs. 2), wie der Vertreter der Anmelderin ausgeführt hat, ist dem Anspruchsgegenstand ebenfalls nicht zu entnehmen.

3.c Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gilt als nicht neu.

Von diesem Verständnis des Anspruchswortlauts ausgehend ist dem Fachmann

mit der Druckschrift DE 198 27 622 A1 (D2) eine elektronische Einheit aus dem

Bereich der Kraftfahrzeugsicherheitstechnik bekannt, die sich insbesondere mit

dem Sammeln und Sichern von Daten eines Unfallgeschehens eines an einem

Unfall beteiligten Fahrzeugs befasst (z. B. Bezeichnung „Videorecorder zur Unfallregistrierung“ i. V. m. Abstract, insbesondere „Die Erfindung beschreibt einen Recorder, der außer den üblichen Daten noch Bilder des Unfallgeschehens aufzeichnet.“; Merkmal M1).

Diese Einheit wird in Kraftfahrzeuge eingebaut und sammelt während der Fahrt

Daten des Kraftfahrzeuges und der Verkehrssituation (Sp. 1, Z. 1-3), stellt also eine Datenrekordereinheit im Sinne des Anspruchs 1 dar. Sie weist einen flüchtigen

Speicher (Figur 1: „Interner temporärer Speicher SP1“) und einen nicht flüchtigen

Speicher (Figur 1: „Interner permanenter Speicher SP2“) sowie eine Kopierschaltung (Figur 1; „Kontrolleinheit KE“) auf. Letztere transferiert in Übereinstimmung

mit dem Anspruchsgegenstand, sofern ein Unfall z. B. aufgrund von Daten eines

Airbag-Sensors einheitsintern festgestellt wird, Daten vom flüchtigen in den nicht

flüchtigen Speicher und bewahrt sie so vor dem Verlust (anspruchsgemäß als

zweite Betriebsphase bzw. Rekorderphase bezeichnet) (Sp. 3, Z. 39-45, insb.:

„Zusätzlich kann … zur Sicherstellung der Daten der Inhalt des Speichers, in diesem Falle als Primärspeicher bezeichnet, automatisch in einen oder mehrere nicht

flüchtige Sekundärspeicher geladen werden, z. B. in ein Flash-EPROM, EEPROM,

RAM mit Batteriepufferung oder in einer Speicherkarte …“ i. V. m. Sp. 3, Z. 65 –

Sp. 4, Z. 19, insb.: „Als Datensequenz soll eine Folge von Datensätzen bezeichnet

werden, die durch ein Triggersignal zusammen abgespeichert werden, also beispielsweise die Datensätze der letzten 10 Sekunden vor und der ersten 5 Sekunden nach dem Unfall. Besondere Bedeutung kommt dem Triggersignal zu, das die

permanente Aufzeichnung der temporär gespeicherten Werte veranlasst (also im

Falle eines Unfalls). Im einfachsten Falle kann dieses von einem Beschleunigungssensor zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. beim Airbag. … Nach dem

Unfall können die Daten aus einem oder mehreren Speichern, beispielsweise aus

einem Sekundärspeicher z. B. einer Speicherkarte, ausgelesen und der Unfallhergang auf einem Monitor, … betrachtet werden.“ (Unterstreichungen und Kursivdruck hinzugefügt); Merkmale M2, M2.1, M2.2).

Auch eine Protokolleinheit im Sinne des Anspruchs 1 ist aus der Druckschrift D2

bekannt, denn die in einem nicht flüchtigen Speicher im Falle eines Unfalls permanent zu speichernden Fahrzeugdaten werden dort zunächst mittels am Fahrzeug

angebrachter Kamera(s) gewonnen und anschließend entsprechend zwischengespeichert (Sp. 2, Z. 28-36, insb.: „... , dass mindestens eine, besser mehrere elektronische Kameras, ... in oder an dem Fahrzeug angebracht sind, die laufend die

Verkehrsereignisse vor und hinter dem Fahrzeug und gegebenenfalls auch seitlich

von dem Fahrzeug, aufnehmen.“ i. V. m. Sp. 3, Z. 16-32, insb.: „In einem nachgeschalteten Speicher ... werden die Bilder erfindungsgemäß gespeichert [entspricht

der anspruchsgemäßen Protokollphase] und, wenn kein Ereignis, wie z. B. ein Unfall auftritt, wird der Speicher wieder überschrieben, so dass stets nur die Bilder einer vorgegebenen Zeitspanne, z. B. der letzten 10 Sekunden gespeichert werden.

... Im Falle eines Unfalls …. auf … beispielsweise 5 Sekunden nach dem Unfall

begrenzt ….. .“ (Unterstreichungen und Kursivdruck hinzugefügt); Merkmale M3,

M3.1).

Gemäß der Druckschrift D2 werden die bekannte Steuereinheit und deren Komponenten im Normalfall (erste Betriebsphase) über das „Bordnetz“ (anspruchsgemäß

als erste Energieversorgungseinheit anzusehen) mit Energie versorgt und es ist

vorgesehen, im Falle eines Unfalls, in dem diese Energiequelle ausfällt, für gewisse Komponenten auf eine Notstromversorgung mittels Batterien (im Sinne der

zweiten Energieversorgungseinheit; Figur 1: „Batterie, Notstromversorgung BA“)

umzuschalten; diese Notstromversorgung dient insbesondere der dortigen Zentraleinheit (anspruchsgemäß als Protokolleinheit bezeichnet), die den flüchtigen und

den nicht flüchtigen Speicher (SP1, SP2) und die Kopiereinheit (KE) umfasst (Figur 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 33 - 39: „Durch geeignete Maßnahmen ist ... sichergestellt,

dass der Speicher in dem die Bilder gespeichert sind, auch dann nicht gelöscht

werden kann, wenn die Stromversorgung durch das Bordnetz unterbrochen ist.

Dies kann z. B. durch eine oder mehrere unabhängige Batterien oder/und eine

entsprechenden automatische Umschaltung erreicht werden.“ und Sp. 6, Z. 64 –

68: „Durch geeignete Schaltungsmaßnahmen ist dafür Sorge getragen, dass die

Zentraleinheit eine eigene Stromversorgung enthält, auf die automatisch umgeschaltet wird, falls die normale Stromversorgung durch das Bordnetz unterbrochen

wird.“; Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale M4, M5).

Somit sind dem Fachmann alle Merkmale des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D2 bekannt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist folglich nicht die erforderliche Neuheit auf und ist daher auch nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig offenbart

ist.

3.d Mit dem Patentanspruch 1 sind im Einzelnen auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 10 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997,

120 m. w. N. - elektrisches Speicherheizgerät).

4. Zum Hilfsantrag

4.a Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag führt zur „ersten Energieversorgungseinheit“ weitere Merkmale ein, die sich wie folgt in die bisherige Gliederung

einfügen (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

fett bzw. durchgestrichen):

M1- M3.1

M4

eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der

Steuereinheit (1) verbunden ist und die Protokolleinheit (10)

sowie weitere Komponenten der Steuereinheit (1) während

der ersten Betriebsphase mit Energie versorgt; und

M4.1

wobei die erste Energieversorgungseinheit (30)

durch einen mit der Batterieversorgung verbundenen Tiefsetzsteller (31) gebildet wird

M4.2

und die Spannung am Eingang des Tiefsetzstellers (31) durch einen Pufferkondensator (CER) gepuffert ist; und

M5

4.b Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Die zusätzlichen Merkmale beinhalten eine mögliche Ausgestaltungsform der ersten Energieversorgungseinheit, in dem auf die Verwendung eines Tiefsetzstellers

abgestellt (Merkmal M4.1) und in diesem Kontext eine Eingangsspannungspufferung mittels eines Kondensators beansprucht wird (Merkmal M4.2). Beide Merkmale sind nicht explizit aus der Druckschrift D1 oder D2 zu entnehmen. Im Rahmen der Realisierung der Steuerung, wie sie aus der Druckschrift D2 bekannt ist,

stellt sich dem Fachmann das Problem, zuverlässige Energieversorgungen, insbesondere für den Notfall vorzusehen. Hier die Verwendung eines Kondensators mit

einem Tiefsetzsteller vorzusehen, um insbesondere Überspannungen abzupuffern, Spannungsschwankungen zu glätten und gleichzeitig eine zuverlässige Energieversorgung auch im Notfall sicherzustellen, stellt dabei aufgrund seines Fachwissens und -könnens (vgl. insbesondere auch S. 1, Z. 31 bis 37 der ursprünglichen Beschreibung) eine übliche fachmännische Maßnahme dar, da sich dem

Fachmann die Nutzung dieser Funktionalitäten als objektiv zweckmäßig darstellt

und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus seiner

fachlichen Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem, Leitsatz).

Da die gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag im Hilfsantrag neu

hinzugetretenen Merkmale keine patentbegründenden Neuerungen aufweisen, ist

der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch und folglich auch nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag in

der vorliegenden Form unmittelbar und eindeutig ursprünglich offenbart war.

4.c Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die übrigen abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH a. a. O. - elektrisches Speicherheizgerät).

5. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt

bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln

leidet

(vgl. 20 W (pat) 28/12 vom

12. Mai 2014 u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der

elektronischen Akte).

6. Im Ergebnis konnte somit dem Antrag der Anmelderin, nämlich den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 28. November 2011 aufzuheben und in

Folge ein Patent auf Basis eines der von ihr gestellten Anträge zu erteilen, nicht

stattgegeben werden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten

die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,

dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In

diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung

des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.

Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung

beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer

Dorn

Albertshofer

Dr. Wollny