Rechtsprechung / BPatG / 2017

BPatG Beschluss vom 31.07.2017 – 20 W (pat) 20/15

20. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 20/15 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 064 848.5

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2008 044 405.7)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter

Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny 08.05

beschlossen:

Die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2008 044 405.7 im

Beschwerdeverfahren entstandene Teilanmeldung 10 2008 064

848.5 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 37/13 betreffend die

Stammanmeldung 10 2008 044 405.7 noch vor der mündlichen Verhandlung mit

Schriftsatz vom 15. Mai 2015, beim Bundespatentgericht per Fax eingegangen am

selben Tag, die Teilung der Stammanmeldung erklärt. Mit Eingabe vom

30. Juni 2015 hat die Anmelderin für die Teilanmeldung einen Erteilungsantrag,

neue Ansprüche 1 bis 10, Beschreibungsseiten 1 bis 8, eine Zusammenfassung

und Figuren 1 und 2 vorgelegt. Die für die Teilanmeldung erforderlichen Gebühren

wurden am 17. Juli 2015 bezahlt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundespatentgerichts die elektronische Akte zur Teilanmeldung mit dem im Rubrum

genannten Aktenzeichen angelegt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Teilanmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückzuverweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die von der Anmelderin am 15. Mai 2015 gegenüber dem Bundespatentgericht

gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung ist wirksam. Sie wurde vor rechtskräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung

sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt (vgl.

BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N). Die Anmelderin

hat auch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung die

erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht sowie die erforderlichen Gebühren

hierfür entrichtet (§ 39 Abs. 3 PatG).

Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH

BIPMZ 1998, 199, 201

- Textdatentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515,

516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen BPatG

2. Die vorliegende Teilanmeldung ist an das Deutsche Patent- und Markenamt auf

Grundlage des neu gefassten Patentanspruchs 1, der noch nicht abschließend

geprüft ist, zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Der neu vorgelegte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von den bisher vorgelegten Anspruchsfassungen vor allem durch die neu gefassten Merkmale

(unterstrichen):

„eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der Steuereinheit verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie weitere

Komponenten der Steuereinheit während eines Teils einer

Autarkiezeit (TA) unabhängig von einer externen Batterieversorgung (VBAT) mit Energie versorgt;

…..

eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Datenrekordereinheit (20) verbunden ist und diese während des verbleibenden Teils der Autarkiezeit (TA) mit Energie versorgt.“

Insbesondere ist jetzt festgelegt, dass die erste Energieversorgungseinheit nicht

mit der Hauptenergiequelle (die Autobatterie für das übliche Bordnetz) als externe

Batterieversorgung übereinstimmt, wie es der Fachmann im Anspruch 1 der

Stammanmeldung noch herauslesen konnte. Die anspruchsgemäße erste und

zweite Energieversorgungseinheit liefern Strom innerhalb einer sogenannten

Autarkiezeit; das ist die Zeit, während der die externe Versorgung durch die

Autobatterie fehlt (Beschreibung, Absatz [0014]). Der Gegenstand des geltenden

Anspruchs 1 ist demnach neu gegenüber dem Videorecorder zur Unfallregistrierung, wie er aus der DE 198 27 622 A1 (D2) bekannt ist.

Für eine Zurückverweisung der Teilanmeldung an das das Deutsche Patent- und

Markenamt zur weiteren Prüfung spricht schon der Umstand, dass im Vergleich zu

der Anspruchsfassung der Stammanmeldung 10 2008 044 405.7, die

im

Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 37/13 zurückgewiesen worden ist, die Anmelderin mit der vorliegenden Teilanmeldung einen in der Sache wesentlich

geänderten Patentanspruch 1 vorgelegt hat, der noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, also im Hinblick auf Zulässigkeit, Neuheit und erfinderischer

Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.

Soweit für diese Feststellung auch eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer

vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich

ist, sind hierzu die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts

aufgrund ihres Prüfstoffs und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten

die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,

dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit

mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift

lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des

Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim

Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I

S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2

BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung

des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.

Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der

Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3

des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1.

die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder

2.

3.

Aufhebung beantragt wird;

die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf

das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten

lassen

(§ 102 Absatz 5 des

Patentgesetzes).

Dr. Meyer

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Me