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BPatG Beschluss vom 29.03.2017 – 9 W (pat) 16/16

9. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 16/16 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie

der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper, Paetzold und Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders und Antragstellers wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anmelder und Antragsteller hat am 12. März 2010 eine Patentanmeldung mit

der Bezeichnung

„…“

eingereicht und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Auf den Bescheid des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 6. September 2010, mit dem er

um eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

um Vorlage einer Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2009 gebeten worden war, und einem weiteren Bescheid vom 19. Oktober 2010 hat er mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 unter Beifügung von Unterlagen über seine persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse und den Steuerbescheiden 2009 und 2010 geantwortet. Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat die Prüfungsstelle 21 den Antrag

auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die dabei fällig werdenden Jahresgebühren zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderungsschreiben nicht alle

zum Nachweis der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen eingereicht habe.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom

4. August 2015 den Beschluss der Prüfungsstelle 21 aufgehoben und das Verfahrenskostenhilfeverfahren zur weiteren Durchführung an das Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Dies ist vor allem damit begründet worden, dass dem

Antragsteller nicht konkret mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen er noch einzureichen habe.

Das Verfahren ist nunmehr von der Patentabteilung 22 weitergeführt worden, die

den Antragsteller mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 um Einreichung aktueller

Unterlagen gebeten hat mit der Begründung, dass für die Frage der Bedürftigkeit

des Antragstellers auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei und hierfür

wegen der abgelaufenen Zeit aktuelle Unterlagen benötigt würden. Insbesondere

sei eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem

dem Schreiben beigefügten Vordruck A9541 abzugeben und zu unterschreiben;

hierbei seien alle Einnahmen und alle Ausgaben auf dem neuesten Stand zu vermerken und zu belegen. Auf diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz

vom 26. November 2015 mitgeteilt, dass sich an seinen Einkommensverhältnissen

„vor und nach der Beschlussfassung“ nichts geändert habe.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 hat die Patentabteilung den Antragsteller

erneut darauf hingewiesen, für die Beurteilung der Bedürftigkeit die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei und natürliche

Personen grundsätzlich verpflichtet seien, den Vordruck A9541 zu verwenden und

vollständig auszufüllen. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat

kein Eingang zu verzeichnen war, hat die Patentabteilung mit Beschluss vom

8. März 2016 den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Hiergegen hat Antragsteller erneut „Widerspruch“ eingelegt, der am 30. März 2016

eingegangen ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er detaillierte amtliche

Belege in Form des neuesten Steuerbescheides vorgelegt habe. „Seit der Beschlussfassung“ habe sich an seinem Einkommen nichts geändert.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017, dem Antragsteller einen Tag später zugestellt, hat der Senat seine vorläufiger Auffassung mitgeteilt, dass die Anforderung

des Formblattes A9541 durch die Patentabteilung zu Recht erfolgt sei, und ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat gegeben, ohne dass

seitdem ein vom Antragsteller ausgefülltes Formblatt oder eine Stellungnahme seinerseits zu den Gerichtsakten gelangt ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die vom Antragsteller als „Widerspruch“ benannte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Dass im vorliegenden Schreiben das Wort „Beschwerde“ nicht

vorkommt, hindert nicht die Zulässigkeit, solange die Erklärung den Willen zur Anfechtung erkennen lässt (vgl. BPatGE 6, 58, 61; Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl.

2014, § 65 Rdn. 65).

Die Beschwerde ist hingegen unbegründet.

Dem Antragsteller ist zu Recht die Verfahrenskostenhilfe wegen fehlenden Nachweises seiner wirtschaftlicher Bedürftigkeit verweigert worden.

Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, die gemäß § 129 PatG nach Maßgabe der §§ 130 bis 138 PatG gewährt wird, ist nach der Verweisungsvorschrift des

§ 136 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese hat der Antragsteller unter Verwendung eines Formblattes darzulegen und zu belegen (vgl.

BPatG, Beschluss vom 13.03.2009 – Az. 8 W (pat) 54/08; Schulte, PatG, 9. Aufl.

2014, § 130, Rn. 9).

Diesen Erfordernissen ist der Antragsteller nur anfangs nachgekommen. Nachdem

seit den Erklärungen von 2010 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, hat die

Prüfungsstelle zu Recht aktualisierte Erklärungen angefordert. Die Formgebundenheit der Erklärung gilt auch für den Antragsteller, der zum Beispiel Leistungen

nach dem SGB XII erhält oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist; ohne diese Erklärung kann der Antrag nach erfolglosem Hinweis zurückgewiesen werden, falls die Angaben nicht aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich sind (vgl. BVerfG NJW 2000, 275; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 117,

Rdn. 7).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Patentabteilung hat den Antragsteller zur Einreichung des Formulars A9541 aufgefordert, ohne dass ein entsprechender Eingang festzustellen war. Die Einreichung war auch nicht überflüssig, denn die erforderlichen Angaben lassen sich nicht den Unterlagen des Antragstellers entnehmen. Die Erklärung, es habe sich nichts geändert, reicht dafür nicht aus, auch

nicht zusammen mit einem vom Antragsteller angeführten neuen Steuerbescheid;

ein solcher war weder dem „Widerspruch“ beigefügt noch ist er der Amtsakte zu

entnehmen. Ohnehin gibt der Steuerbescheid keinen vollständigen Aufschluss

über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers, die in dem Formblatt

A9541 zu erklären sind. Hierzu gehören die aktuellen Bescheinigungen, die mit

dem ausgefüllten Formblatt einzureichen sind. Ein solcher Erklärungsaufwand ist

dem Antragsteller selbst bei der behaupteten unveränderten wirtschaftlichen

Situation ohne weiteres zuzumuten.

Die Vorlage der Unterlagen ist auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

nachgeholt worden. Nach dem Hinweisschreiben des Senats hat sich der Antragsteller auch sonst nicht geäußert, so dass nicht ersichtlich ist, warum er von der

Einreichung des Formblattes absieht.

Nach alledem war der angefochtene Zurückweisungsbeschluss der Patentabteilung 22 hinsichtlich der beantragten Verfahrenskostenhilfe aufrechtzuerhalten und

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilber

Paetzold

Sandkämper

Dr. Geier

Ko