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BPatG Beschluss vom 11.03.2009 – 8 W (pat) 54/08

8. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 54/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 013 003.3

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des

Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv.

und Dipl.-Ing. Dr. Prasch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I .

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10. März 2007, eingegangen am

13. März 2007 u. a. einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Patentanmeldung. Er legte dazu Kopien eines Vermögensverzeichnisses offensichtlich aus

einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor, die auf den

14. Dezember 2006 datiert sind und Bezugnahmen auf Anlagen enthalten, die den

Kopien nicht beigefügt wurden.

Mit Schreiben vom 3. April 2007 forderte ihn die Prüfungsstelle 23 des Deutschen

Patent- und Markenamts unter anderem auf, eine unterschriebene Erklärung über

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Hand des mit übersandten

Formblattes A 9541 innerhalb eines Monats abzugeben und alle Einnahmen sowie

alle Ausgaben nach dem neuesten Stand anzugeben und zu belegen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung auch nach Mahnung vom 3. Juli 2007, die

per Einschreiben am 5. Juli 2007 versandt wurde, nicht nach.

Daraufhin wies die Patentabteilung 23 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe durch

Beschluss vom 5. September 2007, abgesandt mit der Einschreibnummer RV

342245055 DE am 20. September 2007, mit der Begründung zurück, die

Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen, weil der Antragsteller die geforderten Unterlagen und Nachweise trotz zweimaliger Aufforderung nicht eingereicht habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seinem als Beschwerde

anzusehenden „Widerspruch“ vom 4. Oktober 2007, der per Faxschreiben am

7. Oktober 2007 beim Patentamt eingegangen ist.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu bewilligen.

Er macht schwierige persönliche Verhältnisse geltend (Gerichts- und Zwangsversteigerungsverfahren, Obsternte, Erkrankung der Ehefrau, Pflege der Mutter) und

kündigt die Einreichung der Nachweise zum Verfahrenskostenhilfeantrag innerhalb von zwei Wochen an.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008, zugestellt am 4. Dezember 2008, hat der

Senat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Faxschreiben vom

4. Oktober 2007 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. September 2007

behandelt wird. Diese Beschwerde könne nur dann Aussicht auf Erfolg haben,

wenn der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nachweise. Ihm wurde eine Frist

von einem Monat nach Zustellung gesetzt, eine unterschriebene Erklärung über

seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege über

seine Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und das entsprechende Formblatt

beigefügt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er mit der Zurückweisung

der Beschwerde rechnen müsse, wenn er die Unterlagen nicht rechtzeitig vorlege.

Der Beschwerdeführer hat sich hierauf nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen

für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht

glaubhaft gemacht wurden (§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 117 ZPO

analog).

1.

Das am 7. Oktober 2007 eingegangene Faxschreiben war als Beschwerde

gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe auszulegen. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf

den Bescheid, so dass davon auszugehen ist, dass er ihn erhalten hat, obwohl der Beschluss entgegen der Verfügung nicht mit Übergabeeinschreiben

zugestellt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid offensichtlich am 4. Oktober 2007 hatte - auf diesen Tag datiert das

oben genannte Faxschreiben - und damit entsprechend § 127 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 8 VwZG der Bescheid als an diesem Tage zugestellt gilt, ist die Beschwerde auch rechtzeitig erhoben (§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG). Eine Beschwerdegebühr war nicht zu entrichten, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen kostenfrei sind.

Eine Auslegung als Wiedereinsetzungsgesuch im Sinne des § 123 Abs. 1

PatG kam trotz der Bitte um „Versetzung in den vorigen Stand“ schon deshalb nicht in Betracht, weil „Widerspruch“ gegen den Bescheid erklärt wurde.

Im Übrigen liegt keine wiedereinsetzungsfähige Säumnis vor: der Patentinhaber hat nicht eine Frist versäumt, deren Versäumung nach gesetzlicher

Vorschrift einen Rechtsnachteil unmittelbar zur Folge hat, § 123 Abs. 1 S. 1

PatG.

Auch eine Auslegung als Antrag auf Weiterbehandlung nach § 123a PatG

kam nicht in Betracht. Auch hier steht entgegen, dass „Widerspruch“ gegen

den Bescheid erklärt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die versäumte Handlung nicht nachgeholt.

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer nach wie

vor nicht glaubhaft gemacht hat, bedürftig zu sein. Verfahrenskostenhilfe ist

für das Patenterteilungsverfahren zu gewähren, wenn der Patentanmelder

einen entsprechenden Antrag stellt, bedürftig ist, hinreichende Aussicht auf

Erteilung des Patents besteht und sein Begehren nicht mutwillig ist, § 130

Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 116 ZPO analog. Um seine Bedürftigkeit

darzutun, hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Formblatt darzulegen und zu belegen. Dies hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung sowohl durch das Deutsche Patent- und Markenamt als auch durch das Gericht nicht getan.

Die in den Akten befindlichen Kopien, die offenbar aus einem Verfahren zur

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stammen und auf den

14. Dezember 2006 datiert sind, sind nicht geeignet, die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers hinreichend darzulegen. Es handelt sich dabei um Kopien eines Vermögensverzeichnisses und nicht um eine Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Anlagen, auf die im Vermögensverzeichnis Bezug genommen wird, wurden ebenso wenig vorgelegt wie

Belege über Einnahmen und Ausgaben. Für die Feststellung dass der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die

Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann

(§ 129 PatG i. V. m. § 114 ZPO), hätte der Anmelder sich des eingeführten

Formulars bedienen (§ 136 PatG i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) und im Übrigen entsprechende Erklärungen bzw. Belege einreichen müssen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Dr. Prasch

Cl