Rechtsprechung / BPatG / 2017

BPatG Beschluss vom 30.03.2017 – 26 W (pat) 529/16

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2017:300317B26Wpat529.16.0

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 529/16 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2017:300317B26Wpat529.16.0

betreffend die Marke …

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. März 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der

Richter Reker und Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 2015 ist

wirkungslos.

2. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 3. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 33 des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke …

wegen

des Widerspruchs

aus

der

Marke … angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin mit ihrem am

8. August 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. August 2016 den

Widerspruch insgesamt zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2017 hat die Widersprechende die Festsetzung des

Gegenstandswerts beantragt.

II.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und

Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss

vom 3. November 2015 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

III.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Die Verfahrensbeteiligten haben ihre gegenseitigen Kostenanträge zurückgenommen.

IV.

Der Antrag der Widersprechenden nach § 33 Abs. 1 RVG, den Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, ist zulässig.

1.

Die Widersprechende war in diesem Verfahren durch eine Rechtsanwältin

vertreten, deren Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG fällig geworden ist, weil

das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme des Widerspruchs seinen Abschluss gefunden hat, woraus sich gemäß § 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RVG auch

die Zulässigkeit ihres Antrages auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt.

2.

Der Gegenstandswert war auf 50.000 € festzusetzen.

a)

Da

in den markenrechtlichen Verfahren vor dem BPatG

für die

Anwaltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach

billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Widerspruchsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung das

wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen

Marke an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR 2006, 704 – Markenwert). Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst der Bundesgerichtshof bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 € (BGH a. a. O.).

b)

Der erkennende Senat hält mit der Mehrheit der Senate des

Bundespatentgerichts einen Regelgegenstandswert von 50.000 € für angemessen

29 W (pat) 67/13; 29 W (pat) 59/12, 29 W (pat) 115/11 = GRUR 2012, 1174 – Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren; 30 W (pat) 113/11, 30 W (pat) 57/11;

26 W (pat) 19/12, 26 W (pat) 516/14; 26 W (pat) 34/13, 26 W (pat) 59/13,

26 W (pat) 573/10, 26 W (pat) 72/11 und 26 W (pat) 47/12).

c)

Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 –

Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 =

GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 –

GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die

auch der 24. Senat bis zu seiner Auflösung zum 1. Januar 2017 geteilt hat

angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2

RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des vorliegenden

Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des

ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 € insgesamt 25.000 €

ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.

aa) Der BGH hatte schon 2006 die der Entscheidungspraxis des BPatG im

Widerspruchsbeschwerdeverfahren entsprechende Gegenstandswertfestsetzung

von 10.000 € ausdrücklich abgelehnt, weil sie für den Normalfall nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts entspreche (BGH a. a. O.).

bb) Aber auch ein Wert von 25.000 € (bzw. 20.000 € bei Zugrundelegung des

bis zum 31. Juli 2013 geltenden Regelwertes von 4.000 €) wird der tatsächlichen

Bedeutung eingetragener Marken im Wirtschaftsleben nicht gerecht (so schon

Denn das wirtschaftliche Interesse am Schutz der angegriffenen Marke umfasst

die Kosten für die Entwicklung und die Eintragung der Marke, die bereits insgesamt einen Betrag von 50.000 € und mehr ausmachen können, insbesondere,

wenn man externe Beratung in Anspruch nimmt oder die Markenentwicklung Drittfirmen überlässt. Ferner kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich

das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke auch darauf

richtet, Umsatzausfälle zu vermeiden, die durch die Verzögerung des Vertriebs der

Marke zu befürchten sind.

Auch wenn die vom 25. Senat angesprochene Möglichkeit besteht, dass es sich

nur um Vorratsmarken handelt, kann dieser Umstand nicht als einziger wirtschaftlicher Hintergrund einer Markenanmeldung unterstellt werden. Es muss vielmehr

unter Berücksichtigung aller möglichen Fallgestaltungen ein angemessener Mittelwert gefunden werden, der auch steigende Kosten einbezieht und für einen längeren Zeitraum gelten kann. Letztlich stellt eine Verfünffachung des gesetzlichen

Regelwerts ebenso eine Schätzung dieses Mittelwertes dar wie eine Verzehnfachung. Im Hinblick darauf, dass der BGH schon seit fast 10 Jahren einen Regelwert von 50.000 € ansetzt und sich das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Schutz der angegriffenen Marke nicht instanzabhängig steigert, sondern

der Verfahrenswert derselbe bleibt (vgl. 27 W (pat) 29/13; Ingerl/Rhonke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 29), erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden

Erwägungen ein Regelgegenstandswert von 50.000 € angemessen.

Soweit der 25. Senat seine gegenteilige Rechtsauffassung darauf stützt, dass die

Vorschriften für den Gegenstandswert im Instanzenzug voneinander abweichen,

weil die für den BGH anzuwendende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG weder einen

Regelgegenstandswert noch eine Wertobergrenze enthalte, wie dies in der für das

Bundespatentgericht maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der

Fall sei, hat der BGH klargestellt, dass auch für die Gegenstandswertfestsetzung

im Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m.

Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich ist (Beschl. v. 30. Juli 2015 – I ZB 61/13 zur Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss, juris Rdnr. 6; a. A. Knoll, MarkenR

2016, 229, 231, der § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG für maßgeblich hält).

cc)

Soweit mit der Festsetzung des Regelgegenstandswertes auf 50.000 € die

Kostenbelastung steigt bzw. bereits gestiegen ist, dürfte dies gerade im Fall von

Vorratsmarken, Unternehmen treffen, die sich diese Kosten leisten können. Für

den seltenen Fall, dass ein bedürftiger Privatmann oder ein finanzschwacher

Kleinunternehmer höhere als die bei einem Regelwert von 25.000 € anfallenden

Anwaltskosten nicht aufbringen kann, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe nach § 81a MarkenG zu beantragen. § 81a MarkenG ist durch das Gesetz

zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

vom

31. August 2013 (BGBl.

I S. 3533) eingefügt worden und

ist seit dem

1. Januar 2014 in Kraft, auch wenn diese Regelung nur die Rechtsprechung des

BGH seit dem Jahre 2008 umsetzt, wonach Prozesskostenhilfe auch in markenrechtlichen Verfahren zu gewähren sei (GRUR 2009, 88 Rdnr. 9 ff. – ATOZ I;

GRUR 2010, 270 Rdnr. 26 – ATOZ III).

Eine deutliche Überteuerung des Verfahrens durch den höheren Regelwert von

50.000 € ist auch deshalb nicht erkennbar, weil die Verdoppelung des Gegenstandswertes nur einen unterproportionalen Anstieg, aber nicht die Verdoppelung

der Kosten zur Folge hat. Hinzu kommt, dass die vom 24. und 25. Senat befürwortete restriktive Gegenstandswertfestsetzung den Druck von Seiten der Rechts-

und Patentanwälte auf ihre Mandanten zum Abschluss den Nachteil ausgleichender Honorarvereinbarungen erhöht (vgl. Hoffmann/Albrecht, GRUR-Prax 2015, 96)

und so zum Gegenteil der beabsichtigten Kostendeckelung führt.

c)

Eine Erhöhung dieses Regelgegenstandswertes von 50.000 € kommt

vorliegend nicht in Betracht, weil keine konkreten gegenstandswerterhöhenden

Umstände vorgetragen worden sind.

3.

Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gerichtsge-bührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

4.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach

Kortge

Reker

Schödel

prö