Rechtsprechung / BPatG / 2018
BPatG Beschluss vom 14.03.2018 – 9 W (pat) 2/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:140318B9Wpat2.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. März 2018
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 102 30 152
…
ECLI:DE:BPatG:2018:140318B9Wpat2.18.0
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber
sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
2. Juli 2014 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
neue Patentansprüche 1 bis 6 gemäß neuem Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2018,
geänderte Beschreibung, Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2018,
Zeichnung, Figur 1 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 4. Juli 2002 angemeldete Patent 102 30 152, dessen Erteilung am 3. Januar 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges“
mit einem am Ende der mündlichen Anhörung vom 2. Juli 2014 verkündeten Beschluss widerrufen und die dazugehörige Beschlussbegründung an die Beteiligten
am 17. Juli 2014 versandt, welche der Einsprechenden am 21. Juli 2014 gemäß
Empfangsbekenntnis zugegangen ist sowie hinsichtlich der Patentinhaberin mit
dem 20. Juli 2014 als zugestellt gilt.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
5. August 2014, eingegangen am 7. August 2014, Beschwerde eingelegt und
diese mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 begründet.
Die Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines
neuen Hauptantrages. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Vorrichtung in den
ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sei, ausreichend
klar sei, die notwendige Technizität besitze, gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gleiches gelte sinngemäß auch für den nebengeordneten Patentanspruch 4.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2018 beantragt die Patentinhaberin
und Beschwerdeführerin zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 2. Juli 2014 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
neue Patentansprüche 1 bis 6 gemäß neuem Hauptantrag,
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2018,
geänderte Beschreibung, Seiten 1 bis 7, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 14. März 2018,
Zeichnung, Figur 1 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt in der mündlichen Verhandlung
vom 14. März 2018 den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist sinngemäß der Meinung, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 4 gemäß Hauptantrag nicht so deutlich offenbart seien, dass ein Fachmann
sie ausführen könne. Darüber hinaus seien sie nicht neu gegenüber der Druckschrift
D1 US 2002 / 0 041 174 A1.
Zumindest beruhten sie ausgehend von dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Elektrische Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges, mit einer
Batterie (1) und zumindest einem Doppelschicht-Kondensator (3),
dadurch gekennzeichnet, dass die Batterie (1) und der zumindest
eine Doppelschicht-Kondensator (3) thermisch miteinander gekoppelt sind.
Hieran schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 an.
Der erteilte Patentanspruch 6 lautet:
Verfahren zum Betreiben einer elektrischen Energieversorgung
eines Kraftfahrzeuges, wobei Wärme von zumindest einem Doppelschicht-Kondensator (3) zu einer Batterie (1) übertragen wird
und/oder Wärme von der Batterie (1) zu dem Doppelschicht-Kondensator (3) übertragen wird.
Rückbezogen schließen sich hieran die erteilten Patentansprüche 7 und 8.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Elektrische Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges, mit einer
Batterie (1) und zumindest einem Kondensator (3), gekennzeichnet
durch einen Kondensator in Form eines Doppelschicht-Kondensators und dass die Batterie (1) und der zumindest eine Doppelschicht-Kondensator (3) thermisch derart miteinander gekoppelt
sind, dass zwischen der Batterie und dem Doppelschicht-Kondensator eine Wärmeübertragung über eine Oberfläche der Batterie
und eine Oberfläche des Doppelschicht-Kondensators von der Batterie auf den Doppelschicht-Kondensator oder umgekehrt durch
Vorsehen eines gut wärmeleitenden Materials erfolgt, wobei die
Oberflächen für eine vollflächig zueinander liegende Anordnung der
Oberflächen der Batterie und des Doppelschicht-Kondensators ausgeformt sind.
Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag lautet:
Verfahren zum Betreiben einer elektrischen Energieversorgung
eines Kraftfahrzeuges gemäß Anspruch 1, wobei Wärme von dem
zumindest einem einen Doppelschicht-Kondensator (3) zu einer
der Batterie (1) übertragen wird und/oder Wärme von der Batterie (1) zu dem Doppelschicht-Kondensator (3) übertragen wird.
Hieran schließen sich die Patentansprüche 5 und 6 gemäß Hauptantrag an.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der geänderten Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Einspruchsverfahren wurden folgende weitere Druckschriften genannt.
D2 DE 196 41 254 A1
D3 WO 01/ 17 054 A1
D4 US 6 041 255 A
D5
KILIAN, Ulrich; WEBER, Christine: Lexikon der Physik. Bd. 5 Sc bis
Zz. Heidelberg: Spektrum Akademischer Verlag, 2000. S. 406,
407. – ISBN 3-86025-295-X
A1: KURZWEIL, Peter; FRENZEL, Bernhard; GEBHARD, Florian: Physik
Formelsammlung mit Erläuterungen und Beispielen aus der Praxis
für Ingenieure und Naturwissenschaftler. 2. Auflage. Wiesbaden:
Vieweg+Teubner, 2009. S. 143. – ISBN 978-3-8348-0875-2
A2: ERDMANN, Martin: Experimentalphysik 4: Hydromechanik, Wärme -
Physik Denken (Springer-Lehrbuch). Berlin: Springer 2011. S. 55-57.
– ISBN 978-3-642-13997-0
A3: Datenblatt amasan Wärmeleitpaste T12. Jürgen Armack GmbH.
URL: https://www.uni-kl.de/elektronik-lager/488201 [abgerufen am
12.06.2014]
A4: Spezifischer elektrischer Widerstand und elektrische Leitfähigkeit
Wertetabellen.
URL: http://www.formel-sammlung.de/formel-Spezifischerelektrischer-Widerstand-und-elektrische-Leitfaehigkeit-3-25-158.html
[abgerufen am 12.06.2014]
Ferner wurden im Prüfungsverfahren noch die folgenden Druckschriften berücksichtigt:
D6 DE 36 26 593 A1
D7
EP 1 013 506 A2 (von der Beschwerdeführerin selbst genannt)
D8
EP 1 044 852 A2 (von der Beschwerdeführerin selbst genannt).
II
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73
Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß neuem Hauptantrag führt, denn der Senat konnte nicht feststellen,
dass dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents eine hinreichende Anregung für ein Vorrichtung mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 und für ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 4 gemäß neuem Hauptantrag zu entnehmen war oder dieses gar vollständig vorbekannt war.
3. Zu den Gegenständen des Streitpatents
3.1 Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt, eine elektrische Energieversorgung eines Kraftfahrzeugs mit
einer Batterie und zumindest einem Doppelschicht-Kondensator sowie ein Verfahren zum Betreiben einer elektrischen Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges.
Es sei unter anderem aus den Druckschriften D7 und D8 bekannt, dass die Nutzung von üblicherweise in Kraftfahrzeugen verwendeten Typen von Batterien, insbesondere Blei-Batterien, aber auch Lithium-Ionen-Batterien, temperaturabhängig
sei. Darüber hinaus führe eine unsachgemäße Nutzung zu einer kürzeren Lebensdauer der Batterie (Abs. [0004] der SPS).
Dem angegriffenen Patent liegt daher die Abs. [0005] der SPS entnehmbare Aufgabe zugrunde, eine Energieversorgung und ein Verfahren anzugeben, die eine
bessere Nutzung von Batterien bei langer Lebensdauer ermöglichen.
3.2. Als den mit der Lösung dieses Problems beauftragten Durchschnittsfachmann
legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der seit mehreren Jahren in
einem Team auf dem Gebiet der Entwicklung von Energieversorgungen für Kraftfahrzeuge tätig ist. Einem solchen Fachmann sind aus seinem Grundlagenstudium
auch grundlegende thermodynamische Kenntnisse geläufig, zumindest sind sie
aber den Teamkenntnissen zuzurechnen.
3.3 Zur Lösung der vorstehend gestellten Aufgabe definiert der nachstehend in gegliederter Form angegebene erteilte Patentanspruch 1 eine
1-1
Elektrische Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges, mit
1-2
einer Batterie (1) und
1-3
zumindest einem Doppelschicht- Kondensator (3)
dadurch gekennzeichnet, dass
1-4
die Batterie (1) und der zumindest eine Doppelschicht-
Kondensator (3) thermisch miteinander gekoppelt sind,
sowie der Patentanspruch 6 ein
6-1
Verfahren zum Betreiben einer elektrischen Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges,
6-2
wobei Wärme von zumindest einem Doppelschicht-Kondensator (3) zu einer Batterie (1) übertragen wird und/oder
Wärme von der Batterie (1) zu dem Doppelschicht-Kondensator (3) übertragen wird.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den
die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –,
BGHZ 194, 107-120). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen
Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer
Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH, Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 9/06 –,
BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004 – X ZR 255/01 –,
BGHZ 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln
versteht.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem erteilten Patentanspruch 1
daher eine elektrische Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges für insbesondere
ein, wenn auch nicht als einschränkendes Merkmal zu sehendes, Straßenfahrzeug
mit Verbrennungsmotor (vgl. Abs. [0001] der SPS), welche eine Batterie und auch
zumindest einen Doppelschicht-Kondensator aufweist (1-1 bis 1-3). Unter Doppelschicht-Kondensatoren werden allgemein und auch gemäß Abs. [0012] der SPS
Kondensatoren verstanden, bei denen im geladenen Zustand an zumindest einer
Elektrode eine elektrische Doppelschicht aus der Elektrode und elektrisch entgegengesetzt geladenen angelagerten Teilchen ausgebildet ist. Bei einer bevorzugten Art von Doppelschicht-Kondensatoren mit besonders hoher erreichbarer Kapazität pro Volumeneinheit, auch Superkondensatoren genannt, befindet sich zwischen den Elektroden eine elektrisch isolierende, jedoch für Ionen durchlässige
Membran.
Batterie und Kondensator sind gemäß Merkmal 1-4 thermisch miteinander gekoppelt. Auf diese Weise kann Wärme von dem Doppelschicht-Kondensator zu der
Batterie und/oder umgekehrt übertragen werden. Das Streitpatent lässt an dieser
Stelle die Art der Wärmeübertragung offen.
Die unterschiedlichen Arten der Wärmeübertragung bzw. des Wärmetransfers sind
dem zuständigen Fachmann jedoch bekannt und in der SPS auch benannt. Neben
der Wärmeleitung - im Fall der Berührung der Oberflächen der beiden Komponenten – sind dies die Wärmestrahlung (Abs. [0014] der SPS: „…sodass ein wirksamer Wärmeübertrag durch Strahlung möglich ist…“), die Wärmeübertragung durch
Konvektion (Abs. [0014] der SPS: „…dass Wärme zumindest auch durch Materietransport übertragen wird…“) und die erzwungene Konvektion (Abs. [0016] der
SPS: „…die Wärme durch zwangsweise angetriebene Bewegung eines sich zwischen Batterie und Doppelschicht-Kondensator bewegenden Mediums zu übertragen…“).
Dem Anspruch 6 entnimmt der Fachmann ein Verfahren zum Betreiben einer solchen elektrischen Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges, welches darüber
hinaus keine weiteren Konkretisierungen enthält.
4. Zum Hauptantrag
In der Fassung nach dem geänderten Hauptantrag erweist sich der auf eine elektrische Energieversorgung gerichtete Patentanspruch 1 als bestandsfähig, denn
dieser ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, für den Fachmann
ausführbar, gewerblich anwendbar sowie weder vorbekannt noch durch den Stand
der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für den nebengeordneten Verfahrensanspruch 4 und die Weiterbildungen nach den auf sie rückbezogenen Patentansprüchen 2 und 3 sowie 5 und 6.
4.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale der beiden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 (aufgrund des Wegfalls zweier ursprünglich auf
Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche hat sich die Nummerierung für
den nebengeordneten Verfahrensanspruch geändert), wiederum nachstehend in
Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei Änderungen gegenüber
der erteilten Fassung unterstrichen bzw. durchgestrichen sind:
Patentanspruch 1:
1-1
1-2
Elektrische Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges, mit
einer Batterie (1)
1-3.1 und zumindest einem Doppelschicht-Kondensator (3),
dadurch gekennzeichnet durch
1-3.2 einen Kondensator in Form eines Doppelschicht-Kondensators und
1-4.1 dass die Batterie (1) und der zumindest eine Doppelschicht-Kondensator (3) thermisch derart miteinander gekoppelt sind, dass zwischen der Batterie und dem Doppelschicht-Kondensator eine Wärmeübertragung
1-4.2 über eine Oberfläche der Batterie und eine Oberfläche des
Doppelschicht-Kondensators von der Batterie auf den
Doppelschicht-Kondensator oder umgekehrt
1-4.3 durch Vorsehen eines gut wärmeleitenden Materials erfolgt,
1-4.4 wobei die Oberflächen für eine vollflächig zueinander liegende Anordnung der Oberflächen der Batterie und des
Doppelschicht-Kondensators ausgeformt sind.
Patentanspruch 4:
4-1
Verfahren zum Betreiben einer elektrischen Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges gemäß Anspruch 1,
4-2
wobei Wärme von dem zumindest einem einen Doppelschicht-Kondensator (3) zu einer der Batterie (1) übertragen wird und/oder Wärme von der Batterie (1) zu dem
Doppelschicht-Kondensator (3) übertragen wird.
Gegenüber der
in Patentanspruch 1
in erteilter Fassung beanspruchten
Energieversorgung wird mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag der Ort
und die Art der technisch wirksamen thermischen Kopplung der Speichereinheiten
zueinander konkretisiert.
Batterie und Kondensator sind nun explizit gemäß Merkmal 1-4.1 thermisch derart
miteinander gekoppelt, dass zwischen ihnen eine Wärmeübertragung durch
Vorsehen eines gut wärmeleitenden Materials (Merkmal 1-4.3) erfolgt.
Unter dem Vorsehen des gut wärmeleitenden Materials (Merkmal 1-4.3) kommen
für den Fachmann, insbesondere unter Beachtung des Absatzes [0015] der SPS,
die Materialien der Oberflächen der in thermischer Wechselbeziehung zueinander
stehenden Komponenten Batterie und Kondensator („…dass ein die Oberfläche
der Batterie und/oder des Doppelschicht-Kondensators bildendes Material gut
wärmeleitend ist…“) und auch ein weiteres Material, dass zwischen den Speichereinheiten angeordnet werden kann („…gut wärmeleitendes Material zwischen der
Batterie und dem Doppelschicht-Kondensator…“), in Frage.
Merkmal 1-4.2 fordert, dass die Wärmeübertragung über eine Oberfläche der Batterie und eine Oberfläche des Doppelschicht-Kondensators von der Batterie auf
den Doppelschicht-Kondensator oder umgekehrt erfolgt.
Merkmal 1-4.4, wonach die Oberflächen für eine vollflächig zueinander liegende
Anordnung der Oberflächen der Batterie und des Doppelschicht-Kondensators
ausgeformt sind, definiert, dass die sich gegenüberliegenden als Wärmetransferflächen fungierenden, im Merkmal 1-4.2 definierten Oberflächen der Batterie
und des Kondensators im Wesentlichen die gleiche Oberflächenform haben, um
entweder über diese Flächen einen im Wesentlichen durchweg gleichen Abstand
haben zu können oder eben vollflächig aneinander anliegen zu können.
Abs. [0015] der SPS ist hierzu zu entnehmen: „…Auch wird bevorzugt, die Oberflächen der Batterie und des Doppelschicht-Kondensators so auszuformen, dass
sie vollflächig aneinander liegend angeordnet werden können, wobei z. B. noch
eine dünne Schicht gut wärmeleitendes Material zwischen der Batterie und dem
Doppelschicht-Kondensator liegen kann…“
Die beanspruchte thermische Kopplung und die somit technisch relevante Wärmeübertragung findet demnach zumindest über Wärmeleitung an den gut wärmeleitenden, sich berührenden Oberflächen der Speichereinheiten mit oder ohne Zwischenschaltung eines den Wärmeübergang verbessernden Materials statt.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass in der konkreten Ausgestaltung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag keine Lehre zum technischen
Handeln vorliege, weil generell ein Temperaturausgleich im Sinne des zweiten
Hauptsatzes der Thermodynamik stattfinden werde, insofern ein entsprechender
Temperaturgradient vorliege, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn
durch das Vorsehen eines die Oberflächen der Speichereinheiten bildenden gut
wärmeleitenden Materials (vgl. Abs. [0015] der SPS) wird im Falle der unmittelbaren Kontaktierung der beiden Speichereinheiten gezielt der Durchsatz der Wärmemenge durch Wärmeleitung über ihre Kontaktfläche bei entsprechender Temperaturdifferenz im Vergleich zu Standardoberflächen – zumindest Fahrzeugbatterien
sind überlicherweise Kunststoff ummantelt und würden eine Wärmeleitung im Wesentlichen verhindern – erhöht, sodass dieser Patentierungseinwand für diese
Variante ins Leere gehen muss. Aber auch für den Fall der nicht unmittelbaren
Kontaktierung der Speichereinheiten wird ebenfalls gezielt eine Schicht gut wärmeleitenden Materials zwischen ihnen zur Aufrechterhaltung des guten Wärmestroms auch über den Zwischenraum hinweg, angeordnet. Eine konkrete Lehre
zum technischen Handeln ist somit auch hier gegeben.
Auch kann der Auslegung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, dass
übliche Kühlmedien in Kraftfahrzeugen wie Luft oder Wasser ebenso geeignet
wären, das Kriterium „Vorsehen eines gut wärmeleitenden Materials“ im Falle der
Nichtkontaktierung zu erfüllen, da schließlich jedes Material eine Wärmeleitfähigkeit besäße und die in der SPS angegeben Grenzwerte keine Relevanz haben
könnten, da sie sich lediglich auf das Material der Oberflächen der Speichereinheiten bezögen.
Denn Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen)
Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (vgl. BGH, Spannschraube, Urteil vom 2. März 1999
- X ZR 85/96 -, juris, = GRUR 1999, 909).
Die Kühlmedien Luft und Wasser dienen zwar zur Kühlung heißer Bereiche von
Fahrzeugen, dies aber in der Art, dass ihre an den heißen Bereichen vorbei bewegten Moleküle die Wärme aufnehmen und mit sich transportieren. Der Wärmeübertrag erfolgt also über (erzwungene) Konvektion, die aber im Hauptantrag für
den beanspruchten gezielten Wärmetransfer durch Wärmeleitung nicht mehr mit
umfasst ist.
Es kommen daher neben den gut wärmeleitenden Oberflächen der Speichereinheiten nur noch statisch vorliegende Medien zum Ausfüllen der eventuell vorliegenden Zwischenräume in Betracht, die den Wärmedurchsatz durch Wärmeleitung zwischen den Komponenten Speicher und Doppelschicht-Kondensator nicht
behindern, sondern ihn an deren Oberflächen verbessern, z. B. durch ein pastöses Material oder durch eine Schicht gut wärmeleitenden Materials (vgl.
Abs. [0023] der SPS).
Luft als statischer Wärmeleiter ist aber mit seiner im Vergleich zu beispielsweise in
festem Zustand vorliegenden Metallen geringen Wärmeleitfähigkeit von etwa
0,02 W/(m*K) (vgl. A1) vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 der SPS nicht
mehr mit umfasst, da in diesem ein „gut wärmeleitendes Material“ beansprucht ist,
das ausweislich nach Abs. [0015] der SPS einen Wärmeleitkoeffizienten im Bereich von mindestens 20 W/(m*K) – ein um den Faktor 1000 höherer Wert – aufweist. Gleiches gilt analog für das weitere in Kraftfahrzeugen üblicherweise verwendete Kühlmedium Wasser. Es ist zwar generell jedes Material dazu geeignet
Wärme zu leiten, jedoch im Sinne des Patentanspruchs 1 unter Einbeziehung der
Informationen aus der Beschreibung wird hier nur ein Material verstanden, das
schlechte Wärmeleiter ausschließt.
Der Fachmann misst dem nur für die Oberflächen der Speichereinheiten genannten Wert für die Wärmeleitfähigkeit für das den Zwischenraum ausfüllenden, gut
wärmeleitenden Material daher die Bedeutung bei, dass auch durchaus darunterliegende Werte mitumfasst sein können, insofern sie noch in etwa in der gleichen
Größenordnung liegen, wie die in Abs. [0015] der SPS definierten Werte für die
gut wärmeleitenden Oberflächen der Speichereinheiten, und sie den Wärmeübergang zwischen den beiden Speichereinheiten maßgeblich verbessern helfen.
Für das beanspruchte gattungsgemäße Verfahren zum Betreiben einer elektrischen Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges gemäß Patentanspruch 4 nach
Hauptantrag gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, insoweit sie
sich auf die gegenständlichen Merkmale der elektrischen Energieversorgung
beziehen (Merkmal 4-1).
Das Merkmal 4-2, wonach Wärme von dem zumindest einen Doppelschicht-Kondensator zu der Batterie übertragen wird und/oder Wärme von der Batterie zu dem
Doppelschicht-Kondensator übertragen wird, erläutert lediglich die sich aufgrund
eines vorliegenden Temperaturgradienten automatisch einstellenden Wärmeflussrichtungen bei dem gattungsgemäßen Verfahren.
4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und
vollständig ist, dass der Fachmann den Gegenstand im Sinne der vorstehenden
Auslegung ausführen kann. Er ist darüber hinaus auch beschränkt gegenüber dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung.
Der Senat legt zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift
DE 102 30 152 A1, im folgenden OS genannt, zugrunde.
Die Merkmale 1-1 bis 1-3.2 sind inhaltlich gegenüber den Merkmalen 1-1 bis 1-3
des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht geändert.
Merkmalkomplex 1-4 ist zwar nicht unmittelbar der Beschreibung zu entnehmen,
allerdings ergibt er sich aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen.
Denn die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts
der Vorveröffentlichung. Maßgeblich dabei ist, welche technische Information dem
Fachmann offenbart wird (BGH, Olanzapin, Urteil vom 16. Dezember 2008
- X ZR 89/07 -, BGHZ 179, 168-186). Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, wie er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird, insofern gilt dieser
Grundsatz auch hinsichtlich der Frage des Offenbarungsumfangs bezüglich Ausführbarkeit und Änderungen des Patentanspruchs (BPatG München, Geräteschrank, Beschluss vom 17. März 2009 - 23 W (pat) 37/04 -, GRUR 2011, 44).
Die Merkmale des Merkmalkomplexes 1-4 mit Ausnahme des Merkmals 1-4.4 sind
ursprungsoffenbart, wie vorstehend mit Bezug auf Abs. [0015] der SPS, der unverändert dem Abs. [0015] der OS entspricht, bereits dargelegt.
Nach 1-4.4 sind die Oberflächen für eine vollflächig zueinander liegende Anordnung der Oberflächen der Batterie und des Doppelschicht-Kondensators ausgeformt, wohingegen in den Abs. [0015] und [0022] der OS von einem „aneinander
liegen“ gesprochen wird. In Abs. [0015] der OS wird dieses aneinander liegen aber
wieder dahingehend relativiert, dass – wie es dort heißt – z. B. noch eine dünne
Schicht gut wärmeleitendes Material zwischen der Batterie und dem Doppelschicht-Kondensator liegen kann, die somit ein unmittelbares aneinander liegen
verhindert. Die sprachliche Richtigstellung des Merkmals ist somit nach Auffassung des Senats zulässig.
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 4 nach Hauptantrag weist durch Bezugnahme auf Anspruch 1 nach Hauptantrag auch deren Vorrichtungsmerkmale auf.
Soweit diese und die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 4 gemäß
Hauptantrag mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 6 gemäß
erteiltem Patent identisch sind, gelten diesbezügliche Ausführungen gleichermaßen.
4.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 offenbart eine elektrische Energieversorgung eines Kraftfahrzeuges (1-1; vgl. insbesondere Abs. [0046], Satz 1: “a supplementary source of
power to an electrical system of a vehicle”), mit einer Batterie (1-2; Pos. 24 insbesondere in Fig. 8) und zumindest einem Kondensator in Form eines Doppelschicht-Kondensators (1-3.1, 1-3.2; vgl. Abs. [0066]: Pos. 22 „electric double
layer“). Sowohl die Batterie als auch der Kondensator sind ausweislich Fig. 8 zusammen in einem kistenartigen Gehäuse 12 angeordnet. Aus dem gesamten Inhalt der D1 ergibt sich, dass die gemeinsame Unterbringung von Batterie und Kondensator in einem Gehäuse primär der flexiblen Handhabung und Transport der
Einheit zum Einsatzort dient.
Dass die Batterie 24 und der zumindest eine Doppelschicht-Kondensator 22 auch
thermisch miteinander gekoppelt sind, und eine Wärmeübertragung über eine
Oberfläche der Batterie und eine Oberfläche des Doppelschicht-Kondensators von
der Batterie auf den Doppelschicht-Kondensator oder umgekehrt erfolgt, ergibt
sich aus der gemeinsamen Unterbringung in dem Gehäuse, jedoch allenfalls als
Nebeneffekt. Denn auch wenn der D1 nicht zu entnehmen ist, wie Batterie und
Kondensator mittelbar oder unmittelbar im Sinne von zueinander oder aneinander
angeordnet sind, unterstellt der Fachmann, dass eine Wärmeübertragung, durch
zumindest eine der drei genannten Arten des Wärmetransports, an den sich gegenüberliegenden wärmeleitenden Oberflächen der Speichereinheiten stattfindet.
Der Figur 8 der D1 lässt sich das Merkmal 1-4.4 entnehmen, wonach die Oberflächen für eine vollflächig zueinander liegende Anordnung der Oberflächen der Batterie und des Doppelschicht-Kondensators ausgeformt sind, da die eben ausgeformten Flächen der quaderartigen Bauteile 22, 24 zueinander liegend angeordnet
sind.
Die Druckschrift D1 weist aber nicht den Teilaspekt des Merkmals 1-4.3 auf,
wonach die Wärmeübertragung durch Vorsehen eines gut wärmeleitenden Materials erfolgen soll.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber der
D1.
Darüber hinaus findet sich in der Druckschrift D1 auch kein Anlass oder eine Anregung, der bzw. die es dem Fachmann nahe legt, eine gut wärmeleitende Kopplung
vorzusehen.
In dem kistenartigen Gehäuse 12 finden, wie vorstehend dargelegt, Wärmeausgleichsvorgänge statt. Es wird sich gemäß dem zweiten Hauptsatz der Thermodynamik ein Wärmestrom von wärmeren zu kälteren Bauteilen innerhalb des Gehäuses 12 einstellen, jedoch werden in der D1 an keiner Stelle der sich zwangsläufig einstellende Wärmetransfer zwischen dem Doppelschicht-Kondensator und
der Batterie gezielt angesprochen oder sogar Verbesserungsmaßnahmen im
Sinne einer technischen Nutzung der durch Aufladung oder Entladung von elektrischen Energiespeichern entstandenen Wärme thematisiert. Nicht einmal der für
das Streitpatent entscheidende Ausgangspunkt - die voneinander verschiedenen
Temperaturabhängigkeiten der elektrischen Eigenschaften der Speichereinheiten
wird erwähnt.
Somit hatte der Fachmann noch nicht einmal eine Veranlassung, eine Verbesserung des Wärmeübertrags zwischen den Speichereinheiten anzustreben zur
zielgerichteten gegenseitigen Kühlung bzw. Erwärmung (vgl. BGH, Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05 –, BGHZ 182,
1-10, BPatGE 51, 289).
Die D2 offenbart ein Kraftfahrzeug mit einem elektrischen Antrieb mit einer auswechselbaren Energie-Versorgungs-Einheit (vgl. Abstract), mehrere Batterien 18
und einen oberhalb der Batterien 18 angeordneten Kondensator 19 (vgl. Fig. 4).
Die Batterien sowie der Kondensator 19 sind in einem gemeinsamen Gehäuse in
einer Luftumgebung angeordnet. Es findet sich aber auch dort kein Anstoß, keine
Anregung, kein Hinweis oder gar ein sonstiger Anlass, eine gezielte Wärmeübertragung herbeizuführen gemäß dem Merkmalskomplex 1-4.
Aus der in der SPS genannten D7 ist ein Bordnetz 10 für ein Kraftfahrzeug bekannt, das eine Batterie B, einen Gleichspannungswandler W und einen Doppelschicht-Kondensator K aufweist. Der Doppelschicht-Kondensator K ist über den
Gleichspannungswandler W mit der Batterie B verbunden. Durch geeignete Wahl
von Ausgangspannungen des Gleichspannungswandlers W kann gesteuert werden, ob der Doppelschicht-Kondensator K geladen oder entladen wird. Bei winterlichen Bedingungen unmittelbar nach einem Motorstart ist die Ladefähigkeit der
Batterie B begrenzt. In dieser Situation wird vorzugsweise der Doppelschicht-Kondensator K geladen, um die gespeicherte Energie zu einem späteren Zeitpunkt auf
die dann durch Motorabwärme erwärmte Batterie B abzugeben. Dadurch wird die
Belastung der Batterie B verringert (vgl. die einzige Figur in Verbindung mit
Abs. [0009] und [0020]).
Aus D8 ist ein Bordnetz 1 für ein Kraftfahrzeug bekannt, in dem eine Batterie 2
und ein Kondensator 3 parallel geschaltet sind. Zwischen der Batterie 2 und dem
als Superkondensator (supercap) ausgebildeten Doppelschicht-Kondensator 3 ist
ein steuerbarer Schalter 6 angeordnet, der in Abhängigkeit von der Betriebstemperatur betätigbar ist. Gemäß der D8 hat diese Anordnung den Vorteil, dass auf
eine aufwändige Regelung einer Generatorspannung zum Schutz der Batterie bei
höheren Betriebstemperaturen verzichtet werden kann, da die Batterie durch den
Schalter vom Bordnetz getrennt werden kann (vgl. die einzige Figur in Verbindung
mit dem Abstract, Patentanspruch 8 und Abs. [0008] sowie [0012]).
Die beiden zuletzt genannten Schriften beschäftigen sich mit Maßnahmen an
Bordnetzen um die Bordnetzbatterie vor einem Betrieb in einem für sie ungünstigen Bereich zu schützen. Somit kommen diese Schriften nach Auffassung des
Senats zwar dem Gegenstand der SPS insoweit nahe, als sie die Temperaturabhängigkeit der elektrischen Eigenschaften zumindest einer der beiden Speichereinheiten thematisieren und dementsprechende Maßnahmen ergreifen. Jedoch
wird nirgends auch nur ein Hinweis dahingehend gegeben, Wärme der einen oder
anderen Speichereinheit über eine irgendwie geartete thermische Kopplung mit
der jeweiligen anderen der letzteren zuzuführen. Einen Anlass für das Vorsehen
eines gut wärmeleitenden Materials gemäß Merkmal 1-4.3 können somit auch die
Druckschriften D7 und D8 nicht bieten.
Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit nicht aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständnis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der
Technik, insbesonders offenbaren sie sämtlich nicht das Merkmal 1-4.3. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geben.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik
- in welcher Zusammenschau auch immer - dem Fachmann den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht hat nahe legen können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfähig.
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 umfasst ein Verfahren zum Betreiben einer
elektrischen Energieversorgung eine Kraftfahrzeugs gemäß Anspruch 1 und weist
zudem ein weiteres Merkmal auf, wonach „Wärme von dem zumindest einen Doppelschicht-Kondensator (3) zu der Batterie (1) übertragen wird und/oder Wärme
von der Batterie (1) zu dem Doppelschicht-Kondensator (3) übertragen wird. Damit
ist der Gegenstand nach Anspruch 6 als abhängig formulierter Nebenanspruch
jedenfalls nicht weiter gefasst als die elektrische Energieversorgung nach Anspruch 1 und in der Folge auch patentfähig.
4.4 Mit ihnen sind es auch die konkreten Weiterbildungen nach den auf sie rückbezogenen Patentansprüchen 2 und 3 sowie 5 und 6 gemäß Hauptantrag.
4.5 Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen Anpassungen von Textpassagen an die nun beanspruchten Gegenstände
im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs. Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Paetzold
Dr. Geier
Körtge
Ko