Rechtsprechung / BPatG / 2019
BPatG Beschluss vom 26.02.2019 – 27 W (pat) 557/17
27. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:260219B27Wpat557.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2019:260219B27Wpat557.17.0 …
betreffend die Marke …
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Werner
b e s c h l o s s e n :
Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners und nach Anhörung der Beteiligten auf 50.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch Vorrechtvereinbarung der Beteiligten vom 21. November 2018 und danach u. a. erklärter Rücknahme des Widerspruchs war auf den entsprechenden Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 27. November 2018 – für die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnenden Kosten für das Beschwerdeverfahren gerichtet auf Löschung der benutzten angegriffenen Wortmarke „…“ aus der Wortmarke „…“ – noch der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 – I ZB 17/17 – m. w. N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 Euro entspricht im Regelfall billigem Ermessen (s. a. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 – I ZB 52/15 –, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – I ZB 45/16 –, WRP 2018, 349 Rn. 1).
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kommt es auf ein mögliches Interesse der Inhaberin der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke oder den Umstand, dass die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt, nicht an (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 – I ZB 48/05 –).
Der Senat erachtet deshalb auch hier die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 50.000 Euro für angemessen und sieht derzeit keine Veranlassung für ein Herabsetzen des „Regelstreitwerts“. Klante Paetzold Werner Fa