Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 21.10.2025 – 26 W (pat) 48/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:211025B26Wpat48.22.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 15+ zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 48/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2018 229 973
(hier: Nichtigkeitsverfahren Kosten und Gegenstandswert – 0156/21 Lösch)
ECLI:DE:BPatG:2025:211025B26Wpat48.22.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des
Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die angegriffene Wortmarke
G r ü n d e
I.
ASCONI
ist am 8. Oktober 2018 angemeldet und am 23. Oktober 2018 unter der Nummer
30 2018 229 973 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 14: Armbänder; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen
oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit
beschichtete Statuen und Figuren; Aus Edelmetallen oder
Halbedelmetallen oder
-steinen oder
Imitaten hiervon
hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Edelsteine,
Perlen
und Edelmetalle
sowie
Imitationen
hiervon;
Juwelierwaren, Schmuckwaren; Kunstgegenstände aus
Edelmetall; Modeschmuck; Münzen; Schlüsselringe und
Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Schmuck- und
Uhrenbehältnisse; Statuetten aus Edelmetall und deren
Legierungen; Statuetten aus Halbedelmetallen; Teile und
Zubehör für Schmuck- und Juwelierwaren; Teile und Zubehör
für Zeitmessgeräte; Uhren; Zeitmessinstrumente;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren;
Klasse 35: Büroarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Bekleidungsstücke
und
Bekleidungsaccessoires;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen;
Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Kunstgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Modeaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Schmuckwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Zeitmessinstrumente;
Geschäftsführung;
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke;
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen;
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstgegenstände;
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmuckwaren;
Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Schuhwaren;
Kaufmännische
Geschäftsunterstützungsdienste;
Unternehmensverwaltung; Werbung, Marketing
und
Verkaufsförderung.
Die Beschwerdegegnerin hat beim DPMA am 25.02.2021 Antrag auf Erklärung der
(vollständigen) Nichtigkeit der Marke und Löschung wegen des absoluten
Schutzhindernisses gem. § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gestellt bei
gleichzeitiger Zahlung der Gebühr i.H.v. 400,00 €.
Der ursprüngliche Markeninhaber B… hat dem Antrag, der per Übergabeein
schreiben am 05.03.2021 versendet wurde und ihm nach eigener Mitteilung am
08.03.2021 zugegangen sei, mit Schreiben vom 08.03.2021, eingegangen beim
DPMA am selben Tag, widersprochen. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2021 ist
er dem Nichtigkeitsantrag entgegengetreten und hat beantragt, der Nichtigkeitsantragstellerin die Kosten des Verfahrens „wegen Mutwilligkeit“ aufzuerlegen.
Die gegenständliche Marke wurde gemäß Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs des Markeninhabers B… vom 10.02.2022 auf den zuletzt als Markeninhaber
eingetragenen
Herrn
K…
als
Rechtsnachfolger
übertragen. Letzterer stellte am 03.03.2022 Antrag auf vollständige Löschung der Marke
wegen Verzichts, woraufhin die Marke mit Wirkung zum 05.03.2022 gelöscht wurde.
Gemäß Schreiben des DPMA an den Rechtsnachfolger K… vom 17.02.2022
wurde dieser unter Fristsetzung aufgefordert, zu erklären, ob er als Rechtsnachfolger in das Nichtigkeitsverfahren eintritt. Der Rechtsnachfolger teilte dem DPMA
mit Schreiben vom 25.02.2022 mit, dass das Nichtigkeitsverfahren durch den
Rechtsvorgänger weitergeführt werde.
Die Nichtigkeitsantragstellerin hat sodann im Verfahren vor dem DPMA zuletzt
beantragt, dem Markenanmelder B… die Kosten des „Löschungsverfahrens“
aufzuerlegen und festzustellen, dass die Markenanmeldung bösgläubig vorgenommen worden sei.
Mit Beschluss vom 25.08.2022 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA durch ihren
Vorsitzenden dem Antragsgegner B… die Kosten des Verfahrens auferlegt, den
Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und den Gegenstandswert
des Verfahrens auf 50.000,- € festgesetzt.
Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, die Anmeldung der gegenständlichen Marke durch den Anmelder B… sei bösgläubig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 14
MarkenG erfolgt, weshalb es der Billigkeit entspreche, ihm die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen. Es komme die Fallgruppe des zweckfremden Einsatzes
der Marke im Wettbewerbskampf in Betracht, weil die Marke bei objektiver Würdigung aller Umstände von vornherein in der ersichtlichen Absicht angemeldet
worden sei, Dritte in wettbewerbswidriger Weise an der Benutzung zu hindern.
Diese Behinderungsabsicht sei wesentliches Motiv des Anmelders gewesen, was
sich insbesondere an der umfangreichen Abmahnpraxis ohne bestehendes Wettbewerbsverhältnis zeige, die rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Der Anmelder habe
teilweise unter Drohungen und Drängungen unberechtigte Geldforderungen geltend
gemacht,
jedoch davon abgesehen, Auskunfts-, Unterlassungs- oder
Schadensersatzverfahren einzuleiten. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eigene schutzwürdige Interessen des Antragsgegners, welcher zum Zeitpunkt
der Anmeldung nicht selbst ernsthaft auf dem maßgeblichen Warengebiet als
Händler tätig gewesen sei. Es handele sich um eine Marke, die nur angemeldet
worden sei, um Dritte mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu überziehen,
ohne dass für die maßgeblichen Waren eine ernsthafte Benutzungsabsicht des
Anmelders erkennbar sei.
Der weitergehende Feststellungsantrag der Antragstellerin sei nicht begründet, weil
ein rechtliches Interesse an der Feststellung fehle. Auch bei Anhängigkeit mehrerer
Nichtigkeitsverfahren zwischen den Beteiligten habe eine in diesem Verfahren
ausgesprochene etwaige Feststellung der Bösgläubigkeit keine erkennbaren
Auswirkungen auf weitere Verfahren.
Der Gegenstandswert bestimme sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH
bei einem auf Löschung gerichteten Verfahren am wirtschaftlichen Interesse des
Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke, wobei von einem
Regelgegenstandswert in Höhe von 50.000,- € auszugehen sei und sich kein Anlass
zu einem Abweichen hiervon ergeben habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des ursprünglichen Markeninhabers, konkret gegen die Kostenauferlegung und die Festsetzung des Gegenstandswerts. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerdegebühr
gemäß Nr. 401 100 PatKostG i.H.v. 500,00 € gezahlt hatte, forderte er das
angerufene Gericht mit Schreiben vom 2. November 2022 zur Rückzahlung des „zu
viel bezahlten Betrag[s] (300 Euro)“ unter Hinweis auf, dass er davon ausgehe, die
Gebühr betrage nur „200 Euro […], da sich meine Beschwerde gegen eine (reine)
Kostenentscheidung richtet“. Hierauf erfolgte gemäß Anweisung der Kostenbeamtin
eine entsprechende Rückzahlung.
Weiter äußerte der Beschwerdeführer in einem an das DPMA gerichteten
Schreiben, welches im Verfahren vor dem BPatG zur „Kenntnis“ übersandt wurde,
die Auffassung, die Markenabteilung habe nicht in der Besetzung (allein) durch den
Vorsitzenden entscheiden dürfen. Gegen diesen gehe er neben der Verfolgung der
gegenständlichen Beschwerde zugleich im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde
vor dem DPMA vor. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer
teilweise
unter
Bezugnahme
auf
Vorbringen
im Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Vorsitzenden der Markenabteilung, im Übrigen
unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA
sowie u.a. unter umfangreicher Zitierung „aus dem Buch ‚Shoedog‘ des Nike-
Gründers Phil Knight“ (Bl. 93 GA, Schreiben vom 12.06.2023) gegen den Vorwurf
der Bösgläubigkeit.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 25.08.2022
aufzuheben.
Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Marke zweckfremd
als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt und bereits zu diesem Zweck
angemeldet. Es handele sich um eine sog. „Sperrmarke“, hinter der die Absicht
stehe, Dritte von der Aufnahme oder Fortführung der kennzeichnenden Benutzung
einer Bezeichnung – hier: der Verwendung der Warenkennzeichnung „Ascona“ für
Hosen durch die Beschwerdegegnerin – auszuschließen. Die Behinderungsabsicht
des ursprünglichen Markeninhabers, der „mittlerweile als Person beim DPMA
bekannt […] für seine Angriffe gegen Marken Dritter sowie durch seine zahlreichen
Versuche, von namhaften Unternehmen Lizenzgebühren […] zu erhalten“ sei, sei
durch sein aktenkundiges Verhalten bewiesen. Er greife u.a. systematisch Marken
namhafter Unternehmen mit Verfallsanträgen an, sowohl vor dem DPMA als auch
vor dem EUIPO. Die gegenständliche Marke sei aus sachfremden Motiven in
Behinderungsabsicht angemeldet worden. Der Beschwerdeführer führe ein kleines,
nicht
eingetragenes
Einzelunternehmen
für
u.a.
„Mediendesign,
Internetdienstleistungen, EDV-Service,
Internethandel mit Elektronik- und
Geschenkartikeln, Beratung“ und sei auf der Verkaufsplattform Amazon unter dem
Verkäuferprofil trading1 tätig, wobei dort nur die Waren wie Reisdreiecke bzw.
Modeschmuck gehandelt würden. Die wirtschaftliche Betätigung des
Beschwerdeführers sei extrem begrenzt und stehe in einem Missverhältnis zur
unüberschaubaren Anzahl von Waren und Dienstleistungen, für die dieser seine
Marken habe eintragen lassen. Im Bereich „Bekleidung“ vertreibe er überhaupt
keine Waren und habe niemals die Absicht ernsthafter Benutzung verfolgt. Die
fehlende Benutzung
in diesem Bereich habe der Beschwerdeführer
in
außergerichtlicher Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt,
in welcher er sich insgesamt einer umfangreichen Abmahnpraxis gebrüstet habe,
obwohl gar kein Wettbewerbsverhältnis im Bereich Bekleidung bestehe. Die vom
Beschwerdeführer erwirtschafteten Umsätze stünden in einem Missverhältnis zu
den außergerichtlich geforderten hohen Lizenzzahlungen. Das Korrespondenzverhalten des Anmelders sei durch Drohungen und Beleidigungen gekennzeichnet
gewesen, was ebenfalls für eine Bösgläubigkeit spreche.
Auch sei die angemeldete Marke eine sog. „Spekulationsmarke“, die lediglich mit
dem Ziel angemeldet worden sei, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen und
Lizenzgebühren für die Nutzung des Zeichens verlangen zu können, ohne dass ein
eigener ernsthafter Benutzungswille vorgelegen habe. Hierfür spreche u.a., dass
die Markenanmeldung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkaufsstart von
Outdoor-Hosen unter der Bezeichnung „Ascona“ durch die Beschwerdegegnerin
und nach entsprechender Werbung, Katalogankündigungen, Messeauftritten etc.
erfolgt sei. Dass die erste Abmahnung sodann etwa zwei Jahre nach der
Markenanmeldung erfolgt sei, sei naheliegend, da für ein Schadensersatzbegehren
nach der Lizenzanalogie – wie vom Beschwerdeführer sehr früh vorgeschlagen –
zunächst die Generierung von Umsatz abgewartet habe werden müssen. Aus den
Formulierungen der Abmahn-Korrespondenz des Beschwerdeführers ergebe sich,
dass diese von vornherein nur auf Geldzahlungen gerichtet gewesen sei, nicht
jedoch auf die Durchsetzung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs, was auch
die „Auswahl der Gegenparteien“ zeige, die der Beschwerdeführer selbst dargestellt
habe und die ausschließlich „umsatzstarke bzw. marktführende Unternehmen“
betreffe. Auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei dem
Beschwerdeführer
durch
Beschluss§
des
OLG F…
zutreffend
Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung attestiert wurden. Ebenso korrekt sei dem
Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliches Verhalten in einem Verfahren vor dem
EUIPO attestiert worden. Allein gegen die Beschwerdegegnerin habe der
Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich 11 Löschungsverfahren angestrengt und
hierdurch Kosten und Aufwand für den Nachweis der Benutzung klar erkennbar
benutzter Marken generiert.
Aus Gründen der Billigkeit seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als
demjenigen, der eine böswillig angemeldete Marke verteidige, aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn aufgrund der Gesamtumstände
des Einzelfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der ursprüngliche
Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer bei der Anmeldung
bösgläubig war gemäß §§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Die
von der Markenabteilung getroffene Kostenentscheidung erfolgte deshalb
zutreffend.
1. Beschwerdeführer ist der ursprüngliche Markeninhaber, nachdem der Einzelrechtsnachfolger nicht in das Verfahren eingetreten ist (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 28 MarkenG, Rn. 15, 17). Gegenstand der
Beschwerde des Nichtigkeitsantragsgegners sind allein die im Beschluss der
Markenabteilung vom 25. August 2022 als Tenor zu Ziff. 1 und 3 enthaltenen
Aussprüche zur Kostentragung und zur Festsetzung des Gegenstandswerts. Dies
ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift vom
18. September 2022, wonach Beschwerde eingelegt wird „gegen die Entscheidung,
mir die Kosten des Verfahrens aufzulegen und den Gegenstandswert mit 50.000
Euro festzusetzen“, mit welchem der Beschwerdeführer den Wortlaut der Ziffern 1
und 3 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich aufgreift.
Der angegriffene Beschluss enthält darüber hinaus als Ziffer 2 einen Ausspruch, mit
welchem der (zuletzt gestellte) Feststellungsantrag der (Nichtigkeits-)Antragstellerin
zurückgewiesen wurde. Unabhängig davon, dass der Annahme eines Angriffs des
Beschwerdeführers auch bezüglich dieses Feststellungsausspruchs der
ausdrückliche Wortlaut seines Schreibens vom 18. September 2022 sowie sein
weiterer Antrag vom 2. November 2022 entgegensteht, mit welchem er Rückzahlung eines Teils der Beschwerdegebühr mit der Begründung forderte, seine
Beschwerde richte sich gegen eine „(reine) Kostenentscheidung“, fehlt es dem
Beschwerdeführer hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrags an
jedweder Beschwer. Dieser Ausspruch belastet allein die Nichtigkeitsantragstellerin
und Beschwerdegegnerin, die ihrerseits jedoch keine Beschwerde eingelegt hat.
2. Der Nichtigkeitsantrag ist zulässig.
Der Nichtigkeitsantrag wurde dem ursprünglichen Markeninhaber mit Übergabeeinschreiben, welches am 5. März 2021 versendet wurde, gemäß Fiktion nach § 4
Abs. 2 S. 2 VwZG am 8. März 2021 zugestellt. Am selben Tag legte dieser Widerspruch gegen den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung ein, sodass
gemäß § 53 Abs. 5 MarkenG das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war.
3. Es besteht kein Anlass zu einer Aufhebung des Beschlusses der Markenabteilung
und Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher Anlass zur Zurückverweisung geben
könnte, liegt nicht vor. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die
Sachbehandlung durch die Markenabteilung dergestalt, dass der angegriffene
Beschluss vom 25. August 2022 durch deren Vorsitzenden allein, nicht aber in einer
Besetzung durch drei Mitglieder erlassen wurde, zutreffend erfolgt ist. § 56 Abs. 3
S. 2, 3 MarkenG schreibt eine Besetzung von mindestens drei Mitgliedern
ausdrücklich (nur) für die Entscheidung über die Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit einer Marke nach § 53 MarkenG vor. Eine solche Entscheidung wurde
im vorliegenden Fall im Beschluss vom 25. August 2022 nicht getroffen, da nach
Markenverzicht gemäß § 48 MarkenG und daraufhin mit Wirkung zum 5. März 2022
erfolgte Löschung eine Nichtigerklärung und daran anknüpfende Löschung nicht
mehr auszusprechen war. Vielmehr war die Marke bereits vor dem Zeitpunkt der
Entscheidung der Markenabteilung aufgrund Verzichts durch den Rechtsnachfolger
mit Wirkung ex nunc gelöscht worden. Die Markenabteilung hat sodann den gemäß
Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 28. März 2022 umgestellten Antrag,
„festzustellen, dass die Markenanmeldung bösgläubig vorgenommen wurde“, im
Ergebnis zutreffend als Feststellungsantrag behandelt, wobei dem angegriffenen
Beschluss keinerlei Ausführungen dazu zu entnehmen sind, worauf die begehrte
Feststellung gerichtet
ist. Nach gefestigter Rechtsprechungspraxis und
herrschender Auffassung ist bei Wegfall der mit Nichtigkeitsantrag angegriffenen
Marke während des laufenden Nichtigkeitsverfahrens, z.B. durch Verzicht des
Inhabers auf die eingetragene Marke, ein Antrag des Nichtigkeitsantragsstellers auf
Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Kostentragung, als
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung der Marke mit Rückwirkung
auf den Eintragungszeitpunkt, mithin ex tunc, auszulegen (vgl. BGH GRUR 2001,
337, 339 – Easypress; BPatG GRUR 2009, 522, 523 - Lackdoktor; BPatG GRUR
2007, 507, 508 – FUSSBALL WM 2006 II; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14.
Aufl., § 53 MarkenG, Rn. 80 sowie Meiser, a.a.O., § 66 MarkenG, Rn. 98; BeckOK
MarkenR-Kopacek, 41. Ed., § 48 MarkenG, Rn. 14).
Selbst, wenn man die Zuständigkeitsvorschrift des § 56 Abs. 3 S. 3 MarkenG auf
Feststellungsentscheidungen über eine etwaige Nichtigkeit der Eintragung mit
Wirkung ex tunc erstrecken wollte, was hier keiner abschließenden Erörterung
bedarf, bestünde kein Anlass zu einer Zurückverweisung der Sache an das DPMA
gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer
sowie den Umstand, dass infolge des Verzichts auf die angegriffene Marke keinerlei
Entscheidungen über den Fortbestand einer eingetragenen Marke mehr zu treffen
sind, erachtet es das angerufene Gericht in Ausübung des ihm nach § 70 Abs. 3
MarkenG eingeräumten Ermessens als sachgerecht, selbst in der Sache zu
entscheiden. Die im Rahmen der Beschwerde zu prüfende, im Vordergrund
stehende Rechtsfrage nach einer Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers bei der
Markenanmeldung bezüglich der Waren der Klasse 25 kann auf Basis des
Akteninhalts vom Gericht abschließend geprüft und beurteilt werden.
Soweit sich dabei ergibt, dass ein Feststellungsinteresse der Nichtigkeitsantragstellerin durch die Markenabteilung gegebenenfalls zu bejahen gewesen wäre, weil
der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte „Verzicht“
auf „eine etwaige Rechtsverfolgung“ aus u.a. der gegenständlichen Marke
gegenüber der Beschwerdegegnerin und etwaigen Abnehmern derselben, auch für
die Vergangenheit, keine eindeutige verbindliche Freistellung auch für Ansprüche
aus der Zeit vor der (Verzichts-)Löschung, mithin mit Wirkung ex tunc, enthalten
dürfte, ist dem Senat eine Befassung hiermit vor dem Hintergrund des Verbots der
Schlechterstellung (reformatio in peius) verwehrt (zu diesem Grundsatz vgl. etwa
Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 64 MarkenG, Rn. 11; Grabrucker in
Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl., § 66 MarkenG, Rn. 69; BPatG BeckRS 2008,
5306 Rn. 13 – Skyblue; BPatG BeckRS 2007, 11648 - LaserPoint).
4. Die Kostenauferlegung im angegriffenen Beschluss erfolgte rechtmäßig.
Gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG kann in Verfahren, an denen mehrere Personen
beteiligt sind, das DPMA u.a. bestimmen, dass eine Partei die Kosten trägt, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Eine Kostenauferlegung zu Lasten eines Beteiligten
stellt die Ausnahme zum Regelfall dar, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu
tragen hat. Hierfür reicht die Tatsache des Unterliegens in der Hauptsache allein
nicht aus. Es sind vielmehr besondere Umstände erforderlich, die eine
Kostenauferlegung ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen nahelegen, beispielsweise bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Beschwerden
oder einem Verstoß eines Beteiligten gegen den Grundsatz der prozessualen
Sorgfalt (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; BGH GRUR 1996, 399,
401 - Schutzverkleidung I; BPatG 26 W (pat) 16/22 – ENERGIM/energis).
Nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung sind im Falle einer bösgläubigen
Markenanmeldung die Kosten des Verfahrens, d. h. die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG, aus Billigkeitsgründen dem Inhaber der angegriffenen Marke aufzuerlegen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 19
m.w.N.). Eine bösgläubige Anmeldung stellt sich stets als rechtsmissbräuchlich dar.
Die Markenabteilung hat im vorliegenden Fall zutreffend eine Bösgläubigkeit des
ursprünglichen Markeninhabers bei der Anmeldung bejaht. Im Einzelnen:
a) Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 – GLÜCKSPILZ; BGH
GRUR 2016, 378 Rn. 16 – LIQUIDROM; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal).
Eine abschließende Definition des kennzeichenrechtlichen Begriffs der
Bösgläubigkeit gibt es nicht (EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 44 – STYLO &
KOTON; BPatG BeckRS 2013, 479 – Krystallpalast). Die rechtliche Beurteilung, ob
eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat vielmehr umfassend und unter
Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. nur EuGH
GRUR 2009, 763 Rn. 37 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Ein Anmelder handelt
dabei nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen
für dieselben Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen
Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 –
Malaysia Dairy Industries). Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem
Markenrecht fremd. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das
Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.
Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der
Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers
ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke
für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel
der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den
weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034, 1037
– Makalu; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; BGH GRUR 2008, 621 Rn.
21 – AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts,
unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Dritten, auch
dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen
Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich
Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder
die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche –
Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (sog.
„Sperrmarke“, vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 – EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 21
– AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst
dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs
hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls
in erster Linie auf die Beeinträchtigung der
wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des
eigenen Wettbewerbs
gerichtet
ist
(vgl. BGH GRUR
2016,
Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS; BGH GRUR 2008,
621 Rn. 32 – AKADEMIKS). Schließlich hat sich als weitere Fallgruppe einer bösgläubigen Markenanmeldung in der Rechtsprechung die Konstellation herausgebildet, dass eine Marke in markenrechtlich nicht gerechtfertigter Behinderungsabsicht ohne generellen Benutzungswillen des Anmelders angemeldet wird (vgl.
etwa BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E), beispielsweise als sog.
„Spekulationsmarke“.
Die Übergänge zwischen den einzelnen, nicht abschließenden Fallgruppen sind
fließend, wobei häufig auch Überschneidungen zwischen den jeweiligen Merkmalen
vorliegen können (EuG GRURInt 2012, 651 Rn. 33 – FS; BPatG BeckRS 2011, 178
– Sachsendampf; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1061).
Auch verbietet sich eine schematische Prüfung anhand der in der Rechtsprechung
herausgebildeten Fallgruppen (BPatG BeckRS 2013, 479 – Krystallpalast).
Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung
maßgeblich (BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 – lvadal). Dies schließt jedoch eine
Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder
gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl.
BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 – GLÜCKSPILZ; BPatG BeckRS 2017, 137230, 29
W (pat) 16/14, Rn. 64 – YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 8 Rn. 1081). Soweit der einheitliche nationale und
gemeinschaftsrechtliche Begriff der Bösgläubigkeit (vgl. hierzu EuGH GRUR 2020,
288 Rn. 73 – Sky ua/Gesellschaften Skykick) der Anmeldung eine subjektive
Einstellung des Anmelders im Sinne eines unredlichen oder sonstigen unlauteren
Motivs voraussetzt, ist auf diese aus den relevanten objektiven Umständen zu
schließen (BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal). An die Feststellung einer
etwaigen böswilligen Absicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt
werden, da Missbrauchsabsichten nur indirekt anhand – regelmäßig später zutrage
getretener – indizieller Tatsachen festgestellt werden können (BPatG BeckRS 2013,
479 – Krystallpalast; BPatG GRUR 2001, 744, 748 – S100).
b) Dass durch die Anmeldung der gegenständlichen Marke ein schutzwürdiger
Besitzstand der Beschwerdegegnerin gestört wurde, ergibt sich aus dem Sachvortrag und den vorgelegten Unterlagen nicht.
c) Im vorliegenden Fall sprechen die aktenkundigen Einzelfallumstände aber für
eine durch den vormaligen Markeninhaber bösgläubig vorgenommene Markenanmeldung, auch ohne Eingriff in einen schutzwürdigen Besitzstand. Nach Auffassung
des Senats wurde die Anmeldung der angegriffenen Marke nämlich wesentlich von
der Motivation einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderungs- und
Bereicherungsabsicht ohne generellen Benutzungswillen des Anmelders bestimmt.
Die angegriffene Marke stellt sich jedenfalls im Hinblick auf ihre Anmeldung für
Waren der Klasse 25 als sog. Spekulationsmarke dar. Hierunter sind Marken zu
verstehen, die ohne eigenen Benutzungswillen dazu dienen, von anderen
Lizenzgebühren für die Nutzung des Zeichens verlangen zu können (BeckOK
MarkenR-Schoene, 41. Ed., § 8 MarkenG, Rn. 1062 m.w.N.).
aa) Zwar ergibt sich nach den Feststellungen des Senats angesichts des Umfangs
des „Markenportfolios“ des Beschwerdeführers nicht, dass dieser eine größere
Anzahl von Marken in spekulativer Absicht „gehortet“ hat. Auch ist die angegriffene
Marke entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht für eine größere
Anzahl völlig unterschiedlicher Waren bzw. Dienstleistungen angemeldet worden
(zu diesem Kriterium Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1101),
sondern für diverse Waren der Klassen 14 und 25 sowie Dienstleistungen der
Klasse 35. Gleichwohl sprechen hier gewichtige Indizien gegen einen generellen
Benutzungswillen des Anmelders im Zeitpunkt der Anmeldung:
(1) Vor dem Hintergrund der Hauptfunktion der Marke, Waren und Dienstleistungen
von denen anderer Herkunft unterscheiden zu können (vgl. hierzu nur EuGH GRUR-
RS 2019, 20743 Rn. 45 – STYLO & KOTON), steht bösgläubig angemeldeten
Marken deshalb ein absolutes Eintragungshindernis entgegen bzw. sieht das
Gesetz einen entsprechenden Nichtigkeitsgrund vor, weil hinter solchen nicht der –
legitime – Zweck steht, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern
die Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise
Interessen Dritter zu schaden oder die Absicht, sich ohne Bezug zu einem
konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion
der Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (EuGH a.a.O. Rn. 46 – STYLO &
KOTON; EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 77 – Sky ua/Gesellschaften Skykick). Eine
derart durch Eintragung ins Register erlangte formale Rechtsposition verdient
keinen markenrechtlichen Schutz. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Frage zu,
ob der Anmelder bei Anmeldung seiner Marke den ernsthaften Willen hat, diese
entsprechend der Herkunftsfunktion der Marke zu nutzen.
(2) Der Senat konnte in Gesamtwürdigung der entscheidungsrelevanten, unstreitig
gebliebenen objektiven Umstände nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer bei
Anmeldung der Marke für die Waren der Klasse 25 die Absicht zu einer redlichen
Verwendung als herkunftshinweisendes Warenkennzeichen hatte. Die Umstände
im hier zu beurteilenden Einzelfall sprechen in einer Gesamtbetrachtung gegen eine
lautere Verwendungsabsicht des Beschwerdeführers. Diese tragen vielmehr die
Schlussfolgerung, dass er bereits bei Anmeldung seiner Marke die wesentlich
mitbestimmende Absicht hatte, die Marke zur Erlangung von Schadensersatz- und
Lizenzzahlungen im Wege von Abmahnungen gegenüber Marktteilnehmern, die
ähnlich lautende Warenkennzeichen verwenden, zu nutzen, während der Schutz
der Herkunftsfunktion der Marke eine bestenfalls untergeordnete Rolle spielte.
Bösgläubigkeit scheidet aus, wenn die Markenanmeldung vorrangig die redliche
Geschäftstätigkeit des Anmelders fördern soll (BeckOK MarkenR-Schoene, 41. Ed.,
§ 8 MarkenG, Rn. 990). Gleichwohl wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht
schon durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens
ausgeschlossen, wenn in Gesamtabwägung der maßgeblichen Einzelfallumstände
zutage tritt, dass sich die Markenanmeldung als erster Teilakt eines (späteren)
markenrechtlich nicht legitimen Einsatzes darstellt (BPatG 30 W (pat) 24/16 – ACL
Staticide).
Nach ständiger Rechtsprechung wird der Wille eines Markeninhabers, die
angemeldete Marke zur herkunftshinweisenden Kennzeichnung von Waren
und/oder Dienstleistungen zu benutzen, grundsätzlich vermutet, wohingegen keine
Vermutung für eine Unredlichkeit besteht (vgl. etwa BGH GRUR 2001, 242,
245 - Classe E; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 19 – Ivadal). Die Vermutung für eine
kennzeichnungsrechtlich legitime Benutzungsabsicht kann jedoch durch Umstände
und Indizien betreffend das Gesamtverhalten des Anmelders widerlegt werden, die
den Schluss auf unlautere Motive nahelegen (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl., § 8 Rn. 1091 m.w.N.).
(a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt dessen Sachvortrag
zu einer Benutzung der angegriffenen Marke zur Kennzeichnung diverser
Schmuckwaren, die er über die Verkaufsplattform amazon.de unter seinem dortigen
Verkäufer-Profil
„trading1“ zum Erwerb angeboten hat, nicht, um einen
markenrechtlich relevanten Benutzungswillen insbesondere für die von der
Anmeldung umfassten Waren der Klasse 25 Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen;
Schuhwaren zu belegen.
Unstreitig ist der Beschwerdeführer nicht selbst Hersteller von Waren. Trotz
substantiierten Bestreitens einer ernsthaften Benutzung und eines hierauf
gerichteten Willens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin sowohl
in der vorgerichtlichen Korrespondenz als auch im Nichtigkeitsverfahren vor dem
DPMA und im hiesigen Beschwerdeverfahren, beschränkt sich der Vortrag des
Beschwerdeführers auf nicht weiter begründete Allgemeinplätze und vage
Absichtserklärungen. So führte er etwa in der Widerspruchsbegründung vom
14. April 2021 aus, es „sprechen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Gründe
dagegen, dass [er] auch Bekleidungsstücke mit [seiner] Marke kennzeichnen und
verkaufen werde“. Dies sei „einfach in Auftrag zu geben“. Konkreter Vortrag
beispielsweise zu Planungen oder Überlegungen, bestimmte Waren (Art,
Preissegment etc.) zu vertreiben oder dem beabsichtigten Umfang, in welchem
diese angeboten werden sollten bzw. welche Kundschaft angesprochen werden
sollte, fehlt. Soweit Werbeaufwendungen vorgetragen werden, ist nicht erkennbar,
für welche konkreten Waren hier Werbung stattgefunden haben soll. Die im
Verfahren vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom
6. November 2021 nimmt nur allgemein auf „Schmuck“ Bezug, verhält sich aber
nicht zu Waren der Klasse 25. Ein nachvollziehbares Geschäftskonzept, in welchem
Rahmen, mit welchen Waren etc. der Beschwerdeführer unter seiner Marke im
relevanten Warensegment gewerblich in Erscheinung treten wollte, ergibt sich aus
dem Sachvortrag nicht. Konkrete Vorbereitungshandlungen, die einen Rückschluss
auf ernsthafte Benutzungsabsichten in diesem Warensegment erlauben würden,
sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Zwar setzt die Eintragung einer Marke weder die Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Geschäftsbetrieb des Anmelders voraus, noch, dass dieser bei
Anmeldung bereits abschließende Marketingkonzepte, Produktions- und Vertriebsstrukturen, Verkaufsräumlichkeiten oder -plattformen etc. verfügbar hält und in
einem etwaigen Nichtigkeitsverfahren dokumentieren kann. Auch ergibt sich unter
Berücksichtigung der fünfjährigen Benutzungsschonfrist, dass das harmonisierte
Markenrecht dem Anmelder eine Karenzphase zugesteht, in welcher er zum
Beispiel gegenüber dem Vorwurf einer ggf. eine Verfallslöschung rechtfertigenden
Nichtbenutzung keine Benutzungshandlungen nachweisen muss. Dies schließt
jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus, dass aus dem
Fehlen markenrechtlich relevanter Benutzungshandlungen in der Zeit nach der
Anmeldung Rückschlüsse auf das Vorhandensein eines legitimen Benutzungswillens bei der Anmeldung gezogen werden können.
(b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst einmal selbst
zugestanden, dass er für die angemeldeten Waren der Klasse 25 keine ernsthaften
Benutzungsabsichten hatte, was der Senat als starkes Indiz für eine Bösgläubigkeit
bei der Anmeldung gewertet hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus
dem außergerichtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin im Vorfeld des späteren Nichtigkeitsverfahrens. Nach dem
unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführer in seiner von der Beschwerdegegnerin als Anlage 5 zum
Schriftsatz vom 25. Februar 2021 vorgelegten (Ausdruck einer) E-Mail vom 21.
Januar 2021 selbst ausgeführt: „Ich bin zu 100% Importeur und vielleicht importiere
ich ja auch mal etwas aus dem Bereich Textilien aus China mit einem schönen
Marken-Schriftzug drauf, wenn Ihnen das wichtig ist.“ Dies zeigt, dass der
Beschwerdeführer auch Anfang 2021, mithin über zwei Jahre nach der
Markenanmeldung, keinerlei Willen oder konkrete geschäftliche Absichten hatte, als
Anbieter von Bekleidungswaren etc. der Klasse 25 gewerbliche Tätigkeiten zu
entfalten. Zugleich belegen die zitierten schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers, dass er bereit war, Maßnahmen zur Vortäuschung einer markenmäßigen
Verwendung
im Rechtsverkehr vorzunehmen, um ein durch Benutzung
begründetes berechtigtes Interesse am Schutz seiner Marke vorzutäuschen, ohne
dass dem eine tatsächliche Benutzung der Marke als Kennzeichnungsmittel
gegenübergestanden wäre. Auch unter Berücksichtigung der insgesamt häufig
polarisierenden, unsachlichen und teilweise durch Diffamierungen und persönliche
Angriffe gegenüber den Empfängern der Schreiben gekennzeichneten aktenkundigen Korrespondenz des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des
Kontexts der Äußerung, die in Reaktion auf eine konkrete Anfrage der anwaltlichen
Vertretung der Beschwerdegegnerin zu Benutzungsabsichten im Textilbereich
erfolgte, trägt die Äußerung den Schluss auf unlautere Absichten bereits bei
Anmeldung der Marke. Sie bringt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich
einerseits der markenrechtlichen Bedeutung der Benutzung einer Marke bewusst
ist und andererseits, dass er ohne weiteres bereit ist, den Rechtsverkehr über eine
solche zu täuschen, sofern er sich hiervon Vorteile verspricht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wie in seinem Schreiben vor
dem DPMA vom 20. Juni 2021 geäußert, unterliegen die von ihm selbst
stammenden und in E-Mails oder sonstiger Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin oder ihrer anwaltlichen Vertretung enthaltenen schriftlichen Äußerungen
weder einem Verwertungsverbot noch ist die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte „Rücknahme“ seiner Äußerungen im Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren beachtlich. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, die von
der Beschwerdegegnerin substantiiert und unter Beifügung von Auszügen oder
Kopien aus den jeweiligen (E-Mail-)Schreiben belegten Äußerungen tatsächlich
getätigt zu haben. Soweit er meint, diese dürften nicht verwendet werden, weil sie
„unter dem Eindruck der Nötigung und der Drohungen durch die Anwältin und/oder
aus einer Verhandlungstaktik heraus geschrieben wurden und nicht ohne weiteres
als ernsthafte Aussage zu werten sind“, ist dies unbehelflich. Die Urheberschaft der
Äußerungen ist unstreitig. Ebenso ergibt sich unzweifelhaft, dass diese in einem
geschäftlichen Kontext erfolgten, nämlich im Nachgang der vom Beschwerdeführer
initiierten Kontaktaufnahme wegen einer durch ihn geltend gemachten Verletzung
seiner Markenrechte
durch
die Beschwerdegegnerin. Schutzwürdige
Persönlichkeitsinteressen, die ggf. ein Beweisverwertungshindernis begründen
könnten, liegen fern, zumal angesichts der Zuordnung der fraglichen Äußerungen
zur Sozial- und Geschäftssphäre, unter Berücksichtigung des Tonfalls und der
Wortwahl der unterschiedlichen Äußerungen und der offensichtlichen Zielrichtung
der Kommunikation, nämlich die Beschwerdegegnerin zu Zahlungen unter Aufbau
einer wirtschaftlichen Drohkulisse zu bewegen, das Dokumentations- und
Beweissicherungsinteresse
der
Beschwerdegegnerin
ein
etwaiges
Vertraulichkeitsinteresse des Beschwerdeführers um ein vielfaches überwiegt. Wer
in einen Prozess einer geschäftlichen bzw. gewerblichen Kommunikation aus
wirtschaftlichem
Interesse
eintritt, muss
damit
rechnen,
dass
der
Kommunikationspartner aus
legitimen Beweisinteressen die Kommunikation
reproduzierbar festhält und später zitiert sowie insbesondere in etwaige gerichtliche
oder behördliche Verfahren einbringt.
(c) Des Weiteren erlaubt der aktenkundige Umfang der gewerblichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers u.a. auf den Plattformen ebay und amazon, wie er sich aus den
von den Beteiligten vorgelegten Anlagen ergibt, als Anbieter von Schmuckwaren
und „Reisdreiecken“ oder Schutzvisieren dem Senat keinerlei Rückschluss auf
ernsthafte Absichten, auch als Verkäufer von Waren der Klasse 25 auftreten zu
wollen. Die im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA vom Beschwerdeführer
vorgelegten Unterlagen, beispielsweise die Anlage FB-1404-6, die Screenshots von
Angeboten für Halsketten auf der Verkaufsplattform amazon.de sowie - zunächst
geschwärzt und später ungeschwärzt vorgelegte – einzelne Rechnungen für
Schmuck umfassen, verhalten sich allein zu Schmuckwaren. Gleiches gilt für die als
Anlage FB-Eid-1 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers
vom 27. April 2021, in welcher er für Schmuck Umsätze – ohne abschließende
Benennung des in Bezug genommenen Zeitraums – von „ca. 4000 Euro“ mitteilt.
Der Senat konnte daran anknüpfend nicht feststellen, dass sich die angegriffene
Marke in eine schlüssige unternehmerische Logik (zu diesem Kriterium vgl. etwa
EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 62 f. – STYLO & KOTON EuG GRUR-RS 2021,
8097, Rn. 38 – Monopoly; BPatG GRUR-RS 2025, 268 Rn. 73 - Testarossa) des
Beschwerdeführers einfügt. Soweit der Beschwerdeführer „Ideen“ vorträgt, er habe
die Marke mit Blickrichtung auf „Luxuswaren“ im Bereich Schmuck und Bekleidung
etablieren wollen, und zum Beleg hierfür beispielhaft bekannte Marken aus diesen
Bereichen anführt, unter denen sowohl Bekleidung als auch Schmuck angeboten
werden, verbleibt es bei vagen Andeutungen und pauschalen Aussagen ohne
substantiellen konkreten Gehalt, vgl. z.B. die Äußerungen des Beschwerdeführers
„Vision, meine Marke zu einer bekannten Marke im Bereich hochwertiger Luxus-
Güter aufzubauen“ im Schreiben vom 14. April 2021 oder „Das Anbieten von
Bekleidungsstücken in Ergänzung zu Schmuck ist geplant und völlig normal im
Luxusbereich.“ im Schreiben vom 5. September 2021. Valide gewerbliche
Konzepte, konkrete Vorbereitungshandlungen etc., werden nicht vorgetragen.
(d) Auch, soweit der Beschwerdeführer sich hinsichtlich einer fehlenden tatsächlichen Benutzung der angegriffenen Marke für Waren der Klasse 25, insbesondere
Bekleidungswaren, auf ein zunächst bestandenes „Hindernis“ beruft, weil durch die
Inhaber der Wortmarke Anzoni (DD 648 973) gegen die hier gegenständliche
Marke Asconi im Wege eines Widerspruchs gemäß §§ 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
MarkenG vorgegangen worden sei und er wegen des noch schwebenden
Widerspruchsverfahrens von einer Aufnahme der Benutzung seiner Marke für
Waren der Klasse 25 Abstand genommen habe, greift dies zu kurz und genügt nicht,
um die gewichtigen
Indizien gegen einen Benutzungswillen
in diesem
Warensegment zu entkräften.
Die sog. Benutzungsschonfrist dient dem Schutz der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Markeninhabers. Dieser soll nicht mit dem Risiko einer Inanspruchnahme wegen Verletzung fremder Markenrechte belastet werden, wenn er
aufgrund des Benutzungszwangs, § 26 MarkenG, zu einer Benutzungsaufnahme
trotz noch unklaren Fortbestands seiner Marke z.B. während eines anhängigen
Widerspruchsverfahrens gezwungen wäre. § 26 Abs. 5 MarkenG sieht demgemäß
vor, dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist erst mit (rechtskräftigem) Abschluss
eines zunächst anhängigen Widerspruchsverfahrens zu laufen beginnt. Diese
Vorschrift hebt jedoch den Zusammenhang zwischen dem durch eine eingetragene
Marke gewährten Schutzrecht und dessen Rechtfertigung, nämlich einer
(beabsichtigten) Benutzung dieser Marke im kennzeichenrechtlichen Sinne (als
Herkunftshinweis) nicht auf. Auch während der noch laufenden Benutzungsschonfrist gründet die Legitimation der durch die Marke vermittelten Ausschließlichkeitswirkung auf der Prämisse, dass ihre Anmeldung von lauteren Absichten
getragen wird. Als ernsthafte Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG sind deshalb auch
grundsätzlich nur solche Verwendungsformen einer eingetragenen Marke relevant,
die der Herkunftsfunktion einer Marke als ihrer Hauptfunktion entsprechen. Nur
tatsächlich im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis verwendete Marken
können
ihre Aufgabe als Unterscheidungskennzeichen und wesentliche
Bestandteile eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen (Ströbele/Hacker/Thiering,
14. Aufl., § 26 MarkenG, Rn. 4).
Ergeben sich – wie hier – Anhaltspunkte für einen fehlenden Benutzungswillen
bereits bei Anmeldung der Marke, ist der Inhaber der angegriffenen Marke gehalten,
dem entgegenzutreten und einen solchen nachzuweisen, beispielsweise also
beabsichtigte Benutzungshandlungen, ein Marken- und/oder Geschäftskonzept,
Vorbereitungshandlungen etc. mit Bezug auf das fragliche Warensegment
vorzutragen. Daran fehlt es hier.
Im Gegenteil sind im vorliegenden Fall sogar aus dem durchgeführten Widerspruchsverfahren, welches durch Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (Az. 26 W (pat) 502/21) am 10. März 2021
endete, gewichtige
Indizien gegen einen Benutzungswillen des hiesigen
Beschwerdeführers für Waren der Klasse 25 abzuleiten. So hatte der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Inhaber der angegriffenen Marke im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA u.a. in seinem Schreiben vom 12. April 2019 gegen das
von der dortigen Widersprechenden angeführte Argument einer Verwechslungsgefahr für Waren der Klasse 25 ausgeführt, seine Marke ASCONI solle „vor allem
einen Bezug zu Schmuck herstellen“. Damit hat er implizit einen Benutzungswillen
für andere Waren als Schmuck, insbesondere die Widerspruchswaren der
Klasse 25, in Abrede gestellt.
(e) Schließlich vermag der Senat aus den ausführlichen wörtlichen Zitaten des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren aus dem Buch „Shoedog“ des „Nike-
Gründers Phil Knight“, aus denen sich nach Bewertung des Beschwerdeführers
ergebe, dass das Finden von Produktbezeichnungen oft eher „spontan“ erfolge
ohne Berücksichtigung „markenrechtlicher Fragen“, ebensowenig eine Relevanz für
die hier zu prüfende Frage einer ernsthaften Benutzungsabsicht herzuleiten wie aus
dessen Ausführungen, die Marke „ASCONI“ sei ihm „einfach in den Sinn“
gekommen, als er auf dem Bett gelegen und tagelang über Markennamen
nachgedacht habe“ (Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021).
bb) Während die fehlende Benutzung einer Marke in ihrer Funktion als Herkunftshinweis für sich genommen kein wettbewerbliches Unwerturteil verdient, weil es
letztlich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers unterfällt, ob und in welchem Umfang er seine Marke benutzt, wird der Tatbestand des
§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG bei Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmerkmale erfüllt
(Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1093; EuGH GRUR 2020,
288 Rn. 77 – Sky ua/Gesellschaften Skykick). Diese sind im vorliegenden Fall zu
bejahen: Nach den Feststellungen des Senats war die Anmeldung der
gegenständlichen Marke jedenfalls für die Waren der Klasse 25 von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht wesentlich mitbestimmt.
Eine solche ergibt sich hier sich nicht schon aus Angriffen aus der Marke gegen
Rechtspositionen Dritter, wie sie der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein durch
die zahlreich vorgelegte vorgerichtliche Korrespondenz dokumentiertes Abmahnverhalten auch gegenüber anderen Marktteilnehmern gezeigt hat. Die Benutzung
einer eingetragenen Marke als Angriffsmittel, um beispielsweise markenrechtliche
Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche zu begründen, gehört nämlich
grundsätzlich zur Wahrnehmung dieser Rechtsposition (BeckOK MarkenR-
Schoene, 41. Ed., § 8 MarkenG, Rn. 1039). Allerdings spricht es für eine bösgläubige Anmeldung, wenn der Markeninhaber mit der Marke etwa Druck ausübt,
um finanzielle oder sonstige Gegenleistungen zu erzwingen (vgl. BGH GRUR 2001,
242, 244 – Classe E; BPatG BeckRS 2010, 22009 – Cali Nails; BPatG BeckRS
2013, 479 – Krystallpalast).
(1) So liegen die Dinge hier: Der Beschwerdeführer hat seine Marke jedenfalls als
wesentlich mitbestimmendes Motiv bereits in der Absicht angemeldet, sie später als
Druckmittel zu verwenden, um von anderen Marktteilnehmern finanzielle Leistungen zu erhalten. Hierbei ging es dem Beschwerdeführer nicht plausibel um den
Schutz seiner Marke, sondern um deren Monetarisierung, um eine „Vergütung“ für
die Verwendung ähnlich lautender Warenkennzeichen von lauteren Marktteilnehmern zu erhalten. Dies ergibt sich aus dem aktenkundig von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen und belegten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen
außergerichtlichen Korrespondenzverhalten (dazu sogleich). Indiziell bestätigt
weiter auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender
Androhungen in der vorgerichtlichen Korrespondenz unstreitig keinerlei gerichtliche
Verfahren auf Unterlassung einer Benutzung der von ihm abgemahnten Benutzung
der Warenbezeichnung „Ascona“ für Hosen durch die Beschwerdegegnerin
eingeleitet hat, dass bei seinem Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin nicht die
Verteidigung seiner Marke und insbesondere deren Schutz vor Verwässerung im
Vordergrund stand.
(2) Unstreitig trat der Beschwerdeführer in Form eines als „Berechtigungsanfrage
Markenrecht“ bezeichneten Schreibens vom 19. Dezember 2020 erstmals in
Kontakt mit der Beschwerdegegnerin. Der Zeitablauf von etwas über zwei Jahren
seit der Markenanmeldung stellt im vorliegenden Fall kein Indiz gegen eine bereits
bei Anmeldung bestehende Absicht dar, die Marke als Angriffsmittel gegenüber
Anbietern von Bekleidungswaren, die eine gleich oder ähnlich lautende Warenkennzeichnung verwenden, einzusetzen.
Zum einen erachtet es der Senat für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
vor dem Herantreten an andere Marktteilnehmer zunächst einen gewissen Zeitablauf und damit auch die Generierung von Umsatz (als etwaiges Bemessungskriterium eines von ihm geforderten „Schadensersatzes“) abwarten wollte. Zum
anderen ergibt sich aus der – unstreitig erfolgten – Äußerung des Beschwerdeführers, dass er vor einer „Benutzung“ seiner Marke als Angriffsmittel zur Erlangung
von Abmahnkosten zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens im Hinblick
auf die Marke Anzoni (siehe oben) abgewartet habe (Schreiben vom 14. April 2021,
in welchem der Beschwerdeführer ausführt, er habe bei absehbarer Zurücknahme
des Widerspruchs bereits „vor der offiziellen Zurücknahme des Widerspruchs damit
begonnen […], kostenfreie Berechtigungsanfragen bezüglich der Marke zu
verwenden, auf die übrigens niemand antworten muss“).
Weiter dokumentieren die nachfolgend auszugsweise und exemplarisch aufgeführten Mitteilungen des Beschwerdeführers in der außergerichtlichen Korrespondenz gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihren Vertretern eine unlautere
Bereicherungsabsicht.
(a) Bereits im Zuge der erstmaligen Kontaktaufnahme („Berechtigungsanfrage
Markenrecht“ vom 19. Dezember 2020), in welcher der Beschwerdeführer auf seine
Marke und einen möglichen Markenkonflikt verweist („Es könnte daher die
markenrechtliche Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 MarkenG bestehen“) und
zugleich eine mögliche Argumentation der Beschwerdegegnerin in Erwiderung
vorwegnimmt und dieser entgegentritt, generiert er im Hinblick auf die verlautbarte
äußerst kurze Antwortfrist von zehn Tagen eine unredliche Drucksituation. Nach
Auffassung des Senats setzte der Beschwerdeführer diese kurze Frist ersichtlich in
der Absicht, eine sachgerechte, fundierte Prüfung des geltend gemachten
möglichen Markenkonflikts durch die Beschwerdegegnerin zu verhindern. Es
besteht keine Veranlassung, dass der Senat sich insoweit mit der Argumentation
der Beschwerdegegnerin
im Schriftsatz vom 25. Februar 2021 näher
auseinandersetzt, wonach der Beschwerdeführer mit der knappen Frist „vermutlich
auf eine überstürzte Reaktion der Löschungsantragstellerin während des
Wintergeschäfts“ gesetzt habe. Jedenfalls ergibt sich keinerlei geschäftlich
plausibler Sachgrund für eine eilbedürftige Klärung einer geltend gemachten
etwaigen Markenkollision bezüglich einer zu diesem Zeitpunkt seit etwas mehr als
zwei Jahren eingetragenen Marke. Ein solcher wurde weder vorgetragen noch lässt
er sich aus den vorgetragenen Umständen ableiten. Auch der vermeintlich höfliche
Wortlaut des Schreibens vom 19. Dezember 2020, etwa die Formulierung, er dürfe
„rein interessehalber“ anfragen, warum sich die Beschwerdegegnerin berechtigt
sehe, ein verwechselbares Zeichen verwenden zu dürfen, die Anfrage diene „dem
Austausch von Ansichten“ oder er wäre „erfreut“ über eine Antwort binnen Frist,
vermag nicht über das eindeutige Kommunikationsziel, die Beschwerdegegnerin zu
einer Reaktion auf den Vorwurf der Markenverletzung zu veranlassen,
hinwegzutäuschen. Hierbei ist klarzustellen, dass sich der Vorwurf der Unredlichkeit
bezüglich der Markenanmeldung nicht aus der Tatsache allein ableitet, dass der
Beschwerdeführer Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufgenommen hat, da diese
Handlung zur Verteidigung einer eingetragenen Marke markenrechtlich
unbedenklich ist. Das Bösgläubigkeitsverdikt folgt in Gesamtschau der weiteren im
vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände.
(b) Die sich an dieses erste Schreiben anschließende, sodann in rascher zeitlicher
Abfolge stattgefundene weitere Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Vertretern der Beschwerdegegnerin hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Verteidigung der angegriffenen Marke als Kennzeichnungsmittel
und deren Schutz vor einer verwässernden Verwendung eines ähnlichen
Kennzeichens zum Ziel, sondern legt den Fokus darauf, die Beschwerdegegnerin
unter Drohungen mit Nachteilen für ihre unternehmerische Tätigkeit zu Zahlungen
an den ursprünglichen Markeninhaber zu veranlassen. Die nachfolgend in Bezug
genommenen Äußerungen des Beschwerdeführers sind unstreitig und im hiesigen
Verfahren verwertbar (siehe oben). Die vom Beschwerdegegner benannten
„Unannehmlichkeiten“, die er der Beschwerdegegnerin für den Fall ankündigt, dass
die Beschwerdegegnerin ihm nicht die von ihm geforderten Umsatzzahlen bezüglich
der unter der Warenbezeichnung „Ascona“ vertriebenen Hosen nennt, gehen über
das notwendige Maß zur Verteidigung einer Marke und der hiermit naturgemäß
einhergehenden Behinderung eines Mitbewerbers hinaus. Exemplarisch werden
nachfolgend Auszüge aus der Korrespondenz dargestellt:
•
In einer E-Mail vom 19. Januar 2021 führte der Beschwerdegegner aus, dass
„[A]ngesichts des hohen Verkaufsumsatz
(vermutlich
im niedrigen
Millionenbereich pro Jahr?)“ klar sei, „dass eine Umbenennung mehr
Probleme mit sich bringt als es lösen könnte“ und kündigt an, dass bei
Vergabe einer neuen Artikelnummer „Chaos“ ausbreche.
•
In einer weiteren E-Mail vom 19. Januar 2021 untermauerte der
Beschwerdeführer die dort enthaltende Forderung nach der Mitteilung von
„Netto-Umsätze seit November 2018, geordnet nach Jahr betreffend der
Verkäufe innerhalb von Deutschland und Export aus Deutschland heraus,
möglichst mit der Angabe des Bestimmungslandes (Land, in das die
Lieferung letztlich ankommen soll) von S… an private und gewerbliche
Abnehmer aller mit "Ascona" bzw. 'Pants Ascona" oder ähnlicher Zeichen
wie "Pants Ascona Zip Off" etc. gekennzeichneten Produkten.“ mit der
Ankündigung, er müsse „dann die einzelnen Abnehmer[…] anschreiben“,
sofern es zu keiner Einigung komme.
•
In einer anderen E-Mail vom 21. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer
gegenüber der anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdegegnerin aus, es sei
deren „einzige Aufgabe […], die Lizenzgebühren runterzuhandeln“ und sie
solle seine „Position“ nicht „[U]nterschätzen“, er „habe sogar die e-mail
Adresse von dem Markenanwalt von Amazon Europa, der innerhalb eines
Tages ein Angebot sperrt, wenn ich es schreibe“.
•
In einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 2021 bezeichnete der
Beschwerdeführer die zur Bezifferung einer etwaigen „Lizenzgebühr“ von
ihm zuvor geforderten „2% vom Nettoumsatz“ als günstig im Vergleich zu
Zahlungen anderer „Lizenznehmer bzw. Schadenersatz-Zahler“, die ihm
„bisher einen Prozentsatz von 3-5 % vom Nettoumsatz gezahlt“ haben.
•
In einer E-Mail vom 25. Januar 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
wie leicht es für ihn sei, einen „Artikel namens Ascona auf Amazon zu
löschen“ und verwies weiter auf einen Link zu einem Artikel auf der Plattform
amazon, dessen Löschung er binnen weniger Minuten veranlasst habe.
• Zudem tätigte der Beschwerdeführer in weiteren E-Mails Ausführungen zu
verschiedenen weiteren Unternehmen, mit welchen er hinsichtlich seiner
Marke Angebotslöschungen veranlasst habe, in Verhandlungen sei oder
welche ihm nach seiner Darstellung „Lizenzgebühren“ zahlen bzw. ihm
gegenüber Unterlassungserklärungen abgegeben hätten.
•
In einer E-Mail vom 2. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
„Geduld [sei] allmählich am Ende“ und er erbitte Mitteilung, „in welchem
Umfang S… die Bezeichnung ASCONA noch weiter nutzen will und was
das Unternehmen bereit wäre für die bisherige Nutzung oder zukünftige
Nutzung zu blechen“.
In der Gesamtschau dieser Beispiele zeigt sich, dass der Beschwerdeführer durch
Androhung von Nachteilen und Kosten- und Verwaltungsaufwand
für die
Beschwerdegegnerin seinem im Übrigen klar kommunizierten Ansinnen, Zahlungen
von ihr als „Lizenznehmerin“ zu erhalten, Nachdruck und Gewicht verleihen wollte.
Wettbewerbswidrig und markenrechtlich verwerflich ist hieran die zutage tretende
Absicht, die Marke als Druck- und Erpressungsmittel zu verwenden, um Zahlungen
von der Beschwerdegegnerin ohne tatsächlich bestehendes Wettbewerbsverhältnis
zu erhalten.
(3) Die Unlauterkeit der hinter der Verwendung der Marke als Druckmittel
gegenüber der Beschwerdegegnerin stehenden Bereicherungsabsicht zeigt sich
hier auch durch das deutliche Missverhältnis zwischen dem Korrespondenzaufwand, den der Beschwerdeführer in der „Abmahnkommunikation“ betrieb, und
dem tatsächlichen – auf der Basis der aktenkundigen Angebotsbeispiele und unter
Berücksichtigung der Benutzungsunterlagen
für den Bereich Schmuck als
überschaubar zu bezeichnenden – Umfang der gewerblichen Tätigkeit und des
Einsatzes der Marke insoweit.
Für Bekleidungswaren und die übrigen angemeldeten und bis zum Markenverzicht
eingetragenen weiteren Waren der Klasse 25 fehlt es zudem gänzlich an einer
Benutzung der Marke. Demgegenüber stellen sich die vom Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgerichtlich geforderten Zahlungen in Höhe
z.B. 65.000 Euro (E-Mail vom 11. Februar 2021) oder prozentual bezogen auf vom
Beschwerdegegner geschätzte Umsätze der Beschwerdegegnerin mit den unter
dem Zeichen „Ascona“ vertriebenen Hosen als offensichtlich unverhältnismäßig dar.
Auch dies trägt den Rückschluss, dass es dem Beschwerdeführer schon bei
Anmeldung seiner Marke für die Waren der Klasse 25 in erster Linie darum ging,
diese später als Druck- und Erpressungsmittel gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verwenden, um sich eine Einnahmequelle aus „Lizenzgebühren“ zu
verschaffen.
(4) Schließlich begründet auch die zu missbilligende Art der Kommunikation des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geprägt durch Drohungen
und Beleidigungen sowie persönliche, ehrenrührige Angriffe auf die fachliche
Kompetenz
etwa
der
vorgerichtlichen
anwaltlichen Vertreterin
der
Beschwerdegegnerin ein weiteres gewichtiges Beweisanzeichen
für eine
Bösgläubigkeit bereits bei Markenanmeldung. Die auszugsweise zitierten und im
übrigen relevanten Umfang aktenkundigen Äußerungen des Beschwerdeführers
zeigen, dass er etwa versucht hat, eine starke Machtposition zu suggerieren, die
ihm die Einwirkung auf Geschäftspartner der Beschwerdegegnerin oder Entscheidungsträger auf Verkaufsplattformen wie amazon zum Nachteil ihrer Geschäftsinteressen ermögliche. Der Beschwerdeführer hat umfangreichen Korrespondenzaufwand betrieben, um gegenüber der Beschwerdegegnerin einen erheblichen
Lästigkeitswert, auch durch persönliche, ehrenrührige Angriffe auf Kommunikationspartner, zu entfalten und hierdurch Zahlungen zu erhalten, um weitere
Auseinandersetzungen etc. mit ihm zu vermeiden. Insbesondere die Drohung,
bereits produzierte Ware ggf. nicht mehr unter der Kennzeichnung verwenden zu
können, stellt massive wirtschaftliche Nachteile in Aussicht, die angesichts der
fehlenden Benutzung der angegriffenen Marke weit über das zur Markenverteidigung notwendige Maß hinausgehen.
(5) Das Verhalten des Beschwerdeführers war dabei auch von der Bereitschaft
getragen, die Beschwerdegegnerin (und weitere Wettbewerbsteilnehmer) in einem
deutlich über den eigentlichen – angesichts dem Beschwerdeführer bekannter
fehlender Benutzung nicht gegebenen – Markenkonflikt hinausgehenden Umfang in
ihrer gewerblichen Tätigkeit zu behindern. Die Massivität der Handlungen, die
primär von dem Bestreben motiviert sind, die Beschwerdegegnerin in ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit zu schädigen, trägt dabei den Rückschluss auf
bereits zum Anmeldezeitpunkt gegebene unredliche, wettbewerbswidrige Absichten. Der Beschwerdeführer hat nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der
Beschwerdegegnerin allein im Zeitraum zwischen Mai 2021 und August 2022 elf
Löschungsverfahren (wegen Verfalls) vor diversen Markenämtern eingeleitet.
Teilweise wurden diese wegen Rechtsmissbräuchlichkeit bereits zum Nachteil des
hiesigen Beschwerdeführers verbeschieden (vgl. etwa Entscheidung des EUIPO
Nr. C 50095, Revocation, wegen beantragten Verfalls der Schutzerstreckung der
internationalen Registrierung der Wort-Bildmarke Nr. 1125107
vom 28. Januar 2023). Weiter ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer in ähnlicher
Weise gegen andere Marktteilnehmer u.a. im Bekleidungsbereich vorgegangen ist.
Bezüglich der derartig angegriffenen sonstigen Marken der Beschwerdegegnerin ist
hervorzuheben, dass
insoweit keinerlei Verwechslungsgefahr zur hier
gegenständlichen Marke auch nur im Ansatz denkbar erscheint. Sie haben mit dem
vom Beschwerdeführer
geltend
gemachten Markenkonflikt
zur
hier
gegenständlichen Marke inhaltlich überhaupt nichts zu tun. Auch dies belegt den
Willen des Beschwerdeführers, zur Erreichung seiner außerhalb des
Regelungszwecks des Markenschutzes liegenden finanziellen Ziele die gewerbliche
Tätigkeit seiner „Gegner“ insgesamt zu erschweren. Durch das Anstrengen von
zahlreichen Verfallsverfahren
innerhalb kurzer Zeit, die
jeweils mit der
Notwendigkeit einer Verteidigung dagegen, Kosten für eine anwaltliche Vertretung,
Beibringung von Benutzungsnachweisen etc. verbunden sind, zeigt der
Beschwerdegegner seine uneingeschränkte Bereitschaft,
Instrumente des
Markenrechts zu außerhalb legitimer Interessen an der Verteidigung einer eigenen
Marke liegenden Zwecken zu verwenden (vgl. zur Absicht, sich ein ausschließliches
Recht zu anderen als zu den zur Markenfunktion gehörenden Zwecken zu
verschaffen, nur EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 81 – Sky ua/Gesellschaften Skykick).
Auch dies trägt in Würdigung mit den weiteren dargestellten Indizien den Schluss
auf eine bösgläubige Anmeldung der Marke jedenfalls für die Waren der Klasse 25.
Dahingestellt bleiben kann, ob unter diesem Aspekt auch die Fallgruppe der
„Sperrmarke“ im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
d) Soweit der Beschwerdeführer im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA zunächst
beantragt hatte, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens „wegen Mutwilligkeit“
aufzuerlegen, kann dahingestellt bleiben, ob dieser als Antrag nach § 63 Abs. 1 S. 1
MarkenG auszulegende Antrag überhaupt bis zuletzt aufrechterhalten wurde.
Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer dem DPMA mit Schreiben vom 13.
März 2022 mitgeteilt hatte, „dass eine Kostenauferlegung […] nicht veranlasst ist“,
was ggf. als Rücknahme eines etwaigen Kostenantrags auszulegen ist. Jedenfalls
ergibt sich aus den vorgenannten Ausführungen, dass hier die Billigkeit wegen der
bösgläubigen Markenanmeldung jedenfalls im Hinblick auf die angemeldeten und
eingetragenen Waren der Klasse 25 allein eine Kostentragung durch den
Beschwerdeführer gebietet.
Zu einer teilweisen Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin besteht
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass. Der Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens (sowie auch
vorgerichtlich) die Benutzung der angegriffenen Marke zur Gänze bestritten und mit
dem Nichtigkeitsantrag auch die Löschung der Marke insgesamt (nicht nur
bezüglich der Waren der Klasse 25) verfolgt hat, gebietet nicht aus Billigkeitsgründen eine Kostenteilung. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Einsatz
der gegenständlichen Marke des Beschwerdeführers und ursprünglichen Markeninhabers als Druckmittel in markenrechtlich nicht gerechtfertigter Weise (siehe
oben) auf die Verwendung der Warenkennzeichnung „Ascona“ nur und gerade für
Bekleidungsstücke (Hosen) durch die Beschwerdegegnerin gerichtet war. Insoweit
bildet der entscheidungsrelevante Vorwurf der Bösgläubigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2
Nr. 14 MarkenG materiell-rechtlich den Schwerpunkt des Nichtigkeitsverfahrens vor
dem DPMA und auch des Beschwerdeverfahrens.
5. Auch die weitere Verteidigung der zunächst erfolgten Eintragung der angegriffenen Marke im hiesigen Beschwerdeverfahren stellt sich aus den oben
genannten Gründen als rechtsmissbräuchlich dar, weshalb der Beschwerdeführer
auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, § 71 Abs. 1 S. 1
MarkenG.
6. Schließlich erfolgte auch die Festsetzung des Gegenstandswertes durch die
Markenabteilung im angegriffenen Beschluss nach §§ 63 Abs. 2, 23 Abs. 3 S. 2
MarkenG i.V.m. 33 Abs. 1 RVG ohne Ermessensfehler. Der Senat erachtet einen
Gegenstandswert i.H.v. 50.000,- Euro für angemessen.
Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse der Inhaber der mit dem Antrag auf
Nichtigerklärung und Löschung der Eintragung angegriffenen Marke an der
Aufrechterhaltung ihrer Marke. Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst der
Bundesgerichtshof bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 Euro (Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 48).
Auch der erkennende Senat hält mit der Mehrheit der Senate des BPatG (vgl. etwa
27 W (pat) 557/17, 27 W (pat) 45/17, 28 W (pat) 29/17, 29 W (pat) 14/20)
grundsätzlich einen Gegenstandswert von 50.000 Euro für angemessen.
Für ein Abweichen von diesem Gegenstandswert besteht kein Grund. Anhaltspunkte für eine (umfangreiche) Benutzung der angegriffenen Marke sind weder
konkret vorgetragen worden noch ersichtlich, so dass eine Erhöhung des Regelgegenstandswertes nicht in Betracht kommt. Insbesondere geben die vom
Beschwerdeführer insoweit vorgetragenen Benutzungshandlungen der Marke für
Schmuck etc. hierzu keinen Anlass. Ein niedrigerer Ansatz scheidet ebenfalls aus.
Denn die Wertbemessungsansätze gelten für alle Nichtigkeitsgründe des § 50
Abs. 1 MarkenG und damit auch für bösgläubige Anmeldungen (Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 51). Damit kann die
Tatsache, dass im vorliegenden Fall insbesondere auch eine fehlende Benutzungsabsicht und darauf folgend fehlende Benutzungshandlungen der Markeninhaber festgestellt wurden, nicht für eine Ermäßigung des Gegenstandswerts
herangezogen werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker
Staats
Sedlmeier