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BPatG Urteil vom 04.02.2020 – 7 Ni 53/19 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040220U7Ni53.19EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 4. Februar 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2020:040220U7Ni53.19EP.0

betreffend das europäische Patent 1 925 582

(DE 60 2007 007 279)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2020 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, des Richters Dr.-Ing. Fritze, der

Richterin Dr. Schnurr und der Richter Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 925 582 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass

1.

die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 und 10 bis 12 entfallen;

2.

die Patentansprüche 7 bis 9 folgende Fassung erhalten:

„7.

A wind turbine blade lifting system comprising a

lifting device (9) with a frame (17) which is designed

so as to be connectable to a wind turbine blade (3)

and which has two ends (21, 23) and a central area,

a crane boom (5), a winch arrangement (11) and

control wires (13) for controlling the blade orientation

the control wires (13) running from the lifting

device (9) via pulleys (27) at the crane boom (5) and

from there to the winch arrangement (11),

characterised in that

the control wires (13) are connected to the ends (21,

23) of the frame (17) and allow for controlling the

blade orientation to be substantially horizontal when

it has been lifted off the ground, wherein the pulleys (27) are movable with respect to the crane

boom (5).

8.

A wind turbine blade lifting system as claimed in

claim 7,

characterised in that

the pulleys (27) are mounted onto a sliding carriage (29) which can be moved along the crane

boom (5).

9.

A wind turbine blade lifting system as claimed in

claim 8,

characterised in

further comprising a tensioning device acting on the

winch arrangement (11) or on the control wires (13)

so as to keep the control wires (13) tensioned during

the lifting process, and in that the ratio of the tensioning force components which act in the opposite

direction to the lifting force to those components

which act perpendicular to the lifting force can be set

by the position of the sliding carriage (29) relative to

the lifting device (9).“

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/4, die

Beklagte 3/4.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klage richtet sich gegen das in englischer Verfahrenssprache mit der Bezeichnung „Method and a device for mounting of wind turbine blades“ (Verfahren und Vorrichtung zur Montage von Windturbinenschaufeln) u. a. für den Geltungsbereich der

Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 925 582, das auf eine Anmeldung vom 12. Juli 2007 zurückgeht und die Prioritäten der europäischen Voranmeldungen 06024336 und 06024337 vom 23. November 2006 in Anspruch nimmt.

Vom Deutschen Patent- und Markenamt wird das Patent unter der Nummer

60 2007 007 279 geführt. Das Streitpatent umfasst zwölf Ansprüche, die alle mit der

vorliegenden Klage angegriffen werden. Anspruch 1 mit Unteransprüchen 2 bis 5

schützt ein Montageverfahren, Anspruch 6 mit Unteransprüchen 7 bis 12 ein Hebesystem für Windturbinenschaufeln.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 haben in ihrer erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

1.

A method for mounting a wind turbine blade (3) to a wind turbine hub (1)

by use of a crane boom (5), wherein the orientation of the blade (3) is

kept substantially horizontal when the blade (3) is lifted off the ground

and mounted to the rotor hub (1),

characterised in that

control wires (13) which connect the blade (3) via the crane boom (5) to

a winch arrangement (11) are used for keeping the blade (3) orientation

substantially horizontal in addition to at least one bearing wire (15) for

bearing the blade weight.

6.

A wind turbine blade lifting system comprising a lifting device (9) with a

frame (17) which is designed so as to be connectable to a wind turbine

blade (3) and which has two ends (21, 23) and a central area, a crane

boom (5), a winch arrangement (11) and control wires (13) for controlling the blade orientation the control wires (13) running from the lifting

device (9) via the crane boom (5) to the winch arrangement (11),

characterised in that

the control wires (13) are connected to the ends (21, 23) of the

frame (17) and allow for controlling the blade orientation to be substantially horizontal when it has been lifted off the ground.

Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene deutsche Übersetzung lautet wie folgt:

1.

Verfahren zum Montieren einer Windturbinenschaufel (3) an eine Windturbinennabe (1) unter Verwendung eines Kranauslegers (5), wobei die

Ausrichtung der Windturbinenschaufel (3) im Wesentlichen horizontal

gehalten wird, sobald die Windturbinenschaufel (3) vom Boden abgehoben und an die Windturbinennabe (1) montiert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

zusätzlich zu mindestens einem Tragseil (15) zum Tragen des Gewichts

der Windturbinenschaufel Steuerseile (13) verwendet werden, die die

Windturbinenschaufel (3) über den Kranausleger (5) mit einer Windenanordnung (11) verbinden, um die Ausrichtung der Windturbinenschaufel (3) im Wesentlichen horizontal zu halten.

6.

Hebesystem für Windturbinenschaufeln, das Folgendes umfasst: eine

Hebevorrichtung (9) mit einem Rahmen (17), der dafür ausgelegt ist,

mit einer Windturbinenschaufel (3) verbunden zu werden, und der zwei

Enden (21, 23) sowie einen Mittelteil besitzt, einen Kranausleger (5),

eine Windenanordnung (11) und Steuerseile (13), um die Ausrichtung

der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, wobei die Steuerseile (13)

von der Hebevorrichtung (9) über den Kranbaum (5) zu der Windenanordnung (11) verlaufen,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Steuerseile (13) mit den Enden (21, 23) des Rahmens (17) verbunden sind und es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu

kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die

Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 925 582 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) geltend. Hierfür beruft

sie sich auf folgende Publikationen:

NK9

japanische Offenlegungsschrift 10-129980

mit deutscher Übersetzung NK9b

NK10

Hull Wind II: A Case Study of the Development of a Second Large

Wind Turbine Installation in the Town of Hull, MA, by James F.

Manwell, John MacLeod, Sally Wright, Lynn DiTullio and Jon G.

McGowan, American Wind Energy Association, Windpower 2006

Conference, June 2006

NK11

NK12

deutsche Offenlegungsschrift 102 25 025 A1

japanische Offenlegungsschrift 2001-302184

mit deutscher Übersetzung NK12b

NK13

japanische Patentschrift 6-156975

mit englischer Übersetzung NK13a.

Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit der in Anspruch genommenen Prioritäten, da

die angeführten Prioritätsschriften nicht auffindbar seien.

Unabhängig davon sei der Gegenstand des Anspruchs 6 dem Fachmann ausgehend

von NK9/NK9b oder NK12/NK12b in Kombination mit NK10 oder NK11 nahegelegt

gewesen. Auch die auf Anspruch 6 rückbezogenen Unteransprüche 7 bis 12 enthielten nichts Schutzfähiges; so könne der Fachmann bewegliche Umlenkrollen i. S. d.

Anspruchs 9 der Veröffentlichung NK13/NK13a entnehmen. Entsprechendes gelte

für die Gegenstände des Anspruchs 1 und der darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 925 582 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche

in der Fassung der mit Schriftsatz vom 21. November 2019 eingereichten, in

der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 3 richtet.

Gemäß Hilfsantrag 1 sind gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents nachfolgende (durch Unterstreichung bzw. Streichung kenntlich gemachte) Änderungen

vorgesehen:

-

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 soll wie folgt ergänzt werden:

1.

A method for ….

characterised in that

control wires (13) which connect the blade (3) via pulleys located close

to the top end of the crane boom (5) to a winch arrangement (11) are

used for keeping the blade (3) orientation substantially horizontal in

addition to at least one bearing wire (15) for bearing the blade weight,

wherein the blade (3) is connected to a frame (17) of a lifting device (9)

which frame (17) has two ends (21, 23) and a central area and wherein

the control wires (13) are connected to the ends (21, 23) of the

frame (17).

-

Die Patentansprüche 2 bis 5 sollen sich bei unverändertem Wortlaut auf die

geänderte Fassung des Patentanspruchs 1 rückbeziehen; lediglich soll der

Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 5 durch Einfügung des Wortes „claims“

nach den Worten „of the preceding“ richtiggestellt werden.

-

Der Wortlaut des Patentanspruchs 6 soll wie folgt geändert werden:

6.

A wind turbine blade lifting system comprising a lifting device (9) with a

frame (17) which is designed so as to be connectable to a wind turbine

blade (3) and which has two ends (21, 23) and a central area, a crane

boom (5), a winch arrangement (11) and control wires (13) for controlling the blade orientation, characterised in that

the control wires (13) running from the lifting device (9) via pulleys

located close to the top end of the crane boom (5) to the winch arrangement (11), and the control wires (13) are connected to the ends (21, 23)

of the frame (17) and allow for controlling the blade orientation to be

substantially horizontal when it has been lifted off the ground.

-

Die erteilten Patentansprüche 7 bis 9 sollen durch neue Patentansprüche 7 bis

9 mit folgender Fassung ersetzt werden:

7.

A wind turbine blade lifting system comprising a lifting device (9) with a

frame (17) which is designed so as to be connectable to a wind turbine

blade (3) and which has two ends (21, 23) and a central area, a crane

boom (5), a winch arrangement (11) and control wires (13) for controlling the blade orientation the control wires (13) running from the lifting

device (9) via pulleys (27) at the crane boom (5) and from there to the

winch arrangement (11),

characterised in that

the control wires (13) are connected to the ends (21, 23) of the

frame (17) and allow for controlling the blade orientation to be substantially horizontal when it has been lifted off the ground, wherein the

pulleys (27) are movable with respect to the crane boom (5).

8.

A wind turbine blade lifting system as claimed in claim 7,

characterised in that

the pulleys (27) are mounted onto a sliding carriage (29) which can be

moved along the crane boom (5).

9.

A wind turbine blade lifting system as claimed in claim 8,

characterised in

further comprising a tensioning device acting on the winch arrangement (11) or on the control wires (13) so as to keep the control

wires (13) tensioned during the lifting process, and in that the ratio of

the tensioning force components which act in the opposite direction to

the lifting force to those components which act perpendicular to the

lifting force can be set by the position of the sliding carriage (29) relative

to the lifting device (9).

-

Die erteilten Patentansprüche 10 bis 12 sollen sich bei unverändertem Wortlaut auf die geänderten Fassungen der Patentansprüche 6 bis 9 rückbeziehen,

wobei in Patentanspruch 11 der Rückbezug auf „claims 6 to 10“ ersetzt wird

durch den Rückbezug auf „claims 6, 7, 8 and 10“.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 6 und 7 des Hilfsantrags 1 werden von der

Klägerin auch unabhängig voneinander und losgelöst vom Bestand des vollständigen

Anspruchssatzes und dessen Rangfolge verteidigt. Für den Fall der Aufrechterhaltung des Patents nach Maßgabe des Anspruchs 7 des Hilfsantrags 1 werden von ihr

auch die Unteransprüche 8 und 9 des Hilfsantrags 1, jedoch keine weiteren Unteransprüche verteidigt.

Gemäß Hilfsantrag 2 soll das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 8 i. d. F.

des Hilfsantrags 1 Bestand haben.

Gemäß Hilfsantrag 3 soll das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 9 i. d. F.

des Hilfsantrags 1 Bestand haben.

Die Klägerin hält die Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen für unzulässig

und im Übrigen deren Gegenstände ebenfalls für nicht patentfähig.

Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin und hält das Streitpatent sowohl

in seiner erteilten Fassung als auch in den Fassungen der Hilfsanträge für bestandsfähig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Der geltend gemachte

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) liegt vor, soweit das Streitpatent über die

Patentansprüche 7 bis 9 in der von der Beklagten mit Hilfsantrag 1 vorgelegten Fassung hinausgeht.

I.

1.

Die vorliegende Erfindung geht nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift (vgl. die nichtamtliche deutsche Übersetzung NK1a) von bekannten Windturbinen aus, deren Rotoren normalerweise einen beträchtlichen Durchmesser und

ebensolche Breite aufwiesen. Der Aufbau einer Windturbine könne die folgenden

Schritte beinhalten: Transport der einzelnen Elemente zum Standort der Windturbine,

Montage der Turmabschnitte und des Turms, Anheben der Maschinengondel mit

Hilfe eines Krans und Montage der Maschinengondel auf dem Turm, Montage des

Windturbinenrotors am Boden, Anheben des Windturbinenrotors mit Hilfe eines

Krans und Montage des Rotors an einer langsam drehenden Welle, die aus der Windturbinennabe herausragt (Streitpatentschrift, Abs. [0002]).

Das übliche Verfahren zur Montage einer Windturbine bringe eine Reihe von Nachteilen mit sich, die mit zunehmender Größe und Breite des Windturbinenrotors immer

schwerwiegender geworden seien. Die Montage des Windturbinenrotors am Boden

sei besonders schwierig, da dazu eine große, im Wesentlichen horizontale und

stabile Fläche ohne Hindernisse benötigt werde. Darüber hinaus sei es recht kompliziert, den Rotor zur Maschinengondel anzuheben, da der Rotor in der Luft um 90°

gedreht werden müsse (Streitpatentschrift, Abs. [0003]).

Aus dem Dokument US 2005/019166 A1 sei ein Verfahren bekannt, mit dem eine

Windturbinennabe, an der zwei Windturbinenschaufeln bereits befestigt seien, an der

Maschinengondel montiert und dann die verbleibende Schaufel in vertikaler Stellung

an der Windturbinennabe angebracht werde (Streitpatentschrift, Abs. [0004]).

Von anderen Hebesystemen sei es bekannt, die Windturbinennabe an der Maschinengondel zu montieren und dann jede Windturbinenschaufel einzeln in eine Position

an der Nabe zu heben und die Schaufeln zu montieren. In einem dieser Systeme,

welches in der Druckschrift US 2006/0120809 A1 offenbart sei, würden die Windturbinenschaufeln beim Anheben mit einer Hebevorrichtung vertikal gehalten. Bei diesem Hebesystem müsse die Windturbinenschaufel jedoch beim Anheben und bei der

Montage vertikal sein. Dies bedeute, dass die Schaufel als Teil des Hebevorgangs

gedreht werden müsse, und dass es während der Positionierung der Schaufel nur

eine geringe Kontrolle über den Winkel der Schaufelausrichtung gebe (Streitpatentschrift, Abs. [0005]).

Bei einem anderen, in der Druckschrift US 2006/0147308 A1 offenbarten Hebesystem werde die Schaufel im Wesentlichen horizontal gehalten, wobei sie in Schlingen

hänge, die von an der Windturbinenschaufel angebrachten Kabeln gehalten würden.

Dieses System habe den Vorteil, dass die Schaufelachse während des Anhebens

und der Montage in der gleichen Position gehalten werden könne, in der sie auch am

Boden liege. Wenn jedoch während des Anhebens Wind wehe, könne dieser die

Schaufel ablenken. Daher würden für ein solches Anheben mehrere Personen benötigt, die während des Anhebens in einiger Entfernung von der Turbine stünden und

lange Seile hielten, um damit bei der Steuerung der Schaufel zu helfen. Bei großen

Schaufeln und hohen Türmen werde die Kontrolle einer solchen Steuerung zu einer

großen Herausforderung (Streitpatentschrift, Abs. [0006]).

Daher sei es ein Ziel der vorliegenden Erfindung, ein vorteilhaftes Verfahren zum

Anheben einer Windturbinenschaufel an eine Windturbinennabe und ein vorteilhaftes

Hebesystem für Windturbinenschaufeln zu liefern (Streitpatentschrift, Abs. [0007]).

2.

Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein Verfahren mit den Merkmalen

gemäß Patentanspruch 1 und ein Hebesystem mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 6 gelöst werden. Die Merkmale dieser Ansprüche in ihrer erteilten Fassung

können - entsprechend einem Vorschlag der Klägerin - wie folgt gegliedert werden:

Patentanspruch 1

1.1

1.2

Verfahren zum Montieren einer Windturbinenschaufel (3) an eine

Windturbinennabe (1)

unter Verwendung eines Kranauslegers (5),

1.3

wobei die Ausrichtung der Windturbinenschaufel (3) im Wesentlichen horizontal gehalten wird, sobald die Windturbinenschaufel (3) vom Boden abgehoben und an die Windturbinennabe (1)

montiert wird,

1.4

1.5

wobei zusätzlich zu mindestens einem Tragseil (15)

1.4.1

zum Tragen des Gewichts der Windturbinenschaufel

Steuerseile (13) verwendet werden,

1.5.1

die die Windturbinenschaufel (3) über den Kranausleger (5) mit einer Windenanordnung (11) verbinden,

1.5.2

um die Ausrichtung der Windturbinenschaufel (3) im Wesentlichen horizontal zu halten.

Patentanspruch 6

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

Hebesystem für Windturbinenschaufeln, das Folgendes umfasst:

eine Hebevorrichtung (9) mit einem Rahmen (17),

6.2.1

der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel (3)

verbunden zu werden,

6.2.2

und der zwei Enden (21, 23) sowie einen Mittelteil besitzt,

einen Kranausleger (5),

eine Windenanordnung (11)

und Steuerseile (13),

6.5.1

um die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren,

6.5.2

wobei die Steuerseile (13) von der Hebevorrichtung (9)

über den Kranbaum (5) zu der Windenanordnung (11) verlaufen,

dadurch gekennzeichnet, dass

6.5.3

die Steuerseile (13) mit den Enden (21, 23) des Rahmens (17) verbunden sind

6.5.4

und es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal

ist, sobald die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde.

3.

Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere

für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Team anzusehen, das zum

einen aus einem Maschinenbauer mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in der Errichtung von großen Krananlagen besteht, zum anderen aus

einem Hochbauingenieur, der über umfangreiches Fachwissen und Erfahrung in der

Errichtung von Windkraftanlagen verfügt.

4.

Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale 1.3, 1.5.2 und 6.5.4,

in denen von einer im Wesentlichen horizontalen Ausrichtung der Windturbinenschaufel die Rede ist, von Folgendem aus:

a)

Generell wird eine Last an einem die Hauptlast tragenden Seil (im Streitpatent

Tragseil 15) befestigt. Bereits am Boden, bei der Vormontage des Tragseils an der

Last, ist wesentlich, dass der Schwerpunkt der Last entsprechend der gewünschten

Einbaulage unterhalb der Tragseilaufhängung liegt. Beim Anheben der Last durch

Hochziehen des Tragseils ist die Last somit bereits in der gewünschten horizontalen

Lage. Die Steuerseile sollen es erlauben, diese Lage zu kontrollieren, das heißt, bei

Abweichungen durch auftretende Kräfte (Auftriebskräfte durch Winde, Trägheitskräfte) während des Hochziehens soll die horizontale Lage im Wesentlichen beibehalten werden. Eine geringfügige Abweichung ist hierbei unschädlich; dem Fachmann ist bewusst, dass eine zu 100% exakte horizontale Ausrichtung nicht möglich

ist.

b)

Laut dem Streitpatent, vgl. NK1a, Abs. [0035], haben die Spannkräfte, die von

den Steuerseilen 13 ausgeübt werden, bedeutende Komponenten in die der dem

Tragseil 15 ausgeübten Hebekraft entgegengesetzten Richtung, wodurch die Position der Schaufel sicher stabilisiert werde. Auch eine gleichgerichtet zur Hebekraft

wirkende Komponente ermögliche die gewünschte Kontrolle, vgl. Abs. [0016]. Diese

Kraftkomponente bewirkt somit eine Stabilisierung um die Querachse der Schaufel.

Gleichzeitig seien die Komponenten, die senkrecht zur Hebekraft wirken, immer noch

groß genug, um die horizontale Ausrichtung der Schaufel 3 angemessen zu steuern.

Die horizontale Ausrichtung der Schaufel ist daher nicht nur in dem Sinn zu verstehen, dass lediglich Schwankungen um die Querachse der Schaufel vermieden bzw.

reduziert werden sollen. Vielmehr geht es streitpatentgemäß auch um das Unterbleiben eines Verdrehens in der horizontalen Ebene um eine vertikale Achse. Eine solche Sichtweise wird auch durch die Absätze [0010], [0037] und [0040] gestützt.

c)

Das Streitpatent lehrt, dass die horizontale Ausrichtung der Windturbinenschaufel kontrolliert werden soll, indem durch die Steuerseile Kraftkomponenten entgegen (vgl. Abs. [0035]) oder gleichgerichtet (vgl. Abs. [0016]) zu der Hebekraft wirken. Diese Kraftkomponenten treten auf, sobald die Last vom Boden ab- und bis zur

Montagehöhe angehoben wird. Die Größe der auftretenden Kraftkomponenten ist

dabei abhängig von der Hubhöhe und der Positionierung der Umlenkrollen an dem

Kranbaum. Diese können in beliebiger Höhe angebracht sein, vgl. Abs. [0016] und

den erteilten Anspruch 8. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Anheben der Last

auch eine Höhe überfahren wird, in der diese Kraftkomponente zu Null wird, nämlich

zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Umlenkrollen und die Aufhängepunkte der Steuerseile an der Hebevorrichtung in gleicher Höhe befinden.

II.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der erteilten Fassung des Streitpatents sind gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Auf die Frage, ob

die von dem Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritäten wirksam sind, kommt

es dabei nicht an, weil keine der im Verfahren befindlichen Veröffentlichungen aus

dem Prioritätsintervall stammt.

1.

Das mit Patentanspruch 6 beanspruchte Hebesystem war dem Fachmann am

Prioritätstag ausgehend von der Offenbarung der deutschen Offenlegungsschrift

102 25 025 A1 (NK11) nahegelegt.

Diese Entgegenhaltung betrifft eine Vorrichtung zum Handhaben von Rotorblättern

von Windenergieanlagen (NK11, Abs. [0001]). In ihrer einleitenden Beschreibung

(NK11, Abs. [0002] bis [0006]) geht die Druckschrift auf bekannte Montageverfahren

von Windenergieanlagen ein. Als problematisch wird bei der Montage das Handhaben der teils mehrere Tonnen schweren Rotorblätter genannt. Um diese zu erleichtern, schlägt die Druckschrift ein Hebesystem für Windturbinenschaufeln (Rotorblätter 29) entsprechend Merkmal 6.1 vor (vgl. NK11, Fig. 1 und 2, sowie Abs. [0025] und

[0026]). Das System umfasst eine Hebevorrichtung (Tragelement 10) mit einem Rahmen (Merkmal 6.2). In dem Rahmen sind Polster 24 angeordnet (vgl. NK11,

Abs. [0030], [0031]), um die Windturbinenschaufel 29 sicher zu halten. Der Rahmen 10 ist somit ausgelegt, mit einer Windturbinenschaufel 29 verbunden zu werden

(Merkmal 6.2.1). Der Rahmen 10 besitzt zwei Enden und ein Mittelteil (Merkmal

6.2.2). An den beiden Enden des Rahmens sind Ösen 26 angebracht. Durch diese

können Seile geführt werden, „die z. B. eine Drehung der gesamten Vorrichtung um

ihre Hochachse auch dann erlauben, wenn diese bereits von einem Kran angehoben

wurde“ (NK11, Abs. [0026]); demnach sind auch die Merkmale 6.5., 6.5.1, 6.5.3 sowie

teilweise das Merkmal 6.5.4 verwirklicht.

Bzgl. der Anbindung des Rahmens an einen Kran wird in NK11, Abs. [0010], [0011],

ausgeführt, dass an dem Tragelement, im Zentrum der Oberseite, eine Kugeldrehverbindung vorgesehen ist, die eine Drehung der Vorrichtung erlaubt. Die Drehung

kann mit einem Drehwerksantrieb an der Kugeldrehverbindung maschinell durchgeführt werden. Über die in den Ösen befestigten Führungsseile kann z. B. die Ausrichtung des Rotorblattes bei Ausfall oder an Stelle des Drehwerkantriebs (der Kugeldrehvorrichtung) vom Boden aus manuell erfolgen. Hiervon unterscheidet sich das

Hebesystem gemäß Anspruch 6 des Streitpatents somit darin, dass es einen Kranausleger (Merkmal 6.3) und eine Windenanordnung (Merkmal 6.4) umfasst, wobei

die Steuerseile von der Hebevorrichtung über den Kranbaum zu der Windenanordnung verlaufen und es erlauben, die horizontale Ausrichtung zu kontrollieren (Merkmal 6.5.4).

Die Ausgestaltung eines hierzu vorgesehenen Krans ist in der Druckschrift NK11

nicht offenbart. Um das in der Druckschrift NK11 offenbarte Hebesystem mit einem

Rahmen für die Montage eines Rotorblatts benutzen zu können, muss der Fachmann

also einen aus dem Stand der Technik bekannten Kran auswählen, der eine Montage

des Rahmens gemäß den in der Druckschrift NK11 beschriebenen Anbindungsmöglichkeiten ermöglicht.

Druckschrift NK9 betrifft so einen Kran mit einer hydraulischen Leitseilvorrichtung. Er

weist eine Führung von zwei Steuerseilen 9 über an dem Kranbaum oberhalb der

Last 8 befestigten Umlenkrollen 10 zu den am oberen Schwenkkörper 3 des Krans

befestigten Winden 11 auf, vgl. die Fig. 1 (Merkmale 6.3, 6.4 und 6.5). Der Fachmann

erkennt dabei die Vorteile von über die Winden angesteuerten und über Umlenkrollen

geführten Steuerseile: Zum einen ermöglichen diese eine gesteuerte Drehung der

Last (vgl. Abs. [0008] sowie Fig. 1(B)). Zum anderen verhindert die Zugkraft jedes

Leitseils eine darüber hinausgehende Drehung der Last (i. S. einer Schwingung, vgl.

Abs. [0001]). Die maschinelle Steuerung macht eine manuelle Verdrehung der Last

vom Boden und zusätzliches Personal dafür folglich überflüssig. Der aus der Druckschrift NK9 bekannte Kran bietet sich somit dem Fachmann förmlich an, wenn es

darum geht, ausgehend von dem in der Druckschrift NK11 gelehrten Stand der Technik ein vorteilhaftes Verfahren zum Anheben einer Windturbinenschaufel an eine

Windturbinennabe und ein vorteilhaftes Hebesystem für Windturbinenschaufeln zu

liefern, mit dem die Wirkung des Windes während der Blattmontage und die Wirkung

der Masseträgheit reduziert und Schwingungen weiter vermindert werden können.

Die Fig. 1 (A) und 1 (B) und Abs. [0016] in der Druckschrift NK9 zeigen bzw. beschreiben, wie zur Reduzierung der Schwingung der Last über die Steuerseile 9 eine Zugkraft auf die Last 8 ausgeübt wird. Die Steuerseile sind durch oberhalb der Last 8 am

Kranbaum 4 befestigte Umlenkrollen geführt und ziehen die Last 8 zum Kranbaum

hin, vgl. die Fig. 1(B), wo die Last 8 dann in Position gehalten wird. Der Fachmann

entnimmt unmittelbar aus der Fig. 1 (A), dass dabei Kraftkomponenten auftreten, die

gleichzeitig sowohl senkrecht als auch parallel zur Hebekraft wirken. Durch die senkrecht wirkende Komponente wird, wie in Abs. [0008] erläutert, ein Verdrehen der

Last 8 in der horizontalen Ebene um eine vertikale Achse verhindert und deren

Ausrichtung gesteuert. Kraftkomponenten, die parallel zur Hebekraft wirken und ein

Verkippen um die Querachse verhindern, sind zwar nicht explizit erwähnt, aber

zwangsläufig ebenfalls vorhanden. Diese treten in identischer Weise wie die streitpatentgemäßen Kraftkomponenten auf, sobald die Last vom Boden abgehoben und

zur Montagehöhe gehoben wird.

Eine einfache Zusammenschau von Merkmalen der technischen Lehren der Druckschriften NK11 und NK9 führt den Fachmann somit zu einem Hebesystem, das

sowohl ein Verkippen um die Querachse als auch ein Verdrehen um die horizontale

Achse steuert bzw. verhindert, und welches es erlaubt, wie streitpatentgemäß vorgesehen die horizontale Lage der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sobald sie

vom Boden abgehoben ist (Merkmal 6.5.4).

Der Gegenstand des Anspruchs 6 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.

Das Verfahren zum Montieren einer Windturbinenschaufel an eine Windturbinennabe gemäß Anspruch 1 des Streitpatents beruht aus den zu Anspruch 6 dargelegten Gründen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Ausrichten der

Windturbinenschaufel gemäß Merkmal 1.5.2 sowie den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 ergibt sich analog zu den Vorrichtungsmerkmalen des Streitgegenstandes

aus einer einfachen Zusammenschau der Vorgehensweisen, die die Druckschriften

NK11 und NK9 lehren; insoweit liegt das patentgemäße Vorgehen somit ebenfalls

nahe.

III.

In der Fassung des Hilfsantrags 1 erweist sich das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5 und 6 ebenfalls als nicht rechtsbeständig, wohingegen es im

Umfang der Patentansprüche 7 bis 9 Bestand hat.

1.

In der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 enthält Patentanspruch 1 gegenüber

seiner erteilten Fassung folgende zusätzliche Merkmale (Änderungen unterstrichen):

1.5.1

which connect the blade (3) via pulleys located close to the top

end of the crane boom (5) to a winch arrangement (11)

[die die Windturbinenschaufel (3) über Umlenkrollen, die in der

Nähe des oberen Endes des Kranauslegers angeordnet sind, mit

einer Windenanordnung (11) verbinden]

1.6

wherein the blade (3) is connected to a frame (17) of a lifting

device (9)

[wobei die Windturbinenschaufel (3) mit einem Rahmen (17)

einer Hebevorrichtung (9) verbunden ist]

1.7

which frame (17) has two ends (21, 23) and a central area and

wherein the control wires (13) are connected to the ends (21, 23)

of the frame (17)

[wobei der Rahmen (17) zwei Enden (21, 23) und ein Mittelteil

besitzt und wobei die Steuerseile (13) mit den Enden (21, 23) des

Rahmens (17) verbunden sind].

a)

Der Patentanspruch 1 ist in dieser Fassung zulässig, weil die hinzugekommenen Merkmalen bereits den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen

unmittelbar entnehmbar sind und den Schutzgegenstand der erteilten Ansprüche

weiter einschränken. Die Merkmale 1.6 und 1.7 stammen aus dem Vorrichtungsanspruch 6 der ursprünglich eingereichten Anmeldung (vgl. EP 1 925 582 A1; nachfolgend: A1-Schrift) und aus dem dortigen Beschreibungsabsatz [0013]. Das Teilmerkmal 1.5.1, wonach die Steuerseile über Umlenkrollen geführt werden, die in der Nähe

des oberen Endes des Kranauslegers angeordnet sind, geht aus der A1-Schrift (vgl.

Abs. [0016], entsprechend Streitpatentschrift, Abs. [0016]) eindeutig als zur Erfindung

gehörig hervor. Denn dort werden die Vorteile herausgestellt, die sich aus einer

Positionierung der Umlenkrollen nahe am oberen Ende des Kranauslegers ergeben.

b)

Auf die Zulässigkeit kommt es letztlich aber nicht an, denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 war dem Fachmann ausgehend von dem

sich aus der Druckschrift NK11 ergebenden Stand der Technik am Prioritätstag

nahegelegt.

Das in der Druckschrift NK11 beschriebene Tragelement 10 ist als Rahmen konstruiert, der zwei Enden aufweist und ein Mittelteil besitzt, vgl. die Fig. 1 sowie die

Abs. [0025] und [0026]. An beiden Enden ist jeweils eine Öse 26 vorgesehen, die der

Befestigung mit Führungsseilen dient, vgl. Abs. [0011]. Zur Montage wird das Windturbinenblatt in einer horizontalen Lage in diesen Rahmen eingelegt und mit ihm verbunden, vgl. Fig. 2 und Abs. [0030]. Das stimmt mit den in den in den Anspruch 1 des

Hilfsantrags 1 mit aufgenommenen Merkmalen 1.6 und 1.7 überein.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lag auch die im Merkmal 1.5.1 des Hilfsantrags näher definierte Positionierung der Umlenkrollen in der Nähe des oberen Endes

des Kranbaumes (which connect the blade (3) via pulleys located close to the top end

of the crane boom (5)) für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahe. Es lag nämlich

im Bereich üblichen fachmännischen Handelns, abhängig von der Art und Geometrie

der anzuhebenden Last sowie der geforderten Hubhöhe die Umlenkung der Leitseile

derart zu positionieren, dass eine möglichst vorteilhafte Wirkung der Steuerseile

erzielt wird. Die höchsten Windlasten treten bei der Montage von Windturbinenschaufeln naturgemäß in der Montagehöhe an der Nabe auf. Gleichzeitig ist gerade dort

zur Verbindung der Schaufel an der Nabe aber auch eine möglichst präzise Lage der

Windturbinenschaufel einzuhalten. Der Fachmann wird daher bei der Montage von

Windturbinenrädern mit einem Kran die Umlenkrollen – deren Existenz ihm im Prioritätszeitpunkt auch aus der Druckschrift NK9 bekannt war (dort zeigt Figur 1 (A) eine

ungefähr am unteren Drittel des Kranauslegers 4 angeordnete Umlenkrolle 10) – in

der Nähe des oberen Endes des Kranbaums positionieren. Denn nicht zuletzt aufgrund entsprechender Praxiserfahrung weiß er, dass auf diese Weise die Länge der

Steuerseile zwischen Umlenkrolle und Windturbinenschaufel reduziert und folglich

eine präzisere Steuerung der Lage der Windturbinenschaufel in der Einbauposition

erreicht werden kann.

2.

Analog zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 erfolgt in zulässiger Weise

eine Änderung des Patentanspruchs 6 gegenüber der erteilten Fassung durch Ergänzung in dem Merkmal 6.5.2 wie folgt (Änderungen unterstrichen):

6.5.2

the control wires (13) running from the lifting device (9) via pulleys

located close to the top end of the crane boom (5) to the winch

arrangement (11)

[wobei die Steuerseile über Umlenkrollen geführt werden, die in

der Nähe des oberen Endes des Kranauslegers angeordnet

sind].

Aus den bereits im Abschnitt II.1. b) dargelegten Gründen ist jedoch die Patentfähigkeit auch dieses Anspruchsgegenstandes nicht gegeben.

3.

Anders verhält es sich mit dem Hebesystem für Windturbinenschaufeln gemäß

Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1. Dieser umfasst die Merkmale 7.1 bis 7.5.4, die

den Merkmalen 6.1 bis 6.5.4 des erteilten Patentanspruchs 6 entsprechen, und

zusätzlich die Merkmale 7.5.2 und 7.5.4 (Änderungen durch Streichung bzw. Unterstreichung kenntlich gemacht):

7.5.2

running from the lifting device (9) via to pulleys (27) at the crane

boom (5) and from there to the winch arrangement (11),

[wobei die Steuerseile (13) von der Hebevorrichtung (9) zu Umlenkrollen (27) am Kranbaum (5) und von dort zu der Windenanordnung (11) verlaufen,

7.5.4

and allow for controlling the blade orientation to be substantially

horizontal when it has been lifted off the ground, wherein the

pulleys (27) are movable with respect to the crane boom (5).

[und es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu

kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald

die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben ist, wobei die

Umlenkrollen (27) in Bezug auf den Kranausleger (5) beweglich

sind.]

a)

Die mit dem neuen Patentanspruch 7 beanspruchte Merkmalskombination

ergibt sich aus den erteilten - und ebenso den mit der ursprünglichen Anmeldung

eingereichten - Ansprüchen 6, 8 und 9, weshalb der Anspruch zulässig ist. Dem steht

nicht entgegen, dass nunmehr an Stelle des erteilten Anspruchs 6 neue nebengeordnete Ansprüche 6 und 7 treten sollen, mit denen zwei unterschiedliche Gegenstände

beansprucht werden. Die Aufspaltung eines einheitlichen Patentanspruchs in mehrere nebengeordnete Ansprüche ist nämlich zulässig, wenn jeder dieser nebengeordneten Ansprüche den erteilten Anspruch - wie im vorliegenden Fall - lediglich einschränkt (vgl. Engel, Zur Beschränkung des Patents und deren Grenzen, GRUR

2009, 248, 251).

b)

Der Gegenstand des gemäß Hilfsantrag 1 geänderten Patentanspruchs 7 ist

auch patentfähig.

Die Klägerin trägt vor, dass es lediglich eine offensichtlich zweckmäßige Maßnahme

darstelle, Umlenkrollen beweglich an einem Kranausleger anzubringen. Dies könne

daher keine erfinderische Tätigkeit begründen. So ergebe sich aus der Druckschrift

NK12/12b eine offensichtliche Anregung dazu, Umlenkrollen beweglich in Bezug auf

den Kranausleger anzubringen. Dort seien die Umlenkrollen 39 bzw. 40 (vgl. die

Fig. 1 dieser Druckschrift) in verschiedenen Bereichen des Kranauslegers beispielhaft gezeigt. Darüber hinaus zeige NK13/13a beispielhaft eine solche bauliche Ausgestaltung.

Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn selbst unter der Annahme, dass

der Fachmann die technischen Lehren der Druckschriften NK12 und der NK11 miteinander kombinieren würde, wie von der Klägerin vorgetragen, gelangt er nicht in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag 1. Die

Fig. 1 und 2 der Druckschrift NK12/12b zeigen Steuerseile 36, 37, die an Schwingungsverhinderungsarmen 15 eines Hubbalkens befestigt sind. Die Steuerseile 36,

37 werden zur Verminderung der Schwingungen der Last 9 durch Seilwinden 29a,

29b unter Spannung gehalten und über Umlenkrollen 39 und 40 geführt. Im unteren

Bereich, zu den Winden 29a, 29b hin, haben die Steuerseile einen geringen Abstand

zueinander, der eine gezielte Aufwicklung auf den nebeneinander liegenden Winden 29a, 29b ermöglicht. Wie aus der Fig. 2 ersichtlich, dienen die Umlenkrollen 39

und 40 der Aufweitung des Steuerseilabstandes auf die durch die Schwingungsverhinderungsarme 15 vorgegebene Breite. Warum der Fachmann eine weitere Funktion dieser Umlenkrollen hätte vorsehen und diese in Bezug auf den Kranausleger

hätte beweglich ausführen sollen (Merkmal 7.5.4 des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag)

erschließt sich nicht. Er hatte hierzu weder eine Veranlassung noch konnte er hierin

eine vorteilhafte Weiterbildung der in der Druckschrift NK12/12b offenbarten, in sich

geschlossenen technischen Lehre erkennen.

In gleicher Weise ist die Kombination der Druckschriften NK11 und NK9 zu bewerten.

Die in der Druckschrift NK9 offenbarte Umlenkrolle 10 ist an einer vorgegebenen Position fest am Kranausleger befestigt, vgl. die Fig. 1 (A). Auch hier fehlt die Veranlassung, abweichend von der technischen Lehre der Entgegenhaltung NK9 eine beweglich angeordnete Umlenkrolle 10 vorzusehen. Selbst unterstellt, der Fachmann würde

anstelle der fest positionierten Umlenkrollen 10 bewegliche, am Kranbaum angeordnete Umlenkrollen vorsehen, wie in der Druckschrift NK13/13a beschrieben, läge der

Gegenstand des Anspruchs 7 nicht nahe. Wie in den Absätzen [0013] bis [0015]

beschrieben und in den Fig. 1 bis 3 der Druckschrift NK13/13a gezeigt, sind zusätzlich zum Tragseil 14 der Last W weitere Drahtseile vorgesehen. Zum einen sind dies

die Abspanndrahtseile (guy wire ropes 8). Diese sind an ihrem oberen Ende fest

fixiert und werden über die kombinierten Umlenkrollen 9 und die Umlenkrolle 10 zu

einer Winde 12 an der Bodenplatte des Schwenkkrans geführt. Durch die Winde 12

wird die Spannung der Abspanndrahtseile 8 kontrolliert, so dass die Last W, die über

das Befestigungsmittel 16 mit der der Umlenkrolle 10 verbunden ist, mit einer

gewünschten Spannung angezogen wird. Zum anderen ist in den Führungsdrahtseilen (guide wire ropes 7) eine weitere kombinierte Umlenkrolle 9 geführt, die als Gegenlager die Abspannkraft mit aufnimmt. Durch diese Maßnahmen wird das Schwingen der Last reduziert, vgl. Abs. [0001].

Insofern findet sich in der Druckschrift NK13/13a zwar ein Bezug zu der Aufgabenstellung des vorliegenden Streitpatents. Die Bewegung der Umlenkrollen 9 im Bezug

auf den Kranausleger erfolgt jedoch durch die Bewegung der Last W. Wenn diese

angehoben wird, rollen die beiden kombinierten Umlenkrollen 9 auf dem Abspanndrahtseil ab und bewegen sich gleichmäßig mit der Last mit. Die Abspanndrahtseile 8

zwischen den kombinierten Umlenkrollen 9 und der Umlenkrolle 10 befinden sich

daher immer in einer nahezu horizontalen Lage. In dieser können jedoch keine Kraftkomponenten in Richtung bzw. Gegenrichtung zur Hebekraft in den Steuerseilen wirken, so dass ein Verkippen der Last um die Querachse nicht reduziert bzw. verhindert

wird, wie es zur Kontrolle der horizontalen Lage in der Definition des Streitpatents

notwendig ist. Die Ausgestaltung eines Krans gemäß der Druckschrift NK9 mit

beweglich ausgestalteten Umlenkrollen, wie in der Druckschrift NK13/13a beschrieben, führt den Fachmann daher von dem Merkmal 7.5.4 des Anspruchs 7 weg, da

sie es nicht erlaubt, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel streitpatentgemäß zu

kontrollieren.

Die pauschale Argumentation der Klägerin, es wäre eine für den Fachmann naheliegende konstruktive Ausgestaltung, die beweglichen Umlenkrollen so auszugestalten,

dass die Steuerseile entsprechende Kraftkomponenten übertragen, kann nicht überzeugen. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Druckschrift NK9 kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass und wie die in Richtung bzw. Gegenrichtung der Hebekraft

auftretende Kraftkomponenten zu berücksichtigen sind. Warum der Fachmann nun,

in Unkenntnis der technischen Lehre des Streitpatents, genau diese Komponenten

berücksichtigen und eine entsprechende aufwendige Umgestaltung bzw. Umkonstruktion der in der Druckschrift NK13/13a beschriebenen beweglichen Umlenkrollen

durchführen sollte, erschließt sich nicht.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, auch die in der mündlichen

Verhandlung noch angesprochene Veröffentlichung NK10, liegen weiter ab und können dem Fachmann ebenfalls keinen Hinweis und keine Veranlassung geben, das

beanspruchte Hebesystem mit Umlenkrollen im Sinne des Merkmals 7.5.4 auszuführen.

Nach alledem ist das Hebesystem gemäß Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1

patentfähig.

4.

Die von Hilfsantrag 1 mitumfassten und geänderten Ansprüche 8 und 9 sind

als Unteransprüche auf Anspruch 7 rückbezogen und werden von dessen Bestandskraft mitgetragen; auf die selbständige Verteidigung dieser Ansprüche gemäß den

Hilfsanträgen 2 und 3 braucht nicht eingegangen zu werden.

Auf die Bestandsfähigkeit der Ansprüche 10 und 11 gemäß Hilfsantrag 1, auch soweit

diese dort auf die bestandsfähigen Ansprüche 7 bis 9 rückbezogen sind, kommt es

entsprechend dem Antrag der Beklagten ebenso nicht an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die

Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Rauch

Dr. Schnurr

Dr. Fritze

Wiegele

Dr. Schwenke

Fa