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BPatG Urteil vom 09.06.2020 – 3 Ni 7/18 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:090620U3Ni7.18EP.0
Beglaubigte Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
3 Ni 7/18 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am 9. Juni 2020
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:090620U3Ni7.18EP.0
betreffend das Patent 2 024 487 (DE 50 2007 008 033)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, den Richter Schwarz, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und
Dipl.-Chem. Dr. Wagner sowie den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 024 487 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagten sind eingetragene
Inhaberinnen des mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
2 024 487 (= NK1, Streitpatent), das am 24. April 2007 unter Inanspruchnahme der
Priorität aus der deutschen Anmeldung 10 2006 022 307 vom 11. Mai 2006
angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist am 31. August 2011 in deutscher
Verfahrenssprache veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2007 008 033 geführt. Das Streitpatent
trägt die Bezeichnung „Einwegbioreaktor mit Sensoranordnung“ und umfasst in der
erteilten Fassung 10 Patentansprüche, die mit der am 12. März 2018 erhobenen
Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.
Der angegriffene Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet in der
Verfahrenssprache wie folgt:
„Einwegbioreaktor mit
reversibel, äußerlich anbringbarer
Sensoranordnung zur Messung einer physikalischen Größe eines
enthaltenen Mediums, dadurch gekennzeichnet,
dass in wenigstens einer dem Zu- und/oder Abfluss von Medium
dienenden Peripherieleitung (14, 16, 18) des Bioreaktors ein
Sensoradapter (28) zur Aufnahme einer über eine
innere
Grenzfläche (32a, 32b; 40; 44a, 44b) des Sensoradapters mit die
Peripherieleitung
(14, 16, 18) durchströmendem Medium
wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung (34, 38; 42;
44a, 44b, 46, 48) integriert ist und dass der Sensoradapter (28) als
ein die Peripherieleitung (14, 16, 18) fortsetzender Einsatz, der von
dem
enthaltenen Medium
durchströmbar
ist,
in
der
Peripherieleitung (14, 16, 18) ausgeführt ist.“
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 10 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder
mittelbar rückbezogen.
Die Beklagte verteidigt ihr Patent nicht mehr in der erteilten Fassung, sondern nur
noch in eingeschränkter Form nach einem Hauptantrag sowie vier Hilfsanträgen.
Die Klägerin ist hat ursprünglich geltend gemacht, dass der mit ihrer Klage
angegriffene Gegenstand des Streitpatents aufgrund unzulässiger Erweiterung,
fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig sei.
Hinsichtlich der eingeschränkten Fassungen bestreitet sie die erfinderische
Tätigkeit. Dies stützt sie u.a. auf die Druckschriften
NK8
DE 31 44 601 A1,
NK10a WO 2005/108549 A1 und
NK13
DE 37 09 122 A1.
Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass das flüssige Medium bei dem in
NK10a
beschriebenen Einwegbioreaktor
aufgrund
des
verwendeten
Zirkulationssystems im Kreislauf geführt werde. Nachdem auch bei einem Kreislauf
das Medium an einer Stelle aus dem Bioreaktor ausgeleitet und an einer anderen
Stelle dem Bioreaktor wieder zugeführt werde, entspreche das Zirkulationssystem
der NK10a einer patentgemäßen, dem Zu- und/oder Abfluss von Medium dienenden
Peripherieleitung. In dieser Peripherieleitung seien gemäß den Angaben der NK10a
zufolge Sensoren platziert, mit denen die Temperatur, der pH-Wert und/oder der
Sauerstoffpartialdruck des durch die Peripherieleitung strömenden Kulturmediums
gemessen werde. Die Sensoren seien dabei mit T-Stücken verbunden und über
diese in den Leitungen angeordnet. Ausgehend davon unterscheide sich der
Einwegbioreaktor der NK10a vom patentgemäßen Bioreaktor somit
lediglich
dadurch, dass das T-Stück in der NK10a keine innere Grenzfläche aufweise, über
die die Sensoranordnung mit dem flüssigen Medium in der Peripherieleitung in
Wechselwirkung
trete. Der Fachmann stehe somit vor der Aufgabe, die
Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium zu minimieren. Von einer solchen
Aufgabenstellung gehe auch die Druckschrift NK8 aus. Zur Lösung dieser Aufgabe
schlage die NK8 eine Vorrichtung vor, in der mittels Sensoren der Partialdruck von
in Blut gelösten Gasen bestimmt werde. Die hierfür verwendeten Sensoren seien
mit einem als T-Stück ausgebildeten Sensoradapter verbunden, der eine Membran
zur Trennung von Sensor und Medium umfasse. Darin erkenne der Fachmann eine
Möglichkeit, wie die physikalischen Größen eines sterilen Mediums selbst mit nicht
sterilisierten Sonden bestimmt werden könnten, ohne dabei die Sterilität des
Mediums zu gefährden. Zudem beinhalte die Druckschrift NK8 die Lehre, wonach
der Sensor von oben auf die Öffnung des T-Stücks aufgeschraubt und somit
reversibel mit dem T-Stück verbunden werde. In Kenntnis von NK10a und NK8
gelange der Fachmann folglich ohne erfinderisches Zutun zu einer Lösung, die in
Richtung des patentgemäßen Einwegbioreaktors weise.
Die im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 konkretisierte Befestigung des Sensors
am Adapter durch Einklipsen und Einschieben könne eine erfinderische Tätigkeit
ebenfalls nicht begründen, da dem Fachmann neben dem in NK8 angegebenen
Verschrauben von Bauteilen, aus dem Stand der Technik, wie der Druckschrift
NK13, auch das Einklemmen bekannt sei.
Gleiches gelte für den im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 2 als Temperaturfühler
spezifizierten Sensor, der selbst bei der Bestimmung der Temperatur eines in einem
Bioreaktor enthaltenen flüssigen Mediums zu den in der Fachwelt üblichen
Sensoren gehöre.
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 enthalte
im Vergleich zur
Anspruchsfassung des zweiten Hilfsantrags keine zusätzlichen technischen
Merkmale, so dass die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 für Hilfsantrag 3
entsprechend gelten würden.
Gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 werde im Patentanspruch 1
des Hilfsantrags 4 der Sensoradapter fernerhin dadurch gekennzeichnet, dass
dieser eine Vertiefung aufweise, die in das Innere eines Durchströmungsvolumens
der Peripherieleitung hineinreiche. Der Einsatz eines derart gestalteten
Sensoradapters gehe ebenfalls nicht über das allgemeine Können und Wissen des
Fachmanns hinaus. So sei aus der Druckschrift NK13 ein Adapter
für
Temperatursensoren bekannt, der eine an den Sensor angepasste und in die vom
Medium durchströmte Leitung hineinreichende Vertiefung aufweise.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 024 487 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin vollumfänglich entgegen
und beantragen,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung
des Hauptantrags
gemäß
Schriftsatz
vom
21. August 2018, hilfsweise eines der Hilfsanträge 1 oder 2 gemäß
Schriftsatz vom 6. November 2019, weiter hilfsweise die Fassung
eines der Hilfsanträge 3 und 4 gemäß Schriftsatz vom 6. Mai 2020
erhält.
Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung des Hauptantrags wie folgt
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen) :
In den Fassungen der Hilfsanträge hat der jeweilige Patentanspruch 1 folgenden
Wortlaut:
Hilfsantrag 1
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):
Hilfsantrag 2
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind unterstrichen):
Hilfsantrag 3
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsatrag 3 sind unterstrichen):
Hilfsantrag 4
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 sind unterstrichen):
Die Beklagten führen im Wesentlichen aus, dass die NK10a ferner liege und sich
aufgrund dessen nicht als Ausgangspunkt eigne. Sie betreffe einen speziell
gestalteten Bioreaktor, in dem das Kulturmedium mit Zellen über Venturi-Düsen mit
Luft beaufschlagt werde und befasse sich demzufolge nicht - wie das Streitpatent -
mit der Minimierung der Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium. Außerdem
erfolgten die Messungen der physikalischen Größen des Mediums bei diesem
Bioreaktor „in-line“ und damit im Inneren des Bioreaktorbehälters, so dass die Lehre
der NK10a auch unter diesem Gesichtspunkt in eine ganz andere Richtung als das
Streitpatent weise. Infolgedessen sei die NK10a nicht in der Lage, einen
Einwegbioreaktor mit den patentgemäßen Merkmalen M1 bis M5 in das Blickfeld
des Fachmanns zu rücken. Selbst eine Zusammenschau mit der NK8 ändere hieran
nichts, sofern der Fachmann die beiden Druckschriften NK10a und NK8 überhaupt
miteinander kombiniere. Denn während sich die NK10a mit einem Bioreaktor für
eine Zellkultur befasse, betreffe die NK8 demgegenüber eine Vorrichtung zur
Überwachung des Partialdruckes von Gasen im Blut eines Patienten. Aufgrund
dieser technischen Unterschiede ziehe der Fachmann eine Übertragung der in NK8
beschriebenen Lehre auf den Einwegbioreaktor der NK10a nicht in Betracht, zumal
hierfür eine entsprechende Anregung fehle. Aber selbst wenn der Fachmann die
beiden Dokumente berücksichtige, führe deren Zusammenschau dennoch nicht zu
einem patentgemäßen Einwegbioreaktor, bei dem die Messung der physikalischen
Größen des Mediums zum einen in einer Peripherieleitung erfolge und zum anderen
die Wechselwirkung zwischen einem reversibel an einem Sensoradapter
angebrachten Sensor und dem Medium durch eine innere Grenzfläche des
Sensoradapters erfolge. Die NK8 und NK10a lehrten zwar übereinstimmend den
Sensor über ein als T-Stück ausgebildetes Verbindungsstück
in eine
Durchflussleitung einzusetzen. In der NK10a befinde sich der Sensor aber nicht im
Sinne der patentgemäßen Lehre in einer Peripherieleitung, sondern in einem sog.
Zirkulationssystem, und in NK8 sei die zur Durchflussleitung weisende Öffnung des
T-Stücks zwar mit einer Membran verschlossen, diese stelle aber keine innere
Grenzfläche im patentgemäßen Sinn dar, da sie für Teile des Mediums durchlässig
sei. Außerdem sorge das in der NK8 verwendete Dichtmittel dafür, dass der Sensor
fest im Adapter verbaut sei und somit nicht – wie nach der patentgemäßen Lehre
vorgesehen – lösbar an diesem angebracht sei. Eine kombinierte Betrachtung von
NK8 und NK10a führe damit nicht zum patentgemäßen Einwegbioreaktor hin,
sondern vielmehr davon weg.
Auch der im jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 beschriebene
Einwegbioreaktor beruhe aus der Sicht der Beklagten auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Durch die in NK8 gelehrte feste Verbauung des Sensors liefere diese Druckschrift
keine Anregung dafür, bei der Verbindung zwischen Sensor und Adapter darauf zu
achten, dass die Verbindung reversibel gestaltet sei, wie es das im Patentanspruch
1 des Hilfsantrags 1 genannte Einklipsen oder Einschieben vorsehe. Von einem
Einklipsen oder Einschieben des Sensors in einen Adapter sei auch in der NK10a
an keiner Stelle die Rede.
Der Einsatz eines Temperaturfühlers in einer Peripherieleitung liege, wie im
Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 2 vorgesehen, für den Fachmann ebenfalls nicht
nahe, da in der Druckschrift NK10a die Temperatur nur „in-line“ und damit im
Inneren des Bioreaktorbehälters gemessen werde.
Aufgrund
identischer
technischer Merkmale würden die vorangegangenen
Ausführungen auch für den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beschriebenen
Einwegbioreaktor gelten.
Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe auch der Einwegbioreaktor des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, da in keinem der genannten Dokumente ein
Sensoradapter mit einer Vertiefung zur Aufnahme des Sensors beschrieben werde,
bei dem die Vertiefung zugleich in das Innere eines Durchströmungsvolumens einer
Peripherieleitung hineinreiche.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet. Soweit die Beklagten das Streitpatent nicht mehr
in der erteilten Fassung verteidigen, ist dieses schon aus diesem Grund ohne
Sachprüfung für nichtig zu erklären. Aber auch in den beschränkten Fassungen
nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 kann es keinen Bestand
haben, da sich der patentgemäße Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit in
keiner dieser Fassungen als patentfähig erweist, so dass das Streitpatent auch
insoweit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 EPÜ i. V. m. Art. 52 bis
56 EPÜ für nichtig zu erklären ist.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft Einwegbioreaktoren mit einer Sensoranordnung zur
Messung von physikalischen Größen des im Einwegbioreaktor enthaltenen
Mediums (vgl. NK1, Titel i. V. m. Abs. [0001]).
Das Streitpatent führt einleitend aus, dass Einwegbioreaktoren üblicherweise mit
Gammastrahlung oder sehr aggressiven Chemikalien, wie Ethylenoxid, sterilisiert
werden. Es ergibt sich dabei jedoch häufig die Problematik, dass die Sensorik einen
solchen Sterilisierungsschritt nicht übersteht. Der Stand der Technik hat dieses
Problem durch die Aufspaltung der Sensorik gelöst. Die im Inneren des Bioreaktors
das Medium berührenden Sensorkissen sind dabei als ein gegen die Sterilisierung
robuster Anteil aufgebaut,
und der empfindliche Teil, betreffend die
Sensorelektronik, ist benutzerseitig unsteril untergebracht. Bei diesen bekannten
Vorrichtungen erachtet es das Streitpatent als nachteilig, dass sie das Medium
berührende Sensorkissen enthalten, die nach wie vor gegenüber der Sterilisierung
resistent sein müssen, und somit die Auswahl des Materials für die Sensorkissen
nur in sehr engen Grenzen möglich ist. Eine weitere Limitierung sieht das
Streitpatent darin, dass die Sensorkissen ihrerseits das Medium im Bioreaktor nicht
beeinflussen dürfen (vgl. NK1, Abs. [0002 und 0003]).
2.
Ausgehend hiervon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Einwegbioreaktor derart weiterzubilden, dass die Wechselwirkung
zwischen Sensor und Medium minimiert wird (vgl. NK1, Abs. [0004]).
3.
Der mit der patentgemäßen Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur
der Fachrichtung Verfahrenstechnik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Entwicklung von Einwegbioreaktoren verfügt.
4.
Die patentgemäße Aufgabe wird nach Hauptantrag durch die Bereitstellung
eines Einwegbioreaktors gelöst, der die folgenden, im Patentanspruch 1 genannten
Merkmale aufweist:
M1
M2
Einwegbioreaktor
mit reversibel, äußerlich anbringbarer Sensoranordnung zur
Messung einer physikalischen Größe eines enthaltenen flüssigen Mediums,
M3a
wobei in wenigstens einer dem Zu- und/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung des Bioreaktors ein Sensoradapter integriert ist;
M3b
der Sensoradapter verfügt über eine innere Grenzfläche und
dient der Aufnahme einer elektronischen Sensoranordnung;
M3c
die Sensoranordnung tritt über die innere Grenzfläche des
Sensoradapters mit dem flüssigen Medium, welches die Peripherieleitung durchströmt, in Wechselwirkung;
M4
der Sensoradapter ist ferner als ein die Peripherieleitung fortsetzender Einsatz ausgeführt, der von dem in der Peripherieleitung enthaltenen flüssigen Medium durchströmbar ist und
M5
umfasst Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung an dem Sensoradapter.
Diese Lösung bietet den Angaben im Streitpatent zufolge den Vorteil, dass die
Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium nur während der vergleichsweise
kurzen Zeit des Durchstroms von Medium durch die Peripherieleitung erfolgt. Einen
weiteren Vorteil sieht das Streitpatent darin, dass aufgrund der Datenerfassung
durch eine innere Grenzfläche des Sensoradapters hindurch keine unmittelbare
Wechselwirkung zwischen dem Sensor und dem Medium erfolgt (vgl. NK1,
Abs. [0006], Z. 11 bis 25).
II.
1.
Die Merkmale des beanspruchten Gegenstands bedürfen der Auslegung.
1.1
Einer Auslegung bedarf bereits der im patentgemäßen Merkmal M1 verwendete Begriff „Einwegbioreaktor“.
Die Beklagten verstehen darunter im Wesentlichen sog. Kesselbioreaktoren.
Eine derart differenzierte
Interpretation
des patentgemäßen Begriffs
„Einwegbioreaktor“ stützen allerdings weder die Patentansprüche noch die
Beschreibung der Streitpatentschrift. Denn zum einen findet sich in keinem der
Patentansprüche eine nähere Definition
für den patentgemäßen Begriff
„Einwegbioreaktor“. Zum anderen wird in der Beschreibung des Streitpatents der
Begriff „Einwegbioreaktor“ entweder nur durch den alternativ dazu verwendeten
Begriff „Bioreaktor“ abgekürzt, was aus technischer Sicht jedoch mit keinerlei
Zusatzinformation verbunden ist, oder aber der Begriff „Einwegbioreaktor“ wird in
Ausführungsbeispielen als „Zellkulturgefäß“ bzw. als „faltbarer Beutel“ bezeichnet.
Dies sagt im ersten Fall jedoch allenfalls etwas über den Inhalt des Reaktors und
im zweiten Fall etwas über die Gestaltung des Reaktors aus, aber nichts darüber,
wie der „Einwegbioreaktor“ betrieben wird (vgl. NK1, Abs. [0005], Z. 6/7 bzw.
Abs. [0006], Z. 14/15 und Abs. [0007], Z. 47/48 bzw. Abs. [0014], Z. 26 bis 29).
Zudem handelt es sich bei den zuvor genannten Reaktoren nur um beispielhafte
Ausführungsformen, auf die der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag allgemein
genannte
„Einwegbioreaktor“ nicht beschränkt
ist. Der patentgemäße
„Einwegbioreaktor“ umfasst daher sämtliche wegwerfbaren Bioreaktoren,
unabhängig von ihrer Betriebsweise, ihrem Aufbau und ihrem Inhalt.
1.2
Zu klären ist ferner, was unter der in den patentgemäßen Merkmalen M3b
und M3c genannten „inneren Grenzfläche“ zu verstehen ist.
Die zentrale Frage ist dabei, ob die „innere Grenzfläche“ eine Diffusion von
Wasserstoffionen oder Molekülen, wie Kohlenstoffdioxid, zulässt.
In den patentgemäßen Ausführungsbeispielen werden physikalische Parameter -
wie der CO2-Gehalt eines Abgases, die Temperatur oder die Leitfähigkeit eines
Mediums - ausschließlich optisch, thermisch oder elektrisch und damit ohne
direkten Rückgriff auf stoffliche Komponenten gemessen (vgl. NK1, Abs. [0018 bis
0021]). Allerdings dürfen weder aus diesen exemplarisch und daher nicht
abschließend genannten Messmethoden noch aus der Aussage im Streitpatent,
dass eine über diese Messungen hinausgehende Wechselwirkung zwischen
Grenzfläche und Medium „möglichst unterbunden werden soll“, den Begriff „innere
Grenzfläche“ einengenden Rückschlüsse gezogen werden (vgl. NK1, Abs. [0011]).
Der in der Streitpatentschrift verwendete Ausdruck „…möglichst unterbunden…“
steht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nämlich nicht für ein absolutes
Unterbinden,
sondern
vielmehr
für ein Unterbinden, das weiterhin
Wechselwirkungen – wenn auch nur in möglichst geringem Ausmaß – zulässt. Eine
solche Auslegung des Ausdrucks „…möglichst unterbunden…“ unterstützt eine
weitere Stelle im Streitpatent, an der die Rede davon ist, dass „…nur eine minimale
Wechselwirkung zwischen der Grenzfläche des Sensoradapters und dem Medium
erfolgt“ (vgl. NK1, Abs. [0006], Z. 23 bis 25). Daraus ergibt sich für den Fachmann,
dass der in den patentgemäßen Merkmalen M3b und M3c verwendete Begriff
„innere Grenzfläche“ für eine Grenzfläche steht, die Sensor und Medium auch in
stofflicher Hinsicht nicht zu 100% voneinander trennt. Dies führt zu dem Schluss,
dass die „innere Grenzfläche“ neben Licht, Wärme und elektrischen Ladungen auch
kleinste Teilchen, wie Wasserstoffionen oder CO2-Moleküle, passieren können,
oder anders ausgedrückt, dass die „innere Grenzfläche“ minimal mediendurchlässig
ist. Eine solche Auslegung ist überdies mit der patentgemäßen Lehre konform,
wonach das Medium durch seine Wechselwirkung mit dem Sensor über die „innere
Grenzfläche“ chemisch nicht verändert und die Sterilität des Mediums gewahrt
werden soll (vgl. NK1, Abs. [0004], [0011] und Abs. [0021], Sp. 6, Z. 10 bis 13). Dies
erklärt sich damit, dass eine Diffusion von Wasserstoffionen aus dem Medium durch
die „innere Grenzfläche“ hindurch einerseits die stoffliche Beschaffenheit des
Mediums nicht verändert, und andererseits sind im Vergleich zu Wasserstoffionen
sehr viel größere „Partikel“, wie Bakterien und Viren, nicht in der Lage, die „innere
Grenzfläche“ zu passieren, so dass die minimale Mediendurchlässigkeit der
„inneren Grenzfläche“ auch die Sterilität des Mediums nicht beeinträchtigt.
1.3
In den patentgemäßen Merkmalen M3a, M3c und M4 ist wiederholt die Rede
von einer „Peripherieleitung“. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, ob
der Fachmann darunter auch Leitungen versteht, die z.B. als Zirkulationsleitungen
ausgebildet sind.
Nachdem die Streitpatentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 1999,
909, 2. Ls. – „Spannschraube“, orientiert sich der Fachmann auch bei der Ermittlung
des mit dem Begriff „Peripherieleitungen“ verbundenen technischen Sinngehalts an
den Angaben im Streitpatent.
Der Patentanspruch 1 weist darauf hin, dass die „Peripherieleitung“ dem Zu- und/
oder Abfluss von Medium dient und der patentgemäße Einwegbioreaktor eine oder
mehrere dieser Leitungen aufweisen kann. Auf deren Funktion als Leitung, in der
Medium entweder aus dem patentgemäßen Bioreaktor herausgeleitet bzw. Medium
dem Bioreaktor zugeführt wird, weist auch die Beschreibung der Streitpatentschrift
wiederholt hin (vgl. NK1, Abs. [0005], Abs. [0007] und Abs. [0014]). Anderweitige
Angaben zur Ausgestaltung der patentgemäßen „Peripherieleitungen“ enthält das
Streitpatent nicht. Daraus ergibt sich aus fachlicher Sicht, dass der patentgemäße
Begriff „Peripherieleitung“ mit keinen Einschränkungen behaftet ist, was z. B. die Art
der Verlegung der Leitung betrifft. Der Fachmann subsumiert unter dem Begriff
„Peripherieleitung“ in Anbetracht dessen nicht nur direkt verlegte Zu- und
Abflussleitungen, sondern auch als bypass verlegte Leitungen, sog.
Zirkulationsleitungen. Außerdem versteht es sich für den Fachmann von selbst,
dass der aus den Substantiven „Peripherie“ und „Leitung“ zusammengesetzte
Begriff „Peripherieleitung“ Leitungen kennzeichnet, die sich nicht im Inneren des
Bioreaktors befinden, sondern an einer Öffnung auf der Außenseite des Bioreaktors
angeschlossen sind und sich damit in der „Peripherie“ des Bioreaktors befinden.
1.4
Einer Klärung bedarf weiterhin die Frage, ob es die patentgemäßen
Merkmale M3a, M3c und M4 erfordern, dass das
flüssige Medium die
Peripherieleitung sowie den Sensoradapter des Einwegbioreaktors tatsächlich
durchströmt, oder ob die genannten Bauteile lediglich für das Durchströmen eines
flüssigen Mediums geeignet sein müssen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Fachmann Merkmale und Begriffe eines
Patentanspruchs stets so deutet, dass diesen angesichts der im Patent offenbarten
technischen Lehre eine angemessene technische Funktion zukommt (vgl. Schulte,
PatG, 10. Auflage § 14 Rdn 32). Wie bereits zuvor unter Punkt I.2 angesprochen,
ist die patentgemäße Lehre vorliegend darauf ausgerichtet, bei der Messung von
physikalischen Parametern des Mediums die Wechselwirkung zwischen Sensor
und Medium zeitlich und räumlich zu minimieren (vgl. NK1, Abs. [0004 und 0006]).
Eine Messung physikalischer Parameter setzt jedoch voraus, dass Peripherieleitung und Sensoradapter vom flüssigen Medium tatsächlich durchströmt werden,
da andernfalls die Bestimmung verschiedener Parameter, wie Temperatur oder
Leitfähigkeit des Mediums, nicht möglich ist (vgl. NK1, Abs. [0019 und 0020] i. V. m.
den geltenden Patentansprüchen 6 und 8 nach Hauptantrag). Hierfür spricht auch
die im Zusammenhang mit dem flüssigen Medium im patentgemäßen Merkmal M2
genannte Zweckangabe „zur Messung einer physikalischen Größe“. Diese
Zweckangabe definiert den patentgemäßen Einwegbioreaktor dahingehend, dass
der Sensor nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, die für eine
Messung von physikalischen Größen erforderlich sind, sondern zugleich so
ausgebildet sein muss, dass entsprechende Messungen mit dem Sensor auch
tatsächlich ausgeführt werden können (vgl. BGH GRUR 2009, 837, Rn. 15
– Bauschalungsstütze). Dies steht im Einklang mit der im Streitpatent offenbarten
Lehre, wonach z.B. eine optische Sensoranordnung, bestehend aus Infrarotsender
und Infrarotdetektor, zur Bestimmung des CO2-Gehalts in einem gasförmigen
Medium eingesetzt wird (vgl. NK1, Abs. [0018]). Aber auch Wärmesensoren und
Leitfähigkeitssensoren sind nach der patentgemäßen Lehre zur Bestimmung von
physikalischen Größen des flüssigen Mediums vorgesehen (vgl. NK1, Abs. [0021]).
Daraus ergibt sich, dass mit dem im patentgemäßen Merkmal M2 angegebenen
Sensor physikalische Größen des flüssigen Mediums de facto gemessen werden
können und die patentgemäßen Merkmale M3a, M3c und M4 eine Peripherieleitung
sowie einen Sensoradapter definieren, die in der Praxis von flüssigem Medium
durchströmt werden.
1.5. Bei der weiteren Frage, ob die Sensoranordnung entsprechend dem
patentgemäßen Merkmal M5 im oder am Sensoradapter befestigt ist, folgt der Senat
den Ausführungen der Beklagten insoweit, als das Streitpatent eindeutig zu
erkennen gibt, dass der Sensoradapter über seine Anschlussmittel die
elektronische Sensoranordnung aufnimmt und der Sensor somit nicht selbst als
Adapter fungiert (vgl. NK1, Abs. [0006], Z. 33 bis 39 und Abs. [0021], Sp. 6, Z. 1 bis
i. V. m. Merkmal 3b des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag). Die
weitergehende Ansicht der Beklagten, dass der Sensor dabei im Wesentlichen in
den Adapter aufgenommen werde, teilt der Senat allerdings nicht, da die
patentgemäße Lehre auf diese Art der Befestigung nicht beschränkt ist.
Die patentgemäße Lehre schließt die von den Beklagten angesprochene
Befestigungsform zweifelsohne mit ein, da den Angaben im Streitpatent zufolge
u. a. vorgesehen
ist, dass die Sensoranordnung
in den Sensoradapter
eingeschoben wird, was zwangsläufig zu einer Befestigung des Sensors im Adapter
führt (vgl. NK1, Abs. [0006] und Abs. [0021], jeweils letzter Satz). Auf diese Beispiele
ist die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aber nicht beschränkt. So
betreffen die in den Figuren 3 bis 6 gezeigten patentgemäßen Ausführungsbeispiele
ausnahmslos eine Anbringung der Sensoranordnung am Sensoradapter. Dies gilt
auch für den in Figur 4 gezeigten Wärmesensor, der in eine Vertiefung des
Sensoradapters hineinragt. Denn die Vertiefung dient dabei offensichtlich nicht der
reversiblen Befestigung des Sensors, sondern stellt lediglich eine besondere
Gestaltung des Adapters dar, die es ermöglicht, dass ohne direkten Kontakt mit dem
die Vertiefung umströmenden Gas, die Temperatur des Gases bestimmen werden
kann (vgl. NK1, Abs. [0019]). Unter Vermeidung einer unzulässigen Auslegung von
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterhalb seines technisch verstandenen
Wortsinns muss das Befestigen der Sensoranordnung entsprechend dem
patentgemäßen Merkmal M5 folglich so interpretiert werden, dass davon sowohl ein
Befestigen der Sensoranordnung im als auch am Sensoradapter umfasst ist (vgl.
BGH GRUR 2007, 309, 1. Ls i. V. m. Rdn 17 – „Schussfädentransport“).
1.6
Die
im patentgemäßen Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag allgemein genannten „Ausrichtungsmittel zum Befestigen“ werden in
der Beschreibung des Streitpatents beispielhaft als Mittel zum Einklipsen bzw.
Einschieben oder aber als Rastvorrichtungen oder Zentrierhilfen definiert, ohne
damit jedoch eine Vorauswahl zu treffen (vgl. NK1, Abs. [0006], Z. 35 bis 39 und
Abs. [0021], Sp. 6, Z. 13 bis 17). Daraus ergibt sich, dass das patentgemäße
„Ausrichtungsmittel zum Befestigen“ für sämtliche Bauteile steht, die es ermöglichen
den Sensor mit Hilfe des Adapters zu befestigen und ihn dabei zugleich in einer
bestimmten Richtung zu fixieren. Hierzu sind sämtliche Ausrichtungsmittel in der
Lage, bei denen der Sensor in den Adapter entweder – wie im Streitpatent
angegeben – eingeschoben oder eingeklipst wird (vgl. NK1, Abs. [0006], letzter
Satz). Aber auch im Streitpatent nicht genannte Mittel zum Klemmen und
Schrauben sorgen neben der Befestigung des Sensors zugleich für dessen
Ausrichtung. Die „Ausrichtungsmittel“ im patentgemäßen Merkmal M5 umfassen
daher sämtliche fachüblichen Mittel, die die Doppelfunktion von Befestigen und
Ausrichten erfüllen.
2.
Eine technische Lehre, wie sie sich bei der zuvor dargelegten Interpretation
der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthaltenen Merkmale ergibt, erweist
sich in Kenntnis der Dokumente NK8 und NK10a aus den nachfolgend genannten
Gründen als naheliegend. Ob der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das
im Merkmal M5 genannte „Ausrichtungsmittel“ unzulässig erweitert ist, kann bei
dieser Sachlage daher ebenso dahinstehen, wie die Frage nach der Neuheit des
patentgemäßen Einwegbioreaktors.
2.1
Bei der Suche nach einer Lösung für die patentgemäße Aufgabe stellt die
Druckschrift NK10a einen geeigneten Ausgangspunkt dar.
Diese Druckschrift ist mit einem Bioreaktor befasst, der in einer Ausführungsform
als Einwegbioreaktor ausgestaltet ist (vgl. NK10a, S. 4, erster Abs. i. V. m. S. 6,
zweiter Abs. und S. 7, Z. 16/17). Die NK10a betrifft somit einen Bioreaktor im Sinne
des patentgemäßen Merkmals M1. Mit dieser Vorrichtung wird in der NK10a u.a.
das Ziel verfolgt, Mikroorganismen und Zellen sicher und effizient züchten zu
können (vgl. NK10a, S. 3, Z. 12 bis 14). Hierfür erachtet die Lehre der NK10a den
speziellen Eintrag eines sauerstoffhaltigen Gasstroms in das Kulturmedium als
wesentlich und damit verbunden die sensorgesteuerte Überwachung der Menge
des im Medium gelösten Sauerstoffs (vgl. NK10a, S. 4, Z. 1 bis 6 i. V. m. S. 7, Z. 3
bis 5 und Anspruch 1). Ein Fachmann, der vor der Aufgabe steht, die
Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium in einem Einwegbioreaktor zu
minimieren, erkennt
in der NK10a demzufolge ein erfolgversprechendes
„Sprungbrett“ zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe (vgl. Schulte, PatG, 10.
Auflage, § 4 Rdn 30).
Für den Fachmann ist beim Studium der NK10a folglich nicht die detaillierte
Betriebsweise des darin beschriebenen Bioreaktors von Interesse, sondern
vielmehr die Angaben dazu, wo, wie und in welcher Form das Medium bei diesem
Bioreaktor mit den Sensoren in Kontakt tritt. Nach der Lehre der NK10a kommen
für die Platzierung der Sensoren zwei grundsätzliche Möglichkeiten in Betracht:
Entweder innerhalb des mit flüssigem Kulturmedium befüllten Bioreaktorbehälters
oder im sog. Zirkulationssystem (vgl. NK10a, S. 7, Z. 4/5). Eine Platzierung der
Sensoren im Bioreaktorbehälter ist dem Fachmann bereits geläufig und mit den
bekannten, im Streitpatent beschriebenen Nachteilen behaftet, weshalb er dieser
Alternative keine Aufmerksamkeit schenkt (vgl. NK1, Abs. [0003]). Die zweite in
NK10a angesprochene Alternative weckt dagegen das Interesse des Fachmanns,
da sich die Sensoren in diesem Fall nicht, wie bisher, im Bioreaktor befinden,
sondern im Zirkulationssystem des Bioreaktors untergebracht sind.
In Figur 1
erkennt der Fachmann, dass es sich bei dem Zirkulationssystem um eine um den
Bioreaktor geführte bypass-Leitung für das flüssige Kulturmedium handelt, in der
das Medium bodenseitig den Bioreaktor verlässt und im oberen Bereich des
Bioreaktors wieder in diesen eingespeist wird (vgl. NK10a, Figur 1). Aus der Figur 1
geht ferner hervor, dass sich in dieser peripheren Leitung Sensoren befinden, die
z.B. der Messung des pH-Werts, der Temperatur oder des Partialdrucks von in
Medium gelöstem Sauerstoff (DOT) dienen (vgl. NK10a, Figur 1 i. V. m. S. 7, Z. 3/4
und S. 13, Z. 8/9). Da in NK10a somit Sensoren für verschiedene physikalische
Parameter beschrieben werden und die Messgenauigkeit dieser Sensoren im
Vergleich zu den Sensoren im Inneren des Bioreaktorbehälters nicht als nachteilig
beschrieben wird, erhält der Fachmann mit diesen Angaben einen Hinweis darauf,
dass Sensoren zur Messung von physikalischen Größen des Mediums nicht - wie
üblich - im Inneren des Bioreaktors platziert sein müssen, sondern auch in
peripheren Zu- und Abflussleitungen des Bioreaktors angeordnet sein können (vgl.
NK10a, S. 12, Z. 23/24 sowie 27/28 und S. 13, Z. 9 bis 12). Demzufolge liegt die in
den patentgemäßen Merkmalen M3a, M3c und M4 genannte Peripherieleitung als
ein geeigneter Ort für die Platzierung von Sensoren außerhalb des Bioreaktors für
den Fachmann auf der Hand.
Darüber hinaus lehrt die NK10a den Fachmann, dass die Sensoren über
Verbindungsstücke im Zirkulationssystem angeordnet werden können. Als ein
hierfür geeignetes Verbindungsstück wird in NK10a das in der Fachwelt allgemein
bekannte T-Stück genannt (vgl. NK10a, S. 12, Z. 23/24 und S. 13, Z. 19/20). Damit
rückt die NK10a auch den im patentgemäßen Merkmal M4 beschriebenen
Sensoradapter, der als ein die Peripherieleitung fortsetzender Einsatz ausgestaltet
ist und vom flüssigen Medium durchströmt wird, in das Blickfeld des Fachmanns.
Nachdem es sich bei T-Stücken um allgemein übliche Bauteile handelt, macht die
NK10a hierzu allerdings keine weiteren Angaben. Durch diese Anregung
aufmerksam geworden, sucht der Fachmann daraufhin nach weiteren
Informationen darüber, wie Sensoren über T-Stücke in einer Peripherieleitung
installiert werden können.
2.2
Die NK8 ermittelt der Fachmann, da die darin beschriebene Lehre zahlreiche
Übereinstimmungen mit der Lehre der Druckschrift NK10a aufweist.
So ist der Gegenstand der NK8 ebenfalls eine Apparatur zur Überwachung des
Partialdruckes eines Gases, wie Sauerstoff oder Kohlendioxid, in einer Flüssigkeit,
die durch eine Leitung strömt (vgl. NK8, S. 5, Z. 6 bis 8 i. V. m. S. 7, Z. 28 bis 31).
Bei der in NK8 angesprochenen Flüssigkeit handelt es sich um Blut und damit um
eine Flüssigkeit, deren Sterilität durch die Messung des Partialdruckes, ähnlich wie
in NK10a, nicht gefährdet werden darf (vgl. NK8, S. 4, Z. 13 bis 15). Um dies zu
erreichen kommen in der NK8, gleichfalls in Analogie zur NK10a, Sensoren zum
Einsatz, die über T-Stücke mit der Peripherieleitung verbunden sind (vgl. NK8,
Anspruch 1 i. V. m. S. 6, Z. 1 bis 7).
Anders als in NK10a enden in der NK8 damit allerdings nicht die Informationen zu
dem genannten Verbindungsstück. In NK8 erweist sich das Verbindungsstück
vielmehr als das „Herzstück“ der darin beschriebenen Lehre. Denn die NK8 regt in
diesem Zusammenhang an, ein Verbindungsstück in die Leitung zu integrieren,
welches eine Membran aufweist, die zwar für das Gas durchlässig, aber für das
flüssige Medium undurchlässig
ist. Genauer gesagt
lehrt die NK8 ein
Verbindungsstück mit einer Membran, die eine erste Fläche aufweist, welche mit
der Flüssigkeit in Berührung steht, sowie eine der ersten Fläche gegenüberliegende
zweite Fläche. Die zweite Fläche hat folglich keinen Kontakt zum Medium, ist dafür
aber für das aus dem Medium stammende Gas durchlässig, so dass z. B. der
Sauerstoffpartialdruck über Sensoren, die der zweiten Fläche benachbart
angeordnet sind, unter sterilen Bedingungen gemessen werden kann (vgl. NK8,
Anspruch 1). Übertragen auf ein T-Stück, welches über seine beiden horizontal
verlaufenden Arme in die benachbarten freien Enden einer Leitung, durch die die
Flüssigkeit mit dem zu überwachenden Gas strömt, eingefügt ist, bedeutet dies,
dass die der Leitung zugewandte Öffnung des T-Stücks am vertikal verlaufenden
Abschnitt mit der zuvor beschriebenen Membran abgedichtet und an die obere
Öffnung des vertikalen Abschnitts des T-Stücks ein Messfühler bzw. Sensor
angeschlossen ist (vgl. NK8, S. 6, Z. 1 bis 11 i. V. m. Figur 1). Den Angaben in der
NK8 zufolge gelingt es auf diese Weise, mit einem unsterilen Sensor die
physikalischen Parameter eines in einer Peripherieleitung strömenden flüssigen
Mediums zu messen, ohne dabei die Sterilität des Mediums zu gefährden (vgl. NK8,
S. 6, Z. 27 bis 29). Ergänzend hierzu beschreibt die NK8, dass der Messfühler bzw.
Sensor mit einem Schraubgewinde ausgestattet ist und über dieses in das T-Stück
eingeschraubt wird (vgl. NK8, S. 9, Z. 23 bis 27 und S. 10, Z. 4 bis 7 i. V. m. Figur 2).
In Kenntnis der Druckschrift NK8 liegt für den Fachmann bei der Bestimmung von
physikalischen Größen eines sterilen flüssigen Mediums demzufolge der Einsatz
eines Sensoradapters in einer Peripherieleitung auf der Hand, an den zum einen
ein Sensor mittels Schraubgewinde reversibel angebracht werden kann und der
zum anderen über eine innere Grenzfläche verfügt, die den direkten Kontakt
zwischen Sensor und Medium verhindert. Nachdem das in der NK8 als
Sensoradapter vorgeschlagene T-Stück aufgrund seines Schraubgewindes einen
Sensor nicht nur befestigt, sondern damit zugleich in seiner Ausrichtung fixiert, was
in den Figuren 1 und 2 der NK8 deutlich zum Ausdruck kommt, rückt die NK8 auch
einen Sensoradapter in das Blickfeld des Fachmanns, der über ein Ausrichtungs-
und Befestigungsmittel verfügt. Die patentgemäßen Merkmale M2, M3b, M3c und
M5 gehen damit, wie schon zuvor die unter Punkt I 2.1 genannten Merkmale M1,
M3a, M3c und M4, nicht über das allgemeine Können und Wissen des Fachmanns
hinaus.
Der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschriebene Einwegbioreaktor weist
in Kenntnis von NK10a und NK8 mithin keine Merkmale auf, die in der Lage sind
eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
2.3
Die von den Beklagten vorgetragenen Argumente, die aus deren Sicht
gegen ein Naheliegen der patentgemäßen Lehre sprechen, vermögen aus
folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis zu führen:
2.3.1
Soweit die Beklagten argumentieren, dass die Platzierung der Sensoren
in der Zirkulationsleitung des
in NK10a beschriebenen Bioreaktors
im
Zusammenhang mit der angewendeten „plunging-jet“-Technologie stehe und die
NK10a demzufolge keine allgemein gültige Lehre bezüglich der Anbringung von
Sensoren in Bioreaktoren vermittle, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen.
Es ist zwar zutreffend, dass das in NK10a genannte Zirkulationssystem einen
speziellen Mechanisums basierend auf der „plunging-jet“-Technik enthält, der dazu
dient, die Kulturflüssigkeit zu einem hohlen Durchflussstrom zu formen, in dessen
Hohlraum ein sauerstoffhaltiger Gasstrom eingebracht werden kann (vgl. NK10a,
Anspruch 1). Die Messung der Menge des auf diese Weise in das Kulturmedium
eingetragenen Sauerstoffs erfolgt
im Anschluss daran
jedoch vollkommen
unabhängig von der sog. „plunging jet“-Technologie (vgl. NK10a, S. 13, Z. 8 bis 12
und 19 bis 20). Der Einfluss dieser Technologie auf das Kulturmedium und die damit
verbundene sensorgesteuerte Kontrolle seiner physikalischen Parameter besteht
allenfalls darin, dass die Parameter innerhalb eines engen Betriebsbereichs
kontrolliert werden müssen, um ein optimales Wachstum der Kulturen im Medium
zu erreichen (vgl. NK10a, S. 10, Z. 28/29, S. 12, Z. 13/14 und S. 13, Z. 8/9).
Derartige Kontrollen sind jedoch in allen Bioreaktoren erforderlich, und zwar
unbeachtlich dessen, wie der jeweilige Reaktor betrieben wird. Der mit der
patentgemäßen Aufgabe betraute Fachmann erachtet die Angaben in der NK10a
betreffend die Platzierung der Sensoren daher nicht nur als allgemeingültig, sondern
wird durch sie zugleich auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Platzierung von
Sensoren in peripheren Zu- und/oder Abflussleitungen für das Kulturmedium
aufmerksam (vgl. NK10a, S. 12, Z. 14 bis 17 und S. 13, Z. 9 bis 12 i. V. m. Figur 1).
Die in NK10a enthaltenen Informationen lässt der Fachmann auch nicht deshalb
unberücksichtigt, weil sich der darin beschriebene Bioreaktor als in seinem Aufbau
kompliziert und kostspielig erweist. Das Gegenteil ist der Fall, da die NK10a den
Bioreaktor als einfach in seiner Verwendung, kostengünstig und vielseitig
einsetzbar beschreibt (vgl. NK10a, S. 3, Z. 12 bis 14).
Es ist ferner nicht zutreffend, dass die physikalischen Messungen am flüssigen
Medium nach der Lehre der NK10a „in-line“ und damit nur innerhalb des Bioreaktors
erfolgen. Hiergegen spricht die Tatsache, dass der Begriff „in-line“ in der NK10a
stets im Zusammenhang mit dem Zirkulationssystem verwendet wird. Dies macht
deutlich, dass mit dem Begriff „in-line“ keine Messungen im Inneren des
Bioreaktorbehälters beschrieben werden, sondern Messungen, die in der Leitung
des Zirkulationssystems erfolgen (vgl. NK10a, S. 12, Z. 24 und S. 13, Z. 20). Auf
eine „in-line“-Messung betreffend das Zirkulationssystem weist darüber hinaus der
Umstand hin, dass die in der NK10a angesprochenen Sonden mit T-Stücken
verbunden sind und auf diese Weise zwar an der Zirkulationsleitung angebracht
sind, aber dennoch mit dem im Inneren der Leitung fließenden Kulturmedium in
Kontakt stehen (vgl. NK10a, S. 12, Z. 23/24 und S. 13, Z. 19/20). Mit den im
Zirkulationssystem angeordneten Sensoren werden somit keine physikalischen
Parameter im Inneren des Bioreaktorbehälters gemessen.
2.3.2
Im Hinblick auf die Druckschrift NK8 vertreten die Beklagten den Standpunkt, dass dieses Dokument keine reversible Verbindung zwischen T-Stück und
Sensor lehre, da der Verguss eines Dichtungsmittels eine wieder lösbare
Verbindung nicht zulasse.
Die Beklagten beziehen sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben zur Figur 2. In
ihr ist im Detail graphisch dargestellt, wie ein Meßfühler 104 mit Meßfühlergehäuse
121 in ein als T-Stück ausgebildetes Verbindungselement 101 eingepasst ist (vgl.
NK8, S. 9, Z. 4 bis 9 und Z. 23 bis 27 i. V. m. Figur 2). Im T-förmigen
Verbindungsstück 101 ist u.a. ein Ring 129 zu sehen, der zusätzlich durch das in
die seitlichen Öffnungen 130 eingebrachte Dichtungsmittel in seiner Position fixiert
wird (vgl. NK8, S. 6, Z. 1 bis 7 und S. 10, Z. 15 bis 17). Dieses Dichtungsmittel leistet
allerdings keinen Beitrag zur Befestigung des Meßfühlergehäuses 121 mit
Meßfühler 104 am T-Verbindungsstück 101.
Der Ring 129 ist lediglich dafür vorgesehen, die Teileinheit aus der Scheibe 103 und
der Membran 102, mit der die der Durchflussleitung zugewandte Öffnung des
T-Stücks verschlossen und so die direkte Wechselwirkung zwischen Meßfühler und
Kulturmedium verhindert wird, in ihrer Lage zu halten. Hierfür wird der Ring 129 über
sein Außengewinde
in das dazu passende
Innengewinde des T-Stücks
eingeschraubt. Zusätzlich zu dieser Fixierung wird in die seitlich am Ring 129
vorgesehenen Öffnungen 130 ein Dichtungsmittel eingeführt (vgl. NK8, S. 9, Z. 4
bis 12 und S. 10, Z. 10 bis 17 i. V. m. Figuren 1 und 2). Das Einbringen des
Dichtungsmittels an dieser Stelle ändert demzufolge nichts daran, dass der
Meßfühler 104 über sein Messfühlergehäuse 121 mittels des daran vorgesehenen
Schraubgewindes 122 in den oberen Teil der Membranhalterung 127 eingeschraubt
wird (vgl. NK8, S. 9, Z. 23 bis 27 und S. 10, Z. 1 bis 7). Die in NK8 beschriebene
Schraubverbindung
zwischen
dem Meßfühlergehäuse
und
der
Membranhalterung 127 des T-Stücks kann mithin, wie
jede andere
Schraubverbindung auch, jederzeit gelöst werden und stellt daher eine reversible
Verbindung zwischen Sensor und T-Stück im Sinne des patentgemäßen Merkmals
M2 dar.
2.3.3
Schließlich lehnen die Beklagten eine Zusammenschau der Dokumente
NK8 und NK10a mit der Begründung ab, dass die Dokumente vollkommen
verschiedene Vorrichtungen beschreiben würden, deren technische Konzepte aus
fachlicher Sicht nicht übertragbar seien.
Hiergegen ist einzuwenden, dass es dem vor die patentgemäße Aufgabe gestellten
Fachmann bei den Dokumenten NK8 und NK10a nicht auf die darin beschriebenen
Vorrichtungen per se oder deren Betriebsweise ankommt, sondern ausschließlich
darauf, wie bei diesen Vorrichtungen die Wechselwirkung zwischen dem Sensor
und einem sterilen Medium während der Messung von physikalischen Größen des
Mediums gestaltet ist. Hierzu findet der Fachmann in jeder der Druckschriften NK8
und NK10a. Hinweise, obwohl die darin beschriebenen Vorrichtungen sehr
unterschiedlich sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass beide Vorrichtungen
übereinstimmend Sensoren
in peripheren Leitungen enthalten, mit denen
physikalische Größen des Mediums, welches durch die peripheren Leitungen
strömt, gemessen werden. Außerdem werden die Sensoren
in beiden
Vorrichtungen über ein T-Stück in den peripheren Leitungen verankert (vgl. NK8,
S. 5, Z. 6 bis 18 und S. 6, Z. 1 bis 3 i. V. m. Figuren 1 und 2; NK10a, S. 12, Z. 13
bis 17 und 23 bis 24). Aufgrund dieser Übereinstimmung sowie der Tatsache, dass
es sich bei den Flüssigkeiten, deren physikalische Parameter in den Vorrichtungen
mittels Sensoren überwacht werden sollen, um Flüssigkeiten handelt, deren
Sterilität während der sensorgesteuerten Messung nicht gefährdet werden darf,
erkennt der Fachmann in den Dokumenten NK8 und NK10a nicht nur Dokumente,
die aus seinem Fachgebiet stammen, sondern auch Dokumente, die sich in ihren
Aussagen ergänzen und damit Dokumente, die in ihrer Zusammenschau einen
wertvollen Beitrag zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe leisten (vgl. NK8, S. 4,
Z. 13 bis 15; NK10a, S. 3, Z. 12 bis 17).
III.
Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht mit den Anspruchsfassungen der
Hilfsanträge 1 bis 4 erfolgreich verteidigen.
1.1
Der im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 beschriebene Einwegbioreaktor
unterscheidet sich von dem im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschriebenen
dadurch, dass der Sensor bei diesem Bioreaktor durch Einklipsen oder Einschieben
in den Sensoradapter an diesem befestigt und ausgerichtet wird.
Nachdem den Angaben im Stand der Technik zufolge jedoch das Einschrauben
eines Sensors in ein als Sensoradapter fungierendes T-Stück als bekannt
vorausgesetzt werden kann (vgl. NK8, Figur 2) und der Fachmann bei der
reversiblen Verbindung zweier Bauteile außer dem Verschrauben grundsätzlich
auch ein Einklemmen oder Einschieben in Betracht zieht, vermag das in den
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal keine
erfinderische Tätigkeit zu begründen (vgl. NK13, Sp. 2, Z. 67 bis Sp. 3, Z. 5).
1.2
Dies gilt auch für den im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 als
Temperaturfühler gekennzeichneten Sensor, da für den Fachmann neben der
Messung des pH-Werts oder des Sauerstoffpartialdrucks in einem flüssigen Medium
die Messung der Temperatur mittels Temperaturfühler oder Temperatursensor zur
Routine gehört (vgl. NK8, S. 9, Z. 33 bis 36 oder NK10a, S. 10, Z. 28 bis 32).
1.3
Nachdem sich die Fassung des Hilfsantrags 3 von derjenigen des
Hilfsantrags 2 in der Sache nicht unterscheidet, gelten die obigen Ausführungen zu
Hilfsantrag 2 auch für diesen Hilfsantrag. Überdies ist die bloße Umformulierung
des Anspruchs, auf die sich der Hilfsantrag 3 nach dem eigenen Vortrag der
Beklagten beschränkt, um die beanspruchte technische Lehre klarzustellen, damit
hierdurch den Bedenken der Klägerin Rechnung getragen werden kann, weder
zulässig (Schulte, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 120), noch kann hieraus etwas zur
Begründung einer erfinderischen Tätigkeit hergeleitet werden (BGH GRUR 2006,
930 Rdn. 37 – Mikrotom).
1.4
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 basiert auf dem Patentanspruch 1
des Hilfsantrags 2 mit dem Unterschied, dass der Sensoradapter dahingehend
ausgestaltet ist, dass dieser eine Vertiefung aufweist, die in das Innere des
Durchströmungsvolumens der Peripherieleitung hineinreicht.
1.4.1
Eine derartige Gestaltung eines auf die Aufnahme eines
Temperaturfühlers abgestimmten Sensoradapters überrascht aus fachlicher Sicht
allerdings nicht. Der Grund hierfür ist, dass der Einsatz von sog. Schutzhülsen, die
zur Aufnahme von Temperatursensoren geeignet sind, bei der Temperaturmessung
in sterilen Medien eine im Stand der Technik etablierte Vorgehensweise darstellt.
Um den Temperatursensor dabei weiterhin im sterilen Medium platzieren zu
können, wird die Schutzhülse mit
ihrer Vertiefung zur Aufnahme des
Temperatursensors üblicher Weise z.B. in ein T-förmiges Verbindungsstück,
welches in die vom sterilen Medium durchströmte Leitung integriert ist, eingebaut
(vgl. NK13, Sp. 2, Z. 45 bis 54 und Z. 67 bis Sp. 3, Z. 5 i. V. m. Figur 2). Nach der
Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 soll nun auf den Einsatz einer
solchen Schutzhülse verzichtet und der Sensoradapter selbst mit einer Vertiefung
zur Aufnahme des Temperatursensors ausgestattet werden. Hierfür ist bei dem
zuvor aufgezeigten Kenntnisstand jedoch kein erfinderisches Zutun erforderlich,
zumal der Fachmann stets bestrebt ist, die Anzahl der Bauteile einer Vorrichtung so
gering wie möglich zu halten.
1.4.2
Dafür, dass sich aus einer Kombination der Merkmale des
Vorrichtungsanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 mit einem oder mehreren,
kennzeichnenden Merkmalen aus den darauf mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9 ein patentfähiger Gegenstand ergäbe, ist
weder etwas geltend gemacht, noch für den Senat ersichtlich. Die unmittelbar oder
mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 haben
daher mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstands ebenfalls keinen Bestand.
Da sich der Gegenstand des Streitpatents somit in keiner der Fassungen, in denen
die Beklagten ihr Patentbegehren verteidigen, als patentfähig erweist, war das
Patent insgesamt für nichtig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO und
der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
V.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.
Schramm
Schwarz
Dr. Münzberg
Dr. Wagner Dr. Freudenreich