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BPatG Urteil vom 09.06.2020 – 3 Ni 7/18 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:090620U3Ni7.18EP.0

Beglaubigte Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

U R T E I L

3 Ni 7/18 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am 9. Juni 2020

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2020:090620U3Ni7.18EP.0

betreffend das Patent 2 024 487 (DE 50 2007 008 033)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Schramm, den Richter Schwarz, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und

Dipl.-Chem. Dr. Wagner sowie den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 024 487 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagten sind eingetragene

Inhaberinnen des mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

2 024 487 (= NK1, Streitpatent), das am 24. April 2007 unter Inanspruchnahme der

Priorität aus der deutschen Anmeldung 10 2006 022 307 vom 11. Mai 2006

angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist am 31. August 2011 in deutscher

Verfahrenssprache veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2007 008 033 geführt. Das Streitpatent

trägt die Bezeichnung „Einwegbioreaktor mit Sensoranordnung“ und umfasst in der

erteilten Fassung 10 Patentansprüche, die mit der am 12. März 2018 erhobenen

Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

Der angegriffene Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet in der

Verfahrenssprache wie folgt:

„Einwegbioreaktor mit

reversibel, äußerlich anbringbarer

Sensoranordnung zur Messung einer physikalischen Größe eines

enthaltenen Mediums, dadurch gekennzeichnet,

dass in wenigstens einer dem Zu- und/oder Abfluss von Medium

dienenden Peripherieleitung (14, 16, 18) des Bioreaktors ein

Sensoradapter (28) zur Aufnahme einer über eine

innere

Grenzfläche (32a, 32b; 40; 44a, 44b) des Sensoradapters mit die

Peripherieleitung

(14, 16, 18) durchströmendem Medium

wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung (34, 38; 42;

44a, 44b, 46, 48) integriert ist und dass der Sensoradapter (28) als

ein die Peripherieleitung (14, 16, 18) fortsetzender Einsatz, der von

dem

enthaltenen Medium

durchströmbar

ist,

in

der

Peripherieleitung (14, 16, 18) ausgeführt ist.“

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 10 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder

mittelbar rückbezogen.

Die Beklagte verteidigt ihr Patent nicht mehr in der erteilten Fassung, sondern nur

noch in eingeschränkter Form nach einem Hauptantrag sowie vier Hilfsanträgen.

Die Klägerin ist hat ursprünglich geltend gemacht, dass der mit ihrer Klage

angegriffene Gegenstand des Streitpatents aufgrund unzulässiger Erweiterung,

fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig sei.

Hinsichtlich der eingeschränkten Fassungen bestreitet sie die erfinderische

Tätigkeit. Dies stützt sie u.a. auf die Druckschriften

NK8

DE 31 44 601 A1,

NK10a WO 2005/108549 A1 und

NK13

DE 37 09 122 A1.

Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass das flüssige Medium bei dem in

NK10a

beschriebenen Einwegbioreaktor

aufgrund

des

verwendeten

Zirkulationssystems im Kreislauf geführt werde. Nachdem auch bei einem Kreislauf

das Medium an einer Stelle aus dem Bioreaktor ausgeleitet und an einer anderen

Stelle dem Bioreaktor wieder zugeführt werde, entspreche das Zirkulationssystem

der NK10a einer patentgemäßen, dem Zu- und/oder Abfluss von Medium dienenden

Peripherieleitung. In dieser Peripherieleitung seien gemäß den Angaben der NK10a

zufolge Sensoren platziert, mit denen die Temperatur, der pH-Wert und/oder der

Sauerstoffpartialdruck des durch die Peripherieleitung strömenden Kulturmediums

gemessen werde. Die Sensoren seien dabei mit T-Stücken verbunden und über

diese in den Leitungen angeordnet. Ausgehend davon unterscheide sich der

Einwegbioreaktor der NK10a vom patentgemäßen Bioreaktor somit

lediglich

dadurch, dass das T-Stück in der NK10a keine innere Grenzfläche aufweise, über

die die Sensoranordnung mit dem flüssigen Medium in der Peripherieleitung in

Wechselwirkung

trete. Der Fachmann stehe somit vor der Aufgabe, die

Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium zu minimieren. Von einer solchen

Aufgabenstellung gehe auch die Druckschrift NK8 aus. Zur Lösung dieser Aufgabe

schlage die NK8 eine Vorrichtung vor, in der mittels Sensoren der Partialdruck von

in Blut gelösten Gasen bestimmt werde. Die hierfür verwendeten Sensoren seien

mit einem als T-Stück ausgebildeten Sensoradapter verbunden, der eine Membran

zur Trennung von Sensor und Medium umfasse. Darin erkenne der Fachmann eine

Möglichkeit, wie die physikalischen Größen eines sterilen Mediums selbst mit nicht

sterilisierten Sonden bestimmt werden könnten, ohne dabei die Sterilität des

Mediums zu gefährden. Zudem beinhalte die Druckschrift NK8 die Lehre, wonach

der Sensor von oben auf die Öffnung des T-Stücks aufgeschraubt und somit

reversibel mit dem T-Stück verbunden werde. In Kenntnis von NK10a und NK8

gelange der Fachmann folglich ohne erfinderisches Zutun zu einer Lösung, die in

Richtung des patentgemäßen Einwegbioreaktors weise.

Die im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 konkretisierte Befestigung des Sensors

am Adapter durch Einklipsen und Einschieben könne eine erfinderische Tätigkeit

ebenfalls nicht begründen, da dem Fachmann neben dem in NK8 angegebenen

Verschrauben von Bauteilen, aus dem Stand der Technik, wie der Druckschrift

NK13, auch das Einklemmen bekannt sei.

Gleiches gelte für den im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 2 als Temperaturfühler

spezifizierten Sensor, der selbst bei der Bestimmung der Temperatur eines in einem

Bioreaktor enthaltenen flüssigen Mediums zu den in der Fachwelt üblichen

Sensoren gehöre.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 enthalte

im Vergleich zur

Anspruchsfassung des zweiten Hilfsantrags keine zusätzlichen technischen

Merkmale, so dass die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 für Hilfsantrag 3

entsprechend gelten würden.

Gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 werde im Patentanspruch 1

des Hilfsantrags 4 der Sensoradapter fernerhin dadurch gekennzeichnet, dass

dieser eine Vertiefung aufweise, die in das Innere eines Durchströmungsvolumens

der Peripherieleitung hineinreiche. Der Einsatz eines derart gestalteten

Sensoradapters gehe ebenfalls nicht über das allgemeine Können und Wissen des

Fachmanns hinaus. So sei aus der Druckschrift NK13 ein Adapter

für

Temperatursensoren bekannt, der eine an den Sensor angepasste und in die vom

Medium durchströmte Leitung hineinreichende Vertiefung aufweise.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 024 487 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin vollumfänglich entgegen

und beantragen,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die

Fassung

des Hauptantrags

gemäß

Schriftsatz

vom

21. August 2018, hilfsweise eines der Hilfsanträge 1 oder 2 gemäß

Schriftsatz vom 6. November 2019, weiter hilfsweise die Fassung

eines der Hilfsanträge 3 und 4 gemäß Schriftsatz vom 6. Mai 2020

erhält.

Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung des Hauptantrags wie folgt

(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen) :

In den Fassungen der Hilfsanträge hat der jeweilige Patentanspruch 1 folgenden

Wortlaut:

Hilfsantrag 1

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):

Hilfsantrag 2

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind unterstrichen):

Hilfsantrag 3

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsatrag 3 sind unterstrichen):

Hilfsantrag 4

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 sind unterstrichen):

Die Beklagten führen im Wesentlichen aus, dass die NK10a ferner liege und sich

aufgrund dessen nicht als Ausgangspunkt eigne. Sie betreffe einen speziell

gestalteten Bioreaktor, in dem das Kulturmedium mit Zellen über Venturi-Düsen mit

Luft beaufschlagt werde und befasse sich demzufolge nicht - wie das Streitpatent -

mit der Minimierung der Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium. Außerdem

erfolgten die Messungen der physikalischen Größen des Mediums bei diesem

Bioreaktor „in-line“ und damit im Inneren des Bioreaktorbehälters, so dass die Lehre

der NK10a auch unter diesem Gesichtspunkt in eine ganz andere Richtung als das

Streitpatent weise. Infolgedessen sei die NK10a nicht in der Lage, einen

Einwegbioreaktor mit den patentgemäßen Merkmalen M1 bis M5 in das Blickfeld

des Fachmanns zu rücken. Selbst eine Zusammenschau mit der NK8 ändere hieran

nichts, sofern der Fachmann die beiden Druckschriften NK10a und NK8 überhaupt

miteinander kombiniere. Denn während sich die NK10a mit einem Bioreaktor für

eine Zellkultur befasse, betreffe die NK8 demgegenüber eine Vorrichtung zur

Überwachung des Partialdruckes von Gasen im Blut eines Patienten. Aufgrund

dieser technischen Unterschiede ziehe der Fachmann eine Übertragung der in NK8

beschriebenen Lehre auf den Einwegbioreaktor der NK10a nicht in Betracht, zumal

hierfür eine entsprechende Anregung fehle. Aber selbst wenn der Fachmann die

beiden Dokumente berücksichtige, führe deren Zusammenschau dennoch nicht zu

einem patentgemäßen Einwegbioreaktor, bei dem die Messung der physikalischen

Größen des Mediums zum einen in einer Peripherieleitung erfolge und zum anderen

die Wechselwirkung zwischen einem reversibel an einem Sensoradapter

angebrachten Sensor und dem Medium durch eine innere Grenzfläche des

Sensoradapters erfolge. Die NK8 und NK10a lehrten zwar übereinstimmend den

Sensor über ein als T-Stück ausgebildetes Verbindungsstück

in eine

Durchflussleitung einzusetzen. In der NK10a befinde sich der Sensor aber nicht im

Sinne der patentgemäßen Lehre in einer Peripherieleitung, sondern in einem sog.

Zirkulationssystem, und in NK8 sei die zur Durchflussleitung weisende Öffnung des

T-Stücks zwar mit einer Membran verschlossen, diese stelle aber keine innere

Grenzfläche im patentgemäßen Sinn dar, da sie für Teile des Mediums durchlässig

sei. Außerdem sorge das in der NK8 verwendete Dichtmittel dafür, dass der Sensor

fest im Adapter verbaut sei und somit nicht – wie nach der patentgemäßen Lehre

vorgesehen – lösbar an diesem angebracht sei. Eine kombinierte Betrachtung von

NK8 und NK10a führe damit nicht zum patentgemäßen Einwegbioreaktor hin,

sondern vielmehr davon weg.

Auch der im jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 beschriebene

Einwegbioreaktor beruhe aus der Sicht der Beklagten auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Durch die in NK8 gelehrte feste Verbauung des Sensors liefere diese Druckschrift

keine Anregung dafür, bei der Verbindung zwischen Sensor und Adapter darauf zu

achten, dass die Verbindung reversibel gestaltet sei, wie es das im Patentanspruch

1 des Hilfsantrags 1 genannte Einklipsen oder Einschieben vorsehe. Von einem

Einklipsen oder Einschieben des Sensors in einen Adapter sei auch in der NK10a

an keiner Stelle die Rede.

Der Einsatz eines Temperaturfühlers in einer Peripherieleitung liege, wie im

Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 2 vorgesehen, für den Fachmann ebenfalls nicht

nahe, da in der Druckschrift NK10a die Temperatur nur „in-line“ und damit im

Inneren des Bioreaktorbehälters gemessen werde.

Aufgrund

identischer

technischer Merkmale würden die vorangegangenen

Ausführungen auch für den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beschriebenen

Einwegbioreaktor gelten.

Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe auch der Einwegbioreaktor des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, da in keinem der genannten Dokumente ein

Sensoradapter mit einer Vertiefung zur Aufnahme des Sensors beschrieben werde,

bei dem die Vertiefung zugleich in das Innere eines Durchströmungsvolumens einer

Peripherieleitung hineinreiche.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet. Soweit die Beklagten das Streitpatent nicht mehr

in der erteilten Fassung verteidigen, ist dieses schon aus diesem Grund ohne

Sachprüfung für nichtig zu erklären. Aber auch in den beschränkten Fassungen

nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 kann es keinen Bestand

haben, da sich der patentgemäße Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit in

keiner dieser Fassungen als patentfähig erweist, so dass das Streitpatent auch

insoweit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 EPÜ i. V. m. Art. 52 bis

56 EPÜ für nichtig zu erklären ist.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft Einwegbioreaktoren mit einer Sensoranordnung zur

Messung von physikalischen Größen des im Einwegbioreaktor enthaltenen

Mediums (vgl. NK1, Titel i. V. m. Abs. [0001]).

Das Streitpatent führt einleitend aus, dass Einwegbioreaktoren üblicherweise mit

Gammastrahlung oder sehr aggressiven Chemikalien, wie Ethylenoxid, sterilisiert

werden. Es ergibt sich dabei jedoch häufig die Problematik, dass die Sensorik einen

solchen Sterilisierungsschritt nicht übersteht. Der Stand der Technik hat dieses

Problem durch die Aufspaltung der Sensorik gelöst. Die im Inneren des Bioreaktors

das Medium berührenden Sensorkissen sind dabei als ein gegen die Sterilisierung

robuster Anteil aufgebaut,

und der empfindliche Teil, betreffend die

Sensorelektronik, ist benutzerseitig unsteril untergebracht. Bei diesen bekannten

Vorrichtungen erachtet es das Streitpatent als nachteilig, dass sie das Medium

berührende Sensorkissen enthalten, die nach wie vor gegenüber der Sterilisierung

resistent sein müssen, und somit die Auswahl des Materials für die Sensorkissen

nur in sehr engen Grenzen möglich ist. Eine weitere Limitierung sieht das

Streitpatent darin, dass die Sensorkissen ihrerseits das Medium im Bioreaktor nicht

beeinflussen dürfen (vgl. NK1, Abs. [0002 und 0003]).

2.

Ausgehend hiervon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Einwegbioreaktor derart weiterzubilden, dass die Wechselwirkung

zwischen Sensor und Medium minimiert wird (vgl. NK1, Abs. [0004]).

3.

Der mit der patentgemäßen Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur

der Fachrichtung Verfahrenstechnik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Entwicklung von Einwegbioreaktoren verfügt.

4.

Die patentgemäße Aufgabe wird nach Hauptantrag durch die Bereitstellung

eines Einwegbioreaktors gelöst, der die folgenden, im Patentanspruch 1 genannten

Merkmale aufweist:

M1

M2

Einwegbioreaktor

mit reversibel, äußerlich anbringbarer Sensoranordnung zur

Messung einer physikalischen Größe eines enthaltenen flüssigen Mediums,

M3a

wobei in wenigstens einer dem Zu- und/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung des Bioreaktors ein Sensoradapter integriert ist;

M3b

der Sensoradapter verfügt über eine innere Grenzfläche und

dient der Aufnahme einer elektronischen Sensoranordnung;

M3c

die Sensoranordnung tritt über die innere Grenzfläche des

Sensoradapters mit dem flüssigen Medium, welches die Peripherieleitung durchströmt, in Wechselwirkung;

M4

der Sensoradapter ist ferner als ein die Peripherieleitung fortsetzender Einsatz ausgeführt, der von dem in der Peripherieleitung enthaltenen flüssigen Medium durchströmbar ist und

M5

umfasst Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung an dem Sensoradapter.

Diese Lösung bietet den Angaben im Streitpatent zufolge den Vorteil, dass die

Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium nur während der vergleichsweise

kurzen Zeit des Durchstroms von Medium durch die Peripherieleitung erfolgt. Einen

weiteren Vorteil sieht das Streitpatent darin, dass aufgrund der Datenerfassung

durch eine innere Grenzfläche des Sensoradapters hindurch keine unmittelbare

Wechselwirkung zwischen dem Sensor und dem Medium erfolgt (vgl. NK1,

Abs. [0006], Z. 11 bis 25).

II.

1.

Die Merkmale des beanspruchten Gegenstands bedürfen der Auslegung.

1.1

Einer Auslegung bedarf bereits der im patentgemäßen Merkmal M1 verwendete Begriff „Einwegbioreaktor“.

Die Beklagten verstehen darunter im Wesentlichen sog. Kesselbioreaktoren.

Eine derart differenzierte

Interpretation

des patentgemäßen Begriffs

„Einwegbioreaktor“ stützen allerdings weder die Patentansprüche noch die

Beschreibung der Streitpatentschrift. Denn zum einen findet sich in keinem der

Patentansprüche eine nähere Definition

für den patentgemäßen Begriff

„Einwegbioreaktor“. Zum anderen wird in der Beschreibung des Streitpatents der

Begriff „Einwegbioreaktor“ entweder nur durch den alternativ dazu verwendeten

Begriff „Bioreaktor“ abgekürzt, was aus technischer Sicht jedoch mit keinerlei

Zusatzinformation verbunden ist, oder aber der Begriff „Einwegbioreaktor“ wird in

Ausführungsbeispielen als „Zellkulturgefäß“ bzw. als „faltbarer Beutel“ bezeichnet.

Dies sagt im ersten Fall jedoch allenfalls etwas über den Inhalt des Reaktors und

im zweiten Fall etwas über die Gestaltung des Reaktors aus, aber nichts darüber,

wie der „Einwegbioreaktor“ betrieben wird (vgl. NK1, Abs. [0005], Z. 6/7 bzw.

Abs. [0006], Z. 14/15 und Abs. [0007], Z. 47/48 bzw. Abs. [0014], Z. 26 bis 29).

Zudem handelt es sich bei den zuvor genannten Reaktoren nur um beispielhafte

Ausführungsformen, auf die der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag allgemein

genannte

„Einwegbioreaktor“ nicht beschränkt

ist. Der patentgemäße

„Einwegbioreaktor“ umfasst daher sämtliche wegwerfbaren Bioreaktoren,

unabhängig von ihrer Betriebsweise, ihrem Aufbau und ihrem Inhalt.

1.2

Zu klären ist ferner, was unter der in den patentgemäßen Merkmalen M3b

und M3c genannten „inneren Grenzfläche“ zu verstehen ist.

Die zentrale Frage ist dabei, ob die „innere Grenzfläche“ eine Diffusion von

Wasserstoffionen oder Molekülen, wie Kohlenstoffdioxid, zulässt.

In den patentgemäßen Ausführungsbeispielen werden physikalische Parameter -

wie der CO2-Gehalt eines Abgases, die Temperatur oder die Leitfähigkeit eines

Mediums - ausschließlich optisch, thermisch oder elektrisch und damit ohne

direkten Rückgriff auf stoffliche Komponenten gemessen (vgl. NK1, Abs. [0018 bis

0021]). Allerdings dürfen weder aus diesen exemplarisch und daher nicht

abschließend genannten Messmethoden noch aus der Aussage im Streitpatent,

dass eine über diese Messungen hinausgehende Wechselwirkung zwischen

Grenzfläche und Medium „möglichst unterbunden werden soll“, den Begriff „innere

Grenzfläche“ einengenden Rückschlüsse gezogen werden (vgl. NK1, Abs. [0011]).

Der in der Streitpatentschrift verwendete Ausdruck „…möglichst unterbunden…“

steht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nämlich nicht für ein absolutes

Unterbinden,

sondern

vielmehr

für ein Unterbinden, das weiterhin

Wechselwirkungen – wenn auch nur in möglichst geringem Ausmaß – zulässt. Eine

solche Auslegung des Ausdrucks „…möglichst unterbunden…“ unterstützt eine

weitere Stelle im Streitpatent, an der die Rede davon ist, dass „…nur eine minimale

Wechselwirkung zwischen der Grenzfläche des Sensoradapters und dem Medium

erfolgt“ (vgl. NK1, Abs. [0006], Z. 23 bis 25). Daraus ergibt sich für den Fachmann,

dass der in den patentgemäßen Merkmalen M3b und M3c verwendete Begriff

„innere Grenzfläche“ für eine Grenzfläche steht, die Sensor und Medium auch in

stofflicher Hinsicht nicht zu 100% voneinander trennt. Dies führt zu dem Schluss,

dass die „innere Grenzfläche“ neben Licht, Wärme und elektrischen Ladungen auch

kleinste Teilchen, wie Wasserstoffionen oder CO2-Moleküle, passieren können,

oder anders ausgedrückt, dass die „innere Grenzfläche“ minimal mediendurchlässig

ist. Eine solche Auslegung ist überdies mit der patentgemäßen Lehre konform,

wonach das Medium durch seine Wechselwirkung mit dem Sensor über die „innere

Grenzfläche“ chemisch nicht verändert und die Sterilität des Mediums gewahrt

werden soll (vgl. NK1, Abs. [0004], [0011] und Abs. [0021], Sp. 6, Z. 10 bis 13). Dies

erklärt sich damit, dass eine Diffusion von Wasserstoffionen aus dem Medium durch

die „innere Grenzfläche“ hindurch einerseits die stoffliche Beschaffenheit des

Mediums nicht verändert, und andererseits sind im Vergleich zu Wasserstoffionen

sehr viel größere „Partikel“, wie Bakterien und Viren, nicht in der Lage, die „innere

Grenzfläche“ zu passieren, so dass die minimale Mediendurchlässigkeit der

„inneren Grenzfläche“ auch die Sterilität des Mediums nicht beeinträchtigt.

1.3

In den patentgemäßen Merkmalen M3a, M3c und M4 ist wiederholt die Rede

von einer „Peripherieleitung“. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, ob

der Fachmann darunter auch Leitungen versteht, die z.B. als Zirkulationsleitungen

ausgebildet sind.

Nachdem die Streitpatentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 1999,

909, 2. Ls. – „Spannschraube“, orientiert sich der Fachmann auch bei der Ermittlung

des mit dem Begriff „Peripherieleitungen“ verbundenen technischen Sinngehalts an

den Angaben im Streitpatent.

Der Patentanspruch 1 weist darauf hin, dass die „Peripherieleitung“ dem Zu- und/

oder Abfluss von Medium dient und der patentgemäße Einwegbioreaktor eine oder

mehrere dieser Leitungen aufweisen kann. Auf deren Funktion als Leitung, in der

Medium entweder aus dem patentgemäßen Bioreaktor herausgeleitet bzw. Medium

dem Bioreaktor zugeführt wird, weist auch die Beschreibung der Streitpatentschrift

wiederholt hin (vgl. NK1, Abs. [0005], Abs. [0007] und Abs. [0014]). Anderweitige

Angaben zur Ausgestaltung der patentgemäßen „Peripherieleitungen“ enthält das

Streitpatent nicht. Daraus ergibt sich aus fachlicher Sicht, dass der patentgemäße

Begriff „Peripherieleitung“ mit keinen Einschränkungen behaftet ist, was z. B. die Art

der Verlegung der Leitung betrifft. Der Fachmann subsumiert unter dem Begriff

„Peripherieleitung“ in Anbetracht dessen nicht nur direkt verlegte Zu- und

Abflussleitungen, sondern auch als bypass verlegte Leitungen, sog.

Zirkulationsleitungen. Außerdem versteht es sich für den Fachmann von selbst,

dass der aus den Substantiven „Peripherie“ und „Leitung“ zusammengesetzte

Begriff „Peripherieleitung“ Leitungen kennzeichnet, die sich nicht im Inneren des

Bioreaktors befinden, sondern an einer Öffnung auf der Außenseite des Bioreaktors

angeschlossen sind und sich damit in der „Peripherie“ des Bioreaktors befinden.

1.4

Einer Klärung bedarf weiterhin die Frage, ob es die patentgemäßen

Merkmale M3a, M3c und M4 erfordern, dass das

flüssige Medium die

Peripherieleitung sowie den Sensoradapter des Einwegbioreaktors tatsächlich

durchströmt, oder ob die genannten Bauteile lediglich für das Durchströmen eines

flüssigen Mediums geeignet sein müssen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Fachmann Merkmale und Begriffe eines

Patentanspruchs stets so deutet, dass diesen angesichts der im Patent offenbarten

technischen Lehre eine angemessene technische Funktion zukommt (vgl. Schulte,

PatG, 10. Auflage § 14 Rdn 32). Wie bereits zuvor unter Punkt I.2 angesprochen,

ist die patentgemäße Lehre vorliegend darauf ausgerichtet, bei der Messung von

physikalischen Parametern des Mediums die Wechselwirkung zwischen Sensor

und Medium zeitlich und räumlich zu minimieren (vgl. NK1, Abs. [0004 und 0006]).

Eine Messung physikalischer Parameter setzt jedoch voraus, dass Peripherieleitung und Sensoradapter vom flüssigen Medium tatsächlich durchströmt werden,

da andernfalls die Bestimmung verschiedener Parameter, wie Temperatur oder

Leitfähigkeit des Mediums, nicht möglich ist (vgl. NK1, Abs. [0019 und 0020] i. V. m.

den geltenden Patentansprüchen 6 und 8 nach Hauptantrag). Hierfür spricht auch

die im Zusammenhang mit dem flüssigen Medium im patentgemäßen Merkmal M2

genannte Zweckangabe „zur Messung einer physikalischen Größe“. Diese

Zweckangabe definiert den patentgemäßen Einwegbioreaktor dahingehend, dass

der Sensor nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, die für eine

Messung von physikalischen Größen erforderlich sind, sondern zugleich so

ausgebildet sein muss, dass entsprechende Messungen mit dem Sensor auch

tatsächlich ausgeführt werden können (vgl. BGH GRUR 2009, 837, Rn. 15

– Bauschalungsstütze). Dies steht im Einklang mit der im Streitpatent offenbarten

Lehre, wonach z.B. eine optische Sensoranordnung, bestehend aus Infrarotsender

und Infrarotdetektor, zur Bestimmung des CO2-Gehalts in einem gasförmigen

Medium eingesetzt wird (vgl. NK1, Abs. [0018]). Aber auch Wärmesensoren und

Leitfähigkeitssensoren sind nach der patentgemäßen Lehre zur Bestimmung von

physikalischen Größen des flüssigen Mediums vorgesehen (vgl. NK1, Abs. [0021]).

Daraus ergibt sich, dass mit dem im patentgemäßen Merkmal M2 angegebenen

Sensor physikalische Größen des flüssigen Mediums de facto gemessen werden

können und die patentgemäßen Merkmale M3a, M3c und M4 eine Peripherieleitung

sowie einen Sensoradapter definieren, die in der Praxis von flüssigem Medium

durchströmt werden.

1.5. Bei der weiteren Frage, ob die Sensoranordnung entsprechend dem

patentgemäßen Merkmal M5 im oder am Sensoradapter befestigt ist, folgt der Senat

den Ausführungen der Beklagten insoweit, als das Streitpatent eindeutig zu

erkennen gibt, dass der Sensoradapter über seine Anschlussmittel die

elektronische Sensoranordnung aufnimmt und der Sensor somit nicht selbst als

Adapter fungiert (vgl. NK1, Abs. [0006], Z. 33 bis 39 und Abs. [0021], Sp. 6, Z. 1 bis

17

i. V. m. Merkmal 3b des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag). Die

weitergehende Ansicht der Beklagten, dass der Sensor dabei im Wesentlichen in

den Adapter aufgenommen werde, teilt der Senat allerdings nicht, da die

patentgemäße Lehre auf diese Art der Befestigung nicht beschränkt ist.

Die patentgemäße Lehre schließt die von den Beklagten angesprochene

Befestigungsform zweifelsohne mit ein, da den Angaben im Streitpatent zufolge

u. a. vorgesehen

ist, dass die Sensoranordnung

in den Sensoradapter

eingeschoben wird, was zwangsläufig zu einer Befestigung des Sensors im Adapter

führt (vgl. NK1, Abs. [0006] und Abs. [0021], jeweils letzter Satz). Auf diese Beispiele

ist die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aber nicht beschränkt. So

betreffen die in den Figuren 3 bis 6 gezeigten patentgemäßen Ausführungsbeispiele

ausnahmslos eine Anbringung der Sensoranordnung am Sensoradapter. Dies gilt

auch für den in Figur 4 gezeigten Wärmesensor, der in eine Vertiefung des

Sensoradapters hineinragt. Denn die Vertiefung dient dabei offensichtlich nicht der

reversiblen Befestigung des Sensors, sondern stellt lediglich eine besondere

Gestaltung des Adapters dar, die es ermöglicht, dass ohne direkten Kontakt mit dem

die Vertiefung umströmenden Gas, die Temperatur des Gases bestimmen werden

kann (vgl. NK1, Abs. [0019]). Unter Vermeidung einer unzulässigen Auslegung von

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterhalb seines technisch verstandenen

Wortsinns muss das Befestigen der Sensoranordnung entsprechend dem

patentgemäßen Merkmal M5 folglich so interpretiert werden, dass davon sowohl ein

Befestigen der Sensoranordnung im als auch am Sensoradapter umfasst ist (vgl.

BGH GRUR 2007, 309, 1. Ls i. V. m. Rdn 17 – „Schussfädentransport“).

1.6

Die

im patentgemäßen Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag allgemein genannten „Ausrichtungsmittel zum Befestigen“ werden in

der Beschreibung des Streitpatents beispielhaft als Mittel zum Einklipsen bzw.

Einschieben oder aber als Rastvorrichtungen oder Zentrierhilfen definiert, ohne

damit jedoch eine Vorauswahl zu treffen (vgl. NK1, Abs. [0006], Z. 35 bis 39 und

Abs. [0021], Sp. 6, Z. 13 bis 17). Daraus ergibt sich, dass das patentgemäße

„Ausrichtungsmittel zum Befestigen“ für sämtliche Bauteile steht, die es ermöglichen

den Sensor mit Hilfe des Adapters zu befestigen und ihn dabei zugleich in einer

bestimmten Richtung zu fixieren. Hierzu sind sämtliche Ausrichtungsmittel in der

Lage, bei denen der Sensor in den Adapter entweder – wie im Streitpatent

angegeben – eingeschoben oder eingeklipst wird (vgl. NK1, Abs. [0006], letzter

Satz). Aber auch im Streitpatent nicht genannte Mittel zum Klemmen und

Schrauben sorgen neben der Befestigung des Sensors zugleich für dessen

Ausrichtung. Die „Ausrichtungsmittel“ im patentgemäßen Merkmal M5 umfassen

daher sämtliche fachüblichen Mittel, die die Doppelfunktion von Befestigen und

Ausrichten erfüllen.

2.

Eine technische Lehre, wie sie sich bei der zuvor dargelegten Interpretation

der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthaltenen Merkmale ergibt, erweist

sich in Kenntnis der Dokumente NK8 und NK10a aus den nachfolgend genannten

Gründen als naheliegend. Ob der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das

im Merkmal M5 genannte „Ausrichtungsmittel“ unzulässig erweitert ist, kann bei

dieser Sachlage daher ebenso dahinstehen, wie die Frage nach der Neuheit des

patentgemäßen Einwegbioreaktors.

2.1

Bei der Suche nach einer Lösung für die patentgemäße Aufgabe stellt die

Druckschrift NK10a einen geeigneten Ausgangspunkt dar.

Diese Druckschrift ist mit einem Bioreaktor befasst, der in einer Ausführungsform

als Einwegbioreaktor ausgestaltet ist (vgl. NK10a, S. 4, erster Abs. i. V. m. S. 6,

zweiter Abs. und S. 7, Z. 16/17). Die NK10a betrifft somit einen Bioreaktor im Sinne

des patentgemäßen Merkmals M1. Mit dieser Vorrichtung wird in der NK10a u.a.

das Ziel verfolgt, Mikroorganismen und Zellen sicher und effizient züchten zu

können (vgl. NK10a, S. 3, Z. 12 bis 14). Hierfür erachtet die Lehre der NK10a den

speziellen Eintrag eines sauerstoffhaltigen Gasstroms in das Kulturmedium als

wesentlich und damit verbunden die sensorgesteuerte Überwachung der Menge

des im Medium gelösten Sauerstoffs (vgl. NK10a, S. 4, Z. 1 bis 6 i. V. m. S. 7, Z. 3

bis 5 und Anspruch 1). Ein Fachmann, der vor der Aufgabe steht, die

Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium in einem Einwegbioreaktor zu

minimieren, erkennt

in der NK10a demzufolge ein erfolgversprechendes

„Sprungbrett“ zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe (vgl. Schulte, PatG, 10.

Auflage, § 4 Rdn 30).

Für den Fachmann ist beim Studium der NK10a folglich nicht die detaillierte

Betriebsweise des darin beschriebenen Bioreaktors von Interesse, sondern

vielmehr die Angaben dazu, wo, wie und in welcher Form das Medium bei diesem

Bioreaktor mit den Sensoren in Kontakt tritt. Nach der Lehre der NK10a kommen

für die Platzierung der Sensoren zwei grundsätzliche Möglichkeiten in Betracht:

Entweder innerhalb des mit flüssigem Kulturmedium befüllten Bioreaktorbehälters

oder im sog. Zirkulationssystem (vgl. NK10a, S. 7, Z. 4/5). Eine Platzierung der

Sensoren im Bioreaktorbehälter ist dem Fachmann bereits geläufig und mit den

bekannten, im Streitpatent beschriebenen Nachteilen behaftet, weshalb er dieser

Alternative keine Aufmerksamkeit schenkt (vgl. NK1, Abs. [0003]). Die zweite in

NK10a angesprochene Alternative weckt dagegen das Interesse des Fachmanns,

da sich die Sensoren in diesem Fall nicht, wie bisher, im Bioreaktor befinden,

sondern im Zirkulationssystem des Bioreaktors untergebracht sind.

In Figur 1

erkennt der Fachmann, dass es sich bei dem Zirkulationssystem um eine um den

Bioreaktor geführte bypass-Leitung für das flüssige Kulturmedium handelt, in der

das Medium bodenseitig den Bioreaktor verlässt und im oberen Bereich des

Bioreaktors wieder in diesen eingespeist wird (vgl. NK10a, Figur 1). Aus der Figur 1

geht ferner hervor, dass sich in dieser peripheren Leitung Sensoren befinden, die

z.B. der Messung des pH-Werts, der Temperatur oder des Partialdrucks von in

Medium gelöstem Sauerstoff (DOT) dienen (vgl. NK10a, Figur 1 i. V. m. S. 7, Z. 3/4

und S. 13, Z. 8/9). Da in NK10a somit Sensoren für verschiedene physikalische

Parameter beschrieben werden und die Messgenauigkeit dieser Sensoren im

Vergleich zu den Sensoren im Inneren des Bioreaktorbehälters nicht als nachteilig

beschrieben wird, erhält der Fachmann mit diesen Angaben einen Hinweis darauf,

dass Sensoren zur Messung von physikalischen Größen des Mediums nicht - wie

üblich - im Inneren des Bioreaktors platziert sein müssen, sondern auch in

peripheren Zu- und Abflussleitungen des Bioreaktors angeordnet sein können (vgl.

NK10a, S. 12, Z. 23/24 sowie 27/28 und S. 13, Z. 9 bis 12). Demzufolge liegt die in

den patentgemäßen Merkmalen M3a, M3c und M4 genannte Peripherieleitung als

ein geeigneter Ort für die Platzierung von Sensoren außerhalb des Bioreaktors für

den Fachmann auf der Hand.

Darüber hinaus lehrt die NK10a den Fachmann, dass die Sensoren über

Verbindungsstücke im Zirkulationssystem angeordnet werden können. Als ein

hierfür geeignetes Verbindungsstück wird in NK10a das in der Fachwelt allgemein

bekannte T-Stück genannt (vgl. NK10a, S. 12, Z. 23/24 und S. 13, Z. 19/20). Damit

rückt die NK10a auch den im patentgemäßen Merkmal M4 beschriebenen

Sensoradapter, der als ein die Peripherieleitung fortsetzender Einsatz ausgestaltet

ist und vom flüssigen Medium durchströmt wird, in das Blickfeld des Fachmanns.

Nachdem es sich bei T-Stücken um allgemein übliche Bauteile handelt, macht die

NK10a hierzu allerdings keine weiteren Angaben. Durch diese Anregung

aufmerksam geworden, sucht der Fachmann daraufhin nach weiteren

Informationen darüber, wie Sensoren über T-Stücke in einer Peripherieleitung

installiert werden können.

2.2

Die NK8 ermittelt der Fachmann, da die darin beschriebene Lehre zahlreiche

Übereinstimmungen mit der Lehre der Druckschrift NK10a aufweist.

So ist der Gegenstand der NK8 ebenfalls eine Apparatur zur Überwachung des

Partialdruckes eines Gases, wie Sauerstoff oder Kohlendioxid, in einer Flüssigkeit,

die durch eine Leitung strömt (vgl. NK8, S. 5, Z. 6 bis 8 i. V. m. S. 7, Z. 28 bis 31).

Bei der in NK8 angesprochenen Flüssigkeit handelt es sich um Blut und damit um

eine Flüssigkeit, deren Sterilität durch die Messung des Partialdruckes, ähnlich wie

in NK10a, nicht gefährdet werden darf (vgl. NK8, S. 4, Z. 13 bis 15). Um dies zu

erreichen kommen in der NK8, gleichfalls in Analogie zur NK10a, Sensoren zum

Einsatz, die über T-Stücke mit der Peripherieleitung verbunden sind (vgl. NK8,

Anspruch 1 i. V. m. S. 6, Z. 1 bis 7).

Anders als in NK10a enden in der NK8 damit allerdings nicht die Informationen zu

dem genannten Verbindungsstück. In NK8 erweist sich das Verbindungsstück

vielmehr als das „Herzstück“ der darin beschriebenen Lehre. Denn die NK8 regt in

diesem Zusammenhang an, ein Verbindungsstück in die Leitung zu integrieren,

welches eine Membran aufweist, die zwar für das Gas durchlässig, aber für das

flüssige Medium undurchlässig

ist. Genauer gesagt

lehrt die NK8 ein

Verbindungsstück mit einer Membran, die eine erste Fläche aufweist, welche mit

der Flüssigkeit in Berührung steht, sowie eine der ersten Fläche gegenüberliegende

zweite Fläche. Die zweite Fläche hat folglich keinen Kontakt zum Medium, ist dafür

aber für das aus dem Medium stammende Gas durchlässig, so dass z. B. der

Sauerstoffpartialdruck über Sensoren, die der zweiten Fläche benachbart

angeordnet sind, unter sterilen Bedingungen gemessen werden kann (vgl. NK8,

Anspruch 1). Übertragen auf ein T-Stück, welches über seine beiden horizontal

verlaufenden Arme in die benachbarten freien Enden einer Leitung, durch die die

Flüssigkeit mit dem zu überwachenden Gas strömt, eingefügt ist, bedeutet dies,

dass die der Leitung zugewandte Öffnung des T-Stücks am vertikal verlaufenden

Abschnitt mit der zuvor beschriebenen Membran abgedichtet und an die obere

Öffnung des vertikalen Abschnitts des T-Stücks ein Messfühler bzw. Sensor

angeschlossen ist (vgl. NK8, S. 6, Z. 1 bis 11 i. V. m. Figur 1). Den Angaben in der

NK8 zufolge gelingt es auf diese Weise, mit einem unsterilen Sensor die

physikalischen Parameter eines in einer Peripherieleitung strömenden flüssigen

Mediums zu messen, ohne dabei die Sterilität des Mediums zu gefährden (vgl. NK8,

S. 6, Z. 27 bis 29). Ergänzend hierzu beschreibt die NK8, dass der Messfühler bzw.

Sensor mit einem Schraubgewinde ausgestattet ist und über dieses in das T-Stück

eingeschraubt wird (vgl. NK8, S. 9, Z. 23 bis 27 und S. 10, Z. 4 bis 7 i. V. m. Figur 2).

In Kenntnis der Druckschrift NK8 liegt für den Fachmann bei der Bestimmung von

physikalischen Größen eines sterilen flüssigen Mediums demzufolge der Einsatz

eines Sensoradapters in einer Peripherieleitung auf der Hand, an den zum einen

ein Sensor mittels Schraubgewinde reversibel angebracht werden kann und der

zum anderen über eine innere Grenzfläche verfügt, die den direkten Kontakt

zwischen Sensor und Medium verhindert. Nachdem das in der NK8 als

Sensoradapter vorgeschlagene T-Stück aufgrund seines Schraubgewindes einen

Sensor nicht nur befestigt, sondern damit zugleich in seiner Ausrichtung fixiert, was

in den Figuren 1 und 2 der NK8 deutlich zum Ausdruck kommt, rückt die NK8 auch

einen Sensoradapter in das Blickfeld des Fachmanns, der über ein Ausrichtungs-

und Befestigungsmittel verfügt. Die patentgemäßen Merkmale M2, M3b, M3c und

M5 gehen damit, wie schon zuvor die unter Punkt I 2.1 genannten Merkmale M1,

M3a, M3c und M4, nicht über das allgemeine Können und Wissen des Fachmanns

hinaus.

Der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschriebene Einwegbioreaktor weist

in Kenntnis von NK10a und NK8 mithin keine Merkmale auf, die in der Lage sind

eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

2.3

Die von den Beklagten vorgetragenen Argumente, die aus deren Sicht

gegen ein Naheliegen der patentgemäßen Lehre sprechen, vermögen aus

folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis zu führen:

2.3.1

Soweit die Beklagten argumentieren, dass die Platzierung der Sensoren

in der Zirkulationsleitung des

in NK10a beschriebenen Bioreaktors

im

Zusammenhang mit der angewendeten „plunging-jet“-Technologie stehe und die

NK10a demzufolge keine allgemein gültige Lehre bezüglich der Anbringung von

Sensoren in Bioreaktoren vermittle, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen.

Es ist zwar zutreffend, dass das in NK10a genannte Zirkulationssystem einen

speziellen Mechanisums basierend auf der „plunging-jet“-Technik enthält, der dazu

dient, die Kulturflüssigkeit zu einem hohlen Durchflussstrom zu formen, in dessen

Hohlraum ein sauerstoffhaltiger Gasstrom eingebracht werden kann (vgl. NK10a,

Anspruch 1). Die Messung der Menge des auf diese Weise in das Kulturmedium

eingetragenen Sauerstoffs erfolgt

im Anschluss daran

jedoch vollkommen

unabhängig von der sog. „plunging jet“-Technologie (vgl. NK10a, S. 13, Z. 8 bis 12

und 19 bis 20). Der Einfluss dieser Technologie auf das Kulturmedium und die damit

verbundene sensorgesteuerte Kontrolle seiner physikalischen Parameter besteht

allenfalls darin, dass die Parameter innerhalb eines engen Betriebsbereichs

kontrolliert werden müssen, um ein optimales Wachstum der Kulturen im Medium

zu erreichen (vgl. NK10a, S. 10, Z. 28/29, S. 12, Z. 13/14 und S. 13, Z. 8/9).

Derartige Kontrollen sind jedoch in allen Bioreaktoren erforderlich, und zwar

unbeachtlich dessen, wie der jeweilige Reaktor betrieben wird. Der mit der

patentgemäßen Aufgabe betraute Fachmann erachtet die Angaben in der NK10a

betreffend die Platzierung der Sensoren daher nicht nur als allgemeingültig, sondern

wird durch sie zugleich auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Platzierung von

Sensoren in peripheren Zu- und/oder Abflussleitungen für das Kulturmedium

aufmerksam (vgl. NK10a, S. 12, Z. 14 bis 17 und S. 13, Z. 9 bis 12 i. V. m. Figur 1).

Die in NK10a enthaltenen Informationen lässt der Fachmann auch nicht deshalb

unberücksichtigt, weil sich der darin beschriebene Bioreaktor als in seinem Aufbau

kompliziert und kostspielig erweist. Das Gegenteil ist der Fall, da die NK10a den

Bioreaktor als einfach in seiner Verwendung, kostengünstig und vielseitig

einsetzbar beschreibt (vgl. NK10a, S. 3, Z. 12 bis 14).

Es ist ferner nicht zutreffend, dass die physikalischen Messungen am flüssigen

Medium nach der Lehre der NK10a „in-line“ und damit nur innerhalb des Bioreaktors

erfolgen. Hiergegen spricht die Tatsache, dass der Begriff „in-line“ in der NK10a

stets im Zusammenhang mit dem Zirkulationssystem verwendet wird. Dies macht

deutlich, dass mit dem Begriff „in-line“ keine Messungen im Inneren des

Bioreaktorbehälters beschrieben werden, sondern Messungen, die in der Leitung

des Zirkulationssystems erfolgen (vgl. NK10a, S. 12, Z. 24 und S. 13, Z. 20). Auf

eine „in-line“-Messung betreffend das Zirkulationssystem weist darüber hinaus der

Umstand hin, dass die in der NK10a angesprochenen Sonden mit T-Stücken

verbunden sind und auf diese Weise zwar an der Zirkulationsleitung angebracht

sind, aber dennoch mit dem im Inneren der Leitung fließenden Kulturmedium in

Kontakt stehen (vgl. NK10a, S. 12, Z. 23/24 und S. 13, Z. 19/20). Mit den im

Zirkulationssystem angeordneten Sensoren werden somit keine physikalischen

Parameter im Inneren des Bioreaktorbehälters gemessen.

2.3.2

Im Hinblick auf die Druckschrift NK8 vertreten die Beklagten den Standpunkt, dass dieses Dokument keine reversible Verbindung zwischen T-Stück und

Sensor lehre, da der Verguss eines Dichtungsmittels eine wieder lösbare

Verbindung nicht zulasse.

Die Beklagten beziehen sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben zur Figur 2. In

ihr ist im Detail graphisch dargestellt, wie ein Meßfühler 104 mit Meßfühlergehäuse

121 in ein als T-Stück ausgebildetes Verbindungselement 101 eingepasst ist (vgl.

NK8, S. 9, Z. 4 bis 9 und Z. 23 bis 27 i. V. m. Figur 2). Im T-förmigen

Verbindungsstück 101 ist u.a. ein Ring 129 zu sehen, der zusätzlich durch das in

die seitlichen Öffnungen 130 eingebrachte Dichtungsmittel in seiner Position fixiert

wird (vgl. NK8, S. 6, Z. 1 bis 7 und S. 10, Z. 15 bis 17). Dieses Dichtungsmittel leistet

allerdings keinen Beitrag zur Befestigung des Meßfühlergehäuses 121 mit

Meßfühler 104 am T-Verbindungsstück 101.

Der Ring 129 ist lediglich dafür vorgesehen, die Teileinheit aus der Scheibe 103 und

der Membran 102, mit der die der Durchflussleitung zugewandte Öffnung des

T-Stücks verschlossen und so die direkte Wechselwirkung zwischen Meßfühler und

Kulturmedium verhindert wird, in ihrer Lage zu halten. Hierfür wird der Ring 129 über

sein Außengewinde

in das dazu passende

Innengewinde des T-Stücks

eingeschraubt. Zusätzlich zu dieser Fixierung wird in die seitlich am Ring 129

vorgesehenen Öffnungen 130 ein Dichtungsmittel eingeführt (vgl. NK8, S. 9, Z. 4

bis 12 und S. 10, Z. 10 bis 17 i. V. m. Figuren 1 und 2). Das Einbringen des

Dichtungsmittels an dieser Stelle ändert demzufolge nichts daran, dass der

Meßfühler 104 über sein Messfühlergehäuse 121 mittels des daran vorgesehenen

Schraubgewindes 122 in den oberen Teil der Membranhalterung 127 eingeschraubt

wird (vgl. NK8, S. 9, Z. 23 bis 27 und S. 10, Z. 1 bis 7). Die in NK8 beschriebene

Schraubverbindung

zwischen

dem Meßfühlergehäuse

121

und

der

Membranhalterung 127 des T-Stücks kann mithin, wie

jede andere

Schraubverbindung auch, jederzeit gelöst werden und stellt daher eine reversible

Verbindung zwischen Sensor und T-Stück im Sinne des patentgemäßen Merkmals

M2 dar.

2.3.3

Schließlich lehnen die Beklagten eine Zusammenschau der Dokumente

NK8 und NK10a mit der Begründung ab, dass die Dokumente vollkommen

verschiedene Vorrichtungen beschreiben würden, deren technische Konzepte aus

fachlicher Sicht nicht übertragbar seien.

Hiergegen ist einzuwenden, dass es dem vor die patentgemäße Aufgabe gestellten

Fachmann bei den Dokumenten NK8 und NK10a nicht auf die darin beschriebenen

Vorrichtungen per se oder deren Betriebsweise ankommt, sondern ausschließlich

darauf, wie bei diesen Vorrichtungen die Wechselwirkung zwischen dem Sensor

und einem sterilen Medium während der Messung von physikalischen Größen des

Mediums gestaltet ist. Hierzu findet der Fachmann in jeder der Druckschriften NK8

und NK10a. Hinweise, obwohl die darin beschriebenen Vorrichtungen sehr

unterschiedlich sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass beide Vorrichtungen

übereinstimmend Sensoren

in peripheren Leitungen enthalten, mit denen

physikalische Größen des Mediums, welches durch die peripheren Leitungen

strömt, gemessen werden. Außerdem werden die Sensoren

in beiden

Vorrichtungen über ein T-Stück in den peripheren Leitungen verankert (vgl. NK8,

S. 5, Z. 6 bis 18 und S. 6, Z. 1 bis 3 i. V. m. Figuren 1 und 2; NK10a, S. 12, Z. 13

bis 17 und 23 bis 24). Aufgrund dieser Übereinstimmung sowie der Tatsache, dass

es sich bei den Flüssigkeiten, deren physikalische Parameter in den Vorrichtungen

mittels Sensoren überwacht werden sollen, um Flüssigkeiten handelt, deren

Sterilität während der sensorgesteuerten Messung nicht gefährdet werden darf,

erkennt der Fachmann in den Dokumenten NK8 und NK10a nicht nur Dokumente,

die aus seinem Fachgebiet stammen, sondern auch Dokumente, die sich in ihren

Aussagen ergänzen und damit Dokumente, die in ihrer Zusammenschau einen

wertvollen Beitrag zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe leisten (vgl. NK8, S. 4,

Z. 13 bis 15; NK10a, S. 3, Z. 12 bis 17).

III.

Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht mit den Anspruchsfassungen der

Hilfsanträge 1 bis 4 erfolgreich verteidigen.

1.1

Der im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 beschriebene Einwegbioreaktor

unterscheidet sich von dem im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschriebenen

dadurch, dass der Sensor bei diesem Bioreaktor durch Einklipsen oder Einschieben

in den Sensoradapter an diesem befestigt und ausgerichtet wird.

Nachdem den Angaben im Stand der Technik zufolge jedoch das Einschrauben

eines Sensors in ein als Sensoradapter fungierendes T-Stück als bekannt

vorausgesetzt werden kann (vgl. NK8, Figur 2) und der Fachmann bei der

reversiblen Verbindung zweier Bauteile außer dem Verschrauben grundsätzlich

auch ein Einklemmen oder Einschieben in Betracht zieht, vermag das in den

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal keine

erfinderische Tätigkeit zu begründen (vgl. NK13, Sp. 2, Z. 67 bis Sp. 3, Z. 5).

1.2

Dies gilt auch für den im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 als

Temperaturfühler gekennzeichneten Sensor, da für den Fachmann neben der

Messung des pH-Werts oder des Sauerstoffpartialdrucks in einem flüssigen Medium

die Messung der Temperatur mittels Temperaturfühler oder Temperatursensor zur

Routine gehört (vgl. NK8, S. 9, Z. 33 bis 36 oder NK10a, S. 10, Z. 28 bis 32).

1.3

Nachdem sich die Fassung des Hilfsantrags 3 von derjenigen des

Hilfsantrags 2 in der Sache nicht unterscheidet, gelten die obigen Ausführungen zu

Hilfsantrag 2 auch für diesen Hilfsantrag. Überdies ist die bloße Umformulierung

des Anspruchs, auf die sich der Hilfsantrag 3 nach dem eigenen Vortrag der

Beklagten beschränkt, um die beanspruchte technische Lehre klarzustellen, damit

hierdurch den Bedenken der Klägerin Rechnung getragen werden kann, weder

zulässig (Schulte, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 120), noch kann hieraus etwas zur

Begründung einer erfinderischen Tätigkeit hergeleitet werden (BGH GRUR 2006,

930 Rdn. 37 – Mikrotom).

1.4

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 basiert auf dem Patentanspruch 1

des Hilfsantrags 2 mit dem Unterschied, dass der Sensoradapter dahingehend

ausgestaltet ist, dass dieser eine Vertiefung aufweist, die in das Innere des

Durchströmungsvolumens der Peripherieleitung hineinreicht.

1.4.1

Eine derartige Gestaltung eines auf die Aufnahme eines

Temperaturfühlers abgestimmten Sensoradapters überrascht aus fachlicher Sicht

allerdings nicht. Der Grund hierfür ist, dass der Einsatz von sog. Schutzhülsen, die

zur Aufnahme von Temperatursensoren geeignet sind, bei der Temperaturmessung

in sterilen Medien eine im Stand der Technik etablierte Vorgehensweise darstellt.

Um den Temperatursensor dabei weiterhin im sterilen Medium platzieren zu

können, wird die Schutzhülse mit

ihrer Vertiefung zur Aufnahme des

Temperatursensors üblicher Weise z.B. in ein T-förmiges Verbindungsstück,

welches in die vom sterilen Medium durchströmte Leitung integriert ist, eingebaut

(vgl. NK13, Sp. 2, Z. 45 bis 54 und Z. 67 bis Sp. 3, Z. 5 i. V. m. Figur 2). Nach der

Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 soll nun auf den Einsatz einer

solchen Schutzhülse verzichtet und der Sensoradapter selbst mit einer Vertiefung

zur Aufnahme des Temperatursensors ausgestattet werden. Hierfür ist bei dem

zuvor aufgezeigten Kenntnisstand jedoch kein erfinderisches Zutun erforderlich,

zumal der Fachmann stets bestrebt ist, die Anzahl der Bauteile einer Vorrichtung so

gering wie möglich zu halten.

1.4.2

Dafür, dass sich aus einer Kombination der Merkmale des

Vorrichtungsanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 mit einem oder mehreren,

kennzeichnenden Merkmalen aus den darauf mittelbar oder unmittelbar

rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9 ein patentfähiger Gegenstand ergäbe, ist

weder etwas geltend gemacht, noch für den Senat ersichtlich. Die unmittelbar oder

mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 haben

daher mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstands ebenfalls keinen Bestand.

Da sich der Gegenstand des Streitpatents somit in keiner der Fassungen, in denen

die Beklagten ihr Patentbegehren verteidigen, als patentfähig erweist, war das

Patent insgesamt für nichtig zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO und

der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

V.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der

Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde.

Schramm

Schwarz

Dr. Münzberg

Dr. Wagner Dr. Freudenreich