Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 01.07.2020 – 28 W (pat) 538/20
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:010720B28Wpat538.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 538/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 112 829.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:010720B28Wpat538.20.0
G r ü n d e
I.
DPF24
Das Wortzeichen
ist am 13. Dezember 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register
für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 37: Einbau, Wartung und Austausch von Teilen und Bestandteilen für
motorbetriebene Landfahrzeuge; Montage, Wartung und Austausch
von Abgasanlagen und deren Teilen, insbesondere für Kraftfahrzeuge;
Einbau, Wartung, Reinigung und Wiederaufbereitung
sowie
Austausch von Filtern für Kraftfahrzeuge; Wartung von Teilen und
Bestandteilen für motorbetriebene Landfahrzeuge; Reparaturarbeiten
an Kraftfahrzeugen; Reparatur durch Schweißarbeiten an
Kraftfahrzeugen und deren Teilen; Filterreinigung;
Klasse 42: Prüfen von Filteranlagen und Filtersystemen, insbesondere für
Landfahrzeuge; Prüfen von Katalysatoren
für Landfahrzeuge;
Anfertigung von technischen Analysen und technischen Gutachten im
Zusammenhang mit Abgasanlagen und deren Teilen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 37, hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 24. Januar 2020 vollumfänglich zurückgewiesen, da
dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Zur Begründung führt es aus, dass der Zeichenbestandteil „DPF“ die Abkürzung für
„Dieselrußpartikelfilter“ sei und die Zeichenkomponente „24“ auf eine 24-stündige
Verfügbarkeit, also rund um die Uhr hinweise. In ihrer Gesamtheit werde die
Kombination „DPF24“ als ein rund um die Uhr verfügbarer Dieselrußpartikelfilter
verstanden werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweist zur Stützung
dieses
angenommenen
Begriffsverständnisses
auf
verschiedene
Recherchebelege. Werde das Anmeldezeichen
für die beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 37 verwendet, würden die angesprochenen
Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich bei ihnen um Dienste rund um
Dieselrußpartikelfilter handele, die 24 Stunden verfügbar seien. Begegne der
angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den weiteren
verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 42, werde er ebenfalls
davon ausgehen, dass es sich um Tätigkeiten
im Zusammenhang mit
Dieselrußpartikelfilter handele, die rund um die Uhr angeboten würden.
Soweit die Anmelderin vorgetragen habe, ein 24-Stunden-Service käme für
Dieselrußpartikelfilter nicht in Betracht, sei dies unzutreffend. Die Bestellung sowie
der Einbau, die Reparatur und Wartung von Kfz-Teilen innerhalb von 24 Stunden
sei gängige Praxis, wofür die Automobilindustrie ein eigenes, gut funktionierendes
Logistiknetz unterhalte. Dies sei dem angesprochenen Verkehr auch bekannt.
Da sich das Anmeldezeichen somit in einer rein beschreibenden Angabe erschöpfe,
ohne dass ein darüberhinausgehender Phantasiegehalt erkennbar sei, fehle ihm
jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2020,
mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle
für Klasse 37, vom 24. Januar 2020 aufzuheben.
Hilfsweise schränkt sie ihr Dienstleistungsverzeichnis wie folgt ein:
„Klasse 37: Einbau, Wartung und Austausch von Teilen und Bestandteilen für
motorbetriebene Landfahrzeuge, ausgenommen Filter; Montage,
Wartung und Austausch von Abgasanlagen (ausgenommen Filter)
und deren Teilen, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Wartung von
Teilen und Bestandteilen, ausgenommen Filter, für motorbetriebene
Landfahrzeuge; Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Austausch oder die Reparatur von Filtern; Schweißarbeiten
an Kraftfahrzeugen und deren Teilen;
Klasse 41: Anfertigung von technischen Analysen und technischen Gutachten im
Zusammenhang mit Abgasanlagen und deren Teilen ausgenommen
in Bezug auf Filter.“
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel damit, es sei zwar richtig, dass
die Zeichenbestandteile „DPF“ und „24“ in dem vom Deutschen Patent- und
Markenamt angenommenen Sinne verstanden würden - die hieraus gezogene
Schlussfolgerung, wonach der Verkehr das Anmeldezeichen als einen Hinweis auf
einen 24 Stunden verfügbaren Dieselrußpartikelfilter auffassen werde, sei jedoch
unzutreffend.
Bei einem Partikelfilter handele es sich um ein Bauteil im Abgassystem eines
Kraftfahrzeugs. Ein solches sei immer verfügbar, wenn man es benötige. Dies treffe
sowohl für das Fahrzeug als solches als auch für jedes seiner Bauteile zu. Auch bei
dem Begriff „Armaturenbrett 24“ werde nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass
das Armaturenbrett 24 Stunden verfügbar sei.
Die Zahl „24“ im Sinne einer 24-stündigen Verfügbarkeit komme in aller Regel nur
für Dienstleistungen in Betracht, um beispielsweise auf die Öffnungszeit eines
Restaurants oder eines anderen Gewerbebetriebs hinzuweisen. In Verbindung mit
einer Sache, wie einem Partikelfilter, ergebe eine 24-stündige Verfügbarkeit
ersichtlich keinen Sinn.
Jedenfalls
im Umfang des hilfsweise eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses bestünden gegen die Eintragung des Anmeldezeichens keine
Bedenken mehr.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Auch die hilfsweise Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses vermag das
Schutzhindernis nicht zu überwinden.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin
ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 zurückgenommen
hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der
Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f.
– EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731,
Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044,
Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18
– FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006,
229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66– EUROHYPO; BGH
GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da
allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143,
Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270,
Rdnr. 8 –Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004,
943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010,
825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18
– FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001,
1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001,
1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
(vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28
– FUSSBALL WM 2006).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommt dem Anmeldezeichen die
für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG nicht zu.
a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Zeichenbestandteilen „DPF“ und
der Zahl „24“ zusammen. „DPF“ ist die Abkürzung für „Dieselpartikelfilter“. Hierbei
handelt es sich um eine Einrichtung zur Reduzierung der im Abgas von
Dieselmotoren vorhandenen Partikel (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Stichwort:
„Dieselrußpartikelfilter“). Die Zahl „24“ wird in nahezu allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden“
verwendet und als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden (vgl. BPatG
29 W (pat) 507/16 – HEADLINE 24; 26 W (pat) 58/16 – partnerguide24; 26 W (pat)
87/13 – City-Post24).
In seiner Gesamtheit werden die kraftfahrzeugaffinen
Durchschnittsverbraucher wie auch die Fachkreise das Anmeldezeichen unschwer
und ohne analysierende Betrachtungsweise als Hinweis auf einen 24 Stunden
verfügbaren Dieselpartikelfilter auffassen.
Soweit die Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
vorgetragen hat, der Zeichenbestandteil „OPF“ habe verschiedene Bedeutungen,
vermag dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Einem mehrdeutigen
Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft nämlich bereits dann, wenn es in einer
seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist. In diesem Fall begründet auch der
durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des angesprochenen Verkehrs allein keine Unterscheidungskraft (vgl.
BeckOK MarkenR, 22. Edition, Stand: 01.07.2020, § 8, Rdnr. 149).
b) Mit vorgenanntem Begriffsinhalt beschreibt das Anmeldezeichen die von ihm
beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar – es weist zu ihnen jedoch
einen engen beschreibenden Bezug auf.
Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind Angaben, die sich zwar nicht unmittelbar
auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
betreffen, die jedoch gleichwohl einen engen beschreibenden Bezug zu diesen
aufweisen und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst als auch in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen sieht. Beschreibend in diesem Sinne sind unter
anderem Zeichen, die als Hinweise beispielsweise auf den Verwendungszweck
bzw. die Bestimmung verstanden werden (vgl. BeckOK, a. a. O., § 8, Rdnr. 145 ff).
So liegt der Fall hier:
Die vom Anmeldezeichen beanspruchten Einbau-, Wartungs-, Austausch-,
Montage-, Reinigungs-, Wiederaufbereitungs- und Reparaturdienstleistungen der
Klasse 37 als auch die Prüfungs- und Analysedienstleistungen der Klasse 42
können speziell „Dieselpartikelfilter“ zum Gegenstand haben. So haben sich
zahlreiche Unternehmen auf den Einbau und die Reinigung ausschließlich von
Dieselpartikelfiltern spezialisiert. Dabei bewerben diese Unternehmen
ihre
Dienstleistungen oftmals damit, dass sie diese binnen „24 Stunden“ erbringen
können. Auf diesen Umstand hat der Senat die Anmelderin bereits im Rahmen
seines gerichtlichen Hinweises vom 17. Juni 2020 unter exemplarischem Verweis
auf
die
Unternehmen
Henkel
(vgl.
unter
…)
sowie
DPF-Clean
(vgl.
unter …)
aufmerksam
gemacht.
Aus
den
vorgenannten Nachweisen ist ferner ersichtlich, dass die Verwendung der
Abkürzung „dpf“ als Hinweis auf ein im Zusammenhang mit Dieselpartikelfilter
stehendes Dienstleistungsangebot der Üblichkeit entspricht und dem Verkehr mithin
bekannt ist. Nicht zuletzt bewirbt auch und gerade die Anmelderin selbst ihre
Dienstleistungen „Dieselpartikelfilter Reinigung & Austausch“ auf ihrer eigenen
Internetpräsenz … mit einem
„24-48 Stunden Express-Service“. Ein
24 Stunden verfügbares Dienstleistungsangebot in dem hier in Rede stehenden
Sinne stellt einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil für die jeweiligen
Dienstleistungserbringer dar, da die jeweiligen Kunden ihr Kraftfahrzeug nicht (wie
regelmäßig üblich) für mehrere Tage in eine Werkstatt bringen müssen und es
lediglich für wenige Stunden nicht nutzen können.
Hierbei gilt es ergänzend zu berücksichtigen, dass auch die Dienstleistung
„Reparatur durch Schweißarbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen“ mit
Dieselpartikelfiltern in sachlichem Zusammenhang stehen kann. So lassen sich die
Vorrichtungen zur Aufnahme der Filter oder die zu ihnen führenden Leitungen bzw.
deren Halterungen an- oder abschweißen, was beispielsweise im Falle ihrer
Durchrostung erforderlich ist.
Mit dem Zeichenbestandteil „24“ wird des Weiteren zum Ausdruck gebracht, dass
die Dieselpartikelfilter rund um die Uhr vorgehalten oder die besagten
Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 ohne Unterbrechung angeboten werden.
Das Anmeldezeichen bezeichnet somit lediglich den konkreten Gegenstand der
beanspruchten Dienstleistungen sowie deren Verfügbarkeit, was der Annahme der
für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft entgegensteht.
c) Soweit die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren mit einem eingeschränkten
Dienstleistungsverzeichnis hilfsweise weiterverfolgt hat, vermag auch dies ihrer
Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zunächst stellt die Änderung der Dienstleistung „Reparatur durch Schweißarbeiten
an Kraftfahrzeugen und deren Teilen“ in Klasse 37 in „Schweißarbeiten an
Kraftfahrzeugen und deren Teilen“ eine unzulässige Erweiterung dar, da die
ursprünglich beanspruchten Schweißarbeiten nur für Reparaturen bestimmt waren.
Diese Einschränkung ist im Hilfsantrag jedoch entfallen.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus den Gegenstand der Einbau-,
Wartungs-, Austausch-, Montage-, Reinigungs-, Wiederaufbereitungs- und
Reparaturdienstleistungen der Klasse 37 als auch der Prüfungs- und Analysedienstleistungen der Klasse 42 dahingehend geändert, dass Filter ausgenommen
wurden. Diese Einschränkung gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG ist jedoch unzulässig,
da sie nicht dem Gebot der Rechtssicherheit entspricht (vgl. hierzu EuGH GRUR
2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778 – Willkommen im Leben). Dieses
gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere für
Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig
hervorgehen muss. Deshalb muss die Einschränkung die allgemeinen und
objektiven Eigenschaften
und Zweckbestimmungen
der Waren
und
Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich
abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien
ankommt. Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen
(vgl. auch BPatG 26 W (pat) 513/18 - Popcorn).
Um solche unzulässigen negativen Disclaimer handelt es sich hier. Mit den
Formulierungen „ausgenommen Filter“, „ausgenommen der Austausch oder die
Reparatur von Filtern“ oder „ausgenommen in Bezug auf Filter“ wird die Anmeldung
so eingeschränkt, dass die betreffenden Dienstleistungen der Klassen 37 und 42
ein bestimmtes durch das Anmeldezeichen beschriebenes Merkmal („DPF“ =
„Dieselpartikelfilter“) nicht mehr aufweisen bzw. dieses nicht mehr
ihren
Gegenstand bildet, also Arbeiten mit oder an Filtern nicht umfasst sind. Eine solche
Einschränkung führt zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des
Markenschutzes, zumal sie sachlich nicht geboten ist.
2. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken entgegensteht, kann auf Grund vorstehender
Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Kortbein
Söchtig
Hermann
Fi