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BPatG Beschluss vom 02.07.2020 – 8 W (pat) 3/18
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:020720B8Wpat3.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 3/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 018 952.9
…
ECLI:DE:BPatG:2020:020720B8Wpat3.18.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 28. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2010 018 952.9 mit der Bezeichnung
„Beschlag für einen Fahrzeugsitz, Fahrzeugsitz und Verfahren zum Zusammenbau
eines Beschlags“ erteilt und die Erteilung am 14. März 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin am 12. Juni
2013 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende verweist dazu
unter anderem auf die
folgenden
Entgegenhaltungen:
D9
D11
DE 20 2009 007 521 U1 und
DE 10 2007 042 602 A1
Die Beschwerdeführerin hat das Patent im Laufe des Einspruchsverfahrens
erworben und ist mit Wirkung vom 14. Februar 2017 als Inhaberin in das
Patentregister eingetragen worden.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der
Anhörung vom 21. November 2017 verkündeten Beschluss das Streitpatent
vollständig widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie der Hilfsanträge 1 bis
4 jeweils gegenüber der Druckschrift DE 10 2007 042 602 A1 (D11) nicht neu sei.
Gegen diesen ihr am 11. Dezember 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Patentinhaberin vom 8. Januar 2018. Sie trägt vor, der Gegenstand
des Patents sei gegenüber der vorveröffentlichten Druckschrift D11
(DE 10 2007 042 602 A1) neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. November 2017
aufzuheben und das Patent 10 2010 018 952 im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht am 8. Januar 2018 als Anlage
zum Hauptantrag vom 8. Januar 2018 aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent 10 2010 018 952
im Umfang der
Patentansprüche gemäß Anlage zum Hilfsantrag 1 vom
8. Januar 2018,
hilfsweise das Patent 10 2010 018 952
im Umfang der
Patentansprüche gemäß Anlage zum Hilfsantrag 2 vom
8. Januar 2018,
hilfsweise das Patent 10 2010 018 952
im Umfang der
Patentansprüche gemäß Anlage zum Hilfsantrag 3 vom
8. Januar 2018,
jeweils
eingereicht
am
8. Januar
2018,
beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
M1
Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags (10) für einen
Fahrzeugsitz (1), insbesondere für einen Kraftfahrzeugsitz
M2
mit einem ersten Beschlagteil (11) und einem zweiten Beschlagteil (12),
welche miteinander in Getriebeverbindung stehen mittels eines
Zahnrades (16) und eines Zahnkranzes (17), die miteinander kämmen
und mit einem von einem Mitnehmer (21) angetriebenen, umlaufenden
Exzenter zum Antrieb einer relativen Abwälzbewegung von dem Zahnrad
(16) und dem Zahnkranz (17), wobei das erste Beschlagteil (11) den
Exzenter aufnimmt, welcher sich an dem zweiten Beschlagteil (12)
abstützt,
M3
wobei der Beschlag (10) einer von wenigstens zwei Lastklassen
zugeordnet ist, und der Beschlag (10) aus Bauteilen, die parametrisiert
bezüglich der zugeordneten Lastklasse sind, und aus Bauteilen, die
Gleichteile sind für alle Lastklassen, besteht,
M4
wobei die Beschlagteile (11, 12) parametrisierte Bauteile sind und der
Exzenter zu den Gleichteilen gehört,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
zum Zusammenbau eine von wenigstens zwei Lastklassen vorgegeben
wird, und dann
M6
die parametrisierten Bauteile, die der vorgegebenen Lastklasse
zugeordnet sind, und die Bauteile, die Gleichteile sind für alle
Lastklassen, ausgewählt werden und der Beschlag (10) daraus
zusammengebaut wird.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag durch die Ergänzungen in den Merkmalen M3‘ und M4‘ bezüglich
der Bauteile eines Baukastens sowie die einteilige Fassung:
M3‘
wobei der Beschlag (10) einer von wenigstens zwei Lastklassen
zugeordnet ist, und der Beschlag (10) aus Bauteilen eines Baukastens,
die parametrisiert bezüglich der zugeordneten Lastklasse sind, und aus
Bauteilen eines Baukastens, die Gleichteile sind für alle Lastklassen,
besteht,
M4‘
wobei die Beschlagteile (11, 12) parametrisierte Bauteile des
Baukastens sind und der Exzenter zu den Gleichteilen des Baukastens
gehört, wobei dadurch gekennzeichnet, dass
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 durch die weitere Beschränkung des Merkmals 4‘ als Merkmal
4a:
M4a
wobei die Beschlagteile (11, 12) parametrisierte Bauteile des Baukastens
sind, der Außendurchmesser (D1, D2, D3) des ersten Beschlagteils
(11) parametrisiert ist, der Außendurchmesser des zweiten
Beschlagteils (12) parametrisiert ist, und der Exzenter zu den
Gleichteilen des Baukastens gehört
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 durch die weitere Beschränkung des Merkmals 4‘ als Merkmal
4b sowie das darauffolgende Merkmal M 4c:
M1
Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags (10) für einen
Fahrzeugsitz (1), insbesondere für einen Kraftfahrzeugsitz
M2
mit einem ersten Beschlagteil (11) und einem zweiten Beschlagteil (12),
welche miteinander in Getriebeverbindung stehen mittels eines
Zahnrades (16) und eines Zahnkranzes (17), die miteinander kämmen,
und mit einem von einem Mitnehmer (21) angetriebenen, umlaufenden
Exzenter zum Antrieb einer relativen Abwälzbewegung von dem Zahnrad
(16) und dem Zahnkranz (17), wobei das erste Beschlagteil (11) den
Exzenter aufnimmt, welcher sich an dem zweiten Beschlagteil (12)
abstützt,
M3‘
wobei der Beschlag (10) einer von wenigstens zwei Lastklassen
zugeordnet ist, und der Beschlag (10) aus Bauteilen eines Baukastens,
die parametrisiert bezüglich der zugeordneten Lastklasse sind, und aus
Bauteilen des Baukastens, die Gleichteile sind für alle Lastklassen,
besteht,
M4b
wobei die Beschlagteile (11, 12) parametrisierte Bauteile des Baukastens
sind, die Anzahl der Zähne des Zahnrads (16) parametrisiert ist, die
Anzahl der Zähne des Zahnkranzes (17) parametrisiert ist und der
Exzenter zu den Gleichteilen des Baukastens gehört,
M4c
wobei der Baukasten wenigstens zwei erste Beschlagteile (11). die
jeweils einen Zahnkranz (17) mit untereinander unterschiedlicher
Anzahl von Zähnen und wenigstens zwei zweite Beschlagteile (12).
die jeweils ein Zahnrad (16) mit untereinander unterschiedlicher
Anzahl von Zähnen enthält,
M5
wobei zum Zusammenbau eine von wenigstens zwei Lastklassen
vorgegeben wird, und dann
M6
die parametrisierten Bauteile, die der vorgegebenen Lastklasse
zugeordnet sind, und die Bauteile, die Gleichteile sind für alle
Lastklassen, ausgewählt werden und der Beschlag (10) daraus
zusammengebaut wird.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche, des Vortrags der Beteiligten und der
weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn der
Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2 und
Hilfsantrag 3 stellt jeweils keine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis
5 PatG dar.
Das Streitpatent betrifft einen Beschlag für einen Fahrzeugsitz, einen Fahrzeugsitz
sowie ein Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags.
Nach Angaben der Streitpatentschrift sei aus dem Stand der Technik ein Beschlag
bekannt, bei dem das erste Beschlagteil und das zweite Beschlagteil mittels eines
Exzenterumlaufgetriebes in Getriebeverbindung miteinander stehen, um die
Neigung der Lehne einzustellen. Nachteilig sei es, dass eine Anpassung des
bekannten Beschlags an projektspezifische Festigkeitsanforderungen nur schwierig
oder gar nicht möglich sei.
Weiterhin werde im Stand der Technik eine Getriebe-Antriebseinheit zum Verstellen
eines beweglichen Teils eines Fahrzeugsitzes oder Sitzteils offenbart, bei der in
einem Trägerrohr eine Spindel mit einem darauf angeordneten Antriebsrad gelagert
sei und das Abtriebselement eines Elektromotors mit dem Antriebsrad kämme. Die
Spindel rage aus dem Trägerrohr heraus und sei beispielsweise mittels einer
Gewindemutter mit der Karosserie verbunden. Mittels eines Gelenkbolzens, der in
eine Aufnahme des Trägerrohrs eingeschoben ist, sei das Trägerrohr gelenkig mit
dem zu verstellenden Teil verbunden. Zwischen der Aufnahme und dem Ende des
Trägerrohrs
seien
Stützelemente
befestigt.
Für
verschiedene
Festigkeitsanforderungen würden ein einheitliches Trägerrohr und unterschiedlich
stabile Stützelemente eines Baukastensystems verwendet.
Nach Absatz [0005] der Streitpatenschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zu
Grunde, einen Beschlag der eingangs genannten Art zu verbessern sowie einen
Fahrzeugsitz und ein Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags zu schaffen.
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit
mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von
Fahrzeugsitzen zu sehen.
Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:
Nach Merkmal M2 weist der Beschlag 10 neben den beiden Beschlagteilen 11, 12
einen Exzenter auf, der vom ersten Beschlagteil 11 aufgenommen wird und sich am
zweiten Beschlagteil 12 abstützt. Nach Absatz [0030] der Beschreibung des
Streitpatents wird dabei der Exzenter durch die Keilsegmente 27 und die Feder 35
definiert.
Nach Merkmal 3 ist der Beschlag 10 einer von wenigstens zwei Lastklassen
zugeordnet und besteht aus Bauteilen, die bezüglich der zugeordneten Lastklasse
parametrisiert sind, und aus Bauteilen, die Gleichteile für alle Lastklassen
darstellen.
Nach Absatz [0008] beinhaltet das Konzept der Lastklassen, dass einige Bauteile,
insbesondere die äußeren Bauteile, einen größeren Einfluss auf die Festigkeit
haben und daher bezüglich der Lastklassen parametrisiert werden, während andere
Bauteile, insbesondere die inneren Bauteile, die einen größeren Einfluss auf das
Sperren und die Betätigung haben, Gleichteile sein können. Nach Absatz [0009]
haben die parametrisierten Bauteile untereinander eine ähnliche Geometrie,
unterscheiden sich jedoch in ihren Abmessungen und dem Verhältnis dieser
Abmessungen untereinander, was sich auch auf die Übersetzung auswirken kann.
Dementsprechend ist unter „parametrisiert“ im Sinne des Streitpatents nur die
Anpassung der Bauteile an verschiedene Festigkeitsanforderungen, die in den
Lastklassen unterteilt sind, zu verstehen. Der Gegenstand des Anspruchs kann
daher nicht auf die Bedeutung des Begriffs „parametrisieren“ im Zusammenhang
mit verknüpften Regeln bei einer CAD-gestützten Konstruktion bzw. Regeln bei der
Steuerung von Montageanlagen beschränkt werden.
Nach Merkmal 4 sind die Beschlagteile 11, 12 parametrisierte Bauteile, wogegen
der Exzenter zu den Gleichteilen gehört. Entsprechend Absatz [0033] des
Streitpatents sind insbesondere das erste Beschlagteil 11 mit dem Zahnkranz 17,
das zweite Beschlagteil 12 mit dem Zahnrad 16 und der Umklammerungsring 13 als
äußere Bauteile parametrisiert. Dementsprechend hängen ihre Abmessungen von
der Lastklasse ab, dabei dominieren der Zahnkranz 17 und das Zahnrad 16. Als
wichtige, ggf. zu parametrisierende Größen werden der Durchmesser und axiale
Abmessung sowie die Zahnhöhe, die Zahnbreite und der Zahnabstand angegeben,
indirekt dadurch auch die Anzahl der Zähne. Dementsprechend stellt jedes
Beschlagteil ein parametrisiertes Bauteil dar, bei dem entsprechend einer
Lastklasse bzw. einer Belastung mindestens einer der genannten Parameter an die
wenigstens zwei Lastklassen angepasst ist.
Da entsprechend der Lehre des Streitpatents die Beschlagteile in ihrer axialen
Abmessung parametrisiert sein können (vgl. Absatz [0033]), der Exzenter aber ein
Gleichteil darstellt, ist es nach der Lehre des Streitpatents offensichtlich nicht
erforderlich, die axiale Abmessung des Exzenters an die axiale Abmessung der
Beschlagteile anzupassen. Nach Angaben von Absatz [0009] des Streitpatents
können weitere Bauteile, die mit den beiden Beschlagteilen zusammenwirken und
ebenfalls parametrisiert sind, wie beispielsweise ein Umklammerungsring, ein
Sicherungsring oder Dichtring für den Mitnehmer als Schnittstelle zu den
Gleichteilen dienen.
2.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist
gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung D11 (DE 10 2007 042 602 A1)
nicht neu. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
Die D11 offenbart ein Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags für einen
Kraftfahrzeugsitz (Absätze [0001], [0019], [0014] und PA 6; - M1), mit einem ersten
Beschlagteil 2 und einem zweiten Beschlagteil 3, welche miteinander
in
Getriebeverbindung stehen, mittels eines Zahnrades und eines Zahnkranzes, die
miteinander kämmen und mit einem von einem Mitnehmer 30 angetriebenen,
umlaufenden Exzenter zum Antrieb einer relativen Abwälzbewegung von dem
Zahnrad und dem Zahnkranz, wobei das erste Beschlagteil den Exzenter aufnimmt,
welcher sich an dem zweiten Beschlagteil abstützt (Abs. [0015], [0017], 0018]
i. V. m. Fig. 2, 3 - M2). Entsprechend Absatz [0019] i. V. m. Figur 4 ist der Beschlag
einer von wenigstens zwei Lastklassen („unterschiedliche Festigkeitsklassen“)
zugeordnet und besteht aus Bauteilen, die bezüglich der zugeordneten Lastklasse
parametrisiert sind, und aus Bauteilen, die für alle Lastklassen Gleichteile sind (M3),
wobei die Beschlagteile parametrisierte Bauteile sind (Abs. [0003, 0008, 0019],
Figur 2 + 4).
Nach der Offenbarung der D11 werden ausschließlich die Beschlagteile 2, 3
hinsichtlich
ihrer
jeweiligen axialen Dickenabmessung variiert und damit
parametrisiert, hinsichtlich der weiteren Teile des Beschlags werden keine
Ausführungen hinsichtlich einer Parametrisierung gemacht. Entsprechend der
Aufgabenstellung der D11, einen Neigungsversteller derart zu konfigurieren, dass
für Realisierungen für verschiedene Belastungsstufen eine möglichst hohe Anzahl
von Gleichteilen möglich ist, wird hier dem Fachmann – unmittelbar und eindeutig
offenbart, dass es für die Parametrisierung des Beschlags ausreichend ist, nur die
Beschlagteile 2, 3 hinsichtlich ihrer
jeweiligen axialen Dickenabmessung zu
parametrisieren, so dass in Folge der Exzenter ein Gleichteil ist (M4).
Die Beschwerdeführerin trägt vor, in der D11 seien Exzenterelemente in Absatz
[0017] nur im Zusammenhang mit genau einer Ausführungsform, nämlich der in
Fig. 3 gezeigten Ausführungsform offenbart. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise, wie
die Exzenter der in Fig. 4 dargestellten anderen „mehreren Ausführungsformen“ von
Neigungsverstellbeschlägen für unterschiedliche Festigkeitsklassen gestaltet sind.
Weiterhin müssten wegen der in Figur 4 der D11 offenbarten in Axialrichtung
variierenden Dicken der Beschlagteile 2, 3 die Bauteile des Exzenters,
insbesondere die Keilelemente zwingend an die jeweilige axiale Breite der
Ausführungsbeispiele angepasst sein. Somit sei das Merkmal „Verwendung eines
Exzenters als Gleichteil" nicht in der D11 offenbart.
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin folgt der Senat nicht. In der D11 wird
eine Anpassung der Exzenter an parametrisierte Beschlagteile weder verlangt noch
auch nur thematisiert. Sie ist auch aus Gründen des zur Verfügung stehenden
Bauraums nicht notwendig. Angesichts der der D11 zugrundeliegenden
Aufgabenstellung kann der Fachmann daher davon ausgehen, dass die Exzenter
Gleichteile darstellen. Darüber hinaus
ist es streitpatentgemäß ebenfalls
vorgesehen, dass Beschlagteile mit einer parametrisierten axialen Abmessung bzw.
Bautiefe (Absatz [0033]) mit einem Exzenter als Gleichteil (Absatz [0032])
kombiniert werden können. Damit offenbart die D11 genau diejenige Variante der
streitpatentgemäßen Parametrisierung, die in den Absätzen [0032] und [0033] der
Streitpatentschrift beschrieben ist.
Entsprechend Anspruch 6 der D11 wird zum Zusammenbau eine von wenigstens
zwei Lastklassen vorgegeben (M5), wobei für den Zusammenbau des Beschlags
dann die parametrisierten Bauteile, die der vorgegebenen Lastklasse zugeordnet
sind, und die Bauteile, die Gleichteile sind, für alle Lastklassen, ausgewählt werden
(Absätze [0003], [0008], [0019] und Anspruch 6 i. V. m. Fig. 4 - M6).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die D11 offenbare kein Verfahren zum
Zusammenbau eines Beschlags, sondern lediglich die „Bereitstellung“ bzw. die
„Konfiguration“ eines Neigungsverstellers, treffen ebenfalls nicht zu. Denn der
Fachmann liest im Absatz [0019] der D11 den Zusammenbau des nach Anspruch 6
konfigurierten Neigungsverstellbeschlages mit („Die Flachmaterialelemente können
aufgrund ihrer relativ geringen Dicke einfach gestanzt werden und mittels
Laserschweißen günstig miteinander verbunden werden“).
Somit offenbart die D11 alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag.
3.
Auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist
gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung D11 (DE 10 2007 042 602 A1)
nicht neu und daher nicht rechtsbeständig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag nur dadurch, dass die Bauteile, aus denen der Beschlag besteht,
nämlich die parametrisierten Bauteile und die Gleichteile, nun zu „einem Baukasten“
gehören und dass die parametrisierten Bauteile und die Gleichteile für den
Zusammenbau des Beschlags nun „aus dem Baukasten“ ausgewählt werden. Aus
Absatz [0036] des Streitpatents, wonach es auch möglich sein kann, dass die
Produktionslinien für den Zusammenbau von verschiedenen parametrisierten
Beschlägen auch vollständig voneinander getrennt sind, ergibt sich, dass der Begriff
„Baukasten“ nicht gegenständlich zu verstehen ist, sondern nur ein virtuelles
Baukastenprinzip beschreibt, bei dem
im Sinne einer Modularität
im
Herstellungsprozess parametrisierte Bauteile und Gleichteile vorgehalten werden.
Der Anspruch 1 beansprucht auch nur die Auswahl der parametrisierten Bauteile
aus einem Baukasten, eine Verknüpfung der „Parametrisierung“ und des
„Baukastens“ mit dem Montageverfahren bzw. einer Fertigungsstraße ist dem
Anspruch nicht zu entnehmen.
Die D11 beschreibt
in Absatz [0002] und [0019] i. V. m. Figur 4 „sogenannte
Familien“ von Neigungsverstellern verschiedener Belastungsstufen mit Gleichteilen
und an die Belastungsstufe anzupassenden Bauteilen. Die D11 erwähnt zwar
explizit keinen streitpatentgemäßen Baukasten, für den Fachmann ergibt sich aus
der Gesamtoffenbarung der D11 jedoch unmittelbar und eindeutig, dass die in
Figur 4 dargestellten Bauteile der Beschläge als Elemente eines virtuellen
„Baukasten“ aufgefasst werden können, da mit
ihnen je nach Belastung
verschiedene Festigkeitsklassen abgedeckt werden können. Für den Fachmann ist
der D11 daher problemlos die Möglichkeit zu entnehmen, dass die in der D11
offenbarten, parametrisierten Beschlagteile im Vorfeld durch Verschweißen der
Flachelemente hergestellt werden und in einem „Baukasten“ für den Zusammenbau
parametrisierter Beschläge
vorgehalten werden. Daher
gehören
die
parametrisierten Beschlagteile und die Exzenter als Gleichteile ebenfalls zu einem
„Baukasten“ und werden je nach zu realisierender Festigkeitsklasse der Beschläge
zum Zusammenbau daraus ausgewählt.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der „Baukasten“ der D11 enthalte keine
parametrisierten Beschlagteile, sondern Flachmaterialelemente als Gleichteile,
greift ebenfalls nicht durch. Die D11 lässt offen, ob die verschiedenen Beschlagteile
erst unmittelbar vor dem Zusammenbau verschweißt oder schon zu
parametrisierten Bauteilen vormontiert werden. So wie jedes (in axialer Abmessung)
parametrisierte Beschlagteil des Streitpatents müssen auch die Beschlagteile der
D11 hergestellt werden, bevor mit dem Zusammenbau des Beschlags begonnen
werden kann. Ob die Herstellung der Beschlagteile einstückig oder durch
Verschweißen mehrerer Komponenten erfolgt, ist unbeachtlich, da sowohl der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wie auch die Gesamtoffenbarung des
Streitpatents ebenfalls komplett offenlassen, wie die streitpatentgemäßen
parametrisierten Bauteile und die Gleichteile des Beschlags vor dem Zusammenbau
hergestellt werden.
Somit offenbart die D11 auch alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 1.
4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruhen
ausgehend
von
der
Offenbarung
der
Entgegenhaltung
D11
(DE 10 2007 042 602 A1) jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind
daher gleichfalls nicht rechtsbeständig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich
von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die
Konkretisierung in Merkmal M4a, dass „der Außendurchmesser des ersten
Beschlagteils parametrisiert ist“ und dass „der Außendurchmesser des zweiten
Beschlagteils parametrisiert ist“. Entsprechend Absatz [0033], wonach der
Außendurchmesser der Beschlagteile von Zahnhöhe, Zahnabstand und Zähnezahl
abhängt,
ist unter dem Merkmal zu verstehen, dass nicht nur der
Außendurchmesser des Beschlagteils, sondern damit auch der Zahnkranz bzw. das
Zahnrad mit Durchmesser und/oder Zähnezahl parametrisiert sein können.
Der dazu alternative Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
unterscheidet sich von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 durch die Ergänzung in Merkmal M4b dass „die Anzahl der Zähne des
Zahnrads (16) parametrisiert ist“ und „die Anzahl der Zähne des Zahnkranzes (17)
parametrisiert ist“, und das zusätzliche Merkmal M4c, dass „der Baukasten
wenigstens zwei erste Beschlagteile (11), die jeweils einen Zahnkranz (17) mit
untereinander unterschiedlicher Anzahl von Zähnen und wenigstens zwei zweite
Beschlagteile (12), die jeweils ein Zahnrad (16) mit untereinander unterschiedlicher
Anzahl von Zähnen enthält“.
Zwar sind die Gegenstände des Patentanspruchs gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 neu
gegenüber der Entgegenhaltung D11. Die Patentabteilung vertritt demgegenüber
die Auffassung, dass aus der D11 alle Verfahrensmerkmale des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 2 und des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 bekannt seien
und die hinzugefügten, rein gegenständlichen Merkmale kein Verfahrensmerkmal
umschreiben, welches das Verfahren in beschränkender Form weiterbilde, da der
bereits aus der D11 bekannte Verfahrensschritt des Auswählens in Abhängigkeit
von unterschiedlichen Lastklassen dadurch nicht weiter ausgestaltet werde.
Diese Auffassung
teilt der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 95,295 „Borhaltige Stähle“) besteht die Lehre zum
technischen Handeln bei Herstellungsverfahren in der Beschreibung der beiden
eigentlichen Verfahrensmaßnahmen, nämlich der Wahl der Ausgangsstoffe und der
Art der Einwirkung auf diese Stoffe. Die Notwendigkeit,
in einem
Verfahrensanspruch u. a. die Ausgangsstoffe und das durch dieses Verfahren zu
erlangende Enderzeugnis zu kennzeichnen, führt also zwangsläufig dazu, dass in
den Patentanspruch Erzeugnismerkmale aufgenommen werden müssen.
Dementsprechend müssen bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von
Verfahrensansprüchen darin enthaltene Erzeugnis- bzw. Vorrichtungsmerkmale
berücksichtigt werden, da sie ebenso wie die Verfahrensmerkmale zur offenbarten
technischen Lehre gehören.
Das beanspruchte Verfahren wird mithin durch die Spezifizierung der
parametrisierten Beschlagteile als Ausgangsprodukte zulässig beschränkt.
Die Möglichkeit, dass der Außendurchmesser oder die Zähnezahl des ersten
Beschlagteils mit einem Zahnkranz und des zweiten Beschlagteils mit einem
Zahnrad in Anhängigkeit von unterschiedlichen Festigkeitsklassen parametrisiert
ist, wird in der D11 nicht offenbart.
Der Gegenstand der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 und 3 beruht jedoch nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG.
Es gehört zum grundlegenden Fachwissen des Fachmanns, wie Elemente eines
Getriebes belastungsabhängig dimensioniert werden. Daher ist es dem Fachmann
geläufig, dass die belastungsabhängige Auslegung von Zahnrädern bzw. mit einem
Zahnkranz versehenen Beschlagteilen neben dem verwendeten Material und der
axialen Breite des Beschlagteils in erster Linie vom Durchmesser des Zahnrades
bzw. des Zahnkranzes bzw. der Anzahl der Zähne abhängig ist. Sollte der
Fachmann ausgehend von der D11 vor dem Problem stehen, die Beschlagteile zu
parametrisieren, ohne deren axiale Abmessung bzw. Bautiefe verändern zu
können, ggf. aufgrund eines in axialer Richtung beschränkten Bauraums, zieht er
andere ihm bekannte Möglichkeiten in Erwägung, die Beschlagteile des Baukastens
zu parametrisieren. Neben der Materialauswahl liegen dabei für den Fachmann
aufgrund seines Fachwissens die Möglichkeiten der Änderung des Durchmessers
und/oder der Zähnezahl des Zahnkranzes auf der Hand.
Als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns kann die Gebrauchsmusterschrift D9
(DE 20 2009 007 521 U1) beispielhaft herangezogen werden, in der unter
Abs. [0005] ausgeführt ist, dass bei der Dimensionierung eines Beschlags für einen
Fahrzeugsitz die Ausbildung des Zahnkranzes am radial äußeren Rand des
zugeordneten ersten Beschlagteils bei gleicher Außenabmessung gegenüber dem
bekannten Beschlag eine Vergrößerung des Verzahnungsdurchmessers
ermöglicht. Bei gleicher Materialstärke führe dies zu einer Erhöhung der Festigkeit
gegenüber dem bekannten Beschlag, da die spezifische Zahnbelastung und die
Belastung auf die Lagerstellen reduziert wird. Daraus ergibt sich das Fachwissen
zum Anmeldetag des Streitpatents, dass Getriebe- bzw. Beschlagteile nicht nur, wie
in der D11, durch die Variation ihrer axialen Abmessungen, sondern auch durch die
Variation ihres Außendurchmessers und damit indirekt auch durch auch Variation
der Zähnezahl parametrisiert werden können.
Daher gelangt der Fachmann, der ausgehend von der D11, ggf. aufgrund von
Bauraumproblemen, eine andere Art der Parametrisierung des Beschlags bzw. der
Beschlagteile anstrebt, unter Berücksichtigung seines
Fachwissens
in
naheliegender Weise zum
jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 bzw. Hilfsantrag 3.
Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
prö