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BPatG Beschluss vom 02.07.2020 – 8 W (pat) 3/18

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:020720B8Wpat3.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 3/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 018 952.9

ECLI:DE:BPatG:2020:020720B8Wpat3.18.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2010 018 952.9 mit der Bezeichnung

„Beschlag für einen Fahrzeugsitz, Fahrzeugsitz und Verfahren zum Zusammenbau

eines Beschlags“ erteilt und die Erteilung am 14. März 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin am 12. Juni

2013 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende verweist dazu

unter anderem auf die

folgenden

Entgegenhaltungen:

D9

D11

DE 20 2009 007 521 U1 und

DE 10 2007 042 602 A1

Die Beschwerdeführerin hat das Patent im Laufe des Einspruchsverfahrens

erworben und ist mit Wirkung vom 14. Februar 2017 als Inhaberin in das

Patentregister eingetragen worden.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der

Anhörung vom 21. November 2017 verkündeten Beschluss das Streitpatent

vollständig widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie der Hilfsanträge 1 bis

4 jeweils gegenüber der Druckschrift DE 10 2007 042 602 A1 (D11) nicht neu sei.

Gegen diesen ihr am 11. Dezember 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Patentinhaberin vom 8. Januar 2018. Sie trägt vor, der Gegenstand

des Patents sei gegenüber der vorveröffentlichten Druckschrift D11

(DE 10 2007 042 602 A1) neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. November 2017

aufzuheben und das Patent 10 2010 018 952 im Umfang der

Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht am 8. Januar 2018 als Anlage

zum Hauptantrag vom 8. Januar 2018 aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 10 2010 018 952

im Umfang der

Patentansprüche gemäß Anlage zum Hilfsantrag 1 vom

8. Januar 2018,

hilfsweise das Patent 10 2010 018 952

im Umfang der

Patentansprüche gemäß Anlage zum Hilfsantrag 2 vom

8. Januar 2018,

hilfsweise das Patent 10 2010 018 952

im Umfang der

Patentansprüche gemäß Anlage zum Hilfsantrag 3 vom

8. Januar 2018,

jeweils

eingereicht

am

8. Januar

2018,

beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

M1

Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags (10) für einen

Fahrzeugsitz (1), insbesondere für einen Kraftfahrzeugsitz

M2

mit einem ersten Beschlagteil (11) und einem zweiten Beschlagteil (12),

welche miteinander in Getriebeverbindung stehen mittels eines

Zahnrades (16) und eines Zahnkranzes (17), die miteinander kämmen

und mit einem von einem Mitnehmer (21) angetriebenen, umlaufenden

Exzenter zum Antrieb einer relativen Abwälzbewegung von dem Zahnrad

(16) und dem Zahnkranz (17), wobei das erste Beschlagteil (11) den

Exzenter aufnimmt, welcher sich an dem zweiten Beschlagteil (12)

abstützt,

M3

wobei der Beschlag (10) einer von wenigstens zwei Lastklassen

zugeordnet ist, und der Beschlag (10) aus Bauteilen, die parametrisiert

bezüglich der zugeordneten Lastklasse sind, und aus Bauteilen, die

Gleichteile sind für alle Lastklassen, besteht,

M4

wobei die Beschlagteile (11, 12) parametrisierte Bauteile sind und der

Exzenter zu den Gleichteilen gehört,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

zum Zusammenbau eine von wenigstens zwei Lastklassen vorgegeben

wird, und dann

M6

die parametrisierten Bauteile, die der vorgegebenen Lastklasse

zugeordnet sind, und die Bauteile, die Gleichteile sind für alle

Lastklassen, ausgewählt werden und der Beschlag (10) daraus

zusammengebaut wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag durch die Ergänzungen in den Merkmalen M3‘ und M4‘ bezüglich

der Bauteile eines Baukastens sowie die einteilige Fassung:

M3‘

wobei der Beschlag (10) einer von wenigstens zwei Lastklassen

zugeordnet ist, und der Beschlag (10) aus Bauteilen eines Baukastens,

die parametrisiert bezüglich der zugeordneten Lastklasse sind, und aus

Bauteilen eines Baukastens, die Gleichteile sind für alle Lastklassen,

besteht,

M4‘

wobei die Beschlagteile (11, 12) parametrisierte Bauteile des

Baukastens sind und der Exzenter zu den Gleichteilen des Baukastens

gehört, wobei dadurch gekennzeichnet, dass

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 durch die weitere Beschränkung des Merkmals 4‘ als Merkmal

4a:

M4a

wobei die Beschlagteile (11, 12) parametrisierte Bauteile des Baukastens

sind, der Außendurchmesser (D1, D2, D3) des ersten Beschlagteils

(11) parametrisiert ist, der Außendurchmesser des zweiten

Beschlagteils (12) parametrisiert ist, und der Exzenter zu den

Gleichteilen des Baukastens gehört

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 durch die weitere Beschränkung des Merkmals 4‘ als Merkmal

4b sowie das darauffolgende Merkmal M 4c:

M1

Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags (10) für einen

Fahrzeugsitz (1), insbesondere für einen Kraftfahrzeugsitz

M2

mit einem ersten Beschlagteil (11) und einem zweiten Beschlagteil (12),

welche miteinander in Getriebeverbindung stehen mittels eines

Zahnrades (16) und eines Zahnkranzes (17), die miteinander kämmen,

und mit einem von einem Mitnehmer (21) angetriebenen, umlaufenden

Exzenter zum Antrieb einer relativen Abwälzbewegung von dem Zahnrad

(16) und dem Zahnkranz (17), wobei das erste Beschlagteil (11) den

Exzenter aufnimmt, welcher sich an dem zweiten Beschlagteil (12)

abstützt,

M3‘

wobei der Beschlag (10) einer von wenigstens zwei Lastklassen

zugeordnet ist, und der Beschlag (10) aus Bauteilen eines Baukastens,

die parametrisiert bezüglich der zugeordneten Lastklasse sind, und aus

Bauteilen des Baukastens, die Gleichteile sind für alle Lastklassen,

besteht,

M4b

wobei die Beschlagteile (11, 12) parametrisierte Bauteile des Baukastens

sind, die Anzahl der Zähne des Zahnrads (16) parametrisiert ist, die

Anzahl der Zähne des Zahnkranzes (17) parametrisiert ist und der

Exzenter zu den Gleichteilen des Baukastens gehört,

M4c

wobei der Baukasten wenigstens zwei erste Beschlagteile (11). die

jeweils einen Zahnkranz (17) mit untereinander unterschiedlicher

Anzahl von Zähnen und wenigstens zwei zweite Beschlagteile (12).

die jeweils ein Zahnrad (16) mit untereinander unterschiedlicher

Anzahl von Zähnen enthält,

M5

wobei zum Zusammenbau eine von wenigstens zwei Lastklassen

vorgegeben wird, und dann

M6

die parametrisierten Bauteile, die der vorgegebenen Lastklasse

zugeordnet sind, und die Bauteile, die Gleichteile sind für alle

Lastklassen, ausgewählt werden und der Beschlag (10) daraus

zusammengebaut wird.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche, des Vortrags der Beteiligten und der

weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn der

Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2 und

Hilfsantrag 3 stellt jeweils keine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis

5 PatG dar.

Das Streitpatent betrifft einen Beschlag für einen Fahrzeugsitz, einen Fahrzeugsitz

sowie ein Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags.

Nach Angaben der Streitpatentschrift sei aus dem Stand der Technik ein Beschlag

bekannt, bei dem das erste Beschlagteil und das zweite Beschlagteil mittels eines

Exzenterumlaufgetriebes in Getriebeverbindung miteinander stehen, um die

Neigung der Lehne einzustellen. Nachteilig sei es, dass eine Anpassung des

bekannten Beschlags an projektspezifische Festigkeitsanforderungen nur schwierig

oder gar nicht möglich sei.

Weiterhin werde im Stand der Technik eine Getriebe-Antriebseinheit zum Verstellen

eines beweglichen Teils eines Fahrzeugsitzes oder Sitzteils offenbart, bei der in

einem Trägerrohr eine Spindel mit einem darauf angeordneten Antriebsrad gelagert

sei und das Abtriebselement eines Elektromotors mit dem Antriebsrad kämme. Die

Spindel rage aus dem Trägerrohr heraus und sei beispielsweise mittels einer

Gewindemutter mit der Karosserie verbunden. Mittels eines Gelenkbolzens, der in

eine Aufnahme des Trägerrohrs eingeschoben ist, sei das Trägerrohr gelenkig mit

dem zu verstellenden Teil verbunden. Zwischen der Aufnahme und dem Ende des

Trägerrohrs

seien

Stützelemente

befestigt.

Für

verschiedene

Festigkeitsanforderungen würden ein einheitliches Trägerrohr und unterschiedlich

stabile Stützelemente eines Baukastensystems verwendet.

Nach Absatz [0005] der Streitpatenschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zu

Grunde, einen Beschlag der eingangs genannten Art zu verbessern sowie einen

Fahrzeugsitz und ein Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags zu schaffen.

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit

mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von

Fahrzeugsitzen zu sehen.

Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:

Nach Merkmal M2 weist der Beschlag 10 neben den beiden Beschlagteilen 11, 12

einen Exzenter auf, der vom ersten Beschlagteil 11 aufgenommen wird und sich am

zweiten Beschlagteil 12 abstützt. Nach Absatz [0030] der Beschreibung des

Streitpatents wird dabei der Exzenter durch die Keilsegmente 27 und die Feder 35

definiert.

Nach Merkmal 3 ist der Beschlag 10 einer von wenigstens zwei Lastklassen

zugeordnet und besteht aus Bauteilen, die bezüglich der zugeordneten Lastklasse

parametrisiert sind, und aus Bauteilen, die Gleichteile für alle Lastklassen

darstellen.

Nach Absatz [0008] beinhaltet das Konzept der Lastklassen, dass einige Bauteile,

insbesondere die äußeren Bauteile, einen größeren Einfluss auf die Festigkeit

haben und daher bezüglich der Lastklassen parametrisiert werden, während andere

Bauteile, insbesondere die inneren Bauteile, die einen größeren Einfluss auf das

Sperren und die Betätigung haben, Gleichteile sein können. Nach Absatz [0009]

haben die parametrisierten Bauteile untereinander eine ähnliche Geometrie,

unterscheiden sich jedoch in ihren Abmessungen und dem Verhältnis dieser

Abmessungen untereinander, was sich auch auf die Übersetzung auswirken kann.

Dementsprechend ist unter „parametrisiert“ im Sinne des Streitpatents nur die

Anpassung der Bauteile an verschiedene Festigkeitsanforderungen, die in den

Lastklassen unterteilt sind, zu verstehen. Der Gegenstand des Anspruchs kann

daher nicht auf die Bedeutung des Begriffs „parametrisieren“ im Zusammenhang

mit verknüpften Regeln bei einer CAD-gestützten Konstruktion bzw. Regeln bei der

Steuerung von Montageanlagen beschränkt werden.

Nach Merkmal 4 sind die Beschlagteile 11, 12 parametrisierte Bauteile, wogegen

der Exzenter zu den Gleichteilen gehört. Entsprechend Absatz [0033] des

Streitpatents sind insbesondere das erste Beschlagteil 11 mit dem Zahnkranz 17,

das zweite Beschlagteil 12 mit dem Zahnrad 16 und der Umklammerungsring 13 als

äußere Bauteile parametrisiert. Dementsprechend hängen ihre Abmessungen von

der Lastklasse ab, dabei dominieren der Zahnkranz 17 und das Zahnrad 16. Als

wichtige, ggf. zu parametrisierende Größen werden der Durchmesser und axiale

Abmessung sowie die Zahnhöhe, die Zahnbreite und der Zahnabstand angegeben,

indirekt dadurch auch die Anzahl der Zähne. Dementsprechend stellt jedes

Beschlagteil ein parametrisiertes Bauteil dar, bei dem entsprechend einer

Lastklasse bzw. einer Belastung mindestens einer der genannten Parameter an die

wenigstens zwei Lastklassen angepasst ist.

Da entsprechend der Lehre des Streitpatents die Beschlagteile in ihrer axialen

Abmessung parametrisiert sein können (vgl. Absatz [0033]), der Exzenter aber ein

Gleichteil darstellt, ist es nach der Lehre des Streitpatents offensichtlich nicht

erforderlich, die axiale Abmessung des Exzenters an die axiale Abmessung der

Beschlagteile anzupassen. Nach Angaben von Absatz [0009] des Streitpatents

können weitere Bauteile, die mit den beiden Beschlagteilen zusammenwirken und

ebenfalls parametrisiert sind, wie beispielsweise ein Umklammerungsring, ein

Sicherungsring oder Dichtring für den Mitnehmer als Schnittstelle zu den

Gleichteilen dienen.

2.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist

gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung D11 (DE 10 2007 042 602 A1)

nicht neu. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

Die D11 offenbart ein Verfahren zum Zusammenbau eines Beschlags für einen

Kraftfahrzeugsitz (Absätze [0001], [0019], [0014] und PA 6; - M1), mit einem ersten

Beschlagteil 2 und einem zweiten Beschlagteil 3, welche miteinander

in

Getriebeverbindung stehen, mittels eines Zahnrades und eines Zahnkranzes, die

miteinander kämmen und mit einem von einem Mitnehmer 30 angetriebenen,

umlaufenden Exzenter zum Antrieb einer relativen Abwälzbewegung von dem

Zahnrad und dem Zahnkranz, wobei das erste Beschlagteil den Exzenter aufnimmt,

welcher sich an dem zweiten Beschlagteil abstützt (Abs. [0015], [0017], 0018]

i. V. m. Fig. 2, 3 - M2). Entsprechend Absatz [0019] i. V. m. Figur 4 ist der Beschlag

einer von wenigstens zwei Lastklassen („unterschiedliche Festigkeitsklassen“)

zugeordnet und besteht aus Bauteilen, die bezüglich der zugeordneten Lastklasse

parametrisiert sind, und aus Bauteilen, die für alle Lastklassen Gleichteile sind (M3),

wobei die Beschlagteile parametrisierte Bauteile sind (Abs. [0003, 0008, 0019],

Figur 2 + 4).

Nach der Offenbarung der D11 werden ausschließlich die Beschlagteile 2, 3

hinsichtlich

ihrer

jeweiligen axialen Dickenabmessung variiert und damit

parametrisiert, hinsichtlich der weiteren Teile des Beschlags werden keine

Ausführungen hinsichtlich einer Parametrisierung gemacht. Entsprechend der

Aufgabenstellung der D11, einen Neigungsversteller derart zu konfigurieren, dass

für Realisierungen für verschiedene Belastungsstufen eine möglichst hohe Anzahl

von Gleichteilen möglich ist, wird hier dem Fachmann – unmittelbar und eindeutig

offenbart, dass es für die Parametrisierung des Beschlags ausreichend ist, nur die

Beschlagteile 2, 3 hinsichtlich ihrer

jeweiligen axialen Dickenabmessung zu

parametrisieren, so dass in Folge der Exzenter ein Gleichteil ist (M4).

Die Beschwerdeführerin trägt vor, in der D11 seien Exzenterelemente in Absatz

[0017] nur im Zusammenhang mit genau einer Ausführungsform, nämlich der in

Fig. 3 gezeigten Ausführungsform offenbart. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise, wie

die Exzenter der in Fig. 4 dargestellten anderen „mehreren Ausführungsformen“ von

Neigungsverstellbeschlägen für unterschiedliche Festigkeitsklassen gestaltet sind.

Weiterhin müssten wegen der in Figur 4 der D11 offenbarten in Axialrichtung

variierenden Dicken der Beschlagteile 2, 3 die Bauteile des Exzenters,

insbesondere die Keilelemente zwingend an die jeweilige axiale Breite der

Ausführungsbeispiele angepasst sein. Somit sei das Merkmal „Verwendung eines

Exzenters als Gleichteil" nicht in der D11 offenbart.

Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin folgt der Senat nicht. In der D11 wird

eine Anpassung der Exzenter an parametrisierte Beschlagteile weder verlangt noch

auch nur thematisiert. Sie ist auch aus Gründen des zur Verfügung stehenden

Bauraums nicht notwendig. Angesichts der der D11 zugrundeliegenden

Aufgabenstellung kann der Fachmann daher davon ausgehen, dass die Exzenter

Gleichteile darstellen. Darüber hinaus

ist es streitpatentgemäß ebenfalls

vorgesehen, dass Beschlagteile mit einer parametrisierten axialen Abmessung bzw.

Bautiefe (Absatz [0033]) mit einem Exzenter als Gleichteil (Absatz [0032])

kombiniert werden können. Damit offenbart die D11 genau diejenige Variante der

streitpatentgemäßen Parametrisierung, die in den Absätzen [0032] und [0033] der

Streitpatentschrift beschrieben ist.

Entsprechend Anspruch 6 der D11 wird zum Zusammenbau eine von wenigstens

zwei Lastklassen vorgegeben (M5), wobei für den Zusammenbau des Beschlags

dann die parametrisierten Bauteile, die der vorgegebenen Lastklasse zugeordnet

sind, und die Bauteile, die Gleichteile sind, für alle Lastklassen, ausgewählt werden

(Absätze [0003], [0008], [0019] und Anspruch 6 i. V. m. Fig. 4 - M6).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die D11 offenbare kein Verfahren zum

Zusammenbau eines Beschlags, sondern lediglich die „Bereitstellung“ bzw. die

„Konfiguration“ eines Neigungsverstellers, treffen ebenfalls nicht zu. Denn der

Fachmann liest im Absatz [0019] der D11 den Zusammenbau des nach Anspruch 6

konfigurierten Neigungsverstellbeschlages mit („Die Flachmaterialelemente können

aufgrund ihrer relativ geringen Dicke einfach gestanzt werden und mittels

Laserschweißen günstig miteinander verbunden werden“).

Somit offenbart die D11 alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag.

3.

Auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist

gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung D11 (DE 10 2007 042 602 A1)

nicht neu und daher nicht rechtsbeständig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag nur dadurch, dass die Bauteile, aus denen der Beschlag besteht,

nämlich die parametrisierten Bauteile und die Gleichteile, nun zu „einem Baukasten“

gehören und dass die parametrisierten Bauteile und die Gleichteile für den

Zusammenbau des Beschlags nun „aus dem Baukasten“ ausgewählt werden. Aus

Absatz [0036] des Streitpatents, wonach es auch möglich sein kann, dass die

Produktionslinien für den Zusammenbau von verschiedenen parametrisierten

Beschlägen auch vollständig voneinander getrennt sind, ergibt sich, dass der Begriff

„Baukasten“ nicht gegenständlich zu verstehen ist, sondern nur ein virtuelles

Baukastenprinzip beschreibt, bei dem

im Sinne einer Modularität

im

Herstellungsprozess parametrisierte Bauteile und Gleichteile vorgehalten werden.

Der Anspruch 1 beansprucht auch nur die Auswahl der parametrisierten Bauteile

aus einem Baukasten, eine Verknüpfung der „Parametrisierung“ und des

„Baukastens“ mit dem Montageverfahren bzw. einer Fertigungsstraße ist dem

Anspruch nicht zu entnehmen.

Die D11 beschreibt

in Absatz [0002] und [0019] i. V. m. Figur 4 „sogenannte

Familien“ von Neigungsverstellern verschiedener Belastungsstufen mit Gleichteilen

und an die Belastungsstufe anzupassenden Bauteilen. Die D11 erwähnt zwar

explizit keinen streitpatentgemäßen Baukasten, für den Fachmann ergibt sich aus

der Gesamtoffenbarung der D11 jedoch unmittelbar und eindeutig, dass die in

Figur 4 dargestellten Bauteile der Beschläge als Elemente eines virtuellen

„Baukasten“ aufgefasst werden können, da mit

ihnen je nach Belastung

verschiedene Festigkeitsklassen abgedeckt werden können. Für den Fachmann ist

der D11 daher problemlos die Möglichkeit zu entnehmen, dass die in der D11

offenbarten, parametrisierten Beschlagteile im Vorfeld durch Verschweißen der

Flachelemente hergestellt werden und in einem „Baukasten“ für den Zusammenbau

parametrisierter Beschläge

vorgehalten werden. Daher

gehören

die

parametrisierten Beschlagteile und die Exzenter als Gleichteile ebenfalls zu einem

„Baukasten“ und werden je nach zu realisierender Festigkeitsklasse der Beschläge

zum Zusammenbau daraus ausgewählt.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der „Baukasten“ der D11 enthalte keine

parametrisierten Beschlagteile, sondern Flachmaterialelemente als Gleichteile,

greift ebenfalls nicht durch. Die D11 lässt offen, ob die verschiedenen Beschlagteile

erst unmittelbar vor dem Zusammenbau verschweißt oder schon zu

parametrisierten Bauteilen vormontiert werden. So wie jedes (in axialer Abmessung)

parametrisierte Beschlagteil des Streitpatents müssen auch die Beschlagteile der

D11 hergestellt werden, bevor mit dem Zusammenbau des Beschlags begonnen

werden kann. Ob die Herstellung der Beschlagteile einstückig oder durch

Verschweißen mehrerer Komponenten erfolgt, ist unbeachtlich, da sowohl der

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wie auch die Gesamtoffenbarung des

Streitpatents ebenfalls komplett offenlassen, wie die streitpatentgemäßen

parametrisierten Bauteile und die Gleichteile des Beschlags vor dem Zusammenbau

hergestellt werden.

Somit offenbart die D11 auch alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 1.

4.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruhen

ausgehend

von

der

Offenbarung

der

Entgegenhaltung

D11

(DE 10 2007 042 602 A1) jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind

daher gleichfalls nicht rechtsbeständig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich

von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die

Konkretisierung in Merkmal M4a, dass „der Außendurchmesser des ersten

Beschlagteils parametrisiert ist“ und dass „der Außendurchmesser des zweiten

Beschlagteils parametrisiert ist“. Entsprechend Absatz [0033], wonach der

Außendurchmesser der Beschlagteile von Zahnhöhe, Zahnabstand und Zähnezahl

abhängt,

ist unter dem Merkmal zu verstehen, dass nicht nur der

Außendurchmesser des Beschlagteils, sondern damit auch der Zahnkranz bzw. das

Zahnrad mit Durchmesser und/oder Zähnezahl parametrisiert sein können.

Der dazu alternative Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3

unterscheidet sich von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 durch die Ergänzung in Merkmal M4b dass „die Anzahl der Zähne des

Zahnrads (16) parametrisiert ist“ und „die Anzahl der Zähne des Zahnkranzes (17)

parametrisiert ist“, und das zusätzliche Merkmal M4c, dass „der Baukasten

wenigstens zwei erste Beschlagteile (11), die jeweils einen Zahnkranz (17) mit

untereinander unterschiedlicher Anzahl von Zähnen und wenigstens zwei zweite

Beschlagteile (12), die jeweils ein Zahnrad (16) mit untereinander unterschiedlicher

Anzahl von Zähnen enthält“.

Zwar sind die Gegenstände des Patentanspruchs gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 neu

gegenüber der Entgegenhaltung D11. Die Patentabteilung vertritt demgegenüber

die Auffassung, dass aus der D11 alle Verfahrensmerkmale des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 2 und des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 bekannt seien

und die hinzugefügten, rein gegenständlichen Merkmale kein Verfahrensmerkmal

umschreiben, welches das Verfahren in beschränkender Form weiterbilde, da der

bereits aus der D11 bekannte Verfahrensschritt des Auswählens in Abhängigkeit

von unterschiedlichen Lastklassen dadurch nicht weiter ausgestaltet werde.

Diese Auffassung

teilt der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 95,295 „Borhaltige Stähle“) besteht die Lehre zum

technischen Handeln bei Herstellungsverfahren in der Beschreibung der beiden

eigentlichen Verfahrensmaßnahmen, nämlich der Wahl der Ausgangsstoffe und der

Art der Einwirkung auf diese Stoffe. Die Notwendigkeit,

in einem

Verfahrensanspruch u. a. die Ausgangsstoffe und das durch dieses Verfahren zu

erlangende Enderzeugnis zu kennzeichnen, führt also zwangsläufig dazu, dass in

den Patentanspruch Erzeugnismerkmale aufgenommen werden müssen.

Dementsprechend müssen bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von

Verfahrensansprüchen darin enthaltene Erzeugnis- bzw. Vorrichtungsmerkmale

berücksichtigt werden, da sie ebenso wie die Verfahrensmerkmale zur offenbarten

technischen Lehre gehören.

Das beanspruchte Verfahren wird mithin durch die Spezifizierung der

parametrisierten Beschlagteile als Ausgangsprodukte zulässig beschränkt.

Die Möglichkeit, dass der Außendurchmesser oder die Zähnezahl des ersten

Beschlagteils mit einem Zahnkranz und des zweiten Beschlagteils mit einem

Zahnrad in Anhängigkeit von unterschiedlichen Festigkeitsklassen parametrisiert

ist, wird in der D11 nicht offenbart.

Der Gegenstand der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 und 3 beruht jedoch nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG.

Es gehört zum grundlegenden Fachwissen des Fachmanns, wie Elemente eines

Getriebes belastungsabhängig dimensioniert werden. Daher ist es dem Fachmann

geläufig, dass die belastungsabhängige Auslegung von Zahnrädern bzw. mit einem

Zahnkranz versehenen Beschlagteilen neben dem verwendeten Material und der

axialen Breite des Beschlagteils in erster Linie vom Durchmesser des Zahnrades

bzw. des Zahnkranzes bzw. der Anzahl der Zähne abhängig ist. Sollte der

Fachmann ausgehend von der D11 vor dem Problem stehen, die Beschlagteile zu

parametrisieren, ohne deren axiale Abmessung bzw. Bautiefe verändern zu

können, ggf. aufgrund eines in axialer Richtung beschränkten Bauraums, zieht er

andere ihm bekannte Möglichkeiten in Erwägung, die Beschlagteile des Baukastens

zu parametrisieren. Neben der Materialauswahl liegen dabei für den Fachmann

aufgrund seines Fachwissens die Möglichkeiten der Änderung des Durchmessers

und/oder der Zähnezahl des Zahnkranzes auf der Hand.

Als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns kann die Gebrauchsmusterschrift D9

(DE 20 2009 007 521 U1) beispielhaft herangezogen werden, in der unter

Abs. [0005] ausgeführt ist, dass bei der Dimensionierung eines Beschlags für einen

Fahrzeugsitz die Ausbildung des Zahnkranzes am radial äußeren Rand des

zugeordneten ersten Beschlagteils bei gleicher Außenabmessung gegenüber dem

bekannten Beschlag eine Vergrößerung des Verzahnungsdurchmessers

ermöglicht. Bei gleicher Materialstärke führe dies zu einer Erhöhung der Festigkeit

gegenüber dem bekannten Beschlag, da die spezifische Zahnbelastung und die

Belastung auf die Lagerstellen reduziert wird. Daraus ergibt sich das Fachwissen

zum Anmeldetag des Streitpatents, dass Getriebe- bzw. Beschlagteile nicht nur, wie

in der D11, durch die Variation ihrer axialen Abmessungen, sondern auch durch die

Variation ihres Außendurchmessers und damit indirekt auch durch auch Variation

der Zähnezahl parametrisiert werden können.

Daher gelangt der Fachmann, der ausgehend von der D11, ggf. aufgrund von

Bauraumproblemen, eine andere Art der Parametrisierung des Beschlags bzw. der

Beschlagteile anstrebt, unter Berücksichtigung seines

Fachwissens

in

naheliegender Weise zum

jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2 bzw. Hilfsantrag 3.

Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

prö