Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 06.07.2020 – 9 W (pat) 38/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:060720B9Wpat38.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 38/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 012 247.9
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 6. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dipl.-Ing. Körtge und der
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2020:060720B9Wpat38.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom
5. März 2018 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag 2 mit folgenden
Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 8 vom 6. Juli 2020,
- Beschreibung Seiten 1 bis 8 vom 6. Juli 2020,
- Figuren 1 und 2a bis 2c wie ursprünglich eingereicht.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 4. September 2015 beim Deutschen
Patent-
und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen
10 2015 012 247.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Radon-Sanierung eines Gebäudes“.
Mit dem am 25. Mai 2018 als Übergabeeinschreiben zugestellten Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. März 2018 wurde die Anmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung führte sie sinngemäß aus, dass kein gewährbares Patentbegehren vorliege, weil sowohl das Verfahren nach Patentanspruch 1
des Hauptantrags, als auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie ergäben sich nämlich jeweils
in naheliegender Weise aus der Druckschrift
E4
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Umweltpolitik – Radon – Merkblätter zur Senkung der Radonkonzentration in Wohnhäusern; Bonn 2004
in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns belegt u.a. mit den Druckschriften
E2
E6
E3
E5
EP 2 131 085 B1 oder
DE 10 2010 033 156 A1 und
EP 0 528 502 A1 oder
DE 10 2005 060 743 A1.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als weitere
Druckschriften noch die
E1
E7
E8
DD 281 843 A5,
AT 399 466 B und
Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Departement
des Inneren EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG (Hrsg.): Radon –
Radon-Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Gebäuden; Publikationszeitpunkt 2012; CH – 3003 Bern
genannt, wobei auf die Druckschriften E4 und E8 bereits vom Anmelder selbst verwiesen worden war.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom
20. Juni 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen per Fax am
selben Tag, die Beschwerde eingelegt und begründet.
Mit der Eingabe vom 16. Oktober 2018 hat er seine Beschwerdebegründung
bekräftigt und zu deren Stützung auf den Beschluss der Patentabteilung 54 des
Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren zur parallelen Patentanmeldung des Anmelders mit dem Aktenzeichen 10 2015 011 374.7 unter Nennung der Druckschrift
E9
US 2014/0252099 A1
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2020 erklärt der Anmelder und Beschwerdeführer die Teilung der Anmeldung und beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 5. März 2018 aufzuheben und das
Patent gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
-
Patentansprüche 1 bis 9 vom 28. September 2016,
neue Beschreibung Seiten 1 bis 8 vom 6. Juli 2020,
hilfsweise,
-
-
Patentansprüche 1 bis 8 vom 18. September 2017,
neue Beschreibung Seiten 1 bis 8 vom 6. Juli 2020,
weiter hilfsweise
-
-
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß neuem Hilfsantrag 2 vom
6. Juli 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 8 vom 6. Juli 2020,
weiter hilfsweise
-
-
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß neuem Hilfsantrag 3 vom
6. Juli 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 8 vom 6. Juli 2020,
für alle Anträge Figuren 1 und 2a bis 2c wie ursprünglich eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Anmelders mündlich den
Begriff „zweckmäßigerweise“ jeweils zweimal aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des (auf Einreichungen im Verfahren vor dem DPMA basierenden) Haupt-
und Hilfsantrags 1 gestrichen, für den Hilfsantrag 2 ergibt sich diese Streichung aus
den neu eingereichten Unterlagen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet somit:
„Verfahren zur Radon-Sanierung eines Gebäudes (1), bei dem Luft (3) aus
dem an das Gebäude (1) angrenzenden Erdreich (4) mittels einer Ansaugvorrichtung (5), insbesondere eines Ventilators oder Gebläses, angesaugt und
zweckmäßigerweise in die oberirdische äußere Umgebung (6) des Gebäudes (1) abgeleitet wird,
-
-
-
-
-
wobei hierzu zunächst an mehreren voneinander beabstandeten Stellen der Bodenplatte (7) des Gebäudes (1) Bohrungen (8) erzeugt werden, welche die Bodenplatte (7) vollständig durchdringen und eine strömungstechnische Verbindung zwischen dem angrenzenden Erdreich (4) und dem Inneren des Gebäudes (1) herstellen,
wobei danach durch jede Bohrung (8) jeweils eine Absaugleitung (10)
hindurchgeführt wird,
wobei danach durch die Absaugleitung (10) Luft (3) aus dem an das
Gebäude (1) angrenzenden Erdreich (4) in das Gebäude (1) angesaugt
und zweckmäßigerweise diese Luft (3) anschließend aus dem Gebäude (1) in die oberirdische äußere Umgebung (6) ausgeblasen wird,
wobei der Spalt (s) zwischen Absaugleitung (10) und Bohrungswandung (13) mittels eines Dichtmittels (14) abgedichtet wird, um ein
Ansaugen von Gebäudeluft zu verhindern, und
wobei das Dichtmittel (14) einen die Absaugleitung (10) dichtend
umschließenden elastischen Dichtungsring (15) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtungsring (15) durch eine Spannvorrichtung (16) axial zusammen gepresst und hierdurch radial gegen die Bohrungswandung (13) gepresst wird, so dass aufgrund des Ansaugens der
Luft (3) in dem unter der Bodenplatte (7) befindlichen Erdreich (4) ein Unterdruck aufgebaut wird.“
Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 9 an, wegen deren
Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.
Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag; sein Kennzeichen indes lautet:
„dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtungsring (15) durch eine Spannvorrichtung (16) axial zusammen gepresst und hierdurch radial gegen die Bohrungswandung (13) gepresst wird, so dass aufgrund des Ansaugens der
Luft (3) in dem unter der Bodenplatte (7) befindlichen Erdreich (4) ein Unterdruck aufgebaut sowie ein Ansaugen von Gebäudeluft, welches die gewünschte Unterdruckerzeugung im angrenzenden Erdreich (4) limitiert, sicher
verhindert wird und dass der von allen Absaugleitungen (10) angesaugte Gesamtvolumenstrom mittels eines Volumenstrommessers (23) gemessen wird.“
Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 8 an, wegen deren
Wortlaut auch auf die Akte verwiesen wird.
Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist identisch mit dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag; sein Kennzeichen lautet
aber:
„dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtungsring (15) durch eine Spannvorrichtung (16) axial zusammen gepresst und hierdurch radial gegen die Bohrungswandung (13) gepresst wird, so dass aufgrund des Ansaugens der
Luft (3) in dem unter der Bodenplatte (7) befindlichen Erdreich (4) ein Unterdruck aufgebaut wird und dass mindestens eine Absaugleitung (10) zumindest
bereichsweise durchsichtig ausgebildet ist, um ein Mitreißen von flüssigem
und/oder festem Material im Absaugluftstrom optisch erkennbar zu machen.“
Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 8 an, wegen deren
Wortlaut ebenfalls auf die Akte verwiesen wird.
Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist identisch mit dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag; sein Kennzeichen indes lautet:
„dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtungsring (15) durch eine Spannvorrichtung (16) axial zusammen gepresst und hierdurch radial gegen die Bohrungswandung (13) gepresst wird, so dass aufgrund des Ansaugens der
Luft (3) in dem unter der Bodenplatte (7) befindlichen Erdreich (4) ein Unterdruck aufgebaut sowie ein Ansaugen von Gebäudeluft, welches die gewünschte Unterdruckerzeugung im angrenzenden Erdreich (4) limitiert, sicher
verhindert wird, dass der von allen Absaugleitungen (10) angesaugte Gesamtvolumenstrom mittels eines Volumenstrommessers (23) gemessen wird, und
dass mindestens eine Absaugleitung (10) zumindest bereichsweise durchsichtig ausgebildet ist, um ein Mitreißen von flüssigem und/oder festem Material
im Absaugluftstrom optisch erkennbar zu machen.“
Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 7 an, wegen deren
Wortlaut auch auf die Akte verwiesen wird.
Mit Offenlegung der Anmeldung wurde die mit der ursprünglichen Anmeldung
inhaltsgleiche Schrift DE 10 2015 012 247 A1 – folgend in Bezug genommen und
hierfür mit „OS“ kurzbezeichnet – herausgegeben.
Zu weiteren Einzelheiten wird ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde gegen die sich auf § 48 PatG stützende Zurückweisung der
Anmeldung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zu einer Patenterteilung gemäß Hilfsantrag 2
vom 6. Juli 2020 führt, denn dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am
Anmeldetag der Anmeldung ist keine hinreichende Anregung für das Verfahren
nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 zu entnehmen.
3.
Zum Gegenstand der Anmeldung
3.1 Die vorliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur Radon-Sanierung eines
Gebäudes, bei dem Luft aus dem an das Gebäude angrenzenden Erdreich mittels
einer Ansaugvorrichtung, insbesondere eines Ventilators oder Gebläses, angesaugt
und zweckmäßigerweise in die oberirdische äußere Umgebung des Gebäudes
abgeleitet wird, nach dem Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 1, vgl. Abs.
[0001] der OS.
In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass Radon ein radioaktives
chemisches Element sei und zu der Gruppe der Edelgase zähle. Radon habe am
Gesamtstrahlungsaufkommen auf der Erdoberfläche den mit Abstand größten
Anteil und befände sich im Erdreich, insbesondere in Steinformationen aus Granit.
Die Hauptgefahrenquelle sei nicht das Radon selbst, sondern seine Zerfallsprodukte, z.B. Polonium-lsotope. Sofern Gebäude auf entsprechend strahlungsaktivem
Erdreich errichtet würden, bestehe bei längeren Aufenthalten in diesen Gebäuden
grundsätzlich die Gefahr einer gesundheitsgefährdenden Strahlungsbelastung, da
die Strahlung die Bodenplatte und/oder das Mauerwerk des Gebäudes, z.B. durch
feine Risse, materialbedingte Undichtigkeiten oder aus konstruktiven Gründen (Leitungsdurchführungen, Erdwärmetauscher, Brunnenschächte etc.) durchdringen
könne. Die vorstehend erläuterte Problematik sei seit langer Zeit bekannt und werde
beispielsweise auch in den Dokumenten E4 sowie E8 ausführlich beschrieben (vgl.
Abs. [0002] der OS).
Sofern einfache Maßnahmen, wie beispielsweise umfangreiches Lüften im Gebäude, nicht genügten, um die Strahlenbelastung ausreichend abzusenken, müssten
bauliche Maßnahmen ergriffen werden. Eine bekannte bauliche Maßnahme sei z.B.
die Unterboden-Absaugung, bei der primär ein Unterdruck unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes erzeugt werde, um einen konvektiven Radoneintritt aus dem
Boden des Gebäudes zu unterbinden. Ein entsprechender Unterdruck könne beispielsweise durch die Ansaugung von Luft aus einem luftdurchlässigen Schotterbett
direkt unter der Bodenplatte erzeugt werden. In diesem Zusammenhang sei ein Verfahren mit den eingangs beschriebenen Merkmalen bekannt. Zweckmäßigerweise
würden bei diesem Verfahren mehrere voneinander beabstandete Bohrungen in die
Gebäudewandung eingebracht. Zur Abdichtung des Spaltes zwischen Absaugleitung und Bohrungswandung werde als Dichtmittel üblicherweise Bauschaum eingespritzt. Die abdichtende Wirkung bei diesem Verfahren sei jedoch begrenzt. Dies
hätte zur Folge, dass die gewünschte Erzeugung eines Unterdruckes außerhalb des
Gebäudes und damit die Wirksamkeit des beschriebenen Verfahrens ebenfalls limitiert sei (vgl. Abs. [0003] der OS).
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die Wirksamkeit
eines Verfahrens zur Radon-Sanierung von Gebäuden mit den eingangs beschriebenen Merkmalen zu erhöhen (vgl. Abs. [0004] der OS).
3.2 Als den mit der Lösung dieses Problems beauftragten Durchschnittsfachmann
legt der Senat seiner Entscheidung einen Ingenieur mit einem Hochschulabschluss
der Fachrichtung Gebäudetechnik zugrunde, der über mehrere Jahre Erfahrung auf
dem Gebiet der Radonsanierungen von Gebäuden verfügt.
4.
Zu den Gegenständen der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen
4.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 nachstehend in Form
einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. Dabei kennzeichnen alle Merkmale
ohne hochgestellte Angabe das Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags, die auch die Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 aller Hilfsanträge
aufweisen. Die hochgestellte Angabe bei einem Merkmal gibt den Hilfsantrag an, in
dem das Verfahren das entsprechende Merkmal aufweist.
Verfahren zur Radon-Sanierung eines Gebäudes (1),
1.1
bei dem Luft (3) aus dem an das Gebäude (1) angrenzenden Erdreich (4)
mittels einer Ansaugvorrichtung (5), insbesondere eines Ventilators oder
Gebläses, angesaugt und in die oberirdische äußere Umgebung (6) des
Gebäudes (1) abgeleitet wird,
wobei hierzu zunächst an mehreren voneinander beabstandeten Stellen der
2.1
2.2
Bodenplatte (7) des Gebäudes (1) Bohrungen (8) erzeugt werden,
welche die Bodenplatte (7) vollständig durchdringen und
eine strömungstechnische Verbindung zwischen dem angrenzenden
Erdreich (4) und dem Inneren des Gebäudes (1) herstellen,
wobei danach durch jede Bohrung (8) jeweils eine Absaugleitung (10)
hindurchgeführt wird,
1.1.1
wobei danach durch die Absaugleitung (10) Luft (3) aus dem
an das Gebäude (1) angrenzenden Erdreich (4) in das
Gebäude (1) angesaugt und
1.1.2
diese Luft (3) anschließend aus dem Gebäude (1) in die
oberirdische äußere Umgebung (6) ausgeblasen wird,
wobei der Spalt (s) zwischen Absaugleitung (10) und Bohrungswan-
4.1
4.2
dung (13) mittels eines Dichtmittels (14) abgedichtet wird,
um ein Ansaugen von Gebäudeluft zu verhindern, und
wobei das Dichtmittel (14) einen die Absaugleitung (10) dichtend
umschließenden elastischen Dichtungsring (15) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
4.2.1
dass der Dichtungsring (15) durch eine Spannvorrichtung (16)
axial zusammen gepresst und hierdurch radial gegen die
Bohrungswandung (13) gepresst wird,
1.1.1.1
so dass aufgrund des Ansaugens der Luft (3) in dem
unter der Bodenplatte (7) befindlichen Erdreich (4) ein
Unterdruck aufgebaut
1.1.1.2 Hi1, 3
sowie ein Ansaugen von Gebäudeluft, welches die
gewünschte Unterdruckerzeugung im angrenzenden
Erdreich (4) limitiert, sicher verhindert
wird
5 Hi1, 3 und dass der von allen Absaugleitungen (10) angesaugte Gesamtvolumenstrom mittels eines Volumenstrommessers (23) gemessen wird,
6 Hi2, 3 und dass mindestens eine Absaugleitung (10) zumindest bereichsweise
durchsichtig ausgebildet ist, um ein Mitreißen von flüssigem und/oder
festem Material im Absaugluftstrom optisch erkennbar zu machen.
4.2 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das
Anmeldebeschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall sind noch einige Merkmale der
Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen erläuterungsbedürftig.
Dem Patentanspruch 1 aller Anträge entnimmt der vorstehend definierte Fachmann nach Merkmal 1 ein Verfahren zur Radon-Sanierung eines Gebäudes. Dabei
ist es unbeachtlich, ob es sich um ein Arbeits- oder um ein Herstellungsverfahren
handelt, denn es gibt keine Gesetzesvorschrift und auch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung, dass nur reine Arbeitsverfahren oder nur reine Herstellungsverfahren patentierbar wären. Vielmehr sind alle Verfahren dem Patentschutz zugänglich, die technischer Natur sind (vgl. BPatG, Beschluss vom 3. August 1995 –
11 W (pat) 25/94). Dieses Verfahren wird auch durch die gegenständlichen Merkmale, wie beispielsweise die Merkmale 2.1 oder 4.2 näher gekennzeichnet. Denn
zu einem Verfahrensanspruch gehören alle zur Durchführung des Verfahrens zu
verwendenden Maschinen und Vorrichtungen sowie die erforderlichen Randbedingungen und Parameter (vgl. ebenfalls BPatG, Beschluss vom 3. August 1995 –
11 W (pat) 25/94). Die prinzipiellen Verfahrensschritte sind der gesamten Merkmalsgruppe 1 zu entnehmen, während die übrigen Merkmale die dazu verwendeten
Maßnahmen am/im Gebäude lehren.
Für das Ansaugen der Luft aus dem an das Gebäude angrenzenden Erdreich und
für das weitere Ableiten gemäß Merkmal 1.1 sind zwar als Ansaugvorrichtung beispielhaft ein Ventilator oder ein Gebläse angegeben, das Verfahren nach Anspruch 1 wird davon aber nicht beschränkt.
Mit den Merkmalen 2 und 2.1 wird als erster vorzunehmender Verfahrensschritt
angegeben, dass an mehreren voneinander beabstandeten Stellen der Bodenplatte
des Gebäudes die Bodenplatte vollständig durchdringende Bohrungen erzeugt werden. Wie der angesprochene Fachmann die gemäß Abs. [0010] der OS mindestens
zwei Bohrungen herstellt, die nach Abs. [0016] der OS vorzugsweise kreisförmig
sind, bleibt dabei seiner Fachkenntnis überlassen. Durch die Bohrungen wird
gemäß Merkmal 2.2 eine strömungstechnische Verbindung zwischen dem angrenzenden Erdreich und dem Inneren des Gebäudes hergestellt, wodurch das erfindungsgemäße Verfahren überhaupt erst ermöglicht wird, vgl. Abs. [0003] der OS.
Die Ausgestaltung der nach Merkmal 3 im nächsten Verfahrensschritt durch jede
Bohrung hindurchgeführte Absaugleitung bleibt ebenfalls dem Handeln des Fachmanns überlassen.
Gemäß der Merkmalsgruppe 1.1.X wird der Weg der Luft nach Merkmal 1.1 weiter
konkretisiert, nämlich dass durch die Absaugleitung Luft aus dem (…) Erdreich in
das Gebäude angesaugt und diese Luft anschließend aus dem Gebäude (…) ausgeblasen wird. Der Fachmann erkennt dabei insbesondere anhand Fig. 1 der OS,
dass die Luft nicht in das Gebäudeinnere allgemein gesaugt und daraus ausgeblasen wird; vielmehr wird er unter dem „Gebäudeinneren“ das an die Absaugleitung
anschließende im Gebäudeinneren verlegte Rohrsystem der Radonsanierungsanlage verstehen. Denn es ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer
Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann
auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH, GRUR 2007, 859
– Informationsübermittlungsverfahren).
Mit den Verfahrensschritten nach Merkmalsgruppe 4 wird dem Fachmann an die
Hand gegeben, wie er mit dem Spalt zwischen Absaugleitung und Bohrungswandung zu verfahren hat. Dem Merkmal 4 entsprechend wird dieser Spalt mittels eines
Dichtmittels abgedichtet, um nach Merkmal 4.1 ein Ansaugen von Gebäudeluft,
nicht derjenigen aus dem o.g. Rohrsystem, sondern sog. „Falschluft“ aus den
Innenräumen des Gebäudes, zu verhindern, vgl. Abs. [0005] und [0017] der OS.
Dafür weist das Dichtmittel gemäß Merkmal 4.2 einen die Absaugleitung dichtend
umschließenden elastischen Dichtungsring auf, dessen Ausgestaltung zwar erneut
im Ermessen des Fachmanns liegt, wofür in Abs. [0006] der OS jedoch beispielhaft
Angaben zu Größe (Höhe mindestens 2 cm) und Material (Natur-, Nitril- oder Silikonkautschuk) zu finden sind. Der Dichtungsring wird gemäß Merkmal 4.2.1 durch
eine dem fachmännischen Handeln überlassene Spannvorrichtung axial zusammen
und hierdurch radial gegen die Bohrungswandung gepresst. Dabei kann der Fachmann dem Abs. [0007] der OS Anregungen für die Ausbildung der Spannvorrichtung
entnehmen, nämlich in Form von ring- oder ringsegmentförmigen Spannelementen,
die von Spannelementen, beispielsweise Schraubverbindungen verspannnt werden.
Durch das mit Merkmalsgruppe 4 angegebene Vorgehen beim Abdichten des
Ringspalts zwischen Absaugleitung und Bohrlochwandung wird beim in Merkmal 1.1.1 angesprochenen Ansaugen der Luft aus dem an das Gebäude angrenzenden Erdreich erreicht, dass gemäß Merkmal 1.1.1.1 aufgrund dieses Ansaugens
in dem unter der Bodenplatte befindlichen Erdreich ein Unterdruck aufgebaut wird,
vgl. auch Abs. [0017] der OS.
Für die Hilfsanträge 1 und 3 wird mit Merkmal 1.1.1.2Hi1, 3 noch Merkmal 4.1 dahingehend konkretisiert, dass dadurch neben dem in Merkmal 1.1.1.1 angesprochenen
Unterdruckaufbau unter der Bodenplatte ein Ansaugen von Gebäudeluft (siehe
dazu auch Merkmal 4.1 im vorletzten Absatz), welches die gewünschte Unterdruckerzeugung limitiert, sicher verhindert wird. Hierdurch soll gegenüber den im
Stand der Technik gezeigten Verfahren ein deutlich größerer Unterdruck im Erdreich erzeugt und damit die Effektivität des Radon-Sanierungsverfahrens gesteigert
werden, vgl. Abs. [0005] der OS.
Zur Kalibrierung und damit weiteren Effektivitätssteigerung des erfindungsgemäßen
Verfahrens (vgl. Abs. [0010] und [0011] der OS) wird für die Hilfsanträge 1 und 3
mit Merkmal 5Hi1, 3 weiter ergänzt, dass der von allen, also nach Merkmal 2 mindestens zwei, Absaugleitungen angesaugte Gesamtvolumenstrom mittels eines Volumenstrommessers gemessen wird. Auch zu den dafür nötigen Ventilen und Messgeräten schweigt sich der Patentanspruch aus, und der Fachmann wird entsprechende Elemente nach seinem Fachwissen evtl. mit Anregungen aus den eben
genannten Abs. der OS vorsehen.
Schließlich wird für die Hilfsanträge 2 und 3 das erfindungsgemäße Verfahren
gemäß Merkmal 6Hi2, 3 auch dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Absaugleitung zumindest bereichsweise durchsichtig ausgebildet ist, um ein Mitreißen
von flüssigem und/oder festem Material im Absaugluftstrom optisch erkennbar zu
machen. Das geschieht dadurch, dass in der mindestens einen Leitung ein Sichtglas vorgesehen ist, vorzugsweise in jeder Leitung, vgl. Abs. [0020] i.V.m. Fig. 1 der
OS. Der Fachmann erkennt, dass dieses Merkmal im besonderen Maße zur Lösung
der Aufgabe dahingehend beiträgt, dass damit das Radon-Sanierungsverfahren
optimal eingestellt werden kann, nämlich mit so viel Unterdruck wie nötig und so
wenig wie möglich.
4.3 Die Patentansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 sind
zulässig, denn ihre Verfahren sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen
offenbart und auch für den Fachmann ausführbar.
Gleiches gilt für die jeweils auf diese Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche der jeweiligen Anträge.
In den Merkmalen 1.1 und 1.1.2 wurde der Begriff „zweckmäßigerweise“ gestrichen,
wodurch nun unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, dass bei den Verfahren der
Patentansprüche 1 nach allen Anträgen das Ausblasen der aus dem Erdreich
angesaugten Luft in die oberirdische äußere Umgebung des Gebäudes ein unbedingt erforderlicher Verfahrensschritt und nicht etwa ein optionaler ist. Dieses Vorgehen ist bereits den gesamten ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a.
Abs. [0016] der OS). Es ergäbe für den Fachmann darüber hinaus keinen Sinn, die
mit Radon angereicherte Luft im Gebäude zu belassen.
Gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 wurde in Merkmal 2 und 3 der
Patentansprüche aller Anträge angegeben, dass nicht mehr nur mindestens eine
Bohrung in einer Gebäudewandung, sondern zwingend mehrere voneinander beabstandete Bohrungen in der Bodenplatte vorgesehen werden. In Abs. [0016] i.V.m.
Figur 1 der OS wird ausgeführt, dass an mehreren voneinander beabstandeten
Stellen der Bodenplatte (…) Bohrungen erzeugt werden. Die angegebene Einschränkung in den Merkmalen 2 und 3 ist somit auch ursprünglich offenbart.
Mit Merkmal 2.1 wird in den geltenden Patentansprüchen ergänzt, dass die Bohrungen die Bodenplatte vollständig durchdringen, was sich für den Fachmann schon
aus dem am Anmeldetag eingegangen Patentanspruch 1 mit der Angabe ergibt,
dass „die Bohrung eine strömungstechnische Verbindung zwischen dem angrenzenden Erdreich und dem Gebäudeinneren herstellt“. Außerdem lehrt dies explizit
auch der oben genannte Abs. [0016] der OS.
Für alle Anträge wird mit Merkmal 1.1.1.1 beim Radonsanierungs-Verfahren nach
den jeweiligen Patentansprüchen 1 ergänzt, dass die Abdichtung zwischen Bohrungswandung und Absaugleitung so erfolgt, dass aufgrund des Ansaugens der Luft
in dem unter der Bodenplatte befindlichen Erdreich ein Unterdruck aufgebaut wird.
Schon der Würdigung des Standes der Technik in Abs. [0003] der OS entnimmt der
Fachmann, dass ein Unterdruck unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes erzeugt
wird. Des Weiteren wird in Abs. [0005] der OS ausgeführt, dass durch das erfindungsgemäße Verfahren ein „deutlich größerer Unterdruck im Erdreich erzeugt (…)“
wird. Auch die Abs. [0016] (insbesondere Zeilen 10 – 22) und [0017] (insbesondere
Zeilen 6 – 16) der OS lehren den Fachmann, dass die Abdichtung in der angegebenen Art und Weise dazu dient, dass durch das Ansaugen der Luft in dem unter der
Bodenplatte befindlichen Erdreich ein Unterdruck aufgebaut wird. Bei alledem kann
der Fachmann schon am Anmeldetag ein Radonsanierungs-Verfahren mit Merkmal 1.1.1.1 entnehmen.
Die Merkmale 1.1.1.2Hi1, 3 und 5Hi1, 3 werden in den Patentansprüchen nach den
Hilfsanträgen 1 und 3 ergänzt. Mit Merkmal 1.1.1.2Hi1, 3 wird zum Merkmal 1.1.1.1
ergänzt, dass beim erfindungsgemäßen Verfahren ein Ansaugen von Gebäudeluft,
welches die gewünschte Unterdruckerzeugung im angrenzenden Erdreich limitiert,
sicher verhindert wird. Dazu wird in Abs. [0017] der OS bereits ausgeführt: „Um eine
effektive Unterdruckerzeugung gewährleisten zu können, muss ein Ansaugen von
Gebäudeluft verhindert werden.“. Daneben wird mit Merkmal 5Hi1, 3 in die Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 3 aufgenommen, dass der von allen Absaugleitungen angesaugte Gesamtvolumenstrom mittels eines Volumenstrommessers
gemessen wird, was im ursprünglichen auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentanspruch 9 offenbart ist.
Schließlich wird für das Verfahren des Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 2 und 3
ergänzt, dass in mindestens einer Absaugleitung ein Sichtglas nach dem Merkmal 6Hi2, 3 vorgesehen ist. Dabei wurde für das Merkmal wortwörtlich der ursprüngliche, auch auf Anspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 10 aufgenommen, dessen sinngemäßer Inhalt auch schon in Abs. [0020] i.V.m. Fig. 1 der OS dargelegt
wird.
Die Änderungen in den jeweils abhängigen Patentansprüchen 2 bis 9 für den Hauptantrag, 2 bis 8 für Hilfsanträge 1 und 2 sowie 2 bis 7 für Hilfsantrag 3 betreffen zum
einen Berichtigungen offensichtlicher Unrichtigkeiten und zum anderen Anpassungen an den jeweils geltenden Patentanspruch 1.
Nach alledem folgt, dass die Änderungen der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 zulässig sind, da ihre Gegenstände bereits
den Unterlagen vom Anmeldetag zu entnehmen und für den Fachmann ausführbar
offenbart sind.
Patentfähigkeit
5.1 Das Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags ist zwar ursprünglich offenbart, für den Fachmann ausführbar und zweifelsohne gewerblich anwendbar. Allerdings beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es ausgehend
von der Druckschrift E9 in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns, belegt beispielsweise durch die Druckschrift E6, nahegelegt wird. Es ist daher nicht patentfähig.
Aus dem dem angemeldeten Verfahren nächstkommenden Stand der Technik der
Druckschrift E9 ist bereits ein Verfahren zur Radon-Sanierung eines Gebäudes entsprechend Merkmal 1 bekannt, vgl. dort Bezeichnung und Abs. [0006]. Auch bei
diesem wird gemäß Merkmal 1.1 Luft („airflow“) aus dem an das Gebäude 20
angrenzenden Erdreich („soil“) mittels einer Ansaugvorrichtung 120, sogar einem
Gebläse („blower“), angesaugt und in die oberirdische äußere Umgebung des
Gebäudes 20 abgeleitet, vgl. Fig. 2 i.V.m. Abs. [0098] und [0104] der Druckschrift E9.
Gemäß Merkmal 3 wird durch jede Bohrung jeweils eine Absaugleitung 110 hindurchgeführt, vgl. Abs. [0104] und [0105], Zeilen 15 – 17. Auch wenn die Bohrungen
und deren Erzeugung beim Verfahren nach der Druckschrift E9 nicht explizit angesprochen werden, so wird sie der Fachmann als selbstverständlich oder nahezu
unerlässlich ergänzen, sodass er sie in Gedanken unmittelbar mitliest (vgl. dazu
BGH, GRUR 1995, 330 – elektrische Steckverbindung oder BGH, GRUR 2009, 382
– Olanzapin). Denn in Abs. [0105], Zeilen 15 – 17 der Druckschrift E9 wird ausgeführt, dass die Absaugleitungen 110 angeordnet werden, um ein Vakuum unter der
Bodenplatte zu erzeugen („(…) vaccum pipes 110 may be positioned to create a
vacuum under the (…) building slab 20s (…)“). Im Zusammenhang mit dem Offenbarungsgehalt der Fig. 2 entnimmt der Fachmann dieser Stelle auch, dass, bevor
die Absaugleitungen gemäß Merkmal 3 durch die Bodenplatte hindurchgeführt werden, gemäß Merkmal 2 hierzu an mehreren voneinander beabstandeten Stellen der
Bodenplatte 20s des Gebäudes 20 Bohrungen erzeugt werden, welche nach Merkmal 2.1 die Bodenplatte 20s vollständig durchdringen und somit Merkmal 2.2 entsprechend eine strömungstechnische Verbindung zwischen dem angrenzenden
Erdreich und dem Inneren des Gebäudes herstellen.
Fig. 2 i.V.m. Abs. [0105], Zeilen 1 – 7 der Druckschrift E9 lehrt den Fachmann, dass
gemäß der Merkmale 1.1.1 und 1.1.2 danach durch die Absaugleitung 110 Luft
(„airflow“ am unteren Ende 110i der Absaugleitung 110) aus dem an das Gebäude 20 angrenzenden Erdreich („sub slab environment“) in das Gebäude 20
angesaugt wird, und zwar ebenfalls in das dem Verfahren dienliche Rohrsystem,
und diese Luft anschließend aus dem Gebäude 20 in die oberirdische äußere Umgebung ausgeblasen wird („exhaust airflow“ am oberen Ende 110o oberhalb des
Gebäudedaches 20r „building roof“).
Dem Abs. [0105], Zeilen 1 – 7 der Druckschrift E9 ist mit „(…) is constructed and
arranged to create a vacuum under a floor or building slab (…)“ auch zu entnehmen,
dass aufgrund des Ansaugens der Luft in dem unter der Bodenplatte befindlichen
Erdreich ein Unterdruck aufgebaut wird, wie es Merkmal 1.1.1.1 vorschreibt.
Eine Abdichtung des zwischen der Absaugleitung und der Bohrungswandung existierenden Spalts gemäß Merkmalsgruppe 4 wird in der Druckschrift E9 nicht angesprochen. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags ist somit neu
gegenüber der Druckschrift E9.
Der Unterschied, den das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags
gegenüber dem der Druckschrift E9 aufweist, ist, dass der Spalt zwischen Absaugleitung und Bohrungswandung mittels eines Dichtmittels abgedichtet wird, wie es
mit Merkmalsgruppe 4 angegeben wird.
Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass die Leitungsdurchführungen
durch die Bodenplatte, die durch die Bohrungen und die Absaugleitungen erzeugt
wurden, abgedichtet werden müssen, vgl. bereits die Ausführungen zum Stand der
Technik in Abs. [0003] der OS. In der Druckschrift E9 wird außerdem in Abs. [0109]
bis [0111] ausgeführt, dass beim vorliegenden Radon-Sanierungsverfahren durch
das mit verschiedenen Sensoren, z.B. „mass air flow sensor 140“, arbeitenden
Vakuumüberwachungssystem 150 die Ansaugvorrichtung 120 gesteuert wird, um
ein ideales Vakuum unter der Bodenplatte einzustellen. Damit das Vakuumüberwachungssystem zuverlässig arbeitet, ist es unerlässlich, dass die im System arbeitenden Sensoren wirklich nur das messen, was sie messen sollen. So ist dem Fachmann bewusst, dass deswegen sichergestellt werden muss, dass ausschließlich die
Luft unter der Bodenplatte angesaugt wird. Würde nämlich durch die Kernbohrungen, durch die die Absaugleitungen führen, Luft auch aus den Innenräumen des
Gebäudes (sog. Falschluft) angesaugt werden, so würden einerseits die Messwerte
verfälscht und andererseits müsste die Ansaugvorrichtung sehr stark eingestellt
werden, um überhaupt einen maßgeblichen Druckunterschied unter der Bodenplatte im Verhältnis zum Gebäudeinneren erreichen zu können.
Es ist für den Fachmann daher selbstverständlich, zwischen der Absaugleitung und
der Bohrungswandung eine Dichtung vorzusehen, die ihm als Ringraumdichtung für
Leitungsdurchführungen durch Gebäudewandungen hinlänglich bekannt ist und die
die genannten Anforderungen erfüllt.
Eine solche dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannte Ringraumdichtung
zeigt beispielsweise die Druckschrift E6, die die Herstellung einer typischen abgedichteten Durchführung einer Leitung, z.B. auch einer Gasleitung, durch eine
Gebäudewand oder Bodenplatte zeigt, vgl. dort Abs. [0001] und [0002]. Dabei wird
Merkmal 4 entsprechend der Spalt zwischen einer Leitung 2 und einer Bohrungswandung (Rand der Kernbohrung 3) mittels eines Dichtmittels abgedichtet, wobei
das Dichtmittel nach Merkmal 4.2 einen die Leitung 2 dichtend umschließenden
Dichtungsring 6 aufweist, der durch eine Spannvorrichtung 14 axial zusammen und
hierdurch radial gegen die Bohrungswandung gepresst wird, wie Merkmal 4.2.1 vorschreibt, vgl. Fig. 1 i.V.m. Abs. [0046] der E6.
Ohne Weiteres wird der Fachmann die beim Verfahren zur Radon-Sanierung nach
der Druckschrift E9 aus den oben genannten Gründen erforderliche Ringraumdichtung fachnotorisch ausführen, beispielhaft belegt durch die Druckschrift E6, um
nach Merkmal 4.1 ein Ansaugen von Gebäudeluft zu verhindern.
Der Fachmann kommt somit zum Verfahren zur Radon-Sanierung von Gebäuden
nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags, ohne dabei erfinderisch tätig geworden
zu sein, da es sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist somit nicht patentfähig.
Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Druckschrift E9 einen geeigneten Startpunkt für die Weiterentwicklung von Verfahren zur
Radon-Sanierung von Gebäuden zeige. Es würden dort viele technischen Details
offenbart, wohingegen keinerlei Aussagen zur Dichtungsproblematik angesprochen
würden, sodass dieser anscheinend keine Bedeutung beigemessen werde. Sollte
der Fachmann beim Verfahren nach der E9 Abdichtungen der Absaugleitungen
vorsehen wollen, so würde er sich bei aus solchen Verfahren explizit bekannten
Dichtungen bedienen, wie beispielsweise dem elastischen Kitt beim Verfahren nach
der Druckschrift E1, vgl. dort Bezeichnung und Seite 2, Zeilen 32/33. Eine aufwändigere aus einem Radonsanierungsverfahren nicht explizit bekannte Ringraumdichtung zu verwenden, sei für den Fachmann hingegen abwegig.
Dieser Argumentation kann der Senat nicht folgen, denn wie schon vom Anmelder
erwähnt, werden in der Druckschrift E9 eine Vielzahl von Systemparametern angegeben, die der Fachmann berücksichtigen muss und einstellen kann, um dieses
Verfahren zur Radon-Sanierung zu optimieren. Abdichtungen von Leitungsdurchführungen, insbesondere auch in Gebäuden, die gegen die unterirdische äußere
Umgebung geschützt werden müssen, sind dem Fachmann auch in Form von Ringraumdichtungen hinlänglich bekannt und aus den oben angeführten Gründen wird
er sie auch vorliegend nach seinem Ermessen vorsehen, um damit, als eine der
einzustellenden „Stellschrauben“, das Verfahren zur Radon-Sanierung eines Gebäudes nach der Druckschrift E9 zu optimieren. Denn gehört eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in
Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann
bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände
feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit
Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, GRUR
2014, 647 – Farbversorgungssystem).
Auch die vom Anmelder in der Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2018 angeführte Argumentation, dass die vergleichsweise hohen Kosten für eine Ringraumdichtung gegen den naheliegenden Einsatz dieser Dichtung sprächen, kann nicht
durchgreifen. Denn beim Radon-Sanierungsverfahren nach der Druckschrift E9
handelt es sich um ein in einem betroffenen Gebäude dauerhaft durchzuführendes
Verfahren. Dies veranlasst den Fachmann, alle Elemente der Anlage, die das Verfahren auf Dauer sicherstellen müssen, qualitativ hochwertig auszuführen, so dass
sie ihren Anforderungen über einen langen Zeitraum genügen. Als qualitativ hochwertige Dichtungen für Leitungsdurchführungen sind dem Fachmann Ringraumdichtungen seit Langem bekannt, und er wird sie daher ohne Weiteres als sinnvolle
Investition beim Verfahren nach der Druckschrift E9 zur Anwendung bringen.
5.2 Das Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist zwar ursprünglich offenbart, für den Fachmann ausführbar und zweifelsohne gewerblich anwendbar. Allerdings beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es ausgehend
von der Druckschrift E9 in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns, belegt beispielsweise durch die Druckschrift E6, nahegelegt wird. Es ist daher nicht patentfähig.
Wie zum Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ausgeführt wurde,
zeigt die Druckschrift E9 ein Verfahren zur Radon-Sanierung eines Gebäudes 20,
das die Merkmalsgruppe 1.X bis einschließlich Merkmal 1.1.1.1, Merkmalsgruppe 2
sowie Merkmal 3 aufweist.
In Abs. [0107] der Druckschrift E9 ist angegeben, dass gemäß Merkmal 5Hi1, 3 der
von allen Absaugleitungen angesaugte Gesamtvolumenstrom mittels eines Volumenstrommessers 140 gemessen wird („The mass air flow sensor 140 coupled to
the main riser pipe 110mr is configured to measure the airflow (e.g. cubic feet per
minute) within the main riser pipe 110mr.“). Insbesondere die Formulierung „cubic
feet per minute“ offenbart eine Volumenstrommessung.
Aus den zum Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags unter Punkt 5.1
genannten Gründen wird der Fachmann den Spalt zwischen Absaugleitung 110 und
Bohrungswandung mittels eines Dichtmittels abdichten, wie es mit Merkmalsgruppe 4 angegeben wird. Dadurch erreicht er auch beim vorliegenden Verfahren
das Merkmal 1.1.1.2Hi1, 3, dass nämlich ein Ansaugen von Gebäudeluft, welches die
gewünschte Unterdruckerzeugung im angrenzenden Erdreich limitiert, sicher verhindert wird.
Der Fachmann kommt somit zum Verfahren zur Radon-Sanierung von Gebäuden
nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1, ohne dabei erfinderisch tätig geworden
zu sein, da es sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist somit nicht patentfähig.
5.3 Das ursprünglich offenbarte, ausführbare und zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist neu und beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es weder aus dem aufgedeckten Stand der
Technik bekannt ist noch durch ihn nahegelegt wird. Es ist somit patentfähig.
Für den Hilfsantrag 2 wurde das Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags mit dem Merkmal 6Hi2, 3 ergänzt, wonach mindestens eine Absaugleitung
zumindest bereichsweise durchsichtig ausgebildet ist, um ein Mitreißen von flüssigem und/oder festem Material im Absaugluftstrom optisch erkennbar zu machen.
Wie zum Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags unter Punkt 5.1 ausgeführt wurde, zeigt die Druckschrift E9 ein Verfahren zur Radon-Sanierung eines
Gebäudes mit Merkmalsgruppen 1 und 2 sowie Merkmal 3.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von
dem Verfahren nach der Druckschrift E9 dadurch, dass zum einen der Spalt zwischen Absaugleitung und Bohrungswandung mittels eines Dichtmittels gemäß
Merkmalsgruppe 4 abgedichtet ist und zum anderen mindestens eine Absaugleitung gemäß Merkmal 6Hi2, 3 zumindest bereichsweise durchsichtig ausgebildet ist.
Zwar ist es für den Fachmann nahegelegt, bei diesem Verfahren eine Abdichtung
nach Merkmalsgruppe 4 vorzusehen, wofür wieder auf die Ausführungen unter
Punkt 5.1 verwiesen wird. Für die zumindest teilweise durchsichtige Ausbildung
mindestens einer Absaugleitung entsprechend Merkmal 6Hi2, 3 gilt das aus den folgenden Gründen jedoch nicht.
In Abs. [0109] bis [0111] der Druckschrift E9 wird ausgeführt, dass das Vakuum
unter der Bodenplatte dadurch optimal eingestellt wird, dass die Luftströmung in den
Absaugleitungen (durch Volumenstrommesser 140) und verschiedenste Gebäude-
und Umgebungsparameter gemessen werden und ein Vakuumüberwachungssystem 150 entsprechend der ermittelten Ergebnisse sowohl die Leistung der Ansaugvorrichtung 120 als auch die Durchflussraten mittels in den Absaugleitungen vorhandenen Ventilen 130 reduziert oder erhöht.
Der Fachmann kann der Druckschrift E9 jedoch keine Anregung dafür entnehmen,
eine solche optimale Einstellung des Vakuums dadurch zu erreichen, dass mindestens eine Absaugleitung zumindest bereichsweise durchsichtig ausgebildet ist, um
ein Mitreißen von flüssigem und/oder festem Material optisch erkennbar zu machen.
Denn zur Erzeugung eines idealen Unterdrucks kann die Ansaugvorrichtung auf
einfache Weise dadurch so eingestellt werden, dass durch das mindestens eine
Sichtglas gerade kein mitgerissenes Material im Absaugluftstrom in den Absaugleitungen zu sehen ist. Bei zu großer Saugleistung der Ansaugvorrichtung besteht
nämlich die Gefahr, dass diese oder andere Teile der Anlage mit der das Verfahren
durchgeführt wird, durch angesaugtes Material beschädigt werden. Bei zu geringer
Saugleistung ist das Verfahren nicht entsprechend seiner eigentlichen Möglichkeiten wirksam, da der erzeugte Unterdruck und damit die Absaugung mit Radon
angereicherter Luft geringer als eigentlich möglich sind.
Der Fachmann erkennt aus der Druckschrift E9 auch keinen sonstigen Hinweis, ein
Sichtglas gemäß Merkmal 6Hi2, 3 in zumindest einer Absaugleitung vorzusehen.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es aber – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit
des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften können dazu keine
Anregung geben. Denn kein Verfahren dieser Druckschriften kommt dem Verfahren
des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 näher als das Verfahren der eben abgehandelten Druckschrift E9. Es ist daher weder aus ihnen vorbekannt, noch wird es
von einer dieser Druckschriften alleine oder in einer Kombination nahegelegt.
Dies gilt auch für die Druckschrift E7, die zwar durchsichtige Konstruktionsteile zur
Sichtkontrolle zeigt. Jedoch werden diese an einer Schutzabdeckung mit Staubabsaugung für Kreissägen ausgebildet, vgl. dort die Zusammenfassung. Der Gegenstand der Druckschrift E7 liegt daher zu weit ab vom Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 als dass der Fachmann ihn in Betracht ziehen würde.
Aus den Druckschriften E1 (vgl. dort Patentanspruch 1), E3 (vgl. dort Fig. 1 bis 3
sowie Spalte 4, Zeilen 25 – 50), E4 (vgl. dort Seiten 20 und 21) und E8 (vgl. dort
Seiten 14 und 15) sind zwar jeweils Verfahren zur Radon-Sanierung von Gebäuden
bekannt, diese kommen dem erfindungsgemäßen Verfahren jedoch nicht näher als
das der Druckschrift E9. Die Druckschrift E2 zeigt eine weitere Ringraumdichtung
gemäß den fachlichen Kenntnissen des Fachmanns, vgl. dort Patentanspruch 1 und
Fig. 1. Die Druckschrift E5 lehrt eine Vorrichtung zur Bestimmung der Dichtigkeit
eines Bauwerks, also zur Durchführung eines sog. „Blower-Door-Tests“, vgl. Ansprüche 1, 2 und 15, und liegt vom Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 demnach noch weiter ab.
Aus alledem folgt, dass – in welcher Art Zusammenschau auch immer – der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik ein Verfahren mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht hat vorwegnehmen bzw. dem Fachmann nicht hat nahelegen können.
Mit dem patentfähigen Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sind
auch die ursprünglich offenbarten, konkreten, nicht platt selbstverständlichen Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8 gemäß
Hilfsantrag 2 patentfähig.
5.4 Ausführungen zum Verfahren des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 3
bedurfte es im Weiteren nicht, da bereits das Verfahren des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2 patentfähig ist und es insoweit auf den Hilfsantrag 3 nicht mehr
ankommt.
6.
Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen
betreffen neben der Würdigung des weiteren Standes der Technik Anpassungen
von Textpassagen an die nun beanspruchten Verfahren im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Paetzold
Körtge
Peters