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BPatG Beschluss vom 08.07.2020 – 9 W (pat) 40/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080720B9Wpat40.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 40/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 202 513

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und

Dipl.- Ing. Sexlinger

ECLI:DE:BPatG:2020:080720B9Wpat40.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

B60K des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 22. Mai 2018 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag 4 mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9 vom 8. Juli 2020,

- Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 8. Juli 2020,

- Figuren 1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Februar 2017 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen

10 2017 202 513.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Kraftstoffbehälter“.

Mit dem in der Anhörung vom 22. Mai 2018 verkündeten und am 24. Mai 2018

elektronisch signierten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des

Deutschen Patent- und Markenamtes wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen.

Eine Ausfertigung des das Erstelldatum 24. Mai 2018 tragenden Beschlusses über

die Zurückweisung der Anmeldung ist dem Vertreter der Anmelderin gemäß

Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2018 zugegangen. Darin kommt die Prüfungsstelle auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anmelderin zu dem

Schluss, dass den Gegenständen der Patentansprüche 1 nach den dort in der

Anhörung zuletzt gestellten Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 bereits die

erforderliche Neuheit fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz

vom 26. Juni 2018, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tage

eingegangen ist. In der mit Schriftsatz vom 7. September 2018 nachgereichten

Begründung verteidigt sie ihr Patentbegehren im Umfang der Haupt- und Hilfsanträge 1 bis 3, die der Antragslage im Prüfungsverfahren entsprechen.

Nach ihrer Auffassung seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den

geltenden Anspruchsfassungen gegenüber dem berücksichtigten Stand der

Technik neu und auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen.

Folgende Unterlagen fanden im Prüfungsverfahren als Entgegenhaltungen Berücksichtigung:

E1: DE 44 43 897 C1,

E2: US 2012 / 0 213 580 A1,

E3: US 8 616 581 B2,

E4: US 6 886 861 B2,

E5: US 2015 / 0 035 267 A1,

E6:

JP 2010 – 285 064 A und

aufgrund Bezugnahme in der Beschreibungseinleitung die Druckschrift

E7: DE 103 15 791 A1.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Senat zusätzlich die Druckschrift

E8

US 5 496 069 A

eingeführt, die bereits unter Punkt (56) auf der Offenlegungsschrift der Anmeldung

als gleichsam im Prüfungsverfahren berücksichtigter Stand der Technik angegeben

war.

Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin, die zunächst noch die

Anmeldung im Umfang des Haupt- sowie der drei Hilfsanträge wie mit Schriftsatz

vom 7. September 2018 angekündigt verteidigt hat, auf die Hilfsanträge 1 und 3

verzichtet und beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen

zu erteilen:

-

-

-

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 11 vom

17. September 2018,

hilfsweise gemäß ursprünglichem Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 17. September 2018,

des weiteren hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 mit

o Patentansprüchen 1 bis 9 vom 8. Juli 2020,

o Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 8. Juli 2020,

-

für alle Anträge Figuren 1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.

Die im Lichte des Inhalts des Schriftsatzes vom 17. September 2018 offensichtlich

unrichtige Formulierung im Protokoll der mündlichen Verhandlung

„gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 17. September 2018“

wurde hierbei hinsichtlich der tatsächlich bezifferten Ansprüche korrigiert.

Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 lautet:

1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem

Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem metallenen Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4)

abschirmt und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch

gekennzeichnet, dass der Schutzschild (6) als Träger

für den

Behälterkörper (2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers

(2) umgreift und dass der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges

aufweist.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen

gegenüber

dem Hauptantrag

sind

durch Unterstreichung

hervorgehoben):

1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem

Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug

einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem

metallenen Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4)

abschirmt und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper

(2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und

dass der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist, wobei als

Befestigungsmittel wenigstens zwei sich bis oberhalb des Oberbodens (3)

des Behälterkörpers (2) erstreckende Befestigungswinkel (11) vorgesehen sind, wobei die Befestigungswinkel (11) einstückig mit dem Schutzschild (6) ausgebildet sind.

Der geltende Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 4

lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung hervorgehoben):

1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen

Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem metallenen

Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4) abschirmt

und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper (2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie

wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und dass der

Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers

(2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist, wobei der Schutzschild (6) in einer oder mehreren Vertiefungen (17) einer Behälterwand

(9) des Unterbodens (4) des Behälterkörpers (2) punktuell befestigt ist,

wobei die Vertiefungen (17) durch domförmige Erhebungen (8) gebildet

sind und wobei die Vertiefungen (17) innerhalb des von dem Behälterkörper (2) umschlossenen Behältervolumens (7) Befestigungssockel für sich

innerhalb des Behältervolumens (7) zwischen dem Oberboden (3) und

dem Unterboden (4) erstreckende Stützstreben (16) bilden.

Hinsichtlich der dem jeweils selbstständigen Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag, Ansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 2 und

Ansprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten

Unterlagen gemäß Hilfsantrag 4 führt.

Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich der übrigen Anträge, hier des Hauptantrags und des Hilfsantrags 2 zurückzuweisen. Denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 sind nicht patentfähig. Die Fragen

der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 2 können somit dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 12 – 122 – Elastische

Bandage).

3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE

10 2017 202 513 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein

Kraftstoffbehälter aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug. Dieser umfasse einen Behälterkörper, der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden und

einen Unterboden aufweise, und einen metallenen Schutzschild, der wenigstens

Teile des Unterbodens abschirme und an dem Behälterkörper befestigt sei.

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung sei ein Kraftstoffbehälter der

eingangs genannten Art bereits aus dem Stand der Technik bekannt. Diese betreffe

eine Montageanordnung zum Montieren einer Wärmeisolierplatte an einem Kraftstoffbehälter. Die Wärmeisolierplatte sei mittels Bolzen an angeschweißten

Haltungen des Kraftstoffbehälters befestigt. Die Wärmeisolierplatte erstrecke sich

in einer Einschnürung des Kraftstoffbehälters auf dessen Unterseite, die sich in Einbaulage oberhalb einer Abgasanlage des Kraftfahrzeuges erstreckt. Die Wärmeisolierplatte verhindere, dass die von der Abgasanlage erzeugte Wärme in den Kraftstoffbehälter eingetragen wird (vgl. Absatz [0002] der OS).

Die Befestigung des Kraftstoffbehälters an der Karosserie des Kraftfahrzeuges

werde üblicherweise durch Spannbänder bewerkstelligt, die den Kraftstoffbehälter

umgreifen. Hierbei sei grundsätzlich darauf zu achten, dass der Kraftstoffbehälter

akustisch vom Kraftfahrzeug entkoppelt werde. Insbesondere die Verwendung von

Spannbändern habe den Nachteil, dass diese nur unzureichend einer überdruckbedingten Verformung des Kraftstoffbehälters Rechnung trügen (vgl. Absatz [0003]

der OS).

Weiterhin müssten an der Karosserie des Kraftfahrzeuges oder an dem Kraftstoffbehälter zusätzlich Aufprallschutzmaßnahmen vorgesehen sein, die bei einem unfallbedingten Aufprall des Kraftfahrzeuges eine Krafteinleitung

in den

Kraftstoffbehälter vermeiden oder mildern. Wenn Aufprallschutzbleche am Kraftstoffbehälter befestigt werden müssten, sei dies aufwendig, die zusätzlich erforderlichen Befestigungspunkte an dem Behälterkörper schwächten nämlich den

Behälterkörper (vgl. Absatz [0004] der OS).

Hiervon ausgehend soll dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde

liegen, einen Kraftstoffbehälter bereitzustellen, bei dem mit verhältnismäßig

einfachen Maßnahmen sowohl eine Befestigung des Kraftstoffbehälters an der

Karosserie bei hinreichender Entkopplung sowie ein Aufprallschutz gewährleistet

sind (vgl. Absatz [0005] der OS).

4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei

dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur bzw. Bachelor of Science der

Fachrichtung Fahrzeugtechnik angesehen, der bereits über mehrere Jahre

Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder –zulieferer in der Entwicklung

und Konstruktion von Kraftstoffbehältern für Kraftfahrzeuge verfügt.

5. Hauptantrag

Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt bereits

gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 die für seine Patentfähigkeit erforderliche

Neuheit.

5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

M1

M2

Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug,

mit einem Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist,

M3

mit einem Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4)

abschirmt,

M3.1

der aus Metall besteht und

M3.2

an dem Behälterkörper (2) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3.3

der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper (2) ausgebildet ist

und

M3.4

den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie

M3.5

wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und dass

M3.6

der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist.

5.2 Den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmalen wird dabei

folgender Sinngehalt zugewiesen.

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein Kraftstoffbehälter aus Kunststoff (Merkmal M1), der für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug konzipiert ist. Hinsichtlich seiner Herstellung werden in der Beschreibungseinleitung eine Reihe von

Fertigungsverfahren wie Extrusionsblasformen, Spritzgießen, Rotationssintern oder

Fügen von spritzgegossenen oder tiefgezogenen Halbschalen angegeben, die jedoch ebenso wie die Angabe eines spezifischen Kunststoffmaterials oder die Gestaltung des Behälters als ein- oder mehrschichtiger Körper keinen Niederschlag im

geltenden Patentanspruch 1 gefunden haben (vgl. Abs. [0009] der OS).

Der beanspruchte Kraftstoffbehälter umfasst nach dem Merkmal M2 einen Behälterkörper, der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden und

einen Unterboden aufweist. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist ausschließlich auf einen Kraftstoffbehälter und nicht auf das Fahrzeug selbst oder auf ein in

einem Fahrzeug verbauten Kraftstoffbehälter gerichtet, weshalb die Angabe einer

räumlichen Ausrichtung der beiden Böden mit Bezug auf ein Kraftfahrzeug nur eine

entsprechende Eignung fordert. Im Lichte der Beschreibung charakterisieren die

Begriffe „Oberboden“ bzw. „Unterboden“ somit eine obere bzw. untere Behälterwand des Behälterkörpers, die bei fachgemäßer Montage des Kraftstoffbehälters,

jeweils dem Unterboden der Karosserie des Kraftfahrzeugs zu- oder abgewandt ist

(vgl. Absatz [0010] der OS). Der Ober- und Unterboden als Teil des Behälterkörpers

können nur zusammen mit weiteren, die beiden Böden verbindenden Seitenwänden

eine entsprechende Kavität zur Aufnahme von Kraftstoff umschließen (vgl. Abb. 1).

Mit dieser Maßgabe liest der zuständige Fachmann die im geltenden Patentanspruch 1 nicht explizit aufgeführten Seitenwände des Behälterkörpers mit.

Abb. 1: Figur 1 der OS mit Ergänzungen

Neben dem Behälterkörper besitzt der Kraftstoffbehälter gemäß dem Merkmal M3

einen Schutzschild, der nach dem Merkmal M3.1 aus Metall besteht und dem die

Funktion zukommt, wenigstens Teile des Unterbodens des Kraftstoffbehälters

abzuschirmen. Ein derartiger Schutzschild soll nach den Ausführungen in der

Beschreibung die Abschirmung des Behälters, sowohl thermisch beispielsweise

gegen die Abwärme der Abgasanlage oder der von der Fahrbahn reflektierten

Wärmestrahlung, als auch akustisch aber ebenso gegen Aufprall bedingt durch von

außen einwirkende Kräfte gewährleisten (vgl. Absätze [0008], [0017] der OS).

Obgleich zur äußeren Form des Schutzschildes im Anspruch 1 nach Hauptantrag

nichts ausgesagt ist, kann der Schutzschild eine räumlich komplexe Gestalt,

beispielsweise bei einem Satteltank als Kraftstoffbehälter, besitzen, die im

Wesentlichen der Topographie des Kraftstoffbehälters folgt (vgl. Absatz [0017] der

OS). Weder

im Hinblick auf die nur

in der Beschreibung genannten

Schutzwirkungen noch auf die möglicherweise komplexe Außenhülle des

Kraftstoffbehälters spezifiziert der Anspruch 1 die Ausgestaltung des Schutzschilds.

Mithin bildet der Schild lediglich eine Wandung aus Metall mit unbestimmter

Formgebung aus.

Der Schutzschild ist dabei nach dem Merkmal M3.2 an dem Behälterkörper

befestigt. Über die Konzeption der Fixierung schweigt der Anspruch 1 nach

Hauptantrag, erst ab dem Unteranspruch 5 wird die Befestigung des Schutzschilds

an dem Behälterkörper detaillierter vorgegeben.

Die Funktion des Schutzschilds als Träger für den Behälterkörper kommt im Merkmal M3.3 zur Ausbildung, der gemäß dem Merkmal M3.4 den Unterboden des Behälterkörpers unterfängt, ohne dass der Anspruch hierfür eine besondere oder bestimmte technische Gestalt vorgibt. Nach den Ausführungen in der Beschreibung

bedeutet Unterfangen ein Abstützen des Kraftstoffbehälters auf dem Schutzschild,

gegebenenfalls unter Zwischenlage von Dämpfungs- und/oder Entkopplungsmitteln

(vgl. Absatz [0011] der OS).

Nach dem Merkmal M3.5 umgreift der Schutzschild wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers, deren Lage weder im Bezug zu einer möglichen Einbauposition im

Kraftfahrzeug noch im Bezug zum Kraftstoffbehälter näher definiert sind. Diese Angabe impliziert über das Unterfangen des Unterbodens hinaus (Merkmal M3.4) zusätzlich eine zumindest teilweise Erstreckung über zumindest zwei Seiten des Behälterkörpers, wobei der zuständige Fachmann hier die Begriffe Seiten und Seitenwände gleichsetzt. Die Verwendung des Verbs „umgreifen“ gibt dabei nicht eine

vollständige Abdeckung dieser Begrenzungsflächen des Behälterkörpers vor (vgl.

Abb. 1).

Für die Befestigung des Behälterkörpers an der Karosserie des Kraftfahrzeugs weist

der Schutzschild nach dem Merkmal M3.6 lediglich abstrakt genannte Befestigungsmittel auf, die im Anspruch 1 jedenfalls nicht näher bestimmt sind. Erst im Unteranspruch 2 erfolgt die Festlegung der Befestigungsmittel auf wenigstens zwei sich

oberhalb des Oberbodens des Behälterkörpers erstreckende Befestigungswinkel,

die gemäß der Beschreibung auch einstückig mit dem Schutzschild ausgebildet sein

können (vgl. Abs. [0014] der OS).

5.3 Sämtliche Merkmale gehen aus der Druckschrift E5 hervor.

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift E5 einen Kraftstoffbehälter „fuel tank

110“, der aus einem Material gefertigt wird, das sich gegenüber dem aufzunehmenden Kraftstoff als beständig erweist. Ohne sich auf eine bestimmte Werkstoffgruppe

festzulegen, wird hier Polyethylen, also ein thermoplastischer Kunststoff (Merkmal

M1), als geeignet angesehen (vgl. Absatz [0041]).

Der Behälterkörper umfasst nach dem Merkmal M2 neben einem Oberboden und

Seitenwänden „side wall 119“ auch einen Unterboden, der über seine gesamte

horizontale Ausdehnung von einer Bodenplatte „bottom plate 160“ als Teil eines

Schutzschilds, in Analogie zum Merkmal M3, abgeschirmt wird (vgl. Figuren 6 und

8, Absatz [0048]). Zwei Befestigungsmittel „mounting members 140“ umgreifen

zusätzlich nach dem Merkmal M3.5 den Behälterkörper an zwei Seitenwänden und

bilden gemeinsam mit der Bodenplatte 160 den Schutzschild, der unter Verwendung

bekannter Montageverfahren an Längsträgern „frame members 130“ des Fahrzeugrahmens montiert ist und den Kraftstoffbehälter 110 vor Beschädigungen, beispielsweise im Falle einer Kollision, bewahren soll (vgl. Absatz [0044]). Im Absatz [0048]

der Druckschrift E5 wird als Material für den Schutzschild, das eine ausreichend

hohe Festigkeit besitzen soll, Stahl „steel“ vorgeschlagen (Merkmal M3.1).

Darüber hinaus verfügt die Bodenplatte 160 des Schutzschilds über Halterungen

„tank retention brackets“, die - bereits der eindeutigen Begrifflichkeit folgend - den

Behälterkörper an dem Schutzschild gemäß dem Merkmal M3.2 festsetzen (vgl.

Absatz [0049]). Weitere Befestigungen des Behälterkörpers, beispielsweise unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie gehen aus der Druckschrift E5 nicht hervor. Aus

diesem Grund unterstellt der zuständige Fachmann ohne weitere eigene Überlegungen bzw. liest insoweit bei Betrachtung der zugehörigen Figuren mit, dass die

aus der Masse des Behälterkörpers einschließlich des aufgenommenen Kraftstoffs

resultierende Gewichtskraft allein durch den Schutzschild aufgenommen und über

seine Befestigungsmittel 140 nach dem Merkmal M3.6 in die Karosserie „frame

members 130“ des Kraftfahrzeugs eingeleitet wird (vgl. Absatz [0044]). Insoweit die

Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zur Tragfunktion des Schutzschilds ausführt, auch der Querträger „cross supports 131“ könne die Last des Kraftstoffbehälters 110 aufnehmen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Ausweislich der Figuren 5 und 8 sowie dem zugehörigen Beschreibungsabsatz [0043]

wird der Kraftstofftank 110 so an der Unterseite des Kraftfahrzeugs montiert, dass

Abschnitte „portions 121“ des Kraftstoffbehälters 110 zwischen den Längs- „frame

rail members 130“ und Querträgern 131 des Fahrzeugrahmens zu liegen kommen.

Anhaltspunkte für eine kraftaufnehmende Befestigung des Kraftstoffbehälters 110

an zumindest einem der Querträger 131 lassen sich in der Druckschrift D5 nicht

finden. Ebenso wenig greift der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Zugstreben

137 durch, wonach diese anstelle der Befestigungsmittel 140 als kraftaufnehmendes Element fungieren. Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend festgestellt hat,

verbindet jede Zugstrebe 137 jeweils die Bodenplatte 160 mit dem Flansch 135 (vgl.

Absatz [0045]), allerdings ist dieser Bestandteil des Befestigungsmittels 140, dessen S-förmige Konfiguration sich unter anderem durch einen den Flansch 135 aufweisenden Mittelabschnitt 144 und einen ersten Endabschnitt 142 auszeichnet,

über den die Anbindung an den Längsträger 130 der Fahrzeugkarosserie erfolgt

(vgl. Absatz [0044]). Somit verläuft der Kraftfluss zwischen der Bodenplatte 160 und

dem Längsträger 130 der Karosserie zwingend über die zum Schutzschild gehörenden Befestigungsmittel 140, wodurch jedoch die Funktion des Schutzschilds als

Träger, der den Unterboden des Behälterkörpers unterfängt, nach den Merkmalen

M3.3 und M3.4 dokumentiert ist.

Somit nimmt der Gegenstand der Druckschrift E5 alle Merkmale des

Kraftstoffbehälters gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich

vorweg.

Mit dem mangels Patentfähigkeit seines Gegenstands nicht gewährbaren

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind dies auch die weiteren Patentansprüche

2 bis 11 des Hauptantrags, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren

gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

6. Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mag neu sein, er beruht

jedoch für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D5 in Verbindung mit

Fachkönnen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag in folgenden zusätzlichen Merkmalen:

M3.6.1H2 wobei als Befestigungsmittel wenigstens zwei sich bis oberhalb des

Oberbodens (3) des Behälterkörpers (2) erstreckende Befestigungswinkel (11) vorgesehen sind, wobei

M3.6.1.1H2 die Befestigungswinkel (11) einstückig mit dem Schutzschild (6)

ausgebildet sind.

6.2 Den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird

folgender Sinngehalt zugrunde gelegt.

Mit dem Merkmal M3.6.1H2 wird die vertikale Erstreckung und die Mindestanzahl der

als Winkel ausgebildeten Befestigungsmittel des Merkmals M3.6 festgelegt. Eine

Aussage zur horizontalen Dimensionierung oder zur Anordnung der

Befestigungswinkel im Hinblick auf den Behälterkörper erfolgt dagegen nicht.

Nach dem Merkmal M3.6.1.1H2 stellen die mindestens zwei Befestigungswinkel

zusammen mit dem Schutzschild ein einstückiges Bauteil dar. Dem Begriff

„einstückig“ wird dabei nach Absatz [0014] der OS eine Bedeutung im Sinne von

monolithisch, also aus einem einzigen zusammenhängenden Stück bestehend,

zugewiesen.

6.3 Der Gegenstand der Druckschrift E5 offenbart die Merkmale M1 bis M3.6, vgl.

die Ausführungen unter Punkt 5.3. Hinsichtlich der Konkretisierung der

Befestigungsmittel nach dem Merkmal M3.6.1H2 umfassen die zwei Befestigungsmittel 140 des Schutzschilds für den Kraftstoffbehälter nach der Druckschrift E5, wie

ebenso bereits unter Punkt 5.3 dargelegt, eine S-förmige Konfiguration und stellen

daher Befestigungswinkel im Sinne des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2 dar. Der noch verbleibende Teil des Merkmals M3.6.1H2 betrifft lediglich die Frage der Dimensionierung der Befestigungswinkel, um eine Anbindung des

Schutzschilds an die Fahrzeugkarosserie zu ermöglichen. Dass die vertikale Erstreckung der Befestigungswinkel dabei jeweils an die spezifische Einbausituation angepasst werden muss, folgt für den Fachmann zwanglos aus der erforderlichen

Festlegung der Befestigungsstellen am Unterboden des Fahrzeugs und geht zudem

bereits aus der Druckschrift E5 hervor. Das in den dortigen Figuren 1 bis 4 gezeigte

Ausführungsbeispiel besitzt bereits Befestigungswinkel 40, die erst oberhalb des

Oberbodens des Behälterkörpers enden. Die Festlegung der vertikalen Erstreckung

der Befestigungswinkel nach dem Merkmal M3.6.1H2 liegt somit im Ermessen des

Fachmanns, und er wird diese so wählen, wie es die Befestigungspunkte an der

Fahrzeugkarosserie vorgeben, bei entsprechender Einbausituation folglich auch bis

oberhalb des Oberbodens des Behälterkörpers, wie es das erste Ausführungsbeispiel der E5 belegt (vgl. Abb. 2).

Abb. 2: Figur 3 der Druckschrift E5

Bei der in der Druckschrift E5 beispielhaft gezeigten Ausführungsform mag das weitere körperliche Merkmal M3.6.1.1H2, wonach die Befestigungswinkel zusammen

mit dem Schutzschild aus einem Stück hergestellt sind, nicht identifizierbar sein.

Allerdings kann die anspruchsgemäße Ausgestaltung als Spezialfall des Schutzschilds angesehen werden, das nach der Druckschrift E5

für den

Kraftstoffbehälter 110 darüber hinaus vorgeschlagen ist. Denn das Schutzschild

gemäß der Lehre der Druckschrift E5 weist bei Bedarf ein oder mehrere zusätzliche

Frontplatten „front plates 163“ auf, die mit der Bodenplatte 160 und/oder mit den

beiden Befestigungswinkeln 140 „integral“ ausgebildet sein können („…may be

attached or integral to the bottom plate…“ vgl. Absatz [0049]). Nach dem

Verständnis des Fachmanns steht eine integrale Bauweise dabei für eine direkte,

monolithische Verbindung der einzelnen in Rede stehenden Bauteile. Ausgehend

von der zugrundeliegenden mehrteiligen, verschraubten Ausbildung des

Schutzschilds versteht dies der Fachmann somit als Anregung, beispielsweise zur

Erleichterung der Montage auch eine einstückige Bauweise des Schutzschilds in

Erwägung zu ziehen. Wie aufgezeigt, steht dem Fachmann nur eine begrenzte

Anzahl von Maßnahmen zur Verfügung, aus denen er aufgrund seines Fachwissens

die im Hinblick auf eine vereinfachte Befestigung vorteilhaftere Bauweise auswählt.

Aus diesem Grund gelangt der Fachmann ausgehend von den Anregungen aus der

Druckschrift E5 in Verbindung mit seinem Wissen und Können nahliegend zur

beanspruchten einstückigen Ausbildung der Befestigungswinkel mit dem

Schutzschild nach dem Merkmal M3.6.1.1H2.

Auch die Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, wonach

der Gegenstand der Druckschrift E5 nur eine mehrteilige Ausgestaltung des Schutzschilds zusammen mit den Befestigungswinkeln beschreibe, die im Fall einer unfallbedingten Krafteinwirkung eine Freigabe der Bodenplatte 160 ermöglichen soll (vgl.

Absatz [0044]) und daher einer einstückigen Ausbildung entgegenstehe, erweisen

sich als nicht durchgreifend. Ein einstückiger Aufbau begünstigt die Montierbarkeit

einer baulichen Komponente infolge einer Reduktion der Montageschritte, genauso

eindeutig erschwert sie jedoch im vorliegenden Fall die Trennung von Bodenplatte

und Befestigungswinkeln und das damit beabsichtigte Entfernen des Kraftstoffbehälters aus einem Deformationsbereich einer Kraftfahrzeugkarosserie. Für die Zubilligung der Patentfähigkeit reicht es nach ständiger Rechtsprechung aber nicht

aus, wenn gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach in Kauf genommen werden (vgl. BGH GRUR 1996, 857 – Rauchgasklappe). Auf technische Schwierigkeiten oder Nachteile allein kann daher die erfinderische Tätigkeit nicht gestützt werden, wenn dem Fachmann mehrere,

gleichwertige Alternativen an die Hand gegeben werden, und von diesen eine

vermeintlich weniger vorteilhafte ausgewählt wird. Für die gewählte Lösung einer

einstückigen Bauweise des Schutzschilds zusammen mit den Befestigungswinkeln

findet sich, wie bereits dargelegt, eine entsprechende Anregung aus der Druckschrift E5, welcher der Fachmann gefolgt ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann somit in naheliegender Weise aus der Druckschrift E5 und seinem einschlägigen Fachwissen.

7. Hilfsantrag 4

Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren

Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents auf den Anmeldungsgegenstand

gemäß Hilfsantrag 4 sind erfüllt.

7.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag in folgenden zusätzlichen Merkmalen:

M3.7H4

wobei der Schutzschild (6) in einer oder mehreren Vertiefungen (17)

einer Behälterwand des Unterbodens (4) des Behälterkörpers (2)

punktuell befestigt ist, wobei

M3.7.1H4

die Vertiefungen (17) durch domförmige Erhebungen (8) gebildet sind

und wobei

M3.8H4

die Vertiefungen (17) innerhalb des von dem Behälterkörper (2) umschlossenen Behältervolumens (7) Befestigungssockel für sich innerhalb des Behältervolumens (7) zwischen dem Oberboden (3) und dem

Unterboden (4) erstreckende Stützstreben (16) bilden.

7.2 Den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird

folgender Sinngehalt zugrunde gelegt.

Das Merkmal M3.7H4 fordert mindestens eine Vertiefung in der unteren äußeren,

dem Unterboden entsprechenden Seitenwand des Behälterkörpers, die als Befestigungspunkt für den Schutzschild am Behälterkörper dient. Während der Anspruch

1 nach Hilfsantrag 4 keine Hinweise auf für die Befestigung des Schutzschilds am

Behälterkörper bevorzugte Fügeverfahren gibt, ist gemäß der Beschreibung vorgesehen, den Schutzschild mit dem Behälterkörper im Bereich des oder der erwähnten

Befestigungspunkte zu verschrauben, verrasten, verkleben, verschweißen oder zu

vernieten (vgl. Abs. [0025] der OS).

Die äußere Form der mindestens einen Vertiefung wird durch das Merkmal M3.7.1H4

spezifiziert, nach dem die mindestens eine Vertiefung als domförmige Erhebung

ausgestaltet ist, die wortsinngemäß – ausgehend von der Außenwand des Behälterkörpers – raumgreifend, kuppel- bis kegelstumpfförmig in dessen Innenraum ragt

(vgl. Abs. [0024] der OS).

Während die zumindest eine Vertiefung in der Behälterwand des Behälterkörpers

nach dem Merkmal M3.7H4 auf ihrer Außenseite für die Befestigung des Schutzschilds vorgesehen ist, weist ihr das Merkmal M3.8H4 auf ihrer dem Innenraum des

Behälterkörpers zugewandten Innenseite eine Funktion als Befestigungssockel zu.

Dieser so konzipierte Befestigungssockel muss zumindest für die Befestigung von

separaten Stützstreben geeignet sein, die sich innerhalb des Behältervolumens

zwischen dem Ober- und dem Unterboden erstrecken. In der Beschreibung findet

sich zu den vom Anspruchsgegenstand nicht umfassten Stützstreben der Hinweis,

dass sie der Stabilisierung des Behälterkörpers dienen; insbesondere sollen sie

einer Verformung des Behälterkörpers bei Druckbeaufschlagung, sei es durch einen

ansteigenden Gasdruck oder sei es durch Einleitung aufprallbedingter Verformungskräfte, entgegenwirken (vgl. Absatz [0024] der OS).

7.2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist zulässig.

Er basiert auf einer Verbindung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 7 und

8. Domförmige Erhebungen im Zusammenhang mit der punktuellen Befestigung

des Schutzschildes nach dem Merkmal M3.7.1H4 werden im Absatz [0024] der OS

erläutert.

7.3 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E8 beschreibt oder

zeigt eine oder mehrere Vertiefungen in einer Behälterwand des Unterbodens des

jeweils dort offenbarten Behälterkörpers eines Kraftstoffbehälters, die innerhalb des

von dem Behälterkörper umschlossenen Behältervolumens Befestigungssockel für

sich innerhalb des Behältervolumens zwischen dem Ober- und Unterboden

erstreckende Stützstreben bilden (vgl. Merkmal M3.8H4).

7.3.1 Die Druckschrift E2 offenbart zwar einen Kraftstoffbehälter nach dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 mit den Merkmalen M1 bis

M3.2 (vgl. Figuren 1 u. 2, Absätze [0080], [0082]).

Nach dem Absatz [0082] der Beschreibung deckt dabei ein Schutzschild

„component 3“ die gesamte Unterseite eines Behälterkörpers „component 2“ ab. In

der am Fahrzeug montierten Position befindet sich der Schutzschild 3 zwischen

dem Unterboden des Behälterkörpers 2 und den beiden Tankbändern „tank

bands 5“ (vgl. Figur 2, Abs. [0082], [0083]). Auf diese Weise unterfängt der

Schutzschild 3 den Behälterkörper 2 auch noch im Sinne des Merkmals M3.4. Denn

der Kraftfluss von der Aufnahme bis zur Einleitung der Gewichtskraft des Behälters

einschließlich seines

Inhalts

in die Fahrzeugkarosserie verläuft von den

Auflageflächen des Behälterkörpers 2 am Schutzschild 3 über das Schutzschild 3

selbst

(Merkmal M3.3)

in die Tankbänder 5

(vgl. Abs.

[0085]), deren

Befestigungsabschnitte „fastening portions 5a“ an dem Fahrgestell S des

Fahrzeugs montiert sind (Merkmal M3.6).

Darüber hinaus erfolgt auch eine zusätzliche punktuelle Fixierung des Schutzschilds 3 am Behälterkörper 2 nach dem Merkmal M3.7H4 über mehrere Befestigungselemente „fasteners 4“, die in korrespondierende Vertiefungen „recesses 21“

einer Behälterwand des Unterbodens eingesetzt werden (vgl. Figur 2, Abs. [0083]).

Die Form der Vertiefungen 21 entspricht der im Merkmal M3.7.1H4 geforderten domähnlichen Erhebung (vgl. Figur 3, Abs. [0088]).

Allerdings fungieren die Vertiefungen 21 des aus der Druckschrift E2 bekannten

Kraftstoffbehälters nicht als Befestigungssockel für innerhalb des Behältervolumens

aufgenommene Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4. Des Weiteren umgreift der

Schutzschild 3 nur eine in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs gesehen rechtsliegende

Seitenwand des Behälterkörpers 2 (vgl. Figur 2), weshalb der Kraftstoffbehälter

nach der Druckschrift E2 nicht vollständig dem Merkmal M3.5 entspricht.

Von daher

ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber dem aus der

Druckschrift E2 hervorgehenden Aufbau gegeben.

7.3.2 Der aus der Druckschrift E5 hervorgehende Aufbau weist zwar, wie bereits

unter Punkt 5.3 im Einzelnen erläutert, alle Merkmale M1 bis M3.6 des Kraftstoffbehälters nach dem Hilfsantrag 4 auf.

Auch ist die Bodenplatte 160 des Schutzschilds über gebräuchliche Halterungen

„conventional mounting and location hardware and brackets“ am Behälterkörper des

Kraftstoffbehälters 110 nach der Druckschrift E5 befestigt, jedoch schweigt sie über

die Gestaltung und Formgebung dieser Halterungen nach den Merkmalen M3.7H4

und M3.7.1H4 (vgl. Absatz [0049]). Ebenso gehen aus der Druckschrift E5 keine

Vorkehrungen innerhalb des Behältervolumens gemäß dem Merkmal M3.8H4 hervor, um die Formstabilität des Behälterkörpers bei Druckbeaufschlagung zu erhöhen.

Insoweit ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber jeder der Druckschrift E5

insoweit entnehmbaren Ausführungsform gegeben.

7.3.3 Die Druckschrift E6 befasst sich mit der Verbesserung der Steifigkeit eines

Kraftstoffbehälters aus Kunststoff (Merkmal M1) gegenüber hohem Innendruck wie

er bei der Verdampfung von Kraftstoff in einem geschlossenen System auftreten

kann (vgl. Absätze [0001] bis [0003]).

Abb. 3: Figur 11 der Druckschrift E6

Der Behälterkörper 12 (vgl. Abb. 3) weist bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden 14 und einen Unterboden 16 nach dem Merkmal M2 auf

(vgl. Absatz [0021]). Sowohl der Ober- als auch der Unterboden 14, 16 werden

wenigstens zum Teil von einem Verstärkungselement 40 abgedeckt, das aus Metall

besteht (vgl. Figur 3, Absatz [0028]). Obgleich eine Schutzwirkung des Verstärkungselements 40 in der Druckschrift E6 keine Erwähnung findet, impliziert bereits

allein der verwendete metallene Werkstoff (Merkmal M3.1) und sein den Unterboden 16 des Behälterkörpers 12 wenigstens zum Teil abschirmende Anordnung eine

Funktion als Schutzschild

im Sinne des Merkmals M3. Mittels eines

Gewindebolzens 2c, 46a, der in einer Bohrung des Verstärkungselements 40 eingeführt ist, und einer dazu korrespondierenden Gewindemutter 2d, 48a wird das

Verstärkungselement 4, 100 an dem Behälterkörper 12 in Analogie zum Merkmal

M3.2 gehalten (vgl. Abb. 3 Figur 3, Absatz [0036]). Ausweislich der Figur 12 der

Druckschrift E6 sind der Gewindebolzen 2c, 46a und die Gewindemutter 2d, 48a

zusätzlich für die Befestigung des Behälterkörpers 12 an der Karosserie S des Kraftfahrzeugs vorgesehen. Auch hier verläuft der Kraftfluss von der Aufnahme bis zur

Einleitung der Gewichtskraft des Kraftstoffbehälters in die Fahrzeugkarosserie von

den Auflageflächen des Behälterkörpers 12 am Verstärkungselement 40, 102 über

das Verstärkungselement 40, 102 selbst in den Gewindebolzen 2c, 46a (vgl. Figur

12, Absatz [0006]), der über die Gewindemutter 2d, 48a an der Halterung 2a der

Fahrzeugkarosserie montiert ist (Merkmal M3.6). Das Verstärkungselement 40

unterfängt so in tragender Weise den Unterboden 16 des Behälterkörpers 12 nach

den Merkmalen M3.3 und M3.4. Die Druckschrift E6 lehrt ebenfalls eine punktuelle

Befestigung des Behälterkörpers 12 gemäß den Merkmalen M3.7H4 und M3.7.1H4

in zumindest zwei domförmigen Vertiefungen 20a, 20b einer Behälterwand des Unterbodens 16 des Behälterkörpers 12 (vgl. Abb. 3, Figur 3, Absatz [0022]).

Die Vertiefungen 6, 20a, 20b des Unterbodens 4, 16 sind dabei einstückig mit dazu

korrespondierenden Vertiefungen 5, 18a, 18b des Oberbodens 3, 14 des Behälterkörpers 12 ausgeführt, ohne indes einen Befestigungssockel für zusätzliche separate Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4 auszubilden (vgl. Figuren 11, 12,

Absatz [0022]). Im Übrigen umgreift die Seitenfläche 84 des Verstärkungselements

102 nur eine Seite des Behälterkörpers 12, weshalb auch das Merkmal M3.5 nicht

vollständig verwirklicht ist.

Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten auch gegenüber dem aus der Druckschrift E6 hervorgehenden Aufbau nicht in Frage gestellt.

7.3.4 Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigen weniger und

jedenfalls auch nicht das Merkmal M3.8H4.

7.4 Die Ausbildung von Befestigungssockeln für Stützstreben an Vertiefungen

innerhalb des von einem Behälterkörper umschlossenen Behältervolumens entsprechend Merkmal M3.8H4 ist dem Fachmann aus dem vorliegenden Stand der

Technik weder in Verbindung mit seinem Fachwissen noch in einer Zusammenschau der Druckschriften E1 bis E8 nahegelegt.

7.4.1 Die Vorgehensweisen in den Druckschriften E2 und E5 stehen in keinem Zusammenhang mit einer Stabilisierung des Behälterkörpers bei Beaufschlagung mit

einem ansteigenden Behälterinnendruck. Insbesondere werden keine baulichen

Maßnahmen zur Erhöhung der Steifigkeit des Behälterkörpers betrachtet. Den

Druckschriften E2 und E5 sind auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen,

auf der dem Behälterinnenraum zugewandten Seite Befestigungssockel für separate Stützstreben im Sinne des Merkmals M3.8H4 vorzusehen.

7.4.2. Auch der Druckschrift E 6 ist keine Anregung dahingehend zu entnehmen,

auf der Innenseite des Behälterkörpers zusätzliche Befestigungssockel für

Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4 auszubilden. Sie zeigt dem Fachmann

zwar eine Gestaltungsmöglichkeit auf, bei der durch das Anordnen von zusätzlichen

Verstärkungselementen 40, 102 die Stabilität eines Behälterkörpers 12 eines

Kraftstoffbehälters 10, 100 aus Kunststoff gegenüber einer Beaufschlagung mit

höheren Innendrücken verbessert sein soll. Die im Hinblick darauf in der

Druckschrift vorgeschlagene Lösung einer Anordnung von plattenförmigen,

metallenen Verstärkungselementen 40, 102 auf der äußeren Oberfläche des

Behälterkörpers 12 führt jedoch den Fachmann von der vorliegend beanspruchten

Vorgehensweise weg; Anregungen oder Hinweise zur weiteren Abwandlung bietet

diese Druckschrift nicht.

7.4.3 Bei der Maßnahme entsprechend Merkmal M3.8H4 handelt es sich im Kontext

der übrigen Merkmale auch nicht um eine einfache konstruktive Abwandlung oder

eine fachübliche gestalterische Maßnahme. Somit besteht für den Fachmann auch

im Übrigen mangels ausreichender Anregungen oder Hinweise keine Veranlassung

für die Ausgestaltung eines Kraftstoffbehälters mit sämtlichen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.

Die erfinderische Tätigkeit, auf die der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 4 beruht, ist daher anzuerkennen.

7.5 Mit dem Hauptanspruch sind auch die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen des Kraftstoffbehälters gemäß den zulässigen Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 gewährbar, die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.

Die Unteransprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 entsprechen im Wortlaut den Ansprüchen 2 bis 6 und 9 bis 11 der ursprünglich eingereichten Fassung, lediglich die

Unteransprüche 7 bis 9 erfuhren eine Anpassung ihrer Rückbezüge ohne Auswirkungen auf ihren Offenbarungsgehalt.

7.6 Auch die übrigen Anmeldungsunterlagen nach Hilfsantrag 4 genügen den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung. Die vorgenommenen, zulässigen Änderungen in der Beschreibung nach Hilfsantrag 4 betreffen Anpassungen von Textpassagen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen

Offenbarung sowie zusätzliche Ausführungen zum Stand der Technik.

Aus den genannten Gründen war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und

Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß Hilfsantrag 4 zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hubert

Paetzold

Dr. Baumgart

Sexlinger

Fi