Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 08.07.2020 – 9 W (pat) 40/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080720B9Wpat40.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 40/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 202 513
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und
Dipl.- Ing. Sexlinger
ECLI:DE:BPatG:2020:080720B9Wpat40.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
B60K des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 22. Mai 2018 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag 4 mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9 vom 8. Juli 2020,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 8. Juli 2020,
- Figuren 1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Februar 2017 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen
10 2017 202 513.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Kraftstoffbehälter“.
Mit dem in der Anhörung vom 22. Mai 2018 verkündeten und am 24. Mai 2018
elektronisch signierten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des
Deutschen Patent- und Markenamtes wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen.
Eine Ausfertigung des das Erstelldatum 24. Mai 2018 tragenden Beschlusses über
die Zurückweisung der Anmeldung ist dem Vertreter der Anmelderin gemäß
Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2018 zugegangen. Darin kommt die Prüfungsstelle auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anmelderin zu dem
Schluss, dass den Gegenständen der Patentansprüche 1 nach den dort in der
Anhörung zuletzt gestellten Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 bereits die
erforderliche Neuheit fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz
vom 26. Juni 2018, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tage
eingegangen ist. In der mit Schriftsatz vom 7. September 2018 nachgereichten
Begründung verteidigt sie ihr Patentbegehren im Umfang der Haupt- und Hilfsanträge 1 bis 3, die der Antragslage im Prüfungsverfahren entsprechen.
Nach ihrer Auffassung seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den
geltenden Anspruchsfassungen gegenüber dem berücksichtigten Stand der
Technik neu und auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen.
Folgende Unterlagen fanden im Prüfungsverfahren als Entgegenhaltungen Berücksichtigung:
E1: DE 44 43 897 C1,
E2: US 2012 / 0 213 580 A1,
E3: US 8 616 581 B2,
E4: US 6 886 861 B2,
E5: US 2015 / 0 035 267 A1,
E6:
JP 2010 – 285 064 A und
aufgrund Bezugnahme in der Beschreibungseinleitung die Druckschrift
E7: DE 103 15 791 A1.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Senat zusätzlich die Druckschrift
E8
US 5 496 069 A
eingeführt, die bereits unter Punkt (56) auf der Offenlegungsschrift der Anmeldung
als gleichsam im Prüfungsverfahren berücksichtigter Stand der Technik angegeben
war.
Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin, die zunächst noch die
Anmeldung im Umfang des Haupt- sowie der drei Hilfsanträge wie mit Schriftsatz
vom 7. September 2018 angekündigt verteidigt hat, auf die Hilfsanträge 1 und 3
verzichtet und beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen
zu erteilen:
-
-
-
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 11 vom
17. September 2018,
hilfsweise gemäß ursprünglichem Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 17. September 2018,
des weiteren hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 mit
o Patentansprüchen 1 bis 9 vom 8. Juli 2020,
o Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 8. Juli 2020,
-
für alle Anträge Figuren 1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.
Die im Lichte des Inhalts des Schriftsatzes vom 17. September 2018 offensichtlich
unrichtige Formulierung im Protokoll der mündlichen Verhandlung
„gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 17. September 2018“
wurde hierbei hinsichtlich der tatsächlich bezifferten Ansprüche korrigiert.
Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 lautet:
1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem
Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem metallenen Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4)
abschirmt und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch
gekennzeichnet, dass der Schutzschild (6) als Träger
für den
Behälterkörper (2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers
(2) umgreift und dass der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges
aufweist.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen
gegenüber
dem Hauptantrag
sind
durch Unterstreichung
hervorgehoben):
1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem
Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug
einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem
metallenen Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4)
abschirmt und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper
(2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und
dass der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist, wobei als
Befestigungsmittel wenigstens zwei sich bis oberhalb des Oberbodens (3)
des Behälterkörpers (2) erstreckende Befestigungswinkel (11) vorgesehen sind, wobei die Befestigungswinkel (11) einstückig mit dem Schutzschild (6) ausgebildet sind.
Der geltende Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 4
lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung hervorgehoben):
1. Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug, mit einem Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen
Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist, mit einem metallenen
Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4) abschirmt
und der an dem Behälterkörper (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper (2) ausgebildet ist und den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie
wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und dass der
Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers
(2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist, wobei der Schutzschild (6) in einer oder mehreren Vertiefungen (17) einer Behälterwand
(9) des Unterbodens (4) des Behälterkörpers (2) punktuell befestigt ist,
wobei die Vertiefungen (17) durch domförmige Erhebungen (8) gebildet
sind und wobei die Vertiefungen (17) innerhalb des von dem Behälterkörper (2) umschlossenen Behältervolumens (7) Befestigungssockel für sich
innerhalb des Behältervolumens (7) zwischen dem Oberboden (3) und
dem Unterboden (4) erstreckende Stützstreben (16) bilden.
Hinsichtlich der dem jeweils selbstständigen Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag, Ansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 2 und
Ansprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten
Unterlagen gemäß Hilfsantrag 4 führt.
Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich der übrigen Anträge, hier des Hauptantrags und des Hilfsantrags 2 zurückzuweisen. Denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 sind nicht patentfähig. Die Fragen
der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 2 können somit dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 12 – 122 – Elastische
Bandage).
3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE
10 2017 202 513 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein
Kraftstoffbehälter aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug. Dieser umfasse einen Behälterkörper, der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden und
einen Unterboden aufweise, und einen metallenen Schutzschild, der wenigstens
Teile des Unterbodens abschirme und an dem Behälterkörper befestigt sei.
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung sei ein Kraftstoffbehälter der
eingangs genannten Art bereits aus dem Stand der Technik bekannt. Diese betreffe
eine Montageanordnung zum Montieren einer Wärmeisolierplatte an einem Kraftstoffbehälter. Die Wärmeisolierplatte sei mittels Bolzen an angeschweißten
Haltungen des Kraftstoffbehälters befestigt. Die Wärmeisolierplatte erstrecke sich
in einer Einschnürung des Kraftstoffbehälters auf dessen Unterseite, die sich in Einbaulage oberhalb einer Abgasanlage des Kraftfahrzeuges erstreckt. Die Wärmeisolierplatte verhindere, dass die von der Abgasanlage erzeugte Wärme in den Kraftstoffbehälter eingetragen wird (vgl. Absatz [0002] der OS).
Die Befestigung des Kraftstoffbehälters an der Karosserie des Kraftfahrzeuges
werde üblicherweise durch Spannbänder bewerkstelligt, die den Kraftstoffbehälter
umgreifen. Hierbei sei grundsätzlich darauf zu achten, dass der Kraftstoffbehälter
akustisch vom Kraftfahrzeug entkoppelt werde. Insbesondere die Verwendung von
Spannbändern habe den Nachteil, dass diese nur unzureichend einer überdruckbedingten Verformung des Kraftstoffbehälters Rechnung trügen (vgl. Absatz [0003]
der OS).
Weiterhin müssten an der Karosserie des Kraftfahrzeuges oder an dem Kraftstoffbehälter zusätzlich Aufprallschutzmaßnahmen vorgesehen sein, die bei einem unfallbedingten Aufprall des Kraftfahrzeuges eine Krafteinleitung
in den
Kraftstoffbehälter vermeiden oder mildern. Wenn Aufprallschutzbleche am Kraftstoffbehälter befestigt werden müssten, sei dies aufwendig, die zusätzlich erforderlichen Befestigungspunkte an dem Behälterkörper schwächten nämlich den
Behälterkörper (vgl. Absatz [0004] der OS).
Hiervon ausgehend soll dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde
liegen, einen Kraftstoffbehälter bereitzustellen, bei dem mit verhältnismäßig
einfachen Maßnahmen sowohl eine Befestigung des Kraftstoffbehälters an der
Karosserie bei hinreichender Entkopplung sowie ein Aufprallschutz gewährleistet
sind (vgl. Absatz [0005] der OS).
4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei
dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur bzw. Bachelor of Science der
Fachrichtung Fahrzeugtechnik angesehen, der bereits über mehrere Jahre
Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder –zulieferer in der Entwicklung
und Konstruktion von Kraftstoffbehältern für Kraftfahrzeuge verfügt.
5. Hauptantrag
Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt bereits
gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 die für seine Patentfähigkeit erforderliche
Neuheit.
5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
M1
M2
Kraftstoffbehälter (1) aus Kunststoff für ein Kraftfahrzeug,
mit einem Behälterkörper (2), der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden (3) und einen Unterboden (4) aufweist,
M3
mit einem Schutzschild (6), der wenigstens Teile des Unterbodens (4)
abschirmt,
M3.1
der aus Metall besteht und
M3.2
an dem Behälterkörper (2) befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3.3
der Schutzschild (6) als Träger für den Behälterkörper (2) ausgebildet ist
und
M3.4
den Unterboden (4) des Behälterkörpers (2) unterfängt sowie
M3.5
wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers (2) umgreift und dass
M3.6
der Schutzschild (6) Befestigungsmittel zur Befestigung des Behälterkörpers (2) an der Karosserie des Kraftfahrzeuges aufweist.
5.2 Den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmalen wird dabei
folgender Sinngehalt zugewiesen.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein Kraftstoffbehälter aus Kunststoff (Merkmal M1), der für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug konzipiert ist. Hinsichtlich seiner Herstellung werden in der Beschreibungseinleitung eine Reihe von
Fertigungsverfahren wie Extrusionsblasformen, Spritzgießen, Rotationssintern oder
Fügen von spritzgegossenen oder tiefgezogenen Halbschalen angegeben, die jedoch ebenso wie die Angabe eines spezifischen Kunststoffmaterials oder die Gestaltung des Behälters als ein- oder mehrschichtiger Körper keinen Niederschlag im
geltenden Patentanspruch 1 gefunden haben (vgl. Abs. [0009] der OS).
Der beanspruchte Kraftstoffbehälter umfasst nach dem Merkmal M2 einen Behälterkörper, der bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden und
einen Unterboden aufweist. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist ausschließlich auf einen Kraftstoffbehälter und nicht auf das Fahrzeug selbst oder auf ein in
einem Fahrzeug verbauten Kraftstoffbehälter gerichtet, weshalb die Angabe einer
räumlichen Ausrichtung der beiden Böden mit Bezug auf ein Kraftfahrzeug nur eine
entsprechende Eignung fordert. Im Lichte der Beschreibung charakterisieren die
Begriffe „Oberboden“ bzw. „Unterboden“ somit eine obere bzw. untere Behälterwand des Behälterkörpers, die bei fachgemäßer Montage des Kraftstoffbehälters,
jeweils dem Unterboden der Karosserie des Kraftfahrzeugs zu- oder abgewandt ist
(vgl. Absatz [0010] der OS). Der Ober- und Unterboden als Teil des Behälterkörpers
können nur zusammen mit weiteren, die beiden Böden verbindenden Seitenwänden
eine entsprechende Kavität zur Aufnahme von Kraftstoff umschließen (vgl. Abb. 1).
Mit dieser Maßgabe liest der zuständige Fachmann die im geltenden Patentanspruch 1 nicht explizit aufgeführten Seitenwände des Behälterkörpers mit.
Abb. 1: Figur 1 der OS mit Ergänzungen
Neben dem Behälterkörper besitzt der Kraftstoffbehälter gemäß dem Merkmal M3
einen Schutzschild, der nach dem Merkmal M3.1 aus Metall besteht und dem die
Funktion zukommt, wenigstens Teile des Unterbodens des Kraftstoffbehälters
abzuschirmen. Ein derartiger Schutzschild soll nach den Ausführungen in der
Beschreibung die Abschirmung des Behälters, sowohl thermisch beispielsweise
gegen die Abwärme der Abgasanlage oder der von der Fahrbahn reflektierten
Wärmestrahlung, als auch akustisch aber ebenso gegen Aufprall bedingt durch von
außen einwirkende Kräfte gewährleisten (vgl. Absätze [0008], [0017] der OS).
Obgleich zur äußeren Form des Schutzschildes im Anspruch 1 nach Hauptantrag
nichts ausgesagt ist, kann der Schutzschild eine räumlich komplexe Gestalt,
beispielsweise bei einem Satteltank als Kraftstoffbehälter, besitzen, die im
Wesentlichen der Topographie des Kraftstoffbehälters folgt (vgl. Absatz [0017] der
OS). Weder
im Hinblick auf die nur
in der Beschreibung genannten
Schutzwirkungen noch auf die möglicherweise komplexe Außenhülle des
Kraftstoffbehälters spezifiziert der Anspruch 1 die Ausgestaltung des Schutzschilds.
Mithin bildet der Schild lediglich eine Wandung aus Metall mit unbestimmter
Formgebung aus.
Der Schutzschild ist dabei nach dem Merkmal M3.2 an dem Behälterkörper
befestigt. Über die Konzeption der Fixierung schweigt der Anspruch 1 nach
Hauptantrag, erst ab dem Unteranspruch 5 wird die Befestigung des Schutzschilds
an dem Behälterkörper detaillierter vorgegeben.
Die Funktion des Schutzschilds als Träger für den Behälterkörper kommt im Merkmal M3.3 zur Ausbildung, der gemäß dem Merkmal M3.4 den Unterboden des Behälterkörpers unterfängt, ohne dass der Anspruch hierfür eine besondere oder bestimmte technische Gestalt vorgibt. Nach den Ausführungen in der Beschreibung
bedeutet Unterfangen ein Abstützen des Kraftstoffbehälters auf dem Schutzschild,
gegebenenfalls unter Zwischenlage von Dämpfungs- und/oder Entkopplungsmitteln
(vgl. Absatz [0011] der OS).
Nach dem Merkmal M3.5 umgreift der Schutzschild wenigstens zwei Seiten des Behälterkörpers, deren Lage weder im Bezug zu einer möglichen Einbauposition im
Kraftfahrzeug noch im Bezug zum Kraftstoffbehälter näher definiert sind. Diese Angabe impliziert über das Unterfangen des Unterbodens hinaus (Merkmal M3.4) zusätzlich eine zumindest teilweise Erstreckung über zumindest zwei Seiten des Behälterkörpers, wobei der zuständige Fachmann hier die Begriffe Seiten und Seitenwände gleichsetzt. Die Verwendung des Verbs „umgreifen“ gibt dabei nicht eine
vollständige Abdeckung dieser Begrenzungsflächen des Behälterkörpers vor (vgl.
Abb. 1).
Für die Befestigung des Behälterkörpers an der Karosserie des Kraftfahrzeugs weist
der Schutzschild nach dem Merkmal M3.6 lediglich abstrakt genannte Befestigungsmittel auf, die im Anspruch 1 jedenfalls nicht näher bestimmt sind. Erst im Unteranspruch 2 erfolgt die Festlegung der Befestigungsmittel auf wenigstens zwei sich
oberhalb des Oberbodens des Behälterkörpers erstreckende Befestigungswinkel,
die gemäß der Beschreibung auch einstückig mit dem Schutzschild ausgebildet sein
können (vgl. Abs. [0014] der OS).
5.3 Sämtliche Merkmale gehen aus der Druckschrift E5 hervor.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift E5 einen Kraftstoffbehälter „fuel tank
110“, der aus einem Material gefertigt wird, das sich gegenüber dem aufzunehmenden Kraftstoff als beständig erweist. Ohne sich auf eine bestimmte Werkstoffgruppe
festzulegen, wird hier Polyethylen, also ein thermoplastischer Kunststoff (Merkmal
M1), als geeignet angesehen (vgl. Absatz [0041]).
Der Behälterkörper umfasst nach dem Merkmal M2 neben einem Oberboden und
Seitenwänden „side wall 119“ auch einen Unterboden, der über seine gesamte
horizontale Ausdehnung von einer Bodenplatte „bottom plate 160“ als Teil eines
Schutzschilds, in Analogie zum Merkmal M3, abgeschirmt wird (vgl. Figuren 6 und
8, Absatz [0048]). Zwei Befestigungsmittel „mounting members 140“ umgreifen
zusätzlich nach dem Merkmal M3.5 den Behälterkörper an zwei Seitenwänden und
bilden gemeinsam mit der Bodenplatte 160 den Schutzschild, der unter Verwendung
bekannter Montageverfahren an Längsträgern „frame members 130“ des Fahrzeugrahmens montiert ist und den Kraftstoffbehälter 110 vor Beschädigungen, beispielsweise im Falle einer Kollision, bewahren soll (vgl. Absatz [0044]). Im Absatz [0048]
der Druckschrift E5 wird als Material für den Schutzschild, das eine ausreichend
hohe Festigkeit besitzen soll, Stahl „steel“ vorgeschlagen (Merkmal M3.1).
Darüber hinaus verfügt die Bodenplatte 160 des Schutzschilds über Halterungen
„tank retention brackets“, die - bereits der eindeutigen Begrifflichkeit folgend - den
Behälterkörper an dem Schutzschild gemäß dem Merkmal M3.2 festsetzen (vgl.
Absatz [0049]). Weitere Befestigungen des Behälterkörpers, beispielsweise unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie gehen aus der Druckschrift E5 nicht hervor. Aus
diesem Grund unterstellt der zuständige Fachmann ohne weitere eigene Überlegungen bzw. liest insoweit bei Betrachtung der zugehörigen Figuren mit, dass die
aus der Masse des Behälterkörpers einschließlich des aufgenommenen Kraftstoffs
resultierende Gewichtskraft allein durch den Schutzschild aufgenommen und über
seine Befestigungsmittel 140 nach dem Merkmal M3.6 in die Karosserie „frame
members 130“ des Kraftfahrzeugs eingeleitet wird (vgl. Absatz [0044]). Insoweit die
Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zur Tragfunktion des Schutzschilds ausführt, auch der Querträger „cross supports 131“ könne die Last des Kraftstoffbehälters 110 aufnehmen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Ausweislich der Figuren 5 und 8 sowie dem zugehörigen Beschreibungsabsatz [0043]
wird der Kraftstofftank 110 so an der Unterseite des Kraftfahrzeugs montiert, dass
Abschnitte „portions 121“ des Kraftstoffbehälters 110 zwischen den Längs- „frame
rail members 130“ und Querträgern 131 des Fahrzeugrahmens zu liegen kommen.
Anhaltspunkte für eine kraftaufnehmende Befestigung des Kraftstoffbehälters 110
an zumindest einem der Querträger 131 lassen sich in der Druckschrift D5 nicht
finden. Ebenso wenig greift der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Zugstreben
137 durch, wonach diese anstelle der Befestigungsmittel 140 als kraftaufnehmendes Element fungieren. Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend festgestellt hat,
verbindet jede Zugstrebe 137 jeweils die Bodenplatte 160 mit dem Flansch 135 (vgl.
Absatz [0045]), allerdings ist dieser Bestandteil des Befestigungsmittels 140, dessen S-förmige Konfiguration sich unter anderem durch einen den Flansch 135 aufweisenden Mittelabschnitt 144 und einen ersten Endabschnitt 142 auszeichnet,
über den die Anbindung an den Längsträger 130 der Fahrzeugkarosserie erfolgt
(vgl. Absatz [0044]). Somit verläuft der Kraftfluss zwischen der Bodenplatte 160 und
dem Längsträger 130 der Karosserie zwingend über die zum Schutzschild gehörenden Befestigungsmittel 140, wodurch jedoch die Funktion des Schutzschilds als
Träger, der den Unterboden des Behälterkörpers unterfängt, nach den Merkmalen
M3.3 und M3.4 dokumentiert ist.
Somit nimmt der Gegenstand der Druckschrift E5 alle Merkmale des
Kraftstoffbehälters gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich
vorweg.
Mit dem mangels Patentfähigkeit seines Gegenstands nicht gewährbaren
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind dies auch die weiteren Patentansprüche
2 bis 11 des Hauptantrags, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren
gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
6. Hilfsantrag 2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mag neu sein, er beruht
jedoch für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D5 in Verbindung mit
Fachkönnen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag in folgenden zusätzlichen Merkmalen:
…
M3.6.1H2 wobei als Befestigungsmittel wenigstens zwei sich bis oberhalb des
Oberbodens (3) des Behälterkörpers (2) erstreckende Befestigungswinkel (11) vorgesehen sind, wobei
M3.6.1.1H2 die Befestigungswinkel (11) einstückig mit dem Schutzschild (6)
ausgebildet sind.
6.2 Den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird
folgender Sinngehalt zugrunde gelegt.
Mit dem Merkmal M3.6.1H2 wird die vertikale Erstreckung und die Mindestanzahl der
als Winkel ausgebildeten Befestigungsmittel des Merkmals M3.6 festgelegt. Eine
Aussage zur horizontalen Dimensionierung oder zur Anordnung der
Befestigungswinkel im Hinblick auf den Behälterkörper erfolgt dagegen nicht.
Nach dem Merkmal M3.6.1.1H2 stellen die mindestens zwei Befestigungswinkel
zusammen mit dem Schutzschild ein einstückiges Bauteil dar. Dem Begriff
„einstückig“ wird dabei nach Absatz [0014] der OS eine Bedeutung im Sinne von
monolithisch, also aus einem einzigen zusammenhängenden Stück bestehend,
zugewiesen.
6.3 Der Gegenstand der Druckschrift E5 offenbart die Merkmale M1 bis M3.6, vgl.
die Ausführungen unter Punkt 5.3. Hinsichtlich der Konkretisierung der
Befestigungsmittel nach dem Merkmal M3.6.1H2 umfassen die zwei Befestigungsmittel 140 des Schutzschilds für den Kraftstoffbehälter nach der Druckschrift E5, wie
ebenso bereits unter Punkt 5.3 dargelegt, eine S-förmige Konfiguration und stellen
daher Befestigungswinkel im Sinne des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 dar. Der noch verbleibende Teil des Merkmals M3.6.1H2 betrifft lediglich die Frage der Dimensionierung der Befestigungswinkel, um eine Anbindung des
Schutzschilds an die Fahrzeugkarosserie zu ermöglichen. Dass die vertikale Erstreckung der Befestigungswinkel dabei jeweils an die spezifische Einbausituation angepasst werden muss, folgt für den Fachmann zwanglos aus der erforderlichen
Festlegung der Befestigungsstellen am Unterboden des Fahrzeugs und geht zudem
bereits aus der Druckschrift E5 hervor. Das in den dortigen Figuren 1 bis 4 gezeigte
Ausführungsbeispiel besitzt bereits Befestigungswinkel 40, die erst oberhalb des
Oberbodens des Behälterkörpers enden. Die Festlegung der vertikalen Erstreckung
der Befestigungswinkel nach dem Merkmal M3.6.1H2 liegt somit im Ermessen des
Fachmanns, und er wird diese so wählen, wie es die Befestigungspunkte an der
Fahrzeugkarosserie vorgeben, bei entsprechender Einbausituation folglich auch bis
oberhalb des Oberbodens des Behälterkörpers, wie es das erste Ausführungsbeispiel der E5 belegt (vgl. Abb. 2).
Abb. 2: Figur 3 der Druckschrift E5
Bei der in der Druckschrift E5 beispielhaft gezeigten Ausführungsform mag das weitere körperliche Merkmal M3.6.1.1H2, wonach die Befestigungswinkel zusammen
mit dem Schutzschild aus einem Stück hergestellt sind, nicht identifizierbar sein.
Allerdings kann die anspruchsgemäße Ausgestaltung als Spezialfall des Schutzschilds angesehen werden, das nach der Druckschrift E5
für den
Kraftstoffbehälter 110 darüber hinaus vorgeschlagen ist. Denn das Schutzschild
gemäß der Lehre der Druckschrift E5 weist bei Bedarf ein oder mehrere zusätzliche
Frontplatten „front plates 163“ auf, die mit der Bodenplatte 160 und/oder mit den
beiden Befestigungswinkeln 140 „integral“ ausgebildet sein können („…may be
attached or integral to the bottom plate…“ vgl. Absatz [0049]). Nach dem
Verständnis des Fachmanns steht eine integrale Bauweise dabei für eine direkte,
monolithische Verbindung der einzelnen in Rede stehenden Bauteile. Ausgehend
von der zugrundeliegenden mehrteiligen, verschraubten Ausbildung des
Schutzschilds versteht dies der Fachmann somit als Anregung, beispielsweise zur
Erleichterung der Montage auch eine einstückige Bauweise des Schutzschilds in
Erwägung zu ziehen. Wie aufgezeigt, steht dem Fachmann nur eine begrenzte
Anzahl von Maßnahmen zur Verfügung, aus denen er aufgrund seines Fachwissens
die im Hinblick auf eine vereinfachte Befestigung vorteilhaftere Bauweise auswählt.
Aus diesem Grund gelangt der Fachmann ausgehend von den Anregungen aus der
Druckschrift E5 in Verbindung mit seinem Wissen und Können nahliegend zur
beanspruchten einstückigen Ausbildung der Befestigungswinkel mit dem
Schutzschild nach dem Merkmal M3.6.1.1H2.
Auch die Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, wonach
der Gegenstand der Druckschrift E5 nur eine mehrteilige Ausgestaltung des Schutzschilds zusammen mit den Befestigungswinkeln beschreibe, die im Fall einer unfallbedingten Krafteinwirkung eine Freigabe der Bodenplatte 160 ermöglichen soll (vgl.
Absatz [0044]) und daher einer einstückigen Ausbildung entgegenstehe, erweisen
sich als nicht durchgreifend. Ein einstückiger Aufbau begünstigt die Montierbarkeit
einer baulichen Komponente infolge einer Reduktion der Montageschritte, genauso
eindeutig erschwert sie jedoch im vorliegenden Fall die Trennung von Bodenplatte
und Befestigungswinkeln und das damit beabsichtigte Entfernen des Kraftstoffbehälters aus einem Deformationsbereich einer Kraftfahrzeugkarosserie. Für die Zubilligung der Patentfähigkeit reicht es nach ständiger Rechtsprechung aber nicht
aus, wenn gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach in Kauf genommen werden (vgl. BGH GRUR 1996, 857 – Rauchgasklappe). Auf technische Schwierigkeiten oder Nachteile allein kann daher die erfinderische Tätigkeit nicht gestützt werden, wenn dem Fachmann mehrere,
gleichwertige Alternativen an die Hand gegeben werden, und von diesen eine
vermeintlich weniger vorteilhafte ausgewählt wird. Für die gewählte Lösung einer
einstückigen Bauweise des Schutzschilds zusammen mit den Befestigungswinkeln
findet sich, wie bereits dargelegt, eine entsprechende Anregung aus der Druckschrift E5, welcher der Fachmann gefolgt ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann somit in naheliegender Weise aus der Druckschrift E5 und seinem einschlägigen Fachwissen.
7. Hilfsantrag 4
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren
Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents auf den Anmeldungsgegenstand
gemäß Hilfsantrag 4 sind erfüllt.
7.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag in folgenden zusätzlichen Merkmalen:
…
M3.7H4
wobei der Schutzschild (6) in einer oder mehreren Vertiefungen (17)
einer Behälterwand des Unterbodens (4) des Behälterkörpers (2)
punktuell befestigt ist, wobei
M3.7.1H4
die Vertiefungen (17) durch domförmige Erhebungen (8) gebildet sind
und wobei
M3.8H4
die Vertiefungen (17) innerhalb des von dem Behälterkörper (2) umschlossenen Behältervolumens (7) Befestigungssockel für sich innerhalb des Behältervolumens (7) zwischen dem Oberboden (3) und dem
Unterboden (4) erstreckende Stützstreben (16) bilden.
7.2 Den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird
folgender Sinngehalt zugrunde gelegt.
Das Merkmal M3.7H4 fordert mindestens eine Vertiefung in der unteren äußeren,
dem Unterboden entsprechenden Seitenwand des Behälterkörpers, die als Befestigungspunkt für den Schutzschild am Behälterkörper dient. Während der Anspruch
1 nach Hilfsantrag 4 keine Hinweise auf für die Befestigung des Schutzschilds am
Behälterkörper bevorzugte Fügeverfahren gibt, ist gemäß der Beschreibung vorgesehen, den Schutzschild mit dem Behälterkörper im Bereich des oder der erwähnten
Befestigungspunkte zu verschrauben, verrasten, verkleben, verschweißen oder zu
vernieten (vgl. Abs. [0025] der OS).
Die äußere Form der mindestens einen Vertiefung wird durch das Merkmal M3.7.1H4
spezifiziert, nach dem die mindestens eine Vertiefung als domförmige Erhebung
ausgestaltet ist, die wortsinngemäß – ausgehend von der Außenwand des Behälterkörpers – raumgreifend, kuppel- bis kegelstumpfförmig in dessen Innenraum ragt
(vgl. Abs. [0024] der OS).
Während die zumindest eine Vertiefung in der Behälterwand des Behälterkörpers
nach dem Merkmal M3.7H4 auf ihrer Außenseite für die Befestigung des Schutzschilds vorgesehen ist, weist ihr das Merkmal M3.8H4 auf ihrer dem Innenraum des
Behälterkörpers zugewandten Innenseite eine Funktion als Befestigungssockel zu.
Dieser so konzipierte Befestigungssockel muss zumindest für die Befestigung von
separaten Stützstreben geeignet sein, die sich innerhalb des Behältervolumens
zwischen dem Ober- und dem Unterboden erstrecken. In der Beschreibung findet
sich zu den vom Anspruchsgegenstand nicht umfassten Stützstreben der Hinweis,
dass sie der Stabilisierung des Behälterkörpers dienen; insbesondere sollen sie
einer Verformung des Behälterkörpers bei Druckbeaufschlagung, sei es durch einen
ansteigenden Gasdruck oder sei es durch Einleitung aufprallbedingter Verformungskräfte, entgegenwirken (vgl. Absatz [0024] der OS).
7.2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist zulässig.
Er basiert auf einer Verbindung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 7 und
8. Domförmige Erhebungen im Zusammenhang mit der punktuellen Befestigung
des Schutzschildes nach dem Merkmal M3.7.1H4 werden im Absatz [0024] der OS
erläutert.
7.3 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E8 beschreibt oder
zeigt eine oder mehrere Vertiefungen in einer Behälterwand des Unterbodens des
jeweils dort offenbarten Behälterkörpers eines Kraftstoffbehälters, die innerhalb des
von dem Behälterkörper umschlossenen Behältervolumens Befestigungssockel für
sich innerhalb des Behältervolumens zwischen dem Ober- und Unterboden
erstreckende Stützstreben bilden (vgl. Merkmal M3.8H4).
7.3.1 Die Druckschrift E2 offenbart zwar einen Kraftstoffbehälter nach dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 mit den Merkmalen M1 bis
M3.2 (vgl. Figuren 1 u. 2, Absätze [0080], [0082]).
Nach dem Absatz [0082] der Beschreibung deckt dabei ein Schutzschild
„component 3“ die gesamte Unterseite eines Behälterkörpers „component 2“ ab. In
der am Fahrzeug montierten Position befindet sich der Schutzschild 3 zwischen
dem Unterboden des Behälterkörpers 2 und den beiden Tankbändern „tank
bands 5“ (vgl. Figur 2, Abs. [0082], [0083]). Auf diese Weise unterfängt der
Schutzschild 3 den Behälterkörper 2 auch noch im Sinne des Merkmals M3.4. Denn
der Kraftfluss von der Aufnahme bis zur Einleitung der Gewichtskraft des Behälters
einschließlich seines
Inhalts
in die Fahrzeugkarosserie verläuft von den
Auflageflächen des Behälterkörpers 2 am Schutzschild 3 über das Schutzschild 3
selbst
(Merkmal M3.3)
in die Tankbänder 5
(vgl. Abs.
[0085]), deren
Befestigungsabschnitte „fastening portions 5a“ an dem Fahrgestell S des
Fahrzeugs montiert sind (Merkmal M3.6).
Darüber hinaus erfolgt auch eine zusätzliche punktuelle Fixierung des Schutzschilds 3 am Behälterkörper 2 nach dem Merkmal M3.7H4 über mehrere Befestigungselemente „fasteners 4“, die in korrespondierende Vertiefungen „recesses 21“
einer Behälterwand des Unterbodens eingesetzt werden (vgl. Figur 2, Abs. [0083]).
Die Form der Vertiefungen 21 entspricht der im Merkmal M3.7.1H4 geforderten domähnlichen Erhebung (vgl. Figur 3, Abs. [0088]).
Allerdings fungieren die Vertiefungen 21 des aus der Druckschrift E2 bekannten
Kraftstoffbehälters nicht als Befestigungssockel für innerhalb des Behältervolumens
aufgenommene Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4. Des Weiteren umgreift der
Schutzschild 3 nur eine in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs gesehen rechtsliegende
Seitenwand des Behälterkörpers 2 (vgl. Figur 2), weshalb der Kraftstoffbehälter
nach der Druckschrift E2 nicht vollständig dem Merkmal M3.5 entspricht.
Von daher
ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber dem aus der
Druckschrift E2 hervorgehenden Aufbau gegeben.
7.3.2 Der aus der Druckschrift E5 hervorgehende Aufbau weist zwar, wie bereits
unter Punkt 5.3 im Einzelnen erläutert, alle Merkmale M1 bis M3.6 des Kraftstoffbehälters nach dem Hilfsantrag 4 auf.
Auch ist die Bodenplatte 160 des Schutzschilds über gebräuchliche Halterungen
„conventional mounting and location hardware and brackets“ am Behälterkörper des
Kraftstoffbehälters 110 nach der Druckschrift E5 befestigt, jedoch schweigt sie über
die Gestaltung und Formgebung dieser Halterungen nach den Merkmalen M3.7H4
und M3.7.1H4 (vgl. Absatz [0049]). Ebenso gehen aus der Druckschrift E5 keine
Vorkehrungen innerhalb des Behältervolumens gemäß dem Merkmal M3.8H4 hervor, um die Formstabilität des Behälterkörpers bei Druckbeaufschlagung zu erhöhen.
Insoweit ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber jeder der Druckschrift E5
insoweit entnehmbaren Ausführungsform gegeben.
7.3.3 Die Druckschrift E6 befasst sich mit der Verbesserung der Steifigkeit eines
Kraftstoffbehälters aus Kunststoff (Merkmal M1) gegenüber hohem Innendruck wie
er bei der Verdampfung von Kraftstoff in einem geschlossenen System auftreten
kann (vgl. Absätze [0001] bis [0003]).
Abb. 3: Figur 11 der Druckschrift E6
Der Behälterkörper 12 (vgl. Abb. 3) weist bezogen auf eine Einbaulage im Kraftfahrzeug einen Oberboden 14 und einen Unterboden 16 nach dem Merkmal M2 auf
(vgl. Absatz [0021]). Sowohl der Ober- als auch der Unterboden 14, 16 werden
wenigstens zum Teil von einem Verstärkungselement 40 abgedeckt, das aus Metall
besteht (vgl. Figur 3, Absatz [0028]). Obgleich eine Schutzwirkung des Verstärkungselements 40 in der Druckschrift E6 keine Erwähnung findet, impliziert bereits
allein der verwendete metallene Werkstoff (Merkmal M3.1) und sein den Unterboden 16 des Behälterkörpers 12 wenigstens zum Teil abschirmende Anordnung eine
Funktion als Schutzschild
im Sinne des Merkmals M3. Mittels eines
Gewindebolzens 2c, 46a, der in einer Bohrung des Verstärkungselements 40 eingeführt ist, und einer dazu korrespondierenden Gewindemutter 2d, 48a wird das
Verstärkungselement 4, 100 an dem Behälterkörper 12 in Analogie zum Merkmal
M3.2 gehalten (vgl. Abb. 3 Figur 3, Absatz [0036]). Ausweislich der Figur 12 der
Druckschrift E6 sind der Gewindebolzen 2c, 46a und die Gewindemutter 2d, 48a
zusätzlich für die Befestigung des Behälterkörpers 12 an der Karosserie S des Kraftfahrzeugs vorgesehen. Auch hier verläuft der Kraftfluss von der Aufnahme bis zur
Einleitung der Gewichtskraft des Kraftstoffbehälters in die Fahrzeugkarosserie von
den Auflageflächen des Behälterkörpers 12 am Verstärkungselement 40, 102 über
das Verstärkungselement 40, 102 selbst in den Gewindebolzen 2c, 46a (vgl. Figur
12, Absatz [0006]), der über die Gewindemutter 2d, 48a an der Halterung 2a der
Fahrzeugkarosserie montiert ist (Merkmal M3.6). Das Verstärkungselement 40
unterfängt so in tragender Weise den Unterboden 16 des Behälterkörpers 12 nach
den Merkmalen M3.3 und M3.4. Die Druckschrift E6 lehrt ebenfalls eine punktuelle
Befestigung des Behälterkörpers 12 gemäß den Merkmalen M3.7H4 und M3.7.1H4
in zumindest zwei domförmigen Vertiefungen 20a, 20b einer Behälterwand des Unterbodens 16 des Behälterkörpers 12 (vgl. Abb. 3, Figur 3, Absatz [0022]).
Die Vertiefungen 6, 20a, 20b des Unterbodens 4, 16 sind dabei einstückig mit dazu
korrespondierenden Vertiefungen 5, 18a, 18b des Oberbodens 3, 14 des Behälterkörpers 12 ausgeführt, ohne indes einen Befestigungssockel für zusätzliche separate Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4 auszubilden (vgl. Figuren 11, 12,
Absatz [0022]). Im Übrigen umgreift die Seitenfläche 84 des Verstärkungselements
102 nur eine Seite des Behälterkörpers 12, weshalb auch das Merkmal M3.5 nicht
vollständig verwirklicht ist.
Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten auch gegenüber dem aus der Druckschrift E6 hervorgehenden Aufbau nicht in Frage gestellt.
7.3.4 Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigen weniger und
jedenfalls auch nicht das Merkmal M3.8H4.
7.4 Die Ausbildung von Befestigungssockeln für Stützstreben an Vertiefungen
innerhalb des von einem Behälterkörper umschlossenen Behältervolumens entsprechend Merkmal M3.8H4 ist dem Fachmann aus dem vorliegenden Stand der
Technik weder in Verbindung mit seinem Fachwissen noch in einer Zusammenschau der Druckschriften E1 bis E8 nahegelegt.
7.4.1 Die Vorgehensweisen in den Druckschriften E2 und E5 stehen in keinem Zusammenhang mit einer Stabilisierung des Behälterkörpers bei Beaufschlagung mit
einem ansteigenden Behälterinnendruck. Insbesondere werden keine baulichen
Maßnahmen zur Erhöhung der Steifigkeit des Behälterkörpers betrachtet. Den
Druckschriften E2 und E5 sind auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen,
auf der dem Behälterinnenraum zugewandten Seite Befestigungssockel für separate Stützstreben im Sinne des Merkmals M3.8H4 vorzusehen.
7.4.2. Auch der Druckschrift E 6 ist keine Anregung dahingehend zu entnehmen,
auf der Innenseite des Behälterkörpers zusätzliche Befestigungssockel für
Stützstreben nach dem Merkmal M3.8H4 auszubilden. Sie zeigt dem Fachmann
zwar eine Gestaltungsmöglichkeit auf, bei der durch das Anordnen von zusätzlichen
Verstärkungselementen 40, 102 die Stabilität eines Behälterkörpers 12 eines
Kraftstoffbehälters 10, 100 aus Kunststoff gegenüber einer Beaufschlagung mit
höheren Innendrücken verbessert sein soll. Die im Hinblick darauf in der
Druckschrift vorgeschlagene Lösung einer Anordnung von plattenförmigen,
metallenen Verstärkungselementen 40, 102 auf der äußeren Oberfläche des
Behälterkörpers 12 führt jedoch den Fachmann von der vorliegend beanspruchten
Vorgehensweise weg; Anregungen oder Hinweise zur weiteren Abwandlung bietet
diese Druckschrift nicht.
7.4.3 Bei der Maßnahme entsprechend Merkmal M3.8H4 handelt es sich im Kontext
der übrigen Merkmale auch nicht um eine einfache konstruktive Abwandlung oder
eine fachübliche gestalterische Maßnahme. Somit besteht für den Fachmann auch
im Übrigen mangels ausreichender Anregungen oder Hinweise keine Veranlassung
für die Ausgestaltung eines Kraftstoffbehälters mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.
Die erfinderische Tätigkeit, auf die der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 beruht, ist daher anzuerkennen.
7.5 Mit dem Hauptanspruch sind auch die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen des Kraftstoffbehälters gemäß den zulässigen Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 gewährbar, die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.
Die Unteransprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 4 entsprechen im Wortlaut den Ansprüchen 2 bis 6 und 9 bis 11 der ursprünglich eingereichten Fassung, lediglich die
Unteransprüche 7 bis 9 erfuhren eine Anpassung ihrer Rückbezüge ohne Auswirkungen auf ihren Offenbarungsgehalt.
7.6 Auch die übrigen Anmeldungsunterlagen nach Hilfsantrag 4 genügen den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung. Die vorgenommenen, zulässigen Änderungen in der Beschreibung nach Hilfsantrag 4 betreffen Anpassungen von Textpassagen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung sowie zusätzliche Ausführungen zum Stand der Technik.
Aus den genannten Gründen war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und
Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß Hilfsantrag 4 zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hubert
Paetzold
Dr. Baumgart
Sexlinger
Fi