Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 09.07.2020 – 12 W (pat) 15/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:090720B12Wpat15.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 15/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 64 994
…
ECLI:DE:BPatG:2020:090720B12Wpat15.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Ausfelder
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom
13. Dezember 2016 wird aufgehoben und das Patent
101 64 994 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
-
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 3 vom
19. Juni 2020,
Beschreibung, geänderte Absätze (0008) und (0010),
überreicht
in der mündlichen Verhandlung am
9. Juli 2020,
Beschreibung im Übrigen und
Zeichnung gemäß Patentschrift
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 64 994, das durch Teilung aus der Patentanmeldung mit
dem Aktenzeichen 101 09 248.2 hervorgegangen und dessen Erteilung am 5. Juni
2014 veröffentlicht worden ist, ist am 5. März 2015 Einspruch erhoben worden. Die
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der
Anhörung vom 13. Dezember 2016 beschlossen, das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten.
Im Einspruchsverfahren ist dabei der Stand der Technik gemäß
D1 DE 41 17 580 A1
D2 DE 197 40 685 A1 (aus Prüfungsverfahren)
D3 US 5,720,665 A
D4 EP 0 984 184 A1
D4a DE 699 20 607 T2 (nachveröffentlichte Übersetzung der D4)
entgegengehalten worden. Im Prüfungsverfahren sind zusätzlich noch folgende
Druckschriften berücksichtigt worden:
D5 DE 100 02 259 A1
D6 DE 197 07 985 C2.
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss die Gegenstände der unabhängigen
Ansprüche 1, 2 und 3 in ihrer erteilten Fassung als patentfähig erachtet. So werde
der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von der DE 41 17 580 A1 (D1) in
Zusammenschau mit dem weiteren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht
nahegelegt. Die dort offenbarten Ausgestaltungen würden nämlich zu einer
größeren axialen Baulänge führen, die der Grundintention der D1, extrem kleine
axiale Abmessungen zu realisieren, entgegenstünden; gleiches gelte auch für die
Ausgestaltungen gemäß den nebengeordneten Ansprüchen 2 und 3.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 eingelegte
Beschwerde der Einsprechenden.
In
ihrer Beschwerdebegründung vom
25. Oktober 2019 hat sie zunächst beanstandet, dass der angegriffene Beschluss
nicht begründet sei, da insbesondere auf ihre Argumentation bezüglich des
Naheliegens der Streitgegenstände nicht eingegangen worden sei. So würden
letztere ausgehend von D1,
jeweils
in Kombination mit den weiteren
entgegengehaltenen Druckschriften nach D2, D3 oder D4, nahegelegt. Dabei gehe
es
lediglich um den Ersatz einer einzigen Federscheibe durch mehrere
Federscheiben, was nicht zwangsläufig zu einer größeren axialen Baulänge führen
müsse. Eine erfinderische Tätigkeit läge auch bei den Fassungen nach den
Hilfsanträgen 1 bis 3, die von der Patentinhaberin mit ihrer Beschwerdeerwiderung
eingereicht worden sind, nicht vor. Die neu aufgenommenen Merkmale würden zum
einen durch die D1 vorweggenommen und zum anderen auch keinen technischen
Effekt, der eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, aufweisen. Entgegen der
von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht
offenbare die D1 auch einen anspruchsgemäßen Innenflansch, da es hierbei
anspruchsgemäß nur auf die Funktionalität der Verbindung ankäme. Somit
unterscheide
sich D1
nur
durch
die
einteilige Ausführung
der
Verbindungsvorrichtung, wobei das Vorsehen von mehreren Scheiben aus dem
Stand der Technik nach D2 bis D4 bekannt und auf Grund der
Schwingungsproblematik auch nahegelegt sei.
Dem tritt die Patentinhaberin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 19. Juni 2020
entgegen. Ihrer Auffassung nach sei der angegriffene Beschluss ausreichend
begründet, wobei
insbesondere auch dargelegt worden sei, warum eine
Zusammenschau von D1 und D2 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand
des Streitpatents führen könne. So sei nicht nachvollziehbar, warum der Fachmann
die bewusst dünne Membran der D1 durch ein Paket von mehreren
Verbindungsscheiben entsprechend der D2, das offensichtlich zu einer größeren
axialen Baulänge
führen würde, ersetzen solle; dies gelte auch
für die
Kombinationen mit der D3 oder D4. Für eine derartige Kombination fehle
entsprechend dem Vortrag in der Verhandlung eine Veranlassung, da die D1 bereits
ein arbeitsfähiges System offenbare. Dabei stünden die Vorrichtungen der D2 bis
D4 in einem anderen schwingungstechnischen Kontext bzw. stellten andere
Schwingungssysteme als wie bei der D1 dar, so dass sich für den Fachmann
hieraus keine Veranlassung ergäbe, die Ausgestaltung auf die bereits
funktionierende Vorrichtung der D1 zu übertragen. Hinsichtlich der zusätzlichen
Merkmale in den Hilfsanträgen weist die Patentinhaberin nochmals auf den ihrer
Ansicht nach
fehlenden
Innenflansch bei der D1 und die Vorteile einer
Nietverbindung hin.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom
13. Dezember 2016 aufzuheben und das Patent 101 64 994 in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise
den Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom
13. Dezember 2016 aufzuheben und das Patent 101 64 994 mit folgenden
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom
19. Juni 2020,
Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom
19. Juni 2020,
Beschreibung geändeter Absatz (0016), überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2020,
Beschreibung im Übrigen und
Zeichnung gemäß Patentschrift
weiter hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 3 vom
19. Juni 2020,
Beschreibung, geänderte Absätze (0008) und (0010),
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2020,
Beschreibung im Übrigen und
Zeichnung gemäß Patentschrift
weiter hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 4 vom
19. Juni 2020,
Beschreibung geänderte Absätze (0010) und (0016),
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2020,
Beschreibung im Übrigen und
Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die erteilten, unabhängigen Patentansprüche 1 bis 3 lauten:
„1. Zweimassenschwungrad mit einer Primärschwungmasse (1)
und einer Sekundärschwungmasse (2), die über einen Torsionsschwingungsdämpfer (3) miteinander gekoppelt sind, von denen
die Primärschwungmasse (1) einen radial innen gelegenen lnnenflansch (5) und einen radial außen gelegenen Außenflansch (6) aufweist, die über eine Verbindungsvorrichtung (7) axialelastisch
verbunden sind, wobei der lnnenflansch (5), der Außenflansch (6)
und die Verbindungsvorrichtung (7) separate Bauteile (5 - 7) sind,
und der Torsionsschwingungsdämpfer (3) in einer Fettkammer (13)
angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsvorrichtung (7) aus einem hochfesten Material besteht, mehrere
federelastische Scheiben (14) aufweist, und die federelastischen
Scheiben (14) eine Abdichtung für die Fettkammer (13) bilden.
2. Zweimassenschwungrad mit einer Primärschwungmasse (1) und
einer Sekundärschwungmase (2), die über einen Torsionsschwingungsdämpfer (3) miteinander gekoppelt sind, von denen
die Primärschwungmasse (1) einen radial innen gelegenen lnnenflansch (5) und einen radial außen gelegenen Außenflansch (6)
aufweist, die über eine Verbindungsvorrichtung (7) axialelastisch
verbunden sind, wobei der lnnenflansch (5), der Außenflansch (6)
und die Verbindungsvorrichtung (7) separate Bauteile (5 - 7) sind,
und der Torsionsschwingungsdämpfer (3) in einer Fettkammer (13)
angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsvorrichtung (7) aus einem hochfesten Material besteht, mehrere
federelastische Scheiben (14) aufweist, der Außenflansch (6) der
Ansteuerung des Torsionsschwingungsdämpfers (3) dient, und
gemeinsam mit einem Dichtblech (12) die Fettkammer (13) für den
Torsionsschwingungsdämpfer (13) bildet.
3. Zweimassenschwungrad mit einer Primärschwungmasse (1) und
einer Sekundärschwungmasse (2), die über einen Torsionsschwingungsdämpfer (3) miteinander gekoppelt sind, von denen
die Primärschwungmasse (1) einen radial innen gelegenen lnnenflansch (5) und einen radial außen gelegenen Außenflansch (6)
aufweist, die über eine Verbindungsvorrichtung (7) axialelastisch
verbunden sind, wobei der lnnenflansch (5), der Außenflansch (6)
und die Verbindungsvorrichtung (7) separate Bauteile (5 - 7) sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsvorrichtung (7) aus
einem hochfesten Material besteht und mehrere federelastische
Scheiben (14) aufweist, wobei die Flansche (5, 6) über die
Scheiben (14) der Verbindungsvorrichtung (7) einseitig, nämlich auf
der der Sekundärschwungmasse (2) zugewandten Seite der
Primärschwungmasse (1), miteinander verbunden sind, und der
Außenflansch (6) der Ansteuerung des Torsionsschwingungsdämpfers (3) dient.“
Auf diese unabhängigen Ansprüche 1 bis 3 sind noch die Unteransprüche 4 bis 7
zurückbezogen, bezüglich deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird. Der
obige Anspruch 3 entspricht beim Hilfsantrag 3 dem Anspruch 1 als einzigem
unabhängigen Anspruch. Hinsichtlich des Wortlauts der Ansprüche in den
Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf die Gerichtsakte sowie die
nachfolgenden Merkmalsgliederungen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch insoweit
Erfolg, als sie zu einer Beschränkung des Patents führt.
1.
Zum Patentgegenstand
Das
Streitpatent
betrifft
ein
Zweimassenschwungrad mit
einer
Primärschwungmasse
und
einer Sekundärmasse,
die
über
einen
Torsionsschwingungsdämpfer miteinander gekoppelt sind (siehe Absatz [0001] der
Streitpatentschrift).
Um
zu
vermeiden,
dass
das
Zweimassenschwungrad,
insb.
die
Primärschwungmasse, den Taumelbewegungen der Kurbelwelle folgt, ist im Stand
der Technik die Primärschwungmasse
in einen
Innenflansch und einen
Außenflansch aufgeteilt, die über eine axialelastische Platte elastisch miteinander
verbunden sind (vgl. Absatz [0002]).
Hieraus ergibt sich die Problematik, dass derartige axialelastische Platten einerseits
axial besonders biegeweich sein sollen, was durch einen geringen Querschnitt in
Achsrichtung erzielbar ist, andererseits aber auch geeignet sein müssen, in
Umfangsrichtung hohe Drehmomente zu übertragen. Dabei ist zudem auch zu
berücksichtigen, dass dickere Platten (größer als 1 mm), insbesondere aus
hochfestem Material, nicht mehr stanzbar und deshalb kostenaufwändiger bei der
Herstellung sind (vgl. Absatz [0003]).
Als Aufgabe des vorliegenden Patents wird in dem Beschreibungsabsatz [0007]
angegeben, ein Zweimassenschwungrad zu schaffen, bei dem trotz problemloser
Herstellbarkeit gleichermaßen eine hohe Axialelastizität sowie eine hohe
Drehmomentenübertragungsfähigkeit realisierbar ist.
Diese Aufgabe wird dadurch gelöst, dass eine Verbindungsvorrichtung, durch
welche ein radial innen gelegener Innenflansch und ein radial außen gelegener
Außenflansch einer Primärschwungmasse axialelastisch verbunden sind, zum
einen aus einem hochfesten Material, z.B. Federstahl, besteht, und zum anderen
mehrere elastische Scheiben aufweist (siehe Absatz [0008]).
2. Fachmann
Als Fachmann wird
im vorliegenden Fall ein
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) oder Master an einer
Fachhochschule mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion
von Torsionsschwingungsdämpfern für Fahrzeugantriebsstränge angesehen.
3. Hauptantrag
3.1 Merkmalsgliederung
Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag weist in Anlehnung an die
Merkmalsgliederung im Einspruchsschriftsatz folgende Merkmale auf:
1.0 Zweimassenschwungrad mit
1.1 einer Primärschwungmasse,
1.2 einer Sekundärschwungmasse,
1.3 die Primär- und die Sekundärschwungmasse sind über einen Torsionsschwingungsdämpfer miteinander gekoppelt,
1.4 die Primärschwungmasse weist einen radial innen gelegenen Innenflansch
und einen radial außen gelegenen Außenflansch auf,
1.5 der Innenflansch und der Außenflansch sind über eine Verbindungsvorrichtung axialelastisch verbunden,
1.6 der Innenflansch, der Außenflansch und die Verbindungsvorrichtung sind
separate Bauteile,
1.7 der Torsionsschwingungsdämpfer ist in einer Fettkammer angeordnet,
1.8 die Verbindungsvorrichtung besteht aus einem hochfesten Material,
1.9 die Verbindungsvorrichtung weist mehrere federelastische Scheiben auf,
1.10 die federelastischen Scheiben bilden eine Abdichtung für die Fettkammer.
3.2 Auslegung
Der oben definierte Fachmann legt den Merkmalen der Ansprüche 1 bis 3 folgendes
Verständnis zugrunde:
Mit den Merkmalen 1.0 bis 1.3 wird ein aus einer Primärschwungmasse und einer
Sekundärschwungmasse bestehendes Zweimassenschwungrad beansprucht, bei
dem die beiden Schwungmassen über einen Torsionsschwingungsdämpfer
miteinander gekoppelt sind.
Die Primärschwungmasse ist gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.6 aus mehreren
separaten Bauteilen aufgebaut, nämlich einem radial innenliegenden Innenflansch,
einem radial außenliegenden Außenflansch sowie einer Verbindungsvorrichtung,
welche die beiden Flansche axialelastisch verbindet.
Hierbei bedarf der Begriff „Flansch“ einer besonderen Erläuterung. Nach üblichem
Verständnis handelt es sich bei einem Flansch um ein Bauteil, das von einem zu
befestigenden Teil, z.B. einem Rohr, seitlich absteht, um daran eine Befestigung
vornehmen zu können; im Falle eines Rohrs gehört das zu befestigende Rohr
allerdings nicht zum eigentlichen Flansch, sondern nur das ringförmige Flanschteil.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch das Verständnis, das sich für den
Fachmann in Verbindung mit der Patentschrift, die ihr eigenes Lexikon darstellt,
ergibt (vgl. BGH/GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube). Dieser entnimmt der
Patentschrift lediglich den funktionalen Aspekt, dass über die Ausgestaltung als
Flansch der innenliegenden Innenflansch und der außenliegende Außenflansch
jeweils über die Verbindungsvorrichtung miteinander verbunden werden sollen, d.h.
über den jeweiligen Flansch eine Befestigungsmöglichkeit bereitgestellt wird (siehe
Merkmal 1.5). Hierauf hat die Einsprechende in der Verhandlung hingewiesen.
Darüber hinaus wird in den Absätzen [0002] und [0006] der Streitpatentschrift auf
den Stand der Technik nach der D5 oder D6 Bezug genommen, bei denen
ringscheibenförmige Bauteile sowohl in der Streitpatentschrift (SPS) selbst als auch
in den zitierten Schriften ebenfalls als Flansch bezeichnet werden (siehe z.B. D6,
Figur 1, Bez. 3, 4 und insb. 22, i.V.m. Abs. [0002] der SPS; D5, Figur 6, Bez. 128,
133 und 134 i.V.m. Sp.6, Z. 51 bis 53).
Die Verbindungsvorrichtung gemäß Merkmal 1.5 verlangt neben der originären
Funktion der Verbindung, die der Übertragung der Drehmomente
in
Umfangsrichtung dient, eine in axialer Richtung elastische Beweglichkeit, um das
Zweimassenschwungrad von Taumelbewegungen der Kurbelwelle zu entkoppeln
(s. Abs. [0002] und [0003]). Nach Merkmal 1.8 besteht die Verbindungsvorrichtung
aus einem hochfesten Material, wie z.B. Federstahl (siehe Anspruch 4), und weist
gemäß Merkmal 1.9 mehrere federelastischen Scheiben auf. Die beiden Flansche
werden somit über zumindest zwei Scheiben verbunden. Nach Absatz [0009] soll
nämlich eine „dicke“, einstückige Platte durch mehrere dünne Scheiben, die leicht
mittels Stanzen hergestellt werden können, ersetzt werden (siehe Aufgabenstellung).
Der Torsionsschwingungsdämpfer gemäß Merkmal 1.3 ist schließlich nach
Merkmal 1.7 in einer Fettkammer angeordnet, wobei die Scheiben entsprechend
Merkmal 1.10 zumindest einen Teil der Abdichtung der Fettkammer bilden.
3.3 Das Patent hat in seiner erteilten Fassung nach Hauptantrag mangels
erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand (§§ 1 bis 5 PatG).
Die zweifellos gewerblich anwendbaren Zweimassenschwungräder nach den
erteilten Ansprüchen 1 bis 3 sind jeweils unbestritten neu, da aus dem vorgelegten
Stand der Technik kein Zweimassenschwungrad mit einer geteilten
Primärschwungmasse hervorgeht, bei der die Verbindungsvorrichtung mehrere
federelastische Scheiben aufweist.
Es beruht in der Fassung nach den erteilten Ansprüchen 1 oder 2 allerdings nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als nächstliegender Stand der Technik wird das Zweimassenschwungrad nach der
D1 angesehen. Diese Druckschrift offenbart in den Figuren 1 (bis 4) i.V.m.
Beschreibungsspalte 3, letzter Absatz, ein Zweimassenschwungrad 1 mit einer
Primärschwungmasse 2 und einer Sekundärschwungmasse 3, die über einen
Torsionsschwingungsdämpfer, nämlich die Dämpfungseinrichtung 7, miteinander
verbunden sind (Merkmale 1.0 bis 1.3). Die Primärschwungmasse 2 besteht aus
mehreren separaten Bauteilen, nämlich einem radial außenliegenden Außenflansch
10, einem radial innenliegenden Innenflansch 15 und einer Membran 13, welche die
beiden Flansche axialelastisch miteinander verbindet und aus einem Federblech
bestehen kann (siehe Spalte 2, 2. Absatz; Merkmale 1.4 bis 1.6). Das in der D1 als
Ansatz 15 bezeichnete Bauteil entspricht hierbei dem anspruchsgemäßen
Innenflansch (s.a. diesbezügliche Auslegung). So wird die Verbindungsvorrichtung
bzw. Membrane 13 mit ihrem inneren Bereich 17 axial zwischen dem Innenflansch
bzw. Ansatz 15 und einer Scheibe 18 eingeklemmt, wobei die Befestigung
ausdrücklich mittels einer Nietverbindung erfolgen kann (siehe Spalte 4, Zeilen 18
bis 24); der Ansatz 15 bzw. der
Innenflansch dient zudem wie beim
streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel
neben
der Befestigung
des
Zweimassenschwungrades an der Kurbelwelle außerdem noch der Lagerung der
Sekundärmasse (ebd.). Der Torsionsschwingungsdämpfer 7 ist in einer Fettkammer
9 angeordnet (siehe Figur 1 i.V.m. Sp. 3, Z. 62 bis 68; Merkmal 1.7), wobei die
Fettkammer 9 zwischen dem Außenflansch 2 und der Dichtung 36 (siehe
Brückenabsatz Sp. 5 auf Sp. 6) mittels der Membran 13 abgedichtet wird (Merkmal
1.10). Die einteilig ausgebildete, im Wesentlichen scheibenförmige Membran 13
stellt die Verbindungsvorrichtung zwischen den beiden Flanschen 2 (10, 11,12) und
15 dar und besteht aus einem hochfesten Material, insbesondere Federstahl
(Spalte 2, 2. Absatz; Merkmal 1.8).
Damit unterscheidet sich das Zweimassenschwungrad der D1 vom Gegenstand des
Anspruchs 1 lediglich dadurch, dass die Verbindungsvorrichtung der D1 nur eine
einzige federeleastische Scheibe, nämlich die Membran 13, nicht aber mehrere
Scheiben aufweist (fehlendes Merkmal 1.9).
Dieser Unterschied vermag jedoch nicht eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Der D1 lehrt, eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit extrem kleinen axialen
Abmessungen
zu
schaffen, die überdies gegenüber den
von der
Brennkraftmaschine erzeugten Drehschwingungen als auch Axialschwingungen
isoliert sein soll (siehe Sp. 1, Z. 30 bis 43). Somit ist das Gesamtaggregat von Axial-
und Biegeschwingungen der Kurbelwelle entkoppelt, wobei Taumelschwingungen
der Kurbelwelle entgegengewirkt wird (siehe Sp. 11, Z. 61, bis Sp. 12, Z. 12, insb.
Z. 9 bis 12). Hierbei handelt es sich um ein bei Brennkraftmaschinen hinlänglich
bekanntes Problem, das im Stand der Technik durch eine axialelastische Anbindung
der nachgeschalteten Schwungmasse(n) gelöst wird. Das Vorsehen einer
axialelastischen Verbindungsvorrichtung zur Entkoppelung stellt somit eine dem
einschlägig tätigen Fachmann bekannte und übliche Maßnahme dar, um die der
Kurbelwelle nachgeschalteten Komponenten,
insb. Kupplungen, Ein- oder
Zweimassenschwungräder, von den schädlichen Biegeschwingungen und
Taumelbewegungen der Kurbelwelle zu entkoppeln. Die Ausgestaltung einer
solchen axialelastischen Verbindungsvorrichtung erfolgt üblicherweise über in
Axialrichtung biegeweiche Scheiben, wobei im Stand der Technik als Alternativen
sowohl Lösungen mit einer einzigen Scheibe (siehe D1, Figur 1, Bez. 3; D3, Figur 1,
Bez. 8; D4, Figur 2, Bez. 23) als auch mit mehreren Scheiben (siehe D2, Figur,
Bez. 5; D4, Figur 1, Bez. 5,6) bekannt sind. Dabei wird insbesondere auf die D4
hingewiesen, bei der in Figur 1 eine aus zwei Scheiben 5 und 6 bestehende
axialelastische Verbindung gezeigt wird, und in Figur 2 als „konventionelle“
Alternative hierzu eine Ausführungsform mit einer einzigen, dickeren Scheibe 23
offenbart wird (s.a. Abs. [0027] der D4 bzw. Abs. [0031] der D4a, der sich
offensichtlich auf Figur 2 statt wie angegeben auf Figur 3 bezieht). Der
Patentinhaberin mag zwar zuzustimmen sein, dass es sich beim Stand der Technik
nach D2 bis D4
jeweils um unterschiedlich aufgebaute/gekoppelte
Schwingungsysteme handelt. Dies ist vorliegend jedoch ohne Belang, da es im
vorliegenden Kontext lediglich um die Ausgestaltung der axialelastischen
Verbindungsvorrichtung geht und der Fachmann die vorgenannten Schriften unter
diesem Aspekt betrachtet. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das
Zweimassenschwungrad
nach
der D1
und
das
streitpatentgemäße
Ausführungsbeispiel den gleichen Grundaufbau des Schwingungssystems
aufweisen, insb. auch die Lagerung der Sekundärmasse am Innenflansch der
Primärmasse (vgl. D1, Fig. 1, Lager 6, 6a zwischen 3 und 15, mit Figur der SPS,
Gleitlagerung zwischen 2, 4 und 5).
In Kenntnis dieser Ausgestaltungsmöglichkeiten liegt es im fachmännischen
Ermessen des Fachmanns, die Scheibe(n)
in Abhängigkeit von dem
in
Umfangsrichtung zu übertragenden Drehmoment sowie der in axialer Richtung
erforderlichen Steifigkeit, die von den Schwingungsmassen und der gewünschten
Koppelung abhängt, zu dimensionieren. Dabei weiß er auch, dass der als
Alternative bekannte Einsatz von mehreren Scheiben auf Grund der gegenseitigen
Reibung vorteilhaft hinsichtlich des Dämpfungsverhaltens ist. Dieser im Stand der
Technik bekannte Aspekt, siehe D2, Sp. 1, letzter Absatz, oder D4, Abs. [0016] bzw.
D4a, Abs. [0020], wird im Übrigen auch in der SPS erwähnt (siehe Abs. 9, letzter
Satz). Das Vorsehen dieser Maßnahme ist neben der grundsätzlichen Bekanntheit
auch für die Vorrichtung der D1 als vorteilhaft und objektiv zweckmäßig anzusehen
(siehe u.a. BGH-GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem).
Damit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 durch die Anwendung der im
Stand der Technik, z.B. aus D4/D4a, bekannten Maßnahme bzw. Bauweise in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die Argumentation der Patentinhaberin, dass der Fachmann bei der D1 keine
Veranlassung habe, das funktionierende System zu verändern, greift nicht. So ist
der Fachmann immer bestrebt, ein vorhandenes System zu optimieren oder muss
dieses zumindest an die konkreten Randbedingungen anpassen. Mit dem Hinweis
in Sp. 5, Z. 22 bis 29, dass die Membran eine Dicke von 0,5 bis 3 mm aufweisen
kann, ist der Fachmann gerade im Hinblick auf die in D1 mit der Bezeichnung
„Membran“ zum Ausdruck gebrachte dünne bzw. biegeweiche Ausgestaltung der
Verbindungsvorrichtung gehalten, im Falle einer einzigen „steifen“ Scheibe mit einer
Dicke von 3 mm die ihm bekannte Lösung (siehe oben) von mehreren biegeweichen
Scheiben, z.B. zwei Scheiben a 1,5 mm oder 3 Scheiben a 1 mm, in Betracht zu
ziehen, um eine geringere Steifigkeit zu erreichen. Der Wechsel von einer (dicken)
Scheibe zu mehreren (dünnen) Scheiben führt – wie zuvor dargelegt - auch nicht
zwangsläufig zu einer größeren Dicke, zumal der Fachmann die Scheiben
normalerweise nur so dick dimensionieren wird, wie es zur Übertragung des
Drehmoments erforderlich ist. Durch diese Maßnahme erhält er die gewünschte,
weniger steife Membran mit der erforderlichen Gesamtdicke, wobei durch die
Reibung außerdem eine zusätzliche Schwingungsdämpfung erzielt wird. Dieser
Vorteil kann – wie bereits oben erwähnt - ebenfalls als Veranlassung oder
zusätzlicher Anreiz gesehen werden, worauf die Einsprechende mit Verweis auf die
D2 hingewiesen hat (siehe auch D2, Figur, i.V.m. Text in Sp. 1, Z. 26 bis 30 und 63
bis 68).
Die weitere Argumentation der Patentinhaberin bzw. der
im Streitpatent
hervorgehobene Aspekt, dass im Gegensatz zu einer dicken Scheibe bei mehreren
dünnen Scheiben eine einfachere Herstellbarkeit gegeben ist, kann schließlich
ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. So ist dem Fachmann die
Herstellung von dünnen
(Blech-)Scheiben durch Stanzen geläufig; sollte
belastungsbedingt eine größere Dicke erforderlich sein, sind ihm entsprechende
Vorbilder, bei denen mehrere Platten bis zur benötigten Dicke gebündelt werden,
bekannt (s.a. D4, Abs. [0020] bzw. D4a, Abs. [0024], und vgl. Figuren 1 und 2, aber
auch D2, a.a.O).
Damit beruht der der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig.
Damit fallen auch die nebengeordnete Ansprüche 2 und 3. Sie sind zusammen mit
dem Anspruch 1 Bestandteil desselben Antrags auf eine Aufrechterhaltung des
Streitpatents als eine Gesamtheit und teilen daher das Rechtsschicksal des nicht
patentfähigen Anspruchs 1
(vgl. BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).
4. Hilfsanträge 1 und 2
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
unterscheidet sich inhaltlich durch die Hinzunahme des Merkmals „und wobei die
Verbindungsvorrichtung (7) mit dem Innenflansch (5) und dem Außenflansch (6)
durch Niete unlösbar verbunden ist“ vom erteilten Anspruch 1. Dieses Merkmal ist
ursprünglich offenbart (siehe Stammanmeldung DE 101 09 248 A1, Figur 1, Nieten
8 am Innen- bzw. Außenflansch, sowie zug. Text in Abs. [0013] und führt zu einer
Beschränkung der erteilten Ansprüche, so dass der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag
1 und 2 unbestritten zulässig ist.
Allerdings wird dieses zusätzliche Merkmal ebenfalls durch die D1
vorweggenommen (siehe Figur 1, Bez. 14, sowie Beschreibung in Spalte 4, Zeilen
19 bis 22), weswegen sich aus den zum Hauptantrag ausgeführten Gründen auch
für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 keine gewährbare Fassung
ergibt.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt fallen mit dem nicht patentfähigen
Anspruch 1 auch die nebengeordneten Ansprüche 2 und 3. Sie sind zusammen mit
dem Anspruch 1 Bestandteil desselben Antrags auf eine Aufrechterhaltung des
Streitpatents als eine Gesamtheit und teilen daher das Rechtsschicksal des nicht
patentfähigen Anspruchs 1
(vgl. BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).
5. Hilfsantrag 3
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist wortgleich mit dem erteilten Anspruch 3,
weshalb seine Zulässigkeit unterstellt wird (vgl. Punkt C.3. des angefochtenen
Beschlusses).
Mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird ein Zweimassenschwungrad mit den
Merkmalen 1.1 bis 1.6, 1.8, 1.9 des erteilten Anspruchs 1 sowie den Merkmalen
3.10 der Außenflansch dient der Ansteuerung des Torsionsschwingungsdämpfers,
3.11 die Flansche sind über die Scheiben der Verbindungsvorrichtung einseitig
miteinander verbunden,
3.12 die Scheiben
der Verbindungsvorrichtung
liegen
auf der
der
Sekundärschwungmasse zugewandten Seite der Primärschwungmasse
beansprucht.
Das Merkmal 3.10 besagt hierbei lediglich, dass das Drehmoment über den
Außenflansch in den Torsionsschwingungsdämpfer eingeleitet wird, was sich
bereits zwangsläufig aus dem Grundaufbau gemäß Merkmal 1.3 in Verbindung mit
dem Drehmomentenfluss ergibt.
Mit den Merkmalen 3.11 und 3.12 wird die Anordnung der Scheiben der
Verbindungsvorrichtung in der Weise festgelegt, dass deren Anordnung auf der
Seite der Primärschwungmasse erfolgt, welche der Sekundärschwungmasse
zugeordnet ist; eine wechselseitige Anordnung oder kurbelwellenseitige Anordnung
ist damit ausgeschlossen.
Eine derartige Anordnung nach den Merkmalen 3.11 und 3.12, bei dem die
Scheiben jeweils auf der der Sekundärschwungmasse zugewandten Seite mit dem
Außen- bzw. Innenflansch verbunden sind, geht aus dem Stand der Technik nicht
hervor. So erfolgt die Befestigung der Scheiben bei D1 und D6 wechselseitig
(einmal zur Kurbelwelle und einmal zur Sekundärmasse hin orientiert) und bei D3
und D4 kurbelwellenseitig; D2 weist keine streitpatentgemäße Sekundärmasse auf,
so dass diese hier nicht weiterführt.
Eine solche Anordung ist ausgehend von D1 auch nicht unter fachmännischen
Gesichtspunkten nahegelegt, da deren Anordnung der Membran 13 auf der der
Sekundärmasse 3 zugeordneten Seite des Ansatzes 15 zu baulichen Konflikten mit
der Lagerung 6 der Sekundärmasse 3 führen würde; dies würde den Fachmann von
einer solchen Maßnahme abhalten.
Der Ansatz der Einsprechenden, bei dem die Scheibe 18 der D1 als
anspruchsgemässer Innenflansch angesehen wird, kann nicht überzeugen. So wird
der Fachmann die Scheibe 18 lediglich als ein untergeordnetes Bauteil bzw.
Zusatzteil zur Befestigung der Membran 13 an dem Ansatz 15 ansehen, zumal der
Innenflansch als wesentlicher Bestandteil der Primärschwungmasse (Merkmal 1.4)
auch einen wesentlichen Anteil zur Masse beitragen muss; dies ist lediglich bei dem
Ansatz 15 der Fall, der nach diesseitigem Verständnis dem anspruchsgemäßen
Innenflansch entspricht.
Somit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch den
vorliegenden Stand der Technik, auch in Verbindung mit dem Fachwissen, nicht
nahegelegt.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 patentfähig.
Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen
Unteransprüche 2 und 3, die vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach
Anspruch 1 zum Ziel haben, gewährbar.
Das Patent hat somit in der beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Richter
Ausfelder
prö