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BPatG Beschluss vom 09.07.2020 – 12 W (pat) 15/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:090720B12Wpat15.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 15/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 64 994

ECLI:DE:BPatG:2020:090720B12Wpat15.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter

Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Ausfelder

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom

13. Dezember 2016 wird aufgehoben und das Patent

101 64 994 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 3 vom

19. Juni 2020,

Beschreibung, geänderte Absätze (0008) und (0010),

überreicht

in der mündlichen Verhandlung am

9. Juli 2020,

Beschreibung im Übrigen und

Zeichnung gemäß Patentschrift

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 101 64 994, das durch Teilung aus der Patentanmeldung mit

dem Aktenzeichen 101 09 248.2 hervorgegangen und dessen Erteilung am 5. Juni

2014 veröffentlicht worden ist, ist am 5. März 2015 Einspruch erhoben worden. Die

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der

Anhörung vom 13. Dezember 2016 beschlossen, das Patent in vollem Umfang

aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchsverfahren ist dabei der Stand der Technik gemäß

D1 DE 41 17 580 A1

D2 DE 197 40 685 A1 (aus Prüfungsverfahren)

D3 US 5,720,665 A

D4 EP 0 984 184 A1

D4a DE 699 20 607 T2 (nachveröffentlichte Übersetzung der D4)

entgegengehalten worden. Im Prüfungsverfahren sind zusätzlich noch folgende

Druckschriften berücksichtigt worden:

D5 DE 100 02 259 A1

D6 DE 197 07 985 C2.

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss die Gegenstände der unabhängigen

Ansprüche 1, 2 und 3 in ihrer erteilten Fassung als patentfähig erachtet. So werde

der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von der DE 41 17 580 A1 (D1) in

Zusammenschau mit dem weiteren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht

nahegelegt. Die dort offenbarten Ausgestaltungen würden nämlich zu einer

größeren axialen Baulänge führen, die der Grundintention der D1, extrem kleine

axiale Abmessungen zu realisieren, entgegenstünden; gleiches gelte auch für die

Ausgestaltungen gemäß den nebengeordneten Ansprüchen 2 und 3.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 eingelegte

Beschwerde der Einsprechenden.

In

ihrer Beschwerdebegründung vom

25. Oktober 2019 hat sie zunächst beanstandet, dass der angegriffene Beschluss

nicht begründet sei, da insbesondere auf ihre Argumentation bezüglich des

Naheliegens der Streitgegenstände nicht eingegangen worden sei. So würden

letztere ausgehend von D1,

jeweils

in Kombination mit den weiteren

entgegengehaltenen Druckschriften nach D2, D3 oder D4, nahegelegt. Dabei gehe

es

lediglich um den Ersatz einer einzigen Federscheibe durch mehrere

Federscheiben, was nicht zwangsläufig zu einer größeren axialen Baulänge führen

müsse. Eine erfinderische Tätigkeit läge auch bei den Fassungen nach den

Hilfsanträgen 1 bis 3, die von der Patentinhaberin mit ihrer Beschwerdeerwiderung

eingereicht worden sind, nicht vor. Die neu aufgenommenen Merkmale würden zum

einen durch die D1 vorweggenommen und zum anderen auch keinen technischen

Effekt, der eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, aufweisen. Entgegen der

von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht

offenbare die D1 auch einen anspruchsgemäßen Innenflansch, da es hierbei

anspruchsgemäß nur auf die Funktionalität der Verbindung ankäme. Somit

unterscheide

sich D1

nur

durch

die

einteilige Ausführung

der

Verbindungsvorrichtung, wobei das Vorsehen von mehreren Scheiben aus dem

Stand der Technik nach D2 bis D4 bekannt und auf Grund der

Schwingungsproblematik auch nahegelegt sei.

Dem tritt die Patentinhaberin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 19. Juni 2020

entgegen. Ihrer Auffassung nach sei der angegriffene Beschluss ausreichend

begründet, wobei

insbesondere auch dargelegt worden sei, warum eine

Zusammenschau von D1 und D2 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand

des Streitpatents führen könne. So sei nicht nachvollziehbar, warum der Fachmann

die bewusst dünne Membran der D1 durch ein Paket von mehreren

Verbindungsscheiben entsprechend der D2, das offensichtlich zu einer größeren

axialen Baulänge

führen würde, ersetzen solle; dies gelte auch

für die

Kombinationen mit der D3 oder D4. Für eine derartige Kombination fehle

entsprechend dem Vortrag in der Verhandlung eine Veranlassung, da die D1 bereits

ein arbeitsfähiges System offenbare. Dabei stünden die Vorrichtungen der D2 bis

D4 in einem anderen schwingungstechnischen Kontext bzw. stellten andere

Schwingungssysteme als wie bei der D1 dar, so dass sich für den Fachmann

hieraus keine Veranlassung ergäbe, die Ausgestaltung auf die bereits

funktionierende Vorrichtung der D1 zu übertragen. Hinsichtlich der zusätzlichen

Merkmale in den Hilfsanträgen weist die Patentinhaberin nochmals auf den ihrer

Ansicht nach

fehlenden

Innenflansch bei der D1 und die Vorteile einer

Nietverbindung hin.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom

13. Dezember 2016 aufzuheben und das Patent 101 64 994 in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise

den Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom

13. Dezember 2016 aufzuheben und das Patent 101 64 994 mit folgenden

Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom

19. Juni 2020,

Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom

19. Juni 2020,

Beschreibung geändeter Absatz (0016), überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2020,

Beschreibung im Übrigen und

Zeichnung gemäß Patentschrift

weiter hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 3 vom

19. Juni 2020,

Beschreibung, geänderte Absätze (0008) und (0010),

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2020,

Beschreibung im Übrigen und

Zeichnung gemäß Patentschrift

weiter hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 4 vom

19. Juni 2020,

Beschreibung geänderte Absätze (0010) und (0016),

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2020,

Beschreibung im Übrigen und

Zeichnung gemäß Patentschrift.

Die erteilten, unabhängigen Patentansprüche 1 bis 3 lauten:

„1. Zweimassenschwungrad mit einer Primärschwungmasse (1)

und einer Sekundärschwungmasse (2), die über einen Torsionsschwingungsdämpfer (3) miteinander gekoppelt sind, von denen

die Primärschwungmasse (1) einen radial innen gelegenen lnnenflansch (5) und einen radial außen gelegenen Außenflansch (6) aufweist, die über eine Verbindungsvorrichtung (7) axialelastisch

verbunden sind, wobei der lnnenflansch (5), der Außenflansch (6)

und die Verbindungsvorrichtung (7) separate Bauteile (5 - 7) sind,

und der Torsionsschwingungsdämpfer (3) in einer Fettkammer (13)

angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsvorrichtung (7) aus einem hochfesten Material besteht, mehrere

federelastische Scheiben (14) aufweist, und die federelastischen

Scheiben (14) eine Abdichtung für die Fettkammer (13) bilden.

2. Zweimassenschwungrad mit einer Primärschwungmasse (1) und

einer Sekundärschwungmase (2), die über einen Torsionsschwingungsdämpfer (3) miteinander gekoppelt sind, von denen

die Primärschwungmasse (1) einen radial innen gelegenen lnnenflansch (5) und einen radial außen gelegenen Außenflansch (6)

aufweist, die über eine Verbindungsvorrichtung (7) axialelastisch

verbunden sind, wobei der lnnenflansch (5), der Außenflansch (6)

und die Verbindungsvorrichtung (7) separate Bauteile (5 - 7) sind,

und der Torsionsschwingungsdämpfer (3) in einer Fettkammer (13)

angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsvorrichtung (7) aus einem hochfesten Material besteht, mehrere

federelastische Scheiben (14) aufweist, der Außenflansch (6) der

Ansteuerung des Torsionsschwingungsdämpfers (3) dient, und

gemeinsam mit einem Dichtblech (12) die Fettkammer (13) für den

Torsionsschwingungsdämpfer (13) bildet.

3. Zweimassenschwungrad mit einer Primärschwungmasse (1) und

einer Sekundärschwungmasse (2), die über einen Torsionsschwingungsdämpfer (3) miteinander gekoppelt sind, von denen

die Primärschwungmasse (1) einen radial innen gelegenen lnnenflansch (5) und einen radial außen gelegenen Außenflansch (6)

aufweist, die über eine Verbindungsvorrichtung (7) axialelastisch

verbunden sind, wobei der lnnenflansch (5), der Außenflansch (6)

und die Verbindungsvorrichtung (7) separate Bauteile (5 - 7) sind,

dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsvorrichtung (7) aus

einem hochfesten Material besteht und mehrere federelastische

Scheiben (14) aufweist, wobei die Flansche (5, 6) über die

Scheiben (14) der Verbindungsvorrichtung (7) einseitig, nämlich auf

der der Sekundärschwungmasse (2) zugewandten Seite der

Primärschwungmasse (1), miteinander verbunden sind, und der

Außenflansch (6) der Ansteuerung des Torsionsschwingungsdämpfers (3) dient.“

Auf diese unabhängigen Ansprüche 1 bis 3 sind noch die Unteransprüche 4 bis 7

zurückbezogen, bezüglich deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird. Der

obige Anspruch 3 entspricht beim Hilfsantrag 3 dem Anspruch 1 als einzigem

unabhängigen Anspruch. Hinsichtlich des Wortlauts der Ansprüche in den

Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf die Gerichtsakte sowie die

nachfolgenden Merkmalsgliederungen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch insoweit

Erfolg, als sie zu einer Beschränkung des Patents führt.

1.

Zum Patentgegenstand

Das

Streitpatent

betrifft

ein

Zweimassenschwungrad mit

einer

Primärschwungmasse

und

einer Sekundärmasse,

die

über

einen

Torsionsschwingungsdämpfer miteinander gekoppelt sind (siehe Absatz [0001] der

Streitpatentschrift).

Um

zu

vermeiden,

dass

das

Zweimassenschwungrad,

insb.

die

Primärschwungmasse, den Taumelbewegungen der Kurbelwelle folgt, ist im Stand

der Technik die Primärschwungmasse

in einen

Innenflansch und einen

Außenflansch aufgeteilt, die über eine axialelastische Platte elastisch miteinander

verbunden sind (vgl. Absatz [0002]).

Hieraus ergibt sich die Problematik, dass derartige axialelastische Platten einerseits

axial besonders biegeweich sein sollen, was durch einen geringen Querschnitt in

Achsrichtung erzielbar ist, andererseits aber auch geeignet sein müssen, in

Umfangsrichtung hohe Drehmomente zu übertragen. Dabei ist zudem auch zu

berücksichtigen, dass dickere Platten (größer als 1 mm), insbesondere aus

hochfestem Material, nicht mehr stanzbar und deshalb kostenaufwändiger bei der

Herstellung sind (vgl. Absatz [0003]).

Als Aufgabe des vorliegenden Patents wird in dem Beschreibungsabsatz [0007]

angegeben, ein Zweimassenschwungrad zu schaffen, bei dem trotz problemloser

Herstellbarkeit gleichermaßen eine hohe Axialelastizität sowie eine hohe

Drehmomentenübertragungsfähigkeit realisierbar ist.

Diese Aufgabe wird dadurch gelöst, dass eine Verbindungsvorrichtung, durch

welche ein radial innen gelegener Innenflansch und ein radial außen gelegener

Außenflansch einer Primärschwungmasse axialelastisch verbunden sind, zum

einen aus einem hochfesten Material, z.B. Federstahl, besteht, und zum anderen

mehrere elastische Scheiben aufweist (siehe Absatz [0008]).

2. Fachmann

Als Fachmann wird

im vorliegenden Fall ein

Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) oder Master an einer

Fachhochschule mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion

von Torsionsschwingungsdämpfern für Fahrzeugantriebsstränge angesehen.

3. Hauptantrag

3.1 Merkmalsgliederung

Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag weist in Anlehnung an die

Merkmalsgliederung im Einspruchsschriftsatz folgende Merkmale auf:

1.0 Zweimassenschwungrad mit

1.1 einer Primärschwungmasse,

1.2 einer Sekundärschwungmasse,

1.3 die Primär- und die Sekundärschwungmasse sind über einen Torsionsschwingungsdämpfer miteinander gekoppelt,

1.4 die Primärschwungmasse weist einen radial innen gelegenen Innenflansch

und einen radial außen gelegenen Außenflansch auf,

1.5 der Innenflansch und der Außenflansch sind über eine Verbindungsvorrichtung axialelastisch verbunden,

1.6 der Innenflansch, der Außenflansch und die Verbindungsvorrichtung sind

separate Bauteile,

1.7 der Torsionsschwingungsdämpfer ist in einer Fettkammer angeordnet,

1.8 die Verbindungsvorrichtung besteht aus einem hochfesten Material,

1.9 die Verbindungsvorrichtung weist mehrere federelastische Scheiben auf,

1.10 die federelastischen Scheiben bilden eine Abdichtung für die Fettkammer.

3.2 Auslegung

Der oben definierte Fachmann legt den Merkmalen der Ansprüche 1 bis 3 folgendes

Verständnis zugrunde:

Mit den Merkmalen 1.0 bis 1.3 wird ein aus einer Primärschwungmasse und einer

Sekundärschwungmasse bestehendes Zweimassenschwungrad beansprucht, bei

dem die beiden Schwungmassen über einen Torsionsschwingungsdämpfer

miteinander gekoppelt sind.

Die Primärschwungmasse ist gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.6 aus mehreren

separaten Bauteilen aufgebaut, nämlich einem radial innenliegenden Innenflansch,

einem radial außenliegenden Außenflansch sowie einer Verbindungsvorrichtung,

welche die beiden Flansche axialelastisch verbindet.

Hierbei bedarf der Begriff „Flansch“ einer besonderen Erläuterung. Nach üblichem

Verständnis handelt es sich bei einem Flansch um ein Bauteil, das von einem zu

befestigenden Teil, z.B. einem Rohr, seitlich absteht, um daran eine Befestigung

vornehmen zu können; im Falle eines Rohrs gehört das zu befestigende Rohr

allerdings nicht zum eigentlichen Flansch, sondern nur das ringförmige Flanschteil.

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch das Verständnis, das sich für den

Fachmann in Verbindung mit der Patentschrift, die ihr eigenes Lexikon darstellt,

ergibt (vgl. BGH/GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube). Dieser entnimmt der

Patentschrift lediglich den funktionalen Aspekt, dass über die Ausgestaltung als

Flansch der innenliegenden Innenflansch und der außenliegende Außenflansch

jeweils über die Verbindungsvorrichtung miteinander verbunden werden sollen, d.h.

über den jeweiligen Flansch eine Befestigungsmöglichkeit bereitgestellt wird (siehe

Merkmal 1.5). Hierauf hat die Einsprechende in der Verhandlung hingewiesen.

Darüber hinaus wird in den Absätzen [0002] und [0006] der Streitpatentschrift auf

den Stand der Technik nach der D5 oder D6 Bezug genommen, bei denen

ringscheibenförmige Bauteile sowohl in der Streitpatentschrift (SPS) selbst als auch

in den zitierten Schriften ebenfalls als Flansch bezeichnet werden (siehe z.B. D6,

Figur 1, Bez. 3, 4 und insb. 22, i.V.m. Abs. [0002] der SPS; D5, Figur 6, Bez. 128,

133 und 134 i.V.m. Sp.6, Z. 51 bis 53).

Die Verbindungsvorrichtung gemäß Merkmal 1.5 verlangt neben der originären

Funktion der Verbindung, die der Übertragung der Drehmomente

in

Umfangsrichtung dient, eine in axialer Richtung elastische Beweglichkeit, um das

Zweimassenschwungrad von Taumelbewegungen der Kurbelwelle zu entkoppeln

(s. Abs. [0002] und [0003]). Nach Merkmal 1.8 besteht die Verbindungsvorrichtung

aus einem hochfesten Material, wie z.B. Federstahl (siehe Anspruch 4), und weist

gemäß Merkmal 1.9 mehrere federelastischen Scheiben auf. Die beiden Flansche

werden somit über zumindest zwei Scheiben verbunden. Nach Absatz [0009] soll

nämlich eine „dicke“, einstückige Platte durch mehrere dünne Scheiben, die leicht

mittels Stanzen hergestellt werden können, ersetzt werden (siehe Aufgabenstellung).

Der Torsionsschwingungsdämpfer gemäß Merkmal 1.3 ist schließlich nach

Merkmal 1.7 in einer Fettkammer angeordnet, wobei die Scheiben entsprechend

Merkmal 1.10 zumindest einen Teil der Abdichtung der Fettkammer bilden.

3.3 Das Patent hat in seiner erteilten Fassung nach Hauptantrag mangels

erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand (§§ 1 bis 5 PatG).

Die zweifellos gewerblich anwendbaren Zweimassenschwungräder nach den

erteilten Ansprüchen 1 bis 3 sind jeweils unbestritten neu, da aus dem vorgelegten

Stand der Technik kein Zweimassenschwungrad mit einer geteilten

Primärschwungmasse hervorgeht, bei der die Verbindungsvorrichtung mehrere

federelastische Scheiben aufweist.

Es beruht in der Fassung nach den erteilten Ansprüchen 1 oder 2 allerdings nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als nächstliegender Stand der Technik wird das Zweimassenschwungrad nach der

D1 angesehen. Diese Druckschrift offenbart in den Figuren 1 (bis 4) i.V.m.

Beschreibungsspalte 3, letzter Absatz, ein Zweimassenschwungrad 1 mit einer

Primärschwungmasse 2 und einer Sekundärschwungmasse 3, die über einen

Torsionsschwingungsdämpfer, nämlich die Dämpfungseinrichtung 7, miteinander

verbunden sind (Merkmale 1.0 bis 1.3). Die Primärschwungmasse 2 besteht aus

mehreren separaten Bauteilen, nämlich einem radial außenliegenden Außenflansch

10, einem radial innenliegenden Innenflansch 15 und einer Membran 13, welche die

beiden Flansche axialelastisch miteinander verbindet und aus einem Federblech

bestehen kann (siehe Spalte 2, 2. Absatz; Merkmale 1.4 bis 1.6). Das in der D1 als

Ansatz 15 bezeichnete Bauteil entspricht hierbei dem anspruchsgemäßen

Innenflansch (s.a. diesbezügliche Auslegung). So wird die Verbindungsvorrichtung

bzw. Membrane 13 mit ihrem inneren Bereich 17 axial zwischen dem Innenflansch

bzw. Ansatz 15 und einer Scheibe 18 eingeklemmt, wobei die Befestigung

ausdrücklich mittels einer Nietverbindung erfolgen kann (siehe Spalte 4, Zeilen 18

bis 24); der Ansatz 15 bzw. der

Innenflansch dient zudem wie beim

streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel

neben

der Befestigung

des

Zweimassenschwungrades an der Kurbelwelle außerdem noch der Lagerung der

Sekundärmasse (ebd.). Der Torsionsschwingungsdämpfer 7 ist in einer Fettkammer

9 angeordnet (siehe Figur 1 i.V.m. Sp. 3, Z. 62 bis 68; Merkmal 1.7), wobei die

Fettkammer 9 zwischen dem Außenflansch 2 und der Dichtung 36 (siehe

Brückenabsatz Sp. 5 auf Sp. 6) mittels der Membran 13 abgedichtet wird (Merkmal

1.10). Die einteilig ausgebildete, im Wesentlichen scheibenförmige Membran 13

stellt die Verbindungsvorrichtung zwischen den beiden Flanschen 2 (10, 11,12) und

15 dar und besteht aus einem hochfesten Material, insbesondere Federstahl

(Spalte 2, 2. Absatz; Merkmal 1.8).

Damit unterscheidet sich das Zweimassenschwungrad der D1 vom Gegenstand des

Anspruchs 1 lediglich dadurch, dass die Verbindungsvorrichtung der D1 nur eine

einzige federeleastische Scheibe, nämlich die Membran 13, nicht aber mehrere

Scheiben aufweist (fehlendes Merkmal 1.9).

Dieser Unterschied vermag jedoch nicht eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Der D1 lehrt, eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit extrem kleinen axialen

Abmessungen

zu

schaffen, die überdies gegenüber den

von der

Brennkraftmaschine erzeugten Drehschwingungen als auch Axialschwingungen

isoliert sein soll (siehe Sp. 1, Z. 30 bis 43). Somit ist das Gesamtaggregat von Axial-

und Biegeschwingungen der Kurbelwelle entkoppelt, wobei Taumelschwingungen

der Kurbelwelle entgegengewirkt wird (siehe Sp. 11, Z. 61, bis Sp. 12, Z. 12, insb.

Z. 9 bis 12). Hierbei handelt es sich um ein bei Brennkraftmaschinen hinlänglich

bekanntes Problem, das im Stand der Technik durch eine axialelastische Anbindung

der nachgeschalteten Schwungmasse(n) gelöst wird. Das Vorsehen einer

axialelastischen Verbindungsvorrichtung zur Entkoppelung stellt somit eine dem

einschlägig tätigen Fachmann bekannte und übliche Maßnahme dar, um die der

Kurbelwelle nachgeschalteten Komponenten,

insb. Kupplungen, Ein- oder

Zweimassenschwungräder, von den schädlichen Biegeschwingungen und

Taumelbewegungen der Kurbelwelle zu entkoppeln. Die Ausgestaltung einer

solchen axialelastischen Verbindungsvorrichtung erfolgt üblicherweise über in

Axialrichtung biegeweiche Scheiben, wobei im Stand der Technik als Alternativen

sowohl Lösungen mit einer einzigen Scheibe (siehe D1, Figur 1, Bez. 3; D3, Figur 1,

Bez. 8; D4, Figur 2, Bez. 23) als auch mit mehreren Scheiben (siehe D2, Figur,

Bez. 5; D4, Figur 1, Bez. 5,6) bekannt sind. Dabei wird insbesondere auf die D4

hingewiesen, bei der in Figur 1 eine aus zwei Scheiben 5 und 6 bestehende

axialelastische Verbindung gezeigt wird, und in Figur 2 als „konventionelle“

Alternative hierzu eine Ausführungsform mit einer einzigen, dickeren Scheibe 23

offenbart wird (s.a. Abs. [0027] der D4 bzw. Abs. [0031] der D4a, der sich

offensichtlich auf Figur 2 statt wie angegeben auf Figur 3 bezieht). Der

Patentinhaberin mag zwar zuzustimmen sein, dass es sich beim Stand der Technik

nach D2 bis D4

jeweils um unterschiedlich aufgebaute/gekoppelte

Schwingungsysteme handelt. Dies ist vorliegend jedoch ohne Belang, da es im

vorliegenden Kontext lediglich um die Ausgestaltung der axialelastischen

Verbindungsvorrichtung geht und der Fachmann die vorgenannten Schriften unter

diesem Aspekt betrachtet. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das

Zweimassenschwungrad

nach

der D1

und

das

streitpatentgemäße

Ausführungsbeispiel den gleichen Grundaufbau des Schwingungssystems

aufweisen, insb. auch die Lagerung der Sekundärmasse am Innenflansch der

Primärmasse (vgl. D1, Fig. 1, Lager 6, 6a zwischen 3 und 15, mit Figur der SPS,

Gleitlagerung zwischen 2, 4 und 5).

In Kenntnis dieser Ausgestaltungsmöglichkeiten liegt es im fachmännischen

Ermessen des Fachmanns, die Scheibe(n)

in Abhängigkeit von dem

in

Umfangsrichtung zu übertragenden Drehmoment sowie der in axialer Richtung

erforderlichen Steifigkeit, die von den Schwingungsmassen und der gewünschten

Koppelung abhängt, zu dimensionieren. Dabei weiß er auch, dass der als

Alternative bekannte Einsatz von mehreren Scheiben auf Grund der gegenseitigen

Reibung vorteilhaft hinsichtlich des Dämpfungsverhaltens ist. Dieser im Stand der

Technik bekannte Aspekt, siehe D2, Sp. 1, letzter Absatz, oder D4, Abs. [0016] bzw.

D4a, Abs. [0020], wird im Übrigen auch in der SPS erwähnt (siehe Abs. 9, letzter

Satz). Das Vorsehen dieser Maßnahme ist neben der grundsätzlichen Bekanntheit

auch für die Vorrichtung der D1 als vorteilhaft und objektiv zweckmäßig anzusehen

(siehe u.a. BGH-GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem).

Damit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 durch die Anwendung der im

Stand der Technik, z.B. aus D4/D4a, bekannten Maßnahme bzw. Bauweise in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Die Argumentation der Patentinhaberin, dass der Fachmann bei der D1 keine

Veranlassung habe, das funktionierende System zu verändern, greift nicht. So ist

der Fachmann immer bestrebt, ein vorhandenes System zu optimieren oder muss

dieses zumindest an die konkreten Randbedingungen anpassen. Mit dem Hinweis

in Sp. 5, Z. 22 bis 29, dass die Membran eine Dicke von 0,5 bis 3 mm aufweisen

kann, ist der Fachmann gerade im Hinblick auf die in D1 mit der Bezeichnung

„Membran“ zum Ausdruck gebrachte dünne bzw. biegeweiche Ausgestaltung der

Verbindungsvorrichtung gehalten, im Falle einer einzigen „steifen“ Scheibe mit einer

Dicke von 3 mm die ihm bekannte Lösung (siehe oben) von mehreren biegeweichen

Scheiben, z.B. zwei Scheiben a 1,5 mm oder 3 Scheiben a 1 mm, in Betracht zu

ziehen, um eine geringere Steifigkeit zu erreichen. Der Wechsel von einer (dicken)

Scheibe zu mehreren (dünnen) Scheiben führt – wie zuvor dargelegt - auch nicht

zwangsläufig zu einer größeren Dicke, zumal der Fachmann die Scheiben

normalerweise nur so dick dimensionieren wird, wie es zur Übertragung des

Drehmoments erforderlich ist. Durch diese Maßnahme erhält er die gewünschte,

weniger steife Membran mit der erforderlichen Gesamtdicke, wobei durch die

Reibung außerdem eine zusätzliche Schwingungsdämpfung erzielt wird. Dieser

Vorteil kann – wie bereits oben erwähnt - ebenfalls als Veranlassung oder

zusätzlicher Anreiz gesehen werden, worauf die Einsprechende mit Verweis auf die

D2 hingewiesen hat (siehe auch D2, Figur, i.V.m. Text in Sp. 1, Z. 26 bis 30 und 63

bis 68).

Die weitere Argumentation der Patentinhaberin bzw. der

im Streitpatent

hervorgehobene Aspekt, dass im Gegensatz zu einer dicken Scheibe bei mehreren

dünnen Scheiben eine einfachere Herstellbarkeit gegeben ist, kann schließlich

ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. So ist dem Fachmann die

Herstellung von dünnen

(Blech-)Scheiben durch Stanzen geläufig; sollte

belastungsbedingt eine größere Dicke erforderlich sein, sind ihm entsprechende

Vorbilder, bei denen mehrere Platten bis zur benötigten Dicke gebündelt werden,

bekannt (s.a. D4, Abs. [0020] bzw. D4a, Abs. [0024], und vgl. Figuren 1 und 2, aber

auch D2, a.a.O).

Damit beruht der der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig.

Damit fallen auch die nebengeordnete Ansprüche 2 und 3. Sie sind zusammen mit

dem Anspruch 1 Bestandteil desselben Antrags auf eine Aufrechterhaltung des

Streitpatents als eine Gesamtheit und teilen daher das Rechtsschicksal des nicht

patentfähigen Anspruchs 1

(vgl. BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches

Speicherheizgerät).

4. Hilfsanträge 1 und 2

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

unterscheidet sich inhaltlich durch die Hinzunahme des Merkmals „und wobei die

Verbindungsvorrichtung (7) mit dem Innenflansch (5) und dem Außenflansch (6)

durch Niete unlösbar verbunden ist“ vom erteilten Anspruch 1. Dieses Merkmal ist

ursprünglich offenbart (siehe Stammanmeldung DE 101 09 248 A1, Figur 1, Nieten

8 am Innen- bzw. Außenflansch, sowie zug. Text in Abs. [0013] und führt zu einer

Beschränkung der erteilten Ansprüche, so dass der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag

1 und 2 unbestritten zulässig ist.

Allerdings wird dieses zusätzliche Merkmal ebenfalls durch die D1

vorweggenommen (siehe Figur 1, Bez. 14, sowie Beschreibung in Spalte 4, Zeilen

19 bis 22), weswegen sich aus den zum Hauptantrag ausgeführten Gründen auch

für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 keine gewährbare Fassung

ergibt.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt fallen mit dem nicht patentfähigen

Anspruch 1 auch die nebengeordneten Ansprüche 2 und 3. Sie sind zusammen mit

dem Anspruch 1 Bestandteil desselben Antrags auf eine Aufrechterhaltung des

Streitpatents als eine Gesamtheit und teilen daher das Rechtsschicksal des nicht

patentfähigen Anspruchs 1

(vgl. BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches

Speicherheizgerät).

5. Hilfsantrag 3

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist wortgleich mit dem erteilten Anspruch 3,

weshalb seine Zulässigkeit unterstellt wird (vgl. Punkt C.3. des angefochtenen

Beschlusses).

Mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird ein Zweimassenschwungrad mit den

Merkmalen 1.1 bis 1.6, 1.8, 1.9 des erteilten Anspruchs 1 sowie den Merkmalen

3.10 der Außenflansch dient der Ansteuerung des Torsionsschwingungsdämpfers,

3.11 die Flansche sind über die Scheiben der Verbindungsvorrichtung einseitig

miteinander verbunden,

3.12 die Scheiben

der Verbindungsvorrichtung

liegen

auf der

der

Sekundärschwungmasse zugewandten Seite der Primärschwungmasse

beansprucht.

Das Merkmal 3.10 besagt hierbei lediglich, dass das Drehmoment über den

Außenflansch in den Torsionsschwingungsdämpfer eingeleitet wird, was sich

bereits zwangsläufig aus dem Grundaufbau gemäß Merkmal 1.3 in Verbindung mit

dem Drehmomentenfluss ergibt.

Mit den Merkmalen 3.11 und 3.12 wird die Anordnung der Scheiben der

Verbindungsvorrichtung in der Weise festgelegt, dass deren Anordnung auf der

Seite der Primärschwungmasse erfolgt, welche der Sekundärschwungmasse

zugeordnet ist; eine wechselseitige Anordnung oder kurbelwellenseitige Anordnung

ist damit ausgeschlossen.

Eine derartige Anordnung nach den Merkmalen 3.11 und 3.12, bei dem die

Scheiben jeweils auf der der Sekundärschwungmasse zugewandten Seite mit dem

Außen- bzw. Innenflansch verbunden sind, geht aus dem Stand der Technik nicht

hervor. So erfolgt die Befestigung der Scheiben bei D1 und D6 wechselseitig

(einmal zur Kurbelwelle und einmal zur Sekundärmasse hin orientiert) und bei D3

und D4 kurbelwellenseitig; D2 weist keine streitpatentgemäße Sekundärmasse auf,

so dass diese hier nicht weiterführt.

Eine solche Anordung ist ausgehend von D1 auch nicht unter fachmännischen

Gesichtspunkten nahegelegt, da deren Anordnung der Membran 13 auf der der

Sekundärmasse 3 zugeordneten Seite des Ansatzes 15 zu baulichen Konflikten mit

der Lagerung 6 der Sekundärmasse 3 führen würde; dies würde den Fachmann von

einer solchen Maßnahme abhalten.

Der Ansatz der Einsprechenden, bei dem die Scheibe 18 der D1 als

anspruchsgemässer Innenflansch angesehen wird, kann nicht überzeugen. So wird

der Fachmann die Scheibe 18 lediglich als ein untergeordnetes Bauteil bzw.

Zusatzteil zur Befestigung der Membran 13 an dem Ansatz 15 ansehen, zumal der

Innenflansch als wesentlicher Bestandteil der Primärschwungmasse (Merkmal 1.4)

auch einen wesentlichen Anteil zur Masse beitragen muss; dies ist lediglich bei dem

Ansatz 15 der Fall, der nach diesseitigem Verständnis dem anspruchsgemäßen

Innenflansch entspricht.

Somit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch den

vorliegenden Stand der Technik, auch in Verbindung mit dem Fachwissen, nicht

nahegelegt.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 patentfähig.

Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen

Unteransprüche 2 und 3, die vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach

Anspruch 1 zum Ziel haben, gewährbar.

Das Patent hat somit in der beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Richter

Ausfelder

prö