Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 13.07.2020 – 11 W (pat) 29/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130720B11Wpat29.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 29/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 101 819.8
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Höchst
sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und
Dipl.-Ing. Gruber
ECLI:DE:BPatG:2020:130720B11Wpat29.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse D04H des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Juni 2018 aufgehoben, und das Patent wird mit der Beschreibung Seiten 1
bis 9 und den Patentansprüchen 1 bis 10 jeweils gemäß Hauptantrag aus dem
Schriftsatz vom 4. Juni 2020 sowie den Zeichnungen Figuren 1 und 2 vom
Anmeldetag erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse D04H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
am 2. Februar 2016 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines Mineralfaservliesstoffes“
mit Beschluss vom 4. Juni 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des zu dem Zeitpunkt geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften
E1
E2
DE 10 2013 101 144 A1,
US 2014 / 0 205 820 A1,
E3
E4
US 2014 / 0 050 886 A1 und
US 2016 / 0 017 106 A1
berücksichtigt.
Auf den Hinweis des Senats vom 12. März 2020 hat der Anmelder mit dem Schriftsatz vom 4. Juni 2020 einen neuen Hauptantrag und einen Hilfsantrag eingereicht.
Der Anmelder stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse D04H des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Juni 2018 aufzuheben und das Patent
mit der Beschreibung Seiten 1 bis 9 und den Patentansprüchen 1 bis 10 jeweils
gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 4. Juni 2020 sowie den Zeichnungen Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag,
hilfsweise mit der Beschreibung Seiten 1 bis 8 und den Patentansprüchen 1
bis 7 jeweils gemäß Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 4. Juni 2020 sowie
den Zeichnungen Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag,
zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
1.1
1.2
1.3
1.4
„Verfahren zur Herstellung eines Mineralfaservliesstoffes,
wobei ein Stapelvlies (5) zumindest aus einer mineralischen Endlosfaser
gebildet und
das Stapelvlies (5) anschließend verfestigt wird,
wobei die Verfestigung ausschließlich durch Aufschmelzen eines in das
Stapelvlies (5) eingebrachten thermoplastischen Kunststoffs (7) erreicht
wird,
1.5
wobei der thermoplastische Kunststoff in Form einer Faser (Kunststofffaser)
in dem Stapelvlies appliziert wird
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6
die thermoplastischen Kunststofffasern gleichzeitig zu den Mineralfasern
abgelegt werden,
1.7
wobei ein oder mehrere Extrusionsdüsen zur Herstellung der Endlosmineralfasern mit einer Spinndüse für eine thermoplastische Kunststofffaser
gleichlaufend gekoppelt sind.“
An diesen Anspruch schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 10 an,
wobei die Patentansprüche 4 bis 6 folgenden Wortlaut haben:
4.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass
der thermoplastische Kunststoff (7) auf das Stapelvlies (5) während und/oder
nach dessen Bildung aufgestreut wird.
5.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass
der thermoplastische Kunststoff (7) in Form einer Folie an zumindest einer
Außenseite des Stapelvlieses angelegt wird.
6.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass
der thermoplastische Kunststoff (7) in Form einer Faser auf dem Stapelvlies
appliziert wird.
Zum Wortlaut der übrigen abhängigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und
den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag sowie den weiteren Einzelheiten wird auf
die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Patentanmelders ist begründet.
1.
Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Mineralfaservliesstoffes (vgl. S. 1).
Vliesstoffe für technische Anwendungen, insbesondere mit besonders hohen Temperaturbelastungen, könnten auch aus Mineralfasern hergestellt werden. Mineralfasern hätten gegenüber Naturfasern und Kunststofffasern den Vorteil, dass sie auch
erhöhten Temperaturen von 500 °C und deutlich darüber hinaus widerstehen könnten.
Natürliche und künstlich hergestellte Mineralfasern hätten jedoch den Nachteil, dass
sie gesundheitsgefährdend sein könnten, weil kurze Faserabschnitte mitunter lungengängig seien und so Atemwegserkrankungen bis hin zum Lungenkrebs hervorrufen könnten. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich, den Austritt von gesundheitsgefährlichen Faserabschnitten aus dem Vliesstoff zu minimieren, um den
Schutz eines Verarbeiters zu gewährleisten bzw. den späteren Austritt in die Umgebung zu verhindern.
Bekannt sei, Mineralfaservliese aus sogenannten Endlosfasern herzustellen. Bei
diesen würden die einzelnen Faser-Filamente durch einen kontinuierlichen Extrusionsprozess hergestellt und ohne weiteren Zuschnitt zu einem Vlies gelegt. Endlosfasern als solche seien aufgrund ihrer makroskopischen Länge nicht lungengängig
und stellten daher keine Gesundheitsgefahr dar. Jedoch würden Mineralfaservliese
aus Endlosfasern durch Vernähen oder Vernadeln verfestigt. Bei diesen Verfestigungsverfahren werde jedoch eine erhebliche mechanische Belastung auf das
Faservlies ausgeübt, so dass die das Vlies bildenden Endlosfasern unter Bildung
von gesundheitsgefährdenden Kurzfasern zerbrächen. Hierdurch ergäben sich die
gleichen Gesundheitsbedenken wie bei einem aus Schnittfasern hergestellten
Vliesstoff.
Ausgehend davon soll die zu lösende Aufgabe darin bestehen, die Herstellung eines
Mineralfaservliesstoffes dahingehend zu verbessern, dass die Bildung und Freisetzung von gesundheitsgefährdenden lungengängigen Kurzfasern vermieden wird.
Als zuständiger Fachmann ist ein Vliesstofftechniker mit Fachhochschulabschluss
oder vergleichbarer Ausbildung sowie mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Herstellung von Mineralfaservliesstoffen anzusehen.
2.
Der Hauptantrag ist zulässig.
Die gegenüber seiner ursprünglichen Fassung in den Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag aufgenommenen Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7 sind auf S. 5, Z. 14 bis 24
der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Im Patentanspruch 6 wurde gegenüber
seiner ursprünglichen Fassung die Passage „in oder“ gestrichen; die Beschreibung
wurde an das geänderte Patentbegehren unter Nennung der Druckschrift E3 als
Stand der Technik angepasst.
In den ursprünglichen Unterlagen ist beschrieben, erfindungsgemäß werde die Verfestigung ausschließlich durch Aufschmelzen eines in das Stapelvlies eingebrachten thermoplastischen Kunststoffs erreicht (vgl. S. 3, Z. 9 bis 11; Anspruch 1). Dazu
sind folgende Varianten offenbart:
1.
Vorzugsweise wird der thermoplastische Kunststoff auf das Stapelvlies während und/oder nach dessen Bildung aufgestreut (vgl. S. 4, Z. 25, 26;
Anspruch 4).
2.
Alternativ oder zusätzlich kann der thermoplastische Kunststoff an zumindest
einer Außenseite des Stapelvlieses angelegt werden. Durch die Verwendung
einer vorgefertigten Folie lässt sich der thermoplastische Kunststoff mit einfachen technischen Mitteln besonders einfach gleichmäßig in der Fläche des
Faservlieses verteilen (vgl. S. 5, Z. 4 bis 10; Anspruch 5).
3.
Als weitere Alternative oder zusätzliche Maßnahme kann der thermoplastische Kunststoff in Form einer Faser in oder auf dem Stapelvlies appliziert
werden (vgl. S. 5, Z. 14, 15; Anspruch 6).
Die unter 3. beschriebene Variante in Form einer Faser in oder auf dem Stapelvlies
ist als in Form einer Faser in und/oder auf dem Stapelvlies zu verstehen und beinhaltet die Teilvarianten „in“ und „auf“. Als eine Möglichkeit können die thermoplastischen Kunststofffasern als vorgefertigtes oder vor Ort hergestelltes Kunststofffaservlies dem Stapelvlies zugeführt werden (vgl. S. 5, Z. 16 bis 19). Das Kunststofffaservlies kann beispielsweise auf dem Stapelvlies appliziert werden (Teilvariante „auf“).
Darüber hinaus oder zusätzlich ist es auch möglich, die thermoplastischen Kunststofffasern gleichzeitig zu den Mineralfasern abzulegen, so dass sich die beiden
Materialien optimal durchmischen können (vgl. S. 5, Z. 19 bis 21). Die thermoplastischen Kunststofffasern werden dann in dem Stapelvlies appliziert (Teilvariante
„in“).
Die unter 2. beschriebene Variante ist als alternativ oder zusätzlich zu der unter 1.
beschriebenen Variante kenntlich gemacht. Die unter 3. beschriebene Variante mit
ihren beiden Teilvarianten ist als alternativ oder zusätzlich zu den unter 1. und 2.
beschriebenen Varianten zu verstehen.
Nachdem die unter 1. beschriebene Variante nur als vorzugsweise bezeichnet ist,
kann auf diese Variante verzichtet werden und beispielsweise lediglich die Variante 3 (bzw. eine ihrer beiden Teilvarianten) zusätzlich zur Variante 2 oder umgekehrt die Variante 2 zusätzlich zur Variante 3 (bzw. einer ihrer beiden Teilvarianten)
gewählt werden.
Übertragen auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag liegt der thermoplastische Kunststoff in Form einer Faser vor, der in dem Stapelvlies appliziert wird (Merkmal 1.5, Variante 3, Teilvariante „in“). Zusätzlich kann gemäß Patentanspruch 5 der
thermoplastische Kunststoff auch in Form einer Folie (Variante 2) vorliegen. Unter
Berücksichtigung der ursprünglichen Beschreibung (vgl. S. 5, Z. 14 bis 24) beziehen
sich die Merkmale 1.6 und 1.7 des Patentanspruchs 1 dann lediglich auf den thermoplastischen Kunststoff in Form einer Faser nach Merkmal 1.5 (Variante 3, Teilvariante „in“) und nicht auf die zusätzliche Variante 2 gemäß Patentanspruch 5.
Analog dazu kann der thermoplastische Kunststoff auch zusätzlich auf das Stapelvlies während und/oder nach dessen Bildung aufgestreut werden (Patentanspruch 4, Variante 2) oder in Form einer Faser auf dem Stapelvlies appliziert werden
(Patentanspruch 6, Variante 3, Teilvariante „auf“).
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die vorgenommenen Änderungen in den
Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hauptantrag zu Gegenständen der Patentansprüche 1, 4, 5 und 6 führen, die in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als
zur Erfindung gehörend offenbart sind. Dies gilt ebenso für die Gegenstände der
Patentansprüche 2, 3 und 7 bis 10.
3.
Die Gegenstände der Patentansprüche 4 bis 6 in ihrem jeweiligen Rückbezug auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Wie zur Zulässigkeit unter 2. bereits ausgeführt, kann der thermoplastische Kunststoff in drei Varianten in das Stapelvlies eingebracht werden. Die Merkmale 1.5 bis
1.7 des Patentanspruchs 1 beziehen sich auf die Teilvariante „in“ der Variante 3.
Zusätzlich dazu kann der thermoplastische Kunststoff auf das Stapelvlies während
und/oder nach dessen Bildung aufgestreut werden (Variante 1, Patentanspruch 4),
in Form einer Folie an zumindest einer Außenseite des Stapelvlieses angelegt werden (Variante 2, Patentanspruch 5) und/oder in Form einer Faser auf dem Stapelvlies appliziert werden (Teilvariante „auf“ der Variante 3, Patentanspruch 6).
4.
Der Gegenstand der Patentanmeldung in der Fassung gemäß Hauptantrag
erweist sich als patentfähig.
4.1
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG). Keine der Entgegenhaltungen E1 bis E4 offenbart dessen Merkmal 1.7 unmittelbar und eindeutig.
4.2
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit (§ 4 PatG).
a)
Die Druckschrift E1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Vliesstoffen aus
Mineralfasern, bei dem Mineralfasern in einem Vliesbildungsschritt zu einem Vlies
gelegt werden und das Vlies später in zumindest einem Verfestigungsschritt verfestigt wird (vgl. Abs. [0001]). Vliese aus Mineralfasern umfassen insbesondere Glasfasern, Keramikfasern und Basaltfasern (vgl. Abs. [0003]).
Gemäß einer ersten Ausgestaltung des Verfahrens werden die Mineralfasern vor
dem Vliesbildungsabschnitt zu Faserbündeln zusammengefasst und texturiert. Den
Faserbündeln aus Mineralfasern können thermoplastische Fäden zugeführt werden
(vgl. Abs. [0007], [0010]). In einem Fixierofen wird das Vlies zu einem Vliesstoff
verfestigt, wobei die thermoplastischen Fäden durch Wärmeeinwirkung aufgeschmolzen werden, und diese bei Abkühlung die Mineralfasern miteinander verbinden (vgl. Abs. [0009], [0010], Anspr. 1). Die thermoplastischen Fasern (hier sind die
in Abs. [0010] genannten thermoplastischen Fäden gemeint) werden als aufschmelzendes Bindemittel in einer Texturierungsvorrichtung zum Texturieren der Mineralfasern mit einer anderen Laufgeschwindigkeit als die Mineralfasern zugeführt (vgl.
Abs. [0011]).
In einer zweiten Ausgestaltung können die Faserbündel auch aus Endlosfäden zu
einem Vlies gelegt werden. Dazu wird zumindest ein Faserbündel aus Endlosfäden
auf einen Kern changierend aufgewickelt, bis die gewünschte Stärke des gewickelten Vlieses erreicht ist. Vorzugsweise während des Wickelprozesses werden die
Endlosfäden mit einem Bindemittel besprüht oder bestäubt, woraus eine gleichmäßige Verteilung im gewickelten Vlies folgt. Anschließend wird das gewickelte Vlies
im Ofen verfestigt. Zur Verwendung des Vlieses als Lagerungsmatte für einen
Katalysator wird das Vlies vor dem Verfestigungsprozess stark verdichtet und
anschließend mit einem thermoplastischen Material im gespannt verdichteten
Zustand fixiert (vgl. Abs. [0022] bis [0025]).
Nach der ersten Ausgestaltung werden die thermoplastischen Fasern mit einer
anderen Laufgeschwindigkeit als die Mineralfasern zugeführt. Dagegen werden
gemäß zweiter Ausgestaltung bei der Vliesbildung keine thermoplastischen Fasern,
sondern ein Bindemittel durch Besprühen oder Bestäuben zugeführt.
Ausgehend davon gibt Druckschrift E1 keine Anregung, eine oder mehrere Extrusionsdüsen zur Herstellung der Endlosmineralfasern mit einer Spinndüse für eine
thermoplastische Kunststofffaser gleichlaufend zu koppeln (Merkmal 1.7).
b)
Die Druckschrift E2 betrifft eine Verbundplatte (vgl. Abs. [0001]) und ein Verfahren zur Herstellung einer Verbundplatte (vgl. Anspr. 33). Eine solche Platte kann
aus einem Kern aus Schaumstoff 1, einer Verstärkungsschicht 2, einer Faserschicht 4 und einer Verbindungsschicht 3 bestehen (vgl. Abs. [0026] bis [0030],
Fig. 1B).
Die Verstärkungsschicht 2 besteht aus thermoplastischen Fasern in Form eines
Vlieses aus Endlosfilamenten, die mit unidirektional ausgerichteten Glasfasern
kombiniert werden können, wodurch das Schrumpfen des Vliesmaterials in der Aufheizphase verringert oder verhindert werden kann (vgl. Abs. [0047] bis [0049],
[0104]). Alternativ kann die Verstärkungsschicht auch zufällig orientierte Basaltfasern, Polyesterfasern und Glasfasern aufweisen, wobei die Faserschichten durch
die Verbindungsschicht oder Verbindungsfolie 3 aus thermoadhäsiven oder thermoplastischen Material miteinander verbunden sind (vgl. Abs. [0057]).
In Beispiel 5 ist die Faserschicht 4 als Basaltfaservlies ausgebildet. Diese Schicht
ist über eine Verbindungsschicht 3 aus einer thermoadhäsiven Folie mit einer Vliesstoffschicht 2 aus Polyethylen, verstärkt mit unidirektional angeordneten Glasfasern, verbunden (vgl. Abs. [0155] bis [0157], [0164], Fig. 1B).
Gemäß Beispiel 6 besteht die Schicht 2 aus unidirektional orientierten thermoplastischen Fasern (Polyethylenterephthalat), beispielsweise in Form eines Vlieses, und
wird durch Zugabe von unidirektional orientierten Glasfasern verstärkt. Diese
Schicht 2 ist beidseitig von einer ersten und zweiten Verbindungsschicht 3 (thermoplastischer Kunststoff, Polypropylen) abgedeckt (vgl. Abs. [0174] bis [0176]).
In einer Ausgestaltung kann die Verstärkungsschicht 2 auch zufällig orientierte
Basaltfasern sowie unidirektional orientierte Polyesterfasern und Glasfasern aufweisen. Zwischen den Faserschichten ist die Verbindungsschicht 3 aus thermoplastischen Material vorgesehen, wobei auf deren erster Seite die zufällig orientierten
Fasern und auf der gegenüberliegenden, zweiten Seite die unidirektional orientierten Fasern angeordnet sind (vgl. Abs. [0057], [0105]).
Die thermoplastischen Fasern der Verstärkungsschicht 2 weisen eine höhere Erweichungstemperatur auf als das thermoplastische Material der Verbindungsschicht 3.
Beim Erhitzen schmilzt lediglich die Verbindungsschicht 3 mit der niedrigeren Erweichungstemperatur während die thermoplastischen Fasern der Verstärkungsschicht 2 mit der höheren Erweichungstemperatur ihre Form und/oder Struktur
behalten (vgl. Abs. [0022], [0028], [0030]).
Somit entspricht nur die Verbindungsschicht 3 einem aufzuschmelzenden, in das
Stapelvlies eingebrachten thermoplastischen Kunststoff (Merkmal 1.4), aber nicht
die thermoplastischen Fasern der Verstärkungsschicht 2. Zur Herstellung der Verstärkungsschicht 2 aus thermoplastischen Fasern in Form eines Vlieses werden von
einem Spinndüsenblock Endlosfilamente zu einem Spinnvlies extrudiert (vgl. Abs.
[0047], [0102]). Dass die Verbindungsschicht 3, die als Folie ausgebildet sein kann,
nun in Form einer Faser in dem Stapelvlies appliziert wird, ist weder beschrieben
noch nahegelegt (Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7).
c)
Die Druckschrift E3 betrifft eine geformte Mehrschichtverkleidung zur
Wärme- und Schallisolierung, insbesondere für den Motorraum von Kraftfahrzeugen, sowie die Verwendung der Mehrschichtverkleidung als Kraftfahrzeugverkleidungsteil (vgl. Abs. [0001]).
Als Halbzeug wird eine Faservliesmatte mit einer Mischung aus Bindemittel (Polyamidbindematerial, Polyamidmatrixmaterial in Form von Fasern) und Verstärkungsfasern verwendet (vgl. Abs. [0085], [0049], [0025]). Die Verstärkungsfasern können
abhängig von den benötigten Materialeigenschaften und den Materialkosten als
endlose Filamente und in Mischungen von Chemiefasern (jedes thermoplastische
Material auf Polymerbasis, dessen Schmelztemperatur gemäß DSC-Messung
höher ist, als die Schmelztemperatur des Polyamid-Bindermaterials in einer Dampfumgebung) mit Mineralfasern (Glasfasern, Basaltfasern oder Kohlenstofffasern)
vorliegen. Die Matte wird nach den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren hergestellt (vgl. Abs. [0042] bis [0048]).
Beim Fertigungsprozess werden hochfeste Verstärkungsfasern mit einem matrixbildenden Material in Form von Polyamidfasern, -flocken oder -pulver gemischt, um
eine Bahn durch ein beliebiges geeignetes Verfahren wie Luftlegen, Nasslegen,
Kardieren usw. zu bilden. Diese Bahn wird dann unter Verwendung von Sattdampf
erhitzt (vgl. Abs. [0025]). Infolge der Wirkung von Wasser auf Polyamid ist es möglich, das als Fasern aufgetragene Polyamidmaterial mit anderen thermoplastischen
Fasern mit ähnlichen Schmelzpunkten (gemessen mit DSC) zu kombinieren, wobei
Polyamid durch sein Schmelzen als alleiniges Bindematerial wirkt und die Verstärkungsfasern (wie PET) in ihrer faserigen Form verbleiben (vgl. Abs. [0027]).
Somit wirkt allein das unter Sattdampf erhitzte Polyamidmaterial als Bindemittel, das
in Form von Polyamidfasern zugegeben wird (Merkmale 1.4, 1.5). Dies ist auch
beim beispielhaften Herstellungsverfahren so beschrieben (vgl. Abs. [0088] bis
[0091]).
Weiter ist offenbart, dass die Matte (Faservliesmatte) aus willkürlich angeordneten
Bindematerial und Verstärkungsfasern beispielsweise durch Formen nach dem
Extrudieren der Fasermaterialien hergestellt werden kann (vgl. Abs. [0048]). Mit
Fasermaterialien sind hier die Verstärkungsfasern, also die Glasfasern, die Basaltfasern und die thermoplastischen Verstärkungsfasern (PET), gemeint, die als endlose Filamente vorliegen (vgl. Abs. [0042] bis [0048]).
Zwar kann auch das Bindemittel in Form von Polyamidfasern vorliegen (vgl. Abs.
[0025], [0088]), aber dass ein oder mehrere Extrusionsdüsen zur Herstellung der
Endlosmineralfasern mit einer Spinndüse für eine Polyamidfaser gleichlaufend
gekoppelt sind, ist nicht beschrieben. Gegen einen solchen Verfahrensschritt spricht
zudem die beschriebene willkürliche Anordnung der Polyamidfasern als Bindematerial (Merkmal 1.7).
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob ein oder mehrere Extrusionsdüsen zur
Herstellung von Endlosmineralfasern mit einer Spinndüse für eine thermoplastische
Kunststofffaser als Verstärkungsfaser gleichlaufend gekoppelt sind, da die als Verstärkungsfaser vorgesehene thermoplastische Kunststofffaser gerade nicht aufgeschmolzen werden soll, sondern lediglich das Polyamidmaterial als Bindemittel (vgl.
Abs. [0027], [0046]).
d)
Die Druckschrift E4 betrifft einen flüssigen (Meth)Acrylsirup, der zur Verfestigung in Vliese aus Endlosmineralfasern eingebracht wird und dessen Aushärtung
mittels Polymerisation erfolgt (vgl. Abs. [0104] bis [0116]). Diese Druckschrift offenbart weder, dass thermoplastische Kunststofffasern gleichzeitig zu Mineralfasern
abgelegt werden, wobei ein oder mehrere Extrusionsdüsen zur Herstellung der Endlosmineralfasern mit einer Spinndüse für eine thermoplastische Kunststofffaser
gleichlaufend gekoppelt sind, noch legt sie dies nahe (Merkmale 1.6 und 1.7).
4.3
Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß
Hauptantrag sind auf zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen
des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gerichtet. Ihre Gegenstände erweisen
sich somit ebenso als patentfähig.
5.
Da es bei dieser Sachlage auf den Hilfsantrag nicht mehr ankommt, waren
hierzu keine Ausführungen zu machen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Höchst
Eisenrauch
Schwenke
Gruber