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BPatG Beschluss vom 14.07.2020 – 14 W (pat) 5/17

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:140720B14Wpat5.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 006 637.1

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 14. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters

Dr. Jäger

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:140720B14Wpat5.17.0

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61K des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2014 006 637.1 mit

der Bezeichnung

"Verfahren zu Bewirkung eines idiotensicheren Aphrodisiakums auf

kostengünstiger Basis/Erektionsmittel"

mit der Begründung zurückgewiesen, der Anmeldung stehe als Verfahren zur

therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers der Ausschlussgrund des

Im Übrigen beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den

Druckschriften

D4

D8

US 2009/0092696 A1

Avey, T.:

"Learn Why These 10 Foods Are Edible

Aphrodisiacs". 2014. URL: http://www.pbs.org/food/the-historykitchen/10-edible-aphrodisiacs/. Archiviert durch URL: http://

web.archive.org am 06.03.2014 [aufgerufen am 17.11.2016]

jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sein Patentbegehren auf Grundlage des in der Anhörung vom 26. Januar 2017 vor

der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zuletzt eingereichten

Patentanspruchs weiterverfolgt.

Der Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Verstärkung der aphrodisischen Wirkung von Artischocke,

dadurch gekennzeichnet,

dass nach dem Verzehr von einer oder zwei frischen, gekochten

Artischocke/(n) eine halbe bis eine ganze Tafel Milchschokolade etwa 3

bis 15 Minuten nachher zu essen ist."

Der Anmelder macht geltend, das erfindungsgemäße Verfahren umfasse auch

einen Anwendungsbereich außerhalb einer Heilbehandlung und legt hierzu einen

Auszug aus den Tageliedern von Wolfram von Eschenbach in der Übersetzung

von Wilhelm von Scholz vor. Soweit Artischocken verdauungsfördernde und

stoffwechselanregende Wirkungen hätten, stelle dies nicht den Zweck des

erfindungsgemäßen Verfahrens dar. Auch die Anmeldeunterlagen enthielten

keinen Bezug auf eine Heilbehandlung. Hilfsweise werde deshalb beantragt, die

Erfindung auf den nichtmedizinischen Bereich einzuschränken.

Der Anmeldegegenstand beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der

aufgezeigte Stand der Technik entweder andere Verfahren und Produkte betreffe

oder keinen Anlass dazu gebe, Artischocke und Milchschokolade

in der

beanspruchten Dosis und zeitlichen Abfolge zu verabreichen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Bei dem Gegenstand handelt es sich um ein nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht

patentierbares Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen

Körpers.

Unter § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG fallen Verfahren, die dem Schutz oder der

Verbesserung des menschlichen oder tierischen Lebens dienen. Sie können

neben der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sowie der Linderung

von Leiden, auch die Beeinflussung

von Funktionsstörungen oder

Funktionsschwächen oder die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zum

Ziel haben. Therapeutische Verfahren sind somit nicht ausschließlich im Hinblick

auf

die Behandlung von Krankheiten

definiert. Vielmehr erfasst

das

Patentierungsverbot des

Behandlungszwecke, wie bspw. die Behandlung von Befindlichkeitsstörungen (vgl.

Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., Rn. 70f.), worauf der Anmelder die

Zweckbestimmung des von ihm beanspruchten Verfahrens bezogen hat. Aus der

Beschreibung der ursprünglich vorgelegten Anmeldeunterlagen geht zudem

hervor, dass durch die einzelnen Verfahrensschritte die Verdauungssäfte,

insbesondere der Leber und Galle, angeregt bzw. eine rasche Verstoffwechselung

der Wirksubstanzen erreicht werden sollen (vgl. ursprünglich eingereichte

Beschreibung Abs. 2). Dies verdeutlicht, dass die angestrebten Wirkungen den

menschlichen und tierischen Körper in seinen natürlichen Funktionen beeinflussen

sollen. Da dies durch die beanspruchte Abfolge einzelner Verfahrensschritte

erreicht werden soll, dienen diese Verfahrensschritte therapeutischen Zwecken im

Sinne der aufgezeigten Definition.

Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, das beanspruchte Verfahren

sei auch im nichtmedizinischen und nichttherapeutischen Bereich einsetzbar,

weshalb hilfsweise die Beschränkung des Anmeldegegenstands auf den

nichtmedizinischen Bereich beantragt werde, begründet dies kein anderes

Ergebnis. Wenn therapeutische Wirkungen und nichttherapeutische Effekte - wie

hier

- eine untrennbare Einheit bilden, ist das Verfahren als Ganzes nicht

patentierbar (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 2a Rn. 72). Nachdem den

Anmeldeunterlagen zu entnehmen ist, dass das einzige beanspruchte Verfahren

ausschließlich

der

therapeutischen

Behandlung

dient,

kann

das

Patentierungsverbot gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG auch nicht mit einem

Disclaimer umgangen werden.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Maksymiw

Schell

Münzberg

Jäger