Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 14.07.2020 – 14 W (pat) 5/17
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:140720B14Wpat5.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 006 637.1
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 14. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters
Dr. Jäger
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:140720B14Wpat5.17.0
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61K des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2014 006 637.1 mit
der Bezeichnung
"Verfahren zu Bewirkung eines idiotensicheren Aphrodisiakums auf
kostengünstiger Basis/Erektionsmittel"
mit der Begründung zurückgewiesen, der Anmeldung stehe als Verfahren zur
therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers der Ausschlussgrund des
§ 2a Abs. 1 PatG entgegen.
Im Übrigen beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den
Druckschriften
D4
D8
US 2009/0092696 A1
Avey, T.:
"Learn Why These 10 Foods Are Edible
Aphrodisiacs". 2014. URL: http://www.pbs.org/food/the-historykitchen/10-edible-aphrodisiacs/. Archiviert durch URL: http://
web.archive.org am 06.03.2014 [aufgerufen am 17.11.2016]
jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sein Patentbegehren auf Grundlage des in der Anhörung vom 26. Januar 2017 vor
der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zuletzt eingereichten
Patentanspruchs weiterverfolgt.
Der Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:
"Verfahren zur Verstärkung der aphrodisischen Wirkung von Artischocke,
dadurch gekennzeichnet,
dass nach dem Verzehr von einer oder zwei frischen, gekochten
Artischocke/(n) eine halbe bis eine ganze Tafel Milchschokolade etwa 3
bis 15 Minuten nachher zu essen ist."
Der Anmelder macht geltend, das erfindungsgemäße Verfahren umfasse auch
einen Anwendungsbereich außerhalb einer Heilbehandlung und legt hierzu einen
Auszug aus den Tageliedern von Wolfram von Eschenbach in der Übersetzung
von Wilhelm von Scholz vor. Soweit Artischocken verdauungsfördernde und
stoffwechselanregende Wirkungen hätten, stelle dies nicht den Zweck des
erfindungsgemäßen Verfahrens dar. Auch die Anmeldeunterlagen enthielten
keinen Bezug auf eine Heilbehandlung. Hilfsweise werde deshalb beantragt, die
Erfindung auf den nichtmedizinischen Bereich einzuschränken.
Der Anmeldegegenstand beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der
aufgezeigte Stand der Technik entweder andere Verfahren und Produkte betreffe
oder keinen Anlass dazu gebe, Artischocke und Milchschokolade
in der
beanspruchten Dosis und zeitlichen Abfolge zu verabreichen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Bei dem Gegenstand handelt es sich um ein nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht
patentierbares Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen
Körpers.
Unter § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG fallen Verfahren, die dem Schutz oder der
Verbesserung des menschlichen oder tierischen Lebens dienen. Sie können
neben der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sowie der Linderung
von Leiden, auch die Beeinflussung
von Funktionsstörungen oder
Funktionsschwächen oder die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zum
Ziel haben. Therapeutische Verfahren sind somit nicht ausschließlich im Hinblick
auf
die Behandlung von Krankheiten
definiert. Vielmehr erfasst
das
Patentierungsverbot des
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG auch andere
Behandlungszwecke, wie bspw. die Behandlung von Befindlichkeitsstörungen (vgl.
Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., Rn. 70f.), worauf der Anmelder die
Zweckbestimmung des von ihm beanspruchten Verfahrens bezogen hat. Aus der
Beschreibung der ursprünglich vorgelegten Anmeldeunterlagen geht zudem
hervor, dass durch die einzelnen Verfahrensschritte die Verdauungssäfte,
insbesondere der Leber und Galle, angeregt bzw. eine rasche Verstoffwechselung
der Wirksubstanzen erreicht werden sollen (vgl. ursprünglich eingereichte
Beschreibung Abs. 2). Dies verdeutlicht, dass die angestrebten Wirkungen den
menschlichen und tierischen Körper in seinen natürlichen Funktionen beeinflussen
sollen. Da dies durch die beanspruchte Abfolge einzelner Verfahrensschritte
erreicht werden soll, dienen diese Verfahrensschritte therapeutischen Zwecken im
Sinne der aufgezeigten Definition.
Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, das beanspruchte Verfahren
sei auch im nichtmedizinischen und nichttherapeutischen Bereich einsetzbar,
weshalb hilfsweise die Beschränkung des Anmeldegegenstands auf den
nichtmedizinischen Bereich beantragt werde, begründet dies kein anderes
Ergebnis. Wenn therapeutische Wirkungen und nichttherapeutische Effekte - wie
hier
- eine untrennbare Einheit bilden, ist das Verfahren als Ganzes nicht
patentierbar (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 2a Rn. 72). Nachdem den
Anmeldeunterlagen zu entnehmen ist, dass das einzige beanspruchte Verfahren
ausschließlich
der
therapeutischen
Behandlung
dient,
kann
das
Patentierungsverbot gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG auch nicht mit einem
Disclaimer umgangen werden.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Münzberg
Jäger