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BPatG Beschluss vom 15.07.2020 – 9 W (pat) 18/17

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:150720B9Wpat18.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 18/17 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 006 722

ECLI:DE:BPatG:2020:150720B9Wpat18.17.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und

Dipl.-Ing. Sexlinger

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 11. Juli 2017

aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten gemäß Hilfsantrag 4

mit

Patentansprüchen 1 bis 7 und

geänderten Beschreibungsseiten 2 bis 6, jeweils vom 11. Juli 2017,

Figuren 1 bis 4 wie erteilt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines Einspruchs das am 12. Februar 2007 angemeldete Patent 10 2007 006 722,

dessen Erteilung am 16. Juli 2015 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

„Träger für eine Karosserie eines Kraftwagens“

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 11. Juli 2017 verkündeten

Beschluss in der Fassung nach Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß

Schriftsatz vom 26. Juni 2017, in der Anhörung überreichten Beschreibungsseiten 2

bis 6 und Figuren 1 bis 4 in der erteilten Fassung beschränkt aufrechterhalten.

Die Beschlussbegründung wurde am 24. bzw. 25. Juli 2017 von den Unterzeichnenden signiert und jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 9. August 2017 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12. August 2017 eingegangen ist.

Laut Beschwerdebegründung vom 11. Dezember 2017 ist die Beschwerdeführerin

der Meinung, dass der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Patentanspruchs 1 zwar neu sei gegenüber dem Inhalt der Druckschrift

D9:

JP 02-85679 U,

die mit der Druckschrift D9T in einer am 30. Mai 2017 beglaubigten, deutschen

Übersetzung vorgelegt wurde, jedoch beruhe der beanspruchte Gegenstand gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ebenso beruhe der beanspruchte Gegenstand auch gegenüber einer Zusammenschau des Inhalts der

Druckschrift D9 mit der Offenbarung einer der Druckschriften

D3:

DE 10 2004 054 850 A1 oder

D5:

DE 10 2004 055 406 A1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin tritt die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin entgegen und verteidigt ihr Patent im Umfang der von der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts beschränkt aufrecht erhaltenen

Fassung sowie hilfsweise im Umfang zweier Hilfsanträge auf Basis der bereits in

der Anhörung vom 11. Juli 2017 bereits geltend gemachten Hilfsanträge 2 und 4.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass auch die Gegenstände der jeweiligen

Hauptansprüche dieser beiden Hilfsanträge ausgehend von der Druckschrift D9

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, was sie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 weiter ausgeführt hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 beantragte die Beschwerdeführerin und Einsprechende zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 11. Juli 2017 aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß Hilfsantrag 2

vom 26. Juni 2017 mit Patentansprüchen 1 bis 8 vom 26. Juni 2017,

übrige Unterlagen wie erteilt,

weiter hilfsweise,

gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 bis 7 vom

11. Juli 2017, geänderte Beschreibungsseiten 2 bis 6 vom

11. Juli 2017, Figuren 1 bis 4 wie erteilt.

Der im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beschränkt

aufrecht erhaltene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 26. Juni 2017 (nun

Hauptantrag) lautet:

Träger für eine Karosserie eines Kraftwagens, insbesondere eines Personenkraftwagens, mit wenigstens einem als Gussbauteil ausgebildeten

Trägerteil (12), welches

-

-

eine im Querschnitt U-förmige Grundkontur aufweist,

eine innere, in Fahrzeughochrichtung verlaufende Breitseite (20)

umfasst, an welche sich zwei Schenkel (22, 24) einteilig zur Fahrzeugaußenseite hin anschließen, wobei sich zwischen den beiden

Schenkeln (22, 24) eine Mehrzahl von Rippen (26) erstrecken, welche

einander kreuzen,

- wenigstens einen am Gussbauteil angeformten Befestigungs- und/

oder Stützbereich (38, 40) aufweist, welcher zur Anordnung eines

Fahrwerksgliedes des Kraftwagens ausgebildet ist,

- wenigstens einen weiteren angeformten Befestigungs- und/oder

Stützbereich (32, 34, 36) aufweist, welcher zur Anordnung eines

Querträgerteils (42, 44, 46) ausgebildet ist, und

- mit wenigstens einem weiteren Trägerteil (56) einen zumindest über

einen Längenbereich geschlossenen Hohlträger bildet,

wobei

-

das weitere Trägerteil (56) als Blechbauteil ausgebildet ist, welches

mit dem als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteil (12) fest verbunden

ist, und wobei

-

das als Blechbauteil ausgebildete Trägerteil (56) auf einer zur Fahrzeugaußenseite hingewandten Seite des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12) angeordnet ist.

Hieran schließen sich zumindest mittelbar rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 8

gemäß Hilfsantrag 1 vom 26. Juni 2017 (nun Hauptantrag) an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 26. Juni 2017 lautet:

Träger für eine Karosserie eines Kraftwagens, insbesondere eines Personenkraftwagens, mit wenigstens einem als Gussbauteil ausgebildeten

Trägerteil (12), welches

-

-

eine im Querschnitt U-förmige Grundkontur aufweist,

eine innere, in Fahrzeughochrichtung verlaufende Breitseite (20)

umfasst, an welche sich zwei Schenkel (22, 24) einteilig zur Fahrzeugaußenseite hin anschließen, wobei sich zwischen den beiden

Schenkeln (22, 24) eine Mehrzahl von Rippen (26) erstrecken, welche

einander kreuzen,

- wenigstens einen am Gussbauteil angeformten Befestigungs- und/

oder Stützbereich (38, 40) aufweist, welcher zur Anordnung eines

Fahrwerksgliedes des Kraftwagens ausgebildet ist,

- wenigstens einen weiteren angeformten Befestigungs- und/oder

Stützbereich (32, 34, 36) aufweist, welcher zur Anordnung eines

Querträgerteils (42, 44, 46) ausgebildet ist, und

- mit wenigstens einem weiteren Trägerteil (56) einen zumindest über

einen Längenbereich geschlossenen Hohlträger bildet,

wobei

-

das weitere Trägerteil (56) als Blechbauteil ausgebildet ist, welches

mit dem als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteil (12) fest verbunden

ist, wobei

-

das als Blechbauteil ausgebildete Trägerteil (56) auf einer zur Fahrzeugaußenseite hingewandten Seite des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12) angeordnet ist, und wobei

-

die Rippen (26) des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12)

zumindest teilweise mit dem als Blechbauteil ausgebildeten Trägerteil (56) verbunden sind bzw. dieses nach außen hin abstützen.

Hieran schließen sich zumindest mittelbar rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 8

gemäß Hilfsantrag 2 vom 26. Juni 2017 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 11. Juli 2017 lautet:

Träger für eine Karosserie eines Kraftwagens, insbesondere eines Personenkraftwagens, mit wenigstens einem als Gussbauteil ausgebildeten

Trägerteil (12), welches

-

-

eine im Querschnitt U-förmige Grundkontur aufweist,

eine innere, in Fahrzeughochrichtung verlaufende Breitseite (20)

umfasst, an welche sich zwei Schenkel (22, 24) einteilig zur Fahrzeugaußenseite hin anschließen, wobei sich zwischen den beiden

Schenkeln (22, 24) eine Mehrzahl von Rippen (26) erstrecken, welche

einander kreuzen,

- wenigstens einen am Gussbauteil angeformten Befestigungs- und/

oder Stützbereich (38, 40) aufweist, welcher zur Anordnung eines

Fahrwerksgliedes des Kraftwagens ausgebildet ist,

- wenigstens einen weiteren angeformten Befestigungs- und/oder

Stützbereich (32, 34, 36) aufweist, welcher zur Anordnung eines

Querträgerteils (42, 44, 46) ausgebildet ist, und

- mit wenigstens einem weiteren Trägerteil (56) einen zumindest über

einen Längenbereich geschlossenen Hohlträger bildet,

wobei

-

das weitere Trägerteil (56) als Blechbauteil ausgebildet ist, welches

mit dem als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteil (12) fest verbunden

ist, wobei

-

das als Blechbauteil ausgebildete Trägerteil (56) auf einer zur Fahrzeugaußenseite hingewandten Seite des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12) angeordnet ist, wobei

-

die Rippen (26) des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12)

zumindest teilweise mit dem als Blechbauteil ausgebildeten Trägerteil (56) verbunden sind bzw. dieses nach außen hin abstützen, wobei

-

das als Gussbauteil ausgebildete Trägerteil (12) wenigstens einen

Flanschbereich (28, 30) aufweist, an welchem das als Blechbauteil

ausgebildete Trägerteil (56) festgelegt ist, wobei

-

in einem oberen Flanschbereich (28) in einem hinteren Teilbereich (18) des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12) wenigstens ein weiterer Befestigungs- und/oder Stützbereich (50, 52) eingeformt ist, wobei in dem Befestigungs- und/oder Stützbereich (50, 52)

der Flanschbereich (28) einen in Draufsicht betrachtet U-förmigen

Verlauf nimmt und ein oberer Schenkel (22) rechteckförmig bzw. teilweise ausgespart ist, und wobei

-

der im oberen Flanschbereich (28) eingeformte Befestigungs- und/

oder Stützbereich (50, 52) durch das als Blechbauteil ausgebildete

Trägerteil (56) derart verschlossen ist, dass der Befestigungs- und/

oder Stützbereich (50, 52) eine Einstecköffnung für ein Trägerteil bzw.

Säulenteil (58, 60) bildet.

Hieran schließen sich zumindest mittelbar rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 7

gemäß Hilfsantrag 4 vom 11. Juli 2017 an.

Zu den jeweiligen Unteransprüchen und geltenden Beschreibungen sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Weiterhin befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren.

D1:

DE 10 2005 017 982 A1,

D2:

DE 198 02 806 A1,

D4:

DE 197 54 170 A1,

D6:

DE 197 10 394 A1,

D7:

DE 102 27 705 A1,

D8:

US 6 088 918 A und

D10:

EP 0 587 596 B1.

II.

1.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig

2.

In der Sache hat die Beschwerde der Einsprechenden insoweit Erfolg, als sie

zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 4 führt, denn der Senat konnte nicht

feststellen, das dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag

des Streitpatents jeweils eine hinreichende Anregung für den Gegenstand mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 zu entnehmen oder dieser

gar vollständig vorbekannt war.

3.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift einen Träger für eine Karosserie eines Kraftwagens, insbesondere eines Personenkraftwagens. Dabei umfasse der Träger wenigstens ein als Gussbauteil ausgebildetes

Trägerteil, welches mit wenigstens einem weiteren Trägerteil, das als Blechbauteil

ausgebildet sei, einen zumindest über einen Längenbereich geschlossenen Hohlträger bilde, wobei das weitere Trägerbauteil mit dem als Gussbauteil ausgebildeten

Trägerbauteil fest verbunden sei.

Ausgehend hiervon sei es Aufgabe der vorliegenden Erfindung, einen Träger zu

schaffen, welcher einfach herstellbar sei und darüber hinaus ein niedriges Gesamtgewicht mit einem hohen Energieabsorptionsvermögen aufweise (vgl. Absatz

[0005] der Streitpatentschrift).

4.

Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausgebildet

ist und der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung

von Fahrzeugkarosserien verfügt.

5.

Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht

bestandsfähig. Denn der in Patentanspruch 1 beanspruchte Träger beruht ausgehend von der durch die Druckschrift D9 offenbarten Lehre für den Fachmann nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für

das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was

sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel

regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

M0

Träger für eine Karosserie eines Kraftwagens, insbesondere eines Personenkraftwagens,

M1 mit wenigstens einem als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteil (12), welches

M1.1 eine im Querschnitt U-förmige Grundkontur aufweist,

M1.2 eine innere, in Fahrzeughochrichtung verlaufende Breitseite (20) umfasst, an

welche sich zwei Schenkel (22, 24) einteilig zur Fahrzeugaußenseite hin

anschließen,

M1.3 wobei sich zwischen den beiden Schenkeln (22, 24) eine Mehrzahl von Rippen (26) erstrecken, welche einander kreuzen,

M1.4 wenigstens einen am Gussbauteil angeformten Befestigungs- und/oder

Stützbereich (38, 40) aufweist, welcher zur Anordnung eines Fahrwerksgliedes des Kraftwagens ausgebildet ist,

M1.5 wenigstens einen weiteren angeformten Befestigungs- und/oder Stützbereich (32, 34, 36) aufweist, welcher zur Anordnung eines Querträgerteils (42,

44, 46) ausgebildet ist, und

M2 mit wenigstens einem weiteren Trägerteil (56) einen zumindest über einen

Längenbereich geschlossenen Hohlträger bildet, wobei

M2.1 das weitere Trägerteil (56) als Blechbauteil ausgebildet ist, welches mit dem

als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteil (12) fest verbunden ist, und wobei

M2.2 das als Blechbauteil ausgebildete Trägerteil (56) auf einer zur Fahrzeugaußenseite hingewandten Seite des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12) angeordnet ist.

Der Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch 1 gemäß dem Merkmal M0 einen

Träger, der für eine Karosserie eines Kraftwagens, insbesondere eines Personenkraftwagens spezifiziert bzw. geeignet ist. Ein solcher Träger kann etwa, wie es

Absatz [0020] der Streitpatentschrift lehrt, in der Funktion als hinterer Längsträger

des Personenkraftwagens eingesetzt werden. Der Träger besteht aus zumindest

zwei Bauteilen. Dies sind ein als Gussbauteil ausgebildetes Trägerteil (vgl. Merkmal M1) und ein weiteres Trägerteil, welches als ein Blechbauteil ausgebildet ist

(vgl. Merkmale M2 und M2.1).

Das als Gussbauteil ausgebildete Trägerteil weist gemäß der Merkmale M1.1 und

M1.2 eine im Querschnitt U-förmige Grundkontur auf, wobei diese durch eine Breitseite und zwei sich einteilig an diese anschließende Schenkel gebildet wird. Zwischen den beiden Schenkeln erstrecken sich ferner gemäß Merkmal M1.3 eine

Mehrzahl von Rippen, welche einander kreuzen. Eine explizit beschriebene Funktion oder Wirkung dieser Rippen ist der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen, so

dass diesen Rippen bezogen auf den Träger die fachspezifisch bekannten Wirkungen wie eine Erhöhung der Steifigkeit und eine Erhöhung der Festigkeit gegen Torsion zuzuschreiben ist.

Darüber hinaus weist das als Gussbauteil ausgebildete Trägerteil wenigstens zwei

am Gussbauteil angeformte Befestigungs- und/oder Stützbereiche auf, von welchem der erste zur Anordnung eines Fahrwerksgliedes des Kraftwagens und der

zweite zur Anordnung eines Querträgerteils ausgebildet ist (vgl. Merkmale M1.4 und

M1.5).

Das als Blechbauteil ausgebildete Trägerteil ist mit dem als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteil gemäß Merkmal M2.1 derart fest verbunden, dass sich nach

Merkmal M2 zumindest über einen Längenbereich des Trägers ein geschlossener

Hohlträger bildet.

Die Merkmale M1.2 und M2.2 spezifizieren ferner geometrische Zuordnungen einzelner Merkmale des Trägers, die auf dessen Einbausituation im Kraftwagen bzw.

Fahrzeug gerichtet sind. So sollen die Breitseite der U-Grundkontur des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils in Fahrzeughochrichtung verlaufen, die beiden

Schenkel zur Fahrzeugaußenseite gerichtet und das als Blechbauteil ausgebildete

Trägerteil auf einer zur Fahrzeugaußenseite hingewandten Seite des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils angeordnet sein. Da der Patentanspruch 1 allerdings

nur auf den Träger an sich gerichtet ist und nicht etwa auf ein Fahrzeug oder einen

im Fahrzeug verbauten Träger, sind diese geometrischen Zuordnungen lediglich im

Sinne einer Eignung zu verstehen.

5.2 Der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte und unzweifelhaft

auch für den Fachmann ausführbare Träger ist bereits in den Anmeldeunterlagen

zum Streitpatent offenbart. Darüber hinaus beschränkt er auch den in der erteilten

Fassung beanspruchten Gegenstand.

Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen.

5.3 Allerdings beruht der in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte

Gegenstand ausgehend von der durch die Druckschrift D9 offenbarten Lehre für

den Fachmann aufgrund seines Fachwissen, belegt durch die Druckschriften D3,

D5 und D7, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Soweit im Folgenden auf Textpassagen der Druckschrift D9 Bezug genommen wird, stammen diese aus der

beglaubigten deutschen Übersetzung D9T.

a)

Der in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte

Gegenstand unterscheidet sich von der Offenbarung der Druckschrift D9 lediglich

durch das Merkmal M1.3, wonach sich zwischen den beiden Schenkeln der U-förmigen Trägerkontur eine Mehrzahl von sich kreuzenden Rippen erstreckt.

Figur 2 der Druckschrift D9

Denn aus der Druckschrift D9 geht gemäß Merkmal M0 ein Träger für eine Karosserie eines Kraftwagens, insbesondere eines Personenkraftwagens, hervor (vgl.

Schutzanspruch, Figur 1). Dieser Träger beinhaltet ein aus einer Leichtmetalllegierung durch Gießen einstückig hergestelltes Trägerteil (Profil) 8, welches im

Querschnitt eine U-förmige Struktur aufweist, wobei das Profil 8 eine innere, in Fahrzeughochrichtung verlaufende Breitseite umfasst, an welche sich zwei Schenkel

einteilig zur Fahrzeugaußenseite hin anschließen (vgl. Figuren 1 und 2; Seite 4,

2. Absatz). Somit sind auch die Merkmale M1, M1.1 und M1.2 aus der Druckschrift D9 vorbekannt. Das Profil 8 weist ferner gemäß Merkmal M1.4 wenigstens

einen am Gussbauteil angeformten Befestigungs- und/oder Stützbereich (Dämpfergehäuse) 5 auf, welcher zur Anordnung eines Stoßdämpfers und somit eines Fahrwerksgliedes des Kraftwagens ausgebildet ist (vgl. Figur 2; Seite 4, 1. Absatz),

sowie darüber hinaus gemäß Merkmal M1.5 wenigstens einen weiteren angeformten Befestigungs- und/oder Stützbereich (Verbindungsabschnitt) 13, welcher zur

Anordnung eines Querträgerteils 3 ausgebildet ist (vgl. Figuren 3 und 6; Seite 5,

1. Absatz).

Das Profil 8 bildet mit wenigstens einem weiteren Trägerteil (Knetlegierungselement) 9 einen zumindest über einen Längenbereich geschlossenen Hohlträger (vgl.

Figuren 1 und 2; Seite 4, 1. Absatz), so dass auch das Merkmal M2 vorbekannt ist.

Gemäß Seite 4, Ende des 2. Absatzes, ist das Knetlegierungselement 9 mittels

einer Leichtmetalllegierung aus dem gleichen Werkstoff wie das Profil 8 anhand von

Pressformen gefertigt, das an dem offenen Abschnitt des Profils angeschweißt ist.

Daher handelt es sich bei dem Knetlegierungselement 9 um ein Blechbauteil analog

den Merkmalen M2.1 und M2.2, welches mit dem als Gussbauteil ausgebildeten

Trägerteil fest verbunden ist, wobei das als Blechbauteil ausgebildete Knetlegierungselement 9 auf einer zur Fahrzeugaußenseite hingewandten Seite als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils angeordnet ist (vgl. Figur 1).

b)

Das Fehlen des Merkmals 1.3 beim Gegenstand der Druckschrift D9 rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Denn das Vorsehen von einer Mehrzahl sich

kreuzender Rippen zwischen den Schenkeln von gegossenen, U-förmigen Trägerbauteilen an Stellen, die einer besonderen Steifigkeit oder Stabilisierung gegen Torsion bzw. Biegung bedürfen, zählt zum allgemeinen Wissen des Fachmanns.

Dies belegen nicht nur die Druckschriften D3, D5 und D7, welche solche sich kreuzende Rippen zur Erhöhung der Steifigkeit und zur Verbesserung des Crashverhaltens zwischen den beiden Schenkeln eines gegossenen, U-förmigen Trägers einer

Kraftfahrzeugkarosserie vorsehen (vgl. Druckschrift D3: Figur 1, Absatz [0009];

Druckschrift D5: Figur 1, Absatz [0011]; Druckschrift D7: Figur 2, Absatz [0012]),

sondern dieses Wissen setzt auch bereits das Streitpatent zum Verständnis des

Merkmals M1.3, wie vorstehend dargelegt, und somit zum Verständnis der Erfindung bereits zwingend voraus.

c)

Der Fachmann durfte am Anmeldetag des Streitpatents somit erwarten, dass

ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift D9 das zusätzliche Vorsehen

einer Mehrzahl von sich kreuzenden Rippen zwischen den beiden Schenkeln des

U-förmigen Profils 8 dessen Steifigkeit weiter erhöhen und somit dessen Crashverhalten verbessern konnte. Bei Bedarf nach einer solchen Verbesserung lag es für

ihn somit nahe sich kreuzende Rippen zwischen den Schenkeln des Profils 8 vorzusehen. Damit kann in der Folge das Merkmal M1.3 eine erfinderische Tätigkeit

nicht begründen. Denn gehört eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer

Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung

ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder

sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem).

d)

Insofern die Beschwerdegegnerin anführt, dass die Druckschrift D9 offenbare,

dass die in der Druckschrift D9 gelehrte Hohlkonstruktion bereits für sich und ohne

sich kreuzende Rippen eine Gewichtsreduzierung bei hoher Qualität ohne Beeinträchtigung der Steifigkeit ermögliche (vgl. dort Seite 7, 3. Absatz) bzw. die Druckschriften D3 und D5 offenbarten, dass bei dem Vorsehen von sich kreuzenden Rippen zwischen den Schenkeln des U-förmigen Gussbauteils auf Blechteile verzichtet

werden könne (vgl. Druckschrift D3: Absatz [0010]; Druckschrift D5: Absatz [0011])

und daher eine Hohlkonstruktion eines Träger mit zusätzlichen sich kreuzenden

Rippen für den Fachmann als nachteilig und daher untunlich anzusehen sei, kann

dieser Ansicht im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Zwar mögen die vorgenannten Offenbarungsstellen dem Fachmann unter konstruktiven und wirtschaftlichen Aspekten Anlass zu einer Abwägung geben, welche Maßnahmen er im Einzelfall verwirklicht. Allerdings stellt dies nicht das Naheliegen der

Erfindung in Frage, sondern lediglich deren Realisierung. Denn die Auswahl einer

von mehreren nach dem Stand der Technik für den Durchschnittsfachmann erkennbaren Alternativen zur Lösung des technischen Problems ist nicht schon deshalb

als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen.

Eine die Patentfähigkeit begründende Überwindung einer technischen Fehlvorstellung liegt insbesondere nicht vor, wenn gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu

Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach in Kauf genommen werden (vgl. BGH GRUR

1996, 857 – Rauchgasklappe).

Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass es technisch begründet gewesen

sei, dass die anspruchsgemäße Lehre des Streitpatents aus der Sicht der Fachwelt

zum Anmeldezeitpunkt entweder für technisch nicht ausführbar oder der mit ihr

erzielte technische Erfolg für nicht erreichbar gehalten und dieser Irrtum erst durch

die Erfindung widerlegt worden sei.

e)

Ebenso wenig kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin gefolgt werden,

wonach der Fachmann keine Veranlassung mehr habe, von der durch die Streitpatentschrift vorgegebenen Aufgabe abzuweichen, sofern diese bereits über Selbstverständlichkeiten hinausgehe. Denn als Ausgangspukt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf die der Beschreibung des Streitpatents

zu entnehmende „Aufgabe“ abzustellen, selbst wenn diese zutreffend formuliert ist,

vielmehr ist auch zu erwägen, ob die Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des

Fachmanns gehörendes anderes Problem dessen Lösung nahegelegt hat (vgl.

BGH GRUR 2011, 607, insbesondere Rn. 19 – kosmetisches Sonnenschutzmittel III). Die Erhöhung der Steifigkeit oder die Erhöhung der Festigkeit gegen Biegung

oder Torsion zur Beeinflussung des Crashverhaltens von im Fahrzeug eingesetzten

Trägerbauteilen sind dabei diesem Aufgabenkreis zuzurechnen.

f)

Der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Träger ist daher

nicht bestandsfähig.

Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem

Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Patentinhaberin mit der

Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem

Umfang sie ihr Patent hilfsweise verteidigen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120

– elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

6.

Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist zwar

für den Fachmann ausführbar, er beruht ausgehend von der durch die Druckschrift D9 offenbarten Lehre für den Fachmann jedoch ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

6.1 Der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Träger ist in

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit dem folgenden Merkmal M1.3.1H2

beschränkt:

M1.3.1H2

und wobei die Rippen (26) des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12) zumindest teilweise mit dem als Blechbauteil ausgebildeten

Trägerteil (56) verbunden sind bzw. dieses nach außen hin abstützen.

Das ursprünglich bereits in den Anmeldeunterlagen offenbarte Merkmal M1.3.1H2

ist wörtlich dem Absatz [0033] der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen.

Eine darüberhinausgehende Wirkung oder Funktion dieser Weiterbildung bzw. eine

Anleitung wie diese exemplarisch konstruktiv umgesetzt werden kann, geht aus der

Streitpatentschrift hingegen nicht hervor.

Der vorstehend definierte Fachmann schließt im Rahmen seiner Kenntnisse jedoch

auf eine Dimensionierung zumindest eines Teils der sich zwischen den Schenkeln

des Gussbauteils befindlichen und sich kreuzenden Rippen, derart, dass die Rippen

entweder in Kontakt mit dem Blechbauteil treten, um es abzustützen, oder dass

diese mit dem Blechbauteil unmittelbar verbunden sind. Eine solche konstruktive

Ausführung bewirkt fachüblich eine zusätzliche Verstärkung der Steifigkeit des Trägers. Ferner werden Schwingungen innerhalb des Trägers gedämpft bzw. Dröhngeräusche im Fahrbetrieb vermieden oder wenigstens vermindert.

6.2 Die Ausführbarkeit des beanspruchten Trägers ist unter Zugrundelegung der

vorstehenden Auslegung, die insofern eine eindeutige konstruktive Vorgabe und

eine dem Fachmann im Rahmen seines Wissens geläufige Wirkung enthält, für diesen auch mit dem zusätzlichen Merkmal M1.3.1H2 gegeben.

6.3 Allerdings erweist sich auch der nunmehr beanspruchte Gegenstand mit diesem zusätzlichen Merkmal als nicht erfinderisch gegenüber der durch die Druckschrift D9 offenbarten Lehre.

Denn soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 mit denjenigen des Patentanspruches 1 in der Fassung nach Hauptantrag

identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.

Darüber hinaus stellt das zusätzliche Merkmal M1.3.1H2 für den Fachmann, wie vorstehend dargelegt, eine rein konstruktive Ausbildung dar, die ihm geläufig ist und

die er nach den Gesichtspunkten der Verbesserung der Steifigkeit bzw. der Verminderung von Dröhngeräuschen bei Bedarf vorsehen wird. Dabei gilt auch hier, dass

eine Veranlassung zur Heranziehung einer maschinenbaulichen Lösung, die dem

allgemein Fachmann bekannt ist, bereits dann bestehen kann, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv

zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine

Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden

oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH – Farbversorgungssystem,

a.a.O.).

Der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Träger ist daher nicht

patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche nach Hilfsantrag 2

bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem

Antrag als Ganzes wiederum nicht stattgegeben werden kann.

7.

Hilfsantrag 4

In der Fassung nach Hilfsantrag 4 erweist sich der gewerblich anwendbare Träger

gemäß dem hierauf gerichteten Patentanspruch 1 als patentfähig, denn dessen

Gegenstand ist ausführbar, vollständig den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als

zur Erfindung gehörig zu entnehmen, beschränkt gegenüber dem in Patentanspruch 1 gemäß der erteilten Fassung beanspruchten Träger, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies gilt ebenso für die

Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7.

7.1 Der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Träger ist in

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 durch die weiteren folgenden Merkmale

beschränkt:

M1.6H4

wobei das als Gussbauteil ausgebildete Trägerteil (12) wenigstens

einen Flanschbereich (28, 30) aufweist, an welchem das als Blechbauteil ausgebildete Trägerteil (56) festgelegt ist, wobei

M1.6.1H4

in einen oberen Flanschbereich (28) in einem hinteren Teilbereich (18)

des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils (12) wenigstens ein

weiterer Befestigungs- und/oder Stützbereich (50, 52) eingeformt ist,

wobei in dem Befestigungs- und/oder Stützbereich (50, 52) der

Flanschbereich (28) einen in Draufsicht betrachtet U-förmigen Verlauf

nimmt und ein oberer Schenkel (22) rechteckförmig bzw. teilweise

ausgespart ist, und wobei

M1.6.2H4

der im oberen Flanschbereich (28) eingeformte Befestigungs- und/

oder Stützbereich (50, 52) durch das als Blechbauteil ausgebildete

Trägerteil (56) derart verschlossen ist, dass der Befestigungs- und/

oder Stützbereich (50, 52) eine Einstecköffnung für ein Trägerteil bzw.

Säulenteil (58, 60) bildet.

Die ursprünglich bereits in den Anmeldeunterlagen offenbarten Merkmale M1.6H4,

M1.6.1H4 und M1.6.2H4 sind dem erteilten Patentanspruch 2 sowie den Absätzen

[0027] und [0034] der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen.

Gemäß Merkmal M1.6H4 weist das als Gussbauteil ausgebildete Trägerteil wenigstens einen Flanschbereich auf, an welchem das als Blechbauteil ausgebildete Trägerteil festgelegt ist. Gemäß Absatz [0010] der Streitpatentschrift kann ein solcher

Flanschbereich beispielsweise nahe der Trennstelle zweier miteinander korrespondierender Gießwerkzeuge vorgesehen werden, so dass dieser auf einfache Weise

am Gussbauteil angeordnet ist.

In einen oberen Flanschbereich des im Merkmal M1.6H4 beanspruchten Flanschbereichs, der in einem hinteren Teilbereich des als Gussbauteil ausgebildeten Trägerteils vorgesehen ist, ist wenigstens ein weiterer, im Vergleich zu den Merkmalen M1.4 und M1.5, dritter Befestigungs- und/oder Stützbereich eingeformt, wobei

in diesem Befestigungs- und/oder Stützbereich der Flanschbereich einen in Draufsicht betrachtet U-förmigen Verlauf nimmt und der obere Schenkel der U-förmigen

Grundstruktur rechteckförmig bzw. teilweise ausgespart ist. Dabei ist der im oberen

Flanschbereich eingeformte Befestigungs- und/oder Stützbereich durch das als

Blechbauteil ausgebildete Trägerteil derart verschlossen, dass der Befestigungs-

und/oder Stützbereich eine Einstecköffnung für ein weiteres Trägerteil bzw. Säulenteil bildet (vgl. Merkmale M1.6.1H4 und M1.6.2H4).

Wie schon zu den Merkmalen M1.2 und M2.2 ausgeführt, spezifizieren auch die

Merkmale M1.6.1H4 und M1.6.2H4 geometrische Zuordnungen einzelner Merkmale

des Trägers, die auf dessen Einbausituation im Kraftwagen bzw. Fahrzeug gerichtet

sind. Auch diese geometrischen Zuordnungen sind daher lediglich im Sinne einer

Eignung zu verstehen.

7.2 Die Ausführbarkeit des beanspruchten Trägers mit den zusätzlichen Merkmalen M1.6H4, M1.6.1H4 und M1.6.2H4 ist gegeben; diese wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht angegriffen.

7.3 Der zweifellos gewerblich anwendbare Träger gemäß Patentanspruch 1 in der

Fassung nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik unstrittig neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

So ist der Druckschrift D9 noch das Merkmal M1.6H4 zu entnehmen, denn die

in den Figuren 1 und 2 erkennbare und auf Seite 4, letzter Absatz bzw. Seite 6, 3.

Absatz beschriebene Nut 10 stellt einen solchen Flanschbereich dar. Auch weist

das in der Druckschrift D9 offenbarte Profil 8 mit dem Verbindungsabschnitt 11 und

dem Nabenabschnitt 12 einen dritten Befestigungs- und/oder Stützbereich für eine

Stirnwand 2 und somit für ein weiteres Trägerteil auf.

Figur 1 der Druckschrift D9

Allerdings ist dieser dritte Befestigungs- und/oder Stützbereich 11, 12 an der dem

oberen Flanschbereich (Nut) 10 gegenüberliegenden Seite angeordnet, so dass der

Befestigungs- und/oder Stützbereich 11, 12 nicht in den oberen Flanschbereich

(Nut) 10 eingeformt ist. Auch nimmt der Flanschbereich (Nut) 10 in diesem Bereich

– in welcher Ansicht auch immer – keinen U-förmigen Verlauf an oder ist der oberer

Schenkel des Rahmenabschnitts 4 in diesem Bereich rechteckförmig bzw. teilweise

ausgespart. Damit geht bereits das Merkmal M1.6.1H4 nicht vollständig aus der

Druckschrift D9 hervor.

Auch das Merkmal M1.6.2H4 ist nicht durch die Druckschrift D9 vorbekannt. Denn

da der Befestigungs- und/oder Stützbereich 11, 12 nicht in den oberen Flanschbereich (Nut) 10 eingeformt ist, ist darüber hinaus auch kein Verschließen des

Befestigungs- und/oder Stützbereichs 11, 12 durch das als Blechbauteil ausgebildete Trägerteil 9 offenbart.

Da es sich bei den Merkmalen M1.6.1H4 und M1.6.2H4 nicht um eine maschinenbautechnische Lösung handelt, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art zum allgemeinen Fachwissen

des angesprochenen Ingenieurs zählt – etwas Gegenteiliges wurde von der

Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht vorgetragen –, kann die Druckschrift D9 den vorliegend beanspruchten Gegenstand selbst unter Berücksichtigung

des Wissens und der Kenntnisse des Fachmanns nicht nahelegen.

b)

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdeführerin zu dem in Hilfsantrag 4 beanspruchten Gegenstand weder schriftsätzlich

noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Neuheit oder der erfinderischen

Tätigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach Überzeugung des

Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte

Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu einem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 geben.

c)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher patentfähig.

7.4 Aus der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 folgt auch

die Patentfähigkeit der auch ursprünglich offenbarten konkreten Weiterbildungen

nach den darauf zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.

7.5 Die vorgenommenen Änderungen der Beschreibung betreffen Anpassungen

an die gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Patentansprüche im Rahmen

der ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs. Diese

Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Paetzold

Geier

Sexlinger