Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 20.07.2020 – 5 Ni 26/18 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:200720U5Ni26.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. Juli 2020 …
5 Ni 26/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2020:200720U5Ni26.18EP.0
betreffend das europäische Patent 1 139 562 (DE 600 18 702)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Voit,
die Richterin Martens
sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer,
Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des
jeweils
zu
vollstreckenden Betrages
vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland
in englischer Verfahrenssprache erteilten
europäischen Patents EP 1 139 562 (Streitpatent), das am 1. April 2000
angemeldet wurde und inzwischen durch Ablauf seiner Schutzdauer erloschen ist.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem
Aktenzeichen DE 600 18 702.6 geführt. Es trägt die Bezeichnung „Radio with a
squelch circuit, and method“ (Radio mit Rauschsperrenschaltung und zugehöriges
Verfahren) und umfasst 9 Patentansprüche, von denen lediglich die Ansprüche 1, 2
und 3 sowie 9 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 lauten nach der Streitpatentschrift
EP 1 139 562 B1 wie folgt:
In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift (EP 1 139 562 B1) lauten
die Patentansprüche 1 und 9:
Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen, angegriffenen Unteransprüche
2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Klage vom 17. Oktober 2018 macht die Klägerin geltend, das Streitpatent
sei im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 3 sowie 9 mangels
Patentfähigkeit teilweise für nichtig zu erklären, da seine Gegenstände gegenüber
dem Stand der Technik nicht neu seien, jedenfalls aber dem Fachmann zum
Anmeldezeitpunkt nahegelegen hätten und somit nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhten. Zudem sei der Anspruch 9 während des Erteilungsverfahrens
derart geändert worden, dass sein Gegenstand über den ursprünglichen
Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung hinausgehe. Patentanspruch 2 sei nicht
ausführbar, da sein zusätzliches Merkmal im Widerspruch zu dem Merkmal 1.4.3
des Patentanspruchs 1 stehe.
Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende
Druckschriften:
N8
JP 58 – 34810 Y2
N8a Deutsche Übersetzung der Druckschrift N8: 4 S.
N9
JP 4 – 34590 Y2
N9a Deutsche Übersetzung der Druckschrift N9: 6 S.
N10 JP 55 – 26767 A
N10a Deutsche Übersetzung der Druckschrift N10: 6 S.
N11 KUROKAWA, A.: FM-Tuner-Handbuch; Anthologie der Werke verschiedener
Autoren zur Radiotechnik; Band 117; Rajio Gijutsusha Verlag (publiziert vor
23.05.1978); Auszüge; insgesamt 19 S.
N11a Deutsche Übersetzung der Druckschrift N11: 15 S.
N14 WIKIPEDIA:
Rauschsperre
[Abgerufen
unter
URL:
https://de.wikipedia.gglw/index.php?title=Rauschsperre&oldid=179469033;
2 S.
N20 PLESSEY SEMICONDUCTORS: Radar & Radio Communications IC
Handbook. Auszüge, June 1980; S. 1-13, 27, 29-33, 42-46, 64-80, 279-282,
285-288, 291-298.
N21 MEINKE, H.H. & GUNDLACH, F.W.: Taschenbuch der Hochfrequenztechnik,
Band 3: Systeme. 5. überarb. Aufl., 1992; Springer-Verlag - Berlin Heidelberg
New York; Titelseite, Publikationsinformationen, Inhaltsverzeichnis S. IX und
X; S. Q1, Q4, Q32-Q35, Q44, Q45, Q56, Q57, Q61, Q62, Rückseitendeckel.
N22 WO 91 / 03 883 A1.
Darüber hinaus macht die Klägerin eine offenkundige Vorbenutzung des
Gegenstands des Anspruchs 1 durch ein von ihr als Radiogerät „Cobra“
bezeichnete Einrichtung geltend und stützt sich hierbei auf die nachfolgenden
Dokumente N15 bis N19:
N15 FCC, OFFICE OF ENGINEERING & TECHOLOGY: Ergebnisprotokoll einer
Suchanfrage mit den Kriterien, Application Status: ALL; Grantee Code: BBO;
Product
Code:
3K229LTDW
[Abgerufen
unter
URL:
https://apps.fcc.gov/oetcf/eas/reports/GenericSearchResult.cfm?RequestTi
meout=500&calledFromFrame=Y; 1 S.
N16 MONITORING TIMES: Überschrift der abgebildeten Seite: Bearcat
Intercepts Trunked Radio; Vol 16, No 11, Nov. 1997, 1 S.
N17 COBRA ELECTRONICS CORPORATION: Operating Instructions for your
Cobra 40 Channel Sound Tracker system, Citizen’s Band 2-way Mobile
Radio Model 29 WX AT, 1997, 20 S.
N18 COBRA ELECTRONICS CORPORATION: Auszüge aus Model 29 LTD ST /
29 WX ST, 5 S.
N19 COBRA ELECTRONICS CORPORATION: 29 WX NW ST manual 3.3
6/15/99 3:53 PM, 44 S.
In der mündlichen Verhandlung führt die Klägerin noch zur Erläuterung ihrer
Argumentationslinien zwei Einzelblätter
folgenden
Inhalts und
folgender
Nomenklatur ein:
N23 Bilderläuterung zur Funktionalität eines Trafos, Teile aus Wikipedia, 1 S.
N24
Inhaltlich veränderte Zusammenstellung von Teil-Schaltkreisen auf Basis
von Einzelheiten aus der Figur 69 der Druckschrift N20, 1 S.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 139 562 (DE 600 18 702) mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Patentansprüche 1, 2, 3 und 9 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in Bezug auf die Ansprüche 2, 3 und 9 als unzulässig zu
verwerfen, hinsichtlich Anspruch 1 abzuweisen (Bl. 307 d.A.),
hilfsweise nach Maßgabe des Hilfsantrags, eingereicht als Anlage
zum Schriftsatz vom 05.05.2020 (Bl. 308 d.A.)
Wegen der Fassung von Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag wird auf die
Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. Mai 2020 Bezug genommen.
Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 ihren Widerspruch im Umfang
des Patentanspruchs 9 zurückgenommen sowie mitgeteilt, sie habe am gleichen
Tage die Klage im abgetrennten Verletzungsverfahren vor dem Landgericht
Mannheim (Az.: 2 O 93/18) betreffend Patentanspruch 9 zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2020 hat sie gegenüber der
Nichtigkeitsklägerin erklärt, hinsichtlich der Patentansprüche 2, 3 und 9 auf die
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber der Klägerin und deren
deutschem Tochterunternehmen (M… GmbH) für die Vergangenheit
zu verzichten.
Die Klägerin hat daraufhin die Nichtigkeitsklage in Bezug auf die Ansprüche 2, 3
und 9 teilweise zurückgenommen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich deren Angriffs auf
Patentanspruch 1 in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Streitpatents sei
insoweit bestandsfähig, denn sein Gegenstand sei gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik neu und beruhe ausgehend davon auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Jedenfalls in der Fassung nach dem Hilfsantrag sei der
Patentanspruch 1 patentfähig.
Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 9. April 2020 hat der Senat den
Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von
besonderer Bedeutung sind.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
20. Juli 2020 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist die
Nichtigkeitsklage nur mehr im Umfang des Patentanspruchs 1 anhängig und
insoweit auch zulässig, da die Klägerin nach dem Erlöschen des Streitpatents
infolge Ablaufs seiner Schutzdauer ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse
an der Fortführung der Nichtigkeitsklage geltend machen kann. Dies ergibt sich
bereits daraus, dass sie weiterhin von der Patentinhaberin wegen Verletzung von
Patentanspruch 1 des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird.
Die Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht begründet, da Patentanspruch 1 gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist und sein Gegenstand auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, da er dem Fachmann am Anmeldetag
hierdurch nicht nahegelegen hat.
I.
1.
Das Streitpatent befasst sich laut Absatz [0001] im Allgemeinen mit
Funkeinrichtungen und im Besonderen mit einer Funkeinrichtung mit einer
Rauschunterdrückungsschaltung.
Funkeinrichtungen
hätten Rauschunterdrückungsschaltungen,
die
den
Radiofrequenz-(RF)-Eingang überwachen, um den Lautsprecher stumm zu
schalten, wenn das RF-Signal abwesend ist. Die Rauschunterdrückungsfunktion
werde oft für Funkeinrichtungen im Fahrzeug („car“) verwendet, weil der RF-
Empfang mit seinem Standort variiert. Beispiele seien Einwegfrequenzmodulations-
(FM)-Funkeinrichtungen, um öffentlichen oder privaten Rundfunk zu empfangen,
oder
Zweiwegfunkeinrichtungen
zu
Taxibeförderungszwecken.
Solche
Funkeinrichtungen verfügten über einen anwenderbetriebenen Schalter, um die
Rauschunterdrückungsfunktion
freizugeben oder zu sperren. Wenn ein
Rauschunterdrücken gesperrt ist, könne es sein, dass der Lautsprecher ein voll
verstärktes Rauschen ausgebe. Dies sei unerwünscht, da ein hoher Geräuschpegel
ein Problem darstelle. Der Fahrzeugführer könne abgelenkt werden und einen
Unfall verursachen, oder sich ein Hörschaden einstellen (Streitpatent, Abs. [0002]).
2.
Eine Aufgabe wird im Streitpatent nicht genannt. Vor dem Hintergrund des
geschilderten Standes der Technik ist die Aufgabe aber darin zu sehen, bei
ausgeschalteter Rauschunterdrückung („squelching“) und falls kein RF-Signal
vorhanden ist, ein Ausgeben eines zu hohen Rauschpegels am Lautsprecher zu
verhindern.
3.
Den einschlägigen Fachmann in diesem Verfahren definiert der Senat als
einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik mit
mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und Umsetzung von Rund-/Funkgeräten
mit Rauschunterdrückung aller Art.
II. Zu Patentanspruch 1 der erteilten Fassung (Hauptantrag)
1.
Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent in
Patentanspruch 1 eine Funkeinrichtung („radio“) vor, deren Merkmale sich wie folgt
gliedern lassen.
M1.1
A radio (200)
M1.2
having a receiver (202) to derive an intermediate signal (X) from a
radio frequency (RF) signal;
M1.3
an amplifier (203) to temporarily receive the intermediate signal (X)
and to drive a speaker (204);
M1.4
and a squelch circuit (210)
M1.4.1
that is user defined either in an enabled mode or in an disabled
mode, and
M1.4.2
that in the enabled mode allows the amplifier (203) to receive the
intermediate signal only when the RF signal is present,
M1.4.3
said radio (200) characterized in that said squelch circuit (210) in said
disabled mode reduces the gain of said amplifier when the RF signal
is absent.
2.
Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Unter einem „radio" ist gemäß Streitpatent (Anlage N4, Absatz [0002]) z.B. eine
Einweg-FM-Funkeinrichtung (also ein gewöhnliches Rundfunkgerät) oder eine
Zweiwegfunkeinrichtung (z.B. ein Taxifunkgerät) zu verstehen (Merkmal M1.1).
Diese Funkeinrichtung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die
jeweils unterschiedliche Aufgaben im Rahmen der Einrichtung erfüllen, um eine
qualitativ und sicherheitstechnisch für den Nutzer sinnvolle Audioausgabe zu
ermöglichen (Streitpatent, Abs. [0002]).
Zu diesen Komponenten zählt ein
„receiver", also ein Bauteil, das
elektromagnetische Wellen eines bestimmten Spektralbereiches (beispielsweise
Funkwellen) empfangen sowie zumindest geringfügig weiterverarbeiten kann; über
eine Antenne werden modulierte Hochfrequenzsignale („radio frequency (RF)
signal") empfangen, d.h. sie bestehen aus einer Trägerwelle, auf die ein Nutzsignal
aufmoduliert wurde. Vom genannten Empfänger wird das Hochfrequenzsignal
demoduliert und ein Signal ausgegeben, das in seiner maximalen Ausprägung aus
dem eigentlichen Nutzsignal und einem aus mehreren Quellen stammenden
Rauschsignal zusammengesetzt ist, und hier als Zwischensignal („intermediate
signal (X)") bezeichnet wird (Streitpatent, Abs. [0009]; Merkmal M1.2). Fehlt das
„RF-signal“, so steht am Empfängerausgang nur das geräteinterne Rauschen bzw.
Rauschsignal des Empfängers an.
Eine weitere Komponente wird allgemein als „amplifier" – also als Verstärker -
bezeichnet, weshalb diese – da auch das Streitpatent hierzu keinerlei
entsprechende Ausführungen zeigt - als eine nicht weiter aufgeteilte Einheit
angesehen wird; diesem „amplifier“ wird das o.g. Zwischensignal zugeführt. Er
verstärkt dieses Signal und ist mit seinem Ausgangssignal dazu geeignet, einen
„speaker" - also eine Audioausgabe wie einen Lautsprecher - anzusteuern
(Streitpatent, Abs. [0011] i.V.m. Abs. [0027]); Merkmal M1.3).
Weiterer Bestandteil der Funkeinrichtung
ist ein „squelch circuit" - eine
Rauschunterdrückungsschaltung. Gemäß
Streitpatent
überwacht
eine
Rauschunterdrückungsschaltung das Hochfrequenzsignal und schaltet den
Lautsprecher stumm ("to mute"), falls das Hochfrequenzsignal abwesend ist
(Streitpatent, Abs. [0002]); Merkmal M1.4).
Zunächst wird
unterschieden,
ob
der Anwender
diese Rauschunterdrückungsschaltung in einem sog. „freigegebenen Modus" („enabled") oder in
einem „gesperrten Modus" („disabled") betreibt; laut Streitpatent, Absatz [0023],
kann der Nutzer beispielsweise mittels eines Schalters diese Schaltung für die
Verarbeitung des Zwischensignals freigeben oder nicht. Das Freigeben oder
Sperren der Rauschunterdrückungsschaltung erfolgt somit aktiv durch den Nutzer
(Merkmal M1.4.1).
Laut dem folgenden Merkmal ist es dem Verstärker im freigegebenen Modus
erlaubt, das Zwischensignal nur zu empfangen, wenn das Hochfrequenzsignal
vorhanden
ist. Darunter
ist aber de
facto
- unter Beiziehung des
Ausführungsbeispiels (Streitpatent, Abs. [0017] - [0025] i.V.m. Fig. 3) - auch
subsummiert, dass am Verstärker das über das Dämpfungsglied 230 in der
Amplitude stark gedämpfte Zwischensignal anliegt, selbst wenn kein „RF-signal"
empfangen wird (Streitpatent, Abs. [0015] i.V.m. Fig. 3 und Abs. [0032]; Merkmal
M1.4.2).
Dass ein „RF-signal“ nicht vorhanden ist, wird gemäß Streitpatent dadurch
festgestellt, dass es unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt. Dies führt
gemäß Streitpatent dazu, dass die Amplitude des Rauschsignals viel höher als die
Amplitude des Sprachsignals ist, d.h. wenn der Träger verschwindet, nimmt das
Rauschen zu (Streitpatent, Abs. [0010]: „The term "absent" is intended here to
represent that a RF carrier is below a predetermined threshold. Often, the amplitude
of the noise signal is much higher than the amplitude of the voice signal. Therefore,
noise would appear to the user louder than voice. In other words, when the carrier
is disappearing, the noise is increasing."). Wie der Figur 3 des Streitpatents zu
entnehmen ist, ermittelt ein Detektor 220 das Fehlen eines „RF-signal“ aus dem
Zwischensignal X, d.h. für den Fachmann, die Amplitude des Zwischensignals X
wird mit einem Schwellenwert verglichen.
Wird die Rauschunterdrückungsschaltung (durch den Anwender bewusst) im
gesperrten Modus betrieben, soll dafür gesorgt sein, dass im Falle eines fehlenden
„RF-signal" - also bei gleicher Signalvoraussetzung wie im vorangegangenen
Merkmal - die Verstärkung des Verstärkers verringert wird, d.h. das bereits
genannte geräteinterne Rauschen zumindest signalverarbeitungstechnisch von
seiner Amplitude her betrachtet verringert wird, bevor es den Lautsprecher erreicht
(Merkmal M1.4.3).
Die Sichtweise der Klägerin, die den Bedeutungsumfang der Merkmale M1.3 und
M1.4.2 abweichend vom konkreten Wortlaut (vgl. obige Auslegung des Senats zu
diesen Merkmalen) und damit wesentlich weiter ausgelegt sehen will, überzeugt
nicht. Insbesondere ist der Wortlaut der Merkmale eindeutig, was die kausale und
konsekutive Funktionalität des „amplifier“ anbelangt, die darauf abstellt, dass dieser
nur vorübergehend das o.g. Zwischensignal X empfängt („temporarily receive the
intermediate signal (X)”; Merkmal M1.3) und zwar nur dann, wenn der “enabled
mode” angeschaltet ist und auch ein “RF-signal” empfangen worden ist (Merkmal
M1.4.2)).
Die Figur 3 des Streitpatents beschreibt schematisch den Gegenstand des
Patentanspruchs 1. Der klageseitige Verweis darauf, dass die Figuren 3 und 6 als
inhaltlich zusammenhängend anzusehen sind, und daher die Figur 6 obiger
Auslegung widersprechen würde, greift nicht, da diese Figur offensichtlich die mit
dem nicht angegriffenen, nebengeordneten Patentanspruch 4 erteilte spezielle
Funkeinrichtung beschreibt, die einen anderen Teilaspekt des streitpatentlichen
Erfindungsgedankens betrifft (vgl. Streitpatent, Abs. [0003] und [0004]).
Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, soweit sie vorträgt, dass in der Figur 3 des
Streitpatents der “amplifier 203” grafisch durch die gestrichelte Umrisslinie dem
“squelch circuit 210” zugeschlagen ist, jedoch sieht der Senat hierin einen
offensichtlichen Fehler in der Figur 3, den der Fachmann zweifellos erkennt, da es
in dieser Figur letztlich nur auf die Dokumentation der Zugehörigkeit des “control
path 223” zur Rauschunterdrückungsschaltung 210 ankommt, wie sich auch aus
dem Absatz [0024] des Streitpatents entnehmen lässt.
3.
Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ).
Die klageseitig angeführten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Zum einen ist der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber dem nachgewiesenen Stand
der Technik und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,
zum anderen liegt eine offenkundige Vorbenutzung durch die in diesem Kontext
genannten Druckschriften nicht vor. Im Einzelnen:
3.1 Zur Neuheit
3.1.1 Das japanische Gebrauchsmuster N8/N8a (JP 58 - 34810 Y2 mit dazu
eingereichter deutschsprachiger Übersetzung) behandelt laut Übersetzung eine
Schaltungskombination zwischen einer „Rauschunterdrückungsschaltung (squelch
circuit)“ und einer „Stumm- (oder Dämpfer-)Schaltung (muting circuit)“ (N8a, S. 2,
Z. 3 - 5). Die Rauschunterdrückungsschaltung kann hierbei in einem so genannten
SQ- (Rauschunterdrückungsmodus, Normalfall) oder einem MUTE-Modus (die
eigentliche Rauschunterdrückung wird dabei umgangen) betrieben werden. Als
Grund für eine Umgehung der Rauschunterdrückung wird der Empfang eines sehr
schwachen Nutzsignals genannt, das sonst von dieser zu stark gedämpft werden
würde (N8a, S. 2, Z. 8 - 14).
Aus der Druckschrift N8/N8a ist eine Rauschunterdrückungsschaltung für eine
Funkeinrichtung bekannt, jedoch weder explizit eine Funkeinrichtung noch ein
Empfänger
im Sinne des Streitpatents
(Merkmal M1.1(nicht), Merkmal
M1.2(nicht)). Zwar ist ausgeführt, dass die dort beschriebene Schaltung auf ein
Trägersignal wartet (N8a, S. 2, Z. 16 f: „lm Falle des Empfangswartestandes des
Citizen-Bands oder des Amateurfunk-Frequenzbereichs"),
jedoch
ist ein
Funkempfänger einer Funkeinrichtung nicht Teil der in dieser Druckschrift
offenbarten Lehre.
Die Rauschunterdrückungsschaltung dieser Druckschrift, d. h. die Verbindung der
Basis des Transistorverstärkers 11 über den Widerstand 9 in der Schalterstellung
„SQ“ (auch als Schalterstellung 17A bezeichnet) mit dem Kollektor des Transistors
18 (vgl. N8a, S. 2, Z. 3 bis 5, „Das Gebrauchsmuster betrifft eine Schaltungskombination zwischen einer Rauschunterdrückungsschaltung (squelch circuit) und
einer Stumm- oder Dämpferschaltung
(muting circuit),"
[entspricht den
Schalterstellungen „SQ“ und „MUTE“]) wird in der Schalterstellung „SQ“ vom Nutzer
aktiv eingeschaltet (Merkmale M1.4, M1.4.1). Dabei wird bei vorhandenem
Rauschunterdrückungssignal (bedeutet Trägersignal nicht vorhanden, vgl. hierzu
auch die in dieser Druckschrift formulierte Aufgabe bzw. Definition des so
genannten „Empfangswartestandes“ in N8a, S. 1, Z. 26 – 31 bzw. S. 2, Z. 16 - 21)
am Eingang 3 der Transistor 18
leitend und die Basisspannung des
Verstärkungstransistors 11 wird über den Widerstand 9 mit Masse verbunden. Das
Eingangssignal wird daher nicht verstärkt und am Ausgang des Verstärkers 11 liegt
kein Signal an; ansonsten wird das Audiosignal verstärkt und an den Lautsprecher
ausgegeben. Das Audiosignal steht damit gemäß der Lehre der N8/N8a immer am
Eingang des Verstärkers 11 an und nicht nur vorübergehend (Merkmal M1.3(teils),
M1.4.2(nicht)).
In
der
Schalterstellung
17B
(„MUTE“)
ist
die
Rauschunterdrückungsschaltung
insofern ausgeschaltet, dass
in dieser
Schalterstellung die Verstärkung des Verstärkers 11 durch den Widerstand 16 bei
nicht vorhandenem Trägersignal (d.h. Rauschunterdrückungssignal ist vorhanden)
verringert wird (Merkmal M1.4.3). Der Senat folgt an dieser Stelle den Ausführungen
der Klägerin, wonach das Vorliegen eines Rauschunterdrückungssignals am
Anschluss 3 dem Fehlen eines RF-Trägersignals entspricht; dies korrespondiert mit
der Vorgehensweise des Streitpatents im Ausführungsbeispiel der Figur 3, gemäß
der das Fehlen des „RF-signal“ aus dem Zwischensignal erfolgt (vgl. zu dieser
technischen Sichtweise auch den Detektor 122 im Streitpatent, Figur 1).
Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu gegenüber der
Druckschrift N8/N8a.
3.1.2 Das japanische Gebrauchsmuster N9/N9a (JP 4 - 34590 Y2 mit dazu
eingereichter deutschsprachiger Übersetzung) thematisiert laut Übersetzung eine
Einstellschaltung
für einen Niederfrequenz-Ausgangspegel eines drahtlosen
Kommunikationsgerätes;
insbesondere
hat
sie
eine Niederfrequenz-
Ausgangsschaltung eines drahtlosen Kommunikationsgerätes zum Inhalt, das eine
eine Rauschunterdrückungsfunktion aufhebende Einheit aufweist (N9a, S. 2, Z. 5 -
8). Diese Einheit ist nur für ein bestimmtes Zeitintervall aktiviert, das von einem
Timer vorgegeben ist. Eine Dauerumschaltung im Sinne des Streitpatentes, die
vollständig und jederzeit in Händen des Anwenders liegt, ist dort nicht verwirklicht.
Im Einzelnen wird dort ein drahtloses Kommunikationsgerät vorgestellt, das als eine
Funkeinrichtung im Sinne des Streitpatents anzusehen ist und auch über einen
Empfänger verfügt (z.B. N9a, S. 2, Abs. 1; Merkmale M1.1 und M1.2). Der dort
offenbarte „Niederfrequenzverstärker 3" (vgl. N9a, S. 3, Z. 33 i.V.m. Fig. 1) betreibt
auch
einen
„Lautsprecher
4“
(Merkmal
M1.3(teils)).
Eine
„Rauschunterdrückungsschaltung 2" ist dort ebenfalls gezeigt (N9a, S. 3, Z. 30
i.V.m. Fig. 1; Merkmal M1.4).
Mit dem in Druckschrift N9a genannten Drucktaster 6 kann auch ein Betriebsmodus
für eine Rauschunterdrückung geschaltet werden, jedoch ist dieser Schaltvorgang
nur als temporäre Maßnahme angelegt, so dass keine „user defined", also
nutzerdefinierte (und somit ggf. auch ohne Zeitlimit existente, im Extremfall
permanente) Umschaltung der Rauschunterdrückungsschaltung von einem
freigegebenen oder in einem gesperrten Modus im Sinne des Streitpatents vorliegt
(N9a, Fig. 2, links unten mit „TIM 8", „SQL OFF 5"; Merkmal M1.4.1(nicht)).
Im eingeschalteten Modus der Rauschunterdrückung wird gemäß der Druckschrift
N9a abhängig von der Ausgangsspannung der Detektorschaltung 1 (dem Pegel des
Zwischensignals), gemessen über den Widerstand 21, entweder der Ausgang der
„Detektorverstärkungsschaltung 1“ direkt
in den Niederfrequenzverstärker
eingegeben, die Niederfrequenzverstärkungsschaltung wird abgeschaltet, oder die
Verstärkung verringert (vgl. N9a, S. 3, Z. 36 - 41). Über den Spannungspegel des
Ausgangssignals wird - analog zum Verständnis gemäß Streitpatent - festgestellt,
ob ein „RF-signal" vorhanden ist oder nicht. Über den „variablen Widerstand 21“
kann diese Schwelle entsprechend verändert werden. Nur wenn der
Ausgangspegel der Detektionsverstärkungsschaltung 1 hoch ist („RF-signal“ ist
vorhanden), wird das Ausgangssignal der Detektionsverstärkungsschaltung 1 in
den Niederfrequenzverstärker 3 eingegeben, d.h. dem Niederfrequenzverstärker 3
wird in dem freigegebenen Modus erlaubt, das Zwischensignal nur zu empfangen,
wenn das „RF-signal“ vorhanden ist (vgl. N9a, S. 3, Z. 41 – 44, „Als Folge von einem
erhöhten Widerstandswert, wird der Ausgang der Detektionsverstärkungsschaltung
1 in den Niederfrequenzverstärker 3 eingegeben, nur wenn der Ausgangspegel
hoch ist.“; Merkmal M1.4.2).
In der Druckschrift N9a wird die Rauschunterdrückung zwar durch den Nutzer aktiv
über die „Zeitmessereinheit 8“, die letztlich einen Timer darstellt, für eine
vorgegebene Zeit aktiv ausgeschaltet, allerdings wird in diesem Modus, der o.g.
Widerstand 21 kurzgeschlossen (N9a, S. 4, Z. 24 - 30). In diesem Modus findet in
Folge kein Pegelvergleich mehr statt und die Stärke des Ausgangssignals wird stets
verringert. Während der Zeit, in der der Timer aktiviert ist, erfolgt dies somit
unabhängig davon, ob überhaupt ein „RF-signal“ vorhanden ist oder nicht (Merkmal
M1.4.3(nicht)).
Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber der
Druckschrift N9/N9a.
3.1.3 Die japanische Patentschrift N10/N10a (JP 55 - 26767 A mit dazu
eingereichter deutschsprachiger Übersetzung) beschreibt laut Übersetzung einen
Funkempfänger und im Speziellen die Steuerung einer demodulierten Ausgabe
eines „FM- oder PM-Funkempfängers" (N10a, S. 1, Z.14 f). Bei der dem Empfang
folgenden Weiterbehandlung des eingegangenen Signals kommen unterschiedliche
signalverarbeitungstechnische Komponenten zum Einsatz u.a. auch eine
Rauschunterdrückungsschaltung, die
jedoch nicht
in unterschiedlichen
anwenderdefinierten Moden
betrieben wird.
Als
ein wesentlicher
Signalverarbeitungsgrund wird die Analyse der Rauschanteile
in einem
demodulierten Signal an zwei verschiedenen Orten des Signalweges vor dem
„Lautsprecher 13“ genannt (N10a, Fig. 1, zwischen „Demodulator 10“ und
„Signalverstärker 11“ sowie zwischen
„Leistungsverstärker 12“ und dem
„Lautsprecher 13“).
Gemäß der Lehre der Druckschrift N10a soll die Ausgabelautstärke für einen
Funkempfänger dann reduziert werden, wenn der Rauschanteil in diesem erhöht ist
(vgl. N10a, S. 2, Z. 30). Der dortige „Zwischenfrequenzverstärker 9“ stellt an seinem
Ausgang eine Zwischenfrequenz zur Verfügung. Das entspricht dem „RF-signal"
des Streitpatents. Der Fachmann erkennt daher in dem Teil der Figur 1 der
Druckschrift N10a, der aus den Bezugszeichen 4 bis 9 (bzw. 4 bis 10, bezogen auf
die Audiosignale) gebildet wird, auch einen Empfänger im Sinne des Streitpatents,
der ein Zwischensignal ableitet (Merkmale M1.1, M1.2). Der dortige Signalpfad vom
„Rauscheingangsregler 14“ bis zur „Ausgabesteuerung 17“ bildet auch einen
Rauschunterdrückungsfilter (Merkmal M1.4), der bei schwachem Signalpegel
dämpft (zu Null) und auch bei starkem Signalpegel wirkt, jedoch liegt das
Zwischensignal vom „Demodulator 10“ kommend immer an und nicht nur
„vorübergehend", wie es gemäß Anspruch 1 des Streitpatents gefordert wird
(Merkmal M1.3(teils)).
Über das Vorhandensein des Trägersignals offenbart die Druckschrift N10a nichts.
Als Kriterium für die Rauschunterdrückung verwendet sie einen Schwellwert. Das
gilt für den Schaltkreis, der die Bezugszeichen 14 bis 17 umfasst, ebenso wie für
den Schaltkreis A (N10, Figur 1, BZ 18 - 21), der zudem rückgekoppelt ist, d. h. er
verarbeitet direkt das Audioausgangssignal und nicht das oder ein Zwischensignal
(Merkmale M1.4.1(nicht), M1.4.2(nicht), M1.4.3(nicht)).
Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber der
Druckschrift N10/N10a.
3.2
Zur erfinderischen Tätigkeit
3.2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch den Stand der Technik,
wie er durch die Druckschriften N8/N8a bzw. N10/N10a jeweils zusammen mit dem
Fachwissen gebildet wird, nicht nahegelegt.
Seitens der Klägerin wurde nicht thematisiert, weshalb der angesprochene
Fachmann, ausgehend von den in den Druckschriften N8/N8a oder N10/N10a
gezeigten Gegenständen, zum Gegenstand des Streitpatents gelangen sollte.
Derartiges ist auch für den Senat nicht ersichtlich; soweit der Senat im Hinweis vom
09.04.2020, Seite 2, Absatz 2 die vorläufige Ansicht vertrat,
in diesem
Zusammenhang sei eine solche Anregung nicht zu erkennen, hat es damit sein
Bewenden. Denn auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zumindest
im Zusammenhang mit der Druckschrift N8/N8a die Auffassung vertrat, der
Fachmann wäre davon ausgehend ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des
Streitpatents gelangt, vermochte sie nicht darzulegen, warum der Fachmann diese
Druckschrift als Ausgangspunkt nehmen sollte und auf welchem Wege er dann
unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und ohne erfinderisch tätig zu werden zum
Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gelangen sollte.
3.2.2 Ausgehend von der Druckschrift N20 argumentiert die Klägerin, der
Fachmann würde unter Beiziehung der Druckschrift N8/N8a in naheliegender Weise
zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangen können. Dem kann
nicht beigetreten werden. Im Einzelnen:
Die Druckschrift N20 (PLESSEY (1980)), bestehend aus Auszügen eines Kataloges
eines Unternehmens, das Bausteine von Radar- und Funkkommunikationsschaltkreisen herstellt und vertreibt, beschreibt im Wesentlichen Eigenschaften
bestimmter, von diesem Unternehmen produzierter elektronischer Komponenten
(ICs) und entsprechende Datenblätter hierzu. Hierfür sind diese Komponenten in
Komponentenfamilien gegliedert, denen jeweils eine kurze Einführung ihrer
Gemeinsamkeiten
vorangestellt
ist,
insbesondere
betreffend
deren
Anwendungsgebiete.
Im Rahmen des die Kapitelüberschrift
„Multimode
Transceivers“ tragenden Teils, werden auch Rauschunterdrückungsschaltkreise
(„Squelch circuit“) vorgestellt.
Auf der Doppelseite 68/69 der Anlage N20 ist im Rahmen der dortigen Figur 69 ein
„Multimode transceiver circuit diagram“ dargestellt. Auf der linken Seite dieser Figur
ist ein RF-Empfänger gezeigt, sofern die an den dortigen
„MD108“
angeschlossenen Komponenten als Empfangsantennenbestandteile interpretiert
werden (N20, S. 64, Abs. 2, S. 73, Abs. 4 i.V.m. S. 68/69, Fig. 69; Merkmale M1.1,
M1.2).
Ein „amplifier“, im Sinne obiger Auslegung dieses Begriffes als einer Einheit, wird in
der Figur 69 auf der Doppelseite 68/69 rechts oben („AUDIO AMPLIFIER“) gezeigt,
ein Ansteuern eines Lautsprechers ebenfalls (Lautsprechersymbol im Rahmen des
gestrichelt umfassten Funktionsblockes „SIDETONE OSCILLATOR“; Merkmal
M1.3).
Ein „squelch circuit“ ist ebenfalls offenbart (N20, S. 68/69, Fig. 69, Pfeil rechts oben,
„TO SQUELCH“ und Betitelung links unten, „SQUELCH CONTROL“ i.V.m. S. 73
und Fig. 73a; Merkmal M1.4), wobei auch dieser eine nutzerdefinierte Möglichkeit
zu dessen An- und Abschalten offenbart (N20, S. 68/69, Fig. 69 links unten: „ON“,
„OFF“, „MUTE“ am „SQUELCH SWITCH“; Merkmal M1.4.1).
Gemäß den Figuren 69 und 73 sowie Seite 73, Absatz 3 haben die drei realisierten
Schalterstellungen „MUTE“, „OFF“ und „ON“ folgende Funktionalitäten: Die
Schalterstellung „MUTE“ führt im Rahmen der „SQUELCH CONTROL“ dazu, dass
der PIN 7 des genannten Verstärkers (N20, Fig. 69 rechts oben, „AUDIO
AMPLIFIER“, „IC15 SL630“) auf Masse gelegt wird, und in der Konsequenz kein
Signal am Ausgang 1 des Verstärkers anliegt; im Rahmen der Schalterstellung
„OFF” wird die Basis des Transistors TR5 auf Masse gelegt und ein „High“-Signal
an PIN 7 des „AUDIO AMPLIFIER“ bzw. „IC15 SL630“, d. h. ein Eingangssignal am
PIN 5 des Verstärkers wird stets verstärkt ausgegeben; bei der Schalterstellung
„ON“ wird die Basis des Transistors TR5 vom Transistor TR4 angesteuert, welcher
bei einem hohen Eingangssignal (d. h. hoher “Squelch level”; RF-Signal vorhanden)
durchschaltet; in der Konsequenz sperrt der Transistor TR5, ein „High“-Signal liegt
an PIN 7 des Verstärkers und ein Eingangssignal wird verstärkt ausgegeben; bei
einem niedrigen Eingangssignal (d. h. kleiner “Squelch level”; RF-Signal fehlt) wird
der Transistor TR4 jedoch gesperrt und es liegt ein hohes Signal an der Basis des
Transistors TR5; in Folge schaltet der Transistor TR5 durch (ist also leitend) und
der PIN 7 des „AUDIO AMPLIFIER“ bzw. „IC15 SL630“ wird auf Masse gelegt und
es liegt kein Signal am Ausgang 1 des Verstärkers. Damit ist hier jedoch nicht
verwirklicht, dass in einem als “enabled mode” zu bezeichnenden Betriebsmodus
(hier: Schalterstellung “ON”) für eine Rauschunterdrückung der Verstärker („AUDIO
AMPLIFIER“ bzw. „IC15 SL630“) nur dann ein Zwischensignal empfängt, wenn auch
das RF-Trägersignal vorhanden ist, da das Zwischensignal stets am Eingang 5 des
Verstärkers anliegt und zwar entweder ausgehend vom “FM … DEMODULATOR”
oder vom “AM … DEMODULATOR …”, je nach Stellung des Schalters “RL 2”. Somit
wird insbesondere die klageseitige Sichtweise (vgl. Schriftsatz vom 30.04.2020,
S. 48, Z. 26 ff) nicht geteilt, die den Verstärker aus der Figur 69 („IC15 SL630“) aus
mehreren Einzeleinheiten („Verstärkerstufen“) bestehend interpretiert, um in Folge
daraus eine abschnittsweise Signalverarbeitung zu erkennen, die zur mit diesem
Merkmal verbundenen Sachaussage führen soll, zumal der Senat denselben (vgl.
obige Ausführungen zum Merkmal M1.3) dort zweifelsfrei eine als bauliche Einheit
im Signalweg offenbarte Einheit erkennt (Merkmal M1.4.2(nicht)).
Es ist dieser Entgegenhaltung ebenfalls weder unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen noch wird es indirekt thematisiert, dass bei einem abwesenden „RFsignal“ eine Funkeinrichtung die Rauschunterdrückung in dem als „disabled mode“
anzusehenden Modus (hier: Schalterstellung „OFF“) dergestalt ansteuert, dass die
Verstärkung des
„amplifier“
(„AUDIO AMPLIFIER“ bzw.
„IC15 SL630“)
heruntergefahren wird; vielmehr spielt in diesem Fall der “Squelch level” am
Transistor TR4 keine Rolle, da die Basis des Transistors TR5 auf Masse liegt, und
das Signal stets mit der entsprechend eingestellten Verstärkung ausgegeben wird
(N20, S. 68/69, Fig. 69; Merkmal M1.4.3(nicht)).
Demzufolge sind dieser Druckschrift zwei wesentliche Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1 nicht zu entnehmen, und zwar, dass im „enabled mode“ der
Verstärker („amplifier“) das Zwischensignal ausschließlich dann empfängt, wenn
auch ein Trägersignal vorhanden ist (Merkmal M1.4.2) und dass der „squelch circuit“
im „disabled mode“ nur dann den eben genannten Verstärker herunterregelt, wenn
ein RF-Trägersignal fehlt (Merkmal M1.4.3).
Auch wenn die Klägerseite vorträgt, der Fachmann würde den aus der Druckschrift
N20 bekannten Gegenstand zwanglos mit der Druckschrift N8/N8a kombinieren, um
so in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen,
vermag das nicht zu überzeugen, denn diese Betrachtungsweise ist nach
Überzeugung des Senats als rückschauend anzusehen und geht fehl. Im Einzelnen:
Die Argumentation der Klägerin
für eine Zusammenschau dieser beiden
Druckschriften baut implizit darauf auf, dass diese aus einem ähnlichen technischen
Umfeld stammen. Jedoch bleibt klageseitig unbelegt, auf Basis welches, in der
Anlage N20 explizit angelegten technischen Anreizes zur Weiterentwicklung der mit
diesem Katalogauszug vermittelten Kenntnisse der angesprochene Fachmann
unter Beiziehung der Druckschrift N8/N8a zum Gegenstand des Streitpatents hätte
gelangen sollen. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß
genannte allgemeine Bestreben des Fachmanns, bei Receivern stets einen zu
hohen Rauschpegel zu vermeiden, greift jedenfalls zu kurz. Eine Veranlassung zur
Zusammenschau ist insofern schon nicht zu erkennen, als die Auszüge der Anlage
N20 u. a. eine
fachbekannte und
funktionsfähige Rauschunterdrückung
beschreiben, wenn auch nicht sich auseinandersetzend mit dem Rauschen bei
abwesendem „RF-signal“, sondern schwerpunktmäßig mit der Konstellation, dass
das „RF-signal“ (also letztlich das vom Anwender gewünschte Nutzsignal)
vorhanden ist und für diesen Fall den Einsatz der angebotenen Komponenten zu
einer Rauschunterdrückung thematisierend. Zwar wird dort auch ein Fall (vgl. obige
Ausführungen im Rahmen der Anlage N20 zum Merkmal M1.4.2: Schalterstellung
„ON“, niedriger “Squelch level”, d. h. „RF-signal“ fehlt bzw. hoher “Squelch level”,
d. h. RF-Signal vorhanden) dargestellt, aber
lediglich aus Sicht einer
eingeschalteten Rauschunterdrückung. Daher ist keine Veranlassung ersichtlich,
sich ohne weiteres und/oder generell ausgehend von der Offenbarung dieses IC-
Kataloges mit weiteren potenziell möglichen oder denkbaren Schaltungsszenarien
auseinanderzusetzen. Die Grundausrichtung der Anlage N20 ist zudem technisch
unterschiedlich zu derjenigen der Druckschrift N8/N8a anzusehen, welche letztlich
auf eine Verbesserung der Rauschunterdrückung bei abwesendem „RF-signal“
abzielt (vgl. Ausführungen im Abschnitt 3.1). Die Druckschrift N8/N8a weist so
vielmehr von der Ausrichtung der Anlage N20 weg, die eben nicht vordringlich neue
Schaltungstechniken oder Verschaltungen lehrt, sondern lediglich Eigenschaften
und Einsatzbereiche elektronischer Bauteile eines Unternehmens beschreibt.
Insoweit vermag die Klägerin die zwingende Beiziehung der Druckschrift N8/N8a
zur Anlage N20 seitens des Fachmanns nicht überzeugend zu begründen, denn die
bloße Möglichkeit, dass etwa ein Fall gemäß den Merkmalen M1.4.2 oder M1.4.3
eintreten bzw. interessant werden könnte – wie das sinngemäß in der mündlichen
Verhandlung anklang – gleichzeitig aber in der Druckschrift N20 nicht thematisiert
ist, reicht zur Überzeugung des Senates für den Fachmann als Anreiz,
entsprechend tätig zu werden und diese Druckschrift in seine Überlegungen
zwingend einzubeziehen nicht aus (N20, S. 68/69, Fig. 69; S. 74, Fig. 73a).
Aber selbst wenn man eine derartige Zusammenschau in Betracht zöge, wäre
zumindest das in der Druckschrift N20 nicht offenbarte Merkmal M1.4.2 - da die von
der Beklagten als „inkonsistente Definition des Verstärkers“ gerügte (vgl. Schriftsatz
vom 22.06.2020, S. 32, Absatz i.) mehrstufige Auslegung dieser Begrifflichkeit
seitens der Klägerin für den dort offenbarten „AUDIO AMPLIFIER“ auch aus Sicht
des Senates nicht greift (s.o.) – der Druckschrift N8/N8a nicht zu entnehmen. Damit
führt eine – letztlich rein additive – Kombination der in den Druckschriften N8/N8a
und N20 jeweils angelegten Merkmale nicht zum beanspruchten Gegenstand. Offen
bleibt, aus welchen Gründen der Fachmann das fehlende Merkmal 1.4.2 hätte
zwanglos ergänzen können oder sollen.
Auch der Vortrag der Klägerin zu der, im Rahmen der von ihr in der mündlichen
Verhandlung eingereichten, Anlage N24, vermag nicht zu überzeugen. Die hierzu
von der Klägerin an unterschiedlichen Orten der Figur 69 der Druckschrift N20
entnommenen und durch Löschen und Hinzufügen von Bauteilsymbolen bzw.
Verschaltungen veränderten Teilabbildungen sind so nicht der Druckschrift N20 zu
entnehmen, sondern stellen lediglich eine Interpretation von Maßnahmen dar, die
ein Fachmann aus Sicht der Klägerin zur Weiterentwicklung der Lehre der Anlage
N20 an dort offenbarten (Teil-)Schaltungen vornehmen könnte. Dieses Vorgehen
stellt zur Überzeugung des Senates eine rückschauende Betrachtungsweise bzw.
Interpretation der Offenbarung der genannten Figur 69 dar. Dies gilt insbesondere
auch vor dem Hintergrund der notwendigen - im Ergebnis recht umfangreichen -
Änderungen bzw. baulichen Anpassungen, sowie des bereits im Rahmen der
Auslegung (vgl. Ausführungen zum Merkmal M1.3) und im vorhergehenden Absatz
thematisierten und aus Senatssicht in der Anlage N20 als Einheit offenbarten
„amplifiers“, die – wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung einräumte
– in ihrer eigenen Interpretation der Offenbarung der Druckschrift N20 so nicht
gesehen wird.
Insgesamt wäre der Fachmann ausgehend von der auf Radar- und
Kommunikationstechnik-Bauteile abstellenden Anlage N20 schon nicht dazu
angeleitet worden, die dortige Funkeinrichtung zusammen mit ihrem anliegenden
Hochfrequenzsignal und den Zweck erfüllenden Rauschunterdrückungskomponenten so umzugestalten, dass sie mit einer Rauschunterdrückungsschaltung
für eine Funkeinrichtung gemäß der Druckschrift N8/N8a
zusammengeführt hätte werden können, jedenfalls nicht ohne umfangreiche und
demnach auch nicht naheliegende Maßnahmen. Zudem hätte dies noch nicht
einmal die vollständige Lehre des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ergeben.
Somit ist der mit dem erteilten Patentanspruch 1 verbundene Gegenstand auch
erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik wie er durch die Anlagen N20 und
N8 gebildet wird, sofern der Fachmann diese überhaupt in einer Zusammenschau
betrachtet hätte.
3.3
Zur offenkundigen Vorbenutzung
Aus der von der Klägerin behaupteten offenkundigen Vorbenutzung ergibt sich
ebenfalls nichts Anderes. Zum einen zeigt keines der zur Stützung dieser
Auffassung klageseitig zitierten Dokumente N15 bis N19 für sich jeweils alle
Merkmale des Patentanspruchs 1 und zum anderen – wie den Parteien zu Beginn
der mündlichen Verhandlung mitgeteilt – ist kein Nachweis erkennbar, dass die in
diesem Druckschriftenkonglomerat beschriebenen oder
in Bezug auf den
Prioritätstag des Streitpatents als vorbekannt behaupteten Geräte auch technisch
identisch sind. Insbesondere die Dokumente N18 (betreffend ein Gerät mit der
Bezeichnung „Cobra 29 WX ST“) und N19 (betreffend ein Gerät mit der
Bezeichnung „Cobra 29 WX NW ST“) können hierzu nicht als Beleg dienen, dass
die dort entnehmbaren knappen technischen Angaben dasselbe Gerät betreffen.
4. Im Ergebnis ist daher Patentanspruch 1 der erteilten Fassung des Streitpatents
patentfähig, weshalb sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag vom 5. Mai 2020
mangels Entscheidungserheblichkeit erübrigt.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1,
1. Alt. ZPO, da die Parteien vor dem Hintergrund des Umfangs des klägerischen
Angriffs im Zeitpunkt der Erhebung der Teilnichtigkeitsklage und nach Rücknahme
des Widerspruchs bezüglich des Patentanspruchs 9 in etwa zur Hälfte im
Rechtsstreit obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und
Satz 2 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.
Voit
Martens
Albertshofer
Dr. Wollny
Bieringer
prö