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BPatG Urteil vom 20.07.2020 – 5 Ni 26/18 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:200720U5Ni26.18EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 20. Juli 2020 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2020:200720U5Ni26.18EP.0

betreffend das europäische Patent 1 139 562 (DE 600 18 702)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Voit,

die Richterin Martens

sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer,

Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des

jeweils

zu

vollstreckenden Betrages

vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland

in englischer Verfahrenssprache erteilten

europäischen Patents EP 1 139 562 (Streitpatent), das am 1. April 2000

angemeldet wurde und inzwischen durch Ablauf seiner Schutzdauer erloschen ist.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem

Aktenzeichen DE 600 18 702.6 geführt. Es trägt die Bezeichnung „Radio with a

squelch circuit, and method“ (Radio mit Rauschsperrenschaltung und zugehöriges

Verfahren) und umfasst 9 Patentansprüche, von denen lediglich die Ansprüche 1, 2

und 3 sowie 9 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 lauten nach der Streitpatentschrift

EP 1 139 562 B1 wie folgt:

In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift (EP 1 139 562 B1) lauten

die Patentansprüche 1 und 9:

Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen, angegriffenen Unteransprüche

2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Klage vom 17. Oktober 2018 macht die Klägerin geltend, das Streitpatent

sei im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 3 sowie 9 mangels

Patentfähigkeit teilweise für nichtig zu erklären, da seine Gegenstände gegenüber

dem Stand der Technik nicht neu seien, jedenfalls aber dem Fachmann zum

Anmeldezeitpunkt nahegelegen hätten und somit nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhten. Zudem sei der Anspruch 9 während des Erteilungsverfahrens

derart geändert worden, dass sein Gegenstand über den ursprünglichen

Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung hinausgehe. Patentanspruch 2 sei nicht

ausführbar, da sein zusätzliches Merkmal im Widerspruch zu dem Merkmal 1.4.3

des Patentanspruchs 1 stehe.

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende

Druckschriften:

N8

JP 58 – 34810 Y2

N8a Deutsche Übersetzung der Druckschrift N8: 4 S.

N9

JP 4 – 34590 Y2

N9a Deutsche Übersetzung der Druckschrift N9: 6 S.

N10 JP 55 – 26767 A

N10a Deutsche Übersetzung der Druckschrift N10: 6 S.

N11 KUROKAWA, A.: FM-Tuner-Handbuch; Anthologie der Werke verschiedener

Autoren zur Radiotechnik; Band 117; Rajio Gijutsusha Verlag (publiziert vor

23.05.1978); Auszüge; insgesamt 19 S.

N11a Deutsche Übersetzung der Druckschrift N11: 15 S.

N14 WIKIPEDIA:

Rauschsperre

[Abgerufen

unter

URL:

https://de.wikipedia.gglw/index.php?title=Rauschsperre&oldid=179469033;

2 S.

N20 PLESSEY SEMICONDUCTORS: Radar & Radio Communications IC

Handbook. Auszüge, June 1980; S. 1-13, 27, 29-33, 42-46, 64-80, 279-282,

285-288, 291-298.

N21 MEINKE, H.H. & GUNDLACH, F.W.: Taschenbuch der Hochfrequenztechnik,

Band 3: Systeme. 5. überarb. Aufl., 1992; Springer-Verlag - Berlin Heidelberg

New York; Titelseite, Publikationsinformationen, Inhaltsverzeichnis S. IX und

X; S. Q1, Q4, Q32-Q35, Q44, Q45, Q56, Q57, Q61, Q62, Rückseitendeckel.

N22 WO 91 / 03 883 A1.

Darüber hinaus macht die Klägerin eine offenkundige Vorbenutzung des

Gegenstands des Anspruchs 1 durch ein von ihr als Radiogerät „Cobra“

bezeichnete Einrichtung geltend und stützt sich hierbei auf die nachfolgenden

Dokumente N15 bis N19:

N15 FCC, OFFICE OF ENGINEERING & TECHOLOGY: Ergebnisprotokoll einer

Suchanfrage mit den Kriterien, Application Status: ALL; Grantee Code: BBO;

Product

Code:

3K229LTDW

[Abgerufen

unter

URL:

https://apps.fcc.gov/oetcf/eas/reports/GenericSearchResult.cfm?RequestTi

meout=500&calledFromFrame=Y; 1 S.

N16 MONITORING TIMES: Überschrift der abgebildeten Seite: Bearcat

Intercepts Trunked Radio; Vol 16, No 11, Nov. 1997, 1 S.

N17 COBRA ELECTRONICS CORPORATION: Operating Instructions for your

Cobra 40 Channel Sound Tracker system, Citizen’s Band 2-way Mobile

Radio Model 29 WX AT, 1997, 20 S.

N18 COBRA ELECTRONICS CORPORATION: Auszüge aus Model 29 LTD ST /

29 WX ST, 5 S.

N19 COBRA ELECTRONICS CORPORATION: 29 WX NW ST manual 3.3

6/15/99 3:53 PM, 44 S.

In der mündlichen Verhandlung führt die Klägerin noch zur Erläuterung ihrer

Argumentationslinien zwei Einzelblätter

folgenden

Inhalts und

folgender

Nomenklatur ein:

N23 Bilderläuterung zur Funktionalität eines Trafos, Teile aus Wikipedia, 1 S.

N24

Inhaltlich veränderte Zusammenstellung von Teil-Schaltkreisen auf Basis

von Einzelheiten aus der Figur 69 der Druckschrift N20, 1 S.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 139 562 (DE 600 18 702) mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Patentansprüche 1, 2, 3 und 9 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in Bezug auf die Ansprüche 2, 3 und 9 als unzulässig zu

verwerfen, hinsichtlich Anspruch 1 abzuweisen (Bl. 307 d.A.),

hilfsweise nach Maßgabe des Hilfsantrags, eingereicht als Anlage

zum Schriftsatz vom 05.05.2020 (Bl. 308 d.A.)

Wegen der Fassung von Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag wird auf die

Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. Mai 2020 Bezug genommen.

Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 ihren Widerspruch im Umfang

des Patentanspruchs 9 zurückgenommen sowie mitgeteilt, sie habe am gleichen

Tage die Klage im abgetrennten Verletzungsverfahren vor dem Landgericht

Mannheim (Az.: 2 O 93/18) betreffend Patentanspruch 9 zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2020 hat sie gegenüber der

Nichtigkeitsklägerin erklärt, hinsichtlich der Patentansprüche 2, 3 und 9 auf die

Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber der Klägerin und deren

deutschem Tochterunternehmen (M… GmbH) für die Vergangenheit

zu verzichten.

Die Klägerin hat daraufhin die Nichtigkeitsklage in Bezug auf die Ansprüche 2, 3

und 9 teilweise zurückgenommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich deren Angriffs auf

Patentanspruch 1 in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Streitpatents sei

insoweit bestandsfähig, denn sein Gegenstand sei gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik neu und beruhe ausgehend davon auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Jedenfalls in der Fassung nach dem Hilfsantrag sei der

Patentanspruch 1 patentfähig.

Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 9. April 2020 hat der Senat den

Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von

besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

20. Juli 2020 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist die

Nichtigkeitsklage nur mehr im Umfang des Patentanspruchs 1 anhängig und

insoweit auch zulässig, da die Klägerin nach dem Erlöschen des Streitpatents

infolge Ablaufs seiner Schutzdauer ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse

an der Fortführung der Nichtigkeitsklage geltend machen kann. Dies ergibt sich

bereits daraus, dass sie weiterhin von der Patentinhaberin wegen Verletzung von

Patentanspruch 1 des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird.

Die Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht begründet, da Patentanspruch 1 gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist und sein Gegenstand auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, da er dem Fachmann am Anmeldetag

hierdurch nicht nahegelegen hat.

I.

1.

Das Streitpatent befasst sich laut Absatz [0001] im Allgemeinen mit

Funkeinrichtungen und im Besonderen mit einer Funkeinrichtung mit einer

Rauschunterdrückungsschaltung.

Funkeinrichtungen

hätten Rauschunterdrückungsschaltungen,

die

den

Radiofrequenz-(RF)-Eingang überwachen, um den Lautsprecher stumm zu

schalten, wenn das RF-Signal abwesend ist. Die Rauschunterdrückungsfunktion

werde oft für Funkeinrichtungen im Fahrzeug („car“) verwendet, weil der RF-

Empfang mit seinem Standort variiert. Beispiele seien Einwegfrequenzmodulations-

(FM)-Funkeinrichtungen, um öffentlichen oder privaten Rundfunk zu empfangen,

oder

Zweiwegfunkeinrichtungen

zu

Taxibeförderungszwecken.

Solche

Funkeinrichtungen verfügten über einen anwenderbetriebenen Schalter, um die

Rauschunterdrückungsfunktion

freizugeben oder zu sperren. Wenn ein

Rauschunterdrücken gesperrt ist, könne es sein, dass der Lautsprecher ein voll

verstärktes Rauschen ausgebe. Dies sei unerwünscht, da ein hoher Geräuschpegel

ein Problem darstelle. Der Fahrzeugführer könne abgelenkt werden und einen

Unfall verursachen, oder sich ein Hörschaden einstellen (Streitpatent, Abs. [0002]).

2.

Eine Aufgabe wird im Streitpatent nicht genannt. Vor dem Hintergrund des

geschilderten Standes der Technik ist die Aufgabe aber darin zu sehen, bei

ausgeschalteter Rauschunterdrückung („squelching“) und falls kein RF-Signal

vorhanden ist, ein Ausgeben eines zu hohen Rauschpegels am Lautsprecher zu

verhindern.

3.

Den einschlägigen Fachmann in diesem Verfahren definiert der Senat als

einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik mit

mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und Umsetzung von Rund-/Funkgeräten

mit Rauschunterdrückung aller Art.

II. Zu Patentanspruch 1 der erteilten Fassung (Hauptantrag)

1.

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent in

Patentanspruch 1 eine Funkeinrichtung („radio“) vor, deren Merkmale sich wie folgt

gliedern lassen.

M1.1

A radio (200)

M1.2

having a receiver (202) to derive an intermediate signal (X) from a

radio frequency (RF) signal;

M1.3

an amplifier (203) to temporarily receive the intermediate signal (X)

and to drive a speaker (204);

M1.4

and a squelch circuit (210)

M1.4.1

that is user defined either in an enabled mode or in an disabled

mode, and

M1.4.2

that in the enabled mode allows the amplifier (203) to receive the

intermediate signal only when the RF signal is present,

M1.4.3

said radio (200) characterized in that said squelch circuit (210) in said

disabled mode reduces the gain of said amplifier when the RF signal

is absent.

2.

Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Unter einem „radio" ist gemäß Streitpatent (Anlage N4, Absatz [0002]) z.B. eine

Einweg-FM-Funkeinrichtung (also ein gewöhnliches Rundfunkgerät) oder eine

Zweiwegfunkeinrichtung (z.B. ein Taxifunkgerät) zu verstehen (Merkmal M1.1).

Diese Funkeinrichtung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die

jeweils unterschiedliche Aufgaben im Rahmen der Einrichtung erfüllen, um eine

qualitativ und sicherheitstechnisch für den Nutzer sinnvolle Audioausgabe zu

ermöglichen (Streitpatent, Abs. [0002]).

Zu diesen Komponenten zählt ein

„receiver", also ein Bauteil, das

elektromagnetische Wellen eines bestimmten Spektralbereiches (beispielsweise

Funkwellen) empfangen sowie zumindest geringfügig weiterverarbeiten kann; über

eine Antenne werden modulierte Hochfrequenzsignale („radio frequency (RF)

signal") empfangen, d.h. sie bestehen aus einer Trägerwelle, auf die ein Nutzsignal

aufmoduliert wurde. Vom genannten Empfänger wird das Hochfrequenzsignal

demoduliert und ein Signal ausgegeben, das in seiner maximalen Ausprägung aus

dem eigentlichen Nutzsignal und einem aus mehreren Quellen stammenden

Rauschsignal zusammengesetzt ist, und hier als Zwischensignal („intermediate

signal (X)") bezeichnet wird (Streitpatent, Abs. [0009]; Merkmal M1.2). Fehlt das

„RF-signal“, so steht am Empfängerausgang nur das geräteinterne Rauschen bzw.

Rauschsignal des Empfängers an.

Eine weitere Komponente wird allgemein als „amplifier" – also als Verstärker -

bezeichnet, weshalb diese – da auch das Streitpatent hierzu keinerlei

entsprechende Ausführungen zeigt - als eine nicht weiter aufgeteilte Einheit

angesehen wird; diesem „amplifier“ wird das o.g. Zwischensignal zugeführt. Er

verstärkt dieses Signal und ist mit seinem Ausgangssignal dazu geeignet, einen

„speaker" - also eine Audioausgabe wie einen Lautsprecher - anzusteuern

(Streitpatent, Abs. [0011] i.V.m. Abs. [0027]); Merkmal M1.3).

Weiterer Bestandteil der Funkeinrichtung

ist ein „squelch circuit" - eine

Rauschunterdrückungsschaltung. Gemäß

Streitpatent

überwacht

eine

Rauschunterdrückungsschaltung das Hochfrequenzsignal und schaltet den

Lautsprecher stumm ("to mute"), falls das Hochfrequenzsignal abwesend ist

(Streitpatent, Abs. [0002]); Merkmal M1.4).

Zunächst wird

unterschieden,

ob

der Anwender

diese Rauschunterdrückungsschaltung in einem sog. „freigegebenen Modus" („enabled") oder in

einem „gesperrten Modus" („disabled") betreibt; laut Streitpatent, Absatz [0023],

kann der Nutzer beispielsweise mittels eines Schalters diese Schaltung für die

Verarbeitung des Zwischensignals freigeben oder nicht. Das Freigeben oder

Sperren der Rauschunterdrückungsschaltung erfolgt somit aktiv durch den Nutzer

(Merkmal M1.4.1).

Laut dem folgenden Merkmal ist es dem Verstärker im freigegebenen Modus

erlaubt, das Zwischensignal nur zu empfangen, wenn das Hochfrequenzsignal

vorhanden

ist. Darunter

ist aber de

facto

- unter Beiziehung des

Ausführungsbeispiels (Streitpatent, Abs. [0017] - [0025] i.V.m. Fig. 3) - auch

subsummiert, dass am Verstärker das über das Dämpfungsglied 230 in der

Amplitude stark gedämpfte Zwischensignal anliegt, selbst wenn kein „RF-signal"

empfangen wird (Streitpatent, Abs. [0015] i.V.m. Fig. 3 und Abs. [0032]; Merkmal

M1.4.2).

Dass ein „RF-signal“ nicht vorhanden ist, wird gemäß Streitpatent dadurch

festgestellt, dass es unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt. Dies führt

gemäß Streitpatent dazu, dass die Amplitude des Rauschsignals viel höher als die

Amplitude des Sprachsignals ist, d.h. wenn der Träger verschwindet, nimmt das

Rauschen zu (Streitpatent, Abs. [0010]: „The term "absent" is intended here to

represent that a RF carrier is below a predetermined threshold. Often, the amplitude

of the noise signal is much higher than the amplitude of the voice signal. Therefore,

noise would appear to the user louder than voice. In other words, when the carrier

is disappearing, the noise is increasing."). Wie der Figur 3 des Streitpatents zu

entnehmen ist, ermittelt ein Detektor 220 das Fehlen eines „RF-signal“ aus dem

Zwischensignal X, d.h. für den Fachmann, die Amplitude des Zwischensignals X

wird mit einem Schwellenwert verglichen.

Wird die Rauschunterdrückungsschaltung (durch den Anwender bewusst) im

gesperrten Modus betrieben, soll dafür gesorgt sein, dass im Falle eines fehlenden

„RF-signal" - also bei gleicher Signalvoraussetzung wie im vorangegangenen

Merkmal - die Verstärkung des Verstärkers verringert wird, d.h. das bereits

genannte geräteinterne Rauschen zumindest signalverarbeitungstechnisch von

seiner Amplitude her betrachtet verringert wird, bevor es den Lautsprecher erreicht

(Merkmal M1.4.3).

Die Sichtweise der Klägerin, die den Bedeutungsumfang der Merkmale M1.3 und

M1.4.2 abweichend vom konkreten Wortlaut (vgl. obige Auslegung des Senats zu

diesen Merkmalen) und damit wesentlich weiter ausgelegt sehen will, überzeugt

nicht. Insbesondere ist der Wortlaut der Merkmale eindeutig, was die kausale und

konsekutive Funktionalität des „amplifier“ anbelangt, die darauf abstellt, dass dieser

nur vorübergehend das o.g. Zwischensignal X empfängt („temporarily receive the

intermediate signal (X)”; Merkmal M1.3) und zwar nur dann, wenn der “enabled

mode” angeschaltet ist und auch ein “RF-signal” empfangen worden ist (Merkmal

M1.4.2)).

Die Figur 3 des Streitpatents beschreibt schematisch den Gegenstand des

Patentanspruchs 1. Der klageseitige Verweis darauf, dass die Figuren 3 und 6 als

inhaltlich zusammenhängend anzusehen sind, und daher die Figur 6 obiger

Auslegung widersprechen würde, greift nicht, da diese Figur offensichtlich die mit

dem nicht angegriffenen, nebengeordneten Patentanspruch 4 erteilte spezielle

Funkeinrichtung beschreibt, die einen anderen Teilaspekt des streitpatentlichen

Erfindungsgedankens betrifft (vgl. Streitpatent, Abs. [0003] und [0004]).

Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, soweit sie vorträgt, dass in der Figur 3 des

Streitpatents der “amplifier 203” grafisch durch die gestrichelte Umrisslinie dem

“squelch circuit 210” zugeschlagen ist, jedoch sieht der Senat hierin einen

offensichtlichen Fehler in der Figur 3, den der Fachmann zweifellos erkennt, da es

in dieser Figur letztlich nur auf die Dokumentation der Zugehörigkeit des “control

path 223” zur Rauschunterdrückungsschaltung 210 ankommt, wie sich auch aus

dem Absatz [0024] des Streitpatents entnehmen lässt.

3.

Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ).

Die klageseitig angeführten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Zum einen ist der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber dem nachgewiesenen Stand

der Technik und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,

zum anderen liegt eine offenkundige Vorbenutzung durch die in diesem Kontext

genannten Druckschriften nicht vor. Im Einzelnen:

3.1 Zur Neuheit

3.1.1 Das japanische Gebrauchsmuster N8/N8a (JP 58 - 34810 Y2 mit dazu

eingereichter deutschsprachiger Übersetzung) behandelt laut Übersetzung eine

Schaltungskombination zwischen einer „Rauschunterdrückungsschaltung (squelch

circuit)“ und einer „Stumm- (oder Dämpfer-)Schaltung (muting circuit)“ (N8a, S. 2,

Z. 3 - 5). Die Rauschunterdrückungsschaltung kann hierbei in einem so genannten

SQ- (Rauschunterdrückungsmodus, Normalfall) oder einem MUTE-Modus (die

eigentliche Rauschunterdrückung wird dabei umgangen) betrieben werden. Als

Grund für eine Umgehung der Rauschunterdrückung wird der Empfang eines sehr

schwachen Nutzsignals genannt, das sonst von dieser zu stark gedämpft werden

würde (N8a, S. 2, Z. 8 - 14).

Aus der Druckschrift N8/N8a ist eine Rauschunterdrückungsschaltung für eine

Funkeinrichtung bekannt, jedoch weder explizit eine Funkeinrichtung noch ein

Empfänger

im Sinne des Streitpatents

(Merkmal M1.1(nicht), Merkmal

M1.2(nicht)). Zwar ist ausgeführt, dass die dort beschriebene Schaltung auf ein

Trägersignal wartet (N8a, S. 2, Z. 16 f: „lm Falle des Empfangswartestandes des

Citizen-Bands oder des Amateurfunk-Frequenzbereichs"),

jedoch

ist ein

Funkempfänger einer Funkeinrichtung nicht Teil der in dieser Druckschrift

offenbarten Lehre.

Die Rauschunterdrückungsschaltung dieser Druckschrift, d. h. die Verbindung der

Basis des Transistorverstärkers 11 über den Widerstand 9 in der Schalterstellung

„SQ“ (auch als Schalterstellung 17A bezeichnet) mit dem Kollektor des Transistors

18 (vgl. N8a, S. 2, Z. 3 bis 5, „Das Gebrauchsmuster betrifft eine Schaltungskombination zwischen einer Rauschunterdrückungsschaltung (squelch circuit) und

einer Stumm- oder Dämpferschaltung

(muting circuit),"

[entspricht den

Schalterstellungen „SQ“ und „MUTE“]) wird in der Schalterstellung „SQ“ vom Nutzer

aktiv eingeschaltet (Merkmale M1.4, M1.4.1). Dabei wird bei vorhandenem

Rauschunterdrückungssignal (bedeutet Trägersignal nicht vorhanden, vgl. hierzu

auch die in dieser Druckschrift formulierte Aufgabe bzw. Definition des so

genannten „Empfangswartestandes“ in N8a, S. 1, Z. 26 – 31 bzw. S. 2, Z. 16 - 21)

am Eingang 3 der Transistor 18

leitend und die Basisspannung des

Verstärkungstransistors 11 wird über den Widerstand 9 mit Masse verbunden. Das

Eingangssignal wird daher nicht verstärkt und am Ausgang des Verstärkers 11 liegt

kein Signal an; ansonsten wird das Audiosignal verstärkt und an den Lautsprecher

ausgegeben. Das Audiosignal steht damit gemäß der Lehre der N8/N8a immer am

Eingang des Verstärkers 11 an und nicht nur vorübergehend (Merkmal M1.3(teils),

M1.4.2(nicht)).

In

der

Schalterstellung

17B

(„MUTE“)

ist

die

Rauschunterdrückungsschaltung

insofern ausgeschaltet, dass

in dieser

Schalterstellung die Verstärkung des Verstärkers 11 durch den Widerstand 16 bei

nicht vorhandenem Trägersignal (d.h. Rauschunterdrückungssignal ist vorhanden)

verringert wird (Merkmal M1.4.3). Der Senat folgt an dieser Stelle den Ausführungen

der Klägerin, wonach das Vorliegen eines Rauschunterdrückungssignals am

Anschluss 3 dem Fehlen eines RF-Trägersignals entspricht; dies korrespondiert mit

der Vorgehensweise des Streitpatents im Ausführungsbeispiel der Figur 3, gemäß

der das Fehlen des „RF-signal“ aus dem Zwischensignal erfolgt (vgl. zu dieser

technischen Sichtweise auch den Detektor 122 im Streitpatent, Figur 1).

Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu gegenüber der

Druckschrift N8/N8a.

3.1.2 Das japanische Gebrauchsmuster N9/N9a (JP 4 - 34590 Y2 mit dazu

eingereichter deutschsprachiger Übersetzung) thematisiert laut Übersetzung eine

Einstellschaltung

für einen Niederfrequenz-Ausgangspegel eines drahtlosen

Kommunikationsgerätes;

insbesondere

hat

sie

eine Niederfrequenz-

Ausgangsschaltung eines drahtlosen Kommunikationsgerätes zum Inhalt, das eine

eine Rauschunterdrückungsfunktion aufhebende Einheit aufweist (N9a, S. 2, Z. 5 -

8). Diese Einheit ist nur für ein bestimmtes Zeitintervall aktiviert, das von einem

Timer vorgegeben ist. Eine Dauerumschaltung im Sinne des Streitpatentes, die

vollständig und jederzeit in Händen des Anwenders liegt, ist dort nicht verwirklicht.

Im Einzelnen wird dort ein drahtloses Kommunikationsgerät vorgestellt, das als eine

Funkeinrichtung im Sinne des Streitpatents anzusehen ist und auch über einen

Empfänger verfügt (z.B. N9a, S. 2, Abs. 1; Merkmale M1.1 und M1.2). Der dort

offenbarte „Niederfrequenzverstärker 3" (vgl. N9a, S. 3, Z. 33 i.V.m. Fig. 1) betreibt

auch

einen

„Lautsprecher

4“

(Merkmal

M1.3(teils)).

Eine

„Rauschunterdrückungsschaltung 2" ist dort ebenfalls gezeigt (N9a, S. 3, Z. 30

i.V.m. Fig. 1; Merkmal M1.4).

Mit dem in Druckschrift N9a genannten Drucktaster 6 kann auch ein Betriebsmodus

für eine Rauschunterdrückung geschaltet werden, jedoch ist dieser Schaltvorgang

nur als temporäre Maßnahme angelegt, so dass keine „user defined", also

nutzerdefinierte (und somit ggf. auch ohne Zeitlimit existente, im Extremfall

permanente) Umschaltung der Rauschunterdrückungsschaltung von einem

freigegebenen oder in einem gesperrten Modus im Sinne des Streitpatents vorliegt

(N9a, Fig. 2, links unten mit „TIM 8", „SQL OFF 5"; Merkmal M1.4.1(nicht)).

Im eingeschalteten Modus der Rauschunterdrückung wird gemäß der Druckschrift

N9a abhängig von der Ausgangsspannung der Detektorschaltung 1 (dem Pegel des

Zwischensignals), gemessen über den Widerstand 21, entweder der Ausgang der

„Detektorverstärkungsschaltung 1“ direkt

in den Niederfrequenzverstärker

eingegeben, die Niederfrequenzverstärkungsschaltung wird abgeschaltet, oder die

Verstärkung verringert (vgl. N9a, S. 3, Z. 36 - 41). Über den Spannungspegel des

Ausgangssignals wird - analog zum Verständnis gemäß Streitpatent - festgestellt,

ob ein „RF-signal" vorhanden ist oder nicht. Über den „variablen Widerstand 21“

kann diese Schwelle entsprechend verändert werden. Nur wenn der

Ausgangspegel der Detektionsverstärkungsschaltung 1 hoch ist („RF-signal“ ist

vorhanden), wird das Ausgangssignal der Detektionsverstärkungsschaltung 1 in

den Niederfrequenzverstärker 3 eingegeben, d.h. dem Niederfrequenzverstärker 3

wird in dem freigegebenen Modus erlaubt, das Zwischensignal nur zu empfangen,

wenn das „RF-signal“ vorhanden ist (vgl. N9a, S. 3, Z. 41 – 44, „Als Folge von einem

erhöhten Widerstandswert, wird der Ausgang der Detektionsverstärkungsschaltung

1 in den Niederfrequenzverstärker 3 eingegeben, nur wenn der Ausgangspegel

hoch ist.“; Merkmal M1.4.2).

In der Druckschrift N9a wird die Rauschunterdrückung zwar durch den Nutzer aktiv

über die „Zeitmessereinheit 8“, die letztlich einen Timer darstellt, für eine

vorgegebene Zeit aktiv ausgeschaltet, allerdings wird in diesem Modus, der o.g.

Widerstand 21 kurzgeschlossen (N9a, S. 4, Z. 24 - 30). In diesem Modus findet in

Folge kein Pegelvergleich mehr statt und die Stärke des Ausgangssignals wird stets

verringert. Während der Zeit, in der der Timer aktiviert ist, erfolgt dies somit

unabhängig davon, ob überhaupt ein „RF-signal“ vorhanden ist oder nicht (Merkmal

M1.4.3(nicht)).

Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber der

Druckschrift N9/N9a.

3.1.3 Die japanische Patentschrift N10/N10a (JP 55 - 26767 A mit dazu

eingereichter deutschsprachiger Übersetzung) beschreibt laut Übersetzung einen

Funkempfänger und im Speziellen die Steuerung einer demodulierten Ausgabe

eines „FM- oder PM-Funkempfängers" (N10a, S. 1, Z.14 f). Bei der dem Empfang

folgenden Weiterbehandlung des eingegangenen Signals kommen unterschiedliche

signalverarbeitungstechnische Komponenten zum Einsatz u.a. auch eine

Rauschunterdrückungsschaltung, die

jedoch nicht

in unterschiedlichen

anwenderdefinierten Moden

betrieben wird.

Als

ein wesentlicher

Signalverarbeitungsgrund wird die Analyse der Rauschanteile

in einem

demodulierten Signal an zwei verschiedenen Orten des Signalweges vor dem

„Lautsprecher 13“ genannt (N10a, Fig. 1, zwischen „Demodulator 10“ und

„Signalverstärker 11“ sowie zwischen

„Leistungsverstärker 12“ und dem

„Lautsprecher 13“).

Gemäß der Lehre der Druckschrift N10a soll die Ausgabelautstärke für einen

Funkempfänger dann reduziert werden, wenn der Rauschanteil in diesem erhöht ist

(vgl. N10a, S. 2, Z. 30). Der dortige „Zwischenfrequenzverstärker 9“ stellt an seinem

Ausgang eine Zwischenfrequenz zur Verfügung. Das entspricht dem „RF-signal"

des Streitpatents. Der Fachmann erkennt daher in dem Teil der Figur 1 der

Druckschrift N10a, der aus den Bezugszeichen 4 bis 9 (bzw. 4 bis 10, bezogen auf

die Audiosignale) gebildet wird, auch einen Empfänger im Sinne des Streitpatents,

der ein Zwischensignal ableitet (Merkmale M1.1, M1.2). Der dortige Signalpfad vom

„Rauscheingangsregler 14“ bis zur „Ausgabesteuerung 17“ bildet auch einen

Rauschunterdrückungsfilter (Merkmal M1.4), der bei schwachem Signalpegel

dämpft (zu Null) und auch bei starkem Signalpegel wirkt, jedoch liegt das

Zwischensignal vom „Demodulator 10“ kommend immer an und nicht nur

„vorübergehend", wie es gemäß Anspruch 1 des Streitpatents gefordert wird

(Merkmal M1.3(teils)).

Über das Vorhandensein des Trägersignals offenbart die Druckschrift N10a nichts.

Als Kriterium für die Rauschunterdrückung verwendet sie einen Schwellwert. Das

gilt für den Schaltkreis, der die Bezugszeichen 14 bis 17 umfasst, ebenso wie für

den Schaltkreis A (N10, Figur 1, BZ 18 - 21), der zudem rückgekoppelt ist, d. h. er

verarbeitet direkt das Audioausgangssignal und nicht das oder ein Zwischensignal

(Merkmale M1.4.1(nicht), M1.4.2(nicht), M1.4.3(nicht)).

Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber der

Druckschrift N10/N10a.

3.2

Zur erfinderischen Tätigkeit

3.2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch den Stand der Technik,

wie er durch die Druckschriften N8/N8a bzw. N10/N10a jeweils zusammen mit dem

Fachwissen gebildet wird, nicht nahegelegt.

Seitens der Klägerin wurde nicht thematisiert, weshalb der angesprochene

Fachmann, ausgehend von den in den Druckschriften N8/N8a oder N10/N10a

gezeigten Gegenständen, zum Gegenstand des Streitpatents gelangen sollte.

Derartiges ist auch für den Senat nicht ersichtlich; soweit der Senat im Hinweis vom

09.04.2020, Seite 2, Absatz 2 die vorläufige Ansicht vertrat,

in diesem

Zusammenhang sei eine solche Anregung nicht zu erkennen, hat es damit sein

Bewenden. Denn auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zumindest

im Zusammenhang mit der Druckschrift N8/N8a die Auffassung vertrat, der

Fachmann wäre davon ausgehend ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des

Streitpatents gelangt, vermochte sie nicht darzulegen, warum der Fachmann diese

Druckschrift als Ausgangspunkt nehmen sollte und auf welchem Wege er dann

unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und ohne erfinderisch tätig zu werden zum

Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gelangen sollte.

3.2.2 Ausgehend von der Druckschrift N20 argumentiert die Klägerin, der

Fachmann würde unter Beiziehung der Druckschrift N8/N8a in naheliegender Weise

zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangen können. Dem kann

nicht beigetreten werden. Im Einzelnen:

Die Druckschrift N20 (PLESSEY (1980)), bestehend aus Auszügen eines Kataloges

eines Unternehmens, das Bausteine von Radar- und Funkkommunikationsschaltkreisen herstellt und vertreibt, beschreibt im Wesentlichen Eigenschaften

bestimmter, von diesem Unternehmen produzierter elektronischer Komponenten

(ICs) und entsprechende Datenblätter hierzu. Hierfür sind diese Komponenten in

Komponentenfamilien gegliedert, denen jeweils eine kurze Einführung ihrer

Gemeinsamkeiten

vorangestellt

ist,

insbesondere

betreffend

deren

Anwendungsgebiete.

Im Rahmen des die Kapitelüberschrift

„Multimode

Transceivers“ tragenden Teils, werden auch Rauschunterdrückungsschaltkreise

(„Squelch circuit“) vorgestellt.

Auf der Doppelseite 68/69 der Anlage N20 ist im Rahmen der dortigen Figur 69 ein

„Multimode transceiver circuit diagram“ dargestellt. Auf der linken Seite dieser Figur

ist ein RF-Empfänger gezeigt, sofern die an den dortigen

„MD108“

angeschlossenen Komponenten als Empfangsantennenbestandteile interpretiert

werden (N20, S. 64, Abs. 2, S. 73, Abs. 4 i.V.m. S. 68/69, Fig. 69; Merkmale M1.1,

M1.2).

Ein „amplifier“, im Sinne obiger Auslegung dieses Begriffes als einer Einheit, wird in

der Figur 69 auf der Doppelseite 68/69 rechts oben („AUDIO AMPLIFIER“) gezeigt,

ein Ansteuern eines Lautsprechers ebenfalls (Lautsprechersymbol im Rahmen des

gestrichelt umfassten Funktionsblockes „SIDETONE OSCILLATOR“; Merkmal

M1.3).

Ein „squelch circuit“ ist ebenfalls offenbart (N20, S. 68/69, Fig. 69, Pfeil rechts oben,

„TO SQUELCH“ und Betitelung links unten, „SQUELCH CONTROL“ i.V.m. S. 73

und Fig. 73a; Merkmal M1.4), wobei auch dieser eine nutzerdefinierte Möglichkeit

zu dessen An- und Abschalten offenbart (N20, S. 68/69, Fig. 69 links unten: „ON“,

„OFF“, „MUTE“ am „SQUELCH SWITCH“; Merkmal M1.4.1).

Gemäß den Figuren 69 und 73 sowie Seite 73, Absatz 3 haben die drei realisierten

Schalterstellungen „MUTE“, „OFF“ und „ON“ folgende Funktionalitäten: Die

Schalterstellung „MUTE“ führt im Rahmen der „SQUELCH CONTROL“ dazu, dass

der PIN 7 des genannten Verstärkers (N20, Fig. 69 rechts oben, „AUDIO

AMPLIFIER“, „IC15 SL630“) auf Masse gelegt wird, und in der Konsequenz kein

Signal am Ausgang 1 des Verstärkers anliegt; im Rahmen der Schalterstellung

„OFF” wird die Basis des Transistors TR5 auf Masse gelegt und ein „High“-Signal

an PIN 7 des „AUDIO AMPLIFIER“ bzw. „IC15 SL630“, d. h. ein Eingangssignal am

PIN 5 des Verstärkers wird stets verstärkt ausgegeben; bei der Schalterstellung

„ON“ wird die Basis des Transistors TR5 vom Transistor TR4 angesteuert, welcher

bei einem hohen Eingangssignal (d. h. hoher “Squelch level”; RF-Signal vorhanden)

durchschaltet; in der Konsequenz sperrt der Transistor TR5, ein „High“-Signal liegt

an PIN 7 des Verstärkers und ein Eingangssignal wird verstärkt ausgegeben; bei

einem niedrigen Eingangssignal (d. h. kleiner “Squelch level”; RF-Signal fehlt) wird

der Transistor TR4 jedoch gesperrt und es liegt ein hohes Signal an der Basis des

Transistors TR5; in Folge schaltet der Transistor TR5 durch (ist also leitend) und

der PIN 7 des „AUDIO AMPLIFIER“ bzw. „IC15 SL630“ wird auf Masse gelegt und

es liegt kein Signal am Ausgang 1 des Verstärkers. Damit ist hier jedoch nicht

verwirklicht, dass in einem als “enabled mode” zu bezeichnenden Betriebsmodus

(hier: Schalterstellung “ON”) für eine Rauschunterdrückung der Verstärker („AUDIO

AMPLIFIER“ bzw. „IC15 SL630“) nur dann ein Zwischensignal empfängt, wenn auch

das RF-Trägersignal vorhanden ist, da das Zwischensignal stets am Eingang 5 des

Verstärkers anliegt und zwar entweder ausgehend vom “FM … DEMODULATOR”

oder vom “AM … DEMODULATOR …”, je nach Stellung des Schalters “RL 2”. Somit

wird insbesondere die klageseitige Sichtweise (vgl. Schriftsatz vom 30.04.2020,

S. 48, Z. 26 ff) nicht geteilt, die den Verstärker aus der Figur 69 („IC15 SL630“) aus

mehreren Einzeleinheiten („Verstärkerstufen“) bestehend interpretiert, um in Folge

daraus eine abschnittsweise Signalverarbeitung zu erkennen, die zur mit diesem

Merkmal verbundenen Sachaussage führen soll, zumal der Senat denselben (vgl.

obige Ausführungen zum Merkmal M1.3) dort zweifelsfrei eine als bauliche Einheit

im Signalweg offenbarte Einheit erkennt (Merkmal M1.4.2(nicht)).

Es ist dieser Entgegenhaltung ebenfalls weder unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen noch wird es indirekt thematisiert, dass bei einem abwesenden „RFsignal“ eine Funkeinrichtung die Rauschunterdrückung in dem als „disabled mode“

anzusehenden Modus (hier: Schalterstellung „OFF“) dergestalt ansteuert, dass die

Verstärkung des

„amplifier“

(„AUDIO AMPLIFIER“ bzw.

„IC15 SL630“)

heruntergefahren wird; vielmehr spielt in diesem Fall der “Squelch level” am

Transistor TR4 keine Rolle, da die Basis des Transistors TR5 auf Masse liegt, und

das Signal stets mit der entsprechend eingestellten Verstärkung ausgegeben wird

(N20, S. 68/69, Fig. 69; Merkmal M1.4.3(nicht)).

Demzufolge sind dieser Druckschrift zwei wesentliche Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 1 nicht zu entnehmen, und zwar, dass im „enabled mode“ der

Verstärker („amplifier“) das Zwischensignal ausschließlich dann empfängt, wenn

auch ein Trägersignal vorhanden ist (Merkmal M1.4.2) und dass der „squelch circuit“

im „disabled mode“ nur dann den eben genannten Verstärker herunterregelt, wenn

ein RF-Trägersignal fehlt (Merkmal M1.4.3).

Auch wenn die Klägerseite vorträgt, der Fachmann würde den aus der Druckschrift

N20 bekannten Gegenstand zwanglos mit der Druckschrift N8/N8a kombinieren, um

so in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen,

vermag das nicht zu überzeugen, denn diese Betrachtungsweise ist nach

Überzeugung des Senats als rückschauend anzusehen und geht fehl. Im Einzelnen:

Die Argumentation der Klägerin

für eine Zusammenschau dieser beiden

Druckschriften baut implizit darauf auf, dass diese aus einem ähnlichen technischen

Umfeld stammen. Jedoch bleibt klageseitig unbelegt, auf Basis welches, in der

Anlage N20 explizit angelegten technischen Anreizes zur Weiterentwicklung der mit

diesem Katalogauszug vermittelten Kenntnisse der angesprochene Fachmann

unter Beiziehung der Druckschrift N8/N8a zum Gegenstand des Streitpatents hätte

gelangen sollen. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß

genannte allgemeine Bestreben des Fachmanns, bei Receivern stets einen zu

hohen Rauschpegel zu vermeiden, greift jedenfalls zu kurz. Eine Veranlassung zur

Zusammenschau ist insofern schon nicht zu erkennen, als die Auszüge der Anlage

N20 u. a. eine

fachbekannte und

funktionsfähige Rauschunterdrückung

beschreiben, wenn auch nicht sich auseinandersetzend mit dem Rauschen bei

abwesendem „RF-signal“, sondern schwerpunktmäßig mit der Konstellation, dass

das „RF-signal“ (also letztlich das vom Anwender gewünschte Nutzsignal)

vorhanden ist und für diesen Fall den Einsatz der angebotenen Komponenten zu

einer Rauschunterdrückung thematisierend. Zwar wird dort auch ein Fall (vgl. obige

Ausführungen im Rahmen der Anlage N20 zum Merkmal M1.4.2: Schalterstellung

„ON“, niedriger “Squelch level”, d. h. „RF-signal“ fehlt bzw. hoher “Squelch level”,

d. h. RF-Signal vorhanden) dargestellt, aber

lediglich aus Sicht einer

eingeschalteten Rauschunterdrückung. Daher ist keine Veranlassung ersichtlich,

sich ohne weiteres und/oder generell ausgehend von der Offenbarung dieses IC-

Kataloges mit weiteren potenziell möglichen oder denkbaren Schaltungsszenarien

auseinanderzusetzen. Die Grundausrichtung der Anlage N20 ist zudem technisch

unterschiedlich zu derjenigen der Druckschrift N8/N8a anzusehen, welche letztlich

auf eine Verbesserung der Rauschunterdrückung bei abwesendem „RF-signal“

abzielt (vgl. Ausführungen im Abschnitt 3.1). Die Druckschrift N8/N8a weist so

vielmehr von der Ausrichtung der Anlage N20 weg, die eben nicht vordringlich neue

Schaltungstechniken oder Verschaltungen lehrt, sondern lediglich Eigenschaften

und Einsatzbereiche elektronischer Bauteile eines Unternehmens beschreibt.

Insoweit vermag die Klägerin die zwingende Beiziehung der Druckschrift N8/N8a

zur Anlage N20 seitens des Fachmanns nicht überzeugend zu begründen, denn die

bloße Möglichkeit, dass etwa ein Fall gemäß den Merkmalen M1.4.2 oder M1.4.3

eintreten bzw. interessant werden könnte – wie das sinngemäß in der mündlichen

Verhandlung anklang – gleichzeitig aber in der Druckschrift N20 nicht thematisiert

ist, reicht zur Überzeugung des Senates für den Fachmann als Anreiz,

entsprechend tätig zu werden und diese Druckschrift in seine Überlegungen

zwingend einzubeziehen nicht aus (N20, S. 68/69, Fig. 69; S. 74, Fig. 73a).

Aber selbst wenn man eine derartige Zusammenschau in Betracht zöge, wäre

zumindest das in der Druckschrift N20 nicht offenbarte Merkmal M1.4.2 - da die von

der Beklagten als „inkonsistente Definition des Verstärkers“ gerügte (vgl. Schriftsatz

vom 22.06.2020, S. 32, Absatz i.) mehrstufige Auslegung dieser Begrifflichkeit

seitens der Klägerin für den dort offenbarten „AUDIO AMPLIFIER“ auch aus Sicht

des Senates nicht greift (s.o.) – der Druckschrift N8/N8a nicht zu entnehmen. Damit

führt eine – letztlich rein additive – Kombination der in den Druckschriften N8/N8a

und N20 jeweils angelegten Merkmale nicht zum beanspruchten Gegenstand. Offen

bleibt, aus welchen Gründen der Fachmann das fehlende Merkmal 1.4.2 hätte

zwanglos ergänzen können oder sollen.

Auch der Vortrag der Klägerin zu der, im Rahmen der von ihr in der mündlichen

Verhandlung eingereichten, Anlage N24, vermag nicht zu überzeugen. Die hierzu

von der Klägerin an unterschiedlichen Orten der Figur 69 der Druckschrift N20

entnommenen und durch Löschen und Hinzufügen von Bauteilsymbolen bzw.

Verschaltungen veränderten Teilabbildungen sind so nicht der Druckschrift N20 zu

entnehmen, sondern stellen lediglich eine Interpretation von Maßnahmen dar, die

ein Fachmann aus Sicht der Klägerin zur Weiterentwicklung der Lehre der Anlage

N20 an dort offenbarten (Teil-)Schaltungen vornehmen könnte. Dieses Vorgehen

stellt zur Überzeugung des Senates eine rückschauende Betrachtungsweise bzw.

Interpretation der Offenbarung der genannten Figur 69 dar. Dies gilt insbesondere

auch vor dem Hintergrund der notwendigen - im Ergebnis recht umfangreichen -

Änderungen bzw. baulichen Anpassungen, sowie des bereits im Rahmen der

Auslegung (vgl. Ausführungen zum Merkmal M1.3) und im vorhergehenden Absatz

thematisierten und aus Senatssicht in der Anlage N20 als Einheit offenbarten

„amplifiers“, die – wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung einräumte

– in ihrer eigenen Interpretation der Offenbarung der Druckschrift N20 so nicht

gesehen wird.

Insgesamt wäre der Fachmann ausgehend von der auf Radar- und

Kommunikationstechnik-Bauteile abstellenden Anlage N20 schon nicht dazu

angeleitet worden, die dortige Funkeinrichtung zusammen mit ihrem anliegenden

Hochfrequenzsignal und den Zweck erfüllenden Rauschunterdrückungskomponenten so umzugestalten, dass sie mit einer Rauschunterdrückungsschaltung

für eine Funkeinrichtung gemäß der Druckschrift N8/N8a

zusammengeführt hätte werden können, jedenfalls nicht ohne umfangreiche und

demnach auch nicht naheliegende Maßnahmen. Zudem hätte dies noch nicht

einmal die vollständige Lehre des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ergeben.

Somit ist der mit dem erteilten Patentanspruch 1 verbundene Gegenstand auch

erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik wie er durch die Anlagen N20 und

N8 gebildet wird, sofern der Fachmann diese überhaupt in einer Zusammenschau

betrachtet hätte.

3.3

Zur offenkundigen Vorbenutzung

Aus der von der Klägerin behaupteten offenkundigen Vorbenutzung ergibt sich

ebenfalls nichts Anderes. Zum einen zeigt keines der zur Stützung dieser

Auffassung klageseitig zitierten Dokumente N15 bis N19 für sich jeweils alle

Merkmale des Patentanspruchs 1 und zum anderen – wie den Parteien zu Beginn

der mündlichen Verhandlung mitgeteilt – ist kein Nachweis erkennbar, dass die in

diesem Druckschriftenkonglomerat beschriebenen oder

in Bezug auf den

Prioritätstag des Streitpatents als vorbekannt behaupteten Geräte auch technisch

identisch sind. Insbesondere die Dokumente N18 (betreffend ein Gerät mit der

Bezeichnung „Cobra 29 WX ST“) und N19 (betreffend ein Gerät mit der

Bezeichnung „Cobra 29 WX NW ST“) können hierzu nicht als Beleg dienen, dass

die dort entnehmbaren knappen technischen Angaben dasselbe Gerät betreffen.

4. Im Ergebnis ist daher Patentanspruch 1 der erteilten Fassung des Streitpatents

patentfähig, weshalb sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag vom 5. Mai 2020

mangels Entscheidungserheblichkeit erübrigt.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1,

1. Alt. ZPO, da die Parteien vor dem Hintergrund des Umfangs des klägerischen

Angriffs im Zeitpunkt der Erhebung der Teilnichtigkeitsklage und nach Rücknahme

des Widerspruchs bezüglich des Patentanspruchs 9 in etwa zur Hälfte im

Rechtsstreit obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und

Satz 2 ZPO.

C.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in

vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf

Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).

Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.

Voit

Martens

Albertshofer

Dr. Wollny

Bieringer

prö