Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 20.07.2020 – 9 W (pat) 44/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:200720B9Wpat44.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 44/18 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 009 116
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2020 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Körtge
und Dipl.-Ing. Sexlinger
ECLI:DE:BPatG:2020:200720B9Wpat44.18.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Februar 2009 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen
10 2009 009 116.5 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Triebzug und Verfahren zu dessen Herstellung“.
Mit dem Beschluss über mehrere Anträge hat die Prüfungsstelle für Klasse B61C
ein Patent auf Basis der für den im Verfahren dort so bezeichneten Hilfsantrag 9
vorgelegten Unterlagen erteilt und die vorrangigen Anträge auf Patenterteilung im
Umfang des hierfür als Hauptantrag vorgelegten Anspruchssatzes sowie der sich
daran noch anschließenden Hilfsanträge 1 bis 8 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Eine Ausfertigung des das Erstelldatum 17. Mai 2018 tragenden, am selben Tag
elektronisch signierten Beschlusses ist dem Vertreter der Anmelderin gemäß Empfangsbekenntnis am 22. Mai 2018 zugegangen. Darin kommt die Prüfungsstelle
auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anmelderin zu dem Schluss, dass
dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 und dem Verfahren des Anspruchs 12 i.d.
Fassung vom 16. Februar 2009 nach dem Hauptantrag dort bereits die erforderliche
Neuheit fehle. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 i.d. Fassungen vom
27. September 2017 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 8 dort seien dagegen neu,
beruhten aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der im Rahmen des Hilfsantrags 9 eingeführte Anspruchssatz i.d. Fassung vom 20. Februar 2018 erfülle
dagegen alle Anforderungen an die Patentfähigkeit des Beanspruchten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz
vom 21. Juni 2018, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. Juni 2018
eingegangen ist, insoweit, als die Beschwerdeführerin gemäß der mit Schriftsatz
vom 15. Mai 2020 nachgereichten Begründung zunächst die Weiterverfolgung ihres
Patentbegehrens im Umfang der Haupt- und Hilfsanträge 1 bis 8 angekündigt hat,
deren Anspruchssätze der im Prüfungsverfahren zuletzt geltenden Antragslage entsprechen.
Nach ihrer Auffassung seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen der jeweiligen Anträge gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik
neu und auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen.
Weiterhin stellt sie der Beschlussbegründung sinngemäß eine Ermittlung des Sinngehalts der Einzelmerkmale des jeweils zu beurteilenden Patentanspruchs in
Abrede, der einer zutreffenden Ermittlung des unter Schutz zu stellenden Gegenstands vorauszugehen habe. Nach ihrer Auffassung sei in dem Beschluss zudem
die Beurteilung der Patentfähigkeit der in den selbstständigen Patentansprüchen
gekennzeichneten Gegenstände bzw. Verfahren nicht mit dem durch die Rechtsprechung gebotenen Maßstab erfolgt.
Im Prüfungsverfahren wurden insgesamt 8 Druckschriften bzw. Internetveröffentlichungen zum Nachweis des Standes der Technik im Hinblick auf die Patentierungsvoraussetzungen Neuheit und erfinderische Tätigkeit berücksichtigt:
D1
D2
D3
D4
https://de.wikipedia.org/wiki/Motorwagen,
https://de.wikipedia.org/wiki/Zugbildung,
DE 600 06 864 T2,
NPL: Gärtner, Ekkehard und Kasiske, Heinz: „Die neuen Triebzüge BR
481/482 für die Berliner S-Bahn“ in: ZEV + DET Glas. Ann. 120 (1996) Nr. 7
Juli, Seiten 263, 264, 266 bis 281,
D5 WO 02 / 051 662 A1,
D6
D7
D8
FR 2 867 113 A1,
EP 1 977 948 A2 und
NPL: Dipl.-Ing. Kurz, Heinz R.: „Inter-City-T-Konzeption für die elektrischen
Fernverkehrs-Triebwagen mit Neigetechnik der Deutschen Bahn“; Eisenbahn-Revue International 7-8/1995, S. 277-283.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 hat der Senat den Vertreter der Anmelderin auf die
Einführung einer weiteren, den Stand der Technik dokumentierenden druckschriftlichen Veröffentlichung als
D9
NPL: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems; ABl. L 84 vom
26.3.2008, S. 132, S. 214 – S. 218, S. 260 – S. 263
zur ergänzenden Berücksichtigung im Verfahren hingewiesen.
Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2020 u.a. des den
Ansprüchen zu unterstellenden Sinngehalts und der die Patentfähigkeit betreffenden Gesichtspunkte – auch hinsichtlich der Erscheinungsform der Erfindung in der
Patentkategorie Verfahren – stellte die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin
zuletzt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B61C des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 17. Mai 2018 aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
-
gemäß neuem Hauptantrag vom 20. Juli 2020 mit Patentansprüchen 1 bis 11 vom 20. Juli 2020,
hilfsweise gemäß neuem Hilfsantrag 1 vom 20. Juli 2020 mit
Patentansprüchen 1 bis 11 vom 20. Juli 2020,
- weiter hilfsweise gemäß neuem Hilfsantrag 2 vom 20. Juli 2020
mit Patentansprüchen 1 bis 11 vom 20. Juli 2020,
- weiter hilfsweise gemäß neuem Hilfsantrag 3 vom 20. Juli 2020
mit Patentansprüchen 1 bis 11 vom 20. Juli 2020,
- weiter hilfsweise gemäß neuem Hilfsantrag 4 vom 20. Juli 2020
mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 20. Juli 2020,
- weiter hilfsweise gemäß neuem Hilfsantrag 5 vom 20. Juli 2020
mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 20. Juli 2020,
- weiter hilfsweise gemäß neuem Hilfsantrag 6 vom 20. Juli 2020
mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 20. Juli 2020,
- weiter hilfsweise gemäß neuem Hilfsantrag 7 vom 20. Juli 2020
mit Patentansprüchen 1 bis 9 vom 20. Juli 2020,
- weiter hilfsweise gemäß neuem Hilfsantrag 8 vom 20. Juli 2020
mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 20. Juli 2020,
für alle Ansprüche
-
noch anzupassende Beschreibung und
- Figuren 1a bis 1m des Anmeldetages vom 26. Februar 2009.
Die offensichtlich unrichtige Formulierung des ersten in der Protokollabschrift der
mündlichen Verhandlung aufgeführten Antrags
„gemäß neuem Hilfsantrag vom 20. Juli 2020 mit Patentansprüchen 1 bis 11 vom
20. Juli 2020“
wurde hierbei korrigiert, denn in der maßgeblichen Protokollniederschrift ist die
Bezeichnung mit „Hauptantrag“ korrekt wiedergegeben. Zudem ist in den hierfür in
der Verhandlung vorgelegten Unterlagen der entsprechende Anspruchssatz mit
dem Begriff „Hauptantrag“ in der Titelzeile bezeichnet, auf dessen Grundlage auch
der in der Reihenfolge voranstehende Antrag gerichtet ist.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag war bereits Grundlage für den entsprechenden,
gemäß Beschluss der Prüfungsstelle zurückgewiesenen Antrag und hat folgenden
Wortlaut:
1. Triebzug, insbesondere Fernverkehrstriebzug, der mehrere miteinander verbundene Wagen (1) mit mindestens zwei Drehgestellen (2) aufweist,
- wobei mindestens einer der Wagen (1) als Motorwagen (3) ausgebildet ist, der mindestens eine Antriebseinrichtung (4) aufweist,
- wobei mindestens ein weiterer Wagen (1) als Energieversorgungswagen (5) ausgebildet ist, der eine Energieversorgungseinrichtung (6) für
Wechselstrombetrieb für mindestens eine Antriebseinrichtung (4) aufweist,
- wobei mindestens noch ein weiterer der Wagen (1) als antriebsloser
Zusatzwagen (7) ausgebildet ist, der keine Antriebseinrichtung aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5)
Bestandteil von Antriebsmodulen (A, A', A'') sind, die lösbar gekuppelt
sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A'') zumindest jeweils einen Motorwagen (3) und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer
Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass mindestens zwei Antriebsmodule (A, A', A'') vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A'') fest
aneinander gekuppelt sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A'') alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten, und
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A'') und mindestens einem
antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig
lange Züge mit mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können,
wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder
Umbauten möglich ist.
Die Anspruchssätze gemäß diesen Haupt- und den Hilfsanträgen umfassen im
Übrigen auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche, zu
deren Wortlaut auf die Anlage zum Protokoll verwiesen wird, jedoch keinen auf die
Kategorie Verfahren oder ansonsten nebengeordneten Anspruch.
Der Wortlaut des Oberbegriffs der Patentansprüche 1 ist i.d. Fassungen sämtlicher
Anträge identisch, so dass im Weiteren nur jeweils der Wortlaut des auf den Ausdruck „dadurch gekennzeichnet, dass“ folgenden, kennzeichnenden Teils der zweiteilig abgefasst vorliegenden Hauptansprüche zitiert wird.
Bei demnach gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unverändertem
Oberbegriff lautet der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit
den gegenüber dem Hauptantrag vorgenommenen, durch Unterstreichung hervorgehobenen Änderungen wie folgt:
1. …
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5) Bestandteil
von Antriebsmodulen (A, A', A") sind, die derart lösbar gekuppelt sind, dass
das Ab- und Ankuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt werden kann,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") zumindest jeweils einen Motorwagen (3)
und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass mindestens zwei Antriebsmodule (A, A', A") vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A") derart fest
aneinander gekuppelt sind, dass das Ab- und Ankuppeln nur in der Werkstatt
durchführbar ist, wobei Einzelwagen eines Antriebsmoduls nur im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner einsetzbar sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten, und
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A") und mindestens einem antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig lange Züge mit
mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können, wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten möglich ist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lautet mit den gegenüber dem Hilfsantrag 1 vorgenommenen, hervorgehobenen Änderungen wie folgt:
1. …
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5) Bestandteil
von Antriebsmodulen (A, A', A") sind, die derart lösbar gekuppelt sind, dass
das Ab- und Ankuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt werden kann,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") zumindest jeweils einen Motorwagen (3)
und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass mindestens zwei Antriebsmodule (A, A', A") vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A") derart fest
aneinander gekuppelt sind, dass das Ab- und Ankuppeln nur in der Werkstatt
durchführbar ist, wobei Einzelwagen eines Antriebsmoduls nur im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner einsetzbar sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten, und
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A") und mindestens einem lösbar
gekuppelten antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig lange Züge mit mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können,
wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten möglich ist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 lautet mit den gegenüber dem Hilfsantrag 2 vorgenommenen, durch Unterstreichung hervorgehobenen
Änderungen wie folgt:
1. …
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5) Bestandteil
von Antriebsmodulen (A, A', A") sind, die derart lösbar gekuppelt sind, dass
das Ab- und Ankuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt werden kann,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") zumindest jeweils einen Motorwagen (3)
und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass mindestens zwei Antriebsmodule (A, A', A") vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A") derart fest
aneinander gekuppelt sind, dass das Ab- und Ankuppeln nur in der Werkstatt
durchführbar ist, wobei Einzelwagen eines Antriebsmoduls nur im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner einsetzbar sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten, und
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A") und mindestens einem lösbar
gekuppelten antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig lange Züge mit mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können,
wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten möglich ist., und
- dass mindestens ein Motorwagen (3) mindestens eine Stromabnehmeranordnung (8) aufweist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 lautet mit den gegenüber dem Hilfsantrag 3 vorgenommenen, durch Unterstreichung hervorgehobenen
Änderungen wie folgt:
1. …
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5) Bestandteil
von Antriebsmodulen (A, A', A") sind, die derart lösbar gekuppelt sind, dass
das Ab- und Ankuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt werden kann,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") zumindest jeweils einen Motorwagen (3)
und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass mindestens zwei Antriebsmodule (A, A', A") vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A") derart fest
aneinander gekuppelt sind, dass das Ab- und Ankuppeln nur in der Werkstatt
durchführbar ist, wobei Einzelwagen eines Antriebsmoduls nur im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner einsetzbar sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten,
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A") und mindestens einem lösbar
gekuppelten antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig lange Züge mit mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können,
wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten möglich ist, und
- dass mindestens ein Motorwagen (3) mindestens eine Stromabnehmeranordnung (8) aufweist, und
- dass eines der Antriebsmodule (A, A', A") oder ein weiteres Antriebsmodul
als erweitertes Antriebsmodul (A") ausgebildet ist und einen Energieversorgungswagen (5) mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb und einer Energieversorgungseinrichtung (9) für Gleichstrombetrieb aufweist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 lautet mit den gegenüber dem Hilfsantrag 4 vorgenommenen, durch Unterstreichung hervorgehobenen
Änderungen wie folgt:
1. …
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5) Bestandteil
von Antriebsmodulen (A, A', A") sind, die derart lösbar gekuppelt sind, dass
das Ab- und Ankuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt werden kann,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") zumindest jeweils einen Motorwagen (3)
und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass zumindest der Haupttransformator im Energieversorgungswagen (5)
und zumindest die Antriebsstromrichter und der oder die Fahrmotoren in dem
anderen der zumindest zwei Wagen des Antriebsmoduls (A, A', A") angeordnet sind,
- dass mindestens zwei Antriebsmodule (A, A', A") vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A") derart fest
aneinander gekuppelt sind, dass das Ab- und Ankuppeln nur in der Werkstatt
durchführbar ist, wobei Einzelwagen eines Antriebsmoduls nur im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner einsetzbar sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten,
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A") und mindestens einem lösbar
gekuppelten antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig lange Züge mit mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können,
wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten möglich ist,
- dass mindestens ein Motorwagen (3) mindestens eine Stromabnehmeranordnung (8) aufweist, und
- dass eines der Antriebsmodule (A, A', A") oder ein weiteres Antriebsmodul
als erweitertes Antriebsmodul (A") ausgebildet ist und einen Energieversorgungswagen (5) mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb und einer Energieversorgungseinrichtung (9) für Gleichstrombetrieb aufweist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 lautet mit den gegenüber dem Hilfsantrag 5 vorgenommenen, durch Unterstreichung hervorgehobenen
Änderungen wie folgt:
1. …
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5) Bestandteil
von Antriebsmodulen (A, A', A") sind, die derart lösbar gekuppelt sind, dass
das Ab- und Ankuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt werden kann,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") zumindest jeweils einen Motorwagen (3)
und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass zumindest der Haupttransformator im Energieversorgungswagen (5)
und zumindest die Antriebsstromrichter und der oder die Fahrmotoren in dem
anderen der zumindest zwei Wagen des Antriebsmoduls (A, A', A") angeordnet sind,
- dass mindestens zwei Antriebsmodule (A, A', A") vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A") derart fest
aneinander gekuppelt sind, dass das Ab- und Ankuppeln nur in der Werkstatt
durchführbar ist, wobei Einzelwagen eines Antriebsmoduls nur im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner einsetzbar sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten,
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A") und mindestens einem lösbar
gekuppelten antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig lange Züge mit mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können,
wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten möglich ist,
- dass mindestens ein Motorwagen (3) zwei für unterschiedlich breite Oberleitungen ausgelegte mindestens eine Stromabnehmeranordnungen (8) aufweist, und
- dass eines der Antriebsmodule (A, A', A") oder ein weiteres Antriebsmodul
als erweitertes Antriebsmodul (A") ausgebildet ist und einen Energieversorgungswagen (5) mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb und einer Energieversorgungseinrichtung (9) für Gleichstrombetrieb aufweist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 lautet mit den gegenüber dem Hilfsantrag 6 vorgenommenen, durch Unterstreichung hervorgehobenen
Änderungen wie folgt:
1. …
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5) Bestandteil
von Antriebsmodulen (A, A', A") sind, die derart lösbar gekuppelt sind, dass
das Ab- und Ankuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt werden kann,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") zumindest jeweils einen Motorwagen (3)
und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass zumindest der Haupttransformator im Energieversorgungswagen (5)
und zumindest die Antriebsstromrichter und der oder die Fahrmotoren in dem
anderen der zumindest zwei Wagen des Antriebsmoduls (A, A', A") angeordnet sind,
- dass mindestens drei zwei Antriebsmodule (A, A', A") vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A") derart fest
aneinander gekuppelt sind, dass das Ab- und Ankuppeln nur in der Werkstatt
durchführbar ist, wobei Einzelwagen eines Antriebsmoduls nur im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner einsetzbar sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten,
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A") und mindestens einem lösbar
gekuppelten antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig lange Züge mit mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können,
wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten möglich ist,
- dass mindestens ein Motorwagen (3) zwei für unterschiedlich breite Oberleitungen ausgelegte Stromabnehmeranordnungen (8) aufweist, und
- dass eines der Antriebsmodule (A, A', A") oder ein weiteres Antriebsmodul
als erweitertes Antriebsmodul (A") ausgebildet ist und einen Energieversorgungswagen (5) mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb und einer Energieversorgungseinrichtung (9) für Gleichstrombetrieb aufweist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 lautet mit den gegenüber dem Hilfsantrag 5 vorgenommenen, durch Unterstreichung hervorgehobenen
Änderungen wie folgt:
1. …
dadurch gekennzeichnet,
- dass alle Motorwagen (3) und alle Energieversorgungswagen (5) Bestandteil
von Antriebsmodulen (A, A', A") sind, die derart lösbar gekuppelt sind, dass
das Ab- und Ankuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt werden kann,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") zumindest jeweils einen Motorwagen (3)
und einen Energieversorgungswagen (5) zumindest mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb aufweisen,
- dass zumindest der Haupttransformator im Energieversorgungswagen (5)
und zumindest die Antriebsstromrichter und der oder die Fahrmotoren in dem
anderen der zumindest zwei Wagen des Antriebsmoduls (A, A', A") angeordnet sind,
- dass mindestens zwei Antriebsmodule (A, A', A") vorgesehen sind,
- dass die Wagen (1) innerhalb eines Antriebsmoduls (A, A', A") derart fest
aneinander gekuppelt sind, dass das Ab- und Ankuppeln nur in der Werkstatt
durchführbar ist, wobei Einzelwagen eines Antriebsmoduls nur im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner einsetzbar sind,
- dass die Antriebsmodule (A, A', A") alle wesentlichen Antriebskomponenten (4, 6, 10, 13) enthalten,
- dass aus den Antriebsmodulen (A, A', A") und mindestens einem lösbar
gekuppelten antriebslosen Zusatzwagen (7) durch Aneinanderkuppeln beliebig lange Züge mit mindestens fünf Wagen (1) gebildet werden können,
wobei das Aneinanderkuppeln ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten möglich ist,
- dass mindestens ein Motorwagen (3) mindestens eine Stromabnehmeranordnung (8) aufweist, und
- dass eines der Antriebsmodule (A, A', A") oder ein weiteres Antriebsmodul
als erweitertes Antriebsmodul (A") ausgebildet ist und einen Energieversorgungswagen (5) mit einer Energieversorgungseinrichtung (6) für Wechselstrombetrieb und einen Energieversorgungswagen (11) mit einer Energieversorgungseinrichtung (9) für Gleichstrombetrieb aufweist.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Anmelderin jedoch keinen Erfolg, denn
der Patenthinderungsgrund fehlender Patentfähigkeit, der bereits die Entscheidung
der Prüfungsstelle hinsichtlich identischer, dort wie hier unverändert zu betrachtender Hauptanspruchsfassungen der jeweiligen, dort zurückgewiesenen Anträge
trägt, erweist sich nach Überprüfung als durchgreifend.
Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der Patentansprüche der
Haupt- und Hilfsanträge 1 bis 8 unerörtert bleiben (vgl. BGH, GRUR 1991, 120 –
122, II.1. – Elastische Bandage).
Soweit die Anmelderin in der Vorbemerkung ihres Schriftsatzes vom 15. Mai 2020
(Bl. 22 der GA) den angegriffenen Beschluss wegen der Verletzung der Begründungspflicht und damit wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels rügt, kann
sie damit nicht durchdringen (s. unten Abschnitt 5.5).
3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß den Absätzen [0001] und [0002] der
Offenlegungsschrift DE 10 2009 009 116 A1, die vollumfänglich den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt
wird, ein Triebzug, der als Zweirichtungsfahrzeug aus einem Verband von Einzelwagen besteht.
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung seien lokbespannte Züge bzw.
Triebkopfzüge, also von einer Lokomotive bzw. einem Triebkopf gezogene und/oder
geschobene Verbände von einem derartigen Triebzug zu unterscheiden. Bei lokbespannten Zügen bzw. Triebkopfzügen könne zwar die Kapazität und Zuglänge über
die Anzahl der Wagen verändert werden, eine feinstufige Skalierung des Antriebs
sei aber nicht möglich, da Lokomotiven bzw. Triebköpfe naturgemäß über eine vergleichsweise hohe Antriebsleistung verfügten. Auch seien der Anwendung von
Lokomotiven und Triebköpfen bei Fernverkehrs- bzw. Hochgeschwindigkeitszügen
durch Vorschriften unter anderem über die Begrenzung der Radsatzlasten, die
Begrenzung der Länge der Züge etc. enge Grenzen gesetzt. Zudem sei die Verwendung von Lokomotiven bzw. Triebköpfen bei Zügen mit Geschwindigkeiten von
mehr als 230 km/h technisch nicht sinnvoll bzw. unwirtschaftlich (vgl. Absatz [0003],
[0004] der OS).
Bisher bekannte Triebzüge seien dabei immer als fest konfigurierte Züge ausgeführt, bei denen eine Änderung der Zugkonfiguration technische Änderungen in der
Hardware der Züge erfordere bzw. die durch einfache Neukonfiguration der Züge
erzielbare Flexibilität hinsichtlich Antriebsleistung, Antriebsverteilung, Sitzplatzkapazität, Ausstattung etc. im Sinne der Anmeldung nicht ausreiche. Da Triebzüge
gemäß dem Stand der Technik einen im Betrieb unteilbaren Verband von Wagen
darstellten, der im einfachsten Fall einen Motorwagen und einen fest damit gekuppelten Energieversorgungswagen, in der Regel aber noch andere fest gekuppelte
Wagen aufweise (vgl. Hinweis auf D1 und D2 in der OS), sei bei den bekannten
Zügen dieser Bauart, insbesondere bei Fernverkehrs- bzw. Hochgeschwindigkeitszügen, eine ausreichende Flexibilität im Sinne der Erfindung nicht gegeben (vgl.
Absatz [0005] der OS).
Hiervon ausgehend soll gemäß Absatz [0006] dem Anmeldungsgegenstand die
Aufgabe zugrunde liegen, einen gattungsgemäßen Triebzug dahingehend weiterzubilden, dass eine erhöhte Flexibilität hinsichtlich Antriebsleistung, Antriebsverteilung, Sitzplatzkapazität und Ausstattung gewährleistet ist (vgl. Absatz [0006] der
OS).
4.
Als den mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur bzw. Master of Science der Fachrichtung
Maschinenbau angesehen, der sich mit der systemtechnischen Auslegung von
Schienenfahrzeugen und deren Antriebs- und Energieversorgungskonfigurationen
befasst und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
5.
Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 8
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 8 mögen zwar neu sein, sie beruhen allerdings gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen stellt die folgende Übersicht alle in den
nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 8 verteidigten Fassungen des
Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmale sowie deren Zugehörigkeit zusammenfassend dar, analog der der Beschwerdeführerin in der Verhandlung übergebenen
Merkmalsgliederung:
Kürzel
Merkmale
HA 1 2 3 4 5 6 7 8
Hauptantrag und Hilfsanträge
Triebzug, insbesondere
Fernverkehrstriebzug, der mehrere
M1
miteinander verbundene Wagen mit
X X X X X X X X X
mindestens zwei Drehgestellen
aufweist,
wobei mindestens einer der Wagen
als Motorwagen ausgebildet ist, der
mindestens eine Antriebseinrichtung
aufweist,
M1.1
X X X X X X X X X
wobei mindestens ein weiterer
Wagen als
Energieversorgungswagen
ausgebildet ist, der eine
Energieversorgungseinrichtung für
Wechselstrombetrieb für
mindestens eine Antriebseinrichtung
aufweist,
wobei mindestens noch ein weiterer
der Wagen als antriebsloser
Zusatzwagen ausgebildet ist, der
keine Antriebseinrichtung aufweist,
M1.2
M1.3
dadurch gekennzeichnet,
M2
dass alle Motorwagen und alle
Energieversorgungswagen
Bestandteil von Antriebsmodulen
sind, die lösbar gekuppelt sind,
derart, dass das Ab- und Ankuppeln
ohne wesentliche Änderungen oder
X X X X X X X X X
X X X X X X X X X
X X X X X X X X X
M2.0H1-H8
Umbauten zwischen zwei
X X X X X X X X
Zugfahrten am selben Tag
durchgeführt werden kann,
dass die Antriebsmodule zumindest
jeweils einen Motorwagen und
einen Energieversorgungswagen
zumindest mit einer
Energieversorgungseinrichtung für
Wechselstrombetrieb aufweisen,
M2.1
X X X X X X X X X
dass zumindest der
Haupttransformator im
Energieversorgungswagen und
zumindest die Antriebsstromrichter
und der oder die Fahrmotoren in
dem anderen der zumindest zwei
Wagen des Antriebsmoduls
angeordnet sind,
dass mindestens zwei
Antriebsmodule vorgesehen sind,
M2.1.1H5-H8
M2.2HA-H6, H8
M2.2H7
dass mindestens drei
Antriebsmodule vorgesehen sind,
dass die Wagen innerhalb eines
X X X X
X X X X X X X
X
X
M2.3
Antriebsmoduls fest aneinander
X X X X X X X X X
M2.3.1H1-H8
gekuppelt sind,
derart, dass das Ab- und Ankuppeln
nur in der Werkstatt durchführbar
ist, wobei Einzelwagen eines
Antriebsmoduls nur im festen
Verbund mit einem definierten
Modulpartner einsetzbar sind,
dass die Antriebsmodule alle
X X X X X X X X
M2.4
wesentlichen Antriebskomponenten
X X X X X X X X X
enthalten, und
dass aus den Antriebsmodulen und
mindestens einem antriebslosen
Zusatzwagen durch
Aneinanderkuppeln beliebig lange
Züge mit mindestens fünf Wagen
gebildet werden können, wobei
es sich um einen lösbar
M2.5
X X X X X X X X X
M2.5.1H2-H8
gekuppelten antriebslosen
X X X X X X X
Zusatzwagen handelt und wobei
das Aneinanderkuppeln ohne
M2.6
wesentliche Änderungen oder
X X X X X X X X X
Umbauten möglich ist, und
dass mindestens ein Motorwagen
M2.7H3-H5, H8
mindestens eine
Stromabnehmeranordnung
aufweist, und
dass mindestens ein Motorwagen
zwei für unterschiedlich breite
X X X
X
M2.7H6, H7
Oberleitungen ausgelegte
X X
Stromabnehmeranordnungen
aufweist, und
dass eines der Antriebsmodule oder
ein weiteres Antriebsmodul als
erweitertes Antriebsmodul
ausgebildet ist und einen
M2.8H4-H7
Energieversorgungswagen mit einer
X X X X
Energieversorgungseinrichtung für
Wechselstrombetrieb und einer
Energieversorgungseinrichtung für
Gleichstrombetrieb aufweist,
dass eines der Antriebsmodule oder
ein weiteres Antriebsmodul als
erweitertes Antriebsmodul
ausgebildet ist und einen
Energieversorgungswagen mit einer
Energieversorgungseinrichtung für
Wechselstrombetrieb und einen
Energieversorgungswagen mit einer
Energieversorgungseinrichtung für
Gleichstrombetrieb aufweist.
M2.8H8
X
5.2 Den in den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1
bis 8 aufgeführten Merkmalen kommt dabei folgender Sinngehalt zu.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein Triebzug, der als Verband
aus mehreren miteinander verbundenen Wagen mit mindestens zwei Drehgestellen
nach dem Merkmal M1 – mit unterstelltem Bezug auf jeweils einen Wagen – konzipiert und gemäß der Beschreibung in beide Richtungen fahrbar ist (vgl. Absatz
[0002] der OS). Mithin wird bereits ein eigener Antrieb des Triebzugs über ein oder
mehrere Fahrgestelle vorausgesetzt. Der Aufbau eines Triebzugs zu einem
betriebsfähigen Zug erfolgt modular aus mehreren funktional verbundenen Einheiten und antriebslosen Zusatzwagen (vgl. Absatz [0009] der OS).
Ein derartiger modularer Verband besteht dabei aus mindestens drei Wagen, nämlich explizit einem Motorwagen nach dem Merkmal M1.1, der mindestens eine
Antriebseinrichtung aufweist, mindestens einem Energieversorgungswagen nach
dem Merkmal M1.2, der eine Energieversorgungseinrichtung für Wechselstrombetrieb für mindestens eine Antriebseinrichtung umfasst, und mindestens einem
weiteren Wagen nach dem Merkmal M1.3, der als antriebsloser Zusatzwagen keine
Antriebseinrichtung besitzt.
Dem im Merkmal M1.1 aufgeführten Begriff folgend übernimmt ein „Motorwagen“
primär den Antrieb des Wagenverbands, beiläufig unterstellt mittels angetriebener
Räder/Achsen, wobei aber unbestimmt bleibt, welche Komponenten zur Ausrüstung
eines entsprechenden Motorwagens gehören und welche Bestandteile ein solcher
Wagen ansonsten aufweisen darf. Nach Absatz [0002] der OS kann ein solcher
Wagen ggf. auch der Passagier- und/oder Frachtbeförderung dienen – und somit
dementsprechend ausgerüstet vorliegen. Dem „Energieversorgungswagen“ nach
dem Merkmal M1.2 kommt eine Versorgungsfunktion zumindest der Antriebseinrichtung des Motorwagens mit Wechselstrom zu, darüberhinausgehende Ausrüstungsgegenstände werden nicht gefordert. Der Zusatzwagen nach dem Merkmal
M1.3 qualifiziert sich allein durch das Negativmerkmal, wonach dieser Wagen keinen Beitrag zum Antrieb des Triebzugs leistet. Da dieser „Zusatzwagen“ nach
Absatz [0015] jedoch mit einer Energieversorgungseinrichtung ausgerüstet sein
kann, schließt das Merkmal M1.3 allein eine ansonsten einem „Motorwagen“ (s.o.
zum Merkmal M1.1) zwingend zuzuschreibende Antriebseinrichtung aus.
Mit dem Merkmal M2 werden „Antriebsmodule“ als solche Zusammenstellungen von
Wagen definiert, in denen alle Motor- und Energieversorgungswagen des Triebzugs
integriert sind. Untereinander oder unter Zwischenschaltung weiterer Wagen sind
die Antriebsmodule nach Lesart der Beschreibung Absatz [0011] (vgl. auch folgende
Abb. 1) derart „lösbar gekuppelt“, dass ein Antriebsmodul von einem benachbarten
Antriebsmodul oder Wagen mit wenig Aufwand, d.h. ohne wesentliche Änderungen
oder Umbauten und insbesondere innerhalb kurzer Zeit, z. B. zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag, an- oder abgekuppelt werden kann (vgl. Abb. 1; Absatz
[0011] der OS). Dies entspricht bereits dem Sinngehalt des Merkmals M2.0H1-H8,
demzufolge das Ab- und Ankuppeln der Antriebsmodule im Wortlaut ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag durchgeführt wird.
Abb. 1: Figur 1h der OS (freigestellt, ergänzt)
Dagegen schreibt das Merkmal M2.3 innerhalb eines Antriebsmoduls fest aneinander gekuppelte Wagen vor. Im Unterschied zu „lösbar gekuppelt“ impliziert der Ausdruck „fest gekuppelt“, dass das Ab- und Ankuppeln aufwendige Arbeiten nach sich
zieht. Beispielsweise müssen die die Wagen verbindenden elektrischen, pneumatischen und/oder hydraulischen Leitungen wie Traktionsleitungen, Versorgungsleitungen etc. im Verbindungsbereich zwischen den das Antriebsmodul bildenden
Wagen getrennt bzw. wieder miteinander verbunden werden. Unter dieser Prämisse
ist ein Trennen fest aneinander gekuppelter Wagen innerhalb eines Antriebsmoduls
nur in einer Werkstatt durchführbar (vgl. Abs. [0010] der OS). Auch diesem Verständnis wird durch das Merkmal M2.3.1H1-H8 nichts hinzugefügt, das lediglich das
nur in einer Werkstatt durchführbare Ab- und Ankuppeln der Wagen innerhalb eines
Antriebsmoduls ausdrücklich erwähnt. Bei einer Verteilung der betriebsnotwendigen
Komponenten auf die Einzelwagen eines Antriebsmoduls sind diese zwangsläufig
sowieso nur im gekuppelten Verbund mit einem definierten Modulpartner als
Bestandteil eines betriebsfähigen Triebzugs einsetzbar, wie es das Merkmal
M2.3.1H1-H8 zudem vorgibt, mit entsprechend vielfältigen, zwischen den Wagen zu
führenden und untereinander zu kuppelnden Signal- und Energieleitungen über die
Bereitstellung einer mechanischen, die Betriebskräften übertragenden Kupplung
hinaus . Denn im Lichte der Beschreibung äußert sich dieser Aufwand, wie bereits
erläutert, in dem gegebenenfalls erforderlichen Trennen bzw. Verbinden von Fluid
führenden oder sonstigen Versorgungsleitungen jeweils zwischen einem Einzelwagen und einem definierten Modulpartner eines festen Verbundes innerhalb eines
Antriebsmoduls. Als Modulpartner fungieren Motor- oder Energieversorgungswagen nach dem Merkmal M2.1.
Somit können sich die Kupplungen zwischen einem Antriebsmodul und einem weiteren Antriebsmodul nach den Merkmalen M2 bzw. M2.0H1-H8 von denen innerhalb
der Antriebsmodule selbst nach den Merkmalen M2.3 bzw. M2.3.1H1-H8 nur mittelbar
durch den für das Lösen bzw. Verbinden erforderlichen Arbeitsaufwand unterscheiden, ohne dass die Ansprüche die technische Beschaffenheit der Kupplungen im
Einzelnen näher definieren.
Über mögliche konkrete bauliche Ausführungsformen der unterschiedlichen Kupplungsarten im Einzelnen schweigt auch die Anmeldung, allerdings sind dem in der
Beschreibungseinleitung zitierten Stand der Technik hierzu Beispiele für Kupplungstypen zu entnehmen, die ein „festes“ bzw. „lösbares Ankuppeln“ konstruktiv
umsetzen (vgl. D2 und D4 als Beleg für Fachwissen).
Nach dem Merkmal M2.1 umfassen die besagten Antriebsmodule zumindest jeweils
einen Motorwagen nach dem Merkmal M1.1 und einen Energieversorgungswagen
nach dem Merkmal M1.2 in nicht abschließender Aufzählung.
Der beanspruchte Triebzug weist dabei nach dem Merkmal M2.2HA-H6, H8 mindestens zwei oder nach dem alternativen Merkmal M2.2H7 mindestens drei Antriebsmodule auf. Jeweils ein Antriebsmodul enthält nach dem Merkmal M2.4 jeweils alle
wesentlichen Antriebskomponenten, worunter diejenigen baulichen Einrichtungen,
wie die Antriebseinrichtung, die Energieversorgungseinrichtung, usw., zu subsumieren sind, welche zwingend zum Antrieb des Triebzugs gehören.
Das Merkmal M2.5 legt eine Mindestzuglänge von fünf Wagen fest, die sich auf die
mindestens zwei Antriebsmodule und den mindestens einen antriebslosen Zusatzwagen verteilen. Eine bestimmte Anordnung der Module in Bezug auf den Zusatzwagen schreibt das in Rede stehende Merkmal hingegen nicht vor.
Das Aneinanderkuppeln der Antriebsmodule und des mindestens einen Zusatzwagens ist dabei gemäß dem Merkmal M2.6 ohne wesentliche Änderungen oder
Umbauten möglich. Das Merkmal M2.6 spricht zwar nicht explizit von lösbar gekuppelten Modulen, wie sie etwa dem Merkmal M2 bzw. M2.0H1-H8 zu entnehmen sind,
allerdings unterstellt die verwendete Umschreibung „ohne wesentliche Änderungen
oder Umbauten“ eine gleichartige Ausgestaltung. Diese Sichtweise wird auch durch
die Ausführungen in der Beschreibung gestützt, nach denen der antriebslose
Zusatzwagen immer „lösbar“ gekuppelt sein soll (vgl. Abs. [0012] der OS).
Mit diesem Sinngehalt steht zwar ein Ausführungsbeispiel in der Beschreibung nicht
im Einklang. Laut Absatz [0041] (vgl. auch Figur 1i) soll der antriebslose Zusatzwagen auch als Energieversorgungswagen in ein Antriebsmodul
integriert und
somit fest mit einem Motorwagen gekuppelt vorliegen können. Vorliegend schließt
jedoch bereits das Merkmal M2.6 die Integration eines antriebslosen Zusatzwagens
in ein Antriebsmodul, wie es im zitierten Beschreibungsabschnitt offenbart ist, implizit aus, weshalb dem Merkmal M2.5.1H2-H8 keine andere als aus dem Wortlaut
folgende Bedeutung zukommt. Dann die Beschreibung darf nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie sich als Erläuterung des Patentanspruchs lesen lässt. Bei
Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht zur Bestimmung des Gegenstands
des Patents herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge).
Während das Merkmal M2.7H3-H5, H8 für den mindestens einen Motorwagen mindestens einen Stromabnehmer vorsieht, legt das Merkmal M2.7H6, H7 die Anzahl der
Stromabnehmer auf genau zwei fest, die zudem für den Einsatz mit unterschiedlich
breiten Oberleitungen geeignet sein müssen.
Mit dem Merkmal M2.8H4-H7 wird eines der Antriebsmodule des Triebzugs als erweitertes Antriebsmodul gekennzeichnet, dessen Energieversorgungswagen neben
der Energieversorgungseinrichtung für Wechselstrombetrieb nach dem Merkmal
M2.1 eine zusätzliche Energieversorgungseinrichtung
für Gleichstrombetrieb
umfasst. Während die beiden Energieversorgungseinrichtungen für Wechsel- und
Gleichstrombetrieb hier folglich in demselben Energieversorgungswagen untergebracht sind, verlangt das alternative Merkmal M2.8H8 eine räumliche Trennung
der beiden Energieversorgungseinrichtungen in zwei Energieversorgungswagen.
Auch das Merkmal M2.1.1H5-H8 befasst sich mit der Ausstattung des Energieversorgungswagens eines Antriebsmoduls, wonach zumindest der Haupttransformator im
Energieversorgungswagen und zumindest die Antriebsstromrichter und der oder die
Fahrmotoren in dem anderen der zumindest zwei Wagen des Antriebsmoduls
angeordnet sind. Insoweit schließt Merkmal M2.1.1H5-H8 eine Antriebsunterstützung
des Triebzugs durch den Energieversorgungswagen aus.
Mithin wird den geltenden Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 ein identischer Sinngehalt unterstellt. Erst in den nachrangigen
Hilfsanträgen 3 bis 8 wird dieser durch Hinzufügung oder Ersatz von Merkmalen
weiter ausgestaltet.
5.3 Die in den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1
bis 2 beanspruchten Triebzüge ergeben sich für den Fachmann ausgehend von
dem aus der Druckschrift D3 bekannten Triebzug unter Berücksichtigung des
Inhalts der Druckschrift D4 in Verbindung mit Fachwissen – belegt durch die Internet-Veröffentlichung D2 – in naheliegender Weise.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D3 einen Triebzug, der mehrere miteinander verbundene Wagen mit jeweils mindestens zwei Drehgestellen nach dem Merkmal M1 aufweist (vgl. Anspruch 1, Fig. 4A, B). Der Triebzug umfasst neben einem
Motorwagen mit mindestens einer Antriebseinrichtung (Merkmal M1.1) und einem
Energieversorgungswagen, der eine für Wechselstrombetrieb vorgesehene Energieversorgungseinrichtung für mindestens eine Antriebseinrichtung (Merkmal M1.2)
aufweist, noch mindestens einen weiteren, antriebslosen Zusatzwagen (Merkmal
M1.3) (vgl. Absätze [0026], [0044] und [0047]).
Alle Motorwagen und Energieversorgungswagen eines Triebzugs werden in
Antriebsmodulen 1, 3 und 2, 4 so zusammengefasst, dass mindestens jeweils ein
Motorwagen 2, 3 und ein mit jeweils einer Energieversorgungseinrichtung für den
Wechselstrombetrieb ausgestatteter Energieversorgungswagen 1, 4 zusammen ein
Antriebsmodul 1, 3 oder 2, 4 nach dem Merkmal M2.1 bilden (Figuren 4A, B;
Absätze [0044], [0046]).
Ein derartiger Triebzug kann darüber hinaus aus mindestens zwei Antriebsmodulen 2, 4 oder 1, 3 gebildet sein (Merkmal M2.2HA-H6, H8), die alle wesentlichen Antriebskomponenten (Merkmal M2.4), wie den elektronischen Versorgungsblock 19
für die Triebmotoren usw. enthalten (vgl. Abb. 2, Abs. [0044]). Die Beförderungskapazität für Fahrgäste wird fachüblich über eine Variation der Triebzuglänge an
den tatsächlichen Bedarf angepasst. Beispielsweise kann ein bereits aus zwei
Antriebsmodulen 1, 3 und 2, 4 und mindestens einem antriebslosen Zusatzwagen 5
gebildeter Triebzug um ein bis drei weitere Zusatzwagen 5 nach dem Merkmal M2.5
ergänzt werden (vgl. Abs. [0049], [0053]).
Abb. 2: Figuren 4A und 4B der Druckschrift D3 (ergänzt)
Das Aneinanderkuppeln der einzelnen Wagen 1 bis 5 erfolgt zwar mittels – zumindest so bezeichneter – „lösbarer“ Verbindungsvorrichtungen, die sich jedoch angesichts der Ausführungen im Absatz [0041] der Druckschrift D3 einer eindeutigen
Zuordnung zu einem der beiden im Streitpatent definierten Kupplungstypen entziehen. Denn ausgeführt ist in der Druckschrift D3 lediglich, wie der Erweiterungsprozess einer Garnitur mit zwei Wagen bzw. Fahrzeugeinheiten hin zu einer mit drei
Fahrzeugeinheiten nur unter Inkaufnahme relativ komplexer Umbaumaßnahmen
erfolgt, was allerdings gegen eine Durchführung zwischen zwei Zugfahrten am selben Tag sprechen könnte. Sogenannte lösbare Verbindungsvorrichtungen dagegen
sind ebenso an den Endfahrzeugeinheiten von Antriebsmodulen vorgesehen, um
Triebzüge aus mehreren gekuppelten Wagengarnituren zu bilden, die jeweils aus
mindestens zwei Antriebsmodulen bestehen (vgl. Anspruch 17; Absatz [0049]).
Insofern ist zwar die Einschätzung der Anmelderin nachvollziehbar, dass die Lehre
der Druckschrift D3 keine eindeutige Unterscheidung zwischen den Ausführungen
der Kupplungen innerhalb der Antriebsmodule 1, 3 bzw. 2, 4 und zwischen den
Antriebsmodulen 1, 3 bzw. 2, 4 selbst sowie dem Zusatzwagen 5 vornimmt, wie sie
in den Merkmalen M2, M2.0H1-H8, M2.3, M2.3.1H1-H8 und M2.6 gekennzeichnet sind.
Jedoch bedarf die Zuweisung von Kupplungsanordnungen mit unterschiedlicher
Komplexität wie den Merkmalen zu unterstellen bei im Übrigen zwingend untereinander zu kuppelnden Wagen zur Herstellung der jeweils von der Aufteilung der
Komponenten abhängigen Verbindungen keiner erfinderischen Tätigkeit.
Denn der Fachmann wird den Verbindungsvorrichtungen des aus der Druckschrift D3 bekannten Triebzugs bereits aufgrund seines – im Absatz [0005] der
Beschreibungseinleitung mit Verweis auf die Internet-Veröffentlichung D2 in der
Anmeldung selbst unterstellten – Fachwissens zu „fest konfigurierten Zügen“ den
jeweiligen Wagen dem Anwendungsfall gerecht werdende Kupplungen zuweisen.
Mit der Veröffentlichung D2 sind in Anwendung bei Triebzugeinheiten mit festem
Wagenverbund – explizit genannt ist die in der Druckschrift D4 dokumentierte
Berliner S-Bahn – unterschiedliche Kupplungstypen bekannt. Dort erfolgt jeweils
eine Differenzierung zwischen im Betrieb nur sehr selten oder nie zu trennende und
schnell lösbare Kupplungen, beispielsweise sogenannte Scharfenbergkupplungen,
die per Knopfdruck geöffnet werden können und beim langsamen Auffahren automatisch verriegeln. Die so lösbaren Verbindungsvorrichtungen an den Endfahrzeugeinheiten der Wagengarnituren bzw. Antriebsmodule sollen eine zügige Kapazitätserweiterung oder -reduzierung eines Zugverbands an Unterwegsbahnhöfen
(vgl. D2: Seiten 1 u. 2, Kapitel „Triebwagen“) und somit ein An- und Abkuppeln im
Sinne der Merkmale M2, M2.0H1-H8 und M2.6 gestatten.
Im Gegensatz dazu stellen die zumindest selten zu trennenden Verbindungen
gemäß der Veröffentlichung D2 zwischen den zu einem Antriebsmodul verbundenen Wagen feste Kupplungen gemäß dem Merkmal M2.3 dar.
Dieses präsente Fachwissen wird der Fachmann, angeleitet durch das in der Druckschrift D4 aufgezeigte Vorbild, unter Abwägung technisch-wirtschaftlicher Kriterien
im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung auch bei dem aus der Druckschrift D3 hervorgehenden Triebzug umsetzen. Mit der Folge, dass entsprechend
den Merkmalen M2, M2.0H1-H8, M2.5.1H2-H8 und M2.6 die Antriebsmodule untereinander sowie der antriebslose Zusatzwagen zur einfacheren Anpassung an den
Kapazitätsbedarf (vgl. D3: Abs. [0053]; D4: Seite 267, Kapitel 3.2.2 „Energieverzehrkonzept, Zug- und Stoßvorrichtungen“) lösbar gekuppelt vorliegen. Für die
Motor- und Energieversorgungswagen jeweils im festen Verbund mit einem definierten Modulpartner innerhalb eines Antriebsmoduls wird der Fachmann dagegen
feste Kupplungen nach den Merkmalen M2.3 und M2.3.1H1-H8 vorsehen, um beispielsweise einen konturengleichen Durchgang zwischen den Fahrzeugeinheiten
zu ermöglichen, der zudem eine gleichmäßige Fahrgästeverteilung sicherstellt (vgl.
D3: Absatz [0037]; D4: Seite 266, Kapitel 2 „Fahrzeugkonzept, technische Hauptdaten und Traktionsvermögen“). Dass derartige, diese Vorteile aufgrund ihres Aufbaus und der Anordnung zwischen den Wägenkästen bietenden Kupplungen für ein
Schließen oder Trennen nach der Druckschrift D4 Arbeiten erfordern, die ausdrücklich nur in einer Werkstatt gemäß dem Merkmal M2.3.1H1-H8 durchführbar sind
(vgl. D4: Seite 266, Kapitel 2 „Fahrzeugkonzept, technische Hauptdaten und Traktionsvermögen“), nimmt der Fachmann hierbei in Kauf.
Allein die – von daher naheliegende – Auswahl und Anwendung von hinsichtlich
ihres Betätigungsaufwands unterschiedlichen Kupplungselementen bei einem
ansonsten bekannten Triebzugverbund mit den übrigen, in den Ansprüchen 1
gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 aufgeführten Merkmalen
kann daher deren Patentfähigkeit nicht begründen.
5.4 Ferner haben ebenso die in den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 3
bis 5 und 8 gekennzeichneten Gegenstände für den Fachmann ausgehend von der
Druckschrift D3 unter Beachtung der Lehre der Druckschrift D4 in Verbindung mit
Fachwissen – belegt durch die Internet-Veröffentlichung D2 – nahegelegen.
Die Ausführungen unter Punkt 5.3 hinsichtlich der bereits in den Patentansprüchen 1 der vorrangigen Anträge enthaltenen Merkmale gelten unverändert, auf die
insoweit verwiesen wird.
Obwohl die in den Figuren der Druckschrift D3 dargestellten Ausführungsbeispiele
von Triebzügen ausschließlich Energieversorgungswagen 1, 4 mit zumindest einem
Drehgestell 10 zeigen, das zumindest eine angetriebene Achse enthält, ist deren
Lehre nicht hierauf beschränkt. Denn im Absatz [0060] der Beschreibung werden
fünf Module bzw. Fahrzeugeinheiten umfassende Triebzuggarnituren genannt,
deren Endfahrzeugeinheiten zwar motorisiert sind, eine der Fahrzeugeinheiten
innerhalb der Garnitur aber auch ohne Antriebseinrichtung ausgestattet sein kann.
Im Lichte dieses Beschreibungsabschnitts offenbart die Druckschrift D3 mit dem in
den Figuren 4A und 4B dargestellten Ausführungsbeispiel somit entsprechende
Triebzüge mit einem Antriebsmodul 2, 4, das, wie im Merkmal M2.1.1H5-H8 gefordert,
einen antriebslosen Energieversorgungswagen 4 mit einem Haupttransformator 25
sowie einen Motorwagen 2 aufweist, der die Antriebsstromrichter 30 und zumindest
einen eine Achse des Drehgestells 10 antreibenden Fahrmotor aufnimmt.
Darüber hinaus wird für eine drei Fahrzeugeinheiten umfassende Ausführung des
aus der Druckschrift D3 bekannten Triebzugs, die für drei unterschiedliche Versorgungsspannungen ausgelegt ist, die Ausrüstung mit zwei unterschiedlichen Stromabnehmeranordnungen 21 vorgeschlagen, weil diese der Anbindung an das jeweilige Bahnstromnetz dienen (vgl. Absatz [0060]). Die zusätzliche Stromabnehmeranordnung 21 wird dabei von der mittigen, als Motorwagen 3 fungierenden Fahrzeugeinheit nach dem Merkmal M2.7H3-H5, H8 aufgenommen (vgl. Abb. 3, Absatz [0060]).
Abb. 3: Figuren 2A und 2B der Druckschrift D3 (ergänzt)
Dem in der Druckschrift D3 offenbarten Triebzug wird hierbei eine Mehrsystemfähigkeit unterstellt, mit der Implikation einer Fahreignung sowohl für Bahnstromnetze mit 1500V Gleichspannung als auch mit 25000V Einphasen-Wechselspannung (vgl. Absatz [0026]). Im letzteren Fall wird über einen Abspanntransformator
ein Gleichspannungs-Zwischenkreis gespeist, der über eine einphasige Brücke je
Sekundärwicklung des Transformators 25 zumindest einen Wechselrichter und die
Stromrichter 30 mit 1500V Gleichspannung versorgt. Die Unterbrechung der Versorgung des Wechselrichters im Fall von Überstrom oder Überspannung übernimmt
hier ein Gleichstrom-Überlastschalter 26, der in einem der angetriebenen Energieversorgungswagen 1, 4 verortet ist (vgl. Fig. 3B, 4B). Die gemeinsame Unterbringung des Gleichstrom-Überlastschalters 26 als Komponente der Energieversorgungseinrichtung für den Gleichstrombetrieb sowie des Transformators 25 – die
Energieversorgungseinrichtung für den Wechselstrombetrieb repräsentierend – in
einem Energieversorgungswagen 1, 4 im Verbund mit einem Motorwagen 2, 3 lässt
den Fachmann auf die Ausführung eines erweiterten Antriebsmoduls im Sinne des
Merkmals M2.8H4-H7 schließen, wobei es auf eine eindeutige und unmittelbare
Offenbarung dieses Merkmals durch die Druckschrift D3 nicht ankommt, da die
Anordnung der Komponenten nach der Definition dieses Merkmals nicht erfinderisch ist.
Denn mit der Druckschrift D3 erhält der Fachmann bereits Konzeptionsregeln an die
Hand, die ihn dazu veranlassen, zum einen die Ausrüstungskomponenten ihrer
jeweiligen Masse entsprechend so zu verteilen, dass eine annähernd ausgeglichene Belastung der Drehgestellachsen sichergestellt wird, und zum anderen funktionell zusammengehörende Ausstattungsbaugruppen nicht zu trennen, um die
Länge der Übertragungsleitungen zu begrenzen (vgl. Absätze [0020], [0021]).
Anhand dieser Vorgaben wird der Fachmann je nach dem konkreten Bedarfsfall aus
den ihm gebotenen Alternativen auswählen, die sich ohnehin bereits in den durch
die Merkmale M2.8H4-H7 und M2.8H8 aufgezeigten Möglichkeiten für ein erweitertes
Antriebsmodul erschöpfen. Das Merkmal M2.8H8 fordert nämlich eine zu Merkmal
M2.8H4-H7 exakt konträre Unterbringung der zwei Energieversorgungseinrichtungen
für den Wechsel- bzw. Gleichstrombetrieb getrennt voneinander, in jeweils einem
eigenen Energieversorgungswagen. Somit sieht die Anmeldung davon ab, eine
spezifische Variante für die Wahl an welcher Stelle die Energieversorgungseinrichtung für den Gleichstrombetrieb in ein erweitertes Antriebsmodul zu integrieren ist,
als möglicherweise vorteilbehaftete, erfindungswesentliche Leistung herauszustellen.
Weder mit der Weiterbildung des Triebzugs nach dem Merkmal M2.8H4-H7 noch mit
der nach dem Merkmal M2.8H8 ist somit eine von der Lehre der Druckschrift D3
abweichende Wirkung verbunden. Die Anordnung der Energieversorgungseinrichtung für den Gleichstrombetrieb mit der Energieversorgungseinrichtung für den
Wechselstrombetrieb zusammen in einem Energieversorgungswagen oder getrennt
voneinander in jeweils eigenen Energieversorgungswagen steht damit im Belieben
des Fachmanns. Eine erfinderische Tätigkeit kann aber nicht auf ein Merkmal
gestützt werden, das eine willkürliche, von einem bestimmten technischen Zweck
losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (vgl. BGH GRUR 2008,
56, 59 – Injizierbarer Mikroschaum). Im Übrigen gibt eine derart überschaubare Zahl
von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile
hat und die sich als gleichwertige Alternativen darstellen, in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2012, 261
– E-Mail via SMS).
5.5 Gleichfalls erweisen sich die in den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 6 und 7 beanspruchten Triebzüge für den Fachmann bei Kenntnis des Gegenstands der Druckschrift D3 unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift D4
in Verbindung mit Fachwissen – belegt durch die Internet-Veröffentlichung D2 und
der technischen Spezifikation D9 – als naheliegend.
Zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 jeweils nach den Hilfsanträgen 6 und 7,
die gegenüber denen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 unverändert
geblieben sind, wird auf die Argumentation unter den Punkten 5.3 und 5.4 verwiesen.
Für den aus der Druckschrift D3 bekannten Triebzug wird, wie schon zu Merkmal
M2.7H3-H5, H8 dargelegt, bei einer Ausführung für Bahnstromnetze mit drei unterschiedlichen Versorgungsspannungen, eine Ausstattung mit zwei Stromabnehmereinrichtungen 21 vorgeschlagen (vgl. Absatz [0060]). Zusätzliche Angaben zur
technischen Auslegung der Stromabnehmereinrichtungen hinsichtlich ihres Zusammenwirkens mit den Oberleitungen der unterschiedlichen Bahnstromnetze fehlen
zwar, allerdings werden als mögliche Einsatzbereiche für die in Rede stehenden
Triebzüge sowohl Wechsel- als auch Gleichspannungsnetze genannt. Ausweislich
des Absatzes [0026] der Druckschrift D3 werden Gleichspannungsnetze in der
Regel auf einem gegenüber Wechselspannungsnetzen geringeren Spannungsniveau betrieben, das unter der Voraussetzung identischer Leistungsübertragung
eine höhere Stromstärke bedingt. Unter Beachtung fachüblicher Dimensionierungsregeln für Fahrstromleitungen erfordert die Übertragung höherer Stromstärken
zwingend einen größeren Oberleitungsquerschnitt, weshalb der Fachmann auch
den Stromabnehmeranordnungen 21 für Gleich- bzw. Wechselstromnetze des
dokumentierten, mehrsystemfähigen Triebzugs eine Eignung bzw. eine Auslegung
für unterschiedlich breite Oberleitungen unterstellen wird.
Somit offenbart die Druckschrift D3 bezüglich des Merkmals M2.7H6, H7 keine
gemeinsame Anordnung der Stromabnehmeranordnungen auf einem Motorwagen.
Doch auch für diese Weiterbildung des beanspruchten Triebzugs musste der
zuständige Fachmann nicht erfinderisch tätig werden.
So gibt die unter sein Fachwissen zu subsumierende technische Spezifikation D9
verbindlich einzuhaltende Randbedingungen für die Positionierung von Stromabnehmeranordnungen vor (vgl. Seite 214, Kapitel 4.2.8.3.6.2, Abb. 3). Hierzu hat
die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Abbildung 3
der technischen Spezifikation D9 nur schematisch zwei auf dem Dach eines Zuges
montierte Stromabnehmer zeigt, die jedoch nicht mit der gemeinsamen Anordnung
der beiden Stromabnehmeranordnungen auf einem Wagen gleichzusetzen wäre.
Die Aussagekraft der zitierten Abbildung kann jedoch dahinstehen, denn für die
beanspruchte Ausgestaltung bedurfte es keiner expliziten Anregung.
Dem Fachmann stehen für die Anordnung der beiden Stromabnehmeranordnungen
unter Befolgung der nach der technischen Spezifikation D9 zu berücksichtigenden
Abständen zueinander nur die Alternativen zur Verfügung, diese entweder zusammen auf einem oder getrennt auf zwei Wagen einer Zuggarnitur anzuordnen.
Auch in der Anmeldung ist die gemeinsame Positionierung zweier Stromabnehmereinrichtungen zusammen auf einem Motorwagen lediglich als eine Möglichkeit unter
vielen wählbaren Konfigurationen aufgeführt (vgl. Ansprüche 5 bis 7 der OS). Ein
relevanter Vorteil dieser gemeinsamen Anordnung der Stromabnehmereinrichtungen auf dem Motorwagen im Sinne einer bisher unbekannten Eigenschaft, die u.U.
eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, ist in Bezug auf die hier in Frage
stehende Wagenreihung eines Triebzugs nicht ersichtlich. Im Besonderen lehrt die
Anmeldung nicht, dass die mit dem Merkmal M2.7H6, H7 beanspruchte Ausgestaltung
die Flexibilität eines Triebzugs hinsichtlich Antriebsleistung oder Antriebsverteilung
gegenüber Triebzügen mit getrennt angeordneten Stromabnehmeranordnungen
erhöht.
Bei der Wahl der gemeinsamen Gruppierung der Stromabnehmereinrichtungen auf
einem Wagen handelt es sich somit um eine beliebige Auswahl aus verschiedenen
dem Fachmann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, welche eine erfinderische
Leistung nicht begründen kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 47-50 – Blasenfreie
Gummibahn I).
An dieser Beurteilung ändert auch die mit dem Merkmal M2.2H7 geänderte Mindestanzahl von drei Antriebsmodulen nichts, da schon in der Druckschrift D3 eine
Triebzugbildung aus zwei Garnituren jeweils bestehend aus vier bis zehn Modulen
bzw. Fahrzeugeinheiten 1 – 5 angesprochen ist (vgl. Absatz [0049]). Ein auf diese
Weise zusammengestellter Triebzug enthält vier Antriebsmodule 1, 3 bzw. 2, 4 und
erfüllt somit die Restriktion nach Merkmal M2.2H7.
Aus den genannten Gründen teilen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 6 und 7 das Schicksal der vorrangigen Anträge.
5.6 Bei der geltenden Antragslage kommt es auf die Unteransprüche nicht an,
denn über die Anträge kann nur in Gesamtheit entschieden werden.
6.
Der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle ist unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ergangen, und
auch ansonsten sind keine schwerwiegenden oder für die Erhebung der Beschwerde ursächlichen Verfahrensfehler erkennbar.
So stützt sich die Entscheidung der Prüfungsstelle auf den Grund mangelnder
Patentfähigkeit, wobei der Beschluss die wesentlichen Gründe enthält, die zu der
getroffenen Entscheidung geführt haben
(vgl. BGH, GRUR 2005, 258
– Roxithromycin). Die Darlegung der tragenden Erwägungen und entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen im Beschluss trägt die
getroffene Entscheidung, die eine Nachprüfung durch das Gericht ermöglicht. Im
Übrigen belegt der Verlauf des Prüfungsverfahrens nach Aktenlage, dass das Vorbringen des Anmelders von der Prüfungsstelle berücksichtigt wurde.
Eine Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung kam bei der im Übrigen
entscheidungsreifen Sache nicht in Betracht, zumal die Anmelderin dies in der
mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Baumgart
Paetzold
Körtge
Sexlinger