Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 22.07.2020 – 6 Ni 5/19 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:220720U6Ni5.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 22. Juli 2020 …
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 1 638 704
(DE 60 2004 032 434)
6 Ni 5/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Friehe,
die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys.
Arnoldi, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen
jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils
selbst.
ECLI:DE:BPatG:2020:220720U6Ni5.19EP.0
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf
187.500,- € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
1 638 704
(Streitpatent) vom 9. Juni 2004, das auf die am 23. Dezember 2004 als
WO 2004/110659 A2
veröffentlichte
internationale
Anmeldung
(PCT/US2004/ 018290) zurückgeht.
Das Streitpatent nimmt die Priorität aus US … in Anspruch.
Das Streitpatent ist in Kraft. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
dem Aktenzeichen 60 2004 032 434 geführt und trägt die Bezeichnung
„SOLAR POWERED COMPACTION APPARATUS“
(auf Deutsch laut Streitpatentschrift: „MIT SONNENENERGIE GESPEISTE
VERDICHTUNGSVORRICHTUNG“.
Es umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, die mit der am
23. Oktober 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen
werden.
Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1
lautet
in der
Verfahrenssprache wie folgt:
Auf Deutsch lautet Patentanspruch 1 nach der Streitpatentschrift:
Der ebenfalls angegriffene nebengeordnete Verfahrensanspruch 11 lautet:
Auf Deutsch lautet Patentanspruch 11 nach der Streitpatentschrift:
Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10 und 12 sind entweder direkt
oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des
Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit, wegen mangelnder Neuheit
bzw. wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, und wegen des Nichtigkeitsgrunds
der unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären sei.
Die Priorität sei bereits wegen fehlender Anmelder- und Erfindungsidentität nicht
wirksam in Anspruch genommene. Die Prioritätsanmeldung sei im Namen des
Erfinders J… erfolgt, die Anmeldung des Streitpatents hingegen im Namen der S…
COMPANY.
Die Klägerinnen behaupten weiter eine neuheitsschädliche Vorbenutzung durch die
Beklagte. Die Beklagte habe den beanspruchten Gegenstand vor dem Anmeldetag
des streitgegenständlichen Patentes veröffentlicht bzw. verkauft.
Dem „Business Summary“ aus dem Jahre 2004 (Februar, D2) sei zwar nicht zu
entnehmen, ob und wie lange dieses Dokument womöglich nur einem bestimmten
Kreis zugänglich gewesen sei, die D2 offenbare allerdings auf Seite 14 den ersten
Verkauf der Solartonne (SunPack BigBelly Maschine) an die V…, Inc. im Februar
2004. Jedenfalls im April 2004 sei die Werbebroschüre für die SunPack BigBelly
Maschine (D1) online gewesen, aus der zwar nicht die genaue Ausgestaltung
hervorginge, es sei jedoch naheliegend, dass die Merkmale des Patents erfüllt seien
und sein Gegenstand deshalb bereits nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch
sei. Die erforderliche Analysierbarkeit sei hier gegeben, denn der … öffentlich
aufgestellte Solarkompaktor SunPack BigBelly könne geöffnet werden,
beispielsweise, um den Müllbehälter zu leeren oder den Solarkompaktor zu warten.
Die erforderliche Analysierbarkeit sei hier auch hinsichtlich der Funktionsweise der
Steuereinheit zu bejahen, denn der Fachmann müsse einfach nur eine Weile
beobachten, wie sich der Solarkompaktor SunPack BigBelly im Betrieb verhalte.
Dazu seien keinerlei aktive Versuche erforderlich.
Sie stützen sich auf diese Entgegenhaltungen (Kurzzeichen der Klägerinnen):
D1
Dokumentenkonvolut zur Vorbenutzung
D1a
D1b
Ausdruck eines über das Webseiten-Archiv „archive.org“ ermittelten Internetauszuges der Seite http://seahorsepowencom:80/SPCProd.html in der Version vom 25. März 2004, 4 Seiten
Ausdruck eines über das Webseiten-Archiv „archive.org“ ermittelten Internetauszuges (Werbebroschüre) der Seite https://web.archive.Org/web/20040406161745/http://seahorsep ower.com:80/PDF/brochure.pdf.pdf, 8 Seiten (mit Affidavit von A. vom 11. August 2017),
25. März 2004
6. April 2004
Seahorse Power Company: Innovations for a Cleaner
Februar 2004
D2
D3
D4
D5
D6
Future. Business Summary, February 2004,
CONFIDENTIAL, 19 Seiten
US 2002/0108507 A1
US 5 181 393 A
US 5 967 355 A
US 4 827 645 A
15. August 2002
26. Januar 1993
19. Oktober 1999
9. Mai 1989
20. März 2002
D7 = MB12
KR 20 0 262 615 Y1
D8 ≙ MB13
D8_E
KR 10 1998 0 065 051 A ≙ KR 10 0 282 514 B1
15. Februar 2001
Neuübersetzung in die englische Sprache der D8/MB13
15. Februar 2001
(KR 10 1998 0 065 051 A ≙ KR 10 0 282 514 B1)
D8_DE
Neuübersetzung in die deutsche Sprache der D8/MB13
15. Februar 2001
(KR 10 1998 0 065 051 A ≙ KR 10 0 282 514 B1)
D9 = MB14
KR 10 0 332 228 B1
D10
US 5 517 907 A
D11 = MB15
JP 2003 - 251311 A
D12
D13
D14
D15
JP H10 - 258264
US 4 827 206 B1
US 5 213 272 B1
WO 99/04616 A1
18. April 2002
21. Mai 1996
9. September 2003
29. September 1998
2. Mai 1989
25. Mai 1993
4. Februar 1999
D16
Dunlop, James P.: Batteries and Charge Control in
15. Januar 1997
Stand-Alone Photovoltaic Systems - Fundamentals and
Application, Florida Solar Energy Center, January 15,
D17
Dunlop, James P.; Farhi, Brian N.:
25. April 2001
RECOMMENDATIONS FOR MAXIMIZING BATTERY
LIFE IN PHOTOVOLTAIC SYSTEMS: A REVIEW OF
LESSONS LEARNED, Proceedings of Forum 2001,
Florida Solar Energy Center: The Power to Choose,
Washington, DC, April 21 - 25, 2001
D18
Usher, Eric P.; Ross, Michael M. D.: Recommended
August 1998
Practices for Charge Controllers, PVPS Photovoltaic
Power Systems Programme, IEA PVPS International
Energy Agency, Implementing Agreement on
Photovoltaic Power Systems, Task III: Use of PV
Systems in Stand-Alone and Island Applications, Report
IEA PVPS T3-05:1998
D19
D20
D21
D22
D23
D24
US 6 367 377 B1
US 4 044 664 B1
US 4 424 740 B1
US 4 870 898 B1
US 5 303 642 B1
Woodworth, J. R. et al.: EVALUATION OF THE BATTERIES AND CHARGE CONTROLLERS IN SMALL STAND-ALONE PHOTOVOLTAIC SYSTEMS, First WCPEC, Dec. 5-9, 1994, Hawaii
9. April 2002
30. August 1977
10. Januar 1984
3. Oktober 1989
19. April 1994
5. ‒ 9. Dezember 1994
Die Klägerinnen stellen den Antrag,
das europäische Patent 1 638 704 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den
Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung für schutzfähig.
Auch sei die Priorität aus der US … wirksam in Anspruch genommen.
J.… als einziger Erfinder sowie Gründungsmitglied und Präsident der S.…
Company
habe
die US-Prioritätsanmeldung
vorgenommen. Die
im
Anmeldeformular handschriftlich angegebene Adresse … sei seine damals valide
Privatadresse gewesen. Der handschriftliche Anmeldereintrag „J … / S …
Company"
lasse seine Verbindung zu seinem Start-up-Unternehmen S.…
Corporation erkennen. Die Anmeldung des Streitpatents sei daher zwar im Namen
der S … Company aber unter Angabe der Privatanschrift von J … erfolgt. Die
Inhaberin des Streitpatents, B … ,
Inc. und hiesige Beklagte, sei die
Rechtsnachfolgerin von J … . Schließlich wäre es auch lebensfremd anzunehmen,
J … hätte als Gründungsmitglied und Präsident der S … Company das
Prioritätsrecht nicht wirksam an die S … Company übertragen. Das werde durch die
Übertragungserklärung des J … vom 16. Februar 2018 bestätigt.
Für die Übertragung des Prioritätsrechts im Jahr 2003/2004 gelte nach Art. 33
Abs. 2 a.F. EGBGB US-Recht. Die Übertragung des Rechts zur Inanspruchnahme
der Priorität einer Voranmeldung nach US-amerikanischem Recht sei nicht
formbedürftig,
insbesondere mündlich möglich. Unter Berücksichtigung der
Interessenlage der S … Company einerseits und J … andererseits ergebe sich,
dass er das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität aus der Prioritätsanmeldung
wirksam an die S … Company und damit an deren Rechtsnachfolgerin, nämlich die
B … , Inc., übertragen habe.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Februar 2020
(versandt am 24. Februar 2020) zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf
den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Streitpatent steht in der erteilten Fassung weder der Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m.
Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c) EPÜ noch der Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit oder fehlender Neuheit
gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG
i. V. m. Artikel 138 Absatz 1
Buchstabe a), Artikel 54 und 56 EPÜ entgegen.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Die Erfindung betrifft Verdichter zum Zerkleinern von Müll oder Wertstoffen
und insbesondere eine Vorrichtung und ein Verfahren zur solarbetriebenen
Müllverdichtung (Absatz 0001 der Streitpatentschrift).
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatenschrift ist erläutert, dass öffentliche
Bereiche wie Freizeiteinrichtungen im Freien an vielen Orten Mülleimer zur
Verfügung stellen würden, die ein periodisches Entleeren durch Wartungspersonal
erfordern. Die Verdichtung vor Ort könne dazu beitragen Geld und Kraftstoff zu
sparen, indem die Häufigkeit des Einsammelns und somit Fahrzeugfahrzeit
verringert würden. Allerdings seien Müllverdichter nach dem Stand der Technik
üblicherweise auf Bereiche beschränkt, in denen elektrische Anschlüsse vorhanden
und kostengünstig sind oder eine auf
fossilen Brennstoffen basierende
Energieversorgung existiert (Absätze 0001 bis 0005).
Es bestehe daher Bedarf an angetriebener Verdichtung in abgelegenen Gegenden
und stark frequentierten Bereichen, die es den Menschen ermögliche, bequem Müll
oder Wertstoffe zu entsorgen,
jedoch viel selteneres Entleeren durch
Wartungspersonal erlaube (Absatz 0006).
Vor diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent
in Anspruch 1 eine
Verdichtungseinrichtung sowie in Anspruch 11 ein Verfahren zur Verdichtung von
Abfall unter Verwendung einer Verdichtungseinrichtung vor, die mit den übrigen
Ansprüchen 2 bis 10 und 12 jeweils weiter ausgestaltet sind. Die Merkmale der
Ansprüche 1 und 11 lassen sich dabei wie folgt gliedern:
1.1
1.2
1.3
A compacting device comprising:
an enclosure (28);
a removable bin (20) locatable within said enclosure
an access door (34), located on said enclosure (28), said access
door (34) to allow user access within said enclosure (28) wherein
items introduced into said enclosure (28) by said access door
(34) settle into the removable bin (20);
1.4
a compaction ram (24), located within said enclosure (28), said
compaction ram (24) positioned to travel along a preset path
within said enclosure (28) and within at least part of said
removable bin (20) to compress items within the removable bin;
1.5
a photovoltaic panel (32) located on an upper exterior surface of
said enclosure (28), said photovoltaic panel (32) positioned to be
exposed to sunlight, to convert said received sunlight into electric
power;
1.6
a storage battery (36), located within said enclosure (28) and
electrically connected to said photovoltaic panel (32);
1.7
a motor controller (44),
1.7.1
to track and control the charge of the storage battery (36), and
1.7.2
to control compaction cycles performed by said compacting
device wherein
1.7.3
said motor controller (44) will skip a compaction cycle when said
storage battery (36) is undercharged until an adequate charge
has been attained, and
1.8
a driving mechanism (42)
1.8.1
located within said enclosure (28) and electrically connected to
said motor controller (44) and said storage battery (36), wherein
1.8.2
said driving mechanism (42) is coupled to said compaction ram
(24),
1.8.3
said driving mechanism (42) to use electric power from said
storage battery (36) to move said compaction ram (24) along said
preset path within said enclosure (28).
und
A method for compacting trash using a compacting device
according to any of claims 1 to 9, the method comprising:
11.1
providing a compacting device having an enclosure (28) for the
collection of trash and including a removable bin (20);
11.2
providing a photovoltaic panel (32) positioned for exposure to the
sun;
11.3
storing power produced by said photovoltaic panel (32) in storage
battery (36);
11.4
upon receiving a signal, using stored power to drive a compacting
ram to reduce the volume of trash in said enclosure (28),
11.4.1 wherein items introduced into said enclosure (28) by said access
door (34) settle into said removable bin (20), and wherein
11.4.2 when said compaction ram travels along said preset path within
said enclosure (28), said compaction ram compressing said
items within said removable bin (20) and said compaction ram
traveling within at least a part of said removable bin (20); and
11.5
using stored power to drive said compacting ram back to a
starting position.
2.
Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung
Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Abfallentsorgung, versteht die angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche 1
und 11 des Streitpatents wie folgt:
a) compacting device (Merkmale 1, 1.7.2; 11 und 11.1)
Zwar wird in der gesamten Beschreibung des Streitpatents das “compacting device“
als Vorrichtung zur Verdichtung von Müll und Wertstoffen beschrieben, jedoch wird
im Anspruch 1 allgemein jede Vorrichtung beansprucht, die das Volumen einer
Ansammlung von beliebigen Objekten (“items“) innerhalb der Vorrichtung reduziert,
und im Verfahrensanspruch 11 die Verwendung jeder Vorrichtung, die zur
Verdichtung von Abfall geeignet ist.
b) removable bin (Merkmale 1.2 bis 1.4; 11.1, 11.4.1 und 11.4.2)
Unter “bin“ wird ein beliebig geformter (Sammel-)Behälter aus beliebigem Material
verstanden (Kasten, Tonne, Wanne oder auch Beutel), der im Streitpatent auch als
“waste bin“, “collection bin“, ”compaction bin“ und ”trash bin“ bezeichnet wird. Dieser
Behälter kann aus dem Gehäuse der Verdichtungseinrichtung, insbesondere zur
Entleerung entfernt und folgerichtig auch wieder darin eingebracht werden. Nach
Absatz 0025 der Beschreibung weist der Behälter dazu einen Griff und Räder auf,
die ein leichtgängiges Rollen in und aus dem Gehäuse ermöglichen. Von den
nebengeordneten Ansprüchen umfasst und dem Fachmann geläufig sind jedoch
auch andere Möglichkeiten, den Behälter in und aus dem Gehäuse der
Verdichtungseinrichtung zu transportieren, wie beispielsweise mittels Gleitschienen
oder über federmechanischen, elektromotorischen oder hydraulischen Antrieb.
c) compaction ram (Merkmale 1.4, 1.8.2, 1.8.3; 11.4, 11.4.2 und 11.5)
Unter einem “compaction
ram“, also einem „Verdichtungsstempel“ bzw.
„Verdichtungsramme, -kolben oder -stößel“ wird der Fachmann jedes beliebig
geformte, ein- oder mehrteilige Bauteil verstehen, das geeignet ist, so auf die
Objekte im entfernbaren Behälter einzuwirken, dass diese verdichtet werden.
d) photovoltaic panel (Merkmale 1.5 und 1.6; 11.2 und 11.3)
Unter einem Photovoltaik-Panel versteht der Fachmann eine bauliche Einheit aus
einer, jedoch in der Regel mehreren photovoltaischen Zellen, auch Solarzellen
genannt, die auf der physikalischen Grundlage des inneren photoelektrischen
Effekts elektromagnetische Strahlung, meist Sonnenlicht, in elektrische Energie
umwandeln.
e) storage battery (Merkmale 1.6, 1.7.1, 1.7.3, 1.8.1, 1.8.3 und 11.3)
Unter einer “storage battery“ versteht der Fachmann, insbesondere im Kontext des
Streitpatents, keine elektrische Batterie, welche nicht wieder aufladbar wäre,
sondern einen, nach üblichem deutschen
bzw. exaktem
technischen
Sprachgebrauch als Akkumulator bezeichneten, wiederaufladbaren Speicher für
elektrische Energie auf elektrochemischer Basis (galvanisches Element), der auch
Sekundärzelle oder Sammler genannt wird. Der Fachmann kennt und auch das
Streitpatent beschreibt andere elektrische Energiespeicher, die geeignet sind mit
Photovoltaik-Einheiten
zusammenzuarbeiten
(Kondensatoren
oder
Brennstoffzellen, vgl. Absatz 0009: “capacitor or fuel cell“); die beanspruchten
Vorrichtungen und das Verfahren sind
jedoch auf Akkumulatoren bzw.
wiederaufladbare Speicherbatterien beschränkt.
f) motor controller (Merkmale 1.7, 1.7.3 und 1.8.1)
Bei dem “motor controller“, der in der Übersetzung als „Steuereinheit“ bezeichnet
ist, handelt es sich offensichtlich nicht um eine Steuerung ausschließlich für den
Motor, welcher den Verdichtungsstempel bewegt, sondern um eine Steuereinheit,
welche neben anderen Steuerungsaufgaben insbesondere auch die Ladung des
Speicherakkumulators steuert und überwacht, vgl. Merkmal 1.7.1 und die Figuren
6, 7 und 9 und darin die Bezugszeichen 44, 32, 33 und 36. Der Fachmann versteht
unter “motor controller“ im Sinne des Streitpatents somit eine Steuereinheit, die in
der Lage ist, zumindest den Antriebsmotor der Verdichtungseinrichtung zu steuern
und das Energiemanagement von Photovoltaik-Panel und Speicherakkumulator zu
übernehmen.
II. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Soweit die Klägerinnen den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend
machen und behaupten, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der
europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung
zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ), da die Merkmale 1, 1.3 und
1.7 bis 1.7.3 des erteilten Anspruchs 1 und die Merkmale der erteilten Ansprüche
10 und 11 in der Anmeldung (WO 2004/110659 A2) nicht offenbart seien, führt dies
nicht zum Erfolg.
Vielmehr geht der Gegenstand des Streitpatents in zulässiger Weise auf den Inhalt
der Patentanmeldung in der Fassung zurück, in der sie bei der für die Einreichung
der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Denn
entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind alle Anweisungen in den einzelnen
Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag in folgenden Stellen
der Offenlegungsschrift WO 2004/110659 A2 (= WO659), die den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Fassung wiedergibt, offenbart:
Merkmale
ursprüngliche Fassung
1.1
1.2
1.3
1.4
Anspruch 1 und 16 oder Bezeichnung;
Anspruch 1 oder 16;
Anspruch 2 oder 16;
Ansprüche 1 und 5;
Ansprüche 1, 2 und 5;
1.5, 1.6
Anspruch 1 oder 16;
1.7 bis 1.7.3 Beschreibung, Seiten 11 und 12 übergreifender Absatz;
1.8 bis 1.8.3 Anspruch 1 sowie Figuren 6 und 7.
Auch die Merkmale des Verfahrens gemäß dem erteilten nebengeordneten
Anspruch 11 sind wie folgt in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart:
Merkmale
ursprüngliche Fassung
11.1
Anspruch 14 i. V. m. den Ansprüchen 1 bis 9;
Ansprüche 14 und 2;
11.2, 11.3
Ansprüche 14 und 1;
11.4
11.4.1
11.4.2
11.5
Anspruch 14;
Anspruch 5;
Ansprüche 14, 2 und 5;
Anspruch 14.
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 10 und 12 gehen ebenfalls in zulässiger Weise
auf die ursprünglichen Unterlagen zurück:
Ansprüche ursprüngliche Fassung
Anspruch 6;
Anspruch 3;
Anspruch 4;
Anspruch 7;
Anspruch 8;
Anspruch 9;
Anspruch 10;
Figur 6 i. V. m. Seite 8, Zeilen 14 bis 22;
Anspruch 16;
Anspruch 15 sowie Figuren 6 und 7.
Im Einzelnen, wie bereits im Hinweis des Senats vom ausgeführt
Merkmal 1
Der Ansicht der Klägerinnen, wonach die Anmeldung insbesondere in Anspruch 1
einen “Storage Container" beanspruchen würde, mit dem alle Merkmale der
weiteren Ansprüche im Zusammenhang stünden, das erteilte Patent jedoch mit
“Compacting Device" mit dem Anspruch 1 einen gänzlich anderen Gegenstand
beanspruchen würde und deshalb in unzulässiger Weise geändert wäre, kann der
Senat nicht zustimmen. Zwar ist der Anmeldung nicht der Wortlaut “Compacting
Device" zu entnehmen, aber eine Verdichtungseinrichtung mit den beanspruchten
Merkmalen ist dort zweifelsfrei offenbart. Bereits der Anspruch 1 i. V. m. auf den
Anspruch 1 direkt und indirekt rückbezogenen Unteransprüchen beschreibt - trotz
der anderslautenden Bezeichnung
-
offensichtlich nicht nur einen
Aufbewahrungscontainer, sondern eine Vorrichtung, welche die darin befindlichen
Objekte verdichtet. Außerdem erkennt der Fachmann an der allgemeinen
Offenbarung der Anmeldung, insbesondere aufgrund der Bezeichnung “SOLAR
POWERED COMPACTION APPARATUS“, dem Absatz 2 auf Seite 1: “FIELD OF
THE INVENTION This invention is directed towards compactors for crushing trash
or recyclables, and more particularly to an apparatus and method for solar-powered
waste compaction.“ und Anspruch 16: “A solar powered trash compactor“, dass alle
Gegenstände der Anmeldung als Verdichtungseinrichtungen zu verstehen sind.
Merkmal 1.3
Weiterhin sei nach Ansicht der Klägerinnen das Merkmal 1.3 unzulässig erweitert,
wonach
eine Zugangstür (34), die am genannten Gehäuse (28) angeordnet ist,
wobei die genannte Zugangstür (34) einem Benutzer Zugang in das
genannte Gehäuse (28) ermöglicht, wobei Objekte, die in das genannte
Gehäuse (28) durch die genannte Zugangstür (34) eingebracht werden,
in das entfernbare Behältnis (20) gelangen,
da der unterstrichene Teil in der Anmeldung nicht offenbart sei.
Auch diese Auffassung ist für den Senat nicht nachvollziehbar, da das fragliche
Merkmal in der Anmeldung in dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 5
durch die Angabe “wherein items introduced into said enclosure by said access door
settle into said removable bin,“ bis auf die ergänzten Bezugszeichen wörtlich
offenbart ist.
Merkmale 1.7 bis 1.7.3
Bezüglich der Merkmalsgruppe 1.7 bis 1.7.3, wonach
eine Steuereinheit (44), die die Ladung der Speicherbatterie (36)
überwacht und
steuert und der die
von der genannten
Verdichtungseinrichtung ausgeführten Verdichtungszyklen steuert,
wobei die genannte Steuereinheit (44) solange einen Verdichtungszyklus
auslässt, wenn die genannte Speicherbatterie (36) ungenügend
aufgeladen ist, bis eine ausreichende Ladung erreicht ist,
tragen die Klägerinnen sinngemäß vor, dass die relevante Textstelle, der die Seiten
11 und 12 übergreifende Absatz in der Anmeldung, in Verbindung mit Figur 7
lediglich konkrete bevorzugte Ausführungsformen beträfe und daher nicht
herangezogen werden könne, zumal ein Teil der bevorzugten Merkmale, nämlich
jene betreffend den volleren Zustand der Batterie, weggelassen worden seien.
Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, denn zur Überzeugung des
Senats wird der Fachmann den Absatz auf Seite 11, Zeile 9 bis Seite 12, Zeile 6 der
Anmeldung nicht lediglich auf das Ausführungsbeispiel der Figur 7 beziehen, nur
weil im vorhergehenden Absatz die Figur 7 beschrieben wird. Vielmehr erkennt er,
dass die in diesem Absatz erläuterte Überwachung, Steuerung und Verwendung
der Ladung der Speicherbatterie
(das
„Energiemanagement“)
für die
Verdichtungszyklen sich auf beide in den Figuren 6 und 7 dargestellten
Ausführungsbeispiele der erfindungsgemäßen Steuerungseinheit bezieht, was zum
einen durch die Abbildung der entsprechenden Blöcke zu allen darin genannten
Bezugszeichen (33), (36) und (44) deutlich wird:
Figuren 6 und 7 der Anmeldung mit Hervorhebungen durch den Senat
Zum anderen ist ihm ohne Weiteres klar, dass die Überwachung und Steuerung der
Ladung der Speicherbatterie mittels der Komponenten Photovoltaik-Panel (32),
Ladungssteuerung (33), Speicherbatterie (36) und Steuereinheit (44) unabhängig
von der konkreten Art des Antriebs ist - Motor (40) alleine im Falle der
Ausführungsform nach Figur 6 oder Motor (40) und zusätzlich nachgeschalteter
Hydraulikmechanismus (51, 53) im Falle der Ausführungsform nach Figur 7 - und
somit zwar an Beispielen erläutert, aber erfindungsgemäß in jedem Fall verwendet
wird.
Ebenso kann der Senat nicht erkennen, dass die Aufnahme der Merkmale nur den
ungenügenden Ladezustand der Speicherbatterie und nicht auch den volleren
Ladezustand betreffend zu einem Gegenstand führen würde, der über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht im Sinne von
Artikel 123 Absatz 2 EPÜ.
Insbesondere stellt dies keine unzulässige
Zwischenverallgemeinerung dar, da die Anweisungen bezüglich des Verhaltens der
Steuereinheit
für den
ungenügenden Ladezustand
einerseits und den
ausreichenden Ladezustand andererseits keine so enge
funktionale oder
strukturelle Beziehung betreffen, dass eine untrennbare Merkmalskombination
vorliegen würde. Verdichtungszyklen auszulassen, solange die genannte
Speicherbatterie ungenügend aufgeladen ist, bedingt offensichtlich nicht, im Falle
der vollständig oder nahezu vollständig geladenen Speicherbatterie die Spannungs-
und Stromwerte durch die Steuereinheit so einzustellen, wie es in dem die Seiten
11 und 12 übergreifenden Absatz der Anmeldung auch beschrieben ist. Zudem
kann der fachkundige Leser den Anmeldungsunterlagen in der eingereichten
Fassung zweifelsfrei entnehmen, dass auch der Gegenstand des durch die
Aufnahme nur der den ungenügenden Ladezustand der Speicherbatterie
betreffenden Merkmale geänderten Anspruchs 1 die aus der Anmeldung
ersichtliche technische Aufgabe vollständig löst.
Ansprüche 10 und 11
Schließlich kann der Senat weder erkennen, warum der erteilte Anspruch 10
gegenüber dem ansonsten nahezu wortgleichen Anspruch 16 der Anmeldung, noch
warum der zusätzliche Rückbezug auf die Ansprüche 1 bis 9 im erteilten Anspruch
11 gegenüber dem Anspruch 14 der Anmeldung eine Merkmalskombination
ergeben könnte, welche gegen Artikel 123 Absatz 2 EPÜ verstößt, denn da in den
zueinander nebengeordneten Vorrichtungs- und Verfahrensansprüchen
in
verschiedenen Patentkategorien die eine gleiche technische Lehre unter Schutz
gestellt wird, können auch die zueinander korrespondierenden Merkmale kombiniert
werden, ohne zu einem anderen Gegenstand zu führen, der über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
III.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen hat das Streitpatent Bestand, da sich die
Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergibt und somit als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend
anzusehen ist. Deshalb erweist sich auch der auf fehlende Patentfähigkeit
gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.
Artikel 138 Absatz 1 a), 54 und 56 EPÜ als unbegründet.
1.
Zur Neuheit
Wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt hat, steht der im
Verfahren befindliche Stand der Technik ‒ weder der druckschriftlich belegte, noch
die, zugunsten der Klägerinnen als dazu gehörend unterstellt, geltend gemachte
offenkundige Vorbenutzung ‒ dem Anspruch 1 des Streitpatents nicht
neuheitsschädlich entgegen.
1.1
Neuheitsschädliche Vorbenutzung
Soweit die Klägerinnen eine neuheitsschädliche Vorbenutzung behaupten (Art. 54
Abs. 2 EPÜ), scheitert diese bereits daran, dass sich der Gegenstand der
Vorbenutzung nur auf Mutmaßungen der Klägerinnen stützt.
An die Begründung der Nichtigkeitsklage sind keine geringeren Anforderungen zu
stellen als an die Begründung des Einspruchs (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 81
Rn. 31). Die Geltendmachung einer offenkundigen Vorbenutzung ist daher nach
den zum Einspruchsverfahren entwickelten Grundsätzen nur dann ausreichend
substantiiert, wenn sie für das Gericht und den Patentinhaber verständlich ist, ohne
dass eigene Ermittlungen über Art, Ort oder Zeit des Gegenstands der Benutzung
erforderlich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, was (Gegenstand der
Benutzung), wo (Ort der Vorbenutzung), wann (Zeitpunkt der Vorbenutzung), wie
(Art der Vorbenutzung), durch wen (Person des Vorbenutzers) in öffentlich
zugänglicher Weise geschehen ist (Schulte, PatG, 10. Aufl., § 59 Rn. 109).
Daran fehlt es hier. Die Behauptung der Klägerinnen, dass es naheliegend sei, dass
die Merkmale des Patents erfüllt seien, genügt den Anforderungen nicht. Der Senat
sieht auch keine Veranlassung, den fehlenden substantiierten Vortrag durch die
Anordnung einer etwaigen Urkundenvorlage nach § 421 ZPO zu ersetzen.
Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, was genau benutzt worden sein soll, um
den Grad der Übereinstimmung zwischen dem benutzten Gegenstand und dem
Streitpatentgegenstand prüfen zu können, und ob und wieweit Mitglieder der
Öffentlichkeit ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung Zugang zu dem Gegenstand
gehabt haben. Hinzu kommt, dass es nur auf Kenntnisse ankommt, die der
Fachmann bei einer rein äußerlichen Betrachtung erhalten kann, während jedoch
alle Merkmale, die verborgen gewesen sind, als nicht der öffentlich zugänglich
gemacht zu betrachten sind.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
-
-
-
-
-
die in D1 gezeigten Müllbehälter ein entfernbares Behältnis aufwiesen;
die durch die angeblich vorhandene Zugangstür eingebrachten Objekte in ein
entfernbares Behältnis gelangten;
eine Speicherbatterie in dem Gehäuse angeordnet und elektrisch mit dem
Photovoltaik-Paneel verbunden sei;
eine Steuereinheit vorgesehen sei;
die Steuereinheit die Ladung der Speicherbatterie überwachte und steuerte;
-
-
-
-
-
die Steuereinheit die von der genannten Verdichtungseinrichtung
ausgeführten Verdichtungszyklen steuerte, wobei
die Steuereinheit solange einen Verdichtungszyklus auslasse, wenn die
genannte Speicherbatterie ungenügend aufgeladen sei, bis eine ausreichende
Ladung erreicht sei;
die im Dokument D1b genannten Verdichtungsmotoren elektrisch mit einer
Steuereinheit und mit einer Speicherbatterie verbunden seien;
die in der D1 gar nicht sichtbaren Verdichtungsmotoren mit dem von der
Klägerin lediglich vermuteten Verdichtungsstempel gekoppelt seien; und dass
die Verdichtungsmotoren die elektrische Energie aus der von der Klägerin
nicht nachgewiesenen Speicherbatterie verwende, um den ebenfalls nur
vermuteten Verdichtungsstempel entlang eines vorgegebenen Weges Im
Inneren des Gehäuses zu bewegen.
Es fehlen auch Ausführungen dazu, wie die inneren Abläufe der Steuereinheit des
im Februar 2004 getesteten „SunPack"-Müllbehälters und einer auf dieser
Steuereinheit ggf. laufenden Programmlogik für Dritte öffentlich zugänglich
gewesen sein sollten.
Die Frage kann allerdings letztlich dahinstehen, denn auch der Gegenstand der von
den Klägerinnen geltend gemachten Vorbenutzung gemäß den Dokumenten D1
und D2 geht nach Überzeugung des Senats hinsichtlich seiner Relevanz für den
Fortbestand des Streitpatents nicht über den Inhalt des weiteren druckschriftlich
belegten Stands der Technik hinaus.
1.2
Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D8
Die Klägerinnen verweisen in der Klageschrift auf das Dokument D8, welches
augenscheinlich eine Übersetzung einer koreanischen Offenlegungsschrift darstellt;
die koreanische Offenlegungsschrift selbst ist nicht in das Verfahren eingeführt
worden. Die Beklagte führte hierzu die koreanische Patentschrift MB13 ein, bei der
der Senat davon ausgeht, dass sie mit der Offenlegungsschrift inhaltsgleich ist. Die
Klägerinnen haben zusätzlich mit den Eingaben vom 16. bzw. 19. März 2020 jeweils
eine Neuübersetzung der Druckschrift D8 in die englische (D8_E) und die deutsche
(D8_DE) Sprache nachgereicht. Bei der Angabe von Fundstellen bezieht sich der
Senat, wie schon im qualifizierten Hinweis, auf das Dokument D8_E (Übersetzung
der ungeprüften Offenlegungsschrift in die englische Sprache) i. V. m. Dokument
MB13 (Patentschrift in koreanischer Sprache mit dem vollständigen Figurensatz der
Figuren 1 bis 5), die im Folgenden insgesamt kurz als Druckschrift D8 bezeichnet
werden.
Die Druckschrift D8 betrifft eine Dosenpressvorrichtung, die Sonnenlicht nutzt, um
dem Benutzer den Betrieb ohne eine separate elektrische Energieversorgung zu
ermöglichen (Abstract).
Aus der D8 ist in Worten des erteilten Anspruchs 1 ausgedrückt und von den
Parteien insoweit unbestritten Folgendes bekannt:
1.
A compacting device comprising:
(beispielsweise Bezeichnung: “Can pressure apparatus using
solar battery module”, Anspruch 1: “compression apparatus” und
Figur 1, Bezugszeichen 20)
1.1
an enclosure;
(Figuren 1 und 2 sowie Seite 9, 3. Absatz des Abschnitts
“Structure & Operation of the Invention”: “22 shows the housing of
the can compressor apparatus (20)”)
Figuren 1 und 2 der Druckschrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat
1.2
a removable bin locatable within said enclosure
(Figur 2 zeigt ein Behältnis, das sich innerhalb des Gehäuses
befindet (Bezugszeichen 300 “collecting part“, 302
[ohne
Bezeichnung]) und sich auf Rädern (Figur 2: Bezugszeichen 308:
“wheel“) an der Unterseite des Behältnisses durch die Tür
(Figur 1: Bezugszeichen 28 i. V. m. dem vorletzten Absatz auf
Seite 9: “the door which is formed in order to discharge the can in
which 28 is formed in the lower surface of the housing (22) of the
can compressor apparatus (20)“) aus dem Gehäuse entfernen
lässt.)
1.3Teil an access door, located on said enclosure, said access door to
allow user access within said enclosure wherein items introduced
into said enclosure by said access door settle into the removable
bin;
(Figur 1 i. V. m. Seite 9, 3. Absatz in “Structure & Operation of the
Invention”: “it is the inlet port in which 26 injects the can dug”. Wie
die Bezugszeichen 24 und 26 in den Figuren 1 und 2 zeigen, weist
das Gehäuse 22 eine Doseneinführungsöffnung auf, durch welche
die Dosen in das entfernbare Behältnis 300, 302 gelangen.
Jedoch ist der Druckschrift D8 nicht entnehmbar, dass diese
Öffnung durch eine Tür verschließbar wäre.)
1.4Teil a compaction ram, located within said enclosure, said compaction
ram positioned to travel along a preset path within said enclosure
and within at least part of said removable bin to compress items
within the removable bin;
(Figur 3 und darin insbesondere die Bezugszeichen 200, 220, 226
und 228 i. V. m. dem letztem Absatz auf Seite 10: “With the
pressurization member (228) in which the second compression
part (220) is comprised on the partition wall (30) lower surface of
the housing (22) and which is combined in one end of the slider
(224), which performs the total / rearward linear reciprocating
motion it is applied about the action force of the ultrasonic motor
(222) with the pinion (223) which rotates the action force of the
ultrasonic motor (222)”. Der Verdichtungsstempel 226, 228 ist
innerhalb des Gehäuses 22 angeordnet und derart positioniert,
dass er entlang eines vorgegebenen Weges im Inneren des
Gehäuses bewegt werden kann, um ein Objekt (”can“) zu
verdichten. Er bewegt sich jedoch nicht im Inneren zumindest
eines Teils des genannten entfernbaren Behältnisses, sondern ist
durch die horizontale Bewegung beim Verdichten zu jedem
Zeitpunkt im Gehäuse 22 oberhalb des entfernbaren Behältnisses
300, 302 positioniert, vgl. Figur 2 i. V. m. der Explosionszeichnung
der Figur 3.)
Figur 3 der Druckschrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat
1.5
a photovoltaic panel located on an upper exterior surface of said
enclosure, said photovoltaic panel positioned to be exposed to
sunlight, to convert said received sunlight into electric power;
(Figur 1 und Seite 9, 2. Absatz in “Structure & Operation of the
Invention”: “In order to convert the solar energy into the electric
power, the reference numeral 10 shows the photoelectric
transform portion in which multiple photovoltaic modules
(12a~ 12n) are formed.”)
1.6
a storage battery, located within said enclosure and electrically
connected to said photovoltaic panel;
(Seite 11, 4. Absatz: “… into the DC power source of the desired
constant voltage is shown and the rechargeable method sub
battery module enabling to charge is shown with the solar power
for supplying the auxiliary power in order to operate the can
compressor apparatus (20) in the case, where light 18 cannot
receive the sunlight in the photoelectric transform portion (10) for
example, evening, night, and the early morning or the oogy [sic!].”
Die Tatsache, dass die wiederaufladbare Speicherbatterie mit
dem Photovoltaik-Panel 12 verbunden ist, liest der Fachmann
dabei als selbstverständlich mit.)
1.7
a motor controller,
1.7.1 to track and control the charge of the storage battery, and
(Da die wiederaufladbare Speicherbatterie mit dem Strom des
Photovoltaik-Panels 12 geladen wird, muss zwangsläufig
entschieden werden, ob, wann, wie lange und mit welchem
Ladestrom diese geladen werden soll. Dazu ist es sowohl nötig,
den Ladezustand der wiederaufladbaren Speicherbatterie zu
verfolgen, d. h. kontinuierlich oder in regelmäßigen zeitlichen
Abständen zu messen oder zumindest zu überwachen, als auch
in Abhängigkeit davon den Ladestrom einzustellen bzw. zu regeln.
Für diese Aufgabe muss daher auch zwangsläufig eine
Steuereinheit, d. h. eine Motorsteuereinheit
im Sinne des
Streitpatents vorhanden sein, wie der Fachmann bei der
Beschreibung der Verdichtungseinrichtung in der Druckschrift D8
ohne Weiteres mitliest.)
1.7.2 to control compaction cycles performed by said compacting device
wherein
(Seite 2, Abstract: “the control unit (412) which is generated the
control signal so that the can is moved to the can compression part
(200) through the can order movement means if the input which is
formed in the lower part of the housing (22) and in which the can
of
the state that is completely pressed through the can
compression part (200)”, Seite 13, 2. Absatz: “Then, the control
unit (412) drives the second solenoid driving part (402) of the first
compression part (210)” und Seite 13, 5. Absatz: “the control unit
(412) rotates reversely the ultrasonic motor (222)”)
1.8
a driving mechanism
(Figur 3 und darin die Bezugszeichen 222, 222a bis 222c und 223
i. V. m. Seite 10,
letzter Absatz: “ultrasonic motor (222)”,
“transmission gears (222a,222b,222c)” und “pinion (223)”)
1.8.1 located within said enclosure and electrically connected to said
motor controller and said storage battery, wherein
(Figur 2 zeigt, dass der Antriebsmechanismus innerhalb des
Gehäuses angeordnet ist. Dazu, dass der Antriebsmechanismus
elektrisch mit der Steuereinheit und der wiederaufladbaren
Speicherbatterie verbunden ist, wird auf die Ausführungen zu den
Merkmalen 1.6, 1.7 und 1.7.2 und ergänzend auf die Figur 4
verwiesen,
in welcher der Ultraschallmotor 222 mit der
Ultraschallmotor-Antriebseinheit 404 und
indirekt mit der
Steuereinheit 412 und dem Hilfsbatteriemodul 18 verbunden ist.)
1.8.2 said driving mechanism is coupled to said compaction ram,
(Figur 3 i. V. m. dem letztem Absatz auf Seite 10: “With the
pressurization member (228) in which the second compression
part (220) is comprised on the partition wall (30) lower surface of
the housing (22) and which is combined in one end of the slider
(224), which performs the total / rearward linear reciprocating
motion it is applied about the action force of the ultrasonic motor
(222) with the pinion (223) which rotates the action force of the
ultrasonic motor (222)”.)
1.8.3 said driving mechanism to use electric power from said storage
battery to move said compaction ram along said preset path within
said enclosure.
(Seite 8, 2. Absatz: “the photoelectric
transducing means
converted photoelectrically and the motor using the DC power
source”, Figur 4 i. V. m. Seite 11, 4. Absatz: “the reference
numeral 10 shows the photoelectric transform portion in which
multiple photovoltaic modules (12a~ 12n) are formed … for
converting the energy … into the DC power source of the desired
constant voltage is shown and the rechargeable method sub
battery module enabling to charge is shown with the solar power
for supplying the auxiliary power in order to operate the can
compressor apparatus (20) in the case, where light 18 cannot
receive the sunlight in the photoelectric transform portion (10) for
example, evening, night, and the early morning or the oogy [sic!].”)
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D8 somit
· der Teil der Merkmalsgruppe 1.3, wonach die Öffnung, die einem
Benutzer Zugang in das Gehäuse ermöglicht und über welche die
Objekte eingebracht werden eine Zugangstür aufweist,
· der Teil der Merkmalsgruppe 1.4, wonach der Verdichtungsstempel
entlang eines vorgegebenen Weges im Inneren zumindest eines Teils
des entfernbaren Behältnisses bewegt werden kann, und
· das Merkmal 1.7.3, wonach eine Steuereinheit Verdichtungszyklen
auslässt, solange die genannte Speicherbatterie ungenügend
aufgeladen ist und bis wieder eine ausreichende Ladung erreicht ist.
Die Verdichtungseinrichtung des erteilten Anspruchs 1 ist damit neu gegenüber der
Lehre der Druckschrift D8.
1.3
Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D3
Die Druckschrift D3 beschreibt zum Sammeln von Abfällen bestimmte interaktive
Abfallbehälter, wie sie beispielsweise in einem öffentlichen Essbereich wie einem
Fast-Food-Restaurant oder einem Food-Court verwendet werden können
(Bezeichnung und Absatz 0001).
Aus der Druckschrift D3 ist in Worten des erteilten Patentanspruchs 1 ausgedrückt,
jedoch nicht mehr bekannt, als:
1.
A compacting device comprising:
(Figuren 2a, 2c und 3 i. V. m. Absatz 0063:
“a garbage
compactor unit 20”, Figur 7 und Absatz 0093: “compactor 250
of FIG. 7” sowie Figur 10 und Absatz 0097: “as shown in
FIG. 10, a compactor unit 280”)
1.1
an enclosure;
(Figuren 2a und 3 i. V. m. Absatz 0064: “When assembled, unit
20 forms an enclosure, or housing, that has a space, or
accommodation, in which a receptacle for accumulating refuse,
such as bin 28, can be received.”)
1.2
a removable bin locatable within said enclosure
(Figur 3 i. V. m. Absatz 0064 “When assembled, unit 20 forms
an enclosure, or housing, that has a space, or accommodation,
in which a receptacle for accumulating refuse, such as bin 28,
can be received.” und insbesondere Figur 10 i. V. m. Absatz
0097: “This permits use of a bin 286 mounted on wheels 288 as
shown, so that a person emptying unit 280 can roll the existing
load away, and replace bin 286 with an empty bin. Bin 286 can
then be rolled to the nearest dumpster, bag 289 can be
removed, and a new bag put in place.”)
Figuren 3 und 10 der Druckschrift D3 mit Ergänzungen durch den Senat
1.3
an access door, located on said enclosure, said access door to
allow user access within said enclosure wherein items
introduced into said enclosure by said access door settle into
the removable bin;
(Figur 2a i. V. m. Absatz 0063: “When a person approaches unit
20 with a tray, a refuse receiving access door, indicated as inlet
door 26, opens. Garbage introduced at door 26 falls inside unit
20 to collect in a receptacle in the nature of a garbage bin 28
that has a liner, or bag 29 for collecting refuse“ und Figur 4
i. V. m. Absatz 0080)
Figur 2a der Druckschrift D3 mit Ergänzungen durch den Senat
1.4
a compaction ram,
located within said enclosure, said
compaction ram positioned to travel along a preset path within
said enclosure and within at least part of said removable bin to
compress items within the removable bin;
(Figuren 2a bis 2c sowie insbesondere Figur 3 und darin die
Bezugszeichen 28, 32 und 176 i. V. m. Absatz 0063: “A
compression unit in the nature of a scissors jack mechanism 32
is then extended to compress the garbage.“ und beispielsweise
Absatz 0072: “pressure plate 176“)
Figuren 2b und 3 der Druckschrift D3 mit Ergänzungen durch den Senat
1.7
a motor controller,
1.7.2
to control compaction cycles performed by said compacting
device wherein
(Absatz 0019: “The controller is operable to cause the
compaction unit to compress the accumulated refuse in
response to a signal from the level sensor.”, Absatz 0065: “Also
mounted across braces 96 and 98 is a controller enclosure 106
that houses the programmable logic circuitry (that is, the
electronic controller) that governs operation of unit 20.”, Absatz
0091:
“If
the controller senses
input signals
that are
contradictory, then it inhibits … scissors mechanism 32 from
working” und Anspruch 16: “said controller being operable to
cause said compaction unit to compress the accumulated
refuse in response to a signal from said level sensor.”)
1.8
a driving mechanism
(insbesondere Figur 5 i. V. m. Absatz 0042: “FIG. 5 is an
isometric exploded view of elements of the drive system of the
compactor of FIG. 2a;“ sowie Figur 3 i. V. m. Absatz 0067:
“Referring to FIGS. 2b, 3 and 5, motor 100 is slung from mount
102 … Motor 100 is a 1/2 h.p. reversible, 4 pole single phase
induction electric motor ... It turns a small pulley 110 which is
linked by a timing belt 112 to a driven sheave 114. … Sheave
114 is mounted to turn a jack screw 116.”)
1.8.1Teil
located within said enclosure and electrically connected to said
motor controller and said storage battery, wherein
(Die Figuren 2b,
2c und
zeigen, dass der
Antriebsmechanismus innerhalb des Gehäuses angeordnet ist
i. V. m. Absatz 0067: “Referring to FIGS. 2b, 3 and 5, motor 100
is slung from mount 102 and supported by braces 96 and 98 as
noted above, in a position to be concealed behind front panel
72 and below top panel 76. It is located within the enclosure
envelope of unit 20 in the location least likely to accumulate
splattered material. … It is carried in bearings 118 at either end
mounted
in stringers 92 and 94“. Dazu, dass der
Antriebsmechanismus elektrisch mit der Steuereinheit
verbunden ist, wird auf die Ausführungen zu den Merkmalen 1.7
und 1.7.2 verwiesen.)
1.8.2
said driving mechanism is coupled to said compaction ram,
(Die Figuren 2b, 2c und 3 zeigen, dass und wie der
Antriebsmechanismus
mit
dem
Verdichtungsstempel
verbunden ist.)
1.8.3Teil said driving mechanism to use electric power from said storage
battery to move said compaction ram along said preset path
within said enclosure.
(Da es sich bei dem Motor des Antriebsmechanismus, der den
Verdichtungsstempel entlang des vorgegebenen Weges im
Inneren des Gehäuses bewegt, um einen Elektromotor handelt
(Absatz 0067: “Referring to FIGS. 2b, 3 and 5, motor 100 … is
a 1/2 h.p. reversible, 4 pole single phase induction electric
motor“), wird dieser selbstverständlich mit elektrischer Energie
betrieben. Allerdings wird diese nicht von einer Speicherbatterie
geliefert.)
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D3 somit
·
das Merkmal 1.5, wonach ein Photovoltaik-Panel auf einer oberen
Außenfläche des genannten Gehäuses angeordnet und derart
positioniert ist, dass es Sonnenlicht ausgesetzt werden kann, um
·
·
·
·
·
dieses in elektrische Energie umzuwandeln;
das Merkmal 1.6, wonach eine Speicherbatterie innerhalb des
Gehäuses angeordnet und elektrisch mit einem Photovoltaik-Panel
verbunden ist;
das Merkmal 1.7.1, wonach die Steuereinheit die Ladung einer
Speicherbatterie überwacht und steuert;
das Merkmal 1.7.3, wonach die Steuereinheit solange einen
Verdichtungszyklus
auslässt, wie
eine Speicherbatterie
ungenügend aufgeladen ist und bis eine ausreichende Ladung
erreicht ist; und
der Teil des Merkmals 1.8.1, wonach der Antriebsmechanismus
elektrisch mit einer Speicherbatterie verbunden ist; und
der Teil des Merkmals 1.8.3, wonach der Antriebsmechanismus
die elektrische Energie aus einer Speicherbatterie verwendet, um
den Verdichtungsstempel entlang des vorgegebenen Weges im
Inneren des Gehäuses zu bewegen.
Die Verdichtungseinrichtung des erteilten Anspruchs 1 ist damit neu gegenüber
der Druckschrift D3.
1.4 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand der
Technik nach den weiteren im Verfahren genannten Druckschriften neu, weil deren
Gegenstände weiter entfernt sind vom Gegenstand des Streitpatents als die
vorgenannten Druckschriften.
2.
Zur erfinderischen Tätigkeit
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem
entgegengehaltenen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da
er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt:
2.1 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D8
Ausgehend vom Stand der Technik nach der bereits im qualifizierten Hinweis vom
17. August 2018 als dem Streitpatentgegenstand nächstliegend behandelten
Druckschrift D8 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Zwar können die Unterscheidungsmerkmale 1.3 und 1.7.3 zur Überzeugung des
Senats eine Patentfähigkeit nicht begründen, jedoch legt entgegen der Auffassung
der Klägerinnen und der vorläufigen Beurteilung des Senats im qualifizierten
Hinweis der Stand der Technik nach der Druckschrift D8 dem Fachmann das im
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Unterscheidungsmerkmal 1.4 der
Verdichtungsvorrichtung nicht nahe, im Einzelnen:
Teil der Merkmalsgruppe 1.3
Bei der Verdichtungseinrichtung nach Druckschrift D8 weist das Gehäuse eine
Doseneinführungsöffnung auf, die einem Benutzer Zugang in das Gehäuse
ermöglicht und durch welche die Dosen in das entfernbare Behältnis eingebracht
werden können, ohne dass diese Öffnung durch eine Tür verschließbar wäre. Der
Fachmann bekommt aber dort bereits den Hinweis, dass es möglich sein könnte,
aber zu verhindern wäre, dass durch diese Öffnung unerwünschterweise Regen,
Staub oder Kondenswasser in das Innere der Verdichtungseinrichtung gelangt
(Seite 9, 3. Absatz in “Structure & Operation of the Invention”: “… the inlet port in
which 26 injects the can dug and the inlet port cover dug for preventing the input of
the other dirt (for example, the rainwater, dust, condensation etc) of the except
which 24 digs is shown“). Um dies zumindest teilweise ‒ nämlich gegenüber einem
Eintrag aus der Richtung von direkt oberhalb der Öffnung ‒ zu verhindern, wird
gemäß Druckschrift D8 durch eine geeignete Ausformung 24 des Gehäuses 22 die
Öffnung 26 leicht überstehend überdacht.
Oberer Teil der Figur 2 aus Druckschrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat
Nach Überzeugung des Senats hat der zuständige Fachmann ausgehend von
dieser Überdachung Veranlassung, bei Bedarf, beispielsweise bei der Aufstellung
der Verdichtungseinrichtung in einer starken Witterungseinflüssen ausgesetzten
Umgebung im Freien, zur Verbesserung des Schutzes des Inneren der Vorrichtung,
wie
insbesondere gegen Regen- und Schneefall mit einer horizontalen
Komponente, zusätzlich oder alternativ, eine Zugangstür vorzusehen, welche die
Öffnung nur dann freigibt, wenn dem Benutzer Zugang in das Gehäuse zur
Einbringung von Objekten ermöglicht werden soll. Eine solche einfache
mechanische Modifikation, beispielsweise die Ausgestaltung einer solchen
Zugangstür durch eine oben an der Überdachung angeschlagene, vertikal nach
unten hängende und durch die Schwerkraft schließende Klappe, stellt eine
Maßnahme dar, die dem selbstverständlichen Handeln des Fachmanns zuzuordnen
ist.
Merkmal 1.7.3
Die Druckschrift D8 beschreibt zwar nicht explizit, wie die Steuereinheit den Betrieb
der Verdichtungseinrichtung vorsieht, wenn die Speicherbatterie ungenügend
aufgeladen ist. Der Fachmann muss jedoch bei jedem über einen Akkumulator
betriebenen elektrischen Gerät zwangsläufig Überlegungen anstellen, wie das
„Energiemanagement“ auszugestalten und insbesondere wie der Betrieb zu
modifizieren ist, wenn der Ladezustand unter einen Wert fällt, der es nicht mehr
ermöglicht, den Betrieb ordnungsgemäß fortzuführen. Dies ist zum einen nötig, um
die sogenannte Tiefentladung bis zur nahezu vollständigen Erschöpfung der
Kapazität der Speicherbatterie zu verhindern, welche diese irreversibel schädigen
oder sogar zerstören kann. Zum anderen
ist dies
insbesondere bei
Verdichtungseinrichtungen von Bedeutung, wo einzelne diskrete elektromotorische
und relativ kraft- bzw. energieintensive Arbeitszyklen ausgeführt werden. Dass ein
Arbeitszyklus begonnen wird und nicht mehr ordnungsgemäß zu Ende geführt
werden kann, muss vermieden werden, u. a. weil sonst Beschädigungen der
mechanischen Komponenten des Systems, beispielsweise durch Verklemmung,
nicht auszuschließen sind. Somit ist es als fachgemäßes Handeln anzusehen, keine
weiteren Verdichtungszyklen zu starten bzw. einzelne Verdichtungszyklen
auszulassen, solange der Ladezustand der wiederaufladbaren Speicherbatterie zu
niedrig ist, und weitere Verdichtungszyklen erst dann erneut zu initiieren, wenn der
Ladezustand für vollständige Zyklen wieder ausreichend ist. Zum Nachweis der
Fachüblichkeit derartiger Maßnahmen, insbesondere sowohl des Abtrennens des
Verbrauchers von der Speicherbatterie im Falle ungenügender Ladung als auch des
erneuten Verbindens nach Wiederaufladung auf einen bestimmten Pegel, kann rein
beispielgebend auch auf die Batterieladesteuerungen in Photovoltaiksystemen der
Dokumente D16, Seiten 41 und 42 (“BATTERY CHARGE CONTROLLERS IN PV
SYSTEMS“ und “Overdischarge Protection“) oder D18, Seiten 21 ff. (“BATTERY
DISCHARGE REGULATION“) verwiesen werden, die als Beleg
für das
Grundwissen des zuständigen Fachmanns gelten können. Ob dabei eine
Abtrennung im Sinne einer mechatronischen bzw. galvanischen Entkopplung oder
nur eine Stromlosschaltung der Anschlüsse durch elektronische Komponenten
erfolgt, wie von der Beklagten eingewendet wurde, ist nicht von Belang, da die
technische Realisierung der Auslassung von Verdichtungszyklen im Merkmal 1.7.3
nicht beansprucht wird.
Teil der Merkmalsgruppe 1.4
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen und der vorläufigen Beurteilung des
Senats im qualifizierten Hinweis legt der Stand der Technik nach der Druckschrift
D8 dem Fachmann das
im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthaltene
Unterscheidungsmerkmal 1.4 der Verdichtungsvorrichtung nach Erkenntnis des
Senats nicht nahe.
Bei der Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 ist der innerhalb des Gehäuses
angeordnete Verdichtungsstempel derart positioniert, dass er entlang eines
vorgegebenen Weges im Inneren zumindest eines Teils des entfernbaren
Behältnisses bewegt werden kann, um Objekte darin zu verdichten, wohingegen bei
der Verdichtungseinrichtung nach Druckschrift D8 sich der Verdichtungsstempel
weder im Inneren zumindest eines Teils des entfernbaren Behältnisses befindet,
noch sich darin bewegt, sondern durch die horizontale Bewegung auch beim
Vorgang des Verdichtens zu jedem Zeitpunkt vollständig oberhalb des entfernbaren
Behältnisses bleibt, vgl. Figur 2.
Unterer Teil der Figur 2 aus Druckschrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat
Der Fachmann hat keine Veranlassung, vom Gesamtkonzept der Druckschrift D8
abzuweichen, die eine in sich abgeschlossene Lehre einer Verdichtungseinrichtung
speziell für die Verdichtung von Getränkedosen offenbart, die einen in mehrfacher
Hinsicht
besonderen Wertstoff
darstellen:
es handelt sich nicht um
Verbundwerkstoffe oder Gemische aus mehreren verschiedenen Materialien ‒ wie
dies bei Müll allgemein der Fall ist ‒ sondern um homogene nahezu sortenreine
metallische
Objekte mit
standardisierter Geometrie, Gewicht
und
Materialeigenschaften. Dementsprechend ist auch die (elektro-)mechanische
Ausgestaltung der Verdichtungseinheit der Druckschrift D8 auf diese zu
komprimierenden Getränkedosen angepasst. Dies drückt sich vor allem in zwei
gegenüber den Verdichtungsvorrichtungen für herkömmlichen gemischten Müll
wesentlichen funktionellen bzw. konstruktiven Besonderheiten aus:
1) Die Verdichtung der leeren Getränkedosen findet sequentiell d. h. für jede
einzelne Dose separat statt und
2) der Verdichtungsstempel ist derart positioniert, dass er sich entlang eines
vorgegebenen horizontalen Weges oberhalb des entfernbaren Behältnisses
und mit Abstand zu diesem bewegt.
Beide Maßnahmen sind dabei essenziell um sicherzustellen, dass die
komprimierten Getränkedosen ‒ auch bei nahezu gefülltem Behältnis ‒ nach der
Verdichtung der Gravitation folgend senkrecht zur Verdichtungsrichtung vertikal
nach unten in das Behältnis fallen können.
Somit ist nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann veranlasst sein könnte, die
Anweisung gemäß Merkmal 1.4 bei der Verdichtungseinrichtung der Druckschrift
D8 zu realisieren und die Verdichtungseinheit aus der horizontalen mehr oder
weniger in die vertikale Richtung zu rotieren um dafür zu sorgen, dass der
Verdichtungsstempel bei seiner Bewegung zumindest teilweise in das Innere des
entfernbaren Behältnisses eintaucht. Denn zum einen nimmt mit jeder Änderung
der Orientierung ausgehend von der Horizontalen die Wahrscheinlichkeit eines
problemlosen Austritts
der
komprimierten Getränkedosen
aus
dem
Dosenauslassspalt 218 ab, ebenso wie das nutzbare Aufnahmevolumen des
Behältnisses, wodurch der Fachmann davon abgehalten wird, eine solche
nachteilige Modifikation vorzunehmen. Zum anderen steht dem kein erkennbarer
Vorteil gegenüber, der den Fachmann zu einer entsprechenden Maßnahme
bewegen könnte.
Im Übrigen würde aufgrund der konstruktiven und funktionellen Besonderheiten der
Verdichtungseinrichtung der Druckschrift D8
der Fachmann, der eine
Verdichtungseinrichtung allgemein für verschiedenartigen Müll oder Wertstoffe
entwickeln möchte, nicht von der spezifischen technischen Lehre der Druckschrift
D8 ausgehen und versuchen deren Anwendungsbereich auszudehnen. Vielmehr
würde er sich als Ausgangspunkt einen Stand der Technik suchen, dessen
Konzeption und konkrete Konstruktion nicht bereits auf spezielle Materialien und
eine spezielle Verfahrensweise eingeschränkt ist.
Daher kann auch der Vortrag der Klägerinnen, wonach der Fachmann durch eine
Zusammenschau mit der Druckschrift D3 in naheliegender Weise zur
Verdichtungseinrichtung mit dem Merkmal 1.4 des Anspruchs nach Hauptantrag
gelangen würde, den Senat nicht überzeugen.
Denn das alleinige Ändern der Orientierung des Verdichtungsstempels in die
vertikale Richtung, wozu der Fachmann nach Ansicht der Klägerinnen durch die
Druckschrift D3 hinreichend Anregung bekäme, würde ‒ wie bereits oben dargestellt
‒ nicht zu einer funktionsfähigen Vorrichtung führen. Aufgrund der konstruktiven
Merkmale beider Verdichtungseinrichtungstypen ‒ insbesondere im Hinblick auf die
Abmessungen und die teilweise sich widersprechende Anordnung funktionaler Teile
– und der sich daraus ergebenden notwendigen Umgestaltung und wechselweisen
Anpassung hätte der Fachmann in mehreren weiteren Schritten zumindest
zusätzlich das Gegenlager des Verdichtungsstempels entfernen müssen, um
stattdessen beispielsweise den Behältnisboden für diesen Zweck zu nutzen, die
Abmessungen des Verdichtungsstempels daran anzupassen, und schließlich eine
Anpassung der Steuerung von dem bekannten Wert der Kraft für die Verdichtung
einer einzelnen Standard-Getränkedose auf die Art, d. h. Materialeigenschaften und
Menge, des bei
jedem Betriebszyklus zu verdichtenden Mülls oder Wertstoffs
vorzunehmen.
Insofern würde zur Überzeugung des Senats der Fachmann ausgehend von der
Verdichtungseinrichtung der Druckschrift D8 die Lehre der Druckschrift D3 nicht
heranziehen und diese übertragen.
Auch unter Hinzunahme der anderen Entgegenhaltungen im Verfahren kommt der
Fachmann ausgehend von der Druckschrift D8 nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1, solches haben die Klägerinnen in der mündlichen
Verhandlung auch nicht mehr geltend gemacht.
2.2 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D3
Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D3 beruht der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Es
ist bereits
fraglich, ob der Fachmann, der das Ziel verfolgt, eine
Verdichtungseinrichtung für Müll oder Wertstoffe für den Einsatz in abgelegenen
Gegenden bereitzustellen, die Druckschrift D3 in seine Überlegungen einbeziehen
würde, da diese keinen Hinweis und keine Anregung für die Verwendung außerhalb
von geschlossenen Räumen liefert, sondern vielmehr interaktive Abfallbehälter zum
Sammeln von Abfällen beispielsweise in Fast-Food-Restaurants oder Food-Courts
beschreibt (Bezeichnung und Absatz 0001).
Doch selbst wenn der Fachmann die Druckschrift D3 als Ausgangspunkt wählen
würde, ist nicht zu erkennen, warum er gerade eine Ausgestaltung mit Photovoltaik-
Panel und damit verbundener Speicherbatterie innerhalb des Gehäuses ‒ gemäß
den Merkmalen 1.5 und 1.6 sowie den damit verbundenen Merkmalen 1.7.1, 1.7.3,
1.8.1 und 1.8.3 ‒ wählen würde, da ihm auch andere Möglichkeiten der
Energieversorgung zur Verfügung stehen. Zudem müsste sich eine ggf. zur
Anwendung kommende Speicherbatterie nicht zwangsläufig im Inneren des
Gehäuses der Verdichtungseinrichtung befinden, sondern kann ebenso außerhalb
des Gehäuses, beispielsweise zur gemeinsamen Versorgung mehrerer separater
Verdichtungsvorrichtungen an einer zentralen Stelle angeordnet sein.
Jedenfalls bekommt der Fachmann aus der Druckschrift D3 keinen entsprechenden
Hinweis, da die dort beschriebenen Vorrichtungen explizit für den Betrieb in
geschlossenen bzw. überdachten Räumen bestimmt sind, wo weder ein Bedarf an
netzunabhängiger Stromversorgung besteht noch die Möglichkeit,
den
Energiebedarf mittels Sonnenenergie zu decken.
Sollte der Fachmann trotzdem auf die Idee kommen, die Verdichtungsvorrichtungen
nach der Druckschrift D3 für den Einsatz im Freien in abgelegenen Gegenden
weiterzuentwickeln, bereits bekannte Lösungen zu ermitteln, wie beispielsweise
mittels Stromgenerator oder Windkraft, sowie statt eine Speicherbatterie zu nutzen
als Energiespeicher einen Kondensator oder eine Brennstoffzelle zu verwenden
(vgl. dazu beispielsweise Streitpatent, Absatz 0009), und auf ihre Brauchbarkeit hin
zu untersuchen und dabei auf die Druckschrift D8 stoßen, welche Photovoltaik in
Kombination mit einer Speicherbatterie nutzt, würde er zur Überzeugung des
Senats dennoch nicht deren
technische Lehre aufgreifen und auf die
Verdichtungsvorrichtungen nach der Druckschrift D3 übertragen, so wie es die
Vertreter der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben.
Zu einer Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der Druckschrift D8 gibt keine der
beiden Druckschriften Anlass, vielmehr handelt es sich um jeweils in sich
abgeschlossene Lösungen. Insbesondere die Druckschrift D8 offenbart eine in sich
abgeschlossene Lehre speziell für die Verdichtung von Getränkedosen, welche in
verschiedener Hinsicht eine sehr spezielle Art von Wertstoff darstellen, wie bereits
in Abschnitt III. 2.1. ausgeführt wurde. Der Fachmann wird vor allem durch die
grundlegend unterschiedlichen Anforderungen bei der Komprimierung einer großen
Menge von Müll verschiedenster Beschaffenheit am Boden des entfernbaren
Behältnisses mit einem großflächigen Verdichtungsstempel nach der Druckschrift
D3 einerseits, gegenüber dem Komprimieren einer einzelnen Getränkedose gemäß
der Druckschrift D8
andererseits
davon abhalten, deren Photovoltaik-
Speicherbatterie-Kombination auf die Verdichtungseinrichtungen nach der
Druckschrift D3 zu übertragen.
Auch eine Zusammenschau des Stands der Technik gemäß Druckschrift D3 mit den
Lehren der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften führt nicht zu dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung. Denn von
denjenigen Druckschriften D4 bis D7, D11 bis D13, D15 und D24, welche
Vorrichtungen mit Photovoltaik-Speicherbatterie-Kombinationen zeigen, nutzt keine
die von einer Photovoltaikvorrichtung über einen Akkumulator bereitgestellte
Energie, um Abfall oder andere Objekte elektromechanisch zu verdichten. Vielmehr
werden dort mit der aus Sonnenenergie erzeugten und gespeicherten Energie
jeweils Verbraucher mit relativ geringer Leistungsaufnahme betrieben (Anzeigen
beleuchteter Werbung, Sprachausgabe, etc.). Im Gegensatz dazu wird bei einer
elektromechanischen Verdichtungseinrichtung, die das Volumen von Abfall um
einen nennenswerten Faktor verdichtet, elektrische Leistung benötigt, die in der
Regel die Leistungsaufnahme bei den genannten Vorrichtungen um
Größenordnungen übersteigt. Daher würde ein Fachmann, falls er ausgehend von
Druckschrift D3 eine der Druckschriften D4 bis D7, D11 bis D13, D15 und D24
berücksichtigen sollte, nicht der Idee verfallen, den Antrieb für die Abfallverdichtung
auf Photovoltaik-Speicherbatterie-Kombinationen umzubauen, sondern allenfalls
vorhandene oder bei Bedarf zusätzlich einzubauende leistungsschwache
elektrische Komponenten in der Verdichtungseinrichtung der D3 mit Solarstrom
über Speicherbatterien versorgen. Dies gilt umso mehr, als sich zum
Anmeldezeitpunkt des Streitpatents im Jahre 2004 die Entwicklung der Technologie
von kommerziell verfügbaren Akkumulatoren mit hoher Energiedichte
für
leistungsstarke Elektrogeräte erst in der Anfangsphase befand.
2.3 Weiterer im Verfahren befindlicher Stand der Technik
Mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß den weiteren
genannten Druckschriften D4 bis D7 und D9 bis D24 sowie der behaupteten
offenkundigen Vorbenutzung gemäß den Dokumenten D1 und D2 liegen keine
weiteren Entgegenhaltungen vor, von denen ausgehend der Fachmann ohne
erfinderisch tätig werden zu müssen, aufgrund seines Fachwissens oder durch eine
Zusammenschau mit einer oder mehreren der jeweils anderen Entgegenhaltungen,
zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangen könnte.
Die Druckschriften D4 bis D7 und D11 bis D18 stellen offensichtlich keinen
geeigneten Ausgangspunkt dar, da diese schon keine Verdichtungseinrichtung
offenbaren.
Auch die Druckschriften D9 und D10 stellen keinen geeigneten Ausgangspunkt dar,
obwohl diese jeweils eine Verdichtungseinrichtung beschreiben, aber weder ein
Photovoltaik-Panel, eine Speicherbatterie, noch die damit verbundenen weiteren
Merkmale zeigen und insgesamt weiter abliegen.
Die mit dem letzten Schriftsatz der Klägerinnen vom 1. Juni 2020 eingeführten
Druckschriften D19 bis D24 liegen noch weiter ab vom Gegenstand des
Streitpatents.
Auch der Gegenstand der von den Klägerinnen geltend gemachten Vorbenutzung
gemäß den Dokumenten D1 und D2 geht nach Überzeugung des Senats
hinsichtlich seiner Relevanz für den Fortbestand des Streitpatents nicht über den
Inhalt des druckschriftlich belegten Stands der Technik hinaus, und steht daher der
Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht entgegen. Über deren
von der Beklagten bezweifelte Zugehörigkeit zum Stand der Technik und auch der
Frage der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität des Streitpatents musste daher
nicht entschieden werden.
2.4
Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung
nach Hauptantrag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt, gilt er als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend und ist patentfähig.
IV. Weitere Ansprüche
Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit gelten entsprechend auch für
den einzigen weiteren nebengeordneten Anspruch 11 gemäß Hauptantrag, dessen
Gegenstand ein Verfahren zur Verdichtung von Abfall unter Verwendung einer
Verdichtungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9 umfasst und inhaltlich
die gleichen im Anspruch 1 genannten Merkmale enthält.
Die weiter angegriffenen Ansprüche 2 bis 10 und 12 des Streitpatents werden
aufgrund ihrer Rückbeziehungen von dem rechtsbeständigen Hauptanspruch
getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs.
1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war endgültig auf
187.500,- € festzusetzen (§ 2 Abs. 2 S. 4 PatKostG i. V. m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG).
Die Festsetzung entspricht der vorläufigen Streitwertbestimmung. Die Parteien
haben bei ihrer Anhörung zur endgültigen Streitwertfestsetzung hiergegen keine
Einwände erhoben.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches
Dokument
in
die
elektronische Poststelle
des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Friehe
Werner
Arnoldi
Dr. Haupt
Tischler
prö