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BPatG Urteil vom 22.07.2020 – 6 Ni 5/19 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:220720U6Ni5.19EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Juli 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 638 704

(DE 60 2004 032 434)

(Aktenzeichen)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Friehe,

die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys.

Arnoldi, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen

jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils

selbst.

ECLI:DE:BPatG:2020:220720U6Ni5.19EP.0

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf

187.500,- € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

1 638 704

(Streitpatent) vom 9. Juni 2004, das auf die am 23. Dezember 2004 als

WO 2004/110659 A2

veröffentlichte

internationale

Anmeldung

(PCT/US2004/ 018290) zurückgeht.

Das Streitpatent nimmt die Priorität aus US … in Anspruch.

Das Streitpatent ist in Kraft. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

dem Aktenzeichen 60 2004 032 434 geführt und trägt die Bezeichnung

„SOLAR POWERED COMPACTION APPARATUS“

(auf Deutsch laut Streitpatentschrift: „MIT SONNENENERGIE GESPEISTE

VERDICHTUNGSVORRICHTUNG“.

Es umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, die mit der am

23. Oktober 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen

werden.

Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1

lautet

in der

Verfahrenssprache wie folgt:

Auf Deutsch lautet Patentanspruch 1 nach der Streitpatentschrift:

Der ebenfalls angegriffene nebengeordnete Verfahrensanspruch 11 lautet:

Auf Deutsch lautet Patentanspruch 11 nach der Streitpatentschrift:

Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10 und 12 sind entweder direkt

oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des

Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit, wegen mangelnder Neuheit

bzw. wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, und wegen des Nichtigkeitsgrunds

der unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären sei.

Die Priorität sei bereits wegen fehlender Anmelder- und Erfindungsidentität nicht

wirksam in Anspruch genommene. Die Prioritätsanmeldung sei im Namen des

Erfinders J… erfolgt, die Anmeldung des Streitpatents hingegen im Namen der S…

COMPANY.

Die Klägerinnen behaupten weiter eine neuheitsschädliche Vorbenutzung durch die

Beklagte. Die Beklagte habe den beanspruchten Gegenstand vor dem Anmeldetag

des streitgegenständlichen Patentes veröffentlicht bzw. verkauft.

Dem „Business Summary“ aus dem Jahre 2004 (Februar, D2) sei zwar nicht zu

entnehmen, ob und wie lange dieses Dokument womöglich nur einem bestimmten

Kreis zugänglich gewesen sei, die D2 offenbare allerdings auf Seite 14 den ersten

Verkauf der Solartonne (SunPack BigBelly Maschine) an die V…, Inc. im Februar

2004. Jedenfalls im April 2004 sei die Werbebroschüre für die SunPack BigBelly

Maschine (D1) online gewesen, aus der zwar nicht die genaue Ausgestaltung

hervorginge, es sei jedoch naheliegend, dass die Merkmale des Patents erfüllt seien

und sein Gegenstand deshalb bereits nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch

sei. Die erforderliche Analysierbarkeit sei hier gegeben, denn der … öffentlich

aufgestellte Solarkompaktor SunPack BigBelly könne geöffnet werden,

beispielsweise, um den Müllbehälter zu leeren oder den Solarkompaktor zu warten.

Die erforderliche Analysierbarkeit sei hier auch hinsichtlich der Funktionsweise der

Steuereinheit zu bejahen, denn der Fachmann müsse einfach nur eine Weile

beobachten, wie sich der Solarkompaktor SunPack BigBelly im Betrieb verhalte.

Dazu seien keinerlei aktive Versuche erforderlich.

Sie stützen sich auf diese Entgegenhaltungen (Kurzzeichen der Klägerinnen):

D1

Dokumentenkonvolut zur Vorbenutzung

D1a

D1b

Ausdruck eines über das Webseiten-Archiv „archive.org“ ermittelten Internetauszuges der Seite http://seahorsepowencom:80/SPCProd.html in der Version vom 25. März 2004, 4 Seiten

Ausdruck eines über das Webseiten-Archiv „archive.org“ ermittelten Internetauszuges (Werbebroschüre) der Seite https://web.archive.Org/web/20040406161745/http://seahorsep ower.com:80/PDF/brochure.pdf.pdf, 8 Seiten (mit Affidavit von A. vom 11. August 2017),

2004

25. März 2004

6. April 2004

Seahorse Power Company: Innovations for a Cleaner

Februar 2004

D2

D3

D4

D5

D6

Future. Business Summary, February 2004,

CONFIDENTIAL, 19 Seiten

US 2002/0108507 A1

US 5 181 393 A

US 5 967 355 A

US 4 827 645 A

15. August 2002

26. Januar 1993

19. Oktober 1999

9. Mai 1989

20. März 2002

D7 = MB12

KR 20 0 262 615 Y1

D8 ≙ MB13

D8_E

KR 10 1998 0 065 051 A ≙ KR 10 0 282 514 B1

15. Februar 2001

Neuübersetzung in die englische Sprache der D8/MB13

15. Februar 2001

(KR 10 1998 0 065 051 A ≙ KR 10 0 282 514 B1)

D8_DE

Neuübersetzung in die deutsche Sprache der D8/MB13

15. Februar 2001

(KR 10 1998 0 065 051 A ≙ KR 10 0 282 514 B1)

D9 = MB14

KR 10 0 332 228 B1

D10

US 5 517 907 A

D11 = MB15

JP 2003 - 251311 A

D12

D13

D14

D15

JP H10 - 258264

US 4 827 206 B1

US 5 213 272 B1

WO 99/04616 A1

18. April 2002

21. Mai 1996

9. September 2003

29. September 1998

2. Mai 1989

25. Mai 1993

4. Februar 1999

D16

Dunlop, James P.: Batteries and Charge Control in

15. Januar 1997

Stand-Alone Photovoltaic Systems - Fundamentals and

Application, Florida Solar Energy Center, January 15,

1997

D17

Dunlop, James P.; Farhi, Brian N.:

25. April 2001

RECOMMENDATIONS FOR MAXIMIZING BATTERY

LIFE IN PHOTOVOLTAIC SYSTEMS: A REVIEW OF

LESSONS LEARNED, Proceedings of Forum 2001,

Florida Solar Energy Center: The Power to Choose,

Washington, DC, April 21 - 25, 2001

D18

Usher, Eric P.; Ross, Michael M. D.: Recommended

August 1998

Practices for Charge Controllers, PVPS Photovoltaic

Power Systems Programme, IEA PVPS International

Energy Agency, Implementing Agreement on

Photovoltaic Power Systems, Task III: Use of PV

Systems in Stand-Alone and Island Applications, Report

IEA PVPS T3-05:1998

D19

D20

D21

D22

D23

D24

US 6 367 377 B1

US 4 044 664 B1

US 4 424 740 B1

US 4 870 898 B1

US 5 303 642 B1

Woodworth, J. R. et al.: EVALUATION OF THE BATTERIES AND CHARGE CONTROLLERS IN SMALL STAND-ALONE PHOTOVOLTAIC SYSTEMS, First WCPEC, Dec. 5-9, 1994, Hawaii

9. April 2002

30. August 1977

10. Januar 1984

3. Oktober 1989

19. April 1994

5. ‒ 9. Dezember 1994

Die Klägerinnen stellen den Antrag,

das europäische Patent 1 638 704 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung für schutzfähig.

Auch sei die Priorität aus der US … wirksam in Anspruch genommen.

J.… als einziger Erfinder sowie Gründungsmitglied und Präsident der S.…

Company

habe

die US-Prioritätsanmeldung

vorgenommen. Die

im

Anmeldeformular handschriftlich angegebene Adresse … sei seine damals valide

Privatadresse gewesen. Der handschriftliche Anmeldereintrag „J … / S …

Company"

lasse seine Verbindung zu seinem Start-up-Unternehmen S.…

Corporation erkennen. Die Anmeldung des Streitpatents sei daher zwar im Namen

der S … Company aber unter Angabe der Privatanschrift von J … erfolgt. Die

Inhaberin des Streitpatents, B … ,

Inc. und hiesige Beklagte, sei die

Rechtsnachfolgerin von J … . Schließlich wäre es auch lebensfremd anzunehmen,

J … hätte als Gründungsmitglied und Präsident der S … Company das

Prioritätsrecht nicht wirksam an die S … Company übertragen. Das werde durch die

Übertragungserklärung des J … vom 16. Februar 2018 bestätigt.

Für die Übertragung des Prioritätsrechts im Jahr 2003/2004 gelte nach Art. 33

Abs. 2 a.F. EGBGB US-Recht. Die Übertragung des Rechts zur Inanspruchnahme

der Priorität einer Voranmeldung nach US-amerikanischem Recht sei nicht

formbedürftig,

insbesondere mündlich möglich. Unter Berücksichtigung der

Interessenlage der S … Company einerseits und J … andererseits ergebe sich,

dass er das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität aus der Prioritätsanmeldung

wirksam an die S … Company und damit an deren Rechtsnachfolgerin, nämlich die

B … , Inc., übertragen habe.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Februar 2020

(versandt am 24. Februar 2020) zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf

den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Streitpatent steht in der erteilten Fassung weder der Nichtigkeitsgrund der

unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m.

Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c) EPÜ noch der Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit oder fehlender Neuheit

gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG

i. V. m. Artikel 138 Absatz 1

Buchstabe a), Artikel 54 und 56 EPÜ entgegen.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Die Erfindung betrifft Verdichter zum Zerkleinern von Müll oder Wertstoffen

und insbesondere eine Vorrichtung und ein Verfahren zur solarbetriebenen

Müllverdichtung (Absatz 0001 der Streitpatentschrift).

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatenschrift ist erläutert, dass öffentliche

Bereiche wie Freizeiteinrichtungen im Freien an vielen Orten Mülleimer zur

Verfügung stellen würden, die ein periodisches Entleeren durch Wartungspersonal

erfordern. Die Verdichtung vor Ort könne dazu beitragen Geld und Kraftstoff zu

sparen, indem die Häufigkeit des Einsammelns und somit Fahrzeugfahrzeit

verringert würden. Allerdings seien Müllverdichter nach dem Stand der Technik

üblicherweise auf Bereiche beschränkt, in denen elektrische Anschlüsse vorhanden

und kostengünstig sind oder eine auf

fossilen Brennstoffen basierende

Energieversorgung existiert (Absätze 0001 bis 0005).

Es bestehe daher Bedarf an angetriebener Verdichtung in abgelegenen Gegenden

und stark frequentierten Bereichen, die es den Menschen ermögliche, bequem Müll

oder Wertstoffe zu entsorgen,

jedoch viel selteneres Entleeren durch

Wartungspersonal erlaube (Absatz 0006).

Vor diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent

in Anspruch 1 eine

Verdichtungseinrichtung sowie in Anspruch 11 ein Verfahren zur Verdichtung von

Abfall unter Verwendung einer Verdichtungseinrichtung vor, die mit den übrigen

Ansprüchen 2 bis 10 und 12 jeweils weiter ausgestaltet sind. Die Merkmale der

Ansprüche 1 und 11 lassen sich dabei wie folgt gliedern:

1

1.1

1.2

1.3

A compacting device comprising:

an enclosure (28);

a removable bin (20) locatable within said enclosure

an access door (34), located on said enclosure (28), said access

door (34) to allow user access within said enclosure (28) wherein

items introduced into said enclosure (28) by said access door

(34) settle into the removable bin (20);

1.4

a compaction ram (24), located within said enclosure (28), said

compaction ram (24) positioned to travel along a preset path

within said enclosure (28) and within at least part of said

removable bin (20) to compress items within the removable bin;

1.5

a photovoltaic panel (32) located on an upper exterior surface of

said enclosure (28), said photovoltaic panel (32) positioned to be

exposed to sunlight, to convert said received sunlight into electric

power;

1.6

a storage battery (36), located within said enclosure (28) and

electrically connected to said photovoltaic panel (32);

1.7

a motor controller (44),

1.7.1

to track and control the charge of the storage battery (36), and

1.7.2

to control compaction cycles performed by said compacting

device wherein

1.7.3

said motor controller (44) will skip a compaction cycle when said

storage battery (36) is undercharged until an adequate charge

has been attained, and

1.8

a driving mechanism (42)

1.8.1

located within said enclosure (28) and electrically connected to

said motor controller (44) and said storage battery (36), wherein

1.8.2

said driving mechanism (42) is coupled to said compaction ram

(24),

1.8.3

said driving mechanism (42) to use electric power from said

storage battery (36) to move said compaction ram (24) along said

preset path within said enclosure (28).

und

11

A method for compacting trash using a compacting device

according to any of claims 1 to 9, the method comprising:

11.1

providing a compacting device having an enclosure (28) for the

collection of trash and including a removable bin (20);

11.2

providing a photovoltaic panel (32) positioned for exposure to the

sun;

11.3

storing power produced by said photovoltaic panel (32) in storage

battery (36);

11.4

upon receiving a signal, using stored power to drive a compacting

ram to reduce the volume of trash in said enclosure (28),

11.4.1 wherein items introduced into said enclosure (28) by said access

door (34) settle into said removable bin (20), and wherein

11.4.2 when said compaction ram travels along said preset path within

said enclosure (28), said compaction ram compressing said

items within said removable bin (20) and said compaction ram

traveling within at least a part of said removable bin (20); and

11.5

using stored power to drive said compacting ram back to a

starting position.

2.

Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung

Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Abfallentsorgung, versteht die angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche 1

und 11 des Streitpatents wie folgt:

a) compacting device (Merkmale 1, 1.7.2; 11 und 11.1)

Zwar wird in der gesamten Beschreibung des Streitpatents das “compacting device“

als Vorrichtung zur Verdichtung von Müll und Wertstoffen beschrieben, jedoch wird

im Anspruch 1 allgemein jede Vorrichtung beansprucht, die das Volumen einer

Ansammlung von beliebigen Objekten (“items“) innerhalb der Vorrichtung reduziert,

und im Verfahrensanspruch 11 die Verwendung jeder Vorrichtung, die zur

Verdichtung von Abfall geeignet ist.

b) removable bin (Merkmale 1.2 bis 1.4; 11.1, 11.4.1 und 11.4.2)

Unter “bin“ wird ein beliebig geformter (Sammel-)Behälter aus beliebigem Material

verstanden (Kasten, Tonne, Wanne oder auch Beutel), der im Streitpatent auch als

“waste bin“, “collection bin“, ”compaction bin“ und ”trash bin“ bezeichnet wird. Dieser

Behälter kann aus dem Gehäuse der Verdichtungseinrichtung, insbesondere zur

Entleerung entfernt und folgerichtig auch wieder darin eingebracht werden. Nach

Absatz 0025 der Beschreibung weist der Behälter dazu einen Griff und Räder auf,

die ein leichtgängiges Rollen in und aus dem Gehäuse ermöglichen. Von den

nebengeordneten Ansprüchen umfasst und dem Fachmann geläufig sind jedoch

auch andere Möglichkeiten, den Behälter in und aus dem Gehäuse der

Verdichtungseinrichtung zu transportieren, wie beispielsweise mittels Gleitschienen

oder über federmechanischen, elektromotorischen oder hydraulischen Antrieb.

c) compaction ram (Merkmale 1.4, 1.8.2, 1.8.3; 11.4, 11.4.2 und 11.5)

Unter einem “compaction

ram“, also einem „Verdichtungsstempel“ bzw.

„Verdichtungsramme, -kolben oder -stößel“ wird der Fachmann jedes beliebig

geformte, ein- oder mehrteilige Bauteil verstehen, das geeignet ist, so auf die

Objekte im entfernbaren Behälter einzuwirken, dass diese verdichtet werden.

d) photovoltaic panel (Merkmale 1.5 und 1.6; 11.2 und 11.3)

Unter einem Photovoltaik-Panel versteht der Fachmann eine bauliche Einheit aus

einer, jedoch in der Regel mehreren photovoltaischen Zellen, auch Solarzellen

genannt, die auf der physikalischen Grundlage des inneren photoelektrischen

Effekts elektromagnetische Strahlung, meist Sonnenlicht, in elektrische Energie

umwandeln.

e) storage battery (Merkmale 1.6, 1.7.1, 1.7.3, 1.8.1, 1.8.3 und 11.3)

Unter einer “storage battery“ versteht der Fachmann, insbesondere im Kontext des

Streitpatents, keine elektrische Batterie, welche nicht wieder aufladbar wäre,

sondern einen, nach üblichem deutschen

bzw. exaktem

technischen

Sprachgebrauch als Akkumulator bezeichneten, wiederaufladbaren Speicher für

elektrische Energie auf elektrochemischer Basis (galvanisches Element), der auch

Sekundärzelle oder Sammler genannt wird. Der Fachmann kennt und auch das

Streitpatent beschreibt andere elektrische Energiespeicher, die geeignet sind mit

Photovoltaik-Einheiten

zusammenzuarbeiten

(Kondensatoren

oder

Brennstoffzellen, vgl. Absatz 0009: “capacitor or fuel cell“); die beanspruchten

Vorrichtungen und das Verfahren sind

jedoch auf Akkumulatoren bzw.

wiederaufladbare Speicherbatterien beschränkt.

f) motor controller (Merkmale 1.7, 1.7.3 und 1.8.1)

Bei dem “motor controller“, der in der Übersetzung als „Steuereinheit“ bezeichnet

ist, handelt es sich offensichtlich nicht um eine Steuerung ausschließlich für den

Motor, welcher den Verdichtungsstempel bewegt, sondern um eine Steuereinheit,

welche neben anderen Steuerungsaufgaben insbesondere auch die Ladung des

Speicherakkumulators steuert und überwacht, vgl. Merkmal 1.7.1 und die Figuren

6, 7 und 9 und darin die Bezugszeichen 44, 32, 33 und 36. Der Fachmann versteht

unter “motor controller“ im Sinne des Streitpatents somit eine Steuereinheit, die in

der Lage ist, zumindest den Antriebsmotor der Verdichtungseinrichtung zu steuern

und das Energiemanagement von Photovoltaik-Panel und Speicherakkumulator zu

übernehmen.

II. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Soweit die Klägerinnen den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend

machen und behaupten, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der

europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung

zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ), da die Merkmale 1, 1.3 und

1.7 bis 1.7.3 des erteilten Anspruchs 1 und die Merkmale der erteilten Ansprüche

10 und 11 in der Anmeldung (WO 2004/110659 A2) nicht offenbart seien, führt dies

nicht zum Erfolg.

Vielmehr geht der Gegenstand des Streitpatents in zulässiger Weise auf den Inhalt

der Patentanmeldung in der Fassung zurück, in der sie bei der für die Einreichung

der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Denn

entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind alle Anweisungen in den einzelnen

Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag in folgenden Stellen

der Offenlegungsschrift WO 2004/110659 A2 (= WO659), die den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Fassung wiedergibt, offenbart:

Merkmale

ursprüngliche Fassung

1

1.1

1.2

1.3

1.4

Anspruch 1 und 16 oder Bezeichnung;

Anspruch 1 oder 16;

Anspruch 2 oder 16;

Ansprüche 1 und 5;

Ansprüche 1, 2 und 5;

1.5, 1.6

Anspruch 1 oder 16;

1.7 bis 1.7.3 Beschreibung, Seiten 11 und 12 übergreifender Absatz;

1.8 bis 1.8.3 Anspruch 1 sowie Figuren 6 und 7.

Auch die Merkmale des Verfahrens gemäß dem erteilten nebengeordneten

Anspruch 11 sind wie folgt in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart:

Merkmale

ursprüngliche Fassung

11

11.1

Anspruch 14 i. V. m. den Ansprüchen 1 bis 9;

Ansprüche 14 und 2;

11.2, 11.3

Ansprüche 14 und 1;

11.4

11.4.1

11.4.2

11.5

Anspruch 14;

Anspruch 5;

Ansprüche 14, 2 und 5;

Anspruch 14.

Die erteilten Unteransprüche 2 bis 10 und 12 gehen ebenfalls in zulässiger Weise

auf die ursprünglichen Unterlagen zurück:

Ansprüche ursprüngliche Fassung

12

Anspruch 6;

Anspruch 3;

Anspruch 4;

Anspruch 7;

Anspruch 8;

Anspruch 9;

Anspruch 10;

Figur 6 i. V. m. Seite 8, Zeilen 14 bis 22;

Anspruch 16;

Anspruch 15 sowie Figuren 6 und 7.

Im Einzelnen, wie bereits im Hinweis des Senats vom ausgeführt

Merkmal 1

Der Ansicht der Klägerinnen, wonach die Anmeldung insbesondere in Anspruch 1

einen “Storage Container" beanspruchen würde, mit dem alle Merkmale der

weiteren Ansprüche im Zusammenhang stünden, das erteilte Patent jedoch mit

“Compacting Device" mit dem Anspruch 1 einen gänzlich anderen Gegenstand

beanspruchen würde und deshalb in unzulässiger Weise geändert wäre, kann der

Senat nicht zustimmen. Zwar ist der Anmeldung nicht der Wortlaut “Compacting

Device" zu entnehmen, aber eine Verdichtungseinrichtung mit den beanspruchten

Merkmalen ist dort zweifelsfrei offenbart. Bereits der Anspruch 1 i. V. m. auf den

Anspruch 1 direkt und indirekt rückbezogenen Unteransprüchen beschreibt - trotz

der anderslautenden Bezeichnung

-

offensichtlich nicht nur einen

Aufbewahrungscontainer, sondern eine Vorrichtung, welche die darin befindlichen

Objekte verdichtet. Außerdem erkennt der Fachmann an der allgemeinen

Offenbarung der Anmeldung, insbesondere aufgrund der Bezeichnung “SOLAR

POWERED COMPACTION APPARATUS“, dem Absatz 2 auf Seite 1: “FIELD OF

THE INVENTION This invention is directed towards compactors for crushing trash

or recyclables, and more particularly to an apparatus and method for solar-powered

waste compaction.“ und Anspruch 16: “A solar powered trash compactor“, dass alle

Gegenstände der Anmeldung als Verdichtungseinrichtungen zu verstehen sind.

Merkmal 1.3

Weiterhin sei nach Ansicht der Klägerinnen das Merkmal 1.3 unzulässig erweitert,

wonach

eine Zugangstür (34), die am genannten Gehäuse (28) angeordnet ist,

wobei die genannte Zugangstür (34) einem Benutzer Zugang in das

genannte Gehäuse (28) ermöglicht, wobei Objekte, die in das genannte

Gehäuse (28) durch die genannte Zugangstür (34) eingebracht werden,

in das entfernbare Behältnis (20) gelangen,

da der unterstrichene Teil in der Anmeldung nicht offenbart sei.

Auch diese Auffassung ist für den Senat nicht nachvollziehbar, da das fragliche

Merkmal in der Anmeldung in dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 5

durch die Angabe “wherein items introduced into said enclosure by said access door

settle into said removable bin,“ bis auf die ergänzten Bezugszeichen wörtlich

offenbart ist.

Merkmale 1.7 bis 1.7.3

Bezüglich der Merkmalsgruppe 1.7 bis 1.7.3, wonach

eine Steuereinheit (44), die die Ladung der Speicherbatterie (36)

überwacht und

steuert und der die

von der genannten

Verdichtungseinrichtung ausgeführten Verdichtungszyklen steuert,

wobei die genannte Steuereinheit (44) solange einen Verdichtungszyklus

auslässt, wenn die genannte Speicherbatterie (36) ungenügend

aufgeladen ist, bis eine ausreichende Ladung erreicht ist,

tragen die Klägerinnen sinngemäß vor, dass die relevante Textstelle, der die Seiten

11 und 12 übergreifende Absatz in der Anmeldung, in Verbindung mit Figur 7

lediglich konkrete bevorzugte Ausführungsformen beträfe und daher nicht

herangezogen werden könne, zumal ein Teil der bevorzugten Merkmale, nämlich

jene betreffend den volleren Zustand der Batterie, weggelassen worden seien.

Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, denn zur Überzeugung des

Senats wird der Fachmann den Absatz auf Seite 11, Zeile 9 bis Seite 12, Zeile 6 der

Anmeldung nicht lediglich auf das Ausführungsbeispiel der Figur 7 beziehen, nur

weil im vorhergehenden Absatz die Figur 7 beschrieben wird. Vielmehr erkennt er,

dass die in diesem Absatz erläuterte Überwachung, Steuerung und Verwendung

der Ladung der Speicherbatterie

(das

„Energiemanagement“)

für die

Verdichtungszyklen sich auf beide in den Figuren 6 und 7 dargestellten

Ausführungsbeispiele der erfindungsgemäßen Steuerungseinheit bezieht, was zum

einen durch die Abbildung der entsprechenden Blöcke zu allen darin genannten

Bezugszeichen (33), (36) und (44) deutlich wird:

Figuren 6 und 7 der Anmeldung mit Hervorhebungen durch den Senat

Zum anderen ist ihm ohne Weiteres klar, dass die Überwachung und Steuerung der

Ladung der Speicherbatterie mittels der Komponenten Photovoltaik-Panel (32),

Ladungssteuerung (33), Speicherbatterie (36) und Steuereinheit (44) unabhängig

von der konkreten Art des Antriebs ist - Motor (40) alleine im Falle der

Ausführungsform nach Figur 6 oder Motor (40) und zusätzlich nachgeschalteter

Hydraulikmechanismus (51, 53) im Falle der Ausführungsform nach Figur 7 - und

somit zwar an Beispielen erläutert, aber erfindungsgemäß in jedem Fall verwendet

wird.

Ebenso kann der Senat nicht erkennen, dass die Aufnahme der Merkmale nur den

ungenügenden Ladezustand der Speicherbatterie und nicht auch den volleren

Ladezustand betreffend zu einem Gegenstand führen würde, der über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht im Sinne von

Artikel 123 Absatz 2 EPÜ.

Insbesondere stellt dies keine unzulässige

Zwischenverallgemeinerung dar, da die Anweisungen bezüglich des Verhaltens der

Steuereinheit

für den

ungenügenden Ladezustand

einerseits und den

ausreichenden Ladezustand andererseits keine so enge

funktionale oder

strukturelle Beziehung betreffen, dass eine untrennbare Merkmalskombination

vorliegen würde. Verdichtungszyklen auszulassen, solange die genannte

Speicherbatterie ungenügend aufgeladen ist, bedingt offensichtlich nicht, im Falle

der vollständig oder nahezu vollständig geladenen Speicherbatterie die Spannungs-

und Stromwerte durch die Steuereinheit so einzustellen, wie es in dem die Seiten

11 und 12 übergreifenden Absatz der Anmeldung auch beschrieben ist. Zudem

kann der fachkundige Leser den Anmeldungsunterlagen in der eingereichten

Fassung zweifelsfrei entnehmen, dass auch der Gegenstand des durch die

Aufnahme nur der den ungenügenden Ladezustand der Speicherbatterie

betreffenden Merkmale geänderten Anspruchs 1 die aus der Anmeldung

ersichtliche technische Aufgabe vollständig löst.

Ansprüche 10 und 11

Schließlich kann der Senat weder erkennen, warum der erteilte Anspruch 10

gegenüber dem ansonsten nahezu wortgleichen Anspruch 16 der Anmeldung, noch

warum der zusätzliche Rückbezug auf die Ansprüche 1 bis 9 im erteilten Anspruch

11 gegenüber dem Anspruch 14 der Anmeldung eine Merkmalskombination

ergeben könnte, welche gegen Artikel 123 Absatz 2 EPÜ verstößt, denn da in den

zueinander nebengeordneten Vorrichtungs- und Verfahrensansprüchen

in

verschiedenen Patentkategorien die eine gleiche technische Lehre unter Schutz

gestellt wird, können auch die zueinander korrespondierenden Merkmale kombiniert

werden, ohne zu einem anderen Gegenstand zu führen, der über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

III.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen hat das Streitpatent Bestand, da sich die

Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergibt und somit als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend

anzusehen ist. Deshalb erweist sich auch der auf fehlende Patentfähigkeit

gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.

Artikel 138 Absatz 1 a), 54 und 56 EPÜ als unbegründet.

1.

Zur Neuheit

Wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt hat, steht der im

Verfahren befindliche Stand der Technik ‒ weder der druckschriftlich belegte, noch

die, zugunsten der Klägerinnen als dazu gehörend unterstellt, geltend gemachte

offenkundige Vorbenutzung ‒ dem Anspruch 1 des Streitpatents nicht

neuheitsschädlich entgegen.

1.1

Neuheitsschädliche Vorbenutzung

Soweit die Klägerinnen eine neuheitsschädliche Vorbenutzung behaupten (Art. 54

Abs. 2 EPÜ), scheitert diese bereits daran, dass sich der Gegenstand der

Vorbenutzung nur auf Mutmaßungen der Klägerinnen stützt.

An die Begründung der Nichtigkeitsklage sind keine geringeren Anforderungen zu

stellen als an die Begründung des Einspruchs (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 81

Rn. 31). Die Geltendmachung einer offenkundigen Vorbenutzung ist daher nach

den zum Einspruchsverfahren entwickelten Grundsätzen nur dann ausreichend

substantiiert, wenn sie für das Gericht und den Patentinhaber verständlich ist, ohne

dass eigene Ermittlungen über Art, Ort oder Zeit des Gegenstands der Benutzung

erforderlich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, was (Gegenstand der

Benutzung), wo (Ort der Vorbenutzung), wann (Zeitpunkt der Vorbenutzung), wie

(Art der Vorbenutzung), durch wen (Person des Vorbenutzers) in öffentlich

zugänglicher Weise geschehen ist (Schulte, PatG, 10. Aufl., § 59 Rn. 109).

Daran fehlt es hier. Die Behauptung der Klägerinnen, dass es naheliegend sei, dass

die Merkmale des Patents erfüllt seien, genügt den Anforderungen nicht. Der Senat

sieht auch keine Veranlassung, den fehlenden substantiierten Vortrag durch die

Anordnung einer etwaigen Urkundenvorlage nach § 421 ZPO zu ersetzen.

Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, was genau benutzt worden sein soll, um

den Grad der Übereinstimmung zwischen dem benutzten Gegenstand und dem

Streitpatentgegenstand prüfen zu können, und ob und wieweit Mitglieder der

Öffentlichkeit ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung Zugang zu dem Gegenstand

gehabt haben. Hinzu kommt, dass es nur auf Kenntnisse ankommt, die der

Fachmann bei einer rein äußerlichen Betrachtung erhalten kann, während jedoch

alle Merkmale, die verborgen gewesen sind, als nicht der öffentlich zugänglich

gemacht zu betrachten sind.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass

-

-

-

-

-

die in D1 gezeigten Müllbehälter ein entfernbares Behältnis aufwiesen;

die durch die angeblich vorhandene Zugangstür eingebrachten Objekte in ein

entfernbares Behältnis gelangten;

eine Speicherbatterie in dem Gehäuse angeordnet und elektrisch mit dem

Photovoltaik-Paneel verbunden sei;

eine Steuereinheit vorgesehen sei;

die Steuereinheit die Ladung der Speicherbatterie überwachte und steuerte;

-

-

-

-

-

die Steuereinheit die von der genannten Verdichtungseinrichtung

ausgeführten Verdichtungszyklen steuerte, wobei

die Steuereinheit solange einen Verdichtungszyklus auslasse, wenn die

genannte Speicherbatterie ungenügend aufgeladen sei, bis eine ausreichende

Ladung erreicht sei;

die im Dokument D1b genannten Verdichtungsmotoren elektrisch mit einer

Steuereinheit und mit einer Speicherbatterie verbunden seien;

die in der D1 gar nicht sichtbaren Verdichtungsmotoren mit dem von der

Klägerin lediglich vermuteten Verdichtungsstempel gekoppelt seien; und dass

die Verdichtungsmotoren die elektrische Energie aus der von der Klägerin

nicht nachgewiesenen Speicherbatterie verwende, um den ebenfalls nur

vermuteten Verdichtungsstempel entlang eines vorgegebenen Weges Im

Inneren des Gehäuses zu bewegen.

Es fehlen auch Ausführungen dazu, wie die inneren Abläufe der Steuereinheit des

im Februar 2004 getesteten „SunPack"-Müllbehälters und einer auf dieser

Steuereinheit ggf. laufenden Programmlogik für Dritte öffentlich zugänglich

gewesen sein sollten.

Die Frage kann allerdings letztlich dahinstehen, denn auch der Gegenstand der von

den Klägerinnen geltend gemachten Vorbenutzung gemäß den Dokumenten D1

und D2 geht nach Überzeugung des Senats hinsichtlich seiner Relevanz für den

Fortbestand des Streitpatents nicht über den Inhalt des weiteren druckschriftlich

belegten Stands der Technik hinaus.

1.2

Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D8

Die Klägerinnen verweisen in der Klageschrift auf das Dokument D8, welches

augenscheinlich eine Übersetzung einer koreanischen Offenlegungsschrift darstellt;

die koreanische Offenlegungsschrift selbst ist nicht in das Verfahren eingeführt

worden. Die Beklagte führte hierzu die koreanische Patentschrift MB13 ein, bei der

der Senat davon ausgeht, dass sie mit der Offenlegungsschrift inhaltsgleich ist. Die

Klägerinnen haben zusätzlich mit den Eingaben vom 16. bzw. 19. März 2020 jeweils

eine Neuübersetzung der Druckschrift D8 in die englische (D8_E) und die deutsche

(D8_DE) Sprache nachgereicht. Bei der Angabe von Fundstellen bezieht sich der

Senat, wie schon im qualifizierten Hinweis, auf das Dokument D8_E (Übersetzung

der ungeprüften Offenlegungsschrift in die englische Sprache) i. V. m. Dokument

MB13 (Patentschrift in koreanischer Sprache mit dem vollständigen Figurensatz der

Figuren 1 bis 5), die im Folgenden insgesamt kurz als Druckschrift D8 bezeichnet

werden.

Die Druckschrift D8 betrifft eine Dosenpressvorrichtung, die Sonnenlicht nutzt, um

dem Benutzer den Betrieb ohne eine separate elektrische Energieversorgung zu

ermöglichen (Abstract).

Aus der D8 ist in Worten des erteilten Anspruchs 1 ausgedrückt und von den

Parteien insoweit unbestritten Folgendes bekannt:

1.

A compacting device comprising:

(beispielsweise Bezeichnung: “Can pressure apparatus using

solar battery module”, Anspruch 1: “compression apparatus” und

Figur 1, Bezugszeichen 20)

1.1

an enclosure;

(Figuren 1 und 2 sowie Seite 9, 3. Absatz des Abschnitts

“Structure & Operation of the Invention”: “22 shows the housing of

the can compressor apparatus (20)”)

Figuren 1 und 2 der Druckschrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat

1.2

a removable bin locatable within said enclosure

(Figur 2 zeigt ein Behältnis, das sich innerhalb des Gehäuses

befindet (Bezugszeichen 300 “collecting part“, 302

[ohne

Bezeichnung]) und sich auf Rädern (Figur 2: Bezugszeichen 308:

“wheel“) an der Unterseite des Behältnisses durch die Tür

(Figur 1: Bezugszeichen 28 i. V. m. dem vorletzten Absatz auf

Seite 9: “the door which is formed in order to discharge the can in

which 28 is formed in the lower surface of the housing (22) of the

can compressor apparatus (20)“) aus dem Gehäuse entfernen

lässt.)

1.3Teil an access door, located on said enclosure, said access door to

allow user access within said enclosure wherein items introduced

into said enclosure by said access door settle into the removable

bin;

(Figur 1 i. V. m. Seite 9, 3. Absatz in “Structure & Operation of the

Invention”: “it is the inlet port in which 26 injects the can dug”. Wie

die Bezugszeichen 24 und 26 in den Figuren 1 und 2 zeigen, weist

das Gehäuse 22 eine Doseneinführungsöffnung auf, durch welche

die Dosen in das entfernbare Behältnis 300, 302 gelangen.

Jedoch ist der Druckschrift D8 nicht entnehmbar, dass diese

Öffnung durch eine Tür verschließbar wäre.)

1.4Teil a compaction ram, located within said enclosure, said compaction

ram positioned to travel along a preset path within said enclosure

and within at least part of said removable bin to compress items

within the removable bin;

(Figur 3 und darin insbesondere die Bezugszeichen 200, 220, 226

und 228 i. V. m. dem letztem Absatz auf Seite 10: “With the

pressurization member (228) in which the second compression

part (220) is comprised on the partition wall (30) lower surface of

the housing (22) and which is combined in one end of the slider

(224), which performs the total / rearward linear reciprocating

motion it is applied about the action force of the ultrasonic motor

(222) with the pinion (223) which rotates the action force of the

ultrasonic motor (222)”. Der Verdichtungsstempel 226, 228 ist

innerhalb des Gehäuses 22 angeordnet und derart positioniert,

dass er entlang eines vorgegebenen Weges im Inneren des

Gehäuses bewegt werden kann, um ein Objekt (”can“) zu

verdichten. Er bewegt sich jedoch nicht im Inneren zumindest

eines Teils des genannten entfernbaren Behältnisses, sondern ist

durch die horizontale Bewegung beim Verdichten zu jedem

Zeitpunkt im Gehäuse 22 oberhalb des entfernbaren Behältnisses

300, 302 positioniert, vgl. Figur 2 i. V. m. der Explosionszeichnung

der Figur 3.)

Figur 3 der Druckschrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat

1.5

a photovoltaic panel located on an upper exterior surface of said

enclosure, said photovoltaic panel positioned to be exposed to

sunlight, to convert said received sunlight into electric power;

(Figur 1 und Seite 9, 2. Absatz in “Structure & Operation of the

Invention”: “In order to convert the solar energy into the electric

power, the reference numeral 10 shows the photoelectric

transform portion in which multiple photovoltaic modules

(12a~ 12n) are formed.”)

1.6

a storage battery, located within said enclosure and electrically

connected to said photovoltaic panel;

(Seite 11, 4. Absatz: “… into the DC power source of the desired

constant voltage is shown and the rechargeable method sub

battery module enabling to charge is shown with the solar power

for supplying the auxiliary power in order to operate the can

compressor apparatus (20) in the case, where light 18 cannot

receive the sunlight in the photoelectric transform portion (10) for

example, evening, night, and the early morning or the oogy [sic!].”

Die Tatsache, dass die wiederaufladbare Speicherbatterie mit

dem Photovoltaik-Panel 12 verbunden ist, liest der Fachmann

dabei als selbstverständlich mit.)

1.7

a motor controller,

1.7.1 to track and control the charge of the storage battery, and

(Da die wiederaufladbare Speicherbatterie mit dem Strom des

Photovoltaik-Panels 12 geladen wird, muss zwangsläufig

entschieden werden, ob, wann, wie lange und mit welchem

Ladestrom diese geladen werden soll. Dazu ist es sowohl nötig,

den Ladezustand der wiederaufladbaren Speicherbatterie zu

verfolgen, d. h. kontinuierlich oder in regelmäßigen zeitlichen

Abständen zu messen oder zumindest zu überwachen, als auch

in Abhängigkeit davon den Ladestrom einzustellen bzw. zu regeln.

Für diese Aufgabe muss daher auch zwangsläufig eine

Steuereinheit, d. h. eine Motorsteuereinheit

im Sinne des

Streitpatents vorhanden sein, wie der Fachmann bei der

Beschreibung der Verdichtungseinrichtung in der Druckschrift D8

ohne Weiteres mitliest.)

1.7.2 to control compaction cycles performed by said compacting device

wherein

(Seite 2, Abstract: “the control unit (412) which is generated the

control signal so that the can is moved to the can compression part

(200) through the can order movement means if the input which is

formed in the lower part of the housing (22) and in which the can

of

the state that is completely pressed through the can

compression part (200)”, Seite 13, 2. Absatz: “Then, the control

unit (412) drives the second solenoid driving part (402) of the first

compression part (210)” und Seite 13, 5. Absatz: “the control unit

(412) rotates reversely the ultrasonic motor (222)”)

1.8

a driving mechanism

(Figur 3 und darin die Bezugszeichen 222, 222a bis 222c und 223

i. V. m. Seite 10,

letzter Absatz: “ultrasonic motor (222)”,

“transmission gears (222a,222b,222c)” und “pinion (223)”)

1.8.1 located within said enclosure and electrically connected to said

motor controller and said storage battery, wherein

(Figur 2 zeigt, dass der Antriebsmechanismus innerhalb des

Gehäuses angeordnet ist. Dazu, dass der Antriebsmechanismus

elektrisch mit der Steuereinheit und der wiederaufladbaren

Speicherbatterie verbunden ist, wird auf die Ausführungen zu den

Merkmalen 1.6, 1.7 und 1.7.2 und ergänzend auf die Figur 4

verwiesen,

in welcher der Ultraschallmotor 222 mit der

Ultraschallmotor-Antriebseinheit 404 und

indirekt mit der

Steuereinheit 412 und dem Hilfsbatteriemodul 18 verbunden ist.)

1.8.2 said driving mechanism is coupled to said compaction ram,

(Figur 3 i. V. m. dem letztem Absatz auf Seite 10: “With the

pressurization member (228) in which the second compression

part (220) is comprised on the partition wall (30) lower surface of

the housing (22) and which is combined in one end of the slider

(224), which performs the total / rearward linear reciprocating

motion it is applied about the action force of the ultrasonic motor

(222) with the pinion (223) which rotates the action force of the

ultrasonic motor (222)”.)

1.8.3 said driving mechanism to use electric power from said storage

battery to move said compaction ram along said preset path within

said enclosure.

(Seite 8, 2. Absatz: “the photoelectric

transducing means

converted photoelectrically and the motor using the DC power

source”, Figur 4 i. V. m. Seite 11, 4. Absatz: “the reference

numeral 10 shows the photoelectric transform portion in which

multiple photovoltaic modules (12a~ 12n) are formed … for

converting the energy … into the DC power source of the desired

constant voltage is shown and the rechargeable method sub

battery module enabling to charge is shown with the solar power

for supplying the auxiliary power in order to operate the can

compressor apparatus (20) in the case, where light 18 cannot

receive the sunlight in the photoelectric transform portion (10) for

example, evening, night, and the early morning or the oogy [sic!].”)

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D8 somit

· der Teil der Merkmalsgruppe 1.3, wonach die Öffnung, die einem

Benutzer Zugang in das Gehäuse ermöglicht und über welche die

Objekte eingebracht werden eine Zugangstür aufweist,

· der Teil der Merkmalsgruppe 1.4, wonach der Verdichtungsstempel

entlang eines vorgegebenen Weges im Inneren zumindest eines Teils

des entfernbaren Behältnisses bewegt werden kann, und

· das Merkmal 1.7.3, wonach eine Steuereinheit Verdichtungszyklen

auslässt, solange die genannte Speicherbatterie ungenügend

aufgeladen ist und bis wieder eine ausreichende Ladung erreicht ist.

Die Verdichtungseinrichtung des erteilten Anspruchs 1 ist damit neu gegenüber der

Lehre der Druckschrift D8.

1.3

Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D3

Die Druckschrift D3 beschreibt zum Sammeln von Abfällen bestimmte interaktive

Abfallbehälter, wie sie beispielsweise in einem öffentlichen Essbereich wie einem

Fast-Food-Restaurant oder einem Food-Court verwendet werden können

(Bezeichnung und Absatz 0001).

Aus der Druckschrift D3 ist in Worten des erteilten Patentanspruchs 1 ausgedrückt,

jedoch nicht mehr bekannt, als:

1.

A compacting device comprising:

(Figuren 2a, 2c und 3 i. V. m. Absatz 0063:

“a garbage

compactor unit 20”, Figur 7 und Absatz 0093: “compactor 250

of FIG. 7” sowie Figur 10 und Absatz 0097: “as shown in

FIG. 10, a compactor unit 280”)

1.1

an enclosure;

(Figuren 2a und 3 i. V. m. Absatz 0064: “When assembled, unit

20 forms an enclosure, or housing, that has a space, or

accommodation, in which a receptacle for accumulating refuse,

such as bin 28, can be received.”)

1.2

a removable bin locatable within said enclosure

(Figur 3 i. V. m. Absatz 0064 “When assembled, unit 20 forms

an enclosure, or housing, that has a space, or accommodation,

in which a receptacle for accumulating refuse, such as bin 28,

can be received.” und insbesondere Figur 10 i. V. m. Absatz

0097: “This permits use of a bin 286 mounted on wheels 288 as

shown, so that a person emptying unit 280 can roll the existing

load away, and replace bin 286 with an empty bin. Bin 286 can

then be rolled to the nearest dumpster, bag 289 can be

removed, and a new bag put in place.”)

Figuren 3 und 10 der Druckschrift D3 mit Ergänzungen durch den Senat

1.3

an access door, located on said enclosure, said access door to

allow user access within said enclosure wherein items

introduced into said enclosure by said access door settle into

the removable bin;

(Figur 2a i. V. m. Absatz 0063: “When a person approaches unit

20 with a tray, a refuse receiving access door, indicated as inlet

door 26, opens. Garbage introduced at door 26 falls inside unit

20 to collect in a receptacle in the nature of a garbage bin 28

that has a liner, or bag 29 for collecting refuse“ und Figur 4

i. V. m. Absatz 0080)

Figur 2a der Druckschrift D3 mit Ergänzungen durch den Senat

1.4

a compaction ram,

located within said enclosure, said

compaction ram positioned to travel along a preset path within

said enclosure and within at least part of said removable bin to

compress items within the removable bin;

(Figuren 2a bis 2c sowie insbesondere Figur 3 und darin die

Bezugszeichen 28, 32 und 176 i. V. m. Absatz 0063: “A

compression unit in the nature of a scissors jack mechanism 32

is then extended to compress the garbage.“ und beispielsweise

Absatz 0072: “pressure plate 176“)

Figuren 2b und 3 der Druckschrift D3 mit Ergänzungen durch den Senat

1.7

a motor controller,

1.7.2

to control compaction cycles performed by said compacting

device wherein

(Absatz 0019: “The controller is operable to cause the

compaction unit to compress the accumulated refuse in

response to a signal from the level sensor.”, Absatz 0065: “Also

mounted across braces 96 and 98 is a controller enclosure 106

that houses the programmable logic circuitry (that is, the

electronic controller) that governs operation of unit 20.”, Absatz

0091:

“If

the controller senses

input signals

that are

contradictory, then it inhibits … scissors mechanism 32 from

working” und Anspruch 16: “said controller being operable to

cause said compaction unit to compress the accumulated

refuse in response to a signal from said level sensor.”)

1.8

a driving mechanism

(insbesondere Figur 5 i. V. m. Absatz 0042: “FIG. 5 is an

isometric exploded view of elements of the drive system of the

compactor of FIG. 2a;“ sowie Figur 3 i. V. m. Absatz 0067:

“Referring to FIGS. 2b, 3 and 5, motor 100 is slung from mount

102 … Motor 100 is a 1/2 h.p. reversible, 4 pole single phase

induction electric motor ... It turns a small pulley 110 which is

linked by a timing belt 112 to a driven sheave 114. … Sheave

114 is mounted to turn a jack screw 116.”)

1.8.1Teil

located within said enclosure and electrically connected to said

motor controller and said storage battery, wherein

(Die Figuren 2b,

2c und

3

zeigen, dass der

Antriebsmechanismus innerhalb des Gehäuses angeordnet ist

i. V. m. Absatz 0067: “Referring to FIGS. 2b, 3 and 5, motor 100

is slung from mount 102 and supported by braces 96 and 98 as

noted above, in a position to be concealed behind front panel

72 and below top panel 76. It is located within the enclosure

envelope of unit 20 in the location least likely to accumulate

splattered material. … It is carried in bearings 118 at either end

mounted

in stringers 92 and 94“. Dazu, dass der

Antriebsmechanismus elektrisch mit der Steuereinheit

verbunden ist, wird auf die Ausführungen zu den Merkmalen 1.7

und 1.7.2 verwiesen.)

1.8.2

said driving mechanism is coupled to said compaction ram,

(Die Figuren 2b, 2c und 3 zeigen, dass und wie der

Antriebsmechanismus

mit

dem

Verdichtungsstempel

verbunden ist.)

1.8.3Teil said driving mechanism to use electric power from said storage

battery to move said compaction ram along said preset path

within said enclosure.

(Da es sich bei dem Motor des Antriebsmechanismus, der den

Verdichtungsstempel entlang des vorgegebenen Weges im

Inneren des Gehäuses bewegt, um einen Elektromotor handelt

(Absatz 0067: “Referring to FIGS. 2b, 3 and 5, motor 100 … is

a 1/2 h.p. reversible, 4 pole single phase induction electric

motor“), wird dieser selbstverständlich mit elektrischer Energie

betrieben. Allerdings wird diese nicht von einer Speicherbatterie

geliefert.)

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D3 somit

·

das Merkmal 1.5, wonach ein Photovoltaik-Panel auf einer oberen

Außenfläche des genannten Gehäuses angeordnet und derart

positioniert ist, dass es Sonnenlicht ausgesetzt werden kann, um

·

·

·

·

·

dieses in elektrische Energie umzuwandeln;

das Merkmal 1.6, wonach eine Speicherbatterie innerhalb des

Gehäuses angeordnet und elektrisch mit einem Photovoltaik-Panel

verbunden ist;

das Merkmal 1.7.1, wonach die Steuereinheit die Ladung einer

Speicherbatterie überwacht und steuert;

das Merkmal 1.7.3, wonach die Steuereinheit solange einen

Verdichtungszyklus

auslässt, wie

eine Speicherbatterie

ungenügend aufgeladen ist und bis eine ausreichende Ladung

erreicht ist; und

der Teil des Merkmals 1.8.1, wonach der Antriebsmechanismus

elektrisch mit einer Speicherbatterie verbunden ist; und

der Teil des Merkmals 1.8.3, wonach der Antriebsmechanismus

die elektrische Energie aus einer Speicherbatterie verwendet, um

den Verdichtungsstempel entlang des vorgegebenen Weges im

Inneren des Gehäuses zu bewegen.

Die Verdichtungseinrichtung des erteilten Anspruchs 1 ist damit neu gegenüber

der Druckschrift D3.

1.4 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand der

Technik nach den weiteren im Verfahren genannten Druckschriften neu, weil deren

Gegenstände weiter entfernt sind vom Gegenstand des Streitpatents als die

vorgenannten Druckschriften.

2.

Zur erfinderischen Tätigkeit

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem

entgegengehaltenen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da

er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt:

2.1 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D8

Ausgehend vom Stand der Technik nach der bereits im qualifizierten Hinweis vom

17. August 2018 als dem Streitpatentgegenstand nächstliegend behandelten

Druckschrift D8 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Zwar können die Unterscheidungsmerkmale 1.3 und 1.7.3 zur Überzeugung des

Senats eine Patentfähigkeit nicht begründen, jedoch legt entgegen der Auffassung

der Klägerinnen und der vorläufigen Beurteilung des Senats im qualifizierten

Hinweis der Stand der Technik nach der Druckschrift D8 dem Fachmann das im

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Unterscheidungsmerkmal 1.4 der

Verdichtungsvorrichtung nicht nahe, im Einzelnen:

Teil der Merkmalsgruppe 1.3

Bei der Verdichtungseinrichtung nach Druckschrift D8 weist das Gehäuse eine

Doseneinführungsöffnung auf, die einem Benutzer Zugang in das Gehäuse

ermöglicht und durch welche die Dosen in das entfernbare Behältnis eingebracht

werden können, ohne dass diese Öffnung durch eine Tür verschließbar wäre. Der

Fachmann bekommt aber dort bereits den Hinweis, dass es möglich sein könnte,

aber zu verhindern wäre, dass durch diese Öffnung unerwünschterweise Regen,

Staub oder Kondenswasser in das Innere der Verdichtungseinrichtung gelangt

(Seite 9, 3. Absatz in “Structure & Operation of the Invention”: “… the inlet port in

which 26 injects the can dug and the inlet port cover dug for preventing the input of

the other dirt (for example, the rainwater, dust, condensation etc) of the except

which 24 digs is shown“). Um dies zumindest teilweise ‒ nämlich gegenüber einem

Eintrag aus der Richtung von direkt oberhalb der Öffnung ‒ zu verhindern, wird

gemäß Druckschrift D8 durch eine geeignete Ausformung 24 des Gehäuses 22 die

Öffnung 26 leicht überstehend überdacht.

Oberer Teil der Figur 2 aus Druckschrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat

Nach Überzeugung des Senats hat der zuständige Fachmann ausgehend von

dieser Überdachung Veranlassung, bei Bedarf, beispielsweise bei der Aufstellung

der Verdichtungseinrichtung in einer starken Witterungseinflüssen ausgesetzten

Umgebung im Freien, zur Verbesserung des Schutzes des Inneren der Vorrichtung,

wie

insbesondere gegen Regen- und Schneefall mit einer horizontalen

Komponente, zusätzlich oder alternativ, eine Zugangstür vorzusehen, welche die

Öffnung nur dann freigibt, wenn dem Benutzer Zugang in das Gehäuse zur

Einbringung von Objekten ermöglicht werden soll. Eine solche einfache

mechanische Modifikation, beispielsweise die Ausgestaltung einer solchen

Zugangstür durch eine oben an der Überdachung angeschlagene, vertikal nach

unten hängende und durch die Schwerkraft schließende Klappe, stellt eine

Maßnahme dar, die dem selbstverständlichen Handeln des Fachmanns zuzuordnen

ist.

Merkmal 1.7.3

Die Druckschrift D8 beschreibt zwar nicht explizit, wie die Steuereinheit den Betrieb

der Verdichtungseinrichtung vorsieht, wenn die Speicherbatterie ungenügend

aufgeladen ist. Der Fachmann muss jedoch bei jedem über einen Akkumulator

betriebenen elektrischen Gerät zwangsläufig Überlegungen anstellen, wie das

„Energiemanagement“ auszugestalten und insbesondere wie der Betrieb zu

modifizieren ist, wenn der Ladezustand unter einen Wert fällt, der es nicht mehr

ermöglicht, den Betrieb ordnungsgemäß fortzuführen. Dies ist zum einen nötig, um

die sogenannte Tiefentladung bis zur nahezu vollständigen Erschöpfung der

Kapazität der Speicherbatterie zu verhindern, welche diese irreversibel schädigen

oder sogar zerstören kann. Zum anderen

ist dies

insbesondere bei

Verdichtungseinrichtungen von Bedeutung, wo einzelne diskrete elektromotorische

und relativ kraft- bzw. energieintensive Arbeitszyklen ausgeführt werden. Dass ein

Arbeitszyklus begonnen wird und nicht mehr ordnungsgemäß zu Ende geführt

werden kann, muss vermieden werden, u. a. weil sonst Beschädigungen der

mechanischen Komponenten des Systems, beispielsweise durch Verklemmung,

nicht auszuschließen sind. Somit ist es als fachgemäßes Handeln anzusehen, keine

weiteren Verdichtungszyklen zu starten bzw. einzelne Verdichtungszyklen

auszulassen, solange der Ladezustand der wiederaufladbaren Speicherbatterie zu

niedrig ist, und weitere Verdichtungszyklen erst dann erneut zu initiieren, wenn der

Ladezustand für vollständige Zyklen wieder ausreichend ist. Zum Nachweis der

Fachüblichkeit derartiger Maßnahmen, insbesondere sowohl des Abtrennens des

Verbrauchers von der Speicherbatterie im Falle ungenügender Ladung als auch des

erneuten Verbindens nach Wiederaufladung auf einen bestimmten Pegel, kann rein

beispielgebend auch auf die Batterieladesteuerungen in Photovoltaiksystemen der

Dokumente D16, Seiten 41 und 42 (“BATTERY CHARGE CONTROLLERS IN PV

SYSTEMS“ und “Overdischarge Protection“) oder D18, Seiten 21 ff. (“BATTERY

DISCHARGE REGULATION“) verwiesen werden, die als Beleg

für das

Grundwissen des zuständigen Fachmanns gelten können. Ob dabei eine

Abtrennung im Sinne einer mechatronischen bzw. galvanischen Entkopplung oder

nur eine Stromlosschaltung der Anschlüsse durch elektronische Komponenten

erfolgt, wie von der Beklagten eingewendet wurde, ist nicht von Belang, da die

technische Realisierung der Auslassung von Verdichtungszyklen im Merkmal 1.7.3

nicht beansprucht wird.

Teil der Merkmalsgruppe 1.4

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen und der vorläufigen Beurteilung des

Senats im qualifizierten Hinweis legt der Stand der Technik nach der Druckschrift

D8 dem Fachmann das

im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthaltene

Unterscheidungsmerkmal 1.4 der Verdichtungsvorrichtung nach Erkenntnis des

Senats nicht nahe.

Bei der Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 ist der innerhalb des Gehäuses

angeordnete Verdichtungsstempel derart positioniert, dass er entlang eines

vorgegebenen Weges im Inneren zumindest eines Teils des entfernbaren

Behältnisses bewegt werden kann, um Objekte darin zu verdichten, wohingegen bei

der Verdichtungseinrichtung nach Druckschrift D8 sich der Verdichtungsstempel

weder im Inneren zumindest eines Teils des entfernbaren Behältnisses befindet,

noch sich darin bewegt, sondern durch die horizontale Bewegung auch beim

Vorgang des Verdichtens zu jedem Zeitpunkt vollständig oberhalb des entfernbaren

Behältnisses bleibt, vgl. Figur 2.

Unterer Teil der Figur 2 aus Druckschrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat

Der Fachmann hat keine Veranlassung, vom Gesamtkonzept der Druckschrift D8

abzuweichen, die eine in sich abgeschlossene Lehre einer Verdichtungseinrichtung

speziell für die Verdichtung von Getränkedosen offenbart, die einen in mehrfacher

Hinsicht

besonderen Wertstoff

darstellen:

es handelt sich nicht um

Verbundwerkstoffe oder Gemische aus mehreren verschiedenen Materialien ‒ wie

dies bei Müll allgemein der Fall ist ‒ sondern um homogene nahezu sortenreine

metallische

Objekte mit

standardisierter Geometrie, Gewicht

und

Materialeigenschaften. Dementsprechend ist auch die (elektro-)mechanische

Ausgestaltung der Verdichtungseinheit der Druckschrift D8 auf diese zu

komprimierenden Getränkedosen angepasst. Dies drückt sich vor allem in zwei

gegenüber den Verdichtungsvorrichtungen für herkömmlichen gemischten Müll

wesentlichen funktionellen bzw. konstruktiven Besonderheiten aus:

1) Die Verdichtung der leeren Getränkedosen findet sequentiell d. h. für jede

einzelne Dose separat statt und

2) der Verdichtungsstempel ist derart positioniert, dass er sich entlang eines

vorgegebenen horizontalen Weges oberhalb des entfernbaren Behältnisses

und mit Abstand zu diesem bewegt.

Beide Maßnahmen sind dabei essenziell um sicherzustellen, dass die

komprimierten Getränkedosen ‒ auch bei nahezu gefülltem Behältnis ‒ nach der

Verdichtung der Gravitation folgend senkrecht zur Verdichtungsrichtung vertikal

nach unten in das Behältnis fallen können.

Somit ist nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann veranlasst sein könnte, die

Anweisung gemäß Merkmal 1.4 bei der Verdichtungseinrichtung der Druckschrift

D8 zu realisieren und die Verdichtungseinheit aus der horizontalen mehr oder

weniger in die vertikale Richtung zu rotieren um dafür zu sorgen, dass der

Verdichtungsstempel bei seiner Bewegung zumindest teilweise in das Innere des

entfernbaren Behältnisses eintaucht. Denn zum einen nimmt mit jeder Änderung

der Orientierung ausgehend von der Horizontalen die Wahrscheinlichkeit eines

problemlosen Austritts

der

komprimierten Getränkedosen

aus

dem

Dosenauslassspalt 218 ab, ebenso wie das nutzbare Aufnahmevolumen des

Behältnisses, wodurch der Fachmann davon abgehalten wird, eine solche

nachteilige Modifikation vorzunehmen. Zum anderen steht dem kein erkennbarer

Vorteil gegenüber, der den Fachmann zu einer entsprechenden Maßnahme

bewegen könnte.

Im Übrigen würde aufgrund der konstruktiven und funktionellen Besonderheiten der

Verdichtungseinrichtung der Druckschrift D8

der Fachmann, der eine

Verdichtungseinrichtung allgemein für verschiedenartigen Müll oder Wertstoffe

entwickeln möchte, nicht von der spezifischen technischen Lehre der Druckschrift

D8 ausgehen und versuchen deren Anwendungsbereich auszudehnen. Vielmehr

würde er sich als Ausgangspunkt einen Stand der Technik suchen, dessen

Konzeption und konkrete Konstruktion nicht bereits auf spezielle Materialien und

eine spezielle Verfahrensweise eingeschränkt ist.

Daher kann auch der Vortrag der Klägerinnen, wonach der Fachmann durch eine

Zusammenschau mit der Druckschrift D3 in naheliegender Weise zur

Verdichtungseinrichtung mit dem Merkmal 1.4 des Anspruchs nach Hauptantrag

gelangen würde, den Senat nicht überzeugen.

Denn das alleinige Ändern der Orientierung des Verdichtungsstempels in die

vertikale Richtung, wozu der Fachmann nach Ansicht der Klägerinnen durch die

Druckschrift D3 hinreichend Anregung bekäme, würde ‒ wie bereits oben dargestellt

‒ nicht zu einer funktionsfähigen Vorrichtung führen. Aufgrund der konstruktiven

Merkmale beider Verdichtungseinrichtungstypen ‒ insbesondere im Hinblick auf die

Abmessungen und die teilweise sich widersprechende Anordnung funktionaler Teile

– und der sich daraus ergebenden notwendigen Umgestaltung und wechselweisen

Anpassung hätte der Fachmann in mehreren weiteren Schritten zumindest

zusätzlich das Gegenlager des Verdichtungsstempels entfernen müssen, um

stattdessen beispielsweise den Behältnisboden für diesen Zweck zu nutzen, die

Abmessungen des Verdichtungsstempels daran anzupassen, und schließlich eine

Anpassung der Steuerung von dem bekannten Wert der Kraft für die Verdichtung

einer einzelnen Standard-Getränkedose auf die Art, d. h. Materialeigenschaften und

Menge, des bei

jedem Betriebszyklus zu verdichtenden Mülls oder Wertstoffs

vorzunehmen.

Insofern würde zur Überzeugung des Senats der Fachmann ausgehend von der

Verdichtungseinrichtung der Druckschrift D8 die Lehre der Druckschrift D3 nicht

heranziehen und diese übertragen.

Auch unter Hinzunahme der anderen Entgegenhaltungen im Verfahren kommt der

Fachmann ausgehend von der Druckschrift D8 nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1, solches haben die Klägerinnen in der mündlichen

Verhandlung auch nicht mehr geltend gemacht.

2.2 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D3

Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D3 beruht der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Es

ist bereits

fraglich, ob der Fachmann, der das Ziel verfolgt, eine

Verdichtungseinrichtung für Müll oder Wertstoffe für den Einsatz in abgelegenen

Gegenden bereitzustellen, die Druckschrift D3 in seine Überlegungen einbeziehen

würde, da diese keinen Hinweis und keine Anregung für die Verwendung außerhalb

von geschlossenen Räumen liefert, sondern vielmehr interaktive Abfallbehälter zum

Sammeln von Abfällen beispielsweise in Fast-Food-Restaurants oder Food-Courts

beschreibt (Bezeichnung und Absatz 0001).

Doch selbst wenn der Fachmann die Druckschrift D3 als Ausgangspunkt wählen

würde, ist nicht zu erkennen, warum er gerade eine Ausgestaltung mit Photovoltaik-

Panel und damit verbundener Speicherbatterie innerhalb des Gehäuses ‒ gemäß

den Merkmalen 1.5 und 1.6 sowie den damit verbundenen Merkmalen 1.7.1, 1.7.3,

1.8.1 und 1.8.3 ‒ wählen würde, da ihm auch andere Möglichkeiten der

Energieversorgung zur Verfügung stehen. Zudem müsste sich eine ggf. zur

Anwendung kommende Speicherbatterie nicht zwangsläufig im Inneren des

Gehäuses der Verdichtungseinrichtung befinden, sondern kann ebenso außerhalb

des Gehäuses, beispielsweise zur gemeinsamen Versorgung mehrerer separater

Verdichtungsvorrichtungen an einer zentralen Stelle angeordnet sein.

Jedenfalls bekommt der Fachmann aus der Druckschrift D3 keinen entsprechenden

Hinweis, da die dort beschriebenen Vorrichtungen explizit für den Betrieb in

geschlossenen bzw. überdachten Räumen bestimmt sind, wo weder ein Bedarf an

netzunabhängiger Stromversorgung besteht noch die Möglichkeit,

den

Energiebedarf mittels Sonnenenergie zu decken.

Sollte der Fachmann trotzdem auf die Idee kommen, die Verdichtungsvorrichtungen

nach der Druckschrift D3 für den Einsatz im Freien in abgelegenen Gegenden

weiterzuentwickeln, bereits bekannte Lösungen zu ermitteln, wie beispielsweise

mittels Stromgenerator oder Windkraft, sowie statt eine Speicherbatterie zu nutzen

als Energiespeicher einen Kondensator oder eine Brennstoffzelle zu verwenden

(vgl. dazu beispielsweise Streitpatent, Absatz 0009), und auf ihre Brauchbarkeit hin

zu untersuchen und dabei auf die Druckschrift D8 stoßen, welche Photovoltaik in

Kombination mit einer Speicherbatterie nutzt, würde er zur Überzeugung des

Senats dennoch nicht deren

technische Lehre aufgreifen und auf die

Verdichtungsvorrichtungen nach der Druckschrift D3 übertragen, so wie es die

Vertreter der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben.

Zu einer Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der Druckschrift D8 gibt keine der

beiden Druckschriften Anlass, vielmehr handelt es sich um jeweils in sich

abgeschlossene Lösungen. Insbesondere die Druckschrift D8 offenbart eine in sich

abgeschlossene Lehre speziell für die Verdichtung von Getränkedosen, welche in

verschiedener Hinsicht eine sehr spezielle Art von Wertstoff darstellen, wie bereits

in Abschnitt III. 2.1. ausgeführt wurde. Der Fachmann wird vor allem durch die

grundlegend unterschiedlichen Anforderungen bei der Komprimierung einer großen

Menge von Müll verschiedenster Beschaffenheit am Boden des entfernbaren

Behältnisses mit einem großflächigen Verdichtungsstempel nach der Druckschrift

D3 einerseits, gegenüber dem Komprimieren einer einzelnen Getränkedose gemäß

der Druckschrift D8

andererseits

davon abhalten, deren Photovoltaik-

Speicherbatterie-Kombination auf die Verdichtungseinrichtungen nach der

Druckschrift D3 zu übertragen.

Auch eine Zusammenschau des Stands der Technik gemäß Druckschrift D3 mit den

Lehren der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften führt nicht zu dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung. Denn von

denjenigen Druckschriften D4 bis D7, D11 bis D13, D15 und D24, welche

Vorrichtungen mit Photovoltaik-Speicherbatterie-Kombinationen zeigen, nutzt keine

die von einer Photovoltaikvorrichtung über einen Akkumulator bereitgestellte

Energie, um Abfall oder andere Objekte elektromechanisch zu verdichten. Vielmehr

werden dort mit der aus Sonnenenergie erzeugten und gespeicherten Energie

jeweils Verbraucher mit relativ geringer Leistungsaufnahme betrieben (Anzeigen

beleuchteter Werbung, Sprachausgabe, etc.). Im Gegensatz dazu wird bei einer

elektromechanischen Verdichtungseinrichtung, die das Volumen von Abfall um

einen nennenswerten Faktor verdichtet, elektrische Leistung benötigt, die in der

Regel die Leistungsaufnahme bei den genannten Vorrichtungen um

Größenordnungen übersteigt. Daher würde ein Fachmann, falls er ausgehend von

Druckschrift D3 eine der Druckschriften D4 bis D7, D11 bis D13, D15 und D24

berücksichtigen sollte, nicht der Idee verfallen, den Antrieb für die Abfallverdichtung

auf Photovoltaik-Speicherbatterie-Kombinationen umzubauen, sondern allenfalls

vorhandene oder bei Bedarf zusätzlich einzubauende leistungsschwache

elektrische Komponenten in der Verdichtungseinrichtung der D3 mit Solarstrom

über Speicherbatterien versorgen. Dies gilt umso mehr, als sich zum

Anmeldezeitpunkt des Streitpatents im Jahre 2004 die Entwicklung der Technologie

von kommerziell verfügbaren Akkumulatoren mit hoher Energiedichte

für

leistungsstarke Elektrogeräte erst in der Anfangsphase befand.

2.3 Weiterer im Verfahren befindlicher Stand der Technik

Mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß den weiteren

genannten Druckschriften D4 bis D7 und D9 bis D24 sowie der behaupteten

offenkundigen Vorbenutzung gemäß den Dokumenten D1 und D2 liegen keine

weiteren Entgegenhaltungen vor, von denen ausgehend der Fachmann ohne

erfinderisch tätig werden zu müssen, aufgrund seines Fachwissens oder durch eine

Zusammenschau mit einer oder mehreren der jeweils anderen Entgegenhaltungen,

zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangen könnte.

Die Druckschriften D4 bis D7 und D11 bis D18 stellen offensichtlich keinen

geeigneten Ausgangspunkt dar, da diese schon keine Verdichtungseinrichtung

offenbaren.

Auch die Druckschriften D9 und D10 stellen keinen geeigneten Ausgangspunkt dar,

obwohl diese jeweils eine Verdichtungseinrichtung beschreiben, aber weder ein

Photovoltaik-Panel, eine Speicherbatterie, noch die damit verbundenen weiteren

Merkmale zeigen und insgesamt weiter abliegen.

Die mit dem letzten Schriftsatz der Klägerinnen vom 1. Juni 2020 eingeführten

Druckschriften D19 bis D24 liegen noch weiter ab vom Gegenstand des

Streitpatents.

Auch der Gegenstand der von den Klägerinnen geltend gemachten Vorbenutzung

gemäß den Dokumenten D1 und D2 geht nach Überzeugung des Senats

hinsichtlich seiner Relevanz für den Fortbestand des Streitpatents nicht über den

Inhalt des druckschriftlich belegten Stands der Technik hinaus, und steht daher der

Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht entgegen. Über deren

von der Beklagten bezweifelte Zugehörigkeit zum Stand der Technik und auch der

Frage der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität des Streitpatents musste daher

nicht entschieden werden.

2.4

Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung

nach Hauptantrag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt, gilt er als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend und ist patentfähig.

IV. Weitere Ansprüche

Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit gelten entsprechend auch für

den einzigen weiteren nebengeordneten Anspruch 11 gemäß Hauptantrag, dessen

Gegenstand ein Verfahren zur Verdichtung von Abfall unter Verwendung einer

Verdichtungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9 umfasst und inhaltlich

die gleichen im Anspruch 1 genannten Merkmale enthält.

Die weiter angegriffenen Ansprüche 2 bis 10 und 12 des Streitpatents werden

aufgrund ihrer Rückbeziehungen von dem rechtsbeständigen Hauptanspruch

getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs.

1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war endgültig auf

187.500,- € festzusetzen (§ 2 Abs. 2 S. 4 PatKostG i. V. m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG).

Die Festsetzung entspricht der vorläufigen Streitwertbestimmung. Die Parteien

haben bei ihrer Anhörung zur endgültigen Streitwertfestsetzung hiergegen keine

Einwände erhoben.

C.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)

eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen

elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich

zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die

Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen

Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches

Dokument

in

die

elektronische Poststelle

des Bundesgerichtshofes

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist

beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens

aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur

gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Friehe

Werner

Arnoldi

Dr. Haupt

Tischler

prö