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BPatG Beschluss vom 04.08.2020 – 28 W (pat) 517/19
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040820B28Wpat517.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 517/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 107 803.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2020:040820B28Wpat517.19.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
Gründe§
I.
Rio
ist am 12. November 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 6:
Unedle Metalle und deren Legierung; Baumaterialien aus Metall;
Schlosserwaren und Kleineisenwaren, insbesondere Türschilder, Türstopper, Stoßgriffe, Türknöpfe, Schlüsselschilder und Schlüsselrosetten; Metallrohre, Metallwaren; Kleineisenwaren, nämlich Tür- und
Fenstergriffe, Tür- und Fensterschlösser, Griff- und Schlüsselrosetten,
Türrosettenschilder, Tür- und Fensterbeschläge.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 20. November 2018 vollumfänglich zurückgewiesen,
da an dem Anmeldezeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
bestehe und diesem auch die
für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Bei dem Anmeldezeichen „Rio“ handele es sich um die Kurzform für „Rio de
Janeiro“, der Name der mit ca. 6,7 Millionen Einwohnern zweitgrößten Stadt
Brasiliens. R… sei auch einer der Hauptstandorte der herstellenden
Industrie in Brasilien. Unweit von R… stehe nicht nur ein großes Stahl
werk, sondern auch in R… selbst sei die metallverarbeitende Industrie vielfach
vertreten. Sie exportiere ausweislich der Rechercheergebnisse ihre Produkte auch
ins Ausland.
Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sei das Anmeldezeichen in
Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren geeignet, als geografische
Angabe der Herkunft von unedlen Metallen sowie von Metallwaren aus R… zu
dienen. Dies gelte für alle vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren. Diese
könnten aus Metall aus der Region R… bestehen bzw. dort hergestellt worden sein.
Das gegenständliche Zeichen beschreibe somit die geografische Herkunft der
Waren, was die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG begründe.
Darüber hinaus fehle dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen
Verkehrskreise würden in ihm keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem
Unternehmen, sondern vielmehr eine Sachangabe dergestalt sehen, dass es sich
bei den so bezeichneten Waren um solche aus oder mit Metall aus R…
handele.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit
ihrer Beschwerde vom
30. November 2018, mit der sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle
für Klasse 6, vom 20. November 2018 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, die originäre Bedeutung von Rio in der romanischen
Sprache sei „Fluss“, was den inländischen Verkehrskreisen auch bekannt sei.
Umgangssprachlich möge Rio auch die Kurzbezeichnung für die brasilianische
Metropole R… sein.
Im geschäftlichen Verkehr sei es hingegen nicht
üblich, den Städtenamen R… auf Rio zu verkürzen.
Der Ansatz des Deutschen Patent- und Markenamtes, dass R… ein nicht
unbedeutender Produktionsstandort auch der metallverarbeitenden Industrie sei,
sei nicht zu beanstanden, greife jedoch zu kurz. R… als Metropolregion
werde dies für jeden Waren- und Dienstleistungsbereich für sich in Anspruch
nehmen können. Maßgebend sei, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die
Eigenschaften des (unterstelltermaßen) bezeichneten Ortes bekannt seien. R…
sei
hingegen
kein
naheliegender Produktionsstandort
für
in
der
Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Metall- und Kleineisenwaren.
R… „stehe“
für keine der beanspruchten Waren. Es gebe Waren und
Dienstleistungen,
für die R… als Ursprungsort
traditionell stehe und
Sinnbild sei. Die angemeldeten Waren gehörten nicht dazu. Aus diesem Grund
fasse der angesprochene Verkehr das Zeichen R... auch nicht als Herkunftshinweis,
sondern als Unterscheidungszeichen auf, was der Annahme eines Freihalte
bedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Diese Bewertung
entspreche im Übrigen auch der Amtspraxis, gebe es doch insgesamt 8
eingetragene deutsche Wortmarken Rio und 18 eingetragene Unionswortmarken
Rio für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen.
Aus den genannten Erwägungen folge im Ergebnis weiter, dass der Eintragung des
Anmeldezeichens auch nicht das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da an diesem ein Freihaltebedürfnis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht und ihm darüber hinaus die für eine
Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
nicht zukommt.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beschwerdeführerin
ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom
23. Juni 2020 zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht
aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 MarkenG).
1. Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Zeichen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung
als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680
– BIOMILD; GRUR 1999, 723 – Chiemsee). Als beschreibend im Sinne dieser
Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die
aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung
selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH,
a. a. O. – BIOMILD). Ferner gebietet das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung
als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber
jederzeit in Zukunft erfolgen kann (BGH GRUR 2012, 276 – Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine geografische Angabe gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Neben dem Ursprungsort der Ware oder Dienstleistung, d. h. dem Ort ihrer
Herstellung bzw. Erbringung können geografische Herkunftsangaben beispielsweise auch den Ort des Entwurfs einer Ware oder der Herkunft ihrer Rohstoffe oder
den Ort des Unternehmenssitzes bezeichnen.
Als geografische Herkunftsangaben kommen in- und ausländische Ortsnamen in
Betracht, d. h. die Namen von (politischen) Gemeinden (Städten und Dörfern),
Ortsteilen, Verwaltungsgebieten, Gegenden und Ländern, bei entsprechender
Bekanntheit ferner Namen von Straßen. Dass die genauen (geografischen)
Grenzen eines Gebiets nicht eindeutig festzulegen sind, steht einem Verständnis
als geografische Angabe nicht entgegen (vgl. BeckOK MarkenR 21. Edition, Stand:
01.05.2020, § 8, Rdnr. 206 ff m. w. N.).
a) Wie das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss
zutreffend dargetan
hat, stellt die Bezeichnung
„Rio“ eine geläufige
Kurzbezeichnung für die brasilianische Stadt R… dar. Ergänzend wird in
diesem Zusammenhang auf die Olympischen Sommerspiele 2016 in R…
verwiesen, welche unter dem Logo „Rio 2016“ international beworben und auch im
Geschäftsverkehr regelmäßig als „Olympische Spiele in Rio“ bezeichnet worden
sind. Darüber hinaus wird der
international berühmte Karneval
in R…
regelmäßig als „Karneval in Rio“ bezeichnet. Hierauf hat der Senat die
Beschwerdeführerin bereits im Rahmen seines gerichtlichen Hinweises vom
5. Juni 2020 unter Verweis auf eine Vielzahl von weiteren Recherchebelegen
hingewiesen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, das angemeldete Zeichen „Rio“ werde von
den inländischen Verkehrskreisen nicht ausschließlich als Abkürzung für R…
, sondern ebenso als Bezeichnung für „Fluss“ verstanden. Hierbei verkennt
sie, dass das angemeldete Zeichen nicht nur eine einzige beschreibende
Bedeutung haben muss, um vom Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgehen zu können. Vielmehr reicht es regelmäßig aus,
wenn nur eine von beliebig vielen dem Zeichen zukommenden Bedeutungen eine
Sachaussage vermittelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8,
Rdnr. 457). So liegt der Fall hier.
b) Eine geografische Angabe unterfällt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn sie vom
Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gegenwärtig in
Verbindung gebracht wird oder dies vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten
ist. Dafür genügt es nicht, dass der Verkehr dem Zeichen allgemein eine
geografische Angabe entnimmt; vielmehr muss sich das Zeichen gerade in Bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als geografische Angabe
darstellen (vgl. BPatG 29 W (pat) 24/13 – Yukon).
Unerheblich ist, ob an dem bezeichneten Ort gegenwärtig die beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen hergestellt oder erbracht werden, ob also bereits ein aktueller
Bezug der geografischen Angabe zu den beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen besteht. Ein solcher Bezug spricht allerdings als Indiz für einen
geografischen Herkunftshinweis und damit gegen die Schutzfähigkeit.
Soweit (lediglich) ein zukünftig beschreibender Charakter im Raume steht, bedarf
es wie stets einer konkreten,
realitätsbezogenen, nicht außerhalb der
Wahrscheinlichkeit
liegende
zukünftige
wirtschaftliche
Entwicklungen
berücksichtigenden Prognose. Bei Namen von Ländern, Regionen, größeren
Städten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht grundsätzlich
eine Vermutung für ein Verkehrsverständnis als geografische Angabe für
zahlreiche, unter Umständen nahezu alle, Waren und Dienstleistungen (vgl.
BeckOK MarkenR, a. a. O., § 8, Rdnr. 217 ff).
Eine beschreibende Verwendung des Anmeldezeichens „Rio“ als Herkunftsangabe
für die beanspruchten Waren ist vorliegend nicht völlig unwahrscheinlich.
Ausweislich der vom Deutschen Patent-
und Markenamt ermittelten
Rechercheergebnisse kommt R… bereits heutzutage
im Zusammenhang
mit der Produktion von Stahl eine besondere Bedeutung zu. Alle angemeldeten
Waren können u. a. aus Stahl gefertigt werden bzw. Bestandteile aus Stahl
beinhalten, handelt es sich bei Stahl doch um einen der vielseitigsten
Konstruktionswerkstoffe (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Stahl“).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Metallindustrie um eine der
wichtigsten Industrien in dem Bundesstaat R… mit dessen gleichnamiger
Hauptstadt handelt (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Rio de Janeiro
(Bundesstaat)“.
Ferner besteht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dann,
wenn im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose vernünftigerweise zu
erwarten ist, dass zukünftig eine Verbindung zwischen den betreffenden Waren und
dem Anmeldezeichen hergestellt wird (vgl. BPatG GRUR 2011, 918 – Stubengasse
Münster). Angesichts der bereits heutzutage existierenden metallverarbeitenden
Industrie in R… kann bei einer realistischen Prognose in Zukunft erwartet
werden, dass Metall- und Kleineisenwaren in R… produziert und in die
Bundesrepublik Deutschland exportiert werden, so dass aus Sicht der
Verkehrskreise eine beschreibende Verwendung des Zeichens „Rio“ für die
beanspruchten Waren zumindest für die Zukunft vernünftigerweise zu erwarten ist.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Brasilien bereits heute ein
wichtiger Handelspartner Deutschlands in Lateinamerika ist (vgl. Anlage 2 zum
gerichtlichen Hinweis vom 5. Juni 2020).
2. Ausgehend von obigen Ausführungen ist auch die für eine Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zu verneinen.
3. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem
anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche
Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu
berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber
keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS
[Schwabenpost]). Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren
Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen
anderer Marken keine weitergehenden
Informationen
im Hinblick auf die
Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum
anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer
den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf
(vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH
GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; WRP 2011, 349 – FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR
2012, 276 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Kortbein
Söchtig
Kruppa
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