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BPatG Beschluss vom 04.08.2020 – 28 W (pat) 517/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040820B28Wpat517.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 517/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 107 803.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2020:040820B28Wpat517.19.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

Gründe§

I.

Rio

ist am 12. November 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 6:

Unedle Metalle und deren Legierung; Baumaterialien aus Metall;

Schlosserwaren und Kleineisenwaren, insbesondere Türschilder, Türstopper, Stoßgriffe, Türknöpfe, Schlüsselschilder und Schlüsselrosetten; Metallrohre, Metallwaren; Kleineisenwaren, nämlich Tür- und

Fenstergriffe, Tür- und Fensterschlösser, Griff- und Schlüsselrosetten,

Türrosettenschilder, Tür- und Fensterbeschläge.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 20. November 2018 vollumfänglich zurückgewiesen,

da an dem Anmeldezeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

bestehe und diesem auch die

für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Bei dem Anmeldezeichen „Rio“ handele es sich um die Kurzform für „Rio de

Janeiro“, der Name der mit ca. 6,7 Millionen Einwohnern zweitgrößten Stadt

Brasiliens. R… sei auch einer der Hauptstandorte der herstellenden

Industrie in Brasilien. Unweit von R… stehe nicht nur ein großes Stahl

werk, sondern auch in R… selbst sei die metallverarbeitende Industrie vielfach

vertreten. Sie exportiere ausweislich der Rechercheergebnisse ihre Produkte auch

ins Ausland.

Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sei das Anmeldezeichen in

Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren geeignet, als geografische

Angabe der Herkunft von unedlen Metallen sowie von Metallwaren aus R… zu

dienen. Dies gelte für alle vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren. Diese

könnten aus Metall aus der Region R… bestehen bzw. dort hergestellt worden sein.

Das gegenständliche Zeichen beschreibe somit die geografische Herkunft der

Waren, was die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG begründe.

Darüber hinaus fehle dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen

Verkehrskreise würden in ihm keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem

Unternehmen, sondern vielmehr eine Sachangabe dergestalt sehen, dass es sich

bei den so bezeichneten Waren um solche aus oder mit Metall aus R…

handele.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit

ihrer Beschwerde vom

30. November 2018, mit der sie beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle

für Klasse 6, vom 20. November 2018 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, die originäre Bedeutung von Rio in der romanischen

Sprache sei „Fluss“, was den inländischen Verkehrskreisen auch bekannt sei.

Umgangssprachlich möge Rio auch die Kurzbezeichnung für die brasilianische

Metropole R… sein.

Im geschäftlichen Verkehr sei es hingegen nicht

üblich, den Städtenamen R… auf Rio zu verkürzen.

Der Ansatz des Deutschen Patent- und Markenamtes, dass R… ein nicht

unbedeutender Produktionsstandort auch der metallverarbeitenden Industrie sei,

sei nicht zu beanstanden, greife jedoch zu kurz. R… als Metropolregion

werde dies für jeden Waren- und Dienstleistungsbereich für sich in Anspruch

nehmen können. Maßgebend sei, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die

Eigenschaften des (unterstelltermaßen) bezeichneten Ortes bekannt seien. R…

sei

hingegen

kein

naheliegender Produktionsstandort

für

in

der

Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Metall- und Kleineisenwaren.

R… „stehe“

für keine der beanspruchten Waren. Es gebe Waren und

Dienstleistungen,

für die R… als Ursprungsort

traditionell stehe und

Sinnbild sei. Die angemeldeten Waren gehörten nicht dazu. Aus diesem Grund

fasse der angesprochene Verkehr das Zeichen R... auch nicht als Herkunftshinweis,

sondern als Unterscheidungszeichen auf, was der Annahme eines Freihalte

bedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Diese Bewertung

entspreche im Übrigen auch der Amtspraxis, gebe es doch insgesamt 8

eingetragene deutsche Wortmarken Rio und 18 eingetragene Unionswortmarken

Rio für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen.

Aus den genannten Erwägungen folge im Ergebnis weiter, dass der Eintragung des

Anmeldezeichens auch nicht das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit

zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem

Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da an diesem ein Freihaltebedürfnis

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht und ihm darüber hinaus die für eine

Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

nicht zukommt.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beschwerdeführerin

ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom

23. Juni 2020 zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht

aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 MarkenG).

1. Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Zeichen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das

im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die

Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen

Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung

als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680

– BIOMILD; GRUR 1999, 723 – Chiemsee). Als beschreibend im Sinne dieser

Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die

aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung

selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH,

a. a. O. – BIOMILD). Ferner gebietet das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung

als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber

jederzeit in Zukunft erfolgen kann (BGH GRUR 2012, 276 – Institut der

Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine geografische Angabe gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Neben dem Ursprungsort der Ware oder Dienstleistung, d. h. dem Ort ihrer

Herstellung bzw. Erbringung können geografische Herkunftsangaben beispielsweise auch den Ort des Entwurfs einer Ware oder der Herkunft ihrer Rohstoffe oder

den Ort des Unternehmenssitzes bezeichnen.

Als geografische Herkunftsangaben kommen in- und ausländische Ortsnamen in

Betracht, d. h. die Namen von (politischen) Gemeinden (Städten und Dörfern),

Ortsteilen, Verwaltungsgebieten, Gegenden und Ländern, bei entsprechender

Bekanntheit ferner Namen von Straßen. Dass die genauen (geografischen)

Grenzen eines Gebiets nicht eindeutig festzulegen sind, steht einem Verständnis

als geografische Angabe nicht entgegen (vgl. BeckOK MarkenR 21. Edition, Stand:

01.05.2020, § 8, Rdnr. 206 ff m. w. N.).

a) Wie das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss

zutreffend dargetan

hat, stellt die Bezeichnung

„Rio“ eine geläufige

Kurzbezeichnung für die brasilianische Stadt R… dar. Ergänzend wird in

diesem Zusammenhang auf die Olympischen Sommerspiele 2016 in R…

verwiesen, welche unter dem Logo „Rio 2016“ international beworben und auch im

Geschäftsverkehr regelmäßig als „Olympische Spiele in Rio“ bezeichnet worden

sind. Darüber hinaus wird der

international berühmte Karneval

in R…

regelmäßig als „Karneval in Rio“ bezeichnet. Hierauf hat der Senat die

Beschwerdeführerin bereits im Rahmen seines gerichtlichen Hinweises vom

5. Juni 2020 unter Verweis auf eine Vielzahl von weiteren Recherchebelegen

hingewiesen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, das angemeldete Zeichen „Rio“ werde von

den inländischen Verkehrskreisen nicht ausschließlich als Abkürzung für R…

, sondern ebenso als Bezeichnung für „Fluss“ verstanden. Hierbei verkennt

sie, dass das angemeldete Zeichen nicht nur eine einzige beschreibende

Bedeutung haben muss, um vom Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgehen zu können. Vielmehr reicht es regelmäßig aus,

wenn nur eine von beliebig vielen dem Zeichen zukommenden Bedeutungen eine

Sachaussage vermittelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8,

Rdnr. 457). So liegt der Fall hier.

b) Eine geografische Angabe unterfällt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn sie vom

Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gegenwärtig in

Verbindung gebracht wird oder dies vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten

ist. Dafür genügt es nicht, dass der Verkehr dem Zeichen allgemein eine

geografische Angabe entnimmt; vielmehr muss sich das Zeichen gerade in Bezug

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als geografische Angabe

darstellen (vgl. BPatG 29 W (pat) 24/13 – Yukon).

Unerheblich ist, ob an dem bezeichneten Ort gegenwärtig die beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen hergestellt oder erbracht werden, ob also bereits ein aktueller

Bezug der geografischen Angabe zu den beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen besteht. Ein solcher Bezug spricht allerdings als Indiz für einen

geografischen Herkunftshinweis und damit gegen die Schutzfähigkeit.

Soweit (lediglich) ein zukünftig beschreibender Charakter im Raume steht, bedarf

es wie stets einer konkreten,

realitätsbezogenen, nicht außerhalb der

Wahrscheinlichkeit

liegende

zukünftige

wirtschaftliche

Entwicklungen

berücksichtigenden Prognose. Bei Namen von Ländern, Regionen, größeren

Städten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht grundsätzlich

eine Vermutung für ein Verkehrsverständnis als geografische Angabe für

zahlreiche, unter Umständen nahezu alle, Waren und Dienstleistungen (vgl.

BeckOK MarkenR, a. a. O., § 8, Rdnr. 217 ff).

Eine beschreibende Verwendung des Anmeldezeichens „Rio“ als Herkunftsangabe

für die beanspruchten Waren ist vorliegend nicht völlig unwahrscheinlich.

Ausweislich der vom Deutschen Patent-

und Markenamt ermittelten

Rechercheergebnisse kommt R… bereits heutzutage

im Zusammenhang

mit der Produktion von Stahl eine besondere Bedeutung zu. Alle angemeldeten

Waren können u. a. aus Stahl gefertigt werden bzw. Bestandteile aus Stahl

beinhalten, handelt es sich bei Stahl doch um einen der vielseitigsten

Konstruktionswerkstoffe (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Stahl“).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Metallindustrie um eine der

wichtigsten Industrien in dem Bundesstaat R… mit dessen gleichnamiger

Hauptstadt handelt (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Rio de Janeiro

(Bundesstaat)“.

Ferner besteht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dann,

wenn im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose vernünftigerweise zu

erwarten ist, dass zukünftig eine Verbindung zwischen den betreffenden Waren und

dem Anmeldezeichen hergestellt wird (vgl. BPatG GRUR 2011, 918 – Stubengasse

Münster). Angesichts der bereits heutzutage existierenden metallverarbeitenden

Industrie in R… kann bei einer realistischen Prognose in Zukunft erwartet

werden, dass Metall- und Kleineisenwaren in R… produziert und in die

Bundesrepublik Deutschland exportiert werden, so dass aus Sicht der

Verkehrskreise eine beschreibende Verwendung des Zeichens „Rio“ für die

beanspruchten Waren zumindest für die Zukunft vernünftigerweise zu erwarten ist.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Brasilien bereits heute ein

wichtiger Handelspartner Deutschlands in Lateinamerika ist (vgl. Anlage 2 zum

gerichtlichen Hinweis vom 5. Juni 2020).

2. Ausgehend von obigen Ausführungen ist auch die für eine Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zu verneinen.

3. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem

anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche

Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu

berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber

keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS

[Schwabenpost]). Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren

Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen

anderer Marken keine weitergehenden

Informationen

im Hinblick auf die

Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum

anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer

den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf

(vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH

GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; WRP 2011, 349 – FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR

2012, 276 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht

verlängert werden.

Kortbein

Söchtig

Kruppa

Fi