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BPatG Beschluss vom 04.08.2020 – 28 W (pat) 543/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040820B28Wpat543.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 543/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 046 319.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2020:040820B28Wpat543.19.0

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 37, vom 8. März 2019 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für

die Ware „Bekleidung“ (Klasse 25) zurückgewiesen worden ist.

Gründe§

I.

Das Wort-/Bildzeichen

ist am 14. Juli 2015 zur Eintragung als blau-weiße Marke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 1:

Chemische Erzeugnisse, Kühlmittel;

Klasse 2:

Farben, Lacke;

Klasse 4:

Technische Öle, Benzin;

Klasse 7:

Motoren;

Klasse 9:

Vermessungsapparate, Geschwindigkeitsanzeiger;

Klasse 11: Beleuchtungsgeräte;

Klasse 12:

Fahrzeuge, Fahrzeugteile von Landfahrzeugen (soweit in Klasse 12

enthalten);

Klasse 16: Papier, Druckerzeugnisse, Kataloge;

Klasse 25: Bekleidung;

Klasse 27: Automatten;

Klasse 35: Werbung im Kraftfahrzeugbereich und im Kraftfahrzeugteilehandel,

Veranstaltung von Messen zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken auch im Internet;

Klasse 36: Versicherungswesen;

Klasse 37: Reparatur und Wartung von Fahrzeugen und deren Teilen;

Klasse 39:

Transportwesen, Fahrzeugvermietung.

Am 27. August 2015 hat die Anmelderin nach Beanstandung des Deutschen Patent-

und Markenamts, Markenstelle für Klasse 37, vom 21. Juli 2015 folgende mit den

Farbangaben in dem Anmeldeformular vom 14. Juli 2015 übereinstimmende

Markendarstellung eingereicht:

Infolgedessen wurde als Anmeldetag der 27. August 2015 festgesetzt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 37, hat – nach

vorangegangener Beanstandung vom 9. März 2016 – mit Beschluss vom

8. März 2019 die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen, da dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG fehle. Der Wortbestandteil des Anmeldezeichens „Truck Crew“

werde als werbeüblicher Hinweis auf eine sachlich verbundene, besonders motivierte Mannschaft oder Personengruppe verstanden, die als Experten auf dem

einschlägigen Gebiet Waren und Dienstleistungen anböten. Der Slogan „Qualität für

Ihr Betriebskapital“ stelle eine werbemäßige Anpreisung der Offerte dar und mache

gleichzeitig deutlich, dass die Waren und Dienstleistungen für Betriebe bzw.

gewerbliche Abnehmer bestimmt seien. In der Gesamtbedeutung vermittele das

Anmeldezeichen somit den beschreibenden Hinweis auf ein qualitativ hochwertiges

Waren- und Dienstleistungsangebot für gewerbliche Kunden, das von einer auf

Trucks spezialisierten Mannschaft stamme.

Bei den vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren „Chemische Erzeugnisse,

Kühlmittel; Farben, Lacke; Technische Öle, Benzin; Motoren; Vermessungsapparate, Geschwindigkeitsanzeiger; Beleuchtungsgeräte; Fahrzeuge, Fahrzeugteile von Landfahrzeugen (soweit in Klasse 12 enthalten); Automatten“ sei es

naheliegend, dass es sich hierbei um ein speziell für Trucks zugeschnittenes

Warenangebot handeln könne, welches an die Besonderheiten und Erfordernisse

dieser Fahrzeuge angepasst sei. Die Waren „Papier, Druckerzeugnisse, Kataloge“

könnten über Trucks informieren, so dass hier die Thematik im Vordergrund stehe.

Wenn auf der „Bekleidung“ das Wort-/Bildzeichen „Truck Crew Qualität für Ihr

Betriebskapital“ angebracht bzw. aufgedruckt werde, werde dies insgesamt als

werbemäßige Herausstellung verstanden. Die Dienstleistungen „Werbung im

Kraftfahrzeugbereich und im Kraftfahrzeugteilehandel, Veranstaltung von Messen

zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken auch im Internet; Versicherungswesen; Reparatur und Wartung von Fahrzeugen und deren Teilen; Transportwesen,

Fahrzeugvermietung“ könnten speziell für das Fahrzeugsegment der Trucks

angeboten und erbracht werden.

Die Wortelemente des angemeldeten Wort-/Bildzeichens erschöpften sich somit in

einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf das fragliche Waren- und

Dienstleistungsspektrum und die Anbieter hinweise. Der Verkehr, insbesondere die

hier angesprochenen Fachkreise, würden die angemeldete Wortkombination daher

nur als beschreibenden Sachhinweis verstehen.

Vorliegend könne die fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile auch

nicht durch die gewählte grafische Gestaltung des Anmeldezeichens aufgewogen

werden. Ein Wort-/Bildzeichen, dessen Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig sei, könne zwar auf Grund seiner Gesamtgestaltung über Unterscheidungskraft verfügen, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale

aufwiesen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sehe. Soweit die

Wortelemente – wie vorliegend – jedoch rein beschreibende Angaben enthielten,

bedürfe es vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um

sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen. An einem solch auffälligen

Hervortreten fehle es indes. Sowohl die Schriftart als auch die helle Schriftfarbe auf

dunklem Hintergrund seien werbeübliche Gestaltungsmittel, die lediglich der

Hervorhebung dienten und weder einzeln noch in ihrer Summe eine eigenständige

Bedeutung erlangten und damit nicht von der beschreibenden Sachaussage

wegführen könnten. Ein schutzbegründender „Überschuss“ könne durch diese

bildliche Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile nicht erreicht werden.

Soweit die Anmelderin schließlich noch auf aus ihrer Sicht vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, so entfalteten diese für vorliegendes

Verfahren keine Bindungswirkung.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 8. April 2019, mit

der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle

für Klasse 37, vom 8. März 2019 aufzuheben.

Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes verfüge das

Anmeldezeichen über hinreichende Unterscheidungskraft. Die Begriffe „Truck“ und

„Crew“ seien Wörter der englischen Sprache. Der Begriff „Crew“ habe sich im

Deutschen etabliert und könne sinngemäß als „Team“ oder wörtlich übersetzt als

„Besatzung“ verstanden werden. Der Begriff „Truck“ sei ein fremdsprachiger Begriff

geblieben, der im Zuge der Internationalisierung im Sinne von „Lastwagen“

verstanden werde. Die Begriffskombination „Truck Crew“ sei hingegen weder

Bestandteil des deutschen noch des englischen Wortschatzes. Insofern handele es

sich zwar um eine – nach Übersetzung – verständliche Wortkombination, jedoch

nicht um einen gängigen oder allgemein verwendeten Begriff. Hinzu komme, dass

das Anmeldezeichen neben dem weiteren Zeichenbestandteil „Qualität für ihr

Betriebskapital“ noch eine grafische Gestaltung aufweise. Zwar sei diese nicht

übermäßig dekorativ, allerdings seien bereits die einzelnen Elemente des

Anmeldezeichens zur Unterscheidung geeignet. Dies gelte daher erst recht für

deren Kombination.

Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt ausgeführt habe, die vom

Anmeldezeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien speziell für

Trucks zugeschnitten, greife dies nicht durch. Die in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen seien nämlich nicht nur für Lastwagen, sondern auch für eine

Vielzahl anderer Produkte verwendbar.

Schließlich verweist die Beschwerdeführerin noch auf aus ihrer Sicht vergleichbare

Voreintragungen, welche ebenfalls die Annahme einer hinreichenden Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens zu stützen geeignet seien.

Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2020 einen

gerichtlichen Hinweis erteilt, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen

wird. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin nachfolgend ihre

Beschwerde, soweit sie nicht die Ware „Bekleidung“ in Klasse 25 betrifft,

zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat – soweit über sie noch zu entscheiden war – Erfolg.

Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung des Anmeldezeichens

für die Ware „Bekleidung“ in Klasse 25 zurückgewiesen hat, erweist sich dies als

nicht frei von Rechtsfehlern. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht diesbezüglich weder das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, noch besteht an diesem insoweit ein

Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet

und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH

GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f.

– EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9

– Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR

2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM

2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR

2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR

2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE;

GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat;

GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8

– Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels

und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004,

943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010,

825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18

– FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens

(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11– Link

economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,

Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001,

1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus

gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer

geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,

Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001,

1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird

(vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28

– FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend kann dem Anmeldezeichen für die vorliegend allein noch

verfahrensgegenständliche Ware „Bekleidung“ in Klasse 25 die für eine Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht

abgesprochen werden.

Die angesprochenen Verkehrskreise der Durchschnittsverbraucher wie auch der

Fachleute werden den Zeichenbestandteil „Truck Crew“ als Hinweis auf eine

sachlich verbundene, auf Trucks spezialisierte Expertengruppe verstehen, die auf

dem einschlägigen Gebiet Waren und Dienstleistungen anbietet. In Verbindung mit

dem weiteren Zeichenelement „Qualität für Ihr Betriebskapital“ bringt das

Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit zum Ausdruck, dass die genannte Expertengruppe hochwertige Produkte oder Dienstleistungen für das Betriebskapital

anbietet. Unter „Kapital“ ist hierbei entsprechend dem alltäglichen Sprachgebrauch

das Geld- oder Sachvermögen zu verstehen, das meist für den Güterumlauf

bestimmt

ist

(vgl. unter

„www.wikipedia.org“, Suchbegriff:

„Kapital“). Der

Gesamtbegriff

„Betriebskapital“ macht deutlich, dass das Waren-

und

Dienstleistungsangebot das betriebliche Geld- oder Sachvermögen betrifft und

damit für gewerbliche Kunden bestimmt ist.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

in der Sache „#darferdas?“ muss die Unterscheidungskraft eines als Marke

angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und

Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der

angemeldeten Marke, geprüft werden. Sind in der maßgeblichen Branche mehrere

Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt

werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder

Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf

ihre betriebliche Herkunft

wahrnehmen kann. Verwendungsarten, die in der betreffenden Branche zwar

denkbar, aber praktisch nicht bedeutsam sind und somit wenig wahrscheinlich

erscheinen, sind dagegen für die Prüfung der Unterscheidungskraft irrelevant, es

sei denn, der Anmelder hat konkrete Anhaltspunkte geliefert, die eine in der

fraglichen Branche unübliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich

machen. Die Prüfung der Unterscheidungskraft kann mithin nur in den Fällen auf

die wahrscheinlichste Verwendung der angemeldeten Marke beschränkt werden, in

denen in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam

ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 – #darferdas?).

Hiervon ausgehend kann dem Anmeldezeichen in Verbindung mit der allein noch

beschwerdegegenständlichen Ware „Bekleidung“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es

neben einer rein dekorativen Verwendung des Anmeldezeichens, etwa in Form

eines Schriftzugs auf der Vorderseite eines Bekleidungsstückes, auch andere

praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten einer Zeichenverwendung

für die hier in Rede stehende Ware gibt, beispielsweise auf dem Etikett eines

Kleidungsstücks (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH GRUR 2020, 411

– #darferdas? II).

Bei den Wortbestandteilen „Truck Crew“ und „Qualität für Ihr Betriebskapital“

handelt es sich nicht um eine ausschließlich bekenntnishafte Aussage bzw. um eine

Botschaft sozialer Kommunikation. Bei solchen liegen konkrete Anhaltspunkte für

eine nach außen gerichtete und damit sichtbare Verwendung der Wortfolge vor.

Demgegenüber sind andere Verwendungsformen unüblich und praktisch nicht

bedeutsam. Derartigen Aussagen und Botschaften fehlt somit in der Regel die

Unterscheidungskraft, weil sie stets nur als solche, nicht jedoch als betrieblicher

Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. hierzu BPatG GRUR-RR 2020, 203 – Mir

all sin Kölle). Der Annahme einer bekenntnishaften Aussage bzw. Botschaft sozialer

Kommunikation steht vorliegend der sachliche Inhalt der Wortbestandteile des

Anmeldezeichens entgegen. Somit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass dessen

Anbringung etwa auf dem Etikett eines Bekleidungsstücks ebenso wahrscheinlich,

praktisch bedeutsam und naheliegend

ist wie auf der Vorderseite eines

Bekleidungsstücks. Beide Verwendungsformen sind folglich gleichermaßen der

Prüfung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens zugrunde zu legen (vgl.

EuGH a. a. O. – #darferdas?).

Handelt es sich bei Verwendung des Anmeldezeichens auf einem Etikett um eine

praktisch bedeutsame Verwendungsform, verfügt es über die für eine Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft. Es gilt nämlich der Erfahrungssatz, dass der

Verkehr in Zeichen, die sich z. B. auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von

Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH

GRUR 2008, 1093 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2017, 730 – Sterzinsky-

Dreieck). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Der Senat vermag jedoch

keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der angesprochene Verkehr das

Anmeldezeichen bei Anbringung auf einem Etikett nicht als Herkunftshinweis

ansehen wird. Gegen diese Annahme spricht der bereits erwähnte sachliche

Aussagehalt des Anmeldezeichens, der gerade kein Bekenntnis oder die

Identifikation mit einem speziellen Ort oder einem Ereignis (wie beispielsweise ein

Musikfestival) zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Zusammenhang BPatG 30 W

(pat) 511/17 – reggae jam).

2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass der Eintragung des

Anmeldezeichens in vorgenanntem Umfang auch kein Freihaltebedürfnis gemäß

Der Beschwerde war daher im verfahrensgegenständlichen Umfang stattzugeben.

Kortbein

Söchtig

Kruppa

Fi