Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 04.08.2020 – 28 W (pat) 543/19
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040820B28Wpat543.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 543/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 046 319.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2020:040820B28Wpat543.19.0
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 37, vom 8. März 2019 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für
die Ware „Bekleidung“ (Klasse 25) zurückgewiesen worden ist.
Gründe§
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 14. Juli 2015 zur Eintragung als blau-weiße Marke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 1:
Chemische Erzeugnisse, Kühlmittel;
Klasse 2:
Farben, Lacke;
Klasse 4:
Technische Öle, Benzin;
Klasse 7:
Motoren;
Klasse 9:
Vermessungsapparate, Geschwindigkeitsanzeiger;
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte;
Klasse 12:
Fahrzeuge, Fahrzeugteile von Landfahrzeugen (soweit in Klasse 12
enthalten);
Klasse 16: Papier, Druckerzeugnisse, Kataloge;
Klasse 25: Bekleidung;
Klasse 27: Automatten;
Klasse 35: Werbung im Kraftfahrzeugbereich und im Kraftfahrzeugteilehandel,
Veranstaltung von Messen zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken auch im Internet;
Klasse 36: Versicherungswesen;
Klasse 37: Reparatur und Wartung von Fahrzeugen und deren Teilen;
Klasse 39:
Transportwesen, Fahrzeugvermietung.
Am 27. August 2015 hat die Anmelderin nach Beanstandung des Deutschen Patent-
und Markenamts, Markenstelle für Klasse 37, vom 21. Juli 2015 folgende mit den
Farbangaben in dem Anmeldeformular vom 14. Juli 2015 übereinstimmende
Markendarstellung eingereicht:
Infolgedessen wurde als Anmeldetag der 27. August 2015 festgesetzt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 37, hat – nach
vorangegangener Beanstandung vom 9. März 2016 – mit Beschluss vom
8. März 2019 die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen, da dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG fehle. Der Wortbestandteil des Anmeldezeichens „Truck Crew“
werde als werbeüblicher Hinweis auf eine sachlich verbundene, besonders motivierte Mannschaft oder Personengruppe verstanden, die als Experten auf dem
einschlägigen Gebiet Waren und Dienstleistungen anböten. Der Slogan „Qualität für
Ihr Betriebskapital“ stelle eine werbemäßige Anpreisung der Offerte dar und mache
gleichzeitig deutlich, dass die Waren und Dienstleistungen für Betriebe bzw.
gewerbliche Abnehmer bestimmt seien. In der Gesamtbedeutung vermittele das
Anmeldezeichen somit den beschreibenden Hinweis auf ein qualitativ hochwertiges
Waren- und Dienstleistungsangebot für gewerbliche Kunden, das von einer auf
Trucks spezialisierten Mannschaft stamme.
Bei den vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren „Chemische Erzeugnisse,
Kühlmittel; Farben, Lacke; Technische Öle, Benzin; Motoren; Vermessungsapparate, Geschwindigkeitsanzeiger; Beleuchtungsgeräte; Fahrzeuge, Fahrzeugteile von Landfahrzeugen (soweit in Klasse 12 enthalten); Automatten“ sei es
naheliegend, dass es sich hierbei um ein speziell für Trucks zugeschnittenes
Warenangebot handeln könne, welches an die Besonderheiten und Erfordernisse
dieser Fahrzeuge angepasst sei. Die Waren „Papier, Druckerzeugnisse, Kataloge“
könnten über Trucks informieren, so dass hier die Thematik im Vordergrund stehe.
Wenn auf der „Bekleidung“ das Wort-/Bildzeichen „Truck Crew Qualität für Ihr
Betriebskapital“ angebracht bzw. aufgedruckt werde, werde dies insgesamt als
werbemäßige Herausstellung verstanden. Die Dienstleistungen „Werbung im
Kraftfahrzeugbereich und im Kraftfahrzeugteilehandel, Veranstaltung von Messen
zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken auch im Internet; Versicherungswesen; Reparatur und Wartung von Fahrzeugen und deren Teilen; Transportwesen,
Fahrzeugvermietung“ könnten speziell für das Fahrzeugsegment der Trucks
angeboten und erbracht werden.
Die Wortelemente des angemeldeten Wort-/Bildzeichens erschöpften sich somit in
einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf das fragliche Waren- und
Dienstleistungsspektrum und die Anbieter hinweise. Der Verkehr, insbesondere die
hier angesprochenen Fachkreise, würden die angemeldete Wortkombination daher
nur als beschreibenden Sachhinweis verstehen.
Vorliegend könne die fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile auch
nicht durch die gewählte grafische Gestaltung des Anmeldezeichens aufgewogen
werden. Ein Wort-/Bildzeichen, dessen Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig sei, könne zwar auf Grund seiner Gesamtgestaltung über Unterscheidungskraft verfügen, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale
aufwiesen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sehe. Soweit die
Wortelemente – wie vorliegend – jedoch rein beschreibende Angaben enthielten,
bedürfe es vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um
sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen. An einem solch auffälligen
Hervortreten fehle es indes. Sowohl die Schriftart als auch die helle Schriftfarbe auf
dunklem Hintergrund seien werbeübliche Gestaltungsmittel, die lediglich der
Hervorhebung dienten und weder einzeln noch in ihrer Summe eine eigenständige
Bedeutung erlangten und damit nicht von der beschreibenden Sachaussage
wegführen könnten. Ein schutzbegründender „Überschuss“ könne durch diese
bildliche Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile nicht erreicht werden.
Soweit die Anmelderin schließlich noch auf aus ihrer Sicht vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, so entfalteten diese für vorliegendes
Verfahren keine Bindungswirkung.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 8. April 2019, mit
der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle
für Klasse 37, vom 8. März 2019 aufzuheben.
Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes verfüge das
Anmeldezeichen über hinreichende Unterscheidungskraft. Die Begriffe „Truck“ und
„Crew“ seien Wörter der englischen Sprache. Der Begriff „Crew“ habe sich im
Deutschen etabliert und könne sinngemäß als „Team“ oder wörtlich übersetzt als
„Besatzung“ verstanden werden. Der Begriff „Truck“ sei ein fremdsprachiger Begriff
geblieben, der im Zuge der Internationalisierung im Sinne von „Lastwagen“
verstanden werde. Die Begriffskombination „Truck Crew“ sei hingegen weder
Bestandteil des deutschen noch des englischen Wortschatzes. Insofern handele es
sich zwar um eine – nach Übersetzung – verständliche Wortkombination, jedoch
nicht um einen gängigen oder allgemein verwendeten Begriff. Hinzu komme, dass
das Anmeldezeichen neben dem weiteren Zeichenbestandteil „Qualität für ihr
Betriebskapital“ noch eine grafische Gestaltung aufweise. Zwar sei diese nicht
übermäßig dekorativ, allerdings seien bereits die einzelnen Elemente des
Anmeldezeichens zur Unterscheidung geeignet. Dies gelte daher erst recht für
deren Kombination.
Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt ausgeführt habe, die vom
Anmeldezeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien speziell für
Trucks zugeschnitten, greife dies nicht durch. Die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen seien nämlich nicht nur für Lastwagen, sondern auch für eine
Vielzahl anderer Produkte verwendbar.
Schließlich verweist die Beschwerdeführerin noch auf aus ihrer Sicht vergleichbare
Voreintragungen, welche ebenfalls die Annahme einer hinreichenden Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens zu stützen geeignet seien.
Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2020 einen
gerichtlichen Hinweis erteilt, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen
wird. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin nachfolgend ihre
Beschwerde, soweit sie nicht die Ware „Bekleidung“ in Klasse 25 betrifft,
zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat – soweit über sie noch zu entscheiden war – Erfolg.
Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung des Anmeldezeichens
für die Ware „Bekleidung“ in Klasse 25 zurückgewiesen hat, erweist sich dies als
nicht frei von Rechtsfehlern. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht diesbezüglich weder das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, noch besteht an diesem insoweit ein
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f.
– EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9
– Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR
2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM
2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR
2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR
2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE;
GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat;
GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8
– Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004,
943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010,
825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18
– FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11– Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001,
1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001,
1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
(vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28
– FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend kann dem Anmeldezeichen für die vorliegend allein noch
verfahrensgegenständliche Ware „Bekleidung“ in Klasse 25 die für eine Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht
abgesprochen werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise der Durchschnittsverbraucher wie auch der
Fachleute werden den Zeichenbestandteil „Truck Crew“ als Hinweis auf eine
sachlich verbundene, auf Trucks spezialisierte Expertengruppe verstehen, die auf
dem einschlägigen Gebiet Waren und Dienstleistungen anbietet. In Verbindung mit
dem weiteren Zeichenelement „Qualität für Ihr Betriebskapital“ bringt das
Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit zum Ausdruck, dass die genannte Expertengruppe hochwertige Produkte oder Dienstleistungen für das Betriebskapital
anbietet. Unter „Kapital“ ist hierbei entsprechend dem alltäglichen Sprachgebrauch
das Geld- oder Sachvermögen zu verstehen, das meist für den Güterumlauf
bestimmt
ist
(vgl. unter
„www.wikipedia.org“, Suchbegriff:
„Kapital“). Der
Gesamtbegriff
„Betriebskapital“ macht deutlich, dass das Waren-
und
Dienstleistungsangebot das betriebliche Geld- oder Sachvermögen betrifft und
damit für gewerbliche Kunden bestimmt ist.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
in der Sache „#darferdas?“ muss die Unterscheidungskraft eines als Marke
angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und
Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der
angemeldeten Marke, geprüft werden. Sind in der maßgeblichen Branche mehrere
Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt
werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder
Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf
ihre betriebliche Herkunft
wahrnehmen kann. Verwendungsarten, die in der betreffenden Branche zwar
denkbar, aber praktisch nicht bedeutsam sind und somit wenig wahrscheinlich
erscheinen, sind dagegen für die Prüfung der Unterscheidungskraft irrelevant, es
sei denn, der Anmelder hat konkrete Anhaltspunkte geliefert, die eine in der
fraglichen Branche unübliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich
machen. Die Prüfung der Unterscheidungskraft kann mithin nur in den Fällen auf
die wahrscheinlichste Verwendung der angemeldeten Marke beschränkt werden, in
denen in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam
ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 – #darferdas?).
Hiervon ausgehend kann dem Anmeldezeichen in Verbindung mit der allein noch
beschwerdegegenständlichen Ware „Bekleidung“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es
neben einer rein dekorativen Verwendung des Anmeldezeichens, etwa in Form
eines Schriftzugs auf der Vorderseite eines Bekleidungsstückes, auch andere
praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten einer Zeichenverwendung
für die hier in Rede stehende Ware gibt, beispielsweise auf dem Etikett eines
Kleidungsstücks (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH GRUR 2020, 411
– #darferdas? II).
Bei den Wortbestandteilen „Truck Crew“ und „Qualität für Ihr Betriebskapital“
handelt es sich nicht um eine ausschließlich bekenntnishafte Aussage bzw. um eine
Botschaft sozialer Kommunikation. Bei solchen liegen konkrete Anhaltspunkte für
eine nach außen gerichtete und damit sichtbare Verwendung der Wortfolge vor.
Demgegenüber sind andere Verwendungsformen unüblich und praktisch nicht
bedeutsam. Derartigen Aussagen und Botschaften fehlt somit in der Regel die
Unterscheidungskraft, weil sie stets nur als solche, nicht jedoch als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. hierzu BPatG GRUR-RR 2020, 203 – Mir
all sin Kölle). Der Annahme einer bekenntnishaften Aussage bzw. Botschaft sozialer
Kommunikation steht vorliegend der sachliche Inhalt der Wortbestandteile des
Anmeldezeichens entgegen. Somit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass dessen
Anbringung etwa auf dem Etikett eines Bekleidungsstücks ebenso wahrscheinlich,
praktisch bedeutsam und naheliegend
ist wie auf der Vorderseite eines
Bekleidungsstücks. Beide Verwendungsformen sind folglich gleichermaßen der
Prüfung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens zugrunde zu legen (vgl.
EuGH a. a. O. – #darferdas?).
Handelt es sich bei Verwendung des Anmeldezeichens auf einem Etikett um eine
praktisch bedeutsame Verwendungsform, verfügt es über die für eine Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft. Es gilt nämlich der Erfahrungssatz, dass der
Verkehr in Zeichen, die sich z. B. auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von
Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH
GRUR 2008, 1093 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2017, 730 – Sterzinsky-
Dreieck). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Der Senat vermag jedoch
keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der angesprochene Verkehr das
Anmeldezeichen bei Anbringung auf einem Etikett nicht als Herkunftshinweis
ansehen wird. Gegen diese Annahme spricht der bereits erwähnte sachliche
Aussagehalt des Anmeldezeichens, der gerade kein Bekenntnis oder die
Identifikation mit einem speziellen Ort oder einem Ereignis (wie beispielsweise ein
Musikfestival) zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Zusammenhang BPatG 30 W
(pat) 511/17 – reggae jam).
2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass der Eintragung des
Anmeldezeichens in vorgenanntem Umfang auch kein Freihaltebedürfnis gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
Der Beschwerde war daher im verfahrensgegenständlichen Umfang stattzugeben.
Kortbein
Söchtig
Kruppa
Fi