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BPatG Beschluss vom 06.08.2020 – 8 W (pat) 6/18

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:060820B8Wpat6.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 6/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. August 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 16 732

ECLI:DE:BPatG:2020:060820B8Wpat6.18.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing Rippel, die Richterin

Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss

der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 5. Dezember 2017 aufgehoben und das

Patent 103 16 732 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 8. April 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Streitpatent DE 103 16 732 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Regelung von Klima-/Belüftungssitzen

in

Abhängigkeit der Sitz- und Fahrzeuginnenraumtemperatur“ erteilt und die Erteilung

am 2. Oktober 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin am

27. Dezember 2013 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende verweist dazu

unter anderem auf die

folgenden

Entgegenhaltungen:

D1

D7

D17

D18

D19

D20

D21

DE 195 03 291 C2

DE 100 26 656 A1

WO 96 25/301 A1

DE 199 20 451 A1

DE 101 05 094 A1

WO 02/06914 A1

DE 199 10 390 A1

wovon die D20 und D21 im Rahmen der Beschwerde neu in das Verfahren

eingeführt wurden.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der

Anhörung vom 5. Dezember 2017 verkündeten Beschluss das Streitpatent in der

Fassung des

in der Anhörung überreichten Hilfsantrags beschränkt

aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der in Haupt- und

Hilfsantrag 1

identische Patentanspruch 1 bestandsfähig sei, da die

Verfahrensschritte in der Reihenfolge der Merkmale M1/3 und M1/4, wonach zuerst

die Belüftungseinrichtung

eingeschaltet werde,

um

die Temperatur

herunterzubringen, um die Luft anschließend mittels einer Heizeinrichtung auf eine

Solltemperatur zu erwärmen, im Stand der Technik nicht bekannt und auch nicht

nahegelegt seien. Der nebengeordnete Patentanspruch 13 nach Hauptantrag sei

jedoch nicht bestandsfähig, da ihm gegenüber dem Stand der Technik nach der

DE 100 26 656 A1 (D7) die erforderliche Neuheit fehle. Durch die Beschränkung

der Vorrichtung zur Steuerung und Regelung gemäß Patentanspruch 13 nach

Hilfsantrag auf die Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1, welches

gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe, sei auch die Vorrichtung nach Anspruch 13 gemäß Hilfsantrag patentfähig.

Gegen diesen ihr am 11. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Einsprechenden vom 9. Februar 2018.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, alle Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 seien

durch die Entgegenhaltungen D18, D20 und D21 vorbekannt. Der

Verfahrensanspruch sei zudem nicht klar, sodass ein entsprechendes Verfahren

nicht ausführbar sei. Das Merkmal „auf mindestens eine Solltemperatur oder

darunter“ umfasse auch, das gasförmige Fluid auf eine Temperatur höher als die

vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur zu bringen. Dabei bleibe ungeklärt, wie

dann eine durch die mindestens eine Heizeinrichtung durchzuführende Aufheizung

ausgestaltet sein solle, um das gasförmige Fluid auf die vorgegebene Soll-

Oberflächentemperatur einzuregeln. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruhe

gegenüber einer Kombination der Entgegenhaltungen D17 und D19 bzw. D17 mit

D20 oder D21 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Dezember 2017

aufzuheben und das Patent 103 16 732 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,

das Patent 103 16 732 gemäß Hauptantrag eingereicht in der

mündlichen Verhandlung vom 6. August 2020 beschränkt

aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 103 16 732 mit den Ansprüchen gemäß

einem der Hilfsanträge 1 bis 5 eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 6. August 2020 in der Reihenfolge ihrer

Bezifferung beschränkt aufrechtzuerhalten

und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Patentabteilung habe zutreffend festgestellt, dass sich

aus keiner der Entgegenhaltungen die konkrete Reihenfolge der Merkmale M1/3

und M1/4 und mithin der Lösungsgedanke des Patentgegenstands ergebe, die

Temperatur zunächst durch Einschalten der Belüftungseinrichtung abzusenken.

Aus den Temperatur/Zeit-Kennlinien in den Figuren 3 und 4 gehe eindeutig hervor,

dass zuerst ausschließlich die Belüftungseinrichtung betrieben und nach Erreichen

eines bestimmten Temperaturbereiches die Heizeinrichtung zugeschaltet werde.

Auch die neu eingeführten Entgegenhaltungen D20 und D21 führten nicht zu einem

anderen Ergebnis, da sie wesentliche Unterschiede zu den Gegenständen des

Streitpatents aufwiesen. Deren Gegenstand zeige einen Sitz, der ohne Klimaanlage

auskomme, weil alle Komponenten im Sitz angeordnet seien. Dem Gegenstand der

D21 fehle die mindestens eine dem Kraftfahrzeugsitz zugeordnete, also im Sitz

angeordnete Heizeinrichtung zur Beheizung eines Kraftfahrzeugsitzes, zudem sei

das die Temperatur des gasförmigen Fluids beeinflussende Element ausschließlich

als Heizelement ausgebildet. Das die Temperatur beeinflussende Element der D20

sei ausschließlich als Kühlelement ausgebildet, diene also nicht zur Heizung des

gasförmigen Fluids. Zudem werde das gasförmige Fluid anschließend nicht durch

die mindestens

eine Heizvorrichtung

auf

die

vorgegebene Soll-

Oberflächentemperatur des Kraftfahrzeugsitzes aufgeheizt und auf die

vorgegebene Solloberflächentemperatur eingeregelt.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

M1/1 Verfahren zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur

Klimatisierung eines Kraftfahrzeugsitzes (10), der mindestens eine

Heizeinrichtung (12, 14) zur Beheizung des Kraftfahrzeugsitzes (10) und

M1/2 mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30) zur Belüftung des

Kraftfahrzeugsitzes (10) umfasst,

M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die

sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Elementes (28A, 28B, 30A, 308) in Abhängigkeit einer

Innenraumtemperatur (Tinnen) eines Fahrzeuges zur Kühlung oder zur

Heizung eines gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende gasförmige

Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf mindestens eine

vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) oder darunter

gebracht wird,

M1/4

um das gasförmige Fluid anschließend durch die mindestens eine

Heizeinrichtung (12, 14) auf die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur

(TSollS, TSollR) des Kraftfahrzeugsitzes (10) aufzuheizen und auf die

vorgegebene Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) einzuregeln.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

lautet

in gegliederter Fassung

(Unterschiede gegenüber dem Hauptantrag markiert):

M1/1 Verfahren zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur

Klimatisierung eines Kraftfahrzeugsitzes (10), der mindestens eine

Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und ein Heizeinrichtung-

Rückenlehnenteil (14) zur Beheizung des Kraftfahrzeugsitzes (10) und

M1/2 mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30) zur Belüftung des

Kraftfahrzeugsitzes (10) umfasst,

M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die

sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Elementes (28A, 28B, 30A, 308) in Abhängigkeit einer

Innenraumtemperatur (Tinnen) eines Fahrzeuges zur Kühlung oder zur

Heizung eines gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende gasförmige

Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf mindestens eine

vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) oder darunter

gebracht wird,

M1/4

um das gasförmige Fluid anschließend durch das die mindestens eine

Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und Heizeinrichtung-Rückenlehnenteil

(14) auf die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) des

Kraftfahrzeugsitzes (10) aufzuheizen und auf die vorgegebene Soll-

Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) einzuregeln.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 durch die weitere Konkretisierung des Merkmals 1/3:

M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die

sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Peltier-Elementes (28A, 28B, 30A, 308) in Abhängigkeit einer Innenraumtemperatur (Tinnen) eines Fahrzeuges zur Kühlung

oder zur Heizung eines gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende

gasförmige Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf

mindestens eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR)

oder darunter gebracht gekühlt oder aufgeheizt wird,

M1/3.1 wobei die Temperatur unterhalb der Soll-Oberflächentemperatur

(TSollS, TSollR) in einem vorgebbaren Temperaturbereich (TB)

eingestellt wird,

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 durch die weitere Konkretisierung des Merkmals 1/3 durch das

zwischen M1/3.1 und M1/4 eingeschobene Merkmal M1/3.2:

M1/3.2 und die Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) ausgewählt wird

und von jeweils mindestens einem Temperaturfühler (24, 26) eine

Ist-Oberflächentemperatur (TIstS, TIstR) des Kraftfahrzeugsitzes (10)

ermittelt und der Heizeinrichtung (12, 14) die Differenz (ΔTS, ΔTR)

zwischen Sollwert und lstwert der Oberflächentemperatur (TIstS,

TIstR) als Stellgröße vorgegeben wird,

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 durch die weitere Konkretisierung des Merkmals 1/3:

M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die

sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Peltier-Elementes (28A, 28B, 30A, 308) in Abhängigkeit

einer Innenraumtemperatur (Tinnen) eines Fahrzeuges durch

Umpolung des Peltier-Elementes (28A, 28B, 30A, 30B) zur Kühlung

oder zur Heizung eines gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende

gasförmige Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf

mindestens eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR)

oder darunter gebracht gekühlt oder aufgeheizt wird,

M1/3.1 wobei die Temperatur unterhalb der Soll-Oberflächentemperatur (TSollS,

TSollR) in einem vorgebbaren Temperaturbereich (TB) eingestellt wird,

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 stellt eine Kombination der Merkmale des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag

4 dar:

M1/1 Verfahren zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur

Klimatisierung eines Kraftfahrzeugsitzes (10), der mindestens eine

Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und ein Heizeinrichtung-

Rückenlehnenteil (14) zur Beheizung des Kraftfahrzeugsitzes (10) und

M1/2 mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30) zur Belüftung des

Kraftfahrzeugsitzes (10) umfasst,

M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die

sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Peltier-Elementes

(28A, 28B, 30A, 308)

in

Abhängigkeit einer Innenraumtemperatur (Tinnen) eines

Fahrzeuges durch Umpolung des Peltier-Elementes

(28A, 28B, 30A, 30B) zur Kühlung oder zur Heizung eines

gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende gasförmige Fluid

zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf mindestens

eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur

(TSollS, TSollR) oder

darunter gebracht gekühlt oder aufgeheizt wird,

M1/3.1 wobei die Temperatur unterhalb der Soll-Oberflächentemperatur (TSollS,

TSollR) in einem vorgebbaren Temperaturbereich (TB) eingestellt wird,

M1/3.2 wobei die Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) ausgewählt wird

und von jeweils mindestens einem Temperaturfühler (24, 26) eine

Ist-Oberflächentemperatur (TIstS, TIstR) des Kraftfahrzeugsitzes (10)

ermittelt und der Heizeinrichtung (12, 14) die Differenz (ΔTS, ΔTR)

zwischen Sollwert und lstwert der Oberflächentemperatur (TIstS,

TIstR) als Stellgröße vorgegeben wird,

M1/4

um das gasförmige Fluid anschließend durch das die mindestens eine

Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und Heizeinrichtung-Rückenlehnenteil

(14) auf die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) des

Kraftfahrzeugsitzes (10) aufzuheizen und auf die vorgegebene Soll-

Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) einzuregeln.

Wegen des Wortlautes der nebengeordneten Vorrichtungsansprüche nach

Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 5 sowie der jeweiligen Unteransprüche, des

Vortrags der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten

verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet, da der Gegenstand

der Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils keine

patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift ein Verfahren und eine Vorrichtung

zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur Klimatisierung eines

Kraftfahrzeugsitzes.

Nach Angaben der Streitpatentschrift sind aus dem Stand der Technik diverse

Möglichkeiten zur Klimatisierung von Sitzen bekannt, die über eine Heizeinrichtung

zur Beheizung des Fahrzeugsitzes und mindestens eine Belüftungseinrichtung zur

Belüftung des Fahrzeugsitzes verfügen. Nachteilig an den bekannten Systemen sei

es, dass bei einer Ansauglufttemperatur, die oberhalb der Solltemperatur liegt, die

Belüftungseinrichtung ausgeschaltet werden müsse, da zu diesem Zeitpunkt keine

Kühlwirkung und eher sogar eine Aufheizung des Sitzes bewirkt werde. Bei hohen

Temperaturen im Kraftfahrzeuginnenraum oberhalb der Solltemperatur sei die

Belüftungseinrichtung wirkungslos und sei nur

in Abhängigkeit von einer

Klimaanlage des Kraftfahrzeuges betreibbar, welche die Temperatur

im

Kraftfahrzeuginnenraum unterhalb der Solltemperatur einregele, so dass die

Belüftungseinrichtung wirksam werde. Nachteilig sei

ferner, dass bei der

Positionierung der Lüfter der Belüftungseinrichtung darauf geachtet werden müsse,

dass die Lüfter an keinen ungünstigen Positionen an aufgeheizten Karosserieteilen,

wie zum Beispiel an der Abgasanlage unterhalb eines Kraftfahrzeugsitzes,

angeordnet werden, da ansonsten die angesaugte Luft bereits stark vorgeheizt

werde. Weiterhin sei nachteilig, dass offene Fahrzeuge, bei denen die

Innenraumtemperatur oberhalb der Solltemperatur und damit zumeist oberhalb des

gewünschten Temperatursollwertes der Oberfläche für den Kraftfahrzeugsitz liegt,

nicht mit einer Belüftungsanlage betreibbar seien, wenn nicht zuvor durch eine

Klimaanlage oder dergleichen die Innenraumtemperatur mindestens auf eine

gewünschte Sitzoberflächentemperatur heruntergeregelt werde.

Als Aufgabe ist in Absatz [0014] des Streitpatents angegeben, ein Verfahren und

eine Vorrichtung zur Klimatisierung - Belüftung und Beheizung oder Kühlung -

insbesondere eines gepolsterten Kraftfahrzeugsitzes zu schaffen, welches bei allen

auftretenden Kraftfahrzeug-Innenraumtemperaturen

funktionstüchtig

ist sowie

schnell und wirksam eine gewünschte

temperaturgeführte Belüftung der

Polsteroberfläche gewährleistet und zudem möglichst vorteilhaft anordenbar ist.

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger

Berufserfahrung

in der Entwicklung von Klimatisierungsvorrichtungen

für

Kraftfahrzeugsitze anzusehen.

Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:

Nach den Merkmalen M1.1 und M1.2 betrifft der Anspruch 1 ein „Verfahren zur

Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur Klimatisierung eines

Kraftfahrzeugsitzes (10), der mindestens eine Heizeinrichtung (12, 14) zur

Beheizung des Kraftfahrzeugsitzes (10) und mindestens eine Belüftungseinrichtung

(28, 30) zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) umfasst.“

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht aus der Formulierung

..“Kraftfahrzeugsitz, der …. umfasst“ nicht hervor, dass sowohl die Heizeinrichtung

als auch die Belüftungseinrichtung Bestandteil des Kraftfahrzeugsitzes sein

müssen. Das Wort „umfasst“ ist im Rahmen des Streitpatents so weit auszulegen,

dass auch außerhalb des Sitzes angeordnete Teile der Belüftungseinrichtung des

Sitzes und der Heizeinrichtung des Sitzes als zum Sitz gehörend anzusehen sind.

Denn der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ist zu entnehmen, dass es durch

die Möglichkeit der Kühlung der Luft im Zusammenhang mit der Sitzheizung

konstruktiv vorteilhaft möglich ist, die Belüftungsaggregate auch an sich

erwärmenden Karosserieteilen, wie zum Beispiel an unterhalb der Karosserie

verlaufenden Abgasanlagen, anzuordnen (Absatz [0049]). Im nebengeordneten

Vorrichtungsanspruch 13 wird darüber hinaus eine „Vorrichtung zur Steuerung und

Regelung einer Einrichtung zur Klimatisierung eines Kraftfahrzeugsitzes (10)

gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1“ beansprucht, „die mindestens eine dem

Kraftfahrzeugsitz (10) zugeordnete Heizeinrichtung (12, 14) ….und mindestens eine

dem Kraftfahrzeugsitz

(10) zugeordnete Belüftungseinrichtung

(28,30) ….

umfasst,…“.

Dementsprechend

müssen

die

streitpatentgemäße

Belüftungseinrichtung

und

die Heizeinrichtung

kein Bestandteil

des

Kraftfahrzeugsitzes, sondern nur Bestandteil der Einrichtung zum Klimatisieren sein

und können daher sowohl direkt am Fahrzeugsitz oder aber auch an einem

beliebigen Ort im Fahrzeug untergebracht und nur über Leitungen mit dem

Fahrzeugsitz verbunden sein.

Gemäß Absatz [0050] können die Belüftungseinrichtungen vorteilhaft unabhängig

von einer Kraftfahrzeugklimaanlage betrieben werden, wodurch nach Auffassung

der Patentinhaberin in diesem Fall eine fahrzeugeigene Klimaanlage keine

Belüftungseinrichtung mit einem temperaturbeeinflussenden Element im Sinne des

Streitpatents darstellen könne. Der allgemeinere Gegenstand des Anspruchs 1 ist

jedoch auf ein Verfahren, das unabhängig von einer Fahrzeugklimaanlage

betrieben wird,

nicht

beschränkt;

sodass

auch Klimaanlagen

als

Belüftungseinrichtungen im Sinne des Streitpatents in Betracht kommen.

Nach Merkmal 1/3 wird durch das temperaturbeeinflussende Element der

Belüftungseinrichtung das zuzuführende gasförmige Fluid zur Belüftung des

Kraftfahrzeugsitzes auf mindestens eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur

(TSollS, TSollR) oder darunter gebracht, um nach Merkmal 1/4 das gasförmige Fluid

anschließend

durch

die Heizeinrichtung

auf

die

vorgebbare Soll-

Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) aufzuheizen und auf die vorgegebene Soll-

Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) einzuregeln.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Merkmal „auf mindestens

eine vorgebbare Solloberflächentemperatur oder darunter“ nicht dahingehend

auszulegen, dass das gasförmige Fluid auf eine beliebige Temperatur, die auch

höher als die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur sein kann, gebracht werden

kann. Wie sich aus Absatz [0025] ergibt, bezieht sich „mindestens eine“ nicht auf

die Temperaturhöhe, sondern auf die Möglichkeit, für unterschiedliche Bereiche und

Oberflächen

unterschiedliche Werte

der Soll-Oberflächentemperaturen

auszuwählen.

Die Auslegung der Merkmale M1/3 und M1/4 durch die Patentabteilung, dass die

Verfahrensschritte zu bestimmten Zeitpunkten aktiviert oder gestartet werden

müssen findet in der Gesamtoffenbarung keine Grundlage.

Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ist die Erfassung der

Temperatur des gasförmigen Fluids nicht vorgesehen. Detektiert wird nur die

Oberflächentemperatur des Sitzes. Entsprechend den Ausführungen in Absatz

[0059] wird die Heizeinrichtung

in Abhängigkeit der erreichten

Ist-

Oberflächentemperatur TIstS/R des Kraftfahrzeugsitzes geregelt. Daher kann ein

verfahrenstechnischer bzw. zeitlicher Start des Verfahrensschritts M1/4

in

Abhängigkeit der Temperatur des Fluids gar nicht erfolgen. Aus dem Umstand, dass

der Fluidstrom die Belüftungseinrichtung nur einmal durchläuft und dann zur

Heizeinrichtung und weiter zur Sitzoberfläche geführt wird und dabei die Ist-

Temperatur des Fluidstroms gar nicht erfasst wird, ergibt sich für den Fachmann,

dass der Fluidstrom durch das temperaturbeeinflussende Element sofort bzw. direkt

auf die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) oder darunter

gebracht wird und die Zuschaltung des Heizelements in Abhängigkeit der Ist-

Oberflächentemperatur TIstS/R des Sitzes bei einer bestimmten Temperaturdifferenz

ΔTS zwischen der vorgebbaren Soll-Oberflächentemperatur (TSollS,R) und der Ist-

Oberflächentemperatur TIstS/R erfolgt.

Dementsprechend betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur den Teil des

in

der Gesamtoffenbarung beschriebenen Verfahrens, bei dem die

Verfahrensschritte M1/3 und M1/4 zeitlich parallel ablaufen. Die Abfolge der Schritte

M1/3 und M1/4 bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt, an dem sie stattfinden, sondern

auf die Position („anschließend“) in dem Verlauf des Fluidstroms, an dem sie

durchgeführt werden (vgl. Figuren 1 und 2).

Entsprechend den Ausführungsbeispielen des Streitpatents werden in Abhängigkeit

von Verfahrensparametern (TSollS, ΔTS, ΔTR - Absatz [0061]) vom beanspruchten

Verfahren auch Betriebszustände mitumfasst, bei denen mit dem(n)

temperaturbeeinflussenden Element(en) auf die Luft nicht eingewirkt wird. Dies gilt

sowohl für den „Sommerbetrieb“ als auch für den „Winterbetrieb“ (Absätze [0061]

und [0063]. Genauso wird eine Verfahrensweise offenbart, bei der, dazu

entgegengesetzt,

durch

die

temperaturbeeinflussenden Elemente

der

Belüftungseinrichtung im Heiz- oder Kühlbetrieb permanent und ungeregelt ein

Temperaturniveau im Temperaturbereich TB, beispielsweise zwischen 25°C bis

18°C, erreicht wird und

innerhalb dieses Temperaturbereiches die

Heizungseinrichtung 12, 14 die Funktion der entsprechenden Wärmezufuhr auf den

gewünschten Temperatursollwert TSollS/R übernimmt, also zu- bzw. abgeschaltet

wird (Absatz [0065]).

Dementsprechend ist das beanspruchte Verfahren nach Anspruch 1 derart

auszulegen, dass in Abhängigkeit von definierten Verfahrensparametern die

Möglichkeit bestehen muss, die Luft nur zeitweise im Kühl- oder im Heizbetrieb

mittels des temperaturbeeinflussenden Elements der Belüftungseinrichtung und der

Heizeinrichtung gleichzeitig und im Fluidstrom räumlich nacheinander thermisch zu

beeinflussen. Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents muss dies

jedoch nicht zwingend dauerhaft bzw. permanent gleichzeitig erfolgen, sondern je

nach Situation können zweitweise neben dem gleichzeitigen Betrieb auch entweder

nur die temperaturbeeinflussenden Elemente oder nur die Heizeinrichtung durch die

Regelung aktiviert sein.

Weiterhin verlangt Merkmal 1.3, dass das temperaturbeeinflussende Element zur

Kühlung

oder

zur Heizung eines gasförmigen Fluids dient.

In den

Ausführungsbeispielen dient das streitpatentgemäße temperaturbeeinflussende

Element dort situationsbedingt zum Kühlen und zum Heizen des Luftstroms. Darauf

ist der Anspruch 1 aber nicht beschränkt. Unter das Verfahren nach Anspruch 1 fällt

auch, wenn das temperaturbeeinflussende Element der Belüftungseinrichtung den

Luftstrom entweder nur kühlt oder nur beheizt.

2.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist

gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 nicht neu. Der

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig.

Die D21 zeigt in den Figuren 4, 6, 9 und 10 (Spalte 7, Z. 7 bis Spalte 10, Z. 52) ein

Verfahren zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur Klimatisierung eines

Kraftfahrzeugsitzes (2), der eine Heizeinrichtung (14) zur Beheizung des

Kraftfahrzeugsitzes und eine Belüftungseinrichtung (4, 5, 13, 16) zur Belüftung des

Kraftfahrzeugsitzes umfasst (M1/1, M1/2). Die Belüftungseinrichtung weist ein

temperaturbeeinflussendes Element (4) auf, welches

in Abhängigkeit der

Innenraumtemperatur des Fahrzeugs (Sp. 3, Z. 45-60) zur Kühlung oder zur

Heizung (35, 36) der Luft dient, um die dem Sitz zuzuführende Luft auf mindestens

eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur oder darunter zu bringen (Spalte 11,

Z. 10-16; M1/3), wobei die Luft anschließend durch die Heizeinrichtung auf die

vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur des Kraftfahrzeugsitzes aufgeheizt und die

vorgegebene Soll-Oberflächentemperatur eingeregelt wird (Sp. 4, Z. 48-51; Sp. 10,

Z. 18-38 - M1.4).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt die Heizeinrichtung (14)

eine Heizeinrichtung gemäß Merkmal M1/1 des Streitpatents dar. Der

Patentanspruch 1 ist auf eine elektrische Heizung des Sitzes in Form von in die

Polster integrierten Heizelementen nicht beschränkt. Darüber hinaus ist die in der

D21 offenbarte Heizeinrichtung (14) zweifellos Bestandteil der Einrichtung zur

Klimatisierung des Fahrzeugsitzes bzw. wird damit von dieser Einrichtung umfasst.

Somit offenbart die D21 alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag.

3.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht rechtsbeständig, da sein

Gegenstand ausgehend von der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

nach Hauptantrag in den Merkmalen M1/1 und M1/4 nur dadurch, dass anstelle der

allgemeinen Heizeinrichtung nun ein Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und ein

Heizeinrichtung-Rückenlehnenteil (14) beansprucht werden. Diese Gestaltung ist

zwar neu gegenüber der D21, sie gehört jedoch zum allgemeinen Fachwissen des

Fachmanns und liegt für den Fachmann, der ausgehend vom Stand der Technik

nach der D21 ermöglichen will, die Temperatur der Sitzteil- und der Rückenlehnen-

Oberfläche gegebenenfalls getrennt einregeln zu können, auf der Hand. Eine solche

Konfiguration wird z.B. schon in der D17 (Figur 1) und D18 (Figur 1) gezeigt.

Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der D21 unter Berücksichtigung

seines Fachwissens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 1.

4.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 führt nicht zu

einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. Denn er beruht ausgehend von

der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 durch die Konkretisierung des Merkmals 1/3, wonach das

temperaturbeeinflussende Element durch ein Peltier-Element realisiert wird, mit

dem das zuzuführende gasförmige Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes 10

auf mindestens eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) oder

darunter gekühlt oder aufgeheizt wird und wobei die Temperatur unterhalb der Soll-

Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) in einem vorgebbaren Temperaturbereich (TB)

eingestellt wird.

Die aus D21 bekannte Klimatisierungseinrichtung verfügt über eine relativ

aufwendige Kanalführung und Klappenmechanik (5, 11 - vgl. Fig. 4, 9, und 10). Um

den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, hat der Fachmann daher

Veranlassung, Änderungen mit dem Ziel vorzunehmen, die bekannte

Klimatisierungseinrichtung für einen Fahrzeugsitz möglichst unabhängig von der

vorhandenen Klimaanlage betreiben zu können. Er sucht daher im Stand der

Technik nach Lösungen, wie er ohne Einsatz der Klimaanlage sein

Regelungskonzept beibehalten kann. Dabei gehört es zum Wissen des Fachmanns,

dass

im Sommerbetrieb,

in dem die

Innenraumtemperatur oberhalb der

Solltemperatur und damit zumeist oberhalb des gewünschten Temperatursollwertes

der Oberfläche für den Kraftfahrzeugsitz liegt, die Einrichtung zur Klimatisierung des

Sitzes nicht allein mit einer Belüftungsanlage ohne ein temperaturbeeinflussendes

Element betrieben werden kann, da in diesem Fall die zugeführte Luft gekühlt

werden muss. Daher zieht der Fachmann Lösungen in Betracht, bei denen auch

ohne den Einsatz einer Klimaanlage die dem Sitz zugeführte Luft gekühlt werden

kann,

bevor mittels

einer Heizeinrichtung

die

gewünschte Soll-

Oberflächentemperatur eingeregelt wird.

In dem in Figur 1 der D20 gezeigten Ausführungsbeispiel findet der Fachmann die

Anregung, im Bereich der in der D21 gezeigten Belüftungseinrichtung mit dem

Sitzgebläse ein Peltierelement anzuordnen, mit dem bei Bedarf die dem

Fahrzeugsitz zugeführte Luft vorgekühlt werden kann, womit auf die in den weiteren

Ausführungsbeispielen der D20 gezeigte, alternative Klimatisierungsausstattung

verzichtet werden kann. Unter dem einstellbaren, vorgebbaren Temperaturbereich

(TB) unterhalb der Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) ist nur die fachübliche

Maßnahme

zu

verstehen, bei der Regelung einer Stellgröße den

Schwankungsbereich der Werte zu definieren, bei denen ein Aggregat in

Abhängigkeit von der einzuregelnden Stellgröße ein- oder ausgeschaltet wird:

Daher gelangt der Fachmann, der ausgehend von der D21 unter Berücksichtigung

der Offenbarung der Entgegenhaltung D20 und seines Fachwissens

in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

5.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht rechtsbeständig, weil sein

Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 durch das zusätzliche Merkmal, wonach die Soll-

Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) ausgewählt wird und von jeweils mindestens

einem Temperaturfühler (24, 26) eine Ist-Oberflächentemperatur (TIstS, TIstR) des

Kraftfahrzeugsitzes (10) ermittelt und der Heizeinrichtung (12, 14) die Differenz

(ΔTS, ΔTR) zwischen Sollwert und lstwert der Oberflächentemperatur (TIstS, TIstR) als

Stellgröße vorgegeben wird.

Das zusätzliche Merkmal beschreibt die Regelung der Heizeinrichtung

in

Abhängigkeit

eines

Soll-Ist-Vergleichs

der

einzuregelnden

Sitz-

Oberflächentemperatur. Eine derartige Regelung ist fachüblich und kann keine

erfinderische Tätigkeit begründen. Auf eine derartige Möglichkeit wird der

Fachmann zudem auch schon in der D21 in Spalte 11, Z. 14-16 hingewiesen.

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht ausgehend

von der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit und

führt daher nicht zu einer beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 durch die Konkretisierung des Merkmals M1/3 wonach als

temperaturbeeinflussendes Element ein umpolbares Peltier-Element zur Kühlung

oder zur Heizung eines gasförmigen Fluids dient.

Eine derartige Möglichkeit gehört jedoch zum allgemeinen Fachwissen des

Fachmanns und liegt für den Fachmann, der ausgehend vom Stand der Technik der

D21 ermöglichen will, das dem Sitz zuzuführende Fluid ggf. nicht nur zu kühlen,

sondern bei bestimmten Anwendungsfällen wie im Winter bei sehr geringen

Innenraumtemperaturen sowohl innerhalb der Belüftungseinrichtung als auch durch

das Heizelement erwärmen zu können, auf der Hand. Umpolbare Peltierelemente

gehören

zum Fachwissen

des Fachmanns

auf

dem Gebiet

der

Fahrzeugklimatisierung und werden z.B. auch schon in der D1 (Sp. 3, Z. 21-25)

gezeigt.

Daher gelangt der Fachmann, der ausgehend von der D21 unter Berücksichtigung

der Offenbarung der Entgegenhaltung D20 und seines Fachwissens

in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.

7.

Schließlich hat das Streitpatent auch im Umfang des Hilfsantrags 5 keinen

Bestand, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ausgehend

von der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 stellt nur eine Kombination der Merkmale

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 4 dar. Da sich sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 als auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

für den Fachmann aus der Offenbarung der D21 unter Berücksichtigung der

Offenbarung der Entgegenhaltung D20 und seines Fachwissens naheliegend

ergeben, gilt dies auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 5.

Daher war der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. Dezember Juni 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

prö