Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 06.08.2020 – 8 W (pat) 6/18
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:060820B8Wpat6.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 6/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. August 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 16 732
…
ECLI:DE:BPatG:2020:060820B8Wpat6.18.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing Rippel, die Richterin
Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 5. Dezember 2017 aufgehoben und das
Patent 103 16 732 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 8. April 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Streitpatent DE 103 16 732 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Regelung von Klima-/Belüftungssitzen
in
Abhängigkeit der Sitz- und Fahrzeuginnenraumtemperatur“ erteilt und die Erteilung
am 2. Oktober 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin am
27. Dezember 2013 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende verweist dazu
unter anderem auf die
folgenden
Entgegenhaltungen:
D1
D7
D17
D18
D19
D20
D21
DE 195 03 291 C2
DE 100 26 656 A1
WO 96 25/301 A1
DE 199 20 451 A1
DE 101 05 094 A1
WO 02/06914 A1
DE 199 10 390 A1
wovon die D20 und D21 im Rahmen der Beschwerde neu in das Verfahren
eingeführt wurden.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der
Anhörung vom 5. Dezember 2017 verkündeten Beschluss das Streitpatent in der
Fassung des
in der Anhörung überreichten Hilfsantrags beschränkt
aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der in Haupt- und
Hilfsantrag 1
identische Patentanspruch 1 bestandsfähig sei, da die
Verfahrensschritte in der Reihenfolge der Merkmale M1/3 und M1/4, wonach zuerst
die Belüftungseinrichtung
eingeschaltet werde,
um
die Temperatur
herunterzubringen, um die Luft anschließend mittels einer Heizeinrichtung auf eine
Solltemperatur zu erwärmen, im Stand der Technik nicht bekannt und auch nicht
nahegelegt seien. Der nebengeordnete Patentanspruch 13 nach Hauptantrag sei
jedoch nicht bestandsfähig, da ihm gegenüber dem Stand der Technik nach der
DE 100 26 656 A1 (D7) die erforderliche Neuheit fehle. Durch die Beschränkung
der Vorrichtung zur Steuerung und Regelung gemäß Patentanspruch 13 nach
Hilfsantrag auf die Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1, welches
gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe, sei auch die Vorrichtung nach Anspruch 13 gemäß Hilfsantrag patentfähig.
Gegen diesen ihr am 11. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Einsprechenden vom 9. Februar 2018.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, alle Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 seien
durch die Entgegenhaltungen D18, D20 und D21 vorbekannt. Der
Verfahrensanspruch sei zudem nicht klar, sodass ein entsprechendes Verfahren
nicht ausführbar sei. Das Merkmal „auf mindestens eine Solltemperatur oder
darunter“ umfasse auch, das gasförmige Fluid auf eine Temperatur höher als die
vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur zu bringen. Dabei bleibe ungeklärt, wie
dann eine durch die mindestens eine Heizeinrichtung durchzuführende Aufheizung
ausgestaltet sein solle, um das gasförmige Fluid auf die vorgegebene Soll-
Oberflächentemperatur einzuregeln. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruhe
gegenüber einer Kombination der Entgegenhaltungen D17 und D19 bzw. D17 mit
D20 oder D21 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Dezember 2017
aufzuheben und das Patent 103 16 732 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,
das Patent 103 16 732 gemäß Hauptantrag eingereicht in der
mündlichen Verhandlung vom 6. August 2020 beschränkt
aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent 103 16 732 mit den Ansprüchen gemäß
einem der Hilfsanträge 1 bis 5 eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 6. August 2020 in der Reihenfolge ihrer
Bezifferung beschränkt aufrechtzuerhalten
und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Patentabteilung habe zutreffend festgestellt, dass sich
aus keiner der Entgegenhaltungen die konkrete Reihenfolge der Merkmale M1/3
und M1/4 und mithin der Lösungsgedanke des Patentgegenstands ergebe, die
Temperatur zunächst durch Einschalten der Belüftungseinrichtung abzusenken.
Aus den Temperatur/Zeit-Kennlinien in den Figuren 3 und 4 gehe eindeutig hervor,
dass zuerst ausschließlich die Belüftungseinrichtung betrieben und nach Erreichen
eines bestimmten Temperaturbereiches die Heizeinrichtung zugeschaltet werde.
Auch die neu eingeführten Entgegenhaltungen D20 und D21 führten nicht zu einem
anderen Ergebnis, da sie wesentliche Unterschiede zu den Gegenständen des
Streitpatents aufwiesen. Deren Gegenstand zeige einen Sitz, der ohne Klimaanlage
auskomme, weil alle Komponenten im Sitz angeordnet seien. Dem Gegenstand der
D21 fehle die mindestens eine dem Kraftfahrzeugsitz zugeordnete, also im Sitz
angeordnete Heizeinrichtung zur Beheizung eines Kraftfahrzeugsitzes, zudem sei
das die Temperatur des gasförmigen Fluids beeinflussende Element ausschließlich
als Heizelement ausgebildet. Das die Temperatur beeinflussende Element der D20
sei ausschließlich als Kühlelement ausgebildet, diene also nicht zur Heizung des
gasförmigen Fluids. Zudem werde das gasförmige Fluid anschließend nicht durch
die mindestens
eine Heizvorrichtung
auf
die
vorgegebene Soll-
Oberflächentemperatur des Kraftfahrzeugsitzes aufgeheizt und auf die
vorgegebene Solloberflächentemperatur eingeregelt.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
M1/1 Verfahren zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur
Klimatisierung eines Kraftfahrzeugsitzes (10), der mindestens eine
Heizeinrichtung (12, 14) zur Beheizung des Kraftfahrzeugsitzes (10) und
M1/2 mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30) zur Belüftung des
Kraftfahrzeugsitzes (10) umfasst,
M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die
sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Elementes (28A, 28B, 30A, 308) in Abhängigkeit einer
Innenraumtemperatur (Tinnen) eines Fahrzeuges zur Kühlung oder zur
Heizung eines gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende gasförmige
Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf mindestens eine
vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) oder darunter
gebracht wird,
M1/4
um das gasförmige Fluid anschließend durch die mindestens eine
Heizeinrichtung (12, 14) auf die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur
(TSollS, TSollR) des Kraftfahrzeugsitzes (10) aufzuheizen und auf die
vorgegebene Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) einzuregeln.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
lautet
in gegliederter Fassung
(Unterschiede gegenüber dem Hauptantrag markiert):
M1/1 Verfahren zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur
Klimatisierung eines Kraftfahrzeugsitzes (10), der mindestens eine
Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und ein Heizeinrichtung-
Rückenlehnenteil (14) zur Beheizung des Kraftfahrzeugsitzes (10) und
M1/2 mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30) zur Belüftung des
Kraftfahrzeugsitzes (10) umfasst,
M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die
sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Elementes (28A, 28B, 30A, 308) in Abhängigkeit einer
Innenraumtemperatur (Tinnen) eines Fahrzeuges zur Kühlung oder zur
Heizung eines gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende gasförmige
Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf mindestens eine
vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) oder darunter
gebracht wird,
M1/4
um das gasförmige Fluid anschließend durch das die mindestens eine
Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und Heizeinrichtung-Rückenlehnenteil
(14) auf die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) des
Kraftfahrzeugsitzes (10) aufzuheizen und auf die vorgegebene Soll-
Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) einzuregeln.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 durch die weitere Konkretisierung des Merkmals 1/3:
M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die
sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Peltier-Elementes (28A, 28B, 30A, 308) in Abhängigkeit einer Innenraumtemperatur (Tinnen) eines Fahrzeuges zur Kühlung
oder zur Heizung eines gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende
gasförmige Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf
mindestens eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR)
oder darunter gebracht gekühlt oder aufgeheizt wird,
M1/3.1 wobei die Temperatur unterhalb der Soll-Oberflächentemperatur
(TSollS, TSollR) in einem vorgebbaren Temperaturbereich (TB)
eingestellt wird,
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 durch die weitere Konkretisierung des Merkmals 1/3 durch das
zwischen M1/3.1 und M1/4 eingeschobene Merkmal M1/3.2:
M1/3.2 und die Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) ausgewählt wird
und von jeweils mindestens einem Temperaturfühler (24, 26) eine
Ist-Oberflächentemperatur (TIstS, TIstR) des Kraftfahrzeugsitzes (10)
ermittelt und der Heizeinrichtung (12, 14) die Differenz (ΔTS, ΔTR)
zwischen Sollwert und lstwert der Oberflächentemperatur (TIstS,
TIstR) als Stellgröße vorgegeben wird,
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 durch die weitere Konkretisierung des Merkmals 1/3:
M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die
sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Peltier-Elementes (28A, 28B, 30A, 308) in Abhängigkeit
einer Innenraumtemperatur (Tinnen) eines Fahrzeuges durch
Umpolung des Peltier-Elementes (28A, 28B, 30A, 30B) zur Kühlung
oder zur Heizung eines gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende
gasförmige Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf
mindestens eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR)
oder darunter gebracht gekühlt oder aufgeheizt wird,
M1/3.1 wobei die Temperatur unterhalb der Soll-Oberflächentemperatur (TSollS,
TSollR) in einem vorgebbaren Temperaturbereich (TB) eingestellt wird,
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 stellt eine Kombination der Merkmale des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
4 dar:
M1/1 Verfahren zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur
Klimatisierung eines Kraftfahrzeugsitzes (10), der mindestens eine
Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und ein Heizeinrichtung-
Rückenlehnenteil (14) zur Beheizung des Kraftfahrzeugsitzes (10) und
M1/2 mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30) zur Belüftung des
Kraftfahrzeugsitzes (10) umfasst,
M1/3 wobei durch die mindestens eine Belüftungseinrichtung (28, 30), die
sowohl der Belüftung als auch mittels mindestens eines temperaturbeeinflussenden Peltier-Elementes
(28A, 28B, 30A, 308)
in
Abhängigkeit einer Innenraumtemperatur (Tinnen) eines
Fahrzeuges durch Umpolung des Peltier-Elementes
(28A, 28B, 30A, 30B) zur Kühlung oder zur Heizung eines
gasförmigen Fluids dient, das zuzuführende gasförmige Fluid
zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) auf mindestens
eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur
(TSollS, TSollR) oder
darunter gebracht gekühlt oder aufgeheizt wird,
M1/3.1 wobei die Temperatur unterhalb der Soll-Oberflächentemperatur (TSollS,
TSollR) in einem vorgebbaren Temperaturbereich (TB) eingestellt wird,
M1/3.2 wobei die Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) ausgewählt wird
und von jeweils mindestens einem Temperaturfühler (24, 26) eine
Ist-Oberflächentemperatur (TIstS, TIstR) des Kraftfahrzeugsitzes (10)
ermittelt und der Heizeinrichtung (12, 14) die Differenz (ΔTS, ΔTR)
zwischen Sollwert und lstwert der Oberflächentemperatur (TIstS,
TIstR) als Stellgröße vorgegeben wird,
M1/4
um das gasförmige Fluid anschließend durch das die mindestens eine
Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und Heizeinrichtung-Rückenlehnenteil
(14) auf die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) des
Kraftfahrzeugsitzes (10) aufzuheizen und auf die vorgegebene Soll-
Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) einzuregeln.
Wegen des Wortlautes der nebengeordneten Vorrichtungsansprüche nach
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 5 sowie der jeweiligen Unteransprüche, des
Vortrags der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten
verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet, da der Gegenstand
der Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils keine
patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG darstellt.
Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift ein Verfahren und eine Vorrichtung
zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur Klimatisierung eines
Kraftfahrzeugsitzes.
Nach Angaben der Streitpatentschrift sind aus dem Stand der Technik diverse
Möglichkeiten zur Klimatisierung von Sitzen bekannt, die über eine Heizeinrichtung
zur Beheizung des Fahrzeugsitzes und mindestens eine Belüftungseinrichtung zur
Belüftung des Fahrzeugsitzes verfügen. Nachteilig an den bekannten Systemen sei
es, dass bei einer Ansauglufttemperatur, die oberhalb der Solltemperatur liegt, die
Belüftungseinrichtung ausgeschaltet werden müsse, da zu diesem Zeitpunkt keine
Kühlwirkung und eher sogar eine Aufheizung des Sitzes bewirkt werde. Bei hohen
Temperaturen im Kraftfahrzeuginnenraum oberhalb der Solltemperatur sei die
Belüftungseinrichtung wirkungslos und sei nur
in Abhängigkeit von einer
Klimaanlage des Kraftfahrzeuges betreibbar, welche die Temperatur
im
Kraftfahrzeuginnenraum unterhalb der Solltemperatur einregele, so dass die
Belüftungseinrichtung wirksam werde. Nachteilig sei
ferner, dass bei der
Positionierung der Lüfter der Belüftungseinrichtung darauf geachtet werden müsse,
dass die Lüfter an keinen ungünstigen Positionen an aufgeheizten Karosserieteilen,
wie zum Beispiel an der Abgasanlage unterhalb eines Kraftfahrzeugsitzes,
angeordnet werden, da ansonsten die angesaugte Luft bereits stark vorgeheizt
werde. Weiterhin sei nachteilig, dass offene Fahrzeuge, bei denen die
Innenraumtemperatur oberhalb der Solltemperatur und damit zumeist oberhalb des
gewünschten Temperatursollwertes der Oberfläche für den Kraftfahrzeugsitz liegt,
nicht mit einer Belüftungsanlage betreibbar seien, wenn nicht zuvor durch eine
Klimaanlage oder dergleichen die Innenraumtemperatur mindestens auf eine
gewünschte Sitzoberflächentemperatur heruntergeregelt werde.
Als Aufgabe ist in Absatz [0014] des Streitpatents angegeben, ein Verfahren und
eine Vorrichtung zur Klimatisierung - Belüftung und Beheizung oder Kühlung -
insbesondere eines gepolsterten Kraftfahrzeugsitzes zu schaffen, welches bei allen
auftretenden Kraftfahrzeug-Innenraumtemperaturen
funktionstüchtig
ist sowie
schnell und wirksam eine gewünschte
temperaturgeführte Belüftung der
Polsteroberfläche gewährleistet und zudem möglichst vorteilhaft anordenbar ist.
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger
Berufserfahrung
in der Entwicklung von Klimatisierungsvorrichtungen
für
Kraftfahrzeugsitze anzusehen.
Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:
Nach den Merkmalen M1.1 und M1.2 betrifft der Anspruch 1 ein „Verfahren zur
Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur Klimatisierung eines
Kraftfahrzeugsitzes (10), der mindestens eine Heizeinrichtung (12, 14) zur
Beheizung des Kraftfahrzeugsitzes (10) und mindestens eine Belüftungseinrichtung
(28, 30) zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes (10) umfasst.“
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht aus der Formulierung
..“Kraftfahrzeugsitz, der …. umfasst“ nicht hervor, dass sowohl die Heizeinrichtung
als auch die Belüftungseinrichtung Bestandteil des Kraftfahrzeugsitzes sein
müssen. Das Wort „umfasst“ ist im Rahmen des Streitpatents so weit auszulegen,
dass auch außerhalb des Sitzes angeordnete Teile der Belüftungseinrichtung des
Sitzes und der Heizeinrichtung des Sitzes als zum Sitz gehörend anzusehen sind.
Denn der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ist zu entnehmen, dass es durch
die Möglichkeit der Kühlung der Luft im Zusammenhang mit der Sitzheizung
konstruktiv vorteilhaft möglich ist, die Belüftungsaggregate auch an sich
erwärmenden Karosserieteilen, wie zum Beispiel an unterhalb der Karosserie
verlaufenden Abgasanlagen, anzuordnen (Absatz [0049]). Im nebengeordneten
Vorrichtungsanspruch 13 wird darüber hinaus eine „Vorrichtung zur Steuerung und
Regelung einer Einrichtung zur Klimatisierung eines Kraftfahrzeugsitzes (10)
gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1“ beansprucht, „die mindestens eine dem
Kraftfahrzeugsitz (10) zugeordnete Heizeinrichtung (12, 14) ….und mindestens eine
dem Kraftfahrzeugsitz
(10) zugeordnete Belüftungseinrichtung
(28,30) ….
umfasst,…“.
Dementsprechend
müssen
die
streitpatentgemäße
Belüftungseinrichtung
und
die Heizeinrichtung
kein Bestandteil
des
Kraftfahrzeugsitzes, sondern nur Bestandteil der Einrichtung zum Klimatisieren sein
und können daher sowohl direkt am Fahrzeugsitz oder aber auch an einem
beliebigen Ort im Fahrzeug untergebracht und nur über Leitungen mit dem
Fahrzeugsitz verbunden sein.
Gemäß Absatz [0050] können die Belüftungseinrichtungen vorteilhaft unabhängig
von einer Kraftfahrzeugklimaanlage betrieben werden, wodurch nach Auffassung
der Patentinhaberin in diesem Fall eine fahrzeugeigene Klimaanlage keine
Belüftungseinrichtung mit einem temperaturbeeinflussenden Element im Sinne des
Streitpatents darstellen könne. Der allgemeinere Gegenstand des Anspruchs 1 ist
jedoch auf ein Verfahren, das unabhängig von einer Fahrzeugklimaanlage
betrieben wird,
nicht
beschränkt;
sodass
auch Klimaanlagen
als
Belüftungseinrichtungen im Sinne des Streitpatents in Betracht kommen.
Nach Merkmal 1/3 wird durch das temperaturbeeinflussende Element der
Belüftungseinrichtung das zuzuführende gasförmige Fluid zur Belüftung des
Kraftfahrzeugsitzes auf mindestens eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur
(TSollS, TSollR) oder darunter gebracht, um nach Merkmal 1/4 das gasförmige Fluid
anschließend
durch
die Heizeinrichtung
auf
die
vorgebbare Soll-
Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) aufzuheizen und auf die vorgegebene Soll-
Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) einzuregeln.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Merkmal „auf mindestens
eine vorgebbare Solloberflächentemperatur oder darunter“ nicht dahingehend
auszulegen, dass das gasförmige Fluid auf eine beliebige Temperatur, die auch
höher als die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur sein kann, gebracht werden
kann. Wie sich aus Absatz [0025] ergibt, bezieht sich „mindestens eine“ nicht auf
die Temperaturhöhe, sondern auf die Möglichkeit, für unterschiedliche Bereiche und
Oberflächen
unterschiedliche Werte
der Soll-Oberflächentemperaturen
auszuwählen.
Die Auslegung der Merkmale M1/3 und M1/4 durch die Patentabteilung, dass die
Verfahrensschritte zu bestimmten Zeitpunkten aktiviert oder gestartet werden
müssen findet in der Gesamtoffenbarung keine Grundlage.
Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ist die Erfassung der
Temperatur des gasförmigen Fluids nicht vorgesehen. Detektiert wird nur die
Oberflächentemperatur des Sitzes. Entsprechend den Ausführungen in Absatz
[0059] wird die Heizeinrichtung
in Abhängigkeit der erreichten
Ist-
Oberflächentemperatur TIstS/R des Kraftfahrzeugsitzes geregelt. Daher kann ein
verfahrenstechnischer bzw. zeitlicher Start des Verfahrensschritts M1/4
in
Abhängigkeit der Temperatur des Fluids gar nicht erfolgen. Aus dem Umstand, dass
der Fluidstrom die Belüftungseinrichtung nur einmal durchläuft und dann zur
Heizeinrichtung und weiter zur Sitzoberfläche geführt wird und dabei die Ist-
Temperatur des Fluidstroms gar nicht erfasst wird, ergibt sich für den Fachmann,
dass der Fluidstrom durch das temperaturbeeinflussende Element sofort bzw. direkt
auf die vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) oder darunter
gebracht wird und die Zuschaltung des Heizelements in Abhängigkeit der Ist-
Oberflächentemperatur TIstS/R des Sitzes bei einer bestimmten Temperaturdifferenz
ΔTS zwischen der vorgebbaren Soll-Oberflächentemperatur (TSollS,R) und der Ist-
Oberflächentemperatur TIstS/R erfolgt.
Dementsprechend betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur den Teil des
in
der Gesamtoffenbarung beschriebenen Verfahrens, bei dem die
Verfahrensschritte M1/3 und M1/4 zeitlich parallel ablaufen. Die Abfolge der Schritte
M1/3 und M1/4 bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt, an dem sie stattfinden, sondern
auf die Position („anschließend“) in dem Verlauf des Fluidstroms, an dem sie
durchgeführt werden (vgl. Figuren 1 und 2).
Entsprechend den Ausführungsbeispielen des Streitpatents werden in Abhängigkeit
von Verfahrensparametern (TSollS, ΔTS, ΔTR - Absatz [0061]) vom beanspruchten
Verfahren auch Betriebszustände mitumfasst, bei denen mit dem(n)
temperaturbeeinflussenden Element(en) auf die Luft nicht eingewirkt wird. Dies gilt
sowohl für den „Sommerbetrieb“ als auch für den „Winterbetrieb“ (Absätze [0061]
und [0063]. Genauso wird eine Verfahrensweise offenbart, bei der, dazu
entgegengesetzt,
durch
die
temperaturbeeinflussenden Elemente
der
Belüftungseinrichtung im Heiz- oder Kühlbetrieb permanent und ungeregelt ein
Temperaturniveau im Temperaturbereich TB, beispielsweise zwischen 25°C bis
18°C, erreicht wird und
innerhalb dieses Temperaturbereiches die
Heizungseinrichtung 12, 14 die Funktion der entsprechenden Wärmezufuhr auf den
gewünschten Temperatursollwert TSollS/R übernimmt, also zu- bzw. abgeschaltet
wird (Absatz [0065]).
Dementsprechend ist das beanspruchte Verfahren nach Anspruch 1 derart
auszulegen, dass in Abhängigkeit von definierten Verfahrensparametern die
Möglichkeit bestehen muss, die Luft nur zeitweise im Kühl- oder im Heizbetrieb
mittels des temperaturbeeinflussenden Elements der Belüftungseinrichtung und der
Heizeinrichtung gleichzeitig und im Fluidstrom räumlich nacheinander thermisch zu
beeinflussen. Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents muss dies
jedoch nicht zwingend dauerhaft bzw. permanent gleichzeitig erfolgen, sondern je
nach Situation können zweitweise neben dem gleichzeitigen Betrieb auch entweder
nur die temperaturbeeinflussenden Elemente oder nur die Heizeinrichtung durch die
Regelung aktiviert sein.
Weiterhin verlangt Merkmal 1.3, dass das temperaturbeeinflussende Element zur
Kühlung
oder
zur Heizung eines gasförmigen Fluids dient.
In den
Ausführungsbeispielen dient das streitpatentgemäße temperaturbeeinflussende
Element dort situationsbedingt zum Kühlen und zum Heizen des Luftstroms. Darauf
ist der Anspruch 1 aber nicht beschränkt. Unter das Verfahren nach Anspruch 1 fällt
auch, wenn das temperaturbeeinflussende Element der Belüftungseinrichtung den
Luftstrom entweder nur kühlt oder nur beheizt.
2.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist
gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 nicht neu. Der
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
Die D21 zeigt in den Figuren 4, 6, 9 und 10 (Spalte 7, Z. 7 bis Spalte 10, Z. 52) ein
Verfahren zur Steuerung und Regelung einer Einrichtung zur Klimatisierung eines
Kraftfahrzeugsitzes (2), der eine Heizeinrichtung (14) zur Beheizung des
Kraftfahrzeugsitzes und eine Belüftungseinrichtung (4, 5, 13, 16) zur Belüftung des
Kraftfahrzeugsitzes umfasst (M1/1, M1/2). Die Belüftungseinrichtung weist ein
temperaturbeeinflussendes Element (4) auf, welches
in Abhängigkeit der
Innenraumtemperatur des Fahrzeugs (Sp. 3, Z. 45-60) zur Kühlung oder zur
Heizung (35, 36) der Luft dient, um die dem Sitz zuzuführende Luft auf mindestens
eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur oder darunter zu bringen (Spalte 11,
Z. 10-16; M1/3), wobei die Luft anschließend durch die Heizeinrichtung auf die
vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur des Kraftfahrzeugsitzes aufgeheizt und die
vorgegebene Soll-Oberflächentemperatur eingeregelt wird (Sp. 4, Z. 48-51; Sp. 10,
Z. 18-38 - M1.4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt die Heizeinrichtung (14)
eine Heizeinrichtung gemäß Merkmal M1/1 des Streitpatents dar. Der
Patentanspruch 1 ist auf eine elektrische Heizung des Sitzes in Form von in die
Polster integrierten Heizelementen nicht beschränkt. Darüber hinaus ist die in der
D21 offenbarte Heizeinrichtung (14) zweifellos Bestandteil der Einrichtung zur
Klimatisierung des Fahrzeugsitzes bzw. wird damit von dieser Einrichtung umfasst.
Somit offenbart die D21 alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag.
3.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht rechtsbeständig, da sein
Gegenstand ausgehend von der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
nach Hauptantrag in den Merkmalen M1/1 und M1/4 nur dadurch, dass anstelle der
allgemeinen Heizeinrichtung nun ein Heizeinrichtung-Sitzteil (12) und ein
Heizeinrichtung-Rückenlehnenteil (14) beansprucht werden. Diese Gestaltung ist
zwar neu gegenüber der D21, sie gehört jedoch zum allgemeinen Fachwissen des
Fachmanns und liegt für den Fachmann, der ausgehend vom Stand der Technik
nach der D21 ermöglichen will, die Temperatur der Sitzteil- und der Rückenlehnen-
Oberfläche gegebenenfalls getrennt einregeln zu können, auf der Hand. Eine solche
Konfiguration wird z.B. schon in der D17 (Figur 1) und D18 (Figur 1) gezeigt.
Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der D21 unter Berücksichtigung
seines Fachwissens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 1.
4.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 führt nicht zu
einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. Denn er beruht ausgehend von
der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 durch die Konkretisierung des Merkmals 1/3, wonach das
temperaturbeeinflussende Element durch ein Peltier-Element realisiert wird, mit
dem das zuzuführende gasförmige Fluid zur Belüftung des Kraftfahrzeugsitzes 10
auf mindestens eine vorgebbare Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) oder
darunter gekühlt oder aufgeheizt wird und wobei die Temperatur unterhalb der Soll-
Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) in einem vorgebbaren Temperaturbereich (TB)
eingestellt wird.
Die aus D21 bekannte Klimatisierungseinrichtung verfügt über eine relativ
aufwendige Kanalführung und Klappenmechanik (5, 11 - vgl. Fig. 4, 9, und 10). Um
den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, hat der Fachmann daher
Veranlassung, Änderungen mit dem Ziel vorzunehmen, die bekannte
Klimatisierungseinrichtung für einen Fahrzeugsitz möglichst unabhängig von der
vorhandenen Klimaanlage betreiben zu können. Er sucht daher im Stand der
Technik nach Lösungen, wie er ohne Einsatz der Klimaanlage sein
Regelungskonzept beibehalten kann. Dabei gehört es zum Wissen des Fachmanns,
dass
im Sommerbetrieb,
in dem die
Innenraumtemperatur oberhalb der
Solltemperatur und damit zumeist oberhalb des gewünschten Temperatursollwertes
der Oberfläche für den Kraftfahrzeugsitz liegt, die Einrichtung zur Klimatisierung des
Sitzes nicht allein mit einer Belüftungsanlage ohne ein temperaturbeeinflussendes
Element betrieben werden kann, da in diesem Fall die zugeführte Luft gekühlt
werden muss. Daher zieht der Fachmann Lösungen in Betracht, bei denen auch
ohne den Einsatz einer Klimaanlage die dem Sitz zugeführte Luft gekühlt werden
kann,
bevor mittels
einer Heizeinrichtung
die
gewünschte Soll-
Oberflächentemperatur eingeregelt wird.
In dem in Figur 1 der D20 gezeigten Ausführungsbeispiel findet der Fachmann die
Anregung, im Bereich der in der D21 gezeigten Belüftungseinrichtung mit dem
Sitzgebläse ein Peltierelement anzuordnen, mit dem bei Bedarf die dem
Fahrzeugsitz zugeführte Luft vorgekühlt werden kann, womit auf die in den weiteren
Ausführungsbeispielen der D20 gezeigte, alternative Klimatisierungsausstattung
verzichtet werden kann. Unter dem einstellbaren, vorgebbaren Temperaturbereich
(TB) unterhalb der Soll-Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) ist nur die fachübliche
Maßnahme
zu
verstehen, bei der Regelung einer Stellgröße den
Schwankungsbereich der Werte zu definieren, bei denen ein Aggregat in
Abhängigkeit von der einzuregelnden Stellgröße ein- oder ausgeschaltet wird:
Daher gelangt der Fachmann, der ausgehend von der D21 unter Berücksichtigung
der Offenbarung der Entgegenhaltung D20 und seines Fachwissens
in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
5.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht rechtsbeständig, weil sein
Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 durch das zusätzliche Merkmal, wonach die Soll-
Oberflächentemperatur (TSollS, TSollR) ausgewählt wird und von jeweils mindestens
einem Temperaturfühler (24, 26) eine Ist-Oberflächentemperatur (TIstS, TIstR) des
Kraftfahrzeugsitzes (10) ermittelt und der Heizeinrichtung (12, 14) die Differenz
(ΔTS, ΔTR) zwischen Sollwert und lstwert der Oberflächentemperatur (TIstS, TIstR) als
Stellgröße vorgegeben wird.
Das zusätzliche Merkmal beschreibt die Regelung der Heizeinrichtung
in
Abhängigkeit
eines
Soll-Ist-Vergleichs
der
einzuregelnden
Sitz-
Oberflächentemperatur. Eine derartige Regelung ist fachüblich und kann keine
erfinderische Tätigkeit begründen. Auf eine derartige Möglichkeit wird der
Fachmann zudem auch schon in der D21 in Spalte 11, Z. 14-16 hingewiesen.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht ausgehend
von der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit und
führt daher nicht zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 durch die Konkretisierung des Merkmals M1/3 wonach als
temperaturbeeinflussendes Element ein umpolbares Peltier-Element zur Kühlung
oder zur Heizung eines gasförmigen Fluids dient.
Eine derartige Möglichkeit gehört jedoch zum allgemeinen Fachwissen des
Fachmanns und liegt für den Fachmann, der ausgehend vom Stand der Technik der
D21 ermöglichen will, das dem Sitz zuzuführende Fluid ggf. nicht nur zu kühlen,
sondern bei bestimmten Anwendungsfällen wie im Winter bei sehr geringen
Innenraumtemperaturen sowohl innerhalb der Belüftungseinrichtung als auch durch
das Heizelement erwärmen zu können, auf der Hand. Umpolbare Peltierelemente
gehören
zum Fachwissen
des Fachmanns
auf
dem Gebiet
der
Fahrzeugklimatisierung und werden z.B. auch schon in der D1 (Sp. 3, Z. 21-25)
gezeigt.
Daher gelangt der Fachmann, der ausgehend von der D21 unter Berücksichtigung
der Offenbarung der Entgegenhaltung D20 und seines Fachwissens
in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.
7.
Schließlich hat das Streitpatent auch im Umfang des Hilfsantrags 5 keinen
Bestand, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ausgehend
von der Offenbarung der Entgegenhaltung D21 ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 stellt nur eine Kombination der Merkmale
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 dar. Da sich sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 als auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
für den Fachmann aus der Offenbarung der D21 unter Berücksichtigung der
Offenbarung der Entgegenhaltung D20 und seines Fachwissens naheliegend
ergeben, gilt dies auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 5.
Daher war der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. Dezember Juni 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
prö