Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 13.08.2020 – 12 W (pat) 42/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130820B12Wpat42.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 42/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. August 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 210 476
ECLI:DE:BPatG:2020:130820B12Wpat42.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. August 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 24 des DPMA vom 18. Juni 2018 wird
aufgehoben und das Patent 10 2013 210 476 mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag HA‘‘, eingereicht mit Eingabe
vom 3. August 2020,
Beschreibung Seiten 2, 3 und 5 bis 8, eingereicht mit Eingabe vom
3. August 2020, Seiten 1 und 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
am 13. August 2020
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2013 210 476, das am
5. Juni 2013 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Anmeldung 10
10 2013 210 373.5 vom 4. Juni 2013 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am
4. Dezember 2014 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 4. September 2015 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, die Gegenstände seiner Ansprüche seien nicht patentfähig. Die Patentinhaberin hatte das Patent mit
geänderten Ansprüchen 1 bis 7 vom 18. Januar 2016 und hilfsweise mit in der
Anhörung vom 18. Juni 2018 eingereichten Ansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag
verteidigt.
Mit in der Anhörung vom 18. Juni 2018 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen
und dabei zur Begründung angegeben, das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 und
die Schraube gemäß dem Anspruch 5 nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag
beruhten nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau
der Entgegenhaltungen D10 und D7. Gegen diesen Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Patentinhaberin vom 31. Oktober 2018.
Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
DE 20 2012 000 045 U1
DE 24 61 546 A1
EP 0 589 399 A1
EP 0 948 719 Bl
WO 2012/044259 A1
DE 10 2011 087 683 A1
EP 0 501 519 A1
US 4,862,718
DE 10 2011 003 252 A1
EP 0 533 456 B1
DE 43 42 415 A1
DE 32 07 975 A1
DE 202 10 464 U1
WO 2010/093329 A1
D15
D16
D17
D18
D19
D20
D21
D22
DE 10 2005 022 215 A1
DE 10 2005 011 079 A1
AU –B-44271/79
EP 0 854 299 A1
US 2012/0034048 A1
WO 2008/156425 A1
EP 0 476 831 A1
EP 0 088 366 B1
Die D1 bis D4 wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt, D5 bis D22
wurden von der Einsprechenden genannt.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des DPMA vom 18. Juni 2018
aufzuheben und das Patent 10 2013 210 476 mit folgenden Unterlagen
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag HA‘‘, eingereicht mit Eingabe
vom 3. August 2020,
Beschreibung Seiten 2, 3 und 5 bis 8, eingereicht mit Eingabe vom
3. August 2020, und Seiten 1 und 4, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung am 13. August 2020,
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei nicht neu
gegenüber der Entgegenhaltung D10.
Der geltend gemachte Anspruch 1
lautet mit vom Senat hinzugefügten
Gliederungszeichen M1.1 bis M1.11:
M1.1 Verfahren zur Herstellung einer Schraube, aufweisend einen
mit einem Gewinde (2) mit mindestens einem Gewindegang (4)
versehenen Schaft (3),
M1.2 wobei das Gewinde (2) einen Außendurchmesser (Da)
und eine Gewindesteigung (P) aufweist und
gewindeformend oder gewindefurchend ausgebildet ist
M1.3 und wobei das Verhältnis Q1 = P/Da
von der Gewindesteigung (P) bezogen auf den Außendurchmesser (Da)
von 0,3 bis 0,385 beträgt
M1.4 und wobei der Gewindegrund (6) einen Radius Rg aufweist,
der bezogen auf die Gewindesteigung (P)
ein Verhältnis Q2 = Rg/P von 0,5 bis 1,0 aufweist,
M1.5 wobei der Schaft (3) zur Herstellung des Gewindes (2)
mit Gewindegängen (4), Gewindeflanken (5) und einem Gewindegrund (6)
mittels eines Walzbacken aufweisenden
formgebenden Walzwerkzeugs (11) verformt wird,
gekennzeichnet durch
M1.6 eine mit der Walzbackenlänge fortschreitende Zunahme
der Verrundung im Gewindegrund (15)
M1.7 bei gleichzeitiger Steigerung der Eindringtiefe
M1.8 ausgehend von einem spitzen Winkel im Walzwerkzeug (11)
M1.9
zu einem abgerundeten Profil im Walzwerkzeug,
M1.10 sodass im Schaft (3) eine Ausbildung eines Gewindes (2)
mit spitz zulaufenden Gewindeflanken (13)
M1.11 und mit einem Gewindegrund (15) mit einem Radius RG erfolgt.
Auf diesen Anspruch sind die weiteren Ansprüche 2 bis 4 unmittelbar bzw. mittelbar
rückbezogen.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und weiterer Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da sich der mit dem
zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund, der Gegenstand des
Anspruchs 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Satz 1 Nr. 1 PatG), für den Anspruch 1
gemäß Hauptantrag HA“ als nicht zutreffend erweist.
1) Gegenstand der Erfindung ist gemäß dem ersten und zweiten Absatz der
Patentbeschreibung ein Verfahren zur Herstellung einer Schraube, insbesondere
zur Direktverschraubung in Kunststoffteilen, wobei die Schraube sich in einem
bereits vorhandenen Loch ein Gewinde selbst formt bzw. furcht.
Wie sich schon aus der angegebenen Verwendung zur Direktverschraubung in
Kunststoffteilen und zusätzlich auch aus der Beschreibung der konventionellen
Herstellungsweise solcher Schrauben in Abs. 0007 und detaillierter in Abs. 0030
und 0031 mit Bezug auf Figur 3 ergibt, geht es patentgemäß vor allem um die
Herstellung von Schrauben, bei denen das Gewinde jeweils einen breiten
Gewindegrund, anschaulich gesagt eine breite und flache Vertiefung, und eine
schmale Gewindespitze, anschaulich gesagt eine schmale und spitze Erhebung,
aufweist.
Gemäß den Absätzen 0007, 0030 und 0031 der Patentschrift (PS) erfolgt bei der
konventionellen Herstellung solcher Schrauben durch Walzen meist zunächst ein
schnelles Eindringen eines Vorsprungs des Walzwerkzeugs, bis der Kerndurchmesser erreicht
ist. Anschließend verbreitert sich der Vorsprung des
Walzwerkzeugs, so dass eine seitliche, schabende Materialversetzung am
Gewindegrund erfolgt. Diese Art der Verdrängung des Materials führt laut
Patentschrift je nach Profil meistens zur Ausprägung der Gewindespitze mit einer
Schließfalte und zu Walzschuppen im Gewindegrund und wirkt sich nachteilig auf
die Festigkeit der Gewindeflanken und auf das Einschraubverhalten bei der Direktverschraubung aus.
Ziel der Erfindung ist dementsprechend gemäß Absatz 0008 PS die Bereitstellung
eines Verfahrens zur Herstellung einer Schraube für eine Direktverschraubung mit
einer ausreichenden Festigkeit und einem günstigen Materialfluss in dem zu
verschraubenden Bauteil.
Erfindungsgemäß erfolgt bei der Herstellung der Schraube gemäß dem
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 eine mit der Walzbackenlänge
fortschreitende Zunahme der Verrundung im Gewindegrund bei gleichzeitiger
Steigerung der Eindringtiefe ausgehend von einem spitzen Winkel im Walzwerkzeug zu einem abgerundeten Profil im Walzwerkzeug, so dass im Schaft der
Schraube ein Gewinde mit spitz zulaufenden Gewindeflanken und einem
Gewindegrund mit einem Radius ausgebildet wird.
2) Als Fachmann zuständig ist hier ein Diplom-Ingenieur oder Master des
Maschinenbaus mit
Fachhochschulabschluss,
der
über mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Schrauben verfügt.
3) Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses
durch den Fachmann der Erläuterung.
Die Merkmale M1.6 bis M1.9 beschreiben den Ablauf der bei der Herstellung der
Schraube stattfindenden Verformung des Schraubenschafts durch Angabe der
Form des zum Walzen verwendeten Walzbackens.
Dieser weist nach dem Verständnis des Fachmanns Vorsprünge auf, die in den
Schraubenrohling eindringen und durch Verdrängung von Material den Gewindegrund der Schraube formen, der gegenüber der ursprünglichen Oberfläche des
Schafts des Schraubenrohlings vertieft ist.
Zwischen den Vorsprüngen sind im Walzbacken Rillen ausgebildet, in die das von
den Vorsprüngen verdrängte Material hineinfließt und so die Gewindespitze der
Schraube ausbildet, die gegenüber der ursprünglichen Oberfläche des Schafts des
Schraubenrohlings erhöht ist.
Das Volumen des Schraubenrohlings ändert sich bei der Verformung nicht.
Merkmal M1.6 fordert eine mit der Walzbackenlänge fortschreitende Zunahme der
Verrundung im Gewindegrund (15), das heißt also eine mit der Walzbackenlänge
fortschreitende Zunahme der Verrundung des den Gewindegrund formenden
Vorsprungs des Walzbackens.
In den Merkmalen M1.8 und M1.9 ist diese Formänderung des Vorsprungs des
Walzbackens weiter durch die Angabe beschrieben, dass die fortschreitende
Zunahme der Verrundung ausgehend von einem spitzen Winkel im Walzwerkzeug
(11) zu einem abgerundeten Profil im Walzwerkzeug führen soll.
Für das Beschwerdeverfahren kann dahinstehen, ob „spitzer Winkel“
im
mathematischen Sinn als „Winkel kleiner 90 Grad“ oder lediglich als „spitz“ im
Gegensatz zu „abgerundet“ zu verstehen ist, es kommt nur darauf an, dass eine
fortschreitende Zunahme der Verrundung stattfindet.
Gemäß dem Merkmal M1.7 muss die im Merkmal M1.6 geforderte und in den
Merkmalen M1.8 und M1.9 weiter beschriebene fortschreitende Zunahme der
Verrundung im Gewindegrund bei gleichzeitiger Steigerung der Eindringtiefe
stattfinden, das heißt bei gleichzeitiger Zunahme der Vertiefung des
Gewindegrunds gegenüber der ursprünglichen Oberfläche des Schafts des
Schraubenrohlings. Für das Beschwerdeverfahren kann dahinstehen, wie weit sich
diese geforderte Gleichzeitigkeit über die Walzbackenlänge erstrecken muss, es
kommt nur darauf an, dass ein Nacheinander der beiden Vorgänge in dem Sinne,
dass erst die maximale Eindringtiefe erreicht und danach fortschreitend zunehmend
verrundet wird, ausgeschlossen ist.
In den Merkmalen M1.10 und M1.11 ist schließlich angegeben, dass die in den
Merkmalen M1.6 bis M1.9 beschriebene Verformung des Schraubenschafts so
erfolgen muss, dass im Ergebnis im Schaft (3) eine Ausbildung eines Gewindes (2)
mit spitz zulaufenden Gewindeflanken (13) und mit einem Gewindegrund (15) mit
einem Radius RG erfolgt.
Als Gewindeflanken werden die Seiten der Gewindespitze bezeichnet. Aus der
Angabe, dass die Gewindeflanken spitz zulaufen müssen, ergibt sind daher, dass
die Gewindespitze, so wie auch der in der Patentschrift dafür gewählte Name
„Gewindespitze“ besagt, spitz ausgebildet sein muss. Der Gewindegrund muss
dagegen mit einem Radius, das heißt abgerundet, ausgebildet sein.
Für das Beschwerdeverfahren kann sowohl dahinstehen, wie spitz die
Gewindespitze sein muss, das heißt, wie groß eventuelle Abrundungen oder
Abplattungen der Gewindespitze ausfallen dürfen, als auch, ob der Radius im
Gewindegrund durchgehend sein muss, oder ob auch ein ebener Gewindegrund mit
seitlichen Abrundungen darunterfällt. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass
mit den Formulierungen „spitz zulaufend“ und „mit einem Radius“ der Merkmale
M1.10 und M.1.11 solche Gewinde ausgeschlossen werden, bei denen
Gewindespitze und Gewindegrund gleich, das heißt gleich spitz bzw. gleich rund
ausgebildet sind.
4) Die Ansprüche gemäß Hauptantrag HA“ sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 stimmt dem Inhalt nach mit dem erteilten Anspruch 6
überein, es wurden lediglich anstelle der Rückbeziehung auf den erteilten
Anspruch 1 dessen Merkmale ausdrücklich in den Oberbegriff aufgenommen.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen dem Inhalt nach den erteilten
Ansprüchen 7, 8 und 2, wobei sich durch die Rückbeziehung des geltenden
Anspruchs 2 auf den geltenden Anspruch 1 kein anderes Verfahren ergibt als durch
den ursprünglich umgekehrten Rückbezug des erteilten Anspruchs 6 auf den
erteilten Anspruch 2.
Ein Hinausgehen über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung wurde nicht
geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht erkennbar.
5) Das Verfahren nach dem Anspruch 1 ist neu und ergibt sich für den Fachmann
nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
5.1) Die Entgegenhaltung D10, siehe Spalte 2 Zeilen 44 bis 52, offenbart in zwei
Ausführungsbeispielen Herstellungsverfahren für zwei verschiedene Gewindetypen.
Die Figuren 1 bis 6 mit Beschreibung, insbesondere in Spalte 4 Zeile 45 bis Spalte 6
Zeile 18, beschreiben als erstes Ausführungsbeispiel die Herstellung eines
Gewindes für eine sogenannte Maschinenschraube („machine screw“), das einen
Flankenwinkel von 60° aufweist und bei dem Gewindegrund und Gewindespitze
gleich geformt sind, der Gewindegrund also genauso spitz ist wie die Gewindespitze.
Die Figuren 7 bis 10 mit Beschreibung, insbesondere in Spalte 6 Zeile 19 bis
Spalte 7 Zeile 43, beschreiben als zweites Ausführungsbeispiel die Herstellung
eines Gewindes, bei dem die Gewindespitzen einen vergrößerten Abstand
voneinander aufweisen, wodurch sich ein breiter, flacher Gewindegrund ergibt
(„space type thread“).
5.1.1) Die Herstellung des Maschinengewindes gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel der D10 beginnt damit, dass der Walzbacken zunächst mit Vorsprüngen mit
einem stumpfen Winkel von 98° soweit eindringt, dass ein bis auf den Flankenwinkel
von 98° statt 60°, bereits dem fertigen Maschinengewinde entsprechendes Gewinde
entsteht. Dieses ist in dem unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 4 vom Senat
mit einer dicken Linie markiert und außerdem in Fig. 5A dargestellt, dort mit
realistischen Abrundungen von Gewindespitze und Gewindegrund, vergl. Spalte 5
Zeilen 2 bis 5:
In den Figuren 4 und 5 liegt der Walzbacken unten und die darauf abrollende
Schraube oben, wie auch in Figur 2, die den zugehörigen unteren Walzbacken zeigt.
Der Gewindegrund der Schraube liegt also oben, die Gewindespitze zeigt nach
unten. An der in Fig. 2 mit „A“ bezeichneten Stelle entspricht das Walzbackenprofil
dem in Fig. 5A dargestellten Profil. Die Schraube rollt beim Walzen in Fig. 2 nach
rechts.
Da bei dem in Figur 4 und 5A als Ausgangszustand dargestellten Gewinde mit
Flankenwinkel von 98° Gewindespitze und Gewindegrund gleich geformt sind,
entspricht die in Figur 4 eingezeichnete und mit „G.L.“ bezeichnete „pitch or groove
line“ (Spalte 4 Zeile 57), also die Linie, auf der die Gewindespitze jeweils gerade so
breit ist, wie der jeweils dazwischenliegende Freiraum, zugleich dem Außendurchmesser des Schraubenrohlings vor dem Beginn des Walzens.
Das beim Eindringen des Walzbackenvorsprungs aus dem Gewindegrund
verdrängte Material, siehe die vom Senat angebrachte obere flächige Markierung in
Fig. 4, findet sich in der spiegelbildlich gleich geformten Gewindespitze wieder,
siehe die untere flächige Markierung in Fig. 4:
Nach diesem ersten Schritt wird das Gewinde so umgeformt, dass ein
Flankenwinkel von schließlich 60° statt anfänglich 98° entsteht. Dadurch wächst die
Gewindehöhe auf den eingezeichneten Wert D. Das schließlich entstehende
Gewinde ist in dem unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 4 vom Senat mit
einer dicken Linie markiert und außerdem in Fig. 5D dargestellt:
Die Figur 5D zeigt das Walzbackenprofil an der in Fig. 2 mit „D“ bezeichneten Stelle.
(Das in Fig. 2 unten vom Senat umkreiste „D“ bezeichnet den Zustand der Figur 5D,
das in Fig. 2 nicht umkreiste „D“ schräg rechts darüber bemaßt die Gewindetiefe D,
die im oben wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 4 umkreist ist.)
Da nach der Umformung vom Zustand „A“ bis zum Zustand „D“ Gewindespitze und
Gewindegrund weiterhin gleich geformt sind, erfolgt auch diese Verformung
weiterhin symmetrisch zur Linie G.L., die Eindringtiefe nimmt also zu, siehe auch
Spalte 4 Zeilen 53 bis 57.
Das dabei aus dem aus dem Gewindegrund zusätzlich verdrängte Material, siehe
in dem unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 4 die vom Senat angebrachte
obere flächige Markierung, findet sich in der spiegelbildlich gleich geformten
Gewindespitze wieder, siehe die untere flächige Markierung in Fig. 4:
Die Zunahme der Eindringtiefe lässt sich auch in Figur 2 daran erkennen, dass im
Bereich 18, d.h. vom Zustand „A“ bis „D“, die Walzbackenoberseite, d.h. die
Oberseite der Walzbackenvorsprünge, ansteigt, wie vom Senat mit der dicken Linie
markiert, siehe die unten wiedergegebene Figur 2.
Gleichzeitig fällt die gestrichelte Linie, die die Tiefe der Rillen im Walzbacken und
damit die Höhe der entstehenden Gewindespitzen zeigt, von „A“ nach „D“ ab.
Beides entwickelt sich symmetrisch zur Linie G.L., die dem Außendurchmesser des
Schraubenrohlings entspricht, bis am Ende (in Figur 2 rechts) die unten eingekreiste
Gewindehöhe D erreicht ist. Aufgrund dieser symmetrischen Entwicklung entspricht
bei der Herstellung des Maschinengewindes gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel der D10 die Eindringtiefe (der Abstand der Walzbackenoberseite von der
Linie G.L.) stets der halben Gewindehöhe D.
Ein Vergleich mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zeigt:
Beim
ersten Ausführungsbeispiel
der D10,
der Herstellung
eines
Maschinenschraubengewindes, findet also zwar im Verlauf des Verfahrens eine
Steigerung der Eindringtiefe statt, insoweit ähnlich dem Merkmal M1.7.
Dabei kann jedoch dahinstehen, ob das anfängliche Eindringen mit einem Winkel
von 98° dem spitzen Winkel des Merkmals M1.8 entspricht, und ob die in den
Figuren 5A bis 5D dargestellte Verformung einer fortschreitenden Zunahme der
Verrundung zu einem abgerundeten Profil der Merkmale M1.6 und M1.9 entspricht.
Denn das entstehende Maschinenschraubengewinde, bei dem Gewindegrund und
Gewindespitze gleich geformt sind, der Gewindegrund also genauso spitz ist wie
die Gewindespitze, entspricht jedenfalls nicht den Merkmalen M1.10 und M1.11.
Da es im ersten Ausführungsbeispiel der D10 um die Herstellung eines anderen
Gewindes geht als im geltenden Anspruch 1, kann das Verfahren des ersten
Ausführungsbeispiels der D10 das Verfahren des Anspruchs 1 auch nicht
nahelegen.
5.1.2) Die Herstellung des Gewindes mit breitem, flachen Gewindegrund („space
type thread“) gemäß dem zweiten Ausführungsbeispiel der D10 beginnt ebenfalls
damit, dass der Walzbacken zunächst mit Vorsprüngen mit einem stumpfen Winkel
Ө soweit eindringt, dass ein – bis auf den zu großen Flankenwinkel Ө – einem
Maschinengewinde entsprechendes Gewinde entsteht. Dieses ist in dem unten
wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 8 vom Senat mit einer dicken Linie markiert
und außerdem in Fig. 10A dargestellt:
Auch in diesen Figuren liegt der Walzbacken unten und die darauf abrollende
Schraube oben, ihr Gewindegrund liegt also oben, die Gewindespitze zeigt nach
unten.
Bis hierher sind wie beim ersten Ausführungsbeispiel Gewindespitze und
Gewindegrund gleich geformt, die Ausbildung des Gewindes erfolgt bis hierher also
ebenfalls symmetrisch zur Schaftoberfläche des Schraubenrohlings vor Beginn des
Walzens. Die Eindringtiefe, in Fig. 8 rechts oben als „PENETRATION“ eingetragen,
entspricht daher bis hierher wie beim ersten Ausführungsbeispiel der halben
vorläufigen Gewindetiefe, die in Fig. 8 ganz rechts als „T.D. @ START“ eingetragen
ist, siehe auch Spalte 6 Zeilen 37 bis 39.
Jedoch erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens keine weitere Steigerung der
Eindringtiefe, sondern vielmehr eine Verbreiterung der bereits bis zur endgültigen
Eindringtiefe eingedrungenen Walzbackenvorsprünge und dabei eine seitliche
Materialversetzung am Gewindegrund.
Die resultierende endgültige Gewindeform ist in dem unten wiedergegebenen
Ausschnitt aus Fig. 8 vom Senat mit einer dicken Linie markiert und außerdem in
Fig. 10E dargestellt, dort mit realistischen Abrundungen von Gewindespitze und
Gewindegrund, vergl. Spalte 7 Zeilen 27 bis 31:
Das dabei durch die Verbreiterung des Gewindegrunds aus dem Gewindegrund
zusätzlich verdrängte Material, siehe in dem unten wiedergegebenen Ausschnitt
aus Figur 8 die oberen beiden flächigen Markierungen, fließt in die Rille des
Walzbackens, siehe in Figur 8 die untere flächige Markierung:
Um dieses Material aufnehmen zu können, muss dabei gleichzeitig mit der
Verbreiterung des Gewindegrunds die Tiefe der Rille zunehmen, wie in Spalte 6
Zeilen 40 bis 42 beschrieben („groove depth ... increases“) und auch in Fig. 9
eingezeichnet, siehe dort die anfängliche Tiefe „THR’D DEPTH EXTREME START
END“ (rechts) und die endgültige Tiefe „THR’D DEPTH FINISH END D“ (links).
Dabei ändert sich auch der Flankenwinkel, so dass er schließlich 60° anstelle des
anfänglichen stumpfen Winkels Ө beträgt, siehe Figur 9.
Während die Tiefe der Rille zunimmt, siehe den vom Senat in Figur 9 (siehe
Darstellung unten) in der Mitte unten eingetragenen senkrechten Pfeil, bleibt die
Eindringtiefe des Walzbackenvorsprungs jedoch konstant, siehe die vom Senat
(siehe Darstellung unten) rechts oben eingetragenen waagerechten Pfeile:
Die konstante Eindringtiefe lässt sich auch in Figur 7 daran erkennen, dass die
Walzbackenoberseite waagerecht verläuft, wohingegen die gestrichelte Linie, die
die Tiefe D der Rillen im Walzbacken und damit die Höhe der entstehenden
Gewindespitzen zeigt, von links nach rechts abfällt:
Ein Vergleich mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zeigt:
Beim zweiten Ausführungsbeispiel der D10, der Herstellung eines Gewindes mit
breitem, flachen Gewindegrund („space type thread“), findet während des
beschriebenen Verfahrens von Figur 10A bis 10E keine Steigerung der Eindringtiefe
entsprechend dem Merkmal M1.7 statt.
Deshalb kann auch hier dahinstehen, ob das anfängliche Eindringen mit einem
stumpfen Winkel Ө dem spitzen Winkel des Merkmals M1.8 entspricht und ob die
in Figur 10A bis 10D dargestellte Verformung einer fortschreitenden Zunahme der
Verrundung zu einem abgerundeten Profil den Merkmalen M1.6 und M1.9
entspricht.
Da sich hier keinerlei Anregung zu einer Steigerung des Eindringtiefe bei der
Verbreiterung des Gewindegrunds findet, kann das Verfahren des zweiten
Ausführungsbeispiels der D10 das Verfahren des Anspruchs 1 auch nicht
nahelegen.
5.2) Die Entgegenhaltung D9, die sich auf die D10 („EP 0 533 456 B1“) als Stand
der Technik bezieht, siehe Abs. 0002, offenbart einen Walzbacken und ein
Verfahren zur Herstellung eines Gewindes, das ähnlich dem zweiten Ausführungsbeispiel der D10 einen breiten und flachen Gewindegrund zwischen den
Gewindespitzen aufweist.
Wie schon im zweiten Ausführungsbeispiel der D10 erfolgt auch hier nach einem
ersten Eindringen der walzbackenseitigen Vorsprünge (in D9 „Stege“ genannt) in
den Schraubenrohling eine seitliche Verbreiterung der Stege, siehe Absatz 0009:
„An den Flanken der Nuten wird von den Stegen beidseitig Material des Werkstücks
gegeneinander aufgeschoben, bis das Gewindeprofil geformt ist.“
Dadurch werden die zwischen den Stegen liegenden walzbackenseitigen Rillen (in
D9 „Nuten 10“ genannt) zwangsläufig schmaler, die Nutbreite a nimmt ab.
Das Volumen der Rille bzw. Nut 10 ist dem darin eingeschlossenen Volumen der
entstehenden Gewindespitze angepasst, siehe Abs. 0012. Da während der
Umformung die Nutbreite a abnimmt, gleichzeitig aber von den Stegen seitlich
verdrängtes Material in die Nut hineinfließt, muss die Nuttiefe Z dabei erheblich
zunehmen. Im Ergebnis wird die Nut gleichzeitig schmaler und erheblich tiefer, also
spitzer, in anderen Worten: Der Flankenwinkel α (in D9 „Profilwinkel α“ genannt),
der dem Winkel Ө des zweiten Ausführungsbeispiels der D10 entspricht, wird
während der Umformung kleiner, siehe Abs. 0008.
Die Umformung ist in Fig. 2 der D9 dargestellt. Auch hier liegt wie in den Figuren
der D10 der Walzbacken unten und die darauf abrollende Schraube oben, ihr
Gewindegrund liegt also oben, die Gewindespitze zeigt nach unten in die Nut 10
hinein.
In Figur 2 ist eingetragen, wie während der Umformung, siehe Pfeil 15, die Nutbreite
a abnimmt (von aA auf aB), die Nuttiefe zunimmt (von ZA auf ZB), und dabei der
Flankenwinkel bzw. Profilwinkel der Nut und damit der in der Nut entstehenden
Gewindespitze abnimmt (von αA auf αB, gemäß Abs. 0008 beispielsweise von αA =
80-120° auf αB = 30-60°).
Von den jeweils zwischen zwei Nuten liegenden Stegen ist in Figur 2 keiner
vollständig dargestellt, die Zunahme der Stegbreite ist in der Figur lediglich daran
zu erkennen, dass die Nutbreite a von aA auf aB abnimmt, wobei die Breite von Nut
und Steg zusammen konstant bleiben muss.
Wie im zweiten Ausführungsbeispiel der D10 findet in D9 während der Umformung
keine Steigerung der Eindringtiefe statt, sondern vielmehr eine seitliche
Materialversetzung durch die Verbreiterung der zwischen den Nuten liegenden
Stege, siehe Abs. 0009: „An den Flanken der Nuten wird von den Stegen beidseitig
Material des Werkstücks gegeneinander aufgeschoben, bis das Gewindeprofil
geformt ist.“ Die Oberseite der Stege entspricht dabei der gemäß Abs. 0024
ausdrücklich ebenen Arbeitsfläche 3 des Walzbackens, siehe das Bezugszeichen 3
in Figur 2 einmal links unten und einmal rechts oben.
Ein Vergleich mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zeigt:
Auch bei der in D9 beschriebenen Umformung zur Herstellung eines Gewindes mit
breitem, flachen Gewindegrund und schmaler Gewindespitze findet während des
beschriebenen Verfahrens vom Zustand A in Fig. 2 zum Zustand B in Fig. 2 keine
Steigerung der Eindringtiefe entsprechend dem Merkmal M1.7 statt.
Deshalb kann auch dahinstehen, ob der in Figur 4 dargestellte Hilfswinkel, der zu
einem schrittweisen Übergang vom Gewindegrund 3 in die Gewindeflanke 11
bzw.12 führt, wie in Figur 4 vom Senat eingekreist, einer fortschreitenden Zunahme
der Verrundung zu einem abgerundeten Profil der Merkmale M1.6 und M1.9
entspricht.
Da sich in D9 keinerlei Anregung zu einer Steigerung der Eindringtiefe bei der
Verbreiterung des walzbackenseitigen Steges, d.h. des Gewindegrunds findet, kann
die D9 das Verfahren des Anspruchs 1 auch nicht nahelegen.
5.3) Deshalb kann auch eine Zusammenschau der D9 und der D 10 nicht in
naheliegender Weise zu einem Verfahren führen, bei dem zur Ausbildung eines den
Merkmalen M1.10 und M1.11 entsprechenden Gewindes eine fortschreitende
Zunahme der Verrundung im Gewindegrund entsprechend Merkmal M1.6 bei
gleichzeitiger Steigerung der Eindringtiefe entsprechend dem Merkmal M1.7 erfolgt.
Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben auch in der
mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Verfahrens gemäß dem Anspruch 1 keine
Rolle mehr gespielt.
6) Die Unteransprüche 2 bis 4 werden vom Anspruch 1 getragen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Krüger
Ausfelder
Fi/prö