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BPatG Beschluss vom 13.08.2020 – 12 W (pat) 42/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130820B12Wpat42.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 42/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. August 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 210 476

ECLI:DE:BPatG:2020:130820B12Wpat42.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. August 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter

Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 24 des DPMA vom 18. Juni 2018 wird

aufgehoben und das Patent 10 2013 210 476 mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag HA‘‘, eingereicht mit Eingabe

vom 3. August 2020,

Beschreibung Seiten 2, 3 und 5 bis 8, eingereicht mit Eingabe vom

3. August 2020, Seiten 1 und 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung

am 13. August 2020

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2013 210 476, das am

5. Juni 2013 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Anmeldung 10

10 2013 210 373.5 vom 4. Juni 2013 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am

4. Dezember 2014 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 4. September 2015 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, die Gegenstände seiner Ansprüche seien nicht patentfähig. Die Patentinhaberin hatte das Patent mit

geänderten Ansprüchen 1 bis 7 vom 18. Januar 2016 und hilfsweise mit in der

Anhörung vom 18. Juni 2018 eingereichten Ansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag

verteidigt.

Mit in der Anhörung vom 18. Juni 2018 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen

und dabei zur Begründung angegeben, das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 und

die Schraube gemäß dem Anspruch 5 nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag

beruhten nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau

der Entgegenhaltungen D10 und D7. Gegen diesen Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Patentinhaberin vom 31. Oktober 2018.

Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

DE 20 2012 000 045 U1

DE 24 61 546 A1

EP 0 589 399 A1

EP 0 948 719 Bl

WO 2012/044259 A1

DE 10 2011 087 683 A1

EP 0 501 519 A1

US 4,862,718

DE 10 2011 003 252 A1

EP 0 533 456 B1

DE 43 42 415 A1

DE 32 07 975 A1

DE 202 10 464 U1

WO 2010/093329 A1

D15

D16

D17

D18

D19

D20

D21

D22

DE 10 2005 022 215 A1

DE 10 2005 011 079 A1

AU –B-44271/79

EP 0 854 299 A1

US 2012/0034048 A1

WO 2008/156425 A1

EP 0 476 831 A1

EP 0 088 366 B1

Die D1 bis D4 wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt, D5 bis D22

wurden von der Einsprechenden genannt.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 24 des DPMA vom 18. Juni 2018

aufzuheben und das Patent 10 2013 210 476 mit folgenden Unterlagen

aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag HA‘‘, eingereicht mit Eingabe

vom 3. August 2020,

Beschreibung Seiten 2, 3 und 5 bis 8, eingereicht mit Eingabe vom

3. August 2020, und Seiten 1 und 4, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung am 13. August 2020,

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei nicht neu

gegenüber der Entgegenhaltung D10.

Der geltend gemachte Anspruch 1

lautet mit vom Senat hinzugefügten

Gliederungszeichen M1.1 bis M1.11:

M1.1 Verfahren zur Herstellung einer Schraube, aufweisend einen

mit einem Gewinde (2) mit mindestens einem Gewindegang (4)

versehenen Schaft (3),

M1.2 wobei das Gewinde (2) einen Außendurchmesser (Da)

und eine Gewindesteigung (P) aufweist und

gewindeformend oder gewindefurchend ausgebildet ist

M1.3 und wobei das Verhältnis Q1 = P/Da

von der Gewindesteigung (P) bezogen auf den Außendurchmesser (Da)

von 0,3 bis 0,385 beträgt

M1.4 und wobei der Gewindegrund (6) einen Radius Rg aufweist,

der bezogen auf die Gewindesteigung (P)

ein Verhältnis Q2 = Rg/P von 0,5 bis 1,0 aufweist,

M1.5 wobei der Schaft (3) zur Herstellung des Gewindes (2)

mit Gewindegängen (4), Gewindeflanken (5) und einem Gewindegrund (6)

mittels eines Walzbacken aufweisenden

formgebenden Walzwerkzeugs (11) verformt wird,

gekennzeichnet durch

M1.6 eine mit der Walzbackenlänge fortschreitende Zunahme

der Verrundung im Gewindegrund (15)

M1.7 bei gleichzeitiger Steigerung der Eindringtiefe

M1.8 ausgehend von einem spitzen Winkel im Walzwerkzeug (11)

M1.9

zu einem abgerundeten Profil im Walzwerkzeug,

M1.10 sodass im Schaft (3) eine Ausbildung eines Gewindes (2)

mit spitz zulaufenden Gewindeflanken (13)

M1.11 und mit einem Gewindegrund (15) mit einem Radius RG erfolgt.

Auf diesen Anspruch sind die weiteren Ansprüche 2 bis 4 unmittelbar bzw. mittelbar

rückbezogen.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und weiterer Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da sich der mit dem

zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund, der Gegenstand des

Anspruchs 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Satz 1 Nr. 1 PatG), für den Anspruch 1

gemäß Hauptantrag HA“ als nicht zutreffend erweist.

1) Gegenstand der Erfindung ist gemäß dem ersten und zweiten Absatz der

Patentbeschreibung ein Verfahren zur Herstellung einer Schraube, insbesondere

zur Direktverschraubung in Kunststoffteilen, wobei die Schraube sich in einem

bereits vorhandenen Loch ein Gewinde selbst formt bzw. furcht.

Wie sich schon aus der angegebenen Verwendung zur Direktverschraubung in

Kunststoffteilen und zusätzlich auch aus der Beschreibung der konventionellen

Herstellungsweise solcher Schrauben in Abs. 0007 und detaillierter in Abs. 0030

und 0031 mit Bezug auf Figur 3 ergibt, geht es patentgemäß vor allem um die

Herstellung von Schrauben, bei denen das Gewinde jeweils einen breiten

Gewindegrund, anschaulich gesagt eine breite und flache Vertiefung, und eine

schmale Gewindespitze, anschaulich gesagt eine schmale und spitze Erhebung,

aufweist.

Gemäß den Absätzen 0007, 0030 und 0031 der Patentschrift (PS) erfolgt bei der

konventionellen Herstellung solcher Schrauben durch Walzen meist zunächst ein

schnelles Eindringen eines Vorsprungs des Walzwerkzeugs, bis der Kerndurchmesser erreicht

ist. Anschließend verbreitert sich der Vorsprung des

Walzwerkzeugs, so dass eine seitliche, schabende Materialversetzung am

Gewindegrund erfolgt. Diese Art der Verdrängung des Materials führt laut

Patentschrift je nach Profil meistens zur Ausprägung der Gewindespitze mit einer

Schließfalte und zu Walzschuppen im Gewindegrund und wirkt sich nachteilig auf

die Festigkeit der Gewindeflanken und auf das Einschraubverhalten bei der Direktverschraubung aus.

Ziel der Erfindung ist dementsprechend gemäß Absatz 0008 PS die Bereitstellung

eines Verfahrens zur Herstellung einer Schraube für eine Direktverschraubung mit

einer ausreichenden Festigkeit und einem günstigen Materialfluss in dem zu

verschraubenden Bauteil.

Erfindungsgemäß erfolgt bei der Herstellung der Schraube gemäß dem

kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 eine mit der Walzbackenlänge

fortschreitende Zunahme der Verrundung im Gewindegrund bei gleichzeitiger

Steigerung der Eindringtiefe ausgehend von einem spitzen Winkel im Walzwerkzeug zu einem abgerundeten Profil im Walzwerkzeug, so dass im Schaft der

Schraube ein Gewinde mit spitz zulaufenden Gewindeflanken und einem

Gewindegrund mit einem Radius ausgebildet wird.

2) Als Fachmann zuständig ist hier ein Diplom-Ingenieur oder Master des

Maschinenbaus mit

Fachhochschulabschluss,

der

über mehrjährige

Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Schrauben verfügt.

3) Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses

durch den Fachmann der Erläuterung.

Die Merkmale M1.6 bis M1.9 beschreiben den Ablauf der bei der Herstellung der

Schraube stattfindenden Verformung des Schraubenschafts durch Angabe der

Form des zum Walzen verwendeten Walzbackens.

Dieser weist nach dem Verständnis des Fachmanns Vorsprünge auf, die in den

Schraubenrohling eindringen und durch Verdrängung von Material den Gewindegrund der Schraube formen, der gegenüber der ursprünglichen Oberfläche des

Schafts des Schraubenrohlings vertieft ist.

Zwischen den Vorsprüngen sind im Walzbacken Rillen ausgebildet, in die das von

den Vorsprüngen verdrängte Material hineinfließt und so die Gewindespitze der

Schraube ausbildet, die gegenüber der ursprünglichen Oberfläche des Schafts des

Schraubenrohlings erhöht ist.

Das Volumen des Schraubenrohlings ändert sich bei der Verformung nicht.

Merkmal M1.6 fordert eine mit der Walzbackenlänge fortschreitende Zunahme der

Verrundung im Gewindegrund (15), das heißt also eine mit der Walzbackenlänge

fortschreitende Zunahme der Verrundung des den Gewindegrund formenden

Vorsprungs des Walzbackens.

In den Merkmalen M1.8 und M1.9 ist diese Formänderung des Vorsprungs des

Walzbackens weiter durch die Angabe beschrieben, dass die fortschreitende

Zunahme der Verrundung ausgehend von einem spitzen Winkel im Walzwerkzeug

(11) zu einem abgerundeten Profil im Walzwerkzeug führen soll.

Für das Beschwerdeverfahren kann dahinstehen, ob „spitzer Winkel“

im

mathematischen Sinn als „Winkel kleiner 90 Grad“ oder lediglich als „spitz“ im

Gegensatz zu „abgerundet“ zu verstehen ist, es kommt nur darauf an, dass eine

fortschreitende Zunahme der Verrundung stattfindet.

Gemäß dem Merkmal M1.7 muss die im Merkmal M1.6 geforderte und in den

Merkmalen M1.8 und M1.9 weiter beschriebene fortschreitende Zunahme der

Verrundung im Gewindegrund bei gleichzeitiger Steigerung der Eindringtiefe

stattfinden, das heißt bei gleichzeitiger Zunahme der Vertiefung des

Gewindegrunds gegenüber der ursprünglichen Oberfläche des Schafts des

Schraubenrohlings. Für das Beschwerdeverfahren kann dahinstehen, wie weit sich

diese geforderte Gleichzeitigkeit über die Walzbackenlänge erstrecken muss, es

kommt nur darauf an, dass ein Nacheinander der beiden Vorgänge in dem Sinne,

dass erst die maximale Eindringtiefe erreicht und danach fortschreitend zunehmend

verrundet wird, ausgeschlossen ist.

In den Merkmalen M1.10 und M1.11 ist schließlich angegeben, dass die in den

Merkmalen M1.6 bis M1.9 beschriebene Verformung des Schraubenschafts so

erfolgen muss, dass im Ergebnis im Schaft (3) eine Ausbildung eines Gewindes (2)

mit spitz zulaufenden Gewindeflanken (13) und mit einem Gewindegrund (15) mit

einem Radius RG erfolgt.

Als Gewindeflanken werden die Seiten der Gewindespitze bezeichnet. Aus der

Angabe, dass die Gewindeflanken spitz zulaufen müssen, ergibt sind daher, dass

die Gewindespitze, so wie auch der in der Patentschrift dafür gewählte Name

„Gewindespitze“ besagt, spitz ausgebildet sein muss. Der Gewindegrund muss

dagegen mit einem Radius, das heißt abgerundet, ausgebildet sein.

Für das Beschwerdeverfahren kann sowohl dahinstehen, wie spitz die

Gewindespitze sein muss, das heißt, wie groß eventuelle Abrundungen oder

Abplattungen der Gewindespitze ausfallen dürfen, als auch, ob der Radius im

Gewindegrund durchgehend sein muss, oder ob auch ein ebener Gewindegrund mit

seitlichen Abrundungen darunterfällt. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass

mit den Formulierungen „spitz zulaufend“ und „mit einem Radius“ der Merkmale

M1.10 und M.1.11 solche Gewinde ausgeschlossen werden, bei denen

Gewindespitze und Gewindegrund gleich, das heißt gleich spitz bzw. gleich rund

ausgebildet sind.

4) Die Ansprüche gemäß Hauptantrag HA“ sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 stimmt dem Inhalt nach mit dem erteilten Anspruch 6

überein, es wurden lediglich anstelle der Rückbeziehung auf den erteilten

Anspruch 1 dessen Merkmale ausdrücklich in den Oberbegriff aufgenommen.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen dem Inhalt nach den erteilten

Ansprüchen 7, 8 und 2, wobei sich durch die Rückbeziehung des geltenden

Anspruchs 2 auf den geltenden Anspruch 1 kein anderes Verfahren ergibt als durch

den ursprünglich umgekehrten Rückbezug des erteilten Anspruchs 6 auf den

erteilten Anspruch 2.

Ein Hinausgehen über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung wurde nicht

geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht erkennbar.

5) Das Verfahren nach dem Anspruch 1 ist neu und ergibt sich für den Fachmann

nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

5.1) Die Entgegenhaltung D10, siehe Spalte 2 Zeilen 44 bis 52, offenbart in zwei

Ausführungsbeispielen Herstellungsverfahren für zwei verschiedene Gewindetypen.

Die Figuren 1 bis 6 mit Beschreibung, insbesondere in Spalte 4 Zeile 45 bis Spalte 6

Zeile 18, beschreiben als erstes Ausführungsbeispiel die Herstellung eines

Gewindes für eine sogenannte Maschinenschraube („machine screw“), das einen

Flankenwinkel von 60° aufweist und bei dem Gewindegrund und Gewindespitze

gleich geformt sind, der Gewindegrund also genauso spitz ist wie die Gewindespitze.

Die Figuren 7 bis 10 mit Beschreibung, insbesondere in Spalte 6 Zeile 19 bis

Spalte 7 Zeile 43, beschreiben als zweites Ausführungsbeispiel die Herstellung

eines Gewindes, bei dem die Gewindespitzen einen vergrößerten Abstand

voneinander aufweisen, wodurch sich ein breiter, flacher Gewindegrund ergibt

(„space type thread“).

5.1.1) Die Herstellung des Maschinengewindes gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel der D10 beginnt damit, dass der Walzbacken zunächst mit Vorsprüngen mit

einem stumpfen Winkel von 98° soweit eindringt, dass ein bis auf den Flankenwinkel

von 98° statt 60°, bereits dem fertigen Maschinengewinde entsprechendes Gewinde

entsteht. Dieses ist in dem unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 4 vom Senat

mit einer dicken Linie markiert und außerdem in Fig. 5A dargestellt, dort mit

realistischen Abrundungen von Gewindespitze und Gewindegrund, vergl. Spalte 5

Zeilen 2 bis 5:

In den Figuren 4 und 5 liegt der Walzbacken unten und die darauf abrollende

Schraube oben, wie auch in Figur 2, die den zugehörigen unteren Walzbacken zeigt.

Der Gewindegrund der Schraube liegt also oben, die Gewindespitze zeigt nach

unten. An der in Fig. 2 mit „A“ bezeichneten Stelle entspricht das Walzbackenprofil

dem in Fig. 5A dargestellten Profil. Die Schraube rollt beim Walzen in Fig. 2 nach

rechts.

Da bei dem in Figur 4 und 5A als Ausgangszustand dargestellten Gewinde mit

Flankenwinkel von 98° Gewindespitze und Gewindegrund gleich geformt sind,

entspricht die in Figur 4 eingezeichnete und mit „G.L.“ bezeichnete „pitch or groove

line“ (Spalte 4 Zeile 57), also die Linie, auf der die Gewindespitze jeweils gerade so

breit ist, wie der jeweils dazwischenliegende Freiraum, zugleich dem Außendurchmesser des Schraubenrohlings vor dem Beginn des Walzens.

Das beim Eindringen des Walzbackenvorsprungs aus dem Gewindegrund

verdrängte Material, siehe die vom Senat angebrachte obere flächige Markierung in

Fig. 4, findet sich in der spiegelbildlich gleich geformten Gewindespitze wieder,

siehe die untere flächige Markierung in Fig. 4:

Nach diesem ersten Schritt wird das Gewinde so umgeformt, dass ein

Flankenwinkel von schließlich 60° statt anfänglich 98° entsteht. Dadurch wächst die

Gewindehöhe auf den eingezeichneten Wert D. Das schließlich entstehende

Gewinde ist in dem unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 4 vom Senat mit

einer dicken Linie markiert und außerdem in Fig. 5D dargestellt:

Die Figur 5D zeigt das Walzbackenprofil an der in Fig. 2 mit „D“ bezeichneten Stelle.

(Das in Fig. 2 unten vom Senat umkreiste „D“ bezeichnet den Zustand der Figur 5D,

das in Fig. 2 nicht umkreiste „D“ schräg rechts darüber bemaßt die Gewindetiefe D,

die im oben wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 4 umkreist ist.)

Da nach der Umformung vom Zustand „A“ bis zum Zustand „D“ Gewindespitze und

Gewindegrund weiterhin gleich geformt sind, erfolgt auch diese Verformung

weiterhin symmetrisch zur Linie G.L., die Eindringtiefe nimmt also zu, siehe auch

Spalte 4 Zeilen 53 bis 57.

Das dabei aus dem aus dem Gewindegrund zusätzlich verdrängte Material, siehe

in dem unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 4 die vom Senat angebrachte

obere flächige Markierung, findet sich in der spiegelbildlich gleich geformten

Gewindespitze wieder, siehe die untere flächige Markierung in Fig. 4:

Die Zunahme der Eindringtiefe lässt sich auch in Figur 2 daran erkennen, dass im

Bereich 18, d.h. vom Zustand „A“ bis „D“, die Walzbackenoberseite, d.h. die

Oberseite der Walzbackenvorsprünge, ansteigt, wie vom Senat mit der dicken Linie

markiert, siehe die unten wiedergegebene Figur 2.

Gleichzeitig fällt die gestrichelte Linie, die die Tiefe der Rillen im Walzbacken und

damit die Höhe der entstehenden Gewindespitzen zeigt, von „A“ nach „D“ ab.

Beides entwickelt sich symmetrisch zur Linie G.L., die dem Außendurchmesser des

Schraubenrohlings entspricht, bis am Ende (in Figur 2 rechts) die unten eingekreiste

Gewindehöhe D erreicht ist. Aufgrund dieser symmetrischen Entwicklung entspricht

bei der Herstellung des Maschinengewindes gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel der D10 die Eindringtiefe (der Abstand der Walzbackenoberseite von der

Linie G.L.) stets der halben Gewindehöhe D.

Ein Vergleich mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zeigt:

Beim

ersten Ausführungsbeispiel

der D10,

der Herstellung

eines

Maschinenschraubengewindes, findet also zwar im Verlauf des Verfahrens eine

Steigerung der Eindringtiefe statt, insoweit ähnlich dem Merkmal M1.7.

Dabei kann jedoch dahinstehen, ob das anfängliche Eindringen mit einem Winkel

von 98° dem spitzen Winkel des Merkmals M1.8 entspricht, und ob die in den

Figuren 5A bis 5D dargestellte Verformung einer fortschreitenden Zunahme der

Verrundung zu einem abgerundeten Profil der Merkmale M1.6 und M1.9 entspricht.

Denn das entstehende Maschinenschraubengewinde, bei dem Gewindegrund und

Gewindespitze gleich geformt sind, der Gewindegrund also genauso spitz ist wie

die Gewindespitze, entspricht jedenfalls nicht den Merkmalen M1.10 und M1.11.

Da es im ersten Ausführungsbeispiel der D10 um die Herstellung eines anderen

Gewindes geht als im geltenden Anspruch 1, kann das Verfahren des ersten

Ausführungsbeispiels der D10 das Verfahren des Anspruchs 1 auch nicht

nahelegen.

5.1.2) Die Herstellung des Gewindes mit breitem, flachen Gewindegrund („space

type thread“) gemäß dem zweiten Ausführungsbeispiel der D10 beginnt ebenfalls

damit, dass der Walzbacken zunächst mit Vorsprüngen mit einem stumpfen Winkel

Ө soweit eindringt, dass ein – bis auf den zu großen Flankenwinkel Ө – einem

Maschinengewinde entsprechendes Gewinde entsteht. Dieses ist in dem unten

wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 8 vom Senat mit einer dicken Linie markiert

und außerdem in Fig. 10A dargestellt:

Auch in diesen Figuren liegt der Walzbacken unten und die darauf abrollende

Schraube oben, ihr Gewindegrund liegt also oben, die Gewindespitze zeigt nach

unten.

Bis hierher sind wie beim ersten Ausführungsbeispiel Gewindespitze und

Gewindegrund gleich geformt, die Ausbildung des Gewindes erfolgt bis hierher also

ebenfalls symmetrisch zur Schaftoberfläche des Schraubenrohlings vor Beginn des

Walzens. Die Eindringtiefe, in Fig. 8 rechts oben als „PENETRATION“ eingetragen,

entspricht daher bis hierher wie beim ersten Ausführungsbeispiel der halben

vorläufigen Gewindetiefe, die in Fig. 8 ganz rechts als „T.D. @ START“ eingetragen

ist, siehe auch Spalte 6 Zeilen 37 bis 39.

Jedoch erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens keine weitere Steigerung der

Eindringtiefe, sondern vielmehr eine Verbreiterung der bereits bis zur endgültigen

Eindringtiefe eingedrungenen Walzbackenvorsprünge und dabei eine seitliche

Materialversetzung am Gewindegrund.

Die resultierende endgültige Gewindeform ist in dem unten wiedergegebenen

Ausschnitt aus Fig. 8 vom Senat mit einer dicken Linie markiert und außerdem in

Fig. 10E dargestellt, dort mit realistischen Abrundungen von Gewindespitze und

Gewindegrund, vergl. Spalte 7 Zeilen 27 bis 31:

Das dabei durch die Verbreiterung des Gewindegrunds aus dem Gewindegrund

zusätzlich verdrängte Material, siehe in dem unten wiedergegebenen Ausschnitt

aus Figur 8 die oberen beiden flächigen Markierungen, fließt in die Rille des

Walzbackens, siehe in Figur 8 die untere flächige Markierung:

Um dieses Material aufnehmen zu können, muss dabei gleichzeitig mit der

Verbreiterung des Gewindegrunds die Tiefe der Rille zunehmen, wie in Spalte 6

Zeilen 40 bis 42 beschrieben („groove depth ... increases“) und auch in Fig. 9

eingezeichnet, siehe dort die anfängliche Tiefe „THR’D DEPTH EXTREME START

END“ (rechts) und die endgültige Tiefe „THR’D DEPTH FINISH END D“ (links).

Dabei ändert sich auch der Flankenwinkel, so dass er schließlich 60° anstelle des

anfänglichen stumpfen Winkels Ө beträgt, siehe Figur 9.

Während die Tiefe der Rille zunimmt, siehe den vom Senat in Figur 9 (siehe

Darstellung unten) in der Mitte unten eingetragenen senkrechten Pfeil, bleibt die

Eindringtiefe des Walzbackenvorsprungs jedoch konstant, siehe die vom Senat

(siehe Darstellung unten) rechts oben eingetragenen waagerechten Pfeile:

Die konstante Eindringtiefe lässt sich auch in Figur 7 daran erkennen, dass die

Walzbackenoberseite waagerecht verläuft, wohingegen die gestrichelte Linie, die

die Tiefe D der Rillen im Walzbacken und damit die Höhe der entstehenden

Gewindespitzen zeigt, von links nach rechts abfällt:

Ein Vergleich mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zeigt:

Beim zweiten Ausführungsbeispiel der D10, der Herstellung eines Gewindes mit

breitem, flachen Gewindegrund („space type thread“), findet während des

beschriebenen Verfahrens von Figur 10A bis 10E keine Steigerung der Eindringtiefe

entsprechend dem Merkmal M1.7 statt.

Deshalb kann auch hier dahinstehen, ob das anfängliche Eindringen mit einem

stumpfen Winkel Ө dem spitzen Winkel des Merkmals M1.8 entspricht und ob die

in Figur 10A bis 10D dargestellte Verformung einer fortschreitenden Zunahme der

Verrundung zu einem abgerundeten Profil den Merkmalen M1.6 und M1.9

entspricht.

Da sich hier keinerlei Anregung zu einer Steigerung des Eindringtiefe bei der

Verbreiterung des Gewindegrunds findet, kann das Verfahren des zweiten

Ausführungsbeispiels der D10 das Verfahren des Anspruchs 1 auch nicht

nahelegen.

5.2) Die Entgegenhaltung D9, die sich auf die D10 („EP 0 533 456 B1“) als Stand

der Technik bezieht, siehe Abs. 0002, offenbart einen Walzbacken und ein

Verfahren zur Herstellung eines Gewindes, das ähnlich dem zweiten Ausführungsbeispiel der D10 einen breiten und flachen Gewindegrund zwischen den

Gewindespitzen aufweist.

Wie schon im zweiten Ausführungsbeispiel der D10 erfolgt auch hier nach einem

ersten Eindringen der walzbackenseitigen Vorsprünge (in D9 „Stege“ genannt) in

den Schraubenrohling eine seitliche Verbreiterung der Stege, siehe Absatz 0009:

„An den Flanken der Nuten wird von den Stegen beidseitig Material des Werkstücks

gegeneinander aufgeschoben, bis das Gewindeprofil geformt ist.“

Dadurch werden die zwischen den Stegen liegenden walzbackenseitigen Rillen (in

D9 „Nuten 10“ genannt) zwangsläufig schmaler, die Nutbreite a nimmt ab.

Das Volumen der Rille bzw. Nut 10 ist dem darin eingeschlossenen Volumen der

entstehenden Gewindespitze angepasst, siehe Abs. 0012. Da während der

Umformung die Nutbreite a abnimmt, gleichzeitig aber von den Stegen seitlich

verdrängtes Material in die Nut hineinfließt, muss die Nuttiefe Z dabei erheblich

zunehmen. Im Ergebnis wird die Nut gleichzeitig schmaler und erheblich tiefer, also

spitzer, in anderen Worten: Der Flankenwinkel α (in D9 „Profilwinkel α“ genannt),

der dem Winkel Ө des zweiten Ausführungsbeispiels der D10 entspricht, wird

während der Umformung kleiner, siehe Abs. 0008.

Die Umformung ist in Fig. 2 der D9 dargestellt. Auch hier liegt wie in den Figuren

der D10 der Walzbacken unten und die darauf abrollende Schraube oben, ihr

Gewindegrund liegt also oben, die Gewindespitze zeigt nach unten in die Nut 10

hinein.

In Figur 2 ist eingetragen, wie während der Umformung, siehe Pfeil 15, die Nutbreite

a abnimmt (von aA auf aB), die Nuttiefe zunimmt (von ZA auf ZB), und dabei der

Flankenwinkel bzw. Profilwinkel der Nut und damit der in der Nut entstehenden

Gewindespitze abnimmt (von αA auf αB, gemäß Abs. 0008 beispielsweise von αA =

80-120° auf αB = 30-60°).

Von den jeweils zwischen zwei Nuten liegenden Stegen ist in Figur 2 keiner

vollständig dargestellt, die Zunahme der Stegbreite ist in der Figur lediglich daran

zu erkennen, dass die Nutbreite a von aA auf aB abnimmt, wobei die Breite von Nut

und Steg zusammen konstant bleiben muss.

Wie im zweiten Ausführungsbeispiel der D10 findet in D9 während der Umformung

keine Steigerung der Eindringtiefe statt, sondern vielmehr eine seitliche

Materialversetzung durch die Verbreiterung der zwischen den Nuten liegenden

Stege, siehe Abs. 0009: „An den Flanken der Nuten wird von den Stegen beidseitig

Material des Werkstücks gegeneinander aufgeschoben, bis das Gewindeprofil

geformt ist.“ Die Oberseite der Stege entspricht dabei der gemäß Abs. 0024

ausdrücklich ebenen Arbeitsfläche 3 des Walzbackens, siehe das Bezugszeichen 3

in Figur 2 einmal links unten und einmal rechts oben.

Ein Vergleich mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zeigt:

Auch bei der in D9 beschriebenen Umformung zur Herstellung eines Gewindes mit

breitem, flachen Gewindegrund und schmaler Gewindespitze findet während des

beschriebenen Verfahrens vom Zustand A in Fig. 2 zum Zustand B in Fig. 2 keine

Steigerung der Eindringtiefe entsprechend dem Merkmal M1.7 statt.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob der in Figur 4 dargestellte Hilfswinkel, der zu

einem schrittweisen Übergang vom Gewindegrund 3 in die Gewindeflanke 11

bzw.12 führt, wie in Figur 4 vom Senat eingekreist, einer fortschreitenden Zunahme

der Verrundung zu einem abgerundeten Profil der Merkmale M1.6 und M1.9

entspricht.

Da sich in D9 keinerlei Anregung zu einer Steigerung der Eindringtiefe bei der

Verbreiterung des walzbackenseitigen Steges, d.h. des Gewindegrunds findet, kann

die D9 das Verfahren des Anspruchs 1 auch nicht nahelegen.

5.3) Deshalb kann auch eine Zusammenschau der D9 und der D 10 nicht in

naheliegender Weise zu einem Verfahren führen, bei dem zur Ausbildung eines den

Merkmalen M1.10 und M1.11 entsprechenden Gewindes eine fortschreitende

Zunahme der Verrundung im Gewindegrund entsprechend Merkmal M1.6 bei

gleichzeitiger Steigerung der Eindringtiefe entsprechend dem Merkmal M1.7 erfolgt.

Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben auch in der

mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Verfahrens gemäß dem Anspruch 1 keine

Rolle mehr gespielt.

6) Die Unteransprüche 2 bis 4 werden vom Anspruch 1 getragen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Krüger

Ausfelder

Fi/prö