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BPatG Beschluss vom 13.08.2020 – 18 W (pat) 22/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130820B18Wpat22.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 22/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 101 32 266

ECLI:DE:BPatG:2020:130820B18Wpat22.19.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die

Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 4. Juli 2001 unter

Inanspruchnahme einer

Inneren Priorität

(100 33 584.5 vom 11. Juli 2000) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 32 266.6 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Regelung des Übergabepassers in einer

Bogenrotationsdruckmaschine“

erteilt und am 22. Oktober 2015 veröffentlicht worden. Auf die dagegen eingelegten

Einsprüche vom 14. Juni 2016 (I) und vom 22. Juli 2016 (II) wurde das Patent durch

den am 30. Mai 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. Juli 2017 eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 12. März 2020, eingegangen am 17. März 2020, sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. Mai 2017 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Patentschrift,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 17. März 2020,

- Beschreibung gemäß Patentschrift,

- Figuren gemäß Patentschrift.

Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet:

M1

„Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer

Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine,

M2

wobei in den einzelnen Druckwerken wenigstens durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen entgegengewirkt wird und

M3

Korrekturwerte für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und

in einem Speicher (15) abgelegt werden,

dadurch gekennzeichnet,

M4

dass zunächst die verschiedenen Passerdifferenzen bei unterschiedlichen

Druckgeschwindigkeiten durch eine automatische Registermess- und Registerregeleinrichtung festgestellt werden,

M5

dass dann die zur Kompensation von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitabhängigen Korrekturwerte in einer Recheneinrichtung (14)

einer zentralen Regeleinrichtung (13) errechnet und in dem Speicher (15)

abgelegt werden und

M6

dass in einem weiteren Schritt bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit (V) der zuvor errechnete Korrekturwert einem Regler (30) der automatischen Registermess- und Regeleinrichtung aufgeschaltet wird.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag wird auf die

Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet unter Hervorhebung der gegenüber

dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags geänderten Merkmale:

M1H1 „Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer

Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine,

M2H1 wobei in den einzelnen Druckwerken wenigstens durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen entgegengewirkt wird und

M3H1 die Passerdifferenzen Korrekturwerte für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und in einem Speicher (15) abgelegt werden,

dadurch gekennzeichnet,

M4H1 dass zunächst die verschiedenen Passerdifferenzen bei unterschiedlichen

Druckgeschwindigkeiten durch eine automatische Registermess- und Registerregeleinrichtung festgestellt werden,

M5H1 dass dann die zur Kompensation von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitsabhängigen Korrekturwerte in einer Recheneinrichtung (14)

in einer zentralen Regeleinrichtung (13) durch Interpolation oder Extrapolation errechnet werden, wobei die Korrekturwerte innerhalb oder außerhalb

von Werten liegen, die im in dem Speicher abgelegt werden sind, und

M6H1 dass in einem weiteren Schritt bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit (V) der zuvor errechnete Korrekturwert ermittelte Registerkorrekturbetrag der Stellgröße einem Regler 30 der automatischen Registermess- und

Registerregeleinrichtung aufgeschaltet wird.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 1 wird auf die

Akte verwiesen.

Die Einsprechende zu I beantragt mit Schriftsatz vom 16. April 2020, eingegangen

am 17. April 2020, sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in

der erteilten Fassung sowie in der Fassung des Hilfsantrages 1 zu widerrufen.

Die Einsprechende zu II beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der erteilten Fassung

sowie in der Fassung des Hilfsantrages 1 zu widerrufen.

Im Einspruchsverfahren wurden von den Einsprechenden unter anderem die folgenden Dokumente genannt:

E1 DE 197 23 059 A1 und

E2 DE 44 34 843 A1.

Die Einsprechende zu I macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung unzulässig erweitert worden sei. Der erteilte

Patentanspruch 1 sei zudem nicht patentfähig gegenüber Druckschrift E1 oder E2.

Beim Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags liege eine Erweiterung des

Schutzbereichs des Patents gemäß § 22 Abs. 1 PatG vor; zudem beruhe dessen

Gegenstand analog zum erteilten Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Einsprechende zu II macht ebenfalls geltend, dass der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert worden sei und nicht patentfähig sei. Beim

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags liege eine Erweiterung des

Schutzbereichs des Patents vor und dessen Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). Die Frage

der Zulässigkeit der Gegenstände der vorgenannten Patentansprüche kann somit

dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991,

120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).

1.

Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst

zulässig. Die Einsprüche I und II waren ausreichend substantiiert und ebenfalls

zulässig.

2.

Das Patent betrifft ein Verfahren zur Regelung des Übergabepassers in einer

Bogenrotationsdruckmaschine (vgl. Patentschrift, Abs. 0001).

Das Streitpatent geht davon aus, dass moderne Bogen-Offset-Druckmaschinen

Druckgeschwindigkeiten von 15000 Bogen pro Stunde und mehr erreichen und aufgrund der verwendeten Gleichstromantriebe in einem weiten Drehzahlbereich

betrieben werden können. Unabhängig von der Druckgeschwindigkeit sei für das

Erzielen einer guten Druckqualität die Lagegenauigkeit der Farbauszüge zueinander eine wesentliche Voraussetzung. Diese Lagegenauigkeit werde durch den

Übergabepasser charakterisiert. Für die Bewertung werde zwischen der Umfangs-

und Seitenrichtung unterschieden. Eine fehlerhafte Lage der Farbauszüge zueinander könne sich auf die farbliche Erscheinung des Druckes, insbesondere in mehrfarbigem Raster, sowie auf Detailschärfe auswirken. Weiterhin könnten Dubliererscheinungen die Folge von Schwankungen des Übergabepassers während des

Druckprozesses sein. Der Übergabepasser werde von einer Vielzahl von Faktoren

beeinflusst, die sich im Wesentlichen in dynamische und statische Einflüsse einteilen ließen. Neben der Druckgeschwindigkeit, einem der signifikantesten Faktoren,

der Bogenübergabe der papierführenden Zylinder, der Bogenverlagerungen in den

Greifern die als dynamische Einflüsse gesehen würden, gebe es noch viele weitere

geschwindigkeitsunabhängige Faktoren. Dazu zählten die Lage der Farbauszüge

auf den Druckplatten und die Lage der Platten auf den Plattenzylindern. Auch die

Temperatur in den einzelnen Druckwerken, das Sujet sowie die Viskosität der Farbe

hätten einen Einfluss auf den Übergabepasser.

Um den Übergabepasser konstant zu halten, das heißt Passerdifferenzen zu vermeiden, werde ein hoher konstruktiver Aufwand betrieben. Beispielsweise sei die

Verbesserung der Steifigkeit des Räderzuges eine hier anzuführende Maßnahme.

Alle diesbezüglichen Maßnahmen hätten neben dem konstruktiven Aufwand noch

den Nachteil, dass physikalische Grenzen eine Kompensationsmaßnahme unumgänglich machten. Somit bringe z. B. jede Änderung der Druckgeschwindigkeit im

Allgemeinen von einer Grunddrehzahl zur Fortdruckdrehzahl Passerdifferenzen mit

sich. Diese beruhten im Wesentlichen auf drei Haupteinflussfaktoren. Einmal trete

im mechanischen Antriebszug der Maschine aufgrund des drehzahlabhängigen

Lastmomentes der einzelnen Druckwerke eine drehzahlabhängige Torsion auf.

Weiterhin hätten Änderungen der Abzugskräfte auf den Bogen, sowie die durch die

Erwärmung der einzelnen Druckwerke verursachte Änderung der Antriebsleistung

aufgrund von Deformationen im Räderzug Einfluss auf den Übergabepasser.

Jedoch sei der Einfluss von schnellen Änderungen, z. B. der Drehzahl hinsichtlich

des Dublierens am Größten. Um die auftretenden Passerdifferenzen korrigieren zu

können, seien in modernen Druckmaschinen in den einzelnen Druckwerken fernverstellbare Einrichtungen zur Registerverstellung vorgesehen. Zur Korrektur in

Umfangsrichtung, Seitenrichtung sowie für die diagonale Verstellung könnten insbesondere die Plattenzylinder gegenüber den mit ihnen zusammenwirkenden Gummituchzylindern fernverstellbar ausgeführt sein (vgl. Patentschrift, Abs. 0002-0013).

Dem Patent liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, die bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit anfallende Makulatur deutlich zu verringern und

dabei dem Drucker zu helfen, schneller zu einem Gutbogen zu gelangen (vgl.

Patentschrift, Abs. 0014).

Der Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut wird, weist ein

abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet des Maschinenbaus auf und

besitzt eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Regelungstechnik sowie

der Entwicklung und Konstruktion von Druckmaschinen.

Die vorgenannte Aufgabe soll durch ein Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine gemäß der im Patentanspruch 1

nach Hauptantrag bzw. dem Hilfsantrag 1 angegebenen Merkmale gelöst werden.

3.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1

bedürfen der Auslegung.

Das in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren dient nach

Merkmal M1 der Vermeidung von „Passerdifferenzen“ beim Betreiben einer Druckmaschine. Dass es sich dabei insbesondere um eine Bogenoffsetdruckmaschine

handeln soll, stellt keine Beschränkung des Schutzbereichs des Patentanspruchs

dar. Die Passerdifferenzen beziehen sich auf Passmarken, die in den einzelnen

Druckwerken der Druckmaschine auf die zu bedruckenden Bogen aufgebracht werden und deren Übereinstimmung am Ende des Druckprozesses ausgewertet werden kann (vgl. bspw. Sensorleiste 16 für Passermarken in Fig. 1 und 4 des Streitpatents). Damit kann eine Aussage über die Lagegenauigkeit der Farbauszüge

zueinander getroffen werden. Diese Lagegenauigkeit wird durch den Übergabepasser charakterisiert. Ziel ist dabei, den Übergabepasser konstant zu halten, d. h.

Passerdifferenzen zu vermeiden (vgl. Streitpatent, Abs. 0003, 0006). Faktoren, die

den Übergabepasser beeinflussen können, beschreibt das Streitpatent in Absatz

0005. Den Passerdifferenzen wird dadurch entgegengewirkt, dass in den einzelnen

Druckwerken Umfangsregisterkorrekturen erfolgen (Merkmal M2) und dass Korrekturwerte für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und in einem

Speicher abgelegt werden (Merkmal M3).

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst

die verschiedenen Passerdifferenzen bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten durch eine automatische Registermess- und Registerregeleinrichtung festgestellt werden (Merkmal M4). Ein Beispiel für eine im Stand der Technik gebräuchliche Registermess- und Registerregeleinrichtung ist im Streitpatent zu Figur 2

beschrieben (vgl. Streitpatent, Abs. 0034). Eine als erfindungsgemäß beschriebene

Registermess- und Registerregeleinrichtung ist in Figur 4 des Streitpatents dargestellt (vgl. Streitpatent, Abs. 0037, 0038). Nach dem Feststellen der Passerdifferenzen bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten werden die zur Kompensation

von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitsabhängigen Korrekturwerte in einer Recheneinrichtung einer zentralen Regeleinrichtung errechnet und in

dem Speicher abgelegt (Merkmal M5). Diese Korrekturwerte werden im Streitpatent

auch als Registerkorrekturwerte bezeichnet (vgl. bspw. Abs. 0017 des Streitpatents). In einem weiteren Schritt wird bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit

der zuvor errechnete Korrekturwert einem Regler der automatischen Registermess-

und Regeleinrichtung aufgeschaltet (Merkmal M6). Die Aufschaltung versteht der

Fachmann ausgehend von Figur 4, welche in Verbindung mit Figur 1 die technische

Realisierung im Streitpatent zeigt, als Registerkorrekturbetrag für eine Stellgröße

eines Reglers der automatischen Registermess- und Registerregeleinrichtung (vgl.

Streitpatent, Fig. 4 und Abs. 0037).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sieht abweichend vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag in Merkmal M3H1 vor, dass festgestellte Passerdifferenzen

gespeichert werden. Der Anspruch nimmt auf diese Passerdifferenzen in den weiteren Merkmalen nicht mehr Bezug.

Aus Merkmal M5H1 ergibt sich, dass auch gespeicherte Korrekturwerte und nicht

nur gespeicherte Passerdifferenzen nach Merkmal M3H1 vorliegen. Bei Veränderung der Druckgeschwindigkeit erfolgt nach Merkmal M6H1 eine Aufschaltung der

gemäß Merkmal M5H1 durch Extrapolation oder Interpolation errechneten Korrekturwerte in Form eines Registerkorrekturbetrags der Stellgröße auf die automatische Registermess- und Regeleinrichtung. Die ermittelten Korrekturwerte können

dabei gemäß Merkmal M5H1 innerhalb und außerhalb der gespeicherten, geschwindigkeitsabhängigen Korrekturwerte liegen, was zwangsläufig aus der Extrapolation

oder Interpolation der einzelnen bestimmten geschwindigkeitsabhängigen Korrekturwerte folgt. Ihr Errechnen erfolgt allgemein in einer zentralen Regeleinrichtung

der Druckmaschine, die eine Recheneinrichtung und einen Speicher aufweisen

kann (vgl. Streitpatent, Fig. 1 und 4). Merkmal M6H1 ist daher gegenüber Merkmal M6 inhaltlich derart präzisiert, dass die Aufschaltung nicht pauschal auf den

Regler erfolgt, sondern auf die Stellgröße. Dies wurde, wie bereits zu Merkmal M6

gemäß Hauptantrag aufgeführt, im Merkmal M6 durch den Fachmann mitgelesen.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der mit dem Hauptantrag und dem

Hilfsantrag verteidigten Fassung beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift E1 in Verbindung mit Druckschrift E2 jeweils nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Zum Hauptantrag (erteilte Anspruchsfassung)

Aus Druckschrift E1 (DE 197 23 059 A1) ist ein Verfahren zur Vermeidung von

Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine bekannt, wobei in den

einzelnen Druckwerken wenigstens durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen entgegengewirkt wird (vgl. Sp. 2, Z. 12-17 und Patentanspruch 1 / Merkmale M1 und M2) und dabei die Registerabweichung für

unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und in einem Speicher abgelegt wird, ohne dass aus der Registerabweichung abgeleitete Korrekturwerte

gespeichert werden. Vielmehr sind die Registerabweichungen als Kennlinien

beschrieben (vgl. Sp. 10, Z. 68 bis Sp. 11, Z. 3 und Patentanspruch 2 / teilweise

Merkmal M3).

Bei dem aus Druckschrift E1 bekannten Verfahren ist vorgesehen, dass zunächst

die verschiedenen Passerfehler bzw. Registerabweichungen bei unterschiedlichen

Druckgeschwindigkeiten festgestellt werden (vgl. Patentanspruch 2, Sp. 2, Z. 48 bis

Sp. 3, Z. 12), wobei diese Feststellung durch eine automatische Registermess- und

Registerregeleinrichtung erfolgt (Farbregistermessgeräte zum automatischen Ausmessen; vgl. Sp. 3, Z. 7-9; Sp. 5, Z. 67 bis Sp. 6, Z. 3 / Merkmal M4). Die zur

Kompensation von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitsabhängigen Korrekturwerte werden nach Druckschrift E1 aus den im Speicher abgelegten

druckgeschwindigkeitsabhängigen Registerabweichungen durch ein Steuerglied

errechnet (bspw. Speicherung als Kennlinien, vgl. Fig. 8, Bezugszeichen 40 und

zugehörige Beschreibung). Das Steuerglied ist dabei Teil einer Registerregeleinrichtung (vgl. Fig. 1 und 7, Bezugszeichen 30; Patentanspruch 17). Gespeicherte

Korrekturwerte sind nicht explizit vorgesehen, sondern Kennlinien, welche geschwindigkeitsabhängige Registerabweichungen beschreiben (vgl. Sp. 2, Z. 26-28;

Sp. 8, Z. 46-50; Sp. 11, 3-11 / teilweise Merkmal M5). Während des Druckbetriebs

und somit in einem weiteren Schritt kommt bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit die zuvor errechnete Registerkorrektur durch die Steuerung zur Einstellung,

indem die Korrektur auf die Stellgröße des Reglers und damit implizit auf die Registermess- und Registerregeleinrichtung, deren Teil der Regler ist, aufgeschaltet wird

(vgl. Sp. 8, Z. 46-50: ln Abhängigkeit von der aktuellen Zylinderumfangsgeschwindigkeit wird eine Korrekturgröße, d. h. der Anteil einer aufzuschaltenden Störgröße,

anhand der ausgewählten Kennlinie gebildet und der Führungsgröße des Motorreglers 8 aufgeschaltet / Merkmal M6).

Das der Druckschrift E1 entnehmbare Verfahren unterscheidet sich damit vom

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) darin,

dass druckgeschwindigkeitsabhängige Registerabweichungen und nicht druckgeschwindigkeitsabhängige Korrekturwerte im Speicher abgelegt werden (vgl. Merkmale M3 und M5).

Ungeachtet dessen, dass bereits die Weiterverarbeitung der Korrekturwerte

zwangsläufig eine temporäre Speicherung bedeutet, die der Fachmann mitliest, ist

das Verfahren dem Fachmann

in Zusammenschau mit Druckschrift E2

(DE 44 34 843 A1) nahegelegt.

Da in Druckschrift E1 die Korrekturwerte im Verlauf des Verfahrens ebenfalls

berechnet werden müssen, um eine Korrektur von Registerabweichungen vorzunehmen, wird der Fachmann, der nach Optimierungsmöglichkeiten des aus Druckschrift E1 bekannten Verfahrens sucht, erkennen, dass ein Zugriff auf gespeicherte

Korrekturwerte einen zeitlichen Vorteil gegenüber einem wiederholten Berechnen

darstellt, zumal geeignete Mittel zur Speicherung – für die Kennlinien – und zur

Berechnung der Korrekturwerte auch nach Druckschrift E1 bereits vorhanden sind.

Eine Veranlassung des Fachmanns dazu ergibt sich bereits aus dem Ziel, eine

schnellere Reaktion als mit üblichen Regelkreisen zu erreichen. Dass ein solches

Speichern von berechneten Korrekturwerten für Registerabweichungen eine Alternative zum Speichern von Registerabweichungen selbst darstellt, ist dem Fachmann aus Druckschrift E2 bekannt. Diese sieht ebenfalls ein Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine vor (vgl. Druckschrift E2, Patentanspruch 1, Oberbegriff), wobei in den einzelnen Druckwerken

wenigstens durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen

entgegengewirkt wird (vgl. Druckschrift E2, Patentanspruch 1, kennzeichnender

Teil) und dabei Korrekturwerte für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und in einem Speicher abgelegt werden (…wobei die zur Kompensation von

Passerdifferenzen auszuführenden Registerkorrekturen als Funktion der Druckgeschwindigkeit in der Steuerung abgespeichert sind, vgl. Patentanspruch 6 / Merkmal M3). Die zur Kompensation von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitsabhängigen Korrekturwerte werden errechnet und in einem Speicher

abgelegt. Dass dies mit einer geeigneten Recheneinrichtung erfolgt, liest der Fachmann hier mit (vgl. Druckschrift E2, Zusammenfassung i. V. m. Patentanspruch 6 /

Merkmal M5). Es liegt damit für den Fachmann nahe, das aus der Druckschrift E1

bekannte Verfahren nach dem Vorbild der Druckschrift E2 entsprechend den Merkmalen M3 und M5 auszubilden. Damit gelangt der Fachmann zu einem Verfahren

mit den Merkmalen M1 bis M6, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) ist

dem Fachmann damit ausgehend von Druckschrift E1 und unter Kenntnis der

Druckschrift E2 nahegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b)

Zu Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom

Hauptantrag im Wesentlichen darin, dass eine Speicherung von geschwindigkeitsabhängigen Passerdifferenzen erfolgt (vgl. Merkmal M3H1) und die Berechnung der

auch als Registerkorrekturbeträge bezeichneten Korrekturwerte dahingehend präzisiert ist, dass diese durch Interpolation oder Extrapolation aus im Speicher abgelegten Korrekturwerten bestimmt werden (vgl. Merkmal M5H1).

Wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, ist aus Druckschrift E1 ein Verfahren

zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine

bekannt, wobei in den einzelnen Druckwerken wenigstens durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen entgegengewirkt wird (vgl. Sp. 2,

Z. 12-17 und Anspruch 1 / Merkmale M1H1 und M2H1) und dabei die Registerabweichung, d.h. Passerdifferenzen, für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und in einem Speicher abgelegt wird (vgl. Sp. 10, Z. 68 bis Sp. 11, Z. 3 und

Patentanspruch 2 / Merkmal M3H1).

Das in Druckschrift E1 entnehmbare Verfahren sieht vor, dass zunächst die verschiedenen Passerfehler bzw. Registerabweichungen, d.h. Passerdifferenzen, bei

unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten festgestellt werden (vgl. Anspruch 2,

Sp. 2, Z. 48 bis Sp. 3, Z. 12), wobei diese Feststellung durch eine automatische

Registermess- und Registerregeleinrichtung (Farbregistermessgeräte zum automatischen Ausmessen; vgl. Sp. 3, Z. 7-9; Sp. 5, Z. 67 bis Sp. 6, Z. 3) erfolgen kann

(Merkmal M4H1). Die zur Kompensation von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitsabhängigen Korrekturwerte werden nach Druckschrift E1 aus den

im Speicher abgelegten druckgeschwindigkeitsabhängigen Registerabweichungen

(bspw. in Form von Kennlinien) durch ein Steuerglied errechnet (vgl. Fig. 8, Bezugszeichen 40 und zugehörige Beschreibung), das Teil einer zentralen Regeleinrichtung ist. Aufgrund der Verwendung von Kennlinien für die druckgeschwindigkeitsabhängigen Registerabweichungen liest der Fachmann ein Extrapolieren oder

Interpolieren der für die Korrektur von aktuell ermittelten Geschwindigkeitswerten

mit. Eine Verwendung von gespeicherten Korrekturwerten ist in der Druckschrift

nicht explizit genannt (vgl. Sp. 2, Z. 26-28; Sp. 8, Z. 46-50; Sp. 11, 3-11 / teilweise

Merkmal M5H1). Während des Druckbetriebs kommt bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit die zuvor errechnete Registerkorrektur durch die Steuerung zur

Einstellung, indem die Korrektur auf die Stellgröße eines Reglers und damit implizit

auf die Registermess- und Registerregeleinrichtung, deren Teil der Regler ist, aufgeschaltet wird (vgl. Sp. 8, Z. 46-50 / Merkmal M6H1).

Wie bereits zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, ergibt sich bereits

aus dem Ziel, eine schnellere Reaktion als mit üblichen Regelkreisen zu erreichen,

eine Veranlassung für den Fachmann, Korrekturwerte aus gespeicherten geschwindigkeitsabhängigen Passerdifferenzen nicht wiederholt erneut zu berechnen, sondern diese zu speichern. Eine solche Möglichkeit entnimmt der Fachmann Druckschrift E2, die – wie bereits zum Hauptanspruch erläutert – ebenfalls auf ein Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine

gerichtet ist. Dort ist vorgesehen, dass die Korrekturwerte, welche für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten bestimmt werden, in einem Speicher abgelegt werden (…wobei die zur Kompensation von Passerdifferenzen auszuführenden Registerkorrekturen als Funktion der Druckgeschwindigkeit in der Steuerung abgespeichert sind, vgl. Druckschrift E2, Patentanspruch 6 / Merkmal M5H1).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist dem Fachmann

damit ebenfalls ausgehend von Druckschrift E1 und unter Kenntnis der Druckschrift E2 nahegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche nicht schutzfähig, da

auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl.

BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa)

– Informationsübermittlungsverfahren II).

6.

Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Schwengelbeck

Altvater