Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 18.08.2020 – 8 W (pat) 12/18
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:180820B8Wpat12.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 12/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. August 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 219 176.9
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
ECLI:DE:BPatG:2020:180820B8Wpat12.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B60N des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. April 2018 aufgehoben und das Patent
10 2014 219 176 erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 14. Juni 2018
Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
18. August 2020 und 3 Seiten Figuren 1 bis 3 gemäß der
Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 219 176.9 wurde am 23.
September 2014 mit der Bezeichnung "Verkehrsmittelsitz“ unter Inanspruchnahme
der Priorität JP 2013-203663 vom 30. September 2013 beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
DE 36 33 012 A1
DE 10 2012 220 643 A1
DE 30 01 429 A1
JP 2011-189783 A
JP H06-217840 A
JP 2013-010423 A
US 5,893,579 A
EP 2 292 463 A1
DE 199 06 987 A1
JP 2014-008911 A
JP 2009-233263 A (inkl. einer maschinellen Übersetzung)
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12 WO 2012-172674 A1
D13
D14
D15
D16
D17
D18
D19
D20
US 2 552 039 A
US 2010-0194171 A1
JP 2000-037266 A
JP H07-222645 A
JP H06-13694 U
US 2013-0033079 A1
JP H01-108200 U
JP H04-19254 U
in Betracht gezogen.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60N hat die Anmeldung nach einer Anhörung am
4. April 2018 mit Beschluss vom 12. April 2018 zurückgewiesen, da der jeweilige
Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 vom
22. März 2018 sowie nach Hilfsantrag 4 vom 4. April 2018 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Fachmann gelange ausgehend vom Stand der
Technik nach der D11 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und
Fachkönnens und ggf. des weiteren genannten Stands der Technik (D2, D14, D18)
in naheliegender Weise zum jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 der Anträge.
Gegen den ihr am 18. April 2018 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin am
17. Mai 2018 Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, die Prüfungsstelle habe bei der Zurückweisung eine unzulässige
rückschauende Betrachtung angestellt. Der nächstliegende Stand der Technik sei
die D2. Von dieser unterscheide sich der Gegenstand der Anmeldung dadurch, dass
der
Vorsprungabschnitt
bezüglich
eines
anderen
Abschnitts
des
Spannungseinstellungsabschnitts abgewinkelt sei. Es bestehe dadurch lediglich
Linienkontakt zum Bezug, dies führe zu einer besseren Spannung und vermeide
nachteilige Reibungseffekte zwischen Sitzbezug und Sitzkissen. Dem Fachmann
fehle jede Anregung, eine solche Lösung vorzunehmen. Den Sitzbezug allein durch
diese Gestaltung des Polsters vorzuspannen, sei nirgendwo erwähnt. Die D11
offenbare weder
einen
Spannungseinstellungsabschnitt
noch
einen
Vorsprungabschnitt,
der
bezüglich
eines
anderen
Abschnitts
des
Spannungseinstellungsabschnitts so abgewinkelt sei, dass er in Richtung des
Sitzbezuges hervorrage. Bei der D2 könne der U-Schenkel wegen Platzproblemen
bei Anliegen am Rahmen zudem nicht stark abgewinkelt werden.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60N
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2018
aufzuheben und das Patent 10 2014 219 176
mit folgenden Unterlagen:
Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 14. Juni 2018,
Beschreibung eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
18. August 2020 und drei Seiten Figuren 1 bis 3 gemäß der
Offenlegungsschrift.
zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt,
Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 markiert):
M1
Verkehrsmittelsitz, der einen Sitzrahmen (6), ein Sitzpolster (5), das den
Sitzrahmen (6) überdeckt, und einen Sitzbezug (7), der das Sitzpolster
(5) überdeckt und an dem Sitzrahmen (6) befestigt ist, umfasst, dadurch
gekennzeichnet, dass wobei:
M2
das Sitzpolster (5) ein Formteil ist, das einen in einem Längsschnitt
davon U-förmigen Abschnitt umfasst, der durch
M2.1 einen Stützabschnitt (51), der einen ersten Schenkel des U bildet,
M2.2 einen Seitenabschnitt (52), der in den Stützabschnitt (51) übergeht, und
M2.3 einen Spannungseinstellungsabschnitt (53), der einen zweiten
Schenkel des U bildet, der in den Seitenabschnitt (52) übergeht,
gebildet ist, wobei
dadurch gekennzeichnet, dass:
M3
der Spannungseinstellungsabschnitt (53) einen Vorsprungabschnitt
(53a) umfasst,
M3.1 der bezüglich eines anderen Abschnitts des Spannungseinstellungsabschnitts (53) als der Vorsprungabschnitt (53a) so
abgewinkelt ist, dass er der in Richtung des Sitzbezugs (7) vorragt;
und
M3.2 dadurch der Vorsprungabschnitt (53a) gegen den Sitzbezug (7) anliegt.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 4 sowie der weiteren
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der
Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der begehrten Fassung eine
patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG darstellt.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Verkehrsmittelsitz, in dem ein
Sitzpolster von einem Sitzbezug überdeckt ist. Nach Angaben der Streitanmeldung
sei es aufgrund von Herstellungstoleranzen oder auch -fehlern schwierig, den
Sitzrahmen, der den Verkehrsmittelsitz bildet, sowie das Sitzpolster und den
Sitzbezug immer in exakt der gleichen Form auszubilden. Beim Stand der Technik
könne es vorkommen, dass der Sitzbezug aufgrund von Herstellungsfehlern
durchhänge. Eine Möglichkeit, dieses Durchhängen zu beseitigen, bestehe darin,
Zug auf den Sitzbezug auszuüben. Doch einfach am Sitzbezug zu ziehen könne
dazu führen, dass der Verkehrsmittelsitz durch eine dadurch bewirkte Verformung
des Sitzpolsters eine nicht beabsichtigte äußere Form erhalte.
Mit dem Anmeldegegenstand soll daher ein Verkehrsmittelsitz bereitgestellt
werden, in dem ein Durchhängen eines Sitzbezugs, der ein Sitzpolster überdeckt,
verhindert wird (Absatz [0004] der Streitanmeldung).
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder vergleichbarer Ausbildung der
Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der
Konstruktion und Herstellung von Kraftfahrzeugsitzen und den zugehörigen Polster-
und Bezugssystemen zu sehen.
Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung:
Nach Merkmal 2.3 gemäß Hauptantrag wird der zweite Schenkel des U-förmigen
Abschnitts des Sitzpolsters als „Spannungseinstellungsabschnitt“ bezeichnet.
Gemäß
Absatz
[0006]
soll
von
dem
Vorsprungabschnitt
des
Spannungseinstellungsabschnitts eine Kraft auf den Sitzbezug ausgeübt werden,
wobei die Zugspannung des Sitzbezugs allein dadurch eingestellt werden kann,
dass der Spannungseinstellungsabschnitt geneigt wird, wodurch ein Durchhängen
des Sitzbezugs verhindert werden
kann. Dementsprechend muss der
erfindungsgemäße Spannungseinstellungsabschnitt dazu geeignet sein, auf den
Sitzbezug eine wirksame Zugspannung aufzubringen.
Diese Zugspannung ist abhängig von der Form und der Elastizität des üblicherweise
aus Urethanschaum bestehenden Spannungseinstellungsabschnitts bzw.
Sitzpolsters und gegebenenfalls der Ausführung und der Elastizität des Sitzbezugs
selbst. Ist der Sitzbezug erst einmal auf dem Sitzpolster montiert, bleibt die
Zugspannung konstant (bzw. ist abhängig vom Gewicht des Benutzers) und kann
nicht mehr gezielt beeinflusst bzw. eingestellt werden (vgl. auch Satz 3 von Absatz
[0021] der Streitanmeldung).
Dementsprechend stellt jeder Teil eines Sitzpolsters einen „Spannungseinstellungsabschnitt“ im Sinne der Streitanmeldung dar, der aufgrund seiner Form und/oder
seiner Elastizität eine wirksame Zugkraft auf den Sitzbezug ausübt.
Nach der Merkmalsgruppe 3 umfasst der Spannungseinstellungsabschnitt 53 einen
Vorsprungabschnitt 53a, der
bezüglich eines anderen Abschnitts des
Spannungseinstellungsabschnitts 53 als der Vorsprungabschnitt 53a so
abgewinkelt ist, dass er in Richtung des Sitzbezugs 7 vorragt und dadurch gegen
den Sitzbezug 7 anliegt. Dadurch wird entsprechend Absatz [0020] erreicht, dass
bei dem zusammengebauten Verkehrsmittelsitz der an dem Spannungseinstellungsabschnitt 53 angeordnete Vorsprungabschnitt 53a gegen den Sitzbezug
7 nur an einer Stelle zwischen dem vorderen Stützabschnitt 61a und dem
Eingreifabschnitt 61ca anliegt, so dass auf den Sitzrahmen 6 eine Zugspannung
ausgeübt wird, wodurch ein Durchhängen des Sitzbezugs 7 verhindert werden
könne. Dementsprechend fällt nur ein solcher Spannungseinstellungsabschnitt
unter den Patentanspruch1, der nur punkt- bzw. linienförmig am Sitzbezug anliegt.
2.
Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglich eingereichten Anspruch
1 durch die Präzisierung des Sitzpolsters als Formteil mit einem in einem
Längsschnitt U-förmigen Abschnitt mit zwei Schenkeln entsprechend der
Merkmalsgruppe
und
die
Konkretisierung
der
Ausbildung
des
Spannungseinstellungsabschnitts mit einem
in Richtung des Sitzbezuges
abgewinkelten Vorsprungsabschnitt entsprechend der Merkmalsgruppe 3.
Die Präzisierung der Merkmalsgruppe 2 beruht auf der ursprünglichen Offenbarung
entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 2, der Figur 2 sowie der Beschreibung
in den Absätzen [0005], [0006] und [0017] der Offenlegungsschrift.
Die Formulierung der Merkmale M3.1 und M3.2 beruht auf der Offenbarung der
Figur 2 sowie von Absatz [0017] („Insbesondere besitzt der Vorsprungabschnitt 53a
einen V-förmigen Querschnitt durch Krümmen oder Biegen eines Endabschnitts des
Spannungseinstellungsabschnitts 53 in Richtung des Sitzbezugs 7“) und Absatz
[0021] („Ferner erstreckt sich der Vorsprungabschnitt 53a gegenüber einer Position,
die er hätte, würde er sich von dem vorderen Abschnitt 52a genau nach hinten
erstrecken, in einem Winkel weiter nach unten, so dass das Sitzpolster 5 an einer
Position zwischen dem unteren Endabschnitt des vorderen Seitenabschnitts 52a
des Sitzpolsters 5 und dem Abschnitt , wo der Sitzbezug 7 befestigt ist, leicht gegen
den Sitzbezug 7 anliegen kann.“) der Offenlegungsschrift.
Die abhängigen Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen
Patentansprüchen 3 und 4.
Der neu formulierte Unteranspruch 4 beruht wie die Merkmalsgruppe 2 des
Patentanspruchs 1 auf der Offenbarung der Figur 2 sowie der Beschreibung in den
Absätzen [0005], [0006] und [0017] der Offenlegungsschrift.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im
Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der dort
beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, § 3
PatG.
Die D11 zeigt ein Lehnenpolster 10 eines Verkehrsmittelsitzes, mit einem Sitzbezug
23, der das Lehnenpolster 10 überdeckt, wobei das Lehnenpolster 10 ein Formteil
ist, das einen in einem Längsschnitt davon U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 4,
M2). Der U-förmige Abschnitt wird durch einen Stützabschnitt 13, der einen ersten
Schenkel des U bildet (M2.1), einen Seitenabschnitt 11, der in den Stützabschnitt
13 übergeht (M2.2) und einen weiteren Abschnitt 16, der einen zweiten Schenkel
des U bildet, der in den Seitenabschnitt 11 übergeht, gebildet. Der weitere Abschnitt
16 weist einen Flanschabschnitt 17 auf (M3), der nur für den Fall, dass der
Sitzbezug noch nicht über das Lehnenpolster gespannt wurde, bezüglich eines
anderen Abschnitts des Abschnitts 16 als der Flanschabschnitt 17 so abgewinkelt
ist, dass er nach außen,
in Richtung des noch nicht montierten Sitzbezugs
hervorragt. Nach Aufziehen des Sitzbezuges liegt der Vorsprungabschnitt 17 gegen
den Sitzbezug 23 an (Fig. 5, M3.2).
Die D11
zeigt
daher weder
einen
Sitzrahmen
noch
einen
Spannungseinstellungsabschnitt im Sinne des Streitpatents. Der abgewinkelte und
bewegliche Abschnitt 17 dient
lediglich zum leichteren Entformen des
Lehnenpolsters nach dem Schäumen des Polyurethanmaterials aus der Form.
Dabei soll die Elastizität dieses Abschnitts so gering sein, dass sich an der
Oberfläche des Sitzbezuges über dem Abschnitt kein erhabener Bereich ausbildet
(Absatz [0003]). Der zungenförmige Abschnitt weist eine so geringe Elastizität auf,
dass er durch den Sitzbezug gegen die angrenzenden Flanschflächen des
Lehnenpolsters gedrückt wird und von diesen getragen wird, damit er nicht in die
Aussparung fällt. Dabei weisen die Oberfläche des hängenden Flanschabschnitts
17 und die Oberflächen der seitlichen Flanschabschnitte neben dem
Flanschabschnitt 17 die gleiche Höhe auf (Absätze [0014], [0015]). Bei dem
Verkehrsmittelsitz mit Lehnenpolster und Sitzbezug ist der Flanschabschnitt 17
daher gegenüber dem Abschnitt 16 des zweiten Schenkels nicht abgewinkelt und
stellt auch keinen Spannungseinstellungsabschnitt im Sinne des Streitpatents dar,
weil er der Kraft des Sitzbezugs keinen Widerstand bzw. keine Zugspannung
entgegensetzen soll, um eine sichtbare Erhebung am Sitzbezug über der Kante 17a
des Flanschabschnitt 17 zu vermeiden. Dieser Bereich an der Rückseite der
Rückenlehne stellt einen Sichtbereich dar, bei dem das durch den Sitzbezug
gebildete Design nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Aufgabenstellung Absatz
[0008]).
Damit zeigt die D11 nicht die Merkmale M2.3, M3 und M3.1.
Die D2 offenbart einen Verkehrsmittelsitz 1, der einen Sitzrahmen 30, 31, 32, ein
Sitzpolster 40, das den Sitzrahmen überdeckt, und einen Sitzbezug 20, der das
Sitzpolster überdeckt, aufweist. Der Sitzbezug ist über eine Basis 10, die am
Sitzrahmen 32 fest angeklemmt ist (Absatz [0023]), mittelbar am Sitzrahmen
befestigt. (Fig. 1, 2 - M1). Das Sitzpolster ist ein Formteil, das einen in einem
Längsschnitt davon U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 2 - M2). Der U-förmige
Abschnitt wird gebildet durch die Sitz- bzw. Oberfläche des Sitzpolsters als
Stützabschnitt, der einen ersten Schenkel des U bildet (M2.1), einen (in
Fahrtrichtung vorderen) Seitenabschnitt, der in den Stützabschnitt übergeht (M2.2)
und einen Spannungseinstellungsabschnitt, der den zweiten Schenkel des U bildet,
der in den Seitenabschnitt übergeht. Der Spannungseinstellungsabschnitt weist
einen Vorsprungabschnitt auf (Spitze des Schenkels in der Nähe des Bz. 13 - M3),
der über die gedachte Linie zwischen dem unteren Ende des vorderen
Seitenabschnitts und einem Halteabschnitt 13 an der Basis 10 als Eingreifabschnitt,
über den der Sitzbezug 20 am Sitzrahmen befestigt ist, in Richtung des Sitzbezugs
20 hervorragt, und gegen den Sitzbezug 20 anliegt (Fig. 2, M3.2).
Die D2 zeigt jedoch nicht die spezielle Ausgestaltung des gegenüber einem anderen
Abschnitt
des Spannungseinstellungsabschnitts
abgewinkelten Vorsprungabschnitts nach Merkmal M3.1.
In der D4 werden ein Sitzkissen, ein Stützrahmen und eine Kissenverkleidung
offenbart, wobei der vordere Abschnitt des Sitzkissens U-förmig ausgebildet ist und
einen Stützabschnitt und einen Seitenabschnitt bildet (Fig. 4). In der D4 ist ein
elastisches Element 20 vorgesehen, welches an der Kissenverkleidung
angebunden ist und mit einem Haken in Eingriff mit dem Sitzrahmen kommt. Diese
Feder hat die Aufgabe, Falten in dem variablen Pad (Bz. 17) zu verhindern (Absätze
[0026], [0029]), indem sie schräg nach hinten oben gezogen wird, wenn der variable
Teil des Sitzpolsters 17 verstellt wird (Absatz [0025]). Somit zeigt die D4 zwar ein
verstellbares Sitzkissen, welches eine Art Spanneinstellungselement aufweist, um
Falten in einem Bezug zu vermeiden, weder das Spanneinstellungselement noch
die Feder als elastisches Element sind jedoch Bestandteil des Sitzpolsters. Das
elastische Element ist auf einer Seite mit dem Bezug verbunden und auf der
anderen Seite mit dem Sitzrahmen verhakt und stellt daher keine Verlängerung
eines Schenkels des U-förmigen Polsters dar.
Die D4 zeigt daher nicht die Merkmale M2.3, M3, M3.1 und M3.2.
Die D5 zeigt einen Fahrzeugsitz, der einen Sitzrahmen, ein Lehnenpolster 9,
welches den Sitzrahmen überdeckt, und einen Sitzbezug 3, 10, der das Sitzpolster
überdeckt, aufweist. Der Sitzbezug ist über mit dem Rahmen verbundene Federn
mittelbar am Sitzrahmen befestigt. Das Sitzpolster ist ein Formteil, das einen in
einem Längsschnitt davon annähernd U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 1 - M2),
Der U-förmige Abschnitt wird gebildet durch die Lehnenoberfläche als
Stützabschnitt, der einen ersten Schenkel des U bildet (M2.1), einen nach unten
ausgerichteten Seitenabschnitt, der in den Stützabschnitt übergeht (M2.2) und
einen weiteren Abschnitt, der den zweiten Schenkel des U bildet, der in den
Seitenabschnitt übergeht. Der weitere Abschnitt weist
jedoch keinen
Vorsprungabschnitt auf, der in Richtung des Sitzbezugs hervorragt, und gegen den
Sitzbezug 20 anliegt.
Die D5 zeigt daher nicht die Merkmale M2.3, M3, M3.1 und M3.
Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter ab vom
Gegenstand der Streitanmeldung.
Die D1 zeigt einen Polstersitz für Kraftfahrzeuge mit einem Sitzkissen und daran
angebrachten Sitzverstelleinrichtungen, die jeweils eine verschiebbare untere
Seitenwange sowie einen an der Seitenwange bewegbar angebrachten
Schwenkarm umfassen, wobei die an den Schwenkarmen
festgehaltene
Rückenlehne einen Rückenlehnenrahmen sowie einen Bezug mit seitlichen, am
Rückenlehnenrahmen vor den Schwenkarmen befestigten Zwickeln aufweist. Damit
zeigt die D1 keines der Merkmale der Merkmalsgruppen 2 und 3.
Die D3 zeigt einen Fahrzeugsitz, dessen Sitzfläche aus einem rückwärtigen Kissen
und einem vorwärtigen Kissen besteht, wobei das rückwärtige Kissen von an einem
Rahmen befestigten Federn gehalten ist und das vorwärtige Kissen entlang der
Oberschenkelneigung des Fahrzeuginsassen über eine Einstelleinrichtung
verschiebbar ist.
Die D6 und die D12 zeigen eine aus Harz gefertigte Sitzlehnenfeder, die eine
Harzfeder umfasst, die zwischen einem Paar von rechten und linken Seitenrahmen
an einem Sitzlehnenrahmen des Fahrzeugsitzes angeordnet ist und mit beiden
Enden in ihrer Sitzbreitenrichtung mit einem Paar von rechten und linken
Rahmenbefestigungsteilen verbunden ist und auf einer vorderen Seite der
Seitenrahmen 26 gelagert ist.
Die D7 zeigt ein innerhalb eines Sitzes montiertes Airbagsystem, bei dem der
Sitzbezug aus mehreren miteinander vernähten Teilen besteht, wobei beim
Auslösen des Airbags eine Naht aufgebrochen wird.
Die D14 zeigt ein von einem Harzschaumformkörper gebildetes Sitzkissen, das
mehrere vertiefte Löcher aufweist, die zumindest in einem Teil des hinteren
Oberflächenbereichs gegenüber einer Insassen-Kontaktfläche des Sitzkissens
gebildet sind, wodurch sich das weiche Tastgefühl der Insassenkontaktfläche
verbessert und ein Insasse fest abgestützt wird.
Die D17 zeigt eine Sitzvorrichtung, die in der Lage ist, ein Sitzkissen durch Betätigen
eines Hebemechanismus bzw. Lifters anzuheben und abzusenken, wobei ein
Sitzbezug des Sitzkissens durch Formdrähte als ein elastisches Element nach
außen vorgespannt ist.
Die D18 zeigt eine Rückenlehne eines Fahrzeugsitzes, welche ein Rahmenelement,
ein Polster und einen Bezug aufweist, wobei ein sich in vertikaler Richtung
erstreckendes Stützelement am Rahmenelement angebracht ist und einen
Befestigungsabschnitt aufweist, an dem ein Teil des Bezugs befestigt ist.
Die D19 offenbart die Möglichkeit, einen Sitzbezug zu spannen, indem ein mit dem
Bezug verbundenes faltbares Blech mit im Sitzpolster gelagerten Drähten
verklemmt wird.
Die weiteren von der Prüfungsstelle im Ladungszusatz genannten Druckschriften
D8, D9, D10, D13, D15, D16 und D20, die im Prüfungsverfahren inhaltlich nicht
diskutiert wurden, liegen vom Gegenstand der Streitanmeldung noch weiter ab.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit, § 4 PatG.
Der aus der D2 bekannte Verkehrsmittelsitz kommt dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 am nächsten, da er bis auf die spezielle Ausgestaltung des
gegenüber einem anderen Abschnitt des Spannungseinstellungsabschnitts
abgewinkelten Vorsprungabschnitts nach Merkmal M3.1 alle Merkmale des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 zeigt.
Als nachteilig sieht der Fachmann bei diesem Sitz an, dass es beim Spannen des
Sitzbezugs 20 am Sitzrahmen über den Vorsprungabschnitt zur Verhinderung des
Durchhängens des Sitzbezugs an der Spitze des unteren Polsterschenkels (Figur 2)
zu nicht beabsichtigten, aber optisch leicht erkennbaren Verformungen der unteren
Kante des vorderen Endabschnitts des Sitzpolsters 40 kommen kann.
Dadurch mag der Fachmann veranlasst sein, Veränderungen zur Beseitigung
dieses Mangels in Betracht zu ziehen. Als einfache Maßnahme bietet es sich ihm
hierzu an, zur Vergrößerung der Stabilität die Dicke des vorderen Endabschnitts
des Sitzpolsters zu erhöhen oder das U-förmige Profil im Bereich des vorderen
Sitzrahmens 30/31 in Richtung der Unterseite des Sitzes zu vergrößern, um das
Sitzpolster besser abzustützen. Beide Varianten führen jedoch vom Gegenstand
der Streitanmeldung weg.
Da der untere Schenkel des Sitzpolsters der D2 schon nach unten in Richtung des
Sitzbezugs geneigt ist, zieht er es jedenfalls nicht in Betracht, diesen Schenkel
nochmals in Richtung des Sitzbezuges abzuwinkeln, da der Vorsprungsabschnitt
dann fast vertikal nach unten gerichtet und damit sichtbar wäre.
Der Fachmann, der im ihm bekannten Stand der Technik nach einer Lösung seiner
Problemstellung sucht, erhält aus der D11, die sich mit dem Spannen des
Sitzbezugs auf einem Lehnenpolster ohne störende sichtbare Verformungen des
bezogenen Lehnenpolsters beschäftigt, zwar den Hinweis auf ein im Längsschnitt
U-förmiges Lehnenpolster, bei dem ein Schenkel des Lehnenpolsters
im
unbezogenen Zustand gegen einen anderen Abschnitt des Schenkels abgewinkelt
ist. Der Fachmann erhält aus der D11 aber keine Anregung dazu, die aus der D11
bekannte Gestaltung des Schenkels des Lehnenpolsters auf den Stand der Technik
nach der D2 zu übertragen, da die Abwinklung des Schenkels beim bezogenen
Lehnenpolster gar nicht mehr vorliegt und damit keinen Beitrag zum Spannen des
Lehnenbezugs leisten kann und nach Aussage der D11 auch nicht leisten soll, da
der Schwerpunkt der D11 im Vermeiden von sichtbaren Erhebungen bzw. Kanten
am Lehnenbezug im Bereich der Kante des Flanschabschnitt bzw. Schenkels liegt.
Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften erhält der
Fachmann keine Anregung bzw. keinen Hinweis auf die erfinderische Lösung der
Streitanmeldung,
durch
die
spezielle Gestaltung
eines Spannungseinstellungsabschnitts an der Unterseite des Sitzpolsters das Spannen des
Sitzbezuges zu optimieren, ohne dass es zu sichtbaren Verformungen des
Sitzpolsters bzw. des Sitzbezuges kommt.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D2 auch unter Berücksichtigung der
der im Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen und seines Fachwissens und
Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.
Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 patentfähig, da ihre Gegenstände über
selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.
Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des gestellten Antrags zu erteilen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
prö