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BPatG Beschluss vom 18.08.2020 – 8 W (pat) 12/18

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:180820B8Wpat12.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 12/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. August 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 219 176.9

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

ECLI:DE:BPatG:2020:180820B8Wpat12.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60N des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. April 2018 aufgehoben und das Patent

10 2014 219 176 erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 14. Juni 2018

Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

18. August 2020 und 3 Seiten Figuren 1 bis 3 gemäß der

Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 219 176.9 wurde am 23.

September 2014 mit der Bezeichnung "Verkehrsmittelsitz“ unter Inanspruchnahme

der Priorität JP 2013-203663 vom 30. September 2013 beim Deutschen Patent- und

Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

DE 36 33 012 A1

DE 10 2012 220 643 A1

DE 30 01 429 A1

JP 2011-189783 A

JP H06-217840 A

JP 2013-010423 A

US 5,893,579 A

EP 2 292 463 A1

DE 199 06 987 A1

JP 2014-008911 A

JP 2009-233263 A (inkl. einer maschinellen Übersetzung)

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12 WO 2012-172674 A1

D13

D14

D15

D16

D17

D18

D19

D20

US 2 552 039 A

US 2010-0194171 A1

JP 2000-037266 A

JP H07-222645 A

JP H06-13694 U

US 2013-0033079 A1

JP H01-108200 U

JP H04-19254 U

in Betracht gezogen.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60N hat die Anmeldung nach einer Anhörung am

4. April 2018 mit Beschluss vom 12. April 2018 zurückgewiesen, da der jeweilige

Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 vom

22. März 2018 sowie nach Hilfsantrag 4 vom 4. April 2018 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Fachmann gelange ausgehend vom Stand der

Technik nach der D11 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und

Fachkönnens und ggf. des weiteren genannten Stands der Technik (D2, D14, D18)

in naheliegender Weise zum jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 der Anträge.

Gegen den ihr am 18. April 2018 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin am

17. Mai 2018 Beschwerde eingelegt.

Sie trägt vor, die Prüfungsstelle habe bei der Zurückweisung eine unzulässige

rückschauende Betrachtung angestellt. Der nächstliegende Stand der Technik sei

die D2. Von dieser unterscheide sich der Gegenstand der Anmeldung dadurch, dass

der

Vorsprungabschnitt

bezüglich

eines

anderen

Abschnitts

des

Spannungseinstellungsabschnitts abgewinkelt sei. Es bestehe dadurch lediglich

Linienkontakt zum Bezug, dies führe zu einer besseren Spannung und vermeide

nachteilige Reibungseffekte zwischen Sitzbezug und Sitzkissen. Dem Fachmann

fehle jede Anregung, eine solche Lösung vorzunehmen. Den Sitzbezug allein durch

diese Gestaltung des Polsters vorzuspannen, sei nirgendwo erwähnt. Die D11

offenbare weder

einen

Spannungseinstellungsabschnitt

noch

einen

Vorsprungabschnitt,

der

bezüglich

eines

anderen

Abschnitts

des

Spannungseinstellungsabschnitts so abgewinkelt sei, dass er in Richtung des

Sitzbezuges hervorrage. Bei der D2 könne der U-Schenkel wegen Platzproblemen

bei Anliegen am Rahmen zudem nicht stark abgewinkelt werden.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60N

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2018

aufzuheben und das Patent 10 2014 219 176

mit folgenden Unterlagen:

Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 14. Juni 2018,

Beschreibung eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

18. August 2020 und drei Seiten Figuren 1 bis 3 gemäß der

Offenlegungsschrift.

zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt,

Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 markiert):

M1

Verkehrsmittelsitz, der einen Sitzrahmen (6), ein Sitzpolster (5), das den

Sitzrahmen (6) überdeckt, und einen Sitzbezug (7), der das Sitzpolster

(5) überdeckt und an dem Sitzrahmen (6) befestigt ist, umfasst, dadurch

gekennzeichnet, dass wobei:

M2

das Sitzpolster (5) ein Formteil ist, das einen in einem Längsschnitt

davon U-förmigen Abschnitt umfasst, der durch

M2.1 einen Stützabschnitt (51), der einen ersten Schenkel des U bildet,

M2.2 einen Seitenabschnitt (52), der in den Stützabschnitt (51) übergeht, und

M2.3 einen Spannungseinstellungsabschnitt (53), der einen zweiten

Schenkel des U bildet, der in den Seitenabschnitt (52) übergeht,

gebildet ist, wobei

dadurch gekennzeichnet, dass:

M3

der Spannungseinstellungsabschnitt (53) einen Vorsprungabschnitt

(53a) umfasst,

M3.1 der bezüglich eines anderen Abschnitts des Spannungseinstellungsabschnitts (53) als der Vorsprungabschnitt (53a) so

abgewinkelt ist, dass er der in Richtung des Sitzbezugs (7) vorragt;

und

M3.2 dadurch der Vorsprungabschnitt (53a) gegen den Sitzbezug (7) anliegt.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 4 sowie der weiteren

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der

Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der begehrten Fassung eine

patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Verkehrsmittelsitz, in dem ein

Sitzpolster von einem Sitzbezug überdeckt ist. Nach Angaben der Streitanmeldung

sei es aufgrund von Herstellungstoleranzen oder auch -fehlern schwierig, den

Sitzrahmen, der den Verkehrsmittelsitz bildet, sowie das Sitzpolster und den

Sitzbezug immer in exakt der gleichen Form auszubilden. Beim Stand der Technik

könne es vorkommen, dass der Sitzbezug aufgrund von Herstellungsfehlern

durchhänge. Eine Möglichkeit, dieses Durchhängen zu beseitigen, bestehe darin,

Zug auf den Sitzbezug auszuüben. Doch einfach am Sitzbezug zu ziehen könne

dazu führen, dass der Verkehrsmittelsitz durch eine dadurch bewirkte Verformung

des Sitzpolsters eine nicht beabsichtigte äußere Form erhalte.

Mit dem Anmeldegegenstand soll daher ein Verkehrsmittelsitz bereitgestellt

werden, in dem ein Durchhängen eines Sitzbezugs, der ein Sitzpolster überdeckt,

verhindert wird (Absatz [0004] der Streitanmeldung).

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder vergleichbarer Ausbildung der

Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der

Konstruktion und Herstellung von Kraftfahrzeugsitzen und den zugehörigen Polster-

und Bezugssystemen zu sehen.

Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung:

Nach Merkmal 2.3 gemäß Hauptantrag wird der zweite Schenkel des U-förmigen

Abschnitts des Sitzpolsters als „Spannungseinstellungsabschnitt“ bezeichnet.

Gemäß

Absatz

[0006]

soll

von

dem

Vorsprungabschnitt

des

Spannungseinstellungsabschnitts eine Kraft auf den Sitzbezug ausgeübt werden,

wobei die Zugspannung des Sitzbezugs allein dadurch eingestellt werden kann,

dass der Spannungseinstellungsabschnitt geneigt wird, wodurch ein Durchhängen

des Sitzbezugs verhindert werden

kann. Dementsprechend muss der

erfindungsgemäße Spannungseinstellungsabschnitt dazu geeignet sein, auf den

Sitzbezug eine wirksame Zugspannung aufzubringen.

Diese Zugspannung ist abhängig von der Form und der Elastizität des üblicherweise

aus Urethanschaum bestehenden Spannungseinstellungsabschnitts bzw.

Sitzpolsters und gegebenenfalls der Ausführung und der Elastizität des Sitzbezugs

selbst. Ist der Sitzbezug erst einmal auf dem Sitzpolster montiert, bleibt die

Zugspannung konstant (bzw. ist abhängig vom Gewicht des Benutzers) und kann

nicht mehr gezielt beeinflusst bzw. eingestellt werden (vgl. auch Satz 3 von Absatz

[0021] der Streitanmeldung).

Dementsprechend stellt jeder Teil eines Sitzpolsters einen „Spannungseinstellungsabschnitt“ im Sinne der Streitanmeldung dar, der aufgrund seiner Form und/oder

seiner Elastizität eine wirksame Zugkraft auf den Sitzbezug ausübt.

Nach der Merkmalsgruppe 3 umfasst der Spannungseinstellungsabschnitt 53 einen

Vorsprungabschnitt 53a, der

bezüglich eines anderen Abschnitts des

Spannungseinstellungsabschnitts 53 als der Vorsprungabschnitt 53a so

abgewinkelt ist, dass er in Richtung des Sitzbezugs 7 vorragt und dadurch gegen

den Sitzbezug 7 anliegt. Dadurch wird entsprechend Absatz [0020] erreicht, dass

bei dem zusammengebauten Verkehrsmittelsitz der an dem Spannungseinstellungsabschnitt 53 angeordnete Vorsprungabschnitt 53a gegen den Sitzbezug

7 nur an einer Stelle zwischen dem vorderen Stützabschnitt 61a und dem

Eingreifabschnitt 61ca anliegt, so dass auf den Sitzrahmen 6 eine Zugspannung

ausgeübt wird, wodurch ein Durchhängen des Sitzbezugs 7 verhindert werden

könne. Dementsprechend fällt nur ein solcher Spannungseinstellungsabschnitt

unter den Patentanspruch1, der nur punkt- bzw. linienförmig am Sitzbezug anliegt.

2.

Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglich eingereichten Anspruch

1 durch die Präzisierung des Sitzpolsters als Formteil mit einem in einem

Längsschnitt U-förmigen Abschnitt mit zwei Schenkeln entsprechend der

Merkmalsgruppe

2

und

die

Konkretisierung

der

Ausbildung

des

Spannungseinstellungsabschnitts mit einem

in Richtung des Sitzbezuges

abgewinkelten Vorsprungsabschnitt entsprechend der Merkmalsgruppe 3.

Die Präzisierung der Merkmalsgruppe 2 beruht auf der ursprünglichen Offenbarung

entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 2, der Figur 2 sowie der Beschreibung

in den Absätzen [0005], [0006] und [0017] der Offenlegungsschrift.

Die Formulierung der Merkmale M3.1 und M3.2 beruht auf der Offenbarung der

Figur 2 sowie von Absatz [0017] („Insbesondere besitzt der Vorsprungabschnitt 53a

einen V-förmigen Querschnitt durch Krümmen oder Biegen eines Endabschnitts des

Spannungseinstellungsabschnitts 53 in Richtung des Sitzbezugs 7“) und Absatz

[0021] („Ferner erstreckt sich der Vorsprungabschnitt 53a gegenüber einer Position,

die er hätte, würde er sich von dem vorderen Abschnitt 52a genau nach hinten

erstrecken, in einem Winkel weiter nach unten, so dass das Sitzpolster 5 an einer

Position zwischen dem unteren Endabschnitt des vorderen Seitenabschnitts 52a

des Sitzpolsters 5 und dem Abschnitt , wo der Sitzbezug 7 befestigt ist, leicht gegen

den Sitzbezug 7 anliegen kann.“) der Offenlegungsschrift.

Die abhängigen Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen

Patentansprüchen 3 und 4.

Der neu formulierte Unteranspruch 4 beruht wie die Merkmalsgruppe 2 des

Patentanspruchs 1 auf der Offenbarung der Figur 2 sowie der Beschreibung in den

Absätzen [0005], [0006] und [0017] der Offenlegungsschrift.

3.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im

Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der dort

beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, § 3

PatG.

Die D11 zeigt ein Lehnenpolster 10 eines Verkehrsmittelsitzes, mit einem Sitzbezug

23, der das Lehnenpolster 10 überdeckt, wobei das Lehnenpolster 10 ein Formteil

ist, das einen in einem Längsschnitt davon U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 4,

M2). Der U-förmige Abschnitt wird durch einen Stützabschnitt 13, der einen ersten

Schenkel des U bildet (M2.1), einen Seitenabschnitt 11, der in den Stützabschnitt

13 übergeht (M2.2) und einen weiteren Abschnitt 16, der einen zweiten Schenkel

des U bildet, der in den Seitenabschnitt 11 übergeht, gebildet. Der weitere Abschnitt

16 weist einen Flanschabschnitt 17 auf (M3), der nur für den Fall, dass der

Sitzbezug noch nicht über das Lehnenpolster gespannt wurde, bezüglich eines

anderen Abschnitts des Abschnitts 16 als der Flanschabschnitt 17 so abgewinkelt

ist, dass er nach außen,

in Richtung des noch nicht montierten Sitzbezugs

hervorragt. Nach Aufziehen des Sitzbezuges liegt der Vorsprungabschnitt 17 gegen

den Sitzbezug 23 an (Fig. 5, M3.2).

Die D11

zeigt

daher weder

einen

Sitzrahmen

noch

einen

Spannungseinstellungsabschnitt im Sinne des Streitpatents. Der abgewinkelte und

bewegliche Abschnitt 17 dient

lediglich zum leichteren Entformen des

Lehnenpolsters nach dem Schäumen des Polyurethanmaterials aus der Form.

Dabei soll die Elastizität dieses Abschnitts so gering sein, dass sich an der

Oberfläche des Sitzbezuges über dem Abschnitt kein erhabener Bereich ausbildet

(Absatz [0003]). Der zungenförmige Abschnitt weist eine so geringe Elastizität auf,

dass er durch den Sitzbezug gegen die angrenzenden Flanschflächen des

Lehnenpolsters gedrückt wird und von diesen getragen wird, damit er nicht in die

Aussparung fällt. Dabei weisen die Oberfläche des hängenden Flanschabschnitts

17 und die Oberflächen der seitlichen Flanschabschnitte neben dem

Flanschabschnitt 17 die gleiche Höhe auf (Absätze [0014], [0015]). Bei dem

Verkehrsmittelsitz mit Lehnenpolster und Sitzbezug ist der Flanschabschnitt 17

daher gegenüber dem Abschnitt 16 des zweiten Schenkels nicht abgewinkelt und

stellt auch keinen Spannungseinstellungsabschnitt im Sinne des Streitpatents dar,

weil er der Kraft des Sitzbezugs keinen Widerstand bzw. keine Zugspannung

entgegensetzen soll, um eine sichtbare Erhebung am Sitzbezug über der Kante 17a

des Flanschabschnitt 17 zu vermeiden. Dieser Bereich an der Rückseite der

Rückenlehne stellt einen Sichtbereich dar, bei dem das durch den Sitzbezug

gebildete Design nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Aufgabenstellung Absatz

[0008]).

Damit zeigt die D11 nicht die Merkmale M2.3, M3 und M3.1.

Die D2 offenbart einen Verkehrsmittelsitz 1, der einen Sitzrahmen 30, 31, 32, ein

Sitzpolster 40, das den Sitzrahmen überdeckt, und einen Sitzbezug 20, der das

Sitzpolster überdeckt, aufweist. Der Sitzbezug ist über eine Basis 10, die am

Sitzrahmen 32 fest angeklemmt ist (Absatz [0023]), mittelbar am Sitzrahmen

befestigt. (Fig. 1, 2 - M1). Das Sitzpolster ist ein Formteil, das einen in einem

Längsschnitt davon U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 2 - M2). Der U-förmige

Abschnitt wird gebildet durch die Sitz- bzw. Oberfläche des Sitzpolsters als

Stützabschnitt, der einen ersten Schenkel des U bildet (M2.1), einen (in

Fahrtrichtung vorderen) Seitenabschnitt, der in den Stützabschnitt übergeht (M2.2)

und einen Spannungseinstellungsabschnitt, der den zweiten Schenkel des U bildet,

der in den Seitenabschnitt übergeht. Der Spannungseinstellungsabschnitt weist

einen Vorsprungabschnitt auf (Spitze des Schenkels in der Nähe des Bz. 13 - M3),

der über die gedachte Linie zwischen dem unteren Ende des vorderen

Seitenabschnitts und einem Halteabschnitt 13 an der Basis 10 als Eingreifabschnitt,

über den der Sitzbezug 20 am Sitzrahmen befestigt ist, in Richtung des Sitzbezugs

20 hervorragt, und gegen den Sitzbezug 20 anliegt (Fig. 2, M3.2).

Die D2 zeigt jedoch nicht die spezielle Ausgestaltung des gegenüber einem anderen

Abschnitt

des Spannungseinstellungsabschnitts

abgewinkelten Vorsprungabschnitts nach Merkmal M3.1.

In der D4 werden ein Sitzkissen, ein Stützrahmen und eine Kissenverkleidung

offenbart, wobei der vordere Abschnitt des Sitzkissens U-förmig ausgebildet ist und

einen Stützabschnitt und einen Seitenabschnitt bildet (Fig. 4). In der D4 ist ein

elastisches Element 20 vorgesehen, welches an der Kissenverkleidung

angebunden ist und mit einem Haken in Eingriff mit dem Sitzrahmen kommt. Diese

Feder hat die Aufgabe, Falten in dem variablen Pad (Bz. 17) zu verhindern (Absätze

[0026], [0029]), indem sie schräg nach hinten oben gezogen wird, wenn der variable

Teil des Sitzpolsters 17 verstellt wird (Absatz [0025]). Somit zeigt die D4 zwar ein

verstellbares Sitzkissen, welches eine Art Spanneinstellungselement aufweist, um

Falten in einem Bezug zu vermeiden, weder das Spanneinstellungselement noch

die Feder als elastisches Element sind jedoch Bestandteil des Sitzpolsters. Das

elastische Element ist auf einer Seite mit dem Bezug verbunden und auf der

anderen Seite mit dem Sitzrahmen verhakt und stellt daher keine Verlängerung

eines Schenkels des U-förmigen Polsters dar.

Die D4 zeigt daher nicht die Merkmale M2.3, M3, M3.1 und M3.2.

Die D5 zeigt einen Fahrzeugsitz, der einen Sitzrahmen, ein Lehnenpolster 9,

welches den Sitzrahmen überdeckt, und einen Sitzbezug 3, 10, der das Sitzpolster

überdeckt, aufweist. Der Sitzbezug ist über mit dem Rahmen verbundene Federn

mittelbar am Sitzrahmen befestigt. Das Sitzpolster ist ein Formteil, das einen in

einem Längsschnitt davon annähernd U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 1 - M2),

Der U-förmige Abschnitt wird gebildet durch die Lehnenoberfläche als

Stützabschnitt, der einen ersten Schenkel des U bildet (M2.1), einen nach unten

ausgerichteten Seitenabschnitt, der in den Stützabschnitt übergeht (M2.2) und

einen weiteren Abschnitt, der den zweiten Schenkel des U bildet, der in den

Seitenabschnitt übergeht. Der weitere Abschnitt weist

jedoch keinen

Vorsprungabschnitt auf, der in Richtung des Sitzbezugs hervorragt, und gegen den

Sitzbezug 20 anliegt.

Die D5 zeigt daher nicht die Merkmale M2.3, M3, M3.1 und M3.

Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter ab vom

Gegenstand der Streitanmeldung.

Die D1 zeigt einen Polstersitz für Kraftfahrzeuge mit einem Sitzkissen und daran

angebrachten Sitzverstelleinrichtungen, die jeweils eine verschiebbare untere

Seitenwange sowie einen an der Seitenwange bewegbar angebrachten

Schwenkarm umfassen, wobei die an den Schwenkarmen

festgehaltene

Rückenlehne einen Rückenlehnenrahmen sowie einen Bezug mit seitlichen, am

Rückenlehnenrahmen vor den Schwenkarmen befestigten Zwickeln aufweist. Damit

zeigt die D1 keines der Merkmale der Merkmalsgruppen 2 und 3.

Die D3 zeigt einen Fahrzeugsitz, dessen Sitzfläche aus einem rückwärtigen Kissen

und einem vorwärtigen Kissen besteht, wobei das rückwärtige Kissen von an einem

Rahmen befestigten Federn gehalten ist und das vorwärtige Kissen entlang der

Oberschenkelneigung des Fahrzeuginsassen über eine Einstelleinrichtung

verschiebbar ist.

Die D6 und die D12 zeigen eine aus Harz gefertigte Sitzlehnenfeder, die eine

Harzfeder umfasst, die zwischen einem Paar von rechten und linken Seitenrahmen

an einem Sitzlehnenrahmen des Fahrzeugsitzes angeordnet ist und mit beiden

Enden in ihrer Sitzbreitenrichtung mit einem Paar von rechten und linken

Rahmenbefestigungsteilen verbunden ist und auf einer vorderen Seite der

Seitenrahmen 26 gelagert ist.

Die D7 zeigt ein innerhalb eines Sitzes montiertes Airbagsystem, bei dem der

Sitzbezug aus mehreren miteinander vernähten Teilen besteht, wobei beim

Auslösen des Airbags eine Naht aufgebrochen wird.

Die D14 zeigt ein von einem Harzschaumformkörper gebildetes Sitzkissen, das

mehrere vertiefte Löcher aufweist, die zumindest in einem Teil des hinteren

Oberflächenbereichs gegenüber einer Insassen-Kontaktfläche des Sitzkissens

gebildet sind, wodurch sich das weiche Tastgefühl der Insassenkontaktfläche

verbessert und ein Insasse fest abgestützt wird.

Die D17 zeigt eine Sitzvorrichtung, die in der Lage ist, ein Sitzkissen durch Betätigen

eines Hebemechanismus bzw. Lifters anzuheben und abzusenken, wobei ein

Sitzbezug des Sitzkissens durch Formdrähte als ein elastisches Element nach

außen vorgespannt ist.

Die D18 zeigt eine Rückenlehne eines Fahrzeugsitzes, welche ein Rahmenelement,

ein Polster und einen Bezug aufweist, wobei ein sich in vertikaler Richtung

erstreckendes Stützelement am Rahmenelement angebracht ist und einen

Befestigungsabschnitt aufweist, an dem ein Teil des Bezugs befestigt ist.

Die D19 offenbart die Möglichkeit, einen Sitzbezug zu spannen, indem ein mit dem

Bezug verbundenes faltbares Blech mit im Sitzpolster gelagerten Drähten

verklemmt wird.

Die weiteren von der Prüfungsstelle im Ladungszusatz genannten Druckschriften

D8, D9, D10, D13, D15, D16 und D20, die im Prüfungsverfahren inhaltlich nicht

diskutiert wurden, liegen vom Gegenstand der Streitanmeldung noch weiter ab.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit, § 4 PatG.

Der aus der D2 bekannte Verkehrsmittelsitz kommt dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 am nächsten, da er bis auf die spezielle Ausgestaltung des

gegenüber einem anderen Abschnitt des Spannungseinstellungsabschnitts

abgewinkelten Vorsprungabschnitts nach Merkmal M3.1 alle Merkmale des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 zeigt.

Als nachteilig sieht der Fachmann bei diesem Sitz an, dass es beim Spannen des

Sitzbezugs 20 am Sitzrahmen über den Vorsprungabschnitt zur Verhinderung des

Durchhängens des Sitzbezugs an der Spitze des unteren Polsterschenkels (Figur 2)

zu nicht beabsichtigten, aber optisch leicht erkennbaren Verformungen der unteren

Kante des vorderen Endabschnitts des Sitzpolsters 40 kommen kann.

Dadurch mag der Fachmann veranlasst sein, Veränderungen zur Beseitigung

dieses Mangels in Betracht zu ziehen. Als einfache Maßnahme bietet es sich ihm

hierzu an, zur Vergrößerung der Stabilität die Dicke des vorderen Endabschnitts

des Sitzpolsters zu erhöhen oder das U-förmige Profil im Bereich des vorderen

Sitzrahmens 30/31 in Richtung der Unterseite des Sitzes zu vergrößern, um das

Sitzpolster besser abzustützen. Beide Varianten führen jedoch vom Gegenstand

der Streitanmeldung weg.

Da der untere Schenkel des Sitzpolsters der D2 schon nach unten in Richtung des

Sitzbezugs geneigt ist, zieht er es jedenfalls nicht in Betracht, diesen Schenkel

nochmals in Richtung des Sitzbezuges abzuwinkeln, da der Vorsprungsabschnitt

dann fast vertikal nach unten gerichtet und damit sichtbar wäre.

Der Fachmann, der im ihm bekannten Stand der Technik nach einer Lösung seiner

Problemstellung sucht, erhält aus der D11, die sich mit dem Spannen des

Sitzbezugs auf einem Lehnenpolster ohne störende sichtbare Verformungen des

bezogenen Lehnenpolsters beschäftigt, zwar den Hinweis auf ein im Längsschnitt

U-förmiges Lehnenpolster, bei dem ein Schenkel des Lehnenpolsters

im

unbezogenen Zustand gegen einen anderen Abschnitt des Schenkels abgewinkelt

ist. Der Fachmann erhält aus der D11 aber keine Anregung dazu, die aus der D11

bekannte Gestaltung des Schenkels des Lehnenpolsters auf den Stand der Technik

nach der D2 zu übertragen, da die Abwinklung des Schenkels beim bezogenen

Lehnenpolster gar nicht mehr vorliegt und damit keinen Beitrag zum Spannen des

Lehnenbezugs leisten kann und nach Aussage der D11 auch nicht leisten soll, da

der Schwerpunkt der D11 im Vermeiden von sichtbaren Erhebungen bzw. Kanten

am Lehnenbezug im Bereich der Kante des Flanschabschnitt bzw. Schenkels liegt.

Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften erhält der

Fachmann keine Anregung bzw. keinen Hinweis auf die erfinderische Lösung der

Streitanmeldung,

durch

die

spezielle Gestaltung

eines Spannungseinstellungsabschnitts an der Unterseite des Sitzpolsters das Spannen des

Sitzbezuges zu optimieren, ohne dass es zu sichtbaren Verformungen des

Sitzpolsters bzw. des Sitzbezuges kommt.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D2 auch unter Berücksichtigung der

der im Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen und seines Fachwissens und

Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.

Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 patentfähig, da ihre Gegenstände über

selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des gestellten Antrags zu erteilen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

prö