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BPatG Beschluss vom 01.09.2020 – 17 W (pat) 3/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:010920B17Wpat3.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 3/20 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. September 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 108 525.1
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. September 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Merzbach, des
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann und des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele
ECLI:DE:BPatG:2020:010920B17Wpat3.20.0
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Anmeldung an
das DPMA auf Grund der Patentansprüche 1 bis 10 sowie der Beschreibung Seiten 1 bis 30, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 09. Mai 2016 in englischer Sprache
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Am 05. Mai 2017 wurde die
deutsche Übersetzung der Anmeldeunterlagen eingereicht. Die Anmeldung trägt die
Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Verwendung beim Zugriff auf einen Speicher“.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen
Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 04. Oktober 2017 zurückgewiesen.
Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem damals geltenden Hauptantrag und auch die jeweiligen
Gegenstände von Patentanspruch 1 nach den damals geltenden Hilfsanträgen 1
bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten, soweit sie
ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösten und damit eine Erfindung
auf Gebieten der Technik beträfen.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie reicht
einen neuen Hauptantrag ein und beantragt:
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anmeldung auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 10 sowie der Beschreibung Seiten 1 bis 30,
vorgelegt in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag, an das DPMA
zurückzuverweisen.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 des Hauptantrags, hier mit einer möglichen
Gliederung sowie der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers (in Merkmal M5)
versehen, lautet:
M1
Vorrichtung, aufweisend:
M1a
M1b
eine zentrale Verarbeitungseinheit (110);
ein erstes Speichersegment (120), eingerichtet als nichtflüchtiger Speicher;
M1c
ein zweites Speichersegment (130), eingerichtet als nichtflüchtiger Speicher;
M1d
M1e
ein drittes Speichersegment (140), eingerichtet als flüchtiger Speicher;
einen Adressbus (170), der so ausgelegt ist, dass die zentrale Verarbeitungseinheit (110) das erste Speichersegment (120), das zweite Speichersegment (130) und/oder das dritte Speichersegment (140) ansprechen kann;
M1f
wobei die Vorrichtung eingerichtet ist zu einem Zugreifen auf das erste
Speichersegment (120), das zweite Speichersegment (130) und/oder
das dritte Speichersegment (140), basierend auf einer Speicheradresse,
an einer Zugriffsadresse,
wobei die Vorrichtung ferner aufweist:
M2
einen ersten Adressumsetzer (150), der dafür ausgelegt ist, eine erste Eingangsadresse in einem ersten Eingangsadressbereich in eine erste Ausgangsadresse umzusetzen; und
M3
einen zweiten Adressumsetzer (160), der dafür ausgelegt ist, eine zweite Eingangsadresse in einem zweiten Eingangsadressbereich in eine zweite Ausgangsadresse umzusetzen;
M4
wobei die Vorrichtung dafür ausgelegt ist, basierend darauf, ob die Speicheradresse entweder im ersten Eingangsadressbereich oder im zweiten Eingangsadressbereich liegt, entweder die erste Ausgangsadresse oder die
zweite Ausgangsadresse als die Zugriffsadresse auszuwählen; und
M5
wobei die Vorrichtung eingerichtet ist, Kalibrierungsparameterwerte während
einer Kalibrierung mittels des ersten Adressumsetzers (150) aus dem zweiten Speichersegment (130) zu lesen und, falls während der Kalibrierung ein
Kalibrierungsparameterwert geändert wird, einen aktualisierten Kalibrierungsparameterwert mittels des zweiten Adressumsetzers (160) (150) aus
dem dritten Speichersegment (140) zu lesen.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Maschinen-Steuerungssystem anzugeben, bei dem eine Kalibrierung des Systems schnell und für die verwendeten Speichersegmente schonend durchgeführt werden kann (vgl. geltende
Beschreibung S.2 Z.22-26).
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1
PatG.
1.
Die vorliegende Anmeldung betrifft den Zugriff auf einen Speicher, insbesondere ein Verfahren zum Bestimmen einer Zugriffsadresse für den Zugriff auf den
Speicher. Weiter betrifft die vorliegende Offenbarung eine Vorrichtung zum Zugreifen auf einen Speicher (vgl. geltende Beschreibung S.1 Z.4-8).
Gemäß der Anmeldung (vgl. geltende Beschreibung S.1 Z.12 – S.2 Z.17) seien
Mikrocontroller für die Steuerung von Maschinen bekannt. Weiter sei es bekannt,
während des Betriebs des Mikrocontrollers Parameter bzw. Software zu aktualisieren. Hierzu sei das Speichern der neuen Parameter bzw. der neuen Software in
einem eigenen Speicher oder in einem eigenen Speicherbereich notwendig, wobei
der Mikrocontroller bis zur Fertigstellung der Aktualisierung noch mit den „alten“
Parametern bzw. mit der „alten“ Software arbeitet.
Weiter sei aus Stand der Technik ein Mikrocontroller mit einem Arbeitsspeicher
sowie externen Flash-Speicherschaltkreisen bekannt. Dabei sei eine Tabelle vorgesehen, mittels der eine Abbildung logischer Adressen auf physikalische Adressen
erfolge.
Ebenso sei ein „Transaction Lookside Buffer“ mit einer zusätzlichen Filterung von
Anfragen bekannt, die noch bearbeitet werden.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, in einem Maschinen-Steuerungssystem eine Kalibrierung des Systems schnell und für die verwendeten Speichersegmente schonend auszuführen, sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur oder
Physiker mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Entwicklung von Mikrocontrollern an.
2.
Der geltende neue Hauptanspruch ist zulässig.
Der Hauptanspruch geht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 10 sowie
aus der Offenlegungsschrift, Absätze [0015], [0016], [0032]-[0034], hervor.
Die mit dem Hauptanspruch nunmehr beanspruchte Lehre kann somit als ursprünglich offenbart angesehen werden.
Diese Lehre ist durch den Anspruchswortlaut klar und deutlich umschrieben und in
Verbindung mit der Beschreibung auch ausführbar.
3.
Der bisher ermittelte Stand der Technik steht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag nicht patenthindernd entgegen.
3.1 Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden:
D1: TriCore Application Note AP32126, V1.0, Aug. 2008.
D2: Wikipedia: Translation lookaside buffer,
<https://en.wikipedia.org/wiki/Translation_lookaside_buffer>, 15. April 2016
D3: US 2013/0282999 A1
D4: US 2014/0173244 A1.
In der D1 wird ein Speicherzugriff für die Kalibrierung eines Prozessors, d.h. für die
Anpassung von Programm-Parametern beschrieben. Insbesondere wird ein
Umsetzen von Lesezugriffen von dem internen Speicher (Internal Code Memory)
auf einen SRAM-Speicher (PMU SRAM) erläutert (S.6). Dabei werden während
einer Kalibrierungssequenz zuerst die aktuellen Daten (Parameter) in den SRAM-
Speicher kopiert. Das System arbeitet mit diesen Parametern weiter, indem die
Lesezugriffe auf den geänderten Speicherort (SRAM-Speicher) umgeleitet werden.
Nachdem die geänderten Parameter geladen sind, werden diese in den internen
Speicher zurückgeschrieben und das System kann mit den neuen Parametern
weiterarbeiten.
Der Druckschrift D1 ist somit kein weiteres drittes Speichersegment, welches als
flüchtiger Speicher ausgebildet ist, und ebenso kein zweiter Adressumsetzer, der
auf das zweite (nichtflüchtige) bzw. auf ein drittes (flüchtiges) Speichersegment
zugreift, zu entnehmen. Die Merkmale M1d bis M1f sowie M3 bis M5 sind demnach nicht gezeigt.
Die D2 beschreibt die Funktionsweise eines TLB (Translation lookaside buffer). Ein
TLB (insbes. S.1, S.2) wird zwischen der CPU und dem eigentlichen Speicher (z.B.
dem CPU-Cache) eingesetzt, um Zugriffe zu beschleunigen. Dabei werden Daten,
die oft abgerufen werden, in den „schnellen“ TLB geschrieben. Erfolgt ein Zugriff auf
diese Daten, erkennt das System, dass es auf den TLB zugreifen muss und leitet
die Zugriffsadresse entsprechend um. Sind die Daten nicht im TLB, so wird die
„eigentliche“ Adresse für den Zugriff verwendet, die auf den „langsamen“ Speicher
verweist.
Die mit Anspruch 1 beanspruchte Vorgehensweise während einer Kalibrierung mittels drei Speichersegmenten und zwei Adressumsetzern ist somit
nicht aus der D2 zu entnehmen.
Die D3 hat die Speicherung einer Momentaufnahme, d.h. eines aktuell gültigen Speicherabbilds, zum Gegenstand (vgl. Titel und Abstract). Beim Zugriff auf
den Speicher wird die Zugriffsadresse abhängig davon ausgewählt, ob auf die
Daten des Speicherabbilds oder auf die aktuellen Daten zugegriffen wird (insbes.
Absatz [0059]). Wird das Speicherabbild nicht mehr benötigt, wird dieser Speicherbereich wieder freigegeben und es werden nur noch die aktuellen Daten abgerufen
bzw. es wird nur noch auf deren Adressen zugegriffen (insbes. Absatz [0065], letzter
Satz).
Konkret ist angegeben, dass eine Leseanforderung für Daten an der logischen
Adresse der Schnappschussdaten (Speicherabbild) in eine physikalische Adresse
des Speicherorts des Speicherabbilds umgesetzt wird und eine Leseanforderung
an die dynamischen (geänderten) Daten in eine physikalische Adresse der dynamischen Daten umgesetzt wird (Absatz [0012]). Weiter ist ausgeführt, dass ein
Lesezugriff unterschiedlich verarbeitet wird (Absatz [0059], Figuren 4a, 4b, 5). In
einem ersten Fall wird bei einem Lesezugriff der Parameter K auf „0“ gesetzt und
es erfolgt eine Adressumsetzung auf die geänderten (benutzerdynamischen) Daten.
In einem zweiten Fall wird bei einem Lesezugriff der Parameter K auf „1“ gesetzt
und es erfolgt eine Adressumsetzung auf die „alten“ Daten. Damit sind die Merkmale M2 bis M4 gezeigt. Da sich die D3 jedoch auf die Verwendung eines Speichertyps (vgl. bspw. Anspruch 1 „non-volatile memory“) beschränkt, ist ihr die Verwendung eines zweiten Adressumsetzers, der sowohl einen nicht-flüchtigen als
auch einen flüchtigen Speicher basierend auf der Adresse anspricht, nicht zu entnehmen. Demnach sind die Merkmale M1d bis M1f sowie das Merkmal M5 nicht
aus der Druckschrift D3 zu entnehmen.
Die D4 beschäftigt sich mit dem Zugriff auf einen Speicher und der hierfür notwendigen Adressumsetzung (Abstract). Insbesondere ist in dieser Druckschrift ein Filter
beschrieben, der verschiedene Adressumsetzungen nach vorgegebenen Regeln
vornimmt (Fig.3, Absätze [0035], [0036] und [0041]). Der D4 ist jedoch keine Verwendung eines dritten Speichersegments und die entsprechende Auswahl des
zweiten bzw. dritten Speichersegments über einen Adressumsetzer zu entnehmen.
Die Merkmale M1d bis M1f sowie das Merkmal M5 sind somit nicht aus der
Druckschrift D4 zu entnehmen.
3.2 Keine der genannten Druckschriften gibt die Lehre, dass Kalibrierungsparameterwerte während einer Kalibrierung mittels des ersten Adressumsetzers aus
dem zweiten Speichersegment gelesen werden und, falls während der Kalibrierung
ein Kalibrierungsparameterwert geändert wird, einen aktualisierten Kalibrierungsparameterwert mittels des zweiten Adressumsetzers aus dem dritten Speichersegment zu lesen. Ebenso zeigt keine der Druckschriften die Verwendung von drei
Speichersegmenten, von denen zwei einen nichtflüchtigen Speicher und eines
einen flüchtigen Speicher umfassen.
Es ist auch nicht erkennbar, wie der Fachmann ausgehend vom genannten Stand
der Technik zu einer solchen Lehre gelangen hätte können.
4.
Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Eine unmittelbare Patenterteilung hält der Senat nicht für sachgerecht, da insbesondere das geänderte Merkmal M5, das aus der Beschreibung stammt und erstmalig
den Kerngedanken der beanspruchten Erfindung, in Verbindung mit den Merkmalen
M1d bis M1f, deutlich zum Ausdruck bringt, bisher nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war.
Eine diesbezügliche Recherche steht noch aus.
Die Anmeldung war daher – auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu
nehmen – an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
5.
Da derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ob und in welchem
Umfang eine Patenterteilung möglich ist, hat sich der Senat mit den Unteransprüchen sowie der ggf. noch weiter anzupassenden Beschreibung nicht befasst.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Morawek
Merzbach
Hoffmann
Städele