Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 10.09.2020 – 8 W (pat) 30/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:100920B8Wpat30.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 30/19 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. September 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 051 662
…
ECLI:DE:BPatG:2020:100920B8Wpat30.19.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. September
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richterin Uhlmann, den Richter
Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 2. November 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung, die die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters
20 2006 003 419.6 vom 4. März 2006 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent
10 2006 051 662 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Vergrämung von
Kleinsäugern“ erteilt und die Erteilung am 18. August 2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin am
18. Mai 2017 Einspruch erhoben und fehlende Patentfähigkeit sowie unzulässige
Erweiterung des Patentgegenstands geltend gemacht.
Im Einspruchsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen genannt:
N1: JP H08-256665 A
N1a: Englische Übersetzung der N1
N2: US 2002/0108966 A1
N3: US 6,314,914 B1
N4: DE 199 02 154 A1
N5: DE 39 22 156 A1
N6: CN 2349795 Y
N7: DE 36 13 138 C2
N8: DE 38 00 839 C2
N9: DE 28 17 238 A1
N10: DE 94 05 347 U1
N11: DE 10 51 560 B
N12: DE 20 2005 003 756 U1
N13: US 5 732 503 A
N14: US 4 144 668 A
N15: US 5 894 818 A
N16: VR-Technics GmbH: Bedienungsanleitung. In: VR-Technics GmbH. 6434
Illgau: Marderschock 135. 01.11.2002. – Firmenschrift
N17: DE 20 2012 007 705 U1
N18: US 5 269 091 A
N19: DE 101 41 229 A1
N20: DE 297 05 909 U1
N21: DE 298 19 821 U1
wovon die N7 bis N16 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt und N7 bis N11
sowie N13 bis N15 auch schon in der Streitpatentschrift genannt worden waren. Die
Druckschriften N16 bis N21 wurden von einem Dritten während des
Prüfungsverfahrens genannt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin
weiterhin noch die
N22: DE 102 13 473 A
in das Verfahren eingeführt.
Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der
Anhörung vom 14. März 2019 verkündeten Beschluss das Streitpatent widerrufen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach dem geltenden, am 8. Dezember 2017 eingereichten Antrag gegenüber dem
Stand der Technik nach der N1 und der N21 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Gegen diesen ihr am 25. März 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vom 17. April 2019. Sie
trägt vor, der Gegenstand des Patents sei gegenüber der Druckschrift N1 neu und
beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die aus der N1 vorbekannte
Vorrichtung benötige stets eine als Schalter ausgebildete Aufsitzmöglichkeit und
zusätzlich ein Gerätegehäuse oder einen Geräteständer und sei damit
vergleichsweise platzaufwändig. Es sei daher weder vorgesehen noch erwähnt, sie
im Motorraum eines Kraftfahrzeuges und dort am Motor oder in der Nähe der
besonders verbissgefährdeten Teile zu platzieren. Auch die Merkmale V5 und V6
seien nicht verwirklicht. Die Elektroden seien zudem nicht platten- oder
plättchenförmig sondern als Streifen ausgebildet. Die N21 weise keinerlei Gehäuse
auf. Da der Elektrodenträger als flexibles Schutzband ausgebildet sei, könne er
auch keine Gehäusewand des die Spannungswelle aufnehmenden Gehäuses sein.
Die in den genannten Druckschriften vorgeschlagenen Lösungen wiesen derart
weitreichende technische Unterschiede auf, dass ihre Kombination unmöglich
erscheine. Auch sei aus dem angegriffenen Beschluss nicht erkennbar, aufgrund
welcher Hinweise der Fachmann veranlasst gewesen sein sollte, gerade diese
Druckschriften zu kombinieren und warum gerade sie den Erfindungsgegenstand
nahegelegt haben sollten. Dies gelte erst recht für den Hilfsantrag, da der dort
aufgenommene elektrische Schalter durch die Entgegenhaltungen weder angeregt
noch nahegelegt worden sei,
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. März 2019
aufzuheben und das Patent 10 2006 051 662 mit den Ansprüchen
1 bis 3 gemäß Hilfsantrag vom 8. Dezember 2017,
hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 3 gemäß
Hilfsantrag, eingereicht als Anlage zur Beschwerdebegründung am
17. Juli 2019,
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Beschwerdevorbringen gegen den Widerrufsbeschluss
sei widersprüchlich und unzureichend. Die Entgegenhaltung N1 erfülle die
Merkmale V3 und V3a der Platzierbarkeit im Motorraum ohne weiteres. Es sei nicht
erkennbar, warum die dortige Vorrichtung platzaufwändiger als der
streitgegenständliche Erfindungsgegenstand sei. Die in der Druckschrift N21 nicht
ausdrücklich erwähnten Merkmale des geltenden Anspruchs seien im Stand der
Technik derart verbreitet bzw. naheliegend, dass der Fachmann sie mitlese oder
dass sie einen erfinderischen Schritt nicht begründen könnten. Der Hilfsantrag sei
unzulässig, da sich sein Gegenstand nunmehr durch den aufgenommenen Begriff
„Zündung“ auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor beziehe. Ihre im Vorfeld der
mündlichen Verhandlungen erhobenen Einwendungen, wonach die Beschwerde
nicht wirksam erhoben sei und die Beschwerdeschrift an schwerwiegenden
Mängeln leide, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
Der Patentanspruch 1 nach dem geltenden Hauptantrag lautet (Gliederung
entsprechend der Merkmalsanalyse der Patentinhaberin vom 17. April 2019):
Vorrichtung zur Vergrämung von Kleinsäugern, wie beispielsweise Mardern
oder Marderartigen (Merkmal V),
mit einem Elektrodenträger (Merkmal V1),
der aus Isolationsmaterial besteht (Merkmal V1a) und
an zumindest einer Seite Elektroden aufweist (Merkmal V1b),
welche unterschiedliche Polaritäten aufweisen (Merkmal V1c),
und mit einer Spannungsquelle (Merkmal V2),
die über elektrische Leitungen mit den elektrisch leitfähigen Elektroden
verbunden ist (Merkmal V2a),
wobei der Abstand der verschiedenpoligen Elektroden zur Kontaktgabe mit
dem zu vergrämenden Kleinsäuger dimensioniert ist (Merkmal V2b),
dadurch gekennzeichnet,
dass der Elektrodenträger im Motorraum eines Kraftfahrzeuges platzierbar
ist (Merkmal V3),
und dort am Motor oder in der Nähe der besonders verbissgefährdeten
Motorteile oder Kabel platzierbar ist (Merkmal V3a),
dass die Elektroden platten- oder plättchenförmig ausgebildet sind (Merkmal
V4),
dass der Elektrodenträger integraler Bestandteil eines Gehäuses für die
Spannungsquelle ist (Merkmal V5)
und dass der Elektrodenträger wenigstens eine Seitenwand des Gehäuses
bildet (Merkmal V6).
An den Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 und 3 an, die
wortgleich mit den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag durch die zusätzliche Aufnahme eines Merkmals aus der
Beschreibung im Abschnitt [0017] der Patentschrift. Der Anspruch 1 nach
Hilfsantrag
lautet
(Gliederung entsprechend der Merkmalsanalyse der
Beschwerdeführerin vom 17. April 2019 und ergänzt um das Merkmal V7,
Unterschiede gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen):
Vorrichtung zur Vergrämung von Kleinsäugern, wie beispielsweise Mardern
oder Marderartigen (Merkmal V),
mit einem Elektrodenträger (Merkmal V1),
der aus Isolationsmaterial besteht (Merkmal V1a) und
an zumindest einer Seite Elektroden aufweist (Merkmal V1b),
welche unterschiedliche Polaritäten aufweisen (Merkmal V1c),
und mit einer Spannungsquelle (Merkmal V2),
die über elektrische Leitungen mit den elektrisch leitfähigen Elektroden
verbunden ist (Merkmal V2a),
wobei der Abstand der verschiedenpoligen Elektroden zur Kontaktgabe mit
dem zu vergrämenden Kleinsäuger dimensioniert ist (Merkmal V2b),
dadurch gekennzeichnet,
dass der Elektrodenträger im Motorraum eines Kraftfahrzeuges platzierbar
ist (Merkmal V3),
und dort am Motor oder in der Nähe der besonders verbissgefährdeten
Motorteile oder Kabel platzierbar ist (Merkmal V3a),
dass die Elektroden platten- oder plättchenförmig ausgebildet sind (Merkmal
V4),
dass der Elektrodenträger integraler Bestandteil eines Gehäuses für die
Spannungsquelle ist (Merkmal V5),
und dass der Elektrodenträger wenigstens eine Seitenwand des Gehäuses
bildet (Merkmal V6)
und dass die Vorrichtung mit einem elektrischen Schalter zum Ein- und
Ausschalten ausgestattet ist, der die Vorrichtung ohne Verbindung zur Fahrzeugelektronik nur im Stillstand des Kraftfahrzeuges bei ausgeschalteter
Zündung in Funktion setzt (Merkmal V7).
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung von der
Beschwerdegegnerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Beschwerde greifen nicht durch. Aus den Gesamtumständen der Einreichung der
Beschwerdeschrift,
nämlich
der
Tatsache,
dass
diese
von
dem
Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet ist, dass sie zweimal, nämlich per
Telefax und im Original übersandt und dass die Beschwerdegebühr gleichzeitig
entrichtet wurde, ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass es sich bei dem übersandten
Beschwerdeschriftsatz nicht bloß um einen versehentlich versandten Entwurf
gehandelt hat, sondern dass die Beschwerde mit Wissen und Willen des
Verfahrensbevollmächtigen der Beschwerdeführerin wirksam erhoben wurde. Sie
bezeichnet auch eindeutig den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, indem sie
die Patentnummer angibt. Die Namensverwechslung im Betreff und die falsche
Datumsbezeichnung des angegriffenen Beschlusses (Datum der Versendung statt
Datum der Verkündung) beruhen demgegenüber auf offensichtlichen
Schreibversehen die bei verständiger Würdigung keinerlei Zweifel an dem
tatsächlich Gewollten zulassen.
2. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Denn der Gegenstand der
Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag stellt jeweils keine patentfähige
Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.
Das Streitpatent betrifft gemäß Abschnitt [0001] der Beschreibung eine Vorrichtung
zur Vergrämung von Kleinsäugern, wie beispielsweise Mardern oder Marderartigen.
Das Streitpatent geht dabei von Vorrichtungen zur Vergrämung von Kleinsäugern
im Motorraum eines Kraftfahrzeugs aus, welche mit Spannungskontakten arbeiten,
die im Motorraum angeordnet würden, wobei diese über elektrische Leitungen
einerseits an die Spannungsquelle und andererseits an Masse angeschlossen
seien. Um die in den zu schützenden Raum eindringenden Kleinsäuger einem
Stromstoß auszusetzen, müssten die Kleinsäuger gleichzeitig mit einem Kontakt
der Spannungsquelle und mit Masse in Berührung kommen (vgl. [0005]). Da in
Kraftfahrzeugen zunehmend nichtleitendes Material verbaut werde, kämen die
Kleinsäuger, wenn sie mit einem Körperteil den mit der Spannungsquelle
verbundenen Kontakt berührten, nicht immer zwingend mit Masse in Kontakt.
Dadurch sei die Abwehrvorrichtung unwirksam.
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Abschnitt [0009]
des Streitpatents darin, eine Vorrichtung bereitzustellen, deren Funktionstüchtigkeit
unabhängig von der elektronischen Leitfähigkeit des zu schützenden Objekts
gewährleistet ist. Gemäß Abschnitt [0013] sollen zudem die Verlegung zusätzlicher
Leitungskabel zu Elektrodenträger(n) bzw. Elektroden unnötig sein und die
Vorrichtung sehr wenig Platz einnehmen.
Die Lösung der Aufgabe besteht nach Abschnitt [0010] des Streitpatents darin, dass
der Elektrodenträger im Motorraum des Kraftfahrzeuges und dort am Motor oder in
der Nähe der besonders verbissgefährdeten Motorteile platzierbar ist, dass die
Elektroden platten- oder plättchenförmig ausgebildet
sind, dass der
Elektrodenträger integraler Bestandteil eines Gehäuses für die Spannungsquelle ist
und dass der Elektrodenträger wenigstens eine Seitenwand des Gehäuses bildet.
Als Fachmann
ist
im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung
und Konstruktion von Vergrämungsvorrichtungen anzusehen.
Einige Merkmale der Patentansprüche bedürfen einer Auslegung.
Das Merkmal V2b, wonach der Abstand der verschiedenpoligen Elektroden zur
Kontaktgabe mit dem zu vergrämenden Kleinsäuger dimensioniert sein soll, wird
dadurch begrenzt, dass einerseits eine so abstandsnahe Positionierung möglich
sein soll, dass das zu vergrämende Tier zwei verschiedenpolige Elektroden mit
einer Pfote gleichzeitig berühren können soll, andererseits soll hierdurch auch ein
Abstand unter Schutz gestellt werden, der durch eine Berührung der
verschiedenpoligen Elektroden mit dem Körper des Tiers ermöglicht wird. Als
Größenordnung gibt die Beschreibung Werte von einem Millimeter bis mehrere
Zentimeter an (Abschnitt [0011] der Streitpatentschrift). Einen derartigen an die
Dimension des zu vergrämenden Tieres angepassten Abstand setzt der Fachmann
aufgrund der bestimmungsgemäßen Verwendung der Vorrichtung als zwingend
voraus.
Die beanspruchte Platzierbarkeit der Elektrodenträger im Motorraum eines
Kraftfahrzeuges gemäß dem Merkmal V3 und dort am Motor oder in der Nähe der
besonders verbissgefährdeten Motorteile oder Kabel (Merkmal V3a) schränkt den
Patentgegenstand dahingehend ein, dass die Vorrichtung gegebenenfalls eine
bestimmte Größe nicht überschreiten darf, wobei dies auch von den
Platzverhältnissen im Motorraum abhängt, die im Wesentlichen nicht festgelegt
sind. Eine bestimmte Geometrie oder Beschaffenheit wird damit jedoch nicht
festgelegt, auch eine Mehrteiligkeit der Vorrichtung nicht ausgeschlossen.
Das Merkmal V4, wonach die Elektroden platten- oder plättchenförmig ausgestaltet
sein sollen, ist in der Beschreibung nicht näher definiert. Gemäß Abschnitt [0019]
können die Elektrodenträger als ebene oder geformte, beispielsweise gewölbte
oder abgewinkelte Platte ausgebildet sein. Gemäß Abschnitt [0020] können sie je
nach Oberfläche oder Struktur und Gestaltung des Schutzobjekts eine
unterschiedliche Form aufweisen. Gebogene oder gewölbte Platten können
beispielsweise besonders zweckmäßig für eine Montage im Motorraum sein.
Danach ist das Merkmal sehr breit auszulegen. Der Fachmann versteht unter
platten-
oder
plättchenförmig
ein
im Wesentlichen
flächiges,
also
zweidimensionales Element, dessen Dicke, also dessen Erstreckung in seiner
dritten Dimension, geringer ist, als seine flächige Ausdehnung. Seine Geometrie ist
sonst nicht weiter festgelegt, insbesondere nicht auf einen Quader, wie dies von der
Patentabteilung ausgelegt wurde, beschränkt. Aber auch das Verständnis der
Beschwerdeführerin, dass es sich hierbei um ein flaches und ebenes Bauteil
handeln müsse, widerspricht der Patentschrift in Abschnitt [0020] und kann der
Auslegung daher nicht zugrundegelegt werden.
Als Seitenwand des Gehäuses, wie es mit dem Merkmal V6 beansprucht wird,
können sämtliche Oberflächenbestandteile eines solchen Gehäuses betrachtet
werden, da hier auch Oberseiten, Unterseiten oder Stirnseiten in Frage kommen.
Das im Hilfsantrag zusätzlich eingefügte Merkmal V7 ist dahingehend zu verstehen,
dass es sich um einen elektrischen Schalter zum Ein- und Ausschalten der
Vorrichtung handeln soll, der nicht mit der Fahrzeugelektronik, wie beispielsweise
dem Bordcomputer verbunden sein soll. Nachdem die Vorrichtung nur im Stillstand
bei ausgeschalteter Zündung in Funktion gesetzt werden soll, kommen für einen
solchen Schalter mechanische und elektrische Komponenten der Zündanlage in
Betracht. Diese Auslegung wird durch Abschnitt [0017] der Patentschrift gestützt,
die dort Hinweise gibt, wie ein solcher Schalter realisiert werden kann. Das dort
zuvor beschriebene Beispiel einer
Interaktion des elektrischen Ein- und
Ausschalters mit einem weiteren Kontaktschalter zum Beispiel des Öffnungs- und
Schließmechanismus der Motorhaube legt nahe, dass es sich auch bei dem Ein-
und Ausschalter um einen mechanisch oder elektrisch auslösbaren Kontakt- bzw.
Schaltmechanismus handelt.
3.
Hauptantrag:
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber
der Offenbarung der Entgegenhaltung N1 nicht neu.
Aus der Druckschrift N1 ist mit dem Ausführungsbeispiel der dortigen Figuren 1 bis
4 eine Vorrichtung zur Vergrämung von Kleinsäugern (vgl. [0001] „rat, weasel“;
Merkmal V) mit einem Elektrodenträger (vgl. Fig. 3, Bz. 1; Merkmal V1) bekannt,
der aus Isolationsmaterial besteht (vgl. [0020] „part 1a is formed by the electric
insulator“ in Verbindung mit Fig. 2, 3; Merkmal V1a) und an zumindest einer Seite
Elektroden aufweist (vgl. Fig. 2, 3, Bz. 2, 3; Merkmal V1 b), welche unterschiedliche
Polaritäten aufweisen (vgl. Fig. 4; Merkmal V1c). Eine Spannungsquelle (vgl. Fig. 3
und 4, Bz. 9; Merkmal V2) ist über elektrische Leitungen mit den elektrisch
leitfähigen Elektroden verbunden (vgl. Fig. 4; Merkmal V2a), wobei der Abstand der
verschiedenpoligen Elektroden zur Kontaktgabe mit dem zu vergrämenden
Kleinsäuger dimensioniert ist. Die Dimensionierung für Kleinsäuger in der Größe
von Mardern oder Marderartigen ist beispielhaft in Fig. 1 dargestellt; (Merkmal
V2b). Auch die Merkmale V3 und V3a, „wobei der Elektrodenträger im Motorraum
eines Kraftfahrzeuges und dort am Motor oder in der Nähe der besonders
verbissgefährdeten Motorteile oder Kabel platzierbar ist“, sind in der Druckschrift N1
neuheitsschädlich vorweggenommen, wenngleich sie dort nicht ausdrücklich
erwähnt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen der Aufbau
und die Mehrteiligkeit der aus der N1 bekannten Vorrichtung ihrer Platzierbarkeit im
Motorraum eines Kraftfahrzeugs und dort in der Nähe der verbissgefährdeten
Bauteile nicht entgegen. Wie bereits zur Auslegung dieser Merkmale ausgeführt,
stellen sie lediglich Größenbeschränkungen dar, die die Vorrichtung nach N1
einhält, wie sich aus der Figur 3 erkennen lässt. Aufgrund ihrer anhand der
Abmessungen des gleichzeitig dargestellten Tieres abschätzbaren Größe ist die
aus der N1 bekannte Vorrichtung ohne weiteres auch im Motorraum eines Kfz und
dort in der Nähe der verbissgefährdeten Bauteile platzierbar.
Platten- oder plättchenförmig ausgebildete Elektroden weist die aus der N1
bekannte Vorrichtung ebenfalls auf, wie dies in den Figuren 2 und 3 zu erkennen ist
(vgl. Fig. 2, 3, Bz. 2, 3; Merkmal V4).
Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung für die Geometrie der
Elektroden der Vorrichtung aus der N1 als „streifenförmig“ mag zwar die Form der
dortigen Elektroden noch präziser beschreiben, ein Streifen stellt dabei für den
Fachmann
jedoch nur eine unter mehreren möglichen geometrischen
Ausgestaltungen einer Plattenform dar.
Die Merkmale V5 und V6, wonach der Elektrodenträger (Bz. 1) integraler
Bestandteil eines Gehäuses für die Spannungsquelle ist (Bz. 9) und eine
Seitenwand des Gehäuses bildet, sind der dortigen Figur 3 zu entnehmen.
Damit ist die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bereits aus
der Druckschrift N1 bekannt.
4.
Hilfsantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits in Abschnitt 3. dargelegt, ist ein Gegenstand gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag aus der Druckschrift N1 bereits bekannt. Darüber hinaus weist
die aus der Druckschrift N1 bekannte Vorrichtung auch einen elektrischen Schalter
(Fig. 2 bis 4, Bz. 5) zum Ein- und Ausschalten der Vorrichtung auf, der durch das
Gewicht bzw. durch eine Bewegung des Tieres funktioniert, wenn dieses die
Vorrichtung kontaktiert.
Der Fachmann erkennt bei der aus der Druckschrift N1 bekannten Vorrichtung, dass
die Aktivierung der Vorrichtung sehr von dem Verhalten und damit von der Art des
Tieres abhängt. Der dort offenbarte elektrische Schalter wird nur dann betätigt,
wenn das zu vergrämende Tier einen ausreichend starken Kontakt mit der
Vorrichtung erzeugt und so über den Bewegungsmechanismus der Schalter
eingeschaltet wird. Dieser Mechanismus mag zwar z. B. bei Vögeln, wie sie in den
Figuren der gezeigten Ausführungsvarianten der dortigen Vorrichtung beispielhaft
dargestellt sind, zuverlässig funktionieren, da Vögel sich auf die Vorrichtung
niederlassen und damit den Bewegungsmechanismus zuverlässig auslösen. Bei
marderartigen Tieren, auf die es im vorliegenden Fall jedoch ankommt, ist ein solch
starker Kontakt jedoch nicht zuverlässig gewährleistet, vielmehr ist es möglich, dass
das Tier die Vorrichtung zwar kontaktiert, aber aufgrund seiner Wendigkeit und der
Möglichkeit sich an anderen Bauteilen abzustützen, nur leicht berührt.
Der Fachmann ist stets bestrebt, ihm bekannte Produkte zu verbessern. Um bei der
aus der Druckschrift N1 bekannten Vorrichtung für die Verwendung zur Vergrämung
von Marderartigen die Zuverlässigkeit zu erhöhen, sucht er im Stand der Technik
nach bereits vorhanden Lösungen. Dabei wird er in der Druckschrift N16 fündig, die
ebenfalls eine Vorrichtung offenbart, die zur Vergrämung von Kleinsäugern und
insbesondere Mardern vorgesehen ist und auf der Basis von Stromschlägen
funktioniert. Bei der Druckschrift N16, die bereits im Erteilungsverfahren als
maßgeblicher Stand der Technik berücksichtigt wurde, handelt es sich um eine
Bedienungsanleitung Marderschock 135 der VR-Technics GmbH mit der
Datumsangabe 01.11.02. Da Bedienungsanleitungen für den Vertrieb der in ihnen
beschriebenen Waren hergestellt und mit diesen der Öffentlichkeit angeboten
werden, ist davon auszugehen, dass die Druckschrift bereits im Jahr 2003,
jedenfalls aber im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt am 4. März 2006 der
Öffentlichkeit zugänglich war. Die Patentinhaberin ist dem auch nicht mehr
entgegengetreten, sondern hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 darauf
hingewiesen, dass der Stand der Technik auch unter Berücksichtigung der von
dritter Seite vorgelegten Unterlagen, zu denen auch die N16 gehörte, bereits
umfassend gewürdigt worden sei.
Der Fachmann erkennt aus der N16, dass sein Problem bei Verwendung der
Vorrichtung im Fahrzeug zur Vergrämung von Marderartigen durch eine elektrische
Verbindung mit dem Zündungsmechanismus des Fahrzeugs, wie sie dort in der
„Montageanleitung Marderschock 135/309“ Punkt 6. offenbart wird, gelöst wird. Mit
einem solchen Schalter wird weiterhin gewährleistet, dass die Vorrichtung nicht
ständig mit der Spannungsquelle elektrisch verbunden ist, die Vorrichtung jedoch
zuverlässig ein- und auch wieder ausgeschaltet wird, wenn die Zündung aus- bzw.
eingeschaltet wird. Durch die Übertragung dieses Schaltmechanismus auf die aus
der Druckschrift N1 bekannte Vorrichtung gelangt er dabei ohne erfinderisch tätig
werden zu müssen zu einer Vorrichtung, wie sie mit dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag unter Schutz gestellt werden soll.
Somit ist die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag für den
Fachmann ausgehend von der Vorrichtung nach Druckschrift N1 bei
Berücksichtigung der Anregungen aus Druckschrift N16 nahegelegt.
Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Uhlmann
Brunn
Maierbacher
prö