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BPatG Beschluss vom 10.09.2020 – 8 W (pat) 30/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:100920B8Wpat30.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 30/19 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. September 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 051 662

ECLI:DE:BPatG:2020:100920B8Wpat30.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. September

2020

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richterin Uhlmann, den Richter

Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 2. November 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung, die die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters

20 2006 003 419.6 vom 4. März 2006 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent

10 2006 051 662 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Vergrämung von

Kleinsäugern“ erteilt und die Erteilung am 18. August 2016 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin am

18. Mai 2017 Einspruch erhoben und fehlende Patentfähigkeit sowie unzulässige

Erweiterung des Patentgegenstands geltend gemacht.

Im Einspruchsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen genannt:

N1: JP H08-256665 A

N1a: Englische Übersetzung der N1

N2: US 2002/0108966 A1

N3: US 6,314,914 B1

N4: DE 199 02 154 A1

N5: DE 39 22 156 A1

N6: CN 2349795 Y

N7: DE 36 13 138 C2

N8: DE 38 00 839 C2

N9: DE 28 17 238 A1

N10: DE 94 05 347 U1

N11: DE 10 51 560 B

N12: DE 20 2005 003 756 U1

N13: US 5 732 503 A

N14: US 4 144 668 A

N15: US 5 894 818 A

N16: VR-Technics GmbH: Bedienungsanleitung. In: VR-Technics GmbH. 6434

Illgau: Marderschock 135. 01.11.2002. – Firmenschrift

N17: DE 20 2012 007 705 U1

N18: US 5 269 091 A

N19: DE 101 41 229 A1

N20: DE 297 05 909 U1

N21: DE 298 19 821 U1

wovon die N7 bis N16 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt und N7 bis N11

sowie N13 bis N15 auch schon in der Streitpatentschrift genannt worden waren. Die

Druckschriften N16 bis N21 wurden von einem Dritten während des

Prüfungsverfahrens genannt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin

weiterhin noch die

N22: DE 102 13 473 A

in das Verfahren eingeführt.

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der

Anhörung vom 14. März 2019 verkündeten Beschluss das Streitpatent widerrufen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach dem geltenden, am 8. Dezember 2017 eingereichten Antrag gegenüber dem

Stand der Technik nach der N1 und der N21 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Gegen diesen ihr am 25. März 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vom 17. April 2019. Sie

trägt vor, der Gegenstand des Patents sei gegenüber der Druckschrift N1 neu und

beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die aus der N1 vorbekannte

Vorrichtung benötige stets eine als Schalter ausgebildete Aufsitzmöglichkeit und

zusätzlich ein Gerätegehäuse oder einen Geräteständer und sei damit

vergleichsweise platzaufwändig. Es sei daher weder vorgesehen noch erwähnt, sie

im Motorraum eines Kraftfahrzeuges und dort am Motor oder in der Nähe der

besonders verbissgefährdeten Teile zu platzieren. Auch die Merkmale V5 und V6

seien nicht verwirklicht. Die Elektroden seien zudem nicht platten- oder

plättchenförmig sondern als Streifen ausgebildet. Die N21 weise keinerlei Gehäuse

auf. Da der Elektrodenträger als flexibles Schutzband ausgebildet sei, könne er

auch keine Gehäusewand des die Spannungswelle aufnehmenden Gehäuses sein.

Die in den genannten Druckschriften vorgeschlagenen Lösungen wiesen derart

weitreichende technische Unterschiede auf, dass ihre Kombination unmöglich

erscheine. Auch sei aus dem angegriffenen Beschluss nicht erkennbar, aufgrund

welcher Hinweise der Fachmann veranlasst gewesen sein sollte, gerade diese

Druckschriften zu kombinieren und warum gerade sie den Erfindungsgegenstand

nahegelegt haben sollten. Dies gelte erst recht für den Hilfsantrag, da der dort

aufgenommene elektrische Schalter durch die Entgegenhaltungen weder angeregt

noch nahegelegt worden sei,

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. März 2019

aufzuheben und das Patent 10 2006 051 662 mit den Ansprüchen

1 bis 3 gemäß Hilfsantrag vom 8. Dezember 2017,

hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 3 gemäß

Hilfsantrag, eingereicht als Anlage zur Beschwerdebegründung am

17. Juli 2019,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Beschwerdevorbringen gegen den Widerrufsbeschluss

sei widersprüchlich und unzureichend. Die Entgegenhaltung N1 erfülle die

Merkmale V3 und V3a der Platzierbarkeit im Motorraum ohne weiteres. Es sei nicht

erkennbar, warum die dortige Vorrichtung platzaufwändiger als der

streitgegenständliche Erfindungsgegenstand sei. Die in der Druckschrift N21 nicht

ausdrücklich erwähnten Merkmale des geltenden Anspruchs seien im Stand der

Technik derart verbreitet bzw. naheliegend, dass der Fachmann sie mitlese oder

dass sie einen erfinderischen Schritt nicht begründen könnten. Der Hilfsantrag sei

unzulässig, da sich sein Gegenstand nunmehr durch den aufgenommenen Begriff

„Zündung“ auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor beziehe. Ihre im Vorfeld der

mündlichen Verhandlungen erhobenen Einwendungen, wonach die Beschwerde

nicht wirksam erhoben sei und die Beschwerdeschrift an schwerwiegenden

Mängeln leide, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.

Der Patentanspruch 1 nach dem geltenden Hauptantrag lautet (Gliederung

entsprechend der Merkmalsanalyse der Patentinhaberin vom 17. April 2019):

 Vorrichtung zur Vergrämung von Kleinsäugern, wie beispielsweise Mardern

oder Marderartigen (Merkmal V),

 mit einem Elektrodenträger (Merkmal V1),

 der aus Isolationsmaterial besteht (Merkmal V1a) und

 an zumindest einer Seite Elektroden aufweist (Merkmal V1b),

 welche unterschiedliche Polaritäten aufweisen (Merkmal V1c),

 und mit einer Spannungsquelle (Merkmal V2),

 die über elektrische Leitungen mit den elektrisch leitfähigen Elektroden

verbunden ist (Merkmal V2a),

 wobei der Abstand der verschiedenpoligen Elektroden zur Kontaktgabe mit

dem zu vergrämenden Kleinsäuger dimensioniert ist (Merkmal V2b),

dadurch gekennzeichnet,

 dass der Elektrodenträger im Motorraum eines Kraftfahrzeuges platzierbar

ist (Merkmal V3),

 und dort am Motor oder in der Nähe der besonders verbissgefährdeten

Motorteile oder Kabel platzierbar ist (Merkmal V3a),

 dass die Elektroden platten- oder plättchenförmig ausgebildet sind (Merkmal

V4),

 dass der Elektrodenträger integraler Bestandteil eines Gehäuses für die

Spannungsquelle ist (Merkmal V5)

 und dass der Elektrodenträger wenigstens eine Seitenwand des Gehäuses

bildet (Merkmal V6).

An den Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 und 3 an, die

wortgleich mit den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach

Hauptantrag durch die zusätzliche Aufnahme eines Merkmals aus der

Beschreibung im Abschnitt [0017] der Patentschrift. Der Anspruch 1 nach

Hilfsantrag

lautet

(Gliederung entsprechend der Merkmalsanalyse der

Beschwerdeführerin vom 17. April 2019 und ergänzt um das Merkmal V7,

Unterschiede gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen):

 Vorrichtung zur Vergrämung von Kleinsäugern, wie beispielsweise Mardern

oder Marderartigen (Merkmal V),

 mit einem Elektrodenträger (Merkmal V1),

 der aus Isolationsmaterial besteht (Merkmal V1a) und

 an zumindest einer Seite Elektroden aufweist (Merkmal V1b),

 welche unterschiedliche Polaritäten aufweisen (Merkmal V1c),

 und mit einer Spannungsquelle (Merkmal V2),

 die über elektrische Leitungen mit den elektrisch leitfähigen Elektroden

verbunden ist (Merkmal V2a),

 wobei der Abstand der verschiedenpoligen Elektroden zur Kontaktgabe mit

dem zu vergrämenden Kleinsäuger dimensioniert ist (Merkmal V2b),

dadurch gekennzeichnet,

 dass der Elektrodenträger im Motorraum eines Kraftfahrzeuges platzierbar

ist (Merkmal V3),

 und dort am Motor oder in der Nähe der besonders verbissgefährdeten

Motorteile oder Kabel platzierbar ist (Merkmal V3a),

 dass die Elektroden platten- oder plättchenförmig ausgebildet sind (Merkmal

V4),

 dass der Elektrodenträger integraler Bestandteil eines Gehäuses für die

Spannungsquelle ist (Merkmal V5),

 und dass der Elektrodenträger wenigstens eine Seitenwand des Gehäuses

bildet (Merkmal V6)

 und dass die Vorrichtung mit einem elektrischen Schalter zum Ein- und

Ausschalten ausgestattet ist, der die Vorrichtung ohne Verbindung zur Fahrzeugelektronik nur im Stillstand des Kraftfahrzeuges bei ausgeschalteter

Zündung in Funktion setzt (Merkmal V7).

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf

den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung von der

Beschwerdegegnerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der

Beschwerde greifen nicht durch. Aus den Gesamtumständen der Einreichung der

Beschwerdeschrift,

nämlich

der

Tatsache,

dass

diese

von

dem

Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet ist, dass sie zweimal, nämlich per

Telefax und im Original übersandt und dass die Beschwerdegebühr gleichzeitig

entrichtet wurde, ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass es sich bei dem übersandten

Beschwerdeschriftsatz nicht bloß um einen versehentlich versandten Entwurf

gehandelt hat, sondern dass die Beschwerde mit Wissen und Willen des

Verfahrensbevollmächtigen der Beschwerdeführerin wirksam erhoben wurde. Sie

bezeichnet auch eindeutig den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, indem sie

die Patentnummer angibt. Die Namensverwechslung im Betreff und die falsche

Datumsbezeichnung des angegriffenen Beschlusses (Datum der Versendung statt

Datum der Verkündung) beruhen demgegenüber auf offensichtlichen

Schreibversehen die bei verständiger Würdigung keinerlei Zweifel an dem

tatsächlich Gewollten zulassen.

2. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Denn der Gegenstand der

Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag stellt jeweils keine patentfähige

Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.

Das Streitpatent betrifft gemäß Abschnitt [0001] der Beschreibung eine Vorrichtung

zur Vergrämung von Kleinsäugern, wie beispielsweise Mardern oder Marderartigen.

Das Streitpatent geht dabei von Vorrichtungen zur Vergrämung von Kleinsäugern

im Motorraum eines Kraftfahrzeugs aus, welche mit Spannungskontakten arbeiten,

die im Motorraum angeordnet würden, wobei diese über elektrische Leitungen

einerseits an die Spannungsquelle und andererseits an Masse angeschlossen

seien. Um die in den zu schützenden Raum eindringenden Kleinsäuger einem

Stromstoß auszusetzen, müssten die Kleinsäuger gleichzeitig mit einem Kontakt

der Spannungsquelle und mit Masse in Berührung kommen (vgl. [0005]). Da in

Kraftfahrzeugen zunehmend nichtleitendes Material verbaut werde, kämen die

Kleinsäuger, wenn sie mit einem Körperteil den mit der Spannungsquelle

verbundenen Kontakt berührten, nicht immer zwingend mit Masse in Kontakt.

Dadurch sei die Abwehrvorrichtung unwirksam.

Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Abschnitt [0009]

des Streitpatents darin, eine Vorrichtung bereitzustellen, deren Funktionstüchtigkeit

unabhängig von der elektronischen Leitfähigkeit des zu schützenden Objekts

gewährleistet ist. Gemäß Abschnitt [0013] sollen zudem die Verlegung zusätzlicher

Leitungskabel zu Elektrodenträger(n) bzw. Elektroden unnötig sein und die

Vorrichtung sehr wenig Platz einnehmen.

Die Lösung der Aufgabe besteht nach Abschnitt [0010] des Streitpatents darin, dass

der Elektrodenträger im Motorraum des Kraftfahrzeuges und dort am Motor oder in

der Nähe der besonders verbissgefährdeten Motorteile platzierbar ist, dass die

Elektroden platten- oder plättchenförmig ausgebildet

sind, dass der

Elektrodenträger integraler Bestandteil eines Gehäuses für die Spannungsquelle ist

und dass der Elektrodenträger wenigstens eine Seitenwand des Gehäuses bildet.

Als Fachmann

ist

im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung

und Konstruktion von Vergrämungsvorrichtungen anzusehen.

Einige Merkmale der Patentansprüche bedürfen einer Auslegung.

Das Merkmal V2b, wonach der Abstand der verschiedenpoligen Elektroden zur

Kontaktgabe mit dem zu vergrämenden Kleinsäuger dimensioniert sein soll, wird

dadurch begrenzt, dass einerseits eine so abstandsnahe Positionierung möglich

sein soll, dass das zu vergrämende Tier zwei verschiedenpolige Elektroden mit

einer Pfote gleichzeitig berühren können soll, andererseits soll hierdurch auch ein

Abstand unter Schutz gestellt werden, der durch eine Berührung der

verschiedenpoligen Elektroden mit dem Körper des Tiers ermöglicht wird. Als

Größenordnung gibt die Beschreibung Werte von einem Millimeter bis mehrere

Zentimeter an (Abschnitt [0011] der Streitpatentschrift). Einen derartigen an die

Dimension des zu vergrämenden Tieres angepassten Abstand setzt der Fachmann

aufgrund der bestimmungsgemäßen Verwendung der Vorrichtung als zwingend

voraus.

Die beanspruchte Platzierbarkeit der Elektrodenträger im Motorraum eines

Kraftfahrzeuges gemäß dem Merkmal V3 und dort am Motor oder in der Nähe der

besonders verbissgefährdeten Motorteile oder Kabel (Merkmal V3a) schränkt den

Patentgegenstand dahingehend ein, dass die Vorrichtung gegebenenfalls eine

bestimmte Größe nicht überschreiten darf, wobei dies auch von den

Platzverhältnissen im Motorraum abhängt, die im Wesentlichen nicht festgelegt

sind. Eine bestimmte Geometrie oder Beschaffenheit wird damit jedoch nicht

festgelegt, auch eine Mehrteiligkeit der Vorrichtung nicht ausgeschlossen.

Das Merkmal V4, wonach die Elektroden platten- oder plättchenförmig ausgestaltet

sein sollen, ist in der Beschreibung nicht näher definiert. Gemäß Abschnitt [0019]

können die Elektrodenträger als ebene oder geformte, beispielsweise gewölbte

oder abgewinkelte Platte ausgebildet sein. Gemäß Abschnitt [0020] können sie je

nach Oberfläche oder Struktur und Gestaltung des Schutzobjekts eine

unterschiedliche Form aufweisen. Gebogene oder gewölbte Platten können

beispielsweise besonders zweckmäßig für eine Montage im Motorraum sein.

Danach ist das Merkmal sehr breit auszulegen. Der Fachmann versteht unter

platten-

oder

plättchenförmig

ein

im Wesentlichen

flächiges,

also

zweidimensionales Element, dessen Dicke, also dessen Erstreckung in seiner

dritten Dimension, geringer ist, als seine flächige Ausdehnung. Seine Geometrie ist

sonst nicht weiter festgelegt, insbesondere nicht auf einen Quader, wie dies von der

Patentabteilung ausgelegt wurde, beschränkt. Aber auch das Verständnis der

Beschwerdeführerin, dass es sich hierbei um ein flaches und ebenes Bauteil

handeln müsse, widerspricht der Patentschrift in Abschnitt [0020] und kann der

Auslegung daher nicht zugrundegelegt werden.

Als Seitenwand des Gehäuses, wie es mit dem Merkmal V6 beansprucht wird,

können sämtliche Oberflächenbestandteile eines solchen Gehäuses betrachtet

werden, da hier auch Oberseiten, Unterseiten oder Stirnseiten in Frage kommen.

Das im Hilfsantrag zusätzlich eingefügte Merkmal V7 ist dahingehend zu verstehen,

dass es sich um einen elektrischen Schalter zum Ein- und Ausschalten der

Vorrichtung handeln soll, der nicht mit der Fahrzeugelektronik, wie beispielsweise

dem Bordcomputer verbunden sein soll. Nachdem die Vorrichtung nur im Stillstand

bei ausgeschalteter Zündung in Funktion gesetzt werden soll, kommen für einen

solchen Schalter mechanische und elektrische Komponenten der Zündanlage in

Betracht. Diese Auslegung wird durch Abschnitt [0017] der Patentschrift gestützt,

die dort Hinweise gibt, wie ein solcher Schalter realisiert werden kann. Das dort

zuvor beschriebene Beispiel einer

Interaktion des elektrischen Ein- und

Ausschalters mit einem weiteren Kontaktschalter zum Beispiel des Öffnungs- und

Schließmechanismus der Motorhaube legt nahe, dass es sich auch bei dem Ein-

und Ausschalter um einen mechanisch oder elektrisch auslösbaren Kontakt- bzw.

Schaltmechanismus handelt.

3.

Hauptantrag:

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber

der Offenbarung der Entgegenhaltung N1 nicht neu.

Aus der Druckschrift N1 ist mit dem Ausführungsbeispiel der dortigen Figuren 1 bis

4 eine Vorrichtung zur Vergrämung von Kleinsäugern (vgl. [0001] „rat, weasel“;

Merkmal V) mit einem Elektrodenträger (vgl. Fig. 3, Bz. 1; Merkmal V1) bekannt,

der aus Isolationsmaterial besteht (vgl. [0020] „part 1a is formed by the electric

insulator“ in Verbindung mit Fig. 2, 3; Merkmal V1a) und an zumindest einer Seite

Elektroden aufweist (vgl. Fig. 2, 3, Bz. 2, 3; Merkmal V1 b), welche unterschiedliche

Polaritäten aufweisen (vgl. Fig. 4; Merkmal V1c). Eine Spannungsquelle (vgl. Fig. 3

und 4, Bz. 9; Merkmal V2) ist über elektrische Leitungen mit den elektrisch

leitfähigen Elektroden verbunden (vgl. Fig. 4; Merkmal V2a), wobei der Abstand der

verschiedenpoligen Elektroden zur Kontaktgabe mit dem zu vergrämenden

Kleinsäuger dimensioniert ist. Die Dimensionierung für Kleinsäuger in der Größe

von Mardern oder Marderartigen ist beispielhaft in Fig. 1 dargestellt; (Merkmal

V2b). Auch die Merkmale V3 und V3a, „wobei der Elektrodenträger im Motorraum

eines Kraftfahrzeuges und dort am Motor oder in der Nähe der besonders

verbissgefährdeten Motorteile oder Kabel platzierbar ist“, sind in der Druckschrift N1

neuheitsschädlich vorweggenommen, wenngleich sie dort nicht ausdrücklich

erwähnt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen der Aufbau

und die Mehrteiligkeit der aus der N1 bekannten Vorrichtung ihrer Platzierbarkeit im

Motorraum eines Kraftfahrzeugs und dort in der Nähe der verbissgefährdeten

Bauteile nicht entgegen. Wie bereits zur Auslegung dieser Merkmale ausgeführt,

stellen sie lediglich Größenbeschränkungen dar, die die Vorrichtung nach N1

einhält, wie sich aus der Figur 3 erkennen lässt. Aufgrund ihrer anhand der

Abmessungen des gleichzeitig dargestellten Tieres abschätzbaren Größe ist die

aus der N1 bekannte Vorrichtung ohne weiteres auch im Motorraum eines Kfz und

dort in der Nähe der verbissgefährdeten Bauteile platzierbar.

Platten- oder plättchenförmig ausgebildete Elektroden weist die aus der N1

bekannte Vorrichtung ebenfalls auf, wie dies in den Figuren 2 und 3 zu erkennen ist

(vgl. Fig. 2, 3, Bz. 2, 3; Merkmal V4).

Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung für die Geometrie der

Elektroden der Vorrichtung aus der N1 als „streifenförmig“ mag zwar die Form der

dortigen Elektroden noch präziser beschreiben, ein Streifen stellt dabei für den

Fachmann

jedoch nur eine unter mehreren möglichen geometrischen

Ausgestaltungen einer Plattenform dar.

Die Merkmale V5 und V6, wonach der Elektrodenträger (Bz. 1) integraler

Bestandteil eines Gehäuses für die Spannungsquelle ist (Bz. 9) und eine

Seitenwand des Gehäuses bildet, sind der dortigen Figur 3 zu entnehmen.

Damit ist die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bereits aus

der Druckschrift N1 bekannt.

4.

Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits in Abschnitt 3. dargelegt, ist ein Gegenstand gemäß Patentanspruch 1

nach Hauptantrag aus der Druckschrift N1 bereits bekannt. Darüber hinaus weist

die aus der Druckschrift N1 bekannte Vorrichtung auch einen elektrischen Schalter

(Fig. 2 bis 4, Bz. 5) zum Ein- und Ausschalten der Vorrichtung auf, der durch das

Gewicht bzw. durch eine Bewegung des Tieres funktioniert, wenn dieses die

Vorrichtung kontaktiert.

Der Fachmann erkennt bei der aus der Druckschrift N1 bekannten Vorrichtung, dass

die Aktivierung der Vorrichtung sehr von dem Verhalten und damit von der Art des

Tieres abhängt. Der dort offenbarte elektrische Schalter wird nur dann betätigt,

wenn das zu vergrämende Tier einen ausreichend starken Kontakt mit der

Vorrichtung erzeugt und so über den Bewegungsmechanismus der Schalter

eingeschaltet wird. Dieser Mechanismus mag zwar z. B. bei Vögeln, wie sie in den

Figuren der gezeigten Ausführungsvarianten der dortigen Vorrichtung beispielhaft

dargestellt sind, zuverlässig funktionieren, da Vögel sich auf die Vorrichtung

niederlassen und damit den Bewegungsmechanismus zuverlässig auslösen. Bei

marderartigen Tieren, auf die es im vorliegenden Fall jedoch ankommt, ist ein solch

starker Kontakt jedoch nicht zuverlässig gewährleistet, vielmehr ist es möglich, dass

das Tier die Vorrichtung zwar kontaktiert, aber aufgrund seiner Wendigkeit und der

Möglichkeit sich an anderen Bauteilen abzustützen, nur leicht berührt.

Der Fachmann ist stets bestrebt, ihm bekannte Produkte zu verbessern. Um bei der

aus der Druckschrift N1 bekannten Vorrichtung für die Verwendung zur Vergrämung

von Marderartigen die Zuverlässigkeit zu erhöhen, sucht er im Stand der Technik

nach bereits vorhanden Lösungen. Dabei wird er in der Druckschrift N16 fündig, die

ebenfalls eine Vorrichtung offenbart, die zur Vergrämung von Kleinsäugern und

insbesondere Mardern vorgesehen ist und auf der Basis von Stromschlägen

funktioniert. Bei der Druckschrift N16, die bereits im Erteilungsverfahren als

maßgeblicher Stand der Technik berücksichtigt wurde, handelt es sich um eine

Bedienungsanleitung Marderschock 135 der VR-Technics GmbH mit der

Datumsangabe 01.11.02. Da Bedienungsanleitungen für den Vertrieb der in ihnen

beschriebenen Waren hergestellt und mit diesen der Öffentlichkeit angeboten

werden, ist davon auszugehen, dass die Druckschrift bereits im Jahr 2003,

jedenfalls aber im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt am 4. März 2006 der

Öffentlichkeit zugänglich war. Die Patentinhaberin ist dem auch nicht mehr

entgegengetreten, sondern hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 darauf

hingewiesen, dass der Stand der Technik auch unter Berücksichtigung der von

dritter Seite vorgelegten Unterlagen, zu denen auch die N16 gehörte, bereits

umfassend gewürdigt worden sei.

Der Fachmann erkennt aus der N16, dass sein Problem bei Verwendung der

Vorrichtung im Fahrzeug zur Vergrämung von Marderartigen durch eine elektrische

Verbindung mit dem Zündungsmechanismus des Fahrzeugs, wie sie dort in der

„Montageanleitung Marderschock 135/309“ Punkt 6. offenbart wird, gelöst wird. Mit

einem solchen Schalter wird weiterhin gewährleistet, dass die Vorrichtung nicht

ständig mit der Spannungsquelle elektrisch verbunden ist, die Vorrichtung jedoch

zuverlässig ein- und auch wieder ausgeschaltet wird, wenn die Zündung aus- bzw.

eingeschaltet wird. Durch die Übertragung dieses Schaltmechanismus auf die aus

der Druckschrift N1 bekannte Vorrichtung gelangt er dabei ohne erfinderisch tätig

werden zu müssen zu einer Vorrichtung, wie sie mit dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag unter Schutz gestellt werden soll.

Somit ist die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag für den

Fachmann ausgehend von der Vorrichtung nach Druckschrift N1 bei

Berücksichtigung der Anregungen aus Druckschrift N16 nahegelegt.

Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Uhlmann

Brunn

Maierbacher

prö