Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 23.09.2020 – 3 Ni 6/19 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:230920U3Ni6.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. September 2020 …
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 1 270 695
(DE 502 05 495)
3 Ni 6/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 23. September 2020 durch den Richter Schwarz als
Vorsitzenden,
die Richterin Martens, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger,
Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Das europäische Patent 1 270 695 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
ECLI:DE:BPatG:2020:230920U3Ni6.19EP.0
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Mai 2002 angemeldeten und
unter Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Anmeldung DE 101 29 546
vom 19. Juni 2001 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents
1 270 695 (Streitpatent).
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 502 05 495.6
geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung
„Verwendung eines mindestens einseitig mit einer kohäsiven Haftmasse
beschichteten Trägermaterials zum Ummanteln von Kabelsätzen“
und umfasst in der erteilten Fassung 22 Patentansprüche.
Die angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche 1 und 22 in der erteilten Fassung lauten:
Mit ihrer am 6. Dezember 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin
die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin u. a. folgende Druckschriften eingereicht (Nummerierung
und Kurzzeichen von der Klägerin):
DNK1
DNK5
DNK7
EP 1 270 695 B1 (Streitpatent)
DE 199 21 743 A1
BARWICH, Jürgen [et al.]: UV Curable Polyacrylate Hot Melt
Polymers for PSAs. In: Adhesives Age, April 1997, S. 22-24
[= DNK31]
DNK8
EP 0 937 761 A1
DNK11 (b) WO 97/05206 A1 [= DNK27]
DNK13
LÜNENSCHLOSS, Joachim; ALBRECHT, Wilhelm (Hrsg.):
Vliesstoffe. Stuttgart: Georg Thieme, 1982. S. 170-173
DNK21
DNK22
DE 197 32 958 A1
DE 196 11 586 A1
DNK24
DNK25
EP 1 132 927 A2
… GS 95008-3 Mai 2000: Leitungssatzkomponenten
in
Kraftfahrzeugen. Wickelbänder und Kabelschutzsysteme.
Anforderungen, Prüfungen. 20 Seiten
DNK28
LÜNENSCHLOSS, Joachim; ALBRECHT, Wilhelm (Hrsg.):
Vliesstoffe. Stuttgart: Georg Thieme, 1982. S. 40 [vgl. B2]
DNK29
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom … 2011, …
DNK30
AUCHTER, G. [et al.]: UV-vernetzbare Acrylat-Schmelzhaftklebstoffe. In: 17. Münchener Klebstoff- und Veredelungs-
DNK34
DNK35
DNK37
Seminar 1992, S. 100-105
DE 199 37 446 A1
EP 0 071 212 B1
TA Instruments: Thermal Solutions. Measurement of the
Glass Transition Temperature Using Dynamic Mechanical
Analysis. Ohne Ort, ohne Jahr. 1 Seite. – Firmenschrift.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent lediglich noch in einer geänderten Fassung
vom 30. Mai 2018 (Hauptantrag) sowie mit Hilfsanträgen 1a bis 1e, 2 bis 6, 6a und
7 bis 15.
Die Patentansprüche 1 bis 22 nach Hauptantrag sind wortidentisch mit der erteilten
Anspruchsfassung, mit der Maßgabe, dass in Patentanspruch 1 zwischen den Wortfolgen „[…] beschichteten Trägermaterials zum“ und „Ummanteln von Kabelsätzen
[…]“ das Merkmal „spiralförmigen“ eingefügt wird.
Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1a bis 1e, 2 bis 6, 6a und 7 bis
15 bauen auf dem dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auf, mit folgenden
Maßgaben:
Bei Hilfsantrag 1a wird zwischen den Wortfolgen „[…] auf dem Trägermaterial
beschichtet ist“ und „und wobei die Haftmasse und das Trägermaterial […]“ des
Patentanspruchs 1 das Merkmal „und die Höchstzugkraft-Dehnung weniger als
100 % beträgt“ eingefügt.
Bei Hilfsantrag 1b schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 1c schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 1d schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 1e ist in Patentanspruch 1 das Adverb „mindestens“ vor dem
Adjektiv „einseitig“ gestrichen und an seinem Ende schließt sich der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 2 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 3 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 4 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 5 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 6 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 6a schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 7 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 8 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 9 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 10 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 11 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 12 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 13 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 14 schließt sich am Ende des Patentanspruchs 1 der folgende
Satzabschnitt an:
Bei Hilfsantrag 15 ist in Patentanspruch 1 das Wort „spiralförmig“ gestrichen und
der Satzabschnitt zum Flächengewicht der Haftmasse wie folgt gefasst:
und an seinem Ende schließt sich der folgende Satzabschnitt an:
Der jeweilige nebengeordnete Patentanspruch der Hilfsanträge zu einem mit einem
Kabelband umwickelten Kabelsatz ist wortidentisch mit dem erteilten Patentanspruch 22.
Zum Wortlaut der Unteransprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge wird auf
die Akte verwiesen.
Die Klägerin hat gegen die erteilte Fassung die Nichtigkeitsgründe der fehlenden
Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht. Nach ihrer
Auffassung liegen diese Nichtigkeitsgründe auch bei den Fassungen nach Hauptantrag und allen Hilfsanträgen vor. Gegenüber der jeweiligen Fassung nach Hilfsantrag 1a, 6 und 9 macht sie darüber hinaus auch den Einwand der unzulässigen
Erweiterung geltend.
Die Klägerin trägt vor:
Die Erfindung sei im Hinblick auf das Merkmal, demzufolge „die Haftmasse kohäsiv
ist und auf sich selbst haftet“, nicht ausführbar. Denn aufgrund des allgemeinen
technischen Verständnisses des Begriffs der Kohäsion sei bei einer kohäsiven Haftmasse, die auf sich selbst haftet, zu erwarten, dass „auf anderen Untergründen so
gut wie keine Klebkräfte erreicht werden“, wie dies im Abschnitt [0039] der Streitpatentschrift im Detail erläutert werde. Dies stehe aber im Widerspruch dazu, dass
die im Abschnitt [0069] aufgeführten Materialien für die kohäsive Haftmasse sehr
wohl erhebliche Adhäsivkräfte aufbauen könnten. Denn diese seien gerade nicht in
der Lage, eine nur „auf sich selbst haftende Haftmasse“, wie im Patentanspruch 1
gefordert, zur Verfügung zu stellen. Dem stehe die zutreffende Auslegung des Merkmals durch den Senat im qualifizierten Hinweis nicht entgegen, der zufolge das
Merkmal besage, dass die Klebekräfte auf anderen Untergründen jedenfalls unterhalb von 0,1 N/cm liegen müssten.
Soweit die Beklagte die objektive Aufgabe des Streitpatents auch in einer größeren
Beweglichkeit und Flexibilität des Kabelsatzes sehe, sei dies unzutreffend und
widerspreche den Ausführungen des Streitpatents.
Der Gegenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf die alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 aufweisenden und daher jeweils neuheitsschädlichen Druckschriften DNK8 und DNK5 sowie mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der
Kombination der Druckschriften DNK5 und DNK8 nicht patentfähig. Die DNK8 und
DNK5 wiesen alle Merkmale des Patentanspruchs 1 auf.
Aber selbst wenn angenommen werde, dass die Druckschrift DNK5 lediglich die
Verwendung zum spiralförmigen Ummanteln von Kabelsätzen unabgedeckt lasse
und die Druckschrift DNK 8 sich von der angegriffenen Lehre allenfalls dahingehend
unterscheide, dass eine kohäsive Haftmasse realisiert sei, die auf anderen Untergründen als der Trägerrückseite so gut wie keine Klebkräfte erziele, führe auf jeden
Fall eine Kombination der DNK8 und der DNK5 in naheliegender Weise zum Streitpatentgegenstand.
Die Druckschrift DNK5 spreche im technischen Bereich eine Haftkraft auf sich selbst
an und vermeide eine Haftung auf dem zu umwickelnden Gegenstand. Sie zeige
zudem auch das Merkmal zur PVC-Freiheit, da die in Beispiel 2 der DNK5 beschriebenen SEPS Blockcopolymere im Streitpatent ausdrücklich in Bezug genommen
und damit als PVC-frei qualifiziert würden. Auch sei der Träger gemäß Beispiel 2
der DNK5 aus Polypropylen, der beidseitig mit der Haftmasse zu einem Vliesstoff
aus drei Lagen beschichtet werde, PVC-frei. Die Verwendung von Polypropylenfasern zur Herstellung von Vliesstoffen stelle zudem ein Standardverfahren dar, wie
die DNK28 belege. Zur gleichen Beurteilung komme der Fachmann ausgehend von
Beispiel 4 der DNK5.
Auch die Druckschrift DNK8 offenbare ausdrücklich das vom Streitpatent geforderte
Merkmal der PVC-Freiheit. Denn der dort beschriebene Vliesträger vom Typ
Maliwatt sei gemäß den Erläuterungen der DNK13 PVC-frei, da Polyester- oder Viskosefasern eingesetzt würden. Zudem sei die Haftmasse Acronal DS 3458 ein UV-
Schmelzhaftklebstoff auf Acrylatbasis, welcher generell PVC-frei ausgebildet sei,
wie sich aus den Druckschriften DNK29, DNK30 und DNK31 ergebe.
Insbesondere aus Druckschrift DNK25 ergebe sich, dass das „spiralförmige Ummanteln von Kabelsätzen“ mit einem „Umwickeln“, einer „Ummantelung“ oder auch
einer „Kabelbandbandagierung“ übereinstimme und es sich hierbei um eine „herkömmliche Vorgehensweise“ handle. Daraus folge, dass das streitpatentgemäß
geforderte „spiralförmige Ummanteln von Kabelsätzen“ mit Hilfe des beanspruchten
Klebebandes keinerlei Besonderheit darstelle; dies könne weder die Neuheit
begründen noch eine Erfindungsqualität aufweisen.
Die Beklagte könne ihr Patent auch nicht mit den Patentanspruchsfassungen nach
Hilfsanträgen erfolgreich verteidigen, da deren Gegenstände entweder aus der
DNK5 oder DNK8 bereits bekannt seien oder fachüblichem Handeln entsprächen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 270 695 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung
nach dem Hauptantrag vom 30. Mai 2018 erhält,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
eine der Fassungen nach dem Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom
30. Mai 2018 als Hilfsantrag 1a, nach den Hilfsanträgen 1b bis 1e, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020, nach den
Hilfsanträgen 2 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 19. Juni 2020, nach dem Hilfsantrag 14 gemäß Schriftsatz vom 19. Juni 2020 als Hilfsantrag 5, nach dem
Hilfsantrag 6 gemäß Schriftsatz vom 19. Juni 2020, nach dem Hilfsantrag 6a gemäß Schriftsatz vom 31. August 2020, nach den Hilfsanträgen 7
bis 13 gemäß Schriftsatz vom 19. Juni 2020, nach dem Hilfsantrag 15
gemäß Schriftsatz vom 31.08.2020 als Hilfsantrag 14 und nach dem Hilfsantrag 16 gemäß Schriftsatz vom 17. September 2020 als Hilfsantrag 15
erhält.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt verteidigten Fassung für schutzfähig. Zur
Stützung ihres Vorbringens hat sie folgende Druckschriften eingereicht (Kurzzeichen „B#“ vom Senat vergeben, Kurzzeichen der Beklagten in eckigen Klammern
und kursiv beigefügt):
D19
Norm DIN EN ISO 13934-1. Textilien – Zugeigenschaften von
textilen Flächengebilden – Teil 1: Bestimmung der Höchstzugkraft und Höchstzugkraft-Dehnung mit dem Streifen-Zugversuch (ISO 13934-1:2013). August 2013. 19 Seiten
B1
FALBE, Jürgen; REGITZ, Manfred (Hrsg.): Römpp Lexikon
Chemie. Band 3: H-L. 10. Auflage. Stuttgart: Thieme, 1997.
Einträge „Klebstoffe“, S. 2168-2170, „Kohäsion“, S. 2189
[DNK34]
B2
LÜNENSCHLOSS, Joachim; ALBRECHT, Wilhelm (Hrsg.):
Vliesstoffe. Stuttgart: Georg Thieme, 1982. S. 40-47 [vgl.
B4
B5
B6
B7
B8
B9
B10
B11
DNK28] [DNK35]
CA 1 327 489 C [DNK37]
DE 101 49 975 A1 [DNK38]
EP 0 995 783 B1 [DNK39]
EP 2 067 614 A1 [DNK40]
BOTHUR, Jürgen [et al.]: Polyvinylchlorid (PVC). In: Kunststoffe, 10/2008, S. 92-97 [DNK41]
… (DNK42)
… [DNK43]
HARDCASTLE, J.M.: Textiles in Automotive Engineering. 1st
Edition. Cambridge: Woodhead Publishing, 2000. S. 15-16.
– ISBN 978-1-85573-493-7 [DNK44].
Die Beklagte trägt vor:
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Erfindungsgegenstand ausführbar. Der
zuständige Fachmann wisse, was mit dem Begriff der „Kohäsion“ gemeint sei und
verstehe darunter die Anforderung in Patentanspruch 1, der zufolge die Haftkraft
auf der Trägerrückseite Werte von „nicht weniger als 10 cN/cm“ aufweise, denn dies
bedeute nichts anderes, als dass ein Wert von 10 cN/cm die Untergrenze sei. Der
Wortlaut des Patentanspruchs sei nach den Ausführungen in der Beschreibung so
zu verstehen, dass das Klebeband, welches aus dem beschichteten Trägermaterial
bestehe, insbesondere auf sich selbst hafte und mit den Kabeladern nicht verklebe,
wodurch auf den Kabeladern eine größere Beweglichkeit und Flexibilität des Kabelsatzes erreicht werde. Auch die Ausführungsbeispiele in der Beschreibung verdeutlichten die Ausführbarkeit. Soweit die Klägerin beanstande, die im Klagepatent aufgeführten Materialien könnten auch auf anderen Untergründen erhebliche Adhäsivkräfte aufbauen, sei dies nicht zwangsläufig erfüllt und auch irrelevant, da dieses
Merkmal nicht in Patentanspruch 1 des Klagepatents enthalten sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vom Senat zutreffend benannte Aufgabe des
Streitpatents noch dahingehend zu ergänzen sei, dass durch die Verwendung eine
größere Beweglichkeit und Flexibilität des Kabelsatzes erreicht werden solle, als
dies bisher der Fall sei (DNK1: [0138]).
Hinsichtlich der Auslegung des Merkmals zum spiralförmigen Ummanteln ist die
Beklagte der Ansicht, dass der Fachmann ein in Querrichtung des Klebebands vorgenommenes Umwickeln eines Kabelsatzes nicht mit spiralförmig bezeichnen
würde, sondern dies als Längsummantelung oder axiale Ummantelung oder auch
Zigarrenwicklung bezeichne. Bei dieser Längsummantelung oder axialen Ummantelung werde ein Klebeband in Längsrichtung um einen Kabelsatz gelegt, die Längsrichtung des Klebebandes also parallel zur Längsausdehnung der Kabel ausgerichtet. Unter einem spiralförmigen Ummanteln verstehe der Fachmann auf dem Gebiet
der Kabelbandagierung eine zylindrische Spirale in Form einer Helix, die sich mit
konstanter Steigung um den Mantel eines Zylinders winde, indem das quer zum
Kabelsatz angelegt Klebeband um den Kabelsatz gewickelt wird. Damit ergebe aber
die Messung der Höchstzugkraft bzw. Höchstzugkraft-Dehnung auch nur in Längsrichtung des Klebebandes einen Sinn.
Der Begriff „kohäsiv“ sei nicht allein anhand der Offenbarung des Streitpatents, sondern zudem mit dem in der Druckschrift B1 belegten allgemeinen Wissen des Fachmanns auszulegen. Dementsprechend sei die kohäsive Haftmasse so zu verstehen,
dass die Haftkraft eines Klebebandes auf der Trägerrückseite größer sein müsse
als die Haftkraft auf der Isolierung des Kabels. Denn nur durch diese Eigenschaft
könne erreicht werden, dass ein beweglicher, flexibler Kabelsatz erhalten werde,
wie in Abs. [0138] der DNK1 beschrieben sei. Auf die absoluten Werte komme es
dabei nicht an.
Der Gegenstand des Streitpatents sei auch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Im Hinblick auf die DNK8 ergebe sich dies daraus,
dass diese weder zeige, dass Trägermaterial und Haftmasse immer PVC-frei seien,
noch dass das beschichtete Trägermaterial nach der Ummantelung von Kabelsätzen die Form einer Spirale habe. Die DNK5 betreffe zwar haftklebrig beschichtetes
Trägermaterial, jedoch ausschließlich für medizinische Zwecke. Demgegenüber sei
die vom Streitpatent erfasste spezifische Verwendung eines Trägermaterials zum
spiralförmigen Ummanteln von Kabelsätzen dort nicht offenbart. Auch eine PVC-
Freiheit werde in der DNK5 nicht offenbart.
Der Erfindungsgegenstand beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da die
DNK5 und DNK8 jeweils dieselben Merkmale nicht offenbarten, könne der Fachmann ungeachtet der Frage, ob er beide Druckschriften überhaupt miteinander
kombinieren würde, hierdurch nicht zum Erfindungsgegenstand gelangen.
Insbesondere sei die erfinderische Tätigkeit ausgehend von der DNK8 gegeben. So
offenbare die DNK8 ein besonders stabiles Kabelsatzklebeband, wohingegen das
Streitpatent größere Beweglichkeit und Flexibilität des Kabelsatzes erreichen
möchte.
Zum Zeitpunkt des Prioritätstages des Streitpatents habe es zwar möglicherweise
Tendenzen gegeben, PVC zu vermeiden. Aber bis heute würden große Mengen
PVC-Kabel im Auto eingesetzt, wie dies die Druckschriften B8 bis B10 zeigten. Auch
belegten die Druckschriften B4 bis B7, dass es zum Zeitpunkt des Anmeldetages
des Streitpatents keine Selbstverständlichkeit gewesen sei, ein Klebeband im
Automobilbereich vollständig PVC-frei auszugestalten. Daher beruhe die Auffassung, dass der Fachmann auf jeden Fall PVC vermeiden wolle, auf einer ex-post-
Betrachtung.
Die Druckschrift DNK5 sei bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden. Sie
offenbare zwar ein mindestens einseitig haftklebrig beschichtetes Trägermaterial,
jedoch ausschließlich für medizinische Zwecke. Da Klebebänder aus dem Medizinproduktebereich sich von denjenigen aus dem Automobilbereich üblicherweise
unterschieden, weil an die jeweiligen Klebebänder unterschiedliche Anforderungen
gestellt würden, hätte der mit der Aufgabe des Streitpatents befasste Fachmann die
DNK5 aus dem Medizinbereich auch nicht berücksichtigt.
Auf jeden Fall sei das Streitpatent aber mit den zusätzlichen Merkmalen laut den
Hilfsanträgen gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ für nichtig zu
erklären, weil es von der Beklagten in der erteilten Fassung nicht mehr verteidigt
wird, so dass es in dieser Fassung schon aus diesem Grund ohne Sachprüfung für
nichtig zu erklären ist, und auch der jeweilige Gegenstand in den Fassungen nach
dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen sich zumindest wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ als
nicht patentfähig erweist. Ob daneben auch die von der Klägerin geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung
beim Hauptantrag und einem Teil der Hilfsanträge bestehen, bedarf bei dieser
Sachlage keiner Entscheidung mehr.
I.
1.
Das Streitpatent (DNK1) betrifft die Verwendung eines mindestens einseitig
mit einer kohäsiven Haftmasse beschichteten Trägermaterials für Anwendungen bei
der Kabelverarbeitung, insbesondere dem Bandagieren von Kabelsätzen, wobei die
einzelnen Lagen oder Bindentouren nur auf sich selbst sicher und auf anderen
Substraten – insbesondere auf den Kabeladern des Kabelsatzes – nicht oder
geringfügig haften (DNK1: [0001]).
Wie das Streitpatent hierzu weiter ausführt, würden Kabel und Leitungen in der
Regel durch Bandagierung, in Schläuchen und in Rohren zusammengefasst. Hierbei entstünden sogenannte Kabelbäume. Durch das Zusammenfassen der Kabelstränge würde in vorteilhafter Weise die Montage vereinfacht (DNK1: [0002]). Dabei
habe das Bandagieren gegenüber den Schläuchen und Rohren verschiedene Vorteile. So könnten Steckverbindungen und Endgeräte bereits vor dem Zusammenfügen des Kabelbaums angeschlagen werden. Durch die Bandage würden die einzelnen Kabel fest zusammengehalten, was mit einem minimalen Platzbedarf einhergehe. Zudem sei Bandagieren flexibler bei der Umsetzung von Prozess- und
Produktänderungen. Auch könnten hierdurch Klappergeräusche eingedämmt oder
reduziert werden (DNK1: [0003]).
Derzeitige Systemlösungen im Stand der Technik bezögen sich ausschließlich auf
nichthaftende Rohrsysteme oder selbstklebrige Bandagierungen (DNK1: [0004]).
2.
Das Streitpatent formuliert die zu lösende Aufgabe dahin, ein haftklebrig
beschichtetes Trägermaterial zur Verfügung zu stellen, welches insbesondere frei
von PVC-haltigen Substanzen ist, welches nur auf sich selbst haftet und zur Bandagierung von Kabelsätzen geeignet ist (DNK1: [0032]). Allerdings ist diese Aufgabenformulierung nicht frei von Lösungsansätzen. Maßgeblich für die objektive
Bestimmung der Aufgabe ist aber, was das Streitpatent gegenüber dem Stand der
Technik tatsächlich leistet (BGH GRUR 2003, 693, 695 – Hochdruckreiniger). Daher
lässt sich die Aufgabe des Streitpatents vorliegend objektiv dahingehend formulieren, ein haftklebrig beschichtetes Trägermaterial zur Bandagierung von Kabelsätzen weiterzuentwickeln. Soweit die Beklagte meint, die Aufgabe sei dahingehend
zu ergänzen, dass durch die Verwendung eine größere Beweglichkeit und Flexibilität des Kabelsatzes erreicht werden solle, als dies bisher der Fall sei, kann dem
nicht gefolgt werde. Denn in der Regel sollte die objektive Aufgabe so allgemein wie
möglich formuliert werden. Ungeachtet dessen ändert die von der Beklagten vorgeschlagene Ergänzung auch nichts an der Beurteilung der Patentfähigkeit. Denn
soweit das Nichtverkleben auf den Kabeladern naheliegt, wird zwangsläufig eine
größere Beweglichkeit und Flexibilität erzielt.
II.
Der Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag fehlt zumindest die
erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach DNK8/DNK21 in
Verbindung mit DNK5. Ob diese Druckschriften darüber hinaus auch die Neuheit
des streitpatentgemäßen Gegenstands in der Fassung des Hauptantrags in Frage
stellen, kann daher dahinstehen.
1.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind kursiv gesetzt):
1.1
2.1
2.2
2.3
3.1
3.2
Verwendung eines Trägermaterials zum Ummanteln von
Kabelsätzen;
das Ummanteln erfolgt spiralförmig;
das Trägermaterial
ist mindestens einseitig mit einer Haftmasse beschichtet,
hat eine Höchstzugkraft von mindestens 800 cN/cm,
weist auf der Trägerrückseite eine Haftkraft von nicht weniger
als 10 cN/cm auf;
die Haftmasse
ist kohäsiv und haftet auf sich selbst,
ist mit einem Flächengewicht von größer 3 g/m2 auf dem
Trägermaterial beschichtet;
das Trägermaterial und die Haftmasse sind PVC-frei.
2.
Einige Merkmale der Patentansprüche sind erläuterungsbedürftig. Der
zuständige Fachmann, ein Textil- oder Chemieingenieur oder auch ein Diplom-Chemiker bzw. Master of Science der Fachrichtung Chemie mit mehrjähriger Erfahrung
in der Herstellung und Anwendung von Klebebändern, wird sie wie folgt verstehen:
2.1
Der Begriff Höchstzugkraft in Merkmal 2.2 wird im Streitpatent nicht definiert.
Daher ist auf das fachmännische Wissen abzustellen.
Demnach handelt es sich bei der Höchstzugkraft um die „maximale Zugkraft, die
während einer Zugprüfung aufgezeichnet wird, wenn eine Messprobe [– ein textiles
Flächengebilde –] unter vorgegebenen Bedingungen bis zum Bruch gedehnt wird“
(D19: S. 7, Ziff. 3.11). Sie wird insoweit in einer Kraft-Dehnungs-Kurve dargestellt
und ist das Maximum (2) der gemessenen Kraft, wie dies in Bild 1 auf Seite 6 der
D19 gezeigt ist. Die an diesem Punkt erfolgte Dehnung der Probe stellt die Höchstzugkraft-Dehnung (5) dar. Der Punkt (3) des Diagramms bezeichnet die Bruchkraft
mit der dazugehörigen Bruchdehnung (6).
Soweit die vorgenannten Messwerte richtungsabhängig sein können, ist zu prüfen,
welche Höchstzugkraft streitpatentgemäß gemeint ist. Dem Streitpatent ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass hiermit eine ausschließliche Höchstzugkraft in
Längsrichtung verstanden und damit auch beansprucht wird.
Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn das Trägermaterial zum spiralförmigen
Ummanteln von Kabelsätzen verwendet wird (Merkmal 1.1). Denn das Klebeband
kann sowohl quer als auch längs an den Kabelsatz angesetzt werden und damit
sowohl in seiner Längsrichtung (vgl. z. B. DNK25: S. 8, Bild 1) als auch in seiner
Querrichtung spiralförmig um einen Kabelsatz gewickelt werden. Anders als die
Beklagte meint, erfolgt ein spiralförmiges Ummanteln nicht ausschließlich in Form
einer Helix, die sich mit konstanter Steigung um den Mantel eines Zylinders windet.
Vielmehr ist ein spiralförmiges Ummanteln auch dann gegeben, wenn das Klebeband ohne Versatz um einen Kabelsatz längs oder quer spiralförmig geführt wird.
Soweit die Beklagte dies als Längsummantelung oder axiale Ummantelung oder
auch Zigarrenwicklung bezeichnet und hierzu auf die Druckschrift DNK21 verweist,
welche eine Längsverklebungstechnik benennt (DNK21: S. 5, Z. 60-62), übersieht
sie, dass die dort beschriebene Längsverklebungstechnik auf das Verkleben zweier
Klebebereiche derselben Seite des bandförmigen Trägers ohne spiralförmige Überlappung abstellt (DNK21: S. 2, Z. 43-47), wohingegen sich die darin ebenfalls
beschriebene spiralförmige Wicklung auf ein „Selbstverschweißen“ von auf beiden
Seiten aufgetragenen Klebeschichten bezieht, ohne zwischen einem längs oder
quer an den Kabelsatz angesetzten Klebeband zu unterscheiden (DNK21: S. 5,
Z. 67 bis S. 6, Z. 3).
2.2
Nach Merkmal 3.1 haftet das streitpatentgemäße Klebeband auf sich selbst.
In der Beschreibung (Absatz [0032] der DNK1) wird das dahingehend näher erläutert, dass es „nur“ auf sich selbst haftet. Und gemäß Absatz [0039] werden auf
anderen Untergründen als der Trägerrückseite des Trägermaterials „so gut wie
keine Klebekräfte erreicht“. In gleicher Weise beschreibt Absatz [0001] das Ziel des
Streitpatents dahingehend, dass „die einzelnen Lagen oder Bindentouren nur auf
sich selbst sicher und auf anderen Substraten – insbesondere auf den Kabeladern
des Kabelsatzes – nicht oder geringfügig haften“.
Streitpatentgemäß soll also das Klebeband mittels der (kohäsiven) Haftmasse auf
der Trägerrückseite des Trägermaterials haften und gleichzeitig auf anderen Substraten nicht oder nur geringfügig haften. Insoweit die Haftkraft auf der Trägerrückseite gemäß Merkmal 2.3 mindestens 10 cN/cm (0,1 N/cm) betragen soll und
gemäß Absatz [0039] mindestens 0,2 N/cm betragen kann, ist die Haftkraft gegenüber anderen Substraten im Bereich von 0 N/cm bis jedenfalls < 0,1 N/cm zu sehen.
Die Aussage in Merkmal 3.1, dass die Haftmasse auf sich selbst haftet, ist in Verbindung mit Merkmal 2.3 deshalb dahingehend zu verstehen, dass bei beidseitiger
Beschichtung Haftmasse auf Haftmasse der Trägerrückseite oder bei einseitiger
Beschichtung Haftmasse direkt auf der Trägerrückseite haften, wenn das Klebeband in einer spiralförmigen Bewegung – z.B. leicht überlappend – um Kabelsätze
geführt wird (Merkmale 1, 1.1). Auf anderen Untergründen als der Trägerrückseite,
wie auf den Kabeladern, werden so gut wie keine Klebekräfte erzielt; jedenfalls liegen die Klebekräfte unterhalb von 0,1 N/cm (= 10 cN/cm). Diese Merkmale stellen
gleichzeitig die erfinderische Leistung des Streitpatents dar.
Soweit die Beklagte meint, es komme auf absolute Werte nicht an, da lediglich die
Haftkraft auf der Trägerrückseite größer sein müsse als diejenige auf der Isolierung
des Kabels, trifft dies nicht einmal den Wortlaut des Patentanspruchs, der letztlich
zur Haftkraft auf der Isolierung des Kabels schweigt. Insoweit lässt die Beklagte
außer Acht, dass gerade zur Auslegung von Merkmal 3.1 i.V.m. Merkmal 2.3 die
Beschreibung heranzuziehen ist, die aber – wie gezeigt – nicht nur von einer
geringfügig kleineren Haftkraft auf der Isolierung des Kabels spricht.
Dem steht auch der Hinweis der Beklagten nicht entgegen, dass gemäß den Beispielen 1 bis 3 des Streitpatents die Haftkraft (auf der Trägerrückseite) 13 cN/cm
(Beispiel 1), 63 cN/cm (Beispiel 2) und 70 cN/cm (Beispiel 3) betrage und in allen
im Streitpatent genannten Beispielen die Klebemasse auch auf den Kabeln hafte,
nämlich mit einer Haftkraft von 11 cN/cm (Beispiel 1), 55 cN/cm (Beispiel 2) und
60 cN/cm (Beispiel 3). Denn diese von der Beklagten im Schriftsatz vom 31. August 2020 angegebenen Werte sind im Streitpatent nicht erwähnt und konterkarieren die Aufgabe des Streitpatents, wonach das Klebeband „nur auf sich selbst“
haften soll (DNK1: [0032]).
Im Ergebnis trifft die Auffassung der Beklagten nicht zu, dass das Streitpatent lediglich qualitativ vorsehe, dass die Haftung des Klebebands auf anderen Materialien
geringer als auf dem Trägermaterial selbst sein soll; denn eine solch offene Lehre
ist der ursprünglichen Offenbarung des Streitpatents nicht zu entnehmen.
Die Ausführungen der Klägerin, wonach der Patentanspruch 1 zu den Unterschieden bei der Haftkraft auf verschiedenen Untergründen schweigt und lediglich eine
nach oben offene Haftkraft von mindestens 10 cN/cm fordert, trifft aus den genannten Gründen nicht zu. Eine solche Auslegung ist daher zu breit, weshalb damit auch
nicht eine fehlende Ausführbarkeit begründet sein dürfte.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht ausgehend von der Druckschrift DNK8, als Beispiel eines fachüblichen Klebebandes zur
Umwicklung von Kabelsätzen, i. V. m. der Lehre der Druckschrift DNK5 und dem
fachüblichen Handeln nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1
Die Druckschrift DNK8 betrifft ein foggingfreies Klebeband sowie dessen
Verwendung (DNK8: [0001]). Foggingfrei bedeutet danach zu vermeiden, dass sich
flüchtige Bestandteile aus der Kraftfahrzeug-Innenausstattung – wie aus einem Klebeband – an den Glasscheiben, insbesondere an der Windschutzscheibe niederschlagen und so die Sicht beeinträchtigen (DNK8: [0003], [0019]). Um einen derartigen Niederschlag zu vermeiden, wird ein Selbstklebeband umfassend einen
foggingfreien Träger und eine foggingfreie, druckempfindliche Klebemasse vorgeschlagen (DNK8: [0025]).
Als Trägermaterialien kommen hierzu vorzugsweise Gewebe, Vliese, Folien,
Papier, Filze, Schaumstoffe und Coextrudate in Betracht (DNK8: [0026] // Merkmal 2), die zumindest einseitig mit einer druckempfindlichen Klebemasse, vorzugsweise einer solchen auf Acrylat-Hotmeltbasis, beschichtet sind (DNK8: [0025],
[0027], Patentanspruch 1 // Merkmale 2.1, 3).
Gemäß Beispiel 1 der DNK8 wird auf einen Vliesträger eine UV-vernetzbare Acrylat-
Hot-Melt-Klebemasse aufgetragen (DNK8: [0047]), welche auch den vorteilhaften
streitpatentgemäßen Haftmassen entspricht (DNK1: [0069] i.V.m. [0072]-[0073]).
Die als Acronal DS 3458 bezeichnete Klebemasse (vgl. hierzu auch DNK7, insbesondere S. 23, linke Sp., vierter Aufzählungspunkt i.V.m. Figure 1 und Table 2) wird
in einer Menge von 80 g/m2 oder 50 g/m2 aufgetragen (DNK8: [0048], [0049] // Merkmal 3.2). Die Höchstzugkraft diese Klebebandes beträgt 50,2 N/cm (= 5020 cN/cm
// DNK8: [0052], Z. 11 // Merkmal 2.2). Die Klebekraft auf der (Träger-)Rückseite
beträgt 4,1 N/cm (= 410 cN/cm // DNK8: [0052], Z. 7 // Merkmal 2.3).
Die Klebekraft auf Stahl beträgt gemäß der DNK8 3,4 N/cm (= 340 cN/cm // DNK8:
[0052], Z. 6). Damit ist aber das Merkmal 3.1 in der oben dargelegten Auslegung
nicht erfüllt. Auch wenn die Klebekraft auf Stahl geringer ist als auf der (Träger-)Rückseite, liegt sie doch weit über der zu ziehenden Grenze von 10 cN/cm.
Das Klebeband wird bevorzugt zum Ummanteln von Kabelbäumen verwendet
(DNK8: [0037], Patentanspruch 12 // Merkmal 1), wobei über die nähere Art der
Ummantelung keine Aussagen getroffen werden.
Soweit das Klebeband gemäß der DNK8 zur Ummantelung von Aderisolationsmaterial aus PVC verwendet wird, ist dessen PVC-Freiheit nicht zwingend erforderlich. Bei dem in Beispiel 1 der DNK8 genannte Vliesträger „Maliwatt“ handelt es sich
üblicherweise um PVC-freie Materialien aus Viskose- oder Polyesterfilamenten (vgl.
DNK13: S. 172, linke Sp., Z. 17-21 i. V. m. S. 171, rechte Sp., Abs. 3, Z. 1). Auch
die in Absatz [0039] der DNK8 genannten Folienträger für Medizinprodukte umfassen keine PVC-haltige Werkstoffe. Dabei ist aber zu beachten, dass der Begriff
„Maliwatt“ lediglich ein auf einem bestimmten Maschinentyp, nämlich dem Typ
„Maliwatt“, hergestelltes Faservlies bezeichnet (DNK13: S. 171, linke Sp., vorletzter
Abs.). Zudem dürfte die in Beispiel 1 der DNK8 verwendete Acrylat-Hot-Melt-Klebemasse Acronal DS 3458 PVC-frei sein, da weder die DNK8 noch die DNK7, die die
Masse Acronal DS 3458 näher erläutert, einen Anhaltspunkt bieten, die auf Polyvinylchlorid als Bestandteil der Masse hinweisen. Vielmehr versteht der Fachmann
unter Acrylat-Hot-Melt-Klebemassen üblicherweise vernetzte Polyacrylate.
Insoweit PVC daher kein notwendiger Bestandteil des Klebebandes ist und die
genannten Materialien fachüblicherweise PVC auch nicht enthalten, ist das Merkmal 4 in der DNK8 zumindest implizit erfüllt.
Damit sind zwar die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 3, 3.2 und 4 sowie ein mit dem
Klebeband umwickelter Kabelsatz aus der DNK8 bekannt. Nicht vorbeschrieben
sind jedoch die Merkmale 1.1 und 3.1.
3.2
Ausgehend von dem in der Druckschrift DNK8 beschriebenen fachüblichen,
herkömmlichen Klebeband und seiner Verwendung mit zumindest den Merkmalen 1, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 3 und 3.2, stellt sich, wie oben bereits dargelegt, für den Fachmann die objektive Aufgabe, ein haftklebrig beschichtetes Trägermaterial zur Bandagierung von Kabelsätzen weiterzuentwickeln.
Da es der fachüblichen Vorgehensweise entspricht, beim Ummanteln von Kabelbändern zumindest ein spiralförmiges Ummanteln zu berücksichtigen (vgl. gutachtlich DNK25: S. 8, Bild 1 // DNK21: S. 2, Z. 11-12; S. 5, Z. 68 bis S. 6, Z. 3 // DNK22:
Patentansprüche 1 und 2) und eine PVC-Freiheit – auch wenn sie in der DNK8 nur
implizit offenbart ist – aus Umweltschutzgründen auf dem Fachgebiet eine Selbstverständlichkeit darstellt (vgl. gutachtlich DNK11 (b): S. 1, Abs. 2), unterscheidet
sich das Klebeband der DNK8 vom streitpatentgemäß verwendeten Klebeband weiterhin im Merkmal 3.1, da in der DNK8 das Klebeband auch eine nicht unwesentliche Adhäsivität zu Stahl zeigt (DNK8: [0052]).
Allerdings gibt die DNK8 bereits einen Hinweis in Richtung der streitpatentgemäßen
Lösung. Denn zur weiteren Verbesserung des Klebebands der DNK8 wird sich der
Fachmann auch die Entwicklungen auf dem Gebiet baugleicher Klebebänder für
andere Zwecke ansehen. So kann er der DNK8 entnehmen, dass das Ummanteln
eines Kabelbaums und die Verwendung des gleichen Klebebandes für medizinische
Zwecke zwei vergleichbare und damit grundsätzlich austauschbare Anwendungen
darstellen (DNK8: Patentanspruch 12 i.V.m. Patentanspruch 14). Folgerichtig verweist ihn die DNK8 damit auch ausdrücklich auf Klebebänder für medizinische
Anwendungen (DNK8: [0039]; Patentanspruch 14).
3.3
Dabei gerät die DNK5 in den Blick des Fachmanns, da sie gleichermaßen
auf Klebebänder für technische und medizinische Anwendungen gerichtet ist
(DNK5: Patentansprüche 13 und 14).
Die Druckschrift DNK5 handelt von einem mindestens einseitig mit einer latexfreien,
kohäsiven Haftmasse für medizinisch-technische Zwecke beschichteten Trägermaterial, zum Beispiel Bandagen, Binden oder Verbandsstoffe, wobei die einzelnen
Lagen oder Bindentouren nur auf sich selbst sicher und auf anderen Substraten,
insbesondere der Haut, Haaren oder Kleidungsstücken nicht oder geringfügig haften (DNK5: S. 2, Z. 3-6 und S. 6, Z. 64-65).
Aufgabe der im Erteilungsverfahren als Stand der Technik ermittelten und im Streitpatent gewürdigten DNK5 (DNK1: [0017]-[0019]) ist es, ein haftklebrig beschichtetes Trägermaterial herzustellen, welches insbesondere frei von Latex und Naturkautschuk ist, welches nur auf sich selbst haftet und sich rückstandsfrei von der
Haut entfernen lässt (DNK5: S. 2, Z. 48-49).
Hierzu wird ein Trägermaterial aus Textilien, wie Gewebe, Gewirke, Gelege, Vliese,
Laminate oder Netze, oder aus Folien, Schäumen oder Papieren (DNK5: S. 6,
Z. 11-12) mit einer latexfreien, kohäsiven Haftmasse aus ein oder mehreren Blockcopolymeren mit einem Styrolgehalt von weniger als 65 Gew.-% beschichtet (DNK5:
S. 2, Z. 52-57 // Merkmale 2, 2.1, 3).
Die Besonderheit des kohäsiv beschichteten Trägermaterials besteht darin, dass es
nur auf sich selbst, das heißt auf der unbeschichteten Trägerrückseite haftet (DNK5:
S. 2, Z. 52-54; S. 3, Z. 49-51; S. 5, Z. 59-62 // Merkmal 3.1). Auch soll es innerhalb
des Erfindungsgedankens liegen, dass das Trägermaterial zweiseitig beschichtet ist
(DNK5: S. 6, Z. 1) und damit Haftmasse der vorderen Trägerseite auf Haftmasse
der Trägerrückseite haftet, was aber insoweit nicht näher ausgeführt wird. Soweit
das Streitpatent daher in der Beschreibungseinleitung zum Stand der Technik in
diesem Zusammenhang behauptet, dass „zwei Klebebereiche des bandförmigen
Trägers auf der mit der Klebeschicht versehenen Seite derart gegeneinander
geklebt werden, dass unter Auflösung von Grenzflächen der Klebeschicht eine
homogene Masse entsteht“ (DNK1: [0018]), ist dies nicht Gegenstand der Lehre der
DNK5.
Die Höchstzugkraft des Trägermaterials beträgt mindestens 800 cN/cm und die
Haftkraft auf der Trägerrückseite nicht weniger als 10 cN/cm (DNK5: S. 2, Z. 52-54
// Merkmale 2.2, 2.3). Die Haftmasse wird mit einem Flächengewicht von größer
3 g/m2 auf dem Trägermaterial aufgetragen (DNK5: S. 5, Z. 52-54 // Merkmal 3.2).
Zudem sind die Beispiele 2 und 5 der DNK5 wortidentisch mit den streitpatentgemäßen Beispielen 1 und 2. Damit wird durch gleiche Maßnahmen in der DNK5
gegenüber dem Streitpatent zwangsläufig die gleiche Wirkung erzielt.
Inwieweit das Trägermaterial PVC-frei ist, wird in der DNK5 nicht näher ausgeführt.
Allerdings ist davon auszugehen, dass aufgrund der zum Streitpatent identischen
chemischen Zusammensetzung der Haftmasse in den Beispielen 2 und 5 zumindest
diese Haftmassen auch PVC-frei sind (Teilmerkmal 4). Gleichzeitig spricht die weitere Materialauswahl dafür, dass auch die Trägermaterialien PVC-frei sind (Teilmerkmal 4). Jedenfalls dann, wenn Papier oder wie in Beispiel 2 der DNK5 ein
Vliesstoff aus Polypropylen verwendet werden (DNK5: S. 6, Z. 12; S. 7, Z. 36-37),
ist dies der Fall. Insoweit liegt wie schon im Falle der DNK8 implizit ein PVC-freies
Klebeband vor.
Das Trägermaterial (Klebeband) kann, wie ausgeführt, nicht nur für medizinische
Zwecke verwendet werden. Seine mögliche Verwendung „für technische, reversible
Fixierungen, die ohne Beschädigung des Untergrunds zu lösen sind“, wird deutlich
angesprochen (DNK5: S. 6, Z. 64-65; Patentanspruch 14 // Teilmerkmal 1). Damit
ist aber die Verwendung zur (spiralförmigen) Ummantelung von Kabelsätzen gemäß
den Merkmalen 1 und 1.1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, anders als die
Klägerin meint. Denn hierfür reicht die Möglichkeit, das Kabelband zum spiralförmigen Ummanteln von Kabelsätzen zu verwenden, nicht aus.
3.4
Auch wenn die DNK5 somit die Merkmale 1 und 1.1 zum spiralförmigen
Ummanteln von Kabelsätzen sowie (ggf.) das Merkmal 4 zur PVC-Freiheit nicht
unmittelbar und eindeutig offenbart, bietet sie aber, wie ausgeführt, den Hinweis,
ein darin für medizinische Anwendungen beschriebenes Klebeband auch für technisch reversible Fixierungen zu verwenden, ohne den Untergrund zu beschädigen.
Die Verwendung zielt dabei sowohl im medizinischen Bereich als auch im technischen Bereich auf eine Haftkraft auf sich selbst – nämlich der Trägerrückseite – ab
(DNK5: S. 2, Z. 52-54; S. 3, Z. 49-51; S. 5, Z. 59-62). Eine Haftung auf dem zu
umwickelnden Gegenstand bzw. der Haut ist nicht erwünscht, weil eine Haftung auf
der Haut bei bestimmten Bandagen gar nicht erforderlich ist (DNK5: S. 2, Z. 10-13).
Dies entspricht dem Ziel des Streitpatents, auf anderen Untergründen als der Trägerrückseite so gut wie keine Klebekräfte zu erzielen, so dass in den Worten der
DNK5 ein reversibles, mithin rückstandsfreies, Ablösen einer (Kabel) Bandage
ermöglicht wird. Damit regt die DNK5 an, das Klebeband in der streitpatentgemäßen
Anwendung entsprechend der fachüblichen Verwendung von Klebebändern gemäß
den Merkmalen 1 und 1.1 einzusetzen und dabei eine Haftmasse zu verwenden,
die gemäß Merkmal 3.1 kohäsiv ist und auf sich selbst haftet. Darüber hinaus stellt
die PVC-Freiheit gemäß Merkmal 4 schon aus Umweltschutzgründen eine selbstverständliche Maßnahme dar, wie bereits die Materialauswahl der DNK8 und DNK5
belegen.
Somit ist ausgehend von dem aus der Druckschrift DNK8 bekannten, fachüblichen
Klebeband und seiner ebenfalls bekannten, fachüblichen Verwendung der Fachmann durch die DNK5 angeregt, ein streitpatentgemäßes Klebeband mit sämtlichen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu verwenden und so auch
zu einem mit Klebeband ummantelten Kabelsatz gemäß Patentanspruch 22 zu
gelangen.
3.5
Dem vorgenannten Ergebnis stehen die vorgebrachten Argumente der
Beklagten nicht entgegen.
3.5.1 Soweit die Beklagte eine Ergänzung der objektiven Aufgabe vorgeschlagen
hat, kann dem aus den bereits oben dargelegten Gründen (vgl. A.I.2.) nicht gefolgt
werden.
3.5.2 Soweit die Beklagte meint, der Fachmann für Klebebänder aus dem Medizinbereich sei üblicherweise ein anderer als derjenige für den Automobilbereich, trifft
dies nicht zu. Denn in beiden Fällen stehen – wie auch in der DNK5, der DNK8 und
im Streitpatent – die Klebeeigenschaften im Vordergrund, während spezifische
Funktionalitäten – wie Hautfreundlichkeit oder Elastizität auf der einen und Säurebeständigkeit auf der anderen Seite – erst eine nachgeordnete Rolle spielen. Insoweit wird sich der Fachmann zwar hinsichtlich dieser Eigenschaften – sofern er nicht
selbst damit vertraut ist – gegebenenfalls an einen Fachmann wenden, der mit den
spezifischen Anforderungen der Medizintechnik einerseits und des Automobilbaus
andererseits vertraut ist. Für die streitpatentgemäß zu beurteilenden Verwendung
bedarf es eines solchen Rückgriffs aber nicht, da die in Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag beanspruchte Verwendung nicht auf den Automobilbereich beschränkt
ist.
Die DNK8 belegt zudem, dass für den Fachmann nicht nur das Ummanteln eines
Kabelbaums und die Verwendung des gleichen Klebebandes für medizinische Zwecke zwei vergleichbare und damit grundsätzlich austauschbare Anwendungen darstellen (DNK8: Patentanspruch 12 i.V.m. Patentanspruch 14). Vielmehr nennt die
DNK8 eine Reihe von Einsatzfeldern der darin beschriebenen Selbstklebebänder
(DNK8: [0040]). Gleiches gilt für die DNK5 (DNK5: Patentanspruch 13 i. V. m.
Patentanspruch 14 und S. 6, Z. 62-65). Dass der Fachmann keine Veranlassung
hatte, ausgehend von der DNK8 die DNK5 in seine Überlegungen einzubeziehen,
wie die Beklagte meint, trifft daher nicht zu.
3.5.3 Soweit die Beklagte meint, anders als im Streitpatent verwende die DNK5
das dort beschriebene Klebeband für technisch reversible Fixierungen (DNK5: S. 6,
Z. 64-65) und bei der Fixierung von Kabelbäumen sei es nicht das Ziel, das Klebeband wieder zu entfernen, übersieht sie, dass die Verwendung der DNK5 sowohl im
medizinischen Bereich, als auch im technischen Bereich auf eine Haftkraft auf sich
selbst, nämlich der Trägerrückseite, abzielt (DNK5: S. 2, Z. 52-54; S. 3, Z. 49-51;
S. 5, Z. 59-62).
Zwar mag es zutreffen, dass reversible Fixierungen bei medizinischen Anwendungen einen viel kürzeren Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen betreffen,
wohingegen Kabelbäume für die Lebensdauer eines Automobils von 10 Jahren
oder mehr zu fixieren seien, wie die Beklagte vorträgt. Im Ergebnis ist aber sowohl
beim Ummanteln eines Kabelbaums als auch bei der Verwendung des gleichen
Klebebandes für medizinische Zwecke gewünscht, dass das Klebeband mit dem
ummantelten Gegenstand nicht oder möglichst wenig wechselwirkt. Insoweit ist die
in der DNK5 angesprochene reversible Fixierung für technische Anwendungen
(DNK5: S. 6, Z. 64-65) als identisch mit der im Streitpatent angesprochenen
Demontage zu beurteilen (DNK1: [0138]).
3.5.4 Das von der Beklagten vorgebrachte Argument, bis heute würden große
Mengen PVC-Kabel im Auto eingesetzt, wofür sie zum Beleg auf die Druckschriften B8 bis B11 verweist, ändert nichts an der ebenfalls druckschriftlich belegten Tatsache, dass es auch bereits zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents einschlägige
Bestrebungen gab, aus Umweltschutzgründen auf PVC nach Möglichkeit zu verzichten (vgl. gutachtlich DNK11 (b): S. 1, Abs. 2). Auch wenn es Beispiele zum
Prioritätszeitpunkt des Streitpatents gibt, nach denen PVC im Automobilbereich
sowohl außerhalb von Klebeanwendungen (B4: S. 3, Z. 5-9; PVC als Bestandteil
von Fasern aus Copolymerisaten) als auch bei Klebebändern (B6: [0016]; neben
anderen Materialien zur adhäsiven Verfestigung des Vlieses eines Klebebandes)
verwendet wird, lag es für den Fachmann nahe, die gleichermaßen angestrebte
PVC-Freiheit eines Klebebandes in seine Überlegungen einzubeziehen. Die insoweit von der Beklagten zudem zitierten Druckschriften B5 und B7 sind nachveröffentlicht und daher unbeachtlich. Im Übrigen besteht auch nach den Ausführungen
des Streitpatents selbst die erfinderische Leistung nicht in der PVC-freien Ausgestaltung. Diese ist vielmehr ausschließlich Folge der Auswahl von Materialien, die
ohnehin PVC-frei sind (DNK1: [0066], [0069], [0071]), [0074] ff; dies entspricht wie
gezeigt auch der Vorgehensweise in der DNK5 oder der DNK8.
3.5.5 Soweit in der DNK8 darauf hingewiesen wird, dass sich das erfindungsgemäß gefertigte Klebeband durch eine besondere Stabilität auszeichne (DNK8:
[0059]), widerspricht dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der streitpatentgemäß geforderten größeren Beweglichkeit und Flexibilität des Kabelsatzes
(DNK1: [0138]). Denn die DNK8 bezieht sich hier auf die Stabilität des Klebebandes
als solches, wohingegen die streitpatentgemäße größere Beweglichkeit und Flexibilität den Kabelsatz betrifft, der diese Eigenschaften dadurch gewinnt, dass das
Klebeband nicht auf den Kabeladern verklebt.
III.
Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht in einer der beschränkten Fassungen nach
den Hilfsanträgen erfolgreich verteidigen, da sich die danach jeweils beanspruchten
Gegenstände ebenfalls als nicht patentfähig erweisen.
1.
Die Hilfsanträge sehen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
die nachfolgenden kursiv gesetzten Änderungen bzw. Ergänzungen vor (die hochgestellten Ziffern geben den Hilfsantrag an, ab welchem das betreffende Merkmal
in die Fassung eines Patentanspruchs erstmalig aufgenommen wurde):
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, der um das folgende Merkmal 2.41a ergänzt wird:
2.41a
die Höchstzugkraft-Dehnung beträgt weniger als 100 %;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass die Merkmale 2.51b und/oder 3.31b hinzukommen:
2.51b
das Trägermaterial ist eine textiles Trägermaterial und besteht
aus Polyesterfasern;
3.31b
als Haftmasse werden synthetische Polymere auf Basis von
Acrylaten verwendet;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 3.31b von Hilfsantrag 1b hinzukommt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1d entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 2.51b von Hilfsantrag 1b hinzukommt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1e entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 3.31b von Hilfsantrag 1b hinzukommt und Merkmal 2.1 wie folgt gefasst wird:
2.11e
ist mindestens einseitig mit einer Haftmasse beschichtet,
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 3.42 hinzukommt:
3.42
die Haftmasse weist bei einer Frequenz von 0,1 rad/s eine
dynamisch-komplexe Glasübergangstemperatur von weniger
als -30 °C auf;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 3.53 hinzukommt:
3.53
die Haftmasse weist bei einer Temperatur von 25 °C und einer
Frequenz von 100 rad/s einen tan δ von weniger als 0,4 auf;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass die Merkmale 3.42 und 3.53 der Hilfsanträge 2
und 3 hinzukommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass die Merkmale 2.51b, 3.42 und 3.53 der Hilfsanträge 1b, 2 und 3 hinzukommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 entspricht dem Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 2.66 hinzukommt:
2.66
das Trägermaterial ist ein mechanisch vorverfestigtes oder
nassgelegtes Vlies, das adhäsiv verfestigt wird;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6a entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 2.66 von Hilfsantrag 6 und
zudem das Merkmal 2.6a6a hinzukommen:
2.6a6a
zur adhäsiven Verfestigung kann die Zugabe von Bindemittel
in fester, flüssiger oder pastöser Form erfolgen;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 2.77 hinzukommt:
2.77
das Trägermaterial ist ein Abstandsgewebe oder -gewirke mit
Kaschierung;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 2.88 hinzukommt:
2.88
das Trägermaterial
ist ein mechanisch verfestigtes
Stapelfaservlies;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 2.99 hinzukommt:
2.99
das Trägermaterial
ist mit einem klebstoffabweisenden
Trägermaterial eingedeckt oder mit einer Polsterung
versehen;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass die Merkmale 2.66, 3.42 und 3.53 der Hilfsanträge 6, 2 und 3 hinzukommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass die Merkmale 2.77, 3.42 und 3.53 der Hilfsanträge 7, 2 und 3 hinzukommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass die Merkmale 2.88, 3.42 und 3.53 der Hilfsanträge 8, 2 und 3 hinzukommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass die Merkmale 2.99, 3.42 und 3.53 der Hilfsanträge 9, 2 und 3 hinzukommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 2.99 von Hilfsantrag 9 und
zudem das Merkmal 2.1014 hinzukommen:
2.1014
das klebstoffabweisenden Trägermaterial oder die Polsterung
werden nach dem Beschichtungsvorgang des beschichteten
Trägermaterials aufgebracht;
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass das Merkmal 1.1 gestrichen ist, Merkmal 3.2
wie folgt geändert ist und die Merkmale 2.1115, 3.615, 3.715, 3.815 und 3.915 hinzukommen:
2.1115
das Trägermaterial weist eine Luftdurchlässigkeit von mehr
als 15 cm3/(cm2 × s) und eine Wasserdampfdurchlässigkeit
von mehr als 500 g/(24 × s) auf;
3.215
die Haftmasse ist mit einem Flächengewicht von größer
6 g/m2 bis 180 g/m2 auf dem Trägermaterial beschichtet;
3.615
die Haftmasse beinhaltet einen oder mehrere SEPS- und/oder
SEBS-A/B-Diblockcopolymertype/n;
3.715
3.815
3.915
die Summe der Gewichtsprozente aller Blockcopolymeren in
der Haftmasse beträgt 30 Gew.-% bis 70 Gew.-%;
die Haftmasse beinhaltet ein aliphatisches und ein
aromatisches Kohlenwasserstoffharz;
die HAZEN Zahl der Haftmasse ist kleiner 3;
2.
Die in den Hilfsanträgen 2 und 3 hinzugekommenen Merkmale 3.42 und 3.53
sind dahingehend zu verstehen, dass sich die darin beschriebenen Messparameter
wie die Glasübergangstemperatur auf eine Messung mittels Dynamisch-Mechanischer Analyse (DMA) beziehen, was der Fachmann aus dem Begriff „dynamischkomplexe Glasübergangstemperatur“ und der Angabe einer Frequenz unschwer
erkennt (vgl. auch DNK37).
Denn nur die Dynamisch-Mechanische Analyse kennt eine Phasenverschiebung δ
zwischen Beanspruchung (Spannung) und der Verformung (Dehnung oder Scherung) einer Probe. Sie führt zur Beschreibung dieses Spannungs-Dehnungs- (Scherungs-) Zusammenhanges als komplexe Größe das Elastizitätsmodul E* oder
Schermodul G* ein und leitet aus einer Auftragung des Realteils E’ (Speichermodul)
bzw. tan δ (= Imaginärteil E’’(Verlustmodul) / Realteil E’) gegen die Temperatur T
die Glasübergangstemperatur Tg ab, (historisch) üblicherweise als Maximum der
Auftragung des tan δ (vgl. auch DNK37). Darüber hinaus liefert aber die DMA noch
weitere Glasübergangstemperaturen im Glasübergangsbereich eines Polymers
zwischen festem und zähflüssigem oder gummiartigen Zustand (DNK37: „Tg by E’’
Onset“ und „Tg by E’’ Peak“). Insoweit ist die mit Merkmal 3.42 genannte Glasübergangstemperatur nicht auf eine bestimmte Auswertemethode der DMA-Messkurven
festgelegt, was aber lediglich auf eine erhebliche Breite des genannten Wertes für
die Glasübergangstemperatur schließen lässt.
Daher dürfte für die von der Klägerin behauptete mangelnde Ausführbarkeit, da die
Messmethode zur Bestimmung der Glasübergangstemperatur nicht genannt sei,
kein Raum bestehen.
3.
Inwieweit im Übrigen die Änderungen in den Patentansprüchen nach den
Hilfsanträgen den Patentgegenstand jeweils einschränken und daher zulässig sind,
kann ebenso wie die Frage, ob ihnen der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Änderung entgegensteht, dahinstehen. Denn jedenfalls können die nach den Hilfsanträgen hinzukommenden Merkmale eine erfinderische Tätigkeit gegenüber der Druckschrift DNK8 i. V. m der Druckschrift DNK5 und dem fachüblichen Handeln nicht
begründen.
3.1
Eine bevorzugte Höchstzugkraft-Dehnung des Trägermaterials im Bereich
von 5 bis 100 % wird in der DNK5 und eine Höchstzugkraft-Dehnung von 14,2 % in
der DNK8 gelehrt, was mithin in den Bereich des Merkmals 2.41a von Hilfsantrag 1a
fällt (DNK5: Patentanspruch 9; S. 6, Z. 7-10 // DNK8: [0052], Z. 13; „HZK-Dehnung“), so dass mit diesem Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht begründet
werden kann.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, das Beispiel 3
der DNK5 gebe mit 130 % eine ganz andere Höchstzugkraft-Dehnung an, übersieht
sie, dass in Patentanspruch 9 der Bereich entsprechend Merkmal 2.41a als bevorzugt bezeichnet wird, die Beispiele 1, 2 und 5 im streitpatentgemäßen Bereich liegen und selbst das Streitpatent mit der Auswahl des Bereichs keine erfinderische
Tätigkeit verbindet. Denn gemäß ursprünglicher Offenbarung werden Wertebereiche von 5 % bis 100 %, 50 % bis 150 % und 150 % bis 350 % als gleich bevorzugt
nebeneinander gestellt (DNK1: [0036]). Auch wird die in der DNK5 genannte
Höchstzugkraftdehnung sowohl für Klebebänder des medizinischen als auch des
technischen Bereichs gelehrt (DNK5: Patentansprüche 9 i. V. m. 13 und 14).
3.2
Textile Trägermaterialien gemäß Merkmal 2.51b nach Hilfsantrag 1b sind in
der DNK8 beschrieben, wo auf Vliese aus Viskose oder Polyester als Trägermaterialien verwiesen wird (DNK8: S. 4, Z. 21-23). Auch der DNK5 entnimmt der Fachmann, dass als Trägermaterialien unter anderem Textilien verwendet werden, und
damit naheliegend auch solche aus Polyesterfasern, insoweit für die Haftwerte auf
einen Polyesterfilm, also auf Polyester als Werkstoff, verwiesen wird (DNK5: S. 6,
Z. 11-14 i.V.m. Z. 37). Die Verwendung von Polyesterfasern als textiles Trägermaterial – nicht nur für den medizinischen Bereich (vgl. z. B. DNK21: S. 5, Z. 10-11
i. V. m. S. 2, Z. 3-5) – stellt daher eine fachübliche Ausgestaltung derartiger Klebebänder dar.
Auf die Verwendung von synthetischen Polymeren auf Basis von Acrylaten gemäß
Merkmal 3.31b nach Hilfsantrag 1b wird auch allgemein in der DNK8 verwiesen
(DNK8: S. 3, Z. 12-13; [0027]; Patentansprüche 8 bis 10). Soweit die Beklagte im
Zusammenhang mit der DNK24 und den dort verwendeten Klebemassen auf
Acrylat-Hotmeltbasis meint, derartige Klebemassen seien gerade nicht im Streitpatent genannt, ändert dies nichts an der Beurteilung. Denn zum einen sind im
Streitpatent die Acrylat-Klebemassen gemäß Merkmal 3.31b nicht anders oder
näher spezifiziert als in der DNK8, so dass auch solche auf Acrylat-Hotmeltbasis
darunter fallen. Zum anderen benennt die DNK8 auch Klebemassen auf Acrylatbasis ohne weitere Einschränkungen (DNK8: S. 3, Z. 12-13). Im Übrigen sind neben
den in der DNK5 genannten Haftmassen auf Basis von Blockcopolymeren aus einer
harten Phase wie Polystyrol und einer weichen Phase wie Butadien, also Synthesekautschuke (DNK5: S. 2, Z. 65-69), Haftmassen auf Basis von Acrylaten die fachüblichen Haft-Klebstoffe bei streitpatentgemäßen Anwendungen (B1: Eintrag „Klebstoffe“, S. 2169, Tabelle, Zeile „Haft-K.: Kautschuke, Polyacrylate“), so dass beide
fachüblichen Systeme im Blickfeld des Fachmanns lagen.
Damit beruht auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sinngemäßes gilt auch für die Gegenstände der
jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1c und 1d, sowie für den Hilfsantrag 1e, der sich von Hilfsantrag 1b nur dadurch unterscheidet, dass das Trägermaterial gemäß Merkmal 2.11e nur einseitig mit einer Haftmasse beschichtet ist, was
auch die Druckschriften DNK8 und DNK5 lehren (DNK8: [0025] // DNK5: Patentanspruch 1).
3.3
Die mit den Merkmalen 3.42 und 3.53 der Hilfsanträge 2, 3 und 4 beanspruchten, mit Dynamisch-Mechanischer-Analyse bestimmbaren rheologischen Eigenschaften der in der DNK5 nicht nur für den medizinischen Bereich gelehrten Haftmasse (DNK5: Patentansprüche 13, 14) sind dort explizit vorbeschrieben (DNK5:
S. 3, Z. 42-45 i. V. m. S. 3, Z. 55 bis S. 4, Z. 14). Soweit dann gemäß Hilfsantrag 5
noch das Merkmal 2.51b von Hilfsantrag 1b hinzugefügt wird, sei ergänzend auf die
dortigen Ausführungen verwiesen. Eine erfinderische Tätigkeit ist mit diesen Maßnahmen daher nicht verbunden.
3.4
Die in den Merkmalen 2.66 und 2.66a nach Hilfsanträgen 6 und 6a genannten
mechanisch vorverfestigten oder nassgelegten Vliese, die adhäsiv verfestigt werden, werden bereits in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents mit Verweis
auf die DE 199 37 446 A1 (DNK34) als fachüblich charakterisiert (DNK1: [0013] //
DNK34: z. B. Patentanspruch 1). Ergänzend ist auf die DNK24 zu verweisen
(DNK24: [0036]). Sie stellen somit fachübliche Ausgestaltungen eines in der DNK8
genannten Vlieses dar (DNK8: S. 4, Z. 21-23; [0047]). Somit können auch diese
Maßnahmen keine erfinderische Tätigkeit begründen.
3.5
Abstandsgewebe oder -gewirke mit Kaschierung gemäß Merkmal 2.77 nach
Hilfsantrag 7 werden in der in der Beschreibung des Streitpatents ebenfalls als
bekannt vorausgesetzt (DNK1: [0044] mit Verweis auf DNK35). Die erfinderische
Leistung des Streitpatents liegt ersichtlich auch nicht in deren Auswahl, und ein
besonderer Effekt ihres Einsatzes ist weder beschrieben noch ersichtlich. Daher
kann deren Auswahl eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.
Gleiches gilt auch für mechanisch verfestigte Stapelfaservliese gemäß Merkmal 2.88 nach Hilfsantrag 8, welche ebenfalls bereits im Streitpatent mit Verweis auf
die DNK34 als fachüblich charakterisiert sind (DNK1: [0013]) und daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können.
3.6
Klebstoffabweisende Eindeckungen oder eine Polsterung des Trägermaterials gemäß Merkmal 2.99 nach Hilfsantrag 9 werden in der Druckschrift DNK5
genannt; sie sind daher fachüblich und vermögen damit eine erfinderische Tätigkeit
nicht zu begründen (DNK5: S. 6, Z. 11, „Schäume“, Z. 19-20, „klebstoffabweisendes
Trägermaterial“, „Polsterung“; Patentanspruch 11).
3.7
Hinsichtlich der Kombination von Merkmalen der Hilfsanträge 6, 2 und 3 in
Hilfsantrag 10, der Hilfsanträge 7, 2 und 3 in Hilfsantrag 11, der Hilfsanträge 8, 2
und 3 in Hilfsantrag 12 und der Hilfsanträge 9, 2 und 3 in Hilfsantrag 13 gelten die
obigen Ausführungen zu den jeweiligen Hilfsanträgen entsprechend. Mit der Kombination dieser Maßnahmen verbundene besondere Effekte sind weder ersichtlich
noch geltend gemacht.
3.8
Das Aufbringen des klebstoffabweisenden Trägermaterials oder der Polsterung nach dem Beschichtungsvorgang gemäß Merkmal 2.1014 nach Hilfsantrag 14
erfolgt in gleicher Weise in der DNK5 (DNK5: S. 6, Z. 19-20), so dass auch damit
keine erfinderische Tätigkeit begründet werden kann.
3.9
Die Flächengewichte für die Haftmasse gemäß Merkmal 3.215 nach Hilfsantrag 15 sind identisch in Unteranspruch 8 der DNK5 gelehrt. Die Merkmale 2.1115,
3.615, 3.715, 3.815 und 3.915 charakterisieren jeweils das Trägermaterial und die Haftmasse näher. Identische Klebebänder sind in der DNK5 genannt (DNK5: S. 6,
Z. 54-60, „D[]i-Blockcopolymer“, der Begriff „Dri-Blockcopolymer“ stellt einen offensichtlichen Schreibfehler dar). Eine erfinderische Tätigkeit kann auch damit nicht
begründet werden.
3.10 Mit der Verwendung des Klebebandes nach Patentanspruch 1 beruht auch
der jeweilig nebengeordnete, auf einen mit dem streitpatentgemäßen Klebeband
umwickelten Kabelsatz gerichtete Patentanspruch der jeweiligen Hilfsanträge nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dieser jeweils auf dieselben oben genannten
technischen Merkmale Bezug nimmt.
4.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die jeweiligen Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen als in sich
geschlossen anzusehen, bedürfen die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche keiner gesonderten Prüfung (BGH GRUR 2016, 1143
– Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 – Telekommunikationsverbindung; GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
Ungeachtet dessen ist auch in den Ausgestaltungen der nicht abgehandelten
Unteransprüche ein eigener erfinderischer Gehalt weder ersichtlich noch geltend
gemacht worden (BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
C.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb
eines Monats
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.
Schwarz
Martens
Jäger
Wismeth
Freudenreich