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BPatG Beschluss vom 23.09.2020 – 9 W (pat) 27/17

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:230920B9Wpat27.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 27/17 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. September 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 114 072

ECLI:DE:BPatG:2020:230920B9Wpat27.17.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. September 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold,

Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes

(DPMA) vom 29. März 2017 aufgehoben und das Patent gemäß

Hilfsantrag 5 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-

-

Patentansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag 5 vom 23. September 2020,

Beschreibung und Figur wie erteilt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines Einspruchs

das am 22. September 2011 angemeldete Patent

10 2011 114 072, dessen Erteilung am 1. August 2013 veröffentlicht wurde, mit der

Bezeichnung

„Fahrerassistenzsystem mit autonomer Bremsung bis zum Stillstand“

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 29. März 2017 verkündeten

Beschluss widerrufen.

Die Beschlussbegründung wurde am 3. August 2017 von den Unterzeichnenden

signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und von der

Patentinhaberin laut Empfangsbekenntnis am 7. August 2017 empfangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 16. August 2017 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin, die beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 17. August 2017 eingegangen ist.

Die Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines

neuen Haupt- und eines ersten Hilfsantrages, die sie beide mit Schriftsatz vom

16. August 2017 eingereicht hat, sowie sechs weiterer Hilfsanträge die in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 überreicht wurden. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere der Auffassung, dass der in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand ebenso wie das in dem geltenden Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren für den Fachmann ausführbar offenbart und

gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik neu seien, sowie auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 stellte die Patentinhaberin

und Beschwerdeführerin den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 29. März 2017 aufzuheben und das Patent beschränkt

aufrechtzuerhalten

gemäß Hauptantrag vom 16. August 2017 mit den Patentansprüchen 1 bis 11

vom 16. August 2017,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 vom 16. August 2017 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 vom 16. August 2017,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 mit den Patentansprüchen 1 bis 11,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 mit den Patentansprüchen 1 bis 11,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3A mit den Patentansprüchen 1 bis 10,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 mit den Patentansprüchen 1 bis 5,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4A mit den Patentansprüchen 1 bis 4,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5 mit den Patentansprüchen 1 bis 4,

alle Hilfsanträge 2 bis 5 mit ihren jeweiligen Patentansprüchen vom 23. September 2020,

Beschreibung und Figur jeweils wie erteilt.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie das Verfahren nach Patentanspruch 8, jeweils gemäß Hauptantrag, für den Fachmann nicht

ausführbar seien. Darüber hinaus beruhten der Gegenstand bzw. das Verfahren

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie seien durch das reine Fachwissen

des Fachmanns zu intelligenten Transportsystemen (ACC) nahegelegt, wobei das

Fachwissen durch die Druckschrift

D19: DIN ISO 15622 – Intelligent transport systems – Adaptive Cruise Control systems – Performance requirements and test procedures,

Second edition 2010-04-15,

belegt werde. Darüber hinaus seien der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie

das Verfahren nach Patentanspruch 8, jeweils in der Fassung nach Hauptantrag,

auch durch eine Kombination der Lehren

der Druckschriften D4: EP 2 077 212 A1 oder D5: DE 10 2009 002 375 A1

mit der Druckschrift D8: DE 199 25 643 A1,

der Druckschrift D5 mit der Druckschrift D6: DE 10 2004 055 399 A1,

der Druckschriften D5 oder D4 mit der

Druckschrift D18: DE 10 2008 038 540 A1,

sowie der Druckschriften D5 oder D4 mit den Druckschriften D8 und D18

nahegelegt.

Die nach den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände und Verfahren seien

ebenfalls für den Fachmann nicht ausführbar und beruhten auch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Zusätzlich würden sie den Schutzanspruch in unzulässiger

Weise erweitern. Darüber hinaus enthielten die in den Hilfsanträgen 2 bis 5 beanspruchten Gegenstände und Verfahren Merkmale, die so nicht ursprünglich offenbart seien.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Fahrerassistenzsystem (2) für ein Fahrzeug (1) mit:

a) Einer Detektionseinrichtung (4), die eingerichtet ist zum Erfassen von

den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten,

b) einer Steuerung (10), welche ausgebildet ist, um die von der Detektionseinrichtung (4) erfassten Fahrdaten zu verarbeiten und bei einem

Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Bremseinrichtung zu veranlassen, eine autonome Bremsung des Fahrzeugs (1) durchzuführen,

dadurch gekennzeichnet, dass

c) die Steuerung (10) weiterhin ausgebildet ist, dass bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden

Zusammenstoß mit einem Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der

Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, eine Fortsetzung der autonomen Bremsung veranlasst,

wenigstens solange, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist.

Diesem erteilten Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 9 an.

Der erteilte Patentanspruch 10 lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens

solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist.

Diesem erteilten Patentanspruch 10 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 10 rückbezogenen erteilten Patentansprüche 11 bis 15 an.

Die Fassung nach Hauptantrag umfasst 11 Patentansprüche, von denen die

Patentansprüche 1 bis 7 auf ein Fahrerassistenzsystem und die Patentansprüche 8

bis 11 auf ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs gerichtet sind.

Der Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens

solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene

Geschwindigkeit verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren

und bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die

Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, solange, bis das

Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist,

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar reduziert, aber die

Antriebsmaschine nicht vollständig abgeschaltet wird und dass die

Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt wird, wenn ein Betätigungsorgan, nämlich ein Gaspedal oder ein

Kupplungspedal betätigt worden ist.

Die Fassung nach Hilfsantrag 1 umfasst 11 Patentansprüche, von denen die

Patentansprüche 1 bis 7 auf ein Fahrerassistenzsystem und die Patentansprüche 8

bis 11 auf ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs gerichtet sind.

Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens

solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene

Geschwindigkeit verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren

und bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die

Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, solange, bis das

Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist,

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar reduziert, aber die

Antriebsmaschine nicht vollständig abgeschaltet wird und wobei in der

Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird die Bremseinrichtung vom

zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt wird, wenn ein

Betätigungsorgan, nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist.

Die Fassung nach Hilfsantrag 2 umfasst 11 Patentansprüche, von denen die

Patentansprüche 1 bis 7 auf ein Fahrerassistenzsystem und die Patentansprüche 8

bis 11 auf ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs gerichtet sind.

Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung, wobei

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens

solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene

Geschwindigkeit verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren

und bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die

Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis auf eine Leerlauf-Antriebsleistung

veranlasst wird, solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist, wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-Antriebsleistung reduziert, aber die

Antriebsmaschine nicht vollständig abgeschaltet wird und wobei in der

Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird die Bremseinrichtung vom

zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt wird, wenn ein

Betätigungsorgan, nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist.

Die Fassung nach Hilfsantrag 3 umfasst 11 Patentansprüche, von denen die

Patentansprüche 1 bis 7 auf ein Fahrerassistenzsystem und die Patentansprüche 8

bis 11 auf ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs gerichtet sind.

Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung, wobei

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu dem

Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei einem Vorliegen von

vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird,

die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und bei einem Erfassen von

Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine

plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur

Fortsetzung der autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis

auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird, solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist,

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird und wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug

bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort

gehalten wird die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den

Lösezustand überführt wird, wenn ein Betätigungsorgan, nämlich ein

Gaspedal betätigt worden ist, und wobei die Plausibilität der von der

Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit den

von weiteren Sensoren gelieferten Daten überprüft wird.

Die Fassung nach Hilfsantrag 3A umfasst 10 Patentansprüche, von denen die

Patentansprüche 1 bis 6 auf ein Fahrerassistenzsystem und die Patentansprüche 7

bis 10 auf ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs gerichtet sind.

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3A lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung, wobei

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu dem

Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei einem Vorliegen von

vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird,

die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und bei einem Erfassen von

Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine

plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur

Fortsetzung der autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene

Geschwindigkeit verzögert worden ist, wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird und wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug

bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort

gehalten wird die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den

Lösezustand überführt wird, wenn ein Betätigungsorgan, nämlich ein

Gaspedal betätigt worden ist, und wobei die Detektionseinrichtung (4)

wenigstens einen Abstandssensor beinhaltet und wobei die Plausibilität

der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit den von weiteren Sensoren gelieferten Daten überprüft wird,

wobei die weiteren Sensoren Raddrehzahlsensoren umfassen.

Die Fassung nach Hilfsantrag 4 umfasst 5 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 bis 3 auf ein Fahrerassistenzsystem und die Patentansprüche 4 und 5

auf ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs gerichtet sind.

Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung, wobei

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu dem

Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei einem Vorliegen von

vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird,

die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und bei einem Erfassen von

Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine

plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur

Fortsetzung der autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis

auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird, solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist,

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird und wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug

bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort

gehalten wird die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den

Lösezustand überführt wird, wenn ein Betätigungsorgan, nämlich ein

Gaspedal betätigt worden ist, und wobei die Plausibilität der von der

Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit den

von weiteren Sensoren gelieferten Daten überprüft wird, wobei als vorgegebene Geschwindigkeit der Stillstand des Fahrzeugs (1) herangezogen

wird, und wobei auch nach dem autonomen Einbremsen des Fahrzeugs (1) in den Stillstand die Bremseinrichtung zugespannt gehalten

wird und eine weitere Bremseinrichtung zugespannt wird, um das Fahrzeug (1) im eingebremsten Zustand zu halten wobei die Bremseinrichtung eine Betriebsbremseinrichtung und die weitere Bremseinrichtung

eine Feststellbremseinrichtung des Fahrzeugs (1) ist, und wobei die Feststellbremseinrichtung elektrisch betätigt wird.

Die Fassung nach Hilfsantrag 4A umfasst 4 Patentansprüche, von denen die

Patentansprüche 1 und 2 auf ein Fahrerassistenzsystem und die Patentansprüche 3 und 4 auf ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs gerichtet sind.

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4A lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung, wobei

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu dem

Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei einem Vorliegen von

vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird,

die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und bei einem Erfassen von

Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine

plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur

Fortsetzung der autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis

auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird, solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist,

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird und wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug

bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort

gehalten wird die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den

Lösezustand überführt wird, wenn ein Betätigungsorgan, nämlich ein

Gaspedal betätigt worden ist, und wobei die Detektionseinrichtung (4)

wenigstens einen Abstandssensor beinhaltet und die Plausibilität der von

der Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit

den von weiteren Sensoren gelieferten Daten überprüft wird, und wobei

die weiteren Sensoren Raddrehzahlsensoren umfassen, wobei als vorgegebene Geschwindigkeit der Stillstand des Fahrzeugs (1) herangezogen wird, und wobei auch nach dem autonomen Einbremsen des Fahrzeugs (1) in den Stillstand die Bremseinrichtung zugespannt gehalten

wird und eine weitere Bremseinrichtung zugespannt wird, um das Fahrzeug (1) im eingebremsten Zustand zu halten wobei die Bremseinrichtung eine Betriebsbremseinrichtung und die weitere Bremseinrichtung

eine Feststellbremseinrichtung des Fahrzeugs (1) ist, und wobei die Feststellbremseinrichtung elektrisch betätigt wird.

Die Fassung nach Hilfsantrag 5 umfasst 4 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 auf ein Fahrerassistenzsystem und die Patentansprüche 3 und 4

auf ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs gerichtet sind.

Gemäß beiliegendem Protokoll lautet der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5:

Fahrerassistenzsystem (2) für ein Fahrzeug (1) mit:

a) Einer Detektionseinrichtung (4), die eingerichtet ist zum Erfassen von

den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten,

b) einer Steuerung (10), welche ausgebildet ist, um die von der Detektionseinrichtung (4) erfassten Fahrdaten zu verarbeiten und bei einem

Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Bremseinrichtung zu veranlassen, eine autonome Bremsung des Fahrzeugs (1) durchzuführen,

wobei

c) die Steuerung (10) weiterhin ausgebildet ist, dass bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4)

keine plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, eine Fortsetzung der autonomen Bremsung veranlasst, wenigstens solange, bis

das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung (10) ausgebildet

ist, dass zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren

und bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der autonomen Bremsung

auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung

der Antriebsmaschine bis auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst

wird, solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist, wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar

bis auf die Leerlauf-Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig abgeschaltet wird, und wobei die Detektionseinrichtung (4) wenigstens einen Abstandssensor beinhaltet und die

Plausibilität der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten

durch Vergleich mit den von weiteren Sensoren gelieferten Daten überprüft wird, und wobei die weiteren Sensoren Raddrehzahlsensoren

umfassen, wobei die vorgegebene Geschwindigkeit gleich Null ist, bei

welcher sich das Fahrzeug (1) im Stillstand befindet, und wobei die

Steuerung (10) weiterhin ausgebildet ist, dass sie auch nach dem autonomen Einbremsen des Fahrzeugs (1) in den Stillstand die Bremseinrichtung zugespannt hält und eine weitere Bremseinrichtung zuspannt, um

das Fahrzeug (1) in dem eingebremsten Zustand zu halten, wobei die

Bremseinrichtung eine Betriebsbremseinrichtung und die weitere Bremseinrichtung eine Feststellbremseinrichtung des Fahrzeugs (1) ist, wobei

die Feststellbremseinrichtung elektrisch betätigt ist, und wobei die Steuerung (10) weiterhin ausgebildet ist, dass sie in der Phase, in welcher das

Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und

dort gehalten wird, die Bremseinrichtung und die weitere Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt, wenn ein

Betätigungsorgan, nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist.

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den folgenden Schritten:

a) Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

b) Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung, wobei

c)

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden,

welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht wird und falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu dem

Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei einem Vorliegen von

vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird,

die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und bei einem Erfassen von

Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und falls die Detektionseinrichtung (4) keine

plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur

Fortsetzung der autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis

auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird, solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist,

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird, und wobei die Detektionseinrichtung (4) wenigstens

einen Abstandssensor beinhaltet und die Plausibilität der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit den von

weiteren Sensoren gelieferten Daten überprüft wird, und wobei die weiteren Sensoren Raddrehzahlsensoren umfassen, wobei als vorgegebene Geschwindigkeit der Stillstand des Fahrzeugs (1) herangezogen

wird, und wobei auch nach dem autonomen Einbremsen des Fahrzeugs (1) in den Stillstand die Bremseinrichtung zugespannt gehalten

wird und eine weitere Bremseinrichtung zugespannt wird, um das Fahrzeug (1) im eingebremsten Zustand zu halten wobei die Bremseinrichtung eine Betriebsbremseinrichtung und die weitere Bremseinrichtung

eine Feststellbremseinrichtung des Fahrzeugs (1) ist, und wobei die FeststelIbremseinrichtung elektrisch betätigt wird, und wobei in der Phase, in

welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung und die weitere

Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt werden, wenn ein Betätigungsorgan, nämlich ein Gaspedal betätigt

worden ist.

Zu den jeweiligen weiteren Patentansprüchen der einzelnen Anträge und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Weiterhin befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren:

D1: DE 10 2004 057 604 A1,

D2: DE 10 2007 050 221 A1,

D3:

EP 2 214 940 B1,

D7: DE 10 2004 058 663 A1,

D9: DE 10 2005 016 001 A1,

D10: Lehrbuch „Bremsanlagen“, Vogel Buchverlag, 1. Auflage von 2004,

insbesondere Seite 106, Kapitel 3.1.2 Feststellbremsen, elektrische

Feststellbremse (EPB),

D11: EP 1 574 384 B1,

D12: DE 10 2009 033 891 A1,

D13: WO 2013 / 041 600 A1,

D14:

„Vehicle Regulations, Fahrzeug Vorschriften“, Ausgabe 2004, W…

Vehicle Control Systems. Abschnitt 5.2 „Characteristics of Braking

Systems“, Seite 258,

D15: DE 10 2007 052 439 A1,

D16: DE 196 50 168 C2,

D17: Lehrbuch „Autoelektrik, Autoelektronik“, Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, 4. Auflage von Oktober 2002, Seite 419ff, Kapitel „Mikromechanische Bulk-Silizium-Beschleunigungssensoren“ und

„Piezoelektrische Beschleunigungssensoren“,

D20: Winner H., Danner B., Steinle J.: „Handbuch Fahrassistenzsysteme“;

2007; Kapitel 32-ACC, S. 478-521,

D21: Döringer H.-D. et al.: „Kraftfahrzeug-Technologie“; Verlag Handwerk

und Technik Hamburg; 3. Auflage; 2006; Seiten 550-553,

D22: WO 2008/003 346 A1,

D23: DE 42 42 700 A1,

D24: DE 10 2004 058 663 A1 und

D25: WO 2008/031 837 A1.

II.

1.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung

waren auch die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge, insbesondere der Hilfsantrag 5 zuzulassen. Der Verspätungseinwand der Einsprechenden greift nicht durch. Zum einen fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage

für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Einspruchsbeschwerdeverfahren. Auf dieses ist die für das Nichtigkeitsverfahren geltende Regelung des § 83

Abs. 4 PatG nach völlig unbestrittener Meinung in Rechtsprechung und im Schrifttum nicht übertragbar (vgl. schon BGH BlPMZ 1977, 277; Schulte/Schulte, PatG,

10. Aufl. 2017, Einl. Rdn. 234 ff.; Busse/Engels, PatG, 8. Aufl. 2016, vor § 73,

Rdn. 198; § 59 Rdn. 302; Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl. 2015, § 79

Rdn. 15; Haedicke/Timmann/Landry, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, § 7

Rdn. 381, 448). Begründet wird dies vor allem mit dem Prinzip der Amtsermittlung

im Erteilungsverfahren, zu dem auch das Einspruchsverfahren gehört. Ohnehin

hatte im vorliegenden Fall der Senat keine Frist zur Vorlage von Anträgen oder

Ergänzungen gesetzt. Zum andern hätte die Einsprechende geltend machen können, dass sie sich auf den neuen Vortrag nicht hinreichend vorbereiten konnte, und

insoweit um Vertagung bitten können, was aber selbst hinsichtlich des Hilfsantrages 5 in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist. Schließlich fehlen auch

Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Patentinhaberin, das auch

nicht von der Einsprechenden substantiiert vorgetragen worden ist.

2.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin insoweit Erfolg, als sie

zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 5 führt, denn weder sind die für den

Fachmann ausführbaren Gegenstände der zugehörigen Patentansprüche in unzulässiger Weise erweitert, noch erweitern diese den Schutzbereich der erteilten Fassung. Auch war dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag

des Streitpatents jeweils keine hinreichende Anregung für die Gegenstände mit den

Merkmalen der Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 5 zu entnehmen oder

diese waren gar vollständig vorbekannt. Hinsichtlich der im Umfang des Hauptantrages und der Hilfsanträge 1 bis 4A verteidigten Fassungen erweist sich der geltend

gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit aufgrund einer mangelnden

erfinderischen Tätigkeit deren Gegenstände hingegen als durchgreifend.

3.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden SPS genannt, ein Fahrerassistenzsystem für ein Fahrzeug sowie ein Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs.

Ein solches Fahrerassistenzsystem bzw. ein solches Verfahren zum Abbremsen

eines Fahrzeugs sei jeweils aus der Druckschrift D3 bekannt. Bei diesem bekannten

Fahrerassistenzsystem werde unabhängig vom Fahrer eine autonome Notbremsung eines Fahrzeugs mit maximal zur Verfügung stehender Bremskraft mittels der

Betriebsbremse ausgelöst, wenn dies die Umstände erforderten. Wenn das Fahrzeug dann aufgrund der Notbremsung zum Stillstand gekommen sei, werde mittels

einer Vorderfahrzeug-Detektionseinrichtung untersucht, ob sich ein Vorderfahrzeug

vor dem betreffenden, in den Stillstand eingebremsten Fahrzeug befinde. Falls dies

der Fall sei, werde eine Feststellbremse des Fahrzeugs zugespannt. Damit solle

verhindert werden, dass das durch eine Notbremsung eingebremste Fahrzeug

durch ein von hinten auffahrendes Fahrzeug auf das Vorderfahrzeug aufgeschoben

werde. Dies setze allerdings voraus, dass die Vorderfahrzeug-Detektionseinrichtung nicht bei einem Aufprall auf das Vorderfahrzeug beschädigt wurde, was allerdings für den Fall, dass es zu einer Kollision mit dem Vorderfahrzeug trotz der eingeleiteten Notbremsung kam, nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Absatz

[0002] der SPS).

Weiterhin seien aus dem Stand der Technik Fahrerassistenzsysteme wie ACC

(Adaptive Cruise Control) bekannt, welche mit Hilfe einer entsprechenden Detektionseinrichtung den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug messen und an

eine Steuerung melden würden, welche dann den Ist-Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einen geschwindigkeitsabhängigen Soll-Abstand durch Eingriff in

eine Motorsteuerung und/oder in eine Bremseinrichtung einregele. Diese Regelung

sei bei den bekannten ACC-Systemen allerdings nur solange wirksam, solange die

Detektionseinrichtung, z. B. ein Abstandssensor, funktioniere. In den Fällen, in welchen der Geschwindigkeitsunterschied zum vorausfahrenden Fahrzeug allerdings

so groß bzw. der Abstand zu diesem so klein sei, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit

mit einem Aufprall gerechnet werden müsse, sei allerdings mit einer Beschädigung

des Abstandssensors zu rechnen, weil dieser in der Regel ganz vorne am Fahrzeug

angeordnet sei. Aufgrund der dann defekten Detektionseinrichtung finde allerdings

kein Eingriff der Bremseinrichtung mehr statt, so dass die Bewegungsenergie des

betroffenen Fahrzeugs nur noch durch die auf der Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug basierenden Deformationsarbeit abgebaut werde (vgl. Absatz [0005]

der SPS).

Der Erfindung liege nach Absatz [0006] der SPS demgegenüber die Aufgabe

zugrunde, ein Fahrassistenzsystem bzw. ein Verfahren zum Betreiben einer Bremseinrichtung der eingangs erwähnten Art derart fortzubilden, dass die Unfallfolgen

bei einer Kollision mit einem Hindernis gemildert werden.

4.

Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann

ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausgebildet ist und der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen verfügt.

5.

Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht

patentfähig. Denn das in Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren beruht ausgehend von der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre in naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift D18 für den Fachmann nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag bedarf es in der

Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 8 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches

Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;

BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für

das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was

sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel

regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Darüber hinaus sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu

deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener

Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Dabei gilt die Überlegung, dass die Fachwelt grundsätzlich bestrebt ist,

Patentansprüche in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so auslegt, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH GRUR

2011, 701, Rn. 24 – Okklusionsvorrichtung).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 8

gemäß Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

V0

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den

folgenden Schritten:

V1

Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden

Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

V2.1

Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und

V2.2

bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

V2.3

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4)

überwacht wird und

V2.3.1

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird,

V2.3.1.1

bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert

worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

V2.4

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

V2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

V2.5.1

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der

autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) veranlasst

wird,

V2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

V2.5.1.2

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig abgeschaltet wird und

V2.6

dass die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt wird, wenn ein Betätigungsorgan,

V2.6.1

nämlich ein Gaspedal oder ein Kupplungspedal betätigt worden ist.

Der Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag gemäß

Merkmal V0 ein Verfahren, das zum Abbremsen eines Fahrzeugs geeignet ist.

Dabei betrifft das beanspruchte und in den folgenden Merkmalen konkretisierte Verfahren jedoch nicht nur Verfahrensschritte, die in der Phase des Abbremsens des

Fahrzeugs durchgeführt werden, d.h. in der Phase, in der das Fahrzeug einer Geschwindigkeitsverzögerung unterliegt, sondern es umfasst auch Vorgänge bzw.

Verfahrensschritte der nachfolgenden Phase, in der sich das Fahrzeug bereits in

einem eingebremsten Zustand befindet. Dies folgt etwa unmittelbar aus dem auf

Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Patentanspruch 10, der weiterbildende Verfahrensschritte nach dem Abbremsen des Fahrzeugs in dessen Stillstand beinhaltet.

Das in Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren untergliedert sich dabei in folgende Verfahrensschritte:

Schritt 1: Gemäß Merkmal V1 werden den Fahrzustand des Fahrzeugs charakterisierende Fahrdaten mittels einer nicht näher spezifizierten Detektionseinrichtung

erfasst. Im dem das beanspruchte Verfahren nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel des Streitpatents wird dieser Verfahrensschritt u.a. mittels eines Abstandssensors realisiert, der etwa als charakterisierende Fahrdaten den Abstand des Fahrzeugs zu einem vorausfahrenden Fahrzeug kontinuierlich misst.

Schritt 2: Die in Schritt 1 erfassten Fahrdaten werden anschließend gemäß Merkmal V2.1 verarbeitet. Fahrdatenabhängig bedingt diese Verarbeitung dann die

Durchführung der, den Merkmalgruppen V2.2, V2.3, V2.4 und V2.5 zu entnehmenden Schritte 2a und 2b sowie der Schritte 3, 3a und 3b, die wie folgt auszulegen

sind.

Schritt 2a: Bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten wird gemäß Merkmal V2.2

eine autonome Bremsung des Fahrzeugs mittels einer Bremseinrichtung durchgeführt. Unter einer autonomen Bremsung ist dabei eine Bremsung zu verstehen, die

nicht vom Fahrer, sondern etwa von einem Fahrassistenzsystem eingeleitet wird

(vgl. Absatz [0012] der SPS). Weitere Beschränkungen, zum Beispiel hinsichtlich

der Stärke oder der Dauer der Bremsung bzw. hinsichtlich Art oder Wertebereich

der vorbestimmten Fahrdaten, ergeben sich aus dem Merkmal V2.2 nicht.

Schritt 2b: Darüber hinaus wird bei Vorliegen der vorbestimmten Fahrdaten gemäß

Merkmal V2.4 zusätzlich zu dem vorstehend beschriebenen Schritt 2a eine Antriebsmaschine des Fahrzeugs veranlasst, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren. Unter dem Begriff „Antriebsleistung“ ist im Sinne der Gesamtoffenbarung der

SPS dabei jene Leistung zu verstehen, die von der Antriebsmaschine zur Verfügung

gestellt wird.

Schritt 3: Werden von der Detektionseinrichtung gemäß der inhaltsgleichen

Merkmale V2.3 oder V2.5 Fahrdaten erfasst, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem Hindernis hinweisen, wird die Funktion der Detektionseinrichtung überwacht, wobei sich die Überwachung im Sinne der Merkmale

V2.3.1 bzw. V2.5.1 auf die Lieferung von plausiblen Fahrdaten bzw. alternativ Fahrdaten überhaupt beziehen dürfte. Der Begriff „Hindernis“ subsumiert in diesem

Zusammenhang jegliches Hindernis, welches geeignet ist, aufgrund der Bewegung

des Fahrzeugs mit diesem zu kollidieren. Insbesondere kann unter einem „Hindernis“ ein vorausfahrendes Fahrzeug oder ein stehendes Fahrzeug verstanden werden, welches sich in der Bewegungsbahn des Fahrzeugs befindet (vgl. Absatz

[0011] der SPS).

Schritt 3a: Sollte während der Phase der Überwachung die Detektionseinrichtung

daraufhin folgend keine oder keine plausiblen (vgl. Absatz [0013]) Fahrdaten mehr

an die Steuerung liefern – dies impliziert die Annahme eines Zusammenstoßes mit

dem Hindernis, setzt diesen Zusammenstoß allerdings nicht zwingend voraus –, so

wird gemäß Merkmal V2.3.1 die autonome Bremsung wenigstens so lange fortgesetzt, bis gemäß Merkmal V2.3.1.1 das Fahrzeug auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist. Die vorgegebene Geschwindigkeit kann dabei dem

Stillstand des Fahrzeugs entsprechen (vgl. Patentanspruch 9).

Schritt 3b: Parallel zu Schritt 3a wird gemäß Merkmal V2.5.1 auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine veranlasst, und zwar gemäß Merkmal V2.5.1.1 solange bis das Fahrzeug auf die in

Merkmal V2.3.1.1 definierte vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist,

wobei gemäß Merkmal V2.5.1.2 die Leistung der Antriebsmaschine zwar reduziert,

aber zwingend nicht vollständig abgeschaltet wird. Da gemäß Schritt 3a eine

Abbremsung des Fahrzeugs bis zum Stillstand möglich ist, Merkmal V2.5.1.2 aber

ein nicht vollständiges Abschalten der Antriebsmaschine fordert, unterstellt der

Fachmann dem Schritt 3b zwingend weitere Verfahrensschritte, wie etwa bei Bedarf

das Öffnen einer Kupplung im Stillstand des Fahrzeugs.

Schritt 4: Gemäß Merkmal V2.6 wird die Bremseinrichtung von einem zugespannten Zustand wieder in den Lösezustand überführt, wenn ein Betätigungsorgan

betätigt wird, wobei dieses gemäß Merkmal V2.6.1 explizit ein Gas- oder Kupplungspedal ist. Die Art und Weise der Betätigung der Pedale lässt der Patentanspruch 8 hierbei ebenso offen, wie auch die weitere Offenbarung des Streitpatents,

insofern darunter jegliche Art der Betätigung dieser beiden Pedale aufzufassen ist,

die von einer im Notbremsbetrieb üblichen Betätigung der beiden Pedale abweicht.

Die Überführung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand ist sowohl in der

Phase, in welcher die vom Fahrerassistenzsystem eingeleitete Verzögerung des

Fahrzeugs noch andauert (Schritte 2a und 3a), wie auch in der Phase, in welcher

das Fahrzeug bereits bis auf die vorgegebene Geschwindigkeit bzw. bis in den Stillstand eingebremst ist und dort gehalten wird, möglich (vgl. Absatz [0021] der SPS,

Anspruch 10). Der vorliegend beanspruchte Verfahrensschritt 4 schließt sich somit

nicht zwingend zeitlich folgend an die Verfahrensschritte 2a und 3a an, sondern

kann auch in die in diesen beiden Schritten beschriebenen Verfahrensvorgänge eingreifen und diese vorzeitig, etwa bereits vor dem Erreichen der vorgegebenen

Geschwindigkeit, beenden.

Insofern die Beschwerdegegnerin unter dem Begriff „Antriebsleistung“ in den Schritten 2b und 3b jene Leistung verstehen möchte, die von der Antriebsmaschine auf

die Räder des Fahrzeugs übertragen wird, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Denn diese Auslegung würde unweigerlich zu dem Widerspruch führen, dass

eine Antriebsleistung auf die Räder des Fahrzeugs übertragen werden müsste,

obwohl im optionalen Abbremsen bis zum Stillstand des Fahrzeugs (vgl. Patentanspruch 9, Absatz [0021] der SPS) diese bereits keine Drehung mehr vollziehen

könnten. Darüber hinaus stünde diese Auslegung auch im Widerspruch zu den Ausführungen in Absatz [0023] der SPS, in denen vorzugsweise für den Schritt 3b eine

Reduzierung bis auf eine Leerlaufdrehzahl-Antriebsleistung vorgeschlagen wird,

und somit ein unmittelbarer Bezug auf die Antriebsmaschine hergestellt wird.

5.2

Das in Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist

bereits in den Anmeldeunterlagen zum Streitpatent offenbart. Darüber hinaus

beschränkt es auch das in der erteilten Fassung in Patentanspruch 10 beanspruchte Verfahren, welches lediglich durch die Merkmale V0 bis V2.3.1.1 spezifiziert ist.

Gegenteiliges wurde von der Beschwerdegegnerin hierzu auch nicht vorgetragen.

5.3

Das in Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist für

den Fachmann auch ausführbar.

Sofern die Beschwerdegegnerin eine mangelnde Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens geltend macht, beruht ihre Begründung auf einer abweichenden

Auslegung, der, wie vorstehend dargelegt, nicht gefolgt werden kann. Dass bei

gegebener Auslegung und bezogen auf das vorteilhafte Ausführungsbeispiel, selbst

im Stand des Fahrzeugs, die Antriebsmaschine nicht abgeschalten, sondern deren

Leistung nur bis auf eine Leerlaufdrehzahl-Antriebsleistung reduziert wird, stellt

darüber hinaus für den vorstehend definierten Fachmann keine unzumutbare

Schwierigkeit oder ein im Rahmen seines Fachwissens nicht zu lösendes Problem

dar. Denn es handelt sich um einen üblichen Betriebszustand des Fahrzeugs, dessen angesprochene Problematik etwa durch Öffnen einer Kupplung begegnet wird.

5.4

Allerdings beruht das in Patentanspruch 8 nach Hauptantrag beanspruchte

Verfahren ausgehend von der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre in naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift D18 für den Fachmann nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So ist der Druckschrift D4 ein Verfahren zum Abbremsen eines Kraftwagens 10 zu

entnehmen, das in einem Fahrerassistenzsystem implementiert ist, welches durch

eine autonome Bremsung des Kraftwagens 10 kurz vor einer erwarteten Kollision

des Kraftwagens mit einem Vorderfahrzeug die Unfallschwere zu vermindern oder

den Unfall ganz zu vermeiden versucht (vgl. Absätze [0001] und [0002]).

Zur Erfassung von den Fahrzustand des Kraftfahrzeugs charakterisierenden Fahrdaten ist hierfür im Kraftfahrzeug eine Detektionseinrichtung vorgesehen, die eine

Vorderfahrzeuggeschwindigkeits-Ermittlungsvorrichtung 26, eine Fahrgeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung 18, sowie eine Vorderfahrzeug-Erfassungsvorrichtung 14, 28 beinhaltet (vgl. Ansprüche 1 und 3). Die Fahrgeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung 18 kann dabei durch einen Tachometer (vgl. Absatz [0018]) und

die Vorderfahrzeug-Erfassungsvorrichtung 14, 28 durch eine Videokamera 14

sowie einen Lasersensor 28 (vgl. Absatz [0020]) realisiert sein. Darüber hinaus

können die Daten weiterer Fahrzeugsensoren, wie etwa eines Gierratensensors 20

oder eines Verzögerungssensors 22, in die Erfassung der Detektionseinrichtung

und somit in sie selbst miteinbezogen werden (vgl. Absatz [0019]; Ansprüche 5

und 6).

Nach der Erfassung werden die Daten in einer elektrischen Steuerung 24 verarbeitet und bei Vorliegen vorbestimmter Bremsauslöse-Fahrdaten wird dann eine autonome Bremsung des Kraftwagens 10 ausgelöst, wobei die elektrische Steuerung 24

hierzu Betriebsbremsen 32.1, 32.2, 32.3, 32.4 so ansteuert, dass diese unabhängig

von Eingaben eines Bedieners den Kraftwagen 10 abbremsen (vgl. Absatz [0022]).

Somit sind die vorstehenden definierten Verfahrensschritte 1, 2 und 2a bzw. die

Merkmale V0, V1, V2.1 und V2.2 durch die Druckschrift D4 bereits vorbekannt.

Ist die autonome Bremsung ausgelöst – und somit steht gemäß Absatz [0002] ein

Zusammenstoß unmittelbar bevor –, wird gemäß Absatz [0012] erfasst, ob die Vorderfahrzeug-Erfassungsvorrichtung 14, 28 – und somit ein Bestandteil der erfindungsgemäßen Detektionseinrichtung – funktionsuntüchtig ist. Dabei ist nach

Absatz [0012], Zeile 32 bis 36, unter deren Funktionsuntüchtigkeit zu verstehen,

dass die Vorderfahrzeug-Erfassungsvorrichtung 14, 28 nicht mehr in der Lage ist,

das Vorderfahrzeug zu erkennen. In dem in den Absätzen [0024] und [0025]

beschriebenen Ausführungsbeispiel ermittelt die elektrische Steuerung 24 hierzu,

ob der Lasersensor 28 noch Signale abgibt, die ein Funktionieren des Systems

anzeigen. Erfasst die elektrische Steuerung 24 nach Auslösen der autonomen

Bremsung in der Folge keinerlei Signale mehr von dem Lasersensor 28, so wird

darauf geschlossen, dass zumindest der Lasersensor zerstört ist. Liefert der Lasersensor 28 somit keine Daten mehr, so kann im Ergebnis auch die Detektionseinrichtung, die diesen Lasersensor 28 umfasst, keine oder zumindest keine plausiblen

Daten mehr liefern.

In diesem Fall unterdrückt die elektrische Steuerung 24 das Beenden der autonomen Bremsung, bis der Kraftwagen 10 steht.

Somit gehen aus der Druckschrift D4 auch die vorstehend definierten Schritte 3 und

3a bzw. die Merkmale V2.3, V2.3.1 und V2.3.1.1 hervor.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass aus der

Druckschrift D4 nicht hervorginge, dass die Funktionsuntüchtigkeit der Vorderfahrzeug-Erfassungsvorrichtung 14, 28 durch eine Kollision verursacht werde, kann

dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn dieses ergibt sich unmittelbar wörtlich aus

dem letzten Satz des Absatzes [0012], so dieser ausführt, dass eine solche Funktionsuntüchtigkeit durch einen Zusammenstoß mit Vorderfahrzeug verursacht werden kann. Darüber hinaus setzt auch das beanspruchte Verfahren eine solche Kollision nicht zwingend voraus, wie vorstehend dargelegt.

Die weiteren, die Reduzierung der Antriebsleistung betreffenden Schritte 2b und 3b

und somit die Merkmalskomplexe V2.4 und V2.5 sind der Druckschrift D4 hingegen

nicht zu entnehmen.

In Bezug auf Schritt 4 lehrt Absatz [0025], letzte Zeile, dass nach dem Abbremsen

bis in den Stillstand des Kraftfahrzeugs selbst im Kollisionsfall die Bremsen danach

auch wieder gelöst werden können, somit zumindest ein Teil des Schrittes 4 bzw.

das Merkmal V2.6 bereits ebenfalls aus der Druckschrift D4 hervorgeht, nicht jedoch

das weitere Merkmal V2.6.1.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen,

bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand

liegt, was zu tun ist – in der Regel aber zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des

technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Die Durchführung einer autonomen Bremsung, wie sie die Druckschrift D4 lehrt,

stellt den Fachmann vor das Problem, dass die autonome Bremsung ausgeführt

wird, während der Fahrer möglicherweise noch das Gaspedal betätigt und dann

– sofern keine weiteren Eingriffe vorgenommen werden – die autonome Bremsung

gegen die Beschleunigung des Fahrzeugs durchzuführen ist.

Diese Problematik war dem Fachmann zum Anmeldetag des Streitpatents bereits

bekannt und wird von der auf dem Fachgebiet einschlägigen Druckschrift D18 aufgegriffen (vgl. Absatz [0026]). Sie schlägt zur Lösung ein Verfahren vor, welches

eine kombinierte Brems- und Motormomentenansteuerung im Fall einer Notbremssituation eines Fahrzeugs beschreibt. So wird in einer kritischen Situation, die einer

möglichen, drohenden oder gar eingetretenen Kollision entspricht (vgl. Absatz

[0025]), während einer autonomen Bremsung und trotz dem Umstand, dass der

Fahrer noch seinen Fuß auf das Gaspedal drückt, ein vor der Kollision anliegendes

Motormomentsignal deaktiviert bzw. auf den Wert Null heruntergefahren, um so

eine optimale durch das ACC-System ausgelöste Notbremsung durchführen zu können (vgl. Absätze [0026] und [0033]). Dabei ist unter dem Begriff „Wert Null“ im

Sinne der Gesamtoffenbarung der Druckschrift D18 eine Reduzierung auf ein Leerlaufdrehmoment zu verstehen. Dies folgt bereits daraus, dass nach Beendigung der

Notbremssituation ein anschließendes Wiederanlegen des Motormoments vorgesehen ist (vgl. Absatz [0041]). Der Begriff „Wert Null“ ist somit nicht – wie von der

Beschwerdeführerin vorgetragen – einem Abschalten des Motors gleichzusetzen.

Für den Fachmann liegt es nahe diese allgemeine in der Druckschrift D18 offenbarte

Lehre aufzugreifen und damit das in der Druckschrift D4 offenbarte Verfahren derart

weiterzubilden, um so die vorangestellte Problematik zu vermeiden.

Er wird daher parallel zu den aus der Druckschrift D4 hervorgehenden Verfahrensschritten 2a und 3a, in unmittelbarer Anwendung der aus der Druckschrift D18

bekannten allgemeinen Lehre, eine Reduzierung des Motormoments bis auf den

Wert „Null“ vorsehen und so gemäß der Verfahrensschritte 2b und 3b, gleichbedeutend zur Reduzierung des Motormoments, die Antriebsleistung der Antriebsmaschine reduzieren und zwar bis auf den Wert Null.

Somit wird bei Vorliegen der in den Schritten 2 und 3 definierten Bedingungen nicht

nur, wie aus der Druckschrift D4 unmittelbar hervorgehend, eine autonome Bremsung entsprechend dem Schritt 2a und eine Fortsetzung gemäß dem Schritt 3a

durchgeführt, sondern parallel hierzu auch eine autonome Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine entsprechend der Schritte 2b und 3b veranlasst, und zwar gemäß Merkmal V2.5.1.1 solange, bis das Fahrzeug auf die vorgegebene Geschwindigkeit verzögert worden ist. Dass dabei die Antriebsmaschine

gemäß Merkmal V2.5.1.2 nicht vollständig abgeschaltet wird, ist nicht nur fachüblich

und nötig, – denn schon die Druckschrift D4 lehrt, wie vorstehend bereits erläutert,

ein mögliches Lösen der Bremsen nach dem Erreichen der vorgegebenen Geschwindigkeit –, sondern wird auch durch die Lehre der Druckschrift D18 so vorgegeben. Denn sie beinhaltet lediglich eine Reduzierung des Motormoments auf den

Wert Null in Verbindung mit dem Wiederanlegen des Motormoments bei Vorliegen

eines entsprechenden Freigabesignals auch nach Eintreten einer Kollision (vgl.

Absatz [0033] in Verbindung mit Absatz [0041]).

Ein solches Freigabesignal kann gemäß Absatz [0008] dabei von der Stellung des

Gaspedals, etwa einer Rückführung um einen vorbestimmten Wert, abhängig sein.

Dabei bedingt eine solche Freigabe, mit der Folge eines Wiederanlegen des Motormoments bei Vorliegen des Freigabesignals in der Kombination der Lehren der

Druckschriften D4 und D18 für den Fachmann zwingend auch ein Lösen der

Bremse. Und dies sowohl in der Phase des Abbremsens wie auch in der Phase, in

der das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit abgebremst wurde

bzw. steht, wie es eben die Lehre der Druckschrift D4 vorsieht (vgl. Absatz [0025]).

Denn anderweitig wäre auch ein Wiedererreichen des normalen Betriebszustands

nicht möglich (vgl. Absatz [0041] der Druckschrift D18).

Somit ist auch der Schritt 4 vollständig durch die Lehren der beiden Druckschriften

nahegelegt.

Damit ergibt sich das in Patentanspruch 8 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren für den Fachmann aus einer naheliegenden Kombination der Lehren der Druckschriften D4 und D18.

Das in Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist daher

nicht patentfähig.

6.

Hilfsantrag 1

Auch in der Fassung des Hilfsantrages 1 erweist sich das in Patentanspruch 8

beanspruchte Verfahren als nicht patentfähig. Denn auch dieses beruht ausgehend

von der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre in naheliegender Kombination

mit der Lehre der Druckschrift D18 für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 bedarf es in der

Folge wiederum nicht (vgl. BGH – elektrisches Speicherheizgerät, a.a.O.; BGH

– Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH – Datengenerator, a.a.O.).

6.1

In dem Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem

Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag die Merkmale V2.6 und V2.6.1 durch die

Merkmale V2.6H1 und V2.6.1H1 ersetzt. Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1

lautet somit in gegliederter Form (Änderungen sind unter- bzw. durchgestrichen):

V0

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den

folgenden Schritten:

V1

Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden

Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

V2.1

Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und

V2.2

bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

V2.3

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4)

überwacht wird und

V2.3.1

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird,

V2.3.1.1

bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert

worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

V2.4

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

V2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

V2.5.1

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der

autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) veranlasst

wird,

V2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

V2.5.1.2

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig abgeschaltet wird und

V2.6H1

dass wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die

Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand

überführt wird, wenn ein Betätigungsorgan,

V2.6.1H1

nämlich ein Gaspedal oder ein Kupplungspedal betätigt worden ist.

Die in Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen betreffen ausschließlich den Verfahrensschritt 4 des bereits im Hauptantrag beanspruchten Verfahrens. Die Überführung der Bremseinrichtung von einem zugespannten

Zustand in einen Lösezustand zielt nun nur noch auf jene Phase, in welcher das

Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort

gehalten wird, also nur noch auf die Phase, nachdem die Verfahrensschritte 2a und

3a durchgeführt wurden. Der nun somit abgeänderte und daher neue Verfahrensschritt 4H schließt sich daher zwingend zeitlich an die Verfahrensschritte 2a und 3a

an. Ob darüber hinaus auch während der Schritte 2a oder 3a eine Überführung der

Bremseinrichtung von einem zugespannten Zustand in einen Lösezustand bei

Betätigung eines Betätigungsorgans erfolgen kann oder nicht, lässt der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 nun hingegen offen.

Ferner ist der nun neue Verfahrensschritt 4H gemäß Merkmal V2.6.1H1 nun nur noch

auf die Betätigung eines Gaspedals beschränkt. Die Alternative der Betätigung

eines Kupplungspedals wurde gestrichen.

Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vertretenen Auslegung,

wonach die neuen Merkmale V2.6H1 und V2.6.1H1 der vorstehenden Auslegung entgegen zwingend bedingen würden, dass während des Abbremsens bis auf die vorgegebene Geschwindigkeit – etwa in Schritt 2a – kein Eingriff in die Bremseinrichtung im Sinne eines Lösens dieser vorgenommen werden könne, kann daher nicht

gefolgt werden. Für eine solche Auslegung geben auch weder die Streitpatentschrift

noch die ursprünglichen Anmeldeunterlagen einen Raum.

6.2

Das in Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren ist

ursprungsoffenbart.

Die Merkmale V2.6H1 und V2.6.1H1 ergeben sich aus Absatz [0019] der die ursprünglichen Unterlagen publizierenden Offenlegungsschrift. Hierbei ist es zulässig, dass

nur ein Teil der in diesem Absatz genannten Merkmale mit in den Anspruch aufgenommen wurden. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels

genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg

fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die

Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH GRUR

1990, 432 – Spleißkammer).

6.3

Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 8 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 weiter gefasst ist als

jenes Verfahren, welches mit Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag beansprucht

wird.

Ob dies zutrifft, kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man zugunsten der

Beschwerdegegnerin von dieser Auffassung ausgeht, führt dies nicht zu einer

unzulässigen Schutzbereichserweiterung, da eine solche ausschließlich gegenüber

der erteilten Fassung vorliegen kann (vgl. BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches

Modul). Dass letzteres zutreffe, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, zudem

das in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren noch keine Beschränkung hinsichtlich der Schritte 4 oder 4H enthält.

6.4

Allerdings beruht auch das nunmehr beanspruchte Verfahren nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Denn wie vorstehend zum Hauptantrag bereits dargelegt,

ist es durch Kombination der Lehren der Druckschriften D4 und D18 für den Fachmann bereits naheliegend, auch in der Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf

die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand zu überführen, wenn

das Gaspedal betätigt wird.

7.

Hilfsantrag 2

Das in Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren ist ebenfalls

nicht patentfähig. Denn auch dieses beruht ausgehend von der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre in naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift D18 für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 bedarf es in der

Folge wiederum nicht (vgl. BGH – elektrisches Speicherheizgerät, a.a.O.; BGH

– Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH – Datengenerator, a.a.O.).

7.1

In dem Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 sind ausgehend von dem

Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 die Merkmale V2.5.1 und V2.5.1.2 durch die

Merkmale V2.5.1H2 und V2.5.1.2H1 ersetzt. Das Merkmal V2.2 ist ohne inhaltliche

Änderung sprachlich überarbeitet. Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 lautet

in gegliederter Form (Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind

unter- bzw. durchgestrichen):

V0

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den

folgenden Schritten:

V1

Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden

Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

V2.1

Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und

V2.2

bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass wobei

V2.3

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4)

überwacht wird und

V2.3.1

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird,

V2.3.1.1

bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert

worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

V2.4

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

V2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

V2.5.1H2

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der

autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis auf eine

Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird,

V2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

V2.5.1.2H2 wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird und

V2.6H1

wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt

wird, wenn ein Betätigungsorgan,

V2.6.1H1

nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist.

Soweit die Merkmale des in Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchten

Verfahrens mit denen des in Patentanspruch 8 in der Fassung nach Hilfsantrag 1

beanspruchten Verfahrens identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen

gleichermaßen.

Die in den Merkmalen V2.5.1H2 und V2.5.1.2H2 des Patentanspruchs 8 vorgenommenen Änderungen fordern darüber hinaus nun, dass in dem Verfahrensschritt 3b

eine zwingende Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine bis auf

eine Leerlauf-Antriebsleistung erfolgt. Der Begriff „Leerlauf-Antriebsleistung“ ist

dabei synonym zu dem in der Beschreibung verwendeten Begriff „Leerlaufdrehzahl-Antriebsleistung“ (vgl. etwa Absatz [0023] der SPS) und umschreibt die

Antriebsleistung des Fahrzeugmotors in dessen Leerlauf. Die Reduzierung der

Antriebsleistung bis auf die „Leerlauf-Antriebsleistung“ steht dabei in Analogie zu

der Reduzierung der Geschwindigkeit gemäß Merkmal V2.3.1.1.

Der von der Beschwerdeführerin analog zu ihrer Auslegung des Merkmals V2.6H1

vertretenen Auslegung, wonach die neuen Merkmale bedingen würden, dass die

Antriebsleistung zwingend bis auf die Leerlaufdrehzahl-Antriebsleistung reduziert

werden müsse und somit nach ihrer Auslegung parallel zu dem fakultativen Lösen

der Bremsen während des Verfahrensschritts 3a auch ein fakultatives Wiederanlegen der Antriebsleistung ausgeschlossen sei, kann auch bezogen auf die Merkmale

V2.5.1H2 und V2.5.1.2H2 daher nicht gefolgt werden. Denn auch für diese Auslegung

geben weder die Streitpatentschrift noch die ursprünglichen Anmeldeunterlagen

einen Raum.

7.2

Das in Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren ist

ursprungsoffenbart.

Die Merkmale V2.5.1H2 und V2.5.1.2H2 ergeben sich aus den Absätzen [0020] und

[0021] der Offenlegungsschrift. Sofern die Beschwerdegegnerin die in diesen

Absätzen offenbarte Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine bis

auf eine Leerlauf-Antriebsleistung nur in Bezug auf eine Kollision offenbart sehen

möchte, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, denn die in Absatz [0021] der

Offenlegungsschrift formulierte Bedingung „sofern oder soweit dies nach der Kollision noch möglich ist“, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation im Wesentlichen stützt, bezieht sich auf den Vorgang des Wiederanlegens

der Antriebsleistung und dem folgenden Inbewegungsetzen des Fahrzeugs, nicht

aber auf die zeitlich voranstehende Reduzierung der Antriebsleistung.

7.3

Allerdings beruht das in Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte

Verfahren ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Denn bereits Absatz [0033] der Druckschrift D18 schlägt in einer kritischen Situation

(vgl. Absatz [0025]) eine Reduzierung der Antriebsleistung bis auf den Wert Null

vor, wobei der Wert Null fachüblich für die Leerlaufdrehzahl-Antriebsleistung steht.

Folglich fügen die Merkmale V2.5.1H2 und V2.5.1.2H2 dem bereits ausgehend von

der Kombination der Druckschriften D4 und D18 als nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhenden Verfahren nach Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 lediglich weitere Merkmale hinzu, für die der Fachmann aus der Druckschrift D18 bereits

eine naheliegende Anregung erhält. Mithin beruht auch das in Patentanspruch 8

gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.

Hilfsantrag 3

Das in Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Verfahren ist ebenfalls

nicht patentfähig. Denn auch dieses beruht ausgehend von der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre in naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift D18 für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 bedarf es in der

Folge wiederum nicht (vgl. BGH – elektrisches Speicherheizgerät, a.a.O.; BGH

– Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH – Datengenerator, a.a.O.).

8.1

In dem Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 sind ausgehend von dem

Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 die Merkmale V2.3.1, V2.5.1 und V2.5.1.2

durch die Merkmale V2.3.1H3, V2.5.1H3 und V2.5.1.2H2 ersetzt. Das Merkmal V2.2

ist wiederum ohne inhaltliche Änderung sprachlich überarbeitet. Ferner ist das

Merkmal V2.3.1.2H3 neu hinzugefügt. Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3

lautet in gegliederter Form (Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1

sind unter- bzw. durchgestrichen):

V0

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den

folgenden Schritten:

V1

Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden

Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

V2.1

Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und

V2.2

bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass wobei

V2.3

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4)

überwacht wird und

V2.3.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird,

V2.3.1.1

bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert

worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

V2.4

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

V2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

V2.5.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der

autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis auf eine

Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird,

V2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

V2.5.1.2H2 wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird und

V2.6H1

wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt

wird, wenn ein Betätigungsorgan,

V2.6.1H1

nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist,

V2.3.1.2H3

und wobei die Plausibilität der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit den von weiteren Sensoren

gelieferten Daten überprüft wird.

Soweit die Merkmale des in Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchten

Verfahrens mit denen des in Patentanspruch 8 in der Fassung nach Hilfsantrag 1

beanspruchten Verfahrens identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen

gleichermaßen.

Bezüglich der Auslegung der in den Merkmalen V2.5.1H3 und V2.5.1.2H2 aufgegriffenen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine „bis auf eine Leerlauf-Antriebsleistung“ wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen. Die in

den Merkmalen V2.3.1H3 und V2.5.1H3 darüber hinaus vorgenommenen Streichungen bewirken, dass die Schritte 3a und 3b nur noch dann durchgeführt werden,

wenn keine plausiblen Daten mehr vorliegen.

Die Plausibilität der von der Detektionseinrichtung gelieferten Fahrdaten wird

gemäß dem neuen Merkmal V2.3.1.2H3 durch einen Vergleich mit von weiteren Sensoren gelieferten Daten überprüft. Dies können gemäß Absatz [0034] der SPS

Daten von Raddrehzahlsensoren, Beschleunigungssensoren oder aber auch redundante Abstandsensoren sein, wobei diese Sensoren jeweils Bestandteil der Detektionseinrichtung sind. Denn ausweislich Absatz [0028] der SPS kann die Detektionseinrichtung auch eben diese Beschleunigungssensoren oder Raddrehzahlsensoren

beinhalten, wobei nach Absatz [0030] der SPS in diesem Fall die Plausibilität der

von der Detektionseinrichtung gelieferten Daten durch Vergleich mit den von verschiedenen Sensoren der Detektionseinrichtung gelieferten Daten wie Raddrehzahlsensoren, Beschleunigungssensoren überprüft wird. Auf diese technischen

Zusammenhänge zielen auch die Ausführungen in Absatz [0034] der SPS.

Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Begriff „weitere Sensoren“ entgegen der

vorstehenden Auslegung ausschließlich Sensoren subsumieren möchte, die zwingend kein Bestandteil der Detektionseinrichtung sind, kann dieser Auffassung daher

nicht gefolgt werden. Dies, zumal die Beschwerdeführerin zur ursprünglichen Offenbarung des Merkmals V2.3.1.2H3 sich ausschließlich auf jene Absätze der Offenlegungsschrift bezieht, die inhaltsgleich zu den Absätzen sind, welche zur vorstehenden Auslegung des Senats herangezogen wurden.

Der Begriff „weitere Sensoren“ ist insofern auch nicht „unklar“, wie die Beschwerdegegnerin weiterhin argumentiert, denn der in Merkmal V2.3.1.2H3 gewählte

bestimmte Artikel „den“ sowie der Begriff „weiteren“ Sensoren zielt auf die bereits in

dem Patentanspruch zuvor genannte Detektionseinrichtung bzw. deren Sensoren

zur Erfassung des Fahrzeugzustands im Sinne des Merkmals V1.

8.2

Das in Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Verfahren ist

ursprungsoffenbart.

Zu den Merkmalen V2.5.1H3 und V2.5.1.2H2 wird auf die analogen Ausführungen zu

Hilfsantrag 2 verwiesen. Das Merkmal V2.3.1.2H3 folgt aus den Absätzen [0028] und

[0032] der Offenlegungsschrift.

Die vorgenommenen Streichungen in den Merkmalen V2.3.1H3 und V2.5.1H3 bewirken jeweils eine Beschränkung auf eine der bisher zwei genannten Alternativen in

den Merkmalen V2.3.1 und V2.5.1. Eine Schutzbereichserweiterung, wie von der

Beschwerdegegnerin vorgetragen, liegt daher nicht vor.

8.3

Auch das in Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 3 beanspruchte Verfahren

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Soweit die Merkmale V2.5.1H3 und V2.5.1.2H2 eine Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine autonom „bis auf eine Leerlauf-Antriebsleistung“ beanspruchen, kann dieses Teilmerkmal, wie bereits zum Hilfsantrag 2 dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschriften D4 und D18 eine erfinderische Tätigkeit

nicht begründen.

Die Druckschrift D4 offenbart darüber hinaus – wie zum Hauptantrag dargelegt –

bereits die nun beschränkende Alternative, wonach gemäß der Merkmale V2.3.1H3

und V2.5.1H3 die autonome Bremsung bzw. die Reduzierung der Antriebsleistung

nur noch dann fortgesetzt wird, wenn keine plausiblen Daten mehr von der Detektionseinrichtung geliefert werden, so dass die Streichung der alternativen Berücksichtigung bei der Lieferung keiner Daten eine Patentfähigkeit ebenfalls nicht

begründen kann.

Ferner umfasst die in der Druckschrift D4 offenbarte Detektionseinrichtung, wie

ebenfalls zum Hauptantrag bereits ausgeführt, zur Erfassung von den Fahrzustand

des Kraftfahrzeugs charakterisierenden Fahrdaten eine Vorderfahrzeuggeschwindigkeits-Ermittlungsvorrichtung 26, eine Fahrgeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung 18, sowie eine Vorderfahrzeug-Erfassungsvorrichtung 14, 28, wobei die Vorderfahrzeug-Erfassungsvorrichtung 14, 28 einen Lasersensor 28 und eine Videokamera 14 beinhaltet.

Dem vorstehend definierten Fachmann ist es in diesem Zusammenhang allgemein

bekannt, dass bei der Umsetzung von Verfahren, die ein autonomes Abbremsen

von Fahrzeugen bewirken, aus sicherheitstechnischen Gründen besondere Ansprüche an die Verarbeitung der verwendeten Daten gestellt werden, um etwa fälschlicherweise ausgelöste autonome Bremsungen möglichst zu vermeiden. Die Nutzung von redundanten Systemen, die, um Ausfälle detektieren zu können, einen

kontinuierlichen Datenvergleich zwischen den Systemen bedingen, oder die Nutzung anderweitig vorhandener Systeme sind in diesem Zusammenhang fachüblich.

So setzt auch die Druckschrift D4 dieses allgemeine Fachwissen voraus und führt

hierzu in den Absätzen [0014] und [0025] aus, dass die Plausibilität der von der

Detektionseinrichtung gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit den von weiteren

Sensoren der Detektionseinrichtung gelieferten Daten überprüft werde. Exemplarisch wird dazu ein Vergleich der von dem Lasersensor 28 und der Videokamera 14

gelieferten Daten vorgeschlagen. Somit ist auch das Merkmal V2.3.1.2H3 aus der

Druckschrift D4 vorbekannt.

Folglich fügen die Merkmale V2.3.1H3, V2.5.1H3, V2.5.1.2H2 und V2.3.1.2H3 dem Verfahren gemäß Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1, das ausgehend von der Kombination der Druckschriften D4 und D18 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht,

lediglich weitere Merkmale hinzu, die dem Fachmann aus der Druckschrift D4 bereits als vorteilhaft bekannt sind oder für die er aus der Druckschrift D18

eine naheliegende Anregung erhält. Mithin beruht auch das in Patentanspruch 8

gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

9.

Hilfsantrag 3A

Das in Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3A beanspruchte Verfahren ist ebenfalls nicht patentfähig. Denn auch dieses beruht ausgehend von der durch die

Druckschrift D4 offenbarten Lehre in naheliegender Kombination mit der Lehre der

Druckschrift D18 für den Fachmann, unter Berücksichtigung dessen Fachwissens,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 3A bedarf es in

der Folge wiederum nicht (vgl. BGH – elektrisches Speicherheizgerät, a.a.O.; BGH

– Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH – Datengenerator, a.a.O.).

9.1

In dem Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3A sind gegenüber dem Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 die Merkmale V2.3.1 und V2.5.1 durch die Merkmale V2.3.1H3 und V2.5.1H3A ersetzt. Darüber hinaus sind die Merkmale V1.1H3A,

V2.3.1.2H3 und V2.3.1.3H3A hinzugefügt, sowie das Merkmal V2.2 ohne inhaltliche

Änderung wiederum sprachlich überarbeitet. Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3A lautet in gegliederter Form (Änderungen gegenüber der Fassung nach

Hilfsantrag 1 sind unter- bzw. durchgestrichen):

V0

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den

folgenden Schritten:

V1

Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden

Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

V2.1

Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und

V2.2

bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass wobei

V2.3

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4)

überwacht wird und

V2.3.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird,

V2.3.1.1

bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert

worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

V2.4

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

V2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

V2.5.1H3A

falls die Detektionseinrichtung (4) keine oder keine plausiblen Fahrdaten mehr an die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der

autonomen Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) veranlasst

wird,

V2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

V2.5.1.2

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig abgeschaltet wird und

V2.6H1

wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt

wird, wenn ein Betätigungsorgan,

V2.6.1H1

nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist,

V1.1H3A

und wobei die Detektionseinrichtung wenigstens einen Abstandssensor beinhaltet

V2.3.1.2H3

und wobei die Plausibilität der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit den von weiteren Sensoren

gelieferten Daten überprüft wird,

V2.3.1.3H3A wobei die weiteren Sensoren Raddrehzahlsensoren umfassen.

Soweit die Merkmale des in Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3A beanspruchten

Verfahrens mit denen des in Patentanspruch 8 in der Fassung nach Hilfsantrag 1

beanspruchten Verfahrens identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen

gleichermaßen.

Zu der Auslegung der Merkmale V2.3.1H3 und V2.5.1H3A hinsichtlich der in diesen

vorgenommenen Streichungen alternativer Teilmerkmale, sowie zu der Auslegung

des Merkmals V2.3.1.2H3 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 3 verwiesen.

Darüber hinaus beinhaltet das Merkmal V2.5.1H3A gegenüber dem Merkmal

V2.5.1H3 nicht die Beschränkung, dass die Reduzierung der Antriebsdrehzahl bis

auf die Leerlauf-Antriebsleistung fortgesetzt wird.

Gemäß Merkmal V1.1H3A beinhaltet die Detektionseinrichtung nun wenigstens einen

Abstandssensor, wobei der Abstandssensor an der Erfassung der den Fahrzustand

des Fahrzeugs charakterisierenden Fahrdaten gemäß Merkmal V1 zumindest

beteiligt ist. Das Merkmal V1.1H3A schließt jedoch nicht aus, dass die Detektionseinrichtung noch weitere Sensoren, wie etwa Raddrehzahlsensoren umfassen kann

(vgl. auch Absatz [0028] der SPS). Vielmehr fordert Merkmal V2.3.1.3H3A, dass die

„weiteren Sensoren“ der Detektionseinrichtung, mittels derer die Plausibilität der von

der Detektionseinrichtung gelieferten Fahrdaten überprüft wird, nun Raddrehzahlsensoren sind. Somit muss die Detektionseinrichtung zwingend auch diese

Raddrehzahlsensoren umfassen, denn, wie vorstehend zum Hilfsantrag 3 dargelegt, sind die weiteren Sensoren Teil der Detektionseinrichtung.

9.2

Das in Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3A beanspruchte Verfahren ist

ursprungsoffenbart.

Zu den Streichungen in den Merkmalen V2.3.1H3 und V2.5.1H3A sowie zu der Offenbarung des Merkmals V2.3.1.2H3 wird auf die entsprechenden Ausführungen in den

vorherigen Hilfsanträgen verwiesen. Die Merkmale V1.1H3A und V2.3.1.3H3A ergeben sich aus dem Absatz [0028] der Offenlegungsschrift.

9.3

Das in Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 3A beanspruchte Verfahren beruht

jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie zu Hilfsantrag 3 ausgeführt,

fügen die Merkmale V2.3.1H3, V2.5.1H3 und

V2.3.1.2H3 dem bereits ausgehend von der Kombination der Druckschriften D4 und

D18 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Verfahren nach Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 lediglich weitere Merkmale hinzu, die dem Fachmann aus der Druckschrift D4 bereits bekannt sind oder für die er aus der Druckschrift D18 eine naheliegende Anregung erhält. Dies gilt analog auch für das im

Vergleich zu Merkmal V2.5.1H3 weiter gefasste Merkmal V2.5.1H3A.

Die in der Druckschrift D4 offenbarte Detektionseinrichtung umfasst, wie vorstehend

bereits dargelegt, eine Vorderfahrzeuggeschwindigkeits-Ermittlungsvorrichtung 26,

eine Fahrgeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung 18, sowie eine Vorderfahrzeug-

Erfassungsvorrichtung 14, 28 (vgl. Ansprüche 1 und 3). Die Vorderfahrzeug-Erfassungsvorrichtung 14, 28 umfasst einen Lasersensor 28 und eine Videokamera 14

(vgl. Ansprüche 7 und 8), wobei die Vorderfahrzeuggeschwindigkeits-Ermittlungsvorrichtung 26 Messdaten des Lasersensors 28 erfasst und daraus einen Abstand A

zum Vorderfahrzeug errechnet (vgl. Absatz [0021]). Somit ist auch das Merkmal

V1.1H3A aus der Druckschrift D4 vorbekannt, denn diese Vorrichtung entspricht

einem Abstandssensor.

Darüber hinaus wird die Fahrgeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung 18 gemäß

Absatz [0018] mittels eines Tachometers realisiert. Ein solcher Tachometer greift

fachüblich auf die Daten von Raddrehzahlsensoren zurück. Daher umfasst die in

der Druckschrift D4 offenbarte Detektionseinrichtung neben einem Abstandssensor

auch Raddrehzahlsensoren und offenbart daher singulär auch das Merkmal

V2.3.1.3H3A.

Wie vorstehend zu dem Hilfsantrag 3 ausgeführt, schlägt die Druckschrift D4 zur

Überprüfung der Plausibilität der von der Detektionseinrichtung gelieferten Fahrdaten exemplarisch einen Vergleich der von dem Lasersensor 28 und der Videokamera 14 gelieferten Daten vor.

Der kundige Fachmann verharrt jedoch nicht ausschließlich bei diesem offenbarten

Beispiel. Er wird vielmehr auch die weiteren bereits vorhandenen Sensoren der

Detektionseinrichtung in seine Überlegungen miteinbeziehen und in Abwägung des

jeweiligen Einzelfalls und Bedarfs unter dem Aspekt der Gewährleistung einer möglichst weitreichenden Sicherheit und/oder Redundanz die Prüfung der Plausibilität

ausgestalten. Denn gehört eine maschinenbautechnische (hier: sicherheitstechnische) Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht

zu ziehendes Mittel ihrer Art nach jedoch zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann

bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden

Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände

feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit

Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR

2014, 647 – Farbversorgungssystem).

Zu den weiteren bereits vorhandenen Sensoren der der Druckschrift D4 entnehmbaren Detektionseinrichtung zählen, wie vorstehend dargelegt, auch Raddrehzahlsensoren, so dass deren Einbezug in die Prüfung der Plausibilität der von der Detektionseinrichtung gelieferten Fahrdaten gemäß der kombinatorischen Wirkung der

Merkmale V2.3.1.2H3 und V2.3.1.3H3A eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen

kann. Dies, zumal der Einbezug von Raddrehzahlsensoren in entsprechende Plausibilitätsprüfungen auch kein fachunübliches Vorgehen darstellt, wie dies die Offenbarung der Druckschrift D24 belegt. Dort werden in einer Vorrichtung zur Steuerung

einer automatischen Notbremsung zur Prüfung der Plausibilität der Daten einer Kollisionsdetektionseinrichtung unter anderem eben jene Raddrehzahlsensoren herangezogen (vgl. Absatz [0001] in Verbindung mit Absatz [0008]).

Folglich fügen die Merkmale V1.1H3A, V2.3.1H3, V2.5.1H3A, V2.3.1.2H3 und

V2.3.1.3H3A dem bereits ausgehend von der Kombination der Druckschriften D4 und

D18 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Verfahren nach Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 lediglich weitere Merkmale hinzu, die dem Fachmann aus der Druckschrift D4 bereits bekannt sind, die sich unter Berücksichtigung

seines Fachwissens naheliegend ergeben oder für die er aus der Druckschrift D18

eine naheliegende Anregung erhält. Mithin beruht auch das in Patentanspruch 7

gemäß Hilfsantrag 3A beanspruchte Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

10.

Hilfsantrag 4

Das in Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchte Verfahren ist nicht

patentfähig. Denn auch dieses beruht ausgehend von der durch die Druckschrift D4

offenbarten Lehre in naheliegender Kombination mit den Lehren der Druckschriften D6 und D18 für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 bedarf es in der

Folge wiederum nicht (vgl. BGH – elektrisches Speicherheizgerät, a.a.O.; BGH

– Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH – Datengenerator, a.a.O.).

10.1 Der Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 fügt dem dem

Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 die Merkmale V2.3.1.4H4, V2.3.1.5H4,

V2.3.1.6H4 und V2.3.1.7H4 hinzu. Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 4 lautet

in gegliederter Form (Änderungen gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 8

nach Hilfsantrag 3 sind unterstrichen):

V0

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den

folgenden Schritten:

V1

Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden

Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

V2.1

Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und

V2.2

bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

wobei

V2.3

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4)

überwacht wird und

V2.3.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird,

V2.3.1.1

bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert

worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

V2.4

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

V2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

V2.5.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr an

die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der autonomen

Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der

Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird,

V2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

V2.5.1.2H2 wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird und

V2.6H1

wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt

wird, wenn ein Betätigungsorgan,

V2.6.1H1

nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist,

V2.3.1.2H3

und wobei die Plausibilität der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten Fahrdaten durch Vergleich mit den von weiteren Sensoren

gelieferten Daten überprüft wird,

V2.3.1.4H4 wobei als vorgegebene Geschwindigkeit der Stillstand des Fahrzeugs (1) herangezogen wird,

V2.3.1.5H4

und wobei auch nach dem autonomen Einbremsen des Fahrzeugs (1)

in den Stillstand die Bremseinrichtung zugespannt gehalten wird und

eine weitere Bremseinrichtung zugespannt wird, um das Fahrzeug (1)

in dem eingebremsten Zustand zu halten,

V2.3.1.6H4 wobei die Bremseinrichtung eine Betriebsbremseinrichtung und die

weitere Bremseinrichtung eine Feststellbremseinrichtung des Fahrzeugs (1) ist,

V2.3.1.7H4

und wobei die Feststellbremseinrichtung elektrisch betätigt wird.

Soweit die Merkmale des in Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchten

Verfahrens mit denen des in Patentanspruch 8 in der Fassung nach Hilfsantrag 3

beanspruchten Verfahrens identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen

gleichermaßen.

Die in den Merkmalen V2.3.1.1 und V2.5.1.1 aufgeführte und bisher nicht näher

spezifizierte vorgegebene Geschwindigkeit, bis auf welche das Fahrzeug verzögert

wird, ist nun gemäß Merkmal V2.3.1.4H4 spezifiziert und mit dem Stillstand des Fahrzeugs gleichgesetzt. Ferner ist gemäß Merkmal V2.3.1.6H4 klargestellt, dass es sich

bei der bisher mit dem Begriff „Bremseinrichtung“ bezeichneten Vorrichtung um die

Betriebsbremse des Fahrzeugs handelt.

Die weiteren hinzugefügten Merkmale betreffen neue zusätzliche beschränkende

Verfahrensschritte, die in der Phase wirken, nachdem das Fahrzeug in Schritt 3a

und nach dem neuen Merkmal V2.3.1.4H4 bis in den Stillstand des Fahrzeugs eingebremst und dort durch die Betriebsbremse gehalten wird. Sie bilden somit den

Verfahrensschritt 4H gemäß der vorstehenden Auslegung (vgl. Ausführungen zu

Hilfsantrag 1) weiter aus. Die neuen Verfahrensschritte kennzeichnen sich dabei

durch das zusätzliche Zuspannen einer elektrisch betätigten Feststellbremse, um

das Fahrzeug in dem durch die Betriebsbremse bewirkten eingebremsten Zustand

zu halten. Dabei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass das in den Merkmalen V2.6H1

und V2.6.1H1 beanspruchte Lösen der Bremsen ebenfalls in der Phase, in welcher

das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst wurde,

nach wie vor nur auf die Betriebsbremseinrichtung zielt. Somit ist nur ein Lösen der

Betriebsbremseinrichtung unter der Bedingung des Merkmals V2.6.1H1 vorgegeben,

nicht jedoch ein zwingendes Lösen der Feststellbremseinrichtung in dieser Phase.

Um dennoch den in Absatz [0021] aufgrund dieses Merkmals dargelegten Vorteil zu

erlangen, welcher sich bei dem durch Betätigung des Gaspedals bedingten Lösen

der Betriebsbremseinrichtung einstellt, unterstellt der Fachmann zwischen dem

Erreichen des Stillstands und dem Einlegen der Feststellbremse zwingend eine

kurze Zeitspanne. Denn nur dann kann, wenn es nach einer Kollision notwendig

erscheint, das Fahrzeug aus einer Gefahrenzone herausbewegt werden, um, falls

das Antriebssystem noch funktionsfähig ist, beispielsweise das Fahrzeug zur Vermeidung des Auffahrens anderer Fahrzeuge auf einen Standstreifen zu bewegen.

Nach dem Zuspannen der Feststellbremse ist dann ein Wiederanfahren nicht mehr

möglich, so dass sich in der Folge die in Absatz [0018] der SPS beschriebenen

Vorteile einstellen, wonach nach einer Kollision mit beispielsweise einem Vorder-

Fahrzeug das eingebremst gehaltene Fahrzeug dann einen größeren Widerstand

gegenüber in der Folge auffahrenden Fahrzeugen bietet und damit erschwert, dass

das Fahrzeug durch den Aufprall auf das Vorder-Fahrzeug geschoben wird.

10.2 Das in Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchte Verfahren ist

ursprungsoffenbart.

Die hinzugenommenen Merkmale V2.3.1.4H4, V2.3.1.5H4, V2.3.1.6H4 und V2.3.1.7H4

ergeben sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3, 4 und 5, sowie den

Absätzen [0017] bis [0019] der Offenlegungsschrift.

10.3 Das in Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 4 beanspruchte Verfahren beruht

jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Durchführung einer autonomen Bremsung bis auf den Stillstand des Fahrzeugs

gemäß Merkmal V2.3.1.4H4, wie sie bereits die Druckschrift D4 lehrt („… zum Stillstand“, vgl. Absatz [0025]), stellt den Fachmann neben dem bereits erläuterten

Problem, wonach die autonome Bremsung möglicherweise ausgeführt wird, während der Fahrer noch das Gaspedal betätigt, vor das davon unabhängige weitere

Problem, dass nach einem Zusammenstoß des Fahrzeugs der Fahrer möglicherweise nicht mehr in der Lage ist das Fahrzeug zu führen und trotz Einlegen einer

Betriebsbremse dieses etwa an einem Abhang unkontrolliert wegrollen kann. Diese

weitere Problematik ist dem Fachmann nicht unbekannt und wird bereits durch die

auf dem Fachgebiet einschlägige Druckschrift D6 aufgegriffen (vgl. Absatz [0002]).

Zur Lösung offenbart die Druckschrift D6 ein Verfahren analog der Merkmale

V2.3.1.5H4, V2.3.1.6H4 und V2.3.1.7H4, das nach einer Kollision und nach dem

dadurch bedingten autonomen Einbremsen bis in den Stillstand des Fahrzeugs

unter Beibehaltung der Bremswirkung der Betriebsbremse zusätzlich automatisch

eine Feststellbremse des Fahrzeugs aktiviert, um das Fahrzeug sicher einzubremsen, wobei die Feststellbremse elektrisch betätigbar ist (vgl. Absätze [0011], [0032]

sowie Ansprüche 1 bis 3).

Für den Fachmann liegt es daher nahe, diese allgemeine in der Druckschrift D6

offenbarte separate Lehre zusätzlich aufzugreifen und damit das nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhende Verfahren gemäß Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 3, welches sich ihm ausgehend von der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre in naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift D18 ergibt,

weiterzubilden und so auch in der Phase nach dem autonomen Einbremsen des

Fahrzeugs ein sicheres Abstellen des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Damit ergibt sich das in Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 4 beanspruchte Verfahren für den Fachmann jedoch aus einer naheliegenden Kombination der Lehren der

Druckschriften D4, D6 und D18.

Soweit die Beschwerdeführerin den auf das Einlegen einer Feststellbremse zielenden Merkmalen und den auf eine Reduzierung der Antriebsleistung zielenden Merkmalen einen synergetischen Effekt zusprechen möchte und daher in der Kombination der beiden Merkmalskomplexe nicht nur die bloße Addition von Maßnahmen

sieht (vgl. BlPMZ 1963, 365 – Schutzkontaktstecker) mit der Folge, dass die Kombination der Lehren der Druckschriften D4, D6 und D18 nicht naheliegend sei, kann

dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn die Reduzierung der Antriebsleistung und

das Einlegen der Feststellbremse betreffen nach Überzeugung des Senats nicht nur

eigenständige Vorgänge, die jeder für sich und ohne Wechselwirkung untereinander

wirken, vielmehr werden diese Vorgänge auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten

innerhalb des beanspruchten Verfahrens realisiert. Denn die autonome Reduzierung der Antriebsleistung wird während des Abbremsens vollzogen, das Einlegen

der Feststellbremse wird hingegen erst nach dem Vorgang des Abbremsens im Stillstand des Fahrzeugs durchgeführt, also zu einem Zeitpunkt, in dem bereits keine

Antriebsleistung mehr anliegt.

11.

Hilfsantrag 4A

Das in Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4A beanspruchte Verfahren ist ebenfalls nicht patentfähig. Denn auch dieses beruht ausgehend von der durch die

Druckschrift D4 offenbarten Lehre in naheliegender Kombination mit den Lehren der

Druckschriften D6 und D18 für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 4A bedarf es in

der Folge wiederum nicht (vgl. BGH – elektrisches Speicherheizgerät, a.a.O.; BGH

– Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH – Datengenerator, a.a.O.).

11.1 Der Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 4A entspricht dem

Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 4 unter Hinzunahme der Merkmale V1.1H3A

und V2.3.1.3H3A. Der Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 4A lautet in

gegliederter Form (Änderungen gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 4

nach Hilfsantrag 4 sind unterstrichen):

V0

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den

folgenden Schritten:

V1

Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden

Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

V2.1

Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und

V2.2

bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

wobei

V2.3

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4)

überwacht wird und

V2.3.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird,

V2.3.1.1

bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert

worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

V2.4

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

V2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

V2.5.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr an

die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der autonomen

Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der

Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird,

V2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

V2.5.1.2H2 wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird und

V2.6H1

wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt

wird, wenn ein Betätigungsorgan,

V2.6.1H1

nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist,

V1.1H3A

und wobei die Detektionseinrichtung wenigstens einen Abstandssensor beinhaltet

V2.3.1.2H3

und die Plausibilität der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten

Fahrdaten durch Vergleich mit den von weiteren Sensoren gelieferten

Daten überprüft wird,

V2.3.1.3H3A und wobei die weiteren Sensoren Raddrehzahlsensoren umfassen,

V2.3.1.4H4 wobei als vorgegebene Geschwindigkeit der Stillstand des Fahrzeugs (1) herangezogen wird,

V2.3.1.5H4

und wobei auch nach dem autonomen Einbremsen des Fahrzeugs (1)

in den Stillstand die Bremseinrichtung zugespannt gehalten wird und

eine weitere Bremseinrichtung zugespannt wird, um das Fahrzeug (1)

in dem eingebremsten Zustand zu halten,

V2.3.1.6H4 wobei die Bremseinrichtung eine Betriebsbremseinrichtung und die

weitere Bremseinrichtung eine Feststellbremse des Fahrzeugs (1) ist,

V2.3.1.7H4

und wobei die Feststellbremseinrichtung elektrisch betätigt ist.

Soweit die Merkmale des in Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4A beanspruchten

Verfahrens mit den Merkmalen des Patentanspruchs 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen gleichermaßen.

Zu den weiteren Merkmalen V1.1H3A und V2.3.1.3H3A wird auf die Ausführungen zu

Hilfsantrag 3A verwiesen.

11.2 Das in Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4A beanspruchte Verfahren ist

ursprungsoffenbart. Zur Offenbarung der Merkmale im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

11.3 Das in Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 4A beanspruchte Verfahren beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie zu Hilfsantrag 4 dargelegt, ergibt sich das in Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 4 beanspruchte Verfahren für den Fachmann naheliegenden Kombination der

Lehren der Druckschriften D4, D6 und D18.

Die in dem Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 4A noch zusätzlich enthaltenen Merkmale V1.1H3A und V2.3.1.3H3A sind aber, wie zum Hilfsantrag 3A ausgeführt, bereits

ebenfalls aus der Druckschrift D4 vorbekannt bzw. dem Fachmann im Rahmen seines Wissens nahegelegt. Somit können auch diese beiden zusätzlichen Merkmale

eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

12.

Hilfsantrag 5

In der Fassung nach Hilfsantrag 5 erweist sich das unstrittig gewerblich anwendbare

Fahrerassistenzsystem gemäß dem hierauf gerichteten Patentanspruch 1 wie auch

das ebenfalls unstrittig gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem hierauf

gerichteten Patentanspruch 3 als patentfähig. Denn sowohl das beanspruchte Fahrerassistenzsystem wie auch das beanspruchte Verfahren sind ausführbar, vollständig den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, beschränkt gegenüber

dem der erteilten Fassung entnehmbaren Fahrerassistenzsystem bzw. Verfahren,

sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies gilt

ebenso für die Weiterbildungen nach den auf die Patentansprüche 1 bzw. 3 rückbezogenen Patentansprüche 2 bzw. 4.

12.1 Der Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 entspricht bei geänderter Reihenfolge der Merkmale inhaltlich dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4a unter Abänderung des Merkmals V2.6H1 zu V2.6H5. Der Patentanspruch 3 in

der Fassung nach Hilfsantrag 5 lautet in gegliederter Form (Änderungen gegenüber

der Fassung nach Hilfsantrag 4A sind unterstrichen):

V0

Verfahren zum Abbremsen eines Fahrzeugs (1), mit wenigstens den

folgenden Schritten:

V1

Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden

Fahrdaten mittels einer Detektionseinrichtung (4),

V2.1

Verarbeiten der erfassten Fahrdaten und

V2.2

bei Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten Durchführen einer autonomen Bremsung des Fahrzeugs (1) mittels einer Bremseinrichtung,

wobei

V2.3

falls von der Detektionseinrichtung (4) Fahrdaten erfasst werden, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem

Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4)

überwacht wird und

V2.3.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr liefert, die autonome Bremsung wenigstens solange fortgesetzt wird,

V2.3.1.1

bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene Geschwindigkeit verzögert

worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

V2.4

zusätzlich zu dem Eingriff in die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei

einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine (18) veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

V2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

V2.5.1H3

falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr an

die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der autonomen

Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der

Antriebsleistung der Antriebsmaschine (18) bis auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird,

V2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

V2.5.1.2H2 wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird,

V1.1H3A

und wobei die Detektionseinrichtung wenigstens einen Abstandssensor beinhaltet

V2.3.1.2H3

und die Plausibilität der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten

Fahrdaten durch Vergleich mit den von weiteren Sensoren gelieferten

Daten überprüft wird,

V2.3.1.3H3A und wobei die weiteren Sensoren Raddrehzahlsensoren umfassen,

V2.3.1.4H4 wobei als vorgegebene Geschwindigkeit der Stillstand des Fahrzeugs (1) herangezogen wird,

V2.3.1.5H4

und wobei auch nach dem autonomen Einbremsen des Fahrzeugs (1)

in den Stillstand die Bremseinrichtung zugespannt gehalten wird und

eine weitere Bremseinrichtung zugespannt wird, um das Fahrzeug (1)

in dem eingebremsten Zustand zu halten,

V2.3.1.6H4 wobei die Bremseinrichtung eine Betriebsbremseinrichtung und die

weitere Bremseinrichtung eine Feststellbremseinrichtung des Fahrzeugs (1) ist

V2.3.1.7H4

und wobei die Feststellbremseinrichtung elektrisch betätigt wird, und

V2.6H5

wobei in der Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung und die weitere Bremseinrichtung vom zugespannten

Zustand in den Lösezustand überführt wird, wenn ein Betätigungsorgan,

V2.6.1H1

nämlich ein Gaspedal betätigt worden ist.

Soweit die Merkmale des in Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchten

Verfahrens mit den Merkmalen des Patentanspruchs 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 4A identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen gleichermaßen.

Die Änderung in Merkmal V2.6H5 gegenüber dem Merkmal V2.6H1 bewirkt, dass,

wenn das Gaspedal nach Merkmal V2.6.1H1 betätigt worden ist, in der Phase, in

welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst

und dort gehalten wird, nicht nur die Betriebsbremseinrichtung, sondern auch die

FeststelIbremseinrichtung vom zugespannten Zustand in den Lösezustand überführt wird.

Im Gegensatz zu dem in Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4A beanspruchten

Verfahren ist es nun bei Betätigung des Gaspedals immer zwingend möglich, auch

bei bereits eingelegter Feststellbremse das Fahrzeug wieder anzufahren.

12.2 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 in

analoger Gliederung lauten:

F0

F1

Fahrerassistenzsystem (2) für ein Fahrzeug (1) mit:

Einer Detektionseinrichtung (4),

F1.1

die eingerichtet ist zum Erfassen von den Fahrzustand des Fahrzeugs (1) charakterisierenden Fahrdaten,

F2

einer Steuerung (10),

F2.2

welche ausgebildet ist, um die von der Detektionseinrichtung (4)

erfassten Fahrdaten zu verarbeiten

F2.2

und bei einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Bremseinrichtung zu veranlassen, eine autonome Bremsung des Fahrzeugs (1) durchzuführen, wobei

F2.3

die Steuerung (10) weiterhin ausgebildet ist, dass bei einem Erfassen

von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit einem Hindernis (6) hinweisen, die Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

F2.3.1

falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr an

die Steuerung (10) liefert, eine Fortsetzung der autonomen Bremsung

veranlasst,

F2.3.1.1

wenigstens solange, bis das Fahrzeug (1) auf eine vorgegebene

Geschwindigkeit verzögert worden ist, dadurch gekennzeichnet, dass

F2.4

die Steuerung (10) ausgebildet ist, dass zusätzlich zu dem Eingriff in

die Bremseinrichtung des Fahrzeugs bei einem Vorliegen von vorbestimmten Fahrdaten eine Antriebsmaschine veranlasst wird, die Antriebsleistung autonom zu reduzieren und

F2.5

bei einem Erfassen von Fahrdaten, welche auf einen unmittelbar

bevorstehenden Zusammenstoß mit dem Hindernis (6) hinweisen, die

Funktion der Detektionseinrichtung (4) überwacht und

F2.5.1

falls die Detektionseinrichtung (4) keine plausiblen Fahrdaten mehr an

die Steuerung (10) liefert, zusätzlich zur Fortsetzung der autonomen

Bremsung auch eine Fortsetzung der autonomen Reduzierung der

Antriebsleistung der Antriebsmaschine bis auf eine Leerlauf-Antriebsleistung veranlasst wird,

F2.5.1.1

solange, bis das Fahrzeug (1) auf die vorgegebene Geschwindigkeit

verzögert worden ist,

F2.5.1.2

wobei die Leistung der Antriebsmaschine zwar bis auf die Leerlauf-

Antriebsleistung reduziert, aber die Antriebsmaschine nicht vollständig

abgeschaltet wird, und

F1.2

wobei die Detektionseinrichtung (4) wenigstens einen Abstandssensor

beinhaltet

F1.3

und die Plausibilität der von der Detektionseinrichtung (4) gelieferten

Fahrdaten durch Vergleich mit den von weiteren Sensoren gelieferten

Daten überprüft wird,

F1.4

und wobei die weiteren Sensoren Raddrehzahlsensoren umfassen,

F2.5.1.3

wobei die vorgegebene Geschwindigkeit gleich Null ist, bei welcher

sich das Fahrzeug (1) im Stillstand befindet, und

F2.6

wobei die Steuerung (10) weiterhin ausgebildet ist, dass sie auch nach

dem autonomen Einbremsen des Fahrzeugs (1) in den Stillstand die

Bremseinrichtung zugespannt hält und eine weitere Bremseinrichtung

zuspannt, um das Fahrzeug (1) in dem eingebremsten Zustand zu halten,

F2.6.1

wobei die Bremseinrichtung eine Betriebsbremseinrichtung und die

weitere Bremseinrichtung eine Feststellbremseinrichtung des Fahrzeugs (1) ist, wobei die Feststellbremseinrichtung elektrisch betätigt

ist, und

F2.6.2

wobei die Steuerung (10) weiterhin ausgebildet ist, dass sie in der

Phase, in welcher das Fahrzeug bereits auf die vorgegebene Geschwindigkeit eingebremst und dort gehalten wird, die Bremseinrichtung und die weitere Bremseinrichtung vom zugespannten Zustand in

den Lösezustand überführt, wenn ein Betätigungsorgan, nämlich ein

Gaspedal betätigt worden ist.

Diesem Patentanspruch entnimmt der Fachmann gemäß Merkmal F0 ein Fahrerassistenzsystem, welches für ein Fahrzeug konzipiert ist. Solche Fahrerassistenzsysteme können etwa verkehrssituativ angepasst aber fahrerunabhängig die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs regeln.

Das beanspruchte Fahrerassistenzsystem umfasst gemäß Merkmal F1 eine Detektionseinrichtung, die gemäß der Merkmale F1.2, F1.3 und F1.4 wenigstens einen

Abstandssensor sowie weitere Sensoren beinhaltet, wobei die weiteren Sensoren

wiederum zumindest Raddrehzahlsensoren umfassen. Darüber hinaus ist dem Fahrerassistenzsystem gemäß Merkmal F2 eine Steuerung zugeordnet.

Die Detektionseinrichtung ist derart eingerichtet, dass sie in der Lage ist, Daten zu

erfassen und somit den vorbeschriebenen Schritt 1 durchzuführen, während die

Steuerung ausgebildet ist, die weiteren Verfahrensschritte 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b und

4H abzuarbeiten.

12.3 Das in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Fahrerassistenzsystem ist ebenso wie das in Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Verfahren ursprungsoffenbart.

Die in Merkmal V2.6H5 neu aufgenommene Beschränkung ergibt sich aus Absatz

[0035] der Offenlegungsschrift. Zur Offenbarung der weiteren Merkmale des beanspruchten Verfahrens im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dies gilt für das in Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrerassistenzsystem

gleichermaßen.

12.4 Wie vorstehend dargelegt, beruht zwar das in Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4A beanspruchte Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn es

ist für den Fachmann naheliegend, das Fahrzeug auch dann, wenn die Detektionseinrichtung keine plausiblen Daten mehr liefert, unter Reduktion der Antriebsleistung weiter bis zum Stillstand des Fahrzeugs einzubremsen, nach dem autonomen

Einbremsen des Fahrzeugs in den Stillstand die Betriebsbremseinrichtung zugespannt zu halten und darüber hinaus nach einer kurzen Zeitspanne zusätzlich die

elektrisch betätigbare Feststellbremse zuzuspannen, um das Fahrzeug in dem eingebremsten Zustand zu halten und die Betriebsbremseinrichtung in der Phase nach

dem Stillstand des Fahrzeugs bei Betätigung eines Gaspedals wieder zu lösen, um

zumindest vor dem Einlegen der Feststellbremse ein Anfahren des Fahrzeugs wieder zu ermöglichen.

Keine der Druckschriften D4, D6 und D18 gibt dem Fachmann darüber hinaus

jedoch einen Hinweis oder eine Anregung dazu, diese Möglichkeit des Anfahrens

auch noch nach dem Einlegen der Feststellbremse vorzusehen, indem bei Betätigung des Gaspedals sowohl die eingelegte Betriebsbremseinrichtung wie auch die

eingelegte Feststellbremse wieder gelöst werden.

Die Druckschrift D6 offenbart, wie vorstehend bereits dargelegt, ein Einlegen der

Feststellbremse im Stillstand des Fahrzeugs um ein sicheres Beibehalten des Stillstandes des Fahrzeugs zu gewährleisten, insbesondere dann, wenn der Fahrer

nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen (vgl. Absatz [0011] i.V.m. den

Absätzen [0002] und [0042]). Ein Lösen der Feststellbremse im Stillstand – etwa bei

Betätigung des Gaspedals – liegt daher aus Sicht des Fachmanns fern, denn dies

würde – unter der vorgegebenen Annahme eines nicht mehr der Kontrolle fähigen

Fahrers – zu einem unkontrollierten Anfahren oder Anrollen des Fahrzeugs führen.

Soweit die Druckschrift D6 darüber hinaus ein kombiniertes Anlegen von Feststellbremse und Betriebsbremse lehrt, ebenso wie ein Abbrechen des Bremsvorgangs,

etwa bei Betätigung eines Gaspedals, vorgeschlagen wird, gilt dies hingegen jedoch

jeweils nur für Vorgänge während des Abbremsvorgangs bis zum Stillstand des

Fahrzeugs (vgl. Absätze [0013] und [0014]). Insofern kann diese Offenbarung keine

Anregung dafür geben, diese Lehre auf Vorgänge in der Phase nach dem Abbremsen des Fahrzeugs in dessen Stillstand zu übertragen.

Auch das dem Fachmann zuzurechnende Fachwissen bzgl. der Steuerung von

Fahrgeschwindigkeitsregelsystemen (ACC-Systemen), belegt durch die Druckschrift D19, gibt keinen Anlass dieses Merkmal vorzusehen. Denn das beanspruchte Verfahren betrifft nicht übliche Verfahrensvorgänge während einer aktiven

Fahrgeschwindigkeitsregelung, in denen eine automatische Distanzregelung im

regulären Fahrbetrieb vorzunehmen ist, sondern ein besonderes Verfahren im Fall

des Ausfalls einer Detektionseinrichtung während einer Notbremsung, die in Zusammenhang mit der Erkenntnis eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes durchgeführt wird. Das beanspruchte Verfahren betrifft somit einen Sonderfall,

der üblicherweise nicht durch ein ACC-System abgebildet wird.

Dass ferner, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, eine automatisch eingelegte Feststellbremse grundsätzlich auch wieder gelöst werden können muss, um

etwa ein verunfalltes Fahrzeug abschleppen zu können, mag zutreffen. Dies betrifft

aber einen Verfahrensschritt, in denen das Fahrzeug bereits längere Zeit abgestellt

ist, und nicht jedoch Vorgänge in Zusammenhang mit der Phase des Stillstandes

unmittelbar nach dem Abbremsen des Fahrzeugs, bei denen die Antriebsmaschine

noch nicht abgeschaltet ist.

Das in Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Verfahren ist daher

unter Berücksichtigung der durch die Druckschriften D4, D6 und D18 offenbarten

Lehren bzw. unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns nicht nahegelegt und beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdegegnerin

in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit nicht aufgegriffen.

Deren offenbarten Lehren liegen auch nach Auffassung des Senats offensichtlich

von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik.

Sie können daher ebenfalls keine Anregung zum Verfahren nach dem Patentanspruch 3 geben oder dieses gar vorwegnehmen.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in

welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann ein Verfahren mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag 5 nicht hat nahelegen können.

Das Verfahren des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag 5 ist daher patentfähig.

12.5 Dies gilt analog für den in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchten Gegenstand, welcher, wie vorstehend erläutert, inhaltlich ein Fahrerassistenzsystem zur Durchführung des in Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 5

beanspruchten Verfahrens zum Inhalt hat.

12.6 Aus der Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 5

folgt auch die Patentfähigkeit der auch ursprünglich offenbarten konkreten Weiterbildungen nach den darauf jeweils rückbezogenen Patentansprüchen 2 und 4

gemäß Hilfsantrag 5.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Paetzold

Geier

Sexlinger