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BPatG Urteil vom 07.10.2020 – 6 Ni 28/17 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:071020U6Ni28.17EP.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 7. Oktober 2020 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2020:071020U6Ni28.17EP.0

betreffend das europäische Patent 2 538 323

(DE 50 2012 002 017)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin

Friehe, die Richterin Werner und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck,

Dipl.-Ing. Altvater sowie Dr.-Ing. Flaschke

für Recht erkannt:

I.

Das Europäische Patent 2 538 323 wird im Umfang der

Ansprüche 1, 10, 11, 12, 13 und 14 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

erklärt.

II. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom

21. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Anmeldung

11171107 vom 22. Juni 2011 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 538 323

(Streitpatent). Das Streitpatent ist in Kraft.

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

50 2012 002 017 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung

„Verfahren und System zur Unterstützung einer

Bedienung eines Computerprogramms“

und umfasst in der erteilten Fassung vierzehn Patentansprüche, die die Klägerin mit

der am 16. August 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage

im Umfang der

Patentansprüche 1, 10, 11, 12, 13 und 14 angreift.

Die angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche 1, 13 und 14 lauten:

1. Computer-implementiertes Verfahren zur Unterstützung eines Benutzers

während

einer

Bedienung

zumindest

eines

vorbestimmten

Computerprogramms,

wobei

während

der

Ausführung

des

Computerprogramms zumindest ein Benutzeroberflächenobjekt des

Computerprogramms auf einer Anzeigeeinrichtung zur Anzeige gebracht

wird, wobei die Bedienung des Computerprogramms eine Anzahl

auszuführender Prozessschritte umfasst, wobei jeder Prozessschritt durch

eine vorbestimmte Benutzerinteraktion mit einem vorbestimmten

Benutzeroberflächenobjekt (BOO) in einem vorbestimmten Kontext des

Computerprogramms repräsentiert wird, wobei eine Navigationsdatei die für

die

Bedienung

des

Computerprogramms

erforderlichen

Benutzerinteraktionen mit dem Computerprogramm enthält, wobei die

Benutzerinteraktionen als Prozessschritte

in der Navigationsdatei

gespeichert sind, und wobei für zumindest einen in der Navigationsdatei

gespeicherten Prozessschritt

- der zumindest eine gespeicherte Prozessschritt geladen wird (S0; S9),

- der aktuelle Kontext des Computerprogramms ermittelt wird (S1),

- geprüft wird, ob der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem

Kontext des geladenen Prozessschrittes übereinstimmt (S2),

- falls der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem Kontext des

geladenen Prozessschrittes übereinstimmt, das an der Anzeigeeinrichtung

angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms ermittelt

wird, welches dem Benutzeroberflächenobjekt (BOO) des geladenen

Prozessschrittes entspricht (S4),

und

- das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt (BOO) des Computerprogramms

auf der Anzeigeeinrichtung für den Benutzer hervorgehoben wird (S6),

dadurch gekennzeichnet, dass

das angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms,

welches

dem Benutzeroberflächenobjekt

(BOO)

des

geladenen

Prozessschrittes entspricht, ermittelt wird, indem

- für alle dem aktuellen Kontext des Computerprogramms zugeordneten

Benutzeroberflächenobjekte

- ermittelt

wird,

ob

der

Objekttyp

des

angezeigten

Benutzeroberflächenobjektes des Computerprogramms mit dem

Objekttyp des Benutzeroberflächenobjektes (BOO) des geladenen

Prozessschrittes übereinstimmt (S4.1),

- falls die Objekttypen übereinstimmen, ein Übereinstimmungswert (ÜW)

für das angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms

ermittelt wird (S4.2), wobei der Übereinstimmungswert (ÜW) für ein

Benutzeroberflächenobjekt auf Basis der Objekteigenschaften (OE) des

Benutzeroberflächenobjektes

bestimmt

wird,

wobei

die

Objekteigenschaften (OE) des über die Objekterkennungsschnittstelle

abgefragten

Benutzeroberflächenobjektes

(BOO) mit

entsprechenden

Objekteigenschaften

(OE)

den

des

Benutzeroberflächenobjektes (BOO) des geladenen Prozessschrittes

verglichen und bewertet werden und das Benutzeroberflächenobjekt des

Computerprogramms zusammen mit dem Übereinstimmungswert (ÜW)

in einer Ergebnisliste (EL) abgespeichert wird (S4.3), und

- jenes Benutzeroberflächenobjekt aus der Ergebnisliste (EL) ausgewählt

wird, welches ein vorbestimmtes Auswahlkriterium erfüllt (S4.4).

13. System zur Unterstützung eines Benutzers während einer Bedienung

zumindest eines vorbestimmten Computerprogramms, wobei das System

Mittel zum Ausführen des Computerprogramms, eine Anzeigeeinrichtung

zur Anzeige des sich in Ausführung befindlichen Computerprogramms,

Eingabemittel

zur Entgegennahme

von Benutzereingaben, und

Navigationsmittel, welche angepasst sind, ein Verfahren nach einem der

vorhergehenden Ansprüche

auszuführen,

umfasst, wobei

die

Navigationsmittel über zumindest eine Objekterkennungsschnittstelle mit

dem Computerprogramm koppelbar sind, um das Computerprogramm

entsprechend der in der Navigationsdatei gespeicherten Prozessschritte zu

überwachen und zu steuern.

14. Computerprogrammprodukt mit Programmcode, welcher, wenn in eine

Datenverarbeitungsanlage geladen, das Verfahren gemäß einem der

Ansprüche 1 bis 12 zur Ausführung bringt.

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 10, 11 und 12 sind auf

Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei mangels Patentfähigkeit für nichtig

zu erklären. Dies stützt sie unter anderem auf die Druckschriften (Nummerierung

und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

D1

Apple Computer Inc.: „Apple Guide Complete: Designing and

Developing Onscreen Assistance“; Addison-Wesley, Februar

1995, ISBN: 0-201-48334-3 und

D7 DE 10 2008 028 581 A1.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 macht sie darüber hinaus den Nichtigkeitsgrund

der unzulässigen Erweiterung geltend sowie den Patentierungsausschluss nach

Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ hinsichtlich der Patentansprüche 1, 10, 11 und 12.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 538 323 im Umfang der Ansprüche 1, 10,

11, 12, 13 und 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine

der Fassungen des Streitpatents richtet nach den Hilfsanträgen 1

bis 7 und 8 bis 15 aus dem Schriftsatz vom 13. Februar 2020, sowie

nach den Hilfsanträgen 16 und 17 aus dem Schriftsatz vom

12. August 2020, in dieser Reihenfolge.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der

verteidigten Fassungen für schutzfähig.

Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen, aufgeführt in der

beantragten Reihenfolge, hat folgenden Inhalt:

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst zusätzlich zum Anspruch 1

gemäß Hauptantrag die Definition eines Benutzeroberflächenobjekts und lautet

unter Hervorhebung der Änderungen:

1. Computer-implementiertes Verfahren zur Unterstützung eines Benutzers

während

einer

Bedienung

zumindest

eines

vorbestimmten

Computerprogramms,

wobei

während

der

Ausführung

des

Computerprogramms

zumindest

ein Benutzeroberflächenobjekt

des

Computerprogramms auf einer Anzeigeeinrichtung zur Anzeige gebracht wird,

wobei die Bedienung des Computerprogramms eine Anzahl auszuführender

Prozessschritte umfasst, wobei jeder Prozessschritt durch eine vorbestimmte

Benutzerinteraktion mit einem vorbestimmten Benutzeroberflächenobjekt

(BOO) in einem vorbestimmten Kontext des Computerprogramms repräsentiert

wird, wobei ein Benutzeroberflächenobjekt ein Objekt an einer

Benutzeroberfläche des Computerprogramms ist, über welches der Benutzer

mit dem Computerprogramm interagieren kann, wobei eine Navigationsdatei

die

für

die Bedienung

des Computerprogramms

erforderlichen

Benutzerinteraktionen mit dem Computerprogramm enthält, wobei die

Benutzerinteraktionen als Prozessschritte in der Navigationsdatei gespeichert

sind, und wobei für zumindest einen in der Navigationsdatei gespeicherten

Prozessschritt

- der zumindest eine gespeicherte Prozessschritt geladen wird (S0; S9),

- der aktuelle Kontext des Computerprogramms ermittelt wird (S1),

- geprüft wird, ob der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem

Kontext des geladenen Prozessschrittes übereinstimmt (S2),

-

falls der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem Kontext des

geladenen Prozessschrittes übereinstimmt, das an der Anzeigeeinrichtung

angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms ermittelt

wird, welches dem Benutzeroberflächenobjekt (BOO) des geladenen

Prozessschrittes entspricht (S4), und

- das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt (BOO) des Computerprogramms

auf der Anzeigeeinrichtung für den Benutzer hervorgehoben wird (S6),

dadurch gekennzeichnet, dass

das angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms,

welches

dem Benutzeroberflächenobjekt

(BOO)

des

geladenen

Prozessschrittes entspricht, ermittelt wird, indem

-

für alle dem aktuellen Kontext des Computerprogramms zugeordneten

Benutzeroberflächenobjekte

- ermittelt

wird,

ob

der

Objekttyp

des

angezeigten

Benutzeroberflächenobjektes des Computerprogramms mit dem Objekttyp

des Benutzeroberflächenobjektes (BOO) des geladenen Prozessschrittes

übereinstimmt (S4.1),

-

falls die Objekttypen übereinstimmen, ein Übereinstimmungswert (ÜW) für

das angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms

ermittelt wird (S4.2), wobei der Übereinstimmungswert (ÜW) für ein

Benutzeroberflächenobjekt auf Basis der Objekteigenschaften (OE) des

Benutzeroberflächenobjektes

bestimmt

wird,

wobei

die

Objekteigenschaften (OE) des über die Objekterkennungsschnittstelle

abgefragten Benutzeroberflächenobjektes (BOO) mit den entsprechenden

Objekteigenschaften (OE) des Benutzeroberflächenobjektes (BOO) des

geladenen Prozessschrittes verglichen und bewertet werden und das

Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms zusammen mit dem

Übereinstimmungswert (ÜW) in einer Ergebnisliste (EL) abgespeichert wird

(S4.3), und

-

jenes Benutzeroberflächenobjekt aus der Ergebnisliste (EL) ausgewählt

wird, welches ein vorbestimmtes Auswahlkriterium erfüllt (S4.4).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 präzisiert die in Hilfsantrag 1 ergänzte

Definition

um

die

Art

der möglichen

Interaktion mit

einem

Benutzeroberflächenobjekt. Das Merkmal

lautet unter Hervorhebung der

Ergänzung:

wobei ein Benutzeroberflächenobjekt ein Objekt an einer Benutzeroberfläche des

Computerprogramms ist, über welches der Benutzer über ein Eingabegerät mit

dem Computerprogramm interagieren kann,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des

Hilfsantrags 2 die folgenden hervorgehobenen Ergänzungen:

(…) und das Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms zusammen

mit dem Übereinstimmungswert (ÜW)

in einer absteigend sortierten

Ergebnisliste (EL) abgespeichert wird (S4.3), und

-

jenes Benutzeroberflächenobjekt aus der Ergebnisliste (EL) ausgewählt wird,

welches ein vorbestimmtes Auswahlkriterium erfüllt (S4.4), wobei das

vorbestimmte Auswahlkriterium

darin

besteht,

dass

das

erste

Benutzeroberflächenobjekt der Ergebnisliste ausgewählt wird.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des

Hilfsantrags 2 die Spezifizierung der Navigationsdatei und des Kontextes:

wobei die Navigationsdatei mit einem Aufzeichnungsmittel auf einer ersten

Datenverarbeitungseinrichtung erzeugt wird und das zu bedienende

Computerprogramm auf einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung ausgeführt

wird,

wobei die Navigationsdatei vor dem Ermitteln (S1) des aktuellen Kontextes des

Computerprogramms

in

einen

Arbeitsspeicher

der

zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung geladen wird,

wobei die Navigationsdatei erzeugt wird durch Verwendung eines

Aufzeichnungsverfahrens, bei welchem die Benutzerinteraktionen auf der ersten

Datenverarbeitungseinrichtung durch einen Benutzer durchgeführt werden und

jeweils die Benutzerinteraktion, der Kontext und das Benutzeroberflächenobjekt

als Prozessschritte in der Navigationsdatei gespeichert werden,

wobei

der

Kontext

eine

vorbestimmte

Benutzeroberfläche

des

Computerprogramms in einem vorbestimmten Zustand kennzeichnet.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des

Hilfsantrags 2 eine Konkretisierung der Unterstützung:

wobei das Verfahren einen Schritt (S3) zum Anzeigen von Informationen zu der

von

dem Benutzer

durchzuführenden Benutzerinteraktion

auf

der

Anzeigeeinrichtung umfasst, wobei die Informationen vorzugsweise ein Bild des

zu bedienenden Benutzeroberflächenobjektes und einen Beschreibungstext

umfassen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist eine Kombination der Hilfsanträge 3, 4 und

5 und lautet unter Hervorhebung der gegenüber dem Hauptantrag ergänzten

Merkmale:

1. Computer-implementiertes Verfahren zur Unterstützung eines Benutzers

während einer Bedienung zumindest eines vorbestimmten Computerprogramms, wobei während der Ausführung des Computerprogramms

zumindest ein Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms auf einer

Anzeigeeinrichtung zur Anzeige gebracht wird, wobei die Bedienung des

Computerprogramms eine Anzahl auszuführender Prozessschritte umfasst,

wobei jeder Prozessschritt durch eine vorbestimmte Benutzerinteraktion mit

einem vorbestimmten Benutzeroberflächenobjekt (BOO) in einem vorbestimmten Kontext des Computerprogramms repräsentiert wird, wobei ein

Benutzeroberflächenobjekt ein Objekt an einer Benutzeroberfläche des

Computerprogramms

ist,

über welches

der Benutzer mit dem

Computerprogramm interagieren kann, wobei eine Navigationsdatei die für die

Bedienung des Computerprogramms erforderlichen Benutzerinteraktionen mit

dem Computerprogramm enthält, wobei die Benutzerinteraktionen als

Prozessschritte in der Navigationsdatei gespeichert sind, und wobei für

zumindest einen in der Navigationsdatei gespeicherten Prozessschritt

- der zumindest eine gespeicherte Prozessschritt geladen wird (S0; S9),

- der aktuelle Kontext des Computerprogramms ermittelt wird (S1),

- geprüft wird, ob der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem

Kontext des geladenen Prozessschrittes übereinstimmt (S2),

-

falls der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem Kontext des

geladenen Prozessschrittes übereinstimmt, das an der Anzeigeeinrichtung

angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms ermittelt

wird, welches dem Benutzeroberflächenobjekt (BOO) des geladenen

Prozessschrittes entspricht (S4), und

- das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt (BOO) des Computerprogramms

auf der Anzeigeeinrichtung für den Benutzer hervorgehoben wird (S6),

dadurch gekennzeichnet, dass

das angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms,

welches dem Benutzeroberflächenobjekt (BOO) des geladenen Prozessschrittes entspricht, ermittelt wird, indem

-

für alle dem aktuellen Kontext des Computerprogramms zugeordneten

Benutzeroberflächenobjekte

- ermittelt wird, ob der Objekttyp des angezeigten Benutzeroberflächenobjektes des Computerprogramms mit dem Objekttyp des

Benutzeroberflächenobjektes (BOO) des geladenen Prozessschrittes

übereinstimmt (S4.1),

-

falls die Objekttypen übereinstimmen, ein Übereinstimmungswert (ÜW) für

das angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms

ermittelt wird (S4.2), wobei der Übereinstimmungswert (ÜW) für ein

Benutzeroberflächenobjekt auf Basis der Objekteigenschaften (OE) des

Benutzeroberflächenobjektes bestimmt wird, wobei die Objekteigenschaften

(OE) des über die Objekterkennungsschnittstelle

abgefragten Benutzeroberflächenobjektes (BOO) mit den entsprechenden

Objekteigenschaften (OE) des Benutzeroberflächenobjektes (BOO) des

geladenen Prozessschrittes verglichen und bewertet werden und das

Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms zusammen mit dem

Übereinstimmungswert (ÜW) in einer absteigend sortierten Ergebnisliste

(EL) abgespeichert wird (S4.3), und

-

jenes Benutzeroberflächenobjekt aus der Ergebnisliste (EL) ausgewählt

wird, welches ein vorbestimmtes Auswahlkriterium erfüllt (S4.4), wobei das

vorbestimmte Auswahlkriterium darin besteht, dass das erste Benutzeroberflächenobjekt der Ergebnisliste ausgewählt wird,

wobei das Verfahren einen Schritt (S3) zum Anzeigen von Informationen zu

der von dem Benutzer durchzuführenden Benutzerinteraktion auf der

Anzeigeeinrichtung umfasst, wobei die Informationen vorzugsweise ein Bild

des

zu

bedienenden Benutzeroberflächenobjektes

und

einen

Beschreibungstext umfassen,

wobei die Navigationsdatei mit einem Aufzeichnungsmittel auf einer ersten

Datenverarbeitungseinrichtung erzeugt wird und das zu bedienende

Computerprogramm auf einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung

ausgeführt wird,

wobei die Navigationsdatei vor dem Ermitteln (S1) des aktuellen Kontextes

des Computerprogramms

in einen Arbeitsspeicher der zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung geladen wird,

wobei die Navigationsdatei erzeugt wird durch Verwendung eines

Aufzeichnungsverfahrens, bei welchem die Benutzerinteraktionen auf der

ersten Datenverarbeitungseinrichtung durch einen Benutzer durchgeführt

werden und

jeweils die Benutzerinteraktion, der Kontext und das

Benutzeroberflächenobjekt als Prozessschritte in der Navigationsdatei

gespeichert werden,

wobei der Kontext eine vorbestimmte Benutzeroberfläche des

Computerprogramms in einem vorbestimmten Zustand kennzeichnet.

Hilfsantrag 7 umfasst bei Streichung der Ansprüche 5 und 12 aus Konsistenzgründen in Patentanspruch 1 zusätzlich zu den Merkmalen der Hilfsanträge 3

und 4 die folgende hervorgehobene Ergänzung:

- geprüft wird, ob sich das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt (BOO)

bereits in dem erwarteten Zustand befindet, welcher durch die dem

aktuellen Prozessschritt zugeordnete Benutzerinteraktion herbeigeführt

werden soll, und nur, wenn die Prüfung ergibt, dass sich das ermittelte

Benutzeroberflächenobjekt (BOO) nicht

in dem erwarteten Zustand

befindet,

das

ermittelte Benutzeroberflächenobjekt

(BOO)

des

Computerprogramms auf der Anzeigeeinrichtung

für den Benutzer

hervorgehoben wird (S6),

Die Hilfsanträge 8 bis 15 gelten für den Fall, dass das Gericht in der Beschränkung

des Anspruchs 1 durch das Merkmal 1.2.3 und durch die Bedingung in Merkmal

1.2.4 eine unzulässige Erweiterung erkennen sollte, und beinhalten, das

Streitpatent im Umfang des Hauptantrages oder eines der Hilfsanträge 1 bis 7

aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass aus dem Schritt der Überprüfung des

Kontextes und dem positiven Ergebnis hierbei in Anspruch 1 keine Rechte

hergeleitet werden, also folgende Merkmale bei der Frage der Validität des

Streitpatents unberücksichtigt bleiben:

-

geprüft wird, ob der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem

Kontext des geladenen Prozessschrittes übereinstimmt (S2),

-

falls der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem Kontext des

geladenen Prozessschrittes übereinstimmt,

(Disclaimer)

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 basiert auf Hilfsantrag 7 und enthält neben

der Definition des Schrittes S3 entsprechend Hilfsantrag 5 zusätzlich die folgende

hervorgehobene Beschränkung:

wobei die Navigationsdatei während der Bedienung des Computerprogrammes

auf Anforderung durch den Benutzer zunächst in einem Initialisierungsschritt (S0)

vor dem Ermitteln (S1) des aktuellen Kontextes des Computerprogramms in

einen Arbeitsspeicher der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung geladen wird,

Als Hilfsantrag 17 wird beantragt, das Streitpatent im Umfang des Hilfsantrags 16

aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass aus dem Schritt der Überprüfung des

Kontextes und dem positiven Ergebnis hierbei in Anspruch 1 keine Rechte

hergeleitet werden, also folgende Merkmale bei der Frage der Validität des

Streitpatents unberücksichtigt bleiben:

-

geprüft wird, ob der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem

Kontext des geladenen Prozessschrittes übereinstimmt (S2),

-

falls der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem Kontext des

geladenen Prozessschrittes übereinstimmt,

(Disclaimer)

Wegen des weiteren Wortlauts der übrigen Patentansprüche nach den

Hilfsanträgen 1 bis 17 wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin hält die Hilfsanträge bereits für unzulässig, soweit sie den nicht

angegriffenen Unteranspruch 5 aufnehmen, und im Übrigen jedenfalls für nicht

patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis zugeleitet und hierin Fristen

zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen

Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Streitpatent ist im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären, weil ihm in

sämtlichen Anspruchsfassungen, soweit sie zulässig sind, der Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52 bis 57 EPÜ).

A.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Die Erfindung betrifft ausweislich Absatz 0001 der Streitpatentschrift

(EP 2 538 323 B1) ein Verfahren und ein System zur Unterstützung eines

Benutzers während einer Bedienung

zumindest eines

vorbestimmten

Computerprogramms, wobei während der Ausführung des Computerprogramms

zumindest ein Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms auf einer

Anzeigeeinrichtung zur Anzeige gebracht wird und wobei die Bedienung des

Computerprogramms eine Anzahl auszuführender Prozessschritte umfasst.

Zum technischen Hintergrund der Erfindung führt die Streitpatentschrift u. a. aus

(vgl. Absätze 0002 bis 0005):

Zur Unterstützung eines Benutzers während

der Bedienung eines

Computerprogramms oder zum Erlernen eines Computerprogramms sei es

bekannt, dem Benutzer ein Handbuch zur Verfügung zu stellen. Das Handbuch

könne als gedrucktes Handbuch oder als elektronisches Handbuch, etwa in Form

einer

in dem Computerprogramm

integrierten Hilfe bereitgestellt werden.

Elektronische Handbücher hätten dabei den Vorteil, dass bei Anforderung der Hilfe,

etwa durch Drücken einer Taste, das Computerprogramm automatisch den Hilfetext

aus dem elektronischen Handbuch zur Anzeige bringen könne, welcher dem

Programmkontext, in dem sich das Computerprogramm befinde, zugeordnet sei.

Von Nachteil sei dabei, dass bei jedem Wechsel des Programmkontextes, etwa

wenn eine neue Bildschirmmaske aufgerufen werde, die Hilfe durch den Benutzer

erneut angefordert werden müsse, um den korrekten Hilfetext zur Anzeige zu

bringen. Auch sei eine interaktive Benutzerführung durch das Computerprogramm

nicht möglich.

Zur Unterstützung einer Benutzerführung durch ein Computerprogramm sei es

ferner

bekannt, während

der Bedienung

des Computerprogramms

Bildschirmobjekte, sogenannte Benutzeroberflächenobjekte, hervorzuheben, um

dem Benutzer zu signalisieren, mit welchem Benutzeroberflächenobjekt eine

Interaktion zu erfolgen habe. Die Unterstützung könne auch in diesem Fall etwa

durch Drücken einer Taste angefordert werden. Das hervorzuhebende

Benutzeroberflächenobjekt werde anhand vorbestimmter Bezugsmerkmale

lokalisiert, etwa anhand der Position des Benutzeroberflächenobjektes in der

Bildschirmmaske und/oder in einer Liste von Benutzeroberflächenobjekten.

Diese Form der Unterstützung habe allerdings den Nachteil, dass ein

entsprechendes Benutzeroberflächenobjekt nur dann korrekt hervorgehoben

werden könne, wenn sich die Bezugsmerkmale nicht änderten. Ändere sich

beispielsweise die Reihenfolge der Benutzeroberflächenobjekte in der Liste von

Benutzeroberflächenobjekten, wenn etwa das Computerprogramm von einem

Entwicklungssystem auf ein Produktivsystem portiert werde, könne dies dazu

führen, dass ein falsches Benutzeroberflächenobjekt aus der Liste ausgewählt und

hervorgehoben werde, was wiederum

zu einer Fehlbedienung des

Computerprogramms durch den Benutzer führen könne. Ein weiterer Nachteil

bestehe darin, dass diese Art der Benutzerführung nicht kontextübergreifend

funktioniere, sodass der Benutzer bei jedem Wechsel des Kontextes des

Computerprogramms, etwa beim Wechsel von einer Eingabemaske zur nächsten

Eingabemaske, die Unterstützung erneut anfordern müsse.

Das Streitpatent nennt als Aufgabe (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0006), ein

Verfahren und ein System zur Unterstützung eines Benutzers während einer

Bedienung eines Computerprogramms bereitzustellen, welche es erlauben,

während der Ausführung des Computerprogramms kontextübergreifend ein

Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms entsprechend einem

vorbestimmten Programmablauf auch bei sich ändernden Bezugsmerkmalen des

Benutzeroberflächenobjektes auf einer Anzeigeeinrichtung hervorzuheben. Die

genannte Aufgabe entspricht nach dem Verständnis des Senats auch der objektiven

Problemstellung.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Informationstechnik

mit Hochschulabschluss, der als Systementwickler oder Programmierer über

Berufserfahrung in der Entwicklung von Hilfesystemen verfügt.

2.

Die Aufgabe soll durch ein Verfahren und ein System zur Unterstützung eines

Benutzers während einer Bedienung eines Computerprogramms insbesondere

gemäß den unabhängigen Ansprüchen gelöst werden (vgl. Streitpatent, Abs. 0007).

Patentanspruch 1 betrifft ein Computer-implementiertes Verfahren, Patentanspruch

13 ein System, welches auf einen der Verfahrensansprüche rückbezogen ist und

Anspruch 14 ein Computerprogrammprodukt, welches ebenfalls auf einen der

Verfahrensansprüche rückbezogen ist. Die weiteren mit der Klage angegriffenen

Ansprüche 10, 11 und 12 sind auf den Verfahrens-anspruch 1 unmittelbar oder

mittelbar rückbezogene Unteransprüche.

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags (erteilter Anspruch 1) kann

dabei wie folgt gegliedert werden:

1.1

Computer-implementiertes Verfahren zur Unterstützung eines Benutzers

während

einer

Bedienung

zumindest

eines

vorbestimmten

Computerprogramms,

1.1.1 wobei während der Ausführung des Computerprogramms zumindest ein

Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms auf einer Anzeigeeinrichtung zur Anzeige gebracht wird,

1.1.2 wobei die Bedienung des Computerprogramms eine Anzahl

auszuführender Prozessschritte umfasst,

1.1.3 wobei jeder Prozessschritt durch eine vorbestimmte Benutzerinteraktion mit

einem vorbestimmten Benutzeroberflächenobjekt

(BOO)

in einem

vorbestimmten Kontext des Computerprogramms repräsentiert wird,

1.1.4 wobei eine Navigationsdatei die für die Bedienung des Computerprogramms erforderlichen Benutzerinteraktionen mit dem Computerprogramm enthält,

1.1.5 wobei die Benutzerinteraktionen als Prozessschritte in der Navigationsdatei gespeichert sind, und

1.2

wobei

für zumindest einen

in der Navigationsdatei gespeicherten

Prozessschritt

1.2.1

- der zumindest eine gespeicherte Prozessschritt geladen wird (S0; S9),

1.2.2

- der aktuelle Kontext des Computerprogramms ermittelt wird (S1),

1.2.3

- geprüft wird, ob der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem

Kontext des geladenen Prozessschrittes übereinstimmt (S2),

1.2.4

- falls der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem Kontext des

geladenen Prozessschrittes übereinstimmt, das an der Anzeigeeinrichtung

angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms ermittelt

wird, welches dem Benutzeroberflächenobjekt (BOO) des geladenen

Prozessschrittes entspricht (S4), und

1.2.5

- das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt

(BOO) des Computerprogramms auf der Anzeigeeinrichtung für den Benutzer hervorgehoben

wird (S6),

dadurch gekennzeichnet, dass

1.3

das angezeigte Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms,

welches dem Benutzeroberflächenobjekt

(BOO) des geladenen

Prozessschrittes entspricht, ermittelt wird, indem

1.3.1

- für alle dem aktuellen Kontext des Computerprogramms zugeordneten

Benutzeroberflächenobjekte

- ermittelt

wird,

ob

der Objekttyp

des

angezeigten

Benutzeroberflächenobjektes des Computerprogramms mit dem

Objekttyp des Benutzeroberflächenobjektes (BOO) des geladenen

Prozessschrittes übereinstimmt (S4.1),

1.3.2

- falls die Objekttypen übereinstimmen, ein Übereinstimmungswert

(ÜW)

für

das

angezeigte Benutzeroberflächenobjekt

des

Computerprogramms ermittelt wird (S4.2),

1.3.3

wobei der Übereinstimmungswert

(ÜW)

für ein Benutzeroberflächenobjekt auf Basis der Objekteigenschaften (OE) des

Benutzeroberflächenobjektes bestimmt wird,

1.3.4

wobei

die Objekteigenschaften

(OE)

des

über

die

Objekterkennungsschnittstelle abgefragten Benutzeroberflächenobjektes (BOO) mit den entsprechenden Objekteigenschaften (OE)

des

Benutzeroberflächenobjektes

(BOO)

des

geladenen

Prozessschrittes verglichen und bewertet werden und das

Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms zusammen mit

dem Übereinstimmungswert (ÜW)

in einer Ergebnisliste (EL)

abgespeichert wird (S4.3), und

1.3.5

- jenes Benutzeroberflächenobjekt aus der Ergebnisliste

(EL)

ausgewählt wird, welches ein vorbestimmtes Auswahlkriterium erfüllt

(S4.4).

3.

Einige Merkmale der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag bzw.

Hilfsanträgen 1 bis 7 und 16 bedürfen der Erläuterung.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist auf ein computer-implementiertes Verfahren

gerichtet, das gemäß der

in Merkmal 1.1 genannten Zweckangabe zur

Unterstützung eines Benutzers während einer Bedienung zumindest eines

vorbestimmten Computerprogramms geeignet sein soll. Als Unterstützung ist dabei

jegliche Hilfestellung anzusehen, welche dem Benutzer in Form einer Information

angeboten wird (vgl. Streitpatent, Abs. 0002 - 0004). Das beanspruchte Verfahren

schließt dabei die Unterstützung innerhalb eines Programms (d. h. aus dem

unterstützten, vorbestimmten Programm heraus) ebenso mit ein wie die

Unterstützung des Benutzers mit Hilfe eines weiteren Programms, das dieses

Unterstützungsverfahren

bereitstellt

und

sich

vom

vorbestimmten

Computerprogramm unterscheidet. In Merkmal 1.1.1 ist vorgesehen, dass während

der Benutzung des Computerprogramms ein Benutzeroberflächenobjekt (BOO),

also etwa ein Eingabefeld in einer Maske des Computerprogramms, eine

Schaltfläche, eine Checkbox oder eine Tabelle auf der Anzeige erscheint (vgl.

Streitpatent, Abs. 0030). Die folgenden Merkmale 1.1.2 und 1.1.3 definieren

Eigenschaften des Computerprogramms, dessen Bedienung auszuführende

Prozessschritte umfassen, welche durch eine bestimmte Benutzerinteraktion mit

einem bestimmten Benutzeroberflächenobjekt (BOO) in einem bestimmten Kontext

des Programms repräsentiert sind. Abgesehen davon, dass dies bei einem durch

Benutzeroberflächenobjekte gesteuerten Programmablauf die übliche Bedienart

sein dürfte, schränken die Merkmale 1.1.2 und 1.1.3 das Verfahren nur insoweit ein,

dass es geeignet sein soll, eine Unterstützung für solcherart ausgestaltete

Computerprogramme

zu

bieten,

also

für

Programme

mit

Benutzeroberflächenobjekten, d. h. etwa mit grafischen Bedienoberflächen. Die

Merkmale 1.1.4 und 1.1.5 beschreiben ebenfalls keine Verfahrensschritte, sondern

betreffen die Eigenschaften einer Navigationsdatei, in der die für die Bedienung des

Programms erforderlichen Benutzerinteraktionen als Prozessschritte abgespeichert

sein sollen. In Verbindung mit Merkmal 1.1.3 folgt daraus, dass die Navigationsdatei

für jeden Prozessschritt des Programms beschreibt, wie die Benutzerinteraktion mit

dem vorbestimmten Benutzeroberflächenobjekt in einem vorbestimmten Kontext

auszusehen hat. Das Streitpatent führt entsprechend aus, dass ein Prozessschritt

durch

das Tripel Anwendungskontext, Benutzeroberflächenobjekt

und

Benutzerinteraktion repräsentiert wird (vgl. Streitpatent, Abs. 0062).

Die Merkmalsgruppe 1.2 definiert mehrere Verfahrensschritte: Zunächst soll ein

Prozessschritt geladen werden (Merkmal 1.2.1), ohne dass festgelegt ist, um

welchen Prozessschritt es sich dabei handelt. Es kann sich also um den ersten oder

auch einen beliebigen der in der Navigationsdatei gespeicherten Prozessschritte

handeln. Sodann soll der aktuelle Kontext des Computerprogramms ermittelt

werden (Merkmal 1.2.2). Bei dem Kontext des Computerprogramms bzw. dem

Anwendungskontext handelt es sich gemäß Absatz 0032 des Streitpatents um eine

vorbestimmte Benutzeroberfläche des vorbestimmten Computerprogramms, also

beispielsweise das aktuell aktive Fenster oder die aktuell aktive Eingabemaske, in

einem vorbestimmten Zustand. In Verbindung mit der Definition des Prozessschritts

durch das Tripel Anwendungskontext, Benutzeroberflächenobjekt und Benutzerinteraktion (vgl. Streitpatent, Abs. 0062) folgt daraus, dass es sich bei dem zu

überprüfenden Kontext um einen vorbestimmten Zustand und nicht um das

Benutzeroberflächenobjekt selbst oder die darauf gerichtete Benutzerinteraktion

selbst handelt. Merkmal 1.2.3 fordert, dass geprüft wird, ob der aktuelle Kontext,

also beispielsweise das aktuell aktive Fenster des Programms, mit dem Kontext des

nach Merkmal 1.2.1 geladenen Prozessschritts übereinstimmt. Für den Fall, dass

diese Überprüfung „ja“ ergibt, erfolgen die in den Merkmalen 1.2.4 und 1.2.5

aufgeführten Schritte: Für den geladenen Prozessschritt wird ermittelt, welches der

aktuell angezeigten Benutzeroberflächenobjekte diesem Prozessschritt entspricht.

Das so ermittelte Benutzeroberflächenobjekt wird auf der Anzeigeeinrichtung

hervorgehoben, etwa durch eine Änderung der Helligkeit des Objekts im Vergleich

zum sonstigen Bildschirmhintergrund (vgl. Streitpatent, Abs. 0019, 0102).

Die den kennzeichnenden Teil von Anspruch 1 bildende Merkmalsgruppe 1.3

beschreibt, wie dasjenige hervorzuhebende Benutzeroberflächenobjekt, welches

dem Benutzeroberflächenobjekt des geladenen Prozessschritts entspricht, ermittelt

werden soll. Dazu erfolgt zunächst nach Merkmal 1.3.1 eine Überprüfung, ob die

Objekttypen übereinstimmen, was für alle dem aktuellen Kontext zugeordneten

Objekte ermittelt werden soll. Das heißt, es wird für alle zugeordneten Objekte

überprüft, ob der Objekttyp des Benutzeroberflächenobjekts des geladenen

Prozessschritts mit dem Objekttyp des

jeweils gerade zu überprüfenden

Benutzeroberflächenobjekts übereinstimmt (vgl. Streitpatent, Abs. 0068). Falls

diese Überprüfung positiv ausfällt, die Objekttypen also übereinstimmen, legt

Merkmal 1.3.2 fest, dass für jedes dieser auf der Anzeigeeinrichtung angezeigten

Benutzeroberflächenobjekte ein Übereinstimmungswert ermittelt wird und die

Prozessschritte 1.3.3 und 1.3.4 durchgeführt werden. Der Übereinstimmungswert

soll anhand eines Vergleichs der Objekteigenschaften des

jeweiligen

Benutzeroberflächenobjekts mit dem Benutzeroberflächenobjekt des geladenen

Prozessschritts bestimmt und dann in einer Ergebnisliste abgespeichert werden.

Das Streitpatent gibt dazu an, dass „jeder verfügbaren Objekteigenschaft OE ein

Gewichtungsfaktor zugeordnet“ wird (vgl. Streitpatent, Abs. 0076, 0077). Zudem

listen sämtliche aufgeführten Beispiele (vgl. SP, Abs. 0095 - 0098) jeweils mehrere

Objekteigenschaften mit den ihnen zugeordneten Gewichtungsfaktoren auf.

Allerdings bezieht sich Merkmal 1.3.4 auf die Objekteigenschaften (OE) des über

die Objekterkennungsschnittstelle abgefragten Benutzeroberflächenobjekts, so

dass sich die zu berücksichtigenden Objekteigenschaften nicht zwangsläufig auf

alle Eigenschaften des Objekts beziehen, sondern nur auf diejenigen

Objekteigenschaften, die über die Objekterkennungsschnittstelle verfügbar sind

(vgl. Streitpatent, Abs. 0076, 0077 i. V. m. Abs. 0066). Soweit daher über die

Objekterkennungsschnittstelle nur eine Objekteigenschaft ermittelt werden kann,

also verfügbar ist, fällt auch eine Bestimmung des Übereinstimmungswertes anhand

einer einzigen Objekteigenschaft des Objekts unter den Anspruchswortlaut. Eine

beliebige Auswahl von zu berücksichtigenden Objekteigenschaften ist dem

Streitpatent dagegen nicht zu entnehmen. Als Objekteigenschaften für ein

Benutzeroberflächenobjekt benennt das Streitpatent als Beispiele die Position, die

Größe, den enthaltenen Text, die Farbe oder den Objekttyp (vgl. Streitpatent, Abs.

0064), sowie die Reihenfolge, die Hierarchie, ein Vorgängerobjekt oder ein nächstes

Objekt (vgl. Streitpatent, Abs. 0095 - 0098).

Der Übereinstimmungswert ist im Anspruch nicht näher definiert und kann damit

auch eine boolesche Variable sein, die lediglich zwei Werte (beispielsweise

„wahr“ oder „falsch“) annehmen kann. Merkmal 1.3.4 legt fest, dass das

Benutzeroberflächenobjekt zusammen mit dem Übereinstimmungswert in einer

Ergebnisliste abgespeichert wird, womit die Ergebnisliste unabhängig vom

ermittelten Übereinstimmungswert jeweils das Speichern beider Daten, also des

Benutzeroberflächenobjekts und des Übereinstimmungswertes fordert.

Das Ermitteln des nach Merkmal 1.2.5 für den Benutzer hervorzuhebenden

Benutzeroberflächenobjekts wird gemäß Merkmal 1.3.5 mit der Auswahl jenes

Benutzeroberflächenobjekt aus der Ergebnisliste abgeschlossen, welches ein

vorbestimmtes Auswahlkriterium erfüllt. Eine weitergehende Festlegung zu dem in

Merkmal 1.3.5 aufgeführten Auswahlkriterium trifft Anspruch 1 in der erteilten

Fassung (Hauptantrag) nicht.

Der Anspruch macht keine Aussage dazu, welche Schritte vorgenommen werden

sollen, wenn bei der in Merkmal 1.2.3 erfolgten Prüfung festgestellt wird, dass der

aktuelle Kontext des Programms nicht mit dem Kontext des geladenen

Prozessschritts übereinstimmt. Für diesen Fall lässt Anspruch 1 offen, ob weitere

Schritte zum Ermitteln und Hervorheben eines Benutzeroberflächenobjekts erfolgen

oder ob das Verfahren ohne Hervorhebung beendet wird. Eine Synchronisierung für

den Fall, dass die

in Merkmal 1.2.3 vorgenommene Überprüfung keine

Übereinstimmung ergibt, ist erst im nicht angegriffenen Unteranspruch 3 gefordert

(vgl. auch Streitpatent, Fig. 1, Block SYN, sowie Fig. 2 und Abs. 0041).

Auch Maßnahmen bzw. Verfahrensschritte zum Anfordern der Unterstützung für

den Benutzer (vgl. Streitpatent, Abs. 0038) sind vom Wortlaut des erteilten

Anspruchs 1 allenfalls indirekt umfasst, wobei das Verfahren gemäß Merkmal 1.1

zur Unterstützung eines Benutzers während der Bedienung eines Programms

geeignet sein soll.

In Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 ist jeweils eine Definition des

Benutzeroberflächenobjekts ergänzt, welches „ein Objekt an einer Benutzeroberfläche des Computerprogramms ist, über welches der Benutzer mit dem

Computerprogramm interagieren kann“ bzw. „über ein Eingabegerät mit dem

Computerprogramm

interagieren kann“. Damit wird das anspruchsgemäße

Benutzeroberflächenobjekt insoweit gegenüber anderen, auf einer grafischen

Bedienoberfläche dargestellten Objekten abgegrenzt, als dass es sich um Objekte

der Benutzeroberfläche handelt, über welche der Benutzer mit dem

Computerprogramm interagieren kann.

In Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist zusätzlich die Auswahl des hervorzuhebenden

Benutzeroberflächenobjekts in den Merkmalen 1.3.4 und 1.3.5 durch die Angabe

einer Sortierung der Ergebnisliste und die Auswahl des ersten Objekts dieser

Ergebnisliste näher bestimmt.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind zusätzlich zum Hilfsantrag 2 Merkmale zur

Erzeugung der Navigationsdatei auf einer weiteren Datenverarbeitungseinrichtung

aufgenommen. Allerdings ist das Verfahren nach Anspruch 1 auf eine Unterstützung

des Benutzers während der Bedienung und Ausführung eines Computerprogramms

gerichtet (vgl. Merkmal 1.1). Verfahrensschritte, die als Vorbereitung auf einem

anderen Datenverarbeitungssystem erfolgen, beeinflussen nur insoweit das

Verfahren zur Unterstützung des Benutzers, als dass das Vorhandensein einer

Navigationsdatei zur Beschreibung von Prozessschritten vorausgesetzt wird und

diese selbstverständlich zur Verwendung im Datenverarbeitungssystems des

Benutzers vorliegen muss, also dort gelesen bzw. geladen ist. Hiervon ist jedoch

bereits in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag auszugehen. Soweit sich die in

Hilfsantrag 4 ergänzten Merkmale dagegen mit dem Erstellen bzw. Aufzeichnen der

Navigationsdatei in einem weiteren Datenverarbeitungssystem befassen, können

sie das beanspruchte Verfahren zur Unterstützung des Benutzers nicht

charakterisieren, da bei der Verwendung der Navigationsdatei im beanspruchten

Verfahren bei der Unterstützung des Benutzers während der Bedienung und

Ausführung des vorbestimmten Computerprogramms nicht erkennbar ist, wie oder

wo diese Datei erstellt wurde.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des

Hilfsantrags 2 die Konkretisierung der Unterstützung des Benutzers in Form des

Anzeigens von Informationen zu der von dem Benutzer durchzuführenden

Benutzerinteraktion auf der Anzeigeeinrichtung.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 sind die Ergänzungen aus den Hilfsanträgen 3 bis

5 zusammengefasst.

Im Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 ist zusätzlich eine Prüfung

vorgesehen, ob sich das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt (BOO) bereits in dem

erwarteten Zustand befindet, welcher durch die dem aktuellen Prozessschritt

zugeordnete Benutzerinteraktion herbeigeführt werden soll. Nur wenn dies noch

nicht der Fall

ist, wird das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt des

Computerprogramms auf der Anzeigeeinrichtung für den Benutzer hervorgehoben.

Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 16 basiert auf Hilfsantrag 7 und

umfasst einen zusätzlichen Initialisierungsschritt zum Laden der Navigationsdatei

auf Anforderung durch den Benutzer.

II.

Zum Hauptantrag

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit

ausgehend vom Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D7 für nichtig

zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegenüber den

Druckschriften D1 und D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

Aus Druckschrift D1

ist ein Computer-implementiertes Verfahren zur

Unterstützung eines Benutzers während einer Bedienung eines vorbestimmten

Computerprogramms bekannt (delivery of interactive onscreen instructions, vgl.

S. 1-3, dritter Abs. / Merkmal 1.1), bei dem während der Ausführung des

Computerprogramms

zumindest

ein

Benutzeroberflächenobjekt

des

Computerprogramms auf einer Anzeigeeinrichtung zur Anzeige gebracht wird (vgl.

item on the screen, beispielsweise a specific menu or menu item, oder an item in a

dialog box or other interface element in a window; vgl. S. 2-79, zweiter Abs. /

Merkmal 1.1.1). Dabei umfasst die Bedienung des Computerprogramms eine

Anzahl auszuführender Prozessschritte (sequence, vgl. beispielsweise S. C-25,

Figure C-4 und S. 2-86, Figure 2-58 / Merkmal 1.1.2). Diese Prozessschritte werden

jeweils durch eine vorbestimmte Benutzerinteraktion mit einem vorbestimmten

Benutzeroberflächenobjekt (item on the screen, beispielsweise a specific menu or

menu item, oder an item in a dialog box or other interface element in a window; vgl.

S. 2-79, zweiter Abs. i. V. m. Beschreibung von coachmark types, S. 2-80) in einem

vorbestimmten Kontext (vgl. Kapitel Using Context Checks, S. 2-83 f; beispielsweise

ActiveWindow, vgl. S. C-18, dritter Abs.) des Computerprogramms repräsentiert

(…each contain a step that the user should perform to accomplish the task, vgl.

Beschreibung zu Panels 2 and 3, S. 2-86 / Merkmal 1.1.3). Dabei ist eine

Navigationsdatei vorgesehen, die die für die Bedienung des Computerprogramms

erforderlichen Benutzerinteraktionen mit dem Computerprogramm enthält (Guide

File, vgl. S. 1-3, S. xix sowie beispielsweise S. C-1 und S. C-17, Listing C-10 /

Merkmal 1.1.4), wobei die Benutzerinteraktionen als Prozessschritte in der

Navigationsdatei gespeichert sind (vgl. beispielsweise S. C-17, Listing C-10, i. V. m.

action panel, S. 2-53, le. Abs. / Merkmal 1.1.5).

Zur Unterstützung eines Benutzers während einer Bedienung eines vorbestimmten

Computerprogramms wird für einen in der Navigationsdatei gespeicherten

Prozessschritt dieser eine gespeicherte Prozessschritt geladen (vgl. beispielsweise

S. C-17, Listing C-10 / Merkmale 1.2, 1.2.1). Der aktuelle Kontext des

Computerprogramms wird ermittelt und mit dem Kontext des geladenen

Prozessschrittes verglichen, um zu prüfen, ob der aktuelle Kontext des

Computerprogramms mit dem Kontext des geladenen Prozessschrittes

übereinstimmt (vgl. Kapitel Using Context Checks, S. 2-83 f und … verify whether

this condition is true, S. 2-87, erster Abs., sowie <Skip lf> and <Make Sure>

commands, S. C-17, S. C-18 / Merkmale 1.2.2, 1.2.3). Druckschrift D1 sieht vor,

dass ein dem Prozessschritt entsprechendes Benutzeroberflächenobjekt des

Computerprogramms auf der Anzeigeeinrichtung für den Benutzer hervorgehoben

wird (verschiedene Arten von Hervorhebungs-Typen - coachmark, vgl. S. 2-79 bis

2-83, S. C-25 bis S. C-26 / Merkmal 1.2.5). In diesem Zusammenhang entnimmt

der Fachmann der Druckschrift D1 außerdem, dass hervorzuhebende

Benutzeroberflächenobjekte anhand ihres Objekttyps oder ihrer Objektbezeichnung

(vgl.

targetltem, S. 10-109,

le. Abs. und S. 10-110), also anhand von

Objekteigenschaften, identifiziert werden (vgl. Merkmale 1.3.1, 1.3.4).

Der Senat stimmt der Beklagten zu, dass eine Ermittlung des hervorzuhebenden

angezeigten Benutzeroberflächenobjekts in Druckschrift D1 nicht ausdrücklich

beschrieben ist (vgl. Merkmal 1.2.4, Merkmalsgruppe 1.3). Der Fachmann entnimmt

Druckschrift D1 jedoch Hinweise, dass eine zuverlässige Identifizierung des

Benutzeroberflächenobjekts wichtig ist (vgl. insbesondere S. 2-79, Abs. Important

u. S. 10-107, Abs. Special considerations).

Der Einwand der Beklagten bezüglich des Hervorhebungs-Typs object coach, bei

welchem die Applikation die hervorzuhebenden Objekte spezifizieren muss und

daher keine Ermittlung wie in Merkmal 1.2.4 gefordert erfolgt (vgl. S. 2-80:

Coachmarks Styles), gilt, wie die Klägerin ausführt, nicht für alle Hervorhebungs-

Typen. Wie auf Seite 9-38 angegeben, kann das Hilfesystem – außer für die explizit

genannte Ausnahme

für den Typ object coach – ohne Angaben vom

Anwendungsprogramm die Hervorhebung durchführen (vgl. S. 9-38: Apple Guide

can automatically draw coachmarks for menus, items, …, without assistance from

your application). Dieser Aussage entnimmt der Fachmann, dass dazu das

hervorzuhebende Benutzeroberflächenobjekt im Sinne der Merkmale 1.2.4 und 1.3

ermittelt werden muss. Druckschrift D1 weist zudem ausdrücklich auf die Gefahr

hin, dass es unter bestimmten Bedingungen zu einer falschen Identifizierung des

Benutzeroberflächenobjekts kommen kann

(S. 10-107, Abschnitt Special

Considerations) und dass es wichtig ist, das hervorzuhebende Element zu

identifizieren bzw. zu verifizieren (vgl. S. 2-79, Abschnitt Important).

Der Fachmann erhält daher aufgrund seines fachmännischen Verständnisses der

Anforderungen für die Hervorhebung eines Benutzeroberflächenobjekts bereits aus

Druckschrift D1 den Hinweis, dass bei Übereinstimmung des aktuellen und des im

Prozessschritt beschriebenen Kontextes das hervorzuhebende, aktuell angezeigte

Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms ermittelt werden muss, das

diesem Prozessschritt entspricht (Merkmale 1.2.4, 1.3).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Fachmann auch Veranlassung,

den Stand der Technik nach Anregungen zu durchsuchen, wie eine zuverlässige

Ermittlung von Benutzeroberflächenobjekten möglich

ist. Der

in diesem

Zusammenhang geäußerten Auffassung der Beklagten, die Aufgabe des

Fachmanns müsse sich aus der Druckschrift D1 ableiten lassen, stimmt der Senat

nicht zu. Denn die objektive Aufgabe leitet sich nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs gerade nicht aus einer als „nächstkommender Stand der

Technik“ bestimmten Druckschrift ab (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009,

Xa ZR 138/05 – Fischbissanzeiger; Urteil vom 4.2.2010, Xa ZR 36/08

– Gelenkanordnung; Urteil vom 16.12.2008, X ZR 89/07 – Olanzapin, Rn. 51). Die

Aufgabe, vor die der Fachmann im vorliegenden Fall gestellt war, ist daher nicht,

das Verfahren nach Druckschrift D1 weiterzuentwickeln. Vorliegend ergibt sich die

Zielsetzung des Fachmanns bereits aus der im Streitpatent genannten Aufgabe, die

auch der objektiven, durch das beanspruchte Verfahren bzw. System gelösten

Problemstellung entspricht. Demnach sollen ein Verfahren und ein System zur

Unterstützung

eines

Benutzers während

einer

Bedienung

eines

Computerprogramms bereitgestellt werden, welche es erlauben, während der

Ausführung des Computerprogramms kontextübergreifend ein Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms entsprechend einem vorbestimmten

Programmablauf auch bei sich ändernden Bezugsmerkmalen des Benutzeroberflächenobjektes auf einer Anzeigeeinrichtung hervorzuheben. Dabei hat der

Fachmann aufgrund der Hinweise auf mögliche Probleme im Hilfesystem gemäß

Druckschrift D1 (vgl. S. 2-79, Abschnitt Important; S. 10-107, Abschnitt Special

Considerations) eine Veranlassung, den weiteren Stand der Technik nach

Möglichkeiten zu durchsuchen, um eine möglichst fehlerfreie Unterstützung des

Benutzers zu entwickeln.

Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass nach Druckschrift D1 für

bestimmte Hervorhebungs-Typen

(coachmark)

keine Ermittlung

des

Benutzeroberflächenobjekts erforderlich ist (vgl. Beschreibung zu object coach,

S. 2-80). Denn ein Benutzerhandbuch wie Druckschrift D1 setzt eine

Betriebssystem- und Programmumgebung voraus, bei der bestimmte Maßnahmen

nicht gesondert

implementiert werden müssen, beispielsweise wenn das

Anwendungsprogramm oder das genutzte Betriebssystem bereits Informationen

über den Anwendungskontext oder aktive Benutzeroberflächenelemente

bereitstellt. Gerade aufgrund dieser Abhängigkeit von der Betriebssystem- und

Programmumgebung wird der Fachmann nicht unreflektiert jedes Detail der

Druckschrift D1 übernehmen, insbesondere da er aufgrund der genannten Hinweise

auf mögliche Probleme oder besondere Randbedingungen, beispielsweise auch die

dabei jeweils vorausgesetzte Betriebssystemumgebung oder Eigenschaften des

Anwendungsprogramms, die sich aus der Lehre der Druckschrift D1 ergeben,

hingewiesen wird. Für die angestrebte flexible Lösung zur Unterstützung des

Nutzers wird der Fachmann sich daher nicht darauf verlassen, dass das

Anwendungsprogramm oder Betriebssystem bereits alle erforderlichen

Informationen liefert. Vielmehr erkennt er in Druckschrift D1, dass entsprechende

Informationen über die aktuell angezeigten Benutzeroberflächenobjekte erforderlich

sind, um die genannten Probleme zu überwinden.

In der zum Stand der Technik gehörenden Druckschrift D7 (DE 10 2008 028 581

A1) findet der Fachmann in den Absätzen 0003 bis 0005 und insbesondere den

Figuren 1, 6, 7, 8 u. 12 mit zugehöriger Beschreibung in den Absätzen 0033 und

0047

bis

0054 ein Verfahren

zur

automatischen Ermittlung

von

Benutzeroberflächenobjekten, welches nicht nur, wie die Beklagte anführt, zur

automatischen Erstellung von Dokumentationen dient, sondern allgemein bei

Computer-Anwendungen eingesetzt werden kann (vgl. Abs. 0004, 0005, 0026,

0046). Dabei werden Objekttypen von angezeigten Benutzeroberflächenobjekten

mit vorgegebenen Objekttypen verglichen und bewertet, so dass ein

Übereinstimmungswert ermittelt wird. In Druckschrift D7 sind die Steuerelemente 7

als Benutzeroberflächenobjekte, die Methodenobjekte als Objekttypen, die

Erkennungssicherheit als Übereinstimmungswert und die Kandidatenliste als

Ergebnisliste anzusehen (vgl. Abs. 0066 - 0068, 0081 - 0087, 0092, Fig. 7 u. 12 /

Merkmal 1.3.1). Wie von der Klägerin ausgeführt, kann die Überprüfung der IDs als

ein Überprüfen von Objekttypen angesehen werden, an das sich das Ermitteln eines

Übereinstimmungswerts (Erkennungssicherheit) und ein Abspeichern gemeinsam

mit dem extrahierten Objekt, welches nunmehr einen Kandidaten darstellt, in einer

Ereignisliste (Kandidatenliste) anschließt (vgl. Abs. 0079, letzte zwei Sätze: Ein

Kandidat 6 ist … ein potentiell erkanntes Steuerelement 7, das mit einer Maßzahl

verknüpft ist, die die Güte der Erkennung angibt.) Diese Maßzahl wird im Laufe der

Erkennung automatisch generiert, und zwar auf Basis der Objekteigenschaften (vgl.

Abs. 0056 / Merkmale 1.3.2, 1.3.3, 1.3.4). Im Hinblick auf Merkmal 1.3.5 sind weiter

die Absätze 0092 und 0093 relevant, da das dort beschriebene Ordnen der

Kandidaten anhand der Güte der Erkennung (Maßzahl) die Grundlage für die

Auswahl eines Objekts aus der Liste bildet, wie sie in Merkmal 1.3.5 gefordert ist.

Der Fachmann entnimmt Druckschrift D7 somit die Merkmale 1.3.1 bis 1.3.5 für die

Anwendung in einem Online-Hilfesystem.

Der Auffassung der Beklagten, dass Druckschrift D7 zusätzliche Vorarbeiten in

Form der Definition von so genannten Schablonen (Anwendungsschablone,

Objektschablone) voraussetze und daher nicht flexibel Benutzeroberflächenobjekte

identifizieren könne, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Denn auch das

anspruchsgemäße Verfahren setzt eine Beschreibung erwarteter Prozessschritte

des Anwendungsprogramms und den jeweils in einem bestimmten Kontext

hervorzuhebender Benutzeroberflächenobjekte voraus (vgl. Streitpatent: Anspruch

1, Merkmale 1.1.3 und 1.1.5 sowie Abs. 0062 i. V. m. Abs. 0009). Dass zum

Ermitteln eines Benutzeroberflächenobjekts eine Information über Eigenschaften

des bei einem Prozessschritt hervorzuhebenden Objekts, beispielsweise dessen

Typ, Bezeichnung oder ID, vorliegen muss, ergibt sich aus Druckschrift D7. Ein

Hinweis dazu findet sich – wie oben dargelegt – bereits in Druckschrift D1 (S. 10-

109 und 10-110). Diese weiteren Informationen, d. h. die Beschreibung erwarteter

Objekteigenschaften, ebenfalls in der Navigationsdatei zu hinterlegen, welche nach

Druckschrift D1 bereits die Beschreibung des Prozessschritts einschließlich der

Beschreibung

des

Kontexts

und

des

hervorzuhebenden

Benutzeroberflächenobjekts enthält, stellt eine fachübliche, wenn nicht sogar

selbstverständliche Maßnahme dar.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich demnach für den

Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D1

und D7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht daher nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

III.

Zu den Hilfsanträgen

Das Streitpatent ist auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen, mit denen die

Beklagte es beschränkt verteidigt, nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des

jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht patentfähig ist, die

Hilfsanträge 7 und 16 nicht zulässig sind und die Hilfsanträge 8 bis 15 sowie 17

mangels Eintretens der dort formulierten prozessualen Bedingung nicht zu prüfen

sind.

1. Zu den Hilfsanträgen 1 und 2

Der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist das Verfahren nach Anspruch 1 des

Hauptantrags um die Definition des Begriffs „Benutzeroberflächenobjekt“ ergänzt,

wonach „ein Benutzeroberflächenobjekt ein Objekt an einer Benutzeroberfläche des

Computerprogramms ist, über welches der Benutzer mit dem Computerprogramm

interagieren kann“. Diese Definition ist in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

dahingehend ergänzt, dass diese Interaktion „über ein Eingabegerät“ erfolgt.

Diese Definitionen geben allerdings nichts anderes als das fachübliche Verständnis

von Elementen grafischer Bedien- bzw. Benutzeroberflächen (GUI) wieder, die eine

Interaktion des Benutzers mit einem aktuell ablaufenden Computerprogramm

ermöglichen. Da auch Druckschrift D1 das gleiche Verständnis von

Benutzeroberflächenobjekten zugrunde legt, die beispielsweise dazu dienen,

Informationen einzugeben (vgl. beispielsweise S. 2-79, zweiter Abs.), kann die

jeweilige Definition nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 das beanspruchte

Verfahren nicht gegenüber dem aus Druckschrift D1 bekannten Hilfeverfahren

abgrenzen. Gleiches gilt für das Identifizieren von Benutzeroberflächenobjekten,

wie es aus Druckschrift D7 bekannt ist (Steuerelemente, wie z. B. Schaltflächen,

Eingabemasken oder Auswahlfelder, vgl. beispielsweise Abs. 0004).

Soweit mit den Definitionen in Anspruch 1 auf den Einwand der Klägerin im Hinblick

auf den Patentierungsausschluss nach Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ reagiert wurde,

wonach das beanspruchte Verfahren nur Datenobjekte vergleiche, kann dies

dahinstehen. Denn die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1

und Hilfsantrag 2 ergeben sich damit jeweils für den Fachmann in naheliegender

Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D1 und D7, wie dies vorstehend

zum Hauptantrag dargelegt ist.

2. Zu Hilfsantrag 3

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich für den

Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D1

und D7 und beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist ausgehend von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2

konkretisiert, dass das Benutzeroberflächenobjekt des Computerprogramms

zusammen mit dem Übereinstimmungswert

in einer absteigend sortierten

Ergebnisliste abgespeichert wird und das vorbestimmte Auswahlkriterium zur

Auswahl des hervorzughebenden Benutzeroberflächenobjekts darin besteht, dass

das erste Benutzeroberflächenobjekt der Ergebnisliste ausgewählt wird.

Die Verwendung einer nach einem Bewertungskriterium (Übereinstimmungswert)

geordneten Liste zum Zweck der Auswahl eines Elements, welches ein

Auswahlkriterium möglichst gut erfüllt, ist dem Fachwissen des Fachmanns

zuzurechnen, der eine solche Auswahl als Computerprogramm implementieren soll.

Eine entsprechende Anregung entnimmt der Fachmann zudem der vergleichbaren

Auswahl aus einer Kandidatenliste in Druckschrift D7 (vgl. Abs. 0094, 0096).

Zu den weiteren, gegenüber der Anspruchsfassung des Hilfsantrags 2

unveränderten Anspruchsmerkmalen wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2

verwiesen, die für den vorliegenden Anspruch in gleicher Weise gelten.

3. Zu Hilfsantrag 4

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ergibt sich für den Fachmann

ebenfalls in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D1

und D7 und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 sind ausgehend von Anspruch 1 des Hilfsantrags

2 die Navigationsdatei und der Kontext näher spezifiziert.

Wie vorstehend im Rahmen der Auslegung bereits dargelegt, können der Ort und

die Vorgehensweise zum Erzeugen der Navigationsdatei

(…mit einem

Aufzeichnungsmittel auf einer ersten Datenverarbeitungseinrichtung erzeugt…;

erzeugt wird durch Verwendung eines Aufzeichnungsverfahrens…) das

beanspruchte Verfahren nicht charakterisieren. Denn das Verfahren nach Anspruch

1 ist auf die Unterstützung eines Benutzers während einer Bedienung zumindest

eines vorbestimmten Computerprogramms gerichtet und kann daher keine

Verfahrensschritte zur Erstellung der dabei vorausgesetzten Navigationsdatei auf

einem anderen Datenverarbeitungssystem umfassen. Bei der Verwendung der

Navigationsdatei zur Unterstützung des Benutzers während der Bedienung und

Ausführung des vorbestimmten Computerprogramms

ist außerdem nicht

erkennbar, wie oder wo diese Datei erstellt wurde.

Dass diese Navigationsdatei dabei zur Verwendung im Datenverarbeitungssystem

des Benutzers gelesen werden muss, um dort verwendet zu werden, ist eine

selbstverständliche Voraussetzung, von der vorliegend bereits im Verfahren nach

Anspruch 1 des Hauptantrags zwangsläufig auszugehen ist (vgl. Abschnitt A.I.3. zur

Auslegung).

Die im Zusammenhang mit den Merkmalen zur Erzeugung der Navigationsdatei

ergänzte Definition,

nach welcher

der Kontext

eine

vorbestimmte

Benutzeroberfläche des Computerprogramms in einem vorbestimmten Zustand

kennzeichnet, ergibt sich bereits in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag für den

entsprechend definierten Prozessschritt.

Damit gelten aber auch für Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 die vorstehenden

Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 in gleicher Weise.

4. Zu Hilfsantrag 5

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ergibt sich ebenfalls für den

Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D1

und D7 und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist ein weiterer Verfahrensschritt gegenüber dem

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergänzt, wonach das Verfahren einen Schritt zum

Anzeigen von Informationen zu der von dem Benutzer durchzuführenden

Benutzerinteraktion auf der Anzeigeeinrichtung umfasst, wobei die Informationen

vorzugsweise ein Bild des zu bedienenden Benutzeroberflächenobjektes und einen

Beschreibungstext umfassen.

Der erste Teilsatz des ergänzten Merkmals beinhaltet lediglich die Wiedergabe von

an den Benutzer gerichteten Informationen. Dazu ist auch Druckschrift D1 – neben

dem Hervorheben von Benutzeroberflächenobjekten – bereits die Anzeige von

Hinweisen zu Benutzerinteraktionen an den Benutzer zu entnehmen (vgl. Kap.

Designing Panel Types, S. 2-50 ff sowie Figure C-4, S. C-25).

Beim zweiten Teilsatz des Merkmals handelt es sich um ein fakultatives Merkmal

(insbesondere…), das den beanspruchten Gegenstand nicht beschränkt.

Für die weiteren, mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 übereinstimmenden

Anspruchsmerkmale gelten die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 5 in gleicher Weise.

5. Zu Hilfsantrag 6

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ergibt sich für den

Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D1

und D7 und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Änderungen des Hilfsantrags 6 umfassen die Änderungen der Hilfsanträge 3, 4

und 5, die wiederum die Änderungen des Hilfsantrags 2 umfassen.

Wie in den vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2 bis 5 dargelegt, sind

die jeweils ergänzten Merkmale nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu

begründen. Aus deren Kombination ergibt sich keine weitergehende Wirkung. Es

wird daher auf die Ausführungen zu den vorgenannten Hilfsanträgen verwiesen, die

für Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 in gleicher Weise gelten.

6. Zu den Hilfsanträgen 7 und 16

Die Hilfsanträge 7 und 16 sind bereits unzulässig, weil eine Änderung nicht im Streit

stehender Patentansprüche, vorliegend des Anspruchs 5, im Nichtigkeitsverfahren

auch im Weg der Selbstbeschränkung nicht in Betracht kommt.

Die beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen

Patentanspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen

Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht

angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017

X ZR 10/15, GRUR 2017, 604, Rn. 27 – Ankopplungssystem m. w. N.).

Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur in dem Umfang beschränkt verteidigt

werden, in dem es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Mit der beschränkten

Verteidigung eines teilweise angegriffenen Patents durch Kombination eines

angegriffenen Anspruchs mit einem auf diesen rückbezogenen, aber mit der

Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Unteranspruch wird das Streitpatent der

Sache nach im Umfang des nicht angegriffenen Unteranspruchs zur gerichtlichen

Überprüfung gestellt. Die Möglichkeit, das Patent beschränkt zu verteidigen, dient

aber allein der Verteidigung gegenüber dem vom Nichtigkeitskläger geführten

Angriff auf die Wirksamkeit des Patents und nicht auch der gerichtlichen

Überprüfung des Patents im Übrigen.

Für eine solche beschränkte Verteidigung ist ein Rechtsschutzbedürfnis selbst dann

nicht anzuerkennen, wenn der Nichtigkeitskläger die Rechtsbeständigkeit des mit

der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Unteranspruchs in Zweifel zieht. Denn die

beschränkte Verteidigung gegenüber einer Teilnichtigkeitsklage auch im Umfang

eines nicht angegriffenen Unteranspruchs hätte im Wesentlichen die Wirkung einer

Widerklage des Patentinhabers gegenüber dem Nichtigkeitskläger auf Feststellung

der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents im Umfang des nicht angegriffenen

Unteranspruchs. Eine solche Klage ist aber im Gesetz nicht vorgesehen und kann

deshalb auch nicht Gegenstand einer beschränkten Verteidigung des

Nichtigkeitsbeklagten sein.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 7

unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch folgende weitere Merkmale:

„dass (…) geprüft wird, ob sich das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt (BOO)

bereits in dem erwarteten Zustand befindet, welcher durch die dem aktuellen

Prozessschritt zugeordnete Benutzerinteraktion herbeigeführt werden soll, und nur,

wenn die Prüfung ergibt, dass sich das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt (BOO)

nicht in dem erwarteten Zustand befindet, das ermittelte Benutzeroberflächenobjekt

(BOO) des Computerprogramms auf der Anzeigeeinrichtung für den Benutzer

hervorgehoben wird (S6),“.

Die hinzugefügten Merkmale sind identisch mit dem um weitere Merkmale

ergänzten Unteranspruch, weshalb die Beklagte selbst anregt, den bisherigen

Unteranspruch 5 zu streichen (vgl. Schriftsatz vom 13. Februar 2020, S. 26,

Abs. 128).

Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch eine Kombination des

Patentanspruchs 1 mit dem von der Klägerin nicht angegriffenen Unteranspruch 5

ist damit unzulässig. Insoweit ist es auch unerheblich, dass von Unteranspruch 5

lediglich eine um ein weiteres Merkmal ergänzte und damit eigeschränkte Variante

in Patentanspruch 1 aufgenommen werden soll.

Unzulässig ist auch die Verteidigung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der

Fassung des Hilfsantrags 7, in dem der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung

mit Patentanspruch 5 nach der erteilten Fassung mit hinzugekommenen Merkmalen

kombiniert wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017 – X ZR 10/15, GRUR 2017, 604,

Rn. 29 – Ankopplungssystem m. w. N.).

Der Umstand, dass Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 7 neben

einem nicht angegriffenen Unteranspruch auch mit einem Merkmal kombiniert

werden soll, das nicht Gegenstand eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist,

ändert nichts daran, dass die Beklagte das Streitpatent damit

in

im

Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Weise beschränken will.

Dies gilt demnach auch für Hilfsantrag 16, der auf Hilfsantrag 7 basiert und eine

zusätzliche Beschränkung enthält.

7.

Zu den Hilfsanträgen 8 bis 15 und 17

Eine Prüfung der Hilfsanträgen 8 bis 15 und 17 ist nicht veranlasst.

Die Hilfsanträgen 8 bis 15 und 17 sind unter der zulässigen innerprozessualen

Bedingung (nur für den Fall) gestellt, dass das Gericht in der Beschränkung des

Anspruchs 1 durch das Merkmal 1.2.3 und durch die Bedingung in Merkmal 1.2.4

eine unzulässige Erweiterung erkennen sollte.

Dann soll das Streitpatent im Umfang des Hauptantrages oder eines der

Hilfsanträge 1 bis 7 aufrechterhalten werden mit der Maßgabe, dass aus dem Schritt

der Überprüfung des Kontextes und dem positiven Ergebnis hierbei in Anspruch 1

keine Rechte hergeleitet werden, also folgende Merkmale bei der Frage der Validität

des Streitpatents unberücksichtigt bleiben:

- geprüft wird, ob der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem

Kontext des geladenen Prozessschrittes übereinstimmt (S2),

-

falls der aktuelle Kontext des Computerprogramms mit dem Kontext des

geladenen Prozessschrittes übereinstimmt,

(Disclaimer).

Wie ausgeführt, scheitert der Bestand des Gegenstands des jeweiligen Anspruchs

1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 an deren mangelnder Patentfähigkeit, weil sie – wie

oben ausgeführt - aufgrund der Kombination der Druckschriften D1 und D7

nahegelegt sind. Infolgedessen war eine Prüfung der Frage der unzulässigen

Erweiterung des Anspruchs 1 durch das Einfügen des Merkmals 1.2.3 und der

Bedingung in Merkmal 1.2.4 nicht veranlasst. Die unter der Bedingung der Bejahung

dieser Frage gestellten Anträge sind mangels Bedingungseintritt nicht

verfahrensgegenständlich geworden.

8.

Zu den angegriffenen Unteransprüchen

Mit den nicht patentfähigen jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach

den Hilfsanträgen 1 bis 6 sind auch die abhängigen, auf die jeweiligen Ansprüche 1

direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche des Hauptantrags und der

Hilfsanträge, soweit sie mit der Klage angegriffen sind, nicht schutzfähig, da weder

geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen

zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl.

Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08, BlPMZ 2012, 64, Leitsatz –

Sensoranordnung).

Da sich somit das Streitpatent im angegriffenen Umfang weder in der erteilten

Fassung noch in der Fassung der Hilfsanträge als patentfähig erweist, war das

Streitpatent in diesem mit der Klage geltend gemachten Umfang für nichtig zu

erklären.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

C.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss

innerhalb eines Monats schriftlich beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als

elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen

Rechtsverkehr

beim

Bundesgerichtshof

und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) in die elektronische

Poststelle

des

Bundesgerichtshofes

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html)

übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des

in

vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von

fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung

vor Fristablauf eingeht.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen

elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur

Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die

Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung

enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der

Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Friehe

Werner

Dr. Schwengelbeck

Altvater

Dr. Flaschke

prö