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BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 17 W (pat) 36/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat35.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 36/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 104 114.9
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Oktober
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt
und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat35.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 07. März 2016 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung
„Schnittstellenserver mit virtuellen Objekten zur Abbildung
von Mess- und/oder Steuervorrichtungen“.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen
Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 12. Juli 2018 zurückgewiesen. Zur
Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die Lehre des Gegenstandes des
damals geltenden Hauptanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe,
wobei einzelne Merkmale bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu
berücksichtigen seien, da sie lediglich eine organisatorische bzw. geschäftliche
Problemstellung unter Verwendung handelsüblicher Datenverarbeitungsmittel
lösen würden und die Lösung des oben definierten konkreten technischen
Teilproblems weder bestimmten noch beeinflussten.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie reicht
mit Eingabe vom 16. Juni 2020 ein neues Patentbegehren ein und beantragt
sinngemäß:
- den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortführung
des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen,
- hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 des Hauptantrags, hier mit einer möglichen
Gliederung versehen, lautet:
M1
System zum Bestimmen und Steuern der Versorgungsleistung an
mindestens einer Lieferstelle eines Versorgungsnetzes mit wenigstens zwei
realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen,
M2
wobei die mindestens eine Lieferstelle eingerichtet
ist, eine
Versorgungsleistung einem oder mehreren Nutzern als abrechenbare
Leistung zu liefern und in das Versorgungsnetz einspeisen zu können, und
M3
wobei die wenigstens zwei realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen
Daten für ein Datennetzwerk bereitstellen können,
gekennzeichnet durch
M4
M5
mindestens einen Schnittstellenserver,
der mindestens eine virtuelle Mess- und/oder Steuervorrichtung als ein
funktionales virtuelles Objekt bereitstellt,
M6
wobei das funktionale virtuelle Objekt derart eingerichtet ist, dass die
Funktionalität
realer Mess- und/oder Steuervorrichtungen nach
vorgebbaren Abbildungsvorschriften abgebildet sind,
M7
dem
I. mehrere reale Mess- und/oder Steuervorrichtungen und/oder ein oder
mehrere weitere funktionale virtuelle Objekte des gleichen oder eines
anderen Schnittstellenservers, denen mehrere reale Mess- und/oder
Steuervorrichtungen zugeordnet sind, so dass sich
funktionale,
hierarchische Strukturen realer Mess- und/oder Steuervorrichtungen
realisieren lassen, sowie
M8
II. eine oder mehrere Eigenschaften der ihm zugeordneten realen Mess-
und/oder Steuervorrichtungen zugeordnet werden können, und
M9
das mindestens eine erste, Interne Schnittstelle sowie eine zweite, externe
Schnittstelle aufweist,
M10 wobei das virtuelle Objekt über die erste, interne Schnittstelle mit den ihm
zugeordneten realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen oder virtuellen
Objekten Daten austauschen kann, und
M11 wobei das virtuelle Objekt über die zweite, externe Schnittstelle Daten mit
dem Datennetzwerk austauschen kann, die mit den von den realen Mess-
und/oder Steuervorrichtungen und/oder weiteren virtuellen Objekten
empfangenen Daten korrelieren oder zur Steuerung der realen Mess-
und/oder Steuervorrichtungen bestimmt sind, und
M12 wobei der Schnittstellenserver und/oder mindestens eines der virtuellen
Objekte eingerichtet sind, Daten zur Struktur der ihm zugeordneten realen
Mess- und/oder Steuervorrichtungen bzw. der ihm zugeordneten weiteren
virtuellen Objekte samt den ihnen zugeordneten realen Mess- und/oder
Steuervorrichtungen zu erfassen und an das Datennetzwerk weitergeben
zu können,
M13 wobei die virtuellen Objekte eine zusätzliche Kommunikationsschicht in der
Datenkommunikation zwischen Datennetzwerk auf der einen Seite und den
realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen auf der anderen Seite zum
übergreifenden Messen und/oder Steuern bilden, und
M14 wobei der Schnittstellenserver und/oder die betreffenden virtuellen Mess-
und/oder Steuervorrichtungen eingerichtet sind, direkt mit externen
Marktteilnehmern versorgungsmarktspezifisch zu kommunizieren.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 22 wird auf die Akte verwiesen.
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen, ein System bereitzustellen, das
flexibel an die Anforderungen neuer Liefermodelle in Versorgungsnetzen angepasst
werden kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0020]).
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 3
PatG.
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein System zum Bestimmen und/oder
Steuern der Versorgungsleistung an mindestens einer Lieferstelle eines
Versorgungsnetzwerks mit realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen (vgl.
Offenlegungsschrift, Absatz [0001].
In dem System ist ein Schnittstellenserver (vgl. Offenlegungsschrift, Fig.1, „7“)
vorgesehen, der virtuelle Objekte bereitstellt. Die virtuellen Objekte bilden die
Funktionalität realer Mess- bzw. Steuervorrichtungen ab, wobei eine reale
Messvorrichtung den abgegebenen Stromverbrauch oder auch eine eingespeiste
Leistung misst und die reale Steuervorrichtung ein Ein- und Ausschalten oder eine
Regulierung ermöglicht (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0025]). Aufgrund der
Anordnung der virtuellen Objekte zwischen den
realen Mess- bzw.
Steuervorrichtungen und einem Datennetzwerk ist eine Abfrage von Messwerten
sowie die Generierung von Steuerkommandos durch die virtuellen Objekte gegeben
(vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0028]). Darüber hinaus ist die Abbildung
hierarchischer Strukturen der realen Mess- bzw. Steuervorrichtungen, d.h. die
Abbildung der Netzwerktopologie, durch die entsprechende Anordnung der
virtuellen Objekte möglich (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0033]-[0036]).
Schließlich ist über die Verbindung zu dem Datennetzwerk die Kommunikation mit
Anbietern und Betreibern innerhalb einer Versorgungsinfrastruktur vorgesehen (vgl.
Offenlegungsschrift, Absatz [0032]).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, in einem Versorgungssystem eine
flexiblere Lösung für neue Liefermodelle zu schaffen, sieht der Senat einen Diplom-
Ingenieur der Fachrichtung Energietechnik mit Berufserfahrung
in der
Steuerungstechnik mittels Datennetzwerken – insbesondere im Bereich der Smart-
Meter- und Smart-Grid-Technologie – an.
2. Der geltende neue Hauptanspruch ist zulässig.
Er geht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sowie aus der
Offenlegungsschrift, Absätze [0024], [0028], [0029], [0032], [0033] und [0039]
hervor.
Die mit ihm nunmehr beanspruchte Lehre kann somit als ursprünglich offenbart
angesehen werden.
3. Der bisher ermittelte Stand der Technik steht dem geltenden Patentanspruch 1
nicht patenthindernd entgegen.
Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden:
D1: DE 10 2009 025 114 A1
D2: DE 10 2014 013 682 A1
D3: OpenHAB,
In: Wikipedia, Bearbeitungsstand:
29.02.2016, URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=OpenHAB&oldid=152032563
D4: Wrapper (Software), In: Wikipedia, Bearbeitungsstand: 22.07.2015, URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wrapper_(Software)&oldid=1442
71958
D5: EP 2 985 731 A1
Gegenstand der D1 ist eine Vorrichtung zur Steuerung der Stromversorgung von
Verbrauchern, welche über eine Steckdose an das Stromnetz angeschlossen sind
(Zusammenfassung).
Die Vorrichtung (Absätze [0029], [0068]-[0071], Fig.3, Fig.5) ist dabei beispielhaft
mit drei Steckdosen (Fig.3) gezeigt, die über eine integrierte Regeleinheit (Fig.3,
„02“) einzeln geschalten werden können, wobei die Schaltzustände durch eine CPU
gesteuert werden (Fig.3, „26“). Dabei sind zusätzlich zu den Schaltzuständen „Ein“
und „Aus“ auch beliebige Zwischenstufen einstellbar (Absatz [0067]). Ebenso ist für
jede Steckdose ein Leistungsmesser
(Fig.3,
„29“) zur Erfassung des
Energieverbrauchs gezeigt. Die Daten der Leistungsmesser und ebenso die
Schaltzustände können über ein Netzwerk (Fig.5, „06“) an eine Steuereinheit
weitergegeben werden. Ebenso kann die Steuereinheit einen Schaltvorgang
auslösen, indem der Schaltbefehl über das Netzwerk an die Regeleinheit
übertragen wird. Die Steuereinheit kann räumlich getrennt von der Regeleinheit
angeordnet sein (Absatz [0029]). Damit sind die Merkmale M1 und M3 aus der
Druckschrift zu entnehmen.
Gemäß Merkmal M2 umfasst die Lieferstelle sowohl die Lieferung einer Leistung
(Energie) an einen Verbraucher als auch die Einspeisung einer Leistung (Energie)
durch den Verbraucher. Die in der D1 gezeigte Regeleinrichtung (Fig.3, „02“) sowie
der Leistungsmesser (Fig.3, „29“) ermöglichen jedoch ausschließlich die Regelung
bzw. Leistungsmessung der an einen Verbraucher gelieferten Energie. Merkmal M2
ist somit nur teilweise aus der Druckschrift zu entnehmen, da die Messung einer
eingespeisten Leistung sowie die Steuerung einer eingespeisten Leistung nicht
gezeigt ist.
Die Vorrichtung umfasst darüberhinaus einen Server / Web-Server (Absätze [0034],
[0035], [0082], Fig.5 „22“) der ein Ablesen der Verbrauchsdaten, eine Anzeige der
aktuellen Schaltzustände und eine Änderung der Schaltzustände ermöglicht
(Merkmal M4).
Die Verwendung virtueller Objekte für die Anzeige bzw. die Steuerung und die
Abbildung der realen Mess- und Steuervorrichtungen sowie die Realisierung
hierarchischer Strukturen ist aus der Druckschrift nicht zu entnehmen. Damit sind
die Merkmale M5 bis M13 nicht aus der Druckschrift zu entnehmen.
Eine Kommunikation des Servers mit der Verbrauchsstelle (Steckdose) ist aus der
D1 zu entnehmen (Absätze [0034], [0035], [0082], Fig.5 „22“). Diese Kommunikation
erfolgt jedoch ohne die Zwischenschaltung der virtuellen Objekte. Weiterhin ist auch
eine Kommunikation des Servers mit externen Marktteilnehmern nicht beschrieben.
Merkmal M14 ist somit nicht gezeigt.
Die D2 wurde am 17.03.2016 und damit nach dem Anmeldetag (07.03.2016) der
vorliegenden Anmeldung veröffentlicht. Da die Druckschrift den Gegenstand der
Anmeldung nicht neuheitsschädlich vorweg nimmt, sondern lediglich einige Aspekte
der Anmeldung zeigt, ist sie nicht zu berücksichtigen.
Die beiden Artikel (D3 und D4) sind lediglich als Beleg für das aktuelle Fachwissen
zu werten. Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind in beiden Artikeln jedoch nur
am Rande angesprochen.
Aus der D5 ist ein Verfahren und eine entsprechende Anordnung zur Auswertung
von Energietechnikdaten (Zusammenfassung) zu entnehmen.
Die Anordnung umfasst mehrere Energietechnikeinrichtungen („11“ bis „15“), die
beispielsweise einen Stromzähler (Absatz [0021]) und somit eine Lieferstelle
aufweist. Über eine Abfrage werden die Daten des Stromzählers ausgelesen und
an eine zentrale Auswerteeinrichtung übermittelt (Absätze [0013], [0047]-[0052],
Fig.). Damit sind die Merkmale M1 bis M3 teilweise gezeigt. Nicht gezeigt ist die
Steuerung der Versorgungsleistung sowie die Ausgestaltung der Lieferstelle für die
Einspeisung einer Leistung.
Weiter ist eine Koppeleinrichtung gezeigt („5“, Absatz [0013]), die als intelligenter
Adapter ausgestaltet
ist und an einem beliebigen Ort, bspw. beim
Energieversorgungsunternehmen) angeordnet ist (Merkmal M4).
Der intelligente Adapter leitet eine Anfrage, die in einem ersten Format vorliegt an
die Energietechnikeinrichtungen in einem anderen Format weiter, erhält ein
Ergebnis und wandelt dieses Ergebnis vor der Weitergabe wieder in ein anderes
Format um (Fig., Absätze [0047]-[0052]). Damit ist eine Schnittstelle, ein
Datenaustausch, die Abbildung (Datenumwandlung) und die Zuordnung zu realen
Einheiten beschrieben. Die Teile der Merkmale M5 bis M13, welche auf eine
Steuerung und somit auf die Übertragung von Befehlen an die Mess- und
Steuervorrichtungen gerichtet sind, sind aus der Druckschrift nicht zu entnehmen.
Schließlich
ist beschrieben, dass die ausgelesenen Daten an ein
Energieversorgungsunternehmen (Marktteilnehmer) gesendet werden (Absatz
[0027]). Damit ist Merkmal M14 zu entnehmen.
Aus keiner der genannten Druckschriften ist somit das Merkmal M13 zu entnehmen.
Gemäß diesem Merkmal bilden die virtuellen Objekte eine Kommunikationschicht
zwischen den realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen und dem Datennetzwerk
zum übergreifenden Messen und/oder Steuern. Dies bedeutet, dass die virtuellen
Objekte Messwerte aufnehmen bzw. empfangen und Steuerbefehle ausgeben.
Damit
ist eine
technische Außenwirkung zu den realen Mess- und/oder
Steuervorrichtungen gegeben, da die virtuellen Objekte die reale Anordnung der
Mess- bzw. Steuervorrichtungen ermittelt und abbilden. Weiterhin stellen die
virtuellen Objekte Daten für ein Datennetzwerk bereit mit denen eine Visualisierung
sowie eine Steuerung bzw. eine Abfrage von Messdaten und somit eine technisiche
Außenwirkung ermöglicht wird.
In Verbindung mit diesem Merkmal weisen auch die Merkmale M5 bis M12, soweit
sie sich auf die beanspruchte übergeordnete Messung bzw. Steuerung beziehen,
die erforderliche Technizität auf.
Darüberhinaus ist aus dem bisher ermittelten Stand der Technik keine Lieferstelle,
die ein Einspeisen von Energie in das Netzwerk umfasst (Merkmal M2), zu
entnehmen.
Es ist auch nicht erkennbar, wie der Fachmann ausgehend vom genannten Stand
der Technik zur beanspruchten Erfindung gelangen hätte können.
4.
Die Anmeldung wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
Eine unmittelbare Patenterteilung hält der Senat nicht für sachgerecht, da
insbesondere das Merkmal M13, das aus der Beschreibung stammt und erstmalig
den Kerngedanken der beanspruchten Erfindung deutlich zum Ausdruck bringt,
(i.V.m. mit den Merkmalen M5 bis M12) bisher nicht Gegenstand des
Prüfungsverfahrens war.
Eine diesbezügliche Recherche steht noch aus.
Die Anmeldung wird daher – auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu
nehmen – an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
5.
Da derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ob und in welchem
Umfang eine Patenterteilung möglich
ist, hat sich der Senat mit den
Unteransprüchen (die offensichtlich noch Fehler aufweisen, vgl. Anspruch 3 „ist“,
Anspruch 22 „dadurch gekennzeichnet“) und insbesondere mit der Frage, inwieweit
deren zusätzliche Merkmale zur Lösung einer technischen Aufgabe beitragen,
sowie der ggf. erforderlichen Anpassung der Beschreibung nicht befasst.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Baumgardt
Hoffmann
Fi