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BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 17 W (pat) 36/18

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat35.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 36/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 104 114.9

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober

2020

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt

und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat35.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 07. März 2016 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung

„Schnittstellenserver mit virtuellen Objekten zur Abbildung

von Mess- und/oder Steuervorrichtungen“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen

Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 12. Juli 2018 zurückgewiesen. Zur

Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die Lehre des Gegenstandes des

damals geltenden Hauptanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe,

wobei einzelne Merkmale bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu

berücksichtigen seien, da sie lediglich eine organisatorische bzw. geschäftliche

Problemstellung unter Verwendung handelsüblicher Datenverarbeitungsmittel

lösen würden und die Lösung des oben definierten konkreten technischen

Teilproblems weder bestimmten noch beeinflussten.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie reicht

mit Eingabe vom 16. Juni 2020 ein neues Patentbegehren ein und beantragt

sinngemäß:

- den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortführung

des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen,

- hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Der nunmehr geltende Anspruch 1 des Hauptantrags, hier mit einer möglichen

Gliederung versehen, lautet:

M1

System zum Bestimmen und Steuern der Versorgungsleistung an

mindestens einer Lieferstelle eines Versorgungsnetzes mit wenigstens zwei

realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen,

M2

wobei die mindestens eine Lieferstelle eingerichtet

ist, eine

Versorgungsleistung einem oder mehreren Nutzern als abrechenbare

Leistung zu liefern und in das Versorgungsnetz einspeisen zu können, und

M3

wobei die wenigstens zwei realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen

Daten für ein Datennetzwerk bereitstellen können,

gekennzeichnet durch

M4

M5

mindestens einen Schnittstellenserver,

der mindestens eine virtuelle Mess- und/oder Steuervorrichtung als ein

funktionales virtuelles Objekt bereitstellt,

M6

wobei das funktionale virtuelle Objekt derart eingerichtet ist, dass die

Funktionalität

realer Mess- und/oder Steuervorrichtungen nach

vorgebbaren Abbildungsvorschriften abgebildet sind,

M7

dem

I. mehrere reale Mess- und/oder Steuervorrichtungen und/oder ein oder

mehrere weitere funktionale virtuelle Objekte des gleichen oder eines

anderen Schnittstellenservers, denen mehrere reale Mess- und/oder

Steuervorrichtungen zugeordnet sind, so dass sich

funktionale,

hierarchische Strukturen realer Mess- und/oder Steuervorrichtungen

realisieren lassen, sowie

M8

II. eine oder mehrere Eigenschaften der ihm zugeordneten realen Mess-

und/oder Steuervorrichtungen zugeordnet werden können, und

M9

das mindestens eine erste, Interne Schnittstelle sowie eine zweite, externe

Schnittstelle aufweist,

M10 wobei das virtuelle Objekt über die erste, interne Schnittstelle mit den ihm

zugeordneten realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen oder virtuellen

Objekten Daten austauschen kann, und

M11 wobei das virtuelle Objekt über die zweite, externe Schnittstelle Daten mit

dem Datennetzwerk austauschen kann, die mit den von den realen Mess-

und/oder Steuervorrichtungen und/oder weiteren virtuellen Objekten

empfangenen Daten korrelieren oder zur Steuerung der realen Mess-

und/oder Steuervorrichtungen bestimmt sind, und

M12 wobei der Schnittstellenserver und/oder mindestens eines der virtuellen

Objekte eingerichtet sind, Daten zur Struktur der ihm zugeordneten realen

Mess- und/oder Steuervorrichtungen bzw. der ihm zugeordneten weiteren

virtuellen Objekte samt den ihnen zugeordneten realen Mess- und/oder

Steuervorrichtungen zu erfassen und an das Datennetzwerk weitergeben

zu können,

M13 wobei die virtuellen Objekte eine zusätzliche Kommunikationsschicht in der

Datenkommunikation zwischen Datennetzwerk auf der einen Seite und den

realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen auf der anderen Seite zum

übergreifenden Messen und/oder Steuern bilden, und

M14 wobei der Schnittstellenserver und/oder die betreffenden virtuellen Mess-

und/oder Steuervorrichtungen eingerichtet sind, direkt mit externen

Marktteilnehmern versorgungsmarktspezifisch zu kommunizieren.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 22 wird auf die Akte verwiesen.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen, ein System bereitzustellen, das

flexibel an die Anforderungen neuer Liefermodelle in Versorgungsnetzen angepasst

werden kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0020]).

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung

der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 3

PatG.

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein System zum Bestimmen und/oder

Steuern der Versorgungsleistung an mindestens einer Lieferstelle eines

Versorgungsnetzwerks mit realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0001].

In dem System ist ein Schnittstellenserver (vgl. Offenlegungsschrift, Fig.1, „7“)

vorgesehen, der virtuelle Objekte bereitstellt. Die virtuellen Objekte bilden die

Funktionalität realer Mess- bzw. Steuervorrichtungen ab, wobei eine reale

Messvorrichtung den abgegebenen Stromverbrauch oder auch eine eingespeiste

Leistung misst und die reale Steuervorrichtung ein Ein- und Ausschalten oder eine

Regulierung ermöglicht (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0025]). Aufgrund der

Anordnung der virtuellen Objekte zwischen den

realen Mess- bzw.

Steuervorrichtungen und einem Datennetzwerk ist eine Abfrage von Messwerten

sowie die Generierung von Steuerkommandos durch die virtuellen Objekte gegeben

(vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0028]). Darüber hinaus ist die Abbildung

hierarchischer Strukturen der realen Mess- bzw. Steuervorrichtungen, d.h. die

Abbildung der Netzwerktopologie, durch die entsprechende Anordnung der

virtuellen Objekte möglich (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0033]-[0036]).

Schließlich ist über die Verbindung zu dem Datennetzwerk die Kommunikation mit

Anbietern und Betreibern innerhalb einer Versorgungsinfrastruktur vorgesehen (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0032]).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, in einem Versorgungssystem eine

flexiblere Lösung für neue Liefermodelle zu schaffen, sieht der Senat einen Diplom-

Ingenieur der Fachrichtung Energietechnik mit Berufserfahrung

in der

Steuerungstechnik mittels Datennetzwerken – insbesondere im Bereich der Smart-

Meter- und Smart-Grid-Technologie – an.

2. Der geltende neue Hauptanspruch ist zulässig.

Er geht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sowie aus der

Offenlegungsschrift, Absätze [0024], [0028], [0029], [0032], [0033] und [0039]

hervor.

Die mit ihm nunmehr beanspruchte Lehre kann somit als ursprünglich offenbart

angesehen werden.

3. Der bisher ermittelte Stand der Technik steht dem geltenden Patentanspruch 1

nicht patenthindernd entgegen.

Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden:

D1: DE 10 2009 025 114 A1

D2: DE 10 2014 013 682 A1

D3: OpenHAB,

In: Wikipedia, Bearbeitungsstand:

29.02.2016, URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=OpenHAB&oldid=152032563

D4: Wrapper (Software), In: Wikipedia, Bearbeitungsstand: 22.07.2015, URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wrapper_(Software)&oldid=1442

71958

D5: EP 2 985 731 A1

Gegenstand der D1 ist eine Vorrichtung zur Steuerung der Stromversorgung von

Verbrauchern, welche über eine Steckdose an das Stromnetz angeschlossen sind

(Zusammenfassung).

Die Vorrichtung (Absätze [0029], [0068]-[0071], Fig.3, Fig.5) ist dabei beispielhaft

mit drei Steckdosen (Fig.3) gezeigt, die über eine integrierte Regeleinheit (Fig.3,

„02“) einzeln geschalten werden können, wobei die Schaltzustände durch eine CPU

gesteuert werden (Fig.3, „26“). Dabei sind zusätzlich zu den Schaltzuständen „Ein“

und „Aus“ auch beliebige Zwischenstufen einstellbar (Absatz [0067]). Ebenso ist für

jede Steckdose ein Leistungsmesser

(Fig.3,

„29“) zur Erfassung des

Energieverbrauchs gezeigt. Die Daten der Leistungsmesser und ebenso die

Schaltzustände können über ein Netzwerk (Fig.5, „06“) an eine Steuereinheit

weitergegeben werden. Ebenso kann die Steuereinheit einen Schaltvorgang

auslösen, indem der Schaltbefehl über das Netzwerk an die Regeleinheit

übertragen wird. Die Steuereinheit kann räumlich getrennt von der Regeleinheit

angeordnet sein (Absatz [0029]). Damit sind die Merkmale M1 und M3 aus der

Druckschrift zu entnehmen.

Gemäß Merkmal M2 umfasst die Lieferstelle sowohl die Lieferung einer Leistung

(Energie) an einen Verbraucher als auch die Einspeisung einer Leistung (Energie)

durch den Verbraucher. Die in der D1 gezeigte Regeleinrichtung (Fig.3, „02“) sowie

der Leistungsmesser (Fig.3, „29“) ermöglichen jedoch ausschließlich die Regelung

bzw. Leistungsmessung der an einen Verbraucher gelieferten Energie. Merkmal M2

ist somit nur teilweise aus der Druckschrift zu entnehmen, da die Messung einer

eingespeisten Leistung sowie die Steuerung einer eingespeisten Leistung nicht

gezeigt ist.

Die Vorrichtung umfasst darüberhinaus einen Server / Web-Server (Absätze [0034],

[0035], [0082], Fig.5 „22“) der ein Ablesen der Verbrauchsdaten, eine Anzeige der

aktuellen Schaltzustände und eine Änderung der Schaltzustände ermöglicht

(Merkmal M4).

Die Verwendung virtueller Objekte für die Anzeige bzw. die Steuerung und die

Abbildung der realen Mess- und Steuervorrichtungen sowie die Realisierung

hierarchischer Strukturen ist aus der Druckschrift nicht zu entnehmen. Damit sind

die Merkmale M5 bis M13 nicht aus der Druckschrift zu entnehmen.

Eine Kommunikation des Servers mit der Verbrauchsstelle (Steckdose) ist aus der

D1 zu entnehmen (Absätze [0034], [0035], [0082], Fig.5 „22“). Diese Kommunikation

erfolgt jedoch ohne die Zwischenschaltung der virtuellen Objekte. Weiterhin ist auch

eine Kommunikation des Servers mit externen Marktteilnehmern nicht beschrieben.

Merkmal M14 ist somit nicht gezeigt.

Die D2 wurde am 17.03.2016 und damit nach dem Anmeldetag (07.03.2016) der

vorliegenden Anmeldung veröffentlicht. Da die Druckschrift den Gegenstand der

Anmeldung nicht neuheitsschädlich vorweg nimmt, sondern lediglich einige Aspekte

der Anmeldung zeigt, ist sie nicht zu berücksichtigen.

Die beiden Artikel (D3 und D4) sind lediglich als Beleg für das aktuelle Fachwissen

zu werten. Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind in beiden Artikeln jedoch nur

am Rande angesprochen.

Aus der D5 ist ein Verfahren und eine entsprechende Anordnung zur Auswertung

von Energietechnikdaten (Zusammenfassung) zu entnehmen.

Die Anordnung umfasst mehrere Energietechnikeinrichtungen („11“ bis „15“), die

beispielsweise einen Stromzähler (Absatz [0021]) und somit eine Lieferstelle

aufweist. Über eine Abfrage werden die Daten des Stromzählers ausgelesen und

an eine zentrale Auswerteeinrichtung übermittelt (Absätze [0013], [0047]-[0052],

Fig.). Damit sind die Merkmale M1 bis M3 teilweise gezeigt. Nicht gezeigt ist die

Steuerung der Versorgungsleistung sowie die Ausgestaltung der Lieferstelle für die

Einspeisung einer Leistung.

Weiter ist eine Koppeleinrichtung gezeigt („5“, Absatz [0013]), die als intelligenter

Adapter ausgestaltet

ist und an einem beliebigen Ort, bspw. beim

Energieversorgungsunternehmen) angeordnet ist (Merkmal M4).

Der intelligente Adapter leitet eine Anfrage, die in einem ersten Format vorliegt an

die Energietechnikeinrichtungen in einem anderen Format weiter, erhält ein

Ergebnis und wandelt dieses Ergebnis vor der Weitergabe wieder in ein anderes

Format um (Fig., Absätze [0047]-[0052]). Damit ist eine Schnittstelle, ein

Datenaustausch, die Abbildung (Datenumwandlung) und die Zuordnung zu realen

Einheiten beschrieben. Die Teile der Merkmale M5 bis M13, welche auf eine

Steuerung und somit auf die Übertragung von Befehlen an die Mess- und

Steuervorrichtungen gerichtet sind, sind aus der Druckschrift nicht zu entnehmen.

Schließlich

ist beschrieben, dass die ausgelesenen Daten an ein

Energieversorgungsunternehmen (Marktteilnehmer) gesendet werden (Absatz

[0027]). Damit ist Merkmal M14 zu entnehmen.

Aus keiner der genannten Druckschriften ist somit das Merkmal M13 zu entnehmen.

Gemäß diesem Merkmal bilden die virtuellen Objekte eine Kommunikationschicht

zwischen den realen Mess- und/oder Steuervorrichtungen und dem Datennetzwerk

zum übergreifenden Messen und/oder Steuern. Dies bedeutet, dass die virtuellen

Objekte Messwerte aufnehmen bzw. empfangen und Steuerbefehle ausgeben.

Damit

ist eine

technische Außenwirkung zu den realen Mess- und/oder

Steuervorrichtungen gegeben, da die virtuellen Objekte die reale Anordnung der

Mess- bzw. Steuervorrichtungen ermittelt und abbilden. Weiterhin stellen die

virtuellen Objekte Daten für ein Datennetzwerk bereit mit denen eine Visualisierung

sowie eine Steuerung bzw. eine Abfrage von Messdaten und somit eine technisiche

Außenwirkung ermöglicht wird.

In Verbindung mit diesem Merkmal weisen auch die Merkmale M5 bis M12, soweit

sie sich auf die beanspruchte übergeordnete Messung bzw. Steuerung beziehen,

die erforderliche Technizität auf.

Darüberhinaus ist aus dem bisher ermittelten Stand der Technik keine Lieferstelle,

die ein Einspeisen von Energie in das Netzwerk umfasst (Merkmal M2), zu

entnehmen.

Es ist auch nicht erkennbar, wie der Fachmann ausgehend vom genannten Stand

der Technik zur beanspruchten Erfindung gelangen hätte können.

4.

Die Anmeldung wird an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

Eine unmittelbare Patenterteilung hält der Senat nicht für sachgerecht, da

insbesondere das Merkmal M13, das aus der Beschreibung stammt und erstmalig

den Kerngedanken der beanspruchten Erfindung deutlich zum Ausdruck bringt,

(i.V.m. mit den Merkmalen M5 bis M12) bisher nicht Gegenstand des

Prüfungsverfahrens war.

Eine diesbezügliche Recherche steht noch aus.

Die Anmeldung wird daher – auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu

nehmen – an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

5.

Da derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ob und in welchem

Umfang eine Patenterteilung möglich

ist, hat sich der Senat mit den

Unteransprüchen (die offensichtlich noch Fehler aufweisen, vgl. Anspruch 3 „ist“,

Anspruch 22 „dadurch gekennzeichnet“) und insbesondere mit der Frage, inwieweit

deren zusätzliche Merkmale zur Lösung einer technischen Aufgabe beitragen,

sowie der ggf. erforderlichen Anpassung der Beschreibung nicht befasst.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Baumgardt

Hoffmann

Fi