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BPatG Beschluss vom 28.10.2020 – 14 W (pat) 8/20

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:281020B14Wpat8.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 8/20 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 104 289.9

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Oktober 2020

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie des Richters Schell und der Richterinnen

Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Dr.-Ing. Philipps

ECLI:DE:BPatG:2020:281020B14Wpat8.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2020

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom

8. Oktober 2020;

- Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom 8. Oktober 2020;

- Zeichnungen 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 C des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2013 104 289.9 mit

der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung eines streichfähigen oder schnittfesten Käses

und von festen bis flüssigen, strukturmodifizierten Käseprodukten auf Basis

eines herkömmlichen festen und/oder weichen Käses“

zurückgewiesen.

Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag und die

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag jeweils vom 6. Januar 2020 zugrunde.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 gemäß Hauptantrag vom

6. Januar 2020 haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Herstellung eines

flüssigen, streichfähigen oder

schnittfesten Käses, dadurch gekennzeichnet, dass fester und/oder weicher

Käse (1) zerkleinert und mit einer wässrigen Komponente (6) vermischt, in ein

druckflexibles Behältnis ohne Gaseinschlüsse eingefüllt, dieses wasserdicht

verschlossen sowie auf eine Temperatur von 25°C bis 80°C gebracht und

einer von außen auf das Behältnis einwirkenden hydrostatischen

Hochdruckbehandlung unterzogen, anschließend auf Umgebungsdruck

entspannt und die Wasser-Käse-Mischung entnommen wird, wobei

als fester und/oder weicher Käse (1) Gouda, Butterkäse, Emmentaler,

Edamer, Leerdamer, Tilsiter, Bergkäse, Chester

(Cheddar), Wilster

Marschkäse, Steinbuscher, Edelpilzkäse, Weisslacker, Camembert, Brie,

Romadur,

Limburger, Munsterkäse,

Speisequark,

Schichtkäse,

Rahmfrischkäse und Doppelrahmfrischkäse, Harzer Käse, Mainzer Käse,

Handkäse, Bauernhandkäse, Korbkäse, Stangenkäse, Olmützer Quargel,

sowie Parmesan und Prevotta verwendet wird;

als wässrige Komponenten (6) wässrige Lösungen sowie Emulsionen

verwendet werden;

und wobei der Anteil der wässrigen Komponente in dem Gemisch von

zerkleinertem festen und/oder weichen Käse (1) und wässriger Komponente

10 bis 50 Gew.-% beträgt und die Mischung nach der hydrostatischen

Hochdruckbehandlung homogenisiert und anschließend gekühlt und gelagert

wird.

10. Flüssiger,

streichfähiger

oder

schnittfähiger Käse,

dadurch

gekennzeichnet, dass dieser durch ein Verfahren gemäß einem der

vorangehenden Ansprüche 1 bis 9 erzeugt ist.“

Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags unterscheidet sich von der des

Hauptantrags darin, das in Patentanspruch 1 die Temperaturuntergrenze auf 30 °C

angehoben und zusätzlich nach „…Hochdruckbehandlung“ das Merkmal „bei 50 bar

(5 MPa) bis 3.900 bar (390 MPa)“ eingefügt worden ist. Anspruch 5 ist gestrichen

und die Nummerierung der weiteren Ansprüche ist angepasst worden.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im Wesentlichen damit begründet,

dass die geltende Beschreibung vom 19. April 2014 unzulässig erweitert sei, weil

nunmehr in den Beispielen 1 und 2 ein Druck von 50 MPa anstelle der ursprünglich

offenbarten 500 MPa angegeben werde. Des Weiteren mangele es dem Verfahren

gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Haupt- und Hilfsantrags an der

erforderlichen Ausführbarkeit über die gesamte Breite des Anspruchs. Die

Ausbildung eines Schnittkäses gelinge nicht, wenn von weichen Käsen mit

ungereiftem Casein ausgegangen werde und eine Aufnahme an wässriger

Komponente von bis zur gleichen Menge an Käse vorgesehen sei, da diese

Käsearten während der Hochdruckbehandlung nur bedingt zusätzliches Wasser

aufnehmen könnten.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags beruhe zudem

gegenüber der

D1

D5

US 2005 /0 112 252 A1 bzw. der

GB 1 280 999

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift D5 sei ein Verfahren zur Herstellung eines festen Käses

bekannt, bei dem eine Mischung aus zerkleinertem Hartkäse und Wasser in einer

geeigneten Verpackung einer Druckbehandlung bei einem Druck im Bereich von 50

bis 300 psi und einer Temperatur im Bereich von 18 bis 22 °C unterzogen werde.

Nach der Druckbehandlung werde die Mischung gekühlt und gelagert. Unter der

Druckbehandlung gemäß D5 verstehe der Fachmann auch eine hydrostatische

Hochdruckbehandlung, weil

diese

eine mögliche Ausgestaltung

der

Hochdruckbehandlung sei. Damit könne der Druckschrift zwar weder der

beanspruchte Bereich von 25 °C bis 80 °C noch ein Anteil der wässrigen

Komponente von 10 bis 50 Gew.-% entnommen werden, jedoch könnten diese

Merkmale keine erfinderische Tätigkeit rechtfertigen. Denn der Fachmann werde im

Rahmen von Routineversuchen jeweils in Abhängigkeit von dem gewählten

Ausgangskäse geeignete Temperaturen und Wassermengen ermitteln. Ebenso

wenig

beruhe

die

in D5

nicht

genannte Homogenisierung

der

hochdruckbehandelten Mischung auf erfinderischen Überlegungen, da der

Fachmann

im Rahmen seines

fachmännischen Handelns die Mischung

homogenisieren werde, um eine Phasentrennung während der Lagerzeit zu

vermeiden.

Die Druckschrift D1

betreffe

ein Verfahren

zur

hydrostatischen

Hochdruckbehandlung eines Lebensmittels bei einem Druck im Bereich von 690 bis

8900 bar und einer Temperatur im Bereich von – 12 °C bis 100 °C. Bei dem

Verfahren werde von einer Mischung aus Blauschimmelkäse und einer wässrigen

Komponente ausgegangen. Als Endprodukt werde ein flüssiges Käseprodukt in

Form eines Salatdressings erhalten. Das Verfahren der D1 unterscheide sich von

dem Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag darin, dass keine

Menge für die wässrige Komponente festlegt sei und die Mischung nach der

hydrostatischen Hochdruckbehandlung weder homogenisiert noch gekühlt und

gelagert werde. Diese Merkmale seien aber nicht dazu geeignet eine erfinderische

Tätigkeit zu begründen, da sie, wie auch schon bei D5 ausgeführt, dem

routinemäßigen Handeln des Fachmanns unterliegen.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags

unterscheide von dem des Hauptantrags darin, dass die untere Temperaturgrenze

auf 30 °C erhöht und der Druckbereich auf 50 bis 3900 bar beschränkt worden sei.

Diese Änderungen

führten aber gegenüber dem Verfahren gemäß dem

Hauptantrags zu keiner anderen Sachlage, sodass die dort genannten Gründe zur

Ausführbarkeit und zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 gleichermaßen

für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags gelten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 hat der Senat dem Anmelder seine

vorläufige Rechtsansicht übermittelt. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit

Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 eine Anspruchsfassung des Hauptantrags, sowie

eine daran angepasste Beschreibung eingereicht. Die Anspruchsfassung gemäß

Hauptantrag unterscheidet sich von der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde

liegenden Fassung gemäß Hauptantrag darin, dass Patentanspruch 5 gestrichen

und die Nummerierung der nachfolgenden Ansprüche angepasst worden ist.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle A 23 C vom 21. Januar 2020

aufzuheben und ein Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis

9 gemäß Hauptantrag und der Beschreibungsseiten 1 bis 6 jeweils

vom 8. Oktober 2020 sowie der Figuren 1 bis 4 gemäß

Offenlegungsschrift zu erteilen;

hilfsweise, im Umfang einer der Anspruchsfassungen gemäß den

Hilfsanträgen 1 bis 5 und der Beschreibungsseiten 1 bis 6 jeweils

vom 17. September 2020 sowie der Figuren 1 bis 4 gemäß

Offenlegungsschrift zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen

Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag, wird auf den Inhalt der Akten

verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 73 PatG) und hat auch in der

Sache Erfolg.

2.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom 8. Oktober

2020 gehen auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 5 und 7 bis 12 und

die ursprünglich eingereichte Beschreibungsseite 8, Zeilen 8 bis 10 zurück. Sie sind

somit ursprünglich offenbart.

3.

Die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 eingereichte Beschreibung ist formal

nicht zu beanstanden, da der Druck in den Beispielen 1 und 2 nunmehr, wie

ursprünglich offenbart 500 MPa lautet (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung

S. 8 und 9, Beispiele 1 und 2).

4.

Mit den nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag wird

jeweils ein Herstellungsverfahren und ein Käse mit folgenden Merkmalen

beansprucht:

Patentanspruch 1

M0

Verfahren zur Herstellung eines

flüssigen, streichfähigen oder

schnittfesten Käses, wobei

M1

fester und/oder weicher Käse zerkleinert,

M1.1

als fester und/oder weicher Käse Gouda, Butterkäse, Emmentaler,

Edamer, Leerdamer, Tilsiter, Bergkäse, Chester (Cheddar), Wilster

Marschkäse, Steinbuscher, Edelpilzkäse, Weisslacker, Camembert, Brie,

Romadur,

Limburger, Munsterkäse, Speisequark, Schichtkäse,

Rahmfrischkäse und Doppelrahmfrischkäse, Harzer Käse, Mainzer Käse,

Handkäse, Bauernhandkäse, Korbkäse, Stangenkäse, Olmützer Quargel,

sowie Parmesan und Prevotta verwendet wird;

M2

mit einer wässrigen Komponente vermischt;

M2.1

als wässrige Komponenten wässrige Lösungen sowie Emulsionen

verwendet werden;

M2.2

der Anteil der wässrigen Komponente in dem Gemisch von zerkleinertem

festen und/oder weichen Käse und wässriger Komponente 10 bis 50

Gew.-% beträgt;

M3

M4

in ein druckflexibles Behältnis ohne Gaseinschlüsse eingefüllt,

dieses wasserdicht verschlossen und auf eine Temperatur von 25 °C bis

80 °C gebracht und

M5

einer von außen auf das Behältnis einwirkenden hydrostatischen

Hochdruckbehandlung unterzogen, anschließend auf Umgebungsdruck

entspannt und die Wasser-Käse-Mischung entnommen wird,

M6

die Mischung nach der hydrostatischen Hochdruckbehandlung

homogenisiert und anschließend gekühlt und gelagert wird.

Patentanspruch 9

M9.0

M9.1

Flüssiger, streichfähiger und schnittfähiger Käse,

der durch ein Verfahren gemäß einem der vorangehenden Ansprüche 1

bis 8 erzeugt ist.

5.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist für den

Fachmann über die gesamte Bereite des Anspruchs ausführbar offenbart.

Für die Herstellung eines flüssigen, streichfähigen oder schnittfesten Käses werden

dem Fachmann, einem Lebensmitteltechnologen mit einschlägiger Berufserfahrung

auf dem Gebiet der Käseherstellung, in den ursprünglich eingereichten Unterlagen

genügend Informationen an die Hand gegeben, die ihn in die Lage versetzen, die

unter Schutz gestellte Erfindung über die gesamte Bereite des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag zu verwirklichen. In der Beschreibung werden dem Fachmann

Ausgangskäse mit verschiedenen Wassergehalten genannt (vgl. urspr. einge.

Beschreibung S. 6, 3. Abs.). Die genannten weichen Käse, wie bspw. Speisequark,

Schichtkäse, Rahmfrischkäse oder Doppelrahmfrischkäse, weisen einen hohen

Wassereigenanteil auf. Ausgehend von einem solchen Käse wird der Fachmann für

die Herstellung eines schnittfesten Käses den Anteil der wässrigen Komponente

daher entsprechend niedrig wählen, d.h. im Bereich des unteren Grenzwerts des

offenbarten Mengenbereichs der wässrigen Komponente (vgl. urspr. einge.

Beschreibung S. 7 vorletzt. Satz). Den tauglichen Anteil der wässrigen Komponente

wird der Fachmann sodann im Rahmen von orientierenden Versuchen ausgehend

von dem vorgegebenen Mengenbereich von 1 bis 50 Gew.-% festlegen. Eine

Kombination von weichen Käsen mit dem maximalen Anteil an wässriger

Komponente, d.h. 50 %, wird er von vorne herein aufgrund seines Fachwissens

nicht in Betracht ziehen. Denn eine solche Kombination führt nicht zu einem

schnittfesten Käse, da der resultierende Käse einen Wassergehalt aufweisen

würde, der den von schnittfesten Käse deutlich übersteigt. Mithin wird der

Fachmann in Abhängigkeit von der Konsistenz des herzustellenden Käseprodukts

und des gewählten Ausgangskäses den Anteil der wässrigen Komponente jeweils

so wählen, dass ein Käse gewünschter Konsistenz, d.h. mit einem entsprechend

vorgegebenen Wassergehalt, erzielt werden kann. Dass der Anspruch auch

untaugliche Varianten umfasst, steht im Übrigen einer Ausführbarkeit des

beanspruchten Verfahrens über die gesamte Breite des Anspruchs grundsätzlich

nicht entgegen (vgl. Schulte PatG, 10. Aufl. § 34 Rn 351 b), j)). Somit ist die

Ausführbarkeit über die gesamte Bereite des Anspruchs gegeben.

6.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt alle erfindungsgemäßen

Verfahrensschritte, insbesondere nicht eine hydrostatische Hochdruckbehandlung

bei 25 °C bis 80 °C, bei der aus 10 bis 50 Gew.-% einer wässrigen Komponente

und einem zerkleinerten weichen und/oder harten Käse ein flüssiger, streichfähiger

oder schnittfester Käse hergestellt wird.

In der D1 wird ein Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit von Lebensmitteln

durch die Anwendung eines hydrostatischen Hochdruckverfahrens beschrieben

(vgl. D1 Patentanspruch 1). Exemplarisch nennt die D1 u.a. die hydrostatische

Hochdruckbehandlung eines auf Blauschimmelkäse-basierenden Käsedressings

(vgl. D1 [0027] bis [0030]). Die D1 offenbart damit aber kein Verfahren zur

Herstellung eines flüssigen, streichfähigen oder schnittfesten Käses, bei dem von

zerkleinertem weichem und/oder hartem Käse und einer wässrigen Komponente

ausgegangen wird, wobei letztere im Gemisch in einer Menge von 10 bis 50 Gew.-

% vorliegt.

Die D5 offenbart ein Verfahren zur Herstellung eines Hartkäseprodukts, bei dem

Hartkäsepartikel einer statischen Druckbehandlung unterworfen werden. Die

Temperatur bei der Herstellung wird derart gewählt, dass eine Kohäsion der

Käsepartikel gewährleistet ist. Die Temperatur soll bevorzugt zwischen 7 bis 22 °C

liegen (vgl. D5 Patentansprüche 1 bis 3). Damit unterscheidet sich das Verfahren

gemäß D5 von dem anmeldungsgemäßen Verfahren gemäß Patentanspruch 1

bereits darin, dass die Temperaturbereich niedriger ist.

Die weiteren, im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

ermittelten Druckschriften D2 bis D4 liegen ferner, da sie jeweils kein Verfahren zur

Herstellung eines flüssigen, streichfähigen oder schnittfesten Käses ausgehend von

einem festen Käse und einer wässrigen Komponente betreffen.

7.

Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der vorliegenden Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, einen festen bis flüssigen,

strukturmodifizierten Käse herzustellen, der frei von Schmelzsalzen und weiteren

Zusatzstoffen ist (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 5 1. Abs.).

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren und einen Käse gemäß den

nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 9 gemäß Hauptantrag

(vgl.

Merkmalsanalyse Abs. 4.).

7.1

Aus der D1 ist ein Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit von

Lebensmitteln bekannt (vgl. D1 Patentanspruch 1). Bei dem Verfahren wird ein

Lebensmittel in einen verschließbaren Behälter eingebracht. Bevor der Behälter mit

dem Lebensmittel versiegelt wird, wird je nachdem, welches Lebensmittel vorliegt,

sämtliche Luft entfernt oder durch Wasser ersetzt. Der verschlossene Behälter wird

dann in eine Hochdruckvorrichtung für Lebensmittel mit Wasser als Druckfluid

gelegt. Bei dem Behälter kann es sich um einen PE-Beutel handeln. Der statische

Hochdruck liegt im Bereich von 10.000 psi bis 130.000 psi (689 bar bis 8963 bar).

Die Prozesstemperatur beträgt zwischen - 5 °C und 100 °C. Nach der

Hochdruckbehandlung wird das Lebensmittel aus der Vorrichtung entnommen (vgl.

D1 Patentansprüche 1, 13 und 14, [0026], [0027]). Als Lebensmittel werden in D1

beispielhaft ein Blaukäse-Salatdressing, eine mexikanische Salsa, schwarzer

Pfeffer, frische Cantaloup-Melone und frischer Pfirsich genannt (vgl. D1 [0027],

[0034], [0035], [0037] und [0038]). Die D1 betrifft somit kein Verfahren zur

Herstellung eines festen bis flüssigen, strukturmodifizierten Käses ausgehend von

einer Mischung aus zerkleinertem festem oder weichem Käse und 10 bis 50 Gew.-

% wässriger Komponente, sondern ein Konservierungsverfahren zur Verlängerung

der Haltbarkeit von frischen bzw. hergestellten Lebensmitteln (vgl. D1 [0031]).

Demzufolge stellt die D1 keinen geeigneten Ausgangspunkt zum Auffinden der

anmeldungsgemäßen Lösung dar, von dem der Fachmann ausgegangen wäre.

7.2

Dagegen ist die Druckschrift D5 ein möglicher Startpunkt zum Auffinden der

patentgemäßen Lösung, weil sie ein Verfahren zur Herstellung eines natürlichen

Hartkäseprodukts betrifft, bei dem gereifter Hartkäse bzw. Hartkäseschnittreste

einer Druckbehandlung unterzogen werden (vgl. D5 Patentanspruch 1, S. 2, Z. 70

bis 82, Z. 116 bis 121). Der Ausgangskäse wird zunächst zerkleinert, um eine

homogene Mischung zu erzeugen (vgl. D5, S. 2, Z. 116 bis 124). Im Falle einer

Mischung aus verschiedenen Käsesorten wird für eine bessere Homogenisierung

eine kleine Menge an Wasser zugesetzt (vgl. D5 S. 3, Z. 7 bis 13). Für eine weitere

Verbesserung der Homogenität und der Kaltemulgierbarkeit werden der Mischung

zudem Schmelzsalze zugesetzt (vgl. D5 S. 3, Z. 13 bis 18). Die homogenisierte

Ausgangskäsemasse wird in Formen oder Becher gefüllt bzw. portioniert in Plastik

verpackt in einer Presse einem statischen Druck im Bereich von 50 psi (0,345 MPa;

3,45 bar) bis 300 psi (2,068 MPa, 20,68 bar) und einer Temperatur im Bereich von

7 °C bis 22 °C ausgesetzt (vgl. D5 Patentansprüche 2, 3 und 5, S. 3, Z. 55 bis 75,

Z. 108 bis 121). Nach der Druckbehandlung wird der Käse auf Umgebungsdruck

entspannt (vgl. D5 S. 3 Z. 77 bis 81). Eine Homogenisierung des erzeugten

Hartkäseprodukts gemäß dem patentgemäßen Merkmal M6 ist in der D5 jedoch

nicht vorgesehen. Damit der Fachmann zu einem Verfahren zur Herstellung eines

flüssigen, streichfähigen oder schnittfesten Käses nach Patentanspruch 1 gelangen

konnte, das auch die patentgemäßen Merkmale M3 bis M6 umfasst, bedurfte es

weiterer Anregungen.

Nachdem in der D5 aber von Temperaturen über 22 °C abgeraten wird, weil höhere

Temperaturen den Geschmack und die Textur des Käseprodukts negativ

beeinflussen (vgl. D5 S. 1 Z. 68 bis 76, S. 2 Z. 6 bis 11), wird der Fachmann schon

aufgrund seines Fachwissens eine Temperaturerhöhung, wie sie in Merkmal M4

beansprucht wird, von vorne herein ausschließen. Dies gilt auch für die

nachgeschaltete Homogenisierung des resultierenden Käses gemäß Merkmal M6,

da der Käse in D5 bereits in Blockform gewonnen wird (vgl. D5 S. 3 Z. 61 bis 64

und Z. 114 bis 121). Damit ist ein Verfahren mit den patentgemäßen Merkmalen M4

und M6 ausgehend von D5 unter Einbeziehung des Fachwissens nicht naheliegend.

Auch die Berücksichtigung der D1 bzw. der weiteren Druckschriften aus dem

Prüfungsverfahren kann dem Fachmann keine Hinweise in Richtung der Merkmale

M3 bis M6 liefern, da sämtliche Dokumente kein Verfahren zur Herstellung eines

Käses ausgehend von einem Gemisch aus zerkleinertem Käse und einer wässrigen

Komponente betreffen.

8.

Nach alledem

ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag patentfähig. Mit ihm sind auch die rückbezogenen, auf besondere

Ausgestaltungen des Verfahrens gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 gemäß

Hauptantrag patentfähig.

Aufgrund der übereinstimmenden Merkmale gelten die vorstehenden Ausführungen

zum geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag auch für Patentanspruch 9

gemäß Hauptantrag.

9.

Da dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprochen werden konnte,

hat der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich

erachtet. Die Entscheidung konnte daher im schriftlichen Verfahren ergehen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Dr. Maksymiw

Schell

Dr. Wagner

Dr. Philipps

prö