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BPatG Beschluss vom 28.10.2020 – 14 W (pat) 8/20
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:281020B14Wpat8.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 8/20 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 104 289.9
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Oktober 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie des Richters Schell und der Richterinnen
Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Dr.-Ing. Philipps
ECLI:DE:BPatG:2020:281020B14Wpat8.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2020
aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom
8. Oktober 2020;
- Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom 8. Oktober 2020;
- Zeichnungen 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 C des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2013 104 289.9 mit
der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines streichfähigen oder schnittfesten Käses
und von festen bis flüssigen, strukturmodifizierten Käseprodukten auf Basis
eines herkömmlichen festen und/oder weichen Käses“
zurückgewiesen.
Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag und die
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag jeweils vom 6. Januar 2020 zugrunde.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 gemäß Hauptantrag vom
6. Januar 2020 haben folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Herstellung eines
flüssigen, streichfähigen oder
schnittfesten Käses, dadurch gekennzeichnet, dass fester und/oder weicher
Käse (1) zerkleinert und mit einer wässrigen Komponente (6) vermischt, in ein
druckflexibles Behältnis ohne Gaseinschlüsse eingefüllt, dieses wasserdicht
verschlossen sowie auf eine Temperatur von 25°C bis 80°C gebracht und
einer von außen auf das Behältnis einwirkenden hydrostatischen
Hochdruckbehandlung unterzogen, anschließend auf Umgebungsdruck
entspannt und die Wasser-Käse-Mischung entnommen wird, wobei
als fester und/oder weicher Käse (1) Gouda, Butterkäse, Emmentaler,
Edamer, Leerdamer, Tilsiter, Bergkäse, Chester
(Cheddar), Wilster
Marschkäse, Steinbuscher, Edelpilzkäse, Weisslacker, Camembert, Brie,
Romadur,
Limburger, Munsterkäse,
Speisequark,
Schichtkäse,
Rahmfrischkäse und Doppelrahmfrischkäse, Harzer Käse, Mainzer Käse,
Handkäse, Bauernhandkäse, Korbkäse, Stangenkäse, Olmützer Quargel,
sowie Parmesan und Prevotta verwendet wird;
als wässrige Komponenten (6) wässrige Lösungen sowie Emulsionen
verwendet werden;
und wobei der Anteil der wässrigen Komponente in dem Gemisch von
zerkleinertem festen und/oder weichen Käse (1) und wässriger Komponente
10 bis 50 Gew.-% beträgt und die Mischung nach der hydrostatischen
Hochdruckbehandlung homogenisiert und anschließend gekühlt und gelagert
wird.
10. Flüssiger,
streichfähiger
oder
schnittfähiger Käse,
dadurch
gekennzeichnet, dass dieser durch ein Verfahren gemäß einem der
vorangehenden Ansprüche 1 bis 9 erzeugt ist.“
Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags unterscheidet sich von der des
Hauptantrags darin, das in Patentanspruch 1 die Temperaturuntergrenze auf 30 °C
angehoben und zusätzlich nach „…Hochdruckbehandlung“ das Merkmal „bei 50 bar
(5 MPa) bis 3.900 bar (390 MPa)“ eingefügt worden ist. Anspruch 5 ist gestrichen
und die Nummerierung der weiteren Ansprüche ist angepasst worden.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass die geltende Beschreibung vom 19. April 2014 unzulässig erweitert sei, weil
nunmehr in den Beispielen 1 und 2 ein Druck von 50 MPa anstelle der ursprünglich
offenbarten 500 MPa angegeben werde. Des Weiteren mangele es dem Verfahren
gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Haupt- und Hilfsantrags an der
erforderlichen Ausführbarkeit über die gesamte Breite des Anspruchs. Die
Ausbildung eines Schnittkäses gelinge nicht, wenn von weichen Käsen mit
ungereiftem Casein ausgegangen werde und eine Aufnahme an wässriger
Komponente von bis zur gleichen Menge an Käse vorgesehen sei, da diese
Käsearten während der Hochdruckbehandlung nur bedingt zusätzliches Wasser
aufnehmen könnten.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags beruhe zudem
gegenüber der
D1
D5
US 2005 /0 112 252 A1 bzw. der
GB 1 280 999
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift D5 sei ein Verfahren zur Herstellung eines festen Käses
bekannt, bei dem eine Mischung aus zerkleinertem Hartkäse und Wasser in einer
geeigneten Verpackung einer Druckbehandlung bei einem Druck im Bereich von 50
bis 300 psi und einer Temperatur im Bereich von 18 bis 22 °C unterzogen werde.
Nach der Druckbehandlung werde die Mischung gekühlt und gelagert. Unter der
Druckbehandlung gemäß D5 verstehe der Fachmann auch eine hydrostatische
Hochdruckbehandlung, weil
diese
eine mögliche Ausgestaltung
der
Hochdruckbehandlung sei. Damit könne der Druckschrift zwar weder der
beanspruchte Bereich von 25 °C bis 80 °C noch ein Anteil der wässrigen
Komponente von 10 bis 50 Gew.-% entnommen werden, jedoch könnten diese
Merkmale keine erfinderische Tätigkeit rechtfertigen. Denn der Fachmann werde im
Rahmen von Routineversuchen jeweils in Abhängigkeit von dem gewählten
Ausgangskäse geeignete Temperaturen und Wassermengen ermitteln. Ebenso
wenig
beruhe
die
in D5
nicht
genannte Homogenisierung
der
hochdruckbehandelten Mischung auf erfinderischen Überlegungen, da der
Fachmann
im Rahmen seines
fachmännischen Handelns die Mischung
homogenisieren werde, um eine Phasentrennung während der Lagerzeit zu
vermeiden.
Die Druckschrift D1
betreffe
ein Verfahren
zur
hydrostatischen
Hochdruckbehandlung eines Lebensmittels bei einem Druck im Bereich von 690 bis
8900 bar und einer Temperatur im Bereich von – 12 °C bis 100 °C. Bei dem
Verfahren werde von einer Mischung aus Blauschimmelkäse und einer wässrigen
Komponente ausgegangen. Als Endprodukt werde ein flüssiges Käseprodukt in
Form eines Salatdressings erhalten. Das Verfahren der D1 unterscheide sich von
dem Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag darin, dass keine
Menge für die wässrige Komponente festlegt sei und die Mischung nach der
hydrostatischen Hochdruckbehandlung weder homogenisiert noch gekühlt und
gelagert werde. Diese Merkmale seien aber nicht dazu geeignet eine erfinderische
Tätigkeit zu begründen, da sie, wie auch schon bei D5 ausgeführt, dem
routinemäßigen Handeln des Fachmanns unterliegen.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags
unterscheide von dem des Hauptantrags darin, dass die untere Temperaturgrenze
auf 30 °C erhöht und der Druckbereich auf 50 bis 3900 bar beschränkt worden sei.
Diese Änderungen
führten aber gegenüber dem Verfahren gemäß dem
Hauptantrags zu keiner anderen Sachlage, sodass die dort genannten Gründe zur
Ausführbarkeit und zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 gleichermaßen
für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags gelten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 hat der Senat dem Anmelder seine
vorläufige Rechtsansicht übermittelt. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit
Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 eine Anspruchsfassung des Hauptantrags, sowie
eine daran angepasste Beschreibung eingereicht. Die Anspruchsfassung gemäß
Hauptantrag unterscheidet sich von der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde
liegenden Fassung gemäß Hauptantrag darin, dass Patentanspruch 5 gestrichen
und die Nummerierung der nachfolgenden Ansprüche angepasst worden ist.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle A 23 C vom 21. Januar 2020
aufzuheben und ein Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis
9 gemäß Hauptantrag und der Beschreibungsseiten 1 bis 6 jeweils
vom 8. Oktober 2020 sowie der Figuren 1 bis 4 gemäß
Offenlegungsschrift zu erteilen;
hilfsweise, im Umfang einer der Anspruchsfassungen gemäß den
Hilfsanträgen 1 bis 5 und der Beschreibungsseiten 1 bis 6 jeweils
vom 17. September 2020 sowie der Figuren 1 bis 4 gemäß
Offenlegungsschrift zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen
Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag, wird auf den Inhalt der Akten
verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 73 PatG) und hat auch in der
Sache Erfolg.
2.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom 8. Oktober
2020 gehen auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 5 und 7 bis 12 und
die ursprünglich eingereichte Beschreibungsseite 8, Zeilen 8 bis 10 zurück. Sie sind
somit ursprünglich offenbart.
3.
Die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 eingereichte Beschreibung ist formal
nicht zu beanstanden, da der Druck in den Beispielen 1 und 2 nunmehr, wie
ursprünglich offenbart 500 MPa lautet (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung
S. 8 und 9, Beispiele 1 und 2).
4.
Mit den nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag wird
jeweils ein Herstellungsverfahren und ein Käse mit folgenden Merkmalen
beansprucht:
Patentanspruch 1
M0
Verfahren zur Herstellung eines
flüssigen, streichfähigen oder
schnittfesten Käses, wobei
M1
fester und/oder weicher Käse zerkleinert,
M1.1
als fester und/oder weicher Käse Gouda, Butterkäse, Emmentaler,
Edamer, Leerdamer, Tilsiter, Bergkäse, Chester (Cheddar), Wilster
Marschkäse, Steinbuscher, Edelpilzkäse, Weisslacker, Camembert, Brie,
Romadur,
Limburger, Munsterkäse, Speisequark, Schichtkäse,
Rahmfrischkäse und Doppelrahmfrischkäse, Harzer Käse, Mainzer Käse,
Handkäse, Bauernhandkäse, Korbkäse, Stangenkäse, Olmützer Quargel,
sowie Parmesan und Prevotta verwendet wird;
M2
mit einer wässrigen Komponente vermischt;
M2.1
als wässrige Komponenten wässrige Lösungen sowie Emulsionen
verwendet werden;
M2.2
der Anteil der wässrigen Komponente in dem Gemisch von zerkleinertem
festen und/oder weichen Käse und wässriger Komponente 10 bis 50
Gew.-% beträgt;
M3
M4
in ein druckflexibles Behältnis ohne Gaseinschlüsse eingefüllt,
dieses wasserdicht verschlossen und auf eine Temperatur von 25 °C bis
80 °C gebracht und
M5
einer von außen auf das Behältnis einwirkenden hydrostatischen
Hochdruckbehandlung unterzogen, anschließend auf Umgebungsdruck
entspannt und die Wasser-Käse-Mischung entnommen wird,
M6
die Mischung nach der hydrostatischen Hochdruckbehandlung
homogenisiert und anschließend gekühlt und gelagert wird.
Patentanspruch 9
M9.0
M9.1
Flüssiger, streichfähiger und schnittfähiger Käse,
der durch ein Verfahren gemäß einem der vorangehenden Ansprüche 1
bis 8 erzeugt ist.
5.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist für den
Fachmann über die gesamte Bereite des Anspruchs ausführbar offenbart.
Für die Herstellung eines flüssigen, streichfähigen oder schnittfesten Käses werden
dem Fachmann, einem Lebensmitteltechnologen mit einschlägiger Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Käseherstellung, in den ursprünglich eingereichten Unterlagen
genügend Informationen an die Hand gegeben, die ihn in die Lage versetzen, die
unter Schutz gestellte Erfindung über die gesamte Bereite des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag zu verwirklichen. In der Beschreibung werden dem Fachmann
Ausgangskäse mit verschiedenen Wassergehalten genannt (vgl. urspr. einge.
Beschreibung S. 6, 3. Abs.). Die genannten weichen Käse, wie bspw. Speisequark,
Schichtkäse, Rahmfrischkäse oder Doppelrahmfrischkäse, weisen einen hohen
Wassereigenanteil auf. Ausgehend von einem solchen Käse wird der Fachmann für
die Herstellung eines schnittfesten Käses den Anteil der wässrigen Komponente
daher entsprechend niedrig wählen, d.h. im Bereich des unteren Grenzwerts des
offenbarten Mengenbereichs der wässrigen Komponente (vgl. urspr. einge.
Beschreibung S. 7 vorletzt. Satz). Den tauglichen Anteil der wässrigen Komponente
wird der Fachmann sodann im Rahmen von orientierenden Versuchen ausgehend
von dem vorgegebenen Mengenbereich von 1 bis 50 Gew.-% festlegen. Eine
Kombination von weichen Käsen mit dem maximalen Anteil an wässriger
Komponente, d.h. 50 %, wird er von vorne herein aufgrund seines Fachwissens
nicht in Betracht ziehen. Denn eine solche Kombination führt nicht zu einem
schnittfesten Käse, da der resultierende Käse einen Wassergehalt aufweisen
würde, der den von schnittfesten Käse deutlich übersteigt. Mithin wird der
Fachmann in Abhängigkeit von der Konsistenz des herzustellenden Käseprodukts
und des gewählten Ausgangskäses den Anteil der wässrigen Komponente jeweils
so wählen, dass ein Käse gewünschter Konsistenz, d.h. mit einem entsprechend
vorgegebenen Wassergehalt, erzielt werden kann. Dass der Anspruch auch
untaugliche Varianten umfasst, steht im Übrigen einer Ausführbarkeit des
beanspruchten Verfahrens über die gesamte Breite des Anspruchs grundsätzlich
nicht entgegen (vgl. Schulte PatG, 10. Aufl. § 34 Rn 351 b), j)). Somit ist die
Ausführbarkeit über die gesamte Bereite des Anspruchs gegeben.
6.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu.
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt alle erfindungsgemäßen
Verfahrensschritte, insbesondere nicht eine hydrostatische Hochdruckbehandlung
bei 25 °C bis 80 °C, bei der aus 10 bis 50 Gew.-% einer wässrigen Komponente
und einem zerkleinerten weichen und/oder harten Käse ein flüssiger, streichfähiger
oder schnittfester Käse hergestellt wird.
In der D1 wird ein Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit von Lebensmitteln
durch die Anwendung eines hydrostatischen Hochdruckverfahrens beschrieben
(vgl. D1 Patentanspruch 1). Exemplarisch nennt die D1 u.a. die hydrostatische
Hochdruckbehandlung eines auf Blauschimmelkäse-basierenden Käsedressings
(vgl. D1 [0027] bis [0030]). Die D1 offenbart damit aber kein Verfahren zur
Herstellung eines flüssigen, streichfähigen oder schnittfesten Käses, bei dem von
zerkleinertem weichem und/oder hartem Käse und einer wässrigen Komponente
ausgegangen wird, wobei letztere im Gemisch in einer Menge von 10 bis 50 Gew.-
% vorliegt.
Die D5 offenbart ein Verfahren zur Herstellung eines Hartkäseprodukts, bei dem
Hartkäsepartikel einer statischen Druckbehandlung unterworfen werden. Die
Temperatur bei der Herstellung wird derart gewählt, dass eine Kohäsion der
Käsepartikel gewährleistet ist. Die Temperatur soll bevorzugt zwischen 7 bis 22 °C
liegen (vgl. D5 Patentansprüche 1 bis 3). Damit unterscheidet sich das Verfahren
gemäß D5 von dem anmeldungsgemäßen Verfahren gemäß Patentanspruch 1
bereits darin, dass die Temperaturbereich niedriger ist.
Die weiteren, im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
ermittelten Druckschriften D2 bis D4 liegen ferner, da sie jeweils kein Verfahren zur
Herstellung eines flüssigen, streichfähigen oder schnittfesten Käses ausgehend von
einem festen Käse und einer wässrigen Komponente betreffen.
7.
Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der vorliegenden Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, einen festen bis flüssigen,
strukturmodifizierten Käse herzustellen, der frei von Schmelzsalzen und weiteren
Zusatzstoffen ist (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 5 1. Abs.).
Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren und einen Käse gemäß den
nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 9 gemäß Hauptantrag
(vgl.
Merkmalsanalyse Abs. 4.).
7.1
Aus der D1 ist ein Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit von
Lebensmitteln bekannt (vgl. D1 Patentanspruch 1). Bei dem Verfahren wird ein
Lebensmittel in einen verschließbaren Behälter eingebracht. Bevor der Behälter mit
dem Lebensmittel versiegelt wird, wird je nachdem, welches Lebensmittel vorliegt,
sämtliche Luft entfernt oder durch Wasser ersetzt. Der verschlossene Behälter wird
dann in eine Hochdruckvorrichtung für Lebensmittel mit Wasser als Druckfluid
gelegt. Bei dem Behälter kann es sich um einen PE-Beutel handeln. Der statische
Hochdruck liegt im Bereich von 10.000 psi bis 130.000 psi (689 bar bis 8963 bar).
Die Prozesstemperatur beträgt zwischen - 5 °C und 100 °C. Nach der
Hochdruckbehandlung wird das Lebensmittel aus der Vorrichtung entnommen (vgl.
D1 Patentansprüche 1, 13 und 14, [0026], [0027]). Als Lebensmittel werden in D1
beispielhaft ein Blaukäse-Salatdressing, eine mexikanische Salsa, schwarzer
Pfeffer, frische Cantaloup-Melone und frischer Pfirsich genannt (vgl. D1 [0027],
[0034], [0035], [0037] und [0038]). Die D1 betrifft somit kein Verfahren zur
Herstellung eines festen bis flüssigen, strukturmodifizierten Käses ausgehend von
einer Mischung aus zerkleinertem festem oder weichem Käse und 10 bis 50 Gew.-
% wässriger Komponente, sondern ein Konservierungsverfahren zur Verlängerung
der Haltbarkeit von frischen bzw. hergestellten Lebensmitteln (vgl. D1 [0031]).
Demzufolge stellt die D1 keinen geeigneten Ausgangspunkt zum Auffinden der
anmeldungsgemäßen Lösung dar, von dem der Fachmann ausgegangen wäre.
7.2
Dagegen ist die Druckschrift D5 ein möglicher Startpunkt zum Auffinden der
patentgemäßen Lösung, weil sie ein Verfahren zur Herstellung eines natürlichen
Hartkäseprodukts betrifft, bei dem gereifter Hartkäse bzw. Hartkäseschnittreste
einer Druckbehandlung unterzogen werden (vgl. D5 Patentanspruch 1, S. 2, Z. 70
bis 82, Z. 116 bis 121). Der Ausgangskäse wird zunächst zerkleinert, um eine
homogene Mischung zu erzeugen (vgl. D5, S. 2, Z. 116 bis 124). Im Falle einer
Mischung aus verschiedenen Käsesorten wird für eine bessere Homogenisierung
eine kleine Menge an Wasser zugesetzt (vgl. D5 S. 3, Z. 7 bis 13). Für eine weitere
Verbesserung der Homogenität und der Kaltemulgierbarkeit werden der Mischung
zudem Schmelzsalze zugesetzt (vgl. D5 S. 3, Z. 13 bis 18). Die homogenisierte
Ausgangskäsemasse wird in Formen oder Becher gefüllt bzw. portioniert in Plastik
verpackt in einer Presse einem statischen Druck im Bereich von 50 psi (0,345 MPa;
3,45 bar) bis 300 psi (2,068 MPa, 20,68 bar) und einer Temperatur im Bereich von
7 °C bis 22 °C ausgesetzt (vgl. D5 Patentansprüche 2, 3 und 5, S. 3, Z. 55 bis 75,
Z. 108 bis 121). Nach der Druckbehandlung wird der Käse auf Umgebungsdruck
entspannt (vgl. D5 S. 3 Z. 77 bis 81). Eine Homogenisierung des erzeugten
Hartkäseprodukts gemäß dem patentgemäßen Merkmal M6 ist in der D5 jedoch
nicht vorgesehen. Damit der Fachmann zu einem Verfahren zur Herstellung eines
flüssigen, streichfähigen oder schnittfesten Käses nach Patentanspruch 1 gelangen
konnte, das auch die patentgemäßen Merkmale M3 bis M6 umfasst, bedurfte es
weiterer Anregungen.
Nachdem in der D5 aber von Temperaturen über 22 °C abgeraten wird, weil höhere
Temperaturen den Geschmack und die Textur des Käseprodukts negativ
beeinflussen (vgl. D5 S. 1 Z. 68 bis 76, S. 2 Z. 6 bis 11), wird der Fachmann schon
aufgrund seines Fachwissens eine Temperaturerhöhung, wie sie in Merkmal M4
beansprucht wird, von vorne herein ausschließen. Dies gilt auch für die
nachgeschaltete Homogenisierung des resultierenden Käses gemäß Merkmal M6,
da der Käse in D5 bereits in Blockform gewonnen wird (vgl. D5 S. 3 Z. 61 bis 64
und Z. 114 bis 121). Damit ist ein Verfahren mit den patentgemäßen Merkmalen M4
und M6 ausgehend von D5 unter Einbeziehung des Fachwissens nicht naheliegend.
Auch die Berücksichtigung der D1 bzw. der weiteren Druckschriften aus dem
Prüfungsverfahren kann dem Fachmann keine Hinweise in Richtung der Merkmale
M3 bis M6 liefern, da sämtliche Dokumente kein Verfahren zur Herstellung eines
Käses ausgehend von einem Gemisch aus zerkleinertem Käse und einer wässrigen
Komponente betreffen.
8.
Nach alledem
ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag patentfähig. Mit ihm sind auch die rückbezogenen, auf besondere
Ausgestaltungen des Verfahrens gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 gemäß
Hauptantrag patentfähig.
Aufgrund der übereinstimmenden Merkmale gelten die vorstehenden Ausführungen
zum geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag auch für Patentanspruch 9
gemäß Hauptantrag.
9.
Da dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprochen werden konnte,
hat der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich
erachtet. Die Entscheidung konnte daher im schriftlichen Verfahren ergehen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Wagner
Dr. Philipps
prö