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BPatG Beschluss vom 03.11.2020 – 8 W (pat) 37/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:031120B8Wpat37.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 37/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2009 003 736.4
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.- Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
ECLI:DE:BPatG:2020:031120B8Wpat37.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Aus der PCT Patentanmeldung PCT/JP2009/004175, die die japanische Priorität
2008 - 323251 vom 19. Dezember 2008 in Anspruch nimmt, ist die deutsche
Patentanmeldung 11 2009 003 736.4 mit der Bezeichnung „Biegevorrichtung zum
Biegen
eines
bahnartigen Materials“
entstanden. Die
internationale
Veröffentlichungsnummer lautet WO 2010/070783.
Die Prüfungsstelle für Klasse B21D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung mit Beschluss vom 05. Juni 2019 zurückgewiesen, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der
DE 101 38 941 A1 (D1) und der DE 241 334 B (D2) nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
zwei neue Hilfsanträge einreicht. Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 5. Juni 2019 aufzuheben und das Patent
11 2009 003 736 mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1
bis 4,
hilfsweise, das Patent 11 2009 003 736 mit den Ansprüchen 1 bis
3 gemäß Hilfsantrag I vom 24. Juni 2020,
hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 und 2 gemäß
Hilfsantrag II vom 24. Juni 2020,
Beschreibung Seiten 2 bis 9, Figuren 1 bis 9 gemäß
Veröffentlichungsschrift DE 11 2009 003 736 T5 vom 14. Juni 2012
zu erteilen.
Sie trägt vor, dass die bekannte Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1 kein
Zuführmittel zum Zuführen des Stützmittels im Abstand der Riffelungen aufweise,
weil die Trommel frei beweglich sei und lediglich durch den Kamm 3 bewegt werde,
wozu sie auf die Textstelle in Spalte 4, Zeilen 9-11 und insbesondere Spalte 4,
Zeilen 45 – 47 der Druckschrift D1 verweist. Der Nebensatz „in dem der Kamm 3
die Folie 5 andrückt“, beziehe sich nicht auf das Wellental 1b, sondern sei modal im
Sinne von „indem“ oder „dadurch dass“ zu verstehen. Auch
fehle ein
Niederpressmittel im Sinne der Anmeldung, das ausschließlich zum Ausführen des
Niederpressens während des Biegevorgangs durch das Biegemittel diene.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:
Biegevorrichtung zum Biegen eines bahnartigen Materials (W) zu einem
geriffelten, bahnartigen Material, umfassend
1. ein Stützmittel (1)
1.1. zur Ablage des bahnartigen Materials auf seine Stützfläche (1a),
1.2. die mit gewünschten Riffelungen ausgebildet ist;
2. ein Zuführmittel (M1,2)
2.1. zum Zuführen des Stützmittels (1) im Abstand (P) der Riffelungen,
2.2. die auf dem Stützmittel (1) ausgebildet sind, Schritt für Schritt;
3. ein Biegemittel (3),
3.1. das dazu geeignet ist, zwischen einer Entsprechungsposition, in der die
Spitze (3a) des Biegemittels (3) in eine der Riffelungen des Stützmittels (1)
eingreift, und einer zurückgezogenen Position, in der die Spitze (3a) des
Biegemittels (3) von den Riffelungen zurückgezogen ist, hin und herbewegt
zu werden,
3.2. um das bahnartige Material (W) entlang der Riffelungen, die auf dem
Stützmittel (1) an der Entsprechungsposition ausgebildet sind, zu biegen;
4. ein Niederpressmittel (4),
4.1. das dazu geeignet ist, zwischen einer Entsprechungsposition, in der die
Spitze (4a) des Niederpressmittels (4) in eine der Riffelungen des
Stützmittels (1) eintaucht, die der Riffelung benachbart ist, in die das
Biegemittel (3) eingreift, und einer zurückgezogenen Position, in der die
Spitze (4a ) des Niederpressmittels (4) von den Riffelungen zurückgezogen
ist, hin- und herbewegt zu werden,
4.2. um das bahnartige Material (W), das durch das Biegemittel (3) gegen das
Stützmittel (1) gebogen ist, niederzupressen; und
5. ein Antriebsmittel (5)
5.1. zum Durchführen des Biegens des bahnartigen Materials (W) durch
wechselseitiges Hin- und Herbewegen des Biegemittels (3) und des
Niederpressmittels (4),
5.2. um mit dem Niederpressmittel
(4) das bahnartige Material
(W)
niederzupressen;
Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist gegenüber dem Hauptantrag
am Ende folgendes Merkmal ergänzt:
5.3. wobei ein Trennabstand zwischen dem Biegemittel (3) und dem
Niederpressmittel (4) beliebig verändert sein kann;
Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist gegenüber dem Hilfsantrag I
am Ende folgendes Merkmal ergänzt:
5.4. und gleichzeitig der Trennabstand und eine Zufuhrlänge, die durch das
Zuführmittel (M1, 2) bewirkt ist, in Verbindung miteinander verändert sein
können.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen 1 und 2 und weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet, denn die Anmeldungsgegenstände gemäß dem jeweils geltenden
Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II stellen keine patentfähige
Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.
1.
Der Anmeldungsgegenstand betrifft nach den Ausführungen in Absatz [0001]
der Veröffentlichungsschrift eine Biegevorrichtung zum Biegen eines bahnartigen
Materials zum Ausbilden von Riffelungen auf einem bahnartigen Material, um eine
Wabenstruktur als Katalysator durch Stapeln des geriffelten, bahnartigen Materials
in mehrere Wellen auszubilden.
Bei herkömmlichen Biegevorrichtungen bestehe die Befürchtung, dass das
bahnartige Material zerbrochen werde, da die Neigung bestehe, dass das
bahnartige Material während des Biegevorgangs aufgrund des Ineinandergreifens
von Zähnen an mehreren Stellen unnötig stark zwischen den ineinandergreifenden
Zähnen gepackt werde. Zudem sei es ein Problem, dass der Austausch beider
Zahnräder eines Paares zum Ändern der Spezifikation (z. B. Neigungs- und
Querschnittskonfiguration) der Riffelungen, die auf dem bahnartigen Material
ausgebildet werden sollen, erforderlich sei, und dies die Fertigungskosten des
geriffelten, bahnartigen Materials erhöhe.
Bei anderen herkömmlichen Biegevorrichtungen sei der Einstellungsvorgang
kompliziert, da alle Pressstempel zusätzlich zu dem Aufnahmestempel
ausgewechselt werden müssten, um die Spezifikation (z. B. Neigungs- und
Querschnittskonfiguration) zu ändern. Zudem seien die Fertigungskosten und
Wartungskosten der Biegevorrichtung aufgrund der Bereitstellung mehrerer,
individuell betriebener Pressstempel erhöht.
Nach den Ausführungen in Absatz [0008] der Veröffentlichungsschrift besteht die
Aufgabe der Erfindung darin, eine Biegevorrichtung zum Biegen eines bahnartigen
Materials bereitzustellen, die vermeiden kann, dass übermäßiger Widerstand auf
das bahnartige Material beim Ausbilden von Riffelungen darauf ausgeübt ist,
während sie den Einstellungsvorgang, wenn die Spezifikation, wie etwa eine
Neigungs- oder Querschnittskonfiguration von Riffelungen, die auf dem bahnartigen
Material ausgebildet werden sollen, geändert wird, leicht ausführt und die
Fertigungs-
und Wartungskosten der Biegevorrichtung aufgrund
ihrer
Strukturvereinfachung herabsetzt.
Die Lösung dieser Aufgaben erfolgt nach den Ausführungen in Absatz [0009] der
Veröffentlichungsschrift mit den Merkmalen des Anspruchs 1.
Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung
in der Konstruktion
von
Biegevorrichtungen zum Biegen eines bahnartigen Materials.
Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den
Hilfsanträgen I und II sind aus sich heraus verständlich und bedürfen keiner
weiteren Auslegung.
2.
Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag I
umfassen den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II.
Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag II zeigen,
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die
jeweiligen
Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I nicht gewährbar.
3.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beruht aus den nachfolgend
dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die bereits im patentamtlichen Verfahren berücksichtigte Druckschrift D1 (DE 101
38 941 A1) bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten
Ausgangspunkt
für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie
insbesondere in den Figuren 1 und 4 ebenfalls eine Biegevorrichtung zum Biegen
eines bahnartigen Materials (Folie 5) zum Inhalt hat, bei der das bahnartige Material
mit Riffelungen versehen wird, wozu die bekannte Biegevorrichtung – ähnlich dem
Anmeldungsgegenstand - ein Stützmittel in Form eines mit Riffelungen versehenen
strukturierten Formteils sowie Biege- und Niederpressmittel aufweist, wobei sowohl
Biege- als auch Niederpressmittel in benachbarte Täler des strukturierten Formteils
eingreifen, um die Riffelungen im bahnartigen Material zu erzeugen.
Insbesondere weist die bekannte Biegevorrichtung zum Biegen eines bahnartigen
Materials (Folie 5) nach der Druckschrift D1 ein Stützmittel in Form des
strukturierten Formteils (Trommel 1) zur Ablage des bahnartigen Materials auf seine
Stützfläche auf, wobei die Stützfläche nach den Figuren 1a bis 1f mit den
gewünschten Riffelungen ausgebildet ist (Merkmale 1 bis 1.2).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat die bekannte Biegevorrichtung nach
der Druckschrift D1 ein Zuführmittel (s. Pfeil in Fig. 1d) zum Zuführen des
Stützmittels im Abstand der Riffelungen, die auf dem Stützmittel ausgebildet sind,
Schritt für Schritt. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Senats bereits unmittelbar
und eindeutig aus den Textstellen in den Absätzen [0026 – Zeile 8], [0032-Zeile 46]
und [0033 - Zeile 55], wonach die Trommel sich bewegt bzw. sich bewegen kann.
An keiner Stelle der Druckschrift D1 wird demgegenüber beschrieben, dass der
Kamm 3 die Trommel bewegt. Auch in der von der Anmelderin genannten Textstelle
in Spalte 4, Zeilen 9 – 11 der Druckschrift D1, wonach der Kamm 3 während der
Vorwärtsbewegung der Trommel 1 in seiner Position im Wellental 1b verbleibt, ist
nicht zu erkennen, dass durch diesen Verbleib die Trommel 1 vom Kamm 3 bewegt
wird.
Darüber hinaus ist die von der Anmelderin genannte Textstelle in Spalte 4, Zeilen 45
– 47 der Druckschrift D1, wonach sich die Trommel vorwärts bewegt, „bis der Kamm
2 über dem Wellental 1b steht, in dem der Kamm 3 die Folie andrückt.“ nicht
dahingehend zu verstehen, dass durch das Andrücken des Kamms die Trommel
bewegt wird, da zum einen die aus den zwei getrennten Wörtern „in“ und „dem“
gebildete Formulierung dort als Synonym von „in welchem“ zu verstehen ist und
nicht wie die Anmelderin dies vorträgt als Synonym von „wodurch“, was man nur
dann annehmen könnte, wenn dort das Wort „indem“ stehen würde, und zum
anderen bezieht sich der mit dieser Formulierung eingeleitete Halbsatz „…in dem
der Kamm 3 die Folie 5 andrückt.“ zweifelsfrei auf das Wellental 1b und nicht, wie
die Anmelderin meint, auf die drehbare Trommel. Dies ergibt sich auch aus der
Textstelle der Beschreibung zu Beispiel 1, Spalte 4 Zeilen 6 bis 9. Dort wird der
Bewegungsvorgang wie folgt beschrieben (Fettdruck durch den Senat): „Nun hebt
sich der erste Kamm 2 an und die Trommel 1 bewegt sich soweit vorwärts, bis der
Kamm 2 sich über dem Wellental 1b befindet in dem der Kamm 3 die Folie
angedrückt hat.“ Aus der dort gewählten Perfektform „angedrückt hat“ des mit „in
dem“ eingeleiteten Nebensatzes ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der
Nebensatz als Relativsatz den Wellenkamm näher bestimmt und nicht etwa den
Antrieb der Trommel beschreibt. Da sich die Trommel somit eigenständig bewegt,
muss sie hierfür zwangsläufig einen eigenen Antrieb aufweisen. Nach den
Ausführungen in Absatz [0033] oder Anspruch 16 kann sich die Trommel auch
schrittweise (Schritt für Schritt) bewegen, so dass die bekannte Biegevorrichtung
nach der Druckschrift D1 somit Zuführmittel zum Zuführen des Stützmittels im Sinne
der Merkmale 2 bis 2.2 hat.
Letztlich wäre jedoch auch bei der von der Anmelderin vertretenen Auslegung,
wonach der Kamm 3 die Trommel schrittweise antreibt, ein Zuführmittel zum
Zuführen des Stützmittels im Abstand der Riffelungen im Sinne der Merkmale 2 bis
2.2 verwirklicht, weil für diesen Fall der Kamm 3 das Zuführmittel wäre.
Weiter umfasst die bekannte Biegevorrichtung ein Biegemittel in Form des Kamms
3, das dazu geeignet ist, zwischen einer Entsprechungsposition, in der die Spitze 6
des Biegemittels 3 in eine der Riffelungen 1b des Stützmittels eingreift (Fig. 1b bis
Figur 1f), und einer zurückgezogenen Position, in der die Spitze des Biegemittels 3
von den Riffelungen zurückgezogen ist (Fig. 1a), hin und her bewegt zu werden, um
das bahnartige Material 5 entlang der Riffelungen, die auf dem Stützmittel (Trommel
1) an der Entsprechungsposition ausgebildet sind, zu biegen (Merkmale 3 bis 3.2).
Die bekannte Biegevorrichtung umfasst auch ein Niederpressmittel in Form des
Kamms 2, das dazu geeignet ist, zwischen einer Entsprechungsposition, in der die
Spitze 7 des Niederpressmittels 2 in eine der Riffelungen 1a des Stützmittels
eintaucht, die der Riffelung 1b benachbart ist, in der das Biegemittel 3 eingreift (Fig.
1a, 1b) und einer zurückgezogenen Position,
in der die Spitze 7 des
Niederpressmittels 2 von der Riffelung zurückgezogen ist, hin und her bewegt zu
werden (Fig. 1c, 1d), um das bahnartige Material, das durch das Biegemittel gegen
das Stützmittel gebogen ist, niederzupressen (Merkmale 4 bis 4.2).
Der Einwand der Anmelderin, dass der Druckschrift D1 kein Niederpressmittel im
Sinne des Anmeldungsgegenstandes entnommen werden könne, vermag nicht zu
überzeugen, denn der Kamm 2 drückt zwar bei der Bewegung in seine
Entsprechungsposition durch das Ineinandergreifen der Spitzen 6 und 7 (s. Figur 2)
auch die bisher noch nicht angedrückten Bereiche des bahnartigen Materials in die
Riffelung 1b des Stützmittels (Trommel 1). In der Folge verbleibt jedoch der Kamm
2 gemäß den Figuren 1e und 1f in der Riffelung 1b und presst das bahnartige
Material nieder, während das Biegemittel 3 zurückgezogen (Figur 1f) und
verschoben (Figur 1a) wird, damit das bahnartige Material 5 in die benachbarte
Riffelung 1c gemäß Figur 1f gedrückt werden kann. Somit erfüllt der Kamm 2
zweifelsfrei auch die Funktion eines Niederpressmittels. Diese Auffassung wird
gestützt durch die Ausführungen in Absatz [0012] der Druckschrift D1, wonach die
(beiden) Kämme und somit auch der Kamm 2 die Folie zum Zweck einer Fixierung
an die strukturierte Oberfläche der Trommel andrücken und somit niederpressen.
Daher erfolgt auch bei der bekannten Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1
das Biegen des bahnartigen Materials durch wechselseitiges Hin- und Herbewegen
des Biegemittels (Kamm 3) und des Niederpressmittels (Kamm 2). Weil bei der
bekannten Biegevorrichtung nach den Ausführungen in Anspruch 18 die Kämme 2
und 3 eine Auf- und Abbewegung durchführen, müssen sie zwangsläufig auch
Antriebsmittel zur Realisierung dieser Auf- und Abbewegung aufweisen.
Wenngleich dies in der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich erwähnt ist, so liest es
der Fachmann unmittelbar und eindeutig mit, weil jegliche Bewegung eines
technischen Gegenstandes eines „Antriebsmittels“ bedarf. Deshalb hat die
bekannte Biegevorrichtung auch Antriebsmittel entsprechend dem Wortlaut der
Merkmale 5 bis 5.2 zum Durchführen des Biegens des bahnartigen Materials 5
durch wechselseitiges Hin- und Herbewegen des Biegemittels (Kamm 3) und des
Niederpressmittels (Kamm 2), um mit dem Niederpressmittel (Kamm 2) das
bahnartige Material niederzupressen.
Die bekannte Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1 weist somit die Merkmale
1 bis 5.2 auf.
Wie die Figuren 1a bis 1f der Druckschrift D1 belegen, ist der Abstand zwischen
dem Biegemittel (Kamm 3) und dem Niederpressmittel (Kamm 2) bei der bekannten
Biegevorrichtung ständig verändert, so dass auch der reine Wortlaut des Merkmals
5.3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II, wonach ein Trennabstand zwischen
dem Biegemittel (Kamm 3) und dem Niederpressmittel (Kamm 2) beliebig verändert
sein kann, bei der Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1 verwirklicht ist.
Doch selbst in einem engeren Verständnis des Merkmals 5.3, wonach der
Trennabstand zwischen dem Biegemittel und dem Niederpressmittel den Abstand
der Riffelungen (mit-)bestimmt, kann dieses Merkmal keine erfinderische Tätigkeit
begründen.
Zwar ist über eine Veränderung oder Einstellung des Trennabstands bei der
bekannten Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1 nichts ausgeführt. Doch der
Fachmann, der immer auch den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm entwickelten
Vorrichtungen im Blick hat, bemüht sich um eine möglichst breite Einsetzbarkeit der
Biegevorrichtung. Er verfolgt daher das Ziel, die bekannte Vorrichtung so zu
modifizieren, dass auch bahnartiges Material mit engeren bzw. weiteren Abständen
zwischen den Riffelungen hergestellt werden kann – also Riffelungen in beliebigen
Abständen. Bei einer Biegemaschine, bei der sowohl Biege- als auch
Niederpressmittel in benachbarte Täler des strukturierten Formteils eingreifen
müssen, um die Riffelungen im bahnartigen Material zu erzeugen, gibt es als
sinnvolle und dem Fachmann sich aufgrund seines Fachwissens anbietende
Lösung nur die Möglichkeit, sowohl den Trennabstand zwischen Biegemittel und
Niederpressmittel als auch die Zuführlänge des Zuführmittels derart (beliebig)
einstellbar zu gestalten, dass der Trennabstand zwischen Biege- und
Niederpressmittel sowie die Zuführlänge an den Abstand der Riffelung auf der
Stützfläche des Stützmittels angepasst werden können, weil sonst kein Eingreifen
von Biege- und Niederpressmittel in benachbarte Täler des strukturierten Formteils
möglich wäre.
Die Merkmale 5.3 und 5.4, wonach ein Trennabstand zwischen dem Biegemittel und
dem Niederpressmittel beliebig verändert sein kann und gleichzeitig der
Trennabstand und eine Zufuhrlänge, die durch das Zuführmittel bewirkt ist, in
Verbindung miteinander verändert sein können, sind dem Fachmann daher bei der
Biegemaschine nach der D1 allein durch sein Fachwissen nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist daher mangels erfinderischer
Tätigkeit nicht gewährbar.
Deshalb sind die weiter gefassten Patentansprüche 1 von Haupt- und Hilfsantrag I
ebenfalls nicht gewährbar.
4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen
Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Maierbacher
prö