Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 03.11.2020 – 8 W (pat) 37/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:031120B8Wpat37.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 37/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2009 003 736.4

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.- Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher

ECLI:DE:BPatG:2020:031120B8Wpat37.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Aus der PCT Patentanmeldung PCT/JP2009/004175, die die japanische Priorität

2008 - 323251 vom 19. Dezember 2008 in Anspruch nimmt, ist die deutsche

Patentanmeldung 11 2009 003 736.4 mit der Bezeichnung „Biegevorrichtung zum

Biegen

eines

bahnartigen Materials“

entstanden. Die

internationale

Veröffentlichungsnummer lautet WO 2010/070783.

Die Prüfungsstelle für Klasse B21D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung mit Beschluss vom 05. Juni 2019 zurückgewiesen, weil der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der

DE 101 38 941 A1 (D1) und der DE 241 334 B (D2) nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

zwei neue Hilfsanträge einreicht. Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 5. Juni 2019 aufzuheben und das Patent

11 2009 003 736 mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1

bis 4,

hilfsweise, das Patent 11 2009 003 736 mit den Ansprüchen 1 bis

3 gemäß Hilfsantrag I vom 24. Juni 2020,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 und 2 gemäß

Hilfsantrag II vom 24. Juni 2020,

Beschreibung Seiten 2 bis 9, Figuren 1 bis 9 gemäß

Veröffentlichungsschrift DE 11 2009 003 736 T5 vom 14. Juni 2012

zu erteilen.

Sie trägt vor, dass die bekannte Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1 kein

Zuführmittel zum Zuführen des Stützmittels im Abstand der Riffelungen aufweise,

weil die Trommel frei beweglich sei und lediglich durch den Kamm 3 bewegt werde,

wozu sie auf die Textstelle in Spalte 4, Zeilen 9-11 und insbesondere Spalte 4,

Zeilen 45 – 47 der Druckschrift D1 verweist. Der Nebensatz „in dem der Kamm 3

die Folie 5 andrückt“, beziehe sich nicht auf das Wellental 1b, sondern sei modal im

Sinne von „indem“ oder „dadurch dass“ zu verstehen. Auch

fehle ein

Niederpressmittel im Sinne der Anmeldung, das ausschließlich zum Ausführen des

Niederpressens während des Biegevorgangs durch das Biegemittel diene.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat

ergänzten Merkmalsgliederung:

Biegevorrichtung zum Biegen eines bahnartigen Materials (W) zu einem

geriffelten, bahnartigen Material, umfassend

1. ein Stützmittel (1)

1.1. zur Ablage des bahnartigen Materials auf seine Stützfläche (1a),

1.2. die mit gewünschten Riffelungen ausgebildet ist;

2. ein Zuführmittel (M1,2)

2.1. zum Zuführen des Stützmittels (1) im Abstand (P) der Riffelungen,

2.2. die auf dem Stützmittel (1) ausgebildet sind, Schritt für Schritt;

3. ein Biegemittel (3),

3.1. das dazu geeignet ist, zwischen einer Entsprechungsposition, in der die

Spitze (3a) des Biegemittels (3) in eine der Riffelungen des Stützmittels (1)

eingreift, und einer zurückgezogenen Position, in der die Spitze (3a) des

Biegemittels (3) von den Riffelungen zurückgezogen ist, hin und herbewegt

zu werden,

3.2. um das bahnartige Material (W) entlang der Riffelungen, die auf dem

Stützmittel (1) an der Entsprechungsposition ausgebildet sind, zu biegen;

4. ein Niederpressmittel (4),

4.1. das dazu geeignet ist, zwischen einer Entsprechungsposition, in der die

Spitze (4a) des Niederpressmittels (4) in eine der Riffelungen des

Stützmittels (1) eintaucht, die der Riffelung benachbart ist, in die das

Biegemittel (3) eingreift, und einer zurückgezogenen Position, in der die

Spitze (4a ) des Niederpressmittels (4) von den Riffelungen zurückgezogen

ist, hin- und herbewegt zu werden,

4.2. um das bahnartige Material (W), das durch das Biegemittel (3) gegen das

Stützmittel (1) gebogen ist, niederzupressen; und

5. ein Antriebsmittel (5)

5.1. zum Durchführen des Biegens des bahnartigen Materials (W) durch

wechselseitiges Hin- und Herbewegen des Biegemittels (3) und des

Niederpressmittels (4),

5.2. um mit dem Niederpressmittel

(4) das bahnartige Material

(W)

niederzupressen;

Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist gegenüber dem Hauptantrag

am Ende folgendes Merkmal ergänzt:

5.3. wobei ein Trennabstand zwischen dem Biegemittel (3) und dem

Niederpressmittel (4) beliebig verändert sein kann;

Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist gegenüber dem Hilfsantrag I

am Ende folgendes Merkmal ergänzt:

5.4. und gleichzeitig der Trennabstand und eine Zufuhrlänge, die durch das

Zuführmittel (M1, 2) bewirkt ist, in Verbindung miteinander verändert sein

können.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche gemäß Hauptantrag und

Hilfsanträgen 1 und 2 und weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht begründet, denn die Anmeldungsgegenstände gemäß dem jeweils geltenden

Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II stellen keine patentfähige

Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.

1.

Der Anmeldungsgegenstand betrifft nach den Ausführungen in Absatz [0001]

der Veröffentlichungsschrift eine Biegevorrichtung zum Biegen eines bahnartigen

Materials zum Ausbilden von Riffelungen auf einem bahnartigen Material, um eine

Wabenstruktur als Katalysator durch Stapeln des geriffelten, bahnartigen Materials

in mehrere Wellen auszubilden.

Bei herkömmlichen Biegevorrichtungen bestehe die Befürchtung, dass das

bahnartige Material zerbrochen werde, da die Neigung bestehe, dass das

bahnartige Material während des Biegevorgangs aufgrund des Ineinandergreifens

von Zähnen an mehreren Stellen unnötig stark zwischen den ineinandergreifenden

Zähnen gepackt werde. Zudem sei es ein Problem, dass der Austausch beider

Zahnräder eines Paares zum Ändern der Spezifikation (z. B. Neigungs- und

Querschnittskonfiguration) der Riffelungen, die auf dem bahnartigen Material

ausgebildet werden sollen, erforderlich sei, und dies die Fertigungskosten des

geriffelten, bahnartigen Materials erhöhe.

Bei anderen herkömmlichen Biegevorrichtungen sei der Einstellungsvorgang

kompliziert, da alle Pressstempel zusätzlich zu dem Aufnahmestempel

ausgewechselt werden müssten, um die Spezifikation (z. B. Neigungs- und

Querschnittskonfiguration) zu ändern. Zudem seien die Fertigungskosten und

Wartungskosten der Biegevorrichtung aufgrund der Bereitstellung mehrerer,

individuell betriebener Pressstempel erhöht.

Nach den Ausführungen in Absatz [0008] der Veröffentlichungsschrift besteht die

Aufgabe der Erfindung darin, eine Biegevorrichtung zum Biegen eines bahnartigen

Materials bereitzustellen, die vermeiden kann, dass übermäßiger Widerstand auf

das bahnartige Material beim Ausbilden von Riffelungen darauf ausgeübt ist,

während sie den Einstellungsvorgang, wenn die Spezifikation, wie etwa eine

Neigungs- oder Querschnittskonfiguration von Riffelungen, die auf dem bahnartigen

Material ausgebildet werden sollen, geändert wird, leicht ausführt und die

Fertigungs-

und Wartungskosten der Biegevorrichtung aufgrund

ihrer

Strukturvereinfachung herabsetzt.

Die Lösung dieser Aufgaben erfolgt nach den Ausführungen in Absatz [0009] der

Veröffentlichungsschrift mit den Merkmalen des Anspruchs 1.

Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung

in der Konstruktion

von

Biegevorrichtungen zum Biegen eines bahnartigen Materials.

Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den

Hilfsanträgen I und II sind aus sich heraus verständlich und bedürfen keiner

weiteren Auslegung.

2.

Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag I

umfassen den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II.

Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag II zeigen,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die

jeweiligen

Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I nicht gewährbar.

3.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beruht aus den nachfolgend

dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die bereits im patentamtlichen Verfahren berücksichtigte Druckschrift D1 (DE 101

38 941 A1) bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten

Ausgangspunkt

für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie

insbesondere in den Figuren 1 und 4 ebenfalls eine Biegevorrichtung zum Biegen

eines bahnartigen Materials (Folie 5) zum Inhalt hat, bei der das bahnartige Material

mit Riffelungen versehen wird, wozu die bekannte Biegevorrichtung – ähnlich dem

Anmeldungsgegenstand - ein Stützmittel in Form eines mit Riffelungen versehenen

strukturierten Formteils sowie Biege- und Niederpressmittel aufweist, wobei sowohl

Biege- als auch Niederpressmittel in benachbarte Täler des strukturierten Formteils

eingreifen, um die Riffelungen im bahnartigen Material zu erzeugen.

Insbesondere weist die bekannte Biegevorrichtung zum Biegen eines bahnartigen

Materials (Folie 5) nach der Druckschrift D1 ein Stützmittel in Form des

strukturierten Formteils (Trommel 1) zur Ablage des bahnartigen Materials auf seine

Stützfläche auf, wobei die Stützfläche nach den Figuren 1a bis 1f mit den

gewünschten Riffelungen ausgebildet ist (Merkmale 1 bis 1.2).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat die bekannte Biegevorrichtung nach

der Druckschrift D1 ein Zuführmittel (s. Pfeil in Fig. 1d) zum Zuführen des

Stützmittels im Abstand der Riffelungen, die auf dem Stützmittel ausgebildet sind,

Schritt für Schritt. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Senats bereits unmittelbar

und eindeutig aus den Textstellen in den Absätzen [0026 – Zeile 8], [0032-Zeile 46]

und [0033 - Zeile 55], wonach die Trommel sich bewegt bzw. sich bewegen kann.

An keiner Stelle der Druckschrift D1 wird demgegenüber beschrieben, dass der

Kamm 3 die Trommel bewegt. Auch in der von der Anmelderin genannten Textstelle

in Spalte 4, Zeilen 9 – 11 der Druckschrift D1, wonach der Kamm 3 während der

Vorwärtsbewegung der Trommel 1 in seiner Position im Wellental 1b verbleibt, ist

nicht zu erkennen, dass durch diesen Verbleib die Trommel 1 vom Kamm 3 bewegt

wird.

Darüber hinaus ist die von der Anmelderin genannte Textstelle in Spalte 4, Zeilen 45

– 47 der Druckschrift D1, wonach sich die Trommel vorwärts bewegt, „bis der Kamm

2 über dem Wellental 1b steht, in dem der Kamm 3 die Folie andrückt.“ nicht

dahingehend zu verstehen, dass durch das Andrücken des Kamms die Trommel

bewegt wird, da zum einen die aus den zwei getrennten Wörtern „in“ und „dem“

gebildete Formulierung dort als Synonym von „in welchem“ zu verstehen ist und

nicht wie die Anmelderin dies vorträgt als Synonym von „wodurch“, was man nur

dann annehmen könnte, wenn dort das Wort „indem“ stehen würde, und zum

anderen bezieht sich der mit dieser Formulierung eingeleitete Halbsatz „…in dem

der Kamm 3 die Folie 5 andrückt.“ zweifelsfrei auf das Wellental 1b und nicht, wie

die Anmelderin meint, auf die drehbare Trommel. Dies ergibt sich auch aus der

Textstelle der Beschreibung zu Beispiel 1, Spalte 4 Zeilen 6 bis 9. Dort wird der

Bewegungsvorgang wie folgt beschrieben (Fettdruck durch den Senat): „Nun hebt

sich der erste Kamm 2 an und die Trommel 1 bewegt sich soweit vorwärts, bis der

Kamm 2 sich über dem Wellental 1b befindet in dem der Kamm 3 die Folie

angedrückt hat.“ Aus der dort gewählten Perfektform „angedrückt hat“ des mit „in

dem“ eingeleiteten Nebensatzes ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der

Nebensatz als Relativsatz den Wellenkamm näher bestimmt und nicht etwa den

Antrieb der Trommel beschreibt. Da sich die Trommel somit eigenständig bewegt,

muss sie hierfür zwangsläufig einen eigenen Antrieb aufweisen. Nach den

Ausführungen in Absatz [0033] oder Anspruch 16 kann sich die Trommel auch

schrittweise (Schritt für Schritt) bewegen, so dass die bekannte Biegevorrichtung

nach der Druckschrift D1 somit Zuführmittel zum Zuführen des Stützmittels im Sinne

der Merkmale 2 bis 2.2 hat.

Letztlich wäre jedoch auch bei der von der Anmelderin vertretenen Auslegung,

wonach der Kamm 3 die Trommel schrittweise antreibt, ein Zuführmittel zum

Zuführen des Stützmittels im Abstand der Riffelungen im Sinne der Merkmale 2 bis

2.2 verwirklicht, weil für diesen Fall der Kamm 3 das Zuführmittel wäre.

Weiter umfasst die bekannte Biegevorrichtung ein Biegemittel in Form des Kamms

3, das dazu geeignet ist, zwischen einer Entsprechungsposition, in der die Spitze 6

des Biegemittels 3 in eine der Riffelungen 1b des Stützmittels eingreift (Fig. 1b bis

Figur 1f), und einer zurückgezogenen Position, in der die Spitze des Biegemittels 3

von den Riffelungen zurückgezogen ist (Fig. 1a), hin und her bewegt zu werden, um

das bahnartige Material 5 entlang der Riffelungen, die auf dem Stützmittel (Trommel

1) an der Entsprechungsposition ausgebildet sind, zu biegen (Merkmale 3 bis 3.2).

Die bekannte Biegevorrichtung umfasst auch ein Niederpressmittel in Form des

Kamms 2, das dazu geeignet ist, zwischen einer Entsprechungsposition, in der die

Spitze 7 des Niederpressmittels 2 in eine der Riffelungen 1a des Stützmittels

eintaucht, die der Riffelung 1b benachbart ist, in der das Biegemittel 3 eingreift (Fig.

1a, 1b) und einer zurückgezogenen Position,

in der die Spitze 7 des

Niederpressmittels 2 von der Riffelung zurückgezogen ist, hin und her bewegt zu

werden (Fig. 1c, 1d), um das bahnartige Material, das durch das Biegemittel gegen

das Stützmittel gebogen ist, niederzupressen (Merkmale 4 bis 4.2).

Der Einwand der Anmelderin, dass der Druckschrift D1 kein Niederpressmittel im

Sinne des Anmeldungsgegenstandes entnommen werden könne, vermag nicht zu

überzeugen, denn der Kamm 2 drückt zwar bei der Bewegung in seine

Entsprechungsposition durch das Ineinandergreifen der Spitzen 6 und 7 (s. Figur 2)

auch die bisher noch nicht angedrückten Bereiche des bahnartigen Materials in die

Riffelung 1b des Stützmittels (Trommel 1). In der Folge verbleibt jedoch der Kamm

2 gemäß den Figuren 1e und 1f in der Riffelung 1b und presst das bahnartige

Material nieder, während das Biegemittel 3 zurückgezogen (Figur 1f) und

verschoben (Figur 1a) wird, damit das bahnartige Material 5 in die benachbarte

Riffelung 1c gemäß Figur 1f gedrückt werden kann. Somit erfüllt der Kamm 2

zweifelsfrei auch die Funktion eines Niederpressmittels. Diese Auffassung wird

gestützt durch die Ausführungen in Absatz [0012] der Druckschrift D1, wonach die

(beiden) Kämme und somit auch der Kamm 2 die Folie zum Zweck einer Fixierung

an die strukturierte Oberfläche der Trommel andrücken und somit niederpressen.

Daher erfolgt auch bei der bekannten Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1

das Biegen des bahnartigen Materials durch wechselseitiges Hin- und Herbewegen

des Biegemittels (Kamm 3) und des Niederpressmittels (Kamm 2). Weil bei der

bekannten Biegevorrichtung nach den Ausführungen in Anspruch 18 die Kämme 2

und 3 eine Auf- und Abbewegung durchführen, müssen sie zwangsläufig auch

Antriebsmittel zur Realisierung dieser Auf- und Abbewegung aufweisen.

Wenngleich dies in der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich erwähnt ist, so liest es

der Fachmann unmittelbar und eindeutig mit, weil jegliche Bewegung eines

technischen Gegenstandes eines „Antriebsmittels“ bedarf. Deshalb hat die

bekannte Biegevorrichtung auch Antriebsmittel entsprechend dem Wortlaut der

Merkmale 5 bis 5.2 zum Durchführen des Biegens des bahnartigen Materials 5

durch wechselseitiges Hin- und Herbewegen des Biegemittels (Kamm 3) und des

Niederpressmittels (Kamm 2), um mit dem Niederpressmittel (Kamm 2) das

bahnartige Material niederzupressen.

Die bekannte Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1 weist somit die Merkmale

1 bis 5.2 auf.

Wie die Figuren 1a bis 1f der Druckschrift D1 belegen, ist der Abstand zwischen

dem Biegemittel (Kamm 3) und dem Niederpressmittel (Kamm 2) bei der bekannten

Biegevorrichtung ständig verändert, so dass auch der reine Wortlaut des Merkmals

5.3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II, wonach ein Trennabstand zwischen

dem Biegemittel (Kamm 3) und dem Niederpressmittel (Kamm 2) beliebig verändert

sein kann, bei der Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1 verwirklicht ist.

Doch selbst in einem engeren Verständnis des Merkmals 5.3, wonach der

Trennabstand zwischen dem Biegemittel und dem Niederpressmittel den Abstand

der Riffelungen (mit-)bestimmt, kann dieses Merkmal keine erfinderische Tätigkeit

begründen.

Zwar ist über eine Veränderung oder Einstellung des Trennabstands bei der

bekannten Biegevorrichtung nach der Druckschrift D1 nichts ausgeführt. Doch der

Fachmann, der immer auch den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm entwickelten

Vorrichtungen im Blick hat, bemüht sich um eine möglichst breite Einsetzbarkeit der

Biegevorrichtung. Er verfolgt daher das Ziel, die bekannte Vorrichtung so zu

modifizieren, dass auch bahnartiges Material mit engeren bzw. weiteren Abständen

zwischen den Riffelungen hergestellt werden kann – also Riffelungen in beliebigen

Abständen. Bei einer Biegemaschine, bei der sowohl Biege- als auch

Niederpressmittel in benachbarte Täler des strukturierten Formteils eingreifen

müssen, um die Riffelungen im bahnartigen Material zu erzeugen, gibt es als

sinnvolle und dem Fachmann sich aufgrund seines Fachwissens anbietende

Lösung nur die Möglichkeit, sowohl den Trennabstand zwischen Biegemittel und

Niederpressmittel als auch die Zuführlänge des Zuführmittels derart (beliebig)

einstellbar zu gestalten, dass der Trennabstand zwischen Biege- und

Niederpressmittel sowie die Zuführlänge an den Abstand der Riffelung auf der

Stützfläche des Stützmittels angepasst werden können, weil sonst kein Eingreifen

von Biege- und Niederpressmittel in benachbarte Täler des strukturierten Formteils

möglich wäre.

Die Merkmale 5.3 und 5.4, wonach ein Trennabstand zwischen dem Biegemittel und

dem Niederpressmittel beliebig verändert sein kann und gleichzeitig der

Trennabstand und eine Zufuhrlänge, die durch das Zuführmittel bewirkt ist, in

Verbindung miteinander verändert sein können, sind dem Fachmann daher bei der

Biegemaschine nach der D1 allein durch sein Fachwissen nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist daher mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht gewährbar.

Deshalb sind die weiter gefassten Patentansprüche 1 von Haupt- und Hilfsantrag I

ebenfalls nicht gewährbar.

4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen

Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Maierbacher

prö