Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 10.11.2020 – 23 W (pat) 14/19
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:101120B23Wpat14.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 14/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. November 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 004 234.3
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. November 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner
sowie
der Richter Dr. Friedrich,
Dr. Himmelmann und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2020:101120B23Wpat14.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 004 234.3 und der
Bezeichnung „Der vertikal stehende Universum-Kessel“ wurde am 30. März 2015
beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren
Priorität 10 2014 015 696.6 vom 21. Oktober 2014 angemeldet und am
21. April 2016 mit der DE 10 2015 004 234 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit der
Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse G01C hat im Prüfungsbescheid vom 9. April 2018
ausgeführt, dass die Lehre der Anmeldung eine wissenschaftliche Theorie oder
Entdeckung über den Aufbau des Universums sei und folglich die Patentansprüche
1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1, 4 PatG für eine Patenterteilung nicht geeignet
seien. Mit den vorliegenden Unterlagen könne eine Patenterteilung nicht in Aussicht
gestellt werden; es müsse vielmehr mit der Zurückweisung der Anmeldung
gerechnet werden.
Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 den Ausführungen der
Prüfungsstelle widersprochen. Eine Anhörung wurde nicht beantragt.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 25. März 2019
zurückgewiesen. In ihrer Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 eine wissenschaftliche Theorie über den Aufbau und
die (zeitliche) Orientierung des Universums darstelle und daher nicht patentfähig sei
(§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 4 PatG).
Gegen diesen dem Anmelder mit Anschreiben vom 25. März 2019 am
29. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom
13. April 2019, am 15. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangen, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung vom
6. Mai 2019 reichte der Anmelder einen neuen Satz Patentansprüche ein.
Zu der mündlichen Verhandlung am 10. November 2020 ist der ordnungsgemäß
geladene Anmelder, wie mit Schriftsatz vom 23. August 2020 angekündigt, nicht
erschienen.
Der Anmelder beantragt mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 (eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Mai 2019) sinngemäß:
1.
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. März 2019 aufzuheben.
2.
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Der vertikal stehende
Universum-Kessel“, dem Anmeldetag 30. März 2015 unter
Inanspruchnahme der inneren Priorität DE 10 2014 015 696.6 vom
21. Oktober 2014 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
-
-
-
-
Patentansprüche 1 und 2, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am 15. Mai 2019;
Beschreibungsseiten 1 bis 23,
4 Seiten Bezugszeichnungsliste,
12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12,
-
2 Seiten Bezugsfigurenliste, jeweils eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
Die zueinander nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 lauten mit bei unverändertem
Wortlaut eingefügter Gliederung:
1.
Der heutige Stand der Technik zeigt ein seitlich liegenenden Universum-
Kessel, meine Vorrichtung jedoch ist dadurch gekennzeichnet, dass der
Universum- Kessel vertikal steht und
1.1
zum Konstruieren und zum Herstellen von technischen Hilfsmittlegeräten,
sozusagen Raumfahrtforschung, für das Weltall genutzt werden kann,
1.2
da die sich im Universum- Kesselhals (48) befindliche Gravitationsscheibe
(3) hoch raus ragend auf eine horizontale Fläche (4) für das weitere
expandieren selbst einebnet,
1.3
1.4
1.5
am unteren Universum-Kessel sich ein Urknallraum befindet,
eine Einengung an der mittleren Universum-Kesselform (5) vorweist,
der Universum- Kessel aus einem extrem massiven und verdichtetem
Stahl besteht,
1.6
die Gravitationsscheibe (3) aufwärtsstrebend im Universum-Kesselhals
(48) aufsteigt und bis an die Universum- Kesselinnenwand (16) eng liegt
und dabei aufwärts treibt,
1.7
innerhalb des Universums sich ein Zentrum dementsprechend Kern (9)
befindet,
1.8
die Gravitationsscheibe
(3)
Energieverlaufsadern
(26)
und
Energieverlaufsschnittpunkt (27) um das Äußere der Gravitationsscheibe
aufweist,
innerhalb der Gravitationsscheibe
sich Gravitationsscheibengrade (28) dementsprechend Gravitationsscheibenhöhen (28)
vorliegen,
die Gravitationsscheibe
sich
in
eine
obere
Gravitationsscheibenhälfte (23) und untere Gravitationsscheibenhälfte
(24) unterteilt,
1.9
die Galaxien (15) in der Gravitationsscheibe (3) aufwärtstreibend im
vertikal stehenden Universum- Kessel expandieren und
1.10
im Urknallraum (7) sich Urknallraumwiderhaken (41) befinden,
1.11 wobei um mit einem Verfahren zur Energiegewinnung erzeugt sozusagen
gelangt werden kann, was durch diese bisher genannte Vorrichtung der
vertikal stehende Universum- Kessel erreicht werden kann,
1.12 wobei
noch
technische
Geräte,
wie
Navigationsgerät,
Gravitationshöhenmessgerät,
Gravitationsscheibenkrümmungsmessgeräte, Gravitationsscheibeninnendruckmessgerät, Gravitationsscheibenaußendruckmessgerät, Raum- Zeitmessgerät, Gravitationsscheibenkernanziehungskraftmessgerät, Gravitationsgrad- Messgerät,
elektromagnetisches Wellenmessgerät,
elektrisches
Strömungsmessgerät,
Expansionswellentemperaturmessgerät,
Gravitationsscheibentemperaturmessgerät,
Geräterechner,
Gravitationsscheibenkernmessgerät,
Gravitationsscheibenstreckenmessgerät,
Zeitbestimmungsgerät, Raum- Zeiterweiterungsmaschine und ein
Zeitbestimmungsgerät hergestellt werden
kann. Das
ist die
Zusammensetzung meiner Vorrichtung „Der vertikal stehende Universum-
Kessel".
2.
Die Vorrichtung (1) dementsprechend das Konstruktionshilfsmittel „Der
vertikal stehende Universum- Kessel"
2.1
zur Herstellung von Navigationsgeräten ist dadurch aufweisend, dass es
weitere folgende Merkmale hat:
2.2 Ausdehnungsbeginn der Universum-Kesselform am oberen Universum-
Kessel
auf
dem Weg
zur
totalen
Horizontale
hin;
Gravitationsscheibeninnenwand
(10); Zeit
(11) und Höhe
(11);
Gravitationsscheibenraumausdehnung
links
(12);
Gravitationsscheibenraumausdehnung
rechts
(13); die Gesamte
Raumausdehnung der Gravitationsscheibe im Universum- Kessel (14)
vertikal anzeigt;
2.3
eine Universum- Wandende
(17);
die Phase
zur
ersten
Gravitationsscheibenbildung aus Masse und Volumen anzeigt (18);
2.4
die Urknallraumbodenfläche (19) / die Urknallraumbodeninnenfläche (19)
/ den Urknallraumboden (19) darstellt;
2.5
die
erste
Entstehung
der Gravitationsscheibe
aus
der
Vorphasenentstehung der Gravitationsmasse, bestehend und gebildet
aus Masse und Volumen aus dem Urknallraum (20) anzeigt;
2.6
die erste Phase der systematischen Galaxienentstehung innerhalb der
Gravitationsscheibe (21) darstellt;
2.7
die Phase der Vermehrung und systematisches dementsprechend
proportionales Ausdehnen der Galaxien (22) anzeigt;
2.8
die Gravitationsscheibenmitte / den Gravitationsscheibendurchschnitt,
dementsprechend die Gravitationsscheibe, die horizontal in zwei Hälften
mit einem Schnitt unterteilt wird (25) darstellt;
2.9
bei Ausdehnung der Gravitationsscheibe auf die Horizontale,
dementsprechend aus dem Universum- Kessel raus ragend, zum
Gravitationsscheibenäußeren hingehend, werden konstruktiv größere
Abstände von Gravitationsscheibengrade gebildet (29), anzeigt;
2.10 die noch im Universum- Kessel bestehende Gravitationsscheibe besitzt
innerhalb
der
Gravitationsscheibe
und
unterhalb
des
Gravitationsscheibenkerns noch kleinere Abstände zwischen den
Gravitationsscheibengraden als der raus ragende Gravitationsscheibenteil
auf dem Weg zur Horizontale hin (30) darstellt;
2.11 die halbe Strecke der horizontalen Gravitationsscheibenmitte
/
Gravitationsscheibendurchschnitt, sozusagen die Gravitationsscheibe die
horizontal in zwei Hälften mit einem Schnitt unterteilt wird (31), anzeigt;
2.12 die Gravitationsscheibeninnenwandeinengungsphase, da auf dem Weg
zur Horizontale hin (32) anzeigt;
2.13 die Gravitationsscheibenaußenwand / die Expansionswellenlinie (33)
darstellt;
2.14 den
Äußersten
ausdehnenden
Gravitationsscheibenteil
am
Gravitationsscheibendurchschnitt (34) anzeigt;
2.15 die Urknallraumbreite / die untere und kurze Urknallraumbodenbreite (35)
darstellt;
2.16 die Öffnung des Universum- Kessels (36) / der vertikal stehende
Universum- Kessel wird durch seine Öffnung nach oben (36) dargestellt;
2.17 die Masse vor dem Urknall im Urknallraum in der Unterdruckphase (37)
darstellt;
2.18 den Volumen vor dem Urknall im Urknallraum in der Unterdruckphase (38)
darstellt;
2.19 die Urknallrauminnenwand (39) anzeigt;
2.20 die Urknallraumaußenwand (40) zeigt;
2.21 die Urknallraumeinhakebene (42) / Urknallraum-Widerhakenebene (42)
darstellt;
2.22 die Urknallraumdecke / die obere Urknallraumdeckenseite (43) anzeigt;
2.23 die Urknallraumdecke (44) / die untere Urknallraumdeckenseite (44)
darstellt;
2.24 den Einengungswinkel der Urknallraumwand (45), der Urknallraum wird
von oben nach unten enger (45) / Einengungswinkel der Urknallraumwand
entsteht durch eine kürzere Urknallraumbodenbreite als die obere
Urknallraumbreite (45) anzeigt;
2.25 die lange Urknallraumbreite (46) / die lange Urknallraumbreite oberhalb
des Urknallraumendes (46) darstellt;
2.26 die ansteigende Universum- Kesselinnenbodenfläche (47) zeigt,
2.27 wobei noch ein technisches Gerät, wie das Temperaturempfindliche-
Messgerät hergestellt werden kann.
Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Anmelders ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
10. November 2020 als nicht begründet, da die Erfindung in der Anmeldung nicht
so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann
Als Fachmann ist hier ein Astrophysiker, der über mehrjährige Berufserfahrung im
Bereich der Entwicklung von Navigationsgeräten verfügt, zu definieren.
2. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung für Konstruktionsmittel und Hilfsmittel
zur Herstellung von Navigationsgeräten.
Nach den Ausführungen in der Beschreibung sei aus dem Stand der Technik ein
seitlich liegender Universum-Kessel bekannt, bei dem aber der Urknall nicht zünden
könne, da dem Urknallraum der konstruktive Druck fehle. Auch würde sich eine
Gravitationsscheibe im Universum-Kessel ungleichmäßig drehen, weil die Masse in
der Gravitationsscheibe
innerlich ungleichmäßig verteilt wäre.
In der
Gravitationsscheibe gäbe es kein System, wir würden nicht existieren und
technische Geräte könnten nicht gebaut werden (vgl. Beschreibung, S. 8, 1.
Absatz). Darüber hinaus könne sich in einem horizontal liegenden Universum-
Kessel kein Druck auf den Urknallraum aufbauen (vgl. Beschreibung, S. 7, mittlerer
Absatz).
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, Geräte zur Versorgung von Astronauten im Universum zu schaffen (vgl.
Beschreibung, S. 4, vorletzter Absatz).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie durch die
Vorrichtung des nebengeordneten Anspruchs 2.
Die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung (1) wird in der Anmeldung u. a.
anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 6 erläutert.
Figur 2 der Anmeldung
Figur 6 der Anmeldung
Demnach soll ein vertikal stehender Universum-Kessel (1), der aus einem extrem
massiven und verdichtetem Stahl besteht, am unteren Universum-Kessel einen
Urknallraum (7) aufweisen,
in dem sich Urknallraumwiderhaken befinden
(Merkmale 1.3, 1.5, 1.10). Im Universum-Kesselhals (48) soll sich zudem eine
Gravitationsscheibe (3) befinden, die im Universum-Kesselhals aufsteigt und an der
Universum-Kesselinnenwand (16) eng anliegt (Merkmale 1.2, 1.6). Darüber hinaus
sollen in der Gravitationsscheibe (3) Galaxien (15) aufwärtstreibend expandieren
(Merkmal 1.9), und sich innerhalb des Universums ein Zentrum bzw. Kern (9)
befinden (Merkmal 1.7).
Der vertikal stehende Universum-Kessel soll gemäß Patentanspruch 2 zur
Herstellung von Navigationsgeräten geeignet sein (Merkmale 2., 2.1), wobei das
Navigationsgerät Astronauten und Robotern und anderen automatischen Geräten
dazu dienen soll, sich im Universum besser orientieren zu können, um beispielweise
schneller an Orte zu gelangen und um am effektivsten den Weg zur Erde zu finden,
damit so wenig wie nur möglich an Energie (Strom), Treibstoff und Zeit verloren geht
(vgl. Beschreibung, S. 5, 1. Absatz).
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Erfindung ausführbar offenbart, wenn
die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so
viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und
seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl.
BGH, Urteil vom 13. 7. 2010, GRUR 2010, 916 - Xa ZR 126/07 Klammernahtgerät).
Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das
Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der
weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für
den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die
angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den
angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. BGH, GRUR
2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 –
Elektronenstrahltherapiesystem).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Gemäß Merkmal 1.1 ist der Universum-Kessel zum Konstruieren und zum
Herstellen von technischen Hilfsmittelgeräten geeignet. In der Beschreibung gibt
der Anmelder jedoch an, dass eine technische Umsetzung derzeit nicht realisierbar
ist und noch weitere Forschungen erfordert (vgl. S. 9, 1. Absatz, S. 14, mittlerer
Absatz, S. 21, 1. Absatz).
Darüber hinaus soll der Universum-Kessel gemäß Merkmal 1.5 aus einem extrem
massiven und verdichtetem Stahl bestehen. Der Stand-Fuß des Universum-Kessels
soll ein Urknallraum sein (vgl. Beschreibung, S. 7, 3. Absatz), in dem der Urknall
zündet (vgl. Beschreibung, S. 8, 1. Absatz). Durch den Druck im Urknallraum
würden die Gravitationsscheibe, in der sich Galaxien befinden, nach oben gedrückt
(vgl. Beschreibung, S. 8, 1. Absatz, S. 14, 1. Absatz). Die Anmeldung offenbart
jedoch keine Anleitung, wie der Fachmann mit hinreichender Aussicht auf Erfolg
einen Urknallraum, in dem die Temperatur nach dem Urknall etwa 1032 Kelvin
entspricht, mit bekannten Stählen, deren Schmelztemperatur bei ungefähr 1,8*103
Kelvin liegt, ummanteln kann.
Ferner kann der Fachmann der gesamten Anmeldung keine Hinweise entnehmen,
wie Urknallraumwiderhaken (Merkmale 1.10, 2.21) zu realisieren sind.
Damit ist jedoch eine Ausführbarkeit der technischen Lehre nicht gegeben. Der
Fachmann ist somit nicht in der Lage, ohne erfinderisches Zutun und ohne
unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre des Patentanspruchs 1 aufgrund der
Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung in Verbindung mit dem allgemeinen
Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist aus den gleichen Gründen nicht
so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34
Abs. 4 PatG).
5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
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Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels
prö