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BPatG Beschluss vom 10.11.2020 – 23 W (pat) 14/19

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:101120B23Wpat14.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 14/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. November 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 004 234.3

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. November 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Strößner

sowie

der Richter Dr. Friedrich,

Dr. Himmelmann und Dr. Kapels

ECLI:DE:BPatG:2020:101120B23Wpat14.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 004 234.3 und der

Bezeichnung „Der vertikal stehende Universum-Kessel“ wurde am 30. März 2015

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren

Priorität 10 2014 015 696.6 vom 21. Oktober 2014 angemeldet und am

21. April 2016 mit der DE 10 2015 004 234 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit der

Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse G01C hat im Prüfungsbescheid vom 9. April 2018

ausgeführt, dass die Lehre der Anmeldung eine wissenschaftliche Theorie oder

Entdeckung über den Aufbau des Universums sei und folglich die Patentansprüche

1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1, 4 PatG für eine Patenterteilung nicht geeignet

seien. Mit den vorliegenden Unterlagen könne eine Patenterteilung nicht in Aussicht

gestellt werden; es müsse vielmehr mit der Zurückweisung der Anmeldung

gerechnet werden.

Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 den Ausführungen der

Prüfungsstelle widersprochen. Eine Anhörung wurde nicht beantragt.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 25. März 2019

zurückgewiesen. In ihrer Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass der

Gegenstand des Anspruchs 1 eine wissenschaftliche Theorie über den Aufbau und

die (zeitliche) Orientierung des Universums darstelle und daher nicht patentfähig sei

Gegen diesen dem Anmelder mit Anschreiben vom 25. März 2019 am

29. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom

13. April 2019, am 15. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangen, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung vom

6. Mai 2019 reichte der Anmelder einen neuen Satz Patentansprüche ein.

Zu der mündlichen Verhandlung am 10. November 2020 ist der ordnungsgemäß

geladene Anmelder, wie mit Schriftsatz vom 23. August 2020 angekündigt, nicht

erschienen.

Der Anmelder beantragt mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 (eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Mai 2019) sinngemäß:

1.

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. März 2019 aufzuheben.

2.

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Der vertikal stehende

Universum-Kessel“, dem Anmeldetag 30. März 2015 unter

Inanspruchnahme der inneren Priorität DE 10 2014 015 696.6 vom

21. Oktober 2014 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

-

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen im Deutschen

Patent- und Markenamt am 15. Mai 2019;

Beschreibungsseiten 1 bis 23,

4 Seiten Bezugszeichnungsliste,

12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12,

-

2 Seiten Bezugsfigurenliste, jeweils eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

Die zueinander nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 lauten mit bei unverändertem

Wortlaut eingefügter Gliederung:

1.

Der heutige Stand der Technik zeigt ein seitlich liegenenden Universum-

Kessel, meine Vorrichtung jedoch ist dadurch gekennzeichnet, dass der

Universum- Kessel vertikal steht und

1.1

zum Konstruieren und zum Herstellen von technischen Hilfsmittlegeräten,

sozusagen Raumfahrtforschung, für das Weltall genutzt werden kann,

1.2

da die sich im Universum- Kesselhals (48) befindliche Gravitationsscheibe

(3) hoch raus ragend auf eine horizontale Fläche (4) für das weitere

expandieren selbst einebnet,

1.3

1.4

1.5

am unteren Universum-Kessel sich ein Urknallraum befindet,

eine Einengung an der mittleren Universum-Kesselform (5) vorweist,

der Universum- Kessel aus einem extrem massiven und verdichtetem

Stahl besteht,

1.6

die Gravitationsscheibe (3) aufwärtsstrebend im Universum-Kesselhals

(48) aufsteigt und bis an die Universum- Kesselinnenwand (16) eng liegt

und dabei aufwärts treibt,

1.7

innerhalb des Universums sich ein Zentrum dementsprechend Kern (9)

befindet,

1.8

die Gravitationsscheibe

(3)

Energieverlaufsadern

(26)

und

Energieverlaufsschnittpunkt (27) um das Äußere der Gravitationsscheibe

aufweist,

innerhalb der Gravitationsscheibe

sich Gravitationsscheibengrade (28) dementsprechend Gravitationsscheibenhöhen (28)

vorliegen,

die Gravitationsscheibe

sich

in

eine

obere

Gravitationsscheibenhälfte (23) und untere Gravitationsscheibenhälfte

(24) unterteilt,

1.9

die Galaxien (15) in der Gravitationsscheibe (3) aufwärtstreibend im

vertikal stehenden Universum- Kessel expandieren und

1.10

im Urknallraum (7) sich Urknallraumwiderhaken (41) befinden,

1.11 wobei um mit einem Verfahren zur Energiegewinnung erzeugt sozusagen

gelangt werden kann, was durch diese bisher genannte Vorrichtung der

vertikal stehende Universum- Kessel erreicht werden kann,

1.12 wobei

noch

technische

Geräte,

wie

Navigationsgerät,

Gravitationshöhenmessgerät,

Gravitationsscheibenkrümmungsmessgeräte, Gravitationsscheibeninnendruckmessgerät, Gravitationsscheibenaußendruckmessgerät, Raum- Zeitmessgerät, Gravitationsscheibenkernanziehungskraftmessgerät, Gravitationsgrad- Messgerät,

elektromagnetisches Wellenmessgerät,

elektrisches

Strömungsmessgerät,

Expansionswellentemperaturmessgerät,

Gravitationsscheibentemperaturmessgerät,

Geräterechner,

Gravitationsscheibenkernmessgerät,

Gravitationsscheibenstreckenmessgerät,

Zeitbestimmungsgerät, Raum- Zeiterweiterungsmaschine und ein

Zeitbestimmungsgerät hergestellt werden

kann. Das

ist die

Zusammensetzung meiner Vorrichtung „Der vertikal stehende Universum-

Kessel".

2.

Die Vorrichtung (1) dementsprechend das Konstruktionshilfsmittel „Der

vertikal stehende Universum- Kessel"

2.1

zur Herstellung von Navigationsgeräten ist dadurch aufweisend, dass es

weitere folgende Merkmale hat:

2.2 Ausdehnungsbeginn der Universum-Kesselform am oberen Universum-

Kessel

auf

dem Weg

zur

totalen

Horizontale

hin;

Gravitationsscheibeninnenwand

(10); Zeit

(11) und Höhe

(11);

Gravitationsscheibenraumausdehnung

links

(12);

Gravitationsscheibenraumausdehnung

rechts

(13); die Gesamte

Raumausdehnung der Gravitationsscheibe im Universum- Kessel (14)

vertikal anzeigt;

2.3

eine Universum- Wandende

(17);

die Phase

zur

ersten

Gravitationsscheibenbildung aus Masse und Volumen anzeigt (18);

2.4

die Urknallraumbodenfläche (19) / die Urknallraumbodeninnenfläche (19)

/ den Urknallraumboden (19) darstellt;

2.5

die

erste

Entstehung

der Gravitationsscheibe

aus

der

Vorphasenentstehung der Gravitationsmasse, bestehend und gebildet

aus Masse und Volumen aus dem Urknallraum (20) anzeigt;

2.6

die erste Phase der systematischen Galaxienentstehung innerhalb der

Gravitationsscheibe (21) darstellt;

2.7

die Phase der Vermehrung und systematisches dementsprechend

proportionales Ausdehnen der Galaxien (22) anzeigt;

2.8

die Gravitationsscheibenmitte / den Gravitationsscheibendurchschnitt,

dementsprechend die Gravitationsscheibe, die horizontal in zwei Hälften

mit einem Schnitt unterteilt wird (25) darstellt;

2.9

bei Ausdehnung der Gravitationsscheibe auf die Horizontale,

dementsprechend aus dem Universum- Kessel raus ragend, zum

Gravitationsscheibenäußeren hingehend, werden konstruktiv größere

Abstände von Gravitationsscheibengrade gebildet (29), anzeigt;

2.10 die noch im Universum- Kessel bestehende Gravitationsscheibe besitzt

innerhalb

der

Gravitationsscheibe

und

unterhalb

des

Gravitationsscheibenkerns noch kleinere Abstände zwischen den

Gravitationsscheibengraden als der raus ragende Gravitationsscheibenteil

auf dem Weg zur Horizontale hin (30) darstellt;

2.11 die halbe Strecke der horizontalen Gravitationsscheibenmitte

/

Gravitationsscheibendurchschnitt, sozusagen die Gravitationsscheibe die

horizontal in zwei Hälften mit einem Schnitt unterteilt wird (31), anzeigt;

2.12 die Gravitationsscheibeninnenwandeinengungsphase, da auf dem Weg

zur Horizontale hin (32) anzeigt;

2.13 die Gravitationsscheibenaußenwand / die Expansionswellenlinie (33)

darstellt;

2.14 den

Äußersten

ausdehnenden

Gravitationsscheibenteil

am

Gravitationsscheibendurchschnitt (34) anzeigt;

2.15 die Urknallraumbreite / die untere und kurze Urknallraumbodenbreite (35)

darstellt;

2.16 die Öffnung des Universum- Kessels (36) / der vertikal stehende

Universum- Kessel wird durch seine Öffnung nach oben (36) dargestellt;

2.17 die Masse vor dem Urknall im Urknallraum in der Unterdruckphase (37)

darstellt;

2.18 den Volumen vor dem Urknall im Urknallraum in der Unterdruckphase (38)

darstellt;

2.19 die Urknallrauminnenwand (39) anzeigt;

2.20 die Urknallraumaußenwand (40) zeigt;

2.21 die Urknallraumeinhakebene (42) / Urknallraum-Widerhakenebene (42)

darstellt;

2.22 die Urknallraumdecke / die obere Urknallraumdeckenseite (43) anzeigt;

2.23 die Urknallraumdecke (44) / die untere Urknallraumdeckenseite (44)

darstellt;

2.24 den Einengungswinkel der Urknallraumwand (45), der Urknallraum wird

von oben nach unten enger (45) / Einengungswinkel der Urknallraumwand

entsteht durch eine kürzere Urknallraumbodenbreite als die obere

Urknallraumbreite (45) anzeigt;

2.25 die lange Urknallraumbreite (46) / die lange Urknallraumbreite oberhalb

des Urknallraumendes (46) darstellt;

2.26 die ansteigende Universum- Kesselinnenbodenfläche (47) zeigt,

2.27 wobei noch ein technisches Gerät, wie das Temperaturempfindliche-

Messgerät hergestellt werden kann.

Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Anmelders ist zulässig.

Sie erweist sich jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom

10. November 2020 als nicht begründet, da die Erfindung in der Anmeldung nicht

so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann

Als Fachmann ist hier ein Astrophysiker, der über mehrjährige Berufserfahrung im

Bereich der Entwicklung von Navigationsgeräten verfügt, zu definieren.

2. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung für Konstruktionsmittel und Hilfsmittel

zur Herstellung von Navigationsgeräten.

Nach den Ausführungen in der Beschreibung sei aus dem Stand der Technik ein

seitlich liegender Universum-Kessel bekannt, bei dem aber der Urknall nicht zünden

könne, da dem Urknallraum der konstruktive Druck fehle. Auch würde sich eine

Gravitationsscheibe im Universum-Kessel ungleichmäßig drehen, weil die Masse in

der Gravitationsscheibe

innerlich ungleichmäßig verteilt wäre.

In der

Gravitationsscheibe gäbe es kein System, wir würden nicht existieren und

technische Geräte könnten nicht gebaut werden (vgl. Beschreibung, S. 8, 1.

Absatz). Darüber hinaus könne sich in einem horizontal liegenden Universum-

Kessel kein Druck auf den Urknallraum aufbauen (vgl. Beschreibung, S. 7, mittlerer

Absatz).

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, Geräte zur Versorgung von Astronauten im Universum zu schaffen (vgl.

Beschreibung, S. 4, vorletzter Absatz).

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie durch die

Vorrichtung des nebengeordneten Anspruchs 2.

Die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung (1) wird in der Anmeldung u. a.

anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 6 erläutert.

Figur 2 der Anmeldung

Figur 6 der Anmeldung

Demnach soll ein vertikal stehender Universum-Kessel (1), der aus einem extrem

massiven und verdichtetem Stahl besteht, am unteren Universum-Kessel einen

Urknallraum (7) aufweisen,

in dem sich Urknallraumwiderhaken befinden

(Merkmale 1.3, 1.5, 1.10). Im Universum-Kesselhals (48) soll sich zudem eine

Gravitationsscheibe (3) befinden, die im Universum-Kesselhals aufsteigt und an der

Universum-Kesselinnenwand (16) eng anliegt (Merkmale 1.2, 1.6). Darüber hinaus

sollen in der Gravitationsscheibe (3) Galaxien (15) aufwärtstreibend expandieren

(Merkmal 1.9), und sich innerhalb des Universums ein Zentrum bzw. Kern (9)

befinden (Merkmal 1.7).

Der vertikal stehende Universum-Kessel soll gemäß Patentanspruch 2 zur

Herstellung von Navigationsgeräten geeignet sein (Merkmale 2., 2.1), wobei das

Navigationsgerät Astronauten und Robotern und anderen automatischen Geräten

dazu dienen soll, sich im Universum besser orientieren zu können, um beispielweise

schneller an Orte zu gelangen und um am effektivsten den Weg zur Erde zu finden,

damit so wenig wie nur möglich an Energie (Strom), Treibstoff und Zeit verloren geht

(vgl. Beschreibung, S. 5, 1. Absatz).

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht so deutlich und vollständig

offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Erfindung ausführbar offenbart, wenn

die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so

viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und

seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl.

BGH, Urteil vom 13. 7. 2010, GRUR 2010, 916 - Xa ZR 126/07 Klammernahtgerät).

Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das

Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der

weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für

den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die

angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den

angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. BGH, GRUR

2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 –

Elektronenstrahltherapiesystem).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Gemäß Merkmal 1.1 ist der Universum-Kessel zum Konstruieren und zum

Herstellen von technischen Hilfsmittelgeräten geeignet. In der Beschreibung gibt

der Anmelder jedoch an, dass eine technische Umsetzung derzeit nicht realisierbar

ist und noch weitere Forschungen erfordert (vgl. S. 9, 1. Absatz, S. 14, mittlerer

Absatz, S. 21, 1. Absatz).

Darüber hinaus soll der Universum-Kessel gemäß Merkmal 1.5 aus einem extrem

massiven und verdichtetem Stahl bestehen. Der Stand-Fuß des Universum-Kessels

soll ein Urknallraum sein (vgl. Beschreibung, S. 7, 3. Absatz), in dem der Urknall

zündet (vgl. Beschreibung, S. 8, 1. Absatz). Durch den Druck im Urknallraum

würden die Gravitationsscheibe, in der sich Galaxien befinden, nach oben gedrückt

(vgl. Beschreibung, S. 8, 1. Absatz, S. 14, 1. Absatz). Die Anmeldung offenbart

jedoch keine Anleitung, wie der Fachmann mit hinreichender Aussicht auf Erfolg

einen Urknallraum, in dem die Temperatur nach dem Urknall etwa 1032 Kelvin

entspricht, mit bekannten Stählen, deren Schmelztemperatur bei ungefähr 1,8*103

Kelvin liegt, ummanteln kann.

Ferner kann der Fachmann der gesamten Anmeldung keine Hinweise entnehmen,

wie Urknallraumwiderhaken (Merkmale 1.10, 2.21) zu realisieren sind.

Damit ist jedoch eine Ausführbarkeit der technischen Lehre nicht gegeben. Der

Fachmann ist somit nicht in der Lage, ohne erfinderisches Zutun und ohne

unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre des Patentanspruchs 1 aufgrund der

Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung in Verbindung mit dem allgemeinen

Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist aus den gleichen Gründen nicht

so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34

Abs. 4 PatG).

5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des

Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels

prö