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BPatG Beschluss vom 23.11.2020 – 28 W (pat) 29/17
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:231120B28Wpat29.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 29/17 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2020:231120B28Wpat29.17.0
hat der 28. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,-- festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Auf den Antrag der Löschungsantragstellerin hin hat das Deutsche Patent- und
Markenamt, Markenabteilung 3.4, mit Beschluss vom 7. März 2017 die Eintragung
der verfahrensgegenständlichen Marke teilweise gelöscht. Ihre Inhaberin hat gegen
diese Entscheidung nachfolgend Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 und zuletzt in
der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 u. a. beantragt, den
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf € 100.000,-- festzusetzen. Die
Höhe des Gegenstandswertes hat die Inhaberin der angegriffenen Marke im
Wesentlichen
mit
einem
vermeintlich
markenverletzenden
und
wettbewerbswidrigen Verhalten der Löschungsantragstellerin begründet sowie
ferner mit dem Gesichtspunkt, dass einer ihrer ehemaligen Mitarbeiter mittlerweile
Geschäftsführer der Löschungsantragstellerin sei und ihr in dieser Funktion
bewusst zu schaden versuche.
Im Termin am 14. Oktober 2020 hat die Löschungsantragstellerin
ihren
Löschungsantrag zurückgenommen.
II.
1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist durch Rechts- und Patentanwälte
vertreten, deren Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts zulässig ist. Zum
einen fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, der der
Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegt werden könnte (§ 33
Abs. 1 RVG). Zum anderen ist die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig, weil das
Beschwerdeverfahren durch die im Termin seitens der Löschungsantragstellerin
erklärte Rücknahme des Löschungsantrags seinen Abschluss gefunden hat (§ 33
Abs. 2 Satz 1 RVG). Ebenso liegt die Antragsberechtigung vor, da Rechtsanwälte
zum Kreis der in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Antragsteller gehören und die
erstattungsfähigen
Kosten
eines
Patentanwalts
auch
nach
dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt werden können (vgl. BPatGE 41, 6 -
Kostenfestsetzung
in Markenverfahren;
BPatG GRUR
1999,
– P-Plus).
2. Der Gegenstandswert ist auf € 50.000,-- festzusetzen.
Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die
Anwaltsgebühren
keine
speziellen Wertvorschriften existieren,
ist der
Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG
nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Dabei kann die Frage, ob in diesem Zusammenhang auf das wirtschaftliche
Interesse der Inhaberin der angegriffenen Marke an deren Aufrechterhaltung oder
auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der Marke
abzustellen
ist
(vgl. zum Streitstand Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
12. Auflage, 2018, § 71, Rdnr. 37 ff.), im Ergebnis dahinstehen. In beiden Fällen
entspricht ein Gegenstandswert in Höhe von € 50.000,-- billigem Ermessen (vgl.
hierzu auch BGH GRUR-RR 2017, 127 - Erhöhter Gegenstandswert
im
Markenlöschungsverfahren; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rdnr. 39).
Eine Erhöhung dieses Regelgegenstandswertes von € 50.000,-- kommt vorliegend
nicht in Betracht. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke sich zur
Begründung einer Erhöhung des Regelgegenstandswertes auf ein vermeintlich
markenverletzendes und wettbewerbswidriges Verhalten der Löschungsantragstellerin berufen hat, vermag dies keine Steigerung ihres wirtschaftlichen
Interesses an der Aufrechterhaltung ihrer Marke begründen (vgl. hierzu auch BGH
GRUR-RR 2017, 127 – Erhöhter Gegenstandswert im Markenlöschungsverfahren).
Nämliches gilt für den Gesichtspunkt, dass einer ihrer ehemaligen Mitarbeiter
nunmehr in der Geschäftsführung der Löschungsantragstellerin tätig ist und ihr in
dieser Funktion vermeintlich zu schaden suche. Die von der Inhaberin der
angegriffenen Marke vorgebrachten Argumente vermögen ebenfalls kein
gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der
angegriffenen Marke begründen.
3. Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33
Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
Kortbein
Söchtig
Hermann
Fi