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BPatG Beschluss vom 23.11.2020 – 28 W (pat) 29/17

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:231120B28Wpat29.17.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 29/17 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:231120B28Wpat29.17.0

hat der 28. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,

des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,-- festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Auf den Antrag der Löschungsantragstellerin hin hat das Deutsche Patent- und

Markenamt, Markenabteilung 3.4, mit Beschluss vom 7. März 2017 die Eintragung

der verfahrensgegenständlichen Marke teilweise gelöscht. Ihre Inhaberin hat gegen

diese Entscheidung nachfolgend Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des

Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 und zuletzt in

der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 u. a. beantragt, den

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf € 100.000,-- festzusetzen. Die

Höhe des Gegenstandswertes hat die Inhaberin der angegriffenen Marke im

Wesentlichen

mit

einem

vermeintlich

markenverletzenden

und

wettbewerbswidrigen Verhalten der Löschungsantragstellerin begründet sowie

ferner mit dem Gesichtspunkt, dass einer ihrer ehemaligen Mitarbeiter mittlerweile

Geschäftsführer der Löschungsantragstellerin sei und ihr in dieser Funktion

bewusst zu schaden versuche.

Im Termin am 14. Oktober 2020 hat die Löschungsantragstellerin

ihren

Löschungsantrag zurückgenommen.

II.

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist durch Rechts- und Patentanwälte

vertreten, deren Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts zulässig ist. Zum

einen fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, der der

Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegt werden könnte (§ 33

Abs. 1 RVG). Zum anderen ist die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig, weil das

Beschwerdeverfahren durch die im Termin seitens der Löschungsantragstellerin

erklärte Rücknahme des Löschungsantrags seinen Abschluss gefunden hat (§ 33

Abs. 2 Satz 1 RVG). Ebenso liegt die Antragsberechtigung vor, da Rechtsanwälte

zum Kreis der in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Antragsteller gehören und die

erstattungsfähigen

Kosten

eines

Patentanwalts

auch

nach

dem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt werden können (vgl. BPatGE 41, 6 -

Kostenfestsetzung

in Markenverfahren;

BPatG GRUR

1999,

65

– P-Plus).

2. Der Gegenstandswert ist auf € 50.000,-- festzusetzen.

Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die

Anwaltsgebühren

keine

speziellen Wertvorschriften existieren,

ist der

Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG

nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Dabei kann die Frage, ob in diesem Zusammenhang auf das wirtschaftliche

Interesse der Inhaberin der angegriffenen Marke an deren Aufrechterhaltung oder

auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der Marke

abzustellen

ist

(vgl. zum Streitstand Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

12. Auflage, 2018, § 71, Rdnr. 37 ff.), im Ergebnis dahinstehen. In beiden Fällen

entspricht ein Gegenstandswert in Höhe von € 50.000,-- billigem Ermessen (vgl.

hierzu auch BGH GRUR-RR 2017, 127 - Erhöhter Gegenstandswert

im

Markenlöschungsverfahren; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rdnr. 39).

Eine Erhöhung dieses Regelgegenstandswertes von € 50.000,-- kommt vorliegend

nicht in Betracht. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke sich zur

Begründung einer Erhöhung des Regelgegenstandswertes auf ein vermeintlich

markenverletzendes und wettbewerbswidriges Verhalten der Löschungsantragstellerin berufen hat, vermag dies keine Steigerung ihres wirtschaftlichen

Interesses an der Aufrechterhaltung ihrer Marke begründen (vgl. hierzu auch BGH

GRUR-RR 2017, 127 – Erhöhter Gegenstandswert im Markenlöschungsverfahren).

Nämliches gilt für den Gesichtspunkt, dass einer ihrer ehemaligen Mitarbeiter

nunmehr in der Geschäftsführung der Löschungsantragstellerin tätig ist und ihr in

dieser Funktion vermeintlich zu schaden suche. Die von der Inhaberin der

angegriffenen Marke vorgebrachten Argumente vermögen ebenfalls kein

gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der

angegriffenen Marke begründen.

3. Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33

Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Kortbein

Söchtig

Hermann

Fi