Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 23.11.2020 – 9 W (pat) 29/15
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:231120B9Wpat29.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 29/15 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent …
(hier: Erinnerung gegen die Auslagenrechnung vom 10. Januar 2019)
…
ECLI:DE:BPatG:2020:231120B9Wpat29.15.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. November 2020
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Körtge und der
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Die Erinnerung der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 hat der Senat auf die Beschwerde der Einsprechenden und Erinnerungsführerin den Beschluss der Patentabteilung 21 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Juli 2015 aufgehoben, das Patent
… in vollem Umfang widerrufen und die Anschlussbeschwerde der
Patentinhaberin zurückgewiesen.
Die Kostenrechnungsstelle des Bundespatentgerichts hat nach Abschluss des Verfahrens der Einsprechenden eine Rechnung vom 10. Januar 2019 hinsichtlich der
Auslagenpauschale für Zustellungen übersandt. Dagegen hat die Einsprechende
mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die
in der Kostenrechnung aufgeführte Pauschale gemäß dem Kostenverzeichnis (KV)
9002 für Zustellungen mit Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein sei nur
dann in Rechnung zu stellen, wenn in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen
angefallen seien. Dies habe auch das OLG Hamburg bereits entschieden (Az.
8 W 59/16). Hingegen seien in der Kostenrechnung vier Zustellungen je 3,50 €
berechnet worden.
Dieser Erinnerung hat die Kostenstellenbeamtin nicht abgeholfen, sondern dem
Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 enthaltene Erinnerung der Einsprechenden ist zulässig; insbesondere ist sie an keine Frist gebunden. Sie hat jedoch keinen
Erfolg.
Die angegriffene Kostenrechnung entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Einsprechende ist zur Zahlung der Auslagenpauschale für Zustellungen verpflichtet.
Die zu erhebenden Gerichtskosten richten sich nach § 1 Abs. 1 PatKostG, wobei
nach Satz 1 zwischen Gebühren, die sich aus dem PatKostG unmittelbar ergeben,
und nach Satz 2 den Auslagen zu unterscheiden ist, für welche auf das Gerichtskostengesetz (GKG) verwiesen wird.
Für Auslagen sieht § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis zu
§ 3 Abs. 2 GKG unter Nr. 9002 vor, dass als Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde jeweils ein Betrag von 3,50 € zu erheben ist. Dem entspricht auch die
angegriffene Kostenrechnung.
Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin greift der Befreiungstatbestand
in Satz 1 der amtlichen Begründung zu KV 9002 nicht ein. Danach wird die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, nur erhoben, soweit
in einem Rechtszug mehr als
10 Zustellungen anfallen; diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Kostenverzeichnis 9002, Rdn. 10 ff.),
sind aber hier nicht erfüllt: zwar sind nicht mehr als 10 Zustellungen in dem Rechtszug angefallen, und es liegt auch kein Fall von KV 3700 (Urteilsgebühr in einem
Adhäsionsverfahren) vor. Aber es handelt sich nicht um eine Pauschale, die neben
einer vom Streitwert abhängigen Gebühr entstanden ist. Vielmehr ist die Gebühr für
das Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der
Patentabteilung über den Einspruch vor dem Bundespatentgericht gemäß
Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG
als einheitliche Gebühr auf 500 € festgesetzt.
Insofern ist auch die von der Einsprechenden und Erinnerungsführerin angeführte
Entscheidung des OLG Hamburg nicht einschlägig. Denn dort ist ausdrücklich
darauf abgehoben worden, dass für den Rechtszug streitwertabhängige Gebühren
erhoben worden sind (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2016, Az. 8 W 59/16, Rdn. 19).
Solche Gebühren fallen aber in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht an.
einschlägig sind, verbleibt für eine Befreiung von der Zustellungspauschale im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage.
Nach alledem konnte die Erinnerung keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, da es sich um eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz gemäß § 11 Abs. 3 PatKostG handelt (vgl.
auch BGH GRUR 2015, 1144 – Überraschungsei).
Hubert
Paetzold
Körtge
Peters