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BPatG Beschluss vom 27.11.2020 – 18 W (pat) 37/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:271120B18Wpat37.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 37/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2020
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 058 475
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. November 2020 durch den Richter Dipl.-Ing.
Veit als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck
und Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2020:271120B18Wpat37.19.0
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Januar 2019 aufgehoben.
2.
Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2,
eingegangen am 16. November 2020,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 21. November 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Patentanmeldung 10 2008 058 475.4, welche eine innere Priorität
vom 18. Dezember 2007 in Anspruch nimmt,
ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Vorrichtung zur Übertragung elektrischer und pneumatischer Energie auf
Druckmaschinenzylinder“
erteilt und am 9. März 2017 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch
vom 1. Dezember 2017 wurde das Patent durch den am
23. Januar 2019 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Im Einspruchsverfahren wurden von der Einsprechenden die
folgenden
Dokumente genannt:
D1:
D2:
D3:
EP 1 736 698 A2,
EP 0 436 102 A1,
EP 0 562 269 A1 und
D4: DE 41 29 373 A1.
Im Prüfungsverfahren wurden neben Druckschrift D2 die
folgenden
Entgegenhaltungen genannt:
D5: DE 103 05 593 A1,
D6: DE 10 2007 060 792 A1,
D7:
EP 0 530 612 B1 und
D8: WO 2005 / 108 079 A1.
Zum Nachweis des Fachwissens hat die Einsprechende zudem einen Wikipedia-
Artikel zum Thema „Synchronmotor“, recherchiert am 22. Januar 2019, abrufbar
unter https://de.wikipedia.org/wiki/Synchronmotor, eingereicht.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Januar 2019 aufzuheben und das Patent
vollständig zu widerrufen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der
erteilten Fassung und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 in Anbetracht des im
Verfahren befindlichen Standes der Technik nicht patentfähig sei.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent auf der Grundlage der
folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
-
gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16. November 2020,
gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16. November 2020,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Der
seitens
des Senats mit
einer Merkmalsgliederung
versehene
Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
M1
„Vorrichtung zur Übertragung von elektrischer Energie oder/und
elektrischen Signalen
M2
sowie zur Übertragung von pneumatischer Energie auf ein
drehbewegliches Bauteil (6) einer Bedruckstoffe verarbeitenden
Maschine (15),
M3
wobei die Übertragung der elektrischen Energie und/oder der
elektrischen Signale und der pneumatischen Energie über dieselbe
Stirnseite des drehbeweglichen Bauteils (6) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
M4
dass zur Abdichtung bei der Übertragung von pneumatischer Energie
auf das drehbewegliche Bauteil (6) ein beweglicher Kolben (22)
vorgesehen ist
M5
und dass das drehbewegliche Bauteil (6) ein Gummituchzylinder
oder Plattenzylinder (6) einer Offsetbogendruckmaschine (15) ist
M6
und einen Antrieb (20) zur Seitenregisterverstellung aufweist.“
Wegen des Wortlauts der erteilten Fassung der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf
die Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
in der erteilten Fassung (Hauptantrag) dadurch, dass als neues kennzeichnendes
Merkmal am Ende des Patentanspruchs ergänzt ist:
M7H1 „dass der bewegliche Kolben (6) mittels Steuerluft gegen eine
stirnseitige Dichtung (24) bewegbar ist.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 wird
auf die Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
in der erteilten Fassung (Hauptantrag) durch Merkmal M7H2, das als neues
kennzeichnendes Merkmal ergänzt ist. Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet damit:
M1
„Vorrichtung zur Übertragung von elektrischer Energie oder/und
elektrischen Signalen
M2
sowie zur Übertragung von pneumatischer Energie auf ein drehbewegliches Bauteil (6) einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine
(15),
M3
wobei die Übertragung der elektrischen Energie und/oder der
elektrischen Signale und der pneumatischen Energie über dieselbe
Stirnseite des drehbeweglichen Bauteils (15) vorgesehen ist,
M4
wobei zur Abdichtung bei der Übertragung von pneumatischer
Energie auf das drehbewegliche Bauteil (6) ein beweglicher Kolben
(22) vorgesehen ist
M5
und wobei das drehbewegliche Bauteil (6) ein Gummituchzylinder
oder Plattenzylinder (6) einer Offsetbogendruckmaschine (15) ist
M6
und einen Antrieb (20) zur Seitenregisterverstellung aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
M7H2 dass der bewegliche Kolben (22) topfförmig ist und dass der
bewegliche Kolben (6) im abdichtenden Zustand mittels Steuerluft
gegen eine stirnseitige Dichtung (24) gepresst wird.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Druckmaschine
(15) mit einer Vorrichtung nach einem der
vorgehenden Ansprüche 1 bis 7.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf
die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag
2 führt, da die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 gemäß
Hilfsantrag 2 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Lichte der im
Verfahren befindlichen Druckschriften patentfähig sind.
1.
Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Übertragung von elektrischer
Energie oder/und elektrischen Signalen sowie zur Übertragung von pneumatischer
Energie auf ein drehbewegliches Bauteil einer Bedruckstoffe verarbeitenden
Maschine, sowie eine solche Maschine mit einer solchen Vorrichtung (vgl.
Streitpatent, Abs. 0001).
Das Streitpatent geht davon aus, dass bei derzeit gebräuchlichen Bogenoffsetdruckmaschinen die Greifer auf den Transportzylindern, welche während des
Bogentransports durch die Druckwerke der Druckmaschine die Bogen greifen,
üblicherweise über mechanische Getriebe betätigt werden. Solche mechanischen
Getriebe seien inflexibel und ließen daher keine unabhängige und gezielte
Ansteuerung auf den Transportzylindern zu. Eine Möglichkeit, unabhängig
ansteuerbare Komponenten auf Zylindern in Bogendruckmaschinen zu verwirklichen, liege darin, elektrische Antriebsmotoren auf den Zylindern zu installieren
und diese zur Betätigung von Greifern oder anderen beweglichen Bauteilen auf
den Zylindern zu nutzen. Dazu müsse die Übertragung elektrischer Energie und
entsprechender Steuersignale für die Elektromotoren auf die Druckzylinder und
Transportzylinder bewerkstelligt werden. Eine derartige Lösung sei aus der
Patentschrift EP 0 530 612 B1 (im Verfahren als Druckschrift D7) bekannt. Hier
würden über elektrische Aktuatoren Spannschienen auf dem Plattenzylinder
betätigt. Dazu sei wenigstens eine Spannschiene auf dem Plattenzylinder
vorgesehen, welche mittels eines Elektromotors betätigt sei und außerdem über
einen Positionsrückmelder
für Passerkorrekturen verfüge. Der elektrische
Antriebsmotor sei fernverstellbar ausgeführt und werde über einen kontaktlosen
Übertrager mit elektrischer Energie und Stellbefehlen von außerhalb des
Plattenzylinders versorgt. Über diesen elektrischen Übertrager könnten außerdem
die Daten des Positionsmelders vom Plattenzylinder an eine außerhalb des
Plattenzylinders befindliche Steuereinheit übertragen werden. Als Übertrager
werde in der EP 0 530 612 B1 ein zweiteiliger Transformator vorgeschlagen,
welcher mittels eines als induktiver Übertrager ausgeführten Elements sowohl
elektrische Energie als auch Daten übertragen könne. Zur Betätigung der
Stellmotoren für die Spannschienen auf dem Plattenzylinder weise dieser
außerdem eine Leistungselektronik auf. Über die Verstellung der Spannschiene
mittels der Elektromotoren könnten so Passerkorrekturen im Druckbild ausgeführt
werden. Aus der Offenlegungsschrift WO 2005/108079 A1 (im Verfahren als
Druckschrift D8) sei außerdem die Möglichkeit bekannt, auf den Plattenzylinder
einer Druckmaschine Druckluft zu übertragen. Dazu sei ein Drehübertrager
vorgesehen, über welchen Luft von außerhalb des Plattenzylinders in das Innere
des Plattenzylinders geführt werden könne. Mit dieser Druckluft könne z. B. eine
Plattenklemmeinrichtung auf dem Plattenzylinder betätigt werden
(vgl.
Streitpatent, Abs. 0002 und 0003).
3.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine
Energieübertragung auf drehbewegliche Bauteile
in Druckmaschinen zu
ermöglichen, welche die Verwendung sowohl von pneumatischen Antrieben als
auch von elektrischen Antrieben auf einem drehbeweglichen Bauteil ermöglicht
(vgl. Patentschrift, Abs. 0007).
Der Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut ist, weist ein
abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der
Elektrotechnik auf und besitzt eine einschlägige Berufserfahrung im Bereich der
Entwicklung von Druckmaschinen.
Die Aufgabe soll gemäß der erteilten Fassung und der beiden Hilfsanträge jeweils
durch eine Vorrichtung zur Übertragung von elektrischer Energie oder/und
elektrischen Signalen sowie zur Übertragung von pneumatischer Energie auf ein
drehbewegliches Bauteil einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine nach
Anspruch 1 sowie durch eine Druckmaschine nach Anspruch 9 in der erteilten
Fassung bzw. nach Anspruch 8 in den Fassungen beider Hilfsanträge gelöst
werden.
4.
Der Fachmann versteht den jeweiligen Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung (Hauptantrag) sowie in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 wie folgt:
Der Patentanspruch 1 betrifft gemäß den Merkmalen M1 und M2 eine
Vorrichtung zur Übertragung von elektrischer Energie oder/und elektrischen
Signalen sowie zur Übertragung von pneumatischer Energie auf ein
drehbewegliches Bauteil einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine. Der
Anspruch ist auf eine Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine gerichtet und
bezieht sich damit auf jegliche Maschine, die bei einem Druckverfahren eingesetzt
wird, ohne auf die Druckmaschine selbst beschränkt zu sein. Das drehbewegliche
Bauteil und die Druckmaschine sind in Merkmal M5 auf einen Gummituchzylinder
oder Plattenzylinder in einer Offsetbogendruckmaschine eingeschränkt (vgl. auch
Streitpatent, Abs. 0008, 0012 und Fig. 1, Bezugszeichen 6). Dabei ist nach
Merkmal M3 die Übertragung der elektrischen Energie und/oder der elektrischen
Signale und der pneumatischen Energie über dieselbe Stirnseite des
drehbeweglichen Bauteils vorgesehen. Dadurch soll eine Konzentration der
Antriebsbauteile auf der Antriebsseite möglich sein, so dass die Bedienerseite der
Maschine weiterhin frei zugänglich bleibt (vgl. Streitpatent, Abs. 0008). Zur
Abdichtung bei der Übertragung von pneumatischer Energie auf das
drehbewegliche Bauteil ist nach Merkmal M4 ein beweglicher Kolben vorgesehen.
Der Kolben dient entsprechend dieser Zweckangabe selbst der Abdichtung beim
Übertragen der Druckluft auf den Zylinder. Ein solcher Kolben ist im Streitpatent in
den Figuren 2 und 3 dargestellt und mit Bezugszeichen 22 gekennzeichnet.
Nach Merkmal M6 weist das drehbewegliche Bauteil einen Antrieb zur
Seitenregisterverstellung auf. Dieser Antrieb zur Seitenregisterverstellung befindet
sich nach der Darstellung in Figur 2 und 3 außerhalb des drehbeweglichen
Bauteils und wirkt über ein Gehäuse des Übertragers (elektrischer Drehübertrager
bestehend aus Stator 9 und Rotor 1) auf das drehbewegliche Bauteil (vgl. auch
Anspruch 8 i. V. m. Anspruch 7 in der erteilten Fassung).
Nach Hilfsantrag 1 ist gemäß Merkmal M7H1 des Patentanspruchs 1 weiter
vorgesehen, dass der bewegliche Kolben mittels Steuerluft gegen eine stirnseitige
Dichtung bewegbar ist. Merkmal M7H1 ist dabei nicht auf ein unmittelbares,
direktes Antreiben beschränkt, sondern umfasst auch ein indirektes, mittelbares
Bewegen des Kolbens mittels der Steuerluft.
Nach Hilfsantrag 2 ist die beanspruchte Vorrichtung gemäß Merkmal M7H2 des
Patentanspruchs 1 dahingehend beschränkt, dass der bewegliche Kolben
toppförmig ist und im abgedichteten Zustand mittels Steuerluft gegen eine
stirnseitige Dichtung gepresst wird. Der topfförmige Kolben erlaubt dabei einen
geringeren Radius der Dichtung als der ringförmige Kolben, da er mit seiner
Stirnseite einen größeren, weitgehend verschlossenen Bereich aufweist und damit
die dort auf die Dichtung wirkenden Verpresskräfte geringer sind (vgl. Streitpatent,
Abs. 0011). Der topfförmige Kolben besitzt dabei eine Öffnung für die Achse im
Zentrum der Stirnseite (vgl. Streitpatent, Abs. 0011 sowie Fig. 2 und 3). Aufgrund
dieser Öffnung versteht der Fachmann die topfförmige Ausführung des Kolbens
als eine besondere Ausgestaltung eines ringförmigen Kolbens, bei welcher der
Kolben eine ausgeprägte Stirnseite aufweist und die Öffnung in der Stirnseite
kleiner als der Innenradius des zylinder- bzw. ringförmigen Bereichs des Kolbens
ist.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) beruht ausgehend von der Druckschrift D1 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Der Fachmann entnimmt Druckschrift D1 in den Figuren 19 und 20 eine
Vorrichtung zur Übertragung von elektrischer Energie auf ein drehbewegliches
Bauteil einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine, wobei der Rotor eines
Synchronmotors (Rotor 84) als Teil des drehbeweglichen Bauteils (Zylinder 06,
07) ausgebildet sein kann (Der Rotor 84 ist nun z.B. mit dem Mantelkörper des
Zylinders 06; 07 verbunden oder durch diesen gebildet… vgl. Absatz 0132 i. V. m.
Fig. 19, 20). Gemäß Absatz 0131 der Beschreibung kann der Synchronmotor
anstelle von Permanentmagneten entsprechende Wicklungen zur elektrischen
Bildung der Magnetfelder aufweisen, die zwangsläufig eine Versorgung mit
elektrischer Energie erfordern. Damit liest der Fachmann eine Übertragung
elektrischer Energie auf das drehbewegliche Bauteil (Zylinder) mit, wenn dieser
den Rotor eines Synchronmotors bildet (vgl. Abs. 0132 i. V. m. 0131 und Fig. 19,
20 / Merkmal M1). Darüber hinaus ist Druckschrift D1 auch die in Merkmal M1 als
Alternative aufgeführte Übertragung von elektrischen Signalen auf ein
drehbewegliches Bauteil einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine zu
entnehmen, da vorgesehen ist, dass ein „Sensor 106 drehfest mit dem Zylinder
06; 07 und/oder dem Rotor 84 verbunden“ sein kann und beispielsweise eine
Signalleitung (Bezugszeichen 121) zur Verbindung mit der Antriebssteuerung
aufweist. Zwar handelt es sich bei dem so befestigten Sensor nicht um das
drehbewegliche Bauteil selbst
(vgl. Merkmal M5). Aufgrund der drehfesten
Verbindung zum Zylinder versteht der Fachmann den Sensor aber als
Komponente des drehbeweglichen Bauteils (vgl. Abs. 0132 und Fig. 19, 20).
Druckschrift D1 ist außerdem die Übertragung von pneumatischer Energie auf das
drehbewegliche Bauteil
der Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine
zu
entnehmen, da der Fachmann bei dem dort verwendeten allgemeinen Begriff
„Druckmittel“ die Verwendung von Druckluft aufgrund seines Fachwissens
ergänzt, auch wenn sich die Ausführungsbeispiele der Druckschrift D1
exemplarisch auf ein anderes Druckmittel (Fluid) beziehen (vgl. Abs. 0065, 0115,
0117, Fig. 12 / Merkmal M2).
Die gemeinsame Übertragung der elektrischen Energie bzw. der elektrischen
Signale und der pneumatischen Energie über dieselbe Stirnseite des drehbeweglichen Bauteils ist in Druckschrift D1 nicht explizit beschrieben. Sie ergibt
sich für den Fachmann aber aus Figur 12, die neben einer Vorrichtung zur
Übertragung von pneumatischer Energie auch den Stator 112 und Rotor 111 des
Synchronmotors zeigt, in Verbindung mit der Ausgestaltung des Synchronmotors
nach Absatz 0131. Der Fachmann entnimmt zudem den Ausführungen zur
Zuleitung elektrischer Signale des Sensors in Absatz 0132 (…auch an der
anderen Stirnseite des Zylinders) die Möglichkeit der Anbringung an der gleichen
Stirnseite wie die Zuführung der pneumatischen Energie (Merkmal M3).
Zur Abdichtung bei der Übertragung von pneumatischer Energie auf das
drehbewegliche Bauteil ist ein beweglicher, ringförmiger Kolben vorgesehen, der
gemäß Figur 12 und der zugehörigen Beschreibung aus dem Stator 112 des
Elektromotors gebildet wird (vgl. Fig. 12 bis 14 und Abs. 0117 / Merkmal M4). Bei
dem drehbeweglichen Bauteil (Zylinder 06, 07) handelt es sich beispielsweise um
einen Gummituchzylinder oder Plattenzylinder einer Offsetbogendruckmaschine
(vgl. Abs. 0021, 0024, 0114 / Merkmal M5), wobei dieser Zylinder einen Antrieb
zur Seitenregisterverstellung aufweist (vgl. Abs. 0078 / Fig. 9 bzw. Abs. 0133 / Fig.
20: …über eigene Signalleitungen 124 von einer Maschinensteuerung her zwecks
Seitenregistereinstellung ansteuerbar sind / Merkmal M6).
Damit ergibt sich die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Standes
der Technik gemäß Druckschrift D1 und seinem Fachwissen.
6.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) sind auch die auf diesen Patentanspruch direkt oder indirekt
rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom
27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt
III. 3. a) bb) – Informationsübermittlungsverfahren II).
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht
ausgehend von der Druckschrift D1 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des
Hauptantrags durch das ergänzte Merkmal M7H1, nach dem der bewegliche
Kolben mittels Steuerluft gegen eine stirnseitige Dichtung bewegbar ist. Zu den
gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen M1 bis M6 wird auf
die vorstehenden Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen, die für Anspruch
1 gemäß Hilfsantrag 1 in gleicher Weise gelten.
Druckschrift D1
ist zu entnehmen, dass der
in Richtung des Rotors
(Bezugszeichen 111) bewegliche Stator (Bezugszeichen 112), der zur Abdichtung
gemäß Merkmal M4 dient und damit als beweglicher Kolben anzusehen ist, mit
Hilfe des Druckmittels in Richtung der Dichtung bewegt werden kann, die durch
den Rotor gebildet wird. Dabei wird nach Druckschrift D1 mittels Druckmittel ein
Stempel (Bezugszeichen 116) als Stellglied bewegt, das wiederum den Stator in
Richtung der Dichtung bzw. dem Rotor bewegt. Damit ergibt sich auch Merkmal
M7H1 aus Druckschrift D1, da das Merkmal auch ein indirektes bzw. mittelbares
Bewegen des Kolbens (Stator 112) mit einschließt (vgl. Abs. 0117, insbesondere
Spalte 25, Z. 50 bis Spalte 26, Z. 3 i. V. m. Fig. 12, 13 und 14 / Merkmal M7H1).
Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich für den
Fachmann daher ebenfalls in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Standes
der Technik gemäß Druckschrift D1 und seinem Fachwissen.
8.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind
auch die auf diesen Patentanspruch direkt oder
indirekt rückbezogenen
Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007
– X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) bb)
– Informationsübermittlungsverfahren II).
9.
Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 sind zulässig.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wurde gegenüber der erteilten Fassung durch
Merkmal M7H2 beschränkt.
Die Merkmale M1 bis M3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 entsprechen
den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1. Merkmal M4
basiert auf dem auf Anspruch 1 rückbezogenen ursprünglichen Anspruch 5; die
Merkmale M5 und M6 basieren auf dem ursprünglichen Anspruch 12, der auf
einen der vorhergehenden Ansprüche rückbezogenen war. Merkmal M7H2 basiert
auf dem ursprünglichen Anspruch 6 und Seite 6, zweiter Absatz in Verbindung mit
Seite 4, Zeilen 20-28 der ursprünglich eingereichten Beschreibung.
Die Unteransprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag 2 beinhalten Merkmale der
ursprünglichen Ansprüche 7 bis 11 und 13. Der nebengeordnete Patentanspruch 8
entspricht dem ursprünglich eingereichten Anspruch 14 unter Anpassung des
Rückbezugs.
10.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist
gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen
a) Zur Neuheit
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart sämtliche Merkmale
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, in dem zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis
M6 des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gefordert ist, dass der bewegliche
Kolben topfförmig ist und dass der bewegliche Kolben im abdichtenden Zustand
mittels Steuerluft gegen eine stirnseitige Dichtung gepresst wird (vgl. Merkmal
M7H2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von
Druckschrift D1 darin, dass der bewegliche Kolben, der im abgedichteten
Zustand mittels Steuerluft gegen eine stirnseitige Dichtung gepresst wird,
topfförmig ausgebildet ist (vgl. Merkmal M7H2). Die Abdichtung nach Druckschrift
D1 erfolgt vielmehr dadurch, dass der Stator 112 mittels eines Stempels 116
gegen den Rotor 111 gepresst wird, womit der ringförmig ausgebildete Stator
entsprechend Merkmal M4 zur Abdichtung dient und als beweglicher Kolben
anzusehen ist. Dabei wird der Stempel mittels eines Druckmittels bewegt (vgl.
auch Abschnitt II.5).
Der Maschine nach Druckschrift D2 (EP 0 436 102 A1) fehlt es bereits an einem
beweglichen Kolben zur Abdichtung bei der Übertragung von pneumatischer
Energie auf das drehbewegliche Bauteil (vgl. Merkmale M4 und M7H2). Da sich
Druckschrift D2 mit dem Sammelzylinder für den Falzapparat einer Druckmaschine befasst, handelt es sich bei dem drehbeweglichen Bauteil der
Vorrichtung weder um einen Gummituchzylinder noch um einen Plattenzylinder;
zudem wird ausdrücklich auf eine Rollendruckmaschine (Papierbahn) und damit
keine Offsetbogendruckmaschine Bezug genommen (vgl. Fig. 1; Anspruch 1; S. 2,
erster und zweiter Abs. / vgl. Merkmal M5). Das drehbewegliche Bauteil weist
keinen Antrieb zur Seitenregisterverstellung auf (vgl. Merkmal M6).
Keine der Druckschriften D3 bis D5, D7 und D8 sieht eine Kombination
elektrischer (vgl. Merkmal M1) und pneumatischer Komponenten (vgl. Merkmal
M2) in einem drehbeweglichen Bauteil einer Druckmaschine vor. Den Druckschriften D3, D5 und D8 ist
jeweils nur die Übertragung von pneumatischer
Energie (vgl. Druckschrift D3, Sp. 7, Z. 21-24 und Fig. 1, 2; Druckschrift D5, Abs.
0017 und Fig. 1, 2; Druckschrift D8, Abstract und Fig. 1) aber nicht von
elektrischer Energie oder elektrischen Signalen auf das drehbewegliche Bauteil zu
entnehmen. Den Druckschriften D4 und D7 ist jeweils nur die Übertragung von
elektrischer Energie und Daten (vgl. Druckschrift D4 und D7, jeweils Anspruch 1
und Fig. 1), aber nicht von pneumatischer Energie auf das drehbewegliche Bauteil
zu entnehmen.
Das vorliegende Streitpatent nimmt die mit Druckschrift D6 veröffentlichte
Patentanmeldung als innere Priorität in Anspruch. Druckschrift D6 stellt damit für
das Streitpatent keinen Stand der Technik gemäß § 3 PatG dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist damit neu
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
b) Zur erfinderischen Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist dem Fachmann
aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Der Einsprechenden
ist zwar zuzustimmen, dass auch der Stempel
in
Druckschrift D1, der mittels des Druckmittels bewegt wird, aufgrund der Definition
eines topfförmigen Kolbens im Streitpatent
(vgl. Streitpatent, Abs. 0011) im
weitesten Sinne als topfförmig angesehen werden kann (vgl. Druckschrift D1, Fig.
12, Bezugszeichen 116). Es fehlt jedoch an einer Veranlassung für den
Fachmann, den Stempel (Bezugszeichen 116) und den Stator (Bezugszeichen
112) als einen einzigen topfförmigen Kolben auszuführen, also Stempel und Stator
in einer einzigen Komponente zu kombinieren oder den Stator des
Synchronmotors selbst als topfförmigen Kolben zu gestalten und damit anstelle
des ringförmigen Stators eine deutlich ausgebildete Stirnfläche zur Abdichtung
gegenüber der Dichtung, d. h. dem Rotor (Bezugszeichen 111) vorzusehen. Denn
der Stator dient bei der aus Druckschrift D1 bekannten Maschine – im Unterschied
zum Streitpatent – nicht nur als Kolben zur Abdichtung bei der Übertragung
pneumatischer Energie. Vielmehr bildet der Stator zusammen mit dem Rotor die
wesentlichen Komponenten des Antriebs des Zylinders
in Form eines
Synchronmotors. Außerdem ist der ringförmige Stator gemäß Druckschrift D1 in
besonderer Weise zur Druckmittelversorgung des Zylinders angepasst (vgl. Abs.
0117 und Fig. 13, 14). Bereits aufgrund der zusätzlichen Anforderungen in seiner
Funktion als Stator des Synchronmotors der Vorrichtung wird der Fachmann eine
Abänderung der Geometrie und des Aufbaus des Stators nicht ohne Weiteres
vornehmen und nicht in die Funktion des Antriebs des drehbeweglichen Bauteils
eingreifen.
Die Druckmaschine, die Druckschrift D2 (EP 0 436 102 A1) zu entnehmen ist,
weist keinen beweglichen Kolben zur Abdichtung bei der Übertragung von
pneumatischer Energie auf das drehbewegliche Bauteil auf (vgl. Merkmale M4 und
M7H2). Es mangelt auch an einer Veranlassung für den Fachmann, den Aufbau
der aus Druckschrift D2 bekannten Druckmaschine abzuändern und einen
entsprechenden beweglichen Kolben zur Abdichtung bei der Übertragung von
pneumatischer Energie auf das drehbewegliche Bauteil im Sinne der Anspruchsmerkmale M4 und M7H2 vorzusehen.
Soweit die Einsprechende davon ausgeht, dass der Fachmann den Gegenstand
der Druckschrift D3 aufgrund seines Fachwissens mit geeigneten elektrischen
Komponenten ergänzen würde, fehlt dazu in Anbetracht der Druckschrift D3
jegliche Veranlassung. Denn Druckschrift D3 sieht weder eine Übertragung von
elektrischer Energie oder/und elektrischen Signalen auf das drehbewegliche
Bauteil (Plattenzylinder einer Druckmaschine) vor, noch findet sich ein Hinweis für
eine solche Maßnahme, da sich Druckschrift D3 nur mit der Übertragung von
pneumatischer Energie auf das drehbewegliche Bauteil und entsprechenden, mit
Druckluft betriebenen Komponenten befasst. Dabei sieht Druckschrift D3 keinen
beweglichen Kolben zur Abdichtung vor, der topfförmig geformt ist (vgl. Merkmal
M7H2). Auch gibt Druckschrift D3 daher keinen Hinweis darauf, einen beweglichen
(topfförmigen) Kolben so auszubilden, dass dessen Stirnseite im abgedichteten
Zustand gegen eine Dichtung gepresst wird.
Dies gilt in gleicher Weise für die Druckschriften D5 und D8, die ebenfalls jeweils
keinen Hinweis auf eine Übertragung von elektrischer Energie bzw. von
elektrischen Signalen auf ein drehbewegliches Bauteil einer Bedruckstoffe
verarbeitenden Maschine enthalten (vgl. Merkmal M1). Den Druckschriften D5 und
D8 ist jeweils auch kein beweglicher Kolben zur Abdichtung zu entnehmen, der
topfförmig geformt ist (vgl. Merkmal M7H2).
Die Druckschriften D4 und D7 sehen
jeweils keine Übertragung von
pneumatischer Energie auf ein drehbewegliches Bauteil vor und geben dem
Fachmann keinen Hinweis, die jeweilige Maschine durch entsprechende Mittel zu
ergänzen. Folglich ergibt sich auch aus den Druckschriften D4 und D7 jeweils kein
Hinweis auf die Verwendung eines beweglichen Kolbens zur Abdichtung bei der
Übertragung pneumatischer Energie auf das drehbewegliche Bauteil.
Ungeachtet der Frage, ob für den Fachmann – ausgehend von Druckschrift D1
– überhaupt eine Veranlassung bestand, diese mit Merkmalen einer der
Druckschriften D2 bis D5, D7 und D8 zu ergänzen, da der bewegliche Kolben
nach Druckschrift D1 neben der Abdichtung beim Übertragen pneumatischer
Energie auf das drehbewegliche Bauteil zusätzliche Anforderungen aufgrund
seiner Funktion als Stator eines Synchronmotors und zur Zuleitung pneumatischer
Energie auf das drehbewegliche Bauteils erfüllen muss, führt eine solche
Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. So
ergibt sich auch aus der Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 kein
Hinweis auf eine topfförmige Ausgestaltung des beweglichen Kolbens, der im
abdichtenden Zustand mittels Steuerluft gegen eine stirnseitige Dichtung gepresst
wird (vgl. Merkmal M7H2). Bei einer Ergänzung der Lehre der Druckschrift D1
durch eine der Druckschriften D3 bis D5, D7 und D8 ist ebenfalls keiner der
genannten Druckschriften ein topfförmiger beweglicher Kolben zu entnehmen, der
Merkmal M7H2 erfüllt.
Ausgehend von einer der Druckschriften D3 bis D5, D7 und D8 fehlt es bereits an
der Veranlassung für den Fachmann, deren Lehre mit einer weiteren dieser
Druckschriften zu kombinieren. Denn keiner dieser Druckschriften ist eine
Übertragung von elektrischer Energie bzw. von elektrischen Signalen zusammen
mit der Übertragung von Druckluft oder eines anderen Druckmittels auf ein
drehbewegliches Bauteil zu entnehmen (vgl. Merkmal M1 i. V. m. Merkmal M2).
Auch eine Anregung für die Kombination von elektrischen und pneumatischen
Komponenten im drehbeweglichen Bauteil einer Druckmaschine ist keiner dieser
Druckschriften zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich damit für
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und
beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
11.
Die Druckmaschine gemäß dem nebengeordneten Anspruch 8 nach
Hilfsantrag 2, der auf den vorstehend abgehandelten Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 rückbezogen ist und daher dessen Merkmale mit beinhaltet, ist damit
ebenfalls neu gegenüber dem Stand der Technik und beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
12.
Die Unteransprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag 2 betreffen über das
Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des
Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig.
Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung
in Bezug auf
Unteranspruch 5 nach Hilfsantrag 2, der einen ringförmig ausgebildeten Kolben
vorsieht, ausgeführt hat, dass dieser
im Widerspruch zur
topfförmigen
Ausgestaltung des beweglichen Kolbens gemäß Patentanspruch 1 stehe, ist dem
nicht zuzustimmen.
Wie die Einsprechende selbst zur erteilten Fassung des Streitpatents mit Hinweis
auf Absatz 0011 des Streitpatents dargelegt hat, weist auch die topfförmige
Ausgestaltung des beweglichen Kolbens eine stirnseitige Öffnung zur Durchführung der Achse auf. Damit beruht aber auch die topfförmige Ausgestaltung des
beweglichen Kolbens auf einer ringförmigen Grundform des Kolbens. Während
Anspruch 1 dem Wortlaut nach auch einen geschlossenen topfförmigen Kolben
mit umfasst, schränkt Anspruch 5 die Bauform des Kolbens dahingehend ein, dass
dieser eine ringförmige Form mit zumindest einer zentralen Öffnung aufweist. Der
Gegenstand des Unteranspruchs 5 nach Hilfsantrag 2 steht daher nicht im
Widerspruch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
13.
Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des § 34
PatG genügen, war das Patent im Umfang des Hilfsantrags 2 beschränkt
aufrechtzuerhalten.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Veit
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Altvater
Fi