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BPatG Urteil vom 01.12.2020 – 3 Ni 19/18 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:011220U3Ni19.18EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 1. Dezember 2020 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 247 451

(DE 50 2008 004 727)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Schramm, die Richter Schwarz und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und die Richterinnen

Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Dr.-Ing. Philipps

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 247 451 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

ECLI:DE:BPatG:2020:011220U3Ni19.18EP.0

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 247 451

(Streitpatent), das aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/EP2008/009666

vom 14. November 2008, die als WO 2009/080160 am 2. Juli 2009 veröffentlicht

worden ist, unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus den Anmeldungen

DE 10 2007 062 479 vom 20. Dezember 2007 und DE 10 2008 010 738 vom

23. Februar 2008 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilt worden ist.

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

50 2008 004 727 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zum

Herstellen eines dekorierten Profilkörpers“ und umfasst in der erteilten Fassung 13

Patentansprüche, nämlich den unabhängigen Patentanspruch 1 sowie die auf ihn

unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13.

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend

die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2); Auftragen eines

Dekorgrundes (4,5); und Auftragen einer den Dekorgrund (4,5)

zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6)

im

Digitaldruckverfahren, wobei der Dekorgrund

(4,5) und die

Dekorveredelung (6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden,

dadurch gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4,5) einen Farbaufbau

aus einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum

aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4,5) derart

ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und

einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im

Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.

Mit ihrer der Beklagten am 1. August 2018 zugestellten Nichtigkeitsklage begehrt

die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents, weil die Erfindung

nicht ausführbar und auch nicht patentfähig sei. Hierzu hat sie u.a. folgende

Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

NK1-K7

DIN 6172, Ausgabe März 1993, S. 1 bis 4 und Ausgabe

Oktober 2014 Seiten 1 bis 26

NK1-K10 WIKIPEDIA -Artikel zu „CMYK-Farbmodell“, (abgerufen am 26.

Januar 2018) Seiten 1 bis 4

NK3

EP 2 247 451 B1 (Streitpatent)

NK5

WIKIPEDIA-Artikel zu „Farbraum“ (abgerufen am 20. Juni

2018), Seiten 1 bis 11

NK6

WIKIPEDIA-Artikel zu

„CMYK color model“

(englisch,

abgerufen am 20. Juni 2018), Seiten 1 bis 5

NK8

WO 2004/013713 A1

NK9

US 2005/0249929 A1

NK11

US 2005/0249924 A1

NK13

US 2005/0064338 A1

NK16-B16

Fogra-Forschungsbericht Nr. 32.140, Mai 2007, 36 Seiten

Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie nach Maßgabe von

vier Hilfsanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt hat.

Die Patentansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge lauten jeweils wie folgt

(Änderungen zur erteilten Fassung jeweils unterstrichen und bei Hilfsantrag 1a die

Abweichung zu Hilfsantrag 1 durchgestrichen):

Hilfsantrag 1

1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend

die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2); Auftragen eines

Dekorgrundes (4, 5); und Auftragen einer den Dekorgrund (4, 5)

zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6)

im

Digitaldruckverfahren, wobei als Dekorveredelung

(6) zumindest

abschnittsweise eine

transluzente oder

transparente Substanz

aufgetragen wird, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung

(6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden, dadurch

gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus

einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum

aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart

ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und

einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im

Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.

Der erteilte Patentanspruch 3 ist gestrichen, die erteilten Patentansprüche 4

bis 13 entsprechend umnummeriert.

Hilfsantrag 1a

1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend

die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2); Auftragen eines

Dekorgrundes (4, 5); und Auftragen einer den Dekorgrund (4, 5)

zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6)

im

Digitaldruckverfahren, wobei als Dekorveredelung

(6) zumindest

abschnittsweise eine

transluzente

oder

transparente Substanz

aufgetragen wird, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung

(6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden, dadurch

gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus

einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum

aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart

ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und

einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im

Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.

Der erteilte Patentanspruch 3

ist gestrichen, die übrigen erteilten

Patentansprüche hieran angepasst umnummeriert.

Hilfsantrag 2

1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend

die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2), wobei das Substrat (2) aus

einem polymeren Material gefertigt ist; Auftragen eines Dekorgrundes

(4, 5); und Auftragen einer den Dekorgrund

(4, 5) zumindest

abschnittsweise

bedeckenden

Dekorveredelung

(6)

im

Digitaldruckverfahren, wobei als Dekorveredelung (6) zumindest

abschnittsweise eine

transluzente oder

transparente Substanz

aufgetragen wird, wobei der Dekorgrund (4,5) und die Dekorveredelung

(6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden, dadurch

gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus

einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum

aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart

ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und

einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im

Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.

Die erteilten Patentansprüche 3 und 6 sind gestrichen, die übrigen erteilten

Patentansprüche hieran angepasst umnummeriert.

Hilfsantrag 3

1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend

die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2), wobei das Substrat (2) aus

einem polymeren Material gefertigt ist und das Substrat (2) ein

extrudiertes oder kalandriertes Profil ist; Auftragen eines Dekorgrundes

(4, 5); und Auftragen einer den Dekorgrund

(4,5) zumindest

abschnittsweise

bedeckenden

Dekorveredelung

(6)

im

Digitaldruckverfahren, wobei als Dekorveredelung

(6) zumindest

abschnittsweise eine

transluzente oder

transparente Substanz

aufgetragen wird, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung

(6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden, dadurch

gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus

einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum

aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart

ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und

einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im

Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.

Die erteilten Patentansprüche 3, 6 und 7 sind gestrichen, die übrigen erteilten

Patentansprüche hieran angepasst umnummeriert.

Die Klägerin trägt vor:

Beim Merkmal „der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus einem gegenüber der

Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum aufweist“ im erteilten Patentanspruch 1

sei zwischen den Begriffen „Farbaufbau“ und „Farbraum“ zu unterscheiden, wie dies

auch in Abs. [0004] in der Beschreibung der NK3 zum Ausdruck komme. Während

mit dem Begriff „Farbaufbau“ die konkret aufdruckbaren Farben erfasst würden,

seien mit dem Begriff „Farbraum“ abstrakt die Farben gemeint, die grundsätzlich mit

dem gewählten Digitaldruck - üblich sei hierfür das auch in Abs. [0004] ausdrücklich

erwähnte CMYK-Farbmodell, das einen beschränkten Farbraum aufweise –

darstellbar seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Farben erst sichtbar

würden, wenn sie auf einem Untergrund aufgedruckt würden. Dieser Untergrund sei

daher Teil des Farbraums, denn da es sich bei dem CMYK-Modell um ein

subtraktives Farbmodell handle, hingen die nach diesem Modell darstellbaren

Farben vom Untergrund ab und seien erst durch diesen definiert. Die Farbe „weiß“

als hellste Farbe mit der größten Reflexion sei mithin mit diesem Modell dadurch

darstellbar, dass auf dem weißen Untergrund keine anderen Farbpartikel

aufgedruckt würden. Damit gehöre die Farbe „Weiß“ zum Farbraum des für die

Dekorveredelung verwendeten Digitaldrucks, also insbesondere des CMYK-

Modells. Eine Erweiterung des Farbraums der Dekorveredelung für den Farbaufbau

des Dekorgrundes sei gegeben, wenn letzterer nicht nur Farben enthalte, die

innerhalb des CMYK-Modells lägen, sondern auch solche außerhalb dieses

Modells, der Farbraum des Dekorgrunds also den Farbraum der Dekorveredelung

plus mindestens eine weitere Farbe erfasse. Dies bedeute aber nicht, dass der

konkret gewählte Dekorgrund nicht auch Farben aus dem Farbraum der

Dekorveredelung (also bei den üblichen Verfahren aus dem beschränkten CMYK-

Farbraum) aufweisen dürfe, zum Beispiel den Grundfarbton der Dekorveredelung.

Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nach der

NK8 und NK9 nicht neu, da diese Druckschriften jeweils sämtliche Merkmale

vorwegnähmen. Die NK8 offenbare den Auftrag zweier Farbschichten durch

seriellen Fonddruck und Piezodruck. Der Fachmann verstehe unter Fonddruck das

Aufbringen einer Grundfarbschicht. Folglich werde in NK8 das Dekor mit dem

Piezodruck aufgebracht. Die NK8 offenbare implizit auch, dass der Metamerie-

Effekt über die Auswahl der Druckfarbenrezeptur des seriellen Fonddrucks zu

erfolgen habe und daher dessen Farbaufbau aus einem gegenüber der im

Piezodruck aufgebrachten Dekorveredelung erweiterten Farbraum stamme. Auf

jeden Fall sei das Merkmal, dem zu Folge der Dekorgrund einen Farbaufbau aus

einem gegenüber der Dekorveredelung erweiterten Farbraum aufweise, für den

Fachmann nahegelegt, wenn – insbesondere für den Fall, dass mit der Auffassung

der Beklagten unterstellt würde, dass der Farbraum der Dekorveredelung

ausschließlich aus den vier Pigmentfarben Cyan, Magenta, Yellow und Key

bestünde – eine Farbe ausgewählt würde, die nicht im Farbraum der im Piezodruck

aufgebrachten Dekorveredelung liege.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Merkmal, demzufolge der

Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegenüber der Dekorveredelung

erweiterten Farbraum aufweise, auch in der NK9 verwirklicht. Denn der Fachmann

lese auch bei dem in der NK9 für die Dekorveredelung beschriebenen Digitaldruck

die Standard-Digitaldrucktinten CMYK mit. Nachdem der Dekorgrund in der NK9 mit

jedem beliebigen Verfahren aufgebracht werden könne, sei grundsätzlich der

Aufdruck jeder verfügbaren Farbe möglich, so dass der Farbraum, aus dem der

Farbaufbau des Dekorgrunds ausgewählt sei, gegenüber dem Digitaldruck-CMYK-

Farbraum erweitert sei. Auch die im Patentanspruch 1 des Streitpatents weiter

geforderte weitgehende Reduzierung des Metamerie-Effekts werde in der NK9

erzielt. Bei dem in der NK9 genannten nachzubildenden Holzdekor handle es sich

um ein Referenzdekor im Sinne des Streitpatents. Der Metamerie-Effekt werde in

der NK9 dadurch vermieden, dass als Farbe des Dekorgrunds insbesondere die

(Grund-)Farbe des nachzustellenden Holzes, d.h. des Referenzdekors, gewählt

werde.

Darüber hinaus beruhe die Erfindung - was die Klägerin näher ausführt - gegenüber

dem im Verfahren weiter befindlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften

NK10 bis NK14 einschließlich dem fachmännischen Wissen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Auch die in den Unteransprüchen genannten weiteren

Merkmale seien aus dem angegebenen Stand der Technik vorbekannt.

Schließlich sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen könne. Denn weder sei die in Abs. [0014] der

Beschreibung des Streitpatents (NK3) erwähnte Software zum Farbmanagement

dem Fachmann bekannt und zugänglich, noch sei erkennbar, wie der Metamerie-

Effekt reduziert werden solle, wenn eine Fondschicht in einem Grundfarbton des

Referenzdekors eingefärbt sei, noch trage die Auswahl aus einem der bereits

bekannten Farbsystemen für die Individual-Fondschicht aus den Farben auf

Lösemittelbasis, UV-härtenden Farben und Farben auf Wasserbasis zur

Ausführbarkeit bei, zumal aus dem Streitpatent auch nicht hervorgehe, dass eine

Auswahl aus diesen geläufigen Farbsystemen die Metamerievermeidung

begünstige.

Durch die zusätzlichen Merkmale in den Fassungen der Hilfsanträge beruhten die

jeweiligen Gegenstände ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es sei

schon nicht erkennbar, ob die Begriffe „transparent“ und „transluzent“ in der

Fassung des Hilfsantrags 1 für die Erfindung einen Unterschied darstellten, so dass

auch ein Unterschied zwischen den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 1a nicht

bestehe. Ohnehin sei das zusätzliche Merkmal banal und stelle keine Beschränkung

der Erfindung dar. Insbesondere könne auch der Piezodruck in der NK8 transluzent

sein. Die neuen Merkmale in den Hilfsanträgen 2 und 3 seien schließlich aus der

NK8 vorbekannt, so dass auch mit ihnen eine erfinderische Tätigkeit der jeweiligen

Gegenstände nicht begründet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 247 451 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der

Fassungen des Streitpatents nach den in der mündlichen Verhandlung vom

1. Dezember 2020 überreichten Hilfsanträgen 1, 1a, 2 und 3 richtet.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für

schutzfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte u.a.

folgende

Dokumente eingereicht:

BM-NB 5

DIN 5033, Teil 7, Juli 1983, Seiten 1 bis 8

BM-NB 6

DIN EN ISO 3668, Dezember 2001, Deckblatt und Anhang B

BM-NB 7

K. Schläpfer, Farbmetrik in der grafischen Industrie, Ugra (Hrsg.),

2002, 3. Aufl., Seite 61

Die Beklagte trägt vor:

Das Merkmal, demzufolge der Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegenüber

der Dekorveredelung erweiterten Farbraum aufweise, sei in der Weise zu

verstehen, dass der Farbraum des Dekorgrunds gegenüber dem Farbraum der

Dekorveredelung mindestens eine zusätzliche Farbe aufweise. So werde der

Farbraum der Dekorveredelung bei Zugrundelegung des CMYK-Farbmodells

lediglich aus den Skalenfarben Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz und deren

Mischungen gebildet. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sämtliche Farben

des Farbraums nicht durch die Tinten bzw. ihre Mischungen darstellbar seien,

sondern sich erst bei Verwendung eines bestimmten Untergrundes ergeben. Der

Untergrund bzw. dessen Farbe gehöre deswegen aber nicht zum Farbraum des

CMYK-Modells. Daher sei auch die Farbe Weiß, die sich dadurch ergebe, dass bei

Verwendung eines weißen Untergrundes kein Farbpigment aufgedruckt werde, kein

Bestandteil dieses Farbmodells. Der Farbaufbau des Dekorgrundes sei daher

gegenüber dem Farbraum der Dekorveredelung bereits erweitert, wenn der

Dekorgrund weiß sei. Demgegenüber funktioniere die Erfindung nicht, wenn für den

Dekorgrund eine Farbe aus dem Farbraum der Dekorveredelung – beim CMYK-

Modell also eine mit diesem darstellbare Farbe – erhalte. Eine streitpatentgemäße

Ausführung läge damit bei einem weißen Dekorgrund und einer Dekorveredelung

mit den Farben des CMYK-Modells vor.

Auch stehe der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltungen der Patentfähigkeit der

streitpatentgemäßen Lehre nicht entgegen. So offenbarten die NK8 und NK9

jedenfalls weder das Merkmal, wonach der Farbaufbau des Dekorgrundes

gegenüber dem Farbraum der Dekorveredelung erweitert sei, noch das weitere

Merkmal einer weitgehenden Vermeidung des Metamerie-Effekts. Insbesondere

offenbare die NK8 keinen Farbraum. Auch könne die dort genannte Fondschicht

nicht mit dem Dekorgrund des Streitpatents und der Piezodruck nicht mit der

Dekorveredelung im Sinne des Streitpatents gleichgesetzt werden. Zudem könne

eine Metamerieanpassung nach der NK8 nicht als Metameriereduzierung im Sinne

des Streitpatents verstanden werden.

Dem Streitpatent fehle auch nicht gegenüber den im Verfahren befindlichen

Druckschriften NK10 bis NK14 die erfinderische Tätigkeit, da alle diese

Entgegenhaltungen schon nicht das Problem der Verringerung von Metamerie-

Effekten zwischen dem Dekor eines Profilkörpers und einem dazu in räumlicher

Nähe befindlichen Referenzdekor im Blick hätten, so dass der Fachmann diese

hierfür nicht heranziehen würde.

Schließlich sei die Erfindung auch ausführbar. Die von der Klägerin behaupteten

angeblichen Widersprüche seien konstruiert.

Auf jeden Fall sei das Streitpatent in einer der Fassungen nach den Hilfsanträgen

patentfähig. Durch die zusätzlichen Merkmale führe das Streitpatent vom üblichen

Papierdruck weg. Zudem werde aufgrund der hinzukommenden Merkmale jeweils

der Metamerie-Effekt noch stärker als in der erteilten Fassung verringert.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1.

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6

Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ für

nichtig zu erklären, weil es sich wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit in keiner

der Fassungen, in denen die Beklagte ihr Patent verteidigt, als patentfähig erweist;

ob daneben der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Nichtigkeitsgrund

mangelnder Ausführbarkeit besteht, bedarf bei dieser Sachlage keiner

Entscheidung mehr.

1.1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines dekorierten

Profilkörpers (vgl. NK3 [0001]).

Zum technischen Hintergrund verweist das Streitpatent auf ein vergleichbares

Verfahren zur Herstellung eines dekorierten Profilkörpers, welches in der NK8

beschrieben ist. Dieses Verfahren umfasst folgende Schritte: Bereitstellen eines

Substrats, Auftragen eines Dekorgrunds und Auftragen einer den Dekorgrund

zumindest

abschnittsweise

bedeckenden

Dekorveredelung

im

Digitaldruckverfahren, wobei der Dekorgrund und die Dekorveredelung zusammen

ein Dekor des Profilkörpers bilden (vgl. NK3 [0001]).

Darüber hinaus führt das Streitpatent einleitend aus, dass im Bereich der

Möbelindustrie konventionelle Druckverfahren, wie z. B. Tiefdruckverfahren, zum

Dekorieren von Tischplatten und Küchenarbeitsplatten eingesetzt werden. Das

charakteristische Erscheinungsbild dieser Dekore ändert sich bei Wechsel der

Lichtart farblich. Der Farbeindruck des Dekors eines an einer solchen Platte

angebrachten Profilkörpers, wie bspw. eines Kantenbands, muss sich daher in

gleicher Weise wie das Dekor der Platte ändern, da sonst ein Metamerie-Effekt

auftritt (vgl. NK3 [0002]).

Dekorvorlagen bzw. Vorlagenplatten aus dem Bereich der Möbelindustrie weisen

fachüblich eine große Palette an Farbpigmenten auf und sind in der Regel mit

wasserbasierter Tinte bedruckt, wobei als Dekorträger bzw. Substrat ein

eingefärbtes, saugfähiges Papier verwendet wird. Die Pigmentauswahl für diese

Drucktinte ist verfahrensbedingt kaum eingeschränkt. Dagegen erlaubt das

Tintenstrahldruckverfahren nur eine eingeschränkte Auswahl von Farbpigmenten.

Um das Dekor der Platten auch auf andere Substrate, insbesondere polymere

Substrate, wie Wandanschlussprofile oder Kantenbänder zu drucken, ist jedoch der

Einsatz gleicher Pigmentarten und -größen die Grundvoraussetzung für einen

metameriefreien Druckaufbau (vgl. NK3 [0003]). Dagegen sind die eingesetzten

Farbsysteme bei der Bedruckung von Substraten mithilfe der digitalen

Tintenstrahldrucktechnik (Inkjet) nach den Verfahren „Drop on Demand“ und

„Continuous Inkjet“ meist für den jeweiligen Druckkopf entwickelt und speziell auf

den Bedruckstoff angepasst. Der Farbaufbau erfolgt in der Regel nach dem CMYK-

Prinzip, d.h. durch Kombination der Farben Cyan, Magenta, Yellow und Key

(Schwarz). Bei der digitalen Bedruckung mit einem Farbaufbau nach dem CMYK-

Prinzip steht somit gegenüber den konventionellen Druckverfahren, wie z.B. dem

Tiefdruckverfahren, nur eine eingeschränkte Farbauswahl zur Verfügung, die nicht

hinreichend ist, um den Metamerie-Effekt zu vermeiden (vgl. NK3 [0004]).

2.

Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein

Verfahren zur Herstellung eines dekorierten Profilkörpers bereitzustellen, mit dem

bei der digitalen Bedruckung des Profilkörpers der gesamte Farbraum der

konventionellen Druckverfahren, wie z.B. des Tiefdruckverfahrens, erfassbar ist und

ein Metamerie-Effekt weitgehend verhindert wird (vgl. NK3 [0005]).

3.

Als Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Verfahren gemäß

dem erteilten Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:

1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers, umfassend die

Schritte:

1.1

Bereitstellen eines Substrats;

1.2

1.3

Auftragen eines Dekorgrundes und

Auftragen einer den Dekorgrund zumindest abschnittsweise

bedeckenden Dekorveredelung im Digitaldruckverfahren, wobei

2. der Dekorgrund und die Dekorveredelung zusammen ein Dekor des

Profilkörpers bilden, wobei

3. der Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegenüber der

Dekorveredelung erweiterten Farbraum aufweist, wobei

4. der Farbaufbau des Dekorgrundes derart ausgewählt ist, dass zwischen

dem Dekor des Profilkörpers und einem dazu ähnlichen, vorzugsweise

identischen Referenzdekor im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt

auftritt.

4.

Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen

Ingenieur (M.Sc.) der Druck- und Medientechnik.

5.

Einige Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen der näheren

Erläuterung:

a)

Der in Merkmal 1 verwendete Begriff „Profilkörper“ ist in Patentanspruch 1

insoweit definiert, als er gemäß Merkmal 1.1 auf ein Substrat zurückgeht. Der

Anspruchswortlaut lässt allerdings offen, was konkret unter einem „Substrat“ zu

verstehen ist. Daher wird sich der Fachmann den weiteren Patentansprüchen und

der Beschreibung des Streitpatents zuwenden, um dessen Sinngehalt zu ermitteln.

In Patentanspruch 6 und den Absätzen [0017], [0018], [0036] der Beschreibung von

NK3 wird das Substrat dahingehend spezifiziert, dass es beispielsweise aus einem

polymeren Material, insbesondere Kunststoff, besteht, welches auch transparent

oder transluzent sein kann. Der Kunststoff kann in Form eines extrudierten oder

kalandrierten Profils vorliegen, wobei es sich hierbei bevorzugt um ein

Kantenbandprofil, ein Wandanschlussprofil, ein Fensterprofil oder ein

Rollladenprofil handelt. Als alternative Ausgestaltung kann der Kunststoff auch zu

einer Folie geformt sein, die bevorzugt kalandriert ist. Bei dem Profilkörper handelt

es sich demnach beispielsweise um ein extrudiertes oder kalandriertes Profil bzw.

eine Folie aus Kunststoff. Nach dem fachmännischen Verständnis werden die

beiden Begriffe „Profilkörper“ und „Substrat“

im Streitpatent somit synonym

verwendet (vgl. auch NK3 [0019]).

b)

Einer Auslegung bedürfen ebenfalls die verwendeten Begriffe „Dekorgrund“

und „Dekorveredelung“, die gemäß Merkmal 2 das Dekor des Profilkörpers bilden.

Bei dem Dekorgrund handelt es sich um eine Farbschicht, die unmittelbar oder

mittelbar auf das Substrat aufgedruckt wird. Diese Farbschicht besteht bevorzugt

aus zwei unterschiedlich eingefärbten Fondschichten, der Universal-Fondschicht

und der Individual-Fondschicht, wobei zumindest eine der Fondschichten vollflächig

und/oder deckend aufgetragen wird. Die Universal-Fondschicht wird auf das

Substrat

bzw. die Primerschicht

aufgetragen, um

fertigungsbedingte

Unregelmäßigkeiten des Substrats, z.B. Farbnuancen, auszugleichen bzw. um das

Substrat in farblicher Hinsicht zu neutralisieren. Auf die Universal-Fondschicht wird

die Individual-Fondschicht gedruckt (vgl. NK3 [0010] bis [0012], Sp. 11, Z. 1 bis 3).

Der Dekorgrund kann aber auch nur aus der Individual-Fondschicht bestehen (vgl.

NK3 [0041]). Die Fondschichten des Dekorgrunds können entweder durch einen

konventionellen Druck, wie bspw. Tiefdruckverfahren, oder durch eine digitale

Bedruckung, wie z.B. Ink-Jet-Verfahren, realisiert werden (vgl. NK3 [0006], [0007],

[0027], Sp. 9/10, spaltenübergr. Satz). Demzufolge versteht das Streitpatent unter

dem Begriff „Dekorgrund“ eine aufgedruckte Farbschicht, die sich aus einer oder

zwei Fondschichten zusammensetzt, wobei im Fall von zwei Fondschichten die

Universal-Fondschicht durch die Individual-Fondschicht ganz oder auch nur

teilweise bedeckt wird.

Unter dem weiteren Begriff „Dekorveredelung“ versteht der Fachmann eine

Farbschicht, die auf den Dekorgrund mit einem Digitaldruckverfahren direkt oder

indirekt aufgedruckt wird, wobei sie den Dekorgrund zumindest abschnittsweise

bedeckt. Bei der direkten Bedruckung wird in Abhängigkeit von der Ausbildung der

Farbschicht des Dekorgrunds die Dekorveredelung entweder auf die eine

Dekorgrund-Farbschicht bzw. die Individual-Fondschicht oder aber sowohl auf die

Universal- als auch auf die Individual-Fondschicht gedruckt, wenn die Individual-

Fondschicht die Universal-Fondschicht nur teilweise bedeckt.

Im Falle eines

transparenten oder transluzenten Substrats wird die Dekorveredelung jedoch

indirekt auf den Dekorgrund aufgedruckt, da sie rückseitig am Substrat aufgetragen

wird (vgl. NK3 [0008], [0036]). Zusammen bilden die aufgedruckten Farbschichten

des Dekorgrunds und der Dekorveredelung das Profilkörperdekor (vgl. NK3 [0006]),

welches gemäß dem Streitpatent z.B. eine Holzmaserung oder eine Marmorierung

darstellt (vgl. NK3 Sp. 8, Z. 42 bis 44).

c)

Ebenso ist das Merkmal 3 erläuterungsbedürftig, welches verlangt, dass der

Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegenüber der Dekorveredelung

erweiterten Farbraum aufweist.

Unter dem „Farbaufbau des Dekorgrunds“ versteht der Fachmann vorliegend die

konkreten Farben der Farbschicht des Dekorgrunds (vgl. NK3 [0004], [0007]), die –

wie bereits in Abschnitt I. 5. b) ausgeführt – aus einer oder zwei Fondschichten

besteht. Wenn der Dekorgrund aus zwei Fondschichten gebildet wird, ist die erste

auf das Substrat aufgetragene Schicht, die Universal-Fondschicht, die in

Abhängigkeit von dem Farbton des herzustellenden dekorierten Profilkörpers

entweder in einem hellen Farbton, vorzugsweise weiß, oder in einem dunklen

Farbton eingefärbt ist (vgl. NK3 [0022], [0023], Sp. 11, Z. 1 bis 12). Auf die

Universal-Fondschicht

folgt die Individual-Fondschicht, die jeweils in einen

Grundfarbton des zu erzielenden Dekors, des Referenzdekors sowie der

Dekorveredelung eingefärbt sein soll (vgl. NK3 [0012], [0025]). Nachdem die

Individual-Fondschicht die darunterliegende Universal-Fondschicht nicht vollflächig

bedecken kann, umfasst die Lehre von Merkmal 3 auch einen Dekorgrund, der

zumindest teilweise weiß ist.

Gleichfalls ist der Sinngehalt des Begriffs „Farbraum der Dekorveredelung“ zu

bestimmen. Nachdem die Dekorveredelung gemäß Patentanspruch 1 mit einem

digitalen Druckverfahren auf den Dekorgrund aufgetragen wird, ist dem Fachmann

vor dem Hintergrund seines Fachwissens klar, dass der jeweilige Farbraum durch

die Kombination der verwendeten Skalenfarben und der Farbe des Dekorgrunds

gebildet wird. Denn bei subtraktiven Druckverfahren, wie dem Digitaldruck, werden

die Halbtöne der durch die verwendeten Skalenfarben darstellbaren Farben erst

durch die Einbeziehung der in der Regel hellen Untergrundfarbe erzielt (vgl. NK5 S.

3, 3. Abs.; vgl. NK6 S. 2, Bild oben rechts).

Damit die Bedingung, dass der Farbaufbau des Dekorgrunds aus einem gegenüber

der Dekorveredelung erweiterten Farbraum stammt, erfüllt ist, muss der Farbraum

des Dekorgrunds gegenüber dem Farbraum der Dekorveredelung mindestens eine

weitere Farbe enthalten. Diese Farbe stammt somit aus einem Sonderfarbraum (vgl.

NK3 [0013], [0050], [0054]; vgl. gutachtlich NK16-B16, S. 21, re Sp. 1. Abs. und.

NK6 S. 3 1. Abs.).

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dass der Farbraum der Dekorveredelung

nur durch die verwendeten Skalenfarben ohne Einbeziehung der Farbe Weiß

gebildet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Dekorveredelung wird

durch ein digitales Druckverfahren aufgebracht, dessen Farbraum immer durch die

verwendeten Druckfarben und durch die Farbe des zu bedruckenden Substrats

bestimmt wird. Nachdem das Streitpatent die Farbe Weiß als Dekorgrundfarbe nicht

ausschließt, kann der Farbraum der Dekorveredelung somit auch Weiß enthalten.

Im Falle des streitpatentgemäßen CMYK-Farbaufbaus in Kombination mit einem

weißen Untergrund ergibt sich dann der maximal darstellbare Farbraum des CMYK-

Drucks, welcher durch die verwendeten Primärfarben Cyan, Magenta, Yellow und

die Sekundärfarben, d.h. Mischfarben der Primärfarben, Grün, Blau und Rot sowie

Schwarz und Weiß definiert wird. Mit Hilfe der Farben Schwarz und Weiß lassen

sich Halbtöne der sechs Buntfarben durch Abdunkelung bzw. Aufhellung darstellen

(vgl. NK6 S. 1, 1. und 2. Abs., vorletzt. und letzt. Abs., S. 2 1. Abs. und rechtes

Diagramm; NK1-K10 S. 1, 1. Abs., S. 2, 2. Abs., S. 3, Abs. „Schwarzaufbau“). Somit

wird von der Lehre des Streitpatents auch ein CMYK-Farbraums umfasst, der die

Farbe Weiß aufweist.

d)

Schließlich ist noch der Sinngehalt von Merkmal 4 zu bestimmen, gemäß

dem der Farbaufbau des Dekorgrundes derart zu wählen ist, dass zwischen dem

Dekor des Profilkörpers und einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen

Referenzdekor im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.

Vorliegend enthält die Streitpatentschrift an keiner Stelle eine ausdrückliche

Definition des Ausdrucks „im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt“. Somit ist das

objektive fachmännische Verständnis dieses Ausdrucks zu ermitteln. Unter dem

Begriff „Metamerie“ versteht das Streitpatent den in der DIN 6172 definierten Effekt,

wonach zwei Proben, die unter einer Lichtart gleich aussehen, unter einer anderen

Lichtart einen Farbabstand im Sinne eines Farbunterschiedes zeigen (vgl. NK3 Sp.

1 Z. 21 bis 25; vgl. auch NK1 - K7, S. 1, li Sp. 1. Abs.). Aus der im Streitpatent

angegebenen Norm ist dem Fachmann zudem als Maß für die Metamerie der

Metamerie-Index bekannt (vgl. NK1 - K7 S. 1, re Sp. 1. Abs.). Mit diesen

Informationen kann der Fachmann jedoch noch keine Quantifizierung des

„Metamerie-Effekts“ im Hinblick auf das Maß „im Wesentlichen kein Metamerie-

Effekt“ vornehmen. Dafür muss er sein weiteres Fachwissen bemühen. Dem

Fachmann ist grundsätzlich geläufig, dass der Farbabstand durch eine visuelle

Abmusterung oder spektroskopische Messung ermittelt werden kann (vgl. BM-NB5,

Titel, S. 6 bis 7, Abs. „3.2 Messgeometrien“; vgl. BM-NB6, S. 9 Tabelle B.1). Die

visuelle Abmusterung ist allerdings durch Auflösung des menschlichen Auges

limitiert. Geringe Farbabstände im Bereich von kleiner 0,2 werden vom Auge nicht

wahrgenommen. Erst ein gemessener Farbabstand im Bereich von 0,2 bis 1,0 ist

sehr gering für das menschliche Auge wahrnehmbar (vgl. BM-NB7, S. 61, li. Sp.

Tabelle). Diese Bewertung korrespondiert auch mit der Bewertungsskala gemäß

Anhang B der BM-NB6, die einen visuell gerade wahrnehmbaren Farbabstand mit

1 und keinen Farbabstand mit 0 bewertet. Der Fachmann versteht somit unter „im

Wesentlichen kein Metamerie-Effekt“ einen Farbabstand, der im Bereich von

keinem Farbabstand und einem Farbabstand, der für das menschliche Auge gerade

wahrnehmbar ist, liegt.

Gemäß Merkmal 4 muss das Dekor des Profilkörpers die Bedingung erfüllen, dass

zwischen ihm und einem ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im

Wesentlichen keinen Metamerie-Effekt auftritt. Damit fordert Merkmal 4, dass bei

der Belichtung des Referenzdekors und des Profilkörperdekors mit zwei

unterschiedlichen Lichtarten kein oder nur ein minimaler Farbabstand gemessen

wird, der im Wesentlichen keinem Metamerie-Effekt entspricht. Als Referenzdekor

versteht das Streitpatent dabei das Dekor des Gegenstandes, an dem der

Profilkörper angebracht werden soll. Hierbei handelt es sich bspw. um eine

Tischplatte, eine Küchenarbeitsplatte oder Schrankmöbel. Dementsprechend stellt

das Dekor z.B. eine Holzmaserung oder eine Marmorierung dar (vgl. NK3 [0002],

[0019], [0044], [0045]). Durch diese Bedingung wird im Falle eines zum

Referenzdekor

identischen Profilkörper-Dekors gewährleistet sein, dass

unabhängig von der Lichtart ein farblich einheitlich dekorierter Möbelkörper vom

Betrachter wahrgenommen wird. Die Einhaltung der genannten Bedingung wird

gemäß Merkmal 4 über die Auswahl des Farbaufbaus des Dekorgrunds

gewährleistet, da dieser aus einen gegenüber der Dekorveredelung erweiterten

Farbraum, d.h. Sonderfarbraum, stammt und somit über eine größere Farbauswahl

verfügt (vgl. NK3 [0045]). Gemäß dem Streitpatent kann die Farbauswahl für den

Farbaufbau durch eine Feinabstimmung der Farbtöne des Dekorgrunds mit einer

nicht weiter definierten Software erfolgen (vgl. NK3 [0014], [0049]). Nach dem

fachmännischen Verständnis handelt es sich bei einer solchen Software um ein

computergestütztes Farbmanagement, bei dem durch eine spektrale Messung

zunächst der Farbabstand zu einer Vorlage, vorliegend gegenüber dem

Referenzdekor, bestimmt wird und dann eine Korrektur über Ersatzfarben, welche

im Streitpatent als Sonderfarben bezeichnet werden, erfolgt, um den Farbaufbau

des Druckbildes an das Referenzdekor anzupassen (vgl. auch NK3 [0013], [0045],

[0049], [0050]; vgl. NK16-B16 S. 7, re Sp. bis S. 8 li Sp. 1. Abs.).

II.

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil es

gegenüber der Druckschrift NK8 zusammen mit dem Fachwissen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.

Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung

eines dekorierten Profilkörpers bereitzustellen, mit dem bei der digitalen

Bedruckung des Profilkörpers der gesamte Farbraum der konventionellen

Druckverfahren erfassbar ist und ein Metamerie-Effekt weitgehend vermieden

wird, befasst sich der Fachmann zunächst mit bekannten Verfahren zur

Herstellung von bedruckten Profilkörpern. Ein solches Verfahren ist aus der bereits

in der Beschreibung des Streitpatents erwähnten Druckschrift NK8 bekannt (vgl.

NK3 [0001]; vgl. NK8 Patentanspruch 1). Die NK8 betrifft ein Verfahren zur

Steuerung und Überwachung der Herstellung von

thermoplastischen

Extrusionsprofilen, bei dem eine optische Neuro-Fuzzy-strukturierte Computer-

Design-Bilddatenbank für die visuelle Darstellung eines thermoplastischen

Extrusionsprofildesigns/-musters verwendet wird. Anhand einer vom Kunden als

elektronische Datei zur Verfügung gestellten Bildvorlage werden mit Hilfe der

Computer-Design-Bilddatenbank u.a. die optischen Design- und Musterbilddaten

und die Bedruckungsparameter für die Bedruckung elektronisch und optisch

ermittelt. Zu den Bedruckungsparametern zählt die NK8 neben der Auswahl der

Druckverfahren und der Druckmaschineneinstellungen auch das Dekordesign, die

Druckfarbenrezepturen sowie Metamerieanpassungen (vgl. NK8 S. 5, Z. 17 bis

23). Als Druckverfahren stehen gemäß NK8 der serielle Fonddruck und der

Piezodruck zur Auswahl, wobei auch eine Kombination beider Techniken in dem

Dokument gelehrt wird (vgl. NK8, Patentansprüche 1 und 6, S. 11, Z. 29 bis S. 12,

Z. 8, insb. S. 11, letzt. Zeile und S. 12, erste Zeile).

In der NK8 wird aber nicht erläutert, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist.

Daher ist der Sinngehalt dieser Begriffe aus fachmännischer Sicht zu ermitteln. Mit

dem Ausdruck „serieller Fonddruck“ verbindet der Fachmann den Mehrfarbendruck,

bei dem durch Verwendung von mehreren Druckplatten ein Bild gedruckt wird,

indem pro Druckplatte eine andere Farbe aufgetragen wird (vgl. NK8 S. 2, Z. 5 bis

11). Unter „Piezodruck“ versteht der Fachmann dagegen ein digitales Ink-Jet-

Druckverfahren, das auf der „Drop-on demand“-Technik basiert, mit der ein

Druckbild

durch

einen

vielfachen

punktförmigen Farbauftrag mittels

Tintendruckköpfen erzeugt wird (vgl. gutachtlich NK11 [0005]). Mithin kann der

Fachmann der NK8, wie im Übrigen die Streitpatentschrift selbst in Absatz [0001]

lehrt, unmittelbar ein Verfahren mit den streitpatentgemäßen Merkmalen 1 bis 2

entnehmen.

Darüber hinaus ist auch der in NK8 genannte Begriff „Metamerieanspassungen“

auszulegen, da sich in dem Dokument keine Angaben zu dessen Definition finden.

Der Fachmann wird daher auf sein Fachwissen zurückgreifen, um den Sinngehalt

dieses Begriffs zu ermitteln. Unter einer Metamerieanpassung eines Druckbilds

versteht der Fachmann die Korrektur von Farbfehlern, die von einem Farbabstand

des Druckbildes gegenüber einem Referenzbild herrühren, welcher bei der

Belichtung des Referenzbildes und des Druckbildes mit zwei unterschiedlichen

Lichtarten bestimmt wird (vgl. Abs. I. 5. d). Als Referenzbild wird der Fachmann im

Kontext der Lehre der NK8 die vom Kunden gelieferte Design-/Musterbildvorlage

erachten, da diese den Ausgangspunkt bzw. die Referenz für die Festlegung der

optischen Design-/Musterbilddaten und der Bedruckungsparameter bildet (vgl. NK8,

S. 5, Z: 1 bis 2, Z. 17 bis 23, S. 6, Z. 6 bis 11). Für eine Metamerieanpassung des

Druckbildes wird der Fachmann anhand der ermittelten Farbabstände eine

Korrektur des Farbaufbaus des Druckbildes vornehmen, damit kein Metamerie-

Effekt auftritt (vgl. gutachtlich NK16-B16, S. 13, re Sp. bis S. 14, mittl. Sp., erster

vollst. Abs.).

Für die erforderliche Korrektur des Farbaufbaus des Druckbildes wird der

Fachmann routinemäßig die verwendeten Farben durch weitere Farben ergänzen

(vgl. gutachtlich NK16-B16, S. 7, re Sp. bis S. 8, li Sp. 1. Abs.). Dabei hat er im Blick,

dass der Piezodruck aufgrund der limitierten Druckkopfanzahl einen gegenüber

dem seriellen Fonddruck-Druckverfahren kleinen Farbraum hat, der nur eine

eingeschränkte Farbauswahl zur Verfügung stellt, die aber in der Regel nicht

hinreichend ist, um einen Metamerie-Effekt zu vermeiden (vgl. gutachtlich: NK1-

K10, auf Seite 3 in den Abschnitten “Drucktechnik“ und „Computertechnik“; NK16-

B16 S. 3/4, Abs. „Einleitung“, S. 21, re. Sp., 1. Abs. i.V.m. S. 21, Abb. 20, NK9 [0016]

bis [0018] und NK13 [0039], [0040]). Für den Fachmann ist es selbstverständlich

und auch naheliegend, die erforderliche Farbergänzung - entsprechend Merkmal 4

-

im seriellen Fonddruck vornehmen, da dieser aufgrund seines größeren

Farbraums keine solche farbliche Limitierung hat (vgl. I. 5. c); NK3 [0004]).

Diese zusätzliche Farbe, welche ausgehend von den originär eingesetzten Farben

eine Sonderfarbe darstellt, führt automatisch dazu, dass der Farbaufbau des mit

dem seriellen Fonddruck erzeugten Druckbilds - entsprechend Merkmal 3 - aus

einem gegenüber dem Piezodruck erweiterten Farbraum stammt. Denn die

Sonderfarbe gehört nicht dem Farbraum des Piezodrucks an. Demzufolge gelangt

der Fachmann ausgehend von NK8 in Verbindung mit seinem Fachwissen zu dem

Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1, ohne dafür erfinderische

Überlegungen anstellen zu müssen.

2.

Die weiteren, von der Beklagten, vorgetragenen Argumente, die aus ihrer

Sicht für eine erfinderische Tätigkeit der streitpatentgemäßen Lehre sprechen,

führen aus den folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis:

Der Einwand der Beklagten, dass die Bild-/Mustervorlage des Kunden gemäß NK8

nicht dem streitpatentgemäßen Referenzdekor entspreche, kann schon deshalb

nicht überzeugen, weil die Lehre der NK8 dies offen lässt und damit einschließt,

dass die Mustervorlage dem Dekor des Möbels entspricht, an welches das Profil

angebracht wird, sodass das Dekor der Bildvorlage dem Referenzdekor gemäß

Merkmal 4 entspricht.

Soweit die Beklagte eingewendet hat, dass in NK8 keine Zuordnung des

Dekorgrunds zum seriellen Fonddruck und der Dekorveredelung zum Piezodruck

gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 entnommen werden könne, kann dem nicht

gefolgt werden. Denn einer solch expliziten Zuordnung bedarf es nicht, da das

Streitpatent selbst die Begriffe „Dekorgrund“ und „Dekorveredelung“ über das

jeweils angewendete Druckverfahren und deren Reihenfolge definiert (vgl. Abs. I.

5. b)). Damit genügt es, dass die NK8 die Kombination von seriellen Fonddruck und

Piezodruck nennt. Die Reihenfolge der Druckverfahren, bei der auf den Fonddruck

der Piezodruck folgt, ist für den Fachmann auf dem vorliegenden Fachgebiet des

Drucks

von Möbeldekorationen,

insbesondere

von Holzdekoration,

selbstverständlich und bedarf keiner gesonderten Offenbarung (vgl. bspw. NK11,

[0002], [0013]).

3.

Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten

Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den

Hauptantrag und die Hilfsanträge als in sich geschlossene Anspruchssätze versteht

(vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsvermittlungsverfahren

II; BGH

GRUR1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009,

46 – Ionenaustauschverfahren).

III.

Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht erfolgreich nach Maßgabe der in der

mündlichen Verhandlung gestellten vier Hilfsanträge verteidigen, weil die um diese

zusätzlichen Merkmale, welche den erteilten Unteransprüchen 3, 6 und 7

entnommen sind, jeweils erweiterten Merkmalskombinationen nicht geeignet sind,

eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

1.

In der Fassung des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich der unabhängige

Patentanspruch von der erteilten Fassung dadurch, dass das zusätzliche, dem

erteilten Unteranspruch 3 entnommene Merkmal

1.3.1HA1 wobei als Dekorveredelung (6) zumindest abschnittsweise eine

transluzente oder transparente Substanz aufgetragen wird,

aufgenommen wurde.

Das zusätzliche Merkmal 1.3.1HA1 ist zwar zulässig, kann eine erfinderische

Tätigkeit aber nicht begründen. Merkmale, die keinen Beitrag zur Lösung des

technischen Problems leisten, weil sie in keinem funktionellen Zusammenhang mit

den übrigen Merkmalen stehen und damit nichts zur Lösung der objektiven Aufgabe

beitragen, haben bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu

bleiben (BGH GRUR 2004, 407, 410 – Fahrzeugleitsystem; BGH GRUR 2001, 730

f. – Trigonellin; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 4 Rn. 43 m.w.N.). Dies ist

hier der Fall, denn wie sich aus Abs. [0015] des Streitpatents ergibt, dient der

Auftrag einer transluzenten oder transparenten Substanz allein dem Zweck, dass

optisch und ästhetisch besonders ansprechende Ergebnisse erzielt werden können;

hierdurch soll nach der weiteren Erläuterung im Streitpatent lediglich der

Designspielraum erweitert werden, weil hierdurch auch die unter der

Dekorveredelung liegenden Schichten des Profilkörpers in das sichtbare Dekor

einbezogen werden können und somit zum optischen und ästhetischen

Gesamteindruck des Profilkörpers beitragen. Die Verwendung einer transluzenten

oder transparenten Substanz steht danach in keinem funktionellen Zusammenhang

mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und ist damit auch kein

Bestandteil zur technischen Lösung der gestellten objektiven Aufgabe, den

Metamerie-Effekt - zumindest weitgehend - zu verhindern (vgl. NK3, Abs. [0005]).

Vielmehr soll hiermit lediglich über die mit der beanspruchten technischen Lehre

verfolgte technische Lösung der gestellten technischen Aufgabe hinaus zusätzlich

auch ein ästhetisch ansprechendes Erscheinungsbild des anspruchsgemäß

bearbeiteten Profilkörpers ermöglicht werden. Nichts anderes besagt auch der

Hinweis im zweiten Satz in Abs. [0050] der NK3, demzufolge bei dem dort

geschilderten Ausführungsbeispiel der Erfindung insbesondere charakteristisch sei,

dass bei der Verwendung transluzenter Farben für die Dekorveredelung die

Individual-Fondschicht auch dort einen Einfluss auf das Erscheinungsbild des fertig

erzeugten dekorierten Profilkörpers habe, wo die Dekorveredelung aufgetragen sei.

Mit dem im vorangestellten Satz beschriebenen Ergebnis der beschriebenen

Ausführungsform des beanspruchten Verfahrens, dass Metamerie-Effekte bei

digitaler Bedruckung vermieden werden können, hat dieser über die Lösung der

gestellten Aufgabe hinausgehende zusätzlich erzielbare ästhetische Effekt aber

erkennbar nichts zu tun. Damit ist das neue Merkmal in der Fassung des

Hilfsantrags 1 aber nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit mit der um dieses

Merkmal ergänzten technischen Lehre in der Fassung des Hilfsantrags 1 zu

begründen.

2.

Die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 gelten in gleichem Maße auch für die

Fassung des Hilfsantrags 1a, die auf Hilfsantrag 1 aufbaut und sich von diesem nur

darin unterscheidet, dass die Worte „oder transparente“ gestrichen sind. Auch in

dieser Fassung des Streitpatents handelt es sich nur um ein unabhängig von der

beanspruchten technischen Lehre verfolgtes rein ästhetisches Ergebnis, das nicht

geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

3.

Die Fassung des Hilfsantrags 2 baut auf der Fassung des Hilfsantrags 1 auf

und enthält das zusätzliche, dem erteilten Unteranspruch 6 entnommene Merkmal

1.1.1HA2 wobei das Substrat (2) aus einem polymeren Material gefertigt ist;

Diese zulässige Änderung ist aber nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des

Erfindungsgegenstands zu begründen.

Nachdem bei dem Verfahren gemäß NK 8 das Substrat aus Grundmaterialien wie

Polyethylen,

Polypropylen,

Acryl-Butadien-Styrol,

Polyvinylchlorid

oder

Mischkombinationen davon besteht (vgl. NK8 Patentanspruch 8), bei denen es sich

um polymere Materialien handelt, gelten die Überlegung zur erfinderischen Tätigkeit

bei der Prüfung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1

gleichermaßen.

4.

In der Fassung des Hilfsantrags 3 entspricht Patentanspruch 1 der Fassung

des Hilfsantrags 2, der zusätzlich das dem erteilten Unteranspruch 7 entnommene

Merkmal

1.1.2HA3 und das Substrat (2) ein extrudiertes oder kalandriertes Profil ist;

weiter hinzugefügt ist.

Diese Änderung ist zulässig. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in dieser

Fassung kann aber keinen Fortbestand haben, weil es ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn wie schon in Abschnitt II. beim Hauptantrag

ausgeführt, werden bei dem Verfahren gemäß NK 8 extrudierte Profilkörper

bedruckt.

5.

Dafür, dass

sich aus

einer Kombination

der Merkmale

des

Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mit einem oder mehreren

kennzeichnenden Merkmalen aus den darauf mittelbar oder unmittelbar

rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 10 ein patentfähiger Gegenstand ergäbe,

ist weder etwas geltend gemacht, noch für den Senat ersichtlich. Die unmittelbar

oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10

haben daher mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstands ebenfalls keinen Bestand.

Da sich der Gegenstand des Streitpatents somit in keiner der Fassungen, in denen

die Beklagten ihr Patentbegehren verteidigen, als patentfähig erweist,

ist das

Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)

eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen

elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich

zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die

Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die

Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der

Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss

innerhalb eines Monats

schriftlich

beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als

elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist

beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens

aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur

gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Schramm

Schwarz

Dr. Wismeth

Dr. Wagner

Dr. Philipps