Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 01.12.2020 – 3 Ni 19/18 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:011220U3Ni19.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 1. Dezember 2020 …
3 Ni 19/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 2 247 451
(DE 50 2008 004 727)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, die Richter Schwarz und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und die Richterinnen
Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Dr.-Ing. Philipps
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 247 451 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
ECLI:DE:BPatG:2020:011220U3Ni19.18EP.0
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 247 451
(Streitpatent), das aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/EP2008/009666
vom 14. November 2008, die als WO 2009/080160 am 2. Juli 2009 veröffentlicht
worden ist, unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus den Anmeldungen
DE 10 2007 062 479 vom 20. Dezember 2007 und DE 10 2008 010 738 vom
23. Februar 2008 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilt worden ist.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
50 2008 004 727 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zum
Herstellen eines dekorierten Profilkörpers“ und umfasst in der erteilten Fassung 13
Patentansprüche, nämlich den unabhängigen Patentanspruch 1 sowie die auf ihn
unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13.
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend
die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2); Auftragen eines
Dekorgrundes (4,5); und Auftragen einer den Dekorgrund (4,5)
zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6)
im
Digitaldruckverfahren, wobei der Dekorgrund
(4,5) und die
Dekorveredelung (6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden,
dadurch gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4,5) einen Farbaufbau
aus einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum
aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4,5) derart
ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und
einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im
Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.
Mit ihrer der Beklagten am 1. August 2018 zugestellten Nichtigkeitsklage begehrt
die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents, weil die Erfindung
nicht ausführbar und auch nicht patentfähig sei. Hierzu hat sie u.a. folgende
Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):
NK1-K7
DIN 6172, Ausgabe März 1993, S. 1 bis 4 und Ausgabe
Oktober 2014 Seiten 1 bis 26
NK1-K10 WIKIPEDIA -Artikel zu „CMYK-Farbmodell“, (abgerufen am 26.
Januar 2018) Seiten 1 bis 4
NK3
EP 2 247 451 B1 (Streitpatent)
NK5
WIKIPEDIA-Artikel zu „Farbraum“ (abgerufen am 20. Juni
2018), Seiten 1 bis 11
NK6
WIKIPEDIA-Artikel zu
„CMYK color model“
(englisch,
abgerufen am 20. Juni 2018), Seiten 1 bis 5
NK8
WO 2004/013713 A1
NK9
US 2005/0249929 A1
NK11
US 2005/0249924 A1
NK13
US 2005/0064338 A1
NK16-B16
Fogra-Forschungsbericht Nr. 32.140, Mai 2007, 36 Seiten
Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie nach Maßgabe von
vier Hilfsanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt hat.
Die Patentansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge lauten jeweils wie folgt
(Änderungen zur erteilten Fassung jeweils unterstrichen und bei Hilfsantrag 1a die
Abweichung zu Hilfsantrag 1 durchgestrichen):
Hilfsantrag 1
1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend
die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2); Auftragen eines
Dekorgrundes (4, 5); und Auftragen einer den Dekorgrund (4, 5)
zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6)
im
Digitaldruckverfahren, wobei als Dekorveredelung
(6) zumindest
abschnittsweise eine
transluzente oder
transparente Substanz
aufgetragen wird, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung
(6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden, dadurch
gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus
einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum
aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart
ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und
einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im
Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.
Der erteilte Patentanspruch 3 ist gestrichen, die erteilten Patentansprüche 4
bis 13 entsprechend umnummeriert.
Hilfsantrag 1a
1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend
die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2); Auftragen eines
Dekorgrundes (4, 5); und Auftragen einer den Dekorgrund (4, 5)
zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6)
im
Digitaldruckverfahren, wobei als Dekorveredelung
(6) zumindest
abschnittsweise eine
transluzente
oder
transparente Substanz
aufgetragen wird, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung
(6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden, dadurch
gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus
einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum
aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart
ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und
einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im
Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.
Der erteilte Patentanspruch 3
ist gestrichen, die übrigen erteilten
Patentansprüche hieran angepasst umnummeriert.
Hilfsantrag 2
1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend
die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2), wobei das Substrat (2) aus
einem polymeren Material gefertigt ist; Auftragen eines Dekorgrundes
(4, 5); und Auftragen einer den Dekorgrund
(4, 5) zumindest
abschnittsweise
bedeckenden
Dekorveredelung
(6)
im
Digitaldruckverfahren, wobei als Dekorveredelung (6) zumindest
abschnittsweise eine
transluzente oder
transparente Substanz
aufgetragen wird, wobei der Dekorgrund (4,5) und die Dekorveredelung
(6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden, dadurch
gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus
einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum
aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart
ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und
einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im
Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.
Die erteilten Patentansprüche 3 und 6 sind gestrichen, die übrigen erteilten
Patentansprüche hieran angepasst umnummeriert.
Hilfsantrag 3
1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers (1), umfassend
die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2), wobei das Substrat (2) aus
einem polymeren Material gefertigt ist und das Substrat (2) ein
extrudiertes oder kalandriertes Profil ist; Auftragen eines Dekorgrundes
(4, 5); und Auftragen einer den Dekorgrund
(4,5) zumindest
abschnittsweise
bedeckenden
Dekorveredelung
(6)
im
Digitaldruckverfahren, wobei als Dekorveredelung
(6) zumindest
abschnittsweise eine
transluzente oder
transparente Substanz
aufgetragen wird, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung
(6) zusammen ein Dekor des Profilkörpers (1) bilden, dadurch
gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus
einem gegenüber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum
aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart
ausgewählt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilkörpers (1) und
einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im
Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.
Die erteilten Patentansprüche 3, 6 und 7 sind gestrichen, die übrigen erteilten
Patentansprüche hieran angepasst umnummeriert.
Die Klägerin trägt vor:
Beim Merkmal „der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus einem gegenüber der
Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum aufweist“ im erteilten Patentanspruch 1
sei zwischen den Begriffen „Farbaufbau“ und „Farbraum“ zu unterscheiden, wie dies
auch in Abs. [0004] in der Beschreibung der NK3 zum Ausdruck komme. Während
mit dem Begriff „Farbaufbau“ die konkret aufdruckbaren Farben erfasst würden,
seien mit dem Begriff „Farbraum“ abstrakt die Farben gemeint, die grundsätzlich mit
dem gewählten Digitaldruck - üblich sei hierfür das auch in Abs. [0004] ausdrücklich
erwähnte CMYK-Farbmodell, das einen beschränkten Farbraum aufweise –
darstellbar seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Farben erst sichtbar
würden, wenn sie auf einem Untergrund aufgedruckt würden. Dieser Untergrund sei
daher Teil des Farbraums, denn da es sich bei dem CMYK-Modell um ein
subtraktives Farbmodell handle, hingen die nach diesem Modell darstellbaren
Farben vom Untergrund ab und seien erst durch diesen definiert. Die Farbe „weiß“
als hellste Farbe mit der größten Reflexion sei mithin mit diesem Modell dadurch
darstellbar, dass auf dem weißen Untergrund keine anderen Farbpartikel
aufgedruckt würden. Damit gehöre die Farbe „Weiß“ zum Farbraum des für die
Dekorveredelung verwendeten Digitaldrucks, also insbesondere des CMYK-
Modells. Eine Erweiterung des Farbraums der Dekorveredelung für den Farbaufbau
des Dekorgrundes sei gegeben, wenn letzterer nicht nur Farben enthalte, die
innerhalb des CMYK-Modells lägen, sondern auch solche außerhalb dieses
Modells, der Farbraum des Dekorgrunds also den Farbraum der Dekorveredelung
plus mindestens eine weitere Farbe erfasse. Dies bedeute aber nicht, dass der
konkret gewählte Dekorgrund nicht auch Farben aus dem Farbraum der
Dekorveredelung (also bei den üblichen Verfahren aus dem beschränkten CMYK-
Farbraum) aufweisen dürfe, zum Beispiel den Grundfarbton der Dekorveredelung.
Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nach der
NK8 und NK9 nicht neu, da diese Druckschriften jeweils sämtliche Merkmale
vorwegnähmen. Die NK8 offenbare den Auftrag zweier Farbschichten durch
seriellen Fonddruck und Piezodruck. Der Fachmann verstehe unter Fonddruck das
Aufbringen einer Grundfarbschicht. Folglich werde in NK8 das Dekor mit dem
Piezodruck aufgebracht. Die NK8 offenbare implizit auch, dass der Metamerie-
Effekt über die Auswahl der Druckfarbenrezeptur des seriellen Fonddrucks zu
erfolgen habe und daher dessen Farbaufbau aus einem gegenüber der im
Piezodruck aufgebrachten Dekorveredelung erweiterten Farbraum stamme. Auf
jeden Fall sei das Merkmal, dem zu Folge der Dekorgrund einen Farbaufbau aus
einem gegenüber der Dekorveredelung erweiterten Farbraum aufweise, für den
Fachmann nahegelegt, wenn – insbesondere für den Fall, dass mit der Auffassung
der Beklagten unterstellt würde, dass der Farbraum der Dekorveredelung
ausschließlich aus den vier Pigmentfarben Cyan, Magenta, Yellow und Key
bestünde – eine Farbe ausgewählt würde, die nicht im Farbraum der im Piezodruck
aufgebrachten Dekorveredelung liege.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Merkmal, demzufolge der
Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegenüber der Dekorveredelung
erweiterten Farbraum aufweise, auch in der NK9 verwirklicht. Denn der Fachmann
lese auch bei dem in der NK9 für die Dekorveredelung beschriebenen Digitaldruck
die Standard-Digitaldrucktinten CMYK mit. Nachdem der Dekorgrund in der NK9 mit
jedem beliebigen Verfahren aufgebracht werden könne, sei grundsätzlich der
Aufdruck jeder verfügbaren Farbe möglich, so dass der Farbraum, aus dem der
Farbaufbau des Dekorgrunds ausgewählt sei, gegenüber dem Digitaldruck-CMYK-
Farbraum erweitert sei. Auch die im Patentanspruch 1 des Streitpatents weiter
geforderte weitgehende Reduzierung des Metamerie-Effekts werde in der NK9
erzielt. Bei dem in der NK9 genannten nachzubildenden Holzdekor handle es sich
um ein Referenzdekor im Sinne des Streitpatents. Der Metamerie-Effekt werde in
der NK9 dadurch vermieden, dass als Farbe des Dekorgrunds insbesondere die
(Grund-)Farbe des nachzustellenden Holzes, d.h. des Referenzdekors, gewählt
werde.
Darüber hinaus beruhe die Erfindung - was die Klägerin näher ausführt - gegenüber
dem im Verfahren weiter befindlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften
NK10 bis NK14 einschließlich dem fachmännischen Wissen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Auch die in den Unteransprüchen genannten weiteren
Merkmale seien aus dem angegebenen Stand der Technik vorbekannt.
Schließlich sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen könne. Denn weder sei die in Abs. [0014] der
Beschreibung des Streitpatents (NK3) erwähnte Software zum Farbmanagement
dem Fachmann bekannt und zugänglich, noch sei erkennbar, wie der Metamerie-
Effekt reduziert werden solle, wenn eine Fondschicht in einem Grundfarbton des
Referenzdekors eingefärbt sei, noch trage die Auswahl aus einem der bereits
bekannten Farbsystemen für die Individual-Fondschicht aus den Farben auf
Lösemittelbasis, UV-härtenden Farben und Farben auf Wasserbasis zur
Ausführbarkeit bei, zumal aus dem Streitpatent auch nicht hervorgehe, dass eine
Auswahl aus diesen geläufigen Farbsystemen die Metamerievermeidung
begünstige.
Durch die zusätzlichen Merkmale in den Fassungen der Hilfsanträge beruhten die
jeweiligen Gegenstände ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es sei
schon nicht erkennbar, ob die Begriffe „transparent“ und „transluzent“ in der
Fassung des Hilfsantrags 1 für die Erfindung einen Unterschied darstellten, so dass
auch ein Unterschied zwischen den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 1a nicht
bestehe. Ohnehin sei das zusätzliche Merkmal banal und stelle keine Beschränkung
der Erfindung dar. Insbesondere könne auch der Piezodruck in der NK8 transluzent
sein. Die neuen Merkmale in den Hilfsanträgen 2 und 3 seien schließlich aus der
NK8 vorbekannt, so dass auch mit ihnen eine erfinderische Tätigkeit der jeweiligen
Gegenstände nicht begründet werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 247 451 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der
Fassungen des Streitpatents nach den in der mündlichen Verhandlung vom
1. Dezember 2020 überreichten Hilfsanträgen 1, 1a, 2 und 3 richtet.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den
Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für
schutzfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte u.a.
folgende
Dokumente eingereicht:
BM-NB 5
DIN 5033, Teil 7, Juli 1983, Seiten 1 bis 8
BM-NB 6
DIN EN ISO 3668, Dezember 2001, Deckblatt und Anhang B
BM-NB 7
K. Schläpfer, Farbmetrik in der grafischen Industrie, Ugra (Hrsg.),
2002, 3. Aufl., Seite 61
Die Beklagte trägt vor:
Das Merkmal, demzufolge der Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegenüber
der Dekorveredelung erweiterten Farbraum aufweise, sei in der Weise zu
verstehen, dass der Farbraum des Dekorgrunds gegenüber dem Farbraum der
Dekorveredelung mindestens eine zusätzliche Farbe aufweise. So werde der
Farbraum der Dekorveredelung bei Zugrundelegung des CMYK-Farbmodells
lediglich aus den Skalenfarben Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz und deren
Mischungen gebildet. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sämtliche Farben
des Farbraums nicht durch die Tinten bzw. ihre Mischungen darstellbar seien,
sondern sich erst bei Verwendung eines bestimmten Untergrundes ergeben. Der
Untergrund bzw. dessen Farbe gehöre deswegen aber nicht zum Farbraum des
CMYK-Modells. Daher sei auch die Farbe Weiß, die sich dadurch ergebe, dass bei
Verwendung eines weißen Untergrundes kein Farbpigment aufgedruckt werde, kein
Bestandteil dieses Farbmodells. Der Farbaufbau des Dekorgrundes sei daher
gegenüber dem Farbraum der Dekorveredelung bereits erweitert, wenn der
Dekorgrund weiß sei. Demgegenüber funktioniere die Erfindung nicht, wenn für den
Dekorgrund eine Farbe aus dem Farbraum der Dekorveredelung – beim CMYK-
Modell also eine mit diesem darstellbare Farbe – erhalte. Eine streitpatentgemäße
Ausführung läge damit bei einem weißen Dekorgrund und einer Dekorveredelung
mit den Farben des CMYK-Modells vor.
Auch stehe der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltungen der Patentfähigkeit der
streitpatentgemäßen Lehre nicht entgegen. So offenbarten die NK8 und NK9
jedenfalls weder das Merkmal, wonach der Farbaufbau des Dekorgrundes
gegenüber dem Farbraum der Dekorveredelung erweitert sei, noch das weitere
Merkmal einer weitgehenden Vermeidung des Metamerie-Effekts. Insbesondere
offenbare die NK8 keinen Farbraum. Auch könne die dort genannte Fondschicht
nicht mit dem Dekorgrund des Streitpatents und der Piezodruck nicht mit der
Dekorveredelung im Sinne des Streitpatents gleichgesetzt werden. Zudem könne
eine Metamerieanpassung nach der NK8 nicht als Metameriereduzierung im Sinne
des Streitpatents verstanden werden.
Dem Streitpatent fehle auch nicht gegenüber den im Verfahren befindlichen
Druckschriften NK10 bis NK14 die erfinderische Tätigkeit, da alle diese
Entgegenhaltungen schon nicht das Problem der Verringerung von Metamerie-
Effekten zwischen dem Dekor eines Profilkörpers und einem dazu in räumlicher
Nähe befindlichen Referenzdekor im Blick hätten, so dass der Fachmann diese
hierfür nicht heranziehen würde.
Schließlich sei die Erfindung auch ausführbar. Die von der Klägerin behaupteten
angeblichen Widersprüche seien konstruiert.
Auf jeden Fall sei das Streitpatent in einer der Fassungen nach den Hilfsanträgen
patentfähig. Durch die zusätzlichen Merkmale führe das Streitpatent vom üblichen
Papierdruck weg. Zudem werde aufgrund der hinzukommenden Merkmale jeweils
der Metamerie-Effekt noch stärker als in der erteilten Fassung verringert.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1.
Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6
Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ für
nichtig zu erklären, weil es sich wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit in keiner
der Fassungen, in denen die Beklagte ihr Patent verteidigt, als patentfähig erweist;
ob daneben der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
mangelnder Ausführbarkeit besteht, bedarf bei dieser Sachlage keiner
Entscheidung mehr.
1.1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines dekorierten
Profilkörpers (vgl. NK3 [0001]).
Zum technischen Hintergrund verweist das Streitpatent auf ein vergleichbares
Verfahren zur Herstellung eines dekorierten Profilkörpers, welches in der NK8
beschrieben ist. Dieses Verfahren umfasst folgende Schritte: Bereitstellen eines
Substrats, Auftragen eines Dekorgrunds und Auftragen einer den Dekorgrund
zumindest
abschnittsweise
bedeckenden
Dekorveredelung
im
Digitaldruckverfahren, wobei der Dekorgrund und die Dekorveredelung zusammen
ein Dekor des Profilkörpers bilden (vgl. NK3 [0001]).
Darüber hinaus führt das Streitpatent einleitend aus, dass im Bereich der
Möbelindustrie konventionelle Druckverfahren, wie z. B. Tiefdruckverfahren, zum
Dekorieren von Tischplatten und Küchenarbeitsplatten eingesetzt werden. Das
charakteristische Erscheinungsbild dieser Dekore ändert sich bei Wechsel der
Lichtart farblich. Der Farbeindruck des Dekors eines an einer solchen Platte
angebrachten Profilkörpers, wie bspw. eines Kantenbands, muss sich daher in
gleicher Weise wie das Dekor der Platte ändern, da sonst ein Metamerie-Effekt
auftritt (vgl. NK3 [0002]).
Dekorvorlagen bzw. Vorlagenplatten aus dem Bereich der Möbelindustrie weisen
fachüblich eine große Palette an Farbpigmenten auf und sind in der Regel mit
wasserbasierter Tinte bedruckt, wobei als Dekorträger bzw. Substrat ein
eingefärbtes, saugfähiges Papier verwendet wird. Die Pigmentauswahl für diese
Drucktinte ist verfahrensbedingt kaum eingeschränkt. Dagegen erlaubt das
Tintenstrahldruckverfahren nur eine eingeschränkte Auswahl von Farbpigmenten.
Um das Dekor der Platten auch auf andere Substrate, insbesondere polymere
Substrate, wie Wandanschlussprofile oder Kantenbänder zu drucken, ist jedoch der
Einsatz gleicher Pigmentarten und -größen die Grundvoraussetzung für einen
metameriefreien Druckaufbau (vgl. NK3 [0003]). Dagegen sind die eingesetzten
Farbsysteme bei der Bedruckung von Substraten mithilfe der digitalen
Tintenstrahldrucktechnik (Inkjet) nach den Verfahren „Drop on Demand“ und
„Continuous Inkjet“ meist für den jeweiligen Druckkopf entwickelt und speziell auf
den Bedruckstoff angepasst. Der Farbaufbau erfolgt in der Regel nach dem CMYK-
Prinzip, d.h. durch Kombination der Farben Cyan, Magenta, Yellow und Key
(Schwarz). Bei der digitalen Bedruckung mit einem Farbaufbau nach dem CMYK-
Prinzip steht somit gegenüber den konventionellen Druckverfahren, wie z.B. dem
Tiefdruckverfahren, nur eine eingeschränkte Farbauswahl zur Verfügung, die nicht
hinreichend ist, um den Metamerie-Effekt zu vermeiden (vgl. NK3 [0004]).
2.
Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein
Verfahren zur Herstellung eines dekorierten Profilkörpers bereitzustellen, mit dem
bei der digitalen Bedruckung des Profilkörpers der gesamte Farbraum der
konventionellen Druckverfahren, wie z.B. des Tiefdruckverfahrens, erfassbar ist und
ein Metamerie-Effekt weitgehend verhindert wird (vgl. NK3 [0005]).
3.
Als Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Verfahren gemäß
dem erteilten Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:
1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilkörpers, umfassend die
Schritte:
1.1
Bereitstellen eines Substrats;
1.2
1.3
Auftragen eines Dekorgrundes und
Auftragen einer den Dekorgrund zumindest abschnittsweise
bedeckenden Dekorveredelung im Digitaldruckverfahren, wobei
2. der Dekorgrund und die Dekorveredelung zusammen ein Dekor des
Profilkörpers bilden, wobei
3. der Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegenüber der
Dekorveredelung erweiterten Farbraum aufweist, wobei
4. der Farbaufbau des Dekorgrundes derart ausgewählt ist, dass zwischen
dem Dekor des Profilkörpers und einem dazu ähnlichen, vorzugsweise
identischen Referenzdekor im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt
auftritt.
4.
Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen
Ingenieur (M.Sc.) der Druck- und Medientechnik.
5.
Einige Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen der näheren
Erläuterung:
a)
Der in Merkmal 1 verwendete Begriff „Profilkörper“ ist in Patentanspruch 1
insoweit definiert, als er gemäß Merkmal 1.1 auf ein Substrat zurückgeht. Der
Anspruchswortlaut lässt allerdings offen, was konkret unter einem „Substrat“ zu
verstehen ist. Daher wird sich der Fachmann den weiteren Patentansprüchen und
der Beschreibung des Streitpatents zuwenden, um dessen Sinngehalt zu ermitteln.
In Patentanspruch 6 und den Absätzen [0017], [0018], [0036] der Beschreibung von
NK3 wird das Substrat dahingehend spezifiziert, dass es beispielsweise aus einem
polymeren Material, insbesondere Kunststoff, besteht, welches auch transparent
oder transluzent sein kann. Der Kunststoff kann in Form eines extrudierten oder
kalandrierten Profils vorliegen, wobei es sich hierbei bevorzugt um ein
Kantenbandprofil, ein Wandanschlussprofil, ein Fensterprofil oder ein
Rollladenprofil handelt. Als alternative Ausgestaltung kann der Kunststoff auch zu
einer Folie geformt sein, die bevorzugt kalandriert ist. Bei dem Profilkörper handelt
es sich demnach beispielsweise um ein extrudiertes oder kalandriertes Profil bzw.
eine Folie aus Kunststoff. Nach dem fachmännischen Verständnis werden die
beiden Begriffe „Profilkörper“ und „Substrat“
im Streitpatent somit synonym
verwendet (vgl. auch NK3 [0019]).
b)
Einer Auslegung bedürfen ebenfalls die verwendeten Begriffe „Dekorgrund“
und „Dekorveredelung“, die gemäß Merkmal 2 das Dekor des Profilkörpers bilden.
Bei dem Dekorgrund handelt es sich um eine Farbschicht, die unmittelbar oder
mittelbar auf das Substrat aufgedruckt wird. Diese Farbschicht besteht bevorzugt
aus zwei unterschiedlich eingefärbten Fondschichten, der Universal-Fondschicht
und der Individual-Fondschicht, wobei zumindest eine der Fondschichten vollflächig
und/oder deckend aufgetragen wird. Die Universal-Fondschicht wird auf das
Substrat
bzw. die Primerschicht
aufgetragen, um
fertigungsbedingte
Unregelmäßigkeiten des Substrats, z.B. Farbnuancen, auszugleichen bzw. um das
Substrat in farblicher Hinsicht zu neutralisieren. Auf die Universal-Fondschicht wird
die Individual-Fondschicht gedruckt (vgl. NK3 [0010] bis [0012], Sp. 11, Z. 1 bis 3).
Der Dekorgrund kann aber auch nur aus der Individual-Fondschicht bestehen (vgl.
NK3 [0041]). Die Fondschichten des Dekorgrunds können entweder durch einen
konventionellen Druck, wie bspw. Tiefdruckverfahren, oder durch eine digitale
Bedruckung, wie z.B. Ink-Jet-Verfahren, realisiert werden (vgl. NK3 [0006], [0007],
[0027], Sp. 9/10, spaltenübergr. Satz). Demzufolge versteht das Streitpatent unter
dem Begriff „Dekorgrund“ eine aufgedruckte Farbschicht, die sich aus einer oder
zwei Fondschichten zusammensetzt, wobei im Fall von zwei Fondschichten die
Universal-Fondschicht durch die Individual-Fondschicht ganz oder auch nur
teilweise bedeckt wird.
Unter dem weiteren Begriff „Dekorveredelung“ versteht der Fachmann eine
Farbschicht, die auf den Dekorgrund mit einem Digitaldruckverfahren direkt oder
indirekt aufgedruckt wird, wobei sie den Dekorgrund zumindest abschnittsweise
bedeckt. Bei der direkten Bedruckung wird in Abhängigkeit von der Ausbildung der
Farbschicht des Dekorgrunds die Dekorveredelung entweder auf die eine
Dekorgrund-Farbschicht bzw. die Individual-Fondschicht oder aber sowohl auf die
Universal- als auch auf die Individual-Fondschicht gedruckt, wenn die Individual-
Fondschicht die Universal-Fondschicht nur teilweise bedeckt.
Im Falle eines
transparenten oder transluzenten Substrats wird die Dekorveredelung jedoch
indirekt auf den Dekorgrund aufgedruckt, da sie rückseitig am Substrat aufgetragen
wird (vgl. NK3 [0008], [0036]). Zusammen bilden die aufgedruckten Farbschichten
des Dekorgrunds und der Dekorveredelung das Profilkörperdekor (vgl. NK3 [0006]),
welches gemäß dem Streitpatent z.B. eine Holzmaserung oder eine Marmorierung
darstellt (vgl. NK3 Sp. 8, Z. 42 bis 44).
c)
Ebenso ist das Merkmal 3 erläuterungsbedürftig, welches verlangt, dass der
Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegenüber der Dekorveredelung
erweiterten Farbraum aufweist.
Unter dem „Farbaufbau des Dekorgrunds“ versteht der Fachmann vorliegend die
konkreten Farben der Farbschicht des Dekorgrunds (vgl. NK3 [0004], [0007]), die –
wie bereits in Abschnitt I. 5. b) ausgeführt – aus einer oder zwei Fondschichten
besteht. Wenn der Dekorgrund aus zwei Fondschichten gebildet wird, ist die erste
auf das Substrat aufgetragene Schicht, die Universal-Fondschicht, die in
Abhängigkeit von dem Farbton des herzustellenden dekorierten Profilkörpers
entweder in einem hellen Farbton, vorzugsweise weiß, oder in einem dunklen
Farbton eingefärbt ist (vgl. NK3 [0022], [0023], Sp. 11, Z. 1 bis 12). Auf die
Universal-Fondschicht
folgt die Individual-Fondschicht, die jeweils in einen
Grundfarbton des zu erzielenden Dekors, des Referenzdekors sowie der
Dekorveredelung eingefärbt sein soll (vgl. NK3 [0012], [0025]). Nachdem die
Individual-Fondschicht die darunterliegende Universal-Fondschicht nicht vollflächig
bedecken kann, umfasst die Lehre von Merkmal 3 auch einen Dekorgrund, der
zumindest teilweise weiß ist.
Gleichfalls ist der Sinngehalt des Begriffs „Farbraum der Dekorveredelung“ zu
bestimmen. Nachdem die Dekorveredelung gemäß Patentanspruch 1 mit einem
digitalen Druckverfahren auf den Dekorgrund aufgetragen wird, ist dem Fachmann
vor dem Hintergrund seines Fachwissens klar, dass der jeweilige Farbraum durch
die Kombination der verwendeten Skalenfarben und der Farbe des Dekorgrunds
gebildet wird. Denn bei subtraktiven Druckverfahren, wie dem Digitaldruck, werden
die Halbtöne der durch die verwendeten Skalenfarben darstellbaren Farben erst
durch die Einbeziehung der in der Regel hellen Untergrundfarbe erzielt (vgl. NK5 S.
3, 3. Abs.; vgl. NK6 S. 2, Bild oben rechts).
Damit die Bedingung, dass der Farbaufbau des Dekorgrunds aus einem gegenüber
der Dekorveredelung erweiterten Farbraum stammt, erfüllt ist, muss der Farbraum
des Dekorgrunds gegenüber dem Farbraum der Dekorveredelung mindestens eine
weitere Farbe enthalten. Diese Farbe stammt somit aus einem Sonderfarbraum (vgl.
NK3 [0013], [0050], [0054]; vgl. gutachtlich NK16-B16, S. 21, re Sp. 1. Abs. und.
NK6 S. 3 1. Abs.).
Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dass der Farbraum der Dekorveredelung
nur durch die verwendeten Skalenfarben ohne Einbeziehung der Farbe Weiß
gebildet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Dekorveredelung wird
durch ein digitales Druckverfahren aufgebracht, dessen Farbraum immer durch die
verwendeten Druckfarben und durch die Farbe des zu bedruckenden Substrats
bestimmt wird. Nachdem das Streitpatent die Farbe Weiß als Dekorgrundfarbe nicht
ausschließt, kann der Farbraum der Dekorveredelung somit auch Weiß enthalten.
Im Falle des streitpatentgemäßen CMYK-Farbaufbaus in Kombination mit einem
weißen Untergrund ergibt sich dann der maximal darstellbare Farbraum des CMYK-
Drucks, welcher durch die verwendeten Primärfarben Cyan, Magenta, Yellow und
die Sekundärfarben, d.h. Mischfarben der Primärfarben, Grün, Blau und Rot sowie
Schwarz und Weiß definiert wird. Mit Hilfe der Farben Schwarz und Weiß lassen
sich Halbtöne der sechs Buntfarben durch Abdunkelung bzw. Aufhellung darstellen
(vgl. NK6 S. 1, 1. und 2. Abs., vorletzt. und letzt. Abs., S. 2 1. Abs. und rechtes
Diagramm; NK1-K10 S. 1, 1. Abs., S. 2, 2. Abs., S. 3, Abs. „Schwarzaufbau“). Somit
wird von der Lehre des Streitpatents auch ein CMYK-Farbraums umfasst, der die
Farbe Weiß aufweist.
d)
Schließlich ist noch der Sinngehalt von Merkmal 4 zu bestimmen, gemäß
dem der Farbaufbau des Dekorgrundes derart zu wählen ist, dass zwischen dem
Dekor des Profilkörpers und einem dazu ähnlichen, vorzugsweise identischen
Referenzdekor im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.
Vorliegend enthält die Streitpatentschrift an keiner Stelle eine ausdrückliche
Definition des Ausdrucks „im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt“. Somit ist das
objektive fachmännische Verständnis dieses Ausdrucks zu ermitteln. Unter dem
Begriff „Metamerie“ versteht das Streitpatent den in der DIN 6172 definierten Effekt,
wonach zwei Proben, die unter einer Lichtart gleich aussehen, unter einer anderen
Lichtart einen Farbabstand im Sinne eines Farbunterschiedes zeigen (vgl. NK3 Sp.
1 Z. 21 bis 25; vgl. auch NK1 - K7, S. 1, li Sp. 1. Abs.). Aus der im Streitpatent
angegebenen Norm ist dem Fachmann zudem als Maß für die Metamerie der
Metamerie-Index bekannt (vgl. NK1 - K7 S. 1, re Sp. 1. Abs.). Mit diesen
Informationen kann der Fachmann jedoch noch keine Quantifizierung des
„Metamerie-Effekts“ im Hinblick auf das Maß „im Wesentlichen kein Metamerie-
Effekt“ vornehmen. Dafür muss er sein weiteres Fachwissen bemühen. Dem
Fachmann ist grundsätzlich geläufig, dass der Farbabstand durch eine visuelle
Abmusterung oder spektroskopische Messung ermittelt werden kann (vgl. BM-NB5,
Titel, S. 6 bis 7, Abs. „3.2 Messgeometrien“; vgl. BM-NB6, S. 9 Tabelle B.1). Die
visuelle Abmusterung ist allerdings durch Auflösung des menschlichen Auges
limitiert. Geringe Farbabstände im Bereich von kleiner 0,2 werden vom Auge nicht
wahrgenommen. Erst ein gemessener Farbabstand im Bereich von 0,2 bis 1,0 ist
sehr gering für das menschliche Auge wahrnehmbar (vgl. BM-NB7, S. 61, li. Sp.
Tabelle). Diese Bewertung korrespondiert auch mit der Bewertungsskala gemäß
Anhang B der BM-NB6, die einen visuell gerade wahrnehmbaren Farbabstand mit
1 und keinen Farbabstand mit 0 bewertet. Der Fachmann versteht somit unter „im
Wesentlichen kein Metamerie-Effekt“ einen Farbabstand, der im Bereich von
keinem Farbabstand und einem Farbabstand, der für das menschliche Auge gerade
wahrnehmbar ist, liegt.
Gemäß Merkmal 4 muss das Dekor des Profilkörpers die Bedingung erfüllen, dass
zwischen ihm und einem ähnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im
Wesentlichen keinen Metamerie-Effekt auftritt. Damit fordert Merkmal 4, dass bei
der Belichtung des Referenzdekors und des Profilkörperdekors mit zwei
unterschiedlichen Lichtarten kein oder nur ein minimaler Farbabstand gemessen
wird, der im Wesentlichen keinem Metamerie-Effekt entspricht. Als Referenzdekor
versteht das Streitpatent dabei das Dekor des Gegenstandes, an dem der
Profilkörper angebracht werden soll. Hierbei handelt es sich bspw. um eine
Tischplatte, eine Küchenarbeitsplatte oder Schrankmöbel. Dementsprechend stellt
das Dekor z.B. eine Holzmaserung oder eine Marmorierung dar (vgl. NK3 [0002],
[0019], [0044], [0045]). Durch diese Bedingung wird im Falle eines zum
Referenzdekor
identischen Profilkörper-Dekors gewährleistet sein, dass
unabhängig von der Lichtart ein farblich einheitlich dekorierter Möbelkörper vom
Betrachter wahrgenommen wird. Die Einhaltung der genannten Bedingung wird
gemäß Merkmal 4 über die Auswahl des Farbaufbaus des Dekorgrunds
gewährleistet, da dieser aus einen gegenüber der Dekorveredelung erweiterten
Farbraum, d.h. Sonderfarbraum, stammt und somit über eine größere Farbauswahl
verfügt (vgl. NK3 [0045]). Gemäß dem Streitpatent kann die Farbauswahl für den
Farbaufbau durch eine Feinabstimmung der Farbtöne des Dekorgrunds mit einer
nicht weiter definierten Software erfolgen (vgl. NK3 [0014], [0049]). Nach dem
fachmännischen Verständnis handelt es sich bei einer solchen Software um ein
computergestütztes Farbmanagement, bei dem durch eine spektrale Messung
zunächst der Farbabstand zu einer Vorlage, vorliegend gegenüber dem
Referenzdekor, bestimmt wird und dann eine Korrektur über Ersatzfarben, welche
im Streitpatent als Sonderfarben bezeichnet werden, erfolgt, um den Farbaufbau
des Druckbildes an das Referenzdekor anzupassen (vgl. auch NK3 [0013], [0045],
[0049], [0050]; vgl. NK16-B16 S. 7, re Sp. bis S. 8 li Sp. 1. Abs.).
II.
In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil es
gegenüber der Druckschrift NK8 zusammen mit dem Fachwissen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.
Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung
eines dekorierten Profilkörpers bereitzustellen, mit dem bei der digitalen
Bedruckung des Profilkörpers der gesamte Farbraum der konventionellen
Druckverfahren erfassbar ist und ein Metamerie-Effekt weitgehend vermieden
wird, befasst sich der Fachmann zunächst mit bekannten Verfahren zur
Herstellung von bedruckten Profilkörpern. Ein solches Verfahren ist aus der bereits
in der Beschreibung des Streitpatents erwähnten Druckschrift NK8 bekannt (vgl.
NK3 [0001]; vgl. NK8 Patentanspruch 1). Die NK8 betrifft ein Verfahren zur
Steuerung und Überwachung der Herstellung von
thermoplastischen
Extrusionsprofilen, bei dem eine optische Neuro-Fuzzy-strukturierte Computer-
Design-Bilddatenbank für die visuelle Darstellung eines thermoplastischen
Extrusionsprofildesigns/-musters verwendet wird. Anhand einer vom Kunden als
elektronische Datei zur Verfügung gestellten Bildvorlage werden mit Hilfe der
Computer-Design-Bilddatenbank u.a. die optischen Design- und Musterbilddaten
und die Bedruckungsparameter für die Bedruckung elektronisch und optisch
ermittelt. Zu den Bedruckungsparametern zählt die NK8 neben der Auswahl der
Druckverfahren und der Druckmaschineneinstellungen auch das Dekordesign, die
Druckfarbenrezepturen sowie Metamerieanpassungen (vgl. NK8 S. 5, Z. 17 bis
23). Als Druckverfahren stehen gemäß NK8 der serielle Fonddruck und der
Piezodruck zur Auswahl, wobei auch eine Kombination beider Techniken in dem
Dokument gelehrt wird (vgl. NK8, Patentansprüche 1 und 6, S. 11, Z. 29 bis S. 12,
Z. 8, insb. S. 11, letzt. Zeile und S. 12, erste Zeile).
In der NK8 wird aber nicht erläutert, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist.
Daher ist der Sinngehalt dieser Begriffe aus fachmännischer Sicht zu ermitteln. Mit
dem Ausdruck „serieller Fonddruck“ verbindet der Fachmann den Mehrfarbendruck,
bei dem durch Verwendung von mehreren Druckplatten ein Bild gedruckt wird,
indem pro Druckplatte eine andere Farbe aufgetragen wird (vgl. NK8 S. 2, Z. 5 bis
11). Unter „Piezodruck“ versteht der Fachmann dagegen ein digitales Ink-Jet-
Druckverfahren, das auf der „Drop-on demand“-Technik basiert, mit der ein
Druckbild
durch
einen
vielfachen
punktförmigen Farbauftrag mittels
Tintendruckköpfen erzeugt wird (vgl. gutachtlich NK11 [0005]). Mithin kann der
Fachmann der NK8, wie im Übrigen die Streitpatentschrift selbst in Absatz [0001]
lehrt, unmittelbar ein Verfahren mit den streitpatentgemäßen Merkmalen 1 bis 2
entnehmen.
Darüber hinaus ist auch der in NK8 genannte Begriff „Metamerieanspassungen“
auszulegen, da sich in dem Dokument keine Angaben zu dessen Definition finden.
Der Fachmann wird daher auf sein Fachwissen zurückgreifen, um den Sinngehalt
dieses Begriffs zu ermitteln. Unter einer Metamerieanpassung eines Druckbilds
versteht der Fachmann die Korrektur von Farbfehlern, die von einem Farbabstand
des Druckbildes gegenüber einem Referenzbild herrühren, welcher bei der
Belichtung des Referenzbildes und des Druckbildes mit zwei unterschiedlichen
Lichtarten bestimmt wird (vgl. Abs. I. 5. d). Als Referenzbild wird der Fachmann im
Kontext der Lehre der NK8 die vom Kunden gelieferte Design-/Musterbildvorlage
erachten, da diese den Ausgangspunkt bzw. die Referenz für die Festlegung der
optischen Design-/Musterbilddaten und der Bedruckungsparameter bildet (vgl. NK8,
S. 5, Z: 1 bis 2, Z. 17 bis 23, S. 6, Z. 6 bis 11). Für eine Metamerieanpassung des
Druckbildes wird der Fachmann anhand der ermittelten Farbabstände eine
Korrektur des Farbaufbaus des Druckbildes vornehmen, damit kein Metamerie-
Effekt auftritt (vgl. gutachtlich NK16-B16, S. 13, re Sp. bis S. 14, mittl. Sp., erster
vollst. Abs.).
Für die erforderliche Korrektur des Farbaufbaus des Druckbildes wird der
Fachmann routinemäßig die verwendeten Farben durch weitere Farben ergänzen
(vgl. gutachtlich NK16-B16, S. 7, re Sp. bis S. 8, li Sp. 1. Abs.). Dabei hat er im Blick,
dass der Piezodruck aufgrund der limitierten Druckkopfanzahl einen gegenüber
dem seriellen Fonddruck-Druckverfahren kleinen Farbraum hat, der nur eine
eingeschränkte Farbauswahl zur Verfügung stellt, die aber in der Regel nicht
hinreichend ist, um einen Metamerie-Effekt zu vermeiden (vgl. gutachtlich: NK1-
K10, auf Seite 3 in den Abschnitten “Drucktechnik“ und „Computertechnik“; NK16-
B16 S. 3/4, Abs. „Einleitung“, S. 21, re. Sp., 1. Abs. i.V.m. S. 21, Abb. 20, NK9 [0016]
bis [0018] und NK13 [0039], [0040]). Für den Fachmann ist es selbstverständlich
und auch naheliegend, die erforderliche Farbergänzung - entsprechend Merkmal 4
-
im seriellen Fonddruck vornehmen, da dieser aufgrund seines größeren
Farbraums keine solche farbliche Limitierung hat (vgl. I. 5. c); NK3 [0004]).
Diese zusätzliche Farbe, welche ausgehend von den originär eingesetzten Farben
eine Sonderfarbe darstellt, führt automatisch dazu, dass der Farbaufbau des mit
dem seriellen Fonddruck erzeugten Druckbilds - entsprechend Merkmal 3 - aus
einem gegenüber dem Piezodruck erweiterten Farbraum stammt. Denn die
Sonderfarbe gehört nicht dem Farbraum des Piezodrucks an. Demzufolge gelangt
der Fachmann ausgehend von NK8 in Verbindung mit seinem Fachwissen zu dem
Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1, ohne dafür erfinderische
Überlegungen anstellen zu müssen.
2.
Die weiteren, von der Beklagten, vorgetragenen Argumente, die aus ihrer
Sicht für eine erfinderische Tätigkeit der streitpatentgemäßen Lehre sprechen,
führen aus den folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis:
Der Einwand der Beklagten, dass die Bild-/Mustervorlage des Kunden gemäß NK8
nicht dem streitpatentgemäßen Referenzdekor entspreche, kann schon deshalb
nicht überzeugen, weil die Lehre der NK8 dies offen lässt und damit einschließt,
dass die Mustervorlage dem Dekor des Möbels entspricht, an welches das Profil
angebracht wird, sodass das Dekor der Bildvorlage dem Referenzdekor gemäß
Merkmal 4 entspricht.
Soweit die Beklagte eingewendet hat, dass in NK8 keine Zuordnung des
Dekorgrunds zum seriellen Fonddruck und der Dekorveredelung zum Piezodruck
gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 entnommen werden könne, kann dem nicht
gefolgt werden. Denn einer solch expliziten Zuordnung bedarf es nicht, da das
Streitpatent selbst die Begriffe „Dekorgrund“ und „Dekorveredelung“ über das
jeweils angewendete Druckverfahren und deren Reihenfolge definiert (vgl. Abs. I.
5. b)). Damit genügt es, dass die NK8 die Kombination von seriellen Fonddruck und
Piezodruck nennt. Die Reihenfolge der Druckverfahren, bei der auf den Fonddruck
der Piezodruck folgt, ist für den Fachmann auf dem vorliegenden Fachgebiet des
Drucks
von Möbeldekorationen,
insbesondere
von Holzdekoration,
selbstverständlich und bedarf keiner gesonderten Offenbarung (vgl. bspw. NK11,
[0002], [0013]).
3.
Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten
Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den
Hauptantrag und die Hilfsanträge als in sich geschlossene Anspruchssätze versteht
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsvermittlungsverfahren
II; BGH
GRUR1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009,
46 – Ionenaustauschverfahren).
III.
Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht erfolgreich nach Maßgabe der in der
mündlichen Verhandlung gestellten vier Hilfsanträge verteidigen, weil die um diese
zusätzlichen Merkmale, welche den erteilten Unteransprüchen 3, 6 und 7
entnommen sind, jeweils erweiterten Merkmalskombinationen nicht geeignet sind,
eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
1.
In der Fassung des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich der unabhängige
Patentanspruch von der erteilten Fassung dadurch, dass das zusätzliche, dem
erteilten Unteranspruch 3 entnommene Merkmal
1.3.1HA1 wobei als Dekorveredelung (6) zumindest abschnittsweise eine
transluzente oder transparente Substanz aufgetragen wird,
aufgenommen wurde.
Das zusätzliche Merkmal 1.3.1HA1 ist zwar zulässig, kann eine erfinderische
Tätigkeit aber nicht begründen. Merkmale, die keinen Beitrag zur Lösung des
technischen Problems leisten, weil sie in keinem funktionellen Zusammenhang mit
den übrigen Merkmalen stehen und damit nichts zur Lösung der objektiven Aufgabe
beitragen, haben bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu
bleiben (BGH GRUR 2004, 407, 410 – Fahrzeugleitsystem; BGH GRUR 2001, 730
f. – Trigonellin; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 4 Rn. 43 m.w.N.). Dies ist
hier der Fall, denn wie sich aus Abs. [0015] des Streitpatents ergibt, dient der
Auftrag einer transluzenten oder transparenten Substanz allein dem Zweck, dass
optisch und ästhetisch besonders ansprechende Ergebnisse erzielt werden können;
hierdurch soll nach der weiteren Erläuterung im Streitpatent lediglich der
Designspielraum erweitert werden, weil hierdurch auch die unter der
Dekorveredelung liegenden Schichten des Profilkörpers in das sichtbare Dekor
einbezogen werden können und somit zum optischen und ästhetischen
Gesamteindruck des Profilkörpers beitragen. Die Verwendung einer transluzenten
oder transparenten Substanz steht danach in keinem funktionellen Zusammenhang
mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und ist damit auch kein
Bestandteil zur technischen Lösung der gestellten objektiven Aufgabe, den
Metamerie-Effekt - zumindest weitgehend - zu verhindern (vgl. NK3, Abs. [0005]).
Vielmehr soll hiermit lediglich über die mit der beanspruchten technischen Lehre
verfolgte technische Lösung der gestellten technischen Aufgabe hinaus zusätzlich
auch ein ästhetisch ansprechendes Erscheinungsbild des anspruchsgemäß
bearbeiteten Profilkörpers ermöglicht werden. Nichts anderes besagt auch der
Hinweis im zweiten Satz in Abs. [0050] der NK3, demzufolge bei dem dort
geschilderten Ausführungsbeispiel der Erfindung insbesondere charakteristisch sei,
dass bei der Verwendung transluzenter Farben für die Dekorveredelung die
Individual-Fondschicht auch dort einen Einfluss auf das Erscheinungsbild des fertig
erzeugten dekorierten Profilkörpers habe, wo die Dekorveredelung aufgetragen sei.
Mit dem im vorangestellten Satz beschriebenen Ergebnis der beschriebenen
Ausführungsform des beanspruchten Verfahrens, dass Metamerie-Effekte bei
digitaler Bedruckung vermieden werden können, hat dieser über die Lösung der
gestellten Aufgabe hinausgehende zusätzlich erzielbare ästhetische Effekt aber
erkennbar nichts zu tun. Damit ist das neue Merkmal in der Fassung des
Hilfsantrags 1 aber nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit mit der um dieses
Merkmal ergänzten technischen Lehre in der Fassung des Hilfsantrags 1 zu
begründen.
2.
Die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 gelten in gleichem Maße auch für die
Fassung des Hilfsantrags 1a, die auf Hilfsantrag 1 aufbaut und sich von diesem nur
darin unterscheidet, dass die Worte „oder transparente“ gestrichen sind. Auch in
dieser Fassung des Streitpatents handelt es sich nur um ein unabhängig von der
beanspruchten technischen Lehre verfolgtes rein ästhetisches Ergebnis, das nicht
geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
3.
Die Fassung des Hilfsantrags 2 baut auf der Fassung des Hilfsantrags 1 auf
und enthält das zusätzliche, dem erteilten Unteranspruch 6 entnommene Merkmal
1.1.1HA2 wobei das Substrat (2) aus einem polymeren Material gefertigt ist;
Diese zulässige Änderung ist aber nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des
Erfindungsgegenstands zu begründen.
Nachdem bei dem Verfahren gemäß NK 8 das Substrat aus Grundmaterialien wie
Polyethylen,
Polypropylen,
Acryl-Butadien-Styrol,
Polyvinylchlorid
oder
Mischkombinationen davon besteht (vgl. NK8 Patentanspruch 8), bei denen es sich
um polymere Materialien handelt, gelten die Überlegung zur erfinderischen Tätigkeit
bei der Prüfung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
gleichermaßen.
4.
In der Fassung des Hilfsantrags 3 entspricht Patentanspruch 1 der Fassung
des Hilfsantrags 2, der zusätzlich das dem erteilten Unteranspruch 7 entnommene
Merkmal
1.1.2HA3 und das Substrat (2) ein extrudiertes oder kalandriertes Profil ist;
weiter hinzugefügt ist.
Diese Änderung ist zulässig. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in dieser
Fassung kann aber keinen Fortbestand haben, weil es ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn wie schon in Abschnitt II. beim Hauptantrag
ausgeführt, werden bei dem Verfahren gemäß NK 8 extrudierte Profilkörper
bedruckt.
5.
Dafür, dass
sich aus
einer Kombination
der Merkmale
des
Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mit einem oder mehreren
kennzeichnenden Merkmalen aus den darauf mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 10 ein patentfähiger Gegenstand ergäbe,
ist weder etwas geltend gemacht, noch für den Senat ersichtlich. Die unmittelbar
oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10
haben daher mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstands ebenfalls keinen Bestand.
Da sich der Gegenstand des Streitpatents somit in keiner der Fassungen, in denen
die Beklagten ihr Patentbegehren verteidigen, als patentfähig erweist,
ist das
Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats
schriftlich
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm
Schwarz
Dr. Wismeth
Dr. Wagner
Dr. Philipps