Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 08.12.2020 – 8 W (pat) 32/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:081220B8Wpat32.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 32/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2006 004 281

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Dezember

2020

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:081220B8Wpat32.19.0

Gründe§

I.

Das Streitpatent DE 11 2006 004 281 B3 mit der Bezeichnung „Hydrodynamische

Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen Kraftfahrzeug-Antriebsstrang“ ist aus

einer Teilung der Stammanmeldung 11 2006 002 799.9 (veröffentlicht als WO

2007/054049 A1) entstanden und nimmt die innere Priorität der deutschen

Patentanmeldung 10 2005 053 603.4 vom 10. November 2005 in Anspruch.

Die Patenterteilung ist am 12. Januar 2017 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017,

der am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist,

Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe gemäß§ 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 und

4 PatG und ist der Auffassung,

· dass die Lehre des Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart

sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil der Begriff „ausbildet“ den

beanspruchten Gegenstand nicht klar definieren könne, da das „Ausbilden“

eines Abstützbereichs

eine

aktive Tätigkeit

und

daher

ein

Verfahrensmerkmal und kein Vorrichtungsmerkmal sei;

· der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der

eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1, Nr. 4), weil der erteilte

Hauptanspruch nicht mehr alle ursprünglichen Merkmale enthalte. Daher sei

der Gegenstand des patentierten Hauptanspruchs gegenüber dem

Gegenstand der Stammanmeldung ein Aliud;

· dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, da er gegenüber der

Druckschrift D1 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen oder der D2

oder der D4, bzw. der D2 und der D3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Mit dem in der Anhörung vom 24. Oktober 2018 verkündeten Beschluss hat die

Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in

vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das

Streitpatent für einen Fachmann eine klare und vollständige technische Lehre

beinhalte, die in den Ursprungsunterlagen auch so offenbart sei und kein Aliud

darstelle. Darüber hinaus sei der Streitpatentgegenstand nach Anspruch 1 neu und

erfinderisch gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere

gegenüber der D1 und der D3.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die an ihrer

Auffassung festhält, dass der aufrechterhaltene Anspruch 1 einen Gegenstand

beanspruche, der in dieser Allgemeinheit nicht den Ursprungsunterlagen zu

entnehmen sei.

Im Übrigen sei der Streitpatentgegenstand nicht patentfähig gegenüber einer

Kombination der Druckschrift D1 bzw. D3 mit der Druckschrift D2, oder – wie zuletzt

noch vorgetragen - ausgehend von der Druckschrift D2 oder dem in der

Beschreibungseinleitung der Druckschrift D3 genannten Stand der Technik nach

der DE 39 34 798 A1 (D11) jeweils in Verbindung mit der Druckschrift D3. Insgesamt

verweist die Einsprechende dabei auf folgende Druckschriften:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

DE 103 58 902 A1

EP 0 744 563 A2

DE 103 58 901 A1

US 4 138 003 A

DE 199 20 542 A1

DE 32 18 192 A1

DE 42 13 341 A1

US 4 693 348 A

JP H03- 194 247 A

D10

JP H03- 20 151 A

sowie zuletzt noch auf den in der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D3

genannten Stand der Technik nach der DE 39 34 798 A1 (D11).

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und das

Patent 11 2006 004 281 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sieht den Gegenstand nach Anspruch 1 in den Ursprungsunterlagen als zur

Erfindung gehörig offenbart. Darüber hinaus sei der Gegenstand gemäß Anspruch

1 auch patentfähig.

Der erteilte Patentanspruch 1

lautet

(mit einer vom Senat ergänzten

Merkmalsgliederung):

1. Hydrodynamische

Drehmomentwandler-Vorrichtung

für

einen

Kraftfahrzeug-Antriebsstrang (2), die einen Torsionsschwingungsdämpfer

(10), einen von einem Pumpenrad (20), einem Turbinenrad (24) sowie einem

Leitrad

(22)

gebildeten Wandlertorus

(12)

sowie

eine

Wandlerüberbrückungskupplung (14) aufweist,

2. wobei der Torsionsschwingungsdämpfer (10) eine einen oder mehrere erste

Energiespeicher (42) aufweisende erste Energiespeichereinrichtung (38)

sowie eine einen oder mehrere zweite Energiespeicher (44) aufweisende

zweite Energiespeichereinrichtung (40) aufweist,

3. und wobei ein Eingangsteil (60) der ersten Energiespeichereinrichtung (38)

vorgesehen ist, das Abstützbereiche für die Abstützung der ersten Enden

der ersten Energiespeicher (42) ausbildet,

4. und wobei ein Ausgangsteil (300) der ersten Energiespeichereinrichtung

(38) vorgesehen ist, das Abstützbereiche für die Abstützung der zweiten,

den ersten Enden entgegen gesetzten, Enden der ersten Energiespeicher

(42) ausbildet,

5. und wobei ein Eingangsteil (302) der zweiten Energiespeichereinrichtung

(40) vorgesehen ist, das Abstützbereiche für die Abstützung der ersten

Enden der zweiten Energiespeicher (44) ausbildet,

6. und wobei ein Ausgangsteil (62) der zweiten Energiespeichereinrichtung

(40) vorgesehen ist, das Abstützbereiche für die Abstützung der zweiten,

den ersten Enden entgegengesetzten Enden der zweiten Energiespeicher

(44) ausbildet,

7. wobei

die

Wandlerüberbrückungskupplung,

die

erste

Energiespeichereinrichtung und die zweite Energiespeichereinrichtung

derart in Reihe verschaltet sind, dass die erste Energiespeichereinrichtung

zwischen

der Wandlerüberbrückungskupplung und der

zweiten

Energiespeichereinrichtung ist,

8. wobei zwischen der ersten Energiespeichereinrichtung (38) und der zweiten

Energiespeichereinrichtung

(40) zumindest ein mit diesen beiden

Energiespeichereinrichtungen (38, 40) in Reihe verschaltetes erstes Bauteil

(46) als Zwischenteil vorgesehen ist,

9. wobei das Turbinenrad (24) eine äußere Turbinenschale (26) aufweist,

wobei diese äußere Turbinenschale (26) mit dem Zwischenteil (46) drehfest

verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

10. die Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung größer als das 1,25fache der Federrate der ersten Energiespeichereinrichtung ist.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht

erfolgreich, da die Lehre des Streitpatents in den ursprünglichen Unterlagen als zur

Erfindung gehörig offenbart

ist und die Gegenstände der geltenden

Patentansprüche patentfähig sind.

2. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift

eine

hydrodynamische

Drehmomentwandler-Vorrichtung

für

einen

Kraftfahrzeugantriebsstrang, die einen eine erste Energiespeichereinrichtung und

eine

zweite

Energiespeichereinrichtung

aufweisenden

Torsionsschwingungsdämpfer, eine Wandlerüberbrückungskupplung sowie einen

von einem Pumpenrad, einem Turbinenrad sowie einem Leitrad gebildeten

Wandlertorus aufweist.

Nach den Ausführungen

in Absatz

[0002] der Streitpatentschrift

ist bei

herkömmlichen hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtungen dieser Art

einerseits der Verdrehwinkel zwischen dem Eingangsteil und dem Ausgangsteil der

ersten Energiespeichereinrichtung und anderseits der Verdrehwinkel zwischen dem

Eingangsteil und dem Ausgangsteil der zweiten Energiespeichereinrichtung

begrenzt, wodurch

die Energiespeicher

der

ersten

bzw.

zweiten

Energiespeichereinrichtung bei größeren Verdrehwinkeln überbrückt und vor

möglichen schädlichen Einwirkungen bei höheren Drehmomentstößen geschützt

werden.

Gemäß den Ausführungen in Absatz [0003] liegt dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, eine hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen

Kraftfahrzeugantriebsstrang so auszugestalten, dass sie gut für den Teillastbetrieb

eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Insbesondere soll, nach den Ausführungen in

Absatz

[0011], eine verhältnismäßig gute

Isolierung bzw. Minderung von

Drehschwingungen bzw. Drehmomentstößen im Teilbereich erreicht werden, ohne

dass hierdurch der Kraftstoffverbrauch des Kraftfahrzeuges und/oder die Isolierung

bzw. Minderung von Drehschwingungen bzw. Drehmomentstößen im oberen

Drehmomentbereich besonders stark beeinträchtigt werden.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0004] durch

eine hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 1.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

mit

langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von

hydrodynamischen Drehmomentwandlern anzusehen.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind von sich aus verständlich und bedürfen

keiner Auslegung.

3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

3.1. Die Lehre des Patents ist für den Fachmann ohne weiteres ausführbar, § 34

Abs. 4 PatG.

Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr

in Zweifel gezogen, so dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im

Beschluss der Patentabteilung zu verweisen ist.

3.2 Die geltenden Unterlagen einschließlich der erteilten Ansprüche, insbesondere

in der beanspruchten Merkmalskombination nach Anspruch 1, sind in den

Ursprungsunterlagen der Stammanmeldung als zur Erfindung gehörig offenbart und

auch im Übrigen zulässig.

Die Merkmale 1 bis 6 sind wörtlich im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 gemäß

der Stammanmeldung enthalten.

Das Merkmal 7 ist auf Seite 7, letzter Absatz der Stammanmeldung offenbart.

Die Merkmale 8 und 9 sind im ursprünglichen Anspruch 8 der Stammanmeldung

offenbart.

Das Merkmal 10 ist wörtlich auf Seite 10, vorletzter Absatz der Stammanmeldung

offenbart.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 2 sind ebenso auf Seite 10, vorletzter

Absatz der Stammanmeldung offenbart.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 3 sind im ursprünglichen Anspruch 1 der

Stammanmeldung offenbart.

Die Merkmale der geltenden Ansprüche 4 bis 7 und 9 entsprechen den

ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und 9 der Stammanmeldung.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 8 sind auf Seite 8, vorletzter Absatz der

Stammanmeldung offenbart.

Somit sind alle Merkmale der geltenden Ansprüche, insbesondere auch die des

angegriffenen Anspruchs 1, für sich in der Stammanmeldung offenbart, was auch

die Einsprechende und Beschwerdeführerin durchaus zugesteht.

Der Streitpatentgegenstand gemäß Anspruch 1 ist auch in der beanspruchten

Merkmalskombination in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig

offenbart.

Ob eine unzulässige Erweiterung der Teilanmeldung vorliegt und diese inhaltlich

über die Stammanmeldung hinausgeht, ist danach zu bestimmen, ob der

Gegenstand der Teilanmeldung aus den ursprünglichen Unterlagen der

Stammanmeldung entnehmbar ist. Der Patentanspruch darf deshalb nicht auf einen

Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung der

Stammanmeldung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend

erkennen lässt. Hierbei ist der Gegenstand der Erfindung bei der Teilanmeldung

aus den Patentansprüchen zu ermitteln, bei der die Offenbarung begründenden

Stammanmeldung dagegen aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen (BGH

GRUR 2011, 1109, Tz. 37 - Reifenabdichtmittel).

Im vorliegenden Fall stellt die gesamte Lehre der Stammanmeldung darauf ab, eine

hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung mit einer bestimmten Bauart,

wie sie in den Figuren 1 bis 8 gezeigt und deren grundsätzlicher Aufbau sich im

Wesentlichen mit den Merkmalen 1 bis 8 in der Streitanmeldung wiederfindet, so

auszugestalten, dass sie gut für einen Teillastbetrieb des KFZ geeignet ist (Aufgabe,

Seite 1). Wie insbesondere bereits anhand der Figuren erkennbar, soll die Lehre

der Stammanmeldung für hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtungen

gelten, bei denen die Turbinenschale entsprechend den Figuren 5 bis 8 entweder

drehfest mit dem Eingangsteil der ersten Energiespeichereinrichtung oder aber mit

dem Zwischenteil verbunden ist, wie in den Figuren 1 bis 4 dargestellt und sie

entsprechend im Merkmal 9 der Streitanmeldung ihren Niederschlag findet.

Insbesondere sollen mit einer derartigen hydrodynamischen Drehmomentwandler-

Vorrichtung nach den Ausführungen auf Seite 3, 3. Absatz oder Seite 22, letzter

Absatz, Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine im Teillastbetrieb gut

isoliert bzw. gemindert werden, ohne dass damit ein besonders hoher

Kraftstoffverbrauch oder eine besonders

schlechte bzw. gar

keine

Schwingungsisolierung bzw. -minderung im oberen Drehmomentbereich entsteht.

Neben der im ursprünglichen Anspruch 1 beanspruchten Lösung hinsichtlich der

Begrenzung der Relativ-Verdrehwinkel und Festlegung der zu übertragenden

Drehmomentwerte der beiden Energiespeichereinrichtungen offenbaren die

ursprünglichen

Beschreibungsunterlagen

aber

auch

eine

weitere

Lösungsmöglichkeit der streitpatentgemäßen Aufgabe, nämlich die im letzten

Absatz auf Seite 22 auch ausdrücklich beschriebene Lösung, wonach die

Minderung von Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine im Teillastbetrieb

bei den in den Figuren 1 bis 8 dargestellten Drehmomentwandlern auch (nur) durch

die geeignete Auswahl der Federrate erreicht werden kann – und zwar indem die

Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung verhältnismäßig groß gegenüber

der Federrate der ersten Energiespeichereinrichtung gewählt wird. Was die

streitpatentgemäße Lehre unter dem großen Verhältnis der Federraten versteht, ist

auch ausdrücklich auf Seite 10, vorletzter Absatz, der Voranmeldung beschrieben.

Dabei bezieht sich die an dieser Stelle beschriebene Lösung ausdrücklich nicht auf

hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtungen nach Anspruch 1 der

Stammanmeldung,

sondern

auf

hydrodynamische Drehmomentwandler-

Vorrichtungen, wie sie in den Figuren 1 bis 8 dargestellt sind, bei denen die

jeweiligen Relativ-Verdrehwinkel und die zu übertragenden Drehmomentwerte der

beiden Energiespeichereinrichtungen gerade nicht dargestellt oder erkennbar sind.

Die eigenständige (zweite) Lösung ist auch durch die Wiederholung der

streitpatentgemäßen Aufgabe im ersten Satz des 2. Absatzes auf Seite 22 sowie

das die eigenständige Lösung einleitende Wort „Hierzu“ erkennbar.

Somit offenbaren die Gesamtunterlagen der Stammanmeldung zumindest zwei

unabhängige Lösungen der Aufgabe, auf die die Anmelderin im Rahmen des

Erteilungsverfahren auch Ansprüche, beispielsweise auch im Rahmen einer

Teilanmeldung richten kann.

Das Weglassen von ursprünglich im Anspruch 1 der zugehörigen Stammanmeldung

aufgeführten Merkmalen ist zulässig und führt vorliegend auch nicht zu einem Aliud

– wie die Einsprechende meint. Denn die ursprüngliche Fassung der Ansprüche –

insbesondere auch

der

ursprünglichen Ansprüche

in der zugehörigen

Stammanmeldung - stellt nach geltender Rechtsauffassung lediglich einen

Formulierungsversuch dar, der im Laufe des Prüfungsverfahrens im Rahmen der

ursprünglichen Offenbarung geändert werden kann.

4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften alle Merkmale des

Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.

Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 1 eine hydrodynamische Drehmomentwandler-

Vorrichtung

für

einen

Kraftfahrzeug-Antriebsstrang,

die

einen

Torsionsschwingungsdämpfer 80, einen von einem Pumpenrad 17, einem

Turbinenrad 19 sowie einem Leitrad 23 gebildeten Wandlertorus sowie eine

Wandlerüberbrückungskupplung 48 aufweist. Der Torsionsschwingungsdämpfer 80

hat

eine

erste Energiespeichereinrichtung

86

sowie

eine

zweite

Energiespeichereinrichtung 100, die jeweils einen oder mehrere Energiespeicher

umfassen.

Ein Eingangsteil 78 der ersten Energiespeichereinrichtung 86 bildet nach Figur 8

die Abstützbereiche 84 für die Abstützung der ersten Enden der ersten

Energiespeicher

aus, während

ein Ausgangsteil

94

der

ersten

Energiespeichereinrichtung 86 Abstützbereiche 88 für die Abstützung der zweiten,

den ersten Enden entgegengesetzten Enden der ersten Energiespeicher ausbildet.

Es ist ein Eingangsteil 94 der zweiten Energiespeichereinrichtung 100 vorgesehen,

das Abstützbereiche 98 für die Abstützung der ersten Enden der zweiten

Energiespeicher

ausbildet.

Ein

Ausgangsteil

106

der

zweiten

Energiespeichereinrichtung 102 ist vorgesehen, das Abstützbereiche für die

Abstützung der zweiten, den ersten Enden entgegengesetzten Enden der zweiten

Energiespeicher ausbildet.

Die Wandlerüberbrückungskupplung 48, die erste Energiespeichereinrichtung 86

und

die

zweite

Energiespeichereinrichtung

100

des

bekannten

Drehmomentwandlers sind derart

in Reihe verschaltet, dass die erste

Energiespeichereinrichtung 86 zwischen der Wandlerüberbrückungskupplung 48

und der zweiten Energiespeichereinrichtung 100 angeordnet ist. Zwischen der

ersten Energiespeichereinrichtung 86 und der zweiten Energiespeichereinrichtung

100 ist zumindest ein mit diesen beiden Energiespeichereinrichtungen in Reihe

verschaltetes erstes Bauteil (Zwischen-Übertragungselement 94) als Zwischenteil

vorgesehen, welches gleichzeitig auch das Ausgangsteil der ersten

Energiespeichereinrichtung

und

das

Eingangsteil

der

zweiten

Energiespeichereinrichtung bildet.

Das Turbinenrad 19 weist eine äußere Turbinenschale 21 auf, wobei diese äußere

Turbinenschale 21 mit dem Zwischenteil 94 an der Angriffsstelle 120 drehfest

verbunden ist, was nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 auch mittels einer

Vernietung 158 erfolgen kann.

Somit sind die Merkmale 1 bis 9 aus der Druckschrift D3 bekannt. Das Merkmal 10

ist jedoch nicht aus der Druckschrift D3 bekannt, weil die Federrate der beiden

Energiespeichereinrichtungen in der Druckschrift D3 nicht angesprochen wird. Aus

diesem Grund ist der Streitpatentgegenstand neu gegenüber der Druckschrift D3.

Gleiches gilt

für die Druckschrift D1. Sie zeigt eine hydrodynamische

Drehmomentwandler-Vorrichtung mit vergleichbarem Aufbau wie die der

Druckschrift D3, bei der die Merkmale 1 bis 9, nicht jedoch das Merkmal 10

verwirklicht ist, weil auch hier die Ausgestaltung der Federrate der beiden

Energiespeichereinrichtungen nicht angesprochen wird.

Die Druckschrift D1 geht somit nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D3

bekannt geworden ist.

Auch die Druckschrift D2 steht dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegen.

Sie zeigt insbesondere in den Figuren 3 und 9 jeweils eine hydrodynamische

Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen Kraftfahrzeug-Antriebsstrang, die einen

Torsionsschwingungsdämpfer mit zwei Energiespeichereinrichtungen, einen von

einem Pumpenrad, einem Turbinenrad sowie einem Leitrad gebildeten

Wandlertorus sowie eine Wandlerüberbrückungskupplung 28, 30 aufweist, bei der

die Merkmale 1 bis 8 verwirklicht sind. Aus der Figur 4 der D2 ist ersichtlich, dass

die Federsteifigkeit und somit die Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung

deutlich größer ist als die Federrate der ersten Energiespeichereinrichtung, so dass

sich dem Fachmann das in Merkmal 10 beschriebene Verhältnis der Federraten,

wonach die Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung größer als das 1,25fache der Federrate der ersten Energiespeichereinrichtung sein soll, erschließt.

Anders

als

beim Streitpatentgegenstand

ist

bei

der

bekannten

Drehmomentwandler-Vorrichtung nach der Druckschrift D2 jedoch nicht das

Merkmal 9 verwirklicht. Denn das Turbinenrad ist bei allen Ausführungsbeispielen

der Druckschrift D2 ausschließlich an der Ausgangsseite der radial inneren

Energiespeichereinrichtung angeordnet und deshalb nicht mit dem Zwischenteil

drehfest verbunden.

Die Druckschriften D4 bis D11 haben – ähnlich der Druckschrift D2 - keine

hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtungen zum Inhalt, bei denen das

Turbinenrad entsprechend Merkmal 9 mit dem Zwischenteil drehfest verbunden ist.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D3 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen

geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie

– wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt

- bereits eine hydrodynamische

Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen Kraftfahrzeug-Antriebsstrang mit den

Merkmalen 1 bis 9 zum Inhalt hat und sich zudem - ähnlich dem Streitpatent - mit

der Aufgabe beschäftigt, die hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung

derart zu gestalten, dass Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine isoliert

bzw. gemindert werden, so dass unerwünschte Geräusche nicht entstehen bzw.

nicht mehr wahrnehmbar sind. Zur Lösung schlägt die Druckschrift D3 vor, das

Zwischenteil mit einem Masseelement zu versehen (Anspruch 1) und insbesondere

die Turbinenschale als Masseelement drehfest mit dem Zwischenteil zu verbinden

(Anspruch 6) und gegebenenfalls durch Zusatzmassen derart einzustellen, dass die

Eigenfrequenzen FE3 und FE4 soweit reduziert werden, dass von ihnen keine

störende Wirkung mehr ausgeht (Absätze [0007] und [0015]). Deshalb beschreitet

die Druckschrift D3 mit der Einstellung der Massen am Zwischenteil einen völlig

anderen Lösungsweg als das Streitpatent, das über eine bestimmte Auswahl der

Federraten der beiden Energiespeichereinrichtungen Drehschwingungen und

Drehmomentstöße im Teillastbereich vermeiden will. Denn eine besondere Auswahl

der Federrate der beiden Energiespeichereinrichtungen wird in der Druckschrift D3

nirgends angesprochen, so dass auch deren Verhältnis zueinander dort nicht

thematisiert wird.

Aus diesem Grund gibt die Druckschrift D3 dem Fachmann bereits keine Hinweise

darauf, dass durch eine bestimmte Festlegung der Federraten der beiden

Energiespeichereinrichtungen Drehschwingungen und Drehmomentstöße

im

Teillastbereich vermieden werden können.

Das Vorbringen der Einsprechenden, wonach der Fachmann zwangsläufig bei der

Verwirklichung der Lehre der Druckschrift D3 auch die jeweilige Federrate der

beiden Energiespeichereinrichtungen und somit auch das Verhältnis zueinander

festlegen muss, kann nicht überzeugen, weil es für die Festlegung der Federraten

je nach angestrebtem Betriebsverhalten der gesamten Drehmomentwandler-

Vorrichtung eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt.

Darüber hinaus beansprucht das im Merkmal 10 festgelegte Verhältnis der beiden

Federraten einen besonderen Bereich, für den es in der Druckschrift D3 keinerlei

Hinweise gibt.

Der Fachmann, der ausgehend von der hydrodynamischen Drehmomentwandler-

Vorrichtung

nach

der

Druckschrift

D3

die

Federn

für

die

Energiespeichereinrichtungen des bekannten Drehmomentwandlers auslegt, holt

sich daher bei bekannten Drehmomentwandlern Anregungen, die einen ähnlichen

Aufbau haben, insbesondere bei denen das Turbinenrad entsprechend Merkmal 9

mit

dem Zwischenteil

drehfest

verbunden

ist

und

die

ebenfalls

Drehungleichförmigkeiten im Teillastbereich reduzieren wollen. Beides trifft aber bei

dem von der Beschwerdeführerin genannten Drehmomentwandler nach der

Druckschrift D2 nicht zu.

Zwar zeigt auch die Druckschrift D2 eine hydrodynamische Drehmomentwandler-

Vorrichtung

für

einen

Kraftfahrzeug-Antriebsstrang,

die

einen

Torsionsschwingungsdämpfer,

einen Wandlertorus

(26)

sowie

eine

Wandlerüberbrückungskupplung

(28,

30)

aufweist,

wobei

der

Torsionsschwingungsdämpfer eine einen oder mehrere erste Energiespeicher (8)

aufweisende erste Energiespeichereinrichtung sowie eine einen oder mehrere

zweite Energiespeicher (10) aufweisende zweite Energiespeichereinrichtung hat,

bei denen die Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung

in dem

Ausführungsbeispiel nach Figur 4 größer als das 1,25-fache der Federrate der

ersten Energiespeichereinrichtung sein kann.

Jedoch werden dort die Federn der beiden Energiespeichereinrichtungen für ein

völlig anderes Ziel auslegt, nämlich die Baugröße des Dämpfers eines

Drehmomentwandlers zu verringern, dabei die Herstellung zu erleichtern und die

Haltbarkeit zu verbessern (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5 der Druckschrift D2).

Geräuschvermeidung und Schwingungsisolierung werden in der Druckschrift D2

nicht angesprochen. Schon deshalb erhält der Fachmann aus der D2 keine

Hinweise darauf, dass durch eine bestimmte Auswahl der Federraten der

Energiespeichereinrichtungen

Drehungleichförmigkeiten

der

gesamten

Brennkraftmaschine beeinflusst werden könnten. Soweit die Einsprechende unter

Verweis auf die Ausführungen in Spalte 6, Zeilen 51 ff der Druckschrift D2 vorträgt,

dass dieser bekannte Drehmomentwandler ebenfalls durch die in Figur 4 gezeigte

Ausgestaltung eine besondere Eignung für den Teillastbereich erreiche, so gilt das

jedoch nicht zum Zwecke der Reduzierung von Drehungleichförmigkeiten.

Keinesfalls

zieht der Fachmann, der ausgehend von dem bekannten

Drehmomentwandler nach der Druckschrift D3 Drehungleichförmigkeiten der

Brennkraftmaschine isolieren bzw. mindern möchte, Anregungen von anderen

bekannten Drehmomentwandlern für die Auslegung der Federn in Betracht, die –

wie der bekannte Drehmomentwandler nach der Druckschrift D2 - einen völlig

anderen konstruktiven Aufbau bezüglich der Einbindung des Turbinenrades

aufweisen, weil diese aufgrund der unterschiedlichen Massenverteilung ein völlig

anderes Schwingungsverhalten aufweisen.

Letztlich gibt es in der Druckschrift D2 auch keine Empfehlung für genau die im

Merkmal 10 beanspruchte Auslegung der Federn, weil die konträre Auslegung der

Federn nach dem Ausführungsbeispiel der Figur 5, bei dem die zweite

Energiespeichereinrichtung eine deutlich kleinere Federrate als die Federrate der

ersten Energiespeichereinrichtung aufweist, als gleichwertige Lösung zum

Ausführungsbeispiel nach Figur 4 angesehen wird.

Anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, eignet sich die Druckschrift

D2 auch nicht als möglicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit. Denn der Fachmann, der einen Drehmomentwandler derart ausgestalten

will, dass Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine isoliert bzw. gemindert

werden, wählt die Druckschrift D2 schon deshalb nicht als Ausgangspunkt, weil

diese sich nicht mit Geräuschproblemen sowie Möglichkeiten zur Vermeidung und

Minderung von Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine beschäftigt.

Die zuletzt von der Beschwerdeführerin noch aufgegriffene DE 39 34 798 A1, die in

der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D3 als Stand der Technik erwähnt ist,

betrifft auch eine hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen

Kraftfahrzeug-Antriebsstrang, bei der das Turbinenrad an der Ausgangsseite der

radial

inneren Energiespeichereinrichtung angeordnet und deshalb nicht

entsprechend Merkmal 9 mit dem Zwischenteil drehfest verbunden ist. Somit geht

diese Druckschrift nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D2 bekannt

geworden ist.

Die von der Beschwerdeführerin auch genannte Druckschrift D1 geht nicht über das

hinaus, was dem Fachmann bereits aus der Druckschrift D3 bekannt geworden ist.

Insbesondere wird auch in dieser Druckschrift die Ausgestaltung der Federrate der

beiden Energiespeichereinrichtungen nicht angesprochen. Darüber hinaus gibt sie

dem Fachmann schon deshalb keine Anregung für die Lösung entsprechend

Merkmal 10, weil sich diese Druckschrift nicht mit der Problemstellung zur

Vermeidung von Drehschwingungen und Drehmomentstößen im Teillastbereich bei

hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtungen beschäftigt, sondern

vielmehr

die

baulich

bedingte

Festigkeitsreduzierung

des

Torsionsschwingungsdämpfers im Bereich der Nabenscheibe beseitigen will

(Absätze [0004] und [0005]).

Die übrigen Druckschriften D4 bis D10

liegen ebenfalls weitab vom

Streitpatentgegenstand,

weil

auch

sie

keine

hydrodynamische

Drehmomentwandler-Vorrichtungen zum Inhalt haben, bei denen das Turbinenrad

entsprechend Merkmal 9 mit dem Zwischenteil drehfest verbunden ist, und deshalb

dem Fachmann keine Anregungen geben können, wie mit einer derartigen

hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtung Drehungleichförmigkeiten der

Brennkraftmaschine isoliert bzw. gemindert werden können.

Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen

ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüberhinausgehender Gedanken

und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur

beanspruchten Lösung zu gelangen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen

der streitpatentgemäßen hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtung

nach Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.

Sie haben daher ebenfalls Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn