Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 08.12.2020 – 8 W (pat) 32/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:081220B8Wpat32.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 32/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 11 2006 004 281
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Dezember
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:081220B8Wpat32.19.0
Gründe§
I.
Das Streitpatent DE 11 2006 004 281 B3 mit der Bezeichnung „Hydrodynamische
Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen Kraftfahrzeug-Antriebsstrang“ ist aus
einer Teilung der Stammanmeldung 11 2006 002 799.9 (veröffentlicht als WO
2007/054049 A1) entstanden und nimmt die innere Priorität der deutschen
Patentanmeldung 10 2005 053 603.4 vom 10. November 2005 in Anspruch.
Die Patenterteilung ist am 12. Januar 2017 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017,
der am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist,
Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe gemäß§ 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 und
4 PatG und ist der Auffassung,
· dass die Lehre des Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart
sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil der Begriff „ausbildet“ den
beanspruchten Gegenstand nicht klar definieren könne, da das „Ausbilden“
eines Abstützbereichs
eine
aktive Tätigkeit
und
daher
ein
Verfahrensmerkmal und kein Vorrichtungsmerkmal sei;
· der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der
eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1, Nr. 4), weil der erteilte
Hauptanspruch nicht mehr alle ursprünglichen Merkmale enthalte. Daher sei
der Gegenstand des patentierten Hauptanspruchs gegenüber dem
Gegenstand der Stammanmeldung ein Aliud;
· dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, da er gegenüber der
Druckschrift D1 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen oder der D2
oder der D4, bzw. der D2 und der D3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Mit dem in der Anhörung vom 24. Oktober 2018 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in
vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das
Streitpatent für einen Fachmann eine klare und vollständige technische Lehre
beinhalte, die in den Ursprungsunterlagen auch so offenbart sei und kein Aliud
darstelle. Darüber hinaus sei der Streitpatentgegenstand nach Anspruch 1 neu und
erfinderisch gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere
gegenüber der D1 und der D3.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die an ihrer
Auffassung festhält, dass der aufrechterhaltene Anspruch 1 einen Gegenstand
beanspruche, der in dieser Allgemeinheit nicht den Ursprungsunterlagen zu
entnehmen sei.
Im Übrigen sei der Streitpatentgegenstand nicht patentfähig gegenüber einer
Kombination der Druckschrift D1 bzw. D3 mit der Druckschrift D2, oder – wie zuletzt
noch vorgetragen - ausgehend von der Druckschrift D2 oder dem in der
Beschreibungseinleitung der Druckschrift D3 genannten Stand der Technik nach
der DE 39 34 798 A1 (D11) jeweils in Verbindung mit der Druckschrift D3. Insgesamt
verweist die Einsprechende dabei auf folgende Druckschriften:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
DE 103 58 902 A1
EP 0 744 563 A2
DE 103 58 901 A1
US 4 138 003 A
DE 199 20 542 A1
DE 32 18 192 A1
DE 42 13 341 A1
US 4 693 348 A
JP H03- 194 247 A
D10
JP H03- 20 151 A
sowie zuletzt noch auf den in der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D3
genannten Stand der Technik nach der DE 39 34 798 A1 (D11).
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und das
Patent 11 2006 004 281 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht den Gegenstand nach Anspruch 1 in den Ursprungsunterlagen als zur
Erfindung gehörig offenbart. Darüber hinaus sei der Gegenstand gemäß Anspruch
1 auch patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1
lautet
(mit einer vom Senat ergänzten
Merkmalsgliederung):
1. Hydrodynamische
Drehmomentwandler-Vorrichtung
für
einen
Kraftfahrzeug-Antriebsstrang (2), die einen Torsionsschwingungsdämpfer
(10), einen von einem Pumpenrad (20), einem Turbinenrad (24) sowie einem
Leitrad
(22)
gebildeten Wandlertorus
(12)
sowie
eine
Wandlerüberbrückungskupplung (14) aufweist,
2. wobei der Torsionsschwingungsdämpfer (10) eine einen oder mehrere erste
Energiespeicher (42) aufweisende erste Energiespeichereinrichtung (38)
sowie eine einen oder mehrere zweite Energiespeicher (44) aufweisende
zweite Energiespeichereinrichtung (40) aufweist,
3. und wobei ein Eingangsteil (60) der ersten Energiespeichereinrichtung (38)
vorgesehen ist, das Abstützbereiche für die Abstützung der ersten Enden
der ersten Energiespeicher (42) ausbildet,
4. und wobei ein Ausgangsteil (300) der ersten Energiespeichereinrichtung
(38) vorgesehen ist, das Abstützbereiche für die Abstützung der zweiten,
den ersten Enden entgegen gesetzten, Enden der ersten Energiespeicher
(42) ausbildet,
5. und wobei ein Eingangsteil (302) der zweiten Energiespeichereinrichtung
(40) vorgesehen ist, das Abstützbereiche für die Abstützung der ersten
Enden der zweiten Energiespeicher (44) ausbildet,
6. und wobei ein Ausgangsteil (62) der zweiten Energiespeichereinrichtung
(40) vorgesehen ist, das Abstützbereiche für die Abstützung der zweiten,
den ersten Enden entgegengesetzten Enden der zweiten Energiespeicher
(44) ausbildet,
7. wobei
die
Wandlerüberbrückungskupplung,
die
erste
Energiespeichereinrichtung und die zweite Energiespeichereinrichtung
derart in Reihe verschaltet sind, dass die erste Energiespeichereinrichtung
zwischen
der Wandlerüberbrückungskupplung und der
zweiten
Energiespeichereinrichtung ist,
8. wobei zwischen der ersten Energiespeichereinrichtung (38) und der zweiten
Energiespeichereinrichtung
(40) zumindest ein mit diesen beiden
Energiespeichereinrichtungen (38, 40) in Reihe verschaltetes erstes Bauteil
(46) als Zwischenteil vorgesehen ist,
9. wobei das Turbinenrad (24) eine äußere Turbinenschale (26) aufweist,
wobei diese äußere Turbinenschale (26) mit dem Zwischenteil (46) drehfest
verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
10. die Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung größer als das 1,25fache der Federrate der ersten Energiespeichereinrichtung ist.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
erfolgreich, da die Lehre des Streitpatents in den ursprünglichen Unterlagen als zur
Erfindung gehörig offenbart
ist und die Gegenstände der geltenden
Patentansprüche patentfähig sind.
2. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift
eine
hydrodynamische
Drehmomentwandler-Vorrichtung
für
einen
Kraftfahrzeugantriebsstrang, die einen eine erste Energiespeichereinrichtung und
eine
zweite
Energiespeichereinrichtung
aufweisenden
Torsionsschwingungsdämpfer, eine Wandlerüberbrückungskupplung sowie einen
von einem Pumpenrad, einem Turbinenrad sowie einem Leitrad gebildeten
Wandlertorus aufweist.
Nach den Ausführungen
in Absatz
[0002] der Streitpatentschrift
ist bei
herkömmlichen hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtungen dieser Art
einerseits der Verdrehwinkel zwischen dem Eingangsteil und dem Ausgangsteil der
ersten Energiespeichereinrichtung und anderseits der Verdrehwinkel zwischen dem
Eingangsteil und dem Ausgangsteil der zweiten Energiespeichereinrichtung
begrenzt, wodurch
die Energiespeicher
der
ersten
bzw.
zweiten
Energiespeichereinrichtung bei größeren Verdrehwinkeln überbrückt und vor
möglichen schädlichen Einwirkungen bei höheren Drehmomentstößen geschützt
werden.
Gemäß den Ausführungen in Absatz [0003] liegt dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, eine hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen
Kraftfahrzeugantriebsstrang so auszugestalten, dass sie gut für den Teillastbetrieb
eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Insbesondere soll, nach den Ausführungen in
Absatz
[0011], eine verhältnismäßig gute
Isolierung bzw. Minderung von
Drehschwingungen bzw. Drehmomentstößen im Teilbereich erreicht werden, ohne
dass hierdurch der Kraftstoffverbrauch des Kraftfahrzeuges und/oder die Isolierung
bzw. Minderung von Drehschwingungen bzw. Drehmomentstößen im oberen
Drehmomentbereich besonders stark beeinträchtigt werden.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0004] durch
eine hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1.
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
mit
langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von
hydrodynamischen Drehmomentwandlern anzusehen.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind von sich aus verständlich und bedürfen
keiner Auslegung.
3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
3.1. Die Lehre des Patents ist für den Fachmann ohne weiteres ausführbar, § 34
Abs. 4 PatG.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr
in Zweifel gezogen, so dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im
Beschluss der Patentabteilung zu verweisen ist.
3.2 Die geltenden Unterlagen einschließlich der erteilten Ansprüche, insbesondere
in der beanspruchten Merkmalskombination nach Anspruch 1, sind in den
Ursprungsunterlagen der Stammanmeldung als zur Erfindung gehörig offenbart und
auch im Übrigen zulässig.
Die Merkmale 1 bis 6 sind wörtlich im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 gemäß
der Stammanmeldung enthalten.
Das Merkmal 7 ist auf Seite 7, letzter Absatz der Stammanmeldung offenbart.
Die Merkmale 8 und 9 sind im ursprünglichen Anspruch 8 der Stammanmeldung
offenbart.
Das Merkmal 10 ist wörtlich auf Seite 10, vorletzter Absatz der Stammanmeldung
offenbart.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 2 sind ebenso auf Seite 10, vorletzter
Absatz der Stammanmeldung offenbart.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 3 sind im ursprünglichen Anspruch 1 der
Stammanmeldung offenbart.
Die Merkmale der geltenden Ansprüche 4 bis 7 und 9 entsprechen den
ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und 9 der Stammanmeldung.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 8 sind auf Seite 8, vorletzter Absatz der
Stammanmeldung offenbart.
Somit sind alle Merkmale der geltenden Ansprüche, insbesondere auch die des
angegriffenen Anspruchs 1, für sich in der Stammanmeldung offenbart, was auch
die Einsprechende und Beschwerdeführerin durchaus zugesteht.
Der Streitpatentgegenstand gemäß Anspruch 1 ist auch in der beanspruchten
Merkmalskombination in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig
offenbart.
Ob eine unzulässige Erweiterung der Teilanmeldung vorliegt und diese inhaltlich
über die Stammanmeldung hinausgeht, ist danach zu bestimmen, ob der
Gegenstand der Teilanmeldung aus den ursprünglichen Unterlagen der
Stammanmeldung entnehmbar ist. Der Patentanspruch darf deshalb nicht auf einen
Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung der
Stammanmeldung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend
erkennen lässt. Hierbei ist der Gegenstand der Erfindung bei der Teilanmeldung
aus den Patentansprüchen zu ermitteln, bei der die Offenbarung begründenden
Stammanmeldung dagegen aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen (BGH
GRUR 2011, 1109, Tz. 37 - Reifenabdichtmittel).
Im vorliegenden Fall stellt die gesamte Lehre der Stammanmeldung darauf ab, eine
hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung mit einer bestimmten Bauart,
wie sie in den Figuren 1 bis 8 gezeigt und deren grundsätzlicher Aufbau sich im
Wesentlichen mit den Merkmalen 1 bis 8 in der Streitanmeldung wiederfindet, so
auszugestalten, dass sie gut für einen Teillastbetrieb des KFZ geeignet ist (Aufgabe,
Seite 1). Wie insbesondere bereits anhand der Figuren erkennbar, soll die Lehre
der Stammanmeldung für hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtungen
gelten, bei denen die Turbinenschale entsprechend den Figuren 5 bis 8 entweder
drehfest mit dem Eingangsteil der ersten Energiespeichereinrichtung oder aber mit
dem Zwischenteil verbunden ist, wie in den Figuren 1 bis 4 dargestellt und sie
entsprechend im Merkmal 9 der Streitanmeldung ihren Niederschlag findet.
Insbesondere sollen mit einer derartigen hydrodynamischen Drehmomentwandler-
Vorrichtung nach den Ausführungen auf Seite 3, 3. Absatz oder Seite 22, letzter
Absatz, Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine im Teillastbetrieb gut
isoliert bzw. gemindert werden, ohne dass damit ein besonders hoher
Kraftstoffverbrauch oder eine besonders
schlechte bzw. gar
keine
Schwingungsisolierung bzw. -minderung im oberen Drehmomentbereich entsteht.
Neben der im ursprünglichen Anspruch 1 beanspruchten Lösung hinsichtlich der
Begrenzung der Relativ-Verdrehwinkel und Festlegung der zu übertragenden
Drehmomentwerte der beiden Energiespeichereinrichtungen offenbaren die
ursprünglichen
Beschreibungsunterlagen
aber
auch
eine
weitere
Lösungsmöglichkeit der streitpatentgemäßen Aufgabe, nämlich die im letzten
Absatz auf Seite 22 auch ausdrücklich beschriebene Lösung, wonach die
Minderung von Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine im Teillastbetrieb
bei den in den Figuren 1 bis 8 dargestellten Drehmomentwandlern auch (nur) durch
die geeignete Auswahl der Federrate erreicht werden kann – und zwar indem die
Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung verhältnismäßig groß gegenüber
der Federrate der ersten Energiespeichereinrichtung gewählt wird. Was die
streitpatentgemäße Lehre unter dem großen Verhältnis der Federraten versteht, ist
auch ausdrücklich auf Seite 10, vorletzter Absatz, der Voranmeldung beschrieben.
Dabei bezieht sich die an dieser Stelle beschriebene Lösung ausdrücklich nicht auf
hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtungen nach Anspruch 1 der
Stammanmeldung,
sondern
auf
hydrodynamische Drehmomentwandler-
Vorrichtungen, wie sie in den Figuren 1 bis 8 dargestellt sind, bei denen die
jeweiligen Relativ-Verdrehwinkel und die zu übertragenden Drehmomentwerte der
beiden Energiespeichereinrichtungen gerade nicht dargestellt oder erkennbar sind.
Die eigenständige (zweite) Lösung ist auch durch die Wiederholung der
streitpatentgemäßen Aufgabe im ersten Satz des 2. Absatzes auf Seite 22 sowie
das die eigenständige Lösung einleitende Wort „Hierzu“ erkennbar.
Somit offenbaren die Gesamtunterlagen der Stammanmeldung zumindest zwei
unabhängige Lösungen der Aufgabe, auf die die Anmelderin im Rahmen des
Erteilungsverfahren auch Ansprüche, beispielsweise auch im Rahmen einer
Teilanmeldung richten kann.
Das Weglassen von ursprünglich im Anspruch 1 der zugehörigen Stammanmeldung
aufgeführten Merkmalen ist zulässig und führt vorliegend auch nicht zu einem Aliud
– wie die Einsprechende meint. Denn die ursprüngliche Fassung der Ansprüche –
insbesondere auch
der
ursprünglichen Ansprüche
in der zugehörigen
Stammanmeldung - stellt nach geltender Rechtsauffassung lediglich einen
Formulierungsversuch dar, der im Laufe des Prüfungsverfahrens im Rahmen der
ursprünglichen Offenbarung geändert werden kann.
4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.
Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 1 eine hydrodynamische Drehmomentwandler-
Vorrichtung
für
einen
Kraftfahrzeug-Antriebsstrang,
die
einen
Torsionsschwingungsdämpfer 80, einen von einem Pumpenrad 17, einem
Turbinenrad 19 sowie einem Leitrad 23 gebildeten Wandlertorus sowie eine
Wandlerüberbrückungskupplung 48 aufweist. Der Torsionsschwingungsdämpfer 80
hat
eine
erste Energiespeichereinrichtung
sowie
eine
zweite
Energiespeichereinrichtung 100, die jeweils einen oder mehrere Energiespeicher
umfassen.
Ein Eingangsteil 78 der ersten Energiespeichereinrichtung 86 bildet nach Figur 8
die Abstützbereiche 84 für die Abstützung der ersten Enden der ersten
Energiespeicher
aus, während
ein Ausgangsteil
der
ersten
Energiespeichereinrichtung 86 Abstützbereiche 88 für die Abstützung der zweiten,
den ersten Enden entgegengesetzten Enden der ersten Energiespeicher ausbildet.
Es ist ein Eingangsteil 94 der zweiten Energiespeichereinrichtung 100 vorgesehen,
das Abstützbereiche 98 für die Abstützung der ersten Enden der zweiten
Energiespeicher
ausbildet.
Ein
Ausgangsteil
der
zweiten
Energiespeichereinrichtung 102 ist vorgesehen, das Abstützbereiche für die
Abstützung der zweiten, den ersten Enden entgegengesetzten Enden der zweiten
Energiespeicher ausbildet.
Die Wandlerüberbrückungskupplung 48, die erste Energiespeichereinrichtung 86
und
die
zweite
Energiespeichereinrichtung
des
bekannten
Drehmomentwandlers sind derart
in Reihe verschaltet, dass die erste
Energiespeichereinrichtung 86 zwischen der Wandlerüberbrückungskupplung 48
und der zweiten Energiespeichereinrichtung 100 angeordnet ist. Zwischen der
ersten Energiespeichereinrichtung 86 und der zweiten Energiespeichereinrichtung
100 ist zumindest ein mit diesen beiden Energiespeichereinrichtungen in Reihe
verschaltetes erstes Bauteil (Zwischen-Übertragungselement 94) als Zwischenteil
vorgesehen, welches gleichzeitig auch das Ausgangsteil der ersten
Energiespeichereinrichtung
und
das
Eingangsteil
der
zweiten
Energiespeichereinrichtung bildet.
Das Turbinenrad 19 weist eine äußere Turbinenschale 21 auf, wobei diese äußere
Turbinenschale 21 mit dem Zwischenteil 94 an der Angriffsstelle 120 drehfest
verbunden ist, was nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 auch mittels einer
Vernietung 158 erfolgen kann.
Somit sind die Merkmale 1 bis 9 aus der Druckschrift D3 bekannt. Das Merkmal 10
ist jedoch nicht aus der Druckschrift D3 bekannt, weil die Federrate der beiden
Energiespeichereinrichtungen in der Druckschrift D3 nicht angesprochen wird. Aus
diesem Grund ist der Streitpatentgegenstand neu gegenüber der Druckschrift D3.
Gleiches gilt
für die Druckschrift D1. Sie zeigt eine hydrodynamische
Drehmomentwandler-Vorrichtung mit vergleichbarem Aufbau wie die der
Druckschrift D3, bei der die Merkmale 1 bis 9, nicht jedoch das Merkmal 10
verwirklicht ist, weil auch hier die Ausgestaltung der Federrate der beiden
Energiespeichereinrichtungen nicht angesprochen wird.
Die Druckschrift D1 geht somit nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D3
bekannt geworden ist.
Auch die Druckschrift D2 steht dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegen.
Sie zeigt insbesondere in den Figuren 3 und 9 jeweils eine hydrodynamische
Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen Kraftfahrzeug-Antriebsstrang, die einen
Torsionsschwingungsdämpfer mit zwei Energiespeichereinrichtungen, einen von
einem Pumpenrad, einem Turbinenrad sowie einem Leitrad gebildeten
Wandlertorus sowie eine Wandlerüberbrückungskupplung 28, 30 aufweist, bei der
die Merkmale 1 bis 8 verwirklicht sind. Aus der Figur 4 der D2 ist ersichtlich, dass
die Federsteifigkeit und somit die Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung
deutlich größer ist als die Federrate der ersten Energiespeichereinrichtung, so dass
sich dem Fachmann das in Merkmal 10 beschriebene Verhältnis der Federraten,
wonach die Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung größer als das 1,25fache der Federrate der ersten Energiespeichereinrichtung sein soll, erschließt.
Anders
als
beim Streitpatentgegenstand
ist
bei
der
bekannten
Drehmomentwandler-Vorrichtung nach der Druckschrift D2 jedoch nicht das
Merkmal 9 verwirklicht. Denn das Turbinenrad ist bei allen Ausführungsbeispielen
der Druckschrift D2 ausschließlich an der Ausgangsseite der radial inneren
Energiespeichereinrichtung angeordnet und deshalb nicht mit dem Zwischenteil
drehfest verbunden.
Die Druckschriften D4 bis D11 haben – ähnlich der Druckschrift D2 - keine
hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtungen zum Inhalt, bei denen das
Turbinenrad entsprechend Merkmal 9 mit dem Zwischenteil drehfest verbunden ist.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D3 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen
geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie
– wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt
- bereits eine hydrodynamische
Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen Kraftfahrzeug-Antriebsstrang mit den
Merkmalen 1 bis 9 zum Inhalt hat und sich zudem - ähnlich dem Streitpatent - mit
der Aufgabe beschäftigt, die hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung
derart zu gestalten, dass Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine isoliert
bzw. gemindert werden, so dass unerwünschte Geräusche nicht entstehen bzw.
nicht mehr wahrnehmbar sind. Zur Lösung schlägt die Druckschrift D3 vor, das
Zwischenteil mit einem Masseelement zu versehen (Anspruch 1) und insbesondere
die Turbinenschale als Masseelement drehfest mit dem Zwischenteil zu verbinden
(Anspruch 6) und gegebenenfalls durch Zusatzmassen derart einzustellen, dass die
Eigenfrequenzen FE3 und FE4 soweit reduziert werden, dass von ihnen keine
störende Wirkung mehr ausgeht (Absätze [0007] und [0015]). Deshalb beschreitet
die Druckschrift D3 mit der Einstellung der Massen am Zwischenteil einen völlig
anderen Lösungsweg als das Streitpatent, das über eine bestimmte Auswahl der
Federraten der beiden Energiespeichereinrichtungen Drehschwingungen und
Drehmomentstöße im Teillastbereich vermeiden will. Denn eine besondere Auswahl
der Federrate der beiden Energiespeichereinrichtungen wird in der Druckschrift D3
nirgends angesprochen, so dass auch deren Verhältnis zueinander dort nicht
thematisiert wird.
Aus diesem Grund gibt die Druckschrift D3 dem Fachmann bereits keine Hinweise
darauf, dass durch eine bestimmte Festlegung der Federraten der beiden
Energiespeichereinrichtungen Drehschwingungen und Drehmomentstöße
im
Teillastbereich vermieden werden können.
Das Vorbringen der Einsprechenden, wonach der Fachmann zwangsläufig bei der
Verwirklichung der Lehre der Druckschrift D3 auch die jeweilige Federrate der
beiden Energiespeichereinrichtungen und somit auch das Verhältnis zueinander
festlegen muss, kann nicht überzeugen, weil es für die Festlegung der Federraten
je nach angestrebtem Betriebsverhalten der gesamten Drehmomentwandler-
Vorrichtung eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt.
Darüber hinaus beansprucht das im Merkmal 10 festgelegte Verhältnis der beiden
Federraten einen besonderen Bereich, für den es in der Druckschrift D3 keinerlei
Hinweise gibt.
Der Fachmann, der ausgehend von der hydrodynamischen Drehmomentwandler-
Vorrichtung
nach
der
Druckschrift
D3
die
Federn
für
die
Energiespeichereinrichtungen des bekannten Drehmomentwandlers auslegt, holt
sich daher bei bekannten Drehmomentwandlern Anregungen, die einen ähnlichen
Aufbau haben, insbesondere bei denen das Turbinenrad entsprechend Merkmal 9
mit
dem Zwischenteil
drehfest
verbunden
ist
und
die
ebenfalls
Drehungleichförmigkeiten im Teillastbereich reduzieren wollen. Beides trifft aber bei
dem von der Beschwerdeführerin genannten Drehmomentwandler nach der
Druckschrift D2 nicht zu.
Zwar zeigt auch die Druckschrift D2 eine hydrodynamische Drehmomentwandler-
Vorrichtung
für
einen
Kraftfahrzeug-Antriebsstrang,
die
einen
Torsionsschwingungsdämpfer,
einen Wandlertorus
(26)
sowie
eine
Wandlerüberbrückungskupplung
(28,
30)
aufweist,
wobei
der
Torsionsschwingungsdämpfer eine einen oder mehrere erste Energiespeicher (8)
aufweisende erste Energiespeichereinrichtung sowie eine einen oder mehrere
zweite Energiespeicher (10) aufweisende zweite Energiespeichereinrichtung hat,
bei denen die Federrate der zweiten Energiespeichereinrichtung
in dem
Ausführungsbeispiel nach Figur 4 größer als das 1,25-fache der Federrate der
ersten Energiespeichereinrichtung sein kann.
Jedoch werden dort die Federn der beiden Energiespeichereinrichtungen für ein
völlig anderes Ziel auslegt, nämlich die Baugröße des Dämpfers eines
Drehmomentwandlers zu verringern, dabei die Herstellung zu erleichtern und die
Haltbarkeit zu verbessern (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5 der Druckschrift D2).
Geräuschvermeidung und Schwingungsisolierung werden in der Druckschrift D2
nicht angesprochen. Schon deshalb erhält der Fachmann aus der D2 keine
Hinweise darauf, dass durch eine bestimmte Auswahl der Federraten der
Energiespeichereinrichtungen
Drehungleichförmigkeiten
der
gesamten
Brennkraftmaschine beeinflusst werden könnten. Soweit die Einsprechende unter
Verweis auf die Ausführungen in Spalte 6, Zeilen 51 ff der Druckschrift D2 vorträgt,
dass dieser bekannte Drehmomentwandler ebenfalls durch die in Figur 4 gezeigte
Ausgestaltung eine besondere Eignung für den Teillastbereich erreiche, so gilt das
jedoch nicht zum Zwecke der Reduzierung von Drehungleichförmigkeiten.
Keinesfalls
zieht der Fachmann, der ausgehend von dem bekannten
Drehmomentwandler nach der Druckschrift D3 Drehungleichförmigkeiten der
Brennkraftmaschine isolieren bzw. mindern möchte, Anregungen von anderen
bekannten Drehmomentwandlern für die Auslegung der Federn in Betracht, die –
wie der bekannte Drehmomentwandler nach der Druckschrift D2 - einen völlig
anderen konstruktiven Aufbau bezüglich der Einbindung des Turbinenrades
aufweisen, weil diese aufgrund der unterschiedlichen Massenverteilung ein völlig
anderes Schwingungsverhalten aufweisen.
Letztlich gibt es in der Druckschrift D2 auch keine Empfehlung für genau die im
Merkmal 10 beanspruchte Auslegung der Federn, weil die konträre Auslegung der
Federn nach dem Ausführungsbeispiel der Figur 5, bei dem die zweite
Energiespeichereinrichtung eine deutlich kleinere Federrate als die Federrate der
ersten Energiespeichereinrichtung aufweist, als gleichwertige Lösung zum
Ausführungsbeispiel nach Figur 4 angesehen wird.
Anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, eignet sich die Druckschrift
D2 auch nicht als möglicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit. Denn der Fachmann, der einen Drehmomentwandler derart ausgestalten
will, dass Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine isoliert bzw. gemindert
werden, wählt die Druckschrift D2 schon deshalb nicht als Ausgangspunkt, weil
diese sich nicht mit Geräuschproblemen sowie Möglichkeiten zur Vermeidung und
Minderung von Drehungleichförmigkeiten der Brennkraftmaschine beschäftigt.
Die zuletzt von der Beschwerdeführerin noch aufgegriffene DE 39 34 798 A1, die in
der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D3 als Stand der Technik erwähnt ist,
betrifft auch eine hydrodynamische Drehmomentwandler-Vorrichtung für einen
Kraftfahrzeug-Antriebsstrang, bei der das Turbinenrad an der Ausgangsseite der
radial
inneren Energiespeichereinrichtung angeordnet und deshalb nicht
entsprechend Merkmal 9 mit dem Zwischenteil drehfest verbunden ist. Somit geht
diese Druckschrift nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D2 bekannt
geworden ist.
Die von der Beschwerdeführerin auch genannte Druckschrift D1 geht nicht über das
hinaus, was dem Fachmann bereits aus der Druckschrift D3 bekannt geworden ist.
Insbesondere wird auch in dieser Druckschrift die Ausgestaltung der Federrate der
beiden Energiespeichereinrichtungen nicht angesprochen. Darüber hinaus gibt sie
dem Fachmann schon deshalb keine Anregung für die Lösung entsprechend
Merkmal 10, weil sich diese Druckschrift nicht mit der Problemstellung zur
Vermeidung von Drehschwingungen und Drehmomentstößen im Teillastbereich bei
hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtungen beschäftigt, sondern
vielmehr
die
baulich
bedingte
Festigkeitsreduzierung
des
Torsionsschwingungsdämpfers im Bereich der Nabenscheibe beseitigen will
(Absätze [0004] und [0005]).
Die übrigen Druckschriften D4 bis D10
liegen ebenfalls weitab vom
Streitpatentgegenstand,
weil
auch
sie
keine
hydrodynamische
Drehmomentwandler-Vorrichtungen zum Inhalt haben, bei denen das Turbinenrad
entsprechend Merkmal 9 mit dem Zwischenteil drehfest verbunden ist, und deshalb
dem Fachmann keine Anregungen geben können, wie mit einer derartigen
hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtung Drehungleichförmigkeiten der
Brennkraftmaschine isoliert bzw. gemindert werden können.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüberhinausgehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur
beanspruchten Lösung zu gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen
der streitpatentgemäßen hydrodynamischen Drehmomentwandler-Vorrichtung
nach Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.
Sie haben daher ebenfalls Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn