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BPatG Beschluss vom 09.12.2020 – 12 W (pat) 11/20
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091220B12Wpat11.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 11/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 121 795
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 09.12.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-
Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-
Ing. (FH) Ausfelder und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L vom 28.10.2019
wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2020:091220B12Wpat11.20.0
- Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 11.09.2020, eingegangen am selben
Tag
- Bezugszeichenliste (Seite 18) vom 11.09.2020, eingegangen am selben
Tag
- Patentansprüche 1 bis 10 vom 06.04.2020, eingegangen am 09.04.2020
mit Anschreiben vom 03.04.2020
- Figuren 1 bis 23 (Figurenseiten 1 bis 7) vom 11.09.2020
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 10 2018 121 795 wurde am 06.09.2018 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Sie trägt die Bezeichnung
„Anschlusskupplung“
und wurde mit in der Anhörung vom 28.10.2019 verkündetem Beschluss der
Prüfungsstelle
für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle begründete den Beschluss damit, dass der jeweilige Gegenstand
gemäß dem damals geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag wie auch nach den
Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik wie entsprechend der
Entgegenhaltung DE 10 2013 102 413 A1 (D1) nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
06.02.2020.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L vom
28.10.2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden
Unterlagen zu erteilen:
- Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 11.09.2020, eingegangen am selben
Tag
- Bezugszeichenliste (Seite 18) vom 11.09.2020, eingegangen am selben
Tag
- Patentansprüche 1 bis 10 vom 06.04.2020, eingegangen am
09.04.2020 mit Anschreiben vom 03.04.2020
- Figuren 1 bis 23 (Figurenseiten 1 bis 7) vom 11.09.2020
Die geltende Anspruch 1 lautet:
An diesen Hauptanspruch schließen sich unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene
Unteransprüche 2 bis 10 an.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren:
D1:
D2:
D3:
DE 10 2013 102 413 A1
DE 603 17 377 T2
WO 00/44639 A1
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der
Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Erteilung eines – gegenüber dem im Prüfungsverfahren geltenden
Hauptanspruch – beschränkten Gegenstands führt.
2.) Als Fachmann zuständig für die Erfindung ist ein Dipl.-Ing. (FH)/Bachelor der
Fachrichtung Kunststofftechnik mit Konstruktions- und Entwicklungserfahrung im
Bereich Schlauchanschlusskupplungen anzusehen.
3.) Der Wortlaut des Anspruchs 1 wird für die weitere Erörterung wie folgt gegliedert
(Änderungen gegenüber der Fassung vom Anmeldetag sind entsprechend
gekennzeichnet):
M1
Anschlusskupplung (1) für einen Schlauch (3),
M2 mit einem Schlauchnippel (6),
M3
an welchem eine Rippenstruktur (7) mit wenigstens einer Rippe (8)
ausgebildet ist,
M4
dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Rippe (8) ihrem Verlauf
wenigstens eine Richtungsänderung aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
die wenigstens eine Rippe (8) wenigstens einen Halteabschnitt (12) zur
Aufnahme von Zugkräften aufweist,
M6
der in einer senkrecht auf einer Längsachse (11) des Schlauchnippels
stehenden Radialebene verläuft,
M7
und dass die Rippe (8) um den Schlauchnippel (6) umlaufend ausgebildet
ist.
4.) Die geltenden Unterlagen sind zulässig.
In der geltenden Beschreibung wurde gegenüber der ursprünglichen Fassung vom
Anmeldetag die die Merkmale des Oberbegriffs aufzeigende Druckschrift D1 mit
aufgeführt.
Auch wurden diejenigen im geltenden Anspruch 1 vorkommenden Merkmale, die in
der ursprünglichen Beschreibung noch als Weiterbildungen oder Ausgestaltungen
aufgeführt waren, in der nun geltenden Beschreibung als erfindungsgemäße
Merkmale
aufgeführt. Beschreibungsteile
zu
nicht
anspruchsgemäßen
Ausführungsbeispielen wurden gestrichen, dies gilt auch für entsprechende
Figuren, wobei die verbleibenden Figuren fortlaufend nummeriert wurden.
Darüberhinausgehende Änderungen der geltenden Beschreibung sind rein
redaktioneller Art.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 besteht hinsichtlich seiner Merkmale
im Oberbegriff (Merkmale M1, M2, M3, M4) vollumfänglich aus den Merkmalen des
ursprünglichen Anspruchs 1.
Die Merkmale M5 und M6 („die wenigstens eine Rippe [...] [weist] wenigstens einen
Halteabschnitt zur Aufnahme von Zugkräften auf [...], der in einer senkrecht auf
einer Längsachse [...] des Schlauchnippels stehenden Radialebene verläuft“) gehen
hervor aus der ursprünglichen Anmeldung, dortige Seite 3, Z. 30 bis S. 4 Z. 2 („Bei
einer Ausgestaltung der Erfindung kann vorgesehen sein, dass die Rippe
wenigstens einen Halteabschnitt aufweist, der in einer Radialebene verläuft. Eine
Radialebene kann hierbei dadurch charakterisiert werden, dass sie senkrecht auf
einer Längsachse des Schlauchnippels steht. Von Vorteil ist dabei, dass ein
derartiger Halteabschnitt eine besonders wirkungsvolle Aufnahme von Zugkräften
erreichen kann.“; kursive Formatierung diesseits).
Das Merkmal M7 (Rippe ist um den Schlauchnippel umlaufend ausgebildet) geht
hervor aus dem ursprünglichen Anspruch 3 („Anschlusskupplung (1) nach einem
der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Rippe (8) um
den Schlauchnippel (6) umlaufend ausgebildet ist.“).
In der geltenden Fassung des Anspruchs 2 ist dasjenige Merkmal, welches
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 2 im nun geltenden
Anspruch 1 als Merkmal M3 aufgeführt ist, gestrichen.
Der ursprüngliche Anspruch 3 wurde gestrichen, da dessen notwendiges Merkmal
(nicht die dortigen weiteren fakultativ aufgeführten Merkmale) als Merkmal M7 im
geltenden Anspruch 1 aufgeführt ist.
Beim geltenden Unteranspruch 4 wurde gegenüber dem entsprechenden
ursprünglichen Anspruch 5 dasjenige Merkmal gestrichen, das dem
– demgegenüber sogar engeren – Merkmalen M5/M6 des geltenden Anspruchs 1
entspricht.
Im geltenden Unteranspruch 5 wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung des
Anspruchs 6 sämtliche fakultativen Merkmale gestrichen.
Die geltenden Unteransprüche 3 und 6 bis 10 entsprechen im Wortlaut den auf
sämtliche vorhergehende Ansprüche rückbezogenen ursprünglichen Ansprüchen 4,
7 bis 11, die in der geltenden Fassung aufgrund der Streichung des ursprünglichen
Unteranspruchs 3 entsprechend umnummeriert sind.
5.) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist patentfähig, denn er ist neu (§ 3 PatG) und
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Eine diesem Anspruch
entsprechende Anschlusskupplung geht weder aus dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik hervor, noch ist sie hierdurch, selbst in Verbindung mit
Fachwissen und auch nicht in der Zusammenschau nahegelegt.
So zeigen die Fig. 1 bis 14 der D1 (DE 10 2013 102 413 A1) (s.u.) keine
Anschlusskupplung mit einer Rippe auf, die eine Richtungsänderung aufweisen
würde (fehlendes Merkmal M4). Denn die dortige Rippenstruktur 14 besteht aus
gesonderten Umfangsrippen
16 und Längsrippen 18
jeweils ohne
Richtungsänderung.
Fig. 1, 5, 6, 10, 14 aus D1
Die weiteren Ausführungsbeispiele der D1, Fig. 22 und 23 (s.u.), zeigen zwar die
Merkmale M1-M4 und damit die Merkmale des Oberbegriffs (des Hauptanspruchs)
auf. Die entsprechenden Ausführungsbeispiele weisen jeweils eine zickzackförmig
verlaufende Längsrippe (D1-Fig. 22: Längsrippen 18, D1-Fig. 23: Längsrippe 18)
auf und damit wie entsprechend dem Merkmal M4 wenigstens eine Rippe, die in
ihrem Verlauf wenigstens eine Richtungsänderung zeigt. Auch sind sowohl die
Rippen 18 des Ausführungsbeispiels nach Fig. 22 wie auch die eine Rippe 18 des
Ausführungsbeispiels nach Fig. 23 entsprechend dem Merkmal M7 um den
Schlauchnippel umlaufend ausgebildet.
Fig. 22 und 23 aus D1
Allerdings weist keine dieser Rippen 18 in Fig. 22/23 einen dem (fehlenden)
Merkmal M5 entsprechenden Halteabschnitt auf, der wie entsprechend
(fehlendem) Merkmal M6 in einer senkrecht auf einer Längsachse des
Schlauchnippels stehenden Radialebene verläuft. Denn sämtliche dieser Rippen
verlaufen durchgehend
in einer
jeweils schräg zur Längsachse des
Schlauchnippels, nicht aber in einer dazu – wie es anspruchsgemäß wäre
– senkrecht stehenden Radialebene. Demnach ist der Druckschrift D1 auch keine
Anregung zu entnehmen, die Halteabschnitte in einer solchen senkrecht auf der
Längsachse des Schlauchnippels stehenden Radialebene verlaufen zu lassen.
Eine solche den Merkmalen M5/M6 entsprechende Ausführung von Rippen ist somit
weder aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach D1 angeregt,
noch aus dem Fachwissen heraus nahegelegt.
Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens entgegengehaltenen Druckschriften D2
(DE 603 17 377 T2) und D3 (WO 00/44639 A1) spielen diesbezüglich keine Rolle,
da der dort angegebene Stand der Technik jeweils Scharnierverschlüsse von
Kunststoffverpackungen zeigt, nicht aber Anschlusskupplungen für einen Schlauch
betrifft (fehlendes Merkmal M1). Bereits von daher, weil fachlich weitab von
Anschlusskupplungen liegend, hatte der Fachmann keine Veranlassung, diese
beiden Druckschriften (D2/D3) hinsichtlich einer eventuellen Weiterbildung von
Anschlusskupplungen für einen Schlauch wie etwa nach D1, überhaupt zu
berücksichtigen.
Damit ist der Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 patentfähig.
6.) Die auf Anspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche
2 bis 10 betreffen nichttriviale Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 1
und werden von diesem getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Bayer
Ausfelder
Schenk
Fi