Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 02.12.2020 – 12 W (pat) 30/20

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:021220B12Wpat30.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 30/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 010 405.3

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Dezember 2020

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

ECLI:DE:BPatG:2020:021220B12Wpat30.20.0

beschlossen:

Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 010 405.3 und der

Bezeichnung

„Anschlusskupplung“

ist eine aus der Stammanmeldung

10 2018 121 795.1 mit derselben Bezeichnung hervorgegangene Teilanmeldung.

Die Stammanmeldung wurde am 6. September 2018 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht. Mit in der Anhörung vom 28. Oktober 2018 verkündetem

Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse F16L den in der Anhörung eingereichten

Hauptantrag sowie die beiden Hilfsanträge 1 und 2 zurückgewiesen. Sie begründet

deren Zurückweisung mit mangelnder Neuheit des jeweiligen Hauptanspruchs

gegenüber der DE 10 2013 102 413 A1 (D1).

Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses wurde der Anmelderin am 7. Januar 2020 zugestellt.

Gegen die Zurückweisung des Hauptantrags wendet sich die am 5. Februar 2020

eingegangene

Beschwerde

der

Antragstellerin

(BPatG-Aktenzeichen

Mit am 15. September 2020 eingegangenem Schriftsatz hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt und gleichzeitig die hierzu erforderlichen Unterlagen

vorgelegt.

Der geltend gemachte Anspruch 1 hat – diesseits nach Merkmalen gegliedert – folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber dem Wortlaut des Anspruchs vom Anmeldetag durch Unterstreichung gekennzeichnet):

M1

„Anschlusskupplung (1) für einen Schlauch (3),

M2 mit einem Schlauchnippel (6),

M3

an welchem eine Rippenstruktur (7) mit wenigstens einer Rippe (8) ausgebildet ist,

M4

dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Rippe (8) in ihrem Verlauf

wenigstens eine Richtungsänderung aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

M5

- dass die Rippe (8) um den Schlauchnippel (6) umlaufend ausgebildet

ist,

M6

- dass die Rippenstruktur (7) eine um den Schlauchnippel (6) umlaufende

weitere Rippe (13) hat, die in ihrem Verlauf wenigstens eine Richtungsänderung aufweist,

M7

- dass die beiden Rippen (7[sic!], 8) zueinander beabstandet angeordnet

sind und

M8

- dass ein umlaufender Bereich zwischen den Rippen (8, 13) an dem

Schlauchnippel (6) rippenfrei ausgestaltet ist.“

Daran schließen sich die auf diesen Anspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 11 an.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren:

D1:

D2:

D3:

DE 10 2013 102 413 A1

DE 603 17 377 T2

WO 00/44639 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die Teilungserklärung ist wirksam. Mit dem am 15. September 2020 eingegangenen Schriftsatz hat die Anmelderin die Teilung aus der Stammanmeldung

10 2018 121 795.1 erklärt sowie den erforderlichen Antrag auf Erteilung eines

Patents mit den notwendigen Unterlagen eingereicht und damit die Formerfordernisse der §§ 39, 34 PatG für eine wirksame Teilungserklärung erfüllt.

2.

Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

Das vorliegende Patentbegehren enthält im Hauptantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 des ursprünglichen Anspruchs weitere Merkmale aus den Unteransprüchen 3 (Merkmal M5) und 6 (Merkmal M6, M7, M8), wobei das letzte, nun

notwendige Merkmal M8 („dass ein umlaufender Bereich zwischen den Rippen (8,

13) an dem Schlauchnippel (6) rippenfrei ist“) u. a. (s. a. Figuren) auf einem fakultativen Merkmal des Unteranspruchs 6 beruht („[weitere Rippe (13),] die vorzugsweise in einem gleichbleibenden Abstand zu der Rippe (8) verläuft“).

Die weiteren Unteransprüche 2 bis 11 sind inhaltlich identisch zu den ursprünglichen

Ansprüchen gleicher Zählung. Die Gegenstände der geltend gemachten Ansprüche

sind damit ursprünglich offenbart und somit zulässig.

Hinsichtlich der Patentfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs 1 konnte die Prüfungsstelle bisher mangels entsprechenden Anspruchsbegehrens noch nicht sachlich Stellung nehmen, da das nun notwendige Merkmal M8 im Prüfungsverfahren

lediglich fakultatives Merkmal (des Anspruchs 6) war.

Der derzeit im Verfahren befindliche Stand der Technik steht dem Gegenstand des

geltend gemachten Anspruchs 1 nicht entgegen, da dieser zwar zwei Rippen jeweils

mit Richtungsänderung zeigt (vgl. D1 Fig. 22, „Längsrippen“ 18), zwischen diesen

aber kein umlaufender Bereich rippenfrei entsprechend Merkmal M8 ist. Auch ist

kein Anlass aus dem Stand der Technik ersichtlich, die in D1 aufgezeigten Rippen

entsprechend dem Anspruch 1 mit einschließlich dem Merkmal M8 auszuführen.

Die beiden weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D2 und die D3

liegen im Vergleich zur D1 weiter ab.

Weil, wie oben angegeben, die Prüfungsstelle zum Gegenstand des Anspruchs 1

noch nicht recherchieren konnte und die Sache auch nicht entscheidungsreif ist,

hält es der Senat für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben,

über die Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem Hauptanspruch im Rahmen

einer weiteren Sachaufklärung zu entscheiden.

Die Sache wird daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes zurückverwiesen,

damit auch die Teilanmeldung gegebenenfalls in zwei Instanzen geprüft werden

kann (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 39 Rdn. 63 d).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Bayer

Ausfelder

Schenk