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BPatG Beschluss vom 14.12.2020 – 29 W (pat) 63/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:141220B29Wpat63.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 63/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2020:141220B29Wpat63.20.0
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 106 856.6
(hier: Antrag auf Akteneinsicht - Kosten)
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die
Richterinnen Akintche und Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
I.
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist und die
Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Januar und 16. Juni 2020
wirkungslos sind.
II.
Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer werden die
Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Der Gegenstandswert für das Akteneinsichtsverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer und Anmelder des am 27. Juli 2016 unter dem Aktenzeichen
30 2016 106 856.6 zur Eintragung als Marke in das bei dem Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldeten Wortzeichens Lichtmiete
wendet sich gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes, der
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Akteneinsicht in die Registerakte zu
gewähren.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 hatte die Markenstelle für Klasse 11 dem
Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben, da aufgrund der Verletzungsklage des
Antragsgegners vom 7. Dezember 2018 wegen der Verwendung des Zeichens
„Lichtmiete“ auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen die
Antragsgegnerin vor dem Landgericht Hamburg (Az: 416 HKO 182/19) regelmäßig
von einem berechtigten Interesse zur Wahrnehmung oder Verteidigung der Rechte
auszugehen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Erinnerung
eingelegt. Die Erinnerung wurde durch Beschluss vom 16. Juni 2020
zurückgewiesen und der Antragstellerin die Akteneinsicht gewährt, da es sich
angesichts des Verletzungsverfahrens vor den Zivilgerichten um den „klassischen“
Fall eines berechtigten Interesses handle.
Nach Abweisung der Verletzungsklage durch das Landgericht Hamburg hatte die
dortige Klägerin und Berufungsklägerin, deren Vorstand der hiesige
Markenanmelder
ist, Berufung
zum Hanseatischen Oberlandesgericht
(Az: 3 U 26/20) eingelegt. Der 3. Zivilsenat hatte dort durch einstimmigen
Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 13. Juli 2020 mitgeteilt, dass er beabsichtige
die Berufung zurückzuweisen. Die Absicht der Zurückweisung hat er damit
begründet, dass die angegriffene Benutzung der Angabe „Lichtmiete“ durch die
Beklagte (= hiesige Antragstellerin und Beschwerdegegnerin) aus Verkehrssicht
nicht markenmäßig
erfolge.
Sie
verletze
daher
weder
das
Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin noch die dem Klagbegehren
hilfsweise zugrunde liegenden Marken. Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung
zurückgenommen, woraufhin sie durch Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2020 ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt
worden ist (Bl. 14/15 d. A.).
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
hat der Anmelder und
Beschwerdeführer zwei Tage später, nämlich am 22. Juli 2020, beantragt, die
Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht
zurückzuweisen. In seiner zwei Monate später eingereichten Beschwerdebegründung vom 22. September 2020 nimmt er Bezug auf das
Verletzungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, die Rücknahme
der Berufung und die Verlustigerklärung des Rechtsmittels, weshalb das berechtigte
Interesse der Antragstellerin an der Einsichtnahme
in die Akten des
Anmeldeverfahrens entfallen sei.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 5. November 2020 (Bl. 24 d. A.)
erklärt, „das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (sic!) [sei] erledigt“ und
„entsprechend der Kostenfolge des § 91 a ZPO“ nur noch beantragt,
dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 30. November 2020 „unter
Protest gegen die Kosten“ der Erledigung angeschlossen und per Mail am
14. Dezember 2020 nochmals bestätigt, dass die „Klägerin (…) des Rechtsmittels
der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 2020
verlustig erklärt“ worden sei.
Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat sich
in der Hauptsache durch die
übereinstimmenden Erklärungen der Verfahrensbeteiligten erledigt. Die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 11 vom 22. Januar 2020 und vom 16. Juni 2020 sind
wirkungslos geworden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer und
Antragsgegner zu tragen.
In Fällen,
in denen
sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass
verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben werden, sind nach billigem
Ermessen zu
treffende Kostenentscheidungen
– was den allgemein
verfahrensrechtlichen Grundsätzen, die auch in § 91a ZPO enthalten sind,
entspricht – nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG möglich.
Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG dann einem Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. In Nebenentscheidungen, zu denen auch das Akteneinsichtsverfahren
gehört, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem
Unterliegenden aufzuerlegen, der als derjenige angesehen wird, der sie verursacht
hat (BPatGE 3, 23, 29 f.; BPatG, Beschluss vom 26. November 2018, 29 W (pat)
23/18
– APO; Beschluss vom 11. Juni 2015, 30 W
(pat) 4/15
–
TRANSZENDENTALE
MEDITATION;
Beschluss§
vom
14. April 2010,
26 W (pat) 14/10; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018,
§ 71 Rn. 20).
Sowohl der Erst- als auch der Erinnerungsbeschluss des DPMA waren im Zeitpunkt
der Entscheidung rechtmäßig.
Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach § 62
Abs 1 MarkenG glaubhaft gemacht. Berechtigt ist das Interesse - wie das DPMA
zutreffend festgestellt hat -, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten
des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten bestimmend sein
kann und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners an der
Geheimhaltung des Inhalts der Anmeldeakten besteht (vgl. BGH GRUR 1966, 698,
700 – Akteneinsicht IV; BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2008, 27 W (pat) 72/08;
Miosga
in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 62 Rn. 2). Aufgrund des
Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg bzw. dem Hanseatischen
Oberlandesgericht bestand ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin auf
Gewährung von Akteneinsicht. Dieses Interesse ist erst nachträglich weggefallen,
nachdem der Markenanmelder und Antragsgegner als Vorstand der
Berufungsklägerin die Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat
zurücknehmen lassen.
Dies rechtfertigt es, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3. Der Gegenstandswert ist auf 5.000 € festzusetzen.
Wegen des vorbereitenden Charakters einer Akteneinsicht kann der Wert des
Akteneinsichtsverfahrens in aller Regel nur geringer als das Interesse an der
Eintragung des Zeichens selbst sein (vgl. BPatG, GRUR 1992, 854 – Streitwert
Akteneinsicht; sowie BPatG, Beschluss vom 11.06.2015, 30 W (pat) 4/15).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Lachenmayr-Nikolaou
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