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BPatG Beschluss vom 14.12.2020 – 29 W (pat) 63/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:141220B29Wpat63.20.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 63/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:141220B29Wpat63.20.0

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 106 856.6

(hier: Antrag auf Akteneinsicht - Kosten)

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die

Richterinnen Akintche und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

I.

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist und die

Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Januar und 16. Juni 2020

wirkungslos sind.

II.

Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer werden die

Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Der Gegenstandswert für das Akteneinsichtsverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer und Anmelder des am 27. Juli 2016 unter dem Aktenzeichen

30 2016 106 856.6 zur Eintragung als Marke in das bei dem Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldeten Wortzeichens Lichtmiete

wendet sich gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes, der

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Akteneinsicht in die Registerakte zu

gewähren.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 hatte die Markenstelle für Klasse 11 dem

Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben, da aufgrund der Verletzungsklage des

Antragsgegners vom 7. Dezember 2018 wegen der Verwendung des Zeichens

„Lichtmiete“ auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen die

Antragsgegnerin vor dem Landgericht Hamburg (Az: 416 HKO 182/19) regelmäßig

von einem berechtigten Interesse zur Wahrnehmung oder Verteidigung der Rechte

auszugehen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Erinnerung

eingelegt. Die Erinnerung wurde durch Beschluss vom 16. Juni 2020

zurückgewiesen und der Antragstellerin die Akteneinsicht gewährt, da es sich

angesichts des Verletzungsverfahrens vor den Zivilgerichten um den „klassischen“

Fall eines berechtigten Interesses handle.

Nach Abweisung der Verletzungsklage durch das Landgericht Hamburg hatte die

dortige Klägerin und Berufungsklägerin, deren Vorstand der hiesige

Markenanmelder

ist, Berufung

zum Hanseatischen Oberlandesgericht

(Az: 3 U 26/20) eingelegt. Der 3. Zivilsenat hatte dort durch einstimmigen

Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 13. Juli 2020 mitgeteilt, dass er beabsichtige

die Berufung zurückzuweisen. Die Absicht der Zurückweisung hat er damit

begründet, dass die angegriffene Benutzung der Angabe „Lichtmiete“ durch die

Beklagte (= hiesige Antragstellerin und Beschwerdegegnerin) aus Verkehrssicht

nicht markenmäßig

erfolge.

Sie

verletze

daher

weder

das

Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin noch die dem Klagbegehren

hilfsweise zugrunde liegenden Marken. Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung

zurückgenommen, woraufhin sie durch Beschluss des Hanseatischen

Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2020 ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt

worden ist (Bl. 14/15 d. A.).

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

hat der Anmelder und

Beschwerdeführer zwei Tage später, nämlich am 22. Juli 2020, beantragt, die

Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht

zurückzuweisen. In seiner zwei Monate später eingereichten Beschwerdebegründung vom 22. September 2020 nimmt er Bezug auf das

Verletzungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, die Rücknahme

der Berufung und die Verlustigerklärung des Rechtsmittels, weshalb das berechtigte

Interesse der Antragstellerin an der Einsichtnahme

in die Akten des

Anmeldeverfahrens entfallen sei.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 5. November 2020 (Bl. 24 d. A.)

erklärt, „das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (sic!) [sei] erledigt“ und

„entsprechend der Kostenfolge des § 91 a ZPO“ nur noch beantragt,

dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 30. November 2020 „unter

Protest gegen die Kosten“ der Erledigung angeschlossen und per Mail am

14. Dezember 2020 nochmals bestätigt, dass die „Klägerin (…) des Rechtsmittels

der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 2020

verlustig erklärt“ worden sei.

Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat sich

in der Hauptsache durch die

übereinstimmenden Erklärungen der Verfahrensbeteiligten erledigt. Die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 11 vom 22. Januar 2020 und vom 16. Juni 2020 sind

wirkungslos geworden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer und

Antragsgegner zu tragen.

In Fällen,

in denen

sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass

verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben werden, sind nach billigem

Ermessen zu

treffende Kostenentscheidungen

– was den allgemein

verfahrensrechtlichen Grundsätzen, die auch in § 91a ZPO enthalten sind,

entspricht – nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG möglich.

Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG dann einem Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit

entspricht. In Nebenentscheidungen, zu denen auch das Akteneinsichtsverfahren

gehört, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem

Unterliegenden aufzuerlegen, der als derjenige angesehen wird, der sie verursacht

hat (BPatGE 3, 23, 29 f.; BPatG, Beschluss vom 26. November 2018, 29 W (pat)

23/18

– APO; Beschluss vom 11. Juni 2015, 30 W

(pat) 4/15

TRANSZENDENTALE

MEDITATION;

Beschluss§

vom

14. April 2010,

26 W (pat) 14/10; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018,

§ 71 Rn. 20).

Sowohl der Erst- als auch der Erinnerungsbeschluss des DPMA waren im Zeitpunkt

der Entscheidung rechtmäßig.

Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach § 62

Abs 1 MarkenG glaubhaft gemacht. Berechtigt ist das Interesse - wie das DPMA

zutreffend festgestellt hat -, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten

des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten bestimmend sein

kann und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners an der

Geheimhaltung des Inhalts der Anmeldeakten besteht (vgl. BGH GRUR 1966, 698,

700 – Akteneinsicht IV; BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2008, 27 W (pat) 72/08;

Miosga

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 62 Rn. 2). Aufgrund des

Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg bzw. dem Hanseatischen

Oberlandesgericht bestand ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin auf

Gewährung von Akteneinsicht. Dieses Interesse ist erst nachträglich weggefallen,

nachdem der Markenanmelder und Antragsgegner als Vorstand der

Berufungsklägerin die Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat

zurücknehmen lassen.

Dies rechtfertigt es, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3. Der Gegenstandswert ist auf 5.000 € festzusetzen.

Wegen des vorbereitenden Charakters einer Akteneinsicht kann der Wert des

Akteneinsichtsverfahrens in aller Regel nur geringer als das Interesse an der

Eintragung des Zeichens selbst sein (vgl. BPatG, GRUR 1992, 854 – Streitwert

Akteneinsicht; sowie BPatG, Beschluss vom 11.06.2015, 30 W (pat) 4/15).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou

prö