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BPatG Beschluss vom 06.05.2008 – 27 W (pat) 72/08
27. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 72/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Markenanmeldung 305 57 825.1
hier: Antrag auf Akteneinsicht
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und den Richtern
Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Kosten.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber zweier nationaler und europäischen Wortbildmarken
, die jeweils für Waren der Klassen 16, 35, 41 und 42 im
nationalen Markenregister aufgrund der Anmeldung vom 12. November 2005
unter der Nr. 305 67 587 am 16. Februar 2006 und im europäischen Markenregister aufgrund der Anmeldung vom 15. März 2006 unter der Nr. 4 989 331 am
11. April 2007 eingetragen wurden.
Er hat darüber hinaus auch die Wortfolge „LEAN EXPERT“ am 27. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke für dieselben
Waren und Dienstleistungen angemeldet, die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Akten-Nr. 305 57 825.1 geführte Anmeldung aber nach der auf
Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG gestützten Beanstandung durch die Markenstelle mit Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 2006 zurückgenommen.
Die Antragstellerin, welche die Wortfolge „LEAN EXPERT“ in Zusammenhang mit
einem von ihr angebotenen Trainingsprogramm verwendet, ist vom Antragsgegner
aufgrund seiner beiden eingetragenen Wortbildmarken auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, wozu der Antragsgegner u. a. eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2007 (Az. 407 O 237/07)
erwirkt hat. Mit Beschluss vom 19. September 2007 hat das Landgericht Hamburg
die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung mit der Begründung
eingestellt, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bestünden, weil es sich bei der Wortfolge „LEAN EXPERT“ aller Wahrscheinlichkeit nach um einen international gebräuchlichen Gattungsbegriff auf dem
Gebiet des Lean Mangements handele.
Bereits zuvor hat die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2007
beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einsicht in die Anmeldeakten
305 57 825 beantragt. Den Antrag hat sie auf die Inanspruchnahme durch den
Antragsgegner und ihre Ansicht gestützt, dass die bloße Wortfolge „LEAN
EXPERT“ schutzunfähig sei, wofür sie Gründe aus den Anmeldeakten meint
herleiten zu können.
Der Antragsgegner hat dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin widersprochen.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamtes durch eine Beamtin des gehobenen
Dienstes dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben, weil die Antragstellerin ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht habe; dieses ergebe sich aus der
Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner. Auch wenn dieser
sich hierfür nicht auf die Markenanmeldung gestützt habe, in deren Akte die
Antragstellerin Einsichtnahme begehre, bestehe zwischen dieser und den eingetragenen Bildmarken ein so enger Zusammenhang, dass ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Einsichtnahme bestehe.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Antragsgegners hat die Markenstelle mit
Beschluss vom 6. Dezember 2007 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ein
berechtigtes Interesse aufgrund der Inanspruchnahme durch den Antragsgegner
daran habe, die Gründe für die Nichteintragung der Markenanmeldung zu erfahren. Dass die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Hamburg zwischenzeitlich eingestellt worden sei, ändere hieran
entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts, da die Kenntnis des Akteninhalts für das zukünftige Verhalten der Antragstellerin von Bedeutung bleibe.
Dass dem ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners entgegenstehe, sei
weder dargetan noch ersichtlich.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die er
insbesondere darauf stützt, dass die Markenstelle von zu geringen Anforderungen
an das berechtigte Interesse für eine Akteneinsicht ausgegangen sei; ein konkretes berechtigtes Interesse, insbesondere dazu, was die Antragstellerin aus der
begehrten Akteneinsicht konkret herzuleiten meine, habe diese nicht glaubhaft
gemacht.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Antrag auf
Akteneinsicht zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach reichen die von ihr vorgetragenen Gründe für eine Akteneinsicht aus. Weshalb die Anforderungen, welche die Markenstelle ihrer Entscheidung zugrundegelegt habe, zu niedrig seien, sei nicht ersichtlich.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle dem
Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht stattgegeben. Die Beschwerdebegründung gibt für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
1. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach
§ 62 Abs 1 MarkenG, der auch auf zurückgenommene oder zurückgewiesene
Markenanmeldungen anwendbar ist (vgl. BPatGE 23, 166, 169; 28 W (pat) 165/99
- POLIZEI; 24 W (pat) 166/04 - MOON), glaubhaft gemacht hat.
Berechtigt ist das Interesse, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige
Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten
bestimmend sein kann und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des
Antragsgegners an der Geheimhaltung des Inhalts der Anmeldeakten besteht (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 62 Rd. 2 m. w. N.). Hierfür kommt
es entgegen dem im Markenrecht nicht anwendbaren § 299 Abs. 2 ZPO nicht auf
ein rechtliches Interesse an, vielmehr genügt es, wenn der Antragsteller ein
verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt, das auch
bloß tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur sein kann, wodurch er in die Lage
versetzt wird, seine Rechtsposition zu gestalten und Maßnahmen zu ergreifen, die
er ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht treffen könnte (vgl. BGH BlPMZ 1994,
121, 122 – Akteneinsicht XIII). Ein berechtigtes Interesse ist danach bereits
anzunehmen, wenn der Antragsteller selbst die fragliche Kennzeichnung - z. B.
beschreibend oder sonst ohne Markenschutz - verwendet, insbesondere wenn er
vom Markeninhaber angegriffen wird oder ein Angriff droht, oder wenn er die
Anmeldung einer ähnlichen Marke beabsichtigt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl., § 62 Rn. 3).
2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a) Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht - das sogar rechtlicher Natur ist
und damit über die Mindestanforderungen des § 62 Abs. 1 MarkenG hinaus geht -
bestand für die Antragstellerin schon deswegen, weil der Antragsgegner sie
wegen der Verwendung der mit seiner angemeldeten Wortmarke identischen
Wortfolge „LEAN EXPERT“ - wobei dahinstehen mag, ob diese Verwendung bloß
beschreibender oder markenmäßiger Natur ist - auf Unterlassung in Anspruch
genommen hat. Dass er seinen Anspruch dabei nicht auf die hier in Rede
stehende angemeldete Wortmarke, sondern auf die eingetragenen Bildmarken
gestützt hat, spielt dabei keine Rolle, weil der vom Antragsgegner geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der auf die bloße Wiedergabe der Wortfolge beschränkten Verwendung durch die Antragstellerin naturgemäß nur auf die
Wortbestandteile seiner eingetragenen Bildmarken gestützt sein konnte, so dass
sich bei diesen wie bei der in Rede stehenden Anmeldemarke die Frage stellt, ob
die Wortfolge „LEAN EXPERT“ als solche schutzfähig ist und der Antragsgegner
somit aus ihr Rechte aus seinen Bildmarken gegenüber Dritten herleiten kann.
Dem steht auch der Einwand des Antragsgegners nicht entgegen, ein konkretes
Interesse sei deshalb nicht dargelegt, weil die Antragstellerin nicht dargetan habe,
aus welchem Grund sie zur Prüfung der Schutzfähigkeit der Wortfolge „LEAN
EXPERT“ auf die Einsicht in die Akte der zurückgenommenen Marke, über deren
Schutzfähigkeit die Markenstelle noch gar nicht befunden habe, angewiesen sei.
Diese Auffassung geht über die Anforderungen, welche an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gestellt werden können, weit hinaus, weil
sie vom Antragsteller Darlegungen verlangen würde, die ihm aus der Natur der
Sache vor der Einsichtnahme nicht möglich sind. Die Akteneinsicht dient nämlich
aus der Sicht eines Antragstellers dazu, mögliche Erkenntnisse aus dem Inhalt der
Akten - hier im Hinblick auf die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke - zu gewinnen.
Die Auffassung des Antragsgegners würde daher darauf hinauslaufen, dass er
bereits vor der Einsichtnahme in seinem Antrag gerade die Erkenntnisse konkret
bezeichnen müsste, die ihm naturgemäß erst nach der Einsichtnahme bekannt
sein können. Damit würden aber an die Darlegung des berechtigten Interesses
ersichtlich überhöhte Anforderungen gestellt. Demgegenüber reicht es vielmehr
aus, wenn ein Antragsteller sein Erkenntnisziel - wie dies hier die Antragstellerin
mit der Frage nach der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge getan hat -
allgemein bezeichnet.
Der Einwand des Antragsgegners kann auch nicht in der Weise verstanden
werden, es sei von vornherein völlig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin aus
der Einsicht die von ihr damit verfolgten Erkenntnisse gewinnen kann. Dies ist
nämlich, unabhängig davon, ob dem eine Entscheidung der Markenstelle über
deren Schutzfähigkeit vorausgegangen ist, auch bei der Rücknahme von Markenanmeldungen keineswegs der Fall. Aus Sicht des die Einsicht begehrenden
Antragstellers ist es vielmehr denkbar, aus dem Akteninhalt die mit seinem Einsichtbegehren verfolgten Erkenntnisse zu gewinnen, wofür etwa schon die bloße
Möglichkeit genügt, dass der Rücknahme - wie dies vorliegend sogar der Fall ist -
eine Beanstandung der Markenstelle vorangegangen ist, aus welcher sich für den
Einsichtnehmenden - auch wenn die Rücknahme unabhängig von der Beanstandung etwa aus anderen Gründen erfolgte - Rückschlüsse auf sein Einsichtsziel ergeben können. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, kann dem die
Einsichtnahme begehrenden Antragsteller naturgemäß aber erst nach der Einsichtnahme bekannt sein, so dass von ihm entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht bereits vor der Einsichtnahme bei der Antragstellung verlangt
werden kann, einen solchen Sachverhalt konkret darzulegen.
b) Entgegen der vor der Markenstelle vertretenen Ansicht des Antragsgegners ist
das berechtigte Interesse auch nicht dadurch entfallen, dass die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg eingestellt
worden ist. Zum einen hindert dies den Antragsgegner nicht für die Zukunft, erneut
gegen die Antragstellerin vermeintliche Rechte aus einer möglicherweise schutzunfähigen Wortfolge geltend zu machen. Die Antragstellerin hat daher ein
Interesse an der Prüfung, ob sie die in der Vergangenheit erfolgte Inanspruchnahme künftig - etwa durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage - ausschließen kann. Hierfür spielt es keine Rolle, ob ein solches
künftiges Vorgehen seitens des Antragsgegners oder von dritter Seite konkret zu
befürchten ist. Allein der Umstand, dass gegen die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits wegen der von ihr verwendeten Wortfolge vorgegangen wurde,
begründet für sie ein allgemeines Gefährdungsrisiko, das ausreicht, um ihr ein
berechtigtes (allgemeines) Interesse an der Überprüfung zuzubilligen, ob sie diese
Verwendung fortsetzen möchte oder ob sie es wegen dieses Risikos vorzieht,
diese einzustellen; da von der Beantwortung dieser Frage, für welche ihr die
Akteneinsicht behilflich sein kann, weitgehende wirtschaftliche Folgen abhängen
können, wäre es unvertretbar, ihr ein hieraus abzuleitendes berechtigtes Interesse
an der Akteneinsicht abzusprechen.
c) Mögliche Geheimhaltungsinteressen, welche der Akteneinsicht trotz des gegebenen Interesses der Antragstellerin entgegenstehen könnten, sind vom Antragsgegner weder dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich. Auch die Abwägung
der beiderseitigen Interessen der Beteiligten rechtfertigt es daher nicht, der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu versagen.
3. Da die Markenstelle dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin somit zu
Recht stattgeben hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückzuweisen.
B. Der Antragsgegner hat nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die Kosten des
Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Antragstellerin
zu tragen, weil es im Akteneinsichtsverfahren im allgemeinen der Billigkeit entspricht, dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 17 m. w. N.).
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Schwarz
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