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BPatG Beschluss vom 06.05.2008 – 27 W (pat) 72/08

27. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 72/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Markenanmeldung 305 57 825.1

hier: Antrag auf Akteneinsicht

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und den Richtern

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Kosten.

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber zweier nationaler und europäischen Wortbildmarken

, die jeweils für Waren der Klassen 16, 35, 41 und 42 im

nationalen Markenregister aufgrund der Anmeldung vom 12. November 2005

unter der Nr. 305 67 587 am 16. Februar 2006 und im europäischen Markenregister aufgrund der Anmeldung vom 15. März 2006 unter der Nr. 4 989 331 am

11. April 2007 eingetragen wurden.

Er hat darüber hinaus auch die Wortfolge „LEAN EXPERT“ am 27. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke für dieselben

Waren und Dienstleistungen angemeldet, die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Akten-Nr. 305 57 825.1 geführte Anmeldung aber nach der auf

Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG gestützten Beanstandung durch die Markenstelle mit Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 2006 zurückgenommen.

Die Antragstellerin, welche die Wortfolge „LEAN EXPERT“ in Zusammenhang mit

einem von ihr angebotenen Trainingsprogramm verwendet, ist vom Antragsgegner

aufgrund seiner beiden eingetragenen Wortbildmarken auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, wozu der Antragsgegner u. a. eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2007 (Az. 407 O 237/07)

erwirkt hat. Mit Beschluss vom 19. September 2007 hat das Landgericht Hamburg

die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung mit der Begründung

eingestellt, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bestünden, weil es sich bei der Wortfolge „LEAN EXPERT“ aller Wahrscheinlichkeit nach um einen international gebräuchlichen Gattungsbegriff auf dem

Gebiet des Lean Mangements handele.

Bereits zuvor hat die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2007

beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einsicht in die Anmeldeakten

305 57 825 beantragt. Den Antrag hat sie auf die Inanspruchnahme durch den

Antragsgegner und ihre Ansicht gestützt, dass die bloße Wortfolge „LEAN

EXPERT“ schutzunfähig sei, wofür sie Gründe aus den Anmeldeakten meint

herleiten zu können.

Der Antragsgegner hat dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin widersprochen.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 hat die Markenstelle für Klasse 41 des

Deutschen Patent- und Markenamtes durch eine Beamtin des gehobenen

Dienstes dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben, weil die Antragstellerin ein

berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht habe; dieses ergebe sich aus der

Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner. Auch wenn dieser

sich hierfür nicht auf die Markenanmeldung gestützt habe, in deren Akte die

Antragstellerin Einsichtnahme begehre, bestehe zwischen dieser und den eingetragenen Bildmarken ein so enger Zusammenhang, dass ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Einsichtnahme bestehe.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Antragsgegners hat die Markenstelle mit

Beschluss vom 6. Dezember 2007 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ein

berechtigtes Interesse aufgrund der Inanspruchnahme durch den Antragsgegner

daran habe, die Gründe für die Nichteintragung der Markenanmeldung zu erfahren. Dass die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des

Landgerichts Hamburg zwischenzeitlich eingestellt worden sei, ändere hieran

entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts, da die Kenntnis des Akteninhalts für das zukünftige Verhalten der Antragstellerin von Bedeutung bleibe.

Dass dem ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners entgegenstehe, sei

weder dargetan noch ersichtlich.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die er

insbesondere darauf stützt, dass die Markenstelle von zu geringen Anforderungen

an das berechtigte Interesse für eine Akteneinsicht ausgegangen sei; ein konkretes berechtigtes Interesse, insbesondere dazu, was die Antragstellerin aus der

begehrten Akteneinsicht konkret herzuleiten meine, habe diese nicht glaubhaft

gemacht.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Antrag auf

Akteneinsicht zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach reichen die von ihr vorgetragenen Gründe für eine Akteneinsicht aus. Weshalb die Anforderungen, welche die Markenstelle ihrer Entscheidung zugrundegelegt habe, zu niedrig seien, sei nicht ersichtlich.

II.

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit

zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle dem

Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht stattgegeben. Die Beschwerdebegründung gibt für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach

§ 62 Abs 1 MarkenG, der auch auf zurückgenommene oder zurückgewiesene

Markenanmeldungen anwendbar ist (vgl. BPatGE 23, 166, 169; 28 W (pat) 165/99

- POLIZEI; 24 W (pat) 166/04 - MOON), glaubhaft gemacht hat.

Berechtigt ist das Interesse, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige

Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten

bestimmend sein kann und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des

Antragsgegners an der Geheimhaltung des Inhalts der Anmeldeakten besteht (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 62 Rd. 2 m. w. N.). Hierfür kommt

es entgegen dem im Markenrecht nicht anwendbaren § 299 Abs. 2 ZPO nicht auf

ein rechtliches Interesse an, vielmehr genügt es, wenn der Antragsteller ein

verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt, das auch

bloß tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur sein kann, wodurch er in die Lage

versetzt wird, seine Rechtsposition zu gestalten und Maßnahmen zu ergreifen, die

er ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht treffen könnte (vgl. BGH BlPMZ 1994,

121, 122 – Akteneinsicht XIII). Ein berechtigtes Interesse ist danach bereits

anzunehmen, wenn der Antragsteller selbst die fragliche Kennzeichnung - z. B.

beschreibend oder sonst ohne Markenschutz - verwendet, insbesondere wenn er

vom Markeninhaber angegriffen wird oder ein Angriff droht, oder wenn er die

Anmeldung einer ähnlichen Marke beabsichtigt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,

2. Aufl., § 62 Rn. 3).

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht - das sogar rechtlicher Natur ist

und damit über die Mindestanforderungen des § 62 Abs. 1 MarkenG hinaus geht -

bestand für die Antragstellerin schon deswegen, weil der Antragsgegner sie

wegen der Verwendung der mit seiner angemeldeten Wortmarke identischen

Wortfolge „LEAN EXPERT“ - wobei dahinstehen mag, ob diese Verwendung bloß

beschreibender oder markenmäßiger Natur ist - auf Unterlassung in Anspruch

genommen hat. Dass er seinen Anspruch dabei nicht auf die hier in Rede

stehende angemeldete Wortmarke, sondern auf die eingetragenen Bildmarken

gestützt hat, spielt dabei keine Rolle, weil der vom Antragsgegner geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der auf die bloße Wiedergabe der Wortfolge beschränkten Verwendung durch die Antragstellerin naturgemäß nur auf die

Wortbestandteile seiner eingetragenen Bildmarken gestützt sein konnte, so dass

sich bei diesen wie bei der in Rede stehenden Anmeldemarke die Frage stellt, ob

die Wortfolge „LEAN EXPERT“ als solche schutzfähig ist und der Antragsgegner

somit aus ihr Rechte aus seinen Bildmarken gegenüber Dritten herleiten kann.

Dem steht auch der Einwand des Antragsgegners nicht entgegen, ein konkretes

Interesse sei deshalb nicht dargelegt, weil die Antragstellerin nicht dargetan habe,

aus welchem Grund sie zur Prüfung der Schutzfähigkeit der Wortfolge „LEAN

EXPERT“ auf die Einsicht in die Akte der zurückgenommenen Marke, über deren

Schutzfähigkeit die Markenstelle noch gar nicht befunden habe, angewiesen sei.

Diese Auffassung geht über die Anforderungen, welche an eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gestellt werden können, weit hinaus, weil

sie vom Antragsteller Darlegungen verlangen würde, die ihm aus der Natur der

Sache vor der Einsichtnahme nicht möglich sind. Die Akteneinsicht dient nämlich

aus der Sicht eines Antragstellers dazu, mögliche Erkenntnisse aus dem Inhalt der

Akten - hier im Hinblick auf die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke - zu gewinnen.

Die Auffassung des Antragsgegners würde daher darauf hinauslaufen, dass er

bereits vor der Einsichtnahme in seinem Antrag gerade die Erkenntnisse konkret

bezeichnen müsste, die ihm naturgemäß erst nach der Einsichtnahme bekannt

sein können. Damit würden aber an die Darlegung des berechtigten Interesses

ersichtlich überhöhte Anforderungen gestellt. Demgegenüber reicht es vielmehr

aus, wenn ein Antragsteller sein Erkenntnisziel - wie dies hier die Antragstellerin

mit der Frage nach der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge getan hat -

allgemein bezeichnet.

Der Einwand des Antragsgegners kann auch nicht in der Weise verstanden

werden, es sei von vornherein völlig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin aus

der Einsicht die von ihr damit verfolgten Erkenntnisse gewinnen kann. Dies ist

nämlich, unabhängig davon, ob dem eine Entscheidung der Markenstelle über

deren Schutzfähigkeit vorausgegangen ist, auch bei der Rücknahme von Markenanmeldungen keineswegs der Fall. Aus Sicht des die Einsicht begehrenden

Antragstellers ist es vielmehr denkbar, aus dem Akteninhalt die mit seinem Einsichtbegehren verfolgten Erkenntnisse zu gewinnen, wofür etwa schon die bloße

Möglichkeit genügt, dass der Rücknahme - wie dies vorliegend sogar der Fall ist -

eine Beanstandung der Markenstelle vorangegangen ist, aus welcher sich für den

Einsichtnehmenden - auch wenn die Rücknahme unabhängig von der Beanstandung etwa aus anderen Gründen erfolgte - Rückschlüsse auf sein Einsichtsziel ergeben können. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, kann dem die

Einsichtnahme begehrenden Antragsteller naturgemäß aber erst nach der Einsichtnahme bekannt sein, so dass von ihm entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht bereits vor der Einsichtnahme bei der Antragstellung verlangt

werden kann, einen solchen Sachverhalt konkret darzulegen.

b) Entgegen der vor der Markenstelle vertretenen Ansicht des Antragsgegners ist

das berechtigte Interesse auch nicht dadurch entfallen, dass die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg eingestellt

worden ist. Zum einen hindert dies den Antragsgegner nicht für die Zukunft, erneut

gegen die Antragstellerin vermeintliche Rechte aus einer möglicherweise schutzunfähigen Wortfolge geltend zu machen. Die Antragstellerin hat daher ein

Interesse an der Prüfung, ob sie die in der Vergangenheit erfolgte Inanspruchnahme künftig - etwa durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage - ausschließen kann. Hierfür spielt es keine Rolle, ob ein solches

künftiges Vorgehen seitens des Antragsgegners oder von dritter Seite konkret zu

befürchten ist. Allein der Umstand, dass gegen die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits wegen der von ihr verwendeten Wortfolge vorgegangen wurde,

begründet für sie ein allgemeines Gefährdungsrisiko, das ausreicht, um ihr ein

berechtigtes (allgemeines) Interesse an der Überprüfung zuzubilligen, ob sie diese

Verwendung fortsetzen möchte oder ob sie es wegen dieses Risikos vorzieht,

diese einzustellen; da von der Beantwortung dieser Frage, für welche ihr die

Akteneinsicht behilflich sein kann, weitgehende wirtschaftliche Folgen abhängen

können, wäre es unvertretbar, ihr ein hieraus abzuleitendes berechtigtes Interesse

an der Akteneinsicht abzusprechen.

c) Mögliche Geheimhaltungsinteressen, welche der Akteneinsicht trotz des gegebenen Interesses der Antragstellerin entgegenstehen könnten, sind vom Antragsgegner weder dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich. Auch die Abwägung

der beiderseitigen Interessen der Beteiligten rechtfertigt es daher nicht, der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu versagen.

3. Da die Markenstelle dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin somit zu

Recht stattgeben hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückzuweisen.

B. Der Antragsgegner hat nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die Kosten des

Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Antragstellerin

zu tragen, weil es im Akteneinsichtsverfahren im allgemeinen der Billigkeit entspricht, dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl.

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 17 m. w. N.).

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Schwarz

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