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BPatG Beschluss vom 17.12.2020 – 8 W (pat) 4/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:171220B8Wpat4.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 4/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Dezember 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 105 514.1

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:171220B8Wpat4.20.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 105 514.1 wurde am

29. Mai 2013 mit der Bezeichnung "Spannvorrichtung“ beim Deutschen Patent- und

Markenamt angemeldet. Die Priorität der japanischen Anmeldung 2012-130119

vom 7. Juni 2012 wird beansprucht.

Im Prüfungsverfahren wurden unter anderem die Druckschriften

D1

D2

D3

D4

DE 698 10 055 T2

JP H11 – 101 317 A

DE 42 42 292 A1

DE 11 2008 002 828 T5

berücksichtigt.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16H hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung

vom 27. November 2019 verkündeten und am 2. Dezember 2019 zugestellten

Beschluss zurückgewiesen, und dies damit begründet, dass der Gegenstand des

am 27. November 2019 eingereichten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Der Fachmann sei durch eine Zusammenschau der aus dem

Stand der Technik bekannten Vorrichtungen der D1 und der D2 und unter

Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise

zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 16. Dezember 2019,

Beschwerde eingelegt und beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2019 aufzuheben

und das Patent 10 2013 105 514 mit den Ansprüchen 1 bis 5, eingereicht am

19. November 2019 zu erteilen.

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass selbst bei einer Übertragung der aus der

Druckschrift D2 bekannten technischen Lehre auf eine aus der Druckschrift D1

bekannten Vorrichtung kein Gegenstand erhalten werde, wie er mit dem geltenden

Anspruch 1 unter Schutz gestellt werden soll.

Sie bezweifelt weiter, dass der aus der Druckschrift D2 bekannte Gegenstand

aufgrund seiner Funktionsweise überhaupt in eine Lage geraten könnte, bei welcher

der Kolben in einer maximal ausgefahrenen Stellung in eine entsprechende

Schräglage kommen würde, deren negative Auswirkungen mit dem Gegenstand

des geltenden Anspruchs 1 verhindert werden sollen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Gliederung durch den Senat):

M

M1

M2

Spannvorrichtung (100), umfassend:

einen Körper (110), der mit einem Aufnahmeloch (112) ausgestattet ist;

einen zylindrischen Kolben (P) mit Boden, der durch den Körper (110) in

Vorwärts- und Rückwärtsrichtung verschiebbar in einem Zustand getragen

wird, in dem er in das Aufnahmeloch (112) eingesteckt 10 ist; und

M2.1

eine Vorspannungseinrichtung (121) zum Vorspannen des Kolbens (P) in

Vorwärtsrichtung;

M2.2

wobei der Kolben (P) eine vordere Endwand (140) aufweist, die Druck auf

eine bewegliche Führung (30) zum Führen eines sich bewegenden

umschlingenden Übertragungsmittels ausübt;

M2.3

eine zylindrische hintere Endwand (160), die sich in dem Aufnahmeloch

(112) befindet; und

M2.4

eine zylindrische Seitenwand (150), die sich zwischen der vorderen und

der hinteren Endwand (140) und (160) befindet;

M2.5

wobei die Seitenwand (150) eine äußere Umfangsfläche (151) aufweist,

die eine Gleitkontakt-Fläche (152) umfasst, die in gleitenden Kontakt mit

einer Umfangs-Wandfläche (115) des Aufnahmelochs (112) kommt;

M2.6

wobei der Kolben

(P) eine Spannung auf das umschlingende

Übertragungsmittel ausübt, wenn er sich bewegt, indem er die bewegliche

Führung (30) über seine vordere Endwand (140), die aus dem

Aufnahmeloch (112) in einer Vorwärtsrichtung hervorsteht, auf das

umschlingende Übertragungsmittel drückt;

dadurch gekennzeichnet, dass

M2.7

die Seiten- und die vordere Endwand (150, 140) so ausgebildet sind, dass

sie eine vorgegebene Dicke aufweisen, indem der Kolben (P) durch

Tiefziehen ausgebildet wird;

M2.8

und dass ein Neigungswinkel (θ2) des Kolbens (P), der mit der Axiallinie

Lb des Aufnahmelochs (112) gebildet wird, wenn der Kolben (P) in einer

am weitesten vorgeschobenen Position in einem stark geneigten Zustand

geneigt ist, der durch Kontakt der Gleitkontakt-Fläche (152) mit der

Umfangs-Wandfläche (115) durch einen radialen Spalt zwischen dem

Kolben (P) und der Umfangs-Wandfläche (115) festgelegt ist, im

Wesentlichen einem Grenzflächen-Winkel (α1) entspricht, der durch eine

Schnittlinie (166) am hinteren Ende des Kolbens (P) und einer Schnittlinie

(116) der Umfangswand gebildet ist,

M2.9

wobei die Schnittlinie (166) am hinteren Ende des Kolbens (P) eine

Schnittlinie der Axiallinien-Ebene und der äußeren Umfangsfläche (163)

der hinteren Endwand (160) ist, und wobei die Schnittlinie (116) der

Umfangswand eine Schnittlinie der Axiallinien-Ebene und der Umfangs-

Wandfläche (115) ist und wobei die Schnittlinie (116) der Umfangswand

im Wesentlichen parallel zur Axiallinie Lb des Aufnahmelochs (112) im

Bereich eines Grenzabschnitts (170) verläuft, in dem die Gleitkontakt-

Fläche (152) an die äußere Umfangsfläche (163) der hinteren Endwand

(160) angrenzt;

M2.10 wobei die äußere Umfangsfläche (163) der hinteren Endwand (160) eine

bezogen auf die Vorwärtsrichtung des Kolbens (P) vordere Umfangsfläche

(164) umfasst, die den Grenzbereich (170) zusammen mit der

Gleitkontakt-Fläche (152) ausbildet, und dass die äußere Umfangsfläche

(163) der hinteren Endwand (160) eine bezogen auf die Vorwärtsrichtung

des Kolbens (P) hintere Umfangsfläche (165) umfasst, die sich von der

vorderen Umfangsfläche (164) in Rückwärtsrichtung fortsetzt;

M2.11 wobei die Schnittlinie (166) am hinteren Ende teilweise eine bezogen auf

die Vorwärtsrichtung des Kolbens (P) vordere Schnittlinie (167) ist, die

eine Schnittlinie der Axiallinien-Ebene und der vorderen Umfangsfläche

(164) ist;

M2.12 wobei die hintere Umfangsfläche (165) mehr auf einer radialen Innenseite

positioniert ist als die vordere Umfangsfläche (164),

M2.13 wobei die vordere und die hintere Umfangsfläche (164, 165) angeschrägt

sind;

M2.14 wobei die äußere Umfangsfläche (164) durch Tiefziehen ausgebildet ist,

M2.15 wobei die Schnittlinie (166) am hinteren Ende aus der vorderen Schnittlinie

(167) und einer bezogen auf die Vorwärtsrichtung des Kolbens (P)

hinteren Schnittlinie (168) zusammengesetzt ist, die eine Schnittlinie der

Axiallinien-Ebene mit der hinteren Umfangsfläche (165) ist;

M2.16 wobei der Grenzflächen-Winkel (α1) ein Winkel α ist, der durch die vordere

Schnittlinie (167) mit der Schnittlinie (116) der Umfangswand gebildet wird;

und wobei ein minimaler Wert eines Winkels (β), der durch die hintere

Schnittlinie (168) mit der Schnittlinie (116) der Umfangswand gebildet wird,

größer ist, als der maximale Wert des Winkels (α), der durch die vordere

Schnittlinie (167) mit der Schnittlinie (116) der Umfangswand gebildet wird.

Wegen der geltenden Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingereicht und

auch im Übrigen zulässig.

In der Sache ist sie unbegründet, da der Gegenstand der Patentanmeldung nicht

patentfähig ist, §§ 79 Abs. 1, 48, 4 PatG.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt

[0001] der

Offenlegungsschrift der Anmeldung eine Spannvorrichtung für ein umschlingendes

Transmissions-Medium.

Nach Angaben der Streitanmeldung ist es bei Spannvorrichtungen aus dem Stand

der Technik bekannt, den in der Aufnahme geführten Kolben aus einem

tiefgezogenen Material herzustellen und diesen an der hinteren Endwand C-förmig

oder R-Förmig abzuschrägen, wobei sich der Kontaktdruck zwischen Kolben und

der ihn umgebenden Führungsfläche in einer Position, in welcher der Kolben am

weitesten nach vorne bewegt wird, durch die Neigung des Kolbens erhöht, dadurch

sich der Verschleiß am Kolben erhöht und in der Folge auch die Gleitfähigkeit des

Kolbens verringert wird

(vergleiche Abschnitte

[0003] bis

[0010] der

Offenlegungsschrift).

Gemäß Abschnitt [0011] der Offenlegungsschrift besteht ein Bedarf, eine

Spannvorrichtung bereitzustellen, mit der die Haltbarkeit des Kolbens verbessert

werden kann und bei der durch die Gestaltung der hinteren Endwand des Kolbens

ein Kontaktdruck zwischen dem Kolben und der Umfangswandfläche der

Kolbenaufnahme verringert wird.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau mit Aufgabenschwerpunkt Konstruktion und Entwicklung von

Spanneinrichtungen für Zugmitteltriebe anzusehen.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer näheren Betrachtung:

Bei den Schnittlinien, wie sie mit den Merkmalen M2.8, M2.9, M2.11, M2.15 und

M2.16 definiert werden, handelt es sich jeweils um Linien, die entstehen, wenn man

die Vorrichtung im Längsschnitt betrachtet.

Mit dem Merkmal M2.8 wird die Geometrie des Kolbens am hinteren Ende zu einer

Position in Bezug gesetzt, an welcher der Kolben sich in seiner vordersten Stellung

befindet. Dabei soll der Winkel zwischen dem Kolbenende und der

Umfangswandfläche - im Längsschnitt betrachtet - im Wesentlichen gleich dem

Kippwinkel des Kolbens in seiner vordersten Stellung sein, wobei der Kippwinkel

vom radialen Spalt zwischen Kolben und der Umfangswandfläche, in welcher er

geführt wird, abhängt.

Mit dem Merkmal M2.9 wird die „Schnittlinie am hinteren Ende des Kolbens“

definiert und beansprucht, dass der Kolben im Übrigen mit seiner Gleitaußenfläche

parallel im Aufnahmeloch geführt wird.

Mit den Merkmalen M2.9 bis M2.11 und M2.15 wird das hintere Ende des Kolbens

nochmals unterteilt, nämlich in einen vorderen Bereich und einen hinteren Bereich

mit jeweils entsprechenden vorderen und hinteren Umfangsflächen und sich durch

die Betrachtung im Längsschnitt ergebenden vorderen und hinteren Schnittlinien.

M2.13 ist dahingehend zu verstehen, dass der Begriff „angeschrägt“ sowohl ebene

wie auch abgerundete Schrägen umfasst, wie sich aus der zur Auslegung des

Begriffs „angeschrägt“ heranzuziehenden Darstellung in Figur 4 und dem Absatz

[0115] der Offenlegungsschrift ergibt, wo der Verbindungsbereich zwischen den

äußeren Umfangsflächen als gebogen beschrieben wird. Auch im Zusammenhang

mit der Schilderung des Standes der Technik in der Offenlegungschrift (Absätze

[0008], [0009]) werden abgeschrägte Bereiche der Umfangsfläche als C-förmig bzw.

R-förmig abgeschrägt beschrieben.

Mit dem Merkmal M2.16 wird festgelegt, dass der Winkel der Abschrägung am

Kolbenende vom vorderen Bereich zum hinteren Bereich größer werden soll.

2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Die bereits im patentamtlichen Verfahren berücksichtigte Druckschrift D1

bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten

Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie bereits eine

Spannvorrichtung zum Inhalt hat, die neben den Merkmalen M bis M2.6 auch schon

die Merkmale M2.7 und M2.14 aufweist.

Insbesondere ist aus der D1 mit den dortigen Figuren 1 und 4 in Verbindung mit

Seite 9, letzter Absatz und Seite 10, erster Absatz sowie Seite 12, Zeilen 11 bis 13

der dortigen Beschreibung schon eine Spannvorrichtung 100 bekannt, die einen

Körper 102 aufweist, der mit einem Aufnahmeloch 104, 105 ausgestattet ist (hier

Merkmale M, M1; vergleiche dort Figur 4) und die folgende Merkmale aufweist:

einen zylindrischen Kolben 130 mit Boden 134, der durch den Körper 102 in

Vorwärts- und Rückwärtsrichtung verschiebbar in einem Zustand getragen wird, in

dem er in das Aufnahmeloch 104, 105 eingesteckt ist (hier Merkmal M2; vergleiche

dort Figuren 1, 4);

eine Vorspannungseinrichtung 170 zum Vorspannen des Kolbens 130 in

Vorwärtsrichtung (hier Merkmal M2.1; vergleiche dort Seite 12, Zeilen 11 – 13 in

Verbindung mit Figur 4), wobei der Kolben 130 eine vordere Endwand 134 aufweist,

die Druck auf eine bewegliche Führung 18 zum Führen eines sich bewegenden

umschlingenden Übertragungsmittels 12 ausübt (hier Merkmal M2.2; vergleiche

dort Figur 1 in Verbindung mit Figur 4),

eine zylindrische hintere Endwand (dort ohne Bezugszeichen), die sich in dem

Aufnahmeloch 104, 105 befindet (hier Merkmal M2.3; vergleiche dort Figuren 1, 4),

eine zylindrische Seitenwand 132, die sich zwischen der vorderen 134 und der

hinteren Endwand (dort ohne Bezugszeichen) befindet, wobei die Seitenwand 132

eine äußere Umfangsfläche 139 aufweist, die eine Gleitkontakt-Fläche umfasst, die

in gleitenden Kontakt mit einer Umfangs-Wandfläche 107 des Aufnahmelochs 105

kommt (hier Merkmal M2.5, vergleiche dort Figur 4), wobei der Kolben 130 eine

Spannung auf das umschlingende Übertragungsmittel 12 ausübt, wenn er sich

bewegt, indem er die bewegliche Führung 18 über seine vordere Endwand 134, die

aus dem Aufnahmeloch 104, 105 in einer Vorwärtsrichtung hervorsteht, auf das

umschlingende Übertragungsmittel 12 drückt (hier Merkmal M2.6, vergleiche dort

Figur 1 in Verbindung mit Figur 4).

Darüber hinaus kann der in der Druckschrift D1 gezeigte Kolben 130 durch

Tiefziehen hergestellt werden, wie aus der dortigen Beschreibung Seite 10, Zeilen

1 bis 3 in Verbindung mit den Figuren 1 und 4 hervorgeht, wodurch die Seitenwand

132 und die vordere Endwand 134 eine vorgegebene Dicke aufweisen und auch

sämtliche Umfangsflächen entsprechend ausgebildet sind (hier Merkmale M2.7,

M2.14).

Über das Kolbenende legt die Druckschrift D1 nichts fest, so dass die Merkmale

M2.8, M2.9 bis M2.13 sowie M2.15 und M2.16 der D1 nicht zu entnehmen sind.

Der Fachmann ist stets bestrebt, ihm bekannte Produkte zu verbessern. Er erkennt,

dass es bei der Gestaltung des Kolbens, wie er in der aus der Druckschrift D1

bekannten Vorrichtung gestaltet ist, zu einem erhöhten Verschleiß am hinteren

Kolbenende aufgrund von Verkantungen während des Betriebs kommt. Um den

Kontaktdruck des Kolbens in der Aufnahme und damit den Verschleiß zu minimieren

und somit die Haltbarkeit der Bauteile zu verbessern, informiert er sich bei der

gebotenen Suche nach Vorbildern im Stand der Technik, welche Möglichkeiten es

hierzu bereits gibt. Dabei stößt er auch auf die Druckschrift D2, die ebenfalls eine

Spannvorrichtung mit einem zylindrischen Kolben betrifft.

Der Kolben nach Druckschrift D2 ist am Ende konisch ausgebildet und im Anschluss

an den Konus nach hinten abgeschrägt bzw. abgerundet (vergleiche dort Abschnitte

[0005], [0027] – [0029] in Verbindung mit Fig. 3), um den Verschleiß zu minimieren

und ein Verkanten des Kolbens zu verhindern. Für den Fachmann liegt es daher

nahe, sich bei der Gestaltung des Kolbenendes an dem Kolben nach Druckschrift

D2 zu orientieren und auch das Kolbenende des Kolbens nach D1 entsprechend

auszubilden. Bei einer derartigen Gestaltung des Kolbenendes folgt zwangsläufig,

dass der in einem Längsschnitt durch den Kolben betrachtete Konuswinkel (hier:

„Grenzflächen-Winkel…der durch eine Schnittlinie am hinteren Ende des Kolbens

und einer Schnittlinie der Umfangswand gebildet ist“) im Wesentlichen dem maximal

möglichen Kippwinkel, also dem „Neigungswinkel des Kolbens, der mit der Axiallinie

des Aufnahmelochs gebildet wird, wenn der Kolben in einer am weitesten

vorgeschobenen Position in einem stark geneigten Zustand geneigt ist, der durch

Kontakt der Gleitkontakt-Fläche mit der Umfangs-Wandfläche durch einen radialen

Spalt zwischen dem Kolben und der Umfangs-Wandfläche festgelegt ist“, entspricht

(hier Merkmal M2.8; vergleiche dort Fig. 3).

Aber auch die weiteren Merkmale M2.9 bis M2.13 sowie M2.15 und M2.16 ergeben

sich aus der aus der D2 bekannten Gestaltung des Kolbenendes. Denn auch bei

der aus der Druckschrift D2 bekannten Vorrichtung ist der Kolben geradlinig in der

Aufnahme 12 geführt, so dass auch dort die Schnittlinie der Umfangswand 12,

welche eine Schnittlinie der Axiallinien-Ebene und der Umfangs-Wandfläche ist, im

Wesentlichen parallel zur Axiallinie des Aufnahmelochs im Bereich eines

Grenzabschnitts verläuft,

in dem die Gleitkontakt-Fläche an die äußere

Umfangsfläche der hinteren Endwand 30, 31 angrenzt. Und auch dort lässt sich die

Schnittlinie 30, 31 am hinteren Ende des Kolbens 14 als eine Schnittlinie der

Axiallinien-Ebene und der äußeren Umfangsfläche der hinteren Endwand definieren

(hier Merkmal M2.9; vergleiche dort Fig. 3).

Dabei lässt sich auch der Endbereich des aus der Druckschrift D2 bekannten

Kolbens 14 und dessen „äußere Umfangsfläche der hinteren Endwand“ in „eine

bezogen auf die Vorwärtsrichtung des Kolbens vordere Umfangsfläche“ (dort Bz.

30), „die den Grenzbereich zusammen mit der Gleitkontakt-Fläche ausbildet,“ (dies

ergibt sich bereits aus dem Merkmal M2.8) und „eine bezogen auf die

Vorwärtsrichtung des Kolbens hintere Umfangsfläche“ (dort Bz. 31) aufteilen, wobei

auch dort „die äußere Umfangsfläche der hinteren Endwand….sich von der

vorderen Umfangsfläche in Rückwärtsrichtung fortsetzt“ (hier Merkmal M2.10;

vergleiche dort Fig. 3).

Durch diese Aufteilung in eine „vordere Umfangsfläche“ 30 und „hintere

Umfangsfläche“ 31 lässt sich in analoger Weise zum Anmeldungsgegenstand auch

die im Längsschnitt betrachtete Schnittlinie bei dem aus der Druckschrift D2

offenbarten Kolben an seinem hinteren Ende in eine „vordere Schnittlinie“ 30 und

eine

„hintere Schnittlinie“ 31 unterteilen, die sich ausführlicher

in der

(anmeldungsgemäß durchgeführten) Weise definieren lassen, dass die „bezogen

auf die Vorwärtsrichtung des Kolbens vordere Schnittlinie….eine Schnittlinie der

Axiallinien-Ebene und der vorderen Umfangsfläche ist (hier Merkmal M2.11;

vergleiche dort Fig. 3), wobei die hintere Umfangsfläche mehr auf einer radialen

Innenseite positioniert ist als die vordere Umfangsfläche (hier Merkmal M2.12;

vergleiche dort Fig. 3), wobei die vordere und die hintere Umfangsfläche

angeschrägt sind (hier Merkmal M2.13; vergleiche dort Fig. 3 in Verbindung mit

Absatz [0005] und den Absätzen [0027] – [002]), wobei die Schnittlinie am hinteren

Ende aus der vorderen Schnittlinie und einer bezogen auf die Vorwärtsrichtung des

Kolbens hinteren Schnittlinie zusammengesetzt ist, die eine Schnittlinie der

Axiallinien-Ebene mit der hinteren Umfangsfläche ist

(hier Merkmal M2.15;

vergleiche dort Fig. 3).

Aus der dortigen Figur 3 in Verbindung mit dem dortigen Absatz [0005], wie auch

der Forderung aus dem dortigen Absatz [0029], dass der dortige Endbereich nie die

Umfangswand kontaktieren soll, ergibt sich darüber hinaus auch zwangsläufig, dass

„ein minimaler Wert“ des Winkels des hinteren Bereichs 31, also „eines Winkels, der

durch die hintere Schnittlinie mit der Schnittlinie der Umfangswand gebildet wird,“

stets größer ist als der maximale Wert des Winkels des vorderen Bereichs 30, also

eines „Grenzflächen-Winkels“, „der durch die vordere Schnittlinie mit der Schnittlinie

der Umfangswand gebildet wird“ (hier Merkmal M2.16).

Für die Annahme der Anmelderin, der Kolben aus der D2 könne gar nicht in eine

maximal ausfahrbare Stellung gelangen, gibt es aus technischer Sicht hingegen

keinen Grund. Jedenfalls enthält die dort offenbarte Vorrichtung keine Bauteile oder

konstruktiven Ausgestaltungen, die dies verhindern würden.

Dass bei der D2 die Verschleißminderung der Aufnahmefläche im Vordergrund

steht, wie dies von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, ist dabei unerheblich.

Welcher der beiden Reibpartner Aufnahme und Kolben zunächst verschleißt, ist

eine Frage der gewählten Materialpaarung der beiden Reibpartner. Für den

Fachmann ist es jedoch selbstverständlich, den Verschleiß beider Reibpartner zu

minimieren, um die Gleitfähigkeit aufrechtzuerhalten.

Auch der Verweis auf einen radialen Spalt der angemeldeten Vorrichtung, der laut

Beschwerdeführerin nicht in der D2 zu sehen sei, kann nicht überzeugen. Ein

entsprechender Spalt muss auch bei der aus D2 bekannten Vorrichtung vorhanden

sein, da andernfalls keine Gleitbewegung stattfinden kann und es auch nicht zu

einem Verkanten des Kolbens käme, dessen negative Auswirkungen bei der

Spannvorrichtung der D2 (vergleiche dort Absätze [0005] bis [0007]) minimiert

werden sollen.

Die gefaste und abgerundete Abschrägung der hinteren Umfangsfläche sind als

Äquivalente zu betrachten, die der Fachmann je nach Bedarf wählt. Unabhängig

davon, ob die vordere konische Umfangsfläche nach hinten in eine runde oder eine

schräge Fase übergeht, ergeben sich die beanspruchten Winkelverhältnisse

wiederum automatisch.

Somit ist ein Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 für den Fachmann unter

Berücksichtigung seines Fachwissens und -könnens unter Anwendung der aus der

Druckschrift D2 offenbarten technischen Lehre bei einer Vorrichtung, wie sie aus

der Druckschrift D1 bekannt ist, nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

3.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Bindung an den eindeutig

gestellten Antrag auch sämtliche abhängigen Patentansprüche des Antrags, ohne

dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser

Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 –

Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Maierbacher

Wr