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BPatG Beschluss vom 17.12.2020 – 8 W (pat) 4/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:171220B8Wpat4.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 4/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Dezember 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 105 514.1
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:171220B8Wpat4.20.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 105 514.1 wurde am
29. Mai 2013 mit der Bezeichnung "Spannvorrichtung“ beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet. Die Priorität der japanischen Anmeldung 2012-130119
vom 7. Juni 2012 wird beansprucht.
Im Prüfungsverfahren wurden unter anderem die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
DE 698 10 055 T2
JP H11 – 101 317 A
DE 42 42 292 A1
DE 11 2008 002 828 T5
berücksichtigt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16H hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung
vom 27. November 2019 verkündeten und am 2. Dezember 2019 zugestellten
Beschluss zurückgewiesen, und dies damit begründet, dass der Gegenstand des
am 27. November 2019 eingereichten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe. Der Fachmann sei durch eine Zusammenschau der aus dem
Stand der Technik bekannten Vorrichtungen der D1 und der D2 und unter
Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise
zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 16. Dezember 2019,
Beschwerde eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2019 aufzuheben
und das Patent 10 2013 105 514 mit den Ansprüchen 1 bis 5, eingereicht am
19. November 2019 zu erteilen.
Die Anmelderin ist der Auffassung, dass selbst bei einer Übertragung der aus der
Druckschrift D2 bekannten technischen Lehre auf eine aus der Druckschrift D1
bekannten Vorrichtung kein Gegenstand erhalten werde, wie er mit dem geltenden
Anspruch 1 unter Schutz gestellt werden soll.
Sie bezweifelt weiter, dass der aus der Druckschrift D2 bekannte Gegenstand
aufgrund seiner Funktionsweise überhaupt in eine Lage geraten könnte, bei welcher
der Kolben in einer maximal ausgefahrenen Stellung in eine entsprechende
Schräglage kommen würde, deren negative Auswirkungen mit dem Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 verhindert werden sollen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Gliederung durch den Senat):
M
M1
M2
Spannvorrichtung (100), umfassend:
einen Körper (110), der mit einem Aufnahmeloch (112) ausgestattet ist;
einen zylindrischen Kolben (P) mit Boden, der durch den Körper (110) in
Vorwärts- und Rückwärtsrichtung verschiebbar in einem Zustand getragen
wird, in dem er in das Aufnahmeloch (112) eingesteckt 10 ist; und
M2.1
eine Vorspannungseinrichtung (121) zum Vorspannen des Kolbens (P) in
Vorwärtsrichtung;
M2.2
wobei der Kolben (P) eine vordere Endwand (140) aufweist, die Druck auf
eine bewegliche Führung (30) zum Führen eines sich bewegenden
umschlingenden Übertragungsmittels ausübt;
M2.3
eine zylindrische hintere Endwand (160), die sich in dem Aufnahmeloch
(112) befindet; und
M2.4
eine zylindrische Seitenwand (150), die sich zwischen der vorderen und
der hinteren Endwand (140) und (160) befindet;
M2.5
wobei die Seitenwand (150) eine äußere Umfangsfläche (151) aufweist,
die eine Gleitkontakt-Fläche (152) umfasst, die in gleitenden Kontakt mit
einer Umfangs-Wandfläche (115) des Aufnahmelochs (112) kommt;
M2.6
wobei der Kolben
(P) eine Spannung auf das umschlingende
Übertragungsmittel ausübt, wenn er sich bewegt, indem er die bewegliche
Führung (30) über seine vordere Endwand (140), die aus dem
Aufnahmeloch (112) in einer Vorwärtsrichtung hervorsteht, auf das
umschlingende Übertragungsmittel drückt;
dadurch gekennzeichnet, dass
M2.7
die Seiten- und die vordere Endwand (150, 140) so ausgebildet sind, dass
sie eine vorgegebene Dicke aufweisen, indem der Kolben (P) durch
Tiefziehen ausgebildet wird;
M2.8
und dass ein Neigungswinkel (θ2) des Kolbens (P), der mit der Axiallinie
Lb des Aufnahmelochs (112) gebildet wird, wenn der Kolben (P) in einer
am weitesten vorgeschobenen Position in einem stark geneigten Zustand
geneigt ist, der durch Kontakt der Gleitkontakt-Fläche (152) mit der
Umfangs-Wandfläche (115) durch einen radialen Spalt zwischen dem
Kolben (P) und der Umfangs-Wandfläche (115) festgelegt ist, im
Wesentlichen einem Grenzflächen-Winkel (α1) entspricht, der durch eine
Schnittlinie (166) am hinteren Ende des Kolbens (P) und einer Schnittlinie
(116) der Umfangswand gebildet ist,
M2.9
wobei die Schnittlinie (166) am hinteren Ende des Kolbens (P) eine
Schnittlinie der Axiallinien-Ebene und der äußeren Umfangsfläche (163)
der hinteren Endwand (160) ist, und wobei die Schnittlinie (116) der
Umfangswand eine Schnittlinie der Axiallinien-Ebene und der Umfangs-
Wandfläche (115) ist und wobei die Schnittlinie (116) der Umfangswand
im Wesentlichen parallel zur Axiallinie Lb des Aufnahmelochs (112) im
Bereich eines Grenzabschnitts (170) verläuft, in dem die Gleitkontakt-
Fläche (152) an die äußere Umfangsfläche (163) der hinteren Endwand
(160) angrenzt;
M2.10 wobei die äußere Umfangsfläche (163) der hinteren Endwand (160) eine
bezogen auf die Vorwärtsrichtung des Kolbens (P) vordere Umfangsfläche
(164) umfasst, die den Grenzbereich (170) zusammen mit der
Gleitkontakt-Fläche (152) ausbildet, und dass die äußere Umfangsfläche
(163) der hinteren Endwand (160) eine bezogen auf die Vorwärtsrichtung
des Kolbens (P) hintere Umfangsfläche (165) umfasst, die sich von der
vorderen Umfangsfläche (164) in Rückwärtsrichtung fortsetzt;
M2.11 wobei die Schnittlinie (166) am hinteren Ende teilweise eine bezogen auf
die Vorwärtsrichtung des Kolbens (P) vordere Schnittlinie (167) ist, die
eine Schnittlinie der Axiallinien-Ebene und der vorderen Umfangsfläche
(164) ist;
M2.12 wobei die hintere Umfangsfläche (165) mehr auf einer radialen Innenseite
positioniert ist als die vordere Umfangsfläche (164),
M2.13 wobei die vordere und die hintere Umfangsfläche (164, 165) angeschrägt
sind;
M2.14 wobei die äußere Umfangsfläche (164) durch Tiefziehen ausgebildet ist,
M2.15 wobei die Schnittlinie (166) am hinteren Ende aus der vorderen Schnittlinie
(167) und einer bezogen auf die Vorwärtsrichtung des Kolbens (P)
hinteren Schnittlinie (168) zusammengesetzt ist, die eine Schnittlinie der
Axiallinien-Ebene mit der hinteren Umfangsfläche (165) ist;
M2.16 wobei der Grenzflächen-Winkel (α1) ein Winkel α ist, der durch die vordere
Schnittlinie (167) mit der Schnittlinie (116) der Umfangswand gebildet wird;
und wobei ein minimaler Wert eines Winkels (β), der durch die hintere
Schnittlinie (168) mit der Schnittlinie (116) der Umfangswand gebildet wird,
größer ist, als der maximale Wert des Winkels (α), der durch die vordere
Schnittlinie (167) mit der Schnittlinie (116) der Umfangswand gebildet wird.
Wegen der geltenden Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingereicht und
auch im Übrigen zulässig.
In der Sache ist sie unbegründet, da der Gegenstand der Patentanmeldung nicht
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt
[0001] der
Offenlegungsschrift der Anmeldung eine Spannvorrichtung für ein umschlingendes
Transmissions-Medium.
Nach Angaben der Streitanmeldung ist es bei Spannvorrichtungen aus dem Stand
der Technik bekannt, den in der Aufnahme geführten Kolben aus einem
tiefgezogenen Material herzustellen und diesen an der hinteren Endwand C-förmig
oder R-Förmig abzuschrägen, wobei sich der Kontaktdruck zwischen Kolben und
der ihn umgebenden Führungsfläche in einer Position, in welcher der Kolben am
weitesten nach vorne bewegt wird, durch die Neigung des Kolbens erhöht, dadurch
sich der Verschleiß am Kolben erhöht und in der Folge auch die Gleitfähigkeit des
Kolbens verringert wird
(vergleiche Abschnitte
[0003] bis
[0010] der
Offenlegungsschrift).
Gemäß Abschnitt [0011] der Offenlegungsschrift besteht ein Bedarf, eine
Spannvorrichtung bereitzustellen, mit der die Haltbarkeit des Kolbens verbessert
werden kann und bei der durch die Gestaltung der hinteren Endwand des Kolbens
ein Kontaktdruck zwischen dem Kolben und der Umfangswandfläche der
Kolbenaufnahme verringert wird.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau mit Aufgabenschwerpunkt Konstruktion und Entwicklung von
Spanneinrichtungen für Zugmitteltriebe anzusehen.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer näheren Betrachtung:
Bei den Schnittlinien, wie sie mit den Merkmalen M2.8, M2.9, M2.11, M2.15 und
M2.16 definiert werden, handelt es sich jeweils um Linien, die entstehen, wenn man
die Vorrichtung im Längsschnitt betrachtet.
Mit dem Merkmal M2.8 wird die Geometrie des Kolbens am hinteren Ende zu einer
Position in Bezug gesetzt, an welcher der Kolben sich in seiner vordersten Stellung
befindet. Dabei soll der Winkel zwischen dem Kolbenende und der
Umfangswandfläche - im Längsschnitt betrachtet - im Wesentlichen gleich dem
Kippwinkel des Kolbens in seiner vordersten Stellung sein, wobei der Kippwinkel
vom radialen Spalt zwischen Kolben und der Umfangswandfläche, in welcher er
geführt wird, abhängt.
Mit dem Merkmal M2.9 wird die „Schnittlinie am hinteren Ende des Kolbens“
definiert und beansprucht, dass der Kolben im Übrigen mit seiner Gleitaußenfläche
parallel im Aufnahmeloch geführt wird.
Mit den Merkmalen M2.9 bis M2.11 und M2.15 wird das hintere Ende des Kolbens
nochmals unterteilt, nämlich in einen vorderen Bereich und einen hinteren Bereich
mit jeweils entsprechenden vorderen und hinteren Umfangsflächen und sich durch
die Betrachtung im Längsschnitt ergebenden vorderen und hinteren Schnittlinien.
M2.13 ist dahingehend zu verstehen, dass der Begriff „angeschrägt“ sowohl ebene
wie auch abgerundete Schrägen umfasst, wie sich aus der zur Auslegung des
Begriffs „angeschrägt“ heranzuziehenden Darstellung in Figur 4 und dem Absatz
[0115] der Offenlegungsschrift ergibt, wo der Verbindungsbereich zwischen den
äußeren Umfangsflächen als gebogen beschrieben wird. Auch im Zusammenhang
mit der Schilderung des Standes der Technik in der Offenlegungschrift (Absätze
[0008], [0009]) werden abgeschrägte Bereiche der Umfangsfläche als C-förmig bzw.
R-förmig abgeschrägt beschrieben.
Mit dem Merkmal M2.16 wird festgelegt, dass der Winkel der Abschrägung am
Kolbenende vom vorderen Bereich zum hinteren Bereich größer werden soll.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die bereits im patentamtlichen Verfahren berücksichtigte Druckschrift D1
bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten
Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie bereits eine
Spannvorrichtung zum Inhalt hat, die neben den Merkmalen M bis M2.6 auch schon
die Merkmale M2.7 und M2.14 aufweist.
Insbesondere ist aus der D1 mit den dortigen Figuren 1 und 4 in Verbindung mit
Seite 9, letzter Absatz und Seite 10, erster Absatz sowie Seite 12, Zeilen 11 bis 13
der dortigen Beschreibung schon eine Spannvorrichtung 100 bekannt, die einen
Körper 102 aufweist, der mit einem Aufnahmeloch 104, 105 ausgestattet ist (hier
Merkmale M, M1; vergleiche dort Figur 4) und die folgende Merkmale aufweist:
einen zylindrischen Kolben 130 mit Boden 134, der durch den Körper 102 in
Vorwärts- und Rückwärtsrichtung verschiebbar in einem Zustand getragen wird, in
dem er in das Aufnahmeloch 104, 105 eingesteckt ist (hier Merkmal M2; vergleiche
dort Figuren 1, 4);
eine Vorspannungseinrichtung 170 zum Vorspannen des Kolbens 130 in
Vorwärtsrichtung (hier Merkmal M2.1; vergleiche dort Seite 12, Zeilen 11 – 13 in
Verbindung mit Figur 4), wobei der Kolben 130 eine vordere Endwand 134 aufweist,
die Druck auf eine bewegliche Führung 18 zum Führen eines sich bewegenden
umschlingenden Übertragungsmittels 12 ausübt (hier Merkmal M2.2; vergleiche
dort Figur 1 in Verbindung mit Figur 4),
eine zylindrische hintere Endwand (dort ohne Bezugszeichen), die sich in dem
Aufnahmeloch 104, 105 befindet (hier Merkmal M2.3; vergleiche dort Figuren 1, 4),
eine zylindrische Seitenwand 132, die sich zwischen der vorderen 134 und der
hinteren Endwand (dort ohne Bezugszeichen) befindet, wobei die Seitenwand 132
eine äußere Umfangsfläche 139 aufweist, die eine Gleitkontakt-Fläche umfasst, die
in gleitenden Kontakt mit einer Umfangs-Wandfläche 107 des Aufnahmelochs 105
kommt (hier Merkmal M2.5, vergleiche dort Figur 4), wobei der Kolben 130 eine
Spannung auf das umschlingende Übertragungsmittel 12 ausübt, wenn er sich
bewegt, indem er die bewegliche Führung 18 über seine vordere Endwand 134, die
aus dem Aufnahmeloch 104, 105 in einer Vorwärtsrichtung hervorsteht, auf das
umschlingende Übertragungsmittel 12 drückt (hier Merkmal M2.6, vergleiche dort
Figur 1 in Verbindung mit Figur 4).
Darüber hinaus kann der in der Druckschrift D1 gezeigte Kolben 130 durch
Tiefziehen hergestellt werden, wie aus der dortigen Beschreibung Seite 10, Zeilen
1 bis 3 in Verbindung mit den Figuren 1 und 4 hervorgeht, wodurch die Seitenwand
132 und die vordere Endwand 134 eine vorgegebene Dicke aufweisen und auch
sämtliche Umfangsflächen entsprechend ausgebildet sind (hier Merkmale M2.7,
M2.14).
Über das Kolbenende legt die Druckschrift D1 nichts fest, so dass die Merkmale
M2.8, M2.9 bis M2.13 sowie M2.15 und M2.16 der D1 nicht zu entnehmen sind.
Der Fachmann ist stets bestrebt, ihm bekannte Produkte zu verbessern. Er erkennt,
dass es bei der Gestaltung des Kolbens, wie er in der aus der Druckschrift D1
bekannten Vorrichtung gestaltet ist, zu einem erhöhten Verschleiß am hinteren
Kolbenende aufgrund von Verkantungen während des Betriebs kommt. Um den
Kontaktdruck des Kolbens in der Aufnahme und damit den Verschleiß zu minimieren
und somit die Haltbarkeit der Bauteile zu verbessern, informiert er sich bei der
gebotenen Suche nach Vorbildern im Stand der Technik, welche Möglichkeiten es
hierzu bereits gibt. Dabei stößt er auch auf die Druckschrift D2, die ebenfalls eine
Spannvorrichtung mit einem zylindrischen Kolben betrifft.
Der Kolben nach Druckschrift D2 ist am Ende konisch ausgebildet und im Anschluss
an den Konus nach hinten abgeschrägt bzw. abgerundet (vergleiche dort Abschnitte
[0005], [0027] – [0029] in Verbindung mit Fig. 3), um den Verschleiß zu minimieren
und ein Verkanten des Kolbens zu verhindern. Für den Fachmann liegt es daher
nahe, sich bei der Gestaltung des Kolbenendes an dem Kolben nach Druckschrift
D2 zu orientieren und auch das Kolbenende des Kolbens nach D1 entsprechend
auszubilden. Bei einer derartigen Gestaltung des Kolbenendes folgt zwangsläufig,
dass der in einem Längsschnitt durch den Kolben betrachtete Konuswinkel (hier:
„Grenzflächen-Winkel…der durch eine Schnittlinie am hinteren Ende des Kolbens
und einer Schnittlinie der Umfangswand gebildet ist“) im Wesentlichen dem maximal
möglichen Kippwinkel, also dem „Neigungswinkel des Kolbens, der mit der Axiallinie
des Aufnahmelochs gebildet wird, wenn der Kolben in einer am weitesten
vorgeschobenen Position in einem stark geneigten Zustand geneigt ist, der durch
Kontakt der Gleitkontakt-Fläche mit der Umfangs-Wandfläche durch einen radialen
Spalt zwischen dem Kolben und der Umfangs-Wandfläche festgelegt ist“, entspricht
(hier Merkmal M2.8; vergleiche dort Fig. 3).
Aber auch die weiteren Merkmale M2.9 bis M2.13 sowie M2.15 und M2.16 ergeben
sich aus der aus der D2 bekannten Gestaltung des Kolbenendes. Denn auch bei
der aus der Druckschrift D2 bekannten Vorrichtung ist der Kolben geradlinig in der
Aufnahme 12 geführt, so dass auch dort die Schnittlinie der Umfangswand 12,
welche eine Schnittlinie der Axiallinien-Ebene und der Umfangs-Wandfläche ist, im
Wesentlichen parallel zur Axiallinie des Aufnahmelochs im Bereich eines
Grenzabschnitts verläuft,
in dem die Gleitkontakt-Fläche an die äußere
Umfangsfläche der hinteren Endwand 30, 31 angrenzt. Und auch dort lässt sich die
Schnittlinie 30, 31 am hinteren Ende des Kolbens 14 als eine Schnittlinie der
Axiallinien-Ebene und der äußeren Umfangsfläche der hinteren Endwand definieren
(hier Merkmal M2.9; vergleiche dort Fig. 3).
Dabei lässt sich auch der Endbereich des aus der Druckschrift D2 bekannten
Kolbens 14 und dessen „äußere Umfangsfläche der hinteren Endwand“ in „eine
bezogen auf die Vorwärtsrichtung des Kolbens vordere Umfangsfläche“ (dort Bz.
30), „die den Grenzbereich zusammen mit der Gleitkontakt-Fläche ausbildet,“ (dies
ergibt sich bereits aus dem Merkmal M2.8) und „eine bezogen auf die
Vorwärtsrichtung des Kolbens hintere Umfangsfläche“ (dort Bz. 31) aufteilen, wobei
auch dort „die äußere Umfangsfläche der hinteren Endwand….sich von der
vorderen Umfangsfläche in Rückwärtsrichtung fortsetzt“ (hier Merkmal M2.10;
vergleiche dort Fig. 3).
Durch diese Aufteilung in eine „vordere Umfangsfläche“ 30 und „hintere
Umfangsfläche“ 31 lässt sich in analoger Weise zum Anmeldungsgegenstand auch
die im Längsschnitt betrachtete Schnittlinie bei dem aus der Druckschrift D2
offenbarten Kolben an seinem hinteren Ende in eine „vordere Schnittlinie“ 30 und
eine
„hintere Schnittlinie“ 31 unterteilen, die sich ausführlicher
in der
(anmeldungsgemäß durchgeführten) Weise definieren lassen, dass die „bezogen
auf die Vorwärtsrichtung des Kolbens vordere Schnittlinie….eine Schnittlinie der
Axiallinien-Ebene und der vorderen Umfangsfläche ist (hier Merkmal M2.11;
vergleiche dort Fig. 3), wobei die hintere Umfangsfläche mehr auf einer radialen
Innenseite positioniert ist als die vordere Umfangsfläche (hier Merkmal M2.12;
vergleiche dort Fig. 3), wobei die vordere und die hintere Umfangsfläche
angeschrägt sind (hier Merkmal M2.13; vergleiche dort Fig. 3 in Verbindung mit
Absatz [0005] und den Absätzen [0027] – [002]), wobei die Schnittlinie am hinteren
Ende aus der vorderen Schnittlinie und einer bezogen auf die Vorwärtsrichtung des
Kolbens hinteren Schnittlinie zusammengesetzt ist, die eine Schnittlinie der
Axiallinien-Ebene mit der hinteren Umfangsfläche ist
(hier Merkmal M2.15;
vergleiche dort Fig. 3).
Aus der dortigen Figur 3 in Verbindung mit dem dortigen Absatz [0005], wie auch
der Forderung aus dem dortigen Absatz [0029], dass der dortige Endbereich nie die
Umfangswand kontaktieren soll, ergibt sich darüber hinaus auch zwangsläufig, dass
„ein minimaler Wert“ des Winkels des hinteren Bereichs 31, also „eines Winkels, der
durch die hintere Schnittlinie mit der Schnittlinie der Umfangswand gebildet wird,“
stets größer ist als der maximale Wert des Winkels des vorderen Bereichs 30, also
eines „Grenzflächen-Winkels“, „der durch die vordere Schnittlinie mit der Schnittlinie
der Umfangswand gebildet wird“ (hier Merkmal M2.16).
Für die Annahme der Anmelderin, der Kolben aus der D2 könne gar nicht in eine
maximal ausfahrbare Stellung gelangen, gibt es aus technischer Sicht hingegen
keinen Grund. Jedenfalls enthält die dort offenbarte Vorrichtung keine Bauteile oder
konstruktiven Ausgestaltungen, die dies verhindern würden.
Dass bei der D2 die Verschleißminderung der Aufnahmefläche im Vordergrund
steht, wie dies von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, ist dabei unerheblich.
Welcher der beiden Reibpartner Aufnahme und Kolben zunächst verschleißt, ist
eine Frage der gewählten Materialpaarung der beiden Reibpartner. Für den
Fachmann ist es jedoch selbstverständlich, den Verschleiß beider Reibpartner zu
minimieren, um die Gleitfähigkeit aufrechtzuerhalten.
Auch der Verweis auf einen radialen Spalt der angemeldeten Vorrichtung, der laut
Beschwerdeführerin nicht in der D2 zu sehen sei, kann nicht überzeugen. Ein
entsprechender Spalt muss auch bei der aus D2 bekannten Vorrichtung vorhanden
sein, da andernfalls keine Gleitbewegung stattfinden kann und es auch nicht zu
einem Verkanten des Kolbens käme, dessen negative Auswirkungen bei der
Spannvorrichtung der D2 (vergleiche dort Absätze [0005] bis [0007]) minimiert
werden sollen.
Die gefaste und abgerundete Abschrägung der hinteren Umfangsfläche sind als
Äquivalente zu betrachten, die der Fachmann je nach Bedarf wählt. Unabhängig
davon, ob die vordere konische Umfangsfläche nach hinten in eine runde oder eine
schräge Fase übergeht, ergeben sich die beanspruchten Winkelverhältnisse
wiederum automatisch.
Somit ist ein Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 für den Fachmann unter
Berücksichtigung seines Fachwissens und -könnens unter Anwendung der aus der
Druckschrift D2 offenbarten technischen Lehre bei einer Vorrichtung, wie sie aus
der Druckschrift D1 bekannt ist, nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
3.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Bindung an den eindeutig
gestellten Antrag auch sämtliche abhängigen Patentansprüche des Antrags, ohne
dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser
Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 –
Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Maierbacher
Wr