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BPatG Beschluss vom 13.01.2021 – 18 W (pat) 12/18

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130121B18Wpat12.18.0

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 12/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 108 838.1

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den

Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing.

Altvater

ECLI:DE:BPatG:2020:130121B18Wpat12.18.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 19. September 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer

Sprache eingereichte Patentanmeldung 10 2012 108 838.1 trägt die Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Aufnahme von Fingerabdrücken auf Basis von

Fingerabdruckscannern in zuverlässig hoher Qualität“

und wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen

Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 3. Mai 2018 zurückgewiesen, da der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag, soweit

er ein technisches Problem mit technischen Mitteln löse, gegenüber Druckschrift

D1

GUAN, Haiying, u. a. Real-time feedback for usable fingerprint

systems. In: 2011 International Joint Conference on Biometrics (IJCB),

IEEE, 2011. S. 1-8,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Von der Prüfungsstelle wurde als Stand der Technik u.a. die folgende Druckschrift

genannt:

D4 WO 2007 / 123557 A1.

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin.

Sie beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 sinngemäß, den Beschluss

der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts vom

3. Mai 2018 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit den Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am

22. November 2013,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag mit den Patentansprüchen 1 bis 18,

eingegangen am 3. Mai 2018,

Beschreibung Seiten 1, 2, 4 bis 6, 11 bis 32, eingegangen am

19. September 2012, sowie Seiten 3, 3a und 7 bis 10, eingegangen am

22. November 2013, und

Figuren 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, 8a, 8b, 8c, 9a, 9b, 10a

und 10b, eingegangen am 19. September 2012.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügen einer Gliederung

und Hervorhebung der Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten

Fassung:

M1

„Verfahren zur Aufnahme von Fingerabdrücken (13) auf Basis von

Fingerabdruckscannern (5) in ausreichend hoher Qualität enthaltend die

folgenden Schritte:

M2

- Aufnehmen von Fingerabdrücken (13) von auf einer Aufnahmefläche (11)

aufgelegten Fingern in einer Sensorabbildung,

M3

- Analysieren von Anzahl und Lage der

relevanten Objekte der

Sensorabbildung, um die Fingerabdrücke bezüglich ihrer Art, Anzahl und

Position auf der Aufnahmefläche zu bestimmen,

M4

- Vergleichen der Ist-Positionen und -Anzahl mit den Soll-Vorgaben für die

Position, Anzahl und Art der Fingerabdrücke (13) und Feststellen von

fehlerhaften Fingerauflagen, die von den Soll-Vorgaben unzulässig

abweichen;

M5

- Zugreifen auf einen Bildspeicher (3) mit einer Bibliothek aus einer Vielzahl

von animierten Bildern für unterschiedlichste Zustände von auf der

Aufnahmefläche (11) aufgelegten Fingern (12) sowie für die Soll-Vorgaben,

und

M6

- Auswählen von Bildern oder Bildfolgen aus dem Bildspeicher (3), die eine

fehlerhafte Fingerauflage entsprechend gemäß der Objektanalyse nach Art,

Anzahl oder Position der Fingerabdrücke aufweisen und die eine als positive

Fingerabbildung, wie sie eine Person, die ihre Finger auf der Auflagefläche

(11) aufgelegt hat, als Draufsicht wahrnehmen kann, darstellen und

M7

- Anzeigen der durch die Objektanalyse ermittelten Fingerauflage als positiv

konvertierten positive Fingerabbildung auf einer in unmittelbarer Nähe der

Aufnahmefläche (11) positionierten Anzeigeeinheit (4)

in Form von

zweidimensionalen Bildern mit animierten Bewegungshinweisen zur

Änderung fehlerhafter Fingerauflage.“

Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Patentanspruchs 18 und der

abhängigen Patentansprüche 2 bis 17 gemäß Hauptantrag wird auf die Akte

verwiesen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet unter Hinzufügen einer Gliederung und

Hervorhebung der Änderung gegenüber dem Hauptantrag:

M1H1 Verfahren zur Aufnahme von Fingerabdrücken auf Basis von Fingerabdruckscannern (5) in ausreichend hoher Qualität, enthaltend die folgenden

Schritte:

M2H1 - Aufnehmen von Fingerabdrücken (13) von auf einer Aufnahmefläche (11)

aufgelegten Fingern in einer als gespeicherte Sensorabbildung,

M3H1 - Analysieren von Dunkelpixelgebieten als relevanten Objekten der

Sensorabbildung, um die Fingerabdrücke (13) bezüglich ihrer Position,

Anzahl und Art auf der Aufnahmefläche (11) zu bestimmen,

M4H1 - Vergleichen der Ist-Positionen und -Anzahl mit Soll-Vorgaben für die

Position, Anzahl und Art der Fingerabdrücke (13) und Feststellen von

fehlerhaften Fingerauflagen, die von Soll-Vorgaben unzulässig abweichen;

M5H1 - Zugreifen auf einen Bildspeicher (3) mit einer Bibliothek aus einer Vielzahl

von animierten Bildern, die Templates mit stilisierten oder Fotografie

ähnlichen Fingerabbildungen von Fingerumrissen oder Handoberseiten für

unterschiedlichste Zustände von auf der Aufnahmefläche (11) fehlerhaft

aufgelegten Fingern (12) sowie für die Soll-Vorgaben von korrekt aufgelegten

Fingern (12) enthalten,

M6H1 - Auswählen von Bildern oder Bildfolgen aus dem Bildspeicher (3), wobei für

die aufgenommene die eine fehlerhafte Fingerauflage entsprechend der in

gemäß der Objektanalyse festgestellten Position, Anzahl und Art von

Fingerabdrücken (13) passende Templates von Fingerabbildungen der

Fingerumrisse oder Handoberseiten ausgewählt werden nach Art, Anzahl

oder Position der Fingerabdrücke aufweisen und die eine positive

Fingerabbildung, wie sie eine Person, die ihre Finger auf der Auflagefläche

(11) aufgelegt hat, als Draufsicht wahrnehmen kann, darstellen, und

M7H1 - Anzeigen der ausgewählten Bilder oder Bildfolgen durch die Objektanalyse

ermittelten Fingerauflage als konvertierte positive Fingerabbildung auf einer

in unmittelbarer Nähe der Aufnahmefläche (11) positionierten Anzeigeeinheit

(4) in Form von zweidimensionalen Bildern, die ein oder mehrere Templates

von der festgestellten fehlerhaften Fingerauflage auf der Aufnahmefläche

(11) bis zu einem Template mit der Soll-Vorgabe für korrekt aufgelegte Finger

(12) als animierte Bilder verknüpft in einer Bildsequenz mit animierten

Bewegungshinweisen

zur

Korrektur

Änderung

der

fehlerhaftenr

Fingerauflage darstellen.

Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Patentanspruchs 18 und der

abhängigen Patentansprüche 2 bis 17 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte

verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2018 sinngemäß

geltend, dass die geltenden Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsantrag

zulässig und die Gegenstände der Patentansprüche patentfähig seien.

Der Senat hat im Zwischenbescheid vom 12. Juni 2020 unter anderem darauf

hingewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag dem

Fachmann aus Druckschrift D4 möglicherweise nahegelegt ist und der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag möglicherweise in unzulässiger Weise

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht.

Der Anmelderin und Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme

zum Zwischenbescheid bis zum 17. Juli 2020 gegeben. Auf Antrag der Anmelderin

vom 1. Juli 2020 wurde die Frist bis zum 17. Oktober 2020 verlängert. Die

Anmelderin hat sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht

(§ 4 PatG) und Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Änderungen gegenüber dem

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung beinhaltet, die den

Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der

Zulässigkeit des Gegenstands der Patentansprüche nach Hauptantrag und die

Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands der

Patentansprüche nach Hilfsantrag kann daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil X ZR

29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische

Bandage).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur

Aufnahme von Fingerabdrücken auf Basis von Fingerabdruckscannern in

zuverlässig hoher Qualität, insbesondere bei Fingerabdruckscannern für zivile

Anwendungen, bei denen kein geschultes Bedienpersonal zur Verfügung steht

(vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zw. Abs.).

Die Anmeldung geht davon aus, dass in den gegenwärtigen Fingerabdruckaufnahmeprozessen für Anwendungen, die nicht der Strafverfolgung dienen

(d. h. bei denen in der Regel kein Beamter oder Bediener physisch die

Fingerabdruckaufnahme

durchführt

oder

anleitet),

drei wesentliche

Informationen fehlten, die es erlauben würden, Fingerabdrücke durch nicht

geschulte Personen aufzunehmen:

a) das korrekte Positionieren der Finger,

b) die Notwendigkeit, die Finger während der Fingerabdruckaufnahme ruhig

zu halten und

c) der richtige Druck, mit dem die Finger auf die Aufnahmefläche aufgepresst

werden müssen.

Die richtige Position der Finger auf der Aufnahmefläche sei wichtig, um zu

gewährleisten, dass alle Fingerabdrücke im endgültigen Fingerabdruckbild

vollständig sichtbar seien. Heutige Fingerabdruckscanner lieferten für Fehlpositionierungen der Finger keine Rückmeldung und software-generierte

Überlagerungen des angezeigten Abdruckbildes mit Pfeilen seien schwer

verständlich oder verlangten mehr als Mindestkenntnisse über den

Fingerabdruckaufnahmeprozess.

Obwohl die Zeit, die für die Aufnahme eines Fingerabdrucks über ein Gerät mit

einem sogenannten Fingerabdruckscanner erforderlich sei, in den letzten Jahren

durch schnellere Bildsensoren deutlich verringert worden sei, dauere es immer

noch 1 bis 3 Sekunden, bevor ein Satz von vier Fingern aufgenommen sei.

Während dieser Zeit dürften sich die Finger nicht bewegen, sonst würden Details

der Fingerabdrücke (Minutien) verfälscht. Derzeit seien jedoch an Fingerabdruckscannern keine Mittel vorgesehen, die den Benutzer auf diese Fehlerquelle

ausreichend aufmerksam mache.

Ausreichender Kontrast sei eine der wichtigsten Voraussetzungen für die

Fähigkeit, Fingerabdrücke zu untersuchen, zu vergleichen und zu überprüfen.

Der Kontrast in einem Fingerabdruck hänge sowohl von der Hautkonstitution

(feucht/trocken, zart/beansprucht, jung/alt) als auch vom Druck ab, mit dem die

Finger auf die Aufnahmefläche gepresst würden. Für Bedienpersonal in zivilen

Anwendungen und insbesondere für solche Personen, deren Fingerabdrücke

aufgenommen werden solle, sei eine visuelle Beurteilung eines Livescanner-

Fingerabdrucks zur Bewertung der Bildqualität völlig unmöglich. Die

Verwendung eines einfachen Drucksensors könne dieses Problem nicht

zufriedenstellend lösen, weil – wie oben erwähnt – der Kontrast auch maßgeblich

von der Hautkonstitution abhänge (vgl. geltende Beschreibung, S. 3a, letzter

Abs., bis S. 6, zw. Abs.).

In der Anmeldung ist als Aufgabe genannt, eine neuartige Möglichkeit zur

Aufnahme von Fingerabdrücken auf Basis von Fingerabdruckscannern in

ausreichend hoher Qualität zu finden, bei der verständliche Rückinformationen

vom Aufnahmeprozess in Echtzeit erfolgen, sodass der Benutzer eventuell

notwendige Korrekturen vornehmen kann, ohne auf aktive Anleitung und

Unterstützung eines geschulten Bedieners (Operateurs) angewiesen zu sein

(vgl. geltende Beschreibung, S. 6-7, seitenüberbrückender Abs.).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der

Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik und eine mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektronischen Bildverarbeitung mit

Spezialkenntnissen der Biometrie auf.

Die vorstehend genannte Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags

und des Hilfsantrags

jeweils durch ein Verfahren zur Aufnahme von

Fingerabdrücken sowie nach Patentanspruch 18 jeweils durch eine Anordnung

zur Aufnahme von Fingerabdrücken gelöst werden.

2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag das folgende Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht ein Verfahren zur Aufnahme

von Fingerabdrücken auf Basis von Fingerabdruckscannern in ausreichend

hoher Qualität vor (vgl. Merkmal M1). Die Anmeldung versteht unter einer

ausreichend hohen Qualität von Fingerabdrücken bzw. von deren Aufnahme,

dass in einer Datenbank mit mehreren Millionen Einträgen im automatischen

Verfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich nur eine zutreffende

Person ermittelt werden kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 6, zw. Abs.). Der

Verfahrensablauf ist beispielhaft in Figur 2 dargestellt:

Als erster Verfahrensschritt ist das Aufnehmen von Fingerabdrücken von den

auf einer Aufnahmefläche aufgelegten Fingern in einer Sensorabbildung

vorgesehen (vgl. Merkmal M2). Unter einer „Sensorabbildung“ ist die Abbildung

zu verstehen, welche vom Fingerabdruckscanner von den Fingern gemacht

wird, die auf der Aufnahmefläche aufgelegt sind (vgl. geltende Beschreibung,

bspw. S. 7, zw. Abs., erster Spiegelstrich und Fig. 2 i. V. m. S. 13, le. Abs.). Es

erfolgt ein Analysieren von relevanten Objekten der Sensorabbildung, um die

Fingerabdrücke bezüglich ihrer Art, Anzahl und Position auf der Aufnahmefläche

zu bestimmen (vgl. Merkmal M3). Die „Art“ der Fingerabdrücke umfasst den

Modus, welche Finger gerade aufgenommen werden (vier Finger, ein einzelner

Finger, zwei Daumen), aber auch die Unterscheidung zwischen der rechten und

der linken Hand (vgl. Fig. 10a, 10b; geltende Beschreibung ab S. 28, le. Abs.).

Die Ist-Positionen und Anzahl der Fingerabdrücke wird mit den Soll-Vorgaben

für die Position, Anzahl und Art der Fingerabdrücke verglichen, wobei fehlerhafte

Fingerauflagen festgestellt werden, die von den Soll-Vorgaben unzulässig

abweichen (vgl. Merkmal M4). Unter Soll-Vorgaben ist damit die für eine

erfolgreiche Erfassung gewünschte Zielposition der Finger bzw. des Fingers zu

verstehen. Ausgehend von der Abweichung zu den Soll-Vorgaben wird auf einen

Bildspeicher zugegriffen, der eine Bibliothek mit einer Vielzahl von animierten

Bildern für unterschiedlichste Zustände von auf der Aufnahmefläche aufgelegten

Fingern sowie für die Soll-Vorgaben enthält (vgl. Merkmal M5). Die Anmeldung

versteht unter „animierten Bildern“, die in der Bibliothek vorliegen, einerseits

Videosequenzen (vgl. geltende Beschreibung, S. 10, erster und zweiter Abs.),

andererseits auch gespeicherte Bilder und Bildfolgen bzw. Bildsequenzen (vgl.

geltende Beschreibung, S. 19, vorl. Abs.; S. 20, le. Abs.; S. 23, vorl. Abs.). Die

Bildfolge bzw. Bildsequenz sind in der Anmeldung als mindestens zwei Bilddarstellungen enthaltend definiert. Sie umfassen damit zumindest eine

Darstellung der

falschen und der

richtigen Fingerposition (vgl. geltende

Beschreibung, S. 19, zweiter Abs., S. 20, le. Abs.). Entsprechend der

Objektanalyse, welche sich auf das Feststellen von nach Art, Anzahl oder

Position der Fingerabdrücke fehlerhaften Fingerauflagen nach den Merkmalen

M3 und M4 bezieht, werden Bilder oder Bildfolgen aus dem Bildspeicher

ausgewählt. Diese Bilder stellen eine Draufsicht auf die Finger dar, wie der

Benutzer seine Finger auf der Auflagefläche sehen würde (vgl. Merkmal M6).

Diese Darstellung, d. h. die Abbildung der Handoberseite, wird in der Anmeldung

auch als „positive Fingerabbildung“ bezeichnet (vgl. geltende Beschreibung,

S. 7, zw. Abs., vorletzter und letzter Spiegelstrich). Auf einer in unmittelbarer

Nähe der Aufnahmefläche positionierten Anzeigeeinheit wird die durch die

Objektanalyse ermittelte Fingerauflage in Form von zweidimensionalen Bildern

mit animierten Bewegungshinweisen zur Änderung einer

fehlerhaften

Fingerauflage als konvertierte positive Fingerabbildung angezeigt (vgl. Merkmal

M7). Die Bezeichnung der Darstellung als „konvertierte“ positive Fingerabbildung ist so zu verstehen, dass nicht der mit dem Scanner erfasste

Fingerabdruck

(„Sensorabbildung“),

sondern

eine

korrespondierende

Darstellung der Handoberseite aus dem Bildspeicher angezeigt wird (vgl. Fig.

3a bis 10b).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag neben

einigen sprachlichen Anpassungen darin, dass die Sensorabbildung nach

Merkmal M2H1 abgespeichert wird, und zur Bestimmung der relevanten Objekte

in der jeweiligen Sensorabbildung eine Analyse von Dunkelpixelgebieten erfolgt

(vgl. Merkmal M3H1). Unter „Dunkelpixelgebieten“ versteht die Anmeldung

Pixelgruppen (Wolken) zusammenliegender Dunkelpixel, die zur weiteren

Analyse zusammengefasst und jeweils mit einem umschreibenden Rechteck

versehen werden, deren Lage mit Schwerpunkt, Fläche und Ausrichtung

bestimmt wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 7, vorletzter Abs. und S. 16, erster

Abs.). Dunkelpixel sind

in der Anmeldung über eine vorgegebene

Intensitätsschwächung (z. B. > 40 %) gegenüber der durchschnittlichen

Intensität der Hellpixel definiert (vgl. geltende Beschreibung, S. 24, zw. Abs.). In

Merkmal M5H1 ist präzisiert, dass die Bilder Templates mit stilisierten oder

fotografieähnlichen Fingerabbildungen von Fingerumrissen oder Handoberseiten umfassen, die der Darstellung von unterschiedlichsten Zuständen von auf

der Aufnahmefläche fehlerhaft aufgelegten Fingern sowie der Darstellung der

Soll-Vorgaben von korrekt aufgelegten Fingern dienen (vgl. auch S. 14, erster

Abs.; S. 15, vorletzter Abs.). Der Begriff „Template“ ist in der Beschreibung auf

Seite 14 im ersten Absatz als (vordefiniertes) Bild bzw. in der Bezugszeichenliste

(vgl. S. 31) als „Handnachbildung“ erläutert, die als Abbildung einer Hand zu

verstehen ist. In Merkmal M6H1 ist das Auswählen von Bildern oder Bildfolgen

dahingehend

konkretisiert, dass bei einer

festgestellten

fehlerhaften

Fingerauflage passende Templates von Fingerabbildungen der Fingerumrisse

oder Handoberseiten entsprechend der bei der Objektanalyse festgestellten

Position, Anzahl und Art von Fingerabdrücken ausgewählt werden. Das

Anzeigen der ausgewählten Bilder oder Bildfolgen nach Merkmal M7H1 ist

dahingehend eingeschränkt, dass dazu ein oder mehrere Templates von der

festgestellten fehlerhaften Fingerauflage auf der Aufnahmefläche bis zu einem

Template mit Soll-Vorgabe für korrekt aufgelegte Finger als animierte Bilder

verknüpft und in einer Bildsequenz mit Bewegungshinweisen zur Korrektur der

fehlerhaften Fingerauflage dargestellt werden.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht für den

Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D4 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Aus Druckschrift D4 ist ein Verfahren zur Aufnahme von Fingerabdrücken auf

Basis von Fingerabdruckscannern in ausreichend hoher Qualität bekannt (vgl.

Abstract, Fig. 1 / Merkmal M1). Druckschrift D4 sieht vor, Fingerabdrücke von

auf einer Aufnahmefläche (scanner bzw. platen) aufgelegten Fingern in einer

Sensorabbildung (preview image) aufzunehmen (bspw. live-scan type devices

20, 25, 30; vgl. Fig. 1 und Abs. 0042, 0043, 0048 / Merkmal M2). Relevante

Objekte der Sensorabbildung werden analysiert, um die Fingerabdrücke

bezüglich ihrer Art (handedness, vgl. Abs. 0064), Anzahl (vgl. 0058, 0080; Fig.

9, 13) und Position (position, Abs. 0055, 0090 und Abs. 0072, 0075, Fig. 11-13)

auf der Aufnahmefläche zu bestimmen (…regions within the image can be

identified…; vgl. Abs. 0046 i. V. m. Abs. 0055, 0058, 0064 / Merkmal M3). Es

erfolgt ein Vergleichen der Ist-Positionen und -Anzahl mit Soll-Vorgaben für die

nach Merkmal M3 bestimmte Art, Position und Anzahl der Fingerabdrücke und

das Feststellen von fehlerhaften Fingerauflagen, die von den Soll-Vorgaben

unzulässig abweichen (vgl. Fig. 9-16 mit zugehöriger Beschreibung, Abs. 0087

ff / Merkmal M4). Weiterhin ist das Zugreifen auf einen Speicher mit einer

Bibliothek mit Bewegungshinweisen für eine Vielzahl unterschiedlichster

Zustände der Aufnahmefläche aufgelegten Finger vorgesehen. Die in

Druckschrift D4 genannten animierten Bewegungshinweise (video) versteht der

Fachmann als „animierte Bilder“ im Sinne des Merkmals M5. Es sind jedoch

keine animierten Fingerbadruckabbildungen für unterschiedlichste Zustände von

auf der Auflagefläche aufgelegten Fingern und für die Soll-Vorgaben explizit

genannt (The feedback can be in audio and/or video and/or graphically; vgl. Abs.

0048 und Fig. 9-16 / vgl. Merkmal M5). Bewegungshinweise (feedback) werden

gemäß der Objektanalyse nach Art, Anzahl oder Position der Fingerabdrücke

ausgewählt, ohne dass positive Fingerabbildungen einer fehlerhaften Fingerauflage explizit genannt sind (…video and/or graphically; vgl. Abs. 0048 und Fig.

9-16 / vgl. Merkmal M6). Druckschrift D4 sieht das Anzeigen der durch die

Objektanalyse ermittelten Fingerauflage auf einer in unmittelbarer Nähe der

Aufnahmefläche positionierten Anzeigeeinheit (Audio and/or Video Feedback

device(s); Bezugszeichen 45) in Form von zweidimensionalen Bildern mit

animierten Bewegungshinweisen zur Änderung fehlerhafter Fingerauflage vor

(feedback), wobei wiederum die Anzeige von Bildern positiver Fingerabbildungen nicht explizit erwähnt ist (…video and/or graphically; vgl. Abs. 0048

und Fig. 9-16 / vgl. Merkmal M7).

Druckschrift D4 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag darin,

dass

nicht

Bilddarstellungen

fehlerhafter

Fingerauflagen in einer Bibliothek vorliegen, sondern Bewegungshinweise.

Zudem sind keine Bilddarstellungen der Soll-Vorgaben explizit genannt (vgl.

Merkmal M5). Als ausgewählter Bewegungshinweis nach Druckschrift D4 sind

ebenfalls keine Bilder oder Bildfolgen positiver Fingerabbildungen nach Merkmal

M6 und Merkmal M7 genannt.

Druckschrift D4 sieht vor, Bewegungshinweise (feedback) aufgrund des

festgestellten Zustands der auf der Aufnahmefläche aufgelegten Finger zu

geben. Aufgrund der Arten von Bewegungshinweisen (The feedback can be in

audio and/or video and/or graphically; vgl. Abs. 0048 und Fig. 9-16) liest der

Fachmann mit, dass dafür ein geeigneter Bildspeicher vorhanden ist. Animierte

Bilder für unterschiedlichste Zustände und Soll-Vorgaben sind zwar nicht explizit

genannt. Es ist jedoch zumindest naheliegend, dass die Bewegungshinweise,

die den Nutzer zur Korrektur der Fingerauflage entsprechend der Soll-Vorgaben

anleiten sollen, auch eine Information zum Ziel der Bewegung (d.h. eine Soll-

Vorgabe) umfassen. Da die Bewegungshinweise (feedback) unter anderem als

Video erfolgen, liegen diese auch als „animierte Bilder“ in Sinne der Anmeldung

vor (Merkmal M5). Bewegungshinweise (feedback) werden nach Druckschrift

D4 entsprechend dem Ergebnis der vorangegangenen Objektanalyse nach Art,

Anzahl oder Position der Fingerabdrücke ausgewählt, womit implizit auch eine

Auswahl aus dem Bildspeicher verbunden ist, da die Bewegungshinweise als

bildliche Darstellung auf einer Anzeigeeinheit erfolgen (video and/or graphically,

vgl. Abs. 0048 und Fig. 9-16). Bei der Art der Darstellung der Finger, zu der

Druckschrift D4 im Zusammenhang mit den Bewegungshinweisen keine

näheren Angaben macht, handelt es sich um ein Merkmal, das die Fingerauflage

besonders anschaulich machen soll und damit nur dem menschlichen

Vorstellungsvermögen Rechnung trägt. Solche Anweisungen, welche die Art der

Darstellung betreffen, können bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13

– Entsperrbild; insbes. Rdn. 21; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012

X ZR 3/12 – Routenplanung, Abs. III.2 Rdn. 36 und 43) (Merkmal M6). Mit

Videos als Bewegungshinweisen

(feedback), die ausgehend von der

Objektanalyse ausgewählt werden, sind Druckschrift D4 animierte Bewegungshinweise zur Änderung einer fehlerhaften Fingerauflage zu entnehmen. Dabei

kann die gewählte Art der Darstellung der Finger (bspw. als „konvertierte positive

Fingerabbildung“), wie vorstehend zu Merkmal M6 ausgeführt, bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben, da diese allein

auf die menschliche Vorstellung bzw. Verstandestätigkeit abzielt. Eine in

unmittelbarer Nähe der Aufnahmefläche positionierten Anzeigeeinheit (vgl.

Fig. 1 mit Beschreibung) und die Anzeige in Form von zweidimensionalen

Bildern (vgl. Fig. 9-16 i. V. m. Fig. 1) ist aus Druckschrift D4 bekannt (Merkmal

M7).

Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags ist dem Fachmann daher

aus Druckschrift D4 nahegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag geht über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 Satz 1

PatG).

Die ergänzte Formulierung „als gespeicherte Sensorabbildung“ in Merkmal M2H1

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist den ursprünglichen Unterlagen

nicht zu entnehmen. Selbst wenn man die Bezeichnung „Fingerabdruck“ als eine

„Sensorabbildung“ versteht, ist auch dessen Speichern nur in Verbindung mit

einer zentralen Datenbank und nach der Analyse offenbart (vgl. Anmeldeunterlagen S. 13, Seitenmitte Z. 17-22). Merkmal M2H1 ist daher den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag geht damit in

unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen

hinaus.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag

oder

die Merkmale

des

nebengeordneten

Patentanspruchs 18, der ebenfalls Änderungen gegenüber dem ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 18 beinhaltet,

in den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen offenbart sind.

5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind

auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese

Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH,

Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa)

– Informationsübermittlungsverfahren II).

6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag nicht

schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Zimmerer

Altvater

Fi