Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 13.01.2021 – 18 W (pat) 12/18
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130121B18Wpat12.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 12/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 108 838.1
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den
Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing.
Altvater
ECLI:DE:BPatG:2020:130121B18Wpat12.18.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 19. September 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer
Sprache eingereichte Patentanmeldung 10 2012 108 838.1 trägt die Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Aufnahme von Fingerabdrücken auf Basis von
Fingerabdruckscannern in zuverlässig hoher Qualität“
und wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen
Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 3. Mai 2018 zurückgewiesen, da der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag, soweit
er ein technisches Problem mit technischen Mitteln löse, gegenüber Druckschrift
D1
GUAN, Haiying, u. a. Real-time feedback for usable fingerprint
systems. In: 2011 International Joint Conference on Biometrics (IJCB),
IEEE, 2011. S. 1-8,
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Von der Prüfungsstelle wurde als Stand der Technik u.a. die folgende Druckschrift
genannt:
D4 WO 2007 / 123557 A1.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin.
Sie beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 sinngemäß, den Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. Mai 2018 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit den Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am
22. November 2013,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag mit den Patentansprüchen 1 bis 18,
eingegangen am 3. Mai 2018,
Beschreibung Seiten 1, 2, 4 bis 6, 11 bis 32, eingegangen am
19. September 2012, sowie Seiten 3, 3a und 7 bis 10, eingegangen am
22. November 2013, und
Figuren 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, 8a, 8b, 8c, 9a, 9b, 10a
und 10b, eingegangen am 19. September 2012.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügen einer Gliederung
und Hervorhebung der Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten
Fassung:
M1
„Verfahren zur Aufnahme von Fingerabdrücken (13) auf Basis von
Fingerabdruckscannern (5) in ausreichend hoher Qualität enthaltend die
folgenden Schritte:
M2
- Aufnehmen von Fingerabdrücken (13) von auf einer Aufnahmefläche (11)
aufgelegten Fingern in einer Sensorabbildung,
M3
- Analysieren von Anzahl und Lage der
relevanten Objekte der
Sensorabbildung, um die Fingerabdrücke bezüglich ihrer Art, Anzahl und
Position auf der Aufnahmefläche zu bestimmen,
M4
- Vergleichen der Ist-Positionen und -Anzahl mit den Soll-Vorgaben für die
Position, Anzahl und Art der Fingerabdrücke (13) und Feststellen von
fehlerhaften Fingerauflagen, die von den Soll-Vorgaben unzulässig
abweichen;
M5
- Zugreifen auf einen Bildspeicher (3) mit einer Bibliothek aus einer Vielzahl
von animierten Bildern für unterschiedlichste Zustände von auf der
Aufnahmefläche (11) aufgelegten Fingern (12) sowie für die Soll-Vorgaben,
und
M6
- Auswählen von Bildern oder Bildfolgen aus dem Bildspeicher (3), die eine
fehlerhafte Fingerauflage entsprechend gemäß der Objektanalyse nach Art,
Anzahl oder Position der Fingerabdrücke aufweisen und die eine als positive
Fingerabbildung, wie sie eine Person, die ihre Finger auf der Auflagefläche
(11) aufgelegt hat, als Draufsicht wahrnehmen kann, darstellen und
M7
- Anzeigen der durch die Objektanalyse ermittelten Fingerauflage als positiv
konvertierten positive Fingerabbildung auf einer in unmittelbarer Nähe der
Aufnahmefläche (11) positionierten Anzeigeeinheit (4)
in Form von
zweidimensionalen Bildern mit animierten Bewegungshinweisen zur
Änderung fehlerhafter Fingerauflage.“
Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Patentanspruchs 18 und der
abhängigen Patentansprüche 2 bis 17 gemäß Hauptantrag wird auf die Akte
verwiesen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet unter Hinzufügen einer Gliederung und
Hervorhebung der Änderung gegenüber dem Hauptantrag:
M1H1 Verfahren zur Aufnahme von Fingerabdrücken auf Basis von Fingerabdruckscannern (5) in ausreichend hoher Qualität, enthaltend die folgenden
Schritte:
M2H1 - Aufnehmen von Fingerabdrücken (13) von auf einer Aufnahmefläche (11)
aufgelegten Fingern in einer als gespeicherte Sensorabbildung,
M3H1 - Analysieren von Dunkelpixelgebieten als relevanten Objekten der
Sensorabbildung, um die Fingerabdrücke (13) bezüglich ihrer Position,
Anzahl und Art auf der Aufnahmefläche (11) zu bestimmen,
M4H1 - Vergleichen der Ist-Positionen und -Anzahl mit Soll-Vorgaben für die
Position, Anzahl und Art der Fingerabdrücke (13) und Feststellen von
fehlerhaften Fingerauflagen, die von Soll-Vorgaben unzulässig abweichen;
M5H1 - Zugreifen auf einen Bildspeicher (3) mit einer Bibliothek aus einer Vielzahl
von animierten Bildern, die Templates mit stilisierten oder Fotografie
ähnlichen Fingerabbildungen von Fingerumrissen oder Handoberseiten für
unterschiedlichste Zustände von auf der Aufnahmefläche (11) fehlerhaft
aufgelegten Fingern (12) sowie für die Soll-Vorgaben von korrekt aufgelegten
Fingern (12) enthalten,
M6H1 - Auswählen von Bildern oder Bildfolgen aus dem Bildspeicher (3), wobei für
die aufgenommene die eine fehlerhafte Fingerauflage entsprechend der in
gemäß der Objektanalyse festgestellten Position, Anzahl und Art von
Fingerabdrücken (13) passende Templates von Fingerabbildungen der
Fingerumrisse oder Handoberseiten ausgewählt werden nach Art, Anzahl
oder Position der Fingerabdrücke aufweisen und die eine positive
Fingerabbildung, wie sie eine Person, die ihre Finger auf der Auflagefläche
(11) aufgelegt hat, als Draufsicht wahrnehmen kann, darstellen, und
M7H1 - Anzeigen der ausgewählten Bilder oder Bildfolgen durch die Objektanalyse
ermittelten Fingerauflage als konvertierte positive Fingerabbildung auf einer
in unmittelbarer Nähe der Aufnahmefläche (11) positionierten Anzeigeeinheit
(4) in Form von zweidimensionalen Bildern, die ein oder mehrere Templates
von der festgestellten fehlerhaften Fingerauflage auf der Aufnahmefläche
(11) bis zu einem Template mit der Soll-Vorgabe für korrekt aufgelegte Finger
(12) als animierte Bilder verknüpft in einer Bildsequenz mit animierten
Bewegungshinweisen
zur
Korrektur
Änderung
der
fehlerhaftenr
Fingerauflage darstellen.
Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Patentanspruchs 18 und der
abhängigen Patentansprüche 2 bis 17 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte
verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2018 sinngemäß
geltend, dass die geltenden Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsantrag
zulässig und die Gegenstände der Patentansprüche patentfähig seien.
Der Senat hat im Zwischenbescheid vom 12. Juni 2020 unter anderem darauf
hingewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag dem
Fachmann aus Druckschrift D4 möglicherweise nahegelegt ist und der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag möglicherweise in unzulässiger Weise
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht.
Der Anmelderin und Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Zwischenbescheid bis zum 17. Juli 2020 gegeben. Auf Antrag der Anmelderin
vom 1. Juli 2020 wurde die Frist bis zum 17. Oktober 2020 verlängert. Die
Anmelderin hat sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht
(§ 4 PatG) und Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Änderungen gegenüber dem
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung beinhaltet, die den
Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der
Zulässigkeit des Gegenstands der Patentansprüche nach Hauptantrag und die
Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands der
Patentansprüche nach Hilfsantrag kann daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil X ZR
29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische
Bandage).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur
Aufnahme von Fingerabdrücken auf Basis von Fingerabdruckscannern in
zuverlässig hoher Qualität, insbesondere bei Fingerabdruckscannern für zivile
Anwendungen, bei denen kein geschultes Bedienpersonal zur Verfügung steht
(vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zw. Abs.).
Die Anmeldung geht davon aus, dass in den gegenwärtigen Fingerabdruckaufnahmeprozessen für Anwendungen, die nicht der Strafverfolgung dienen
(d. h. bei denen in der Regel kein Beamter oder Bediener physisch die
Fingerabdruckaufnahme
durchführt
oder
anleitet),
drei wesentliche
Informationen fehlten, die es erlauben würden, Fingerabdrücke durch nicht
geschulte Personen aufzunehmen:
a) das korrekte Positionieren der Finger,
b) die Notwendigkeit, die Finger während der Fingerabdruckaufnahme ruhig
zu halten und
c) der richtige Druck, mit dem die Finger auf die Aufnahmefläche aufgepresst
werden müssen.
Die richtige Position der Finger auf der Aufnahmefläche sei wichtig, um zu
gewährleisten, dass alle Fingerabdrücke im endgültigen Fingerabdruckbild
vollständig sichtbar seien. Heutige Fingerabdruckscanner lieferten für Fehlpositionierungen der Finger keine Rückmeldung und software-generierte
Überlagerungen des angezeigten Abdruckbildes mit Pfeilen seien schwer
verständlich oder verlangten mehr als Mindestkenntnisse über den
Fingerabdruckaufnahmeprozess.
Obwohl die Zeit, die für die Aufnahme eines Fingerabdrucks über ein Gerät mit
einem sogenannten Fingerabdruckscanner erforderlich sei, in den letzten Jahren
durch schnellere Bildsensoren deutlich verringert worden sei, dauere es immer
noch 1 bis 3 Sekunden, bevor ein Satz von vier Fingern aufgenommen sei.
Während dieser Zeit dürften sich die Finger nicht bewegen, sonst würden Details
der Fingerabdrücke (Minutien) verfälscht. Derzeit seien jedoch an Fingerabdruckscannern keine Mittel vorgesehen, die den Benutzer auf diese Fehlerquelle
ausreichend aufmerksam mache.
Ausreichender Kontrast sei eine der wichtigsten Voraussetzungen für die
Fähigkeit, Fingerabdrücke zu untersuchen, zu vergleichen und zu überprüfen.
Der Kontrast in einem Fingerabdruck hänge sowohl von der Hautkonstitution
(feucht/trocken, zart/beansprucht, jung/alt) als auch vom Druck ab, mit dem die
Finger auf die Aufnahmefläche gepresst würden. Für Bedienpersonal in zivilen
Anwendungen und insbesondere für solche Personen, deren Fingerabdrücke
aufgenommen werden solle, sei eine visuelle Beurteilung eines Livescanner-
Fingerabdrucks zur Bewertung der Bildqualität völlig unmöglich. Die
Verwendung eines einfachen Drucksensors könne dieses Problem nicht
zufriedenstellend lösen, weil – wie oben erwähnt – der Kontrast auch maßgeblich
von der Hautkonstitution abhänge (vgl. geltende Beschreibung, S. 3a, letzter
Abs., bis S. 6, zw. Abs.).
In der Anmeldung ist als Aufgabe genannt, eine neuartige Möglichkeit zur
Aufnahme von Fingerabdrücken auf Basis von Fingerabdruckscannern in
ausreichend hoher Qualität zu finden, bei der verständliche Rückinformationen
vom Aufnahmeprozess in Echtzeit erfolgen, sodass der Benutzer eventuell
notwendige Korrekturen vornehmen kann, ohne auf aktive Anleitung und
Unterstützung eines geschulten Bedieners (Operateurs) angewiesen zu sein
(vgl. geltende Beschreibung, S. 6-7, seitenüberbrückender Abs.).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik und eine mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektronischen Bildverarbeitung mit
Spezialkenntnissen der Biometrie auf.
Die vorstehend genannte Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags
und des Hilfsantrags
jeweils durch ein Verfahren zur Aufnahme von
Fingerabdrücken sowie nach Patentanspruch 18 jeweils durch eine Anordnung
zur Aufnahme von Fingerabdrücken gelöst werden.
2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag das folgende Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht ein Verfahren zur Aufnahme
von Fingerabdrücken auf Basis von Fingerabdruckscannern in ausreichend
hoher Qualität vor (vgl. Merkmal M1). Die Anmeldung versteht unter einer
ausreichend hohen Qualität von Fingerabdrücken bzw. von deren Aufnahme,
dass in einer Datenbank mit mehreren Millionen Einträgen im automatischen
Verfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich nur eine zutreffende
Person ermittelt werden kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 6, zw. Abs.). Der
Verfahrensablauf ist beispielhaft in Figur 2 dargestellt:
Als erster Verfahrensschritt ist das Aufnehmen von Fingerabdrücken von den
auf einer Aufnahmefläche aufgelegten Fingern in einer Sensorabbildung
vorgesehen (vgl. Merkmal M2). Unter einer „Sensorabbildung“ ist die Abbildung
zu verstehen, welche vom Fingerabdruckscanner von den Fingern gemacht
wird, die auf der Aufnahmefläche aufgelegt sind (vgl. geltende Beschreibung,
bspw. S. 7, zw. Abs., erster Spiegelstrich und Fig. 2 i. V. m. S. 13, le. Abs.). Es
erfolgt ein Analysieren von relevanten Objekten der Sensorabbildung, um die
Fingerabdrücke bezüglich ihrer Art, Anzahl und Position auf der Aufnahmefläche
zu bestimmen (vgl. Merkmal M3). Die „Art“ der Fingerabdrücke umfasst den
Modus, welche Finger gerade aufgenommen werden (vier Finger, ein einzelner
Finger, zwei Daumen), aber auch die Unterscheidung zwischen der rechten und
der linken Hand (vgl. Fig. 10a, 10b; geltende Beschreibung ab S. 28, le. Abs.).
Die Ist-Positionen und Anzahl der Fingerabdrücke wird mit den Soll-Vorgaben
für die Position, Anzahl und Art der Fingerabdrücke verglichen, wobei fehlerhafte
Fingerauflagen festgestellt werden, die von den Soll-Vorgaben unzulässig
abweichen (vgl. Merkmal M4). Unter Soll-Vorgaben ist damit die für eine
erfolgreiche Erfassung gewünschte Zielposition der Finger bzw. des Fingers zu
verstehen. Ausgehend von der Abweichung zu den Soll-Vorgaben wird auf einen
Bildspeicher zugegriffen, der eine Bibliothek mit einer Vielzahl von animierten
Bildern für unterschiedlichste Zustände von auf der Aufnahmefläche aufgelegten
Fingern sowie für die Soll-Vorgaben enthält (vgl. Merkmal M5). Die Anmeldung
versteht unter „animierten Bildern“, die in der Bibliothek vorliegen, einerseits
Videosequenzen (vgl. geltende Beschreibung, S. 10, erster und zweiter Abs.),
andererseits auch gespeicherte Bilder und Bildfolgen bzw. Bildsequenzen (vgl.
geltende Beschreibung, S. 19, vorl. Abs.; S. 20, le. Abs.; S. 23, vorl. Abs.). Die
Bildfolge bzw. Bildsequenz sind in der Anmeldung als mindestens zwei Bilddarstellungen enthaltend definiert. Sie umfassen damit zumindest eine
Darstellung der
falschen und der
richtigen Fingerposition (vgl. geltende
Beschreibung, S. 19, zweiter Abs., S. 20, le. Abs.). Entsprechend der
Objektanalyse, welche sich auf das Feststellen von nach Art, Anzahl oder
Position der Fingerabdrücke fehlerhaften Fingerauflagen nach den Merkmalen
M3 und M4 bezieht, werden Bilder oder Bildfolgen aus dem Bildspeicher
ausgewählt. Diese Bilder stellen eine Draufsicht auf die Finger dar, wie der
Benutzer seine Finger auf der Auflagefläche sehen würde (vgl. Merkmal M6).
Diese Darstellung, d. h. die Abbildung der Handoberseite, wird in der Anmeldung
auch als „positive Fingerabbildung“ bezeichnet (vgl. geltende Beschreibung,
S. 7, zw. Abs., vorletzter und letzter Spiegelstrich). Auf einer in unmittelbarer
Nähe der Aufnahmefläche positionierten Anzeigeeinheit wird die durch die
Objektanalyse ermittelte Fingerauflage in Form von zweidimensionalen Bildern
mit animierten Bewegungshinweisen zur Änderung einer
fehlerhaften
Fingerauflage als konvertierte positive Fingerabbildung angezeigt (vgl. Merkmal
M7). Die Bezeichnung der Darstellung als „konvertierte“ positive Fingerabbildung ist so zu verstehen, dass nicht der mit dem Scanner erfasste
Fingerabdruck
(„Sensorabbildung“),
sondern
eine
korrespondierende
Darstellung der Handoberseite aus dem Bildspeicher angezeigt wird (vgl. Fig.
3a bis 10b).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag neben
einigen sprachlichen Anpassungen darin, dass die Sensorabbildung nach
Merkmal M2H1 abgespeichert wird, und zur Bestimmung der relevanten Objekte
in der jeweiligen Sensorabbildung eine Analyse von Dunkelpixelgebieten erfolgt
(vgl. Merkmal M3H1). Unter „Dunkelpixelgebieten“ versteht die Anmeldung
Pixelgruppen (Wolken) zusammenliegender Dunkelpixel, die zur weiteren
Analyse zusammengefasst und jeweils mit einem umschreibenden Rechteck
versehen werden, deren Lage mit Schwerpunkt, Fläche und Ausrichtung
bestimmt wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 7, vorletzter Abs. und S. 16, erster
Abs.). Dunkelpixel sind
in der Anmeldung über eine vorgegebene
Intensitätsschwächung (z. B. > 40 %) gegenüber der durchschnittlichen
Intensität der Hellpixel definiert (vgl. geltende Beschreibung, S. 24, zw. Abs.). In
Merkmal M5H1 ist präzisiert, dass die Bilder Templates mit stilisierten oder
fotografieähnlichen Fingerabbildungen von Fingerumrissen oder Handoberseiten umfassen, die der Darstellung von unterschiedlichsten Zuständen von auf
der Aufnahmefläche fehlerhaft aufgelegten Fingern sowie der Darstellung der
Soll-Vorgaben von korrekt aufgelegten Fingern dienen (vgl. auch S. 14, erster
Abs.; S. 15, vorletzter Abs.). Der Begriff „Template“ ist in der Beschreibung auf
Seite 14 im ersten Absatz als (vordefiniertes) Bild bzw. in der Bezugszeichenliste
(vgl. S. 31) als „Handnachbildung“ erläutert, die als Abbildung einer Hand zu
verstehen ist. In Merkmal M6H1 ist das Auswählen von Bildern oder Bildfolgen
dahingehend
konkretisiert, dass bei einer
festgestellten
fehlerhaften
Fingerauflage passende Templates von Fingerabbildungen der Fingerumrisse
oder Handoberseiten entsprechend der bei der Objektanalyse festgestellten
Position, Anzahl und Art von Fingerabdrücken ausgewählt werden. Das
Anzeigen der ausgewählten Bilder oder Bildfolgen nach Merkmal M7H1 ist
dahingehend eingeschränkt, dass dazu ein oder mehrere Templates von der
festgestellten fehlerhaften Fingerauflage auf der Aufnahmefläche bis zu einem
Template mit Soll-Vorgabe für korrekt aufgelegte Finger als animierte Bilder
verknüpft und in einer Bildsequenz mit Bewegungshinweisen zur Korrektur der
fehlerhaften Fingerauflage dargestellt werden.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht für den
Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D4 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Aus Druckschrift D4 ist ein Verfahren zur Aufnahme von Fingerabdrücken auf
Basis von Fingerabdruckscannern in ausreichend hoher Qualität bekannt (vgl.
Abstract, Fig. 1 / Merkmal M1). Druckschrift D4 sieht vor, Fingerabdrücke von
auf einer Aufnahmefläche (scanner bzw. platen) aufgelegten Fingern in einer
Sensorabbildung (preview image) aufzunehmen (bspw. live-scan type devices
20, 25, 30; vgl. Fig. 1 und Abs. 0042, 0043, 0048 / Merkmal M2). Relevante
Objekte der Sensorabbildung werden analysiert, um die Fingerabdrücke
bezüglich ihrer Art (handedness, vgl. Abs. 0064), Anzahl (vgl. 0058, 0080; Fig.
9, 13) und Position (position, Abs. 0055, 0090 und Abs. 0072, 0075, Fig. 11-13)
auf der Aufnahmefläche zu bestimmen (…regions within the image can be
identified…; vgl. Abs. 0046 i. V. m. Abs. 0055, 0058, 0064 / Merkmal M3). Es
erfolgt ein Vergleichen der Ist-Positionen und -Anzahl mit Soll-Vorgaben für die
nach Merkmal M3 bestimmte Art, Position und Anzahl der Fingerabdrücke und
das Feststellen von fehlerhaften Fingerauflagen, die von den Soll-Vorgaben
unzulässig abweichen (vgl. Fig. 9-16 mit zugehöriger Beschreibung, Abs. 0087
ff / Merkmal M4). Weiterhin ist das Zugreifen auf einen Speicher mit einer
Bibliothek mit Bewegungshinweisen für eine Vielzahl unterschiedlichster
Zustände der Aufnahmefläche aufgelegten Finger vorgesehen. Die in
Druckschrift D4 genannten animierten Bewegungshinweise (video) versteht der
Fachmann als „animierte Bilder“ im Sinne des Merkmals M5. Es sind jedoch
keine animierten Fingerbadruckabbildungen für unterschiedlichste Zustände von
auf der Auflagefläche aufgelegten Fingern und für die Soll-Vorgaben explizit
genannt (The feedback can be in audio and/or video and/or graphically; vgl. Abs.
0048 und Fig. 9-16 / vgl. Merkmal M5). Bewegungshinweise (feedback) werden
gemäß der Objektanalyse nach Art, Anzahl oder Position der Fingerabdrücke
ausgewählt, ohne dass positive Fingerabbildungen einer fehlerhaften Fingerauflage explizit genannt sind (…video and/or graphically; vgl. Abs. 0048 und Fig.
9-16 / vgl. Merkmal M6). Druckschrift D4 sieht das Anzeigen der durch die
Objektanalyse ermittelten Fingerauflage auf einer in unmittelbarer Nähe der
Aufnahmefläche positionierten Anzeigeeinheit (Audio and/or Video Feedback
device(s); Bezugszeichen 45) in Form von zweidimensionalen Bildern mit
animierten Bewegungshinweisen zur Änderung fehlerhafter Fingerauflage vor
(feedback), wobei wiederum die Anzeige von Bildern positiver Fingerabbildungen nicht explizit erwähnt ist (…video and/or graphically; vgl. Abs. 0048
und Fig. 9-16 / vgl. Merkmal M7).
Druckschrift D4 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag darin,
dass
nicht
Bilddarstellungen
fehlerhafter
Fingerauflagen in einer Bibliothek vorliegen, sondern Bewegungshinweise.
Zudem sind keine Bilddarstellungen der Soll-Vorgaben explizit genannt (vgl.
Merkmal M5). Als ausgewählter Bewegungshinweis nach Druckschrift D4 sind
ebenfalls keine Bilder oder Bildfolgen positiver Fingerabbildungen nach Merkmal
M6 und Merkmal M7 genannt.
Druckschrift D4 sieht vor, Bewegungshinweise (feedback) aufgrund des
festgestellten Zustands der auf der Aufnahmefläche aufgelegten Finger zu
geben. Aufgrund der Arten von Bewegungshinweisen (The feedback can be in
audio and/or video and/or graphically; vgl. Abs. 0048 und Fig. 9-16) liest der
Fachmann mit, dass dafür ein geeigneter Bildspeicher vorhanden ist. Animierte
Bilder für unterschiedlichste Zustände und Soll-Vorgaben sind zwar nicht explizit
genannt. Es ist jedoch zumindest naheliegend, dass die Bewegungshinweise,
die den Nutzer zur Korrektur der Fingerauflage entsprechend der Soll-Vorgaben
anleiten sollen, auch eine Information zum Ziel der Bewegung (d.h. eine Soll-
Vorgabe) umfassen. Da die Bewegungshinweise (feedback) unter anderem als
Video erfolgen, liegen diese auch als „animierte Bilder“ in Sinne der Anmeldung
vor (Merkmal M5). Bewegungshinweise (feedback) werden nach Druckschrift
D4 entsprechend dem Ergebnis der vorangegangenen Objektanalyse nach Art,
Anzahl oder Position der Fingerabdrücke ausgewählt, womit implizit auch eine
Auswahl aus dem Bildspeicher verbunden ist, da die Bewegungshinweise als
bildliche Darstellung auf einer Anzeigeeinheit erfolgen (video and/or graphically,
vgl. Abs. 0048 und Fig. 9-16). Bei der Art der Darstellung der Finger, zu der
Druckschrift D4 im Zusammenhang mit den Bewegungshinweisen keine
näheren Angaben macht, handelt es sich um ein Merkmal, das die Fingerauflage
besonders anschaulich machen soll und damit nur dem menschlichen
Vorstellungsvermögen Rechnung trägt. Solche Anweisungen, welche die Art der
Darstellung betreffen, können bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13
– Entsperrbild; insbes. Rdn. 21; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012
– X ZR 3/12 – Routenplanung, Abs. III.2 Rdn. 36 und 43) (Merkmal M6). Mit
Videos als Bewegungshinweisen
(feedback), die ausgehend von der
Objektanalyse ausgewählt werden, sind Druckschrift D4 animierte Bewegungshinweise zur Änderung einer fehlerhaften Fingerauflage zu entnehmen. Dabei
kann die gewählte Art der Darstellung der Finger (bspw. als „konvertierte positive
Fingerabbildung“), wie vorstehend zu Merkmal M6 ausgeführt, bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben, da diese allein
auf die menschliche Vorstellung bzw. Verstandestätigkeit abzielt. Eine in
unmittelbarer Nähe der Aufnahmefläche positionierten Anzeigeeinheit (vgl.
Fig. 1 mit Beschreibung) und die Anzeige in Form von zweidimensionalen
Bildern (vgl. Fig. 9-16 i. V. m. Fig. 1) ist aus Druckschrift D4 bekannt (Merkmal
M7).
Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags ist dem Fachmann daher
aus Druckschrift D4 nahegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag geht über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 Satz 1
PatG).
Die ergänzte Formulierung „als gespeicherte Sensorabbildung“ in Merkmal M2H1
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist den ursprünglichen Unterlagen
nicht zu entnehmen. Selbst wenn man die Bezeichnung „Fingerabdruck“ als eine
„Sensorabbildung“ versteht, ist auch dessen Speichern nur in Verbindung mit
einer zentralen Datenbank und nach der Analyse offenbart (vgl. Anmeldeunterlagen S. 13, Seitenmitte Z. 17-22). Merkmal M2H1 ist daher den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag geht damit in
unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen
hinaus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag
oder
die Merkmale
des
nebengeordneten
Patentanspruchs 18, der ebenfalls Änderungen gegenüber dem ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 18 beinhaltet,
in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen offenbart sind.
5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind
auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese
Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa)
– Informationsübermittlungsverfahren II).
6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag nicht
schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Zimmerer
Altvater
Fi