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BPatG Beschluss vom 14.01.2021 – 8 W (pat) 40/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat40.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 40/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 11 2012 000 708
…
ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat40.19.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Januar
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.- Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Juni 2019 ist wirkungslos.
G r ü n d e
I .
Die Beschwerdeführerin hat gegen das am 29. Februar 2012 angemeldete Patent
11 2012 000 708 (Streitpatent), dessen Erteilung am 3. August 2017 veröffentlicht
worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) hat hierauf das Streitpatent mit Beschluss vom 26. Juni 2019
in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt.
Das Streitpatent ist mit Wirkung zum 1. September 2020 durch Nichtzahlung der
Jahresgebühr für das 9. Jahr erloschen.
Auf Hinweis des Senats haben die Beteiligten mitgeteilt, es bestehe kein
Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens.
II.
Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent
infolge der Nichtzahlung der
Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen
ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen.
Die Beteiligten haben ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens
nicht geltend gemacht.
Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass
auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 135); auch
dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier
gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl.
BPatG, GRUR 2010, 363 f - „Radauswuchtmaschine“).
Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war.
(vgl.
Busse/Keukenschrijver, a. a. O.).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Maierbacher
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