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BPatG Beschluss vom 14.01.2021 – 8 W (pat) 40/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat40.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 40/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 11 2012 000 708

ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat40.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Januar

2021

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.- Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Juni 2019 ist wirkungslos.

G r ü n d e

I .

Die Beschwerdeführerin hat gegen das am 29. Februar 2012 angemeldete Patent

11 2012 000 708 (Streitpatent), dessen Erteilung am 3. August 2017 veröffentlicht

worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) hat hierauf das Streitpatent mit Beschluss vom 26. Juni 2019

in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen hat die Einsprechende Beschwerde

eingelegt.

Das Streitpatent ist mit Wirkung zum 1. September 2020 durch Nichtzahlung der

Jahresgebühr für das 9. Jahr erloschen.

Auf Hinweis des Senats haben die Beteiligten mitgeteilt, es bestehe kein

Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens.

II.

Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent

infolge der Nichtzahlung der

Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen

ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen.

Die Beteiligten haben ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens

nicht geltend gemacht.

Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass

auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 135); auch

dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier

gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl.

BPatG, GRUR 2010, 363 f - „Radauswuchtmaschine“).

Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von

§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war.

(vgl.

Busse/Keukenschrijver, a. a. O.).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Maierbacher

prö