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BPatG Beschluss vom 29.01.2021 – 28 W (pat) 557/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat557.19.0

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 557/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 335.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat557.19.0

G r ü n d e

I.

EASY2

Das Wortzeichen

ist am 27. November 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 6:

Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und

Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutzmetallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall;

Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus

Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall

für Gebäude und

Konstruktionen; metallische

Fenstersprossen,

insbesondere

Vorsatzsprossen;

Klasse 19:

Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster,

Türen und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus

Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren, nicht aus

Metall; Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall;

nichtmetallische Profile und Profilleisten; Schienen, nicht aus Metall;

Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall,

für Gebäude; nichtmetallische Rahmen,

insbesondere

für Fenster und Türen;

Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall;

Klasse 20: Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos,

Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren; Beschläge, nicht aus Metall,

insbesondere

für

Insektenschutzgitter,

Rollos,

Jalousien,

Lamellenblenden,

Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat die

Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 7. Februar 2019 – mit

Beschluss vom 13. Mai 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des

Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid hat es

ausgeführt, das englische Adjektiv „EASY“ werde mit „einfach, leicht, mühelos“ oder

„unkompliziert“ übersetzt und sei mit der Bedeutung „leicht, keine Schwierigkeiten

mit sich bringend“ auch in die deutsche Sprache eingegangen. Mit diesem

Sinngehalt weise die Kennzeichnung beschreibend auf eine „einfache, mühelose,

leichte, unkomplizierte“ Handhabung, Verwendung oder Anbringung der in den

Klassen 6, 19 und 20 angemeldeten Waren und damit auf deren Merkmale hin. Die

hochgestellte Ziffer 2 sei ein gängiger werbemäßiger Qualitätshinweis, so dass das

angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit „einfach, mühelos, unkompliziert hoch

zwei“ oder zum Quadrat bedeute. Demnach sei die Kennzeichnung „EASY²“

lediglich eine werbemäßige Herausstellung von sachbezogenen Informationen über

die Beschaffenheit und damit über wesentliche Merkmale der darunter angebotenen

und vertriebenen Waren, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines

bestimmten Unternehmens. Dem Zeichen sei daher bereits die erforderliche

markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei ferner davon auszugehen, dass die

Kennzeichnung als Warenbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten

der Mitbewerber auf dem Markt unterliege, die nicht daran gehindert werden dürften,

ihre Produkte in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu

beschreiben. Denn ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen seien Zeichen

und Angaben, die der Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren im

Verkehr hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen

Herkunft oder sonstiger Merkmale unmittelbar dienen könnten und an denen ein

tatsächlich feststellbares, aktuelles Freihaltebedürfnis bestehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG).

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Juni 2019,

welche sie nachfolgend jedoch nicht weiter begründet hat. Auch im Verfahren vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sich die Anmelderin inhaltlich nicht

näher zur Sache eingelassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit

zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem

Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis des

Fehlens der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens entgegensteht (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder

Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn

die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine

Unterscheidungskraft haben Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt

enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne

Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen

beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der

Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar

betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger

beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Keine Unterscheidungskraft

haben ferner Marken, die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache bestehen und die vom angesprochenen Verkehr

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.

BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? m. w. N.).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in

Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren die für eine Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem englischen Adjektiv „EASY“ mit den

deutschen Bedeutungen „einfach“ und „leicht“ (vgl. unter „www.dict.leo.org“,

Suchbegriff: „easy“) und einer hochgestellten „2“ zusammen, mithin „EASY im

Quadrat“ (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 538/13 – TRAIN²). In der Mathematik werden

rechts oben einer Zahl angefügte Hochzahlen als Exponenten bezeichnet und

dienen als Angabe, wie oft eine Basis als Faktor auftritt (vgl. „www.wikipedia.org“,

Suchbegriff: „Potenz“). Der Exponent benennt das x-fache Produkt einer Zahl. Als

Quadrat („a2“) wird eine Basis mit dem Exponenten „2“ bezeichnet (vgl. auch

Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 22, Suchbegriff: Potenz).

Derartige Kombinationen aus einem Sachbegriff und einer daran angefügten

Hochzahl sind in verschiedenen Lebensbereichen und in unterschiedlichen

Schreibweisen üblich und gängig, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt in

seinem angegriffenen Beschluss bereits hingewiesen hat. Das Anmeldezeichen

reiht sich in entsprechend gebildete Zeichenzusammensetzungen ein, mit denen

jeweils ein besonderer werbemäßiger Hinweis auf die Qualität von Waren oder

Dienstleistungen eines bestimmten Themen- oder Produktbereichs gegeben wird

(vgl. BPatG 29 W (pat) 502/10 – potential²; BPatG 25 W (pat) 026/04 – FM²; BPatG

26 W (pat) 546/18 – Freiheit²). Durch den Exponenten wird der als Basis verwendete

Begriff potenziert, wodurch dessen Aussagegehalt verstärkt werden soll (vgl. auch

BPatG 29 W (pat) 538/13 – TRAIN²). Mathematisch kommt zwar nur die

Potenzierung einer Zahl in Betracht. Jedoch lässt das Anfügen einer Hochzahl am

Ende eines Wortes deren Grundbedeutung als Exponent nicht entfallen, so dass

die Verkehrsteilnehmer auch das Wort „potenzieren“ und die von ihm ausgehende

Botschaft vervielfachen werden. Damit wird seine Wirkung auf den Verkehr deutlich

gesteigert.

b) In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Fachkreise wie auch die

handwerksaffinen Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen daher unschwer

und ohne analysierende Betrachtungsweise dergestalt auffassen, dass die

solchermaßen gekennzeichneten Waren Eigenschaften aufweisen, die es dem

Nutzer in ganz besonderem Maße einfach machen und für ihn einen großen Vorteil

darstellen. So können die angemeldeten Waren problemlos zu installieren, zu

bedienen, zu pflegen oder zu warten sein. Die beanspruchten

„Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und

Lichtschächte;

Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall;

Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutzmetallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall;

Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus

Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall

für Gebäude und

Konstruktionen“ (Klasse 6),

„Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen

und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus Metall;

Insektenschutzfenster und

Insektenschutztüren, nicht aus Metall;

Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall; nichtmetallische

Profile

und

Profilleisten;

Schienen,

nicht

aus Metall;

Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall, für Gebäude; nichtmetallische

Rahmen, insbesondere für Fenster und Türen“ (Klasse 19) und

„Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos,

Jalousien, Lamellenblenden,

Insektenschutzfenster und

Insektenschutztüren; Beschläge, nicht aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster

und Insektenschutztüren“ (Klasse 20)

lassen sich beispielsweise aufgrund ihrer speziellen Konstruktion ohne großen

Aufwand in ein Gebäude integrieren, wenn sie nur – insbesondere in einen Rahmen

oder in eine Wandöffnung – eingeklemmt werden müssen. Auch besteht die

Möglichkeit, die eben genannten Produkte aufzukleben. Zudem wird durch

Magnetverschlüsse der schnelle und unkomplizierte Ein- und Ausbau der besagten

Gitter, Beschläge, Fenster, Türen Gewebe, Rahmen, Profile, Leisten, Schienen und

Konstruktionen gewährleistet. In allen Fällen entfällt das aufwändige Bohren von

Löchern, das Verschrauben oder Nageln.

Ebenso ist es denkbar, dass die darüber hinaus von der Anmeldung umfassten

Waren

„metallische Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen“

(Klasse 6) und

„Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall“

(Klasse 19)

ganz leicht nachgerüstet werden können, indem sie mit Hilfe eines auf ihnen

befindlichen Klebebands nur auf die Glasscheibe des Fensters aufgedrückt werden.

Ebenso könnten hier Klettbänder zum Einsatz kommen.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich der Bedeutungsgehalt des

Anmeldezeichens auf einen rein werblich anpreisenden Sachhinweis beschränkt,

was der Annahme der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft

entgegensteht.

2. Ob die Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus am Bestehen eines

Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheitert, kann unter

Berücksichtigung vorstehender Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist

ist nur gewahrt, wenn die

Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann

nicht verlängert werden.

Kortbein

Söchtig

Kruppa

Fi