Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 29.01.2021 – 28 W (pat) 557/19
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat557.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 557/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 335.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat557.19.0
G r ü n d e
I.
EASY2
Das Wortzeichen
ist am 27. November 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 6:
Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und
Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutzmetallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall;
Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus
Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall
für Gebäude und
Konstruktionen; metallische
Fenstersprossen,
insbesondere
Vorsatzsprossen;
Klasse 19:
Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster,
Türen und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus
Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren, nicht aus
Metall; Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall;
nichtmetallische Profile und Profilleisten; Schienen, nicht aus Metall;
Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall,
für Gebäude; nichtmetallische Rahmen,
insbesondere
für Fenster und Türen;
Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall;
Klasse 20: Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos,
Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren; Beschläge, nicht aus Metall,
insbesondere
für
Insektenschutzgitter,
Rollos,
Jalousien,
Lamellenblenden,
Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat die
Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 7. Februar 2019 – mit
Beschluss vom 13. Mai 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des
Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid hat es
ausgeführt, das englische Adjektiv „EASY“ werde mit „einfach, leicht, mühelos“ oder
„unkompliziert“ übersetzt und sei mit der Bedeutung „leicht, keine Schwierigkeiten
mit sich bringend“ auch in die deutsche Sprache eingegangen. Mit diesem
Sinngehalt weise die Kennzeichnung beschreibend auf eine „einfache, mühelose,
leichte, unkomplizierte“ Handhabung, Verwendung oder Anbringung der in den
Klassen 6, 19 und 20 angemeldeten Waren und damit auf deren Merkmale hin. Die
hochgestellte Ziffer 2 sei ein gängiger werbemäßiger Qualitätshinweis, so dass das
angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit „einfach, mühelos, unkompliziert hoch
zwei“ oder zum Quadrat bedeute. Demnach sei die Kennzeichnung „EASY²“
lediglich eine werbemäßige Herausstellung von sachbezogenen Informationen über
die Beschaffenheit und damit über wesentliche Merkmale der darunter angebotenen
und vertriebenen Waren, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines
bestimmten Unternehmens. Dem Zeichen sei daher bereits die erforderliche
markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei ferner davon auszugehen, dass die
Kennzeichnung als Warenbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten
der Mitbewerber auf dem Markt unterliege, die nicht daran gehindert werden dürften,
ihre Produkte in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu
beschreiben. Denn ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen seien Zeichen
und Angaben, die der Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren im
Verkehr hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen
Herkunft oder sonstiger Merkmale unmittelbar dienen könnten und an denen ein
tatsächlich feststellbares, aktuelles Freihaltebedürfnis bestehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Juni 2019,
welche sie nachfolgend jedoch nicht weiter begründet hat. Auch im Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sich die Anmelderin inhaltlich nicht
näher zur Sache eingelassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis des
Fehlens der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens entgegensteht (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder
Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine
Unterscheidungskraft haben Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt
enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne
Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen
beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der
Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar
betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger
beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Keine Unterscheidungskraft
haben ferner Marken, die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache bestehen und die vom angesprochenen Verkehr
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? m. w. N.).
Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in
Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren die für eine Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.
a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem englischen Adjektiv „EASY“ mit den
deutschen Bedeutungen „einfach“ und „leicht“ (vgl. unter „www.dict.leo.org“,
Suchbegriff: „easy“) und einer hochgestellten „2“ zusammen, mithin „EASY im
Quadrat“ (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 538/13 – TRAIN²). In der Mathematik werden
rechts oben einer Zahl angefügte Hochzahlen als Exponenten bezeichnet und
dienen als Angabe, wie oft eine Basis als Faktor auftritt (vgl. „www.wikipedia.org“,
Suchbegriff: „Potenz“). Der Exponent benennt das x-fache Produkt einer Zahl. Als
Quadrat („a2“) wird eine Basis mit dem Exponenten „2“ bezeichnet (vgl. auch
Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 22, Suchbegriff: Potenz).
Derartige Kombinationen aus einem Sachbegriff und einer daran angefügten
Hochzahl sind in verschiedenen Lebensbereichen und in unterschiedlichen
Schreibweisen üblich und gängig, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt in
seinem angegriffenen Beschluss bereits hingewiesen hat. Das Anmeldezeichen
reiht sich in entsprechend gebildete Zeichenzusammensetzungen ein, mit denen
jeweils ein besonderer werbemäßiger Hinweis auf die Qualität von Waren oder
Dienstleistungen eines bestimmten Themen- oder Produktbereichs gegeben wird
(vgl. BPatG 29 W (pat) 502/10 – potential²; BPatG 25 W (pat) 026/04 – FM²; BPatG
26 W (pat) 546/18 – Freiheit²). Durch den Exponenten wird der als Basis verwendete
Begriff potenziert, wodurch dessen Aussagegehalt verstärkt werden soll (vgl. auch
BPatG 29 W (pat) 538/13 – TRAIN²). Mathematisch kommt zwar nur die
Potenzierung einer Zahl in Betracht. Jedoch lässt das Anfügen einer Hochzahl am
Ende eines Wortes deren Grundbedeutung als Exponent nicht entfallen, so dass
die Verkehrsteilnehmer auch das Wort „potenzieren“ und die von ihm ausgehende
Botschaft vervielfachen werden. Damit wird seine Wirkung auf den Verkehr deutlich
gesteigert.
b) In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Fachkreise wie auch die
handwerksaffinen Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen daher unschwer
und ohne analysierende Betrachtungsweise dergestalt auffassen, dass die
solchermaßen gekennzeichneten Waren Eigenschaften aufweisen, die es dem
Nutzer in ganz besonderem Maße einfach machen und für ihn einen großen Vorteil
darstellen. So können die angemeldeten Waren problemlos zu installieren, zu
bedienen, zu pflegen oder zu warten sein. Die beanspruchten
„Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und
Lichtschächte;
Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall;
Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutzmetallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall;
Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus
Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall
für Gebäude und
Konstruktionen“ (Klasse 6),
„Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen
und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus Metall;
Insektenschutzfenster und
Insektenschutztüren, nicht aus Metall;
Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall; nichtmetallische
Profile
und
Profilleisten;
Schienen,
nicht
aus Metall;
Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall, für Gebäude; nichtmetallische
Rahmen, insbesondere für Fenster und Türen“ (Klasse 19) und
„Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos,
Jalousien, Lamellenblenden,
Insektenschutzfenster und
Insektenschutztüren; Beschläge, nicht aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster
und Insektenschutztüren“ (Klasse 20)
lassen sich beispielsweise aufgrund ihrer speziellen Konstruktion ohne großen
Aufwand in ein Gebäude integrieren, wenn sie nur – insbesondere in einen Rahmen
oder in eine Wandöffnung – eingeklemmt werden müssen. Auch besteht die
Möglichkeit, die eben genannten Produkte aufzukleben. Zudem wird durch
Magnetverschlüsse der schnelle und unkomplizierte Ein- und Ausbau der besagten
Gitter, Beschläge, Fenster, Türen Gewebe, Rahmen, Profile, Leisten, Schienen und
Konstruktionen gewährleistet. In allen Fällen entfällt das aufwändige Bohren von
Löchern, das Verschrauben oder Nageln.
Ebenso ist es denkbar, dass die darüber hinaus von der Anmeldung umfassten
Waren
„metallische Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen“
(Klasse 6) und
„Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall“
(Klasse 19)
ganz leicht nachgerüstet werden können, indem sie mit Hilfe eines auf ihnen
befindlichen Klebebands nur auf die Glasscheibe des Fensters aufgedrückt werden.
Ebenso könnten hier Klettbänder zum Einsatz kommen.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich der Bedeutungsgehalt des
Anmeldezeichens auf einen rein werblich anpreisenden Sachhinweis beschränkt,
was der Annahme der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft
entgegensteht.
2. Ob die Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus am Bestehen eines
Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheitert, kann unter
Berücksichtigung vorstehender Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist
ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Kortbein
Söchtig
Kruppa
Fi